Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Black am 26. September 2008, 12:23:20

Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 26. September 2008, 12:23:20
Da hier in verschiedenen Threads immer wieder mal Themenfremd über die KAV diskutiert wird (überwiegend wohl von nomos und mir) hier mal ein gesondertes Thread nur zu diesem Thema.

Vielleicht könnte nomos hier noch mal seine Ausführungen, Unklarheiten, Argumente etc. gebündelt einstellen (reinkopieren)?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 26. September 2008, 13:47:09
Gerne @black. Ich hätte da nur eine Kleinigkeit  an der  Überschrift geändert. ;)

Das Thema und das Material ist umfangreich.  Ich will mal damit beginnen:

TOTAL-TANKSTELLEN SPAREN DURCH STROMVERSCHWENDUNG KONZESSIONSABGABE

Für Sondervertragskunden beträgt die höchstzulässige Konzessionsabgabe 0,11 Ct/kWh.

Damit die Tankstellen nicht bis zu 2,39 Ct/kWh bezahlen müssen, rücken zwei Mal im Jahr Fachleute an, die nutzlose Stromfresser anschließen, um den Stromverbrauch der Stationen auf die Spitze zu treiben. Was absurd klingt, hat einen handfesten Grund. Durch das gezielte Überschreiten der Verbrauchsspitzen sparen die Tankstellenpächter viel Geld – dem Gesetzgeber sei Dank.

Als Sondervertragskunde gilt nach der Verordnung wer in Niederspannung (bis 1kV) versorgt wird, zweimal im Jahr eine Leistung von 30 kW überschreitet und einen Jahresverbrauch von mindestens 30.000 kWh hat.

Das kann man auch künstlich durch Stromverschwendung erreichen und ordentlich Geld sparen. Wer das noch nicht gesehen hat, hier ist die Gelegenheit:

Monitor: Stromsparen will gelernt sein (http://www.youtube.com/watch?v=V47LT9oGnMQ)

|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|

Teuerer \"Zoll\" für umweltfreundliches Gas!

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die die Stadt für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege von den Versorgungsunternehmen und damit über den Preis vom Verbraucher kassiert. Der Verordnungsgeber hat hier zwar Höchstsätze festgelegt, aber nicht bestimmt, diese auch bis zum Limit auszuschöpfen.

Gerade das umweltfreundliche und so gut wie feinstaubfreie Erdgas gehört gefördert und nicht mit den höchstmöglichen Abgabesätzen belegt.

Die Konzessionsabgabe ist für die Stadt eine nennenswerte Einnahmequelle. Quasi ein Wegebenutzungszoll für eine unverzichtbare Energie.
In der Hansestadt Hamburg gab es bereits 1941 eine bemerkenswerte Konzessionsabgabenverordnung, in deren Vorspruch steht, dass die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten sind und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser angebahnt werden soll. In ihrem § 2 ist die Forderung enthalten, die Konzessionsabgabe in den folgenden Jahren weiter herabzusetzen und in angemessener Frist ganz zu beseitigen.

Wie weit sind wir heute trotz zahlreicher politischen Bekundungen von diesem Ziel entfernt? (mehr Die Zeit... (http://images.zeit.de/text/archiv/1956/10/Zt19560308_016_0065_wt))
Die Konzessionsabgabe ist ein Unding, sie muss weg.

|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|

Hier geht es zwar \"nur\" um Wasser.

Es ist aber grundsätzlich zu begrüssen, wenn vorbildliche Gemeinderäte ihre Bürger von dieser umstrittenen \"Abgabe\" verschonen.

Glückwunsch für dieses vorbildliche Beispiel nach Gatersleben (http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1189423937256&openMenu=1012902958597&calledPageId=1012902958597&listid=1018348861777)

Der Zweck der Straßen und Wege einer Gemeinde ist die Nutzung durch und für die dort wohnenden Bürger. Warum verlangen die Städte und Gemeinden dann sonst nicht für die Nutzung der Straßen auch eine Maut? Z.B. von jedem Laster der Öl, Flüssiggas oder Pellets liefert etc.?

Das ist Unfug, es ist aber ebenso Unfug, wenn für erschlossene Gemeindestraßen, zu denen selbstverständlich Versorgungsleitungen gehören, \"Maut\" sprich \"Konzessionsabgabe\" bezahlt werden muss, nur weil die Versorgung der Bürger nicht auf der Straße sondern umweltfreundlich und sinnvoll mit Leitungen in der Straße erfolgt. Wege und Straßen sind zur Nutzung durch die Bürger da.

Damit die Bürger in den Städten und Gemeinden leben können ist eine entsprechende Infrastruktur notwendig, dazu gehört auch die Versorgung mit Energie. Die Infrastruktur hat der Bürger bereits bezahlt.

Für das Heizgas sei ein zweckfreies und dazu noch völlig unterschiedliches \"Entgelt für die Wegenutzung\" gerechtfertigt, ist an den Haaren herbeigezogen. Der Bürger und Gasverbraucher zahlt hier zweckfrei in den Stadtsäckel; wer mit Holz-, Öl-, oder Pellets oder gar nicht heizt steuert dagegen keinen Cent zur Haushaltsfinanzierung bei.

Die \"vertraglich vereinbarte Abgabe (!)\" hat sich als bequeme und lukrative Quasi-Steuer eingebürgert. Die Vertragsparteien sind sich in aller Regel einig, die Abgabe wird eingepreist und der Verbrauchter zahlt brav. Die betroffenen und zahlenden Verbraucher werden bei der Vereinbarung nicht beteiligt. Hauptsache, sie zahlen widerstandslos, mehr oder weniger als Sonder- oder Tarifkunde. E-wie-Einfach hat mit dem bundesweiten Angebot deutlich diese absurde \"Abgabe\" mit seinen Unterschieden vorgeführt.

Als Begründung bleibt als Rechtfertigung ja nicht mehr übrig als, \"wir brauchen das Geld\", \"wir können nicht verzichten\". Man liest und hört da ähnliche Argumente wie bei den Quersubventionen und überhöhten Gewinnen mit zweckfremder Verwendung und die sind auch nicht gerechtfertigt.

|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|-|

Zitat
Original von Black
Die Konzessionsabgabe ist die Gegenleistung für die Wegenutzung durch den Konzessionsnehmer. Die Bevorzugung von Sonderkunden stammt noch aus der Zeit, als Sonderkunden überwiegend Industriekunden/Großabnehmer waren.
Soweit mal, mehr ist kein Problem. Wer sucht findet alleine hier im Forum genügend Stoff.
Der eine oder andere Verbraucher kann sicher auch noch aus seiner Erfahrung in seiner Stadt oder Gemeinde berichten oder seine Meinung dazu äußern.  Die KA kann nach meiner Meinung so nicht bleiben. Ich halte sie für rechtswidrig.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 14:32:09
@nomos

Sie sind wohl einem Irrtum aufgesessen.

Kein Gesetz schreibt Konzessionsabgaben vor.

Es handelt sich nicht um \"Abgaben\", sondern um ein privatrechtlich vereinbartes Entgelt für die Wegenutzung. Man muss es nicht vereinbaren. Die Gemeinde kann auch darauf verzichten. Die KAV regelt lediglich die gesetzlich höchstzulässige Konzessionsabgabe. Die Vereinbarung eines höheren Entgelts ist gem. § 134 BGB unwirksam.  

Die höchstzulässige Konzessionsbgabe ist im Gasbereich  verschieden hoch, jenachdem ob die Belieferung innerhalb oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Im Strombereich war das früher genauso, bis in die KAV  eine gesetzliche Fiktion eingeführt wurde, wonach Stromlieferungen an Haushaltskunden immer als Grundversorgung bzw. als Tarifkundenlieferung gelten.

Über denn Sinn der Konzessionsbgaben sagt die KAV nichts aus.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 26. September 2008, 14:56:35
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie sind wohl einem Irrtum aufgesessen.

Kein Gesetz schreibt Konzessionsabgaben vor.
........
\"Abgabe\" und \"vereinbartes Entgelt\" habe ich immer deutlich hervorgehoben. Bereits in der Bezeichnung liegt ein Widerspruch.

Selbstverständlich kann die Gemeinde darauf verzichten. Wo habe ich geschrieben, dass die Gemeinde die KV berechnen muss? Die kommunalen Rechnungsprüfer verlangen das vielleicht und monieren den Verzicht aus Haushaltsgründen. Aber damit hat es sich schon mit der \"Verpflichtung\".  Ich begrüsse jeden Verzicht. Besser wäre es die KAV abzuschaffen und die Berechnung der KA zu verbieten. Man hätte sie im gesamten Deutschland abschaffen und nicht in den neuen Bundesländern einführen dürfen.[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 26. September 2008, 14:56:38
Die Konzessionsabgabe ist auch nicht mit einer Maut vergleichbar, denn anders als beim Straßenverkehr nutzt der Leitungsbesitzer dauerhaft Grundstücke der Gemeinde um dort sein Eigentum zu verlegen. Diese Nutzung muss er bezahlen, genauso wie er es dem Privatmann vergüten müßte wenn er quer über dessen Grundstück eine Leitung verlegen will.

Die Konzessionsabgabe trifft den Verbraucher nur mittelbar, so wie es ihn auch mittelbar trifft, wenn die Mitarbeiter des EVU einen höheren Lohn erstreiten oder der Lieferant von Gasleitungsmodulen aus China plötzlich seine Preise anheben muss, weil die dortige Regierung gerade eine Sondersteuer zur Neupflasterung des Platzes des himmlischen Friedens beschlossen hat.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 26. September 2008, 15:15:32
Zitat
Original von Black
Die Konzessionsabgabe ist auch nicht mit einer Maut vergleichbar, denn anders als beim Straßenverkehr nutzt der Leitungsbesitzer dauerhaft Grundstücke der Gemeinde um dort sein Eigentum zu verlegen. Diese Nutzung muss er bezahlen, genauso wie er es dem Privatmann vergüten müßte wenn er quer über dessen Grundstück eine Leitung verlegen will.

Die Konzessionsabgabe trifft den Verbraucher nur mittelbar, so wie es ihn auch mittelbar trifft, wenn die Mitarbeiter des EVU einen höheren Lohn erstreiten oder der Lieferant von Gasleitungsmodulen aus China plötzlich seine Preise anheben muss, weil die dortige Regierung gerade eine Sondersteuer zur Neupflasterung des Platzes des himmlischen Friedens beschlossen hat.
Zitat
(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.
Also schlagen Unterschiede unmittelbar beim Verbraucher durch, so lautet wenigstens der Text der Verordnung.[/list]PS:
@Black, warum bezahlen dann Gemeinden die Konzessionsabgabe quasi an sich selbst. Die Konzessionsabgabe wird, wenn ich richtig informiert bin, auch bei rechtlich unselbständigen Regiebetrieben letztendlich vom Verbraucher kassiert. Fakt und Ziel der Übung ist das zweckfreie Abkassieren beim Energieverbraucher. Es ist eine Quasi-Steuer für jeden Storm- und Gasverbraucher.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 15:16:28
@Black

Nachdem Kommunen ihre öffentlichen Wege und Plätze nach dem TKG für Telekommunikationsleitungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben (auch dabei werden Leitungen in den öffentlichen Grundstücken verlegt) kann man den Sinn der KA schon hinterfragen.

Ex- Bundeswirtschaftsminister Rexrodt (FDP) war mit dem Ziel der Abschaffung gescheitert. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund verwies darauf, dass man auf die Einnahmen in Höhe von 6 Mrd. DM jährlich einfach nicht verzichten könne.... Es handelt sich einfach um eine Einnahmequelle, auf die keiner verzichten will. Einen weitergehenden Sinn gibt es nicht.

Sollte es noch beim ersten Konzessionsvertrag in Berlin einen Sinn gegeben haben (Absicherung eines Monopols und Abschöpfung einer Monopolrente), so ist dieser Sinn zwischenzeitlich entfallen.

Noch eine Frage ließe sich aufwerfen:

Warum bekommen die Gemeinden für über ihre Grundstücke verlegte Energieleitungen ein Entgelt, wo die Verbraucher die Grundstücksmitbenutzung durch Energiefortleitungsanlagen oft unentgeltlich zu dulden haben?

Sind Privatgrundstücke der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer stärker gemeinnnützig bzw. sozialpflichtig als kommunale Grundstücke? Wohl kaum.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 26. September 2008, 15:31:16
Mit dieser Argumentation ist aber jegliche Leistung/Abgabe/Steuer an den Staat angreifbar.

Was soll z.B. eine Mehrwertsteuer? Warum gibt es eine Extrasteuer auf Mineralöl neben der Mehrwertsteuer? Was soll heute noch die Sektsteuer (Schaumweinsteuer) die von Kaiser Wilhelm II. zur Finanzierung der Kriegsmarine eingeführt wurde? Mit welchem Recht wird Zoll erhoben?

Die Konzessionsabgabe ist da zumindest als Gegenleistung für die Straßennutzung noch am ehesten nachvollziehbar.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 15:51:08
@Black

Zitat
Mit dieser Argumentation ist aber jegliche Leistung/Abgabe/Steuer an den Staat angreifbar.

Mit der Schaumweinsteuer / Mehrwertsteuer/ Zoll sind Sie jetzt aber auf dem falschen Dampfer.

Die Konzessionsabgabe ist weder eine Steuer, noch eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Sie ist ein privates Nutzungsentgelt für die Grundstücksmitbenutzung, welches private Anschlussnehmer und Anschlussnutzer nicht verlangen können.

Sie heißt nur \"Abgabe\", ist aber keine.  
Namen sollen bekanntlich Schall und Rauch sein.

Die Nutzung für Telekommunikationsleitungen ist unentgeltlich.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 26. September 2008, 16:19:55
@black, das stimme ich jetzt RR-E-ft uneingeschränkt zu.  Wer kann seine Steuern mit dem Fiskus schon frei aushandeln. Da ändert auch eine Begrenzung durch einen KAV-Rahmen an der Widersprüchlichkeit dieser sogenannten Abgabe nichts.

Man kann natürlich sich insgesamt mit dem deutschen Steuerdschungel auseinandersetzen, aber das lassen wir lieber. Die Schaumweinsteuer taugt als Argument für die Rechtfertigung der KA kaum.
 
Vergleichbar ist sie vielleicht mit der Mehrwertsteuer aber nur in der praktischen Wirkung. Auch da ist im Ansatz nur ein Durchlaufposten, allerdings im Gegensatz zur KA kontrolliert. Wer prüft, ob da beim Versorger nicht doch etwas hängen bleibt? *) Die KA ist aus meiner Sicht kein Kalkulationsbestandteil wie jeder andere. Einen zulässigen Vergleich z.B. mit Personalkosten sehe ich nicht. Mehrwertsteuer bezahlt der Gas- und Stromkunde wie der Ölkunde. Warum nicht alle 7 % bezahlen wie die Pelletskunden, ist wieder eine andere Frage.  Auch Öl und andere Brennstoffe werden über Straßen geliefert, die mit den allgemeinen Steuern und Abgaben über die Haushalte bezahlt wurden. Die Straßen werden genutzt, so oder so.

Es handelt sich gerade nicht um eine Strom- oder Energiesteuer. Die KA wird als Abgabe bezeichnet, obwohl sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags berechnet wird. Die Einnahmen aus der sogenannten Abgabe dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit irgendwelchen Aufwendungen die durch den Gas- oder Stromverbrauch der betroffenen Bürger anfallen. Quasi ist die KA damit eine Sondersteuer zugunsten der Kommunen für Gas- und Stromverbraucher. ... und das kann nicht sein!

*)PS: Dass diese Frage nicht unbegründet ist, kann auch dieser Pressemitteilung entnommen werden.

Zitat
Konsessionsabgabe löst sich für Eibelstadter in Luft auf!

Presseinformation 22. Januar 2007

1992 beschloss der damalige Stadtrat auf die der Stadt Eibelstadt zustehenden Konzessionsabgabe für Gas zu Gunsten seiner Bürger zu verzichten. So sollten möglichst viele Eibelstadter Bürger von der neu nach Eibelstadt verlegten Energie zum Heizen überzeugt werden, weil Gas die sauberste Energie ist. Der damalige Bürgermeister und die Verwaltung leiteten den Stadtratsbeschluss an die Stadtwerke Würzburg weiter in der berechtigten Hoffnung, dass nun die Bürger Eibelstadts verbilligtes Gas ohne Konzessionsabgabe erhalten würden. Tatsächlich erschien in den Rechnungen der Eibelstadter-Konsumenten nie das Wort \"Konzessionsabgabe\", wie in anderen Orten. So waren die Stadträte und die Gaskunden stets der Aufassung, dass für Eibelstadt ein reduzierter Gaspreis verrechnet wurde. Die Stadt ist die einzige Kommune im Gasverbundgebiet der Stadtwerke Würzburg, die auf ihre Konzessionsabgabe verzichtet. Als Bürgermeister Koch darauf angesprochen wurde doch nicht auf die Konzessionsabgabe zu verzichten, sondern sie noch für das Jahr 2006 durch einen Stadtratbeschluss zu beantragen, platzte die \"Bombe\":

Allmählich sickerte durch, dass die Gasbezieher in Eibelstadt nicht alleine von diesem Stadtratsbeschluss profitieren, sondern das ganze Gasverbundgebiet der Stadtwerke Würzburg. Diese teilten auf Anfrage mit, dass der Verzicht der Konzessionsabgabe in die Gesamtkalkulation eingehe. Das Energieunternehmen sei nur zu einer Gesamtkalkulation verpflichtet. Ein Vertrag mit der Stadt Eibelstadt wurde nicht vereinbart. In einem Vertrag hätten Leistungen verlangt und ausgehandelt werden können. Die Stadt Eibelstadt hat bei einem Verzicht von ca. 35000 ,- Euro im Jahr 2006 so den Gaspreis um ca. 0,000024 Cent pro Kubikmeter für alle Kunden im Verbundgebiet der Stadtwerke verbilligt!

Ich denke ein schuldhaftes Handeln des damaligen Stadtrates, der Verwaltung oder des damaligen Bürgermeisters liegt nicht vor.

Vielmehr ist es eine – vielleicht sogar arglistige – Täuschung der Stadtwerke Würzburg über 14 Jahre hinweg der Stadt Eibelstadt und ihren Bürgern zu verschweigen, dass die Konzessionsabgabe zum Schaden Eibelstadts allen Gaskunden im Verbundgebiet zu Gute kam. Von einem ehrlichen Partner kann man erwarten, dass er auf diesen Umstand hinweist oder zumindest auf die Möglichkeit eines Sondervertrages. Bürgermeister Koch soll nun über den Bayerischen Gemeindetag den Weg einer gerichtlichen Klage prüfen lassen.

Ich meine diese Enttäuschung und Täuschung sollte Folgen haben.

Die Stadt Eibelstadt und ihre Bürger sollten prüfen, ob sie von einem anderen Energieunternehmen nicht besser versorgt und beraten werden.

Es wird Zeit, dass dazu endlich die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.

Christoph Trautner (Stadtrat)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 16:31:56
@nomos

Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.

Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.

Lesen bildet. (http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/wirtschaftsrecht,106/das-neue-recht-der-konzessionsabgaben,978-3-472-03530-5,luchterhand,,110/)

Kaufen macht (andere) glücklich. (http://www.amazon.de/Wegenutzungsvertr%C3%A4ge-Konzessionsabgaben-Energieversorgung-qualifizierte-Beratungspraxis/dp/3802209001)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 26. September 2008, 16:48:00
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.

Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.

Lesen bildet. (http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/wirtschaftsrecht,106/das-neue-recht-der-konzessionsabgaben,978-3-472-03530-5,luchterhand,,110/)

Kaufen macht (andere) glücklich. (http://www.amazon.de/Wegenutzungsvertr%C3%A4ge-Konzessionsabgaben-Energieversorgung-qualifizierte-Beratungspraxis/dp/3802209001)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 17:23:38
Zitat
Original von nomos
 Da steht in dem empfohlenen Werk nichts anderes.

Vorsicht mit solchen Behauptungen und Blindzitaten.
Wo haben Sie konkret was genau dazu gelesen?!

Wenn Sie erwischt wurden, geben Sie es getrost zu. ;)

@Black

Kollege Dr. Däuper (BBH) textete in Zenke/ Wollschläger, § 315 BGB..., S. 160 dazu wie folgt:

Zitat
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Sätze für Tarif- und Sonderkunden verschieden sind, wobei bestimmte Lieferungen an Sonderkunden sogar abgabenfrei bleiben, da Lieferungen an diese die öffentlichen Verkehrsflächen geringer in Anspruch nehmen.


Offensichtlicher Unsinn, wenn alle Lieferungen über die gleiche Leitung erfolgen, für deren Verlegung und deren Betrieb das Grundstück in gleicher Weise in Anspruch genommen wurde und wird. Es geht auch nicht um Abgaben, sondern vertragliche Entgelte, die nach KAV verschieden gesetzlich höchstzulässig sind. Man fragt sich schon, warum sich viele an diese Art veröffentlichten Unsinns anscheinend zunehmend gewöhnt haben. Dafür soll man auch noch Geld ausgeben. Man fühlt sich bei Lektüre nach dem Kauf immer irgendwie geprellt.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 26. September 2008, 18:30:44
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von nomos
 Da steht in dem empfohlenen Werk nichts anderes.
Vorsicht mit solchen Behauptungen und Blindzitaten.
Wo haben Sie konkret was genau dazu gelesen?!

Wenn Sie erwischt wurden, geben Sie es getrost zu. ;)
Zitat
.....Das neue EnWG und die geänderte Konzessionsabgabenverordnung haben die praxisrelevanten Fragen und Probleme wenig befriedigend gelöst, eher noch verschärft. Das Werk versucht, zur Klärung der wesentlichen Rechtsfragen beizutragen und Antworten auf zahlreiche Fragen zu finden. Es verschafft einen Überblick über die bestehende Rechtslage und die ergangene Rechtsprechung. .....
\"Erwischt\": Eine Garantie, was da auf jeder einzelnen Seite steht, würde ich auch nicht geben, wenn ich es gelesen hätte. Das Werk mit den 1350 Seiten finde ich mindestens vom Umfang her beachtlich. Bei den Konzessionsverträgen und der neuen KAV gibt es offensichtlich einen großen Klärungs- und Erklärungsbedarf. Ich hoffe mal, dass die Käufer und Leser mehr Sinn finden als auf der von Ihnen zitierten Seite mit der Nummer 160.

Wie man sieht, ist Kaufen und Lesen nicht immer gut für die Bildung. Manchmal hat es nur einen Unterhaltungswert und macht andere glücklich. ;)[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 19:16:45
@nomos

Wenn man Werke nicht gelesen hat, dann sollte man sich in einer Diskussion auch nicht (mittelbar) auf deren Inhalt berufen. Ein ausgesprochener Fauxpas. Ebenso übel, wenn man nur den Umschlagstext gelesen hat und in einer Diskussion daraus etwas herleiten möchte. Bitte zukünftig anders.

Sollte Ihnen die leidige Konzessionsabgabe ein so schwerwiegendes Thema sein, dann sollte man sich vertiefter mit dem Thema befassen (historische Wurzeln, Rechtsgrundlagen, Hintergründe..).
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 26. September 2008, 19:22:26
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.

Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.

Hat Sie nicht. Meine Aussage war eher auf nomos gemünzt, denn aus seiner Sicht als Verbraucher macht es zunächst keinen Unterschied ob es sich bei der KA um eine Steuer oder die Weiterwälzung einer vertraglichen Angabe handelt. Zumal meines Wissens nach die Gemeinden regelmäßig die KAV Höchstsätze ausschöpfen und der Kunde so noch schwerer den Eindruck eines frei verhandelten Entgelts hat - auch wenn es das formal juristisch nicht ist.

Scholtka (Das Konzessionsabgabenrecht) begründet die Besserstellung von Sonderkunden damit, dass diese typischerweise über Mittel- und Hochspannungsleitungen versorgt werden für deren Verlegung die öffentlichen Verkehrswege weniger in Anspruch genommen werden. (S.179) Des weiteren sollen niedrige  Konzessionsabgaben für (gewerbliche) Sonderkunden den Standort Deutschland fördern. (S. 180)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 19:30:11
@Black

Konzessiosabgaben als privatrechtlich vereinbarte Entgelte sind soweit frei vereinbar, wie sie die gesetzlichen Höchstsätze der KAV nicht überschreiten.

Was sagen Sie denn zu den oben zitierten Aussagen von Däuper. Wie passen die ggf. in Ihr oben gebrachtes Erklärungsmuster?

Scholtka befasst sich wohl nicht mit dem Sinn der Konzessionsabgaben selbst, jedoch mit der Sinnhaftigkeit der Unterscheidung innerhalb derselben. Die gegebene Begründung überzeugt micht nicht, kommen doch die Elektrizität für Industriekunden wie auch für Kleinkunden zumeist über die vorgelagerten Netzebenen aus den Großkraftwerken. Im Gasbereich scheint das noch weniger erklärlich.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 26. September 2008, 19:33:44
Die Aussage von Däuper deckt sich mit Scholtka oder? Von wann ist diese Aussage?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 19:42:24
@Black

Von wann die zitierte Aussage von Scholtka ist, sollten Sie wissen. Zenke/ Wollschläger, § 315 BGB...(angeblich ein Frauenbuch) ist 2007 im VWEW Energieverlag erschienen (http://frauenbuch.net/htm/fb70590150.htm).

Ließe man die Konzessionsabgabe ganz entfallen und würde der Wegfall über eine Preissenkung vollständig an die Kunden weitergegeben, würde dies den Standort Deutschland, namentlich den Einzelhandel, wohl weit mehr stärken.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 26. September 2008, 19:46:15
Die Frage bezog sich nicht auf Scholtka.

Das Argument der \"verminderten Wegenutzung\" bei Sonderkunden stammt übrigens aus der amtlichen Begründung zur KAV, die im Immesberger Kommentar zu § 2 KAV Rdn. 2 abgedruckt ist.

Für frauenbuch.de genügt es wohl, wenn bei einem Autorenpaar ein Autor weiblich ist.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 19:56:18
@Black

So genau kenne ich mich mit frauenbuch.de nicht aus. Möglicherweise genügt es, wenn ein Herausgeber weiblichen bzw. nicht männlichen Geschlechts ist und deshalb gemeinhin als Herausgeberin bezeichnet werden darf.

Das Argument der verminderten Wegenutzung überzeugt mich nicht. Erst recht überzeugt mich die Ungleichbehandlung hinsichtlich Telekommunikationsleitungen nicht, wie auch der Umstand, dass wohl Privatgrundstücke von Anschlussnehmern und Anschlussnutzern sozialpflichtiger sein sollen als kommunale Grundstücke.

Der ursprüngliche Zweck der Konzessionsverträge bestand in der Absicherung einer Monopolstellung und der Zweck der Konzessionsabgabe in der (teilweisen) Abschöpfung einer sich daraus ergebenden Monopolrente. Dieser Zweck existiert nicht mehr. Der Konzessionsvertrag sicherte nämlich bis April 1998 ein ausschließliches Wegenutzungsrecht und somit eine Monopolstellung bei der Versorgung. Das ist heute nicht mehr der Fall.

Schließlich vergibt die Gemeinde auch keine Konzession (mehr) zur leitungsgebundenen Belieferung ihrer Bürger mit Energie. Über die Zulassung der leitunggebundenen Versorgung Dritter mit Elektrizität und Gas entscheidet die Bundesnetzagentur, ebenso wie im Telekommunikationsbereich.

Eine überzeugende Begründung für den Fortbestand der Konzessionsabgaben kann heute keiner mehr liefern. Das sie nicht entfallen ist, liegt allein daran, dass sich die Kommunen an die Einnahmen gewöhnt haben und angeblich nicht wissen, wie sie bei einem Fortfall die Lücke zur Deckung ihres Finanzbedarfs schließen sollten.

Kein tragfähiges Argument.

Mit selber Begründung hätte man die kommunalen Stadtwerke vom Wettbewerb ausnehmen können, um den Gemeinden deren Monopolgewinne weiter zu sichern, an welche man sich ebenso gewöhnt hatte.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 27. September 2008, 11:25:08
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.

Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.

Lesen bildet. (http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/wirtschaftsrecht,106/das-neue-recht-der-konzessionsabgaben,978-3-472-03530-5,luchterhand,,110/)

Kaufen macht (andere) glücklich. (http://www.amazon.de/Wegenutzungsvertr%C3%A4ge-Konzessionsabgaben-Energieversorgung-qualifizierte-Beratungspraxis/dp/3802209001)
------
Wenn man Werke nicht gelesen hat, dann sollte man sich in einer Diskussion auch nicht (mittelbar) auf deren Inhalt berufen. Ein ausgesprochener Fauxpas. Ebenso übel, wenn man nur den Umschlagstext gelesen hat und in einer Diskussion daraus etwas herleiten möchte. Bitte zukünftig anders.

Sollte Ihnen die leidige Konzessionsabgabe ein so schwerwiegendes Thema sein, dann sollte man sich vertiefter mit dem Thema befassen (historische Wurzeln, Rechtsgrundlagen, Hintergründe..).
über den Gemeingebrauch hinaus gestatten und ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Betätigung in dem betreffenden Gebiet einräumen.

Die \"leidige Konzessionsabgabe\" betrifft nicht nur mich, sondern wohl so gut wie alle Energieverbraucher. Ich halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf. Dass man sich mit dem Thema vertieft befassen sollte ist ein guter Rat.  Das tue ich, jedes empfohlene Buch werde ich mir trotzdem nicht kaufen. Ich sehe die richtige Adresse für diesen Rat  allerdings in erster Linie beim Spezialisten  für den Energieverbrauch unter den Verbraucherverbänden = :bdev:.  

Ich gehe davon aus, dass bei dem gestellten Anspruch die empfohlenen Bücher von Ihnen gelesen wurden.  Dann können Sie doch leicht konstatieren, ob da ein elementarer Widerspruch zu meinen bescheidenen Beiträgen festzustellen ist und hier mit der entsprechenden Textstelle belegen. Ansonsten kommt mir das etwas schulmeisterlich daher.[/list]PS: Der Ordnung halber, hier noch der entsprechende Textauszug:

Zitat
III.
1. Nach den dargelegten Maßstäben ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FAG mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er derzeit lediglich die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer sowie die Einnahmen aus Grundsteuer und Gewerbesteuer der kommunalen Finanzkraft zurechnet.
........
aa) Zwar sind die Konzessionsabgaben, soweit sie tatsächlich erhoben werden, grundsätzlich der Finanzkraft der Gemeinden zuzurechnen. Konzessionsabgaben sind Zahlungen, die Versorgungsunternehmen - unabhängig von ihrer Rechtsform - an Gemeinden oder Gemeindeverbände dafür entrichten, daß diese ihnen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume über den Gemeingebrauch hinaus gestatten und ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Betätigung in dem betreffenden Gebiet einräumen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Konzessionsabgaben als öffentlich-rechtliche Abgaben oder als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit angesehen werden. Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 27. September 2008, 20:16:47
Aktueller Fall aus dem Landkreis Augsburg - Augsburger Allgemeine vom 27.09.08:

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Land/Lokalnachrichten/Artikel,-Der-Gemeinderat-prueft-rechtliche-Schritte-_arid,1339171_regid,2_puid,2_pageid,4493.html
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: wulfus am 28. September 2008, 08:51:32
Zitat
Original von RuRo
Aktueller Fall aus dem Landkreis Augsburg - Augsburger Allgemeine vom 27.09.08 ...
Das ist ja wohl der Hammer! Das sind schon kriminelle Machenschaften und geht über Abzocke hinaus. Diese Branche verkommt zusehens.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 28. September 2008, 11:35:10
Siehe auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=47522#post47522)

So macht die Konzessionsabgabe bei den LEW (RWE Group) natürlich Sinn, der Profit wird erhöht.

Man findet bei den LEW folgende Information:
Zitat
Verbrauchspreis

Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 28. September 2008, 14:36:16
@nomos
Zur teilweisen Ehrenrettung der Lechwerke muss man ihnen zugute halten, dass auf der „Jahresabrechnung Strom“ die Konzessionsabgabe als Eurobetrag ausgewiesen wird. Damit kann der Verbraucher, über seine angefallenen kWh, ansatzweise einen Rückschluss auf die Vertragsstellung als Tarifkunde oder Sondervertragskunde ziehen.

Es soll jedoch Gasversorger geben, die diese Transparenz scheuen und dabei in § 4 Abs. 1 Satz 2 KAV auch noch eine entsprechende rechtliche Grundlage finden. So kann es denn vorkommen, dass Verbraucher als Tarifkunden verklagt werden, die Konzessionsabgabe mit deren Wohnsitzgemeinden aber auf der Basis von Sondervertragskunden abgerechnet wird, was auf gut schwäbisch \"a besonderes G\'schmäckle\" hätte.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 29. September 2008, 11:28:04
@RuRo, wenn an der Pressemeldung was dran ist, dass die Lechwerke die Konzessionsabgabe in den Preis einrechnen, an die Gemeinde nicht abführen, weil diese gar keine Abgabe verlangt und die eingerechnete Abgabe auch nicht, wie hier wohl bei \"Kunden mit Normaltarifen\" praktiziert, zurückerstattet, dann hat das ein Gschmäckle, das auch Nichtschwaben riechen dürften. Zur \"Ehrenrettung\" sollten die Lechwerke schnellst möglich den Vorgang nachvollziehbar aufklären, die Kalkulation offenlegen und gegebenenfalls die KA  auch für Kunden mit Unnormaltarifen zurückerstatten.

Was hier wirklich stinkt, und nicht nur in Augsburg und Gablingen, ist der dichte undurchschaubare Nebel der Tarifgestaltungen und der nach meiner Meinung haltlosen Konzessionsabgabe. Dass die Gemeinde hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen muß, ist schon bemerkenswert. Ich hoffe nur, die Gemeinde findet einen sachkundigen Juristen, der auch Interesse an der Sache hat.

Hier nehmen gewählte Gemeinderäte tatsächliche einmal die Interessen ihrer Bürger in Sachen Energieverbrauch war.  Wo bleibt die Unterstützung durch die Verbraucherverbände?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 29. September 2008, 12:33:53
Zitat
Original von nomos

Man findet bei den LEW folgende Information:
Zitat
Verbrauchspreis

Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".
    Da erfährt der Verbraucher, dass die Konzessionsabgabe \"in gesetzlicher Höhe\" enthalten ist. Von einem privatrechtlichen Vertrag mit der jeweiligen Gemeinde steht da nichts.

    Tarnen und Täuschen ist noch eine schwache Bezeichnung für diese Information. Wie der gesamte Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, wäre eine Frage an die Juristen (Vertragsrecht etc.).

Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.

Zitat
Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.

Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 29. September 2008, 18:05:46
Zitat
Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.
Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 29. September 2008, 18:16:50
@nomos

Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.

Ach so, § 48 EnWG (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__48.html) und § 46 EnWG. (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__46.html)

Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche  Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung.  :O
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 29. September 2008, 18:27:41
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.

Ach so, § 48 EnWG. (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__48.html)

Zitat
Original von RR-E-ft
Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgeabeverordnung.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 29. September 2008, 18:31:09
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
    @black, \"klar erkennbar\" ist das für mich nicht. Das ist eine Aufzählung, ansonsten hätte man, die KA ja im zweiten Satz mit aufführen können.

Es ist eine Aufzählung in der das Dritte Element zur Präzisierung näher bezeichnet wird. Würde sich der Zusatz auf alle drei Elemente beziehen müßte es \"jeweils in gesetzlicher Höhe\" heißen. Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.

Einen eindeutigen Vertragstext auf biegen und brechen umzudeuten, durch die Umdeutung zu einem sinnlosen Inhalt zu gelangen und dann dann diese Sinnlosigkeit als Fehler beklagen zu wollen ist schon arg ergebnisorientierte Sachverhaltsquetsche.

Mann kann natürlich immer und zu allem eine andere Meinung haben, und alles nur in seinem Sinne verstehen. Das bewahrt einen sehr angenehm vor dem Eingeständnis sich geirrt zu haben oder von bestimmten Dingen keine Ahnung zu haben disqualifiziert einen aber im Rahmen einer logischen Diskussion ebenso wie in einem gerichtlichen Verfahren.

In diesem Sinne behaupte ich jetzt mal der Mond besteht aus Käse und erwarte den Gegenbeweis. Bisherige gegenteilige Gutachten betrachte ich als gegenstandslos da interessengeleitet oder erkenne in ihnen nach meiner Sprachauslegung eine Bestätigung meiner These.

Glück auf!
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 29. September 2008, 18:39:37
Zitat
Original von Black
 Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 29. September 2008, 20:33:40
@nomos

Zitat
Die §§ 46/48 EnWG sind die Ermächtigungsgrundlage für diese Konzessionsabgabe?

Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?

Zitat
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. 2Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.

Dann gilt es noch festzustellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die aktuell gültige Konzessionsabgabenverordnung erlassen wurde und was diese regelt.

Man kann auch sinnlos diskutieren. Manchem mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.

Wenn es Ihre Zeit erlaubt, erklären Sie bitte, was der Gesetzgeber dabei ggf. bisher nicht klar und eindeutig geregelt hat.

Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, welches nach dem Grundgesetz in einem gewissen Verhältnis zum Landesrecht steht (Art. 31 GG).

Über den Sinn der Konzessionsabgaben sagt dies alles nichts. Ihren ursprünglichen Zweck, eine Monopolstellung bei der Versorgung der Gemeindebevölkerung  zu sichern und die daraus entstehende Monopolrente teilweise für die Gemeinde abzuschöpfen, haben die Konzessionsabgaben verloren.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 30. September 2008, 10:02:07
Zitat
Original von RR-E-ft
Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?
........
Man kann auch sinnlos diskutieren. Manche  mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.
......
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, ......
Sinn, sondern die Rechtmäßigkeit steht hier in Frage. Aber das ist meine Meinung, Sie müssen sie nicht teilen.[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 30. September 2008, 10:23:32
@nomos

§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".

Ich meine, dass die aktuelle Konzessionsabgabenverordnung auf dieser Ermächtigungsgrundlage gründet und dass sie sich inhaltlich an diese hält.
Gegenteiliges ist nicht ersichtlich.

Weshalb die vom Bundesgesetzgeber geregelten höchstzulässigen Konzessionsabgaben deshalb rechtswidrig sein sollten, vermag man nicht nachzuvollziehen.

Man kann natürlich jede Meinung haben und in der Öffentlichkeit fast jede Meinung vertreten. Nur sollte man diese Meinung innerhalb einer Diskussion auch begründen können. Wenn Black der Meinung wäre, der Mond sei aus Käse und sich auch nicht daran störte, dass dieser Käse nicht gewendet wird, sondern immer die gleiche Seite zeigt, kann er auch diese Meinung vertreten, sicher nicht mit Anspruch darauf, damit ernst genommen zu werden.

Entscheidend erscheint auch § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

Zitat
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 30. September 2008, 11:48:56
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Oktober 2008, 12:53:44
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".

@RR-E-ft, man kann auch die Zeit mit der Uhr verwechseln. Der Gesetzgeber hat die \"Ermächtigungsgrundlage\" halt mal so völlig erwartunglos proforma ins Gesetz geschrieben. Er hat da keinerlei Bedarf gesehen.


@nomos

Es führt wirklich nicht weiter.

Eine Ermächtigungsgrundlage ist eine solche und keine Hausaufgabe, vgl. nur § 39 Abs. 1 EnWG und § 41 Abs. 2 EnWG. Schließlich enthalten Art. 14 und 15 GG auch Ermächtigungsgrundlagen. Haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes etwa die Errichtung des Sozialismus zur Hausaufgabe erhoben?

Zitat
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Ich meine, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes damit wohl keine Verpflichtung des Gesetzgebers  zur Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln gemeint haben werden. Das bedeutet noch lange nicht, dass die Bestimmung völlig erwartungslos pro forma in das Grundgesetz gelangt sei, keinerlei Bedarf gesehen wurde.

Zitat
Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.

Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich.  Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 02. Oktober 2008, 19:12:40
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.

Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich.  Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Oktober 2008, 19:21:05
Zitat
Original von nomos
Außerdem kann selbst ein Gemeinderat festlegen, dass keine Konzessionsabgabe berechnet wird. Das gilt dann und ich sehe nicht, dass damit Bundesrecht gebrochen wird.


@nomos

Was ist denn das wieder für ein Argument?

Wenn eine Gemeinde für sich entscheidet, keine Konzessionsabgaben zu erheben, dann kann sie dadurch selbstredend nicht in ihren Rechten aus § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG betroffen werden. Wenn jedoch das Landesrecht etwas Gegenteiliges bestimmt, dann liegt wohl schon eine Betroffenheit der Gemeinde in ihren bundesgesetzlich angeordneten Rechten aus § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG vor und dann stellt sich mit Rücksicht darauf die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen Landes- und Bundesrecht.

Ich bin übrigends der Meinung, dass kein Mensch - ob nun deutscher Bürger oder nicht - zwei juristische Staatsexamina braucht, um seine Meinung zu äußern bzw. äußern zu dürfen, wenn er eine hat.

Art. 5 Abs. 1 GG besagt:

Zitat
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 02. Oktober 2008, 19:38:11
Sorry, beim Ausgangspunkt ging es mir um die Klarstellung, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, auch nicht nach der KAV, eine Konzessionsabgabe in einer bestimmten Höhe zu berechnen.  Sie kann auch NULL betragen. Dass ich mit der Konzessionsabgabe meine Probleme habe ;) ist ja bekannt. Ich sehe da noch manchen Widerspruch, auch im und zum Kommunalrecht (GO etc.) was ja Landesrecht ist. Ich hatte nicht die Absicht, einen Exkurs über den Artikel 31 GG auszulösen.

Dann kam Ihre Anmerkung (Auslöser):  
Zitat
Original von RR-E-ft
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, welches nach dem Grundgesetz in einem gewissen Verhältnis zum Landesrecht steht (Art. 31 GG).
usw.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Oktober 2008, 19:54:34
@nomos

§ 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG räumt den Gemeinden ein Recht ein. Landesrecht ist nicht geeignet, dieses Recht zu beschränken. Die Gemeinden können in eigener Entscheidung auf die Erhebung von Konzessionsabgaben verzichten. Darin liegt keine Änderung der Rechtslage. Gemeinden können nach einem solchen Verzicht ebenso entscheiden, zukünftig wieder Konzessionsabgaben im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu verlangen. An der derzeitigen Rechtslage kann nur der Bundesgesetzgeber etwas ändern. Dass sich eine Mehrheit dafür fände, die Konzessionsabgaben abzuschaffen, ist nicht ersichtlich.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 02. Oktober 2008, 21:27:42
Zitat
Original von RR-E-ft
Dass sich eine Mehrheit dafür fände, die Konzessionsabgaben abzuschaffen, ist nicht ersichtlich.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Oktober 2008, 21:32:23
@nomos

Recht hat immer etwas mit Macht zu tun. Wer die Macht hat, setzt das Recht, auch in einer Demokratie. Gerechtigkeit ist wieder eine andere Kategorie. Man sollte Recht und Gerechtigkeit nicht miteinander verwechseln.

Unmittelbar betroffen von den Konzessionsabgaben sind nur die Netzbetreiber. Und denen ist es egal, weil sie die Kosten über die Netzentgelte auf die Netznutzer wälzen können. Die Netznutzer wiederum wälzen diese Netzentgelte auf ihre Endkunden ab, so dass sie auch kein Interesse an einer Änderung haben. Die Endkunden zahlen keine Konzessionsabgabe, sondern kostenbasierte Energiepreise, in denen die Netzentgelte (und in diesen die Konzessionsabgaben) enthalten sind.

Der mittelbar Betroffene hat rechtlich keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Diejenigen, die sich wegen einer unmittelbaren Betroffenheit allenfalls dagegen rechtlich zur Wehr setzen könnten (Netzbetreiber), haben daran aus gegannten Gründen kein Interesse.

Eine nahezu klassische Konstellation. Genausowenig kann sich der Kunde eines Supermarktes dagegen zur Wehr setzen, dass sich die Warenlieferungen und damit die Waren selbst aufgrund der Einführung einer Lkw- Maut verteuern. (Womöglich auch als ungerecht empfunden, schon etwas deshalb unternommen?)

Und die Politik hat auch kein Interesse an der Änderung, weil sie ihre Basis in den Kommunen hat und die Kommunen nicht wissen, wie sie ohne die Einnahmen auskommen sollen....

Darüber kann man sich ärgern wie über das Wetter. Es ist (fast) ebenso sinnvoll.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 03. Oktober 2008, 14:31:26
Zitat
Original von RR-E-ft
Recht hat immer etwas mit Macht zu tun. Wer die Macht hat, setzt das Recht, auch in einer Demokratie.  Man sollte Recht und Gerechtigkeit nicht miteinander verwechseln.
siehe auch hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Gerechtigkeit#Gleichheit_als_Grundrecht))[/list]
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine nahezu klassische Konstellation. Genausowenig kann sich der Kunde eines Supermarktes dagegen zur Wehr setzen, dass sich die Warenlieferungen und damit die Waren selbst aufgrund der Einführung einer Lkw- Maut verteuern. (Womöglich auch als ungerecht empfunden, schon etwas deshalb unternommen?)

Und die Politik hat auch kein Interesse an der Änderung, weil sie ihre Basis in den Kommunen hat und die Kommunen nicht wissen, wie sie ohne die Einnahmen auskommen sollen....

Darüber kann man sich ärgern wie über das Wetter. Es ist (fast) ebenso sinnvoll.
\"Recht hat immer etwas mit Macht zu tun\".

\"Verbunden werden auch die Schwachen mächtig.\"
Diese Erkenntnis war schon bei der Gründung der Schweizer Eidgenossenschaft vorhanden.
(Schiller -Wilhelm Tell-)

Das hat auch Hermann Schulze aus Delitzsch  (http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/e3/2008_08_03_Hermann_Schulze-Delitzsch.jpg )bei der Gründung der ersten Handwerkergenossenschaft in Delitzsch schon so erkannt. Alleine geht kaum was, gemeinsam sind wir stark. Die Verbraucher werden es auch noch lernen. ;)
 [/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Netznutzer am 03. Oktober 2008, 23:38:02
Zitat
kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung fest

Das stimmt so nicht.

Gerade, weil die Konzessionsabgabe Geld am Finanzamt vorbei zur Kommune bringt, wird sie ganz genau kontrolliert, damit sie nicht zu versteckten Gewinnausschüttung des NB an die Kommune an den beteiligten Gesellschaftern vorbei, missbraucht wird.

Zitat
Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung.

Ihr Satz ist wirklich unbrauchbar, da KA für den Betrieb des Netzes \"erhoben\" wird, sprich vom NB an den Konzessionsgeber abgeführt wird.

Denken Sie mal anders: Bsp.: Ihre Gemeinde hat eine 50 % Beteiligung am Netzbetreiber. KA - Aufkommen 1.000.000 €, Gewinn 0 €. Bisher Abführung KA 1.000.000€ an den Konzessionsgeber. Wegfall der KA:
Gewinn 1.000.000,-- €. Steuern ca 25 %. Rest 750.000,-- €. Aufgeteilt 50/50, Abführung an Ihre Gemeinde 375.000,-- €. Wie soll Ihre Gemeinde die Lücke schliessen. In meiner Gemeinde wurde vor etwas längerer Zeit, nicht wegen Wegfalls von KA, der Hundesteuersatz verdoppelt, Grundsteuer A und B heraufgesetzt, wodurch sich div. Unternehmen wieder genötigt sahen, abzuwandern oder Persoional abzubauen.

Sie können das Kind ja nenne wie Sie wollen, aber wenn Sie Gemeinden feste Einnahmegrößen wegstreichen\", so sollten Sie auch noch an übermorgen denken. Gerade die KA kommt doch wirklich direkt vor Ort zur Geltung, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Belastungen, die auf Strom und Gas liegen.

Gruß

NN
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 04. Oktober 2008, 12:00:07
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
Original von nomos kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung fest
Das stimmt so nicht.
Gerade, weil die Konzessionsabgabe Geld am Finanzamt vorbei zur Kommune bringt, wird sie ganz genau kontrolliert, damit sie nicht zu versteckten Gewinnausschüttung des NB an die Kommune an den beteiligten Gesellschaftern vorbei, missbraucht wird.
verdeckte Gewinnausschüttung. Danach wird mit steuerlicher Wirkung eine Konzessionsabgabe nur anerkannt, wenn nach deren Abzug ein angemessener Jahresüberschuss (Mindestgewinn) verbleibt. Die  Konzessionsabgaben sind ja zunächst steuerlich wirksame Betriebsausgaben wie andere Ausgaben auch. Der Prüfer wird also in erster Linie bei geringem Gewinn oder Verlust prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung durch die Abführung der Konzessionsabgabe gegeben ist, mehr nicht. Bei den vielfach überhöhten Gewinnen der Stadtwerke ist die Prüfung überflüssig.[/list]
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
Original von nomos Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung.
Ihr Satz ist wirklich unbrauchbar, da KA für den Betrieb des Netzes \"erhoben\" wird, sprich vom NB an den Konzessionsgeber abgeführt wird.
Sie können das Kind ja nenne wie Sie wollen, aber wenn Sie Gemeinden feste Einnahmegrößen wegstreichen\", so sollten Sie auch noch an übermorgen denken. Gerade die KA kommt doch wirklich direkt vor Ort zur Geltung, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Belastungen, die auf Strom und Gas liegen.
§8 (1)f GewStG (http://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__8.html) zu erreichen.  Argumentiert wird, wie es gerade opportun ist.

Wer mit Gas heizt und dazu häufig auch noch gezwungen wurde, wird zur Kasse gebeten. Wer mit Öl,  Pellets & Co. heizt, trägt mit keinem \"privaten Entgelt\" zusätzlich zum allgemeinen Haushalt bei.

Bei der Gewerbesteuer werden die unterschiedlichsten Steuersätze verlangt. Da herrscht sogar ein ordentliche Wettbewerb unter den Gemeinden. Bei der umstrittenen KA sind sich über 99,9 % einig, die Höchstsätze zu verlangen. Sorry, aber mit den \"dummen Verbrauchern\" kann man das halt machen.

@NN, man könnte das im Detail noch weiter ausführen, aber ich lasse das mal  jetzt. Ihren Argumenten kann ich nicht folgen. Man könnte damit jederzeit weitere \"Abgaben\" kreieren und \"das Kind nennen wie man will\" und damit rechtfertigen, dass das Geld ja zum Wohle der Allgemeinheit im Stadtsäckel landet. [/list]PS:
Wer sich für die fiskalische Seite der KA im Detail interessiert, findet im BFH-Urteil vom 6.4.2005, I R 15/04 (http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=&nr=9902&anz=1&pos=0&Frame=2) mehr darüber.
oder zur kommunalen Querfinanzierung I R 32/06 (http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=&nr=13103&anz=1&pos=0&Frame=2)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 04. Oktober 2008, 21:10:14
@nomos

Nicht alle Gemeinden, die die Konzessionsabgabe erhalten, versorgen auch gleichzeitig ihre Bürger /-innen mit Strom oder Gas, das sollte schon bedacht werden. Da gibt\'s dann keine Quersubventionen.

Unter diesem Aspekt sollte die KA auch mal betrachtet werden und auf einmal ergibt sich ein auf Dauer angelegtes Sondernutzungsrecht des jeweiligen Versorgers, der die öffentliche Verkehrsfläche über den Allgemeingebrauch beansprucht und entgeltpflichtig wird.

Ich bin der Meinung, wer einen Sondervorteil nutzt, soll dafür auch zahlen. Das Unverständnis bzgl. der unterschiedlichen Behandlung von Tarif- und Sondervertragskunden teile ich.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 05. Oktober 2008, 10:47:03
@RuRo, ich sehe da kein \"Sondernutzungsrecht\". Straßen einschließlich der Versorgungsleitungen gehören zur selbstverständlichen Infrastruktur um in einer Gemeinde leben zu können. Energieversorgung, Wasser, Kommunikation gehört zur Grundversorgung, das ist zweifelsfrei elementare Nutzung. Viele Gemeinden haben sich für die Gasversorgung aus Umweltschutzgründen entschieden, die Straßen mit Gasleitungen erschlossen und ihre Bürger zu Gas  alternativlos verpflichtet (Keine Heizung mit festen- oder flüssigen Brennstoffen etc). . Dann soll für diese \"Sondernutzung\" eine separate \"Sonder-Abgabe\" bezahlt werden? Also ich habe den starken Eindruck, dass mit dem Prädikat \"Sonder\" im Energiesektor erheblich Schindluder getrieben wird.

Wer zahlt denn in Gebäuden für das Recht der Durchleitung der Energie bis zur Wohnung des Verbrauchers noch einen separaten Obolus? Die Energieversorgung ist eine Voraussetzung um die Wohnung nutzen  zu können. Das gilt für die Infrastruktur einer Gemeinde ebenso.
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!

Das ursprüngliche Motiv \"Monopolsicherung\" durch die Kommune gegen Geldleistung war noch nie edel und dürfte heute nicht mehr zulässig sein. Entsprechende Verträge stehen da im Widerspruch zu aktuellen Gesetzen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Netznutzer am 05. Oktober 2008, 13:07:32
Zitat
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!

Genauso ist es doch, in Form von Minerlölsteuer, KFZ-Steuer und, wenn zuvor über BAB transportiert, Autobahnmaut.

Gruß

NN
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 05. Oktober 2008, 20:06:14
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!
Genauso ist es doch, in Form von Minerlölsteuer, KFZ-Steuer und, wenn zuvor über BAB transportiert, Autobahnmaut.
genauso ist es nicht. Nur aus der Hüfte schießen reicht nicht, es ist schon notwendig, sich mit der Materie zu befassen. Ich empfehle nochmal nachzulesen (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=47727#post47727).

KFZ-Steuer zahlen in der Regel alle in Deutschland zugelassenen Kraftwagen.

Mineralölsteuer wird gezahlt, sofern in Deutschland getankt wird, und nicht \"Transit ohne Sprit\" oder \"Tanktourismus\" praktiziert wird.  

Maut wir nur bezahlt, wenn die BAB von Lastkraftwagen befahren wird. Bei der Maut wird dabei meines Wissens auch nicht nach Leerfahrten, Ladegut  oder Lademenge differenziert. Wer die Ladekapazität überdurchschnittlich nutzt, zahlt auch nicht ein zigfaches weniger oder gar nichts.

Aber darum geht es ohnehin nicht, es geht bei der KA um den zweckfreien  \"Sonder\"-Obolus für die Gemeindekasse bzw. den Stadtsäckel, den gerade Gas- und Stromverbraucher als Haushaltskunden bezahlen müssen.

GAS ist dabei nicht nur beim Autofahren umweltfreundlich. Die Nutzung sollte gegenüber ÖL gefördert und nicht durch eine  sogenannte Abgabe benachteiligt oder \"bestraft\" werden. Erst recht nicht, wenn GAS gerade aus Umweltgründen von der Stadt oder Gemeinde als Heizenergie vorgeschrieben wurde!

Die Kosten für das Netz werden nicht mit der im Arbeitspreis enthaltenen \"Konzessionsabgabe\", sondern mit dem \"Grundpreis\" bezahlt. Das kann man, wenn man will, den diversen Begründungen der Versorger  für den sogenannten \"Grundpreis\" entnehmen.

Mir ist kein Fall bekannt, dass eine Stadt oder Gemeinde bei LKWs für den Lieferverkehr mit Energieträgern für diese \"Sondernutzung\" der Straßen eine \"Konzessionsabgabe\" kassiert. Auch wenn das Geld gerne beim Verbraucher abkassiert und mit der Notwendigkeit der Vewendung zugunsten der Allgemeinheit begründet wird, sie ist nicht gerechtfertigt, sie ist voller Widersprüche und eine Absurdität.[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 06. Oktober 2008, 10:38:15
Zitat
Original von nomos
Mir ist kein Fall bekannt, dass eine Stadt oder Gemeinde bei LKWs für den Lieferverkehr mit Energieträgern für diese \"Sondernutzung\" der Straßen eine \"Konzessionsabgabe\" kassiert.[/list]

Auf einer Straße zu fahren und Dinge zu transportieren ist keine \"Sondernutzung, es ist die normale Nutzung und der Sinn der Existenz einer Straße.

Sondernutzung ist dagegen alles, was man zwar rein praktisch auch auf einer Straße tun kann, was aber nicht im Kern der Sinn einer Straße ist. Darunter fällt zum Beispiel das Aufstellen eines Verkaufsstandes an/auf der Straße oder eben die Verlegung von Leitungen unter oder über dieselbe.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 13:24:05
Zitat
Original von Black
Sondernutzung ist dagegen alles, was man zwar rein praktisch auch auf einer Straße tun kann, was aber nicht im Kern der Sinn einer Straße ist. Darunter fällt zum Beispiel das Aufstellen eines Verkaufsstandes an/auf der Straße oder eben die Verlegung von Leitungen unter oder über dieselbe.
Kern\" der Infrastruktur einer Stadt gehört die gesamte Straße,  der Untergrund gehört zur elementaren Nutzung und ist nicht minder wichtig für ein funktionierendes Leben.

Wenn Sie aufmerksam durch die Straße gehen, sehen Sie vielleicht auch den einen oder anderen \"Sondernutzungs\"-Gully. Schon die Römer haben die Straßen für die Ver- und Entsorgung benutzt. Sorry, aber die Ver- und Entsorgungsleitungen einer Stadt als Sondernutzung zu deklarieren ist abenteuerlich. Das ist reiner Opportunismus um Geldquellen zu erschließen. Sollten Sie dafür eine amtliche oder rechtliche Deklaration finden, bitte hier einstellen. In welchem Mittelalter leben wir denn?[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 13:28:56
@nomos

Die Diskussion mit Ihnen fällt schwer, wenn Sie nicht wissen, was die verwaltungsrechtliche Praxis (Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte) unter einer Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen versteht. Juristen benutzen diese Begrifflichkeit, weil sie ihrer Vorstellungswelt entspricht.

Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung. Wäre sie hingegen keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch, so könnte grundsätzlich jedermann nach Lust und Laune die öffentlichen Straßen und Plätze zur Verlegung von Leitungen (zB. für Rohrpost von und zur Schwiegermutter) benutzen. Das ist natürlich auch nicht gewollt. (Wer kann das schon wollen?)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 14:41:18
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Diskussion mit Ihnen fällt schwer, wenn Sie nicht wissen, was die verwaltungsrechtliche Praxis (Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte) unter einer Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen versteht. Juristen benutzen diese Begrifflichkeit, weil sie ihrer Vorstellungswelt entspricht.

Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung. Wäre sie hingegen keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch, so könnte grundsätzlich jedermann nach Lust und Laune die öffentlichen Straßen und Plätze zur Verlegung von Leitungen (zB. für Rohrpost von und zur Schwiegermutter) benutzen. Das ist natürlich auch nicht gewollt.
Sonder\" wird da als etwas außerhalb der Norm, als Extra, als speziell verstanden. Auch Juristen sollten sich von der allgemeinen Begrifflichkeit nicht zu weit entfernen. Zweitens ist mir der Begriff der Sondernutzung bekannt. Ihrer Erklärung mit der \"Schwiegermutter\" kann ich da nicht ganz folgen. Bei öffentlichen Straßen liegt die sogenannte \"Sondernutzung\" vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden.

Es geht um die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der durch die Widmung festgelegten Zweckbestimmung. Die Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Telekomunikation, Wasser und Abwasser gehören dazu. Sollten Juristen mit dem Begriff \"Sondernutzung\" das auschliessen, was ich so absolut nicht so sehe, hätte sich da eine gewaltige Fehlentwicklung vollzogen, die korrigiert werden müsste.[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 14:46:08
@nomos

Sondernutzung öffentlicher Sachen ist all das, was über den Gemeingebrauch hinausgeht. Die Verlegung von Leitungen gehört nicht zum Gemeingebrauch, so dass Sie sich nicht wundern dürfen, dass Ihnen persönlich die Verlegung von Leitungen auf, über, in oder unter öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht gestatattet ist, weil dies eben nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört. Der Gemeingebrauch steht allen Nutzern gleichermaßen zur Verfügung. Entweder gehört die Leitungsverlegung für alle zum Gemeingebrauch oder für keinen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 06. Oktober 2008, 15:54:48
Zitat
Original von nomos
 erstens gibt es auch Begrifflichkeiten außerhalb der juristischen Vorstellungswelt. Es gibt Begriffe, die für die Mehrheit einer Sprachgemeinschaft im Kern unmissverständlich sind. \"Sonder\" wird da als etwas außerhalb der Norm, als Extra, als speziell verstanden. Auch Juristen sollten sich von der allgemeinen Begrifflichkeit nicht zu weit entfernen.

Die Frage ist ja auch nicht, was semantisch unter \"Sonder\" zu verstehen ist, sondern an welcher Stelle der Gemeingebrauch enden soll und das BeSONDERe beginnt. Und hier gilt die klare Abgrenzung, dass Gemeingebrauch ohne gesonderte Genehmigung erfolgen kann und jede Art der Sondernutzung aus praktischen Gründen nicht völlig frei erfolgen kann. Der Händler eines Verkaufsstandes wird vermutlich auch auf eine Markttradition seit dem Mittelalter auf öffentlichen Straßen verweisen können. trotzdem ist auch seine Nutzung eine Sondernutzung



Zitat
Original von nomosEs geht um die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der durch die Widmung festgelegten Zweckbestimmung. Die Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Telekomunikation, Wasser und Abwasser gehören dazu.
Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 16:14:40
@RR-E-ft, ich habe eher den Verdacht, dass die Begriffdefinition \"Sonder-\" auch bei der Entwicklung der Rechtsfindung zweckorientiert der Sicherung von Einnahmen dient. Nachvollziehbar ist diese Richtung für mich nicht. Originäre Aufgaben der Kommunen der Daseinssicherung, dazu gehören für mein Verständnis an erster Stelle Straßen mit den genannten Ver- und Entsorgungen, als Sondertatbestände zu behandeln halte ich für ein Fehlentwicklung.

Da ist einmal von öffentlichen Versorgungsleitungen und von gemeindeeigenen Stadtwerken die Rede, egal ob als Regiebetrieb  oder GmbH, dann sind es wieder private Leitungen etc.pp..

Der Verwaltungsgerichtshof BW hat noch 1996 (VGH 5 S 472/96)festgestellt:

Zitat
Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, die der Erlaubnis bedarf. Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 StrG ist Gemeingebrauch der Gebrauch der öffentlichen Straßen, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt sich in erster Linie nach dem der Straße durch § 2 Abs. 1 StrG generell zuerkannten Widmungszweck.
 
Zur Widmung (http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832908478_lese01.pdf)

Es zeigt sich wieder, dass die Verbraucher vielfältig zur Kasse gebeten werden und \"das Recht\" sich zu ihren Ungunsten entwickelt.
Zitat
@Black: Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 16:23:48
@nomos

Wenn Ihr Grundstücksnachbar damit beginnt, Leitungen über, in oder unter der öffentlichen Straße zu verlegen und diesbezüglich von Ihnen oder jemand anders  zur Rede gestellt sodann behauptet, dies gehöre doch noch zum jedermann gestatteten Gemeingebrauch, so bestünde ggf. Anlass genug, noch einmal darüber nachzudenken. Sollte sich eine solche Auffassung durchsetzen, dann wird man alsbald vermehrt entsprechende Aktivitäten beobachten können. Ich glaube nicht, dass das die Straßenbenutzung für alle sicherer macht.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 16:26:49
@RR-E-ft,  die Widmung bestimmt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft, den Zweck und die Gemeinnutzung der Straße.  Ihre Befürchtungen teile ich nicht.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 16:29:27
@nomos

Und ich habe eher den Verdacht, dass Sie Dinge doppelt schreiben, ohne auf Antworten überhaupt einzugehen. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=47792#post47792)

Mir ist keine Gemeinde bekannt, die sich für eine Beheizung der Straßen mit Gas entschieden und dies vorgeschrieben hätte. [Bringt das Einsparungen beim Winterdienst?]

Davon abgesehen ist für den Gemeingebrauch charaktersistisch, dass er erlaubnisfrei jedermann zur Verfügung steht. Leitungsverlegung zählt nicht zum Gemeingebrauch. Man stelle sich vor, jedermann (und jede Frau) begänne erlaubnisfrei mit der Verlegung von Leitungen...
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 17:00:09
Zitat
Original von RR-E-ft

Davon abgesehen ist für den Gemeingebrauch charaktersistisch, dass er erlaubnisfrei jedermann zur Verfügung steht.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 17:06:32
@nomos

Wenn Leitungsverlegung Gemeingebrauch wäre, dann wäre wohl auch die (erlaubnisfreie) Verlegung einer Rohrpostleitung für jedermann drin. Es käme nur darauf an, ob sich eine Rohrpostleitung unter den Oberbegriff Leitung bzw. Leitungsverlegung subsumieren ließe.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 06. Oktober 2008, 17:07:27
Zitat
Original von nomos
Immer im Rahmen der Widmung. Die Spielstraße in der Wohnsiedlung darf auch trotz Gemeingebrauch nicht als Fußball- oder Abstellplatz benutzt werden. Die Rohrpostleitung für die Schwiegermutter ist trotz Gemeingebrauch nicht drin. [/list]

Weil es keine \"Spielstraßen\" gibt, sondern nur verkehrsberuhigte Zonen. Sie sehen, wenn man bei Sprachgebrauch des Gesetzgebers bleibt kann man derartige sprachliche Missverständnisse vermeiden.

Im Übrigen kann man Ihnen bei Ihrer überzeugenden Argumentation nur zur sofortigen Klage gegen die Konzessionsabgabe raten. Am besten gleich vor dem Bundesverfassungsgericht.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 17:10:36
@Black

Würden Sie denn bei einer solchen Klage die Vertretung von nomos übernehmen (wollen)?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 17:20:15
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Wenn Leitungsverlegung Gemeingebrauch wäre, dann wäre wohl auch die (erlaubnisfreie) Verlegung einer Rohrpostleitung für jedermann drin. Es käme nur darauf an, ob sich eine Rohrpostleitung unter den Oberbegriff Leitung bzw. Leitungsverlegung subsumieren ließe.

PS:
Zitat
@Black: Weil es keine \"Spielstraßen\" gibt, sondern nur verkehrsberuhigte Zonen. Sie sehen, wenn man bei Sprachgebrauch des Gesetzgebers bleibt kann man derartige sprachliche Missverständnisse vermeiden.
siehe hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Spielstra%C3%9Fe))[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 06. Oktober 2008, 17:25:51
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Würden Sie denn bei einer solchen Klage die Vertretung von nomos übernehmen (wollen)?

Nur gegen Vorkasse. Und ich glaube nicht, das nomos so viel Geld ausgeben möchte.

Aber da meines Wissens nach beim Bundesverfassungsgericht kein Anwaltszwang herrscht ist das nicht notwendig.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 17:28:57
@nomos

Wenn Sie schon besser wissen, was zu subsumieren ist (http://www.service-bw.de/servlet/PB/-s/1qnj36sp9flhs1attow7sn0k8uvwvxi9/menu/1122396_l1_pcontright/index.html?pt=785609&sl=W), dann lassen wir es besser einfach. Eine solche Diskussion bringt nichts. Der Anschluss an eine vorhandene Gasleitung hat nun einmal nichts mit der Nutzung der Straße als solcher zu tun, sondern allenfalls mit der Nutzung der Gasleitung....
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 17:44:53
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Wenn Sie schon besser wissen, was zu subsumieren ist, dann lassen wir es besser einfach. Eine solche Diskussion bringt nichts. Der Anschluss an eine vorhandene Gasleitung hat nun einmal nichts mit der Nutzung der Straße als solcher zu tun, sondern allenfalls mit der Nutzung der Gasleitung....
Zitat
Die Widmung löst (mittelbar) die Pflicht der Eigentümer des Anliegergrundstücks zur Leistung eines Erschließungsbeitrags aus.

... und wie ist das in diesem Zusammenhang mit den Erschließungskosten für den Gasanschluss?

[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 18:02:14
@nomos

Möglicherweise sind Sie auch selbst Benutzer des Hamburger Hafens, weil viele Produkte, die im Supermarkt an der Ecke gekauft werden, in Hamburg angelandet wurden. Möglicherweise fühlen Sie sich deshalb auch von der in Hamburg heiß diskutierten Elbvertiefung betroffen.... Mit gleicher Begründung wären Sie selbst Benutzer all derjenigen Häfen, von denen die Waren in Hamburg angelandet wurden.

Sinnlose Diskussion.

Erschließungskosten für einen Gasanschluss (§ 10 AVBGasV a.F.) zahlt man ebenso wie Baukostenzuschuss (§ 9 AVBGasV a.F.) allenfalls an den Gasnetzbetreiber, jedoch nicht an den Eigentümer der Straße bzw. den Straßenbaulastträger. Es geht dabei eben um die Nutzung des Gasnetzes/ Gasanschlusses und nicht um die Nutzung einer Straße....

Für den Gasanschluss und wegen des Gasanschlusses entstehen deshalb keine Erschließungskosten nach dem Straßengesetz, welche vom Gasanschlussnehmer an den Eigentümer der Straße bzw. Straßenbaulastträger zu zahlen sind.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 20:05:03
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Möglicherweise sind Sie auch selbst Benutzer des Hamburger Hafens, ........
Sinnlose Diskussion.

Erschließungskosten für einen Gasanschluss (§ 10 AVBGasV a.F.) zahlt .........
leitungen in der Straße sind trotzdem Sondernutzung = KA  ok.

Wenigstens nimmt unser Rechtssystem quasi mit der entgeltfreien Nutzung beim angrenzenden Privatgrundstück (§8 AVBGasV) die öffentliche Widmung der Straße und den Zweck der örtlichen Versorgung ernst.

Alles bestens geregelt mit der Konzessionsabgabe und so in Ordnung.  Keinerlei Korrekturbedarf  - Sinnlose Diskussion. - Zahlt weiter! [/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2008, 20:15:20
@nomos

Geht´s noch?!

Sie dürfen bei einer Diskussion nicht alles in einen Topf werfen, sondern sollten die Argumente und die Prüfungsreihenfolge ordnen.

Wo löst die Widmung einer Straße als öffentliche Sache, die den Gemeingebrauch eröffnet, zugleich einen Erschließungsbetrag zum Gasnetz aus?!

Für die Straße selbst kann mit der Widmung ein Erschließungsbeitrag für die Straßenanlieger entstehen, der an den Eigentümer der Straße bzw. den Straßenbaulastträger zu zahlen ist. Dieser Erschließungsbeitrag ist unabhängig davon, ob in der Straße eine Versorgungsleitung eines privaten Versorgungsträgers liegt oder ein Anschluss an ein Versorgungsnetz besteht.

Eine Gasleitung, die in bzw. unter einer Straße verlegt wurde, gehört regelmäßig nicht zur Straße und unterfällt nicht der Straßenbaulast. Es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil gem. § 95 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2005 (V ZR 35/05). Die Leitung steht regelmäßig im unterhaltspflichtigem Eigentum des Gasnetzbetreibers. Der Gasnetzbetreiber kann von Anschlussnehmern für einen Anschluss an sein Gasnetz Hausanschlusskosten und einen Baukostenzuschuss für das vorgelagerte Netz verlangen. Das hat mit öffentlichen Straßen, in denen die Gasleitungen ggf. verlegt sind, nichts zu tun, insbesondere nicht mit der Widmung der Straßen.

Demnach gibt es keine Widmung, die einen Beitrag für den Kunden auslöst. Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss für das Gasnetz werden durch den Anschluss an das Gasnetz  selbst ausgelöst, der nicht ohne entsprechenden Antrag des Anschlussnehmers erfolgt.

Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung, da sie nicht mehr zum Gemeingebrauch zählt, welcher jedermann und jederfrau erlaubnisfrei zusteht. Es wäre indes nicht zwingend, für diese Sondernutzung Entgeltzahlungen vorzusehen. Die Sondernutzung durch Telekommunikationsunternehmen nach dem TKG  (http://www.wegerechte.de/50_TKG.html) erfolgt ausdrücklich unentgeltlich, verfassungsgemäß wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 06. Oktober 2008, 21:24:24
@nomos

Sie machen es sich selbst und dem Forum unnötig schwer.

Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält (z.B. Art. 6 Abs. 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) - nicht mehr und nicht weniger.

Mit dieser Verfügung wird jedermann das Recht zum Gemeingebrauch eingeräumt. Die direkt betroffenen Anlieger werden nach erstmaliger Herstellung der Straße mit 90 % an den angefallenen Kosten beteiligt. 10 % trägt die Kommune als Anteil  für den Gemeingebrauch.

Für leitungsgebundene Einrichtungen werden bei öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, ggf. weil es eine Pflichtaufgabe der Kommune ist,  Beiträge erhoben, die den Investitionsaufwand abdecken sollen. Die Kommunen gehen hier regelmäßig in Vorausleistung. Der laufende Aufwand wird über die Gebührengedeckt. Grundlage dafür sind sog. Grundsatzungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln und Beitrags- und Gebührensatzungen zur jeweiligen Grundsatzung, die das geldliche regeln.

Das ist der sachgerechte aber kleine Unterschied, den Sie doch bitte zur Kenntnis nehmen; egal ob er in Ihr Weltbild passt oder nicht, Sie werden daran mit der laufenden Diskussion nichts ändern.

Eine Versorgungsleitung muß nicht zwingend in einer gewidmeten Straße verlaufen, denken Sie mal an Kreis-, Staats- oder gar Bundesstraßen, die ggf. überhaupt keine Erschließung vermitteln. Damit werden Sie dort ggf. auch vergeblich nach Leitungen suchen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 06. Oktober 2008, 22:02:12
Zitat
Original von RR-E-ft
Geht´s noch?!
.......
Wo löst die Widmung einer Straße als öffentliche Sache, die den Gemeingebrauch eröffnet, zugleich einen Erschließungsbetrag zum Gasnetz aus?!
.......
Eine Gasleitung, die in bzw. unter einer Straße verlegt wurde, gehört regelmäßig nicht zur Straße und unterfällt nicht der Straßenbaulast. Es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil gem. § 95 BGB,
.....
Zitat
§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.
@RuRo, sie haben Recht, im Kern geht es nicht um Straßen und deren Widmung. Die Fährte hat sich am  Begriff Gemeingebrauch aufgetan.  Es ist halt so, dass Versorgungsleitungen in einer Stadt in aller Regel in Straßen verlegt sind. Es geht um die Frage, ob es sich bei der Versorgung mit Energie um eine elementare Aufgabe der Kommunen handelt und die dazu notwendigen Leitungen zur Versorgung über die Kosten hinaus entgeltpflichtig sein dürfen.

Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe, egal, ob sie das selbst, mit Eigen-, Regie-, Beteiligungs-GmbH oder durch Fremdvergabe gewährleistet. Mit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung  entstandener Kosten zu tun hat. Ich habe nichts gegen eine kostendeckende Erschließung und einer kostendeckenden anteiligen Beteiligung an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen. Es geht um \"Abgaben\", die darüber hinaus erhoben werden!
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 07. Oktober 2008, 12:29:09
@nomos

Sie vereinfachen die KA nur in ihrem Sinne.

Zitat
Original von nomos

Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:[/list]
Zitat
§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kannbei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.

Kann, nicht muss. Aus dem \"kann\" ist auch ersichtlich, dass es keine Pflichtaufgabe der Kommune ist. Evtl. stellt ein Versorger für XY bereits seit Jahrzehnten ein Versorgungsnetz für XY zur Verfügung. Warum sollte die Kommune dazu in Konkurrenz treten?! Wenn sie es jedoch tut, dann auf der Grundlage einer Satzung und ggf. auch mit Anschluss- und Benutzungszwang, was i.d.R. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitung der Fall ist. Es ist der Fall der Volksgesundheit.

Zitat
Es geht um die Frage, ob es sich bei der Versorgung mit Energie um eine elementare Aufgabe der Kommunen handelt und die dazu notwendigen Leitungen zur Versorgung über die Kosten hinaus entgeltpflichtig sein dürfen.

Versorungsaufgabe oder meinen Sie -pflicht - das kommt darauf an. Sie müssen differenzieren. Sie können nicht jede Gemeinde mit einer Mittel-, Klein- oder Großstadt in einen Topf werfen.
Erwarten Sie von jeder Kleinkommune, dass sie eine eigene Strom- oder Gasversorgung aufbaut?! Ich kenne in unserem Landkreis keine einzige.

Zitat
Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe, egal, ob sie das selbst, mit Eigen-, Regie-, Beteiligungs-GmbH oder durch Fremdvergabe gewährleistet.

Völlig falsch. Die Kommune hat ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen (siehe weiter oben - Wasser und Abwasser), ein Mehr an Pflicht ergibt sich ggf. aus dem Status der Kommune (z.B. kreisfreie Stadt), der jeweiligen Landesverfassung und Gemeindeordnung.

Zitat
Mit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung  entstandener Kosten zu tun hat.

Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.

Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt. Aber das war wohl in Gablingen auch nicht der Bringer.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: tangocharly am 07. Oktober 2008, 13:05:16
@RuRo

Ohne den ganzen Thread verfolgt zu haben, zum letzten Beitrag

Zitat
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt.

soviel: Genau das ist ja auch einer der Gründe, warum wir die Kostenstruktur der Energiepreise dargelegt haben wollen !
Ihre Argumentation in allen Ehren, aber auch hier gilt der Grundsatz \"Trau, Schau, Wem\".
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 07. Oktober 2008, 13:23:02
Zitat
Original von RuRo
Kann, nicht muss. Aus dem \"kann\" ist auch ersichtlich, dass es keine Pflichtaufgabe der Kommune ist. Evtl. stellt ein Versorger für XY bereits seit Jahrzehnten ein Versorgungsnetz für XY zur Verfügung. Warum sollte die Kommune dazu in Konkurrenz treten?! Wenn sie es jedoch tut, dann auf der Grundlage einer Satzung und ggf. auch mit Anschluss- und Benutzungszwang, was i.d.R. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitung der Fall ist. Es ist der Fall der Volksgesundheit.
...........
WIKIPEDIA (http://de.wikipedia.org/wiki/Daseinsvorsorge)
[/list]
Zitat
Original von RuRo
Zitat
Mit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung  entstandener Kosten zu tun hat.
Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
Zitat
Original von RuRo
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt. Aber das war wohl in Gablingen auch nicht der Bringer.
Siehe hier .... und die in Luft aufgelöste Konzessionsabgabe (http://www.gruene-wuerzburg-land.de/28727.0.html) ).[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2008, 17:22:51
@nomos

Wenn eine Gemeinde auf die KA verzichtet, ist damit noch lange nicht gesagt, dass der Preis der Kunden aus dieser Gemeinde keine KA enthält. Der Netzbetreiber legt die von ihm insgesamt an alle Gemeinden je Kundengrupe gezahlten Konzessionsabgaben auf die Netzentgelte um, die Versorger wiederum auf die Endkundenpreise, etwa die Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Sonst müsste der Netzbetreiber, dessen Netzbereich  verschiedene Gemeindegebiete umfasst, für jede Gemeinde gesonderte Netzentgelte aufstellen, abhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe jeweils Konzessionsabgaben mit der konkreten Gemeinde vereinbart sind.

Man kann sich ggf. vorstellen, wie sich das auf Netzbetreiber auswirken mag, deren Netzgebiet hunderte Gemeindegebiete umfasst, entsprechend Regionalversorger, die mehrere hundert Gemeinden beliefern... Es ist also ein Irrtum der Gemeinden, dass die Energiepreise für ihre eigene Bevölkerung automatisch um den Betrag sinken, um den die Gemeinde auf Konzessionsabgaben verzichtet.  

Und nicht nur ein Irrtum dieser Gemeinden...

Stellen Sie sich vor, eine kleine Gemeinde im Netzgebiet der E.ON Thüringen AG oder der SÜWAG mit wenigen tausend Einwohnern verzichte auf die Konzessionsabgaben. Das geht in der Ermittlung der Netzentgelte und erst recht bei der Aufstellung Allgemeiner Preise der Grundversorgung für das gesamte Netz- bzw- Grundversorgungsgebiet schlicht unter.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 07. Oktober 2008, 17:49:40
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn eine Gemeinde auf die KA verzichtet ist damit noch nicht gesagt, dass der Preis der Kunden aus dieser Gemeinde keine KA enthält. Der Netzbetreiber legt die von ihm insgesamt an alle Gemeinden je Kundengrupe gezahlten Konzessionsabgaben auf die Netzentgelte um, die Versorger wiederum auf die Endkundenpreise, etwa die Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Sonst müsste der Netzbetreiber, dessen Netzbereich  verschiedene Gemeindegebiete umfasst, für jede Gemeinde gesonderte Netzentgelte aufstellen, abhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe jeweils Konzessionsabgaben mit der konkreten Gemeinde vereinbart sind.

Man kann sich ggf. vorstellen, wie sich das auf Netzbetreiber auswirken mag, deren Netzgebiet hunderte Gemeindegebiete umfasst, entsprechend Regionalversorger, die mehrere hundert Gemeinden beliefern... Es ist also ein Irrtum der Gemeinden, dass die Energiepreise für ihre eigene Bevölkerung automatisch um den Betrag sinken, um den die Gemeinde auf Konzessionsabgaben verzichtet.  

Und nicht nur ein Irrtum dieser Gemeinden...

Stellen Sie sich vor, eine kleine Gemeinde im Netzgebiet der E.ON Thüringen AG oder der SÜWAG mit wenigen tausend Einwohnern verzichte auf die Konzessionsabgaben. Das geht in der Ermittlung der Netzentgelte und erst recht bei der Aufstellung Allgemeiner Preise der Grundversorgung für das gesamte Netz- bzw- Grundversorgungsgebiet schlicht unter.
Zitat
KAV § 4

(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2008, 17:57:58
@nomos

Weil sich bisher wohl kein Lobbyist dafür eingesetzt hat. Den betroffenen Netzbetreibern ist es aus genannten Gründen egal. Die Gemeinden bzw. deren Lobby  haben das  den vorangegangenen Anhörungen offensichtlich auch nicht aufs Tablett gehoben. Möglicherweise konnte man sich bei deren Lobby nicht vorstellen, dass Gemeinden freiwillig auf die KA verzichten. Dem Deutschen Städtetag ging es ersichtlich darum, dass die Konzessionsabgaben erhalten bleiben, obschon es kein ausschließliches Wegerecht mehr gibt.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 07. Oktober 2008, 19:44:06
Ein paar letzte Anmerkungen meinerseits und dann ist das Thema für mich in Bezug auf den \"Sinn\" durch.

@tangocharly
Sie würden sich evtl. wundern, wem ich alles nicht traue und was ich dabei auch noch zu sehen bekomme :rolleyes:

@nomos
Lesen Sie weiter in Wikipedia, mir ist das zu allgemein und undifferenziert. Ich will hier auch keinen Kurs zum \"Kommunalrecht\" abhalten.
Wer im Jahr 2008 immer noch auf die AVBGasV hinweist sollte andere nicht zu mehr Informiertheit auffordern.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 08. Oktober 2008, 01:03:20
Zitat
Original von RuRo
@nomos
Lesen Sie weiter in Wikipedia, mir ist das zu allgemein und undifferenziert. Ich will hier auch keinen Kurs zum \"Kommunalrecht\" abhalten.
Zitat
Original von RuRo
@nomos
Wer im Jahr 2008 immer noch auf die AVBGasV hinweist sollte andere nicht zu mehr Informiertheit auffordern.
Zitat
Original von RuRo
Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
______________________________________________________________________

Zitat
Original von RR-E-ft
Möglicherweise konnte man sich bei deren Lobby nicht vorstellen, dass Gemeinden freiwillig auf die KA verzichten. Dem Deutschen Städtetag ging es ersichtlich darum, dass die Konzessionsabgaben erhalten bleiben, obschon es kein ausschließliches Wegerecht mehr gibt.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Oktober 2008, 18:09:40
@nomos

Siehste hier. (http://www.zfk.de/zfkGips/Gips?Anwendung=MeldungenAnzeigen&Methode=Einzelmeldung&Mandant=ZFK&AuswahlRessourceID=6443)

An solchen Verhandlungen sind die potentiellen Vertragspartner beteiligt, also die Gemeinden und Versorger/ Netzbetreiber, jedoch nicht die an den Verträgen unbeteiligten Verbraucher.

Bei den Gesetzgebungsverfahren verhält es sich ähnlich.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2008, 13:50:25
PM eines Gasversorgers zu Muster- Konzessionsverträgen (https://www.emb-gmbh.de/fileadmin/internet/presse_docs/081007_MI_StGB-Mustervertrag_ENDE.doc)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 13. Oktober 2008, 14:24:06
Zitat
Original von RR-E-ft
An solchen Verhandlungen sind die potentiellen Vertragspartner beteiligt, also die Gemeinden und Versorger/ Netzbetreiber, jedoch nicht die an den Verträgen unbeteiligten Verbraucher. Bei den Gesetzgebungsverfahren verhält es sich ähnlich.
Zwei (Gesetzeskonform mit dem EnWG?) mit sogenannten \"Musterverträgen\" und suchen ihre Vorteile zu Lasten des Energieverbrauchers.  
[/list]Bemerkenswert:

Zitat
Rabatt für den Eigenverbrauch öffentlicher Einrichtungen, die kommunale Aufgaben erfüllen und deren Träger die Gemeinde ist

Darüber hinaus gewährt EMB künftig Preisnachlässe auf Netznutzungsentgelte, die für die Belieferung gemeindeeigener Gebäude fällig werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die in Brandenburg ansässigen Energieversorgungsunternehmen nicht nur reine Energielieferanten sind, sondern auch Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern, hier ihre Steuern zahlen und nicht unbeträchtliche Beiträge für das öffentliche Gemeinwesen leisten.\"

Dabei ist es uns wichtig, in den vertraglichen Regelungen die Sicht der Städte und Gemeinden mit zu erfassen und zu berücksichtigen. Deshalb bieten wir den Kommunen mit dem Mustervertrag alle Vorteile, die das überarbeitete Energiewirtschaftsgesetz ermöglicht. So bieten wir an, künftig für gemeindeeigene Einrichtungen wie Kindergärten oder Seniorenheime Preisnachlässe auf Netznutzungsentgelte zu gewähren, die im Rahmen der Belieferung anfallen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: tangocharly am 13. Oktober 2008, 15:08:55
Dr. Landsberg (http://www.dstgb.de/homepage/artikel/dokumentationen/nr_13_konzessionsabgabe_und_elektrizitaetsversorgung/doku13.pdf) im Jahre 2000 zu der Situation in Bezug auf die KA, nachdem das EnwrG 1998 in Kraft getreten war:

Zitat
Um zu verhindern, dass die Energierechtsnovelle seitens
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu genutzt
werden kann, durch Unterlaufen der Konzessionsabgabepflicht
Kostenvorteile zu erlangen, wurde auf Drängen der
Kommunalen Spitzenverbände am 31.7.1999 die
Konzessionsabgabenverordnung geändert.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 13. Oktober 2008, 16:37:32
Zitat
Original von nomos
Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:
Zitat
§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.

Kenne Sie denn Gemeinden in denen von § 11 GemO (welches Bundesland?) gebrauch gemacht wurde und  die tatsächlichen einen Anschlusszwang an das Gasnetz eingeführt haben?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 13. Oktober 2008, 18:07:58
Zitat
Original von Black
Kenne Sie denn Gemeinden in denen von § 11 GemO (welches Bundesland?) gebrauch gemacht wurde und  die tatsächlichen einen Anschlusszwang an das Gasnetz eingeführt haben?
siehe z.B. hier (http://www.mediaupload.de/uploads/0/abae7cff5b45bb2525a5023ccddbe0a4.gif)

Vielleicht noch zur Erläuterung: Die Heizung mit Strom schied wegen mangelnder  Leitungskapazität des Versorgers aus. Gas ohne Alternative. Der genannte Bauträger gehört der selben städtischen Holding wie die Stadtwerke GmbH an.[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 13. Oktober 2008, 18:15:21
@ nomos

Darf man erfahren ob das für sämtliche Gebäude in dieser (noch immer unbenannten) Gemeinde gelten soll oder nur für dieses Objekt?

Im Übrigen sieht das nach einer privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber einer GmbH aus und nicht nach einer Gemeindesatzung.

Außerdem bietet Bietigheim doch auch Fernwärme an.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2008, 18:33:46
@Nomos

Black hat recht. Das hat mit einer kommunalen Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang nichts zu tun, wirkt nur in die gleiche Richtung.

@Black

Die Diskussion in diese Richtung ist müßig.
Aber: Welche Gebiete kennen Sie, in denen Gas- und Fernwärmeleitungen parallel verlegt sind und sich die Anlieger deshalb jeweils zwischen diesen alternativen Angeboten entscheiden können? Wo werden dabei ggf. Gas und Fernwärme von verschiedenen, miteinander im Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 13. Oktober 2008, 18:46:42
Zitat
Original von Black
@ nomos

Darf man erfahren ob das für sämtliche Gebäude in dieser (noch immer unbenannten) Gemeinde gelten soll oder nur für dieses Objekt?

Im Übrigen sieht das nach einer privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber einer GmbH aus und nicht nach einer Gemeindesatzung.

Außerdem bietet Bietigheim doch auch Fernwärme an.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2008, 18:50:24
@nomos

\"Im Bereich des Bebauungsplans\" umreißt sicher ein Gebiet, besagt jedoch nicht, dass sich eine Anschlußpflicht aus einer kommunalen Satzung, etwa dem Bebauungsplan selbst,  ergibt.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 13. Oktober 2008, 18:53:33
Zitat
Original von RR-E-ft

@Black
Die Diskussion in diese Richtung ist müßig.

War reines Interesse an der Frage ob irgendwo in Deutschland Haushaltskunden zum Einbau von Gasheizungen gezwungen werden.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 13. Oktober 2008, 19:04:07
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

\"Im Bereich des Bebauungsplans\" umreißt sicher ein Gebiet, besagt jedoch nicht, dass sich eine Anschlußpflicht aus einer kommunalen Satzung, etwa dem Bebauungsplan selbst,  ergibt.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2008, 19:14:43
@nomos

\"Im Kaufvertrag verpflichtet\", betrifft eben eine privatrechtliche, vertragliche Verpflichtung und keinen Hoheitsakt.

Wir entfernen uns aber auch vom Kern der Diskussion.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 13. Oktober 2008, 19:25:31
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

\"Im Kaufvertrag verpflichtet\", betrifft eben eine privatrechtliche, vertragliche Verpflichtung und keinen Hoheitsakt.

Wir entfernen uns aber auch vom Kern der Diskussion.
aktuelles Beispiel aus BW.  (http://www.wangen-allgaeu.de/data/media/0001435_0000002_DS192-2008.pdf?SESS_WANGEN_FE=8d1e62f0901cfa68fd6d8d53ba60cbbc) Es gibt sicher noch mehr Hoheitsakte in dieser Richtung. Wer Interesse hat, kann recherchieren. [/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Black am 14. Oktober 2008, 10:14:14
Ich glaube es geht nomos eher um die faktische Verpflichtung unabhängig davon ob sie durch Hoheitsakt oder Vertrag erreicht wird.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 14. Oktober 2008, 15:37:25
Zitat
Original von Black
Ich glaube es geht nomos eher um die faktische Verpflichtung unabhängig davon ob sie durch Hoheitsakt oder Vertrag erreicht wird.


Und bei diese Konstellation wird dann noch ein zweckfreier Wegezoll für dieses Pflichtgas von der Gemeinde kassiert, die privatrechtlich hin oder her der Energieverbraucher bezahlt.  Andere haben eine solches Konstrukt, das sicher nicht einmalig in Deutschland ist, schon als Gelddruckmaschine bezeichnet.

Das war der Kern und vielleicht auch die Beschreibung eines vollkommenen Monopols, falls das im Verlauf der Diskussion verloren gegangen sein sollte.[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Oktober 2008, 16:10:32
@nomos

Was Sie da beschreiben, mag Ihre konkrete Situation vor Ort widerspiegeln.

Wenn es jedoch um eine Grundsatzdiskussion zu den Konzessionsabgaben geht, sollte man nicht auf eine solche konkrete Situation vor Ort abestellen, sondern abstrahieren auf die Situation, von der alle Kunden in Deutschland von Konzessionsabgaben betroffen sind.

Die Abstraktion ist Teil der juristischen Methode.
Will man abstrakt generell über Konzessionsabgaben diskutieren, sollte man also nicht auf den konkreten Einzelfall abstellen, weil dieser nun einmal eine Möglichkeit darstellt, aber nicht die Regel sein muss, nicht die Regel ist.

Geht es Ihnen hingegen um die konkrete Situation vor Ort und nicht abstrakt generell um die Konzessionsabgaben, sollte man dies ggf. im Thread des örtlichen Versorgers diskutieren.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 14. Oktober 2008, 16:27:41
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Was Sie da beschreiben, mag Ihre konkrete Situation vor Ort widerspiegeln.

Wenn es jedoch um eine Grundsatzdiskussion zu den Konzessionsabgaben geht, ........
aktuelles Beispiel aus BW.  (http://www.wangen-allgaeu.de/data/media/0001435_0000002_DS192-2008.pdf?SESS_WANGEN_FE=8d1e62f0901cfa68fd6d8d53ba60cbbc)[/list]
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Oktober 2008, 16:37:53
@nomos

Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall.

Die gesetzlichen  Regelungen zu den Konzessionsabgaben sind, wie bereits umfassend ausgeführt, durch den Bundesgesetzgeber erlassen worden. Dieser kann sicher nur auf die abstrakt generelle Situation abstellen und nicht auf die Situation in wenigen Gemeinden, bei denen Besonderheiten bestehen....

Man muss sich also wohl in die Situation des Normgebers - hier des Bundesgesetzgebers - versetzen, wenn man dessen Entscheidungen konstruktiv kritisieren möchte. Und diese konstruktiv kritische Diskussion bedarf - wie jede Diskussion - einer inhaltlichen Beschränkung, möglichst auf den Kern.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 14. Oktober 2008, 18:57:11
Zitat
Original von RR-E-ft
Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall. .....
Zitat
Hintergrund dieser Festsetzung war der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zu dieser Zeit war es häufig der Fall[/u], dass eine solche Festsetzung getroffen wurde. Die Rechtsprechung bezeichnet es heute z. T. als \"Modeerscheinung\".

In den letzten Jahren ist von Bewohnern ...verstärkt der Wunsch ...herangetragen worden,.... Sicherlich nicht zuletzt aufgrund der steigenden Gaspreise und der Bezuschussung der Verwendung alternativer Energien, wird das Verlangen nach einer Holzheizung größer.
.......
Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
....
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Oktober 2008, 20:25:29
@nomos

Wenn es nicht gelingt, die Diskussion auf den Kern zu fokussieren, der für alle Netzbetreiber/ Lieferanten gilt, steht zu besorgen, dass man mit der konstruktiven Kritik an der bundesgesetzlichen Regelung daneben liegt.

Die \"Modeerscheinung\" entsprechender Satzungen in einigen Gebieten  ist eben ein vollkommen anderes Feld. Solche Satzungen wären gesondert zu hinterfragen. Mit der eigentlichen Problematik der Konzessionsabgaben hat das aber nichts zu tun. All diese fragwürdigen Satzunge hinweg gedacht, bliebe das Problem der Konzessionsabgaben doch unverändert immer noch. Die Diskussion darum führt also im Kern nicht weiter. Deshalb ist es tunlich und ratsam, zu abstrahieren. Unbestritten verlangt dies eine gedankliche Anstrengung. Diese lohnt sich jedoch zumeist- im Gegensatz zu uferlosen Diskussionen. Juristen bedienen sich der genannten Methode nicht umsonst.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: tangocharly am 14. Oktober 2008, 20:49:07
@nomos

Solche Fallkonstellationen sind mir auch bekannt. Bitte dabei beachten, dass es sich bei den angesprochenen Konstellationen (wahrscheinlich immer) um (Bau-)Grundstücksverkäufe von Gemeinden an bauwillige Bürger oder Neubürger ging (damit haben Sie Recht, kein vernünftig denkender Privatier verkauft sein Grundstück mit einer Fußfessel, es sei denn er sitzt im Aufsichtsrat des Stadtwerkes).

Eben deshalb, weil keine Satzung auf das entsprechende Baugrundstück direkte Anwendung fand, bestand Veranlassung für die verkaufende Gemeinde, sich den Zugriff auf den Erwerber zu sichern und dessen Verpflichtung in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen (natürlich etwas kurzsichtig, weil der Rechtsnachfolger im Falle des Weiterverkaufs sich hierum nicht zu kümmern hätte).
Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".

Denn wenn ein Anschluß- und Benutzungszwang wirksam per Satzung dekrediert ist, dann bindet diese Norm alle hiervon betroffenen Bürger ohne weiteres.
Der aufgestellte Satz
Zitat
Der Verpflichtung im privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu einer bestimmten Heizungsenergie geht immer ein Hoheitsakt in Form einer kommunalen Satzung voraus.
gilt daher nicht in dieser Richtung. In diesem Fall reicht ein schlichter Hinweis im Kaufvertrag auf die Existenz eines Anschluß- und Benutzungszwangs im Baugebiet.

Nur dann, wenn eine Gemeinde eine Normenkontrollklage fürchtet und sich ihrer Sache nicht sicher sein kann, dann fährt sie \"zweigleisig\" (wenn auch zu kurzsichtig; richtiger wäre eine Baulast oder dingliche Dienstbarkeit, letztere im Grundbuch).
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 15. Oktober 2008, 00:04:59
Zitat
Original von tangocharly

Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".
Zitat
Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: tangocharly am 15. Oktober 2008, 10:16:35
@ nomos

Speziell ja, sollte aber nicht in den Orkus wandern.

Ich kann Sie und Ihre Argumentation gut verstehen. Mögen es auch besondere Typen sein, die es den gemeindeeigenen Stadtwerken ermöglichen, vom Bürger weitere Einnahmen abzugreifen.

Wenn es aber möglich sein kann, auf die KA zu verzichten, die ja nicht Gottgegeben ist, dann sollte man bei den kommunalen Versorgern jedenfalls nicht so tun, als ob sie von den privaten Vorlieferanten an die Wand gedrückt werden (was ja vielleicht stimmen mag). Aber in der Preisgestaltung zum Letztverbraucher ist dann immer noch \"Luft drin\".

Wie es dann aussieht, wenn die \"immer-1-Cent-billiger-Anbieter\" (EWE) ins Netz einspeisen, das lasse ich jetzt mal außen vor    :)
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 15. Oktober 2008, 11:10:05
@tangocharly, die \"immer-1-Cent-billiger-Anbieter\" haben ja wenigstens etwas dazu beigetragen um eine der Absurditäten der KA publik zu machen.

Bevor die Städte und Gemeinden an Sozialtarife bei Strom und Gas denken, sollten sie nach meiner Meinung zuerst für eine möglichst günstige Versorgung sorgen. Die zweckfremd  verwendeten Preisbestandteile, dazu gehört auch die KA, Quersubventionen und überhöhte zweckfremd verwendete Gewinne ..., sind ein Widerspruch zu den formulierten Gesetzen (EnWG) usw..
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: tangocharly am 16. Oktober 2008, 00:38:16
Zu der Thematik kann noch auf BGH, 09.07.2002, Az.: KZR 30/00 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%2712%27%2C+%2712%27&client=%2712%27%2C+%2712%27&nr=24360&pos=15&anz=24&Blank=1.pdf) hingewiesen werden.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 16. Oktober 2008, 08:53:18
@tangocharly

Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.

Jede Festsetzung in einem Bebauungsplan bedarf einer Grundlage im § 9, insbesondere Abs. 1 BauGB. Fehlt eine solche und die Kommune \"bastelt\" sich eine Festsetzung ohne materiell-rechtlicher Grundlage, ist der Bebauungsplan mit Aussicht auf Erfolg angreifbar.

Grundlage für den Ausschluss bestimmter Energieträger könnte damit § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a) BauGB sein. ABER: die Festsetzung darf nicht dazu führen, dass nur noch ein Energieträger verfügbar bleibt.

Ggf. war der Umstand auch abwägungsrelevant und die §§ 214 und 215 BauGB kommen zur Prüfung.

@allgemein

Im übrigen hat jeder Bürger, in einem rechtlich vorgegebnen zeitlichen Turnus, die Möglichkeit die Mitglieder des Gemeinde- (Stadt-)rats zu wählen, insbesondere nicht mehr zu wählen. Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 17. Oktober 2008, 16:47:03
Zitat
Original von RuRo
.....
Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.
......
 Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.

PS: Eine Normenkontrolle wäre bei der KA längst angebracht.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Oktober 2008, 16:54:07
Zitat
Original von nomos
[PS: Eine Normenkontrolle wäre bei der KA längst angebracht.

Längst angebracht oder aber bereits  längst verfristet?
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: RuRo am 17. Oktober 2008, 19:22:45
@nomos

Gott bewahre, dass Sie ernsthaft in Erwägung ziehen für das höchste Amt im Staat zu kandidieren. Ich meine mich auch zu erinnern, dass die Protagonisten für 2009 bereits gefunden wurden.

Lesen Sie Ihre eigenen Beiträge vom 13.10.08 und 14.10.08. Sie prangern die Zustände in ihrer Heimatgemeinde an, die vielschichtigen Verflechtungen zu den unterschiedlichsten GmbH\'s. Offensichtlich sind Sie nicht aktiv in diese Aktivitäten involviert. Das meinte ich – aber vielleicht ist das auch zu einfach und offensichtlich, wo sich doch rundum alles konspirativ verbindet und verschwört  :rolleyes:

Leider ist es unerlässlich, die verschiedenen Rechtsbereiche ordentlich und einschlägig anzuwenden, auch wenn es nicht Ihrem Stil entspricht.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 17. Oktober 2008, 22:00:19
@RuRo, bleiben Sie ruhig, es war Ihre Empfehlung.  Meine Beiträge kenne ich. Ich habe auf Wunsch nach einem Beispiel naheliegend  das meiner \"Heimatgemeinde\" geliefert. Ich hätte aus Dutzenden von Beispielen auswählen können. \"Die vielschichtigen Verflechtungen\" sind Gang   (http://www.runter-mit-dem-gaspreis.de/dateien/Presseartikel/OPvom060524.JPG) und Gebe (http://www.sozialesnetz-bielefeld.de/scans/wb021029h.gif). Manche Städte stellen da schon große Konzerne in den Schatten. Wenn Sie  \"aktiv in diese Aktivitäten involviert\" wären oder sich damit beschäftigen würden, wüssten Sie das. Von konspirativer Verschwörung war keine Rede und was wo einschlägig anzuwenden ist, ist keine Stilfrage.

Sie können ja gerne die Meinung vertreten, mit der Konzessionsabgabe und der Entwicklung in der kommunalen Wirtschaft sei alles in bester Ordnung.  

Ich bin dieser Meinung nicht und habe das begründet. Ansonsten würde ich mich in der Sache kaum engagieren.

Wenn Sie dem widersprechen möchten, bringen sachliche Argumente sicher mehr. Polemik überzeugt nie. Kanditaturempfehlungen an \"Bedenkenträger\" und Stilfragen tragen zur Sache nichts bei.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: tangocharly am 18. Oktober 2008, 22:39:43
@nomos u RuRo

Der duktus dieser Auffassung @nomos liegt doch auf der Hand.

Wenn ein schlichter Privatunternehmer sein geistiges Eigentum auf den Markt bringt, um es mit Gewinn unter die Leute zu bringen, dann spricht man von Lizenzen, welche im Wege der Konzessionseinräumung vermarktet werden. Zwischen dem Bürger und dem Privatunternehmen bestehen keinerlei Verbindungen.

Wir diskutieren hier aber um die Verkehrswege der Gemeinden, d.h. diejenigen der öffentlichen Hand. Das Eigentum der öffentlichen Hand wird völlig auf diese vorstehend beschriebene Ebene gehievt und dabei übersehen, von wem die Gemeinde ihre Legitimation herleitet. Ohne ihre Bürger ist die Gemeinde nichts.

Doch diese Bürger (die mit ihren Steuern dieses Vermögen finanziert haben) sollen dafür die Zeche zahlen, weil die Gemeinden ihre Verkehrswege (Treuhandvermögen) Dritten zur Verfügung stellen, und diese Dritten sich diesen Aufwand von den Bürgern über die Energiepreise erstatten lassen.

Hierüber kann man -mit Recht- streiten und auch anderer Ansicht sein.
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: Netznutzer am 18. Oktober 2008, 23:12:34
@ Tangocharly

Wenn man die Sache so sieht, dann kann man sich natürlich auch fragen, ob es richtig ist, dass die Bürger für Aktien, die in Staatshänden liegen, Geld zahlen müssen, um diese zu erhalten, obwohl sie ihnen schon vorher gehören.

Gruß

NN
Titel: Sinn der Konzessionsabgabe
Beitrag von: nomos am 19. Oktober 2008, 11:26:20
Zitat
Original von Netznutzer
Wenn man die Sache so sieht, dann kann man sich natürlich auch fragen, ob es richtig ist, dass die Bürger für Aktien, die in Staatshänden liegen, Geld zahlen müssen, um diese zu erhalten, obwohl sie ihnen schon vorher gehören.
Gemeinden haben Aufgaben: Sie haben mindestens für die Grundbedürfnisse zu sorgen, die Voraussetzung sind, um in der Gemeinde leben zu können. Die Anforderungen sind nicht mehr die aus dem Mittelalter.
Die Aufgaben haben die Gemeinden kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu.

Beispiel aus der Landesverfassung B-W:[/list]
Zitat
Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
...........
PS:
BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
Zitat
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).