Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => N => Stadt/Versorger => NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk => Thema gestartet von: ben100 am 24. Mai 2008, 01:32:01
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Wie kriege ich raus ob ich SV oder Tarifkunde bin. Habe nie was unterschrieben und widersetze mich seit 2004. Bald bekomme ich vom Landgericht Düsseldorf mein Urteil (habe eine Rechtschutzversicherung).
Sieht so aus als wenn der Richter das Testat der WP von Infoplan anerkennen wird.
Was ratet ihr mir?
(Sollte noch erwähnen, daß ich seit Okt. 02 bei denen bin, damals habe ich eine Eigentumswohnung gekauft und nur durch Mitteilung des Zählerstandes und durch Erhalt eines Begrüßungsschreibens ist der Vertrag zustande gekommen)
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Hallo Ben100,
an Ihrem Beitrag macht mich doch Einiges stutzig.
Original von ben100
Bald bekomme ich vom Landgericht Düsseldorf mein Urteil.
Was soll das denn bedeuten?
Fand bereits eine mündliche Verhandlung statt?
Liegt Ihr Außenstand über 5000 Euro, ist dies ein Berufungsverfahren oder ein Kartellverfahren?
Hat sich Ihr Anwalt in das komplexe Thema Energierecht eingearbeitet?
Ist Ihr Status (Sondervertragskunde / Tarifkunde) nicht bereits im Zuge des Verfahrens behandelt bzw. geklärt worden?
Wieso stellen Sie zu diesem Zeitpunkt noch Fragen ins Forum?
Original von ben100
Wie kriege ich raus ob ich SV oder Tarifkunde bin. Habe nie was unterschrieben und widersetze mich seit 2004.
Nach längerer (Grundsatz-)Diskussion hier im Forum hat sich die Ansicht herausgebildet, dass ein Sondervertrag konkludent dann zustande kommt, wenn der Kunde zu Sondertarifen, die günstiger sind als die allgemeinen Tarife, beliefert wird. Ein weiteres Indiz für einen Sondervertrag ist eine geringere Konzessionsabgabe (z.B. 0,03 Ct/kWh statt 0,5 Ct/kWh).
Original von ben100
Okt. 02 habe ich eine Eigentumswohnung gekauft und nur durch Mitteilung des Zählerstandes und durch Erhalt eines Begrüßungsschreibens ist der Vertrag zustande gekommen
Falsch - Ihr Vertrag ist bereits in dem Augenblick zustande gekommen, in dem Sie den Gashaupthahn geöffnet haben.
Haben Sie den Erhalt des Begrüßungsschreibens bestätigt bzw. nicht bestritten? Falls ja, dann könnten dort enthaltene Klauseln Vertragsgegenstand geworden sein.
Original von ben100
Sieht so aus als wenn der Richter das Testat der WP von Infoplan anerkennen wird.
Sollten Sie Sondervertragskunde sein (wonach es m.E. aussieht), dann kommt es ja primär auf eine hinreichende Transparenz der Preisanpassungsklausel an. Nur hilfsweise würden Sie sich dann auf eine Unbilligkeit der Preisfestsetzung berufen.
Ein simpler Hinweis auf die AVBGasV in ihrem Begrüßungsschreiben würde dem jedenfalls nicht genügen.
Der Richter wird das WP-Testat als Beweismittel zulassen, wenn SIE den Inhalt desselben NICHT BESTREITEN und die Unabhängigkeit der von NGW bezahlten Gesellschaft Infoplan NICHT ANZWEIFELN.
Achtung, Paranoia:
Inzwischen frage ich mich, ob es unter den Gaskunden auch Maulwürfe gibt, die in Zusammenarbeit mit einem Versorger ein Vertragsverhältnis nebst Unbilligkeitseinwand konstruieren nur um dann einen Prozess an einem Obergericht an die Wand zu fahren.
Gruss,
ESG-Rebell.
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Also ich gehe mal davon aus, daß mein Anwalt sich hier eingearbeitet hat.
Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.
Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht.
Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?
Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
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Original von ben100
Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.
Gut.
Sie könnten zudem anzweifeln, dass InfoPlan von der NGW hinreichende Daten erhalten hat um überhaupt feststellen zu können, ob alle Bezugspreissteigerungen und -senkungen im selben Umfang weitergegeben worden sind. Die willkürlich abgegrenzten Vergleichszeiträume erleichtern es eigentlich, das Gutachten auch inhaltlich anzugreifen.
Zudem muss NGW natürlich nachweisen, dass sie keine Einsparungen an anderer Stelle erzielen konnten.
Wer ist Vorlieferant von NGW? RWE oder eine Tochter derselben?
Was hat NGW unternommen, um überhöhten Preisforderungen seines Vorlieferanten zu entgehen (Anderer Lieferant, Unbilligkeitseinwand)?
Diese Frage wurde bislang noch nicht vom BGH geprüft; sollte aber unbedingt möglichst bald auf die Agenda, damit die Großen Vier nicht weiterhin die Gewinnmargen von ihren Endverteilern auf ihre \"MidStream\"-Töchter verschieben und so vor dem Zugriff der Justiz in Sicherheit bringen können.
Original von ben100
Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht. Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?
Dies war ein voreiliger Schluss. Es kommt auf die oben geschilderten Kriterien an.
Original von ben100
Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
Achso - Sie haben eine Klage auf Feststellung erhoben, dass die Preisforderungen der NGW insgesamt unbillig und unwirksam seien.
Wurde das Verfahren mit Hinweis auf das GWB an die Kammer für Handelssachen verwiesen?
Klagen Sie alleine oder haben Sie versucht, eine Streitgenossenschaft zu bilden?
Welchen Anwalt haben Sie (ggf. auch per PN/Email)?
Gruss,
ESG-Rebell.
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@ ben100
Ihr Anwalt scheint ja nicht vom Fach zu sein, sonst könnte er Ihnen ja beantworten ob sie Tarif-oder Sonderkunde sind!
Ich würde mir ggf. einen Anwalt aus der Liste aussuchen und eine zweite Meinung einholen.
Es wäre schön wenn sie uns auf den neuesten Stand halten würden!!
Danke.
MfG
Schinderhannes
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Laut Testat vin infoplan bin ich Tarifkunde. Ob das richtig ist lasse ich gerade prüfen, habe meinem Anwalt den Link für dieses Forum gemailt.
Mal sehen, werde weiter berichten.
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@ Ben 100
Sie könnten ja einige Passagen aus der Klageschrift posten, dort könnten wir sehen, auf welche Strategie die NGW aufbaut. Außerdem wäre auch die erste Jahresrechnung interessant um Rückschlüsse auf Ihren Tarif zu ziehen.
Auf jedenfall können Sie bei anstehenden Fragen mit meiner Unterstützung rechnen.
MfG
Schinderhannes
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@ben100
Mir ist folgendes immer noch nicht klar ?(
vielleicht könntest Du, zum allgemein besseren Verständnis, diese Fragen einmal beantworten:
1. Weswegen; oder auch Warum, Wozu, Worauf, Weshalb; hast Du geklagt?
Wenn wir Dich richtig verstanden haben, hast Du selbst geklagt und bist nicht verklagt worden?
2. Wieso, mit welcher Begründung, auf welchen Antrag o. ä., wurde, Zitat: das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
3. Für wann ist denn die Verkündung Deines Urteils vor dem LG Düsseldorf terminiert?
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1. Weswegen; oder auch Warum, Wozu, Worauf, Weshalb; hast Du geklagt?
Wenn wir Dich richtig verstanden haben, hast Du selbst geklagt und bist nicht verklagt worden?
Habe selber geklagt das die Preiserhöhungen unbillig sind
2. Wieso, mit welcher Begründung, auf welchen Antrag o. ä., wurde, Zitat: das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
Auf anraten des AG Duisburg.
3. Für wann ist denn die Verkündung Deines Urteils vor dem LG Düsseldorf terminiert?
War am 28.05. habe es aber noch nicht in Händen
Wo finde ich für den Berufungsfall (falls das zugelassen wird, wovon ich einfach mal ausgehe), einen Fachanwalt?
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Wo finde ich für den Berufungsfall (falls das zugelassen wird,
wovon ich einfach mal ausgehe), einen Fachanwalt?
zum Beispiel hier:
http://www.energieverbraucher.de/itid__1550/
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Original von ben100
Habe selber geklagt das die Preiserhöhungen unbillig sind
Auf anraten des AG Duisburg.
War am 28.05. habe es aber noch nicht in Händen
Wo finde ich für den Berufungsfall (falls das zugelassen wird, wovon ich einfach mal ausgehe), einen Fachanwalt?
?(
Sorry, ich bin mmer noch verwirrt. Fragen über Fragen :)
Auf Anraten des AG Duisburg? Weshalb?
Und wieso eigentlich LG Düsseldorf und nicht LG Duisburg?
Wie lautet denn das Urteil, bzw. die Begründung?
Wieso weisst Du noch nicht, ob Berufung zugelassen wird?
Warst Du bei der mündlichen Verhandlung anwesend?
Hast Du die Az-Nr.?
Wer war denn Dein bisheriger Anwalt?
Und wieso möchtst Du Deinen bisherigen Anwalt wechseln?
P.S. Wer ist Dein Rechtschutzversicherer?
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Werde alles schreiben, wenn ich mehr weiß, weil ich bei der Urteilsverkündung nicht dabei war.
Meine RV ist die Rechtschutz Union München.
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Also wie erwartet habe ich verloren, das Gericht sah in den Preiserhöhungen keine Unstimmigkeiten und führte noch dazu an, daß NGW im Vergleich noch zu den günstigsten Anbietern zählen würde.
Es wurde Berufung zugelassen und ich habe mir einen Anwalt aus dem Portal gesucht und dort für nächste Woche einen Termin gemacht.
Dieser wird dann anhand des Urteils analysieren inwieweit eine Berufung Sinn macht.
Mal sehn, werde mich dann wieder melden.
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Original von ben100
Mal sehn, werde mich dann wieder melden.
Das \"Urteil\" habe ich ebenfalls erwartet.
Lass gut sein und verschone uns freundlicherweise.
Ich hoffe aber für Dich, dass Du mit der NGW ein erfolgsunabhängiges Pauschalhonorar vereinbart hast und nicht nach \"Leistung\" bezahlt wirst.
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Gehts noch! Jetzt nimm Dich mal nicht so wichtig.
Finde ich schon ungeheuerlich was Du mir da unterstellst.
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Zur Abwechslung mal ein paar harte Fakten, anstatt Floskeln:
http://www.verivox.de/gaspreise-vergleich.asp
Lt. Verivox ist der günstigste Anbieter für den zugrundegelegten Musterfall STW Stade mit 1068,- Euro, der teuerste STW Saarlouis mit 1665,- Euro.
NGW verlangt 1420,- Euro.
Die STW Kempen 1163,- Euro und halten in NRW Platz 1 und bundesweit Platz 3.
Die STW Duisburg verlangen 1509,- Euro und gelten als die teuersten in NRW.
Siehe hier:
STW Duisburg sind die teuersten in NRW (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=43730#post43730)
http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/2008/6/10/news-54546552/detail.html
http://www.verivox.de/gas/gasrechner.asp?PLZ=47051&customer=priv&usage_total=20000&Leistung=15&submit1=berechnen&Calculator_type=&output=2&Calculator=1&Go=Berechnen
Ob NGW günstig ist, kann jetzt jeder selbst beurteilen.
Und im Vergleich zu wem?
NGW ist ein Grundversorger. Jahrzehnte, seit dem Gründungsjahr 1918, ohne Konkurrenz.
(Es sei denn, man möchte seit kurzem E-wie-Einfach so bezeichnen)
Unter den Blinden ist auch der Einäugige König.
http://www.ngw.de/unternehmen/ngw/versorgungsgebiet.htm
Das Duisburger Stadtgebiet gehört übrigens bei der Gasversorgung nicht zum Versorgungsgebiet.
Deswegen fand ich es spannend zu lesen, wie urplötzlich man sich dann doch vor einem Duisburger AG wiederfinden kann.
Hier noch einige Beurteilungen zur Kundenzufriedenheit:
http://www.verivox.de/home/recommender/Index.asp?Partner_ID=0&page_ID=7&carrier_ID=2800&action=show_all
http://www.verivox.de/gas/gasanbieter.asp?ID=2800
P.S. Achtet bei den Bewertungen mal auf die mit den 5 Sternen :D
Ich wage mal eine Prognose:
Die nächste Antwort von ben100 wäre wahrscheinlich gewesen, dass der neue Anwalt aufgrund seiner Analyse des Urteils keine realistische Chancen auf eine Berufung sieht - und eine solche dann eben, natürlich, keinen Sinn machen würde.
Aber ich lasse mich auch gerne, natürlich, vom Gegenteil überzeugen.
Zum Beispiel durch schlüssige Antworten auf die gestellten Nachfragen.
P.S. Ach so, jetzt verstehe ich, das ist schon alles im Gehalt inbegriffen.
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@ ben 100
Jaja !!!
Gas und Maulwürfe.......
Beide(s) komm(t)en aus der Erde.
Und bevor man sie sieht,
verflüchtigen sie sich ganz schnell! :D
Und wie wichtig sich jemand nimmt oder ist,
kommt immer auf seinen Geist und nicht auf sein Geld an.
Komischerweise nehmen sich die Geistarmen und Geldreichen
immer sehr wichtig und merken gar nicht wie lächerlich sie eigentlich sind. ;) ;)
Beste Beispiele hierzu sehen wir tagtäglich in Fernsehen und Presse.
Also vielleicht \'mal drüber nachdenken ?(
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Auszüge aus dem Urteil:
....so ergebe sich aus einem bundesweiten Preisvergleich unter 737 Gas-
versorgungsunternehmen, daß die Beklagte den sehr guten 686 Platz einnehme,
d.h. 685 von 737 Gasunternehmen höhere Preise als die Beklagte verlangen.
Entsprechende gelte auch für einen regionalen Vergleich der Anbieter, bei dem
die Beklagte mit dem 134. Platz von 146 Unternehmen ebenfalls einen sehr guten Preis bezgl. der besonderen Preisgünstigkeit innehabe.
Darüber hinaus ergebe sich die Billigkeit aber auch nach den Grundsätzen der Rechtssprechung des BGH, denn die Beklagte (NGW) habe bei den von ihr vorgenommenen streitgegenständlichen Preisanpassungen lediglich die erhöhten Gasbezugspreise ihrer Vorlieferanten weitergegeben, und dies sei
nicht einmal in vollem Umfang, sondern nur teilweise geschehen. Darüber hinaus sei auch keine Kostenrückgang in anderen Bereichen gegeben gewesen, vielmehr seien auch in den anderen Bereichen die Kosten gestiegen.
...diesem Vergleichsmarkt kommst gesteigerte Bedeutung zu, weil der BGH nunmehr in dem Urteil vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) ausgeführt hat, den Gasversorgungsunternehmen komme keine Monopolstellung zu, selbst dann nicht, wenn es in seinem Versorgungsgebiet der einzige Anbieter von leistungsgebundener Versorgung mit Gas und daher aus dem Gasversorgungsmarkt keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt sei.
Die Gasversorger stünden auf dem Wärmemarkt in einem Substitutions-
wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Damit ist der Gaspreis ein Markt- und Wettbewerbspreis.
\"Sorry, aber so stets in meinem Urteil\".
Wie ist denn Eure Meinung zu den o.g. Passagen?
\"Achso AG Duisburg weil der Firmensitz von NGW Duisburg ist, dürfte aber eigentlich klar sein, oder?\"
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http://www.nw-news.de/nw/lokale_news/paderborn/paderborn/?cnt=2417546
Dieser Bericht macht mir doch etwas Mut, da ich ja eigentlich überhaupt nicht damit einverstanden bin, da dem Testat von Infoplan gefolgt wurde.
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NGW:
Allgemeine Bedingungen
für die Grundversorgung von Haushaltskunden
und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem
Niederdrucknetz
Teil 6: Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen
aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der
Gasabnahme durch den Kunden.
P.S.
Meine Meinung zu den zitierten Passagen ist es, dass diese sich kurioserweise ganz genau so lesen, wie die Antworten der NGW auf die Widerspruchsschreiben.
P.P.S Die Idee mit dem neuen Thread finde ich gut.
Vielleicht solltest Du sogar Deinen ganzen Fall einmal in einem eigenen Thread zur Diskussion stellen?
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Ich warte jetzt erstmal den Termin am Dienstag bei einer Anwältin in D´dorf ab.
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Gute Idee. Und danach machst Du am besten für Deinen speziellen Fall Deinen eigenen Thread auf.
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Schau wa ma
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Hallo zusammen,
auf meinen Widerspruch gegen die Anhebung zum 01.08.08 erhielt ich heute folgende Antwort-Mail:
mit der E-Mail vom 21.06.2008 halten Sie die Anhebung unseres Erdgaspreises zum 1. August 2008 für unangemessen. Sie haben ihr daher widersprochen.
Unsere Preisanpassung zum 1. August 2008 ist die zwingend notwendige Reaktion auf den Anstieg unserer Bezugskosten. Wie auch bei den vorangegangenen Preisanpassungen werden mit dieser Preisanhebung lediglich die höheren Bezugspreise unseres Vorlieferanten weitergegeben. Einsparpotenzial bei unseren sonstigen Kosten, das den Anstieg der Bezugskosten zumindest teilweise hätte kompensieren können, ist leider nicht vorhanden.
Auch im Vergleich mit den Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen zählen wir zu den günstigeren Anbietern.
Unsere jüngste Preisanpassung ist daher angemessen bzw. billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam.
Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.
Ihr Widerspruch gegen unsere Preisanpassung zum 1. August 2008 ist mithin unbegründet.
Wir bitten Sie daher, unsere Rechnungen ungekürzt auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
GELSENWASSER AG
Man achte besonders auf den drittletzten Absatz!
Was haltet ihr davon??
Gruß
Bernie
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Ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht nur bei Belieferung in der Grund- und Ersatzversorgung, gilt nicht für alle Gaskunden. (http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter/preise_tarife.htm)
Es gilt nicht bei Sondergaspreisen. (http://www.ngw.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/2008/06/2008_06_17.htm)
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Original von Bernie57
Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.
Gruß
Bernie
Garnichts, da hiergegen Berufung eingelegt wurde die durchaus Erfolg haben kann.
Es geht um dieses Urteil. Ich kenne es zur genüge
LG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2008 - 34 O 207/07 (NGW Gastarif) - Berufung eingelegt (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9871)
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Hallo,
da ich neu im Forum bin, kurz zur Info, dass ich meine Gasabschläge seit gut 2 Jahren reduziert habe und so wie viele andere Schreiben mit der NGW hin- und herschicke.
Nunmehr am 15.07.2008 hat die NGW mich wieder angeschrieben, sich auf das Urteil LG Düsseldorf 04.07.08 (die schreiben 04.07.2008 ?, nicht 04.06.2008 ) bezogen und wollen bei keinem Zahlungseingang bis 31.08.08 gerichtliche Schritte einleiten (obwohl die auch wissen, dass dagegen Berufung eingelegt wurde).
Bei telefonischer Rückfrage meinerseits erklärte man mir, dass es mittlerweile eine durch die NGW gewonnene Musterklage gibt. Kennt diese jemand?
Ich werde für meinen Teil abwarten was weiter passiert.
Gruß an alle. Unioner7.
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Na dann sollen die doch die Musterklage mal veröffentlichen!!!
Komisch ist ja das die lediglich ein nicht rechtskräftiges Urteil verteilen/veröffentlichen.
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Thread dazu:
Gelsenwasser macht Ernst!? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10008)
Grüße,
powo01
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Original von ben100
Original von Bernie57
Die Angemessenheit unserer Gaspreise ist uns erst kürzlich gerichtlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 billig im Sinne von § 315 BGB und damit wirksam sind. Vorgenannte Entscheidung kann von Ihnen eingesehen werden über das Internet mit dem Link http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter.
Manche Versorger brauchen dafür nicht mal ein Gericht. Für die Bestätigung der Angemessenheit der Gaspreise genügt die Unterschrift eines angestellten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters auf einem vom Versorger bezahltem
Blatt Papier (http://www.sw-bb.de/fileadmin/user_upload/privatkunden/erdgas/Angemessenheit_der_Erdgaspreise/2008/InVra_Treuhand_AG.pdf) einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft z.B. siehe hier (http://www.invra.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16&Itemid=39). Das möchte man wenigstens den Kunden weismachen, die man wegen der Kürzungen massiv abmahnt und dabei mit der Klage droht. [/list]
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Das OLG Düsseldorf hat einen Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt:
Mittwoch, den 06.05.2009 um 9:45 Uhr, Saal A208.
Bis dahin ist erstmal Ruhe im Karton!!!
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Update und nicht uninteressant.
Heute habe ich ein Schreiben meiner Anwältin Frau Holling erhalten.
Diese kann mir erfreulicherweise mitteilen, das das OLG Düsseldorf mit ziemlicher Sicherheit bei mir von einem Sondervertragsverhältnis ausgeht!!!
Wortlaut (OLG) im kurzen:
Es ist nicht ganz klar, ob der Kläger (also ich) - wovon beide Parteien bisher ausgehen - als Tarifkunde im Sinne des §1 Abs. 2 AVBGasV anzusehen ist. Ausweislich des Schreibens der Beklagten (NGW) vom ...... (Anlage B1) wurde der Kläger nach dem Tarif \"TK Bestabrechn. Midi - Maxi\" versorgt. Das spricht eher für einen Sonderkundenvertrag wie er in der Praxis häufiger vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.08 - VIII-ZR 274/06; vom 29.4.08 KZR 2/08; vgl. schon die Bemerkung BTDr. 13/7274 S. 17 und von Westphalen, ZIP 2008, 669, 670/671, zur Abgrenzung s. auch Urteil des KG vom 28.10.08 - 21 U 160/06). Auch die als Anlage B3 vorgelegten Preisblätter deuten eher auch einen Sonderpreischarakter des Tarifs hin (während Erdgas Mini als Allgemeiner Tarif angeprochen wird).
Um Stellungnahme wurde gebeten und die wurde auch postwendend eingereicht indem mit den o.g. Ausführungen übereingestimmt wurde ( auch im Hinblick auf das vorliegende Urteil des BGH vom 29.4.08 ) und der Kläger (also ich) nunmehr auch der Auffassung bin, daß das bestehende Vertragsverhältnis mich als Sondervertragskunden qualifiziert.
Bin ja mal gespannt wie die Gegenseite das argumentiert.
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Cool.....dann gibt es wohl doch noch an unseren Gerichten Menschen, die VOR ihrer Entscheidung tiefer in die Materie eindringen und sich auch die Mühe machen, die Fakten korrekt zu interpretieren.... :)
LG SN
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Original von RR-E-ft
Ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht nur bei Belieferung in der Grund- und Ersatzversorgung, gilt nicht für alle Gaskunden. (http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter/preise_tarife.htm)
Es gilt nicht bei Sondergaspreisen. (http://www.ngw.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/2008/06/2008_06_17.htm)
Und wie bei so vielen felsenfesten Behauptungen, sollte man nicht vergessen, dass einige Gerichte dies bereits anders gesehen haben:
LG Augsburg, 27.01.2009, 2 HK O 1154/08, S. 21
Sonderpreise sind nicht mit Sondertrarifen gleichzusetzen.Zusammengefasst handelt es sich bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen der höheren Abnahmemenge günstigere Preise als Sonderpreise gelten
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Naja über Landgerichte kann man viel sagen. Das LG Düsseldorf hatte auch in meinen Augen eine sehr komische Argumentation.
Was ich für meinen weiteren Verfahrensverlauf sehe und zunächst beurteile ist einfach die Tatsache, daß diese Feststellung vom OLG selber gekommen ist.
Und was das Urteil des LG Augsburg betrifft einfach mal hier lesen:
EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=52773#post52773)
Besonders die Bemerkung von RR-E-ft hierzu ist sehr interessant zumal das OLG die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 28.10.08 zu berücksichtigen scheint.
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@ben100
Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass allein aus Ihrer Eingruppierung in einen Sondertarif letztendlich geschlossen werden kann, dass Sie auch ein Sondervertragskunde sind. Dieser Rückschluss wäre nur dann zwingend, wenn der Allgemeine Tarif nur aus einem einzelnen Tarif für alle Kunden bestehen dürfte.
Der marktbeherrschende Versorger ist nämlich zur Gleichbehandlung seiner Kunden gezwungen. Er darf damit nicht einzelnen Kunden mit hohem Verbrauch durch einen Sondervertrag bessere Preiskonditionen einräumen, als Kunden mit vergleichbarem Verbrauch, die aber keinen Sondervertrag abgeschlossen haben. Zumindest muss er diesen Kunden den Abschluss eines Sondervertrages jederzeit anbieten. Er darf den Sonderkunden auch ansonsten keine besseren Geschäftsbedingungen einräumen als seinen vergleichbaren Tarifkunden.
Daraus folgt, dass der Versorger allen Kunden mit höherem Verbrauch den gleichen Sondervertrag anbieten muss. Da Sie nie etwas unterschrieben haben, kann das nur bedeuten, dass alle anderen Kunden Ihres Versorgers auch keinen schriftlichen Vertrag haben dürfen, der mehr regelt, als man als Kunde üblicherweise konkludent als Vertragsklauseln anerkennen kann. Und das ist nicht allzuviel. In jedem Fall werden Sie konkludent keine Preisanpassungsklausel vereinbart haben, die den teilweise recht hohen Ansprüchen der Instanzgerichte genügen dürfte.
Wenn man unterstellt, Ihr Versorger habe bei keinem Sonderkunden ein einseitiges Preisanpassungsrecht vereinbart, stellt sich die Frage, wie diese vertragliche Besserstellung gegenüber den Kleinverbrauchern zu rechtfertigen ist, bei denen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht besteht. Ich meine sie ist nicht zu rechtfertigen.
Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Ihr Versorger Ihnen nicht mutwillig Topkonditionen einräumen wollte, während er seine Kleinkunden bluten lässt, sondern dass dieser möglicherweise ungesetzliche Zustand nur dadurch erzeugt wird, dass Gerichte die Tarifkundeneigenschaft sehr eng auslegen.
Wenn man dem Versorger zugesteht, dass er auch seine Grundversorgungstarife entsprechend den unterschiedlichen Verbräuchen staffeln darf, würde dieser Gesetzesverstoß gar nicht entstehen.
Sie sollten daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Thema abwarten, bevor Sie jubilieren. Bis dahin sollten Sie alle Unterlagen zusammentragen, die zusätzlich eine mögliche Unbilligkeit der Preiserhöhungen darlegen bzw. beweisen können, soweit das nicht schon geschehen ist.
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Hallo Reblaus,
kannst Du Deine Äußerungen auch mit Gesetzestexten und Urteilen untermauern?
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@reblaus
Die Entscheidungen BGH KZR 2/07 und VIII ZR 274/06 sprechen gegen diese Überlegungen.
Wurden keine Preisänderungsklauseln in das Sonderabkommen (Sondervertrag) einbezogen (§ 305 II BGB) oder sind einbezogene Klauseln unwirksam (§ 307 BGB), so teilen darauf gestützte einseitige Preisänderungen das Schicksal dieser Unwirksamkeit. Das ist gerade auch dann der Fall, wenn der Versorger eine marktbeherrschende Stellung oder gar Monopolstellung hat, vgl. BGH KZR 2/07; VIII ZR 274/06 Tz. 19. Gegen eine ergänzende Vertragsauslegung sprach in beiden Entscheidungen gerade, dass sich der Versorger (auch bei bestehender Monopolstellung) in überschauberer Frist (2 Jahre) selbst durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen konnte. Einer \"Rückstrahlungswirkung\" (OLG Dresden) der marktbeherrschenden Stellung auf ein Preisänderungsrecht oder die Inhaltskontrolle, hatte der BGH gerade eine Absage erteilt, BGH KZR 2/07. Ein Monopolist wird bei der Klauselkontrolle gem. § 305 ff. BGB nicht besser gestellt. Einer Besserstellung lässt sich aus dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot gerade nicht herleiten.
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@ben100
Kann ich!
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(…)
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
(…)
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
LG Augsburg Urt. v. 27.01.2009, Az. 2 HK O 1154/08
B Nr. 1. 2.Bei den streitgegenständlichen Verträgen handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters nicht um Sonderverträge, sondern um Verträge bei denen die Beklagten von dem Recht Gebrauch machen, dass von den Gasversorgungsunternehmen gem. § 1 AVBGasV jedermann zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen ist.
(…)
a.(…)Dabei geht die AVBGasV erkennbar davon aus, dass diesen Tarifkunden nicht nur ein einziger Tarif zur Verfügung stehen muss. § 4 Abs. 1 AVBGasV spricht selbst im Plural von „den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen“.
Ich will Ihnen nicht jede Hoffnung nehmen, dass diese Frage in Ihrem Sinne entschieden wird. Ich wünsche es Ihnen sogar. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass jene die die Gegenauffassung vertreten, gute Argumente auf ihrer Seite wissen, und es sich nicht um Äußerungen handelt, die die Fähigkeiten eines Rechtsreferendaren widerspiegeln, wie mancher abschätzig glauben machen will.
@RR-E-ft
Es steht nicht in Frage, dass Preisänderungsklauseln unwirksam sein können, und dies mit § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB vereinbar ist. Die Ausbeutung einer marktbeherrschenden Stellung ist nur dann gegeben, wenn der Versorger die ungleichen Konditionen fordert. Wenn sich eine Preisänderungsklausel, mit der eine Gleichbehandlung beabsichtigt war, später als unwirksam herausstellt, fehlt es an dem Willen zur Ungleichbehandlung.
Die hier vorliegende Problematik ist aber eine andere.
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Naja das Urteil des LG Augsburg scheint mir genauso fragwürdig wie die damalige Entscheidung des LG Düsseldorf in meinem Fall.
Gibt es eine solche Entscheidung, wie es das LG Augsburg gefällt hat, auch von
einem OLG hier in Deutschland?
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@ben100
Sie müssen diese Frage auch mal von einem anderen Blickwinkel betrachten.
Nehmen wir mal an, Ihr Nachbar hätte ebenso wie Sie, zum gleichen Zeitpunkt begonnen, bei Ihrem Versorger Gas zu beziehen, ohne sich bei diesem anzumelden oder später einen Sondervertrag zu unterzeichnen. Nur würde Ihr Nachbar nicht mit Gas heizen, sondern lediglich seinen Gourmetherd damit befeuern. Da er wesentlich weniger Gas verbraucht als Sie, wäre er in den Kleinkundentarif eingruppiert worden. Dieser Tarif sollte wohl unstreitig der Grundversorgung zuzuordnen sein. Dieser Nachbar wäre ohne wenn und aber Tarifkunde bei Ihrem Versorger mit allen gesetzlichen Vor- und Nachteilen.
Bei einer höchstrichterlichen Entscheidung in Ihrem Sinne wären Sie ausschließlich wegen Ihres höheren Verbrauchs als Sonderkunde eingruppiert worden. Dadurch hätten Sie z. B. den Vorteil, dass dem Versorger kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden wäre, da dies in der Regel konkludent nicht vereinbart werden kann.
Für unseren Grundversorgungskunden stellt sich in diesem Moment sofort die Frage, ob die §§ 2 Abs. 2 GasGVV, 2 Abs. 2 AVBGasV überhaupt verfassungsgemäß sind. Denn diese Normen führen in Ihrem Sinne ausgelegt dazu, dass gleiche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Das könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Denn unser Grundversorgungskunde will die Preiserhöhungen ebenso wenig bezahlen wie Sie, wäre aber dazu gezwungen, wenn sie in billiger Weise vorgenommen worden wären.
Bevor jedoch eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, stellt sich die Frage, ob diese Regelung nicht so ausgelegt werden kann, dass sie den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Und wenn dies möglich ist, muss sie von den Gerichten so ausgelegt werden.
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@reblaus
Eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere durch eine Ungleichbehandlung, ist nicht ersichtlich.
Haushaltskunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Diese Grundversorgung wird gem. § 1 Grundversorgungsverordnung inhaltlich besonders ausgestaltet.
Dies ist ohne jeden Einfluss auf Vertragsverhältnisse, die außerhalb dieser gesetzlichen Versorgungspflicht abgeschlossen werden (Sonderveträge), vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06), auch BGH KZR 2/07 Tz. 26.
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Ich warte jetzt erstmal den Gerichtstermin am 06.05.09 ab und schaue was passiert. Auf jedenfall sind die Karten nochmal neu gemischt worden :]
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@RR-E-ft
Haushaltskunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Diese Grundversorgung wird gem. § 1 Grundversorgungsverordnung inhaltlich besonders ausgestaltet.
Dies ist ohne jeden Einfluss auf Vertragsverhältnisse, die außerhalb dieser gesetzlichen Versorgungspflicht abgeschlossen werden (Sonderveträge), vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06), auch BGH KZR 2/07 Tz. 26.
Das ist jetzt aber sehr oberflächlich. Es steht doch gar nicht fest, ob ein Sondervertrag vorliegt oder eine Grundversorgung.
@Ben100
Dazu wünsche ich Ihnen viel Glück. Kennen Sie denn den Namen der Firma, von der die NGW ihr Gas bezieht?
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Original von reblaus
@Ben100
Dazu wünsche ich Ihnen viel Glück. Kennen Sie denn den Namen der Firma, von der die NGW ihr Gas bezieht?
Nein
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@ben100
Wenn Sie sich mal diesen Jahresabschluss (https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=c491c7cb71f4871a3b7060c3b255988d&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=a88c0cf74198a808&fts_search_list.destHistoryId=1) der NGW anschauen. Dort teilt man mit, dass im Jahr 2007 das gesamte Gas von der RWE- Rhein-Ruhr AG bezogen wurde. Durchschnittlich wurde pro kWh 0,03 € bezahlt (ohne Erdgassteuer). Was hat man Ihnen in 2007 berechnet? 20% des erzielten Umsatzes ohne Erdgassteuer war Gewinn, eine solche Quote übertrifft nur noch Porsche, aber auch nur weil die fleißig mit VW-Aktien spekulieren. Die Eigenkapitalrendite lag bei 43% bei einer Eigenkapitalquote von 32 %. Die Gesamtkapitalrendite lag bei 14%. Das bekam man bisher, wenn man sein Geld in Hedgefonds investiert hatte, aber nur mit viel höherem Risiko alles zu verlieren. Über die Deutsche Bank sind an Weihnachten die versammelten Bischöffe hergefallen, weil sie eine Eigenkapitalrendite von 25% angestrebt hat bei einer Eigenkapitalquote von wohlgemerkt nur 6% was eine sehr hohe Risikoquote ausdrückt. Nur um diese Zahlen mal ein bisschen einzuordnen.
Den Jahresbericht 2006 finden Sie hier. (https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=c491c7cb71f4871a3b7060c3b255988d&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=9a28d1815d8d2dac&fts_search_list.destHistoryId=1)
Alle Jahresabschlüsse vor 2006 sind beim Amtsgericht Duisburg Handelsregister unter der Nr. HRB 291 hinterlegt. Da müssen Sie hinfahren und sich das Zeug kopieren, oder aber Kopien schriftlich anfordern.
Ich vermute, dass Sie die brauchen werden, da Sie soweit ich gelesen habe, nur Preiserhöhungen vor 2006 angreifen. Abgesehen davon, kann man eine seriöse Bilanzanalyse nur vornehmen, wenn man die Entwicklung der Zahlen über mehrere Jahre vergleicht.
Wenn Sie wissen wollen um was für ein Früchtchen es sich bei dem Vorlieferanten der NGW handelt, sollten Sie das (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell08/B8-113-03-2.pdf) lesen. Damit Ihre Anwältin aus dieser Information für Sie Vorteile ziehen kann, müssen aber noch weitere Informationen gesammelt werden.
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Danke für die Infos. Habe Sie mal an meine Anwältin weitergeleitet.
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Also! Die mündliche Verhandlung gestern muß gut gelaufen sein (bin selber nicht da gewesen).
NGW hat wohl ca. 45min. einen Vortrag gehalten, der aber von den Beisitzern und dem Richter eher skeptisch bewertet wurde.
Näheres schreiben ich sobald ich mehr Infos habe!
Sieht aber gut aus! :]
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Also! Ich fasse mich mal kurz.
Die Gegenseite hat vehement versucht in Abrede zu stellen das das vorliegende
Vertragsverhältnis ein Sondervertragsverhältnis sein soll und verwies darauf, daß im Juni d.J. diese Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis anzunehmen ist durch den Bundesgerichtshof entschieden werde würde.
Das OLG hat jedoch ausgeführt, daß er bei mir vom Vorliegen eines Sonder-
vertragsverhätnisses ausgeht.
Jedenfalls hat der Senat mitgeteilt, daß voraussichtlich am 24. Juni eine Entscheidung ergehen wird.
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Original von Ben100 Das OLG hat jedoch ausgeführt, daß er bei mir vom Vorliegen eines Sondervertragsverhätnisses ausgeht.
Zum Glück sind Sie beim OLG Düsseldorf. Das OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart) sieht das wohl anders.
Zwar ist für die Einordnung eines Kunden als Tarif- oder Sondervertragskunde letztlich nicht die gewählte Bezeichnung entscheidend. Die Kläger werden deshalb nicht schon dadurch zu Sondervertragskunden, dass die Beklagte sie zu „Sondervertragspreisen“ beliefert (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.05.2008 – Az.: 15 U 47/07- vorgelegt als Anlage BBKl 13; LG Chemnitz, Urteil v. 6.5.2008, Az.: 1 O 2620/05 – vorgelegt als Anl. BBkl. B 12).
Der Beklagten ist auch einzuräumen, dass nicht jeder gegenüber dem allgemeinen Tarif günstigere Preis zur Einordnung des betreffenden Vertrags als Sondervertrag führt. Vielmehr sind auch im Rahmen des allgemeinen Tarifs Staffelpreise vorstellbar.
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Man muß ja auch mal Glück haben dürfen, zumal das Urteil aller Voraussicht nach ein Endurteil sein wird. :tongue:
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Original von ben100
Die Gegenseite hat vehement versucht in Abrede zu stellen das das vorliegende
Vertragsverhältnis ein Sondervertragsverhältnis sein soll []
Das glaube ich gern! :D
Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass NGW im hiesigen Liefergebiet bereits seit der Gründung 1918 eine Monopolstellung bei der Gasversorgung einnimmt und die Anzahl der Sondervertragskunden und Rückforderungsklagen unvorstellbare Dimensionen erreichen könnte. Das ist Sprengstoff im Keller der Gelsenwasser AG mit unvorhersehbarem Zerstörungspotenzial!
[]und verwies darauf, daß im Juni d.J. diese Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis anzunehmen ist durch den Bundesgerichtshof entschieden werde würde.
...wobei dieses Verfahren nicht speziell Deinen Vertrag betrifft.
Original von reblaus Zum Glück sind Sie beim OLG Düsseldorf. Das OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart) sieht das wohl anders.
Mit Glück hat das noch nicht einmal peripher etwas zu tun!
Zum Einen fehlt in Ihrem Zitat der nächste Absatz der Urteilsbegründung, (wenn schon ein Zitat, dann bitte nicht nur genehme Hälfte bzw. halbe Wahrheit) zum Anderen beliefert NGW Sondervertragskunden zu Sonderbedingungen (heutzutage heissen diese wohl \"Ergänzende Bedingungen\"), die generell \"neben den Allgemeinen Bedingungen\" zum Einsatz kommen (sollten).
Also ist der Status des Kunden objektiv nicht so schwierig zu bestimmen wie man ihm denn subjektiv gerne weismachen möchte.
OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az.11 U 61/07 (Kart)
weiter heisst es nämlich darin:
Etwas anderes galt, wenn die Belieferung nicht zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, sondern zu anderen Konditionen erfolgte. Die Versorgungsunternehmen hatten auch schon unter der Geltung des § 6 Abs. 1 EnWG a.F. die Möglichkeit, neben dem allgemeinen Tarif günstigere Angebote zu machen. Dies war in der Gaswirtschaft flächendeckend für Kunden der Fall, die mit dem Gasbezug ihren Gesamtbedarf an Raumwärme, ggfs. einschließlich Wasserversorgung und Energie zum Kochen deckten. Ihnen stand zwar ein Anspruch auf Belieferung als Tarifkunde zu. Erfolgte in diesen Fällen die Belieferung aber zu von den allgemeinen Tarifen abweichenden Konditionen, so wurde der Kunde damit zum Sondervertragskunden (Büdenbender, EnWG, 2003, § 10 Rn. 24 ).
b) So liegt der Fall auch hier. Die Kläger beziehen das Gas von der Beklagten nicht nur zu – unterschiedlichen – Staffelpreisen im Rahmen so bezeichneter „Sonderverträge Heizgasvollversorgung I und II“, sondern auch zu Bedingungen, die von den AVBGasV teilweise abweichen. Das gilt in erster Linie, aber nicht nur von der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.
@ben100
Glückwunsch!
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@Kampfzwerg
Beim vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt meines Wissens so, dass Ben100 mit dem Versorger keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Insoweit ist es völlig unerheblich, ob die NGW bei anderen Kunden zusätzlich ergänzende Vertragsbedingungen verwendet oder nicht, da diese nur dann wirksam sein können, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden. Dies kann konkludent wohl kaum vereinbart werden. Bei Kunden, die nach solchen ergänzenden Vertragsbedingungen beliefert werden, liegt ein Sachverhalt mit einem entscheidenden Unterschied vor, der auch eine unterschiedliche Beurteilung erfordert.
Das OLG Düsseldorf geht in seiner (noch vorläufigen) Einschätzung davon aus, dass ein Sondervertragsverhältnis bereits dann vorliegt, wenn der Kunde zu Sonderkonditionen beliefert wird. Die Sonderkonditionen unterscheiden sich hierbei vom Grundtarif allein durch die Bezeichnung und einen Mengenrabatt. Da diese beiden Tatbestände bei Ben100 erfüllt sind, nimmt das OLG Düsseldorf an, dass ein Sondervertragsverhältnis vorliegt.
Die Rechtsfrage, ob ein Sondervertragsverhältnis allein aus diesen Unterschieden in den Tarifen hergeleitet werden kann, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das OLG Frankfurt neigt der gegenteiligen Ansicht zu.
Dass der nicht mehr zitierte Folgesatz des OLG Frankfurt in dem von Ihnen unterstellten Fall mit den ergänzenden Vertragsbestimmungen die entscheidende Rolle spielen dürfte, und auch dieses Gericht zu der Ihnen genehmen (wie kommen Sie darauf, dass mir das nicht genehm wäre?) Entscheidung finden dürfte, nutzt Ben100 überhaupt nichts.
Ich wurde kürzlich von Ben100 gefragt, ob sich diese abweichende Rechtsauffassung bereits in der Rechtsprechung der OLG niedergeschlagen hat, und habe deshalb auf dieses Urteil hingewiesen.
Eines der großen Probleme an unserem Gaspreisprotest ist, dass jede eine Zahlungspflicht des Kunden auslösende Rechtsauffassung von vorn herein als Feindpropaganda diffamiert wird, deren Ursache wahlweise in vorsätzlicher Rechtsbeugung oder abgrundtiefer Unfähigkeit verortet wird. Kunden verlieren ihre Prozesse nach dieser Auffassung nur deshalb, weil Richter viel zu bereitwillig den Einflüsterungen von „Big Gas“ folgen, statt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen.
Nach meiner gegenteiligen Ansicht liegt die Ursache in den meisten von Kunden verlorenen Prozessen darin, dass die eigenen Anwälte kapitale Fehler begangen haben. Da werden Feststellungsklagen zur Unbilligkeit eingereicht, ohne überhaupt geprüft zu haben, ob ein Preisänderungsrecht nach § 315 BGB vereinbart wurde. Es wird seitenlang dargelegt, dass Versorger ihre Verträge und Kalkulationen offen legen sollen, und völlig vergessen, dass Kapitalgesellschaften seit Jahr und Tag gesetzlich verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen und diese von jedermann eingesehen werden können. Es wird über Kartellstrukturen im Gasmarkt räsoniert, und kein Anwalt kommt auf die Idee beim Bundeskartellamt nachzusehen, ob dort nicht schon längst die entscheidenden Schritte eingeleitet wurden, diesem Treiben ein Ende zu bereiten.
Wenn ich gelegentlich auf ungenehme Rechtsprechung hinweise, so geschieht das nicht, um Ben100 seine Freude zu vermiesen, sondern um ihn zu weiterer Vorsicht zu mahnen, damit er dennoch alles Nötige zu den Kartellstrukturen und den Finanzzahlen vorträgt. Vor dem BGH wird seine Schlacht vielleicht doch auf dem Feld des § 315 BGB oder Art. 81 EG entschieden werden. Auch falls Sie – Kampfzwerg den Unbilligkeitseinwand längst verloren gegeben haben sollten, so bin ich nach wie vor der festen Überzeugung, dass man die Unrichtigkeit vieler WP-Testate durch die Gewinn- und Verlustrechnungen darlegen kann.
Wer seinen Gegner nicht ernst nimmt hat schon verloren.
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@reblaus
Wir haben kein Problem.
Kann es sein, dass mein Nickname Sie beeinflusst hat?
Die Rechtsfrage, ob ein Sondervertragsverhältnis allein aus diesen Unterschieden in den Tarifen hergeleitet werden kann, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das OLG Frankfurt neigt der gegenteiligen Ansicht zu.
Dass der nicht mehr zitierte Folgesatz des OLG Frankfurt in dem von Ihnen unterstellten Fall mit den ergänzenden Vertragsbestimmungen die entscheidende Rolle spielen dürfte, und auch dieses Gericht zu der Ihnen genehmen (wie kommen Sie darauf, dass mir das nicht genehm wäre?) Entscheidung finden dürfte, nutzt Ben100 überhaupt nichts.
ben100 nutzt es vielleicht nichts, aber möglicherweise anderen.
Denn ich glaube, es handelt sich bei dem Gros der NGW-Kunden um Sondervertragskunden.
Generell sollte wohl jeder Urteilsbegründungen in Gänze selbst lesen, um zumindest den Versuch zu unternehmen Missverständnisse zu vermeiden.
Die oftmals durch Zitate einzelner Passagen ausgelöst werden können.
Nur darum ging es mir eigentlich.
(Vielleicht eine kleine Paranoia in Folge einer Überdosierung \"schwarzgefärbter\" Ansichten :))
Auch falls Sie – Kampfzwerg den Unbilligkeitseinwand längst verloren gegeben haben sollten...
Bei diesem Nickname wohl eher unwahrscheinlich :)
Ich halte es nämlich ebenfalls mit Brecht, kann Ihnen ansonsten also nur zustimmen...
...bis auf ein, aber dafür mächtiges VETO gegen Ihre Schlussfolgerung:
Eines der großen Probleme an unserem Gaspreisprotest ist, dass jede eine Zahlungspflicht des Kunden auslösende Rechtsauffassung von vorn herein als Feindpropaganda diffamiert wird, deren Ursache wahlweise in vorsätzlicher Rechtsbeugung oder abgrundtiefer Unfähigkeit verortet wird. Kunden verlieren ihre Prozesse nach dieser Auffassung nur deshalb, weil Richter viel zu bereitwillig den Einflüsterungen von „Big Gas“ folgen, statt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen.
Das glaube ich definitiv auch nicht! In keiner Hinsicht.
Keiner der Protestler, der sich ernsthaft mit dieser Materie auseinandersetzt, wird diese Ansicht teilen!
Mitläufer, Profiteure und Lobbiisten gibt es allerdings immer und überall.
I. Ü. kann Gerechtigkeit niemals ein Selbst\"läufer\"sein, sondern das Ergebnis harter Arbeit und eines Entwicklungsprozesses.
Heisst übersetzt, dass auch die Rechtsprechung sich erst entwickeln muss und dazu gehören nun einmal \"gute\" und \"schlechte\" Urteile, couragierte Anwälte und Richter ebenso wie Nieten.
Die Menschen sind eben bunt.
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)
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Also ich vertraue ganz und gar meiner Anwältin, die mir gesagt hat, daß ich hier mit \"keiner\" bösen Überraschung mehr rechnen muß.
Bei den ganzen Paragraphen die da im Schriftwechsel hin und her geschrieben werden, hat man sowieso als Laie keinen Durchblick mehr, wobei ich sagen muß, daß meine Anwältin mir das immer sehr gut erklärt.
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@ reblaus
Auch ohne Vertragsabschluss - wie bei ben100 - kann es sich um einen Sondervertrag handeln.
Indikatoren dafür sind u.a.:
- der verlangte Preis
- die Bedingungen, auf die sich der Versorger beruft
- die für diesen Kunden abgeführte Konzessionsabgabe!
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@Schwalmthaler
Wie halten Sie es bei Ihrer Auffassung mit der Anwendung des § 19 GWB und des Art. 3 Abs. 1 GG? Müssen Sie dann die Kleinverbraucher nicht konsequenterweise ebenfalls als Sondervertragskunden eingruppieren? Oder wollen Sie deren Grundrecht auf Gleichbehandlung vernachlässigen? Nur aufgrund eines geringeren Verbrauchs stülpen Sie diesen Kunden die ganzen Nachteile der Grundversorgung über.
@Ben100
Ich glaube auch nicht, dass sich das OLG von dieser Auffassung noch mal verabschiedet. Sie werden diesen Prozess gewinnen. Aber das Gericht wird Revision zulassen. Wenn der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht folgen sollte, können Sie zum Sachverhalt nicht mehr ergänzend vortragen. Wenn da also noch irgendetwas fehlt, muss es jetzt gesagt werden.
Ein \"Endurteil\" schließt nur die Instanz ab. Dagegen sind immer noch Rechtsmittel möglich.
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Der Lösungsansatz zur Fragestellung \"Tarif- oder Sondervertragskunde\" des OLG Frankfurt ist nicht abschließend, da im streitgegenständlichen Vertrag, selbst starke Indizien für den Sondervertrag sprachen.
Wie es sich verhält, wenn diese Ansätze fehlen, kann dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.10.08 entnommen werden. Als Verbraucher kann ich mich dieser Argumentation nur anschließen.
Will man dem Erfindungsreichtum der Preisgestaltung nicht willkürlich ausgesetzt sein, ohne den Vertragsstatus zu kennen, kann die Konsequenz nur sein, dass allein der jeweils schlechteste Preis eines Anbieters, der Grundversorgungspreis ist.
Es gibt belegbare Beispiele, in denen die Versorger \"Hals über Kopf\" Preisumschichtungen vorgenommen haben, bei denen die vermeintlichen Sondervertragspreise teurer waren als die angeblichen Grundversorgungstarife, wenn die korrekte Konzessionsabgabe herausge-rechnet wurde.
@Schwalmthaler
Mit dem Argument der enthaltenen Konzessionsabgabe ist als Verbraucher bei Gericht kein Blumentopf zu gewinnen (siehe Urteil LG Wiesbaden).
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@RuRo
Das Kammergericht hat über einen Fall entschieden, dem ein schriftlicher Liefervertrag mit einer individuell gefassten (unwirksamen) Preisänderungsklausel zugrunde lag. Er hat sich wegen der Unwirksamkeit der Klausel mit der Frage zu befassen gehabt, ob es sich um ein Tarifkundenverhältnis gehandelt hat, mit der Folge dass sich dann ein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergeben hätte. Hierbei hat das Gericht ausgeführt, dass es sehr wohl möglich ist, Haushaltskunden mittels Sonderverträgen zu beliefern, da ein sachlicher Grund in der unterschiedlichen Behandlung darin liegen kann, dass der Tarifkunde bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vom Versorger zu beliefern ist, und diese gesetzliche Pflicht einen höheren Preis rechtfertige als bei einem Sondervertragskunden, dessen Vertrag der Versorger bei Unwirtschaftlichkeit kündigen könne. Das Kammergericht hat damit untersucht, ob die Eingruppierung von Privatkunden als Sondervertragskunde nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt möglich ist. Dies wurde zu Recht bejaht.
Im Falle von Ben100 kommt es darauf an, ob die grundsätzliche Möglichkeit mit Privatkunden Sonderverträge abzuschließen, auch in den Fällen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in denen überhaupt keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Hier liegen nämlich keine von der AVBGasV abweichenden Vereinbarungen vor, die eine Ungleichbehandlung zum Tarifkunden rechtfertigen könnten, es sei denn, sie wären konkludent vereinbart worden. Dies ist bei einem Kündigungsrecht wegen Unwirtschaftlichkeit noch vorstellbar. Das Problem mit dem Gleichheitsgrundsatz stellt sich aber hier in der Frage, warum bei einem Großverbraucher der einfach Gas aus dem Netz entnimmt, konkludent eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird, als beim Kleinkunden, der bei exakt gleichem Verhalten nach § 2 Abs 2 AVBGasV als Tarifkunde eingruppiert wird. Die verfassungskonforme Antwort kann für mich nur lauten, dass entweder beide Tarifkunden sind oder beide Sondervertragskunden. Für eine unterschiedliche Behandlung besteht keine Rechtfertigung, da nur der unterschiedliche Verbrauch hierzu nicht ausreicht.
Da durch die Eingruppierung beider Kundengruppen als Sondervertragskunden die gesetzliche Rechtsfolge ausgehebelt würde, halte ich in diesem Fall die einheitliche Einstufung als Tarifkunden für einleuchtender.
Das OLG Frankfurt hat diese Problematik erkannt, und sehr sauber abgegrenzt, wann ein Sondervertrag vorliegt und wann ein Grundversorgungsverhältnis anzunehmen ist.
Es bleibt natürlich abzuwarten, ob im Falle von Ben100 neben dem gewählten Tarif nicht doch noch andere Anhaltspunkte vorliegen, die den Abschluss eines Sondervertrages mit unterschiedlichen Konditionen nahe legen. Dann würde das OLG Düsseldorf mit der Auffassung des OLG Frankfurt übereinstimmen.
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Auszug aus dem Schreiben des OLG vor der mündlichen Verhandlung:
Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom..... wurde der Kläger nach dem Tarif \"TK Bestabrechn. Midi-Maxi\" versorgt. Das spricht eher für einen Sonderkundenvertrag, wie er in der Praxis häufig vorkommt. Auch die als Anlage B3 vorgelegten Preisblätter deuten eher auf einen Sonderpreischarakter des Tarifs hin, während \"Erdgas Mini\" als \"Allgemeiner Tarif\" angesprochen wird.
Vielleicht hilft Euch das bei Euren Fachgesprächen 8)
Auch schreibt NGW in seinen Preisblättern immer von:
\"Sonderpreisen für die Versorgung mit Erdgas für Sonderkunden\"
Ups: Das hatte ich ja schon gepostet!!!
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@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
Lediglich die Namensgebung \"Sondertarif\" oder \"Sonderkunde\" reicht nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus.
Liegt Ihr Verfahren eigentlich beim Kartellsenat des OLG Düsseldorf? Die haben nämlich die Entscheidung des Bundeskartellamts zu den kartellrechtswidrigen Gasbezugsverträgen abgenickt, und sind mit der Materie bestens vertraut.
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@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
Das stimmt so nicht. Etwas Schriftliches ist schon nicht erforderlich. Denn ein Sondervertrag muss ja nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob neben den Allgemeinen Tarifen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. Allgemeinen Preisen gem. § 36 Abs. 1 EnWG - parallel - (günstigere) Sonderpreise angeboten wurden und eine Belieferung zu eben jenen besonderen Preisen statt einer Belieferung zu den (teureren) Allgemeinen Tarifen bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Auf solche Verträge kommen die Vorschriften der AVBGasV nicht zur Anwendung, § 1 AVBGasV, ebenso die Vorschriften der GasGVV, vgl. § 1 GasGVV.
Die Bedingungen müssten vielmehr gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 305 II BGB wirksam in die Verträge einbezogen worden sein, wofür eine nachträgliche Übersendung nach Vertragsabschluss nicht genügt.
Selbst bei einer wirksamen Einbeziehung entsprechender AGB ergäbe sich daraus, gemessen an § 307 BGB, kein wirksames Preisänderungsrecht, vgl. nur OLG München Urt. v. 12.03.2009; KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008; OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008.
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@RR-E-ft
Es geht bei diesem Beispiel nur darum ob ein Sondervertrag vereinbart wurde, nicht darum ob überhaupt AGB verwendet wurden, und wenn ja, ob diese dann auch in wirksamer Weise einbezogen wurden, oder einer Inhaltskontrolle standhalten würden.
Zu diesen Fragen können aus dem von mir gewählten Beispiel keinerlei Erkenntnisse gewonnen werden.
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Original von reblaus
@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
Lediglich die Namensgebung \"Sondertarif\" oder \"Sonderkunde\" reicht nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus.
Macht ja nichts ;)
Die NGW verschicken nämlich freundlicherweise regelmäßg Informationsschreiben an ihre Kunden, in denen diese darüber informiert werden, welche \"Sonderpreise für die Versorgung mit Erdgas für Sonderkunden\" unter Benennung der einzelnen Tarifbezeichnungen einerseits - andererseits natürlich zu den \"Allgemeinen Preisen für die Versorgung i. R. d. GV und der EV\" und ebenfalls unter Namensgebung der Tarife - zu welchem Termin Gültigkeit erlangen, da die Bezugskosten leider gestiegen sind und die Erdgaspreise dementsprechend leider angepasst werden müss(t)en.
Was möchte der Kunde mehr.
Höchstens vielleicht noch ein Begrüßungsschreiben, in dem zum Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrags herzlich gratuliert wird, zu dem die \"Sonderbedingungen und die Allgemeinen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung gehören\".
Für das wir uns heute noch recht herzlich bedanken ;)
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@ben100
Es wäre auch denkbar, dass das OLG Düsseldorf Sie aus Gründen der Beweislast als Sondervertragskunde einstuft. Ihr Versorger muss nachweisen, dass er ein einseitiges Preisbestimmungsrecht hat. Dafür hat er dargelegt, dass Sie Tarifkunde seien, was Sie bestritten haben. Es muss nur die Möglichkeit bestehen, dass Sie auch Sondervertragskunde sein könnten, damit der Versorger den Nachweis erbringen muss, dass mit Ihnen ein Tarifkundenverhältnis vereinbart wurde. Und dies ist ihm wohl nicht gelungen. Damit konnte er auch den Nachweis eines vereinbarten einseitigen Preisbestimmungsrechts nicht führen.
In diesem Falle braucht sich das Gericht nicht dafür zu interessieren, wie denn dieser Sondervertrag im Detail vereinbart worden sein soll.
So würde auch der Hinweis des Gerichts, dass es unklar ist, ob ein Tarifkundenverhältnis besteht, einen Sinn ergeben.
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erfreulich und wahr: das olg hat das urteil des lg aufgehoben und die preiserhöhung als unwirksam aufgehoben mit urteil vom 24. juni 2009, bitte in urteilssammlung nachsehen, dort ist es zu finden.
gruss von aribert peters
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In der Urteilssammlung ist das OLG- Urteil derzeit leider nicht zu finden. Dort derzeit leider ebenso nicht zu finden ist auch das Urteil des AG Hohenstein- Ernstthal vom 22.06.2009.
Die derzeit dort letzte Entscheidung ist vom 11.06.2009 (AG Nordhorn):
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Urteilssammlung/Urteile-2009__2267/
NGW Sonderkunden (http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter/preise_erdgas_sk.htm)
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Hier lesen. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58446#post58446)
@ben100
Glückwunsch!
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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 171/87) BStBl. 1991 II S. 315
…
5. Werden für ein Gasversorgungsunternehmen Kleinverbrauchstarife für Haushaltsbedarf und Gewerbe und Grundpreistarife für Haushaltsbedarf und Gewerbe bekannt gemacht, ist ein daneben bestehender Tarif kein allgemeiner Tarif. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Tarif auch mit Kunden abgerechnet wird, die keine Sonderabkommen abschlossen und dem Tarif ein standardisiertes Vertragsmuster zugrunde liegt.
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Jetzt ist das OLG-Urteil drin :)
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2455/
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Original von Black
Original von RR-E-ft
Ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht nur bei Belieferung in der Grund- und Ersatzversorgung, gilt nicht für alle Gaskunden. (http://www.ngw.de/privatkunden/infocenter/preise_tarife.htm)
Es gilt nicht bei Sondergaspreisen. (http://www.ngw.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/2008/06/2008_06_17.htm)
Und wie bei so vielen felsenfesten Behauptungen, sollte man nicht vergessen, dass einige Gerichte dies bereits anders gesehen haben:
LG Augsburg, 27.01.2009, 2 HK O 1154/08, S. 21
Sonderpreise sind nicht mit Sondertrarifen gleichzusetzen.Zusammengefasst handelt es sich bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen der höheren Abnahmemenge günstigere Preise als Sonderpreise gelten
Und was sagt Black nun zum gut begründeten Urteil des OLG Düsseldorf? Da hat sich ein Gericht einmal tatsächlich mit den Gesetzesmaterialien ausgehend von der BTOGas über EnWG 1998 bis EnWG 2005 auseinandergesetzt, wie man es von einer gem. §§ 102, 108 EnWG spezialzuständigen Kammer erwarten darf.
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WOW!!!
Ich habe es hier gelesen! Supi!
Ich habe noch nichts schriftliches bekommen! Trotzdem bin ich froh gewonnen zu haben und das ich weiter gemacht habe.
Danke für die Vorabnachricht!!!
Denke es wird Revision vor dem BGH geben! Schade das die zugelassen wurde!
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@ben100
Auch aus dem bayer. Schwaben die herzlichsten Glückwünsche.
Ansonsten krieg\' ich, beim Lesen der Begründung, aufgrund der Augsburger Entscheidung, Schwindelgefühle und Brechreiz. Wenigstens dazu reicht das Urteil, um von bayernfernen OLG\'s zerrissen zu werden :rolleyes:
Schau\'n mer mal was das OLG München dann zu bieten hat
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Wegen der Kostenentscheidung; Das ist mir egal, bin ich doch Rechtschutz versichert. :D
Habs mal direkt an die örtliche Presse (Rheinische Post) gemailt. Mal sehn ob die das in einer der nächsten Ausgaben bringen.
Wie schätzt ihr die Chancen vor einer eventl. Verhandlung vor dem BGH ein?
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Original von ben100
Trotzdem bin ich froh gewonnen zu haben und das ich weiter gemacht habe.
Auch ich (wir) sind froh, dass Du weitergemacht hast. Ein hilfreiches Urteil für unsere Arbeit hier!
Danke
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Müßten die das alte Urteil vom LG Düsseldorf jetzt eigentlich von Ihrer Website entfernen? Ist doch eigentlich irreführend!!!
http://ngw.de/privatkunden/infocenter/index.htm
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Naja sie könnten wenigstens auch das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf mit veröffentlichen oder zumindest darauf hinweisen, dass und in welchem Umfange das Urteil des LG Düsseldorf mittlerweile vom OLG abgeändert wurde.
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Mal sehn, habe denen zumindest mal ne Mail geschrieben.
Die Rheinische Post hat mich heute noch angerufen. Die wollen wahrscheinlich
morgen darüber einen Bericht drucken.
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Hallo Ben100:
bitte Link hier einstellen, falls die Rhein.-Post den Bericht online einstellt.
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Hier der Bericht:
http://www.rp-online.de/public/article/kevelaer/730382/Kevelaerer-gewinnt-Prozess-um-Gaspreis.html
(Wobei mit Landgericht Duisburg eigentlich das Amtgericht gemeint war)
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Leider ist in dem Artikel die Url zum Urteil fehlerhaft. Besser wäre die Angabe gewesen, um auch Tippfehler zu vermeiden: www.energieverbraucher. de , Seite 2455
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Was mich stutzig macht ist das NGW schreibt, daß die \"wahrscheinlich\" in Berufung gehen werden.
Sicher scheinen Sie aber noch nicht zu sein ;)
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Die haben auf ihrer Homepage immer noch im Infocenter das Urteil vom Landgericht Düsseldorf.
Welche Möglichkeiten habe ich das die das ergänzen bzw. entfernen?
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Update:
Wurde heute von meiner Anwältin angeschrieben.
NGW läßt derzeit durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt die Chancen für eine Berufung prüfen.
Zur Wahrung der Frist wurde Berufung eingelegt und eine Fristverlängerung
um 2 Monate beantragt (das es dauert bis alle Gerichtsakten da sind).
Man bat mich vorerst von der Bestellung eines eigenen Anwaltes abzusehen, da man wohl noch nicht weiß ob die Berufung tatsächlich durchgeführt wird.
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@ben100
Revision
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Ok!
REVISION
*g*
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Bis heute nix mehr gehört
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So! Die Begründung der Gegenseite liegt nun vor. Nun gilt es einen guten Anwalt beim BGH zu suchen.
Werde da bald einen Tipp bekommen.
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Werde morgen Prof. Dr. Rudolf Nirk das Mandat übertragen.
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Hallo zusammen,
ich habe ebenfalls gegen die NGW - Rechnungen Widderspruch erhoben und die Abschläge gekürzt. Vor Weihnachten 2009 bekam ich dann den Mahnbescheid und habe leider aufgrund meines Urlaubs nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen können. Widereinsetzung in den vorherigen Stand will mir das Mahngericht AG Hagen nicht gewähren. Jetzt ist der Vollstreckungsbescheid zugestellt. Gegen ihn wurde Widerspruch erhoben und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Jetzt suche ich einen Anwalt , der sich in der Sache auskennt. Ich kommen vom Niederrhein aus dem Kreis Wesel. Kann mir einer weiterhelfen?
:rolleyes:
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Hallo chrissbiker,
Du kannst dich dazu gerne an folgende Anwälte wenden :
RA Christian Spengler, Wanner Str. 23-25, 44649 Herne, Tel. 02325-95266-0, Fax: 02325-9526-79
Spezialgebiet: Strom- und Gasabrechnungen, Billigkeitseinwendung, Fernwärme
RA Werner Kleimeier, Bachstr. 10, 48366 Laer, Tel: 02554 91400, Fax 02554 914040, Email: wkleimeier@t-online.de
Spezialgebiet: Strom- und Gasabrechnungen, Billigkeitseinwendung
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland
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@ben100
seit dem 10.11.09 bzw. der Mandatsübertragung ist inzwischen einige Zeit vergangen. Gibt es etwas Neues? Begründung(en) in der Klageschrift? Termin BGH? etc.pp.? Irgendetwas Neues?
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Leider nein. Mein Anwalt hat die Unterlagen angefordert und 2 Monate Frist beantragt um sich einzulesen.
Werde nächste Woche mal nachfragen.
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Der Anwalt ist gerade dabei einen Schriftsatz aufzusetzen. Ich soll in 2 Wochen nochmal anrufen, dann kann ich näheres erfahren.
Bin ja mal gespannt.
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So! Der Schriftsatz meines Anwaltes liegt vor, welchen er beim BGH einreichen wird.
Aber wie soll ich das jetzt hier posten? Kann doch schlecht alles abtippen.
Jemand nen Tipp?
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Ist der Anwalt denn überhaupt mit der Veröffentlichung einverstanden?
Wofür soll denn die Veröffentlichung gut sein?
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Weil andere Mitstreiter danach gefragt haben?
Muß ich meinen Anwalt fragen, wenn ich daraus zitiere?
Macht er das nicht in meinem Auftrag, also für mich???
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Original von ben100
Also ich gehe mal davon aus, daß mein Anwalt sich hier eingearbeitet hat.
Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.
Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht.
Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?
Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
Da haben Sie für meine Begriffe schon zuviel gequatscht.
Das OLG Düsseldorf konnte von AVBGasV in dem Begrüßungsschreiben wohl schon nichts sehen.
Ich meine, dass die Schriftsätze eines Anwaltes ein geistiges Werk darstellen, welches man nicht einem unbgrenzten Kreis zur Verfügung stellen möchte. Der Anwalt will schließlich auch morgen noch von seiner Arbeit leben und nicht, dass andere die Früchte seiner Hirnschmalzinvestition einfach abtippen oder rauskopieren. Wer mit seinem Anwalt zufrieden ist, empfiehlt ihn weiter und beraubt ihn nicht durch Weitergabe der von ihm verfassten Schriftsätze seiner wirtschaftlichen Grundlage.
Aber vielleicht sind Sie ja einer, der sich von seinem Lieblingsbäcker auch die Rezepte geben lässt, um diese dann im Internet zu veröffentlichen, damit die Leute sie einfach nachbacken können. Ich hoffe, Sie sind kein selbständiger Bäcker, der an solche Kunden gerät.
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Ich möchte RR-E-ft Recht geben mit seiner Verwunderung, hier komplette (oder meinetwegen auch fast komplette) Schriftsätze einzustellen. Dieses aber neben dem Aspekt des geistigen Eigentums noch aus einem anderen Grund.
Ich bin der Meinung, dass wir hier nicht den Eindruck erwecken sollten, dass man durch abkopieren oder abschreiben von vorgefertigten Schriftsätzen \"mal eben so\" ein Gerichtsverfahren gewinnen kann.
Bekanntermaßen besteht beim AG ja noch kein Anwaltszwang, weshalb sich zahlreicher Verbraucher immer wieder mit dem Gedanekn tragen, aus Kostengründen auf einen Anwalt zu verzichten und sich selbst zu verteidigen.
Dieser Schuss geht aus meiner Sicht aber schnell nach hinten los, da von diesen ein nicht unerheblicher Teil leider keine jursitsiche Vorbildung hat und auf die Feinheiten des Prozessrechtes nicht eingestellt ist. Dieses zeigen auch oft entsprechende Nachfragen hier im Forum.
Während man im Bereich des Vorverfahrens, also bei den Widersprüchen gegen die überhöhten Preise, noch als unbedarfter Verbraucher daher kommen konnte und z.B. wegen § 315 BGB widersprechen konnte (was am Anfang ja die meisten gemacht haben) um dann hinterher im Klageverfahren auf § 307 BGB wegen eines Sondervertrages umzuschwenken bzw. in der Hauptsache auf diesen anzustellen und die Unbilligkeit nur noch hilfsweise zu rügen (was selbst manche Anwälte noch heute leichtsinnigerweis enicht tun) , kosten einen solche Fehler im Klageverfahren oft \"den Kopf\". Die Klage wird abgewiesen und der Versorger geht anschließend mit einem gewonnen Klageverfahren \"hausieren\", auch wenn es möglicherweise bei den Klageabweisungsgründen gar nicht um die Inhalte seiner Preisbildung ging.
Aus diesem Grund sollten wir die Verteidigung denjenigen überlassen, die damit ihr Geld verdienen und eben die juristische Ausbildung haben, um möglichst nichts an Formalien zu übersehen. Nichtsdestotrotz interessiert natürlich das eine oder andere Argument, um es mit dem eigenen Anwalt durchaus auch zu besprechen, aber eben nicht um selbst die Schriftsätze zu verwenden.
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Ist ja schon gut, dann schreibe ich eben nix
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@ben100
Das zugrunde liegende Eingangsverfahren vor einem AG betraf ursprünglich einen \"vermuteten\" Tarifkunden.
Ich fände es allerdings langsam sehr sinnvoll, das Wort \"Tarifkunden\" in dem Titel dieses Threads auf \"Sondervertragskunde\" zu ändern!
Die Revision, die vor dem BGH läuft, betrifft schliesslich inzwischen einen \"Sondervertrag\"!
Solltest Du derselben Meinung sein, könnte vielleicht @Evitel2004 helfen.
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Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde.
Ich denke das wäre hilfreicher ;)
Achso, lt. meinem Anwalt der mich vor dem BGH vertritt ist noch keine Entscheidung gefallen, ob die Revision zugelassen wird.
Denke das dauert noch.
Aber ich hab Zeit :P
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Original von ben100
Achso, lt. meinem Anwalt der mich vor dem BGH vertritt ist noch keine Entscheidung gefallen, ob die Revision zugelassen wird.
Denke das dauert noch.
Verstehe ich nicht.
Das kann ich jetzt überhaupt nicht nachvollziehen?!
Das Urteil des OLG Düdo datiert vom 24.06.09 und eine Revision wurde doch zugelassen!
siehe hier
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58446#post58446)
Deine Mandatsübertragung erfolgte lt. Deiner Auskunft in diesem Thread bereits am 12.11.09. und der Schriftsatz Deines Anwalts zur Einreichung vor dem BGH, ebenfalls lt. Deiner Auskunft hier, datierte von März 2010.
?(Könntest Du das bitte näher erläutern?
P.S. Danke Evitel2004 ;)
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Kann auch nur das wiedergeben, was mein Anwalt mir geschrieben hat.
NGW hat einen Schriftsatz aufgesetzt an den BGH und mein Anwalt daraufhin auch.
Und auf meine Nachfrage wie jetzt der Stand der Dinge ist bekam ich die Antwort, daß er nun auf eine Entscheidung wartet wie es weitergeht und das eben noch nicht entschieden wurde ob die Revision angenommen und wann diese ggfs. verhandelt wird.
Sorry aber ich bin jetzt auch kein Jurist der das näher erläutern kann.
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Termin für die mündliche Verhandlung wurde auf den 3. November 2010 angesetzt.
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Original von ben100
Termin für die mündliche Verhandlung wurde auf den 3. November 2010 angesetzt.
Aber warum vor dem VIII. Senat, wenn das OLG Urteil vom Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam ? ?( ?( ?( Revisionsverhandlung des VIII. Senats auf Entscheidung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212)
Ich dachte, bei Revisionen gegen OLG-Entscheidungen der Kartellsenate aufgrund Energiewirtchaftsgesetzstreitigkeiten wäre immer der BGH-Kartellsenat zuständig
Kartellsenat beim BGH
Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig.
Wollen die jetzt alles dem VIII. übertragen? SEEEHR merkwürdig!!!
Edit: Na, da bin ich ja froh, dass es mir nicht alleine so geht mit dem Unverständnis siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14345)
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Werde da heute mal nachfragen.
Wo steht denn dieses Gesetzt, weil Du schreibst ja
\"....ist kraft Gesetz\", welches meinst Du also?
Danke!
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Ok, habe mit dem Anwalt telefoniert.
Es ist ok bei diesem Senat, da es wohl (wie gesagt ich bin Laie) kein Verfahren nach diesen § ist.
Darunter fallen wohl kartellrechtliche Sachen.
Allerdings geht es mit guter Hoffnung in die Verhandlung.
Hoffe er behält recht in seinem Gefühl.
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Original von ben100
Werde da heute mal nachfragen.
Wo steht denn dieses Gesetzt, weil Du schreibst ja
\"....ist kraft Gesetz\", welches meinst Du also?
Danke!
Auch wenn deine Anwältin o.k. sagt einfach nochmal zum Verständnis, soweit ich es kenne (bin auch kein Anwalt).
Für den Fall des Energierechts gibt es zwei Argumentationen:
Die eine sagt, es geht da einfach um Kaufverträge, bei denen der eine was liefert und der andere dafür als gegenleistung was bezahlen muss. Für Streitigkeiten aus diesen Verträgen ist der \"normale\" Zivilrechtsweg vorgesehen, also erste Stufe Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG), Zivilkammer, je nach höhe des Streitwertes.
Die andere folgt dem § 102 EnWG, wo festgelegt ist, dass bei allen Streitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, die Landgerichte als unterste Ebene, und hier die Kammer für Handelssachen zuständig sind. Dieses hatte der Gesetzgeber wegen der seiner Meinung nach größeren Kompetenz bei den Fragen z.B. nach Angemessenheit des Preises etc. explizit im EnWG so festgelegt.
Da insbesondere bei der Frage, ob jemand ein Sondervertragskunde ist (da gibt es einen individuellen Vertrag dem man zustimmen kann oder auch nicht) oder nicht doch ein Kunde in der gesetzlichen Grundversorgung (hier ergeben sich viele Vertragsmodalitäten aus dem EnWG bzw. der GasGVV bzw. StromGVV und unterliegen keinem individuellem verhandeln) ist, das EnWG betroffen ist, sollte in solchen Fällen normalerweise immer die Kammer für Handelssachen am Landgericht (Kartellkammer) für diese Angelegenheiten zuständig sein. Das sehen aber nicht alle AG so.
In Ihrem Fall war es aber ja so. Das AG Duisburg hatte den Fall zuständigkeitshalber genau aus diesem Grund ans LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, weitergegeben und Sie hatten anteilige Verfahrenskosten zu tragen, eben weil Sie am falschen Gericht Ihre Klage eingereicht hatten.
Die Berufung hatte dann auch wieder der Kartellsenat des OLG Düsseldorf verhandelt und nicht ein Zivilsenat an diesem Gericht. Und nach diesem Strang hätte die Revision über die OLG-Entscheidung gemäß den Geschäftsverteilungsregeln des BGH eben auch vor den Kartellsenat des BGH (der sich mit Revisionen gegen Urteile der Handelskammern der OLGs beschäftigt) und nicht vor den VIII.- Senat des BGH, der sich mit Zivilrechtlichen (normalen Vertragsangelegenheiten u.ä. ) Streitigkeiten beschäftigt, gehört.
Leider hat der VIII. Senat in der Vergangenheit an der einen oder anderen Stelle schon mal versucht, Pflöcke in die Erde zu hauen, die nicht immer so ganz nachvollziehbar sind (z.B. Sockelpreis in der GV), während der Kartellsenat da eine etwas andere Linie zu fahren scheint, insbesondere wenn es um die Angemessenheit der Preise geht (und das ist ja unser wesentliches Thema) und so wünschen wir uns eben den einen oder anderen Fall mehr beim Kartellsenat, um da einige Punkt mal entgültig geklärt zu bekommen, ggf. falls nötig, vom Großen Senat. Erst dann ist es einigermaßen endgültig.
Aber da Ihre Rechtsanwältin ja gute Kontakte zum BdEV und ggf. auch zum Kollegen RR-ft-E hat, werden wir sicher noch erfahren, warum da ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat. :evil:
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In den Vorinstanzen haben - soweit ersichtlich - Kartellgerichte entschieden und das Amtgericht als Eingangsinstanz sogar für unzuständig erklärt:
BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14345&sid=)
Deshalb stellt sich die Frage, weshalb nicht der Kartellsenat für die Revision zuständig sei.
Wurde die Sache etwa vom Kartellsenat des BGH an den VIII. Zivilsenat überwiesen?
Merkwürdig schon
BGH VIII ZR 314/07 Rn. 35
Eine gegebenenfalls dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs vorbehaltene Stellungnahme zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage eines etwaigen Preismissbrauchs der Beklagten (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB) ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht veranlasst.
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Also:
1. Es ist ein Anwalt (Frau Holling hat mich nur vor dem OLG vertreten)
2. Ich habe ihm genau das hier vorgelesen
3. Er hat gesagt das das schon richtig ist.
Werde aber nochmals per Mail nachfragen.
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Original von RR-E-ft
BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14345&sid=)
Soeben habe ich folgendes erfahren:
BGH Geschäftsstelle VIII. Zivilsenat
In dem Verfahren VIII ZR 178/09 wurde am 29.10.2010 die Rücknahme der Revision erklärt. Somit ist der morgige Termin zur mündlichen Verhandlung hinfällig.
Gruss,
ESG-Rebell
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Jo, habe gerade den Anwalt in Karlsruhe angerufen, die haben die Revision zurückgezogen.
Gewinnt!!!!!!
Woher hast Du das eigentlich erfahren?
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Original von ben100
Jo, habe gerade den Anwalt in Karlsruhe angerufen, die haben die Revision zurückgezogen.
Gewinnt!!!!!!
Woher hast Du das eigentlich erfahren?
Hat er doch geschrieben:
BGH Geschäftsstelle VIII. Zivilsenat:
In dem Verfahren VIII ZR 178/09 wurde am 29.10.2010 die Rücknahme der Revision erklärt. Somit ist der morgige Termin zur mündlichen Verhandlung hinfällig.
Als häufiger Prozessbeobachter in Energieprozessen informiert er sich natürlich vorher, ob es nicht kurzfristig irgendeine Verschiebung gegeben hat, dann braucht er sich nicht umsonst auf den Weg zu machen. ;)
An dieser Stelle auch von mir mal vielen Dank an ESG-Rebell für die oft sehr schnellen Prozessberichte bei BGH-Prozessen. !!!
Ihnen natürlich Glückwunsch zu Ihren Prozessgewinn und Ihrer Durchhaltedauer. So was ist ja immer ne ziemlich langgedehnte Sache.
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Original von bolli
Original von ben100
Jo, habe gerade den Anwalt in Karlsruhe angerufen, die haben die Revision zurückgezogen.
Gewinnt!!!!!!
Woher hast Du das eigentlich erfahren?
Als häufiger Prozessbeobachter in Energieprozessen informiert er sich natürlich vorher, ob es nicht kurzfristig irgendeine Verschiebung gegeben hat, dann braucht er sich nicht umsonst auf den Weg zu machen. ;)
Es gibt noch einen wesentlich profaneren Grund für meine Anfrage: Die Verhandlungen können schon für 9:00 oder auch erst für 11:00 anberaumt sein und ich habe keine Lust, zwei Stunden auf dem Gang rumzustehen ;)
Wer eine Verhandlung beobachten möchte, der wende sich an die Pressestelle des BGH (pressestelle@bgh.bund.de) um nach der geplanten Uhrzeit zu fragen (AZ angeben). Zun Termin einen Ausweis mitnehmen.
@ben100:
Von meiner Seite natürlich auch noch herzlichen Glückwunsch!
Gruss,
ESG-Rebell.
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Naja auf jedenfall hat es sich für mich gelohnt und ich konnte etwas beitragen für andere.
Bin gespannt wie es weitergeht.
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Original von RR-E-ft
In den Vorinstanzen haben - soweit ersichtlich - Kartellgerichte entschieden und das Amtgericht als Eingangsinstanz sogar für unzuständig erklärt:
BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14345&sid=)
Deshalb stellt sich die Frage, weshalb nicht der Kartellsenat für die Revision zuständig sei.
Wurde die Sache etwa vom Kartellsenat des BGH an den VIII. Zivilsenat überwiesen?
Merkwürdig schon
BGH VIII ZR 314/07 Rn. 35
Eine gegebenenfalls dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs vorbehaltene Stellungnahme zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage eines etwaigen Preismissbrauchs der Beklagten (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB) ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht veranlasst.
Der BGH hat vor ca. einem Jahr einen neuen Geschaeftsverteilungsplan beschlossen. Demnach gehen alle Verfahren mit energierechtlichem Bezug zum VIII. Senat.
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Soll der BGH tatsächlich die interne Geschäftsverteilung entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnWG (http://dejure.org/gesetze/EnWG/107.html) geregelt haben?
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Original von RR-E-ft
Soll der BGH tatsächlich die interne Geschäftsverteilung entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnWG (http://dejure.org/gesetze/EnWG/107.html) geregelt haben?
Na ja, immerhin wäre es eine Erklärung für diese (BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde - Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 24. Juni 2009 - 2 U (Kart) 14/08 ) Zuständigkeitsverschiebung, auch wenn sie mich genauso erschüttert wie möglicherweise Sie. Aber ich halte in unserem (Rechts-?)staat nichts mehr für unmöglich. Und eine bessere Erklärung ist mir bisher auch nicht gegeben worden.
Und wir wissen doch beide mit vielen anderen zusammen, dass sich auch Unterinstanzen bei weitem nicht immer um die Formulierungen z.B. in § 102 EnWG kümmern und selbst Grundversorgungsstreitigkeiten am Amtsgericht verhandeln, obwohl ausdrücklich die Zuständigkeit gerügt wurde.
Des weiteren hat ja auch der VIII. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 13.06.2007 - VIII. ZR 36/06 schon Entscheidungen getroffen, die sich z.B. mit der Billigkeitsfrage von Energiepreisen (der berühmte Sockelpreis) und somit mit Fragen des EnWG beschäftigen.
Möglicherweise besteht oftmals halt bei den Entscheidungen ein Spannungsverhältnis zwischen allgemeinem Vertragsrecht bei Sondervertragskunden (?) mit unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln und Spezialrecht in Form von EnWG/GasGVV-StromGVV bei grundversorgten Kunden (?) auf Basis der gesetzlichen Regelungen.
Ich weiss auch nicht, wie man über die Billigkeit von Netzentgelten (die ja auch möglicherweise aufgrund von Sonderverträgen zustande kommen kann) vor dem Kartellsenat verhandeln kann und bei der Frage der Billigkeit von Strom- oder Gasentgelten eine Zuständigkeit des VIII. Senats sehen will.
Aber ich lerne immer mehr den Spruch zu verstehen, der man da kennt: \"Vor Gericht und auf hoher See.......\"
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Wenn mir jemand sagt, wir wüssten doch beide, dann bin ich erst einmal skeptisch, weil ich hoffe, dass man nicht gegenseitig in den Kopf des anderen sehen kann. ;)
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Original von RR-E-ft
Wenn mir jemand sagt, wir wüssten doch beide, dann bin ich erst einmal skeptisch, weil ich hoffe, dass man nicht gegenseitig in den Kopf des anderen sehen kann. ;)
Keine Sorge, so weit sind wir NOCH nicht (zumindest nicht bezüglich des Wissens), aber viel Lesen soll bilden (und macht manchmal wissend). :D
Edit:
So, hab nun nochmals explizit in der Geschäftsverteilung des BGH nachgeschlagen. die besagt:
Geschäftsverteilung 2010
Dem VIII. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 d, Nr. 3), der IX. Zivilsenat (Nr. 6 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 a) zuständig ist,
Ansprüche aus dem Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 d GVG),
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Verträgen über Kauf oder Tausch von beweglichen Sachen oder Rechten Eigentum vorbehalten oder zur Sicherheit übertragen worden ist,
Leasing;
die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse;
die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB) und über Franchiseverträge.
Die übrigen Senate:
Kartellsenat
Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig.
Da ist also nichts von einer Verschiebung allgemein von allen Energiesachen zum VIII. Senat zu lesen.
Im Gegenteil, die Zuständigkeit des Kartellsenats für Streitigkeiten aus § 107 EnWG ist ebenso genannt (was ja wohl dann ZUMINDEST Fragen der gesetzlichen Grundversorgung betreffen sollte) wie auch Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberladesgerichte in Kartellsachen (da sollten dann eben Revisionen gegen Entscheidungen der Kartellsenate an den OLG\'s drunter fallen).
Damit bleibt aus meiner Sicht weiterhin mehr als fraglich, mit welcher Begründung man die Entscheidung in dieser Angelegenheit (in der es ja u.a. darum ging, ob ein Kunde nun ein Kunde in der gesetzlichen Grundversorgung war und somit die gesetzlichen Regelungen EnWG und GasGVV anzuwenden sind oder ein Sondervertragskunde mit individuell vereinbarten Vertragsinhalten), an den VIII. Senat gegeben hat. ?( ?( ?(