Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: userD0010 am 07. Juli 2016, 18:34:22

Titel: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 07. Juli 2016, 18:34:22
Was schert es die allgemeine Gerichtsbarkeit, was die Herrschaften in Karlsruhe sich so zusammenbasteln an Argumenten, um ja nicht den EVU  zu Nahe zu treten.
Es ist doch inzwischen vollkommen wurscht, welche Duftmarken die Oberrichter (oder besser Oberlehrer) so setzen. Sie alle riechen relativ streng.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Ronny am 08. Juli 2016, 09:24:58
Das musste mal gesagt sein :)
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 03. August 2016, 07:40:26
@Ronny  "Das musste mal gesagt sein"
Wir hören doch immer von "bahnbrechenden" oder höchstrichterlichen Entscheidungen und finden nirgendwo die Folgen dazu auf der unteren Ebene der Deutschen Gerichtsbarkeit, die doch wohl die Allgemeinheit der Energieverbraucher mehr interessieren würde, als das vielfache Theoretisieren, das wahrlich einer Vielzahl von Energieverbraucher wenig Tröstliches beschert.
Was nützt die vermutlich zahlreichen Forums-Teilnehmer geschilderte ""bahnbrechende"" höchstrichterliche Entscheidung, wenn deren Anliegen/Problem dank oder trotz der hurra-Meldungen sich in den Entscheidungen unterer Gerichte nicht wiederfindet, sich die dortigen Richter ob deren Überlastung keinen Deut darum scheren und so manche Anwaltschaft dem wenig entgegenzusetzen weiß bzw. entgegensetzen will, weil das RVG keinen attraktiven Wurstbelag auf die karge Scheibe Brot bietet.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: uwes am 10. August 2016, 15:52:22
Was schert es die allgemeine Gerichtsbarkeit, was die Herrschaften in Karlsruhe sich so zusammenbasteln an Argumenten, um ja nicht den EVU  zu Nahe zu treten.

@h.terbeck
es ist aber auch eine gewisse Unlust der Kunden zu verspüren, die jahrelangen Streitigkeiten fortzuführen. Wenn sich weiterhin viele Kunden gegen die Preispolitik zur Wehr setzten, würden Sie auch eher gehört werden. Ich höre aber immer wieder Kommentare wie, "ach, da gibt es noch Jemanden? Sind die Sachen nicht erledigt?"

Im  Moment würde es mich freuen, wenn die Instanzgerichte sich nicht um die Rechtsprechung des VIII. Zivilrechtserfindungssenats in Sachen Grundversorgung scheren würden. Allein, ich habe den Eindruck, dass den jüngsten Urteilen vom 28.10.2015, 6.4. und 26.4.2016 recht kritiklos gefolgt wird, gleichsam wie ein schlechter Mathematiklehrer, der nicht den Rechenweg nachvollzieht sondern nur das Ergebnis abfragt.

Das ist - natürlich - für die betroffenen EVU-Kunden nicht nachvollziehbar.
Andererseits sehe ich mit optimistischem Blick in die Zukunft. Im Rahmen der hier anhängigen Verfahren, von denen ich ca. 100 führe, muss jetzt der Versorger "Butter bei die Fische" packen, d.h. er muss jetzt das tun, was die Kunden schon seit 12 Jahren fordern, nämlich seine Zahlen auf den Tisch legen.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 10. August 2016, 16:21:18
@uwes
Was können denn all die betroffenen EVU Kunden noch oder überhaupt unternehmen, wenn Dorf-/Stadt- oder Landgerichte entweder dem Zivilrechtserfindungssenat aus lauter Bequemlichkeit folgen oder wegen ihrer angeblichen Überlastung sich erst gar nicht mit der Materie in der Tiefe befassen, weil das doch so mühsam zu sein scheint?
Dem/den betroffenen EVU-Kunden geht dann entweder die Luft oder die Lust abhanden, zumal ein Großteil der bemühten Rechtsvertreter in jeder Folgeinstanz zunächst das €-Zeichen im blauen Auge zeigen und heiß und heftig im RVG blättern, das den Brotbelag stetig schmackhafter macht.
Und da soll als Ausrede der Begriff "UNLUST" herhalten?
Vielmehr wäre der Begriff "SCHN.... voll" treffender!
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 11. September 2016, 20:47:28

Andererseits sehe ich mit optimistischem Blick in die Zukunft. Im Rahmen der hier anhängigen Verfahren, von denen ich ca. 100 führe, muss jetzt der Versorger "Butter bei die Fische" packen, d.h. er muss jetzt das tun, was die Kunden schon seit 12 Jahren fordern, nämlich seine Zahlen auf den Tisch legen.


Sie haben als RA 100 aktuelle Fälle laufen? Dann scheint es aber immer noch genug Protestler zu geben.

Zahlen auf den Tisch legen, sprich, die Kalkulation offenlegen, ist doch genau das, was die EVUs momentan weniger als je zuvor müssen??

Und soweit es nur um die Kostenseite geht, scheint es den EVUs bislang immer gelungen zu sein, die Gerichte zu überzeugen.

Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren. Wobei ein Vergleich durchaus in Ordung sein kann und so manches EVU mag zufrieden sein, wenn es einen schwierigen Kunden loswird, sprich, wenn er doch "bitte geht".
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 12. September 2016, 06:34:10
@Martinus11

"Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren."

Sehr schlau, dieser Spruch !
Was aber ist denn mit all den Betroffenen,  denen nach dem Gang durch mehrere Instanzen dank der Deutungsfähigkeit der Robenträger nicht nur das Geld, sondern auch die Lust ausgeht und die somit zu der Einsicht gelangen, dass der Kampf gegen die Windmühlen ein Vergeblicher ist.

Wenn Sie noch immer glauben, dass die Billigkeitskontrolle oder die Fristenlösung bei den Rechtserfindungsorganen Einzug gehalten hat, kann vermutlich auch übers Wasser gehen.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: berghaus am 12. September 2016, 12:10:06
Die Billigkeitskontrolle? oder besser Unbiligkeitskontrolle nach festgeschriebenen Anfangspreis bei Tarifkunden und die Fristenlösung mit festem Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch bei Sonderkunden (bei mir 2003) gibt es ja und wird von den EVU nach jahrelangen Kürzungen oft auch angewandt, d.h. der damit vorgegebene Preis wird auch nur noch verlangt, wobei auch verjährte Forderungen schon weggelassen werden.

Das ist doch schon ein Fortschritt, an den wir am Beginn des Protestes 2004/2005 oder auch früher noch nicht glauben mochten.

Den Preis von 1975 (wie ich) oder von 1990 (wie Sie) durchsetzen zu wollen, ist ja auch unverschämt.

Ich habe nach der ersten Instanz (2014), in der die Fristenlösung (LG) auch mit den Argumenten von Dr. Markert nicht zu Fall zu bringen war, klein beigegeben und würde mich nicht mal ärgern, wenn die Fristenlösung eines Tages vom Verfassungsgericht oder dem EU-GH zu Fall gebracht würde. Einen Brief würde ich wohl noch an die Richterin am LG schicken mit dem Inhalt: "Siehste!"

berghaus 12.09.16
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 12. September 2016, 19:19:18
@Martinus11

"Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren."

Was aber ist denn mit all den Betroffenen,  denen nach dem Gang durch mehrere Instanzen dank der Deutungsfähigkeit der Robenträger nicht nur das Geld, sondern auch die Lust ausgeht und die somit zu der Einsicht gelangen, dass der Kampf gegen die Windmühlen ein Vergeblicher ist.



Ich sprach davon, "ohne es zu müssen"...
Ob man "muss", darf jeder für sich selbst und entsprechend seinem Einzelfall entscheiden.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 18. September 2016, 19:40:46
@Martinus11
Es dürfte die Logik und die Einsicht fordern, einen Kampf gegen ein EVU dann aufgegeben wird, wenn der Weg durch diverse Instanzen ohne geringste Beachtung der sog. Billigkeitskontrolle erfolglos verlaufen ist und die letztendlich aufgelaufenen Anwaltskosten die Summe der durch vermeintliche Unbilligkeitseinwendungen und die damit gekürzten EVU Rechnungen übersteigt.
Das bedeutet zwar nicht, dass jemand aufgeben muss, aber der gesunde Menschenverstand gebietet dies. Natürlich wird es immer wieder Menschen geben, denen es dank lockerer Brieftasche vollkommen wurscht ist, ob er sein Geld dem EVU oder dem Anwalt spendet.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: bolli am 19. September 2016, 08:42:26
Das bedeutet zwar nicht, dass jemand aufgeben muss, aber der gesunde Menschenverstand gebietet dies. Natürlich wird es immer wieder Menschen geben, denen es dank lockerer Brieftasche vollkommen wurscht ist, ob er sein Geld dem EVU oder dem Anwalt spendet.
Es soll auch Leute geben, die nicht rein monetär denken sondern Dinge aus Prinzip geklärt haben möchten. Diese sind an vielen Stellen im Rechtsgeschäft zwar oft verpöhnt, da sie durchaus des Öfteren die Gerichte "verstopfen", aber manchmal macht solche eine Prinzipienreiterei durchaus einen Sinn für die Allgemeinheit. Das muss nichts mit "lockerer Brieftasche" zu tun haben.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 19. September 2016, 10:11:06
@bolli
Es ist schon bemerkenswert, dass Sie zu Allem und Jedem einen Kommentar liefern, offenbar, um die Beitragsquote in die Höhe zu treiben.
Wer Dinge lediglich aus Prinzip zu klären beabsichtigt, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über eine gut gefüllte Brieftasche verfügen, um auf seinen Prinzipien reiten zu können.
Aber sei´s drum. Sie haben -wie immer- natürlich recht!
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 19. September 2016, 14:47:47
Neben einem sich "Prinzipien" leisten können und wollen (Aufwand) würde ich noch den Zeitfaktor ins Feld führen. Vielleicht wartet der eine oder andere auf ein bestimmtes höchstgerichtliches Urteil, den EuGH ect. Zeit war schon immer ein Faktor. Die EVUs haben bestimmt oft deshalb so lange mit einer Klage gewartet, weil Ihnen die aktuelle Urteilslage nicht günstig genug erschien.

Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete. Zur Abwechslung mal wieder etwas zu Gunsten der Kunden.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: bolli am 20. September 2016, 07:41:22
Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete.
Sie meinen vermutlich das BGH-Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11 Rd-Nr. 30.

@h.terbeck
Ignorieren Sie doch bitte einfach meine Beiträge und stellen Sie keine Vermutungen über meine Motivation an, die Sie eh nicht ergründen können.  8)
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 20. September 2016, 07:51:38
@bolli
die Zahl Ihrer Beiträge sagt eigentlich Alles über Ihre Motivation. Aber .........
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 20. September 2016, 13:11:07
Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete.
Sie meinen vermutlich das BGH-Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11 Rd-Nr. 30.


Ja.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 20. September 2016, 13:15:18
@bolli
die Zahl Ihrer Beiträge sagt eigentlich Alles über Ihre Motivation. Aber .........

Was bringt eine hohe Beitragsquote?

Abgesehen davon ist das Forum ja eh fast "tot" und könnte eher mehr Beiträge vertragen...
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Didakt am 20. September 2016, 20:12:24
[... Abgesehen davon ist das Forum ja eh fast "tot" und könnte eher mehr Beiträge vertragen...]

Richtige Erkenntnis, aber falsch platziert. Besser wäre eine Einordnung in einen vorhandenen Thread des Boards „Diskussion über das Forum“ oder die Eröffnung eines neuen Threads darin.

Ja, und welche Begründung gibt es wohl für Ihre Feststellung? Noch vor zwei bis drei Jahren haben die Platzhirsche hier im Forum die Diskussion breit gefächert und sehr konstruktiv in Bewegung gehalten. Sie haben sich überwiegend aus dem Staub gemacht! Warum wohl? Finden Sie es heraus. Sie werden es sehr schnell ergründen können.  ;)
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 21. September 2016, 11:56:49
Sie spielen wohl auf die verbraucherfeindliche Rechtsprechung des BGH seit Oktober 2015 an. Das kann sich aber wieder ändern, sobald der EuGH ein weiteres Mal ins Spiel kommt. Es kann noch dauern, aber das Pendel wird sicher wieder in die andere Richtung zurückschlagen.

Im Übrigen sollte man sich m.E. als Betroffener die Mühe machen, den eigenen Fall mit den BGH-Urteilen zu vergleichen. Letztlich ist doch jeder Fall ein eigener und nicht jeder wird gleichermaßen von den BGH-Urteilen berührt. Das mit der vom BGH angesprochenen Untätigkeit des Versorgers (siehe Beitrag 16) finde ich z.B. recht interessant und dürfte in einigen Fällen zutreffen.

Die Versorger gewinnen halt Zeit, aber der "Sch..." mit der ergänzenden Vertragsauslegung, mit der fast jede Unrechtmäßigkeit schöngebogen werden kann... ich kann mir nicht vorstellen, dass das auf Dauer so bleibt.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: userD0010 am 21. September 2016, 12:11:16
Der BGH hat in letzter Zeit trotz Entscheidung des EuGH, die im Übrigen einen besonderen und einzelnen Fall (Ahaus) zur Folge hatte, mit Zurechtbiegen der  getroffenen Entscheidungen wenig verbraucherfreundlich, dafür aber EVU-freundlich "entschieden". So Manchem dürfte in Erinnerung sein, dass manche Richter (natürlich gegen üppiges Honorar) Vorträge bei Veranstaltungen der EVU gehalten haben und das vermutlich nicht, weil das Recht der Verbraucher denen so sehr am Herzen lag.

Wie @Didakt schon im zweiten Satz seiner Anmerkung sehr richtig andeutete, haben sich die Meisten, die in der Vergangenheit das Forum mit ihren sachlichen Beiträgen belebt haben, inzwischen "aus dem Staub gemacht", weil die vermeintliche Deutungshoheit so mancher Kommentatoren nicht nur das Thema verwässerte, sondern auch wenig konstruktiv war, wie die Zahl der Beiträge inzwischen wohl deutlich macht.
Titel: Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
Beitrag von: Martinus11 am 24. September 2016, 19:13:50
Deutungshoheit?

Ab und zu mal eine streitige Diskussionen darf es doch in einem Forum geben. Dass das Forum deswegen vor sich hindümpelt glaube ich nicht.

Im Zweifelsfall wäre es natürlich besser, man würde gemeinsam gegen die Versorger kämpfen und sich nicht gegenseitig bekämpfen. Aber ich sehe das auch nicht als Ursache für den schwachen Forumsbetrieb.