Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => RWE Westfalen Weser Ems (ehemals) => Thema gestartet von: userD0010 am 10. September 2008, 12:31:16
-
Heute mahnen die RWE mit folgendem Text:
\"bei der Übnerprüfung Ihres Kundenkontos mussten wir leider feststellen, dass Sie unsere Forderungen aus dem mit Ihnen bestehenden Energieliefervertrag bislang nicht vollständig beglichen haben.
Unsere Forderung beträgt mit Stand vom 31.08.2008 933,73 Euro.
Für den offen stehenden Betrag ist das Fälligkeitsdatum bereits deutlich überschritten. Wir möchten sie bitten, die noch offenen Forderungen bis zum 23.09.2008 zu begleichen. Sofern Sie die Rückstände bis zum o.g. Datum begleichen, verzichten wir auf die Geltendmachung von Verzugszinsen. Überweisen Sie bitte o.g. Betrag auf nachstehende Kontoverbindung ....
Sofern Sie bewusst Kürzungen Ihrer Abschläge im Rahmen von § 315 BGB vornehmen, weil Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen anzweifeln, möchten wir Sie auf die im letzten Jahr ergangene Rechtsprechung des BGH zu § 315 hinweisen. Danach kann ein EVU gestiegene Bezugskosten an Kunden weitergeben. Unsere Preisanpassungen in den vergangenen Jahren beruhten neben weitergegebenen gestiegenen Kosten für Steuern und Abgaben auch auf gestiegene Bezugskosten.
Wir sind davon überzeugt, dass unsere Preise angemessen sind. Da wir Ihnen gegenüber nach wie vor unsere vertraglichen Leistungen erbringen und Sie zuverlässig mit Energie beliefern, bitten wir Sie, die Ihnen obliegenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir Kürzungen unserer Forderungen bereits aus Gründen der Gleichbehandlung unserer Kunden nicht akzeptieren werden. Falls Sie die angeforderte Zahlung nicht fristgerecht leisten, behalten wir uns vor, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Natürlich steht es Ihnen frei, statt der Kürzungen Ihre Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten.
Gerne nehmen wir auch Ihre uneingeschränkte Einzugsermächtigung entgegen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne .....\"
Wie antwortet man den RWE am Wirkungsvollsten ?
-
Hallo,
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=901&file=dl_mg_1185986444.doc
so ein netter Brief müßte mir auch ins Haus flattern. Ich werde berichten!
>Natürlich steht es Ihnen frei, statt der Kürzungen Ihre Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten.
lachhaft, seinem Geld rennt man dann hinterher!
-
Mit entsprechendem Musterbrief...
...oder gar nicht. 8)
Wem es wichtig ist, kann zu jedem Schreiben gleich antworten. Ist aber nur dann nötig, wenn ERNSTHAFTE Schreiben eintreffen. Dieses Schreiben enthält keine Neuigkeiten. Und warum soll man die eigene Ansicht mit einem Versorger diskutieren, nur weil der zuckt?
Bei so einem \"AUF DEN PUTZ HAUEN\"-Schreiben kann man auch bei der jährlichen Eigenrechnung den entsprechenden Musterbrief gleich mit einarbeiten, so als \"Übrigens, was ich noch anmerken wollte ... Ihr Schreiben von vor 8 Monaten...\"
Bei mir kam trotz NICHT-Antwort auf ein sehr ähnliches Schreiben im Okt 2007 auch keine weitere Reaktion des Versorgers (er ist seit dem wieder abgetaucht).
-
Hallo,
ich habe tatsächlich auch solch einen Brief bekommen :-)
Danach soll ich Aussenstände von >2000 EUR haben!
Komisch nur das es bei der letzen Jahresrechnung nur <= 600 EUR
waren!
- Musterbrief
- RA Holling mach dann den Rest!
-
bjo:
\"lachhaft, seinem Geld rennt man dann hinterher! \"
Thomas S:
\"Bei mir kam trotz NICHT-Antwort auf ein sehr ähnliches Schreiben im Okt 2007 auch keine weitere Reaktion des Versorgers (er ist seit dem wieder abgetaucht).\"
bjo: Ist es ratsam, gleich aufzurüsten und mit Anwalt zu reagieren ?
Wäre es nicht sinnvoller, zunächst einmal abzuwarten, was seitens RWE unternommen wird, wenn wir alle überhaupt nicht auf dieses Schreiben reagieren, wie dies Thomas S. praktiziert hat?
Ich hab die Verbraucherzentrale angeschrieben und den Wortlaut der Mahnung durchgegeben. Warte auf deren Reaktion.
Vielleciht ist es sinnvoller, wenn wir (die RWE-Betroffenen) ggf. eine Antwort in Absprache formulieren, die dann jeder gesondert nach dort übermittelt.
Vermutlich wird bei RWE nicht einmal auffallen, dass wir dann alle im gleichen Wortlaut geantwortet haben.
-
Bin auch bei RWE, und habe einen ähnlichen Text Anfang des Jahres auf einer \"korrigierten Rechnung\" vorgefunden. Habe gar nicht reagiert. Jetzt kommt bald die nächste Jahresrechnung, dann werden wir weitersehen. Im übrigen stellen sie doch bei Dir nur auf 315 ab- was ist, wenn Du Sondervertragskunde bist? Willst Du sie etwa selber noch drauf aufmerksam machen?
Ich mache einfach stur weiter- eigene Rechnung, eigene Abschlagszahlung, ständiger Widerspruch bei neuen Preisänderungen. Zwischenmahnungen (werde/würde) ich einfach ignorieren.
Bin der Meinung, den eingeschlagenen Weg sollte man einfach konstant weiterfahren. Wenn sie von mir mehr Geld wollen, müssen sie klagen. basta. Dann wird ein Gericht so ... oder so... entscheiden.
-
Original von h.terbeck
bjo:
\"lachhaft, seinem Geld rennt man dann hinterher! \"
Thomas S:
\"Bei mir kam trotz NICHT-Antwort auf ein sehr ähnliches Schreiben im Okt 2007 auch keine weitere Reaktion des Versorgers (er ist seit dem wieder abgetaucht).\"
bjo: Ist es ratsam, gleich aufzurüsten und mit Anwalt zu reagieren ?
Wäre es nicht sinnvoller, zunächst einmal abzuwarten, was seitens RWE unternommen wird, wenn wir alle überhaupt nicht auf dieses Schreiben reagieren, wie dies Thomas S. praktiziert hat?
.
RA soll ja nur beraten und wenn´s Dicke kommt ist Sie schon im Bilde
:-)
-
Hallo zusammen,
auch ich habe heute von RWE die Mahnung bekommen. Auf Nachfrage habe ich die Info bekommen, alle Mahnsperren seien aufgehoben und alle Kunden angeschrieben.
Ich habe mir mal das Musterschreiben (etwas weiter oben in diesem Thread) angeschaut. Die Idee mit dem gemeinsamen Wortlaut fände ich prima.
Ich überlege, ob ich einige Passagen einfach rausstreiche.
Ich werde morgen mal beim Beschwerdemanagement anrufen. Seinerzeit hatte ich dort einen netten Kontakt, der mir recht objektiv erschien.
Trage die gewonnenen Erkenntnisse dann nach.
Viele Grüsse
Frank
-
Original von Thomas S.
Mit entsprechendem Musterbrief...
...oder gar nicht. 8)
Wem es wichtig ist, kann zu jedem Schreiben gleich antworten. Ist aber nur dann nötig, wenn ERNSTHAFTE Schreiben eintreffen. Dieses Schreiben enthält keine Neuigkeiten. Und warum soll man die eigene Ansicht mit einem Versorger diskutieren, nur weil der zuckt?
Bei so einem \"AUF DEN PUTZ HAUEN\"-Schreiben kann man auch bei der jährlichen Eigenrechnung den entsprechenden Musterbrief gleich mit einarbeiten, so als \"Übrigens, was ich noch anmerken wollte ... Ihr Schreiben von vor 8 Monaten...\"
Bei mir kam trotz NICHT-Antwort auf ein sehr ähnliches Schreiben im Okt 2007 auch keine weitere Reaktion des Versorgers (er ist seit dem wieder abgetaucht).
Hallo.
die ähnlichen Schreiben aus der Vergangenheit hatten, zumindest bei mir, keinen fetten Aufdruck \"Mahnung\", mit entsprechender Fristsetzung. Völlig unklar ist die weitere Vorgehensweise seitens RWE. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, wenn ich mit einem entsprechenden Schreiben reagiere, habe ich unterm Strich vielleicht bessere Karten, wenns drauf ankommt.
Viele Grüße
Frank
-
Seit Anfang 2005 widersprechen ich allen Jahresrechnungen gemäß § 315 BGB.
Bisher habe ich eine Zahlungserinnerung erhalten. Das war vor 2 Jahren.
In meinem Antwortschreiben auf die Zahlungserinnerung an die RWE schickte ich u.a. eine Kopie eines Antwortschreiben des Bundeskartellamtes an den Rechtsanwalts eines Mandaten der von Versorgungseinstellung durch einen Versorger bedroht war.
Wortlaut des Schreiben des Bundeskartellamtes ist u.a.,das solange die Billigkeit streitig ist, Versorgungseinstellungen nicht zulässig sind, da das Bundeskartellamt dieses als einen Verstoss gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgungsunternehmens nach § 19 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbbeschränkungen sieht.
Danach bekam als Antwort von RWE u.a. das dieses Erinnerungsschreiben nur darüber informieren soll, wie hoch die bereits aufgelaufenen Zahlungsrückstände sind. Vielen Kunden ist die Höhe der Forderung nicht bewusst.
Seitdem habe ich keine Mahnung mehr erhalten.
gruss
marten
-
Hallo,
bei mir war ist das auch die 2te Erinnerung!
allerdings mit falschen Zahlen!
wie gesagt Abrechnung
- 2006 / 2007 ca 900 EUR Aussenstände
- 2007 / 2008 ca. 500 EUR
- aktuelle Erinnerung ca. 2000 EUR
das geht mit meinem Zahlungen überhaupt nicht!
RA Holling teilte mir gestern mit das Sie eine Kontenklärung beantragen wird!
-
Ich habe von den Stadtwerken Ingolstadt auch eine scheinbar zu hohe Nachzahlung erhalten. Eine Analyse ergab dass auch die Differenz der Abschläge seit der letzten Abrechnung und eine Mahngebühr von 11 Euro enthalten ist.
Rechnet also bitte nochmals nach.
-
Hallo zusammen,
ich werde wohl das Musterschreiben als Antwort auf die Mahnung versenden.
Ich passe das noch ein wenig an, so das es auch für den Einspruch gegen Strompreis einsetzbar ist.
Ggf. ziehe ich noch einen Fachanwalt hier in Münster zu Rate. Ich denke diese Investion lohnt sich.
mein Gespräch mit dem Beschwerdemanagement RWE hat folgendes ergeben:
Zunächst erhält man zu seinem Schreiben, in diesem Fall eine echte Mahnung, eine Stellungnahme von RWE.
Mit Versorgungssperre oder Androhung bräuchte man nicht zu rechnen, da der Kunden ja zahlt.
Eben nur nicht das, was von RWE verlangt wird.
Eine Offenlegung der Kalkulationen wird es aufgrund der Protestbriefe definitiv nicht geben.
RWE räumt aber ein, das die Offenlegung vor Gericht verlangt werden kann.
Ich interpretiere es so, das RWE erstmal jeden Rebell einzeln verklagen muss. Konkret hat RWE sich aber nicht geäussert.
Viele Grüße
Frank
-
Wir ( Kunden der E.ON Avacon ) bekommen solche Schreiben nach jedem Einspruch gegen die Jahresendabrechnung zusätzlich gibt es monatlich Mahnungen mit der Androhung ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Hier Kommen die Schreiben in der Regel in die Ablage.
Bei zwei Kunden wurden wegen kleiner Rückstände ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt, aber nicht weiter verfolgt, wodurch wohl eine Verjährung eintrat.
Wer Arbeitsplätze sichern will und es gut mit den Mitarbeitern seines Versorgers meint, kann auf diese Schreiben antworten, aber bitte nicht den Einspruch abschwächen oder gar unter Vorbehalt zahlen.
-
Original von Franky_at_home
mein Gespräch mit dem Beschwerdemanagement RWE hat folgendes ergeben:
Zunächst erhält man zu seinem Schreiben, in diesem Fall eine echte Mahnung, eine Stellungnahme von RWE.
Mit Versorgungssperre oder Androhung bräuchte man nicht zu rechnen, da der Kunden ja zahlt.
Eben nur nicht das, was von RWE verlangt wird.
Eine Offenlegung der Kalkulationen wird es aufgrund der Protestbriefe definitiv nicht geben.
RWE räumt aber ein, das die Offenlegung vor Gericht verlangt werden kann.
Ich interpretiere es so, das RWE erstmal jeden Rebell einzeln verklagen muss. Konkret hat RWE sich aber nicht geäussert.
Viele Grüße
Frank
Hallo,
- zumeist zwei Falltypen gibt es, Tarifkunden und Sondervertragskunden!
- verlangt werden kann heißt ja nicht das sie es auch tun!
RWE gehört zu denen die sich einer Abrechnungstechnischem Gebietszusammen widersetzt haben!
-
Original von bjo
Hallo,
- zumeist zwei Falltypen gibt es, Tarifkunden und Sondervertragskunden!
- verlangt werden kann heißt ja nicht das sie es auch tun!
RWE gehört zu denen die sich einer Abrechnungstechnischem Gebietszusammen widersetzt haben!
Hallo,
wenn RWE auf Verlangen des Gerichtes diese nicht rausrückt, na ja, dann schiessen die sich doch erstmal ins eigene Knie. Oder?
Gruß
Frank
-
Diese Aktion der RWE wird so langsam durchschaubar.
Lt. Insider soll mit dem Umsichwerfen von Mahnungen (bei Vielen die erste Mahnung nach drei Jahren gekürzter Rechnungen, ohne dass in den jeweiligen Jahresabrechnungen eine noch offene Forderung aus dem Vorjahr aufgeführt ist) Unsicherheit bei den Protestlern hervorgerufen werden nach dem Motto:
\"Mal sehen wer alles nun aus lauter Schreck über die nicht näher definierte Forderungshöhe jetzt innerhalb der gesetzten Frist zahlt.
Gleichzeitig scheint die Strategie gefahren zu werden, dass nun widersprüchliche Schriftsätze der Protestler eingehen, die dann gegen die jeweiligen Protestler genutzt werden können.
Ich würde nach wie vor raten, dass alle Betroffenen in einer abgestimmten Aktion und mit abgestimmtem, gleichlautenden Schreiben den RWE die Antwort präsentieren. Das wird es einfacher machen, später einen oder mehrere Anwälte mit der Bearbeitung des Vorganges zu betrauen.
Auch für diesen Fall halte ich eine gemeinsame Beauftragung (schon allein wegen der Kostenteilung) für angebracht.
Wir alle haben doch ausreichend recherchiert und Info´s gesammelt. Da müsste es doch möglich sein, diesen Informationsstand so gut zusammenzufassen, dass daraus ein wirksames und wirkungsvolles Antwortschreiben an die RWE zu erstellen ist.
Diese Aktion der RWE (Mahnungen) ist vorher in den zuständigen Abteilungen strategisch durchgespielt und abgesprochen worden, um lästige Fragen elegant, aber ausweichend zu beantworten.
Warum denn wohl folgte auf Befragen die Antwort, dass nichts unternommen würde nach der Mahnung mit Fristsetzung, denn man erwarte, dass die Angemahnten reagieren, d. h. zahlen würden ?
Darüber sollte ein Jeder einmal nachdenken !!
Halten die RWE uns eigentlich für so naiv ?
-
Hallo RWE- Rebellen,
wir hier von der Regionalvertretung Münsterland haben folgenden Musterbrief an die RWE verschickt:
Abs.:
RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Postfach 102872
44728 Bochum
Kundennummer :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir heute erneut eine Mahnung mit einer Auflistung meiner angeblichen Außenstände zugesandt, und teilen mir freundlicherweise mit, dass Sie auf angeblich entstehende Verzugszinsen verzichten würden, wenn ich Ihre Forderungen bis zu dem von Ihnen gesetzten Termin begleichen würde.
Des Weiteren weisen Sie erneut auf die auch mir schon bekannte Rechtssprechung des BGH vom 13. Juni 2007 hin, wonach Ihre Preisanpassungen in den letzten Jahren, neben den weitergegebenen Kosten für Steuern und Abgaben, nur auf der Weitergabe Ihrer gestiegenen Bezugskosten beruhen würden.
Durch meinen nachweislich eingelegten Widerspruch nach § 315 bzw. 307 BGB ist eine mögliche Forderung Ihrerseits jedoch zunächst bis zur endgültigen rechtlichen Wirksamkeit eines entsprechenden Gerichtsurteils ausgesetzt. Da insofern zur Zeit keine fällige Forderung vorliegt, kann auch kein Verzug entstehen, da ein Verzug immer eine fällige Forderung voraussetzt.
Ihr Hinweis auf den Verzicht von Verzugszinsen ist daher zwar sehr großzügig, aber für mich völlig unerheblich, da keine Verzugszinsen anfallen können. Wegen der fehlenden Fälligkeit können Sie eigentlich noch nicht mal mahnen, da auch eine Mahnung eine fällige Forderung voraussetzt.
Dass Sie von der Angemessenheit Ihrer Preise bei den bisher erzielten Gewinnen Ihres Konzerns überzeugt sind, ist mir natürlich völlig klar. Juristisch gesehen kommt es aber nicht darauf an, ob Sie von der Angemessenheit Ihrer Preise überzeugt sind, sondern ob diese Preise auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Im Übrigen bezweifele ich, dass Sie lediglich Ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben haben, das beweisen unter anderem Ihre extrem hohen Gewinne auf Kosten aller Gas- bzw. Stromkunden. Ihre immer wieder angeführten Wirtschaftsprüfertestate erkenne ich auch nicht als Beweismittel dafür an, da es sich hierbei lediglich um gekaufte Parteigutachten handelt.
Außerdem lehne ich eine Zahlung unter Vorbehalt grundsätzlich ab, weil ich dann möglicherweise auf einen Rückforderungsprozess angewiesen wäre, der mir laut BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht zuzumuten ist.
Daher bleibe ich bei meiner bisherigen Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
Das sollte zunächst genügen. Wer mag, kann ihn ja verwenden.
Gruß
Bernd A.
Regionalvertretung Münsterland
-
BerndA:
Hallo RWE- Rebellen, wir hier von der Regionalvertretung Münsterland haben folgenden Musterbrief an die RWE verschickt:
Hallo Regionalvertretung !
offenbar dürfen sich einige Rebellen glücklich schätzen, neben oder in der Mahnung eine Auflistung der angeblichen Außenstände vorzufinden. (Hoffentlich nachprüfbar und vergleichbar mit den vorgenommenen Kürzungen)
Bei den meisten Mitstreitern hier im Tecklenburger Land waren die RWE nicht so gnädig bzw. auskunftsfreudig.
Da war nur eine Summe angegeben, die im Abgleich bei uns hier nie und nimmer zutreffen kann/konnte.
Ein Mitstreiter erhielt zwei gesonderte Mahnungen mit insgesamt etwa 1.900,00 Euro Rückstand, obwohl dessen Verbrauchsverhalten insgesamt bei nur etwa 50 Prozent meines Vergleichshaushaltes lag und er erst ein Jahr später zum Rebellen wurde.
Mein Vergleichshaushalt mit einem zusätzlichen Jahr der Rebellion erhielt trotz nahezu 100 % höheren Verbrauch n u r eine Mahnung mit insgesamt etwa 900 Euro Rückstandsanspruch.
Von Aufstellung und Auflistung keine Rede, bei keinem der Rebellen.
Insgesamt wirft das RWE-Verhalten doch einige Fragen auf.
Üblicher Weise erinnert doch jeder Lieferant bei seiner Jahresabrechnung an eventuelle Rückstände aus dem Vorjahr und bittet um Ausgleich bzw. erhöht die Jahresrechnung um diesem Rückstand.
Weit gefehlt. In allen mir bekannten Fällen kein Hinweis auf Rückstand, sondern nur der betreffende Jahresverbrauch minus der vorgenommenen Abschlagzahlungen auf der Basis des Wunschtarifes der RWE.
Gekürzt auf den Energiepreis 30.09.2004 errechnete sich dann eine Restverbindlichkeit gegenüber RWE und deren sofortiger Ausgleich sowie auf Grund des im abgelaufenen Lieferjahr festgestellten Verbrauches auf der Grundlage des Energiepreises 30.09.2004 der kalkulierte Verbrauch des neuen Verbrauchsjahres dividiert durch ELF als monatliche Abschlagzahlung per Überweisung.
Wegen der fehlenden Aufstellung der angeblich rückständigen Forderungen halte ich das Schreiben der RWE für ein Rauchzeichen von deren Lagerfeuer, das vermutlich keine Signalwirkung auslöst.
Wie seriös RWE mit der Mahnung vorgegangen ist, lässt sich aus dem Zitieren der BGH Rechtsprechung 13.06.2007 feststellen. Vermutlich wohl wissend, dass man mit diesem Zitieren wohl nur sehr Wenige beeindrucken kann, wohl wissend das dieses Rechtsprechung keine Grundlage für die Durchsetzung des Anspruches existiert, hält man die Kunden doch für so naiv, auf dieses Rauchzeichen hereinzufallen.
-
Hallo Regionalvertretung Münsterland,
der Brief gefällt mir besser als das Musterschreiben, welches hier zu finden ist.
Ich bin ebenfalls aus dem Münsterland und würde gerne Kontakt zwecks gemeinsamen Austausch aufnehmen.
An wen kann ich mich wenden?
Viele Grüsse
Frank
-
Hallo Franky at home
enthielt Ihre Mahnung auch eine detaillierte Auflistung der RWE-Forderungen, oder hat man da nur eine nicht nachprüfbare Zahl niedergeschrieben ?
Uns hier im Tecklenburger Land hat man leider nur jeweils eine Summe genannt.
Wir wollen uns hier abstimmen und dann ggf. gemeinsam antworten.
-
Wie ich schon weiter oben schrieb dachte ich die Summe von meinem Versorger ist auch überhöht. Aber tatsächlich lies sie sich nachvollziehen weil die erhöhten Abschläge die vom Versorger bei der letzten Abrechnung ermittelt wurden und die ich natürlich gekürzt hatte auch in voller Höhe und einmal Manhgebühren drin waren.
-
Original von h.terbeck
Hallo Franky at home
enthielt Ihre Mahnung auch eine detaillierte Auflistung der RWE-Forderungen, oder hat man da nur eine nicht nachprüfbare Zahl niedergeschrieben ?
Uns hier im Tecklenburger Land hat man leider nur jeweils eine Summe genannt.
Wir wollen uns hier abstimmen und dann ggf. gemeinsam antworten.
Hallo h.terbeck,
nein, es war lediglich eine Summe genannt. Auf Nachfrage, wie sich die Summe zusammensetzt, wurde es mir plausibel dargelegt. DerBeitrag von \"egn\" hat es treffend beschrieben, nur das bei mir keine Mahngebühren enthalten sind.
Gruß
Frank
-
Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt?
-
opferlamm-ma
\"Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt? \"
Hallo,
die Versorger treffen sich nie und telefonieren auch nie miteinander, sondern nutzen die berühmte Glaskugel, aus der sie ihre jeweiligen Preisfindungen erkennen. Diese begründen sie mit stetig steigenden Beschaffungskosten, mit dem bösen Staat, der die Abgaben und Steuern erhöht bei ihren kargen Gewinnmargen.
Und die jeweiligen Preisfindungen tauchen dann Jahr für Jahr in relativ kurzen Abständen in deren Jahresabrechnungen auf, so dass am Ende eines Verbrauchsjahres garantiert trotz der Abschlagzahlungen nichts zu erstatten, sondern noch nachzuzahlen ist.
Und weil diese von staatlichen Abgaben so arg gebeutelten Versorger stets ihre Preise erhöhen müssen, steigen am Ende des Verbrauchsjahres die künftigen Abschlagzahlungen auf Grund der angeblich höheren Beschaffungskosten etc.
So wie man ja behauptet, dass die Koppelung des Gaspreises an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sein soll (ohne Rechtsgrundlage), so erfinden die Energieversorger ständig neue Kostenpositionen und Gründe für ihre Preistreiberei.
Der sogenannte Vertragspassus sieht zwar angemessene Abschlagzahlungen vor, doch die Frage der Angemessenheit darf nicht einseitig vom Energieversorger beantwortet werden.
-
Original von h.terbeck
opferlamm-ma
\"Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt? \"
Der sogenannte Vertragspassus sieht zwar angemessene Abschlagzahlungen vor, doch die Frage der Angemessenheit darf nicht einseitig vom Energieversorger beantwortet werden.
Auch für Abschlagzahlungen gibt es Regeln, mal hie rim Forum suchen!
Zusammengefaßt
aus
- Verbrauch der letzten 12 Monate
- Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
wird der Abschlagspreis gebildet!
davon abgewichten werden kann!
- wenn der Nutzer nahelegt im kommenden Jahr weniger zu brauchen
- die zurückliegende Periode keine 12 Monate umfaßt
- keine Erfahrungswerte vorliegen z. B. Neubau
-
bjo:
\"Auch für Abschlagzahlungen gibt es Regeln, mal hie rim Forum suchen! Zusammengefaßt aus - Verbrauch der letzten 12 Monate - Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung wird der Abschlagspreis gebildet!\"
bjo, wer hat denn wohl diese sog. Regeln erfunden/aufgestellt ?
Doch wohl der/die Energievrsorger.
Und wenn ich diesen sog. Regeln folge, zahle ich doch trotz Unbilligkeitseinwand den vom Versorger geforderten Verbrauchspreis und damit überhöhte Abschlagzahlungen im Vergleich zu dem sog. billigen Energiepreis.
Und dann am Ende des Verbrauchsjahres? Wie soll ich denn dann wohl die zuviel gezahlte Summe verrechnen?
Also, nicht alles was die EVU`s als Regeln und damit nach ihrem Selbstverständnis als Muss-Bestimmung definiert haben, ist m. E. unbedingt zu befolgen. (Energiepreis, Abschlaghöhe, Gebühren etc.)
Diese eigentümliche Eigenbestimmung der EVU´s ist doch im Laufe der Jahre zu einer Selbstverständlichkeit und zu einem Anspruch geworden, den die EVU´s als Rechtsgrundlage definiert sehen möchten. Und diesem hat bislang niemand etwas entgegengesetzt.
Zum Thema Abschlagzahlungen habe ich bereits vor einem Jahr mit meinem EVU kommuniziert. Auch diese Herrschaften meinten, ihre sog. Regeln als Anspruch formulieren zu können.
Ich kann nicht nachvollziehen, warum ich einerseits die jährlichen EVU-Rechnungen kürze und andererseits \"regelentsprechende\" Abschlagzahlungen gemäß den Preiswünschen auf der Basis hochgerechneter Verbräuche des Folgejahres zahlen soll.
Damit führe ich doch meinen Einwand und meine Kürzungswünsche ad absurdum.
Wer übrigens hat denn festlegt, wann und wie von den \"Regeln der Abschlagzahlungen\" abgewichen werden kann ?
-
Ich habe mittlerweile auch die Mahnung bekommen, die h.terbeck und andere erhalten haben.
Der von RWE genannte Betrag, entspricht in etwa dem Betrag der aufgrund meines Unbilligkeitsweinwandes entstanden ist.
Vermutlich haben die noch Mahnkosten aufgeschlagen.
Das Mahnschreiben werde ich meinem Anwalt übergeben, der entsprechend darauf reagieren wird.
gruss
marten
-
Hallo,
ich habe auch eine Mahnung bekommen.
Sollte ich jetzt schon einen Rechtsanwalt einschalten ?
Gruss Dirk
-
marten:
Ich habe mittlerweile auch die Mahnung bekommen, die h.terbeck und andere erhalten haben. Der von RWE genannte Betrag, entspricht in etwa dem Betrag der aufgrund meines Unbilligkeitsweinwandes entstanden ist.
RWE hat vermutlich allen \"Mahnung-Beglückten\" trefflich vorenthalten, aus welchen Positionen sich der gemahnte Betrag zusammensetzt.
In kaufmännisch und ordentlich geführten Unternehmen ist es doch eigentlich üblich, dass einem sog. Schuldner seine Kontoaufstellung präsentiert wird, aus der sich Forderungen, Zahlungen etc. herauslesen lässt.
Aber unabhängig davon ist doch nach wie vor die sog. Angemessenheit eines billigen Energiepreises nicht ermittelt bzw. festgestellt.
Demzufolge dürfte ein nur aus Kürzungen der Preisanhebungen entstandener Saldo doch überhaupt nicht fällig sein und deshalb auch die Mahnung ins Leere gehen.
Es besteht m.E. derzeit doch keine Notwendigkeit, auf das \"Auf den Busch Klopfen\" der RWE überhaupt zu reagieren.
Vielleicht sollte einmal geprüft werden, ob man mit einer einstweiligen Anordnung des Unterlassens von Mahnschreiben wegen nicht fälliger Forderungen die RWE besänftigen könnte ?
-
@h.terbeck
Tut die Mahnung weh? Bereitet Sie Schmerzen? Haben die Gerichte nicht schon genug zu tun?
Aber prüfen lassen kann man ja mal - gegen angemessenen Vorschuss auf das Rechtsanwaltshonorar.
-
RR-E-ft
\"Tut die Mahnung weh? Bereitet Sie Schmerzen? Haben die Gerichte nicht schon genug zu tun? Aber prüfen lassen kann man ja mal - gegen angemessenen Vorschuss auf das Rechtsanwaltshonorar. \"
Mich schmerzt weder die Mahnung, noch hege ich irgendein positives oder negatives Gefühl gegenüber den RWE.
Und das Ernähren von Rechtsanwälten mittels Honorarvorschuss für einen mehr oder minder qualifizierten Hinweis ob dieser komplexen Sachlage ist mir ebenso fremd.
Falls erforderlich, werde ich meinen Sohn mit diesen Fragen überschütten. Schließlich habe ich ihm das Studium der Jurisprudenz erfolgreich finanziert.
Aber Sie werden sich vorstellen können, dass von meinen 19 Mitstreitern hier im Tecklenburger Land nicht Wenige mit großem Schrecken die vermutlich erste Mahnung ihres Lebens in Händen hielten.
Meine Meinung zu der Mahnung habe ich in den Vortexten kundgetan.
Mit zwei Löchern versehen, habe ich dieselbe der Aufbewahrung zugeführt.
-
@h.terbeck
Und das Ernähren von Rechtsanwälten mittels Honorarvorschuss für einen mehr oder minder qualifizierten Hinweis ob dieser komplexen Sachlage ist mir ebenso fremd.
Sollte der Sohn etwa als Rechtsanwalt tätig sein, dann könnte bekannt sein, dass auch die Arbeit der Rechtsanwälte vornehmlich deren Broterwerb dient und dienen muss, weil auch diese und deren Familien sich ernähren müssen. Das sollte nicht unbedingt fremd sein.
-
RR-E-ft off topic:
Ich möchte ausdrücklich betonen und bestätigen, dass dem Gros der als Rechtsanwalt tätigen Juristen primär die Interessen ihrer Mandanten zugetan sind. Es finden sich aber auch in diesem Berufszweig durchaus einige Juristen, denen es vornehmlich um das Mandat geht. Denn bekanntlich gewinnen die Rechtsanwälte immer und wenn´s auch nur das Honorar ist.
Aber ich merke ausdrücklich an, dass dies kein Pauschalurteil ist, sondern hier die schwarzen Schafe gemeint sind, die aber in jedem anderen Berufsstand vorzufinden sind.
Nur habe ich in nahezu vierzig Berufsjahren, davon mehr als 25 in Führungsposition bei Mandatserteilung nicht einen einzigen Rechtsanwalt gefunden, der mir z.B. in Arbeitsgerichtsverfahren bereits in der ersten Besprechung deutlich gesagt hat, dass er keine Erfolgschancen sieht und mir als Mandant geraten hat, zu zahlen, statt sich auf ein Verfahren einzulassen.
Natürlich dient das Anwaltshonorar der Familienernährung und dem Unterhalt der Kanzlei, aber in manchen Fällen wäre evtl. auch einmal ein NEIN dem Ruf der Anwaltschaft förderlich, wie gesagt, bei den sog. schwarzen Schafen.
Übrigens hat mein Sohn nach seinem Studium bei Kolleginnen und Kollegen feststellen müssen, dass diese vielfach in Großkanzleien als 60 Std.Jobber mit Niedrigstgehalt ihr Dasein fristen sollten was ihn dazu bewog, in einem internationalen Verkehrskonzern inzwischen als Legal Counsel ein zwar hektisches und aufreibendes, aber äußerst zufriedenstellendes Tätigkeitsfeld zu haben.
Aber dies alles, wie gesagt und gewünscht: OFF TOPIC
Grüße
-
@h.terbeck
Auch wenn ein Rechtsanwalt von einer Sache abrät, ist doch zunächst dafür eine umfangreiche rechtliche Prüfung Voraussetzung, die mit einem Honorar abzugelten ist, sog. Abratensgebühr. Kein Anwalt kann den ganzen Tag Leuten nach umfangreicher Prüfung abraten, mit diesem Abraten zugleich ein entsprechendes Haftungsrisiko eingehen, um am Ende eines Tages ohne Einkünfte dazustehen. Was ich meine ist lediglich, dass die anwaltliche Tätigkeit - wie jede andere Dienstleistung auch - abzugelten ist undzwar nicht mit Gotteslohn. Soweit Beratungsbedarf besteht, sollte man sich auch anwaltlich beraten lassen. Es kostet nur eben und das sollte einem nicht fremd sein. Wenn etwas abzuraten ist, ist es abzuraten, wobei das Abraten jedoch etwas kostet. Von diesem Honorar müssen viele leben.
Off topic- Thema durch.
-
Hallo,
ich habe noch eine einfache Frage.
Ich habe bei RWE allen Strom und Gaspreierhöhungen seit 2005 widersprochen. Gibt es irgendwelche rechtliche Unterschiede zwischen Gasliefervertrag und Stromliefervertrag, d.h. ist der Widerspruch nach §315 und die Nichtzahlung der Erhöhung bis zum Nachweis der Billigkeit der Erhöhung durch den Versorger sowohl für Gas als auch Strom so o.k. ?
Gruss Dirk
-
@Dirk99
Es gelten bei Strom und Gas hinsichtlich Tarifkundenvertrag bzw. Grundversorgung einerseits und Sondervertrag (Sonderabkommen) andererseits die gleichen Regeln.
-
Hallo zusammen,
auch ich habe soeben besagtes Mahnschreiben in meinem Postkasten gefunden.
Meine angeblichen Rückstände 1261,25 €.
Ich werde wohl mit Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher antworten in der
Hoffnung hiermit nichts Falsches getan zu haben.
Ansonsten hab ich immer fleißig in den Prozesskostenfont eingezahlt ;-)
Gruß
AnJo
-
Hallo nochmal,
der Musterbrief vom BdE enthält mir ein wenig zu viel Zahlen, die ein normal Sterblicher so vielleicht gar nicht wissen kann.
Ich habe daher diesen Brief an einigen Stellen gekürzt bzw. auch ein wenig ergänzt.
Heraus kam das:
_________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen mitgeteilte Rechtsauffassung betreffend das Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH wird von mir, wie von vielen anderen, nicht geteilt.
Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt,
dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können. Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.
Anders als der dortige Kläger habe ich auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt. Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruches zur Folge hat, fordere ich Sie nochmals auf von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen.
Die von Ihnen vorgeschlagenen gerichtlichen Schritte gegen mich kann ich, und ich denke auch der Bund der Energieverbraucher, nur begrüßen um eine Klärung herbeizuführen.
Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.
Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.
Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen:
Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.
Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu einer klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).
Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie mir kurz bestätigen. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.
______________________________________________________________
Kommentare ausdrücklich erwünscht !
Gruß
AnJo
-
Hallo Franky_at-Home,
eine Kontaktaufnahme ist möglich unter energiebund@web.de oder telefonisch unter 02573/9589515.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
BdEv Münsterland
-
Auch ich habe ein solches Schreiben am ca. 24.09.08 erhalten. Werde gemäß der Hinweise im Forum auch erst einmal nicht darauf reagieren.
Wolfpassage
-
Hallo Mitstreiter,
nachdem ich auf die Mahnung seinerzeit reagiert habe, ist mir heute die Reaktion der RWE ins Haus geflattert.
Meine Einwände zur Preispolitik würden zur Kenntnis genommen. Bla Bla Bla
Dann schreiben die noch:
\"Wir bitte nochmals um Verständnis dafür, dass wir Ihnen zu Ihrem Strom- und Gaslieferungsvertrag keine internen Geschäftsunterlagen über Kalkulation unserer Preise übersenden.
Zu einer Offenlegung der Preiskalkulation ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, da es sich hierbei um grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Dies hat bereits im Jahre 2006 das Bundesverfassungsgericht entsprechend festgestellt.\"
Ende der Durchsage.
Merkwürdigerweise wird die Mahnung vom September nicht erwähnt, noch erfolgte mit diesem Schreiben eine weitere Zahlungaufforderung.
Nun meine Frage:
Stimmt das, was im letzten Absatz behaptet wird?
Hat dies tatsächlich eine Gericht festgestellt oder wurde hier ein Urteil von RWE wohlwollend ausgelegt?
Viele Grüsse
Frank
-
Franky_at-home:
erhielt Bla-Bla - Reaktion von RWE
Auch ich habe den RWE auf deren Mahnung geantwortet und diese mit Hinweis auf §§ 307 u. 315 BGB zurückgewiesen.
Leider wurde mir kein langes Bla-Bla zuteil.
Dafür erhielt ich als Antwort leider nur folgende Zeilen:
\"zur Klärung Ihres \"\"Anliegens\"\" benötigen wir noch etwas Zeit und können daher heute noch nicht abschließend antworten. Selbstverständlich werden wir uns so schnell wie möglich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir bitten um Verständnis\"
Sept. 2008
Das Zitieren von angeblich hier zutreffenden Entscheidungen des BGH ist offensichtlich zum beliebten Instrument geworden zu sein. Vielleicht glaubt man, damit Eindruck zu schinden bzw. Leute zu erschrecken.
PS:
Sollten wir die RWE nicht einmal anschreiben und um Auskunft über die Rechtsgrundlage zur Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis bitten und damit den Vorbehalt anbringen, eine solche Bindung ggf. nicht anzuerkennen ?