Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Ulm Energie => Thema gestartet von: Gasy am 07. Oktober 2008, 14:51:46
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Ich habe mit der SWU den Vertrag SchwabenGas fix geschlossen.
Zum 1.10.2008 wurde der Gaspreis um fast 30% erhöht.
Dieser Erhöhung habe ich widersprochen und bekam von der SWU als Antwort, dass diese Erhöhung rechtens ist, da nur die gestiegenen Gasbezugskosten weitergegeben wurden. Als Beweis wurde ein Gutachten der WIBERA herangezogen, das den Zeitraum vom 1.1.05 bis 30.6.07 untersuchte.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
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@Gasy
Ihnen ist die Unterscheidung zwischen Sondervertrag und Grundversorgungsvertrag bekannt?
Denn es gilt zunächst zu klären, welches Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem EVU besteht.
Informationen finden Sie dazu ausreichend im Forum, sowie auf den Seiten des BDEV hier (http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=7383&back_cont_id=4045).
Nach meiner ersten Einschätzung könnte es sich bei Ihrem Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handeln, da der Preis (für ein Jahr) vereinbart wird.
Grüße
belkin
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@belkin
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vertragsarten war mir nicht bekannt.
Ehrlich gesagt, ist sie mir auch jetzt noch nicht richtig klar. Vor allem verstehe ich nicht, was die Unterscheidung für meinen Widerruf bedeutet.
Der SchwabenGas fix-Vertrag umfasst immer 1 Jahr (1.10.-30.9.) und wird immer verlängert, falls keiner der Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen kündigt.
Demnach hat sich mein Vertrag bis 30.9.2009 automatisch verlängert.
Zur Preiserhöhung ist vereinbart:
Preise können nur einal jährlich, zum 1.10. eines Jahres, mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen durch die SWU geändert werden.
Grüße
Gasy
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@Gasy
Es handelt sich wohl nicht um einen Grundversorgungsvertrag gem. § 36 EnWG zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung, sondern vielmehr um einen Sondervertrag. Bei solchen Sonderverträgen kommt es entscheidend darauf an, ob die Preisänderungsklausel im Vertrag wirksam ist (insbesondere dem Transparentzgebot entspricht), vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) und OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07).
Der Sondervertrag unterscheidet sich durch die festgelegte Vertragslaufzeit von der Grundversorgung. Ein Grundversorgungsvertrag kann monatlich jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
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@RR-E-ft
Ich neige auch dazu, meinen Vertrag als Sondervertrag anzusehen.
Allerdings wie schon gesagt, beinhaltet dieser Vertrag eine jährliche Preisänderungsklausel.
\"Zur Preiserhöhung ist vereinbart:
Preise können nur einmal jährlich, zum 1.10. eines Jahres, mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen durch die SWU geändert werden.\"
Diese Klausel dürfte also auch wirksam sein.
Trotzdem muss die Preiserhöhung doch auch der Billigkeit entsprechen und durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen werden, oder?
Grüße
Gasy
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@Gasy
Wie kommen Sie denn darauf, dass eine solche vereinbarte Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB und dem Transparenzgebot standhält und deshalb wirksam sein könnte?
Sie müssen die genannten Urteile, die hier in der Urteilssammlung zu finden sind, schon mal lesen. Dann werden Sie wohl schon merken, wie es sich insoweit verhält. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=47218#post47218)
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@RR-E-ft
Danke für die nochmalige Klarstellung. Ich hatte zwar die Urteile gelesen, aber beim erstmaligen Lesen habe ich es noch anders ausgelegt.
Das Fazit daraus wäre dann:
Da die Preiserhöhungsklausel damit vermutlich unwirksam ist, ist eine Preisänderung niemals gerechtfertigt.
Sehe ich das richtig?
Grüße
Gasy
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@Gasy
Ich bin kein Augenarzt, meine jedoch, dass Sie es wohl verstanden haben werden. ;)
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@RR-E-ft
Danke nochmals für Ihre Ausführungen. Sie haben mich bezüglich der rechtlichen Beurteilung meines Vertrags um einiges weitergebracht.
Trotzdem bin ich mir unsicher, ob ich jetzt auf die Antwort der SWU antworten muss oder ob mein Widerspruchsschreiben weiterhin ausreichend ist.
Ich hatte darin u. a. auch die Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung angezweifelt.
Die SWU begründet in ihrem Antwortschreiben, dass sie nach § 4 AVBGasV zu einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht berechtigt ist und dass die Preiserhöhung nur aufgrund von gestiegenen Bezugskosten erfolgte.
Grüße
Gasy
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@Gasy
Dann lesen Sie eben ggf. das o. g. Urteil des OLG Oldenburg nochmals langsam und ggf. mit Betonung von Anfang bis Ende. Darin sollten sich die Fragen beantwortet finden. Sie können die Sache jedoch auch entgeltlich von einem Anwalt Ihres Vertrauens im konkreten Einzelfall prüfen lassen.
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So langsam nähert sich bei mir die Jahresabrechnung.
Hier werden sicher die am 01.10. erhöhten Arbeitspreise zugrunde gelelegt und natürlich auch höhere Abschlagszahlungen gefordert.
Ein Bekannter hat seine Abrechnung bereits bekommen und natürlich wurden auch höhere Abschlagszahlungen gefordert.
Dem hat er widersprochen und die Abschlagszahlungen nach dem letzen Verbrauch und dem Arbeitspreis vor der Erhöhung neu berechnet.
Daraufhin hat er ein Schreiben von der SWU bekommen, dass der neu berechnete Abschlag nicht akzeptiert wird.
Muss man darauf erneut reagieren oder sollte man abwarten und einfach die gekürzten Abschläge fristgemäß überweisen?