Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => Erdgas Südwest GmbH => Thema gestartet von: taxman am 27. Oktober 2007, 17:19:02

Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: taxman am 27. Oktober 2007, 17:19:02
Hier die Antwort von Erdgas-Südwest auf den Widerspruch zur Änderungskündigung:

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Änderungskündigungen gegenüber Widersprechern nach § 315 BGB greift nicht, da sämtliche Alt-Erdgaslieferverträge für den angesprochenen Kundenkreis von Erdgas Südwest beendet und gekündigt werden, und zwar unabhängig von einem Einwand gemäß § 315 BGB. Dies hängt auch damit zusammen, dass wir vor dem Hintergrund der gesetzlichen und wettbewerblichen Änderungen ein völlig neues Produkt anbieten und die bisherigen Verträge in dieser Form nicht mehr fortführen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den bisherigen Vertrag daher ordnungsgemäß kündigen müssen. Ein Sonderkündigungsrecht ist hierfür nicht erforderlich.

Wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, hat eine Annahme unseres neuen Vertragsangebotes keine Auswirkungen auf den von Ihnen geltend gemachten Widerspruch im Hinblick auf den bisherigen Vertrag. Zu diesem Gesichtspunkt werden wir Sie noch gesondert informieren.

Im Einzelnen:
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV). Diese Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten und durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW] ersetzt worden.

Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen. Dies war für uns einer der Anlässe, einen völlig neuen Erdgasliefervertrag auf der Basis der neuen Rechtslage zu entwickeln. Dabei war für uns u.a. auch maßgeblich, die bisherigen Verträge der Rechtsvorgänger der Erdgas Südwest GmbH (Badenwerk Gas GmbH und EVS-Gasversorgung Süd GmbH) zu harmonisieren und ein neues modern ausgerichtetes Sonderprodukt, in dem durch weitgehende Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen der GasGW die Verbesserungen zu Gunsten unserer Kunden berücksichtigt sind. Dieser, an der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGW) ausgerichtete Vertrag wurde als Standardvertrag konzipiert, eine individuelle Vertragsgestaltung, auch in Bezug auf die Vertragslaufzeiten, haben wir nicht vorgesehen. Mit der bewusst kurz gehaltenen, sowie allgemein üblichen und auch zulässigen Vertragslaufzeit von einem Jahr bieten wir die Möglichkeit auf Veränderungen auf dem Erdgasmarkt kurzfristig zu reagieren.

Dieser neue Vertrag wird - wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten - jedoch erst nach Unterzeichnung durch Sie und Annahme durch die Erdgas Südwest GmbH wirksam. Eine Fortsetzung der Erdgasbelieferung zu den günstigen Bedingungen und Konditionen unserer Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2 kann ab dem 1. Dezember 2007 daher nur erfolgen, wenn uns hierzu das von Ihnen unterzeichnete Vertragsexemplar vorliegt. Leider haben Sie uns bis heute kein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar übersandt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb das bestehende Sondervertragsverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2007 kündigen.

Damit endet der zwischen Ihnen und der Ergas Südwest bestehende Sondervertrag zu diesem Zeitpunkt. Selbstverständlich ist damit aber keine Unterbrechung der Erdgasbelieferung verbunden. Sollten Sie ab 1. Dezember weiterhin Erdgas aus dem Leitungsnetz entnehmen, gelten dann für Sie die Bedingungen und Konditionen der Allgemeinen Erdgas-Preise (Grundversorgung), falls zu diesem Zeitpunkt kein anderweitiges Vertragsverhältnis vorliegt.

Daher nochmals unser Tipp:
Sichern Sie sich noch rechtzeitig die günstigen Konditionen unseres neuen Erdgasvertrages Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2. Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch nochmals ein Vertragsexemplar zu.
Sollte sich unser heutiges Schreiben mit der Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Vertrages überschneiden, so betrachten Sie unsere Kündigung bitte als gegenstandslos, da sie lediglich das bisherige Vertragsverhältnis betrifft.

taxman
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: Long-Rider am 27. Oktober 2007, 19:13:51
Ich hab noch keine Antwort auf meinen Widerspruch (26.9.) bekommen. Mal sehn, ob mir nächste Woche so ein Schreiben reinflattert.
Aber wie soll man den darauf reagieren?
Gruß
Long-Rider
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: ianus am 28. Oktober 2007, 13:05:59
a ja, die Antwort habe ich auch bekommen, aber ich hatte nicht widersprochen sondern nur die unterschrift gefordert.

bei mir ist das jetzt auf den 1.11. terminiert und ich schreibe auch gerade meinen widerspruch. dann werde ich das schreiben wohl nochmal bekommen auf den 1.1.?
das gibt mir dann ja nochmal eine galgenfrist
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: taxman am 29. Oktober 2007, 16:14:00
Zitat
Original von taxman
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Änderungskündigungen gegenüber Widersprechern nach § 315 BGB greift nicht, da sämtliche Alt-Erdgaslieferverträge für den angesprochenen Kundenkreis von Erdgas Südwest beendet und gekündigt werden, und zwar unabhängig von einem Einwand gemäß § 315 BGB. Dies hängt auch damit zusammen, dass wir vor dem Hintergrund der gesetzlichen und wettbewerblichen Änderungen ein völlig neues Produkt anbieten und die bisherigen Verträge in dieser Form nicht mehr fortführen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den bisherigen Vertrag daher ordnungsgemäß kündigen müssen. Ein Sonderkündigungsrecht ist hierfür nicht erforderlich.

Welche Entscheidung des Bundeskartellamtes denn? Ich habe in meinem Schreiben keine solche erwähnt!

Wie kann man einen Vertrag ordnungsgemäß kündigen wenn kein Kündigungsrecht besteht?

Zitat
Original von taxman
Wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, hat eine Annahme unseres neuen Vertragsangebotes keine Auswirkungen auf den von Ihnen geltend gemachten Widerspruch im Hinblick auf den bisherigen Vertrag. Zu diesem Gesichtspunkt werden wir Sie noch gesondert informieren.

Genau der Widerspruch gegen den bisherigen Vertrag tangiert der neue Vertrag dann nicht.

Zitat
Original von taxman
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV). Diese Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten und durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW] ersetzt worden.

Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen. Dies war für uns einer der Anlässe, einen völlig neuen Erdgasliefervertrag auf der Basis der neuen Rechtslage zu entwickeln. Dabei war für uns u.a. auch maßgeblich, die bisherigen Verträge der Rechtsvorgänger der Erdgas Südwest GmbH (Badenwerk Gas GmbH und EVS-Gasversorgung Süd GmbH) zu harmonisieren und ein neues modern ausgerichtetes Sonderprodukt, in dem durch weitgehende Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen der GasGW die Verbesserungen zu Gunsten unserer Kunden berücksichtigt sind. Dieser, an der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGW) ausgerichtete Vertrag wurde als Standardvertrag konzipiert, eine individuelle Vertragsgestaltung, auch in Bezug auf die Vertragslaufzeiten, haben wir nicht vorgesehen. Mit der bewusst kurz gehaltenen, sowie allgemein üblichen und auch zulässigen Vertragslaufzeit von einem Jahr bieten wir die Möglichkeit auf Veränderungen auf dem Erdgasmarkt kurzfristig zu reagieren.

Dieser neue Vertrag wird - wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten - jedoch erst nach Unterzeichnung durch Sie und Annahme durch die Erdgas Südwest GmbH wirksam. Eine Fortsetzung der Erdgasbelieferung zu den günstigen Bedingungen und Konditionen unserer Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2 kann ab dem 1. Dezember 2007 daher nur erfolgen, wenn uns hierzu das von Ihnen unterzeichnete Vertragsexemplar vorliegt. Leider haben Sie uns bis heute kein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar übersandt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb das bestehende Sondervertragsverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2007 kündigen.

Aus welchem Recht heraus denn?

Zitat
Original von taxman
Damit endet der zwischen Ihnen und der Ergas Südwest bestehende Sondervertrag zu diesem Zeitpunkt. Selbstverständlich ist damit aber keine Unterbrechung der Erdgasbelieferung verbunden. Sollten Sie ab 1. Dezember weiterhin Erdgas aus dem Leitungsnetz entnehmen, gelten dann für Sie die Bedingungen und Konditionen der Allgemeinen Erdgas-Preise (Grundversorgung), falls zu diesem Zeitpunkt kein anderweitiges Vertragsverhältnis vorliegt.

Wie kam denn der bisher bestehende Sondervertrag, ohne meine Zustimmung, zustande?

Zitat
Original von taxman
Daher nochmals unser Tipp:
Sichern Sie sich noch rechtzeitig die günstigen Konditionen unseres neuen Erdgasvertrages Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2. Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch nochmals ein Vertragsexemplar zu.
Sollte sich unser heutiges Schreiben mit der Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Vertrages überschneiden, so betrachten Sie unsere Kündigung bitte als gegenstandslos, da sie lediglich das bisherige Vertragsverhältnis betrifft.

Wenn ich das Schreiben richtig verstehe will man mich in den Tarifen PG1/PG2 drinlassen, wenn ich den Sondervertrag unterschreibe. Aber ich habe doch schon einen Sondervertrag (sagt zumindest Erdgas-Südwest) und werde nun schon seit Jahren nach dem Tarif PG1 abgerechnet. Dies ging schon alles ohne meine Unterschrift und ohne mein zutun auch wurde bisher noch nie eine Handlung von mir verlangt.

Würde mich mal interessieren was die anderen Forenteilnehmer so darüber denken!

Danke fürs nachdenken
taxman
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: kamaraba am 29. Oktober 2007, 19:21:53
@taxman

So sieht die Änderung der GasGVV bei den Stadtwerken Karlsruhe aus.
Zitat
Ihr Einverständnis voraussgesetzt, werden diese neuen Bestimmungen nun ab 1. November 2007 auf Ihren Erdgasvertrag übertragen. Sie brauchen hierzu nichts weiter zu unternehmen.

Hier gibt es das ganze Schreiben (http://faire-energiepreise.de/gasgvv.jpg)

So wie in Karlsruhe sollte es überall aussehen  ;) und nicht wie bei Erdgas Südwest und anderen Konsorten  X(
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: berghaus am 29. Oktober 2007, 21:40:30
So verfahren auch die Stadtwerke Düsseldorf bei Gas/Stromsonderverträgen.
Mit der Fortsetzung des Bezugs von Strom und / oder Gas werden die neuen \"Allgemeinen Lieferbedingungen\" und die \"Ergänzenden Bedingungen\" akzeptiert, wenn man nicht in Textform widerspricht.
berghaus
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: Cremer am 30. Oktober 2007, 08:29:35
@kamaraba,

Diesen Spruch kenne ich auch.

Das gabs bei uns, SW KH, schon im August 2006 in ähnlicher Form

\"Sie brauchen nichts weiter zu tun\"

nur mit dem kelinen Unterschied, dass laut den Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform mit beiderseitger schriftlicher Anerkenntnisse bedarf.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: kamaraba am 30. Oktober 2007, 09:45:56
@Cremer

Mir kann einer Schreiben was er will. Ohne meine Unterschrift kommt kein
Vertrag zustande.
Zumindest wurde ich nicht genötigt einen Neuen zu unterschreiben.
Alles andere ist mir absolut wurscht  ;)
Ich sehe hier nichts, was mir zum Nachteil gereichen sollte.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: ESG-Rebell am 30. Oktober 2007, 15:21:25
Zitat
Original von taxman
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Änderungskündigungen gegenüber Widersprechern nach § 315 BGB greift nicht, da sämtliche Alt-Erdgaslieferverträge für den angesprochenen Kundenkreis von Erdgas Südwest beendet und gekündigt werden.
Absoluter Blödsinn. Die können Tausendmal kündigen.
Sie bleiben dennoch an den bestehenden Vertrag gebunden, solange die betroffenen Kunden nicht einwilligen;
der Vertrag also im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
Die haben versäumt, sich ein Kündigungsrecht (egal ob ordentliche oder Sonderkündigung) einzuräumen.
Nun sitzen sie in der Patsche.

Zitat
Dies hängt auch damit zusammen, dass wir ... ein völlig neues Produkt anbieten
Ist auch nicht mein Problem.
Wenn VW plötzlich seine Autofabriken einstampft und Waschmaschinen produziert, sehe ich mich noch lange nicht genötigt, meinen VW gegen eine W165 einzutauschen.

Zitat
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den bisherigen Vertrag daher ordnungsgemäß kündigen müssen.
Nein, habe ich nicht. Sie sind den Vertrag eingegangen und werden ihn weiter erfüllen müssen.
Pakta sunt servanda - Basta!

Zitat
Wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, hat eine Annahme unseres neuen Vertragsangebotes keine Auswirkungen auf den von Ihnen geltend gemachten Widerspruch im Hinblick auf den bisherigen Vertrag.
Man kann beim nächsten Briefwechsel darauf hinweisen, dass man dies nicht als Rechtshinweis sondern als Zusicherung seitens der ESG wertet, dass sie später nicht den Widerspruch mit Hinweis auf die Annahme des Sondervertrags bekämpfen wird.

Zitat
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die ... AVBGasV.
Bei Sonderkunden ist aber noch immer fraglich, ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, wenn dieser ja bereits durch die Gasentnahme - also vor Kenntnisnahme des Vertragsinhalts - zustande gekommen ist.

Zitat
Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen.
Und wo steht, dass der Gesetzgeber eine Kündigung aller alten Verträge beabsichtigt oder gar gefordert hat?

Zitat
Dies war für uns einer der Anlässe, einen völlig neuen Erdgasliefervertrag auf der Basis der neuen Rechtslage zu entwickeln.
Dieser ... Vertrag wurde als Standardvertrag konzipiert ...
Die können so viele Verträge entwickeln wie sie lustig sind - das bleibt ihnen unbenommen.

Zitat
Eine Fortsetzung der Erdgasbelieferung zu ... unserer Preisgruppe PG1/PG2 kann ab dem 1. Dezember 2007 daher nur erfolgen, wenn uns hierzu das von Ihnen unterzeichnete Vertragsexemplar vorliegt.
Sorry - aber ich kann nach wie vor keinerlei Rechtsgrundlage für eine einseitige Kündigung erkennen.
Ich gehöre auch zu den Kunden, bei denen die ESG kein solches Recht schriftlich nachweisen könnte.

Wer sich das oben Gesagte auf der Zunge zergehen lässt, kommt vielleicht zu der Einschätzung, ich sei nur ein kompromissloser trotziger Bengel.
Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass es sich auch bei der ESG nicht um die heiligen Samariter handelt und dass sie nur deshalb bis heute mit einer Harmonisierung der Verträge gewartet haben, weil sie mit den alten, ungenau formulierten Bedingungen maximalen Profit (anfängliche und nachträgliche einseitige Preisfestsetzung) machen konnten!

Deshalb bin ich überhaupt nicht bereit, denen auch nur einen Meter entgegenzukommen, solange mich nicht \"Justitia in diese Richtung prügelt\".

Zitat
Original von kamaraba
Mir kann einer Schreiben was er will. Ohne meine Unterschrift kommt kein
Vertrag zustande.
Oh doch - und darüber solltest Du froh sein. Denn ohne Vertrag besteht keine Pflicht zur (Weiter)belieferung.

Durch die Entnahme von Gas kommt ein Vertrag konkludent zustande.

Wenn der Versorger dann nicht zum allgemeinen sondern zu einem günstigeren Sonderpreis abrechnet und dies ggf. auch schon vorher mitteilt, dann handelt es sich dabei auch um einen Sondervertrag.
So jedenfalls die von mehreren Juristen geäußerte Einschätzung.

Du meintest aber mit Deinem Einwand wohl eher, dass durch bloßes Stillschweigen ein alter Vertrag nicht beendet und ein neuer konkludent geschlossen werden kann.
In dieser Hinsicht kann ich Dir voll und ganz Recht geben.

Gruss,
ESG-Rebell
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: kamaraba am 30. Oktober 2007, 15:24:52
@ESG-Rebell

genau richtig verstanden!
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: Long-Rider am 31. Oktober 2007, 20:11:15
Ich hab heute nicht ein Schreiben, nein sogar zwei Schreiben von der ESG bekommen! ( Im gleichen Umschlag)
Das Eine mit den gleichen Formulierungen wie oben von Taxman. Allerdings mit Kündigungsdatum zum 31.12.2007. Ein Musterschreiben bei dem nur das Kündigungsdatum variabel eingefügt wird. Die Absenderadresse ist ... Ettlingen und von den Geschäftführern Biehl und Fischer unterschrieben. ( sie sind lernfähig)
Das zweite Schreiben ist aus Munderkingen, mit folgendem Wortlaut:
Zitat
Sehr geehrter Herr XXXXXX-----Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludendes Handel erfolgen. Dadurch ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich. Durch unser Bestätigungsschreiben, mit dem wir Ihnen die Lieferbedingungen und Konditionen mitgeteilt haben, ist der Versorgungsvertrag nach AVBGasV mit Ihnen zustande gekommen. - Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. - Freundliche Grüße - Erdgas Südwest GmbH - -i.A. XXXXX
Ich hab allerdings Gas entnommen bevor ich die Lieferbedingungen und Konditionen kannte. Einen exakten Gaspreis konnte man mir vorher nur ungefähr nennen.
Im Übrigen stimme ich den Ausführungen von ESG-Rebell voll zu.

Gruß
Long-Rider
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: ESG-Rebell am 14. November 2007, 09:07:35
Liebe Mitstreiter,

ich habe mal ein Antwortschreiben auf die Kündigung der ESG aufgesetzt.
Dieses ist m.E. für diejenigen anwendbar, die wie ich bislang zum Sondertarif
beliefert wurden und keinen Vertrag unterschrieben haben.

Wer einen Vertrag mit Kündigungsklausel unterschrieben haben, dem kann die
ESG wohl kündigen. Aber ggf. Einhaltung von Form und Fristen überprüfen!

Wer einen Vertrag mit Preisanpassungsklausel unterschreiben hat, kann diese
anfechten, wenn sich nicht alleine daraus die Höhe zukünftiger Preise ableiten
lässt. Dies ist in allen mir bekannten Verträgen der ESG der Fall.

-----X8----------x8----------X8----------X8----------X8----------X8-----

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie stufen meinen Vertrag als Sondervertrag ein, der auf die AVBGasV Bezug nimmt.
Diese wurden schon nicht wirksam einbezogen, da mir die Vertragsbedingungen zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Gasentnahme) nicht bekannt waren.
Die Klauseln der AVBGasV müssen zudem denselben Anforderungen genügen,
wie ihre übrigen AGBs.

Für eine Kündigung fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage.
Ich entlasse Sie nicht aus unserem Vertrag sondern verlange Weitererfüllung.

Ebenso fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage für einseitige
Leistungsbestimmungen. Alle einseitigen Preiserhöhungen sind daher von Anfang
an unwirksam. Sie sind deshalb verpflichtet, mich zu dem bei Vertragsabschluss
festgelegten Preis weiterzubeliefern und mir die vereinnahmten, über den
Anfangspreis hinausgehenden Entgelte zu erstatten.

Daher fordere ich Sie auf, für die vergangenen Abrechnungszeiträume umgehend
neue Abrechnungen auf der Basis des Anfangspreises zu erstellen und mir die
Differenz zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen,


-----8X----------8X----------8X----------8X----------8X----------8X-----

Die Rückforderung der überzahlten Entgelte hat übrigens nichts mit
§307 oder §315 zu tun, sondern basiert schon auf §812.

Nachdem die ESG sich schriftlich geweigert hat, die Entgelte zu erstatten,
kann man daher getrost einen Anwalt mit der Eintreibung beauftragen.

Für alle, die es noch nicht wissen: Ich bin kein Rechtsanwalt und kann
daher für die Richtigkeit des o.g. Entwurfs keine Gewähr übernehmen!

Gruss,
ESG-Rebell
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: e-non am 14. November 2007, 21:03:53
Hallo zusammen,

die ESG ist bekanntlich aus der Fusion vom Badenwerk und der Erdgasversorung Süd entstanden. Sicherlich gibt es viele Leute, die schon vorher bei einer der beiden Gesellschaften Gas bezogen haben.

Dann kam mit der Fusion im Jahr 2004 das Begrüssungsschreiben, man hat weiterhin Gas bezogen, im Begrüssungsschreiben wurde zwar die  AVBGasV erwähnt, diese wurde aber nicht ausgehändigt, noch war eine Unterschrift zu leisten. Der Heizgasvebrauch wurde zu Sondertarifkonditionen abgerechnet. So ist das jedenfalls bei mir gewesen.

In wie weit sind nun die ganzen alten vertraglichen Regelungen von Badenwerk oder Erdgasversorgung Süd für den ganzen Sachverhalt zu berücksichtigen. Sind diese Verträge alle gegenstandslos geworden?

Grüsse
e-non
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: nomos am 14. November 2007, 21:24:23
Zitat
Original von e-non
....Sind diese Verträge alle gegenstandslos geworden?
e-non
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: e-non am 14. November 2007, 21:58:37
O.K.

hier ist häufig davon die Rede, dass Leute keinen Vertrag haben, kein AVBGasG eingesehen haben usw.  ......(mir ist etwas unklar wie man in so eine Situation kommt).

Bei mir ist das so, dass ich 1993 ein \"Häuschen\" bezogen habe, eine Vertrag habe, der von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben ist, mir D.A.M.A.L.S  die AVBGasG ausgehändigt wurden usw.....

Muss ich demzufolge der Änderungskündigung widersprechen, die Preise im nicht unterzeichneten Vertragsangebot weiterhin als alsunbillig rügen
mich weiterhin auf §315 berufen?

Übrigens, einen  Anwalt zu finden, der erstens sich erwiesener massen im energierecht auskennt und zweitens bereit ist, sich des einzelfalls anzunehmen (vielleicht liegts am streitwert) ist auch nicht ganz einfach.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: taxman am 15. November 2007, 08:18:58
Zitat
Original von e-non
O.K., hier ist häufig davon die Rede, dass Leute keinen Vertrag haben, kein AVBGasG eingesehen haben usw.  ......(mir ist etwas unklar wie man in so eine Situation kommt).

Also bei mir war es so!

Ich habe 2000 ein Haus gekauft. Der Verkäufer hat mich angemeldet! Mein erster Kontakt kam durch die erste Rechnung zustande!

Zitat
Original von e-non
Bei mir ist das so, dass ich 1993 ein \"Häuschen\" bezogen habe, eine Vertrag habe, der von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben ist, mir D.A.M.A.L.S  die AVBGasG ausgehändigt wurden usw.....

Wurden dir die AVBGasG vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt, sodass du dir den Gesetzesinhalt vorher hast durchlesen können?

Zitat
Original von e-non
Muss ich demzufolge der Änderungskündigung widersprechen, die Preise im nicht unterzeichneten Vertragsangebot weiterhin als alsunbillig rügen
mich weiterhin auf §315 berufen?

JA, und die Preise kürzen! Hilfsweise auch das fehlende Preisanpassungsrecht erwähnen!

Zitat
Original von e-non
Übrigens, einen  Anwalt zu finden, der erstens sich erwiesener massen im energierecht auskennt und zweitens bereit ist, sich des einzelfalls anzunehmen (vielleicht liegts am streitwert) ist auch nicht ganz einfach.

Ich kenne da einen! Du weißt wo du mich erreichen kannst!

taxman
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: jonas93 am 19. Juli 2008, 10:54:34
Hallo Taxman,
habe nun heute auch dieses Kündigungsschreiben erhalten mit dem gleichen Text.

Da ich einen Vertrag des Badenwerks von 1993 mit einem dort ausgewiesenen Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Quartalsende habe und einer Klausel, woraufhin sich mein Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert - wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird - ist er wohl grundsätzlich durch ESW kündbar.

Mir wurde heute zum 31.08.2008 gekündigt - kein Quartalsende - und mein Vertrag wurde an einem bestimten Datum im Mai 1993 geschlossen.
Ich gehe davon aus, dass dieser nun mindestens bis Mai 2009 laufen muss, es sei denn ESW kündigt bis dahin wirksam.

Anscheinden aber liegt ESW keine Kopie meines Vertrages vor, so dass Sie wohl Schwierigkeiten haben werden das genaue Datum für die Kündigung herauszufinden.

Deshalb bin ich so vorgeganen:
ich habe der Kündigung insgesamt widersprochen und fordere ESW auf, mir ihr Recht darauf nachzuweisen,
falls sie dieses Recht nachweisen können bemängele ich die Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist.(vorsorglich im gleichen Schreiben mitgeteilt)
Ich habe die Kündigung als unwirksam gerügt.

Ich hoffe, dass dies ein gehbarer Weg ist.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 22. Juli 2008, 18:52:39
Hallo zusammen,

letzte Woche ist mir ebenfalls ein solches Schreiben zugegangen, wie Taxman am 27.10.2007 schildert.

Ich hatte im letzten Jahr der einseitigen Kündigung widersprochen und dann nichts mehr gehört. Die Jahresabrechnung in diesem Jahr wurde zu den neuen höheren Preisen berechnet, der ich wie immer widersprochen, meinen Widerspruch zum einseitig gekündigten Vertrag und dem neu angebotenen nochmals bekräftigt und meine eigenen Kosten auf Basis 2004 berechnet habe.

Nun kommt mit Datum vom 15. Juli 2008 exakt dasselbe Schreiben bei mir an. Scheinbar bedienen sich die Herren immer derselben Textbausteine. Immerhin haben beide Geschäftsführer Jochen Fischer und Ralf Biehl persönlich unterschrieben und das Datum ist auch drin. Sie kündigen mir zum 31. August 2008.

Hat jemand rechtlich genügend Ahnung, wie ich dieser erneuten Unverschämtheit am besten widerspreche (Musterschreiben o.ä.)? Ich bin nämlich nicht gewillt, irgendwas Neues zu unterschreiben.

Danke und Grüße aus dem Kraichgau
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: taxman am 23. Juli 2008, 08:52:52
Mein Vorschlag für ein Antwortschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine Kündigung fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage.
Ich entlasse Sie nicht aus unserem Vertrag sondern verlange Weitererfüllung.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 23. Juli 2008, 17:43:33
Hallo zusammen,

interessant - heute kam eine korrigierte Jahresabrechnung zum Sondervertrag. Da die ESG scheinbar kapiert hat, dass die Kündigung vom letzten Jahr nicht rechtens war, hat sie mir meinen Verbrauch noch nach dem alten PG1/PG2 Tarif neu berechnet, natürlich inkl. aller Preiserhöhungen. Ich werde nun zum wiederholten Male auch dieser Abrechnung widersprechen (da hab ich ja inzwischen Übung :D) und den Satz von taxman (danke...) mit einbauen. Bin mal gespannt, wie die dann weiter machen.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Grüße aus dem Kraichgau
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 01. Oktober 2008, 21:46:58
Folgende Neuigkeiten:

Anfang September kam ein Schreiben

\"...wie Sie wissen, hat Ihr Gaslieferungsvertrag ESW Sonderpreise PG1/PG2 geendet. Nach Vertragsende werden Sie daher zu den Konditionen von ESW Grundversorgung beliefert. Anbei erhalten Sie Ihre aktuellen Daten...\"

In keinem Wort gehen die auf meinen Wiederspruch ein. Ich habe heute diesen nochmals bekräftigt, nochmals mit dem Satz von taxman (s.o.)

Ein zweites Schreiben flatterte fast zeitgleich rein, mal wieder die Preisanhebung zum 1.10.. Das sind wir ja schon gewohnt  :tongue: - werde in gewohnter Manier widersprechen  :D

Grüße aus dem Kraichgau

....und danke für weitere Infos von der Protestfront
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 19. Juni 2010, 22:27:52
Hallo zusammen,
nachdem nun sehr lange Ruhe von seiten Erdgas Südwest war, kamen nun innerhalb kurzer Zeit mehrere Schreiben:
- Anfang Mai hat mich die Kundenbetreuung (!) angeschrieben, und mir alternativ zur Grundversorgung einen neuen Tarif \"natürlichgas premium\" angeboten. Ich habe in den letzten Jahren der Kündigung meines Sondervertrags wiederholt widersprochen, was aber von Erdgas Südwest offensichtlich nie akzeptiert wurde und so bin ich scheinbar in die Grundversorgung gerutscht. Daher das \"neue\" Angebot.
Auf dieses Schreiben habe ich umgehend geantwortet, wiederum mit der Aufforderung, mich im Sondervertrag zu belassen, da die Kündigung nie wirksam wurde.
- Daraufhin kam Ende Mai eine Erklärung warum und wieso, und dass seinerzeit der Sondertarif entgegenkommenderwiese nochmals verlängert wurde (siehe Beitrag weiter oben), aber mit dem Hinweis, dass aus gesetzlichen Gründen (!?) eine Fortführung nicht möglich gewesen sei.....
Meine Reaktion: Umgehend Widerspruch und Aufforderung zur Fortführung des 1991 abgeschlossenen Sondervertrags.
- Nun kam Anfang Juni ein Brief mit der Erklärung der \"zwingenden Beendigung\" durch den Gesetzgeber mit sogenannten Hintergrundinformationen (Hinweis auf BGH Grundsatzurteil vom 19.11.08, Az.: VIII ZR 138/07) und der Aufforderung, meinen noch offenen Betrag (Widerspruch gegen Preiserhöhung seit 2004) innerhalb 14 Tagen zu bezahlen. Weiterer Hinweis: Gekürzte Gaskosten in der Zeit nach Ihrem Produktwechsel werden wir notfalls gerichtlich gegen Sie einklagen.
- Inzwischen kam auch die Jahresabrechnung, natürlich zum Grundtarif.

Ich werde weiterhin auf meinen 1991 geschlossenen Sondervertrag pochen und die einseitige Kündigung nicht akzeptieren.
Außerdem werde ich weiterhin meine Jahresabrechnung auf den Tarif vor meinem Widerspruch kürzen.

Bin mal gespannt, was passiert. Hat jemand aus der Runde ähnliche Schreiben erhalten? Danke für jeden Tipp.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juni 2010, 00:38:55
Sonderverträge, insbesondere mit nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel pflegen durch ordnungsgemäße Kündigung beendet zu werden.

Wurde der alte Vertrag  wirksam gekündigt, kann durch den Weiterbezug von Energie ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 20. Juni 2010, 22:47:35
@RR-E-ft

Das versteh ich nun nicht mehr. Obenstehendes in diesem Thread bedeutet doch, dass der Versorger nicht so einfach den Sondervertrag einseitig kündigen kann und dass man Widerspruch einlegen soll. Nun soll die einseitige Kündigung doch gehen - oder versteh ich da jetzt was falsch?
Bitte um Aufklärung.

Schöne Grüße aus dem Kraichgau
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: bolli am 22. Juni 2010, 09:05:05
Zitat
Original von mene123
@RR-E-ft

Das versteh ich nun nicht mehr. Obenstehendes in diesem Thread bedeutet doch, dass der Versorger nicht so einfach den Sondervertrag einseitig kündigen kann und dass man Widerspruch einlegen soll. Nun soll die einseitige Kündigung doch gehen - oder versteh ich da jetzt was falsch?
Bitte um Aufklärung.

Schöne Grüße aus dem Kraichgau
Die überwiegende Rechtsmeinung geht heute wohl davon aus, dass Sonderverträge ordentlich gekündigt werden können, auch ohne eine Begründung nennen zu müssen. Lediglich an eine außerordentliche Kündigung werden höhere Anforderungen gestellt. Es gibt auch schon ein paar Gerichtsurteile dazu, ob eine solche Kündigung zulässig ist, meines Wissens allerdings im Energiebereich nur von Untergerichten.

Lesen Sie auch mal  hier  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71707#post71707)

Auch der BGH argumentiert in einigen Urteilen bezüglich unwirksamer Preisanpassungsklauseln aber ausdrücklich, dass die Versorger aufgrund bestehender Kündigungsregelungen in ihren Sonderverträgen ja die Möglichkeit der Kündigung der Altverträge hätten, um dann neue mit gesetzeskonformen Preisanpassungsregelungen abzuschließen (so z.B. BGH-Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rd-Nr. 26  (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=46649&pos=0&anz=1)und BGH-Urteil vom 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Rd.-Nr. 37 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48864&pos=0&anz=1)).

Von daher sollte man sich wohl darauf vorbereiten, dass man sich nach solch einer Kündigung in der Grundversorgung befindet (die man aber ja mit Unbilligkeitseinwand ebenfalls angreifen kann, derzeit halt nur mit einem Sockelpreis, der bei Vertragsabschluss galt. Vertragsabschluss ist dabei die Gasentnahme nach auslaufen des Sondervertrages.).
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: gas am 22. Juni 2010, 20:42:45
@mene123

Habe von Erdgas Südwest auch schon drei Schreiben mit diesem Inhalt erhalten.
Es wird immer wieder auf das Grundsatzurteil vom 19.11.08 hingewiesen.

Auch mit der Aufforderung, den noch offenen Betrag innerhalb 14 Tagen zu begleichen.

Werde aber nicht bezahlen!

Bin gespannt, was passiert bzw. wie das weiter geht.

Warten wir mal ab.

Viele Grüße an alle Protestler.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Juni 2010, 20:59:48
Nach BGH VIII ZR 241/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=49937&pos=1&anz=17) besteht auch in Energielieferungsverträgen, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Ein solches Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nur dann nicht, wenn es im Vertrag ausgeschlossen wurde, was sich auch über eine Vertragsauslegung ergeben kann.  

In den meisten Energielieferungsverträgen ist das Recht zur ordentlichen Kündigung jedoch nicht ausgeschlossen.

Die ordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages bedarf der Einhaltung einer Frist, jedoch keiner Begründung.

Bestand demnach ein Recht zur ordentlichen Kündigung im konkreten Vertragsverhältnis und erfolgte eine Kündigung (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung) unter Einhaltung der dafür notwendigen Frist, so endete der Vertrag durch diese Kündigung - ohne dass es dafür auf einen Widerspruch des Kunden ankommt.

(Über den Beschluss des BGH vom 15.09.09 VIII ZR 241/08 wurde auch im Unterforum \"Gerichtsurteile zum Energiepreis- Protest\" berichtet  BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12906) Jeden einzelnen deshalb anzuschreiben ist nicht möglich.).

Einige Kunden der Erdgas Südwest GmbH scheinen folgende Diskussion verschlafen zu haben:

Preisänderungsklausel im Vertrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12910)
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 03. Juli 2010, 00:42:51
Vorgestern kam ein weiteres Schreiben von Erdgas Südwest mit folgendem Wortlaut:

Ihr Schreiben vom 19. Juni 2010, in dem Sie auf Ihren Widerspruch und Ihr Vertragsverhältnis eingehen, haben wir erhalten.
Über die Rechtslage Ihres Widerspruchs haben wir Sie bereits mit unserem bisherigen Schreiben ausführlich informiert.
Die EnBW, in dessen Verbund die ESW Gas liefert, hat mit Ihren drei Urteilen eine Entscheidung für ihr Versorgungsgebiet und ihre Vertragssituation erwirkt (Amtsgericht Stuttgart[AZ.:20C2287/08]vom 14. Oktober 2009). Das Amtsgerichtsurteil ging in die Berufung und wurde mit dem Landgerichtsurteil vom 16. Juni 2010 [AZ: 4S247/09] nochmals zu Gunsten der EnBW entschieden. Damit liegen nun drei gerichtliche Entscheidungen zu Billigkeit von Erdgaspreise vor. Somit ist die EnBW berechtigt, ihre Preise anzupassen. Da auch die ESW auf dieser Basis lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergeben hat, ist eine Übertragbarkeit dieser Urteile auf Ihr Vertragsverhältnis durchaus gegeben.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Urteile zu. Das Ergebnis dieser Preisüberprüfungen in der Grundversorgung trifft auch auf ihr Vertragsverhältnis voll zu.
Trotz Ihres Widerspruchs sind die aktuellen Preise im Rahmen der Preisanpassungen wirksam geworden und die Preise, die Ihrer Rechnung zu Grunde liegen sind rechtmäßig.
Leider konnten wir den Eingang des in unserem Schreiben geforderten noch offenen Betrags nicht verzeichnen. Momentan weist Ihr Kundenkonto ein Soll von xxxx,xx EUR auf.
Auch wenn Sie weiterhin Ihren Widerspruch aufrechterhalten, so sind Sie verpflichtet zumindest Ihre Gaskosten auf der Basis der Gaspreise von 2006 basierend zu begleichen. Der damalige kWh-Preis lag bei 0,0415 EIR rein Netto.
Mit zur Hilfe-Name Ihrer Jahresrechnungen und unter Berücksichtigung Ihres damaligen Verbrauchs haben wir den strittigen Betrag errechnet.


Es folgt eine tabellarische Auftellung der Berechnung von 2006 bis 2010

Abzüglich dieses strittigen Betrags von xxx,xx EUR verbleiben zur Zahlung xxxx,xx EUR.
Auf diesen unstrittigen Betrag bestehen wir und behalten uns vor, gegen Sie wegen dieser Forderung gerichtlich vorzugehen.
Wir fordern Sie auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf unser Konto xxxxxxx, BLZ xxxxxxxx bei der XX Bank zu überweisen.
MfG
Ihre Erdgas Südwest GmbH


Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006? Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
Ich werde wahrscheinlich nun einen Anwalt (vom Bund der Energieverbrauer) konsultieren.
Oder hat jemand eine andere Idee - ich bin momentan ratlos...

Grüße aus dem heißen Kraichgau
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: bolli am 05. Juli 2010, 08:35:50
Zitat
Original von mene123
Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006?
Die Differenz könnte daher rühren, das die ESW die Forderungen aus 2004 und 2005 bereits abgeschrieben hat, da Sie dagegen die Einrede der Verjährung anbringen könnten, wenn sie noch eingefordert würden.

Zitat
Original von mene123
Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
Gehen Sie mal davon aus, dass der Sondervertrag tatsächlich gekündigt ist, ob nun zum 31.08.2008 oder, wenn die Kündigung nicht fristgemäß war, zu einem späteren Zeitpunkt (es wird dann nämlich automatisch der nächste Termin, zu dem eine fristgemäße Kündigung möglich gewesen wäre, angenommen), sei mal dahingestellt.

Mehr als fraglich sind allerdings die vollmundigen Behauptungen der ESW, in denen von den ergangenen Urteilen auf Ihr Vertragsverhältnis geschlossen wird.
In Verfahren stehen immer nur die behaupteten Tatsachen zur Diskussion und Entscheidung. Das bedeutet, es kommt immer auf den individuellen Sachvortrag des Verbrauchervertreters im gerichtlichen Verfaren an, zu was der Versorger Stellung nehmen muss und über was das Gericht zu entscheiden hat.
Je nachdem wie gut Ihr Anwalt ist und wie er die vorliegenden Informationen zur ESW auswerten kann (ist vor allem in der Grundversorgung wichtig), können eben auch andere als die bisher in den Verfahren vorgebrachten und bewerteten Sachverhalte zur Entscheidung gelangen. Gerade bei Verfahren in der Grundversorgung und Einwendungen gegen die Billigkeit sind die vorgetragenen Tatsachen von entscheidender Bedeutung. Daher ist da ein spezialisierter Anwalt spätestens im Klageverfahren von extremer Bedeutung.

Da ich Ihre Widerspruchsschreiben nicht wortgenau kenne und daher nicht weiss, ob Sie \"nur\" wie oben von ESG-Rebell geschildert, widersprochen haben (also sich \"nur\" gegen die Kündigung gewandt haben) oder auch, wie vom BdEV empfohlen und in Musterschreiben entsprechend angeführt, auch gegen die Preiserhöhungen gem. § 307 BGB im Sondervertrag und hilfsweise die Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerügt haben, kann ich Ihnen hier keinen genaueren Rat geben. Vielleicht ist in diesem Fall tatsächlich mal eine Konsultation beim Anwalt hilfreich.

Bezüglich der Preise in Ihrem Sondervertrag, der zumindest ja noch bis 2008 galt, ist aber noch festzuhalten, dass voraussichtlich am 14.07.2010 ein Urteil des BGH ergeht, in dem zu der Frage Stellung genommen wird, ob Preise im Sondervertrag neu vereinbart wurden, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, auch wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war. Falls dieses abgelehnt wird, würde nämlich im Sondervertrag noch der 1991 vereinbarte Preise gelten. Den könnten Sie zwar auch nur Rückwirkend bis 2006 (also Abrechnung 2007) geltend machen, aber immerhin.
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 05. Juli 2010, 23:54:21
Widersprochen habe ich immer mit den einschlägig bekannten Musterschreiben und Jahresabrechnungen nach den alten Preise \"korrigiert\" und abgerechnet. Auch meinen monatlichen Abschlag bezahle ich teu und brav - Gas kostet ja schließlich Geld - aber immer noch auf der Basis von 2004.

Nach Kontakt mit dem Anwalt werde ich nun erst mal gar nichts tun - also abwarten, was die ESW vorhat. Und dann ggf. zusammen mit dem Anwalt reagieren.

Ich halte euch auf dem Laufenden

Grüße aus dem Kraichgau
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: bobbes am 07. Juli 2010, 15:10:29
Hallo mene123,
bin in der gleichen Situation und warte \'mal ab. Werde allerdings den Versorger wechseln (Antrag schon gestellt). Bin \'mal gespannt, ob Sie bin mir schneller reagieren. Wir können uns ja auf dem Laufenden halten.
Gruß
Bobbes
Titel: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Beitrag von: mene123 am 10. Juni 2011, 22:09:51
Hallo liebe Mitstreiter.
es geht offensichtlich in die nächste Runde. Nachdem seit einem Jahr (seit meinem Widerspruch gegen die letztjährige Abrechnung - s.o.) Ruhe eingekehrt war, meldet sich (wie erwartet) nach meinem Widerspruch gegen die Jahresabrechnung in diesem Jahr wieder die ESW mit einem ähnlichen, nur etwas schärfer formulierten Schreiben:

Ihre Nachricht vom 5. Juni 2011, in dem Sie auf Ihre Jahresrechnung und Ihre offenen Beiträge eingehen, haben wir erhalten.
Mit Ihrem Schreiben vom 30. April 2005 haben Sie Widerspruch gegen die Gaspreisanpassungen der Erdgas Südwest eingelegt. Seit dem kürzen Sie Ihre Abschläge und Rechnungen auf der Basis des Gaspreises von 2005.
Damit sprechen Sie der Erdgas Südwest das Recht ab, ihre Preise den gestiegenen Bezugskosten entsprechend anzupassen. Und auch Ihnen wird sicher klar sein, dass ein Einfrieren von Energiepreisen auf der Basis der Zeit Ihres Widerspruchs irrealistisch ist.
Zur Zeit Ihres Widerspruchs wurden Sie von der ESW mit dem Sondervertrag PG1/PG2 mit Erdgas beliefert. Über die Gründe die uns zur Beendigung Ihres Vertrags gezwungen haben, haben wir Sie bereits informiert. In diesem Belieferungsvertrag sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)“ einbezogen. Sie wurden dem damaligen Vertrag auch als Anlage beigefügt. Zwar wurden Sie nicht im Rahmen der Grundversorgung (bzw. früher „Allgemeiner Tarif“) beliefert, durch die Einbeziehung der für diese Kunden erlassenen Rechtsverordnung finden die Vorschriften der AVBGasV aber auf die Belieferung Anwendung und stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags dar.
Die Gas-Grundversorgungs-Verordnung (GasGVV) räumt den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Recht ein, Preise zu ändern. Diese Änderungen werden mit öffentlicher Bekanntgabe nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 GasGVV (früher § 4 Abs. 2 AVBGasV) wirksam. Dabei dürfen wir nach dem Grundsatzurteil des BGH gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weitergeben.
Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB. Genau das haben wir getan.
Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass unsere Preisanpassungen unrechtmäßig seien, so sind wir der Ansicht, dass Ihre Kürzungen im Vergleich zu unseren Preisanpassungen überzogen sind.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht haben wir Ihnen den strittigen Betrag, der durch Ihren Widerspruch entstanden ist, berechnet.
Zum Zeitpunkt Ihres Widerspruch im Mai 20054 wurde die kWh Gas mit 0,0415 € abgerechnet. Wir haben Ihren Verbrauch seit dem 1. Januar 2008 mit diesem Preis berechnet. Veränderte Grundpreise und die Neuberechnung der Umsatzsteuer wurden vernachlässigt.

Es folgt eine tabellarische Aufstellung der Berechnung vom 1.1.2008 bis zum 30.5.2011

Somit Beläuft sich der strittige Betrag auf xxxx,xx €
Der offene Betrag in Ihrem Kundenkonto beträgt nach Fälligwerden Ihrer Jahresrechnung yyyy,yy €. Abzüglich der verjährten Beträge von 2006 und 2007 sind noch zzzz,zz € zu erfolgen.
Auch wenn wir der AAnsicht sind, das dieser Betrag von zzzz,zz € rechtens ist, so sind Sie immerhin verpflichtet, den unstrittigen Betrag von zzzz,zz € - xxxx,xx € = XXXX,XX € zu bezahlen.
Wir fordern Sie auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf unser Konto ..... zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen Erdgas Südwest
PS: Gekürzte Gaspreise in der Zeit in der Sie in der Grundversorgung mit Gas beliefert werden, werden wir notfalls gerichtlich gegen Sie einklagen.

Besonders das PS finde ich interessant.

Ich habe vor, nur insofern darauf zu reagieren, dass ich auf meine gekürzten Preise auf Basis 2004 hinweise, also auf 0,0335 € sowie die alten in dieser Aufstellung nicht berücksichtigen Grundpreise. Ebenfalls werde ich darauf hinweisen, dass ich ja gerne die Preiserhöhungen zahlen werde, allerdings erst nach gerichtlicher Feststellung der Billigkeit. Interessanterweise behauptet die ESW, ihre Preiserhöhungen seien billig im Sinne des § 315 BGB (siehe oben fett). Das ist doch ein ein Verstoß gegen die Abmahnung durch die Verbraucherzentrale BaWü wegen Irreführung der Verbraucher - oder sehe ich das falsch?

Habt ihr ähnliche Schreiben auf euren erneuten Widerspruch erhalten und wie geht ihr vor?

Herzliche Grüße aus dem Kraichgau
Mene123