Original von Black
Die Konzessionsabgabe ist die Gegenleistung für die Wegenutzung durch den Konzessionsnehmer. Die Bevorzugung von Sonderkunden stammt noch aus der Zeit, als Sonderkunden überwiegend Industriekunden/Großabnehmer waren.
Original von RR-E-ft
Sie sind wohl einem Irrtum aufgesessen.
Kein Gesetz schreibt Konzessionsabgaben vor.
........
Original von Black
Die Konzessionsabgabe ist auch nicht mit einer Maut vergleichbar, denn anders als beim Straßenverkehr nutzt der Leitungsbesitzer dauerhaft Grundstücke der Gemeinde um dort sein Eigentum zu verlegen. Diese Nutzung muss er bezahlen, genauso wie er es dem Privatmann vergüten müßte wenn er quer über dessen Grundstück eine Leitung verlegen will.
Die Konzessionsabgabe trifft den Verbraucher nur mittelbar, so wie es ihn auch mittelbar trifft, wenn die Mitarbeiter des EVU einen höheren Lohn erstreiten oder der Lieferant von Gasleitungsmodulen aus China plötzlich seine Preise anheben muss, weil die dortige Regierung gerade eine Sondersteuer zur Neupflasterung des Platzes des himmlischen Friedens beschlossen hat.
(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.Also schlagen Unterschiede unmittelbar beim Verbraucher durch, so lautet wenigstens der Text der Verordnung.[/list]PS:
Mit dieser Argumentation ist aber jegliche Leistung/Abgabe/Steuer an den Staat angreifbar.
Konsessionsabgabe löst sich für Eibelstadter in Luft auf!
Presseinformation 22. Januar 2007
1992 beschloss der damalige Stadtrat auf die der Stadt Eibelstadt zustehenden Konzessionsabgabe für Gas zu Gunsten seiner Bürger zu verzichten. So sollten möglichst viele Eibelstadter Bürger von der neu nach Eibelstadt verlegten Energie zum Heizen überzeugt werden, weil Gas die sauberste Energie ist. Der damalige Bürgermeister und die Verwaltung leiteten den Stadtratsbeschluss an die Stadtwerke Würzburg weiter in der berechtigten Hoffnung, dass nun die Bürger Eibelstadts verbilligtes Gas ohne Konzessionsabgabe erhalten würden. Tatsächlich erschien in den Rechnungen der Eibelstadter-Konsumenten nie das Wort \"Konzessionsabgabe\", wie in anderen Orten. So waren die Stadträte und die Gaskunden stets der Aufassung, dass für Eibelstadt ein reduzierter Gaspreis verrechnet wurde. Die Stadt ist die einzige Kommune im Gasverbundgebiet der Stadtwerke Würzburg, die auf ihre Konzessionsabgabe verzichtet. Als Bürgermeister Koch darauf angesprochen wurde doch nicht auf die Konzessionsabgabe zu verzichten, sondern sie noch für das Jahr 2006 durch einen Stadtratbeschluss zu beantragen, platzte die \"Bombe\":
Allmählich sickerte durch, dass die Gasbezieher in Eibelstadt nicht alleine von diesem Stadtratsbeschluss profitieren, sondern das ganze Gasverbundgebiet der Stadtwerke Würzburg. Diese teilten auf Anfrage mit, dass der Verzicht der Konzessionsabgabe in die Gesamtkalkulation eingehe. Das Energieunternehmen sei nur zu einer Gesamtkalkulation verpflichtet. Ein Vertrag mit der Stadt Eibelstadt wurde nicht vereinbart. In einem Vertrag hätten Leistungen verlangt und ausgehandelt werden können. Die Stadt Eibelstadt hat bei einem Verzicht von ca. 35000 ,- Euro im Jahr 2006 so den Gaspreis um ca. 0,000024 Cent pro Kubikmeter für alle Kunden im Verbundgebiet der Stadtwerke verbilligt!
Ich denke ein schuldhaftes Handeln des damaligen Stadtrates, der Verwaltung oder des damaligen Bürgermeisters liegt nicht vor.
Vielmehr ist es eine – vielleicht sogar arglistige – Täuschung der Stadtwerke Würzburg über 14 Jahre hinweg der Stadt Eibelstadt und ihren Bürgern zu verschweigen, dass die Konzessionsabgabe zum Schaden Eibelstadts allen Gaskunden im Verbundgebiet zu Gute kam. Von einem ehrlichen Partner kann man erwarten, dass er auf diesen Umstand hinweist oder zumindest auf die Möglichkeit eines Sondervertrages. Bürgermeister Koch soll nun über den Bayerischen Gemeindetag den Weg einer gerichtlichen Klage prüfen lassen.
Ich meine diese Enttäuschung und Täuschung sollte Folgen haben.
Die Stadt Eibelstadt und ihre Bürger sollten prüfen, ob sie von einem anderen Energieunternehmen nicht besser versorgt und beraten werden.
Es wird Zeit, dass dazu endlich die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Christoph Trautner (Stadtrat)
Original von RR-E-ft
@nomos
Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.
Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.
Lesen bildet. (http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/wirtschaftsrecht,106/das-neue-recht-der-konzessionsabgaben,978-3-472-03530-5,luchterhand,,110/)
Kaufen macht (andere) glücklich. (http://www.amazon.de/Wegenutzungsvertr%C3%A4ge-Konzessionsabgaben-Energieversorgung-qualifizierte-Beratungspraxis/dp/3802209001)
Original von nomos
Da steht in dem empfohlenen Werk nichts anderes.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Sätze für Tarif- und Sonderkunden verschieden sind, wobei bestimmte Lieferungen an Sonderkunden sogar abgabenfrei bleiben, da Lieferungen an diese die öffentlichen Verkehrsflächen geringer in Anspruch nehmen.
Original von RR-E-ftZitatOriginal von nomosVorsicht mit solchen Behauptungen und Blindzitaten.
Da steht in dem empfohlenen Werk nichts anderes.
Wo haben Sie konkret was genau dazu gelesen?!
Wenn Sie erwischt wurden, geben Sie es getrost zu. ;)
.....Das neue EnWG und die geänderte Konzessionsabgabenverordnung haben die praxisrelevanten Fragen und Probleme wenig befriedigend gelöst, eher noch verschärft. Das Werk versucht, zur Klärung der wesentlichen Rechtsfragen beizutragen und Antworten auf zahlreiche Fragen zu finden. Es verschafft einen Überblick über die bestehende Rechtslage und die ergangene Rechtsprechung. .....\"Erwischt\": Eine Garantie, was da auf jeder einzelnen Seite steht, würde ich auch nicht geben, wenn ich es gelesen hätte. Das Werk mit den 1350 Seiten finde ich mindestens vom Umfang her beachtlich. Bei den Konzessionsverträgen und der neuen KAV gibt es offensichtlich einen großen Klärungs- und Erklärungsbedarf. Ich hoffe mal, dass die Käufer und Leser mehr Sinn finden als auf der von Ihnen zitierten Seite mit der Nummer 160.
Original von RR-E-ft
@nomos
Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.
Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.
Original von RR-E-ft
Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.
Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.
Lesen bildet. (http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/wirtschaftsrecht,106/das-neue-recht-der-konzessionsabgaben,978-3-472-03530-5,luchterhand,,110/)
Kaufen macht (andere) glücklich. (http://www.amazon.de/Wegenutzungsvertr%C3%A4ge-Konzessionsabgaben-Energieversorgung-qualifizierte-Beratungspraxis/dp/3802209001)
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Wenn man Werke nicht gelesen hat, dann sollte man sich in einer Diskussion auch nicht (mittelbar) auf deren Inhalt berufen. Ein ausgesprochener Fauxpas. Ebenso übel, wenn man nur den Umschlagstext gelesen hat und in einer Diskussion daraus etwas herleiten möchte. Bitte zukünftig anders.
Sollte Ihnen die leidige Konzessionsabgabe ein so schwerwiegendes Thema sein, dann sollte man sich vertiefter mit dem Thema befassen (historische Wurzeln, Rechtsgrundlagen, Hintergründe..).
III.
1. Nach den dargelegten Maßstäben ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FAG mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er derzeit lediglich die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer sowie die Einnahmen aus Grundsteuer und Gewerbesteuer der kommunalen Finanzkraft zurechnet.
........
aa) Zwar sind die Konzessionsabgaben, soweit sie tatsächlich erhoben werden, grundsätzlich der Finanzkraft der Gemeinden zuzurechnen. Konzessionsabgaben sind Zahlungen, die Versorgungsunternehmen - unabhängig von ihrer Rechtsform - an Gemeinden oder Gemeindeverbände dafür entrichten, daß diese ihnen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume über den Gemeingebrauch hinaus gestatten und ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Betätigung in dem betreffenden Gebiet einräumen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Konzessionsabgaben als öffentlich-rechtliche Abgaben oder als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit angesehen werden. Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).
Original von RuRoDas ist ja wohl der Hammer! Das sind schon kriminelle Machenschaften und geht über Abzocke hinaus. Diese Branche verkommt zusehens.
Aktueller Fall aus dem Landkreis Augsburg - Augsburger Allgemeine vom 27.09.08 ...
Verbrauchspreis
Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".
Original von nomos
Man findet bei den LEW folgende Information:ZitatVerbrauchspreis
Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".Da erfährt der Verbraucher, dass die Konzessionsabgabe \"in gesetzlicher Höhe\" enthalten ist. Von einem privatrechtlichen Vertrag mit der jeweiligen Gemeinde steht da nichts.
Tarnen und Täuschen ist noch eine schwache Bezeichnung für diese Information. Wie der gesamte Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, wäre eine Frage an die Juristen (Vertragsrecht etc.).
Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.
Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
Original von BlackZitatOriginal von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
Original von RR-E-ft
@nomos
Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.
Ach so, § 48 EnWG. (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__48.html)
Original von RR-E-ft
Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgeabeverordnung.
Original von nomosZitatOriginal von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.@black, \"klar erkennbar\" ist das für mich nicht. Das ist eine Aufzählung, ansonsten hätte man, die KA ja im zweiten Satz mit aufführen können.
Original von Black
Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.
Die §§ 46/48 EnWG sind die Ermächtigungsgrundlage für diese Konzessionsabgabe?
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. 2Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
Original von RR-E-ft
Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?
........
Man kann auch sinnlos diskutieren. Manche mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.
......
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, ......
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
Original von nomosZitatOriginal von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
@RR-E-ft, man kann auch die Zeit mit der Uhr verwechseln. Der Gesetzgeber hat die \"Ermächtigungsgrundlage\" halt mal so völlig erwartunglos proforma ins Gesetz geschrieben. Er hat da keinerlei Bedarf gesehen.
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.
Original von RR-E-ftZitatOriginal von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.
Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich. Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)
Original von nomos
Außerdem kann selbst ein Gemeinderat festlegen, dass keine Konzessionsabgabe berechnet wird. Das gilt dann und ich sehe nicht, dass damit Bundesrecht gebrochen wird.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Original von RR-E-ftusw.
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, welches nach dem Grundgesetz in einem gewissen Verhältnis zum Landesrecht steht (Art. 31 GG).
Original von RR-E-ft
Dass sich eine Mehrheit dafür fände, die Konzessionsabgaben abzuschaffen, ist nicht ersichtlich.
Original von RR-E-ft
Recht hat immer etwas mit Macht zu tun. Wer die Macht hat, setzt das Recht, auch in einer Demokratie. Man sollte Recht und Gerechtigkeit nicht miteinander verwechseln.
Original von RR-E-ft
Eine nahezu klassische Konstellation. Genausowenig kann sich der Kunde eines Supermarktes dagegen zur Wehr setzen, dass sich die Warenlieferungen und damit die Waren selbst aufgrund der Einführung einer Lkw- Maut verteuern. (Womöglich auch als ungerecht empfunden, schon etwas deshalb unternommen?)
Und die Politik hat auch kein Interesse an der Änderung, weil sie ihre Basis in den Kommunen hat und die Kommunen nicht wissen, wie sie ohne die Einnahmen auskommen sollen....
Darüber kann man sich ärgern wie über das Wetter. Es ist (fast) ebenso sinnvoll.
kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung fest
Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung.
Original von NetznutzerZitatOriginal von nomos kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung festDas stimmt so nicht.
Gerade, weil die Konzessionsabgabe Geld am Finanzamt vorbei zur Kommune bringt, wird sie ganz genau kontrolliert, damit sie nicht zu versteckten Gewinnausschüttung des NB an die Kommune an den beteiligten Gesellschaftern vorbei, missbraucht wird.
Original von NetznutzerZitatOriginal von nomos Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung.Ihr Satz ist wirklich unbrauchbar, da KA für den Betrieb des Netzes \"erhoben\" wird, sprich vom NB an den Konzessionsgeber abgeführt wird.
Sie können das Kind ja nenne wie Sie wollen, aber wenn Sie Gemeinden feste Einnahmegrößen wegstreichen\", so sollten Sie auch noch an übermorgen denken. Gerade die KA kommt doch wirklich direkt vor Ort zur Geltung, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Belastungen, die auf Strom und Gas liegen.
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!
Original von NetznutzerZitatGenauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!Genauso ist es doch, in Form von Minerlölsteuer, KFZ-Steuer und, wenn zuvor über BAB transportiert, Autobahnmaut.
Original von nomos
Mir ist kein Fall bekannt, dass eine Stadt oder Gemeinde bei LKWs für den Lieferverkehr mit Energieträgern für diese \"Sondernutzung\" der Straßen eine \"Konzessionsabgabe\" kassiert.[/list]
Original von Black
Sondernutzung ist dagegen alles, was man zwar rein praktisch auch auf einer Straße tun kann, was aber nicht im Kern der Sinn einer Straße ist. Darunter fällt zum Beispiel das Aufstellen eines Verkaufsstandes an/auf der Straße oder eben die Verlegung von Leitungen unter oder über dieselbe.
Original von RR-E-ft
Die Diskussion mit Ihnen fällt schwer, wenn Sie nicht wissen, was die verwaltungsrechtliche Praxis (Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte) unter einer Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen versteht. Juristen benutzen diese Begrifflichkeit, weil sie ihrer Vorstellungswelt entspricht.
Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung. Wäre sie hingegen keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch, so könnte grundsätzlich jedermann nach Lust und Laune die öffentlichen Straßen und Plätze zur Verlegung von Leitungen (zB. für Rohrpost von und zur Schwiegermutter) benutzen. Das ist natürlich auch nicht gewollt.
Original von nomos
erstens gibt es auch Begrifflichkeiten außerhalb der juristischen Vorstellungswelt. Es gibt Begriffe, die für die Mehrheit einer Sprachgemeinschaft im Kern unmissverständlich sind. \"Sonder\" wird da als etwas außerhalb der Norm, als Extra, als speziell verstanden. Auch Juristen sollten sich von der allgemeinen Begrifflichkeit nicht zu weit entfernen.
Original von nomosEs geht um die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der durch die Widmung festgelegten Zweckbestimmung. Die Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Telekomunikation, Wasser und Abwasser gehören dazu.Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, die der Erlaubnis bedarf. Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 StrG ist Gemeingebrauch der Gebrauch der öffentlichen Straßen, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt sich in erster Linie nach dem der Straße durch § 2 Abs. 1 StrG generell zuerkannten Widmungszweck.
@Black: Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
Original von RR-E-ft
Davon abgesehen ist für den Gemeingebrauch charaktersistisch, dass er erlaubnisfrei jedermann zur Verfügung steht.
Original von nomos
Immer im Rahmen der Widmung. Die Spielstraße in der Wohnsiedlung darf auch trotz Gemeingebrauch nicht als Fußball- oder Abstellplatz benutzt werden. Die Rohrpostleitung für die Schwiegermutter ist trotz Gemeingebrauch nicht drin. [/list]
Original von RR-E-ft
@nomos
Wenn Leitungsverlegung Gemeingebrauch wäre, dann wäre wohl auch die (erlaubnisfreie) Verlegung einer Rohrpostleitung für jedermann drin. Es käme nur darauf an, ob sich eine Rohrpostleitung unter den Oberbegriff Leitung bzw. Leitungsverlegung subsumieren ließe.
@Black: Weil es keine \"Spielstraßen\" gibt, sondern nur verkehrsberuhigte Zonen. Sie sehen, wenn man bei Sprachgebrauch des Gesetzgebers bleibt kann man derartige sprachliche Missverständnisse vermeiden.
Original von RR-E-ft
@Black
Würden Sie denn bei einer solchen Klage die Vertretung von nomos übernehmen (wollen)?
Original von RR-E-ft
@nomos
Wenn Sie schon besser wissen, was zu subsumieren ist, dann lassen wir es besser einfach. Eine solche Diskussion bringt nichts. Der Anschluss an eine vorhandene Gasleitung hat nun einmal nichts mit der Nutzung der Straße als solcher zu tun, sondern allenfalls mit der Nutzung der Gasleitung....
Die Widmung löst (mittelbar) die Pflicht der Eigentümer des Anliegergrundstücks zur Leistung eines Erschließungsbeitrags aus.
Original von RR-E-ft
@nomos
Möglicherweise sind Sie auch selbst Benutzer des Hamburger Hafens, ........
Sinnlose Diskussion.
Erschließungskosten für einen Gasanschluss (§ 10 AVBGasV a.F.) zahlt .........
Original von RR-E-ft
Geht´s noch?!
.......
Wo löst die Widmung einer Straße als öffentliche Sache, die den Gemeingebrauch eröffnet, zugleich einen Erschließungsbetrag zum Gasnetz aus?!
.......
Eine Gasleitung, die in bzw. unter einer Straße verlegt wurde, gehört regelmäßig nicht zur Straße und unterfällt nicht der Straßenbaulast. Es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil gem. § 95 BGB,
.....
§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.
Original von nomos
Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:[/list]Zitat§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kannbei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.
Kann, nicht muss. Aus dem \"kann\" ist auch ersichtlich, dass es keine Pflichtaufgabe der Kommune ist. Evtl. stellt ein Versorger für XY bereits seit Jahrzehnten ein Versorgungsnetz für XY zur Verfügung. Warum sollte die Kommune dazu in Konkurrenz treten?! Wenn sie es jedoch tut, dann auf der Grundlage einer Satzung und ggf. auch mit Anschluss- und Benutzungszwang, was i.d.R. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitung der Fall ist. Es ist der Fall der Volksgesundheit.ZitatEs geht um die Frage, ob es sich bei der Versorgung mit Energie um eine elementare Aufgabe der Kommunen handelt und die dazu notwendigen Leitungen zur Versorgung über die Kosten hinaus entgeltpflichtig sein dürfen.
Versorungsaufgabe oder meinen Sie -pflicht - das kommt darauf an. Sie müssen differenzieren. Sie können nicht jede Gemeinde mit einer Mittel-, Klein- oder Großstadt in einen Topf werfen.
Erwarten Sie von jeder Kleinkommune, dass sie eine eigene Strom- oder Gasversorgung aufbaut?! Ich kenne in unserem Landkreis keine einzige.ZitatDie Kommune hat die Versorgungsaufgabe, egal, ob sie das selbst, mit Eigen-, Regie-, Beteiligungs-GmbH oder durch Fremdvergabe gewährleistet.
Völlig falsch. Die Kommune hat ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen (siehe weiter oben - Wasser und Abwasser), ein Mehr an Pflicht ergibt sich ggf. aus dem Status der Kommune (z.B. kreisfreie Stadt), der jeweiligen Landesverfassung und Gemeindeordnung.ZitatMit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung entstandener Kosten zu tun hat.
Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt. Aber das war wohl in Gablingen auch nicht der Bringer.
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt.
Original von RuRo
Kann, nicht muss. Aus dem \"kann\" ist auch ersichtlich, dass es keine Pflichtaufgabe der Kommune ist. Evtl. stellt ein Versorger für XY bereits seit Jahrzehnten ein Versorgungsnetz für XY zur Verfügung. Warum sollte die Kommune dazu in Konkurrenz treten?! Wenn sie es jedoch tut, dann auf der Grundlage einer Satzung und ggf. auch mit Anschluss- und Benutzungszwang, was i.d.R. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitung der Fall ist. Es ist der Fall der Volksgesundheit.
...........
Original von RuRoZitatMit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung entstandener Kosten zu tun hat.Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
Original von RuRo
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt. Aber das war wohl in Gablingen auch nicht der Bringer.
Original von RR-E-ft
Wenn eine Gemeinde auf die KA verzichtet ist damit noch nicht gesagt, dass der Preis der Kunden aus dieser Gemeinde keine KA enthält. Der Netzbetreiber legt die von ihm insgesamt an alle Gemeinden je Kundengrupe gezahlten Konzessionsabgaben auf die Netzentgelte um, die Versorger wiederum auf die Endkundenpreise, etwa die Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Sonst müsste der Netzbetreiber, dessen Netzbereich verschiedene Gemeindegebiete umfasst, für jede Gemeinde gesonderte Netzentgelte aufstellen, abhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe jeweils Konzessionsabgaben mit der konkreten Gemeinde vereinbart sind.
Man kann sich ggf. vorstellen, wie sich das auf Netzbetreiber auswirken mag, deren Netzgebiet hunderte Gemeindegebiete umfasst, entsprechend Regionalversorger, die mehrere hundert Gemeinden beliefern... Es ist also ein Irrtum der Gemeinden, dass die Energiepreise für ihre eigene Bevölkerung automatisch um den Betrag sinken, um den die Gemeinde auf Konzessionsabgaben verzichtet.
Und nicht nur ein Irrtum dieser Gemeinden...
Stellen Sie sich vor, eine kleine Gemeinde im Netzgebiet der E.ON Thüringen AG oder der SÜWAG mit wenigen tausend Einwohnern verzichte auf die Konzessionsabgaben. Das geht in der Ermittlung der Netzentgelte und erst recht bei der Aufstellung Allgemeiner Preise der Grundversorgung für das gesamte Netz- bzw- Grundversorgungsgebiet schlicht unter.
KAV § 4
(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.
Original von RuRo
@nomos
Lesen Sie weiter in Wikipedia, mir ist das zu allgemein und undifferenziert. Ich will hier auch keinen Kurs zum \"Kommunalrecht\" abhalten.
Original von RuRo
@nomos
Wer im Jahr 2008 immer noch auf die AVBGasV hinweist sollte andere nicht zu mehr Informiertheit auffordern.
Original von RuRo
Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
Original von RR-E-ft
Möglicherweise konnte man sich bei deren Lobby nicht vorstellen, dass Gemeinden freiwillig auf die KA verzichten. Dem Deutschen Städtetag ging es ersichtlich darum, dass die Konzessionsabgaben erhalten bleiben, obschon es kein ausschließliches Wegerecht mehr gibt.
Original von RR-E-ft
An solchen Verhandlungen sind die potentiellen Vertragspartner beteiligt, also die Gemeinden und Versorger/ Netzbetreiber, jedoch nicht die an den Verträgen unbeteiligten Verbraucher. Bei den Gesetzgebungsverfahren verhält es sich ähnlich.
Rabatt für den Eigenverbrauch öffentlicher Einrichtungen, die kommunale Aufgaben erfüllen und deren Träger die Gemeinde ist
Darüber hinaus gewährt EMB künftig Preisnachlässe auf Netznutzungsentgelte, die für die Belieferung gemeindeeigener Gebäude fällig werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die in Brandenburg ansässigen Energieversorgungsunternehmen nicht nur reine Energielieferanten sind, sondern auch Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern, hier ihre Steuern zahlen und nicht unbeträchtliche Beiträge für das öffentliche Gemeinwesen leisten.\"
Dabei ist es uns wichtig, in den vertraglichen Regelungen die Sicht der Städte und Gemeinden mit zu erfassen und zu berücksichtigen. Deshalb bieten wir den Kommunen mit dem Mustervertrag alle Vorteile, die das überarbeitete Energiewirtschaftsgesetz ermöglicht. So bieten wir an, künftig für gemeindeeigene Einrichtungen wie Kindergärten oder Seniorenheime Preisnachlässe auf Netznutzungsentgelte zu gewähren, die im Rahmen der Belieferung anfallen.
Um zu verhindern, dass die Energierechtsnovelle seitens
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu genutzt
werden kann, durch Unterlaufen der Konzessionsabgabepflicht
Kostenvorteile zu erlangen, wurde auf Drängen der
Kommunalen Spitzenverbände am 31.7.1999 die
Konzessionsabgabenverordnung geändert.
Original von nomos
Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:Zitat§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.
Original von Black
Kenne Sie denn Gemeinden in denen von § 11 GemO (welches Bundesland?) gebrauch gemacht wurde und die tatsächlichen einen Anschlusszwang an das Gasnetz eingeführt haben?
Original von Black
@ nomos
Darf man erfahren ob das für sämtliche Gebäude in dieser (noch immer unbenannten) Gemeinde gelten soll oder nur für dieses Objekt?
Im Übrigen sieht das nach einer privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber einer GmbH aus und nicht nach einer Gemeindesatzung.
Außerdem bietet Bietigheim doch auch Fernwärme an.
Original von RR-E-ft
@Black
Die Diskussion in diese Richtung ist müßig.
Original von RR-E-ft
@nomos
\"Im Bereich des Bebauungsplans\" umreißt sicher ein Gebiet, besagt jedoch nicht, dass sich eine Anschlußpflicht aus einer kommunalen Satzung, etwa dem Bebauungsplan selbst, ergibt.
Original von RR-E-ft
@nomos
\"Im Kaufvertrag verpflichtet\", betrifft eben eine privatrechtliche, vertragliche Verpflichtung und keinen Hoheitsakt.
Wir entfernen uns aber auch vom Kern der Diskussion.
Original von Black
Ich glaube es geht nomos eher um die faktische Verpflichtung unabhängig davon ob sie durch Hoheitsakt oder Vertrag erreicht wird.
Original von RR-E-ft
@nomos
Was Sie da beschreiben, mag Ihre konkrete Situation vor Ort widerspiegeln.
Wenn es jedoch um eine Grundsatzdiskussion zu den Konzessionsabgaben geht, ........
Original von RR-E-ft
Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall. .....
Hintergrund dieser Festsetzung war der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zu dieser Zeit war es häufig der Fall[/u], dass eine solche Festsetzung getroffen wurde. Die Rechtsprechung bezeichnet es heute z. T. als \"Modeerscheinung\".
In den letzten Jahren ist von Bewohnern ...verstärkt der Wunsch ...herangetragen worden,.... Sicherlich nicht zuletzt aufgrund der steigenden Gaspreise und der Bezuschussung der Verwendung alternativer Energien, wird das Verlangen nach einer Holzheizung größer.
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Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
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Der Verpflichtung im privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu einer bestimmten Heizungsenergie geht immer ein Hoheitsakt in Form einer kommunalen Satzung voraus.gilt daher nicht in dieser Richtung. In diesem Fall reicht ein schlichter Hinweis im Kaufvertrag auf die Existenz eines Anschluß- und Benutzungszwangs im Baugebiet.
Original von tangocharly
Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".
Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
Original von RuRo
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Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.
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Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.
Original von nomos
[PS: Eine Normenkontrolle wäre bei der KA längst angebracht.
Original von Netznutzer
Wenn man die Sache so sieht, dann kann man sich natürlich auch fragen, ob es richtig ist, dass die Bürger für Aktien, die in Staatshänden liegen, Geld zahlen müssen, um diese zu erhalten, obwohl sie ihnen schon vorher gehören.
Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
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Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).