Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RuRo am 10. August 2008, 18:24:31

Titel: Verfassungsbeschwerde möglich
Beitrag von: RuRo am 10. August 2008, 18:24:31
In der jüngeren Vergangenheit sind einige Gerichte dem BGH-Urteil vom 13.06.07 fälschlicherweise wie einem Sonnenstrahl gefolgt. Man verfolge den Thread der Gerichtsentscheidungen.

Offenbar wurde dabei von der Judikative übersehen, dass die umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes, die vorrangige Aufgabe der Erstinstanz ist, ohne die ein wirkungsvoller Rechtschutz nicht gewährleistet ist.

Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verbürgt dieses rechtliche Gehör.

Frage:

Sind diese Gerichtsentscheidungen, teilweise wurden sie in der Berufung bestätigt, Revision nicht zugelassen, bei Rechtswegerschöpfung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zugänglich?
Titel: Verfassungsbeschwerde möglich
Beitrag von: tangocharly am 11. August 2008, 21:29:42
Art. 103 GG ist in § 90 Abs. 1 BVerfGG (http://www.buzer.de/s1.htm?a=90&g=bverfgg) ausdrücklich erwähnt.

Rechtswegerschöpfung ist bei den erwähnten Konstellationen ja schon auch gegeben. Die Krux ist aber, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs schon in den Instanzen gerügt worden sein muss (vgl. § 321a ZPO). Wurde dies vorausgehend versäumt, dann scheidet Art. 103 GG als Türöffner für die VB aus.

Schwerwiegende Nachteile (§  90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) dürften in aller Regel nicht existieren; sollte aber ein Fall der Versorgungseinstellung ggf. im Winter und ggf. bei alleinerziehenden Elternteilen ohne eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, dann mag das anders aussehen.

Dies setzt aber auch voraus, dass der Rechtsweg ausnahmsweise noch nicht erschöpft ist und dessen Erschöpfung wegen der schwerwiegenden Nachteile nicht zugemutet werden kann.

Wenn sich ein Sachverhalt anbietet, werde ich den Einstieg über Art. 3 Abs. 1 GG projektieren, d.h. die Verletzung des Willkürverbotes.