Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: abacus am 06. September 2008, 20:42:28
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Hallo Experten hier im Forum,
zu folgendem Sachverhalt brauche ich dringend Tipps zur weiteren Vorgehensweise gegenüber unserem Energieversorger.
Das ist die Ausgangslage:
- Mit dem Versorger besteht seit 2002 ein Sonderabkommen zur Abnahme von Strom und Gas (Rahmenbedingungen: Abnahme von beiden Energieträgern, Anfangs-Mindestlaufzeit von 12 Monaten, seitdem laut Vertragsbedingungen beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende kündigbar)
- Widerspruch nach §315 gegen den Gaspreis insgesamt und jede einzelne Erhöhung seit 01.09.2005 (Widerspruch wurde bei jeder Preiserhöhung erneuert)
- Energieversorger hat dies bislang hingenommen (jährlich eine falsche Rechnung, die von mir entsprechend gekürzt wurde). Allerdings wurden alle bislang durch die höheren Forderungen aufgelaufenen und von mir abgelehnten Differenzbeträge bislang auf jeder Abrechnung wieder eingefordert, obwohl ich gegenüber dem Energieversorger klar zum Ausdruck gebracht habe, womit meine (per Dauerauftrag geleisteten) Vorauszahlungen verrechnet werden dürfen (ganz sicher nicht mit den durch den Widerspruch erst gar nicht entstandenen Forderungen). Bislang keine Mahngebühren oder ähnliches - das hat der Versorger sogar schriftlich bestätigt.
Nachdem der Energieversorger zum 01.10.2008 erneut massiv den Verbrauchspreis erhöhen will, habe ich der Form halber auch dieser Erhöhung widersprochen, obwohl dies vermutlich gar nicht notwendig gewesen wäre. Darauf hat der Versorger wie folgt reagiert:
- Kündigung des Sonderabkommens zum 30.09.2008 (Schreiben datiert vom 01.09.2008 - damit hält der Versorger seine eigene 6-wöchige Kündigungsfrist nicht ein).
- Gekündigt wird ein Sonderabkommen mit dem Namen \"PremiumErdgasPlus\". Ein solches existiert aber überhaupt nicht - wir haben ein Sonderabkommen mit dem Namen \"PremiumKombiPlus\" abgeschlossen, das auch den Strombezug mit einschließt. Von einer Kündigung des Sonderabkommens bezüglich des Strombezugs ist im Schreiben nicht die Rede.
- Der erneute Widerspruch wird mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Widerspruch nach §315 nur in Märkten zulässig sei, in denen kein Wettbewerb zwischen den Anbietern existiert. Dies sei im Gasmarkt aber seit dem 01.10.2007 der Fall.
Wie gehe ich korrekt vor (Rechtschutz-Versicherung ohne SB ist vorhanden und würde auch die Kosten übernehmen)?
Wie sind die formalen Fehler des Versorgers zu bewerten?
Wie ist die Behauptung des Versorgers einzuschätzen, seit 01.10.2007 sei ein Widerspruch nach §315 nicht mehr zulässig, weil seitdem ein Wettbewerb auf dem Gasmarkt etabliert sei?
Schon mal vielen Dank für jede Hilfe. Ach ja: welchen RA (ggf. hier aus der Community) beauftragt man am besten, wenn\'s so weit kommt?
Vielen Dank & Gruß
Abacus
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da der Versorger die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat ist die Kündigung unwirksam
- weitermachen wie bisher und abwarten was später mal die Gerichte zu dutzenden von dann falschen Jahresrechnungen halten!
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@abacus,
wäre es möglich, dass Sie Ihren Versorger nennen, damit dieser Thread aus den \"Grundsatzfragen\" herauskommt und in den richtigen Bereich?
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@abacus
§ 315 BGB findet wohl tatsächlich keine Anwendung, jedoch nicht weil es sich um einen Wettbewerbsmarkt handelt. Bei einem Sonderabkommen bestand möglicherweise überhaupt gar kein Recht, die Gaspreise nach Vertragsabschluss in 2002 überhaupt einseitig zu erhöhen oder abzuändern (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 in Sachen EWE).
Wenn das Sonderabkommen mit einer Frist von sechs Wochen auf das Monatesende gekündigt werden kann, dann zu dem Monatsende, dem sechs Wochen nach Zugang der Erklärung vorangegangen sind.
Mit der Kündigungserklärung vom 01.09.2008 kann der Vertrags also zum Ablauf des 31.10.2008 gekündigt werden. Fraglich ob eine etwaig vereinbarte Form einer Kündigung eingehalten wurde (zB. Schriftform).
Das sollte man ggf. durch einen Anwalt prüfen lassen.
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@RR-E-ft:
Vielen Dank für den Hinweis - wo finde ich näheres zu dem genannten Urteil des OLG Oldenburg (tatsächlich erst wenige Tage alt?) im Internet?
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@abacus
OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 in Sachen EWE (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=46660#post46660)
Gruss eislud