Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: Knilch am 28. August 2008, 23:36:58
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Guten Tag in die Runde,
wie die Ueberschrift schon impliziert, habe ich von meinem Versorger diesen Monat Rechnungen fuer die letzten 6 Jahre bekommen.
Dre Reihe nach: Vor 8 Jahren bin ich in diese Wohnung eingezogen und bin alsbald zu einem alternativen Stromanbieter gewechselt. Der Wechsel von meinem oertlichen Versorger hat auch wunderbar geklappt, der neue hat diesem entsprechend fuer mich gekuendigt und die Versorgung uebernommen. Leider ging der neue dann pleite und so wurde ich von einem alternativen zum naechsten gereicht, bis ich kurzzeitig wieder bei dem oertlichen V. gelandet bin (ca. 1-2 Monate). Das war im Jahr 2002. Ich habe dann wieder zu einem alternativen gewechselt, der mir den Wechsel bestaetigte und bei dem ich dann 2 Jahre meine Abschlaege zahlte, (ohne dass auch nur einmal abgelesen wurde). 2 Jahre spaeter wiederum erklaert mir dieser alternative Anbieter, dass sie mir damals die Bestaetigung zu schnell geschickt haben und mein oertlicher Versorger den Wechsel blockiert. Sie wuerden mir die Abschlaege der letzten zwei Jahre zurueck zahlen (haben sie auch getan) und ich soll mich bei meinem oertlichen Versorger melden. Dies habe ich erstmal nicht getan. Das ging dann bis August 2008, in dem der oertliche Versorger nun auf mich zukommt und 6 Jahre rueckwirkend Abschlaege verlangt. Ich habe auch eine rueckwirkende Anmeldung zur Grundversorgung bekommen, die habe ich aber schon 2002 erhalten, bevor ich zum letzten alternativen V. gewechselt bin. Die Rechnungen fuer die Jahre 2002-2008 haben natuerlich alle das Rechnungsdatum August 2008. Es wurde auch immer die Zaehlerstaende abgelesen (laut Rechnungen). Wie soll ich mich jetzt verhalten? Gibt es da Musterbriefe oder aehnliches?
Danke fuer die Muehe....
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Hallo,
bastel dir mal einen Zeitstrahl auf dem du einträgst zu welchem Zeitpunkt
welcher Anbieter \"wirklich\" Geld bekommen hatt incl der Rückvergütungen.
Dein Grundversorger kann, so ließt man hier, nur noch Ansprüche stellen
für die letzen drei Jahre!
Laß einen RE (Board) prüfen in wie weit eine Wechselblockierung da noch reinspielt!
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die frage ist doch, wie sie sich verhalten wollen. Ich verstehe ihren beitrag nicht so ganz.
da gibt es also einen alternativen anbieter der sie scheinbar 2 jahre lang versorgt, aber dann doch nicht. tschuldigung aber so einen nonsens hab ich noch nie gehört, schon garnicht, dass man dann dem kunden sein geld zurückzahlt und rückwirkend für 2 jahre an den örtlichen versorger verweist. was hat denn der alternative anbieter mit der energie gemacht?! da ist doch wohl irgendwas gehörig in die hose gegangen und sie haben ja und amen gesagt, statt dem alternativen versorger zu sagen er soll den fall selbst mit dem örtlichen versorger klären, dass wäre nämlich m.E. auch die normale vorgehensweise statt den kunden zu belasten.
sie haben aber scheinbar zugestimmt sich selbst mit dem vorgang zu belasten um dann doch 4 jahre lang die füsse still zu halten und wundern sich nun über rechnungen die 6 jahre rückwirkend gelten.
da kann ich nur sagen zahlemann und söhne und gut ist.
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@ Wasserwaage
Moralische Bewertungen immer gern gelesen, aber überflüssig! Ihre Schadenfreude spricht für sich.
@ Knilch
Gehen Sie zu einem Anwalt oder einer Verbraucherberatung.
Legen Sie vorsorglich gegen jede einzelne Rechnung den Einspruch auf Unbilligkeit ein.
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1703/
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keine schadenfreude vorhanden.... sondern nur kopfschütteln.... es läuft doch darauf hinaus das der knilch seine rechnung nicht bezahlen möchte weil er meint er habe lange genug stillgehalten und müsse dafür auch noch belohnt werden.
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@Wasserwaage
Ist es nicht erher so, dass ggf. ein Grundversorger entgegen Recht und Gesetz ( § 24 AVBEltV (http://www.ggew.de/AVBEltV.pdf)) den Verbrauch gegenüber eigenen Kunden sechs Jahre lang nicht abgerechnet hat und nunmehr Rechnungsbeträge, die - ihre Berechtigung vorausgesetzt - bei ordnungsgemäßer Abrechnung bereits verjährt wären?
Muss man als Kunde mit solchen Nachforderungen rechnen?
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Hallo zusammen,
sowas ähnliches ist mir 2004 mit Yello Strom passiert Bin 2002 von EON-Avacon zu Yello gewechselt (dachte ich zumindest!). Yello hatte alles für mich geregelt. Ich zahlte von 2002-2004 Abschläge an Yello und hatte von der Avacon auch nichts mehr gehört. Auf einmal Ende 2004 kommt eine Rechnung von der Avacon über ca. 1700€. Ich fiel aus allen Wolken.
Avacon hatte alle Zählerstände und berechnete nach dem Tarif, den ich bis zum Wechsel hatte, dieser Tarif war natürlich damals höher als der von Yello. Ich sollte bei der Avacon über die fast 3 Jahre ca. 250€ mehr bezahlen. Das Ende vom Lied: Yello hatte damals noch gar keine Lizenz für das Netzgebiet der Avacon und durfte gar keine Kunden der Avacon aufnehmen. Es wurde alles rückabgewickelt. Yello zahlte mir alle Abschläge der letzten 3 Jahre zurück und die Differenz zum Avacontarif, so dass ich trotzdem den billigen Yellostrom hatte, aber rechtlich gesehen immer bei der Avacon war.
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Original von Knilch
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Gibt es da Musterbriefe oder aehnliches?
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Sie sollten zahlen.
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@Black
Ist eine solche Empfehlung nicht grob fahrlässig, nachdem der Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere unklar ist, ob und ggf. wie und wann ein Vertragsverhältnis zu welchen Bedingungen zustande kam, welche Entgelthöhe ggf. vereinbart wurde, ob diese ggf. einseitig festgsetzt wurde, die Festsetzung in einem solchen Fall der Billigkeit entsprach, weiter zu prüfen wäre, ob etwaig die Voraussetzungen einer Verjährung oder Verwirkung vorliegen?
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Ab dem Jahr 2002 2 Jahre lang Abschläge bezahlt und diese dann wiederbekommen, seitdem (also ca. seit 2004) weder Abschläge an irgend jemanden gezahlt noch irgendwo angezeigt, dass man weiterhin Energie entnimmt. Trotz Aufforderung vom \"alternativen Versorger\"....
Nach der Sachverhaltsschilderung hat er damit insgesamt 6 Jahre ohne an irgendwen zu zahlen Strom erhalten.
Das wird nicht billig.
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@Black
Original von Black
Das wird nicht billig.
Super Aussage.
Woher wissen Sie das? Kennen Sie den konkreten Sachverhalt?
Wie @RR-E-ft schon geschrieben hat, gibt es die unterschiedlichsten Parameter zu beachten.
Was wäre, wenn ein Preis von 10 Cent/kWh vereinbart worden wäre? Wäre es dann u.U. nicht billig(im Vergleich zu Ihrem Strompreis etwa)?
Grüße
belkin
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Original von belkin
@Black
Original von Black
Das wird nicht billig.
Super Aussage.
Woher wissen Sie das? Kennen Sie den konkreten Sachverhalt?
Wie @RR-E-ft schon geschrieben hat, gibt es die unterschiedlichsten Parameter zu beachten.
Was wäre, wenn ein Preis von 10 Cent/kWh vereinbart worden wäre? Wäre es dann u.U. nicht billig(im Vergleich zu Ihrem Strompreis etwa)?
Grüße
belkin
Bei einem niedrig geschätzten Abschlag von 50,- Euro im Monat macht das bei 6 Jahren 3.600 Euro. Bei 60,- Euro schon 4.320 Euro....
Wenn 10 Cent/kWh VEREINBART worden wären käme die Frage einer Billigkeitsprüfung gar nicht auf.
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@Black
Wenn 10 Cent/ kWh vereinbart worden wären, käme freilich die Frage nach der Billigkeit schon deshalb nicht auf, weil eben dieser Preis vereinbart wäre und deshalb für die gesamte Zeit gilt.
Bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht stellt sich immer die Frage nach der Billigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung, die sich danach bemisst, wie die gegenläufigen Interessen der beiden Vertragspartner gegeneinander abgewogen wurden. Dafür muss man zunächst die gegenläufigen Interessen feststellen, die in die Abwägung einzustellen sind, um dann die Abwägung hinsichtlich der Grundlagen und des Ergebnisses zu beurteilen.
Der Sachverhalt gibt wohl nichts dafür her, dass ein feststehender Preis vereinbart worden sei.
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Original von Black
Wenn 10 Cent/kWh VEREINBART worden wären käme die Frage einer Billigkeitsprüfung gar nicht auf.
Original von RR-E-ft
@Black
Wenn 10 Cent/ kWh vereinbart worden wären, käme freilich die Frage nach der Billigkeit schon deshalb nicht auf, weil eben dieser Preis vereinbart wäre und deshalb für die gesamte Zeit gilt.
Sie begründen doch nicht etwa mir gegenüber die inhaltliche Richtigkeit meiner eigenen Aussage?
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@Black
Ihre Empfehlung lautet dahin, zu zahlen. Und ich habe die Frage aufgeworfen, ob eine solche Empfehlung nicht grob fahrlässig sei, nachdem der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht feststeht. Die Empfehlung muss wohl eher lauten, die Sache von einem Anwalt gründlich prüfen zu lassen.
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Unter diesem Gesichtspunkt dürfte in der derartigen Form hier niemals ein Rat erteilt werden, denn keine Nacherzählung ersetzt die Sachverhltsprüfung durch den Anwalt. Dann sollte man derartige Frageforen schliessen bzw. auf jede Frage automatisch die Standartanwendung einblenden lassen \"Gehen Sie zum Anwalt!\"
Solange dies nicht der Fall ist, nehme ich mir die Freiheit den geschilderten Sachverhalt als Grundlage meiner Antwort zu verwenden. Vorliegend geht daraus hervor, dass mit Wissen des Kunden 6 Jahre ohne Bezahlung Energie abgenommen wurde und dem Kunden vom letzten vermeintlichen Vertragspartner vor 4 Jahren mitgeteilt wurde, die Energielieferung würde durch genau den Versorger erfolgen, der jetzt auch das Geld fordert.
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@Black
Meinen Sie.
Der Sachverhalt stünde fest (Faktentest).
Das war im Jahr 2002. Ich habe dann wieder zu einem alternativen gewechselt, der mir den Wechsel bestaetigte und bei dem ich dann 2 Jahre meine Abschlaege zahlte, (ohne dass auch nur einmal abgelesen wurde). 2 Jahre spaeter wiederum erklaert mir dieser alternative Anbieter, dass sie mir damals die Bestaetigung zu schnell geschickt haben und mein oertlicher Versorger den Wechsel blockiert.
Könnte ja auch so sein, dass der Verbraucher 2002 gewechselt war, zwei Jahre Abschläge zahlte (bis 2004) und wiederum zwei Jahre später (2006) davon erfuhr, dass der örtliche Versorger den Wechsel blockiert habe. Dann hätte dieser Verbraucher in der Zeit von 2002 bis 2006 die Vorstellung gehabt, vom dritten Anbieter beleifert zu werden.
Bei einer solchen Konstellation kann nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Entnahme von Elektrizität ein Versorgungsvertrag zustande kommt, weil es am notwendigen Erklärungsbewusstein des Kunden fehlt. Hinzu treten kann der Umstand, dass der örtliche Versorger den Wechsel blockierte, was einen Einwand aus § 242 BGB begründen kann.
Dann hätte der Verbraucher erst seit 2006 positive Kenntnis davon, dass er vom örtlichen Versorger beliefert wird, so dass erst ab diesem Zeitpunkt von einem neuen Vertragsabschluss ausgegangen werden könnte, so dass vertragliche Ansprüche erst ab diesem Zeitpunkt bestehen könnten.
Und dann stellt sich weiter die Frage, ob dabei ein feststehender Preis vereinbart wurde oder aber ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis besteht, vermöge dessen die Höhe des Allgemeinen Tarifs der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit unterliegt..... Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=46454#post46454)
Deshalb muss man Ihre Empfehlung wohl grob fahrlässig nennen.
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werde mal etwas Licht herein bringen.
Mai 2002: Der örtliche Versorger teilt mir mit, dass der von mir gewählte (alternative) Versorger den Vertrag zum 30.04.2002 gekündigt (durch den alternativen V. selbst). Daher hat der örtliche Versorger zu diesem Termin wieder die Verbrauchsstelle übernommen (Details in der beiliegenden Vertragsbestätigung).
Im März 2002 habe ich schon einen anderen alternativen Versorger gewählt, der die Versorgung zum 01.05.2002 übernehmen soll. (Dies war der, der mir dann später mitgeteilt hat, dass sie zwei Jahre ohne gültige Vertragsbestätigung versorgt haben). Die Vertragsbestätigung von diesem erhielt ich im Juni 2002. (mit Versorgungsbeginn 01.05.2002).
Januar 2005 teilt mir eben der alternative mit, dass sie keine Versorgungserlaubnis für meine Abnahmestelle haben (zum 01.05.2002) und daher zu schnell eine Bestätigung an mich verschickt haben. Daraufhin eben die Rückvergütung und die Bitte, den oertlichen Versorger zu kontaktieren. In dem Zeitraum von Mai 2002 bis August 2008 habe ich vom örtlichen Versorger nie eine Rechnung erhalten, die ich dachte, wohl schon noch kommen wird. Der örtliche V. wusste jedoch, (denke ich...) dass ich in diesem Zeitraum in der Wohnung wohnte, denn er hat ja den Wechsel zum 01.05.2002 blockiert.
Die Frage ist jetzt für mich, inwieweit ein Vertragsverhältnis mit dem örtlichen V. zustande kam (klar, durch Stromentnahme) und in welchem Zeitfenster er mir (die Kenntnis meiner Anwesenheit und Stromabnahme vorausgesetzt) Rechnungen schicken muss? Ich weiss, dass ich das Produkt Strom genutzt habe und dafür auch zahlen muss, jedoch ist der Versorger ebenso schusselig, da er eben die Rechnungen nicht \"zeitnah\" geschickt hat.
So, alle Klarheiten beseitigt?
Danke an alle
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@ Knilch
Die Auskünfte die mensch Ihnen hier geben kann, können nur sehr wage sein, deshalb:
Gehen Sie zu einem Anwalt oder einer Verbraucherberatung.
Legen Sie vorsorglich gegen jede einzelne Rechnung den Einspruch auf Unbilligkeit ein.
http://www.energieverbraucher.de/de/ener...ter/site__1703/
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Hallo,
da ist ja wohl einiges durcheinander gekommen. Ganz werden sie um eine Zahlung wohl nicht herumkommen, jedoch scheinen die Chancen recht gut dafür zu stehen, das sie nicht alles nachzahlen müssen.
Wenn sie Leistungen beziehen müssen die auch bezahlt werden. Allerdings verjähren die Forderungen nach 3 Jahren. Die Forderungen bis zum 31.12.2004 können demnach vom Engergieversorger nicht mehr eingeklagt werden.
Falls sie über diese Forderungen einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten müssen sie jedoch darauf achten Widerspruch mit dem Hinweis auf die Verjährung einzulegen. Falls sie die Forderungen noch zahlen können sie sie jedoch nicht zurückverlangen.
Ob die Verjährung auch eingetreten ist hängt davon ab, ob der Energieversorger keine Verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet hat. Das sind in der Regel die Zustellung des gerichtlichen Mahnverfahrens (also keine \"normalen\" Mahnungen) oder Einreichung einer Klage.
Den restlichen Forderungen seit dem 01.01.2005 können sie zumindest in der Höhe widersprechen, falls die ihnen durch die zwischenzeitlichen Preiserhöhungen als zu hoch erscheinen.
Sie sollten den Betrag aus den noch nicht verjährten Forderungen ausrechnen, den sie zu zahlen bereit sind, und schnellstmöglichst zahlen. Falls sie den Betrag nicht in voller Höhe aufbringen können sollten sie mit dem Energieversorger unbedingt Verbindung über eine Ratenzahlung aufnehmen und nicht einfach selbstständig Ratenzahlungen leisten. Falls sie ansonsten verklagt werden wird ihnen das Gericht vorhalten, sie hätten mit der Zahlung rechnen und das Geld entsprechend zurücklegen müssen, z. B. auf ein Sparbuch, und hätten dadurch sogar einen, wenn auch geringen, Zinsvorteil.
Falls sie sich unsicher sind, ob der Energieversorger verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat sollten sie direkt bei ihm danach nachfragen. Das sollte auch ohne Anwalt funktionieren.
Der Hinweis mit den Zeitstrahl erscheint mir zur Einordnung und eventuellen Einschaltung eines Anwalts bzw. anderer Berater sehr sinnvoll. Auf einer Seite des Zeitstrahls würde ich die Schreiben eintragen, auf der anderen die Forderungen, Zahlungen und Rückzahlungen ihrer Energieversorger, also die Euro-Beträge.
Gruss
MrMurphy
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Original von MrMurphy
Allerdings verjähren die Forderungen nach 3 Jahren. Die Forderungen bis zum 31.12.2004 können demnach vom Engergieversorger nicht mehr eingeklagt werden.
MrMurphy
Das ist so nicht ganz richtig. Keine Verjährung ohne Fälligkeit. Keine Fälligkeit ohne Rechnung. Und damit keine 3 Jahre. (siehe § 27 AVBEltV, die war seinerzeit für diesen Fall gültig)
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@Wasserwaage
§ 24 Abrechnung Abs. 1 sollte aber auch nicht außer acht gelassen werden.
§ 24 Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
Gruss eislud