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Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 05. Februar 2007, 11:51:12

Titel: Strompreis- Urteil LG Köln vom 11.01.2007
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Februar 2007, 11:51:12
Das Urteil findet sich hier:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1979/

Anmerkung:

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Tarifstromversorgung bzw. nunmehr Grundversorgung.

Der Versorger kann sich seiner gesetzlichen Versorgungspflicht nicht wegen eines Streit über die Billigkeit seiner einseitig festgesetzten Leistungsentgelte entziehen.

Bestünde gar kein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. § 315 BGB, wäre dieser schon nicht berechtigt, im laufenden Vertragsverhältnis den Preis einseitig zu erhöhen.

Kunden in der Grundversorgung sollten immer den neu festgesetzten  Gesamttarif, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig rügen und auch die alten Preise nur unter Vorbehalt zahlen.

Der Strompreis wird dabei im Vertragsverhältnis durch den Versorger gegenüber dem Kunden  einseitig festgesetzt.

Es handelt sich um immer um  eine einseitige Leistungsbestimmung, welche die direkte Anwendung des § 315 BGB zur Folge hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05 Rn. 18 f.).

Zur Darlegungs- und Beweislast des Stromlieferanten zum Nachweis der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Tariffestsetzung vgl. LG Gera, B. v. 08.11.2006 (bestätigt durch Beschluss LG Gera vom 24.01.2007).

Bis zum Nachweis der Billigkeit darf der Stromkunde in einem solchen Vertragsverhältnis seine Zahlungen kürzen und der Stromlieferant darf die Restzahlung nicht durch die Androhung der Vertragskündigung/ der Versorgungseinstellung durchsetzen (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 26.11.2006).

Das v. g. Urteil des LG Koblenz wird hoffentlich alsbald in die Entscheidungssammlung eingestellt.

Fazit:

Auch bei behördlich genehmigten Strompreiserhöhungen kann den erhöhten  Strompreisforderungen erfolgreich widersprochen und können die Rechnungsbeträge bis zum Billigkeitsnachweis erfolgreich gekürzt werden.

Es kommt nur darauf an, von diesen rechtlichen Möglichkeiten auch umfassend Gebrauch zu machen, um sich gegen unbillig überteuerte Strompreise zur Wehr zu setzen.