Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 14. Januar 2011, 00:11:29

Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Januar 2011, 00:11:29
Die Frage stellt sich eigentlich oft, wird jedoch kaum gestellt bzw. in Gerichtsverfahren thematisiert.

Bitte hier lesen:

LG Duisburg, Urt. v. 30.04.10 Az. 7 S 123/09 - Keine Einstellung der Stromversorgung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78202#post78202)

Wie ist der Meinungsstand der Juristen hierzu?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 14. Januar 2011, 10:20:30
Handelt es sich bei dem dort betroffenen Versorger denn um einen reinen Lieferanten ohne Netzbetrieb bzw. mit rechtlich entflochtenem Netzbetrieb?

Bei einem Versorger i.S.d. § 7 Abs. 2 EnWG tritt das Problem nämlich nicht auf.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Netznutzer am 14. Januar 2011, 10:52:03
Das Wort Netzbetreiber muss künftig durch das Wort Messstellenbetreiber ersetzt werden. Hat der MSB gewechselt, so kann nicht mehr der Netzbetreiber (wg. Zahlungsrückständen bei einem Vertrieb) sperren. Die Materie wird durch WiM nicht einfacher.

Gruß

NN
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 14. Januar 2011, 11:30:48
Zitat
Original von Netznutzer
Das Wort Netzbetreiber muss künftig durch das Wort Messstellenbetreiber ersetzt werden. Hat der MSB gewechselt, so kann nicht mehr der Netzbetreiber (wg. Zahlungsrückständen bei einem Vertrieb) sperren.

Warum das denn? Weder muss eine Sperrung zwingend am Zähler vorgenommen werden, noch setzt ein Wechsel des Messstellenbetreibers zwingend voraus, dass das Eigentum am Zähler auf den neuen Messstellenbetreiber übergeht.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Januar 2011, 12:07:50
@Black

Laut Tatbetand der Entscheidung des LG Duisburg hat ein Versorger seinen Kunden verklagt und dabei beantragt, dass dieser einem Mitarbeiter eines - vom Kläger verschiedenen Netzbetreibers - den Zutritt zum Zwecke der Versorgungseinstellung zu gewähren habe.

Für die Versorgungseinstellung muss ja auch nicht immer der Zähler ausgebaut werden, es genügt, diesen stillzulegen und zu verplomben.

Fakt ist, dass der Versorger das für die Versorgungseinstellung notwendige Zutrittsrecht nach Entflechtung nicht hat, ein Zutrittsrecht nur für Netzbetreiber ggf. Messstellenbetreiber besteht.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 14. Januar 2011, 13:05:21
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Laut Tatbetand der Entscheidung des LG Duisburg hat ein Versorger seinen Kunden verklagt und dabei beantragt, dass dieser einem Mitarbeiter eines - vom Kläger verschiedenen Netzbetreibers - den Zutritt zum Zwecke der Versorgungseinstellung zu gewähren habe.

Ganz genau genommen wurde beantragt einem Beauftragten des Netzbetreibers, welcher wiederum vom Kläger beauftragt worden war Zutritt zu gewähren.

Und darauf hat der GV einen eigenen Anspruch.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Januar 2011, 13:32:53
Der Versorger hat kein Zutrittsrecht.
Er hat auch keinen entsprechenden Anspruch gegen den Kunden.
Woraus sollte sich ein solcher denn ergeben?

Der Netzbetreiber hat ein solches Zutrittsrecht aus NAV.
Deshalb hat der NB einen Anspruch auf Zutritt zur Sperrung, nicht aber der Versorger.

Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch gerade nicht um einen eigenen Anspruch des Versorgers, sondern um den Anspruch eines Dritten.
 
Wird der Zutritt verweigert, müsste der NB aus eigenem Recht seinen Zutrittsanspruch aus NAV einklagen, um seinerseits etwaig bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Versorger überhaupt erfüllen zu können.

Das Ganze wird ja auch vollstreckungsrechtlich interessant.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 14. Januar 2011, 13:51:52
Der Versorger hat einen Anspruch, dass dem Netzbetreiber zum Zwecke der Sperrung Zutritt gewährt wird.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Januar 2011, 14:03:12
Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben?

Fakt ist, dass allein der NB einen eigenen klagbaren Anspruch aus NAV hat.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Netznutzer am 14. Januar 2011, 14:04:48
Wenn der MSB/MDL gewechselt hat, hat der Netzbetreiber kein Recht auf Zugriff auf die Messeinrichtung. Dies gilt auch, z.B. bei Zweifeln, ob der Ablesewert korrekt ist. Als NB kann man dann nur noch auf Zutrittsrecht pochen, um z.B. am Hausanschluss Änderungen vorzunehmen. Auch wenn dies eine Juristendiskussion ist/sein soll: Wo bitte, wird in der Praxis vor Ort, nicht am Zähler getrennt? Diese Fälle sind die absoluten Ausnahmen.

Gruß

NN
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 14. Januar 2011, 17:20:03
Zitat
Original von RR-E-ft
Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben?

aus § 19 GasGVV

vergl. Morell, Kommentar zur GasGVV, zu § 19 Rdn. 45 ff (Durchsetzung der Versorgungsunterbrechung)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Januar 2011, 12:26:37
§ 19 GVV regelt das Zürückbehaltungsrecht des Versorgers gegenüber § 320 BGB besonders.

Er regelt aber nur das ZBR und nicht etwaig ein Zutrittsrecht, auf welches nur der NB einen eigenen klagbaren Anspruch nach NAV hat.

Streitgegenständlich ist dieses Zutrittsrecht, das sich allein aus der NAV ergibt, undzwar allein für den NB.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: tangocharly am 15. Januar 2011, 15:42:34
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 19 GVV regelt das Zürückbehaltungsrecht des Versorgers gegenüber § 320 BGB besonders.

Er regelt aber nur das ZBR und nicht etwaig ein Zutrittsrecht, auf welches nur der NB einen eigenen klagbaren Anspruch nach NAV hat.

Streitgegenständlich ist dieses Zutrittsrecht, das sich allein aus der NAV ergibt, undzwar allein für den NB.

------> § 21 NAV (http://www.buzer.de/gesetz/7430/a146702.htm)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 10:44:10
Zitat
Morell; Kommentierung zu § 19  GasGVV

Die Unterbrechung der Versorgung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 GasGVV ist ein vertragliches Recht des Grundversorgers. Die Ausübung und Durchsetzung dieses Rechts obliegt daher nicht dem Netzbetreiber sondern dem Grundversorger.

Bei Verweigerung des Zutritts ist dementsprechend der Grundversorger gehalten den Kunden gerichtlich verpflichten zu lassen, die Unterbrechung der Grundversorgung durch den Netzbetreiber als Beauftragten des grundversorgers und dessen Zutritt zu dulden.
(...)

Soweit daher dem Netzbetreiber der Zutritt zur Vornahme einer Unterbrechung der versorgung im Auftrag des Grundversorgers verweigert wird wird und der Zutritt gerichtlich durchgesetzt werden soll, geht es um die Durchsetzung eines vom Grundversorger geltend zu machenden Anspruches.


Zitat
LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257

Der sich aus den §§ 24 Abs. 3, 21 Abs. 1 NAV/NDAV ergebende Duldungsanspruch steht auf Grundlage des § 19 GVV dem Grundversorger zu und geht dahin vom Anschlussnehmer verlangen zu können, dass dieser den Zutritt eines vom Netzbetreiber mit Ausweis versehenen Beauftragten zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet.


(...)

Die Klage ist auch begründet. Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Kl. als Strom- und Gasgrundversorger bestehen (...) nicht.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 10:55:36
@Black

Danke. War mir alles bekannt.
Ich lasse mich aber bekanntlich so einfach nicht überzeugen.

§ 19 GVV regelt wie auch § 320 BGB ausschließlich ein Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden.

Geregelt ist damit jedoch gerade nicht ein einklagbares Recht auf Zutritt.

Zudem ist ja gar nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber aufgrund eines solchen vom Versorger erstrittenen Urteils überhaupt sperrt.
Vielleicht möchte er das selbst gar nicht. ;)

Wenn er es möchte, stellt sich die Frage, wie er sein Zutrittsrecht dabei gerichtlich durchsetzen sollte (Frage der Vollstreckung).
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Netznutzer am 17. Januar 2011, 11:01:54
Zitat
Zudem ist ja gar nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber aufgrund eines solchen vom Versorger erstrittenen Urteils überhaupt sperrt.

Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.

Allles vertraglich festgelegt.

Gruß

NN
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 11:04:42
Zitat
Original von Netznutzer
Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.

Allles vertraglich festgelegt.

@NN

Wenn die Welt so einfach wäre.

Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden zwangsweise durchsetzen, wenn ihm der Zutritt verweigert wird?

Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen  Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein Gegenrecht geltend machen kann.

Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden  zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie dürfen ihn nicht interessieren.

Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.

Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.

Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 11:27:45
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Danke. War mir alles bekannt.
Ich lasse mich aber bekanntlich so einfach nicht überzeugen.

§ 19 GVV regelt wie auch § 320 BGB ausschließlich ein Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden.

Achso verstehe, die übliche Scheindisskusion, bei der Sie Ihre von Gesetzeskommentierung und praktischer Rechtsprechung abweichende Meinung als die einzig Richtige verkünden.

Praktischerweise indem sie darauf verzichten die (Ihnen ja bekannte) \"Gegenauffassung\" überhaupt nur zu erwähnen.

Das läuft dann nach dem mitlerweile üblichem Schema:

RR-E-ft: Ich stelle fest, dass die Erde eine Scheibe ist.

A: Das stimmt nicht. Führende Astronomen haben festgestellt, dass die Erde vielmehr eine Kugel ist. Darüber gibt es Berechnungen und wissenschaftliche Aufsätze....

RR-E-ft: Jaja, ist mir bekannt. Also wie ich schon zutreffend sagte: Die Erde ist also eine Scheibe.


.
.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 11:28:45
@Black

Bleiben Sie getrost auf der Sachebene.

Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden zwangsweise durchsetzen, wenn ihm der Zutritt verweigert wird?

Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen  Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein Gegenrecht geltend machen kann.

Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden  zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie dürfen ihn nicht interessieren.

Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.

Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.

Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 11:34:28
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Bleiben Sie getrost auf der Sachebene.

Auf der Sachebene ist der Fall geklärt. Die übrige Diskussion findet in der Realitätsferne der juristischen Forendiskussion statt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 11:36:32
Zitat
Original von Black

Auf der Sachebene ist der Fall geklärt.

Wo denn?

Zitat
Original von RR-E-ft

Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 11:38:13
In der realen Welt ausserhalb dieses Forums.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 11:40:25
Wie wird denn in der realen Welt außerhalb dieses Forums ein solcher Titel zwangsweise gerichtlich durchgesetzt, wenn der Netzbetreiber dabei nicht mitspielt?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 11:45:24
Der Anspruch des GV auf Duldung gegenüber dem Kunden ist dann bereits tituliert.

Der Anspruch des GV gegen den Netzbetreiber müßte gesondert durchgesetzt werden, wenn dieser sich weigern würde.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 11:48:01
Die Frage stand doch, wie ein titulierter Anspruch gerichtlich zwangsweise durchgesetzt werden soll, nämlich vermittels des Gerichtsvollziehers als Volltreckungsorgan.

Zitat
Original von RR-E-ft

Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 11:50:28
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Frage stand doch, wie ein titulierter Anspruch gerichtlich zwangsweise durchgesetzt werden soll, nämlich vermittels des Gerichtsvollziehers als Volltreckungsorgan.

Duldungsansprüche setzt nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht durch (§ 888, § 890 ZPO)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 11:52:41
Ich dachte bisher, der Gerichtsvollzieher setzt auf Antrag den Zutritt zum Zähler vermittels Polizei und Schlüsseldienst durch, so dass der Netzbetreiber den Zähler tatsächlich ausbauen oder sperren kann.
Hierzulande ist das so.

§§ 888, 890 ZPO läuft auch leer, wenn der Netzbetreiber nicht mitspielt.
Da kann der Lieferant nur im Kreis tanzen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 12:02:28
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich dachte bisher, der Gerichtsvollzieher setzt auf Antrag den Zutritt zum Zähler vermittels Polizei und Schlüsseldienst durch, so dass der Netzbetreiber den Zähler tatsächlich ausbauen oder sperren kann.

§§ 888, 890 ZPO läuft auch leer, wenn der Netzbetreiber nicht mitspielt.

1. Die Durchsetzung hängt davon ab, was genau Inhalt des Titels ist. Auch \"bei Ihnen zulande\" wird die Vollstreckung sich wohl nach der Systematik der ZPO richten müssen. Wenn Sie einen Titel auf \"Duldung\" (= unvertretbare Handlung) haben, dann können Sie den auch nur nach ZPO vollstrecken.

Möglicherweise wird bei Ihnen zulande beantragt, \"die Tür zu öffnen und einen Beauftragten des Netzbetreibers hereinzulassen\" (= vertretbare Handlung). Da können Sie dann per Ersatzvorname vollstrecken.

2. Der Titel des GV gegen den Kunden wäre zunächst nicht vollstreckbar, wenn der Netzbetreiber trotz Beauftagung nicht tätig werden will.

Der GV müßte dann auch nicht etwa \"im Kreis tanzen\" sondern dann nur gleichfalls einen Titel gegen den Netzbetreiber auf Vornahme der Sperrung erwirken.

Die Situation wäre aber auch nicht einfacher, wenn - so wie Sie es vertreten wollen - der Netzbetreiber direkt gegen den Kunden klagen müßte. Wenn nämlich auch hierzu der Netzbetreiber \"keine Lust hätte\" müßte der GV auch zusehen, wie er den Netzbetreiber dazu bringt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 12:11:09
@Black

Zitat
Original von Black
2. Der Titel des GV gegen den Kunden wäre zunächst nicht vollstreckbar, wenn der Netzbetreiber trotz Beauftagung nicht tätig werden will.

Wenn wir festhalten können, dass der Lieferant den gegen den Kunden erstrittenen Titel ohne Mitwirkung des Netzbetreibers jedenfalls gar nicht zwangsvollstrecken kann, dann dürfte ihm regelmäßig bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das entsprechende Erkenntnisverfahren fehlen. Das Gericht hat das Rechtsschutzbedürfnis von Amts wegen zu prüfen, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Titel zu produzieren, die sich im Zweifel nur als Wandschmuck verwenden lassen, weil sie nicht gerichtlich zwangsweise vollstreckbar sind.

Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen. Dabei fehlt es dem Netzbetreiber dann gerade nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Ein gehöriger Unterschied, wie ich meine.

Ergo:

Wo der Netzbetreiber aufgrund einer Beauftragung des Lieferanten sperren wollte, dem Netzbetreiber aber der dafür notwendige Zutritt verweigert wird, hätte der Netzbetreiber im eigenen Namen zu klagen und das von ihm gerichtlich erstrittene Zutrittsrecht gerichtlich zwangsweise durchsetzen zu lassen.

Für ein anderes Vorgehen fehlt es m.E. an einer sachlichen Rechtfertigung und am Rechtsschutzbedürfnis.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 12:35:03
Ein Rechtschutzbedürfnis liegt trotzdem vor, denn die Weigerung des Netzbetreibers läßt ja den Anspruch des Grundversorgers nicht entfallen.

Mit der Weigerung des Netzbetreibers liegt ja  kein echtes Vollstreckungshindernis im Sinne der ZPO vor, sondern ein faktisches. Das ist  vergleichbar, als wenn Sie  einen Schuldner auf Zahlung verklagen und schon während des Prozesses wird offenbar, dass der im Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher erklärt Ihren (künftigen) Titel auf keinen faktisch zu vollstrecken zu wollen, weil er Sie nicht leiden kann. Da können Sie dann auch:

a) im Kreis springen

b) die Klage zurücknehmen, weil Sie vielleicht kein Rechtschutzbedürfnis mehr haben

c) ihren Titel einklagen und dann im Zweifel ihren Gerichtsvollzieher mit Rechtsmitteln zwingen seine Arbeit zu tun und zu vollstrecken.



Zitat
Original von RR-E-ft
 Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen.

Und was macht der GV, wenn der Netzbetreiber sich weigert den Kunden zu verklagen?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 12:37:18
Zitat
Original von Black
Ein Rechtschutzbedürfnis liegt trotzdem vor, denn die Weigerung des Netzbetreibers läßt ja den Anspruch des Grundversorgers nicht entfallen.

Mit der Weigerung des Netzbetreibers liegt ja  kein echtes Vollstreckungshindernis im Sinne der ZPO vor, sondern ein faktisches. Das ist  vergleichbar, als wenn Sie  einen Schuldner auf Zahlung verklagen und schon während des Prozesses wird offenbar, dass der im Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher erklärt Ihren (künftigen) Titel auf keinen faktisch zu vollstrecken zu wollen, weil er Sie nicht leiden kann. Da können Sie dann auch:

a) im Kreis springen

b) die Klage zurücknehmen, weil Sie vielleicht kein Rechtschutzbedürfnis mehr haben

c) ihren Titel einklagen und dann im Zweifel ihren Gerichtsvollzieher mit Rechtsmitteln zwingen seine Arbeit zu tun und zu vollstrecken.

@Black

Jetzt liegen Sie vollkommen neben der Sache.

Der vom Lieferanten erstrittene Titel ist von Anfang an aus sich heraus für den Lieferanten nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzbar.
Deshalb fehlt es für einen solchen Titel von Anfang an am notwendigen Rechtschutzbedürfnis.

Man darf einen Gerichtsvollzieher als Rechtspflegeorgan doch nicht mit einem Netzbetreiber gleichsetzen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 12:42:40
Zitat
Original von RR-E-ft
Jetzt liegen Sie vollkommen neben der Sache.

Warum denn?

In beiden Fällen weigert sich eine Person die im Rahmen der Vollstreckung notwendige Handlung auszuführen, obwohl dazu eine rechtliche Pflicht besteht. I

In beiden Fällen führt das erst einmal zur faktischen Unvollstreckbarkeit des Titels, die in beiden Fällen mit weiteren rechtlichen Schritten gegen den Verweigerer beseitigt werden kann.

In beiden Fällen entfällt trotz des Hinzutreten des \"Verweigerers\" weder der Anspruch gegen den Schuldner noch das Rechtschutzbedürfnis zur Durchsetzung.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 12:44:17
@Black

Mein Ziel war es durchaus sachlich und ernsthaft zu diskutieren.
Wo dies nicht möglich ist, kann man es auch belassen.

Möglicherweise findet sich ein anderer Kollege, der das Krude an Ihrer Argumentation nochmals aufzeigt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 12:54:36
Sie führen Rückzugsgefecht...

1. Sie scheinen Schwierigkeiten zu haben, wenn Sie mal wirklich argumentieren müssen, statt einfach nur Thesen aufzustellen. Wenn mein Vergleichsbeispiel falsch ist, dann zeigen Sie den Fehler. Nur platt zu betonen \"ein Gerichtsvollzieher sei kein Netzbetreiber\" genügt nicht, da es hier nicht auf die Organstellung, sondern auf das faktische Hindernis einer Vollstreckung ankommt.

2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.

3. Auf meine Frage zu Ihrem Model sind Sie auch nicht eingegangen:

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
 Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen.

Und was macht der GV, wenn der Netzbetreiber sich weigert den Kunden zu verklagen?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 13:01:44
Es liegt doch auf der Hand:

Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.

Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.

Grundsätzlich gilt:

Rechtsstreite sind grundsätzlich zwischen den Parteien im Rahmen der jeweils betroffenen  Vertragsverhältnisse zu führen.

Wenn der Netzbetreiber seine Vertragspflicht gegenüber dem Lieferanten verletzt, weil er den Anschluss nicht sperrt,  muss der Lieferant ihn verklagen.
Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer seine Vertragspflicht gegenüber dem Netzbetreiber verletzt, weil er ihm den Zutritt nicht gewährt, muss der Netzbetreiber ihn verklagen.

Wenn man beim Metzger Fleisch bestellt hat und das gelieferte Fleisch ist dioxinbelastet, setzt man sich auch allein mit dem Fleischer als eigenen Vertragspartner rechtlich auseinander und verklagt nicht etwa dessen Fleischlieferanten und ggf. die Futtermittelhersteller bzw. -lieferanten des Fleischlieferanten, für dioxinfreies Tierfutter bzw. dioxinfreies Schlachtfleisch Sorge zu tragen....
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 14:33:57
In der Praxis ist es wohl so, dass in Sonderverträgen für den Fall der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen ein Sonderkündigungsrecht des Lieferanten  vorgesehen wird.

Das ist auch weit einfacher für den Lieferanten als eine gerichtliche Auseinandersetzung (mit Netzbetreiber/ Kunden) um eine Versorgungseinstellung.

In diesem Bereich kommt es deshalb selten zur Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber. Der Lieferant  kündigt vielmehr den Sondervertrag und der betroffene Kunde fällt hierdurch in die Grund- bzw. Ersatzversorgung, wenn sich kein anderes Vertragsverhältnis anschließt.

Somit stellt sich das Problem hauptsächlich bei Grundversorgungsverträgen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 16:58:40
Zitat
Original von RR-E-ft
Es liegt doch auf der Hand:

Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.

Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.

Es macht aber im Falle des \"unkooperativen Netzbetreibers\" keinen Unterschied, ob der Grundversorger sowohl den Kunden auf Duldung der Sperrung, als auch den Netzbetreiber auf Durchführung der Sperrung im Zweifel verklagen (so wie es nach h.M. und Rechtsprechung derzeit erfolgt)

oder ob der GV (nach Ihrem Modell) im Zweifel den unkooperativen Netzbetreiber verklagen muss, damit  dieser dann seinerseits  gegen den Kunden auf Duldung klagt.

In beiden Varianten müssen zwei Prozesse geführt werden.


In Sonderverträgen gibt es viele Versorger die zur Sperrung pauschal die Regelungen der GasGVV mit einbezogen haben. Welcher Weg dann gewählt wird ist wohl dann im Einzelfall zu entscheiden.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 17:50:13
Dem Netzbetreiber wird der für die Sperrung notwendige Zutritt verweigert.  Der Zutritt soll gerichtlich durchgesetzt werden.

Den Unterschied hatte ich oben aufgezeigt.

Das von Ihnen favorisierte Verfahren führt allenfalls zu einem Titel für den Versorger, der sich aus sich heraus nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt. Das sagen Sie ja selbst.
Deshalb besteht m. E. schon kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen.

Das von mir favorisierte Verfahren führt im Erfolgsfall von Anfang an zu einem Titel für den Netzbetreiber, der sich aus sich heraus zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt.
Deshalb ist dort das Rechtschutzbedürfnis nicht zweifelhaft.

Es ist doch schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung für die Klage des Versorgers ersichtlich, wenn der Netzbetreiber selbst gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer auf Zutritt klagen kann, wenn er dies möchte.
Der Versorger ist durch die Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber im Falle von Vertragsverletzungen durch diesen hinreichend abgesichert.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 18:04:39
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ist doch schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung für die Klage des Versorgers ersichtlich, wenn der Netzbetreiber selbst gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer auf Zutritt klagen kann, wenn er dies möchte.

§ 19 GasGVV gibt dem Versorger aber gerade einen eigenen Anspruch der sich nach h.M. eben nicht (nur) gegen den Netzbetreiber richtet, sondern gegen den Kunden.

Das aus Ihrer Sicht \"fehlende Rechtschutzbedürfnis\" tritt ja ohnehin nur auf, wenn der Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung  nachweislich nicht kooperiert. In der Praxis dürfte aber vor einer Klage des GV gegen den Kunden bereits ein erfolgloser Sperrversuch des Netzbetreibers stattgefunden haben.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 18:07:29
Ich bestreite doch nicht, dass § 19 GVV dem Versorger ein eigenes Recht gegen den Kunden gibt, aber eben nur ein Gegenrecht gegen den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden  in spezieller Ausformung gegenüber § 320 BGB.
Mehr aber auch nicht.

Warum soll denn nicht der Netzbetreiber sein nur ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber  dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich selbst erstreiten und durchsetzen?

Selbst wenn der Netzbetreiber erfolglos einen Sperrversuch unternommen hatte, sagt das über seine aktuelle Befindlichkeit wenig aus.

Ersichtlich ist doch dabei nur, dass der Netzbetreiber trotz eines infolge verweigerten Zutrittsrechts fehlgeschlagenen Sperrversuch sich dafür entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen.

Diese Entscheidung trifft der Netzbetreiber privatautonom.
Da kann kein Dritter daherkommen und (womöglich ungefragt und ungebeten) für ihn klagen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 18:09:24
Zitat
Original von Black
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 18:20:13
Sie wissen doch auch, dass man im Rahmen einer Verteidigung immer alles bestreiten muss.

Zitat
Original von RR-E-ft
Ich bestreite doch nicht, dass § 19 GVV dem Versorger ein eigenes Recht gegen den Kunden gibt, aber eben nur ein Gegenrecht gegen den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden  in spezieller Ausformung gegenüber § 320 BGB.
Mehr aber auch nicht.

Warum soll denn nicht der Netzbetreiber sein nur ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber  dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich selbst erstreiten und durchsetzen?

Selbst wenn der Netzbetreiber erfolglos einen Sperrversuch unternommen hatte, sagt das über seine aktuelle Befindlichkeit wenig aus.

Ersichtlich ist doch dabei nur, dass der Netzbetreiber trotz eines infolge verweigerten Zutrittsrechts fehlgeschlagenen Sperrversuchs sich dafür entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen.

Diese Entscheidung trifft der Netzbetreiber privatautonom.
Da kann kein Dritter daherkommen und (womöglich ungefragt und ungebeten) für ihn klagen.

Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 18:28:12
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie wissen doch auch, dass man im Rahmen einer Verteidigung immer alles bestreiten muss.

Ich dachte man bestreitet nur falschen oder unbekannten Sachvortrag.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 18:29:50
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Black
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.

Sie denken zuweilen verquer.
Möglicherweise schreiben Sie auch nur verquer.

Nochmals:

Zitat
Original von RR-E-ft

Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Ersetzen Sie dabei bitte \"Wo\" gegen \"Wenn\".
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 19:00:07
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Der Lieferant könnte sich natürlich auch einen guten Anwalt suchen und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 19 GasGVV und die Entscheidung des LG Kassel selbst gegen den Kunden klagen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 19:05:15
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Der Lieferant könnte sich natürlich auch einen guten Anwalt suchen und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 19 GasGVV und die Entscheidung des LG Kassel selbst gegen den Kunden klagen.

Was soll denn das für ein Anwalt sein? Ein guter?!

Was soll es dem Versorger denn erbringen, wenn der Netzbetreiber sich dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen?!

Selbst im Falle einer entsprechenden Titulierung lässt sich doch ein solcher Anspruch gar nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen, wie Sie selbst zutreffend festgestellt hatten.
 
Davon reden wir doch die ganze Zeit.

Der Versorger erstreitet sich in diesem Fall allenfalls einen Titel, der allenfalls als Wandschmuck taugt, weil er sich durch den Versorger allein nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gerichtlich durchsetzen lässt.
Für die Fabrikation solcher Titel sind die Gerichte nicht da!

Wegen Wandschmuck wendet man sich besser an einen Innenausstatter und nicht an einen Anwalt.

Ein guter Anwalt schaut voraus:

Recht bekommen lohnt sich nicht, wenn man es hiernach nicht gerichtlich durchsetzen kann.

Gute Richter sehen dies auch voraus und helfen einem solchen Anwalt schon im Erkenntnisverfahren auf die Sprünge, in dem sie das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneinen.

Das ist allemal besser als teuer erkaufter Wandschmuck. ;)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 19:35:32
Der Versorger, der so handelt wie Sie es vorschlagen, riskiert, dass ihm der widerspenstige Netzbetreiber seinerseits unter Berufung auf die h.M. zur GVV vorhält, er als Netzbetreiber sei gar nicht verpflichtet gegen den Kunden irgendwie gerichtlich vorzugehen, dies sei eben Aufgabe des Versorgers selbst.

Wenn der Versorger dieser Aufgabe nicht nachkommt für die Duldung des Kunden Sorge zu tragen, dann habe er es versäumt seine Interessen umfassend wahrzunehmen, was gegen die Schadensminderungspflicht verstösst.

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 19:40:53
@Black

Zitat
Original von Black

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.

Wie denn das?!

Jeder der beiden Titel für sich mag später als Wandschmuck wertvoll erscheinen.

Wie soll man sich denn die Zwangsvollstreckung aus zwei Titeln in der Praxis  vorzustellen haben?!

Wo und von wem wird wie aus dem gegen den Kunden gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Wo und von wem wird wie aus dem gegen den Netzbetreiber gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Zwangsvollstrecken lässt sich jeweils nur die tenorierte Entscheidung.
Man braucht als Vollstreckungsvoraussetzung bekanntlich jeweils Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und die Zustellung, § 750 ZPO.

Wie soll denn dabei wohl jeweils die Vollstreckungsklausel lauten, wo doch schon die beiden Titel gegen zwei verschiedene Schuldner gerichtet sind (Kunde hier, Netzbetreiber dort) ?  :rolleyes:


Zitat
Original von Black
Der Versorger, der so handelt wie Sie es vorschlagen, riskiert, dass ihm der widerspenstige Netzbetreiber seinerseits unter Berufung auf die h.M. zur GVV vorhält, er als Netzbetreiber sei gar nicht verpflichtet gegen den Kunden irgendwie gerichtlich vorzugehen, dies sei eben Aufgabe des Versorgers selbst.

Wenn der Versorger dieser Aufgabe nicht nachkommt für die Duldung des Kunden Sorge zu tragen, dann habe er es versäumt seine Interessen umfassend wahrzunehmen, was gegen die Schadensminderungspflicht verstösst.


Man könnte es ja auch mal mit Streitverkündung versuchen.
Die hilft vielleicht im Erkenntnisverfahren hinsichtlich Schadensersatzansprüchen. Mehr auch nicht.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren hilft sie nicht.

Mein sehr geschätzter früherer Kollege Reinhard Prüske hat zusammen mit Benno Heussen \"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" auf den Markt gebracht.
Das kann schon viel weiterhelfen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 17. Januar 2011, 22:12:47
Zitat
Original von RR-E-ft
Mein sehr geschätzter früherer Kollege Reinhard Prüske hat zusammen mit Benno Heussen \"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" auf den Markt gebracht.
Das kann schon viel weiterhelfen.

Hätten sie den mal zur Hand gehabt, als wir darüber sprachen, wie man einen Titel auf Duldung vollstreckt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2011, 22:50:00
@Black

Nehmen Sie das mal, aber auch insbesondere die einschlägige Kommentierung zu § 750 ZPO zur Hand.

Zitat
Original von Black

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.

\"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" kann da wirklich weiterhelfen.
Ich lese selbst darin. Und es hat noch nie geschadet.

Wer sich um Titel, Klausel, Zustellung gem. § 750 ZPO schon keine zutreffenden Gedanken machte, braucht sich wohl hinsichtlich der Art der Vollstreckung dann auch keine Gedanken mehr zu machen.
Schließlich regelt § 750 ZPO doch, unter welchen Voraussetzungen eine Zwangsvollstreckung - egal welcher Art - überhaupt nur beginnen darf.

Daran fehlt es bei Ihnen offensichtlich schon. Ihre Nummer mit den beiden sich angeblich ergänzenden und vervollständigenden Titeln ist bei Lichte betrachtet wohl nichts anderes als eine Posse!
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Januar 2011, 10:58:47
Die Art der Vollstreckung hierzulande.  (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/5cvp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=7F34D42E25BF085DE189F69E441411C6.jpj4?doc.hl=1&doc.id=KORE535922006%3Ajuris-r03&documentnumber=3&numberofresults=4&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint)

Stromsperre im Eilrechtsschutz (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE541862009%3Ajuris-r01&showdoccase=1&documentnumber=8&numberofresults=3000&doc.part=L&doc.price=0.0¶mfromHL=true) (LG Potsdam lässt Verfügungsanspruch offen, verneint Verfügungsgrund).
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Ronny am 18. Januar 2011, 11:26:44
@ Herrn Fricke:

Auch wenn diese Ansicht für Sie gewiss nicht maßgeblich ist:

Der BGH hat die Rechtsaussfasung von AG Neuruppin und LG Neuruppin zur Notwendigkeit eines Dursuchungsbeschlusses mit Beschluss I ZB 126/05 vom 10.08.2006 zurückgewiesen.

Zumindest war es nicht der 8. Senat. Der Entscheidung könnte daher zumindest ein Hauch von Legitimation anhaften ...
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Januar 2011, 11:34:39
@Ronny

Es ging mir darum, dass die Zwangsvollstreckung hierzulande regelmäßig gem. §§ 890, 892 ZPO erfolgt.

Auch die Entscheidung BGH I ZB 126/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=37584&pos=0&anz=1) stellt maßgeblich darauf ab, dass dabei auf Antrag des Gläubigers der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan tätig wird, bestätigt also den Befund.

Die Frage, ob es dafür eines gesonderten gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf, ist dafür - soweit ersichtlich - vollkommen irrelevant.

Worum ging es Ihnen denn?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Ronny am 18. Januar 2011, 12:40:06
Worum es mir ging, hatte ich geschrieben. Worum es Ihnen ging, hatten sie nicht geschrieben.

Man sollte aber dem falschen Eindruck vorbeugen, dass zur Zählersperrung ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig sei.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Januar 2011, 12:45:14
Worum es mir geht, hatte ich doch geschrieben:

Ein Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV gerichtlich durchsetzen will, kann deshalb selbst klagen.
Für einen Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV nicht gerichtlich durchsetzen will, kann kein Dritter (Lieferant) klagen.

Dem Lieferanten können gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung erwachsen, wenn dieser sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV zur vom Lieferanten beauftragten Versorgungseinstellung nicht gerichtlich durchsetzt.


Klage des Netzbetreibers auf Unterbrechung der Versorgung (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2010/8_S_91_09urteil20100310.html) (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gescheitert an fehlenden Glaubhaftmachungen)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Ronny am 18. Januar 2011, 13:37:15
Eben ging es Ihnen noch darum, dass die Zwangsvollstreckung hierzulande regelmäßig gem. §§ 890, 892 ZPO erfolgt.

Was das generelle Thema dieses Threads ist, ist mir klar.

Aber lenken Sie ruhig ab. Ist schon o.k.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Januar 2011, 13:48:07
Wenn der Lieferant einen Titel auf Zutritt durch den NB erstreitet, so kann er einen solchen Titel gerade wohl nicht selbst - wie hierzulande üblich  gem. §§ 890, 892 ZPO - zwangsweise gerichtlich durchsetzen lassen.
Und deshalb fehlt ihm m.E. bereits im Erkenntnisverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zutritts- und Duldungsklage.

Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV gerichtlich durchsetzen will, kann deshalb selbst klagen.
Für einen Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV nicht gerichtlich durchsetzen will, kann kein Dritter (Lieferant) klagen.

Dem Lieferanten können gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung erwachsen, wenn dieser sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV zur vom Lieferanten beauftragten Versorgungseinstellung nicht gerichtlich durchsetzt.

Darum geht es mir.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 10:46:00
Zitat
Original von RR-E-ft

Stromsperre im Eilrechtsschutz (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE541862009%3Ajuris-r01&showdoccase=1&documentnumber=8&numberofresults=3000&doc.part=L&doc.price=0.0¶mfromHL=true) (LG Potsdam lässt Verfügungsanspruch offen, verneint Verfügungsgrund).

kleiner Exkurs: Der dortige Antrag ist ganz interessant:
Zitat
Ursprünglich nahm die Beschwerdeführerin und Antragstellerin als Grundversorger für die Strombelieferung die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf in Anspruch, dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu gewähren, um den dort installierten Stromzähler abzulesen und die Unterbrechung der Stromversorgung zu veranlassen.

Denn zum Zwecke der Ablesung kann der GV in jedem Fall auf ein eigenes Zutrittsrecht verweisen (§ 9 GasGVV)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 10:53:19
@Black


Logisch hat der Grundversorger ein Zutrittsrecht zur Zählerablesung gem. § 9 GVV.

Wird ihm dieses Zutrittsrecht verwehrt, kann der Versorger es gerichtlich durchsetzen. Der darauf gerichtete Titel wird dergestalt vollstreckt, dass man sich über den Gerichtsvollzieher Zutritt zum Zähler verschafft, um diesen abzulesen, sodann im Beisein des Gerichtsvollziehers unter Errichtung eines Vollstreckungsprotokolls den Zähler abliest und dann geht man wieder.

Denn mehr gibt das Zutrittsrecht des Versorgers schließlich nicht her.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 11:00:46
Weil der Versorger im Falle der Verweigerung des Zutrittsrecht zur Zählerablesung berechtigt ist, für die Verbrauchaberchnung den Verbrauch zu schätzen, tut es sich jedoch - schon wegen der Kosten - kein vernünftiger Grundversorger an, auf Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung gem. § 9 GVV zu klagen und den Titel dann wie aufgezeigt zwangszuvollstrecken.

Möglicherweie macht das ein Grundversorger mit \"gutem\" Anwalt. ;)

In Anbetracht der Möglichkeit einer Hauptsacheklageerhebung und frühem ersten Termin unter Fristabkürzung gem. § 224 ZPO macht ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Zutrittsrechts überhaupt gar keinen Sinn.

Mir liegt ein Fall auf dem Tisch, wo ein angeblicher Netzbetreiber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen verfügung wegen Einbau eines Vorinkassozählers gestellt hat, dem das Amtsgericht zu allem Überfluss  auch noch durch Endurteil nach ca. fünf Monaten stattgegeben hat.

Die Kunden haben deshalb gegen das Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt und zudem bereits Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erreicht.

Hauptsacheklage auf Zutritt zum Einbau eines Vorinkassozählers hat der angebliche Netzbetreiber nach seinem EV- Antrag über die Dauer von fast sechs Monaten hinweg bisher gar nicht angebracht. Ihm wurde hierfür auf Antrag gem. § 926 I ZPO vom Gericht eine Frist gesetzt. Möglicherweise kommt es zur Aufhebung gem. § 926 II ZPO noch vor einer Entscheidung über die Berufung.

Der angebliche Netzbetreiber hatte wohl die törichte Vorstellung, man könne mit der Vollstreckung aus einem Titel des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsache glänzend vorwegnehmen und müsste deshalb gar nicht mehr in der Hauptsache klagen.  Im unwahrscheinlichen Fall einer erfolgreichen Hauptsacheklage wird der Lieferant gewechselt, der Grundversorgungsvertrag beendet.

Außer Spesen nichts gewesen.

Nun gut, die Verbraucheranwälte müssen ja auch von etwas leben.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 11:11:16
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Art der Vollstreckung hierzulande.  (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/5cvp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=7F34D42E25BF085DE189F69E441411C6.jpj4?doc.hl=1&doc.id=KORE535922006%3Ajuris-r03&documentnumber=3&numberofresults=4&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint)

Auch das änderst nichts an der bereits von mir getroffenen Feststellung, dass ein Titel auf Duldung der Unterbrechung durch Zwangsgeld seitens des Vollstreckungsgerichtes volstreckt wird, während ein Titel auf Gewährung des Zutrittes mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

Die Art der Vollstreckung hängt damit allein von der   Art der Antragstellung des EVU ab und nicht davon was \"hierzulande\" vermeintlich regional \"üblich\" sei.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 11:21:01
@Black

Das Problem liegt doch wohl darin, dass der Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte, sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?

Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.

Bringt nämlich der Kunde gegen die Zahlungsansprüche andere schlüssige Einwendungen, ist eine angedrohte  Versorgungseinstellung deshalb sowieso unzulässig.  (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1295428967_5592__12.pdf)

Eine Luftnummer bleibt eine Luftnummer, auch wenn man noch so viel reinbläst.

Es mag \"gute\" Anwälte geben, die empfehlen, für den Fall der Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft nicht nur zu beantragen, sondern auch zu vollstrecken.

Der Haftplatz kostet gehörig Geld (mehr als ein gutes Hotelzimmer) und der im Übrigen nicht zahlungsfähige Schuldner kommt so allenfalls auf Kosten des Gläubigers zu warmer Stube und guter Verpflegung.

Außer Spesen nichts gewesen.

Vollkommen töricht, wenn der Netzebetreiber nicht sein Zutrittsrecht über Klage und sodann über § 892 ZPO zwangsweise durchsetzt und der Grundversorger ihn deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Während der Schuldner seit fünf Monaten - für diesen uneinbringlich - auf Kosten des Gläubigers in Haft sitzt, hätte der Zähler schon längstens zwangsweise gesperrt/ ausgebaut werden können.

Aber vor \"guten\" Anwälten ist niemand gefeit.

Gute Gerichte prüfen, ob die Rechtsverfolgung nicht etwa auf groben Unfug hinausläuft und wirken auf sachdienliche Antragstellungen hin.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 12:21:36
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Art der Vollstreckung hierzulande.  (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/5cvp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=7F34D42E25BF085DE189F69E441411C6.jpj4?doc.hl=1&doc.id=KORE535922006%3Ajuris-r03&documentnumber=3&numberofresults=4&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint)

Auch das änderst nichts an der bereits von mir getroffenen Feststellung, dass ein Titel auf Duldung der Unterbrechung durch Zwangsgeld seitens des Vollstreckungsgerichtes volstreckt wird, während ein Titel auf Gewährung des Zutrittes mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

Die Art der Vollstreckung hängt damit allein von der   Art der Antragstellung des EVU ab und nicht davon was \"hierzulande\" vermeintlich regional \"üblich\" sei.

@Black

Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 12:23:39
Zitat
Original von RR-E-ft
Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.

Deshalb sollte vom GV ja im Antrag besser auf Gewährung des Zutrittes durch den NB  geklagt werden.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 12:26:32
@Black

Manchmal hilft es, die Sache noch einmal von Anfang an in Ruhe zu überdenken.

Es bedarf bei \"Ihren\" Titeln jedenfalls immer der Mitwirkung des Netzbetreibers.

Zitat
Original von RR-E-ft

Das Problem liegt doch wohl darin, dass der Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte, sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?

§ 892 ZPO betrifft die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 12:38:46
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.

Der § 892 ZPO ist bekannt. Er betrifft aber nur den Ausnahmefall, dass der Schuldner \"Widerstand leistet\". Hier für reicht ein rein passives Verhalten jedoch nicht aus (Baumbach, ZPO, § 892, Rnr. 2).

Auch aus der Existens des § 892 ZPO kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass tenorierte Duldungsansprüche üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken seien. Wenn das bei Ihnen (\"hierzulande\") der Fall sein sollte, scheinen Sie in einer eher gewalttätigen Gegend zu residieren, in der regelmäßig ein Widerstand zu brechen ist.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 12:43:24
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.

Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.

Der § 892 ZPO ist bekannt. Er betrifft aber nur den Ausnahmefall, dass der Schuldner \"Widerstand leistet\". Hier für reicht ein rein passives Verhalten jedoch nicht aus (Baumbach, ZPO, § 892, Rnr. 2).

Auch aus der Existens des § 892 ZPO kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass tenorierte Duldungsansprüche üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken seien. Wenn das bei Ihnen (\"hierzulande\") der Fall sein sollte, scheinen Sie in einer eher gewalttätigen Gegend zu residieren, in der regelmäßig ein Widerstand zu brechen ist.


Also wenn der Schuldner, der zur Duldung der Sperrung verpflichtet ist, die mit der Sperrung beauftragten Mitarbeiter des Netzbetreibers nach vorheriger Ankündigung und im Beisein des Gerichtsvollziehers nicht an den Zähler gelangen lässt, weil er ihnen durch ein \"Tür\" genanntes, fest arretiertes Brett den Weg dorthin versperrt,  dann leistet er wohl Widerstand. Zum Fenster rausgucken und die Zunge rausstecken muss er nicht auch noch.

Man kennt auch hierzulande gewaltlosen Widerstand.

Was sollte denn demgegenüber die Voraussetzung für Zwangsgeld sein?

Dass der Schuldner dem Gläubiger keine notarielle Urkunde aushändigt, aus der hervorgeht, dass er sich der Zwangsvolltreckung aus dem Titel unterwirft und die Vollstreckung duldet bzw. sich ohne Zwangsvollstreckung beugt und duldet?

Und siehe da, der Netzbetreiber muss jedenfalls mitwirken.
Wenn der nämlich niemanden schickt, um den Zähler zu sperren oder auszubauen, dann kann der Lieferant jedenfalls mit seinem Titel lange umherwinken.

Das Winken allein wird der Schuldner schon noch dulden. :rolleyes:
Aber von dem Winken allein wird ja bekanntlich nichts.

Das hätte ein guter Richter wohl schon im Erkenntnisverfahren gesagt....
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 13:13:44
Sie neigen dazu sich in immer weitere Folgeprobleme zu verrennen um eine fehlerhafte Rechtsansicht zu \"verteidigen\".

Zuerst haben Sie behauptet, der Grundversorger könne aus § 19 GVV gar nicht selbst auf Zutritt klagen, was nach Kommentierung und derzeitiger Rechtsprechung anders gesehen wird.

Dann haben Sie sich aus unverfindlichen Gründen darauf verstiegen, dass ein Duldungsanspruch immer durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse und damit innerhalb der Diskussion einen neuen Streitpunkt geschaffen.

Die auch hier wieder klare Vorgabe zu Vollstreckung von Duldungsansprüchen durch Zwangsgeld in der ZPO versuchen Sie nun unter Verweis auf eine Ausnahmevorschrift zu umgehen. Nur weil § 892 ZPO im Ausnahmefall den Gerichtsvollzieher erlaubt, ist damit der gesetzliche Regelfall noch immer nicht widerlegt.

Jetzt behaupten Sie plötzlich das Unterlassen der Türöffnung durch den Schuldner sei ja schon (passiver) \"Widerstand\" i.S.d. § 892 ZPO, in der Hoffnung jetzt damit den gesetzlichen Ausnahmefall irgendwie doch noch zum praktischen Regelfall erklären zu können.

Damit schaffen Sie natürlich einen weiteren Streitpunkt, da man sich jetzt auf die Diskussion einlassen müßte, ob eine verschlossene Wohnungstür (vielleicht weil der Schuldner auch gerade nicht zu Hause ist) schon \"Widerstand\" darstellt. Damit verkennen Sie aber, dass Vollstreckung ja ohnehin nur nötig ist, wenn der Schuldner nicht freiwillig den Tenor erfüllt (weil er nicht öffnet). Wenn aber die Notwendigkeit einer Vollstreckung schon gleich den Sonderfall der Vollstreckung (\"Widerstand\") eröffnen soll, weil er als Widerstand bewertet wird, dann liefe damit der gesetzliche Regelfall leer.

Aber all diese künstliche Verschleppung durch neue Sonderbehauptungen und künstliche Problemstellungen ändert nichts an der Rechtslage, dass im gesetzlichen Regelfall der Duldungsanspruch durch Zwangsgeld vollstreckt wird. Im Zweifel sollte das EVU daher nicht auf Duldung sondern auf Gewährung von Zutritt klagen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 13:25:41
@Black

Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.

Was man aber noch machen kann:

Für kleines Geld noch  einen schmucken Rahmen dazu und den Titel über den Schreibtisch des Chefs hängen.  

Zudem:

Welchen Vorteil soll dem Gläubiger ein Vorgehen nach § 890 ZPO gegenüber dem zur Wahl stehenden Vorgehen nach § 892 ZPO erbringen, wenn gesperrt werden soll, weil der Schuldner nicht zahlt, weil er nicht zahlen kann?

Unter welchen Voraussetzungen soll denn dabei gem. § 890 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden?

Die angedrohten Zwangsmittel müssen dazu zu dienen bestimmt sein, einen Widerstand des Schuldners zu überwinden.
Widerstand meint dabei, dass der Schuldner dem gerichtlich festgestellten Duldungs- oder Zutrittsanspruch widersteht.
Mit den angedrohten Zwangsmitteln soll dieser Widerstand des Schuldeners gebrochen werden.
Die Maßnahmen sollen nicht nur (wie bei § 888 ZPO) den Willen des Schuldners beugen, sondern enthalten auch repressive Elemente.

Was sollte geschehen, wenn ein angedrohtes und festgesetztes Zwangsgeld/ Ordnungsgeld vom zahlungsunfähigen Schuldner uneinbringlich ist und der Schuldner weiter nichts duldet?

Dass Verfahren nach § 890 ZPO führt jedenfalls nicht dazu, dass über den vom Netzbetreiber nicht gesperrten oder nicht ausgebauten Zähler nicht weiter Energie bezogen werden kann....

Im schlimmsten Fall hat der Gläubiger für zwei Jahre Haft des Schuldners die (vorzuschießenden) Haftkosten zu tragen, der willensstarke Schuldner geht nach längstens zwei Jahren aus der Haft nach Hause und bezieht weiter über den nicht ausgebauten/ gesperrten Zähler Energie, so wie innerhalb seiner Haftzeit schon die ganze Zeit dessen Familie....
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 14:10:50
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.

Dann lassen wir uns mal zu diesem interessanten Problem kommen. Ich werde das auch gerne erläutern.

Davor hätte ich aber kurz die Frage, was nach Ihrem Modell der Grundversorger denn tun sollte, wenn sich sowohl der Kunde weigert dem Netzbetreiber zutritt zu gewähren, als auch der Netzbetreiber die Sperrung vorzunehmen.

Soll der GV in ihrem Fall - außer vielleicht Schadenersatz geltend zu machen - selbst keine Möglichkeit haben auf die Sperrung hinzuwirken?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 14:22:05
@Black

Das wurde bereits ausgeführt:

Wenn sich der Netzbetreiber bei berechtigter Beauftragung des Lieferanten weigert, die Sperrung durchzuführen, so verletzt er seine Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten und kann deshalb von diesem verklagt werden und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Lieferant kann nicht eigenmächtig dasjenige Zutrittsrecht, das nur dem Netzbetreiber aus §§ 24, 21 NAV  zusteht, anstelle des Netzbetreibers einklagen.  

Das ist ja vollkommen unabhängig davon zu beurteilen, wie der Kunde sich verhält.

Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dem Netzbetreiber dessen in §§ 24, 21 NAV geregeltes Zutrittsrecht verweigert, kann der Netzbetreiber deshalb selbst klagen und gegenüber dem Beklagten auch Schadensersatzansprüche verfolgen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 14:30:17
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Das wurde bereits ausgeführt:

Wenn sich der Netzbetreiber weigert, die Sperrung durchzuführen, so verletzt seine Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten und kann deshalb von diesem verklagt werden und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Welchen Antrag sollte der GV dann in Ihrem Fall zu Lasten des NB stellen? Einfach als Leistungsklage \"bei Abnahmestelle XY die Versorgung zu unterbrechen\"?

Dem könnte der NB ja entgegenhalten, es sei ihm objektiv nicht möglich dem Folge zu leisten, da der Kunde ihn ja nicht hereinlasse.

Zitat
Original von RR-E-ft
Der Lieferant kann nicht eigenmächtig dasjenige Zutrittsrecht, das nur dem Netzbetreiber zusteht, anstelle des Netzbetreibers einklagen.

Haben Sie dazu eine Entscheidung, die diese Ansicht stützt?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 14:39:22
@Black

Der Lieferant kann den Netzbetreiber gerichtlich auf Erfüllung seiner Vetragspflichten und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die entsprechende Antragstellung überlasse er seinem Anwalt.

Dem Netzbetreiber ist die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten auch nicht unmöglich, denn er kann seinerseits sein Zutrittsrecht aus §§ 24, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer kurzfristig gerichtlich durchsetzen lassen.

Dass dem Netzbetreiber der Zutritt verweigert wird und er deshalb darauf angewiesen ist, erst seinen Anspruch gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen, fällt allein in seine Risikosphäre.
Schließlich kann er dabei auch selbst eigene Schadensersatzansprüche verfolgen.

Ich kann den Fleischlieferanten meines Metzgers oder gar die Futtermittelhersteller bzw.- lieferanten auch nicht erfolgreich eigenmächtig darauf verklagen, diese sollen ihre Vertragspflichten erfüllen, so dass der Metzger mir vertragsgemäß dioxinfreies Fleisch liefern kann. Mein Metzger kann sich hinsichtlich einer vertraglich geschuldeten Fleischlieferung mir gegenüber diesbezüglich auch nicht auf objektive Unmöglichkeit berufen.

Da muss ich wohl nicht erst eine Entscheidung dazu erstreiten, um mich sodann auf diese zu stützen.
Denn ich selbst bevorzuge anderen Wandschmuck.

Wenn Sie es mit Ihrem Metzger und dessen Vorlieferanten anders halten sollten: Wohl an und viel Erfolg !!!
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: jofri46 am 19. Januar 2011, 14:49:23
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?

Ist bei dem Vollstreckungstermin durch den Gerichtsvollzieher kein Beauftragter des rechtzeitig vorher verständigten NB anwesend, steht ersatzweise der Beauftragte des GV bereit. Das gibt der Vollstreckungstitel dann doch her?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 14:52:19
Zitat
Original von jofri46
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?

Im Erkenntnisverfahren, das zu dem Titel führen soll, braucht es doch erst einmal eines Anspruchs auf Zutritt zur Sperrung.

Einen solchen hat der klagende Lieferant gegen den Kunden aber selbst gar nicht.
Einen solchen hat nur der Netzbetreiber gem. §§ 21, 24 NAV.

Weil der Lieferant ein solches Recht (auf Zutritt zur Sperrung) gegenüber dem Beklagten von Anfang an selbst nicht inne hat, darf es ihm vom Gericht auch nicht zugesprochen werden.

Wenn der Netzbetreiber sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchsetzen möchte, dann kann dieses Recht des Netzbetreibers nicht ein anderer in seine Hand nehmen.
Denn dieses Recht des Netzbetreibers aufzugreifen, bedeutet, es ihm aus der Hand zu nehmen. Es würede einen unzulässigen Eingriff in den - am Prozess gar nicht beteiligten - Netzbetreiber bedeuten.
Der Netzbetreiber muss selbst entscheiden können, ob und ggf. wie er eigene Rechte ausübt und ggf. gerichtlich durchsetzt.

Er muss auch selbst darüber entscheiden können, ob er sich dem Risiko aussetzt, vom Lieferanten wegen Vertragspflichtverletzung verklagt zu werden.  Dafür mag er ganz eigene Gründe haben.

Es  verbleiben dem Lieferanten deshalb jedenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 15:26:55
Zitat
Original von jofri46
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?

Ist bei dem Vollstreckungstermin durch den Gerichtsvollzieher kein Beauftragter des rechtzeitig vorher verständigten NB anwesend, steht ersatzweise der Beauftragte des GV bereit. Das gibt der Vollstreckungstitel dann doch her?

Dazu müssen Sie beachten, dass diese Diskussion hier sehr künstlich ist.

In der Rechtspraxis besteht natürlich kein Zweifel, dass der GV unter Berufung auf § 19 GVV selbst erfolgreich gegen den Kunden auf Zutritt klagen kann und dies nicht nur dem Netzbetreiber vorbehalten ist (LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257).
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 15:33:43
Dazu müssen Sie beachten:

In der Rechtspraxis war es lange so, dass es hieß, eine Billigkeitskontrolle von Preisänderungen finde nicht statt.
Da hätte Black wohl nicht nur einen Schuhkarton voller Entscheidungen anbringen können.
(Wurde in der Gerichtspraxis auch so gemacht, so dass man kartonweise entsprechende Entscheidungen übersandte.)

Interessant wäre allenfalls, ob und ggf. wie die zitierte Entscheidung ggf. in der Zwangsvollstreckung gegen einen hinreichend willensstarken und durchsetzungsfähigen Kunden durchgesetzt werden konnte, wenn der Netzbetreiber nicht mitgewirkt hatte.

Denn Recht bekommen und Recht durchsetzen sind bekanntlich zwei paar Schuhe.
Manchem genügt ein Titel hübsch gerahmt als Wandschmuck.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 17:49:12
Ich kann mir schwer vorstellen, dass etwa Teldafax in den Verträgen eine mit § 19 GVV inhaltsgleiche Klausel verwendet, einen Kunden, der nicht zahlt, nach Blacks Modell verklagt und sodann ohne Mitwirkung des Netzbetreibers den beim Kunden vorhandenen Zähler selbst sperrt bzw. ausbaut.

Schwer vorstellbar, dass sich ein Netzbetreiber dies gefallen lassen wollte und müsste, der sich selbst entschieden hatte, sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV nicht gerichtlich geltend zu machen bzw. durchzusetzen.

Der Netzbetreiber hat ein lebhaftes Interesse daran, dass sich Lieferanten allenfalls Zugang verschaffen, um den Zähler abzulesen und sich nach einer solchen Ablesung wieder von dannen machen.

Es ist rein gar nichts dafür ersichtlich, dass Netzbetreiber ein Interesse daran haben, dass Lieferanten ohne ihre Mitwirkung Zähler sperren oder ausbauen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 18:55:23
Blacks Modell funktioniert vollstreckungsrechtlich nicht:

Wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt, geht bei der Vollstreckung nichts los.

Selbst wenn der Netzbetreiber mitwirkt, darf wegen § 750 ZPO bei der Vollstreckung nach Blacks Modell aus dem  Titel, den der Lieferant erstritten hat, auch nichts losgehen.

Wird dem Netzbetreiber nämlich der Zutritt verweigert, fehlt es diesem am eigenen Titel und an eigener Klausel.

Um das zu erkennen, muss man wohl nicht erst bei Reinhard Prüske ein Rechtsgutachten in Auftrag geben.

Blacks Vostellungen von der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit sind mit Rücksicht auf § 750 ZPO wohl als abenteurlich zu bezeichnen.

Wenn ein Titel nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung gerichtlich zwangsweise durchsetzbar ist, so fehlt es regelmäßig bereits im Erkenntnisverfahren am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, so dass eine entsprechende Klage bereits  als unzulässig abzuweisen ist.

Wandschmuckproduktion ist nicht Aufgabe der Gerichte.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Januar 2011, 20:12:12
Das was Sie Blacks Modell nennen, ist als Bezeichnung in doppelter Hinsicht falsch.

Zunächst einmal ist es kein \"Modell\", sondern die aktuelle Rechtspraxis, die über das Stadium eines Modelles hinaus ist. Weiterhin handelt es sich nicht um meine persönliche \"Erfindung\" sondern um einen Verweis auf existente und zutreffende Rechtsquellen zu dieser Frage.

Zitat
Original von RR-E-ft
Dazu müssen Sie beachten:

In der Rechtspraxis war es lange so, dass es hieß, eine Billigkeitskontrolle von Preisänderungen finde nicht statt.
Da hätte Black wohl nicht nur einen Schuhkarton voller Entscheidungen anbringen können.
(Wurde in der Gerichtspraxis auch so gemacht, so dass man kartonweise entsprechende Entscheidungen übersandte.

Das hätte ich. Und es hätte belegt, dass sehr viele Verbraucher vor diversen Gerichten ihre Prozesse - mit allen damit verbundenen Folgen - verloren haben.

Vor einer Änderung der Rechtsprechung ist niemand gefeit. Aber auch damals - insbesondere vor Eintritt einer solchen Änderung, wäre ein Rechtsanwalt der durch die Lande zieht und den Leuten erzählt, es gäbe bereits völlig unstreitig die Billigkeitskontrolle nur als Scharlatan zu bezeichnen gewesen.

Es macht daher einen gewaltigen stilistischen Unterschied, ob man im Rahmen einer vermeintlich juristischen Diskussion erkennbar eine neue eigene Mindermeinung etablieren möchte - was jedem zusteht. Oder ob man relativ dreist behauptet die eigene Rechtsauffassung sei ohnehin die einzig überhaupt vertretbare und eine abweichende bestehende Praxis völlig ignoriert oder als abenteuerlich bezeichnet.

RR-E-ft verweist z.B. in Fragen der Zwangsvollstreckung gerne auf Prüske in der Hoffnung damit seiner eigenen Aussage mehr Gewicht zu verleihen.  Gleichzeitig ignoriert er aber bisher Morell weil ihm dessen klare Aussage zu § 19 GVV nicht ins Konzept passt. Wenn man aber Meinungen der Rechtsliteratur ganz nach Gutdünken mal stolz benennt und dann wider verschweigt, zeigt das nur, dass man sich in günstigen Momenten mit diesen Namen nur \"schmücken\" möchte.

Das Gleiche gilt z.B. für den BGH. Man kann nicht wenn es einem gerade günstig erscheint die Richtigkeit einer Rechtsauffassung mit einem Verweis auf den BGH belegen wollen um dann an anderer Stelle die Rechtsprechung des BGH völlig zu ignorieren, weil man sie falsch findet. Entweder der BGH taugt als generelle Autorität zum Beleg einer Rechtslage - dann im Guten wie im Schlechten - oder er taugt eben nicht.

Generell bleibt festzustellen dass RR-E-ft weniger an juristischer Diskussion interessiert ist, als an Meinungsmache in eigener Sache.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 20:24:32
@Black

Sie wollten ja die Frage nach der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit eines vom Lieferanten erstrittenen Titels ohne Mitwirkung des Netzbetreibers  mit Rücksicht auf § 750 ZPO und die Notwendigkeit von Titel und Klausel als Vollstreckungsvoraussetzungen beantworten.

Dazu kommt von Ihnen jedoch nichts.

Statt dessen lenken Sie damit ab, dass es im Erkenntnisverfahren eine Entscheidung eines Landgerichts (veröffentlicht in RdE) gegeben habe, welche die Klage für zulässig erklärte.

Dass der so erstrittene Titel vollstreckungsrechtlich ohne Mitwirkung des Netzbetreibers durchgesetzt werden konnte, behaupten Sie noch nicht einmal.

Ein Titel, der vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar ist, mag allenfalls als Wandschmuck wertvoll erscheinen.

Die Kommentierung von Morell  (http://www.ew-online.de/uploads/tx_eweventmanager/AGE-GVV-nov.pdf) ist wie immer interessengeleitet, lässt die Frage der Notwendigkeit der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit vollkommen außen vor. Es ist nicht ersichtlich, wie Kollege Morell darauf kommen will, dass mit einem solchen Titel die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO vorliegen sollen.


Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.

Dann lassen wir uns mal zu diesem interessanten Problem kommen. Ich werde das auch gerne erläutern.

Na dann nun mal los! Bitte bringen Sie Ihre Erläuterungen an.

Bitte kommen Sie ohne weitere Umschweife auf den entscheidenden Punkt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2011, 21:08:58
@Black

Nicht zum Thema gehörend und deshalb nur am Rande:

Ich habe mich mit meiner Meinung bereits 2004 der öffentlichen Diskussion gestellt. Und schon zu jener Zeit habe ich nicht die Auffassung vertreten, dass bei Energiepreiserhöhungen durch den Versorger eine Billigkeitskontrolle jedenfalls zu erfolgen habe.

Anfang November 2004 war ich zB. bei der EWE in Westerstede und habe an einer im NordwestRadio live übertragenen Diskussion teilgenommen und dabei auch Dr. Brinker deutlich erklärt, dass eine Billigkeitskontrolle bei Erhöhung der Allgemeinen Tarife zu erfolgen habe, es jedoch oftmals bereits an einem Preisänderungsrecht für den Energieversorger fehle, wenn es sich nicht um Allgemeine Tarife handelt.
Dr. Brinker tat dies öffentlich als \"Quatsch\" ab.

Bezeugen können das
Dr. Werner Brinker, Oldenburg,
Prof. Wolfgang Pfaffenberger (Bremen),
Imgard Czarnecki (VZ Bremen).

Zudem gibt es die Mitschnitte der Sendung.

Da ging es auch schon nicht um Meinungsmache in eigener Sache, wie sich in der Entscheidung des BGH vom 13.06.07 VIII ZR 36/06 und  in der Entscheidung des BGH vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 zeigte.

Eine Änderung der Rechtsprechung bedeutet nicht die Änderung der Rechtslage. Die objektive Rechtslage ändert nur der Gesetzgeber.
Die Gerichte erkennen die vom Gesetzgeber vorgegebene objektive Rechtslage mehr oder minder zutreffend.

Wer eine juristische Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann die objektive Rechtslage auch selbst erkennen.

Zurück zum eigentlichen Thema:

Zu erkennen gilt es vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einem vom Lieferanten erstrittenen Titel gem. § 750 ZPO überhaupt vorliegen können.

Liegen sie nicht vor, ist der erstrittene Titel gerichtlich nicht durchsetzbar und hat keinen Wert.

Ist er aber wertlos, bestand von Anfang an regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines des solchen Titels.

Die Rechtsanwaltschaft ist gehalten, die Gerichte in der Rechtsfindung zu unterstützen, wozu auch zählt, keine Anträge anzubringen, für die kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Dass eine entsprechende Verpflichtung auch gegenüber den Mandanten besteht, versteht sich von selbst. Denn kein Mandant hat Interesse an einem Titel, der sich schlussendlich nicht gerichtlich durchsetzen lässt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 10:53:44
@Black

Egal, welche Antragstellung (Zutritt/ Duldung) Sie einem Lieferanten empfehlen, so kann wohl weder dieser noch der Netzbetreiber aus einem solchen Titel den Zählerausbau oder die Zählersperrung gerichtlich durchsetzen, weil es jeweils an den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) fehlt.

Das sollte sich wohl spätestens dann bemerkbar machen, wenn Sie versuchen, die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel zu beginnen.

Was machen Sie in einem solchen Fall  mit einem solchen Titel?
Wofür taugt er? Was macht ihn wertvoll?

Und was erzählen Sie dabei demjenigen, für den Sie auf vorherige Empfehlung einen solchen Titel erstritten hatten?

Zitat
Original von Black
In der Rechtspraxis besteht natürlich kein Zweifel, dass der GV unter Berufung auf § 19 GVV selbst erfolgreich gegen den Kunden auf Zutritt klagen kann und dies nicht nur dem Netzbetreiber vorbehalten ist (LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257).

Fein. Und der praktische Nutzen daraus?

Welches Bedürfnis und rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) soll es rechtfertigen, bei Gerichten den Erlass solcher Titel zu beantragen?!

Fragen über Fragen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 20. Januar 2011, 11:29:31
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich habe mich mit meiner Meinung bereits 2004 der öffentlichen Diskussion gestellt. Und schon zu jener Zeit habe ich nicht die Auffassung vertreten, dass bei Energiepreiserhöhungen durch den Versorger eine Billigkeitskontrolle jedenfalls zu erfolgen habe.

Anfang November 2004 war ich zB. bei der EWE in Westerstede und habe an einer im NordwestRadio live übertragenen Diskussion teilgenommen und dabei auch Dr. Brinker deutlich erklärt, dass eine Billigkeitskontrolle bei Erhöhung der Allgemeinen Tarife zu erfolgen habe, es jedoch oftmals bereits an einem Preisänderungsrecht für den Energieversorger fehle, wenn es sich nicht um Allgemeine Tarife handelt.
Dr. Brinker tat dies öffentlich als \"Quatsch\" ab.

Ja, Westerstede ist ein schmuckes Städtchen und EWE hat sich dort einen schönen Sitz gebaut.

Es geht gar nicht darum, ob Sie irgendwan mal eine Mindermeinung vertreten haben, die sich dann im Rahmen der Rechtsprechung zur herrschenden Meinung entwickelt hat oder ob Sie noch immer einer Mindermeinung anhängen, die sich nicht durchgesetzt hat (Preissockel).

Es geht vielmehr darum, wie Sie juristische Diskussionen führen und mit der Existenz von anderen Rechtsmeinungen umgehen bzw. diese schlichtweg leugnen. Es ist Ihnen unbenommen dafür zu werben, dass die eigene Mindermeinung bitteschön zur herrschenden Meinung werden solle. Aber es zeugt von einer gewissen Ignoranz, wenn jahrein jahraus die Grundversorger in der täglichen Praxis kein Problem haben aus § 19 GasGVV den Zutritt zu erstreiten, sich zudem schon mal ein Gericht mit dieser Frage der Legitimation konkret auseinadergesetzt hat und Sie gleichwohl schlichtweg behaupten, dass sei alles gar nicht vollstreckbar und Basta.

Und das ganze noch gegenüber Ihren Lesern hier, denen überwiegend die notwendige juristische Fachkenntnis fehlt das Gewicht Ihrer Aussagen richtig einschätzen zu können.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 11:34:41
@Black

Nicht zum Thema gehörend und deshalb nur am Rande:

Der Sitz der EWE ist - soweit mir bekannt - immer noch in Oldenburg.

Ich messe meine Erkenntnis ersichtlich an der objektiven Rechtslage, über welche es verschiedene Auffassungen geben mag.
Ein Schuhkarton voller Entscheidungen überzeugt mich deshalb nicht, auch wenn Sie oben drauf vermerken \"herrschende Meinung\".
Natürlich nehme auch ich eine bisher herrschende Meinung stets zur Kenntnis und setzte mich mit eigenen Argumenten mit dieser immer wieder gern neu auseinander.
Innerhalb einer juristischen Diskussion liefere ich in zuweilen extensiver Weise [so jedenfalls das OLG Stuttgart im Urteil vom 30.12.10 Az. 2 U 94/10, Seite 28] die Argumente.

Zurück zum eigentlichen Thema:

Ich habe doch umfassend begründet, warum ich auch die Entscheidung LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257 nicht für überzeugend halte.
Dem Lieferanten fehlt m. E. von Anfang an das notwendige Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Titel.

Nun bringen Sie doch mal frischen Mutes Ihre in Aussicht gestellten Erläuterungen zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit ohne Mitwirkung des Netzbetreibers!

Vielleicht können sie mich ja überzeugen.
Bei unseren Lesern, denen überwiegend die notwendige juristische Fachkenntnis (zum Beispiel zu § 750 ZPO) fehlen wird, gelingt es womöglich noch leichter.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Egal, welche Antragstellung (Zutritt/ Duldung) Sie einem Lieferanten empfehlen, so kann wohl weder dieser noch der Netzbetreiber aus einem solchen Titel den Zählerausbau oder die Zählersperrung gerichtlich durchsetzen, weil es jeweils an den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) fehlt.

Das sollte sich wohl spätestens dann bemerkbar machen, wenn Sie versuchen, die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel zu beginnen.

Was machen Sie in einem solchen Fall  mit einem solchen Titel?
Wofür taugt er? Was macht ihn wertvoll?

Und was erzählen Sie dabei demjenigen, für den Sie auf vorherige Empfehlung einen solchen Titel erstritten hatten?

Zitat
Original von Black
In der Rechtspraxis besteht natürlich kein Zweifel, dass der GV unter Berufung auf § 19 GVV selbst erfolgreich gegen den Kunden auf Zutritt klagen kann und dies nicht nur dem Netzbetreiber vorbehalten ist (LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257).

Fein. Und der praktische Nutzen daraus?

Welches Bedürfnis und rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) soll es rechtfertigen, bei Gerichten den Erlass solcher Titel zu beantragen?!

Fragen über Fragen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 12:45:38
@Black

Sie sagen selbst vollkommen zutreffend, der Netzbetreiber könne den Zähler weder ausbauen noch sperren, wenn ihm dessen entsprechendes Zutrittsrecht verweigert wird.
Sie meinen, dem Netzbetreiber sei dann Zählersperrung bzw. -ausbau (objektiv?) unmöglich.

Ich sage:

Dann muss der Netzbetreiber (bei Meidung verbotener Eigenmacht) sein entsprechendes Zutrittsrecht gerichtlich durchsetzen, wenn der Zähler ausgebaut oder gesperrt werden soll.
Das ist dem Netzbetreiber jedenfalls nicht objektiv unmöglich.
 
Wenn der Netzbetreiber sein entsprechendes Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchsetzt, wird sich daran auf Dauer auch nichts ändern.
Sperrung und Ausbau des Zählers sind dem Netzbetreiber sonst weiterhin nicht möglich.

Ein vom Lieferanten erstrittener Titel hilft dem Netzbetreiber gegenüber dem vom Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer verweigerten Zutritt überhaupt nicht weiter.

Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).

Kann der Lieferant etwas ohne Mitwirkung des Netzbetreibers hinsichtlich Zählersperrung bzw.- ausbau gerichtlich durchsetzen?

Nein kann er auch nicht.  Er mag zwar einen Titel erstritten haben.
Aber der hilft ihm ersichtlich allein gar nicht weiter, weil er allein mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 750 ZPO keinerlei Vollstreckung beginnen kann.

Das können Sie nun wieder als persönliche Meinungsmache abtun oder auch nicht.
Zumeist hilft ein Blick ins Gesetz weiter.
Fündig werden sollte man insoweit bei § 750 ZPO.

Hat denn die Entscheidung LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257 dem dortigen Kläger überhaupt weitergeholfen, wenn der Zutritt weiter verweigert wurde?
War dort überhaupt etwas gerichtlich durchsetzbar?
Wenn nicht: Was findet man dann an einer solchen Entscheidung?

Nochmals:

Es steht Ihnen frei, mich innerhalb einer juristischen Diskussion vom Gegenteil zu überzeugen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: tangocharly am 20. Januar 2011, 18:38:40
Zitat
Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).

Na da wird doch wohl bei den üblichen \"Tochter-Mutter-Verhältnissen\" möglich sein, durch Rechtsgeschäft die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung (§ 727 ZPO) zu schaffen - und ab geht die Post.

Übrigens: schon mal darüber nachgedacht, welchen Informationswert diese Diskussion für die übrigen, nichtjuristischen Forenteilnehmer hat ?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 19:25:58
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).

Na da wird doch wohl bei den üblichen \"Tochter-Mutter-Verhältnissen\" möglich sein, durch Rechtsgeschäft die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung (§ 727 ZPO) zu schaffen - und ab geht die Post.

Übrigens: schon mal darüber nachgedacht, welchen Informationswert diese Diskussion für die übrigen, nichtjuristischen Forenteilnehmer hat ?

@tangocharly

Schon im ersten Beitrag wurde deutlich gemacht, dass es sich um eine juristische Diskussion handeln soll.

Für Nichtjuristen ist das Thema wohl nicht zu durchsteigen, weil es um tiefstes Prozessrecht geht:

Wenn der klagende Lieferant wie im Falle des LG Kassel.... eine vom Netzbetreiber verschiedene juristische Person ist, kommt auch eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO regelmäßig nicht in Betracht.

Dafür müsste der eine (irgendwie) nachträglich, nämlich nach erfolgter Titulierung  Rechtsnachfolger des anderen werden.

Der Lieferant hat jedoch im Zeitpunkt seiner Zutritts- oder Duldungsklage noch nicht einmal einen Zutrittsrecht hinsichtlich Sperrung oder Ausbau des Zählers, kann ein solches deshalb auch nicht etwa nachträglich wirksam an den Netzbetreiber abtreten. Der Netzbetreiber hingegen hat das Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV ja von Anfang an selbst inne. Er hat es also schon, setzt es jedoch nicht gerichtlich durch.

Denkbar wäre wohl allenfalls, dass der Netzbetreiber wegen seines Zutrittsrechts selbst klagt und nachträglich sein entsprechendes Recht (für immer und ewig?) an den Lieferanten abtritt und dieser sich dann den vom Netzbetreiber erstrittenen Titel hiernach auf sich umschreiben lässt, um danach ohne Mitwirkung des Netzbetreibers zu vollstrecken.

Das ist aber tückisch. Wenn der Anschlussnutzer den Lieferanten wechselt, hat der Netzbetreiber sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV an den früheren Lieferanten auf Dauer abgetreten.

Wird dann bei dem neuen Lieferanten nicht gezahlt, kann der Netzbetreiber seine Vertragspflicht auf Zählersperrung diesem gegenüber nicht erfüllen, weil er sein Zutrittsrecht ja an den früheren Lieferanten  veräußert hat. Eine Abtretung des Zutrittsrechts des Netzbetreibers an einen Lieferanten wird deshalb nicht funktionieren können.

Aus selben Grunde wird auch nicht in Betracht kommen, dass der Netzbetreiber vor Klageerhebung durch den Lieferanten sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV an diesen abtritt.

Denn der Netzbetreiber müsste sein Zutrittsrecht dann diskriminierungsfrei an sämtliche Lieferanten ebenso abtreten, was jedoch in jedem Fall eines Lieferantenwechsels - wie aufgezeigt - Probleme bereiten wird.

Der Netzbetreiber hat zudem keinerlei Interesse daran, dass ein Lieferant ohne seine Mitwirkung einen Zähler sperrt oder ausbaut.

Nach alldem wird es dabei zu verbleiben haben, dass der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer wegen eines verweigerten Zutrittsrechts gem. §§ 24, 21 NAV verklagen muss, um Sperrung bzw. Ausbau eines Zählers selbst gerichtlich durchzusetzen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: tangocharly am 20. Januar 2011, 19:52:01
Zitat
@RR-E-ft
Wenn der klagende Lieferant wie im Falle des LG Kassel.... eine vom Netzbetreiber verschiedene juristische Person ist, kommt auch eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO regelmäßig nicht in Betracht.  Dafür müsste der eine (irgendwie) nachträglich, nämlich nach erfolgter Titulierung Rechtsnachfolger des anderen werden.  Der Lieferant hat jedoch im Zeitpunkt seiner Zutritts- oder Duldungsklage noch nicht einmal einen Zutrittsrecht hinsichtlich Sperrung oder Ausbau des Zählers, kann ein solches deshalb auch nicht etwa nachträglich wirksam an den Netzbetreiber abtreten.

Irgendwie - so mein Eindruck - ist da etwas in der Prozess- und in der Vollstreckungsebene durcheinander geraten.

Während es in der Prozessebene tatsächlich um die Rechtsinhaberschaft geht, geht es in der Vollstreckungsebene um die Titelinhaberschaft.

In der Prozessebene spielt aber der § 750 ZPO keine Rolle.

Sollte aber - in dem denkbar unwahrscheinlichen Fall -  der Lieferant trotz fehlender Aktivlegitimation einen rechtskräftigen Titel erlangt haben, dann kann er, wenn sein Interesse an einer Sperrung fehlt (warum auch), den im Titel dokumentierten Anspruch an den NB abtreten und der wiederum - als Rechtsnachfolger - könnte gem. § 727 ZPO vorgehen.

Dass es sich dabei um zwei völlig differente Rechtspersönlichkeiten handelt, ist dabei sogar geradewegs Fallimmanent.

Auf Gläubigerseite ist dies kein Problem, es sei denn Abtretungsverbote. Auf Schuldnerseite stünde da schon - wegen § 325 ZPO - ein Problem auf.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 20:29:51
@tangocharly

Stimmt.

Ein titulierter Anspruch kann nachträglich abgetreten werden und dann könnte wegen einer Rechtsnachfolge eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO erfolgen.

Vollstrecken könnte aber auch dann der Lieferant selbst gar nichts, sondern allenfalls  der Netzbetreiber nach Abtretung und Titelumschreibung auf diesen.

Ohne Mitwirkung des Netzbetreibers geht auch dabei nichts.

Selbst wenn der Netzbetreiber sich den titulierten Anspruch abtreten und den Titel sodann umschreiben lässt, ist für den Lieferanten nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber dann auch aus diesem dann auf den Netzbetreiber umgeschriebenen Titel tatsächlich vorgeht und diesen gerichtlich durchsetzt.

Durch Abtretung des titulierten Anspruchs und Titelumschreibung auf den Netzbetreiber liegen allenfalls die Voraussetzungen dafür vor, dass der Netzbetreiber seinen Zutrittsanspruch für Zählersperrung und -ausbau gerichtlich durchsetzen kann.

Ob er es tut, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Für den Lieferanten ist dies ungewiss.
Für ihn ist deshalb eigentlich gar nichts erreicht.

Der Lieferant hat danach erst recht nichts gerichtlich Durchsetzbares mehr in der Hand.

Stellt sich die Frage, warum der Lieferant dann überhaupt selbst auf eigene Kosten und eigenes Risiko auf Zutritt/ Duldung von Zählersperrung/ Zählerausbau klagen sollte.

Ein Rechtschutzbedürfnis des Lieferanten hieran ist jedenfalls schwer auszumachen.

Zudem ist dieses Verfahren gegenüber der originären Zutrittsklage des Netzbetreibers umständlich und deshalb auch mehrfach fehleranfällig.
Das Klauselverfahren benötigt selbst Zeit und birgt Tücken.

Möglicherweise bedarf es einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. § 731 ZPO.
Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO möglich.
Klage gegen Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO kommt in Betracht.  

Der praktische Wert wird sich jedenfalls oft in Grenzen halten.

Das Verfahren bis zur Titulierung und Titelumschreibung und sodann bis zu einem Vollstreckungsbeginn wird wohl in der Praxis hinreichend lang währen, dass der Kunde zwischenzeitlich flugs seinen Lieferanten wechselt.

In diesem Fall wird dann wohl erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden....

Außer Spesen nichts gewesen?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: tangocharly am 20. Januar 2011, 20:39:02
Zitat
@RR-E-ft
In diesem Fall wird dann wohl erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden....

.... stimmt auch    ;)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: jofri46 am 20. Januar 2011, 21:01:49
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die  Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.

Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.

Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 21:08:31
Zitat
Original von jofri46
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die  Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.

Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.

Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.

@jofri46

So geht das gerade nicht.
Weder ein Mitarbeiter des Lieferanten, erst recht nicht ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sind Erfüllungsgehilfen des Gerichtsvollziehers.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung und natürlich ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, zB. an den Gerichtsvollzieher.

Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.  

Auch der Gerichtsvollszieher prüft nach § 750 ZPO, welchen tenorierten Anspruch der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner überhaupt hat...

Black meint, der Lieferant habe einen titulierten Duldungsanspruch, den man allenfalls in Ausnahmefällen über den Gerichtsvollzieher vollstrecken könne.
Leider fehlen bisher seine Erörterungen dazu, wie sich die Zwangsvollstreckung nach seiner Vorstellung überhaupt gestalten soll.  

Für die rechtliche Beurteilung gem. § 750 ZPO kommt es auf eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers überhaupt nicht an.

Es kommt nur darauf an, dass jedenfalls ohne Mitwirkung des Netzbetreibers, der selbst aber  weder Gläubiger noch Schuldner des zu vollstreckenden Titels ist,  keinerlei Vollstreckungsbeginn möglich ist.

Der Lieferant kann aus dem erstrittenen Titel allein nichts gerichtlich durchsetzen.

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob Grundversorger und Netzbetreiber verwandt oder verschwägert sind.
Schließlich muss der Netzbetreibr alle Lieferanten diskriminierungsfrei gleichbehandeln.

Imagine:

Teldafax klagt wie im Fall LG Kassel.
Und was soll Teldafax dann mit dem entsprechenden Titel anfangen?

Im Zweifel kann Teldafax einen solchen Titel dem eigenen Anwalt wohl nur um die Ohren hauen.

Mit einem solchen Titel in der Hand ist für den Lieferanten nichts erreicht und nichts erreichbar.
Er schafft eben keinerlei vollstreckbare  Handhabe für den Lieferanten.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2011, 22:54:09
Was auch gegen die Zulässigkeit einer enstprechenden Klage des Lieferanten spricht:

Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dem Netzbetreiber dessen Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV verweigert, kann der Netzbetreiber deshalb gegen ihn klagen.
 
Der Netzbetreiber hat deshalb zweifelsfrei ein Rechtschutzbedürfnis.

Dieser Klage ließe sich nicht entgegenhalten, dass man bereits vom Lieferanten entsprechend verklagt wurde. Denn beide Klagen betreffen unterschiedliche Parteien, mithin wohl keine doppelte Rechtshängigkeit.

Es ist doch aber dem Zutrittsverweigerer wohl nicht zumutbar, doppelt gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Wie soll denn aber ausgeschlossen sein, dass neben dem Lieferanten auch noch der Netzbetreiber wegen des verweigerten Zutritts zum Zwecke der Zählersperrung/ des Zählerausbaus klagt?

Wenn aber der Netzbetreiber für eine entsprechende Klage zweifelsfrei ein Rechtsschutzbedürfnis hat, warum soll dann der Lieferant daneben auch noch ein Rechtschutzbedürfnis daran haben können?

Nochmals:

Wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten Zahlungsverpflichtungen verletzt, steht dem Lieferanten gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu und er kann deshalb den Netzbetreiber mit der Sperrung/ Ausbau des Zählers beauftragen.

Ob der Netzbetreiber entsprechend des Auftrages des Lieferanten den Zähler ausbaut und sperrt, muss dem Netzbetreiber überlassen bleiben.

Wenn der Netzbetreiber dabei seinerseits gegenüber dem Lieferanten Vertragspflichten verletzt, sind die rechtlichen Interessen des Lieferanten bereits dadurch hinreichend geschützt, dass der Lieferant  seinerseits deshalb den Netzbetreiber verklagen und auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Warum soll dann der Lieferant wegen der Zählersperrung noch einen weiteren klagbaren Anspruch gegen den Kunden nötig haben?

Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht ersichtlich.

Was Morell zur Rechte- und Pflichtenlage des Grundversorgers schreibt, ist m. E. nicht nachvollziehbar.

Auch die Auffassung des LG Kassel wonach § 19 GVV dazu führt, dass das Zutrittsrecht des Netzbetreibers aus § 21 NAV auf den Grundversorger übergeht, ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Gesetzgeber entsprechendes gewollt, hätte er dieses Zutrittsrecht nicht in § 21 NAV für den Netzbetreiber verortet, sondern in der GVV für den Grundversorger.

Der Gesetzgeber hat aber in § 9 GVV das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 AVBV sogar unmissverständlich eingeschränkt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: jofri46 am 20. Januar 2011, 23:57:39
RR-E-ft

Ich unterstelle, dass der tenorierte Anspruch so formuliert ist, dass der Strombezug an der Messeinrichtung in der Wohnung des Schuldners durch eine technische Maßnahme unterbrochen werden kann (sonst hätte der Anwalt des Lieferanten bei Formulierung des Klageantrages seine Pflichten nicht erfüllt).

Vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung versteht sich von selbst. Das prüft der Gerichtsvollzieher vor Vollstreckungsbeginn.

Die Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist m. E. erforderlich, weil eine Vollstreckungshandlung vor Ort in der Wohnung des Schuldners durchgeführt werden soll.

Die in einem solchen Fall im Zuge der Vollstreckung erforderliche technische Maßnahme führt der Gerichtsvollzieher aber nicht selbst aus. Kann er auch nicht. Er hat dafür Erfüllungsgehilfen. Aus der Praxis durchaus vergleichbarer Fälle (Ausbau und Wegnahme von beim Schuldner fest installiertem technischem Gerät) weiss ich, dass der Gerichtsvollzieher dafür den Gläubiger auffordert, zum Vollstreckungstermin und -ort Mitarbeiter bereitzustellen. Warum sollte das nicht auch ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sein dürfen?

Die Frage wäre allenfalls, wie die Vollstreckungshandlung (deren Voraussetzungen wie oben beschrieben vorliegen, sei unterstellt) technisch durchgeführt werden soll, wenn der Netzbetreiber seine Mitwirkung verweigert, weil er für die vor Ort durchzuführende Vollstreckungsmaßnahme keinen Mitarbeiter abstellt. Hier bin ich nach wie vor der Auffassung, dass sich der Gerichtsvollzieher auch einer anderen Person als \"Erfüllungsgehilfen\" bedienen kann.

Eine andere Frage wäre dann, ob sich der Schuldner gegen die solchermaßen durchgeführte Zwangsvollstreckung mit einer Vollsteckungsgegenklage erfolgreich wehren könnte. Ich meine nein, denn der Anspruch auf Unterbrechung der Stromversorgung und die dazu erforderlichen Maßnahmen (Duldung, Zutritt etc.) sind im Urteil mit Rechtskraftvermerk und Vollstreckungsklausel festgestellt.

Es wäre dann Sache des Netzbetreibers, wenn er es denn wollte, sich mit dem Lieferanten (Gläubiger) auseinander zu setzen, weil in dessen (Vollstreckungs-)Auftrag in sein (Netz-)Eigentum eingegriffen wurde. Dann aber müsste er mit Gegenansprüchen (Schadensersatz) des Lieferanten rechnen. Also wird er das wohl bleiben lassen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 00:34:42
@jofri46

Was machen Lieferanten, die keine Grundversorger sind?
Was macht Teldafax?

Zum Tenor:

Der Grundversorger hat (gegenüber § 16 AVBV) nunmehr keinen eigenen Anspruch mehr auf Zutritt zum Zwecke der Zählersperrung bzw. -ausbau (vgl. § 9 GVV), ein solcher Anspruch kann also nicht tenoriert sein. Deshalb kann auch nicht mehr so vollstreckt werden wie noch unter Geltung des § 16 AVBV.

Der Netzbetreiber muss gegenüber dem  Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer überhaupt erst selbst sein Zutrittsrecht § 24, 21 NAV geltend machen.

Er verfügt dazu jedoch über keinen Titel als Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung. Der Gerichtsvollzieher kann aufgrund des Titels auch nicht für den Netzbetreiber zur Durchsetzung dessen Zutrittsrechts tätig werden, weil der Titel dies nicht hergibt.
Der Netzbetreiber ist schließlich nicht Titelgläubiger.  


Ich sehe gerade in einem Lieferanten- Rahmenvertrag der TEN Thüringer Energienetze GmbH unter 12.5 (http://www.thueringer-energienetze.com/_Material/pdf/Lieferrahmenvertrag.pdf), dass der Netzbetreiber eine Pflicht zur Versorgungsunterbrechung zu Lasten eines Stromkunden vertraglich ausgeschlossen hat.

Das dürfte nicht angängig sein, weil doch jeder Lieferant die Möglichkeit haben muss, bei der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden auszuüben und einzig und allein der Netzbetreiber gem. § 24, 21 NAV über die notwendigen Zutrittsrechte verfügt (Argument: § 9 GVV).

Zutreffend weist Netznutzer darauf hin, dass alle Lieferanten einschließlich Grundversorger vom Netzbetreiber diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden müssen.

Im Netzanschlussvertrag der TEN Thüringer Energienetze GmbH (http://www.thueringer-energienetze.com/_Material/pdf/Anschlussnutzungsvertrag.pdf) wird unter Ziff. 12.1. auf die NAV verwiesen, was die Zutrittsrechte nach § 21 NAV mit einschließt. Dieses steht dem Netzbetreiber somit zu. In Ziff. 12.2 ist dabei geregelt, dass Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte übertragen werden können. Dies schließt also das Zutrittsrecht nach § 21 NAV mit ein.

Die Übertragung des Zutrittsrechts des Netzbetreibers aus § 21 NAV zur Versorgungsunterbrechung kann nach der vertraglichen Regelung demnach nicht ohne Zustimmung des Anschlussnehmers auf einen Dritten, wie einen Lieferanten übertragen werden.

Demnach kann der Netzbetreiber TEN sein ausschließliches Zutrittsrecht aus § 21 NAV nicht ohne Zutimmung des Anschlussnutzers auf einen Lieferanten und auch nicht auf den Grundversorger übertragen. Der Grundversorger kann das für die Zählersperrung notwendige Zutrittsrecht deshalb ohne Zustimmung des Anschlussnehmers  gar nicht haben.

Netznutzer schreibt, der Netzbetreiber würde bei Beauftragung durch einen jeden  Lieferanten \"ohne wenn und aber\" sperren.
Das mag sich der Netzbetreiber auch vornehmen.
Er braucht aber, um gegen den Willen des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers überhaupt erst an den Zähler zu gelangen deshalb einen eigenen vollstreckbaren Titel.

Vielleicht berichtet uns Netznutzer, wie die Sperrungen dort erfolgen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 01:08:51
Zitat
Original von RR-E-ft

Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.  

Nein. Black meint, dass man besser nicht auf Duldung sondern gleich auf Zutrittsgewährung klagen sollte. Dann kann man den Gerichtsvollzieher auch ganz ohne abenteuerliche (Sonder)Begründungen mitbringen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 01:22:10
@Black

Flexibel sind Sie ja in der Argumentation.

Auf Zutrittsgewährung kann erfolgreich klagen, wer ein enstprechendes Zutrittsrecht hat.

Das ist zweifelsfrei der Netzbetreiber, § 21 NAV (Zutrittsrecht zur Versorgungsunterbrechung).
Das ist nicht der Grundversorger, § 9 GVV (Zutrittsrecht nur zur Ablesung).

Zutritt allein reicht aber nicht, wenn der  Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer - wie so oft - die Sperrung/ den Ausbau des Zählers nicht duldet.

Man braucht also neben dem tenorierten Zutrittsrecht noch einen tenorierten Duldungsanspruch.

Sonst stünde man nicht besser als bei einem tenorierten Zutrittsrecht aus § 9 GVV (reingehen, ansehen, verabschieden und wieder raus).

Und zum deshalb auch notwendigen Duldungsanspruch  meinen Sie, der wäre nur in Ausnahmefällen mit dem Gerichtsvollzieher durchsetzbar?

Dann kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag ohne weiteres den Zutritt durchsetzen, aber nicht ohne weiteres auch den notwendigen Duldungsanspruch?

Dann müsste ggf. der erste Vollstreckunsgversuch mit Gerichtsvollzieher, der ohne weiteres nur den Zutritt erbracht hatte, abgebrochen werden, um die notwendige Duldung über das Vollstreckungsgericht durchzusetzen?

Ob das wohl richtig sein kann?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 09:15:35
Das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber dem Kunden ist ausschließlich und abschließend in § 9 GVV (\"Zutrittsrecht\") geregelt.

Der Kunde muss dem Grundversorger demnach den Zutritt nur soweit gestatten, wie dies für die Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Der Kunde hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

Wird dem Grundversorger dieses, sein Zutrittsrecht vom Kunden verwehrt, kann der Grundversorger es gerichtlich durchsetzen, also einen Titel erstreiten und sich dann mit Gerichtsvollzieher Zutritt verschaffen, um preisliche Bemessungsgrundlagen festzustellen oder die Messeinrichtung abzulesen. Hat der Grundversorger sich aufgrund des erstrittenen Titels mit Hilfe des Gerichtsvollziehers Zutritt zur Messeinrichtung verschafft und  die preislichen Bemessungsgrundlagen ermittelt bzw. die Messeinrichtung abgelesen, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel beendet und die vollstreckbare Ausfertigung wird an den Schuldner ausgehändigt.
Hierdurch wird der Schuldner geschützt, nochmals aus dem Titel in Anspruch genommen zu werden.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dem Grundversorger ein weitergehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Kunden zustehen soll, so hätte er dieses in der GVV gergelt.

Der Gesetzgeber hat das Zutrittsrecht des Versorger ganz bewusst gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 AVBV verkürzt bzw. beschnitten.

§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Recht, die Versorgung selbst zu unterbrechen. Im wird insbesondere diesbezüglich auch kein Zutrittsrecht eingeräumt. Der Grundversorger kann nur den Netzbetreiber gem. § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen und ist zur entsprechenden Beauftragung des Netzbetreibers dem Kunden gegenüber berechtigt.

Ob der Netzbetreiber einen erteilten  Auftrag des Grundversorgers ausführt, steht auf einem anderen Blatt. Das hängt nicht vom Kunden ab, hat mit diesem nichts zu tun und geht diesen auch nichts an.

Insbesondere ein vom Grundversorger gegen den Kunden erwirkter Titel kann dies auch überhaupt nicht erzwingen.
Ein vom Grundversorger gegen den Kunden erwirkter Titel nutzt dem Versorger deshalb nichts.  

Der Netzbetreiber verfügt jedenfalls gem. §§ 24, 21 NAV über das dafür notwendige Zutrittsrecht gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer.

Wird dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dieses Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV verweigert, kann der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer deshalb auf Zutritt verklagen und einen erstrittenen Titel sodann mit Hilfe des Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken.

Kommt der Netzbetreiber dem Auftrag des Grundversorgers zur Versorgungsunterbrechung nicht nach, kann der Grundversorger den Netzbetreiber deshalb verklagen und diesem gegenüber seine Ansprüche einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen.

Hierdurch sind die rechtlichen Interessen des Grundversorgers hinreichend geschützt.

Mir bleibt nur zu hoffen, es allgemeinverständlich nachvollziehbar erklärt zu haben.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 10:16:02
Zitat
Original von RR-E-ft
Flexibel sind Sie ja in der Argumentation.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Zitat
Original von Black
Deshalb sollte vom GV ja im Antrag besser auf Gewährung des Zutrittes durch den NB geklagt werden.



Zitat
Original von RR-E-ft
Auf Zutrittsgewährung kann erfolgreich klagen, wer ein enstprechendes Zutrittsrecht hat.

Sie verkürzen die Rechtslage etwas. Auf Zutrittsgewährung kann klagen, wer einen Anspruch auf Zutrittsgewährung hat.

Der Netzbetreiber hat einen Anspruch auf eigenen Zutritt.

Der Grundversorger hat aus § 19 einen eigenen Anspruch darauf, dass seinem Beauftragten (dem Netzbetreiber)  der Zutritt gewährt wird. Auf diesen Anspruch kann natürlich geklagt werden.


Zitat
Original von RR-E-ft
Zutritt allein reicht aber nicht, wenn der  Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer - wie so oft - die Sperrung/ den Ausbau des Zählers nicht duldet.

Wenn der Zutritt gewährt/vollstreckt wurde und der Schuldner Sperrung/Ausbau \"nicht duldet müßte er den Monteur schon körperlich daran hindern, was eine Straftat darstellen würde.

Aber wer auf Nummer sicher gehen will, sollte tatsächlich Zutritt + Duldung beantragen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 10:44:28
@Black

Das Zutrittsrecht des Grundversorgers wurde von mir umfassend erläutert, ebenso dass der Grundversorger im Verhältnis zum Kunden nicht erzwingen kann, dass der Netzbetreiber einem Auftrag des Grundversorgers entsprechend gem. NAV die Versorgung unterbricht.

Ein vom Grundversorger gegen den Kunden erstrittener Titel kann deshalb zur Erzwingung nicht taugen.

Sie sagen nun zutreffend selbst, dass der Netzbetreiber gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer selbst auf Zutritt klagen kann.

Woraus soll sich ergeben, dass der Grundversorger dieses allein dem Netzbetreiber zustehende Recht (für den Grundversorger deshalb fremde Recht) aufgreift und gerichtlich durchzusetzen versucht, insbesondere wenn daran schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil sich aus dem erstrittenen Titel ein entsprechendes Handeln des Netzbetreibers gar nicht erzwingen lässt.

Das Zutrittsrecht des Netzbetreibers ist für den Grundversorger ein fremdes Recht, dessen Ausübung und gerichtliche Durchsetzung allein zur Disposition des Netzbetreibers steht!

Sonst wäre es möglich, dass sowohl der Grundversorger als auch der Netzbetreiber selbst parallel das Zutrittsrecht des Netzbetreibers gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstreiten.

Das muss aber ausgeschlossen sein. Dabei könnte es schließlich zu divergierenden Entscheidungen kommen. Der Klage des Grundversorgers könnte statt gegeben werden, im Parallelverfahren die Klage des Netzbetreibers jedoch abgewiesen werden. Was denn dann? Dann darf der Netzbetreiber nicht sperren. Er muss die Verweigerung des Zutrittsrechts akzeptieren, weil das Gericht rechtskräftig so darüber entschieden hat.

Wenn der Netzbetreiber sein ausschließlich ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnehmer ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen wollte, würde er selbst deshalb Klage erheben.  

Allein daran, dass der Netzbetreiber gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht ausübt und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, ist ersichtlich, dass er daran selbst kein Interesse hat und zeigt, er sich vielmehr aufgrund eigener Disposition dem Risiko einer gegen ihn gerichteten Klage des Grundversorgers aussetzt.

Wenn sich aber der Netzbetreiber aufgrund eigener Disposition dafür entschieden hat, gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht auszuüben und bei Verweigerung gerichtlich durchzuseten, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grundversorger noch an einem entsprechenden Titel gegen den Kunden haben sollte.

Die Versorgungsunterbrechung kann er dann auf diesem Wege schon deshalb nicht erreichen, weil der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Dem Grundversorger verbleibt dann nur, gegen den Netzbetreiber zu klagen. An diesem Verfahren wiederum ist der Kunde nicht beteiligt.

Wenn es Streit zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer/Anschlussnutzer über das Zutrittsrecht aus §§ 24, 21 NAV gibt, kann der Anschlussnehmer schließlich auch nur aktiv gegen den Netzbetreiber gerichtlich vorgehen. Nicht nur der Netzbetreiber kann im Streitfalle gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer klagen, sondern auch umgekehrt der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gegen den Netzbetreiber, um den Streit hierüber gerichtlich entscheiden zu lassen.

Wenn also der Grundversorger den Kunden auf Zutritt verklagt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer zugleich den Netzbetreiber zB. mit einer negativen Feststellungklage verklagt.
Und auch dann könnte es zu divergierenden Entscheidungen kommen.

Der Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer könnte mit der negativen Feststellungsklage oder Unterlassungsklage obsiegen, dass der Netzbetreiber zur Versorgungsunterbrechung ihm gegenüber nicht berechtigt ist und eine solche zu unterlassen hat.

Möglicherweise verzichtete der Netzbetreiber in Ansehung gerade eines solchen Prozessrisikos darauf, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnhmer/ Anschlussnutzer geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

Auch dabei zeigt sich, dass der Grundversorger aus einem Titel gegen den Kunden auf Zutritt nichts erreichen kann.
Denn der Netzbetreiber wäre jedenfalls an die ihn betreffende rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden.

Wie der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer eine solche gegen den Netzbetreiber zwangsweise vollstrecken könnte, ist ja bekannt.

Die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft des Grundversorgers für den Netzbetreiber hinsichtlich eines für den Grundversorger fremden Zutrittsrechts des Netzbetreibers liegen schon nicht vor.

Prozessstandschaft ist aus guten Gründen nur in engen Grenzen zulässig.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 11:25:56
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Zutrittsrecht des Netzbetreibers ist für den Grundversorger ein fremdes Recht, dessen Ausübung und gerichtliche Durchsetzung allein zur Disposition des Netzbetreibers steht!

Sonst wäre es möglich, dass sowohl der Grundversorger als auch der Netzbetreiber selbst parallel das Zutrittsrecht des Netzbetreibers gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstreiten.

Das muss aber ausgeschlossen sein. Dabei könnte es schließlich zu divergierenden Entscheidungen kommen. Der Klage des Grundversorgers könnte statt gegeben werden, im Parallelverfahren die Klage des Netzbetreibers jedoch abgewiesen werden. Was denn dann? Dann darf der Netzbetreiber nicht sperren. Er muss die Verweigerung des Zutrittsrechts akzeptieren, weil das Gericht rechtskräftig so darüber entschieden hat.

Die Frage ist ja, ob es sich beim Zutrittsrecht zur Sperrung tatsächlich um ein fremdes Recht für den Grundversorger handelt.

Ich tendiere dazu es als eigenes Recht des GV anzusehen, das darauf gerichtet ist seinem Beauftragten Zutritt zu gewähren.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 11:31:32
Zitat
Original von Black

Die Frage ist ja, ob es sich beim Zutrittsrecht zur Sperrung tatsächlich um ein fremdes Recht für den Grundversorger handelt.

Ich tendiere dazu es als eigenes Recht des GV anzusehen, das darauf gerichtet ist seinem Beauftragten Zutritt zu gewähren.


@Black

Sie kommen um das Problem nicht herum, dass der Grundversorger aus dem erstrittenen Titel die Versorgungsunterbrechung ohne Mitwirkung des Netzbetreibers gar nicht ohne verbotene Eigenmacht bewirken kann.

Der Gesetzgeber hat das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber dem Kunden in § 9 GVV ausschließlich und abschließend geregelt undzwar ganz bewusst unter Verkürzung gegenüber den noch aus § 16 AVBV sich ergebenden Zutrittsrechten des Versorgers.

Das Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung  durch den Netzbetreiber aus §§ 24, 21 NAV ist für den Grundversorger eindeutig ein fremdes Recht. \"Der Netzbetreiber ist berechtigt...\" sagt das Gesetz.
§ 24 Abs. 3 NAV sagt nicht, dass der Grundversorger entsprechend berechtigt sei.

Vom Grundversorger ist dort schon keine Rede, sondern nur allgemein vom Lieferanten des Anschlussnutzers.
Die Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers ist (unter anderem)  gem. § 24 Abs. 3 NAV lediglich Tatbestandsvoraussetzung für das ausschließliche  Recht des Netzbetreibers, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.

Das Zutrittsrecht des § 21 NAV schließlich berechtigt ausschließlich und abschließend den Netzbetreiber oder den Messtellenbetreiber nicht aber einen Lieferanten im allgemeinen und auch nicht im besonderen den Grundversorger.

Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber können jemanden beauftragen, dem sodann vom Anschlussnutzer der Zutritt zu gewähren ist, sie müssen es aber nicht.

Es muss jedenfalls eine Beauftragung durch den Netzbetreiber oder Messtellenbetreiber vorliegen.

Der Grundversorger kann diese Beauftragung durch den Netzbetreiber nicht dadurch ersetzen, dass er seinerseits den Netzbetreiber beauftragt hatte....

Wie gesagt, das Zutrittsrecht gem. § 21 NAV wie auch das Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gem. § 24 Abs. 3 NAV stehen zur ausschließlichen Disposition des Netzbetreibers (bzw. Messstellenbetreibers).
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 12:03:52
Der Grundversorger stützt sein Recht ja nicht auf die NAV, sondern auf § 19 GVV. Und dort steht eben:

\"Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen\"

Der Grundversorger hat aus § 9 GVV das Recht eigenen Zutritt verlangen zu können. Aus § 19 GVV hat der GVV zusätzlich das Recht fremden Zutritt verlangen zu können.

Ich verstehe nicht, warum Sie die rechtliche Konstruktion aus einem Vertrag (die GVV ist Vertragsbestandteil) eine Leistung (Zutritt) an einen Dritten verlangen zu können so ungewöhnlich finden.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 12:10:46
Na schau mal an \"durch den Netzbetreiber...zu lassen\".

Dass dem Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber ausschließlich die Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV zustehen und zu deren ausschließlicher Disposition stehen, wurde ja bereits ausgeführt, ebenso wie diese selbst diese Rechte ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen können, wenn sie denn wollen.

Der Kunde ist zB. auch berechtigt, die Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine zugelassene Prüfstelle überprüfen zu lassen.
Für die Befundprüfung bestehen einschlägige Regelwerke.

Das bedeutet ja auch nicht, dass der handwerklich geschickte und technisch versierte Kunde die Messeinrichtung eigenmächtig seiner eigenen Befundprüfung unterziehen darf.
Darüber zumindest  sollte noch Einigkeit bestehen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 12:25:13
Ja und?

Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.

Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: jofri46 am 21. Januar 2011, 12:29:46
RR-E-ft

Was macht der Lieferant, der nicht Grundversorger ist? Er kündigt den Stromliefervertrag und der Kunde ist (wieder) beim Grundversorger.

Der von Ihnen aufgezeigte Weg ist nachvollziehbar, aus meiner Sicht jedoch umständlich und aufwendig. Ich stelle mir nur vor, der Kunde verweigert fortlaufend seine Zahlungen, entnimmt weiterhin Strom und verweist den Grundversorger auf dessen Sperrandrohung hin: \"Verklag\' doch erst mal den Netzbetreiber\".

Die Frage, die sich mir daher stellt, ist, ob dieser (Um-)Weg dem Rechtsschutzbedürfnis des Grundversorgers gegenüber einem Kunden in ausreichender und zumutbarer Weise Rechnung trägt. Ich meine nein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich hier der Kunde gegenüber dem Grundversorger fortgesetzt vertragswidrig verhält.

Es muss daher nach meiner Auffassung dem Grundversorger auch ohne ausdrücklich normiertes Zutrittsrecht mit einem entsprechenden Klageantrag erlaubt sein, die Stromversorgung zu unterbrechen, ohne den umständlichen und aufwendigen Weg über den Netzbetreiber gehen zu müssen. Ein solches unmittelbare Recht des Grundversorgers (neben dem gesetzlichen des Netzbetreibers) lässt sich m. E. aus dem fortgesetzten vertragswidrigen Verhalten des Kunden gegenüber dem Grundversorger herleiten.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 12:38:45
@Black

§ 19 GVV schafft für den Grundversorger weder ein eigenes Recht auf Zutritt, noch ein eigenes Rechts auf Unterbrechung der Anschlussnutzung, welches er auf den Netzbetreiber übertragen könnte.

Der Grundversorger ist berechtigt, den Netzbetreiber anzuweisen.
Zutrittsrecht und Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung stehen (die Anweisung des Lieferanten vorausgesetzt) gem. §§ 24 Abs. 3, 21 NAV dem Netzbetreiber selbst ausschließlich zu.
Ob der Netzbetreiber der Anweisung des Grundversorgers folge leistet oder nicht, steht zu dessen ausschließlicher Disposition.  

@jofri46

§ 24 Abs. 3 NAV gilt für Anweisungen sämtlicher Lieferanten des Anschlussnutzers, nicht nur für den Grundversorger.

Ob der Netzbetreiber der Anweisung des Lieferanten folge leistet oder nicht, liegt ja nicht am Kunden. Das hat dieser auch nicht in der Hand.

Wenn der Netzbetreiber der Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers folge leisten will und ihm dabei vom Anschlussnutzer seine Rechte aus §§ 24 Abs. 3 , 21 NAV verweigert werden, kann er diese unmittelbar gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchsetzen.

Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Lieferant des Anschlussnutzers, der dem Netzbetzreiber die Anweisung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung erteilt hat, zunächst den Netzbetreiber verklagt.

Nach Ihrem Weltbild könnte ja ein jeder Lieferant, der den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung beauftragt und zu dieser angewiesen hat, seinen Kunden selbst verklagen, sodann mit einem solchen Titel bewaffnet und einen Gerichtsvollzieher Gewehr bei Fuß hingehen und selbst Zutritt begehren und den Zähler sperren oder ausbauen. Das wird weder dem Netzbetreiber noch den Messstellenbetreibern gefallen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 12:41:52
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.

§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.

Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 12:52:07
@Black

Was hat denn der Grundversorger davon, dass er die Zutrittsgewährung an einen Dritten (genauer die Gewährung des fremden Rechts des Dritten auf Zutritt) verlangt und titulieren lässt, wenn dieser Dritte, nämlich der Netzbetreiber gar nicht mitwirken will?!

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Wenn der Netzbetreiber sein ausschließlich ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen wollte, würde er selbst deshalb Klage erheben.  

Allein daran, dass der Netzbetreiber gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht ausübt und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, ist ersichtlich, dass er daran selbst kein Interesse hat und zeigt, dass er sich vielmehr aufgrund eigener Disposition dem Risiko einer gegen ihn gerichteten Klage des Grundversorgers aussetzt.

Wenn sich aber der Netzbetreiber aufgrund eigener Disposition dafür entschieden hat, gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht auszuüben und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchzuseten, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grundversorger noch an einem entsprechenden Titel gegen den Kunden haben sollte.

Die Versorgungsunterbrechung kann er dann auf diesem Wege schon deshalb nicht erreichen, weil der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 12:59:57
Zitat
Original von Black
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.

§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.

Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.

Ich differenziere die ganze Zeit schon höchst penibel.
Die Rechte des Netzbetreibers gegen den Anschlussnutzer finden sich eindeutig in §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Sie müssen und können ihm nicht vertraglich eingeräumt werden, schon gar nicht von jemandem, der selbst gar nicht Rechtsinhaber ist.

Die Entscheidung darüber, ob und ggf. wie der Netzbetreiber seine Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer ausübt und gerichtlich durchsetzt, steht ausschließlich zur Disposition des Netzbetreibers und nicht zur Disposition eines Lieferanten.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 13:03:34
Zitat
Original von RR-E-ft
Was hat denn der Grundversorger davon, dass er die Zutrittsgewährung an einen Dritten (genauer die Gewährung des fremden Rechts des Dritten auf Zutritt) verlangt und titulieren lässt, wenn dieser Dritte, nämlich der Netzbetreiber gar nicht mitwirken will?

Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.

Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?

Darf Vermieter V der T jetzt den Zutritt zur Wohnung verweigern? Darf Mutter M jetzt nicht mehr aus dem Mietvertrag klagen, weil sie ja \"nichts davon hat\"?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 13:15:16
Zitat
Original von Black

Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.

Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.

????




§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers, durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.

Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.

Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.  

Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.  

Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  

Es geht insbesondere auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.
Dass der Kunde die Messeinrichtung durch die Eichbehörde überprüfen lassen kann, ist auch kein Vertrag zugunsten Dritter, slso zugunsten der Eichbehörde. Konnte man sich schon denken.


Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV  keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.

Der Netzbetreiber entscheidet autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt oder nicht.

Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.

Der vom Versorger gegen den Kunden erwirkte Titel zur Zutrittsgewährung an den Netzbetreiber hilft da überhaupt nicht weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt. Aufgrund des Titels ist der Versorger insbesondere nicht selbst berechtigt, sich Zutritt zu verschaffen und die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Das gibt der Titel schon nicht her.

Und deshalb hat der Titel allein für den Versorger gar keinen Wert.

Fazit:

Wenn sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, im Falle einer Anweisung des Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung keinen Beauftragten zum Anschlussnutzer deshalb zu schicken oder sich im Falle der Verweigerung des Zutritts des Anschlussnutzers gegenüber dem vom Netzbetreiber Beauftragten dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnutzer jedenfalls auch nicht gerichtlich durchzusetzen, dann helfen keinerlei Titel des Lieferanten gegen den Kunden weiter.

Zitat
Original von Black
Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.

Die Frage stellt sich in jedem Fall immer.

Er kann versuchen, ihn zu verkaufen oder auch nicht.
Er kann versuchen, ihn titulieren zu lassen oder auch nicht.
Was er mit einem erstrittenen Titel macht ist auch seine Sache, zum Besipiel, ob er versucht diesen gerichtlich durchzusetzen.
Und was er im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit mit einem solchen Titel macht, ist auch seine Sache.
Er kann ihn zB.  hübsch rahmen und über den Schreibtisch hängen.
Freilich gäbe es auch andere Möglichkeiten....

Zitat
Original von Black

Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?

Das sind so familiäre Probleme, die zuweilen auftreten mögen.
Da fragen Sie mal die Mutter M besser selbst.
Wahrscheinlich gehörig schlechte Laune.
Da sollte man sich eher nicht einmischen. :D
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 15:01:53
Zitat
Original von RR-E-ft
Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  


Zitat
Original von Black
 § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 15:14:25
@Black

Ich habe Ihre Auffassung, die ich mit umfassender Begründung nicht zu teilen vermag, durchaus zur Kenntnis genommen.

§ 19 GVV regelt im Verhältnis von Versorger zu  Kunde abschließend die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Versorgers. Mehr nicht.
Es handelt sich insbesondere um keine Regelung zugunsten des Netzbetreibers.

Der Netzbetreiber hat von Anfang an alle Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Der Netzbetreiber kann deshalb diese Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer ausüben und diese im Falle der Verweigerung des Anschlussnutzers gegen diesen ohne weiteres gerichtlich durchsetzen.
Der Netzbetreiber entscheidet jedoch selbst darüber, ob, wann und wie er diese seine eignenen Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer ausübt bzw. gerichtlich durchsetzt.

Entscheidet sich der Netzbetreiber dagegen, diese Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer auszuüben oder gerichtlich durchzusetzen, hilft dem Versorger keine Klage gegen den Kunden (der für das Verhalten des Netzbetreibers schließlich nichts kann), sondern nur eine Klage gegen den Netzbetreiber.

Der Versorger wird seine Klage gegen den Netzbetreiber darauf stützen, dass er wegen § 19 GVV sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber eigenen Kunden ausschließlich unter Mitwirkung des Netzbetreibers ausüben kann und deshalb darauf angewiesen ist und auch Schadensersatzansprüche wegen Verstoß gegen die erteilte Beauftragung gegen den Netzbetreiber geltend machen und sich hierdurch vollständig schadlos halten, so wie alle anderen Lieferanten auch.

Der Netzbetreiber entscheidet insbesondere autonom darüber, ob er der Beauftragung durch den Versorger Folge leistet und den Anschlussnhmer deshalb verklagt bzw. sich dem Risiko einer Klage des Anschlussnutzers aussetzt oder ob er der Beauftragung des Netzbetreibers keine Folge leistet und sich deshalb des Risikos einer Klage des Versorgers aussetzt.
Das sind rein unternehmerische Entscheidungen des Netzbetreibers, die ihm keiner abnehmen kann.
Die jeweiligen Folgen sind Teil seines unternehmerischen Risikos.

Würde der Versorger als Unberechtigter das ausschließliche Recht des Netzbetreibers aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV aufgreifen und in die Hand nehmen, setzt er damit den Netzbetreiber einem -  von diesem nicht gewollten - Risiko einer Klage des Anschlussnutzers aus.

Eine Klage des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber kann zur Folge haben, dass dem Netzbetreiber die Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Strafandrohung gerichtlich untersagt wird.

Weil ein jeder auch über Prozessrisken bei der Ausübung seiner Rechte selbst entscheiden können soll, ist die Prozessstandschaft eines Dritten nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 16:02:32
@Black

Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.  

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB hat nur der Begünstigte das Recht, die Leistung unmittelbar selbst zu fordern (vgl. Palandt, BGB, Vor § 328 Rn. 6; BGHZ 91, 291), folglich auch das entsprechende Klagerecht.

Sie meinen, drittbegünstigt aus § 19 GVV sei der Netzbetreiber.

Und nun? Da passt ja wohl etwas nicht.

Zitat
Original von Black
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.

§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.

Haben Sie sich das allein ausgedacht? Wo lernt man so etwas?

Bei einem Vertrag zugunsten des Netzbetreibers als Dritten hätte dieser ein Recht, welches ihm nach §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer von Anfang an sowieso schon unmittelbar zusteht, mitsamt dem Klagerecht gegen den Anschlussnutzer.

Wofür sollte es dann einen Vertrag zugunsten Dritter - seine Zulässigkeit vorausgesetzt - dabei überhaupt geben?

Ich meine ja auch, dass ausschließlich der Netzbetreiber gegen den Anschlussnutzer klagen kann, dem Versorger das Klagerecht fehlt.

Bisher haben Sie mich deutlich in meiner Auffassung bestärkt, dass die von Ihnen gepriesene Praxis mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist.

Um es vorweg zu nehmen:

Eine im Verhältnis Netzbetreiber- Anschlussnutzer drittbegünstigende Norm zugunsten des Grundversorgers findet sich in der NAV jedoch gerade auch nicht.

Sie werden wohl flexibel genug sein, Ihre Argumentation wieder umzustellen.  ;)
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 17:46:49
Zitat
Original von RR-E-ft
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB hat nur der Begünstigte das Recht, die Leistung unmittelbar selbst zu fordern (vgl. Palandt, BGB, Vor § 328 Rn. 6; BGHZ 91, 291), folglich auch das entsprechende Klagerecht.

Sehr oberflächlich.

1. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte das Recht die konkrete Leistung selbst zu fordern. Aber der Vertragspartner seinerseits kann gleichfalls Leistung an besagten begünstigten Dritten einfordern. Dieses Recht verliert er nämlich nicht.

2. Sie vergessen, dass auch ein sog. unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegen kann. In diesem Fall wird zwar auch befreiend an den Dritten geleistet, dieser erhält aber kein eigenes Forderungsrecht.

Zitat
Original von Black
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 17:50:00
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.
´

Wo sehen Sie denn für einen Vertrag zugunsten Dritter ein Leistungsversprechen des Kunden, dass der Versorger als Versprechensempfänger im Zweifel gem. § 335 BGB einfordern kann?

Nochmals:

§ 19 GVV verhält sich ncht zu Zutrittsrechten, sondern ausschließlich zu einem Zurückbehaltungsrecht des Versorgers.

Der Netzbetreiber hat gegen den Anschlussnutzer von Anfang an und unmittelbar und ausschließlich die Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.

Sie wollen demnach einen von Anfang an nicht nur unzulässigen, sondern auch unnützen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB konstruieren, nur um § 335 BGB ins Feld führen zu können.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 17:57:55
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 328 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.

Sie sind aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass dann nur C diesen Anspruch geltend machen könne und nicht A auch Leistung an C verlangen kann. Eine dogmatisch saubere Begründung für diese Ablehnung können Sie aber nicht liefern.

Dass C zusätzlich gegen B aus Gesetz einen eigenen Anspruch auf die gleiche Leistung hat ist der Konstruktion nicht abträglich, da sich ein Anspruch sich selbstverständlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig stützen kann.


Zitat
Original von RR-E-ft @Black

Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.

Begründung?

Reine Behauptungen, dass etwas rechtlich eben \"so ist\" taugen - auch bei ständiger Wiederholung - nicht zur Überzeugung, wenn sie nicht belegbar sind.

Beitrag editiert nach Hinweis von RR-E-ft, statt § 138 BGB  § 328 BGB
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 18:04:32
Zitat
Original von Black
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 138 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.


§ 138 BGB wollte ich nicht ins Feld führen.
Besteht Veranlassung dazu?

Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 18:07:42
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie wollen demnach einen von Anfang an nicht nur unzulässigen, sondern auch unnützen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB konstruieren, nur um § 335 BGB ins Feld führen zu können.

Warum sollte eine Begünstigung des Netzbetreibers unzulässig sein? Und allein die Frage, ob etwas von Ihnen persönlich als nützlich oder unnütz empfunden wird taugt auch nicht zur rechtlichen Ablehnung eines Anspruches.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 18:10:55
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 138 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.


§ 138 BGB wollte ich nicht ins Feld führen.
Besteht Veranlassung dazu?

Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 18:22:39
* wenn Sie ständig nacheditieren, kann ich nicht antworten, da meine Antwort dann nicht mehr zu ihrem nacheditierten Beitrag passt*
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 19:03:19
In § 19 GVV müsste sich doch schon dem Wortlaut nach etwas finden, wonach der Netzbetreiber berechtigt werden soll - da er am Grundversorgungsvertrag nicht beteiligt ist -  also insoweit als Dritter begünstigt.

Genannt wird für das (in Sonderheit zu § 320 BGB) dort geregelte Zurückbehaltungsrecht (vgl. Danner, Energierecht, § 19 StromGVV Rn. 41) nur ein einziger Berechtigter, nämlich der Grundversorger.

\"Der Grundversorger ist berechtigt,.... \".

Der Grundversorger ist berechtigt ..., den Netzbetreiber ... zu beauftragen.

Dieses Recht des Grundversorgers aus § 19 GVV, den Netzbetreiber zu beauftragen, wird von mir ja auch nicht in Abrede gestellt.

Zitat
Original von RR-E-ft


§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers, durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.

Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.

Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.  

Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.  

Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  


Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV  keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.

Der Netzbetreiber entscheidet autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt oder nicht.

Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 19:08:35
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?

Weil § 19 GVV nicht einfach nur davon spricht, dass der Grundversorger ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sondern auch davon dass die technische Umsetzung dieses Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kunden dem  Netzbetreiber obliegt.

Gerade bei der GVV empfiehlt es sich zudem immer über den Wortlaut der Norm hinaus auch noch Kommentierung und Rechtsprechung zu studieren. Und Kommentierung ud Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Grundversorger unter Berufung auf § 19 GVV selbst eine Duldung als eigenen Anspruch geltend machen kann.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 19:20:55
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?

@Black

Weil § 19 GVV nicht einfach nur davon spricht, dass der Grundversorger ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sondern auch davon dass die technische Umsetzung dieses Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kunden dem  Netzbetreiber obliegt.

Wenn den Netzbetreiber eine Obliegenheit trifft, stützt das doch meine Argumentation, dass der Netzbetreiber selbst frei darüber entscheiden können muss, ob, wann und wie er seine unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer durchsetzt.

Aus § 19 GVV geht klar hervor, dass der Versorger die Versorgungsunterbrechung nicht selbst durchführen kann und darf, sondern diese durch eine entsprechende Beauftragung ausschließlich in die Hand des Netzbetreibers legen muss.

Wie soll denn die Vollstreckung ohne Mitwirkung des Netzbetreibers aussehen?
Das wollten Sie ja noch erläutern. Nicht dass wir das vergessen.

*Sie kommen mit dem Nacheditieren auch gut hinterher. *
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 19:28:08
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn den Netzbetreiber eine Obliegenheit trifft, stützt das doch meine Argumentation, dass der Netzbetreiber selbst frei darüber entscheiden können muss, ob, wann und wie er seine unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer durchsetzt.

Es geht hier aber nicht um die Durchsetzung der Rechte des Netzbetreibers nach § 24, 21 NAV.

Es geht um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers nach § 19 GVV.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 19:38:30
Zitat
Original von RR-E-ft

Aus § 19 GVV geht klar hervor, dass der Versorger die Versorgungsunterbrechung nicht selbst durchführen kann und darf, sondern diese durch eine entsprechende Beauftragung ausschließlich in die Hand des Netzbetreibers legen muss.

Natürlich hat der Versorger nicht die Rechte des Netzbetreibers aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV. Das ist ja gerade meine Rede.
Ich sage doch die ganze Zeit, dass der Versorger diese Rechte selbst nicht gerichtlich durchsetzen kann, weil es für ihn fremde Rechte sind.

Aber welche eigenen Rechte will der Versorger denn durchsetzen, wenn sein Zutrittsrecht in § 9 GVV abschließend geregelt ist.

Jetzt sagen Sie, es ginge um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers aus § 19 GVV.

Zitat
Original von Black

Es geht hier aber nicht um die Durchsetzung der Rechte des Netzbetreibers nach § 24, 21 NAV.

Es geht um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers nach § 19 GVV.



Nach § 19 GVV ist der Versorger berechtigt, den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen.

Diese Beauftragung des Netzbetreibers gem. § 19 GVV kann doch der Versorger allein bewerkstelligen, ohne dass der Kunde ihn daran hindern könnte. Diesbezüglich bedarf es doch keiner gerichtlichen Durchsetzung.

Der Versorger muss doch gerade nicht erst auf die Zustimmung des Kunden klagen, um den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen, um die Beauftragung des Netzbetreibers zur Unterbrechung der Versorgung erst nach Vorliegen der Zustimmung des Kunden (bzw. deren gerichtliche Ersetzung) rauszulassen.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 19:43:39
Wen muss denn eigentlich nach Ihrer Auffassung der Kunde verklagen, wenn er nach § 19 Abs. 4 GVV die Wiederaufnahme der Versorgung erreichen möchte?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 19:53:21
Der Kunde muss den Grundversorger verklagen, weil er diesem gegenüber den Anspruch aus § 19 Abs. 4 GVV hat.

Der Versorger muss  hierfür zunächst gegenüber dem Netzbetreiber die Anweisung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung aufheben, so dass damit gem. § 24 Abs. 5 NAV die Gründe der Unterbrechung (§ 24 Abs. 3 NAV) entfallen.

Zudem muss der Versorger dafür die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Anschlussnutzung gem. § 24 Abs. 5 NAV an den Netzbetreiber zahlen.

Der Versorger ist schließlich gem. § 19 Abs. 4 GVV nur verpflichtet, die Grundversorgung unverzüglich [durch den Netzbetrieber] wieder herstellen zu lassen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und ihm die Kosten für Versorgungseinstellung und Versorgungswiederherstellung ersetzt wurden, welche die entsprechenden Kosten des Netzbetreibers gem. § 24 Abs. 5 NAV einschließen.

Selbst entsperren darf der Grundversorger wiederum nicht.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 20:02:20
Nur dass der Grundversorger die Versorgung ja gar nicht selbst wieder aufnehmen kann. Das muss der Netzbetreiber tun.

Wenn der jetzt nicht will?


Das Recht auf Unterbrechung der Versorgung und das Recht auf Wideraufnahme der Belieferung stehen sich spiegelgleich gegenüber.

Wenn nun der Kunde sein Recht auf Wiederaufnahme der Belieferung beim Grundversorger einklagen kann, obwohl die Entsperrung tatsächlich vom Netzbetreiber erbracht werden muss, dann kann im Gegenzug der Grundversorger sein Recht auf Unterbrechung der Versorgung natürlich auch selbst geltend machen, auch wenn hier bei der Umsetzung vom Kunden eine Handlung des Netzbetreibers geduldet werden muss.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 20:13:25
@Black

*Nun wurde aber kräftig nacheditiert*

Sie müssen das differenziert betrachten:

Der Kunde hat gegenüber dem Grundversorger aus § 19 Abs. 4 GVV nur Anspruch darauf, dass der Grundversorger seinerseits gegenüber dem Netzbetreiber alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Versorgung durch diesen gem. § 24 Abs. 5 NAV schafft (siehe oben).  Zu mehr ist der Grundversorger gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, weil er mehr gar nicht selbst vermag.

Hat der Versorger gem. § 19 Abs. 4 GVV seinerseits alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV geschaffen, und der Netzbetreiber entsperrt nicht, muss der Anschlussnutzer deshalb den Netzbetreiber auf Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV (ggf. gerichtlich) in Anspruch nehmen.

Dafür besteht ja gerade der Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber aus § 24 Abs. 5 NAV.

Ein Anspruch des Versorgers gegenüber dem Netzbetreiber auf Wiederherstellung ist jedenfalls in der NAV nicht vorgesehen.

Die NAV regelt nur das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussnutzer, so wie die GVV nur das Verhältnis zwischen Kunde und Versorger regelt.

Ich hoffe, das ist differenziert genug.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 21. Januar 2011, 20:19:20
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV

§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 20:20:01
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

*Nun wurde aber kräftig nacheditiert*

Sie müssen das differenziert betrachten:

Der Kunde hat gegenüber dem Grundversorger aus § 19 Abs. 4 GVV nur Anspruch darauf, dass der Grundversorger seinerseits gegenüber dem Netzbetreiber alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Versorgung durch diesen gem. § 24 Abs. 5 NAV schafft (siehe oben).  Zu mehr ist der Grundversorger gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, weil er mehr gar nicht selbst vermag.

Hat der Versorger gem. § 19 Abs. 4 GVV seinerseits alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV geschaffen, und der Netzbetreiber entsperrt nicht, muss der Anschlussnutzer deshalb den Netzbetreiber auf Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV (ggf. gerichtlich) in Anspruch nehmen.

Dafür besteht ja gerade der Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber aus § 24 Abs. 5 NAV.

Ein Anspruch des Versorgers gegenüber dem Netzbetreiber auf Wiederherstellung ist jedenfalls in der NAV nicht vorgesehen.

Die NAV regelt nur das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussnutzer, so wie die GVV nur das Verhältnis zwischen Kunde und Netzbetreiber regelt.

Ich hoffe, das ist differenziert genug.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 20:30:07
Zitat
Original von Black
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV

§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV

@Black

Das ist doch - mit Verlaub - barer Unsinn.
Gucken Sie mal in den Spiegel (wegen des Spiegelbildes).

Wenn die Sperrung gegenüber dem Anschlussnutzer gem. § 24 Abs. 3 NAV dem Netzbetreiber obliegt und der Versorger den Netzbetreiber gem. § 19 GVV  mit der Unterbrechung beauftragt hat, der Netzbetreiber diese Beauftragung jedoch nicht ausführt, kann doch der Versorger deshalb nicht den Kunden verklagen. Jedenfalls nicht erfolgreich.

Der Kunde kann doch nichts dafür, dass der Netzbetreiber die Beauftragung durch den Versorger nicht ausführt!!!

Den Kunden könnte der Versorger wegen der Durchführung der Sperrung (erfolgreich) wohl nur dann verklagen, wenn der Kunde dem Versorger  gegenüber selbst zur Sperrung verpflichtet wäre.

Der Kunde ist jedoch gegenüber dem Versorger ganz gewiss nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu sperren.  :D

Auch der Kunde muss darauf warten, dass der Netzbetreiber entsprechend der Beauftragung des Versorgers an der Sperrung mitwirkt.
Der Kunde kann und darf also den Zähler nicht (kraft eigener Wassersuppe) selbst sperren oder ausbauen, auch wenn der Versorger sich das noch so sehr wünschen mag oder ihm dafür Geld bietet.

Der Versorger kann den Kunden wegen der Sperrung wohl verklagen wie er will, weil auch der Kunde selbstverständlich nicht anstelle des Netzbetreibers tätig werden und mitwirken kann!!!

Um es vorweg zu nehmen:

Der Kunde ist wohl auch nicht etwa aus § 19 GVV verpflichtet, den Netzbetreiber zu verklagen, dass dieser entsprechend der Beauftragung des Versorgers die Sperrung endlich vornimmt.

§ 19 GVV betrifft lediglich das Zurückbehaltungsrecht des Versorgers als Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden. Mehr nicht.

Der Versorger kann den Kunden wegen Unterlassung der beauftragten Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber wohl auch nicht erfolgreich wegen eines eigenen Zutrittsrechts gegen den Kunden verklagen.

Kann er schon, wenn ihm tatsächlich das Zutrittsrecht gem. § 9 GVV vom Kunden verweigert wird, mit den hinlänglich aufgezeigten Folgen bei der gerichtlichen Durchsetzung (mit Gerichtsvollzieher reingehen, ansehen, verabschieden und abmarsch).

Und all so etwas soll man auch noch  in Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen lesen können?! Ich zweifle, wie so oft.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Januar 2011, 22:06:17
@Black

Ich muss Sie wohl kollegialiter um Hilfe bitten, weil ich mit Ihrer Flexibilität heute nicht  mithalten kann.

Sie meinen wohl, § 19 GVV enthalte einen Vertrag zu Gunsten Dritter, woraus der Netzbetreiber einen Anspruch habe (§ 328 BGB), den wiederum der Versorger (als fremdes Recht) auch gegenüber dem Kunden einfordern könne (§ 335 BGB), natürlich (nur) als Leistung an den Dritten (also an den Netzbetreiber).
Deshalb könne der Versorger sehrwohl den Kunden auf Leistung an den Netzbetreiber (einen Dritten) verklagen.
Worauf eigentlich?

Dann meinen Sie aber, es gehe bei der Klage des Versorgers gegen den Kunden um die Durchsetzung eigener Rechte des Versorgers aus § 19 GVV, ausdrücklich nicht um fremde Rechte des Netzbetreibers (wie etwa bei § 335 BGB).

Es geht bei Ihnen wohl anscheinend immer um Rechte, die man wohl in § 19 GVV nicht nachlesen kann. Wenn es der Gesetzgeber nicht war, muss wohl jemand anderes zwischen die Zeilen etwas hinein geheim(n)ist haben.

\"Der Grundversorgung ist berechtigt...., ...den Netzbetreiber zu beauftragen.\"

Da fehlt mir (gedanklich) irgendwie ein ganzes Stück.

Ich nehme immer noch an, der Versorger beauftragt ganz einfach ohne Einverständnis des Kunden den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung.
Und der Netzbetreiber kommt dann [ entsprechend eigener Disposion über das ob, wann und wie der Ausübung seiner Rechte gegenüber dem Anschlussnhmer aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV] dieser Beauftragung des Versorgers entweder nach oder eben auch nicht.  

Dann wollten Sie noch gern erläutern, wie die Vollstreckung aus dem vom Versorger gegen den Kunden wegen der Sperrung erstrittenen Titel ohne Mitwirkung des Netzbetreibers erfolgen soll.
Dazu fehlt mir gleich komplett eine eigene Vorstellung.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Januar 2011, 18:28:47
@Black

Huhu.  Ich brauche kollegialiter Hilfe.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. April 2011, 00:08:32
Nun wurde ein erstinstanzliches Urteil mit Berufung wie folgt angegriffen:

Zitat
Namens und in Vollmacht der Bekl. begründe ich die Berufung wie folgt:  Es wird die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts gerügt, auf welcher die angefochtene Entscheidung gründet.  Das Gericht I. Instanz stützt die angefochtene Entscheidung darauf, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.  Voraussetzung dafür wäre, dass die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unbegründet wurde.  Die Klage war von Anfang an weder zulässig noch begründet.  Mit der Klage verfolgte die Kl. einen Zutrittsanspruch, der ihr nicht zustand.   I.   Unzulässigkeit der Klage   Die Klage war aufgrund der Klageerwiderung unzulässig.  Der Streit der Parteien betraf auch die Frage, ob die Belieferung der Bekl. im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG oder aber außerhalb der Grundversorgung im Rahmen der Vertragsfreiheit erfolgte.   Von dieser Vorfrage hing es ab, ob die Bestimmungen der GasGVV auf das betroffene Vertragsverhältnis Anwendung finden, §  1 GasGVV. Wir sind der Auffassung, dass diese Rechtsfrage den Streit über Rechte und Pflichten nach dem EnWG betrifft und deshalb gem. §§ 108, 102 EnWG eine – von Amts wegen zu berücksichtigende – ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht begründete.  Bereits innerhalb der Klageerwiderung wurde die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts und in deren Folge die Unzulässigkeit der Klage gerügt.  Die angefochtene Entscheidung gründet auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, dass der Streit über Rechte und Pflichten nach dem EnWG bzw. daraus abgeleitete Vorfragen nicht entscheidungserheblich seien.   II.   Unbegründetheit der ursprünglichen Klage      Die Klage war von Anfang an auch unbegründet.  Die Kl. verfolgte ein Zutrittsrecht, welches ihr gegenüber den Bekl. nicht zustand.  Ein entsprechendes Recht ergab sich insbesondere entgegen der Auffassung des Gerichts I. Instanz nicht aus § 19 GasGVV.  Die Bekl. hatten mit Schriftsatz vom 09.08.10 durch Vorlage der Vertragsbestätigung vom 26.03.1998 Beweis dafür erbracht, dass die Gaslieferung von Anfang an zu einem besonders günstigen Erdgas- Sonderpreis vereinbart worden war, der nur Sondervertragskunden gewährt wurde.  Damit handelt es sich um einen Sondervertrag über Gaslieferungen außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 6 Abs. 1 EnWiG 1935, nachfolgend § 10 Abs. 1 EnWG 1998, nachfolgend § 36 Abs. 1 EnWG.  Die Bestimmungen der AVBGasV fanden auf dieses Vertragsverhältnis keine unmittelbare Anwendung (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, juris).  Diese waren auch nicht etwa in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.    Für die wirksame Einbeziehung erforderlich gewesen wäre, dass man den Bekl. solche Bedingungen vor Vertragsabschluss ausgehändigt hätte, Argument § 2 Abs. 3 AVBGasV.  Weder kannten die Bekl. entsprechende Bedingungen vor Vertragsabschluss, noch hatten sie sich vor, bei oder nach Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt.   Der bloße Hinweis auf diese in einem nach erfolgtem Vertragsabschluss übersandten Vertragsebstätigungsschreiben konnte jedenfalls nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der Bedingungen führen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09, OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris).  Unabhängig davon, waren insbesondere die Bedingungen der GasGVV nicht wirksam in den bestehenden Sondervertrag einbezogen worden.   Weder kannten die Bekl. entsprechende AGB der Kl. noch hatten diese sich mit der nachträglichen Einbeziehung in den bestehenden Sondervertrag einverstanden erklärt, § 305 Abs. 2 BGB.  Selbst bei einer wirksamen Einbeziehung der Bestimmungen der GasGVV in den bestehenden Sondervertrag konnte sich daraus kein Zutrittsrecht der Kl. zum Zwecke einer Zählersperre oder eines Zählerausbaus ergeben, wie das Gericht I. Instanz zumindest im Ansatz zutreffend erkannt hatte.   § 9 GasGVV kennt ein Zutrittsrecht des Grundversorgers ausschließlich für die Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtung. Ein weitergehendes Zutrittsrecht besteht für den Grundversorger nach GasGVV nicht, insbesondere kein Zutrittsrecht zur Zählersperre oder zum Zählerausbau, welche die Kl. nach ihrem Vortrag beabsichtigt und zum Ziel gehabt haben will.   Einen entsprechendes Zutrittsrecht konnte unter den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 21, 24 Abs. 3 NDAV allenfalls dem von der Kl. verschiedenen Netzbetreiber .... GmbH zustehen.  Die Bekl. haben das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vehement bestritten.   Ein zulässiger Beweis diesbezüglich wurde von der Kl. weder angeboten, noch vom Gericht I. Instanz erhoben.  Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Zutrittsrecht des Netzbetreibers vorgelegen hätten, so hatte der Netzbetreiber im Falle der Verweigerung eines solchen autonom darüber zu entscheiden, ob er dieses sein Recht gegenüber den Bekl. verfolgt und ggf. gerichtlich durchsetzt.   Der Netzbetreiber hatte jedoch von den Bekl. schon gar keinen entsprechenden Zutritt verlangt.   Selbst wenn er einen solchen von den Bekl. verlangt hätte und diese das verlangte Zutrittsrecht diesem gegenüber verweigert hätten -  was schon nicht der Fall war – so hatte sich der Netzbetreiber jedenfalls dafür entschieden, sein Zutrittsrecht  gegenüber den Bekl. nicht gerichtlich zu verfolgen oder gar zwangsweise durchzusetzen.  Selbst wenn der Netzbetreiber hierdurch eigene Vertragspflichten gegenüber der Kl. verletzt hätte, so hätte die Kl. bei Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs gegenüber dem Netzbetreiber gegen diesen vorgehen müssen.  Jedenfalls war die Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, ein Recht des Netzbetreibers, zu dem dieser sich entschieden hatte, es gegenüber den Bekl. jedenfalls nicht gerichtlich zu verfolgen, eigenmächtig aufzugreifen, um eine eigene Klage darauf zu stützen.  Die Voraussetzungen einer entsprechenden berechtigten Prozessstandschaft der Kl. lagen jedenfalls nicht vor.  Hatte sich der Netzbetreiber wie vorliegend jedenfalls dazu entschieden, keine eigenen Ansprüche gegen die Bekl. außergerichtlich geltend zu machen oder gar gerichtlich durchzusetzen, fehlt es für die Klage der Kl. von Anfang an auch am Rechtsschutzbedürfnis.  Ohne notwendige Mitwirkung des Netzbetreibers war der Kl. eine Unterbrechung der Versorgung durch Sperrung bzw. Ausbau der Messeinrichtung von Anfang an unmöglich.  Selbst wenn die Kl. mit ihrem ursprünglichen Klageantrag durchgedrungen wäre, hätten sich die Bekl. jedenfalls nicht freiwillig gebeugt und Widerstand geleistet.   Dies war auch der Kl. bekannt und wurde durch ihren Klageantrag gem.  § 892 ZPO dokumentiert.  Der von der Kl. erstrittene Titel wäre für diese von Anfang an ohne Mitwirkung des Netzbetreibers auch nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzbar gewesen, weil es jedenfalls an den notwendigen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO in der Person der Kl. als Titelgläubiger gefehlt hätte: Titel, Klausel, Zustellung.   Die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) hätten jedenfalls auch nicht in der Person des Netzbetreibers vorgelegen.   Nach alldem war der ursprüngliche Klageantrag der Kl. jedenfalls auf Erlangung eines Titels gerichtet, der sich jedenfalls weder für diese noch für den Netzbetreiber im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen ließ, weil es jedenfalls jeweils an den notwendigen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gem. § 750  ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) gefehlt hätte.  Dies musste auch schon das Gericht I. Instanz erkennen.   Für Klagen, die auf die Erlangung eines Titels gerichtet sind, welche von Anfang an nicht im Wege einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO durchsetzbar sind, fehlt es von Anfang an am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.  Und deshalb fehlte auch vorliegend der Kl. von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis für ihren ursprünglichen Klageantrag.   Die Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft der Kl. lagen von Anfang an nicht vor.   Die Bekl. hatten die fehlende Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Kl. bereits in der Klageerwiderung vom 11.03.2010 auf Seite 3 unter II 1. ausdrücklich gerügt. Sie haben die Prozessführungsbefugnis der Kl. bestritten und bestreiten diese auch weiter.   Die Kl. hat im Prozess I. Instanz eine Ermächtigung zur Geltendmachung eines der ...GmbH etwaig  zustehenden Zutrittsrechts gem. §§ 21, 24 Abs. 3 NDAV jedenfalls weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.    Auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag und sämtliche Rügen, Einwendungen, Bestreiten und Beweisangebote der Bekl. wird ergänzend vollinhaltlich Bezug genommen.     Nach alldem gründet die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung materiellen und prozessualen Rechts. Sie ist deshalb auf die Berufung der Bekl. antragsgemäß aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.  Die Kl. hat die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz zu tragen.               Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, wird ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt abzuwarten.

Die Prozessbevollmächtigten des auf Zutritt für den Netzbetreiber klagenden Gasversorgers hatten sich erstinstanzlich so an der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts abgerackert, dass sie auf die gerügte Prozessführungsbefugnis jedenfalls keinerlei Vortrag verwendet hatten.
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Mai 2011, 14:42:37
Die eins energie in sachsen GmbH & Co KG Chemnitz schreibt wegen angeblicher Zahlungsrückstände an einen Kunden unter dem 19.04.2011:

Zitat
\"Sie haben die Möglichkeit, der Unterbrechnung der Gasversorgung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs werden wir bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung von der Beauftragung zur Unterbrechung der Gasversorgung absehen. Allerdings muss dann sofort der zuständige Netzbetreiber gegen Sie Klage auf Zutritt zum Zählerplatz beim zuständigen Amtsgericht erheben, , um die Unterbrechung der Gasversorgung durchzusetzen. Dies wäre für Sie mit weiteren Kosten verbunden.\"

Wenn das nichts zum Schmunzeln ist.

Klar erkannt: Der Netzbetreiber muss klagen.

Welchen Grund der jedoch zur Klage haben sollte, wenn dessen Beauftragung bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung unterbleibt, ist nicht recht nachvollziehbar.

Hat jemand eine Ahnung, was die Chemnitzer Kryptologen wohl meinen könnten?
Titel: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 19. Mai 2011, 15:33:57
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Prozessbevollmächtigten des auf Zutritt für den Netzbetreiber klagenden Gasversorgers hatten sich erstinstanzlich so an der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts abgerackert, dass sie auf die gerügte Prozessführungsbefugnis jedenfalls keinerlei Vortrag verwendet hatten.

Die Prozessführungsbefugnis ist vorliegend eine reine Rechtsfrage. Dazu kann immer vorgetragen werden. Auch im Berufungsverfahren.
Titel: Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. September 2012, 11:40:47
Die Entscheidung LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Beschluss vom 16.04.2012, 4 O 283/11 überzeugt:


1. Der Grundversorger hat keinen Anspruch gegen den Haushaltskunden aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV darauf, dass dieser den Zutritt des Netzbetreibers zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet.
2. Der Anspruch auf Duldung des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung steht allein dem Netzbetreiber gemäß § 21 NAV/NDAV zu, wenn die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 NAV/NDAV vorliegen.
3. Der Grundversorger kann allenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch des Netzbetreibers geltend machen.
4. Ein Anspruch des Lieferanten gegen den Netzbetreiber, die Unterbrechung herbeizuführen, kann sich aus dem Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 20 Abs. 1a EnWG ergeben.



§ 9 StromGVV, § 19 Abs 2 S 1 StromGVV, § 9 GasGVV, § 19 Abs 2 S 1 GasGVV, § 21 NAV, § 21 NDAV, § 24 Abs 3 NDAV, § 3 Nr 22 EnWG, § 20 Abs 1a EnWG, § 273 BGB

Siehe:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE224662012&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


    Es fehlt an der Aktivlegitimation. Die Klägerin ist nicht Anspruchsinhaberin des geltend gemachten Anspruchs.

15

    1. Die Klägerin kann ihre Klage auf Zutritt und Duldung der Sperrung des Stromzählers nicht auf § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV stützen, da sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV ein Zutritts- und Duldungsanspruch nicht ergibt.

16

    a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zutrittsgewährung zum Zwecke der Unterbrechung und Gestattung folgt aus § 21 Satz 1 der Niederspannungsverordnung (NAV).

17

    Gemäß § 21 Satz 1 NAV hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht steht aber allein dem Netzbetreiber im Sinne des § 1 Abs. 4 NAV zu. Netzbetreiber ist jedoch die von der Klägerin verschiedene E. AG.

18

    Im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger wird das Zutrittsrecht gemäß § 21 Satz 1 NAV über die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und des § 24 Abs. 3 NAV relevant.

19

    Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV kann der Grundversorger unter den dort genannten Voraussetzungen im Falle unterbleibender Zahlungen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen.

20

    Gemäß § 24 Abs. 3 NAV löst dieser Auftrag unter weiteren Voraussetzungen die Berechtigung des Netzbetreibers aus, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung muss dann gegebenenfalls über § 21 Satz 1 NAV erzwungen werden.

21

    Dieses Zusammenspiel der Bestimmungen der StromGVV und der NAV führt indes nicht dazu, dass die Klägerin als Grundversorgerin selbst ein Zutrittsrecht für den Netzbetreiber geltend machen kann. Der entgegenstehenden Ansicht des LG Kassel, Urt. v. 10.05.2007, 1 S 430/06, NJW-RR 2007, 1651 sowie RdE 2008, 257, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen (vgl. auch Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, § 24 NDAV, Rn. 40, sowie § 19 GasGVV, Rn. 45, 46, wobei die entsprechenden Bestimmungen für die Gasversorgung inhaltsgleich sind.).

22

    a) Die amtliche Begründung sowohl zum Erlass der StromGVV/GasGVV (BR-Drs. 306/06) als auch zum Erlass der NAV/NDAV (BR-Drs. 367/06) geben für die hier entscheidende Frage der Aktivlegitimation nichts her.

23

    b) Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Grundversorger unter den Voraussetzungen der Norm nicht nur die Unterbrechung in Auftrag geben, sondern selbst auch klageweise deren Durchsetzung erzwingen kann. Der Wortlaut spricht im Gegenteil davon, dass der Grundversorger unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, die Grundversorgung unterbrechen „zu lassen“ und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung „zu beauftragen“. Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass die eigentliche Unterbrechung, deren Durchsetzung § 21 Satz 1 NAV dient, dem Netzbetreiber obliegt und sich die Rolle des Grundversorgers auf die Beauftragung beschränkt. Auch die amtliche Überschrift spricht allein von Unterbrechung und nicht wie § 9 StromGVV oder § 21 NAV von einem Zutrittsrecht.

24

    c) Die Systematik spricht gegen einen eigenen Anspruch des Grundversorgers gegen den Kunden mit dem Inhalt, dass dieser dem Netzbetreiber den Zutritt gewähren muss.

25

    Schon der Standort der Regelung in der NAV spricht für einen Anspruch auf Zutritt allein des Netzbetreibers. Die Bestimmungen der NAV sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 NAV zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer, hier also dem Beklagten, und dem Netzbetreiber, also hier der E. AG. Es kommt als zumindest gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NAV allein durch die Entnahme von Strom durch den Anschlussnutzer zustande.

26

    Das Anschlussnutzungsverhältnis ist zum einen von dem Belieferungsvertrag und zum anderen von dem erwähnten Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag zu unterscheiden. Der Belieferungsvertrag besteht tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Sein Inhalt richtet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StromGVV nach den Bestimmungen der StromGVV. Der Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1a EnWG ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten (hier: der Klägerin) und dem Netzbetreiber (hier: der E. AG) und der rechtliche Rahmen dafür, dass der Netzbetreiber den vom Lieferanten gelieferten Strom an die Kunden weiterleitet.

27

    § 21 Satz 1 NAV ist eine Teilregelung des durch die NAV ausgestalteten Anschlussnutzungsverhältnisses, also eines Schuldverhältnisses, das nur zwischen dem Beklagten und dem Netzbetreiber (hier: der E. AG) besteht und aus dem sich Rechte und Pflichten nur des Netzbetreibers, nicht auch der Klägerin, gegenüber dem Anschlussnutzer ergeben. Für das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin als Lieferantin, wenn sie als Grundversorgerin liefert, gelten die Bestimmungen der StromGVV. Es wäre systemwidrig, wenn sich aus der NAV weitere Rechte des Grundversorgers ergeben würden.

28

    Dieses systematische Verständnis wird auch durch die Regelung des § 9 StromGVV bestärkt. Darin ist nämlich eigens ein Zutrittsrecht, und zwar ausdrücklich auch eines Beauftragten des Netzbetreibers, zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtung verankert. Diese Vorschrift wäre indes überflüssig, wenn man § 21 Satz 1 NAV als Recht (zumindest auch) des Grundversorgers ansehen würde. Denn dort ist ebenfalls unter anderem ein Anspruch auf Zutritt für Beauftragte des Netzbetreibers zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtung vorgesehen. Aus der Existenz des § 9 StromGVV lässt sich daher folgern, dass der Verordnungsgeber dem Grundversorger einen eigenen Zutrittsanspruch zum Zwecke der Ablesung verschaffen wollte und diesen - systematisch folgerichtig - in der StromGVV verankerte. Gemäß § 9 StromGVV könnte der Grundversorger selbst klageweise geltend machen, einem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zur Ablesung zu ermöglichen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Fehlen einer § 9 StromGVV entsprechenden Regelung für den Fall des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung, dass der Verordnungsgeber dem Grundversorger kein derartiges Recht zubilligt.

29

    d) Die Auslegung ergibt auch nicht, dass der Netzbetreiber im Falle einer Unterbrechung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 NAV gar nicht in Ausübung eigener Rechte tätig wird (so aber Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, sowie § 19 GasGVV, Rn. 45, 46). Zwar trifft es zu, dass der Netzbetreiber im Auftrag des Grundversorgers tätig wird. Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten bzw. Grundversorger. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob der Netzbetreiber im Außenverhältnis zum Kunden berechtigt ist, die Anschlussnutzung unterbrechen darf, zu deren Ermöglichung er ansonsten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NAV dem Anschlussnutzer gegenüber verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 3 Satz 1 NAV die im Außenverhältnis notwendige Regelung eines eigenen Rechts, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Dafür spricht schon der Wortlaut, wonach der Netzbetreiber „berechtigt“ ist. Damit der Netzbetreiber dieses Recht zur Unterbrechung hat, müssen als Tatbestandsvoraussetzungen die Anweisung des Lieferanten, eine vertragliche Berechtigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden (etwa aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV in den Fällen der Grundversorgung) sowie die weiteren Voraussetzungen (glaubhafte Versicherung und Freistellungserklärung) vorliegen.

30

    e) Dieses Verständnis der Systematik von StromGVV und NAV bringt auch keine besonderen praktischen Schwierigkeiten mit sich, die es nahe legen würden, dass der Verordnungsgeber einen eigenen Anspruch des Grundversorgers zumindest stillschweigend unterstellt hat. Dass der Grundversorger oder Lieferant keinen eigenen im Klagewege geltend zu machenden Anspruch mit dem Inhalt hat, dem Netzbetreiber den Zutritt zu gewähren, stellt ihn insbesondere nicht schutzlos. Er ist auch nicht darauf verwiesen, dass der Netzbetreiber zumindest gegenüber allen Lieferanten nach gleichen Kriterien entscheidet, ob er den Zutritt erzwingt der nicht (dahin gehend aber Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, § 24 NDAV, Rn. 35). Vielmehr kann der Lieferant in dem gemäß § 20 Abs. 1a EnWG abzuschließenden Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag eine entsprechende vertragliche Verpflichtung, die Unterbrechung herbeizuführen, explizit vereinbaren. Dahin stehen kann, ob sich eine entsprechende Verpflichtung, nicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung etwa aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt.

31

    f) Die Kammer vermag sich auch nicht den Ausführungen des OLG Celle mit Beschluss vom 17.11.2011, 13 W 83/11, anzuschließen. Das OLG Celle sich mit den oben genannten Argumenten, die der seinerzeit zuständige Einzelrichter in erster Instanz ebenso anführte, inhaltlich nicht auseinander gesetzt. Es hat ohne Begründung einen aus § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV resultierenden Anspruch des Lieferanten selbst mit dem Inhalt angenommen, verlangen zu können, dass der Zutritt eines vom Netzbetreiber mit Ausweis versehenen Beauftragten zu dulden ist. Aus der zitierten Kommentarstelle (Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 35) ergibt sich lediglich, dass die Autoren des Kommentars - unter Verweis auf eine Kommentierung zur abweichenden Rechtslage unter Geltung der §§ 33, 16 AVBGasV und ohne jede Begründung - den Grundversorger für berechtigt halten, die Duldung prozessual zu erzwingen.

32

    2. § 9 StromGVV kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Danach hat der Kunde Beauftragten des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers zwar den Zutritt zu gestatten, jedoch lediglich soweit dies zur Ermittlung preislicher Grundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Davon nicht umfasst ist der Zutritt zur Vornahme der Unterbrechung.

33

    3. Dahin stehen kann deshalb auch, ob die Normen der StromGVV überhaupt Anwendung finden. Die Kammer hat wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 10.01.2012 (Bl. 43 d.A.) darauf hingewiesen, dass an der Anwendbarkeit der StromGVV deshalb Zweifel bestehen, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen Haushaltskunden handeln dürfte. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV sind die Regelungen der StromGVV Bestandteil eines Vertrages zwischen Grundversorger und Haushaltskunden. Gemäß § 3 Nr. 22 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetzt - EnWG) sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Der Verbrauch an Strom von 18.000 kWh und die Angaben in den überreichten Rechnungen zur Verbrauchsstelle („Pferdestall“) sprechen für eine gewerbliche Nutzung, deren Strombedarf auch erwartungsgemäß die Grenze von 10.000 kWh überstiegen hat.

34

    Die Klägerin hat auf den Hinweis hin keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich zwingend ergibt, dass der Beklagte Haushaltskunde ist.

35

    4. Die Klage kann trotz der mangelnden Aktivlegitimation auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin zwar einen Anspruch des Netzbetreibers gemäß § 21 Satz 1 einklagt, jedoch auch Leistung, nämlich Zutrittsgewährung, an diesen verlangt. Grundsätzlich ist nur der Anspruchsinhaber berechtigt, den Anspruch gegen den Verpflichteten gerichtlich geltend zu machen. Ein Nichtberechtigter kann den Anspruch auch dann nicht einklagen, wenn er Leistung nicht an sich, sondern an den Berechtigten verlangt.

36

    Abweichendes gilt nur im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft. Deren Voraussetzungen liegen hier aber deshalb nicht vor, weil sich die Klägerin noch nicht einmal hilfsweise darauf beruft, ein fremdes Recht geltend zu machen, und weil es auch an der notwendigen Ermächtigung durch den Netzbetreiber fehlt. Hierauf ist die Klägerin mit der Zustellung der Klageschrift hingewiesen worden (Bl. 22 d.A.). Die Klägerin hat jedoch an der Rechtsansicht festgehalten, dass eine solche Ermächtigung nicht notwendig sei, da sie selbst Anspruchsinhaberin sei.

37

    Insofern kann auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäß §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV überhaupt vorliegen.

38

    5. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung auch entgegen der von ihr vertretenen Ansicht (Schriftsätze vom 30.11.2011, Bl. 27 f. d.A., und vom 24.01.2012, Bl. 61 f. d.A.) auch nicht auf § 273 Abs. 1 BGB stützen.

39

    § 273 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern als Leistungsverweigerungsrecht eine Einrede.

40

    6. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zutritt und Duldung der Sperrung der Gasversorgung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Regelungen der GasGVV und der NDAV sind inhaltsgleich mit denen der StromGVV und der NAV. Auch diesbezüglich ergibt sich kein Anspruch aus § 273 Abs. 1 BGB.

41

    7. Den Streitwert bemisst das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf den sechsfachen Betrag eines Monatsabschlags.

Titel: Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2012, 01:29:52
Das OLG Celle hat die Entscheidung des LG Lüneburg auf die sofortige Beschwerde abgeändert und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17566.msg95891.html#msg95891
Titel: Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Black am 24. Oktober 2012, 14:52:12
Die Entscheidung LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Beschluss vom 16.04.2012, 4 O 283/11 überzeugt

...nicht genug für für das OLG Celle
Titel: Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. September 2015, 23:07:29
Siehe Leitsatzentscheidung BGH, Urt.v. 14.4.15 Az. EnZR 13/14 - Versorgungsunterbrechung -

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a72e3cece4d78401c742053e673bc398&nr=71204&pos=0&anz=1

Zitat
BGH, Urt.v. 14.4.15 Az. EnZR 13/14 - Versorgungsunterbrechung-, juris Rn. 24:

Zur  Geltendmachung  eines  solchen  Zurückbehaltungsrechts  ist  der Stromlieferant  auf  die  Mitwirkung  des  Netzbetreibers  angewiesen,  an  dessen
Netz  der  Abnehmer  angeschlossen  ist.  Die  Unterbrechung  der  Versorgung  erfordert  einen  Eingriff  in  den  Netzanschluss  des  betroffenen  Abnehmers.  Sie
bedarf  der  Mitwirkung  des  Netzbetreibers,  weil  nur  diesem,  nicht  aber  dem Stromlieferanten  die Befugnis  zur  Vornahme  von  Änderungen  an  Netzeinrichtungen
zusteht.

Ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers kann der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nicht ausüben.

Kommt der Netzbetreiber einem berechtrigten Verlangen des Stromlieferanten zur Unterbrechung der Netznutzung gem. § 24 Abs. 3 NAV (zur Durchsetzung eines Zurückbehaltungsrechts des Liefgeranten gegen den Kunden gem. § 320 BGB) nicht nach, so können dem Lieferanten gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche zustehen. 
Titel: Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: Netznutzer am 11. September 2015, 21:36:24
und wie soll's funktionieren, wenn der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber ist und somit keine Befugnis hat, an der Messstelle Handlungen vorzunehmen (außer natürlich bei Gefahr)?

Gruß

NN
Titel: Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. September 2015, 23:24:05
Der  Hinweis auf die Messstelle und den Messstellenbetreiber wurde von Ihnen bereits zu Anfang der Diskussion eingebracht.

Die Unterbrechung der Netznutzung durch den Netzbetreiber hat womöglich weniger mit der Messstelle, denn mit der Hauptsicherung (Strom) bzw. mit dem Haupthahn (Gas) zu tun.