Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ENTEGA => Thema gestartet von: Regina*** am 08. September 2008, 09:56:47
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Hi,
ist schon jemand von Euch von Entega bzw. deren bevollmächtigten Anwalt
Herrn Gunther Heß verklagt worden?
Dieser \"nette\" Anwalt kündigt mir jetzt eine Klage auf Sperrung der Stromversorgung an.
Eine Bevollmächtigung seitens der Entega hat er mir übrigens nicht vorgelegt und verweigert deren Vorlage.
Wer hat Tipps über die weitere Vorgehensweise für mich?
Danke und viele Grüße
Regina
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@Regina***
Zunächst einfach den Inhalt des Schreibens des Anwalts zurückweisen, bis dieser die Bevollmächtigung im Original nachgewiesen hat, vgl. § 174 BGB.
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Dankeschön, RR-E-ft ! :)
Fax an Anwalt mit Zurückweisung des Inhalts seines Schreibens und Anforderung der Originalvollmacht ist raus.
Harren wir der Dinge, die kommen ...
Viele Grüße
Regina
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Hallo Regina,
mich würde interessieren, ob der Anwalt eine Vollmacht vorlegen konnte?
Was ist aus der Klageandrohung geworden?
Gruss
m00652
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Der Anwalt hat keine Vollmacht vorgelegt,
sondern gleich geklagt.
In der Klage hat er natürlich Tatsachen verdreht bzw. völlig verschwiegen.
Meine Anwältin hat was erwidert,
woraufhin der gegnerische Anwalt eine Antwort erstellt hat,
die wieder voller Halbwahrheiten ist.
Beweise, aus der meine Zahlungen und wie Entega verbucht hat nachzuvollziehen sind, hat er auch nicht beigefügt.
Verhandlungstermin ist noch keiner anberaumt.
Viele Grüße
Regina
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Hallo Regina,
halt uns auf dem Laufenden, wenn es etwas neues mit deiner Klage gibt. Um welchen Streitwert geht es denn überhaupt?
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Hi,
es gibt noch nichts Neues.
Streitwert mittlerweile ca. 550 Euro.
Darin sind aber auch die von Entega geforderten und überhöhten Abschläge enthalten.
Ich zahle regelmäßig einen gekürzten Abschlag (Höhe wie letztes Jahr).
Außerdem lese ich regelmäßig meine Zählerstände ab,
so dass ich in punkto Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend reagieren kann.
Dies ist allerdings bisher noch nicht nötig, habe meinen Verbrauch und die Höhe der Abschlagszahlungen richtig eingeschätzt.
Hätte ich die geforderte Höhe gezahlt, hätte ich Entega einen supertollen kostenfreien Kredit gewährt.
Also warten wir mal ab, was kommt.
Entega will es im schriftlichen Verfahren abhandeln.
Was haltet Ihr für besser?
Schriftliches Verfahren oder lieber persönlicher Termin vor Gericht?
Viele Grüße
Regina
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Hi Regina,
das sollte besser dein Anwalt entscheiden!
Viel Glück im neuen Jahr!!!
Schwalmtaler
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Regina:
\"Außerdem lese ich regelmäßig meine Zählerstände ab,\"
Ich vermute, dass auch die Entega auf der Rückseite ihrer Jahresrechnungen unter Erläuterungen die Position \"Gewährleistung einer einwandfreien Messung\" dargestellt hat.
Wenn also die Entega auch zwischenzeitliche Zählerstände bei jeweiligen Tairfveränderungen fiktiv angesetzt hat,, widerspricht dies der Gewährleistung einer EINWANDFREIEN Messung.
Desweiteren lässt sich trefflich über die Höhe von geforderten Abschlagzahlungen streiten. Ein Rechtsanspruch auf unangemessene bzw. überhöhte Abschlagzahlungen besteht nicht.
Und für angemessen sollten Sie Abschlagzahlungen erklären, die dem von Ihnen als billig anerkannten und durch elf geteilten Gesamtbetrages entsprechen. Eine Kreditvereinbarung mit der Entega haben Sie hoffentlich nicht getroffen.
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@h.terbeck
Zur Ermittlung des Abschlagsbetrages wird der zu erwartende Gesamtbetrag durch 12 geteilt (bei gewöhnlicher 12 monatiger Endabrechnung). Darauf folgen dann 11 Abschlagszahlungen und 1 Endabrechnung.
Würde man durch 11 teilen, würde man dem Versorger jeden Monat mit den Abschlagszahlungen einen kleinen Kredit gewähren oder anders ausgedrückt, man würde den Verbrauch des letzten Monats, der auch erst im letzten Monat anfällt, bereits anteilig mit den 11 Abschlagszahlungen vorauszahlen.
Gruss eislud
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Hi,
leider hat Entega den Rechtsstreit gewonnen. Es wurde einfach nur ein schriftliches Verfahren angesetzt, Berufung ist nicht zulässig, da unter 600 Euro.
Mein Sondervertrag habe (angeblich) eine Preiserhöhungsklausel, die den Anforderungen des § 307 BGB standhalten würde und Entega sei deswegen berechtigt gewesen, die Preise zu erhöhen.
Außerdem hätte ich deswegen nicht die Möglichkeit gehabt, gem. § 315 BGB die Angemessenheit der Preiserhöhungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Ist es jemand anders auch schon so gegangen?
Hat die Entega evtl. das Gericht \"geschmiert\"??????? Wie könnte ich das herausfinden?
VG
Regina
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@Regina***
Sie sollten vielleicht die Preiserhöhungsklausel hier im Forum veröffentlichen, dann könnte man vielleicht nachvollziehen, wie das Gericht zu seiner Entscheidung kam.
Wenn eine Preisgleitklausel den Anforderungen des § 307 BGB standhält, stellt sich schon die Frage nach welchen Kriterien die Preise erhöht werden können, ohne dass die Erhöhung der Billigkeit entsprechen muss.
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regina:
leider hat Entega den Rechtsstreit gewonnen. Es wurde einfach nur ein schriftliches Verfahren angesetzt, Berufung ist nicht zulässig, da unter 600 Euro.
Hat die Entega evtl. das Gericht \"geschmiert\"??????? Wie könnte ich das herausfinden?
Sie sollten den Wortlaut der Gerichtsentscheidung hier einmal darstellen.
Und Ihre Fragestellung sollten Sie besser für sich behalten!
Letztlich hat das zuständige (?) Gericht keine Berufung zugelassen ?????
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@ Regina
Je nachdem, was im Urteil steht, sei es zum Tatbestand und speziell zu Ihren Argumenten als Beklagte, ist möglicherweise eine sogenannte Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erfolgversprechend. Als Literaturtip empfehle ich
Die Anhörungsrüge im Zivilprozess
von Zuck, Rüdiger;
Kartoniert
ZAP Schriftenreihe XXII, 97 S. 21,5 cm 245g , in deutscher Sprache.
2008 ZAP-Verlag für die Rechts- u. Anwaltspraxis LexisNexis
ISBN 3-89655-358-5
19,80 Euro
Während für Berichtigungen des Tatbestands nach § 320 ZPO und Ergänzungen des Urteils nach § 321 ZPO nur 14 Tage Frist nach Zustellung des Urteils besteht, kann die Anhörungsrüge bis zu einem Jahr nach Urteilsverkündung vorgebracht werden. Es sollte allerdings unbedingt ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, der sich gut mit der Zivilprozessordnung auskennt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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L.Gutsche:
Je nachdem, was im Urteil steht, sei es zum Tatbestand und speziell zu Ihren Argumenten als Beklagte
Um hier Ratschläge zu erteilen, bedarf es des Urteils und seiner Begründung.
Vermutlich hat das Gericht aber wenig oder gar nicht \"angehört\", sondern sich nur mit den schriftlichen Vorträgen \"beschäftigt\" und ist den Vorträgen der Entega gefolgt.
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Genau, das Gericht ist dem schriftlichen Vortrag gefolgt.
Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung.
Ich werde diese Woche mal das Urteil einscannen und zur Verfügung stellen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde übrigens gem. § 313a ZPO abgesehen.
(Gesetzestext dazu, maßgeblicher Abschnitt: \"(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.\" - das heißt, ich kann lt. Gericht sowieso nichts machen ...)
Jeoch § 495a ZPO: Es wurde uns keine Frist gegeben, innerhalb derer wir das mündliche Verfahren hätten beantragen können.
Soll ich also jetzt erst mal - vorsichtshalber und unter Vorbehalt - gemäß Urteil zahlen oder nicht????????
VG
Regina
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@regina***
Sie waren doch anwaltlich vertreten, oder?
Vor allem ist wichtig, den Kern des Sachverhalts zu veröffentlichen. Es dreht sich alles um den Wortlaut der Preisänderungsklausel.
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Hi,
Preisanpassungsklausel muss ich noch raussuchen.
Es steht im Urteil keine Begründung, WARUM die Preisanpassungsklausel korrekt ist. Ich hätte doch zumindest mal gern ein paar Erklärungen gehabt!
Andere Frage:
Kann Entega jetzt einfach ohne Vorankündigung bei mir vor der Tür stehen, um den Strom abzustellen?
Was passiert, wenn ich sie trotzdem nicht reinlasse? Holen die dann die Polizei?
Soll ich vorsorglich nun zahlen? (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht natürlich) Ich könnte falls ich letztendlich doch noch Recht bekomme, ja dann einfach nur ganz niedrige Abschlagszahlungen leisten, um das Bezahlte aus dem Urteil zu verrechnen.
VG
Regina
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Original von Regina***
Soll ich vorsorglich nun zahlen? (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht natürlich)
Ihr Gegner hat nun ein Urteil. Sobald dies rechtskräftig geworden ist kann es auch gegen Ihren Willen vollstreckt werden (Gerichtsvollzieher). Sofern das Urteil vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde kann ihr Gegner auch vor Eintritt der endgültigen Rechtskraft die Vollstreckung einleiten.
Auf die \"Anerkennung einer Rechtspflicht\" durch Sie kommt es nun überhaupt nicht mehr an. Eine Zahlung \"unter Vorbehalt\" ist in diesem Stadium wirkungslos.
Die Details sollte Ihnen Ihnen Frau Sievers-Römhild erklären können.
EDIT: Sofern ENTEGA nicht auf Zahlung sondern auf Zutritt wegen Versorgungsunterbrechung geklagt hat kann die Vollstreckung tatsächlich per Gerichtsvollzieher und Polizei erfolgen. Eine Zahlung könnte ENTEGA vielleicht dazu bewegen von der Vollstreckung abzusehen, dann dürfte die Zahlung aber gerade nicht unter Vorbehalt erfolgen.
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Hi,
hier die Preisanpassungsklausel:
\"Entega rechnet nach dem für Sie günstigeren Angebot ab. ... (Vertragslaufzeit) ... Die genannten Preise entsprechen den um netto 1,0 Pf/kWh reduzierten Preisen der Allgemeinen Tarife der entega und werden bei einer Änderung dieser Tarife entsprechend angepasst. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bzw. Schreiben bekannt gegeben. Bei Preisanhebungen gilt das Sonderkündigungsrecht gemäß Ziffer 2.3 der entega AGB. Dies gilt nicht für Preisanpassungen aufgrund von Änderungen der Strom- oder Umsatzsteuer\".
Nicht nachvollziehbar finde ich, dass § 315 BGB nicht angewendet werden darf. Denn auf die Allgemeinen Tarife darf er angewendet werden, und dieser Sondertarif ist ja direkt an die Allgemeinen Tarife gekoppelt.
Viele Grüße
Regina
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@Regina***
bei Sonderverträgen gilt § 307
Ich glaube da warst Du nicht gut anwaltschaftlich verteten gewesen. :(
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Original von Regina***
hier die Preisanpassungsklausel:
\"Entega rechnet nach dem für Sie günstigeren Angebot ab. ... (Vertragslaufzeit) ... Die genannten Preise entsprechen den um netto 1,0 Pf/kWh reduzierten Preisen der Allgemeinen Tarife der entega und werden bei einer Änderung dieser Tarife entsprechend angepasst. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bzw. Schreiben bekannt gegeben. Bei Preisanhebungen gilt das Sonderkündigungsrecht gemäß Ziffer 2.3 der entega AGB. Dies gilt nicht für Preisanpassungen aufgrund von Änderungen der Strom- oder Umsatzsteuer\".
Können Sie das Gericht und das Aktenzeichen angeben?
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Amtsgericht Darmstadt
305 C 377/08
VG
Regina