Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: AKW NEE am 08. Oktober 2008, 08:42:29
-
Mir, wie allen anderen Kunden der E.ON Avacon wurde/wird der Strom-Vertrag Akzent gekündigt. Zum Kündigungstermin ist in dem Schreiben der E.ON Avacon zu lesen:
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. Weiter unten heißt es in dem Schreiben Wir beliefern Sie bis zum 30. April 2009 zu den aktuellen Akzent-Preisen weiter...
Reicht diese Formulierung aus, oder muss ein konkreter Kündigungstermin genannt werden?
-
das lässt sich doch nur individuell beantworten: Laufzeit 12 Monate, ohne Kündigung verlängert er sich immer um 6 Monate, Kündigungsfrist 2 Monate. Wenn der Vertrag z.B. am 17.3.2000 abgeschlossen wurde, und nicht gekündigt wurde, würde er bis 17.3.2001 und dann immer halbjährlich verlängert weiterlaufen, also bis 17.3.2008, dann 17.9.2008, wenn er jetzt im Oktober gekündigt wurde, dann läuft der Vertrag noch bis zum 17.3.2009. Kündigungsfrist von 2 Monaten seitens Avacon ist dann eingehalten.
Gruß Opa Ete
-
Original von AKW NEE
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. ...
Reicht diese Formulierung aus, oder muss ein konkreter Kündigungstermin genannt werden?
Ja - wird sogar empfohlen (z.B. bei Handyberrägen bei denen der genaue TAG unsicher ist).
Der Kündigungstermin ergibt sich dann automatisch aus dem Vertrag (siehe Opa Ete).
Original von AKW NEE
... Wir beliefern Sie bis zum 30. April 2009 zu den aktuellen Akzent-Preisen weiter...
Das allerdings wäre mir unklar, wenn das Datum nicht gleich dem Kündigungstermin ist bzw. vor dem Kündigungstermin liegt.
Könnte aber auch als \'Angebot\' verstanden werden, vom Kündigungstermin bis dahin zu dem Preis beliefert zu werden - quasi statt Ersatz-/Grundversorgungspreisen.
-
@u.h.
Wenn aber \"statt Ersatz-/Grundversorgung\"geliefert wird, ist das m.E. ein Sondervertrag.Dazu müsste ein Vertrag unterzeichnet werden.
-
@Christian Guhl
Wieso denn unterzeichnet?
Es gibt keine Formvorschrift für Sonderverträge.
Grüße
belkin
-
Meine Meinung: das war aus der Sicht von Avacon, das beste, was sie in ihrer Lage machen konnten. Da Akzent ein Sondervertrag ist, können auch sie den kündigen. Nach Ablauf des Vertrages kann jeder für sich neu entscheiden: bleib ich bei der Avacon, wenn ja will ich in die Grundversiorgung oder schließ ich einen neuen Sondervertrag ab. Wenn man bei der Avacon bleibt bekommt man egal, ob Grundvbersorgung oder neuer Sondervertrag auf jeden Fall noch bis 30.4.09 die alten Akzentpreise.
Im übrigen warte ich schon lange darauf, dass die Avacon auch die alten Gassondertarife Classic und Comfort kündgit. Ist mir echt ein Rätsel, warum die das noch nicht gemacht haben.
Gruß Opa Ete
-
@belkin
Und wie soll der Kunde die AGB anerkennen ? Wie soll ein Preis vereinbart werden ? Konkludent ?
@Opa Ete
Klar ist die Flucht nach vorn das Einzige was Eon-Avacon übrig bleibt.Kündigen könne sie den Akzent, aber doch bitte unter Beachtung der Formvorschriften.
Egal ist es nicht, ob Grundversorgung oder Sondervertrag. Grundversorgung scheidet schon mal aus, da die Preise anders sind.Sondervertrag wäre ja in Ordnung.Aber dann müssen wenigstens die AGB anerkannt werden.Wenn ich ab dem Zeitpunkt, zu dem der Akzent wirksam gekündigt ist, ohne Sondervertrag, zu Preisen, die von der Grundversorgung abweichen, beliefert werde,stelle ich die Zahlung ein.Außerhalb der Grund-/Ersatzversorgung hat Avacon kein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Mit dem Kündigen hat Eon-Avacon es nicht so drauf.Schließlich bestehen noch Strom-Sonderverträge die 20 und mehr Jahre alt sind und niemals gekündigt wurden. Es wurden einfach einseitig immer neue \"Verträge\" gemacht, die der Kunde nie unterschrieben hat.Da kommt noch Einiges auf Eon-Avacon zu.
-
@Christian Guhl
Sonderverträge unterliegen keiner Schriftform. Sie können auch mündlich begründet werden, etwa innerhalb eines Telefonats. Für den Abschluss ist nicht erforderlich, dass der Kunde AGB anerkennt. Wichtig ist nur die Einigung, einen Energielieferungsvertrag außerhalb der Grundversorgung zu begründen. Eine solche Einigung kann auf verschiedenen Wegen zustande kommen.
@Opa Ete
Sonderverträge können nur dann ordnungsgemäß gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder sich ein besonderes Kündigungsrecht aus einem Gesetz ergibt (vgl. zB. §§ 313, 314 BGB). Möglicherweise liegen diese Voraussetzungen in concreto nicht vor. Der Versorger muss das Bestehen eines solchen Rechts zur Kündigung beweisen, wenn der Kunde es bestreitet.
-
@ alle
Die Antworten auf meine Fragen waren alle sehr interessant, aber eigentlich habe ich doch nur gefragt, muss der Versorger bei einer Kündigung ein konkretes Datum angeben oder reicht dies:
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
Ein Kündigungsrecht wurde vertraglich vereinbart.
-
@RR-E-ft
Und wie sollen die Vereinbarungen bewiesen werden ?Bei einem nicht schriftlich abgeschlossenen Vertrag kann ich doch hinterher behaupten, es war mündlich vereinbart, dass ich den Strom die ersten 3 Monate umsonst bekomme.
Wie will der Versorger nachweisen, auf welchen Preis wir uns geeinigt haben ?
Im konkreten Fall schließt man einen Sondervertrag ab , wenn man nichts Gegenteiliges von sich hören lässt. Das halte ich für höchst bedenklich.
-
@Christian Guhl
Die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann. Der nichtschriftlich abgeschlossene Vertrag gilt ebenso wie ein schriftlich abgeschlossener Vertrag.
Wenn Sie hiernach behaupten, für die ersten drei Monate sei eine unentgeltliche Stromlieferung vereinbart gewesen, so hätten Sie als derjenige, der sich darauf beruft, eine entsprechende Einigung auf diese Bedingungen zu beweisen. Möglicherweise haben Sie Zeugen dafür. Möglicherweise auch nicht. Es wäre Ihr Problem, wenn Sie eine solche vertragliche Abrede dann nicht beweisen könnten. Wie der Versorger beweisen will, auf welchen Preis man sich geeinigt hat, ist dessen Problem. Er muss es ja auch nur beweisen, wenn strittig ist, dass man sich auf den vom Versorger genannten und geforderten Preis bei Vertragsabschluss geeinigt hatte.
(Am Bockwurststand ist der ohne Zeugen abgeschlossene Kaufvertrag über die Wurst ja auch wirksam abgeschlossen, ohne dass es auf einen Beweis darüber oder eine Beweisbarkeit ankäme. Wenn der Bockwusrtverkäufer später behauptet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen bestimmten Inahlt haben, seien in den Vertrag einbezogen worden, muss er auf Bestreiten auch dies beweisen.)
-
@RR-E-ft
ie Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann.
Aber sicherlich doch.
Das Bestreiten des Kunden stellt eine schlichte \"Vertragsleugnung\" dar. Und für den Vertragsschluß hat derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Vertragsschluß beruft.
-
Meine Frage ist wohl doch eine dumme Frage, oder ?
-
Original von tangocharly
@RR-E-ft
ie Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann.
Aber sicherlich doch.
Das Bestreiten des Kunden stellt eine schlichte \"Vertragsleugnung\" dar. Und für den Vertragsschluß hat derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Vertragsschluß beruft.
Da bin ich anderer Auffassung, nicht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast, sondern hinsichtlich der Folgen.
Ein ohne Zeugen abgeschlossener nichtschriftlicher Vertrag, dessen Abschluss unbeweisbar ist, ist materiell-rechtlich gleichwohl wirksam.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn Ansprüche aus einem solchen Vertrag aus prozessualen Gründen gerichtlich nicht durchsetzbar sein mögen.
Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen....´
Schließlich ist es Sache des Kunden, was er leugnet. Er muss ja nicht den Vertragsabschluss und den Anfangspreis bestreiten, sondern kann sich darauf beschränken, die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu bestreiten. Ein solches Bestreiten kann alle Inhalte betreffen, die sich angeblich aus einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben sollen, also etwa auch Preisänderungsklauseln oder Kündigungsklauseln.
Vgl. AG Gotha, Urt. v. 09.11.2007. (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=950&file=dl_mg_1195245338.pdf)
Der Kunde, der den Abschluss eines günstigeren Sondervertrages an sich und nicht lediglich die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen solchen bestreitet, könnte wohl leicht \"mit dem Klammerbeutel gepudert\" erscheinen.
-
@ RR-E-ft
@ tangocharly
Ich möchte nicht stören, aber könnte Sie Ihre Diskussion nicht kurz unterbrechen und mir schreiben, ob in einer Kündigung ein konkreter Termin angegeben werden muss
-
Original von RR-E-ft
@Opa Ete
Sonderverträge können nur dann ordnungsgemäß gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder sich ein besonderes Kündigungsrecht aus einem Gesetz ergibt (vgl. zB. §§ 313, 314 BGB).
Dies ist IHRE Meinung.
Um auch mal die Meinung anderer zu erwähnen:
Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag am 13. März 1990
Von Jürgen F. Baur et al.
Veröffentlicht von Walter de Gruyter, 1990
ISBN 3110119854, 9783110119855
\"... das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Dauerschuldverhältnisse auch bei Fehlen einer geschriebenen Grundlage mit Recht anerkannt ist.\"
(Vgl. z.B. BGH LM Nr.8 zu §242(Bc) BGB Bl.972 Rücks.; WM 1959, 855f.; VersR 1960, 653f.; NJW 1985, 3007f.; Hueck: Der Sukzessivlieferungsvetrag, 1918, S. 141; Ulmer: Der Vetragshändler, 1969, S.257 und Festschr. für Möhrig, 1975, S. 303)
-
@u.h.
Hoffentlich haben Sie auch gelesen, was Sie zitieren.
Der BGH schreibt in seinem Urteil vom 04.07.1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007ff
\"Auch der Bürge, der es auf unbestimmte Zeit übernommen hat, für den einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, hat nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (BGH, WM 1959, 855 (856) m. w. Nachw.). Es kann dahinstehen, ob allein die Verschlechterung der Vermögenslage der Hauptschuldnerin als „besonders wichtiger Umstand“ die Kündigung rechtfertigen konnte (vgl. dazu Staudinger-Horn, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 81; Mormann, in: RGRK, 12. Aufl., § 765 BGB Rdnr. 17).\"
Und jetzt vergleichen Sie mal die Äußerung von @RR-E-ft, mit den oben zitierten.
Eine Kündigung ist bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag bei Eintritt besonders wichtiger Umstände zulässig.
Grüße
belkin
-
@ u.h.
Original von u.h.
Dies ist IHRE Meinung.
Wenn Sie möchten, dürfen Sie diese Anmerkung zu jedem meiner Beiträge hier im Forum anfügen (aktuell 9.487).
Dass ich hier und andernorts MEINE Meinung veröffentliche und vertrete, möge man mir bitte nachsehen. Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass meine Meinung von allen geteilt wird. Wenn ich eine andere als MEINE Meinung veröffentliche, dann mache ich dies kenntlich, sonst nicht.
Wenn man ein ungeschriebenes Recht aus § 242 BGB herleiten möchte, gilt es zu beachten, dass diese Vorschrift auf Einzelfallgerechtigkeit zugeschnitten ist und deshalb eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im konkreten Einzelfall erfordert. Wenn man auf frühere Rechtsprechung zu § 242 BGB abstellt, darf man zudem nicht außer Acht lassen, dass bestimmte Fallgruppen zwischenzeitlich durch die Schuldrechtsmodernisierung eine Kodifizierung erfahren haben. §§ 313, 314 BGB enthalten solche zwischenzeitlichen Kodifizierungen. Man kann dann ggf. der Frage nachgehen, was es ggf. zu bedeuten hat bzw. bedeuten kann, wenn der Gesetzgeber etwas anderes, Weitergehendes, bei der Schuldrechtsmodernisierung (ausdrücklich) nicht kodifiziert hat.
In jedem Einzelfall bedarf es einer Prüfung, ob eine Kündigung - ob ordentlich oder außerordentlich - berechtigt ist. Dafür kann auch entscheidend sein, ob der Leistungsanbieter in bzw. auf seinem Leistungsgebiet eine Monopolstellung einnimmt und sich der andere Vertragsteil (Kunde) mit notwendigen Investitionen [z.B. Beheizungsanlage] erkennbar auf eine langfristige Belieferung zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Bedingungen eingestellt hat.
-
@ AKW NEE
Sie schreiben \"Ein Kündigungsrecht wurde vertraglich vereinbart\". Wie ist dieses denn im Vertrag formuliert? Mit einer bestimmten Kündigungsfrist? Dann braucht in der Kündungserklärung kein konkreter Termin angegeben werden. Es reicht dann aus \"Wir kündigen... zum nächstmöglich vorgesehenen vertraglichen Zeitpunkt\", weil Sie dann, gerechnet vom Zugang der Kündung, anhand der vertraglichen Kündigungsfrist das Vertragsende leicht selbst errechnen können.
Hierbei handelt sich dann um eine ordentliche Vertragskündigung.
Ist kein Kündigungsrecht bzw. keine bestimmte Kündigungsfrist im Sondervertrag enthalten, wäre dieser Vertrag als Dauerschuldverhältnis m. E. dennoch ordentlich kündbar und hierfür analog gesetzlich bestimmte Kündigungsfristen heranzuziehen, wie sie z. B. für unbefristet abgeschlossene Dienst- oder Mietverträge gelten.
Von einer solchen ordentlichen Kündung zu unterscheiden ist die außerordentliche (fristlose) Kündung. Eine solche Kündigung braucht nicht vertraglich geregelt zu sein, weder im Vertrag noch in AGB\'s. Eine außerordentliche Kündigung kann auch nicht ausgeschlossen werden, weder im Vertrag noch in AGB\'s. Sie ist zwingendes Recht. Allerdings muss dafür ein \"wichtiger \"Grund\" vorliegen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist dann immer im Einzelfall zu prüfen. Ein \"wichtiger Grund\" liegt z. B. nicht vor, wenn er in den persönlichen Risikobereich eines Vertragspartners fällt.
-
@ jofri46
Eine Antwort.
Der erste Absatz trifft bei mir zu.
Danke
Es gibt wohl einige Mitstreiter bei denen o Wunder der Vertrag telefonisch abgeschlossen wurde.
Ein Bekannter von mir hatte einen Liefervertrag für Gewerbe, dieser wurde ohne Kündigung, Mitteilung oder Rücksprache in einen Vertrag Akzent umgewandelt. Er hat es dann in der Jahresabschlussrechnung gesehen. Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen?
Gibt es für diese Fälle auch eine Regelung?
-
@AKW NEE
verdammt, da hammwa wohl jeschlampt:
ob in einer Kündigung ein konkreter Termin angegeben werden muss
Nö, muß nicht. Die Kündigung ist einseitig und empfangsbedürftig und (in vielen Fällen) formbedürftig.
Wenn nicht außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, dann regelt sich das mit der Kündigungsfrist (einer ordentlichen, fristgerechten Küdnigung) und dem Beendigungszeitpunkt nach dem Vertrag (automatisch).
Nur dann, wenn der Vertrag nicht zum nächsten, sondern zum übernächsten Termin gekündigt werden soll, dann ist natürlich eine Erkärung nötig (aber wo gibt\'s das denn schon ?).
-
@ akw nee
Zu Ihrer weiteren Frage: Wer ein Gewerbe betreibt ist \"geschäftserfahren\" und daher zunächst einmal weniger geschützt als ein privater Verbraucher, so dass es hier leichter zu einer Vertragsumwandlung kommen kann.
Möglicherweise steht zu einer Vertragsumwandlung auch etwas im ursprünglichen Liefervertrag.
Grundsätzlich würde ich aber auch für einen Gewerbetreibenden sagen, dass eine Vertragsumwandlung seiner Zustimmung bedarf, insbesondere wenn diese Umwandlung ihn benachteiligt, ihn also über den ursprünglichen Vertrag hinaus belastet. Hat er in diesem Falle seine Zustimmung nicht gegeben und erhält er dennoch eine Jahresschlussrechnung, die nicht mehr mit dem ursprünglichen Vertrag übereinstimmt, müsste er dieser widersprechen und eine Rechnung gemäß ursprünglichem Liefervertrag verlangen, denn dieser ist ja wohl unstrittig. Widerspricht er nicht und zahlt dann auch noch gemäß der zugesandten Jahresschlussrechnung, dürfte der geänderte Vertrag wirksam durch konkludentes, d. h. schlüssiges Verhalten zustandegekommen sein.
-
@jofri46
Ein Bekannter von mir hatte einen Liefervertrag für Gewerbe, dieser wurde ohne Kündigung, Mitteilung oder Rücksprache in einen Vertrag Akzent umgewandelt. Er hat es dann in der Jahresabschlussrechnung gesehen. Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen?
Geschäftsleute sind im Rechtsverkehr weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Es ist gleichwohl sehr fraglich, ob man allein anhand einer Jahresverbrauchsabrechnung den tatsächlichen Umfang einer eingetretenen Vertragsänderung erkennen und einer solchen durch unbeanstandete Zahlung zustimmen kann.
Die Vertragsänderung bedarf einer Angebots- und einer Annahmeerklärung, mithin Einigung. Die Annahme muss zudem fristgemäß erfolgen. Zumindest bedarf es für eine konkludente Annahme gem. § 151 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/151.html)zunächst einer ausdrücklichen Angebotserklärung, vgl auch BGH, Urt. v. 14.10.2003 (XI ZR 101/02). Erst recht mit Rücksicht auf das Abstraktionsprinzip erscheint es mir problematisch, einer Erfüllungshandlung Erklärungsgehalt für das Grundgeschäft, den zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag, beizumessen. Möglicherweise sehe ich es zu dogmatisch.
@AKW
Man sollte zunächst schauen, was einem günstiger ist. Behandelt der Versorger einen jahrelang als Sondervertragskunde und fährt man dabei (derzeit) günstiger als nach dem ursprünglich geschlossenen Vertrag, dann sollte man an der (wundersamen) Umwandlung nichts zu bemäkeln haben und diese deshalb nachträglich auch nicht in Frage stellen/ bestreiten. Ist die Änderung nicht wirksam vereinbart worden, gilt der ursprüngliche Vertrag. Möglicherweise kann dem Bekannten eine anwaltliche Beratung weiterhelfen.
-
Moin zusammen,
ihr macht das hier aber sehr kompliziert. Wenn in den Akzentverträgen drin steht, dass beide Seiten mit 2monatiger Frist kündigen können, dann ist die Sache doch sonnenklar, dass die Avacon kündigen darf.
-
@RR-E-ft
Von der reinen Lehre her bin ich ja voll bei Ihnen. Wenn aber, wie hier bei einem Liefervertrag mit ständigem Leistungsaustausch, bereits ein Dauerschuldverhältnis unter Geschäftsleuten besteht, möglicherweise schon jahrelang, dann sehe ich die Anforderungen an eine Vertragsänderung weniger streng. Dann könnte schon die (vorbehaltlose) Erfüllungshandlung Zustimmung bedeuten. M. W. hat der BGH bei einer jahrelang bestehenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten sogar schon bloßes Schweigen als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gelten lassen. Aber, brechen wir hier um Himmels willen keinen dogmatischen Streit vom Zaun.
-
@jofri46
Ich sehe auch die Möglichkeit einer konkludenten Annahme gem. § 151 BGB. Dies setzt aber zunächst ein ausdrückliches Angebot voraus. Ich breche hier auch um einen allenfalls entfernt Bekannten willen keinen dogmatischen Streit vom Zaun.
-
Die Anfangsfrage war hier, ob ein konkreter Termin zur Kündigung genannt sein muss. Trotz allem, was hier gesagt wurde, meine ich, das ein konkreter Termin unverzichtbar ist :
1.Ich will nach Ablauf den Lieferanten wechseln. Woher soll ich wissen, wann ich das frühestens kann ? (Ja,ja ich weiß, ich kann das selbst ausrechnen.Aber ein Großteil der Kunden hat keine Vertragsunterlagen und Kopien rückt Eon-Avacon nicht raus.)
2.Bis zum Ablauf habe ich Anspruch zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefert zu werden.Also müssen sie den Termin sowieso ermitteln.(Eon-Avacon hat zwar gesagt, dass sie bis zum 30.04.09 zu den aktuellen Akzent-Preisen (15,3 ct/kwh)weiterliefern wollen, aber bis zum gültigen Kündigungstermin sind nur dievereinbarten Preise(9,7 ct/kwh)zu zahlen.Deshalb sollte gegen diese Aussage im Kündigungsschreiben Widerspruch eingelegt werden.Weiterhin sind alle Abschlagzahlungen auf den korrigierten Preis zu errechnen.Ich glaube immer mehr, dass sich Prozess in dieser Sache (trotz Ausgleichszahlungen) nicht vermeiden lässt.
-
Stromwechsel leicht gemacht
Schritt 1.
Wählen Sie einen unabhängigen Anbieter, laden Sie dessen Vertrag herunter und drucken ihn aus. Oder bestellen Sie unser kostenloses Infopaket per Mail oder telefonisch (z.B.0800 - 7 62 68 52).
Schritt 2.
Füllen Sie den Vertrag Ihres neuen Stromversorgers aus. Hierfür benötigen Sie die Nummer des Stromzählers, die Sie auf dem Gerät oder in Ihrer Stromrechnung finden. Ihr Vermieter, Hausmeister oder der jetzige Stromversorger sollte Ihnen gegebenenfalls weiterhelfen können.
Schritt 3.
Unterschreiben Sie den Vertrag und schicken Sie ihn ab.
Fertig
Sie erhalten nach kurzer Zeit eine Bestätigung des Stromanbieters. Ihr neuer Anbieter erledigt alles Weitere für Sie. Er organisiert auch die Kündigung des alten Stromlieferanten, bitte kündigen Sie nicht selber. Sie werden übergangslos Kunde des von Ihnen ausgewählten Ökostromanbieters - Wechselgebühren oder gar Stromausfälle entstehen nicht.
Hilfen zum Thema Akzent hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de