Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Energie Deutschland => Thema gestartet von: Harry01 am 20. Juni 2017, 15:08:05

Titel: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 20. Juni 2017, 15:08:05
Hallo Forum!

Auch wenn in diesem Unterforum seit Langem nicht mehr viel geschrieben wurde, hoffe ich auf Hilfe bei folgendem, von EON Energie Deutschland selbst kreierten Problem:

Ich habe bei dem genannten Versorger einen Gasliefervertrag in der Grundversorgung (E.ON Grundversorgung Erdgas). Mit letzter Verbrauchsabrechnung wurden Abschläge in Höhe von monatlich 84 Euro festgesetzt, die alle nachweislich pünktlich zum Fälligkeitstag überwiesen wurden.

Heute jedoch erhielt ich eine "Mahnung und Hinweis auf die Versorgungsunterbrechung in vier Wochen". Ich soll einen Rückstand von 134 Euro überweisen. Dieser Rückstandsbetrag setzt sich in der Aufstellung aus einem angeblich nicht gezahlten Abschlag im Mai 2015 i.H.v. 84 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 50 Euro (!) zusammen. In der Aufstellung wurden für jeden Monat ab Januar 2015 mehrfach je 5 Euro Mahnkosten ohne erkenntlichen Grund berechnet. Dieses Schreiben ist jedoch die erste Mahnung, die ich in diesem Abrechnungszeitraum bekam, und es wird gleich eine Versorgungsunterbrechung angedroht.

Die Androhung der Versorgungsunterbrechung macht mir Sorgen. Seit wann darf sowas angedroht werden, wenn sich ein angeblicher Rückstand fast ausschließlich aus Mahnkosten zusammensetzt?

Wie reagiere ich denn jetzt am Besten? Ich habe verzweifelt versucht, mich an die Schlichtungsstelle unter www.schlichtungsstelle-energie.de zu wenden, jedoch scheint die Website nicht mehr zu existieren.

Kann mir jemand einen Tip geben?

Nachtrag: Da das Schreiben das Erstellungsdatum von einem Sonntag (18.06.2017) trägt, dürfte davon auszugehen sein, daß das Schreiben kein Mensch in den Händen gehalten hat. Es ist daher offensichtlch auch nicht unterschrieben worden. Es kann doch wohl nicht legitim sein, daß eine so in die Rechte des Kunden eingreifende Maßnahme von einer Maschine angedroht wird.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 20. Juni 2017, 15:43:41
Hallo Harry01, selbstverständlich werden derartige Schreiben völlig automatisiert versand, da schaut niemand mehr drauf.
Ob die Maßnahme legal ist oder nicht sollte zunächst mal keine Rolle spielen, Sie sollten jetzt zügig reagieren und es keinesfalls zur Sperrung kommen lassen, soweit ich informiert bin folgt noch ein weiteres Schreiben in dem der konkrete Termin der Sperre mitgeteilt werden muss... Ich würde mich schnellstens um einen Sondervertrag mit einem alternativen Gaslieferanten bemühen, das sollte innerhalb der Frist problemlos möglich sein, damit wäre die Sperre schonmal verhindert und Sie können sich in Ruhe mit Eon um die Schlussrechnung und die Mahnkosten zoffen. Die Seite der Schlichtungsstelle scheint tatsächlich gerade down zu sein. Bevor die eine Schlichtung einleitet bedarf es aber ebenfalls einer 4 Wochen Frist, daher sollten Sie die Forderung der Eon genau prüfen und ggf. schriftlich zurückweisen. Erfolgt darauf keine Reaktion kann man dann nach 4 Wochen den Schlichtungsantrag stellen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 20. Juni 2017, 15:59:29
Hallo Erdferkel,

den Versorger zu wechseln ist für mich keine Option. Weiter möchte ich darauf nicht eingehen. Gesetzlich muß die Sperrung m.W. mit einem konkreten Datum 3 Tage vor der Sperrung nochmals angedroht werden. Das könnte demnach auch für einen Zeitpunkt gemacht werden, der exakt auf das Ende der 4-Wochen-Frist fällt. Das wäre äußerst ungünstig, denn in der Zeit befinde ich mich im Urlaub.

Vorrangig möchte ich erreichen, daß zumindest dei Androhung zurückgenommen wird. Mit dem Rest kann ich mich dann immer noch befassen, denn der Abrechnungszeitraum ist so gut wie zu Ende. Ein Abschlag wäre noch zu zahlen.

Ich tendiere gerade dazu, eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG zu schreiben und mit kurzer Frist zur Rücknahme der Sperrandrohung aufzufordern, da ich mich sonst gerichtlich wehren müßte. Wie gesagt, es gibt nach meinen Unterlagen keinen Zahlungsrückstand und somit dürfte es auch kein Mahnverfahren geben.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 20. Juni 2017, 16:21:52
Das kann man sicherlich auch machen, ist halt fraglich ob Eon da mitspielt und die Sperrandrohung zurücknimmt... und was passiert wenn die das nicht machen? Das wäre mir zu heiss, insbesondere wenn ich zu dem Termin der Sperre im Urlaub wäre. Wenn Sie unbedingt in der GV bleiben möchten und nicht das Risiko einer Sperre während des Urlaubs eingehen möchten könnte man die Forderung natürlich unter Vorbehalt zahlen und dann später zurückfordern.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41
In diesem Fall ist unverzügliches Handeln erforderlich, indem man zunächst den Versorger zur Rücknahme seiner Androhung auffordert und sich andernfalls mit einer Schutzschrift und einstweiligen Verfügung des Gerichts absichert.
Zunächst ist der Versorger unter Fristsetzung von 2 Tagen in Schriftform per Einschreiben Einwurf mit aus-sagekräftiger Begründung aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperran-drohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann. Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versor-gungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.
Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht angeblich nicht vorliegt. Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde sei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht. Der Antrag auf Erlass der EV kann auch beim AG zu Protokoll gegeben werden. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen wor-den. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.

Musterschreiben können ggf. geliefert werden.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 20. Juni 2017, 19:36:13
Danke Didakt für Deine ausführliche Beschreibung.

Zunächst ist der Versorger unter Fristsetzung von 2 Tagen in Schriftform per Einschreiben Einwurf mit aus-sagekräftiger Begründung aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperran-drohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann.

Ich habe jetzt, wie auf der Website der Bundesnetzagentur empfohnen, eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG, wie es auf der Website der Bundesnetzagentur empfohlen wurde (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Rechte/Beschwerde/beschwerde-node.html), an E.ON per Telefax übermittelt. Mit der Frist war ich jetzt etwas großzügiger. Ich habe aufgefordert, die Androhung unverzüglich, spätestens bis zum 23.06.2017 zurückzunehmen. Hausverbot und gerichtliche Auseinandersetzung habe ich jetzt nicht angedroht.

Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versor-gungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.

Warum bzw. wogegen sollte der Versorger eine Einstweilige Verfügung erwirken können bzw. wollen?

Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht angeblich nicht vorliegt.

Nicht nur angeblich nicht, es liegt keine Zahlungsverpflichtung vor. So wie sich die Mahnung liest, versucht der Versorger einen bereits gezahlten Abschlag im Mahnverfahren nochmals einzufordern. Da mehrere Positionen mit jeweils 5 Euro Mahnkosten aufgeführt sind, hätten eigentlich mehrere Mahnungen zugestellt werden müssen. Ich habe aber nur diese Eine bekommen, und da ist gleich die Versorgungsunterbrechung angedroht.

Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Es heißt in der Mahnung lediglich "Wir möchten Sie weiterhin mit Energie beliefern. Das setzt voraus, daß Sie den offenen Betrag jetzt zahlen. Wenn Sie das nicht tun, werden wir nach Ablauf von vier Wochen die Erdgasversorgung für Ihre Verbrauchsstelle unterbrechen lassen."

Wann beginnt den die 4-Wochen-Frist? Mit Erstellungsdatum des Schreibens oder mit Erhalt des Schreibens?

Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde sei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht. Der Antrag auf Erlass der EV kann auch beim AG zu Protokoll gegeben werden. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen wor-den. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.

Ich hoffe, daß es nicht soweit kommt.

Musterschreiben können ggf. geliefert werden.

Sehr gern. Auch ein Musterschreiben für diese Schutzschrift wäre hilfreich.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 20. Juni 2017, 21:06:20
Zitat von: Harry01
Warum bzw. wogegen sollte der Versorger eine Einstweilige Verfügung erwirken können bzw. wol-len?
Um Ihr erteiltes Hausverbot auszuhebeln! Siehe auch vorletzter Absatz in nachstehender Schutzschrift.

Zitat
Wann beginnt den die 4-Wochen-Frist? Mit Erstellungsdatum des Schreibens oder mit Erhalt des Schreibens?
Mit Erhalt des Schreibens.

Die Musterschreiben:
Edit: Musterschreiben gelöscht, da Zweck erfüllt.

XXXXXXXXX

Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 20. Juni 2017, 21:46:58
Herzlichen Dank Didakt.

Ein Hausverbot habe ich ja nun nicht erteilt. Von daher erübrigt sich eine Schutzschrift für mich zunächst. Ich habe allerdings berechtigte Zweifer, daß unser hiesiger Amtsrichter damit überhaupt etwas anzufangen wüßte  8)

Ich schau jetzt mal, wie auf meine Verbraucherbeschwerde überhaupt reagiert wird und halte Sie hier auf dem Laufenden.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: bolli am 21. Juni 2017, 07:42:50
Haben Sie in Ihrem Widerspruch nur pauschal die Forderung bestritten oder denen auch konkret Ihr Zahlungsdatum für den Maiabschlag 2015 benannt ? Wenn man denen, ggf. sogar anhand von Kto.Auszügen oder zumindest konkreten Überweisungsdaten nachweist, das gezahlt wurde, können die konkreter in ihrem Laden nachforschen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 21. Juni 2017, 13:23:38
Haben Sie in Ihrem Widerspruch nur pauschal die Forderung bestritten oder denen auch konkret Ihr Zahlungsdatum für den Maiabschlag 2015 benannt ?
Nein, Das Zahlungsdatum habe ich nicht konkret benannt. Ich habe lediglich den angemahnten Betrag wie in der Aufstellung erwähnt und erklärt, daß dieser nachweislich gezahlt wurde. Es ist nicht meine Aufgabe, deren Buchführung zu machen. Nachweise und Belege bekommt von mir ausschließlich ein Gericht, sollte es eine derartige Auseinandersetzung geben.

Wenn man denen, ggf. sogar anhand von Kto.Auszügen oder zumindest konkreten Überweisungsdaten nachweist, das gezahlt wurde, können die konkreter in ihrem Laden nachforschen.
Die Strittigkeit habe ich konkret mit einschlägigen Argumenten begründet, also so, wie ich das einem Gericht auch vortragen würde. Ich habe sozusagen noch eine Brücke gebaut, indem ich auf den Erstellungstag der Mahnung hingewiesen habe und ich von einem Versehen ausgehe, da dieses Schreiben maschinell und ohne menschlichen Einfluß erstellt und versendet wurde und es nicht einmal rechtsgültig unterschrieben ist. Mal sehen, ob die so schlau sind, das zu erkennen.

Vorrangig ist erstmal das Ziel, die Sperrandrohnung vom Tisch zu bekommen, und dafür sollte die Argumentation, daß eine derertige Androhung erst bei Beträgen ab 100 Euro ohne Mahnkosten zulässig ist, ausreichen. Was die dann mit dem Mahnverfahren ansich machen, ist mir relativ egal. Wie erwähnt ist der Abrechnunszeitraum fast zu Ende und wenn sich die Mahnkosten in der Schlußrechnung wiederfinden sollten, wird diese wieder mit einem Einwand angegriffen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 21. Juni 2017, 19:44:32
Allgemeiner Hinweis zur Thematik dieses Threads: Siehe hierzu auch folgende Web-Sites des BdEV:
http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ (http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/) und http://www.energieverbraucher.de/de/stromsperre__1163/ (http://www.energieverbraucher.de/de/stromsperre__1163/).
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: bolli am 22. Juni 2017, 07:58:29
Wobei man erwähnen sollte, dass die Versorger sich nicht immer unbedingt an die rechtlichen Vorschriften halten. Daher gilt es Obacht zugeben, dass da nicht unbeabsichtigt was anbrennt und man dann hinterher aufwendig diese Sache wieder gerade rücken muss. Das ist erfahrungsgemäß oftmals mit Stress und ggf. fehlendem Strom für eine gewisse Zeit verbunden. Heizungsmäßig ist das bei den derzeitigen Temperaturen sicher zu verkraften, aber sich nur von kaltem zu ernähren, weil der Herd nicht funktioniert ist sicher auf Dauer nicht spaßig.
Daher bevorzuge ich immer den einfachsten Weg, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin. Meine Erfahrung ist, dass man sich in dem Massengeschäft bei denen keine Gedanken um hintersinniges oder gar Andeutungen macht, weshalb man denen quasi schon auf's Pferd helfen muss. Nehmen sie auch diese Hilfe nicht an, gönne ich mir natürlich auch das Vergnügen, denen ihre Unfähigkeit nachzuweisen.  ;)
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 22. Juni 2017, 09:35:39
Moin @bolli, ich glaube nicht dass da "unbeabsichtigt" irgendwas anbrennt, praktikable Lösungsvorschläge wurden ja gemacht. Da gehts wohl nicht nur um die Abwendung der Stromsperre, wenn man sich die früheren Posts von Harri01 so durchliest. Wer Zeit dafür hat soll das gerne machen, ich bevorzuge andere Lösungen. Das Portal der Schlichtungsstelle ist auch wieder online, auf gehts und viel Spass noch beim Eon-bashing.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 22. Juni 2017, 10:34:59
Zitat von: Erdferkel Heute um 09:35:39
Da gehts wohl nicht nur um die Abwendung der Stromsperre, …
Es ist im Prinzip zwar egal, aber vorliegend geht es um die Abwendung der angedrohten Gassperre.  :)
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 22. Juni 2017, 11:13:40
Zitat von: bolli Heute um 07:58:29
Wobei man erwähnen sollte, dass die Versorger sich nicht immer unbe-dingt an die rechtlichen Vorschriften halten. Daher gilt es Obacht zugeben, dass da nicht unbeabsichtigt was anbrennt und man dann hinterher aufwendig diese Sache wieder gerade rücken muss. […]
Wobei wir bei der Allgemeinbetrachtung des Umgangs mit den Versorgern angelangt sind. Im Umgang mit diesem besagten EVU können Sie alle Sorgfalt der Welt walten lassen. Es ist auch dann nicht zu verhindern, mit Dingen konfrontiert zu werden, die sich jenseits des Begreiflichen abspielen. Solche unglaublichen Fälle und Vorkommnisse bei diesem Versorger sind hier im Forum in großer Vielfalt nachzulesen.

Allein die Vokabel «Grundversorgung» lässt bei mir schon Pickel auf der Gesichtshaut wachsen, und dann auch noch bei diesem EVU, schrecklich.

Aber:

Zitat von: Harry01 unter Antwort # 2
…den Versorger zu wechseln ist für mich keine Option. Weiter möchte ich darauf nicht eingehen…
Der User @ Harry01 kennt die Machenschaften dieses EVU aus dem ff. und handelt sicherlich sehr zielbewusst. Sein Vorgehen ist deshalb ohne Frage zu respektieren.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 22. Juni 2017, 17:19:06
Bin auf jeden Fall gespannt wies weitergeht, ich persönlich glaube nicht an ein Einlenken des Versorgers, aber Harry01 wird sicherlich wissen ob und wann er mit Hausverbot und Schutzschrift nachlegen muss. Der hier investierten Zeit und Energie zolle ich auf jeden Fall Respekt!
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 22. Juni 2017, 17:33:15
Bis jetzt ist noch nichts passiert. Aber einen Tag ist ja noch Zeit.

Ein damals erteiltes Hausverbot im langjährigen Verfahren um die Gaspreiskürzungen hatte ich bereits sein Hausverbot erteilt. Dies wurde nie zurückgenommen. Muß ich das überhaupt nochmal nachlegen?
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 22. Juni 2017, 18:14:39
Das Hausverbot wird an sich ja auf einen konkreten Sachverhalt hin vorsorglich und bis auf Widerruf erteilt.

Ihr damaliger Fall scheint ja verjährt zu sein. In vorliegender Sache empfiehlt es sich deshalb sicherheitshalber, falls der Versorger nicht einlenkt, ein erneutes Hausverbot auszusprechen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 22. Juni 2017, 18:34:31
Das Hausverbot wurde zur Verhinderung der Einrichtung einer Versorgungsunterbrechung erteilt. Demnach ist das egal. Widerrufen wurde es nie.

Aber ich kann ja mit einer Zeile nochmal an dieses Hausverbot erinnern, falls man es vergessen hat.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 23. Juni 2017, 03:15:55
Das Theater mit der Androhung der Versorgungssperre (Gas) habe ich als Sonderkunde, den die RWE durch die berühmte Änderungskündigung (2010) und weitere Kündigungen in die Grundversorgung versetzt zu haben glaubte, 2011 und 2013 insgesamt dreimal erlebt bis hin zu ‚gelben‘ Zetteln der RWE Vertrieb-AG, die durch Mitarbeiter von Fremdfirmen in meinen Briefkasten geworfen wurden. Sie enthielten den Hinweis: „Sollte der Betrag nicht bis zu einem Tag 7 Tage nach dem Datum des Schreibens 8:00 Uhr eingegangen sein, werden wir die Energieversorgung auch in Ihrer Abwesenheit ohne erneute Benachrichtigung einstellen lassen bzw. uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen.“
Ob dies nun wirklich schon die Benachrichtigung (mindestens?) drei Tage vor der Sperrung war, weiß ich nicht.
Jedenfalls ist es zum Äußersten aus verschiedenen zum Teil unbekannten Gründen nie gekommen.
Ich hatte in meinen Widersprüchen immer auf die Unverhältnismäßigkeit der Sperrung und auf meine Zahlungsbereitschaft für die zuletzt bis zu 12.000 €  (angespart im Zuge der Rebellion von 2006 bis 2013) verwiesen und darauf, dass auch Kinder und Mieter betroffen sein würden. Ich wollte nur gerichtlich geklärt haben, inwieweit die Forderungen zu Recht bestanden. Tatsächlich haben die Gerichte letztendlich die Hälfte der Summe dem Versorger zugesprochen.

Ich hatte auch Hausverbote erteilt und Schutzbriefe beim AG hinterlegt, war mir aber nie sicher, ob der Schutzbrief auch wirkt und ob es zu einem Gerichtstermin kommt und was dabei herausgekommen wäre.

Für wichtig hielt ich es, dafür zu sorgen, dass nicht irgendwelche Personen, die mit oder ohne Kenntnis des Hausverbots mit der Sperrung beauftragt sind, zufällig durch Hausbewohner Zugang zu dem Zähler mit Sperrhahn bekommen. Selbst, wenn das als Hausfriedensbruch bestraft wird, wollten ich und meine Mitbewohner nicht gerne ohne Heizung und Warmwasser auskommen und darüber nachdenken müssen, wie man nun die Schadensersatzforderungen berechnet und was man unternehmen muss, um die Sperrung wieder aufzuheben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hausverbot

Nicht zweckmäßig ist es wohl, gleichzeitig mit dem Hausverbot vorsorglich eine eigene ‚Einstweilige Verfügung‘ zu erwirken, die dem Versorger verbietet, die Sperrung durchzuführen, wie es Didakt in seinem Beitrag #4 anklingen lässt. Mit diesem Vorgehen ist ein Kunde in der zweiten Instanz gescheitert, indem das Landgericht einen Grund für die EV verneinte, weil das Hausverbot schon ausreichend schütze. Den Hinweis, dass Versorgungsunternehmen auch schon mal die Straße außerhalb des Grundstücks aufgegraben hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.

berghaus 23.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 23. Juni 2017, 10:49:28
Zitat von: berghaus am Heute um 03:15:55
Nicht zweckmäßig ist es gleichzeitig mit dem Hausverbot vor-sorglich eine eigene ‚Einstweilige Verfügung‘ zu erwirken, die dem Versorger verbietet, die Sperrung durchzuführen, wie es Didakt in seinem Beitrag #4 anklingen lässt. Mit diesem Vorgehen ist h.terbeck in der zweiten Instanz gescheitert, indem das Gericht einen Grund für die EV verneinte, weil das Hausverbot schon ausreichend schütze. Den Hinweis, dass Versorgungsunternehmen auch schon mal die Straße au-ßerhalb des Grundstücks aufgegraben hätten, mochte das Gericht nicht gelten lassen.

Ihr unerschüttlicher Glaube an die gleichgeschaltete Beurteilung von Sachverhalten und daraus folgende übereinstimmende Urteile durch verschiedene Instanzgerichte sei Ihnen unbenommen.  :)

Meine Empfehlung ist nicht allein »auf meinem Mist« gewachsen. Zum besseren Verständnis siehe folgendes Zitat aus einer Empfehlung des BdEV. Autorin ist m.E. eine RA’in.

Zitat von: http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/
Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Ein Beispiel für eine solche Verfügung ist beigefügt. Dafür sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Bisher sind solche Verfügungen stets erlassen worden. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dabei stets dem Versorger auferlegt worden. Weigert sich das Amtsgericht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, dann legen Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Gericht ein.

Anmerkung: Wie das erwähnte Beispiel zeigt, lässt sich der Antrag auch ohne RA bewerkstelligen. Man muss sich halt nur selbst ein wenig zutrauen! ;)
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 23. Juni 2017, 13:11:05
Hier noch mal das wunderschöne Urteil des Amtsgerichts, warum eine Sperre in dem Fall nicht zulässig war.
Hierzu findet man auch ähnliche Urteile im Forum.

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.msg115493.html#msg115493

Das Landgericht hat dann auf Berufung des Versorgers die Ausführungen des Amtsgerichts auch nicht in Frage gestellt oder anders geurteilt, sondern lediglich festgestellt, dass kein Verfügungsgrund bestand, weil der Kunde durch das Hausverbot ausreichend geschützt sei.

'Unerschütterlicher Glaube', dass alle Gerichte so urteilen würden, besteht bei mir nicht. Ich wollte nur noch mal warnend darauf hinweisen. Denn so ganz ohne Logik ist das LG-Urteil wohl nicht.

Für die 'eigene Einstweilige Verfügung' besteht ja nach Aussprechen des Hausverbots keine Eile, weil der Versorger zur Aufhebung des Hausverbots Klage erheben muss und das Gericht bei gleichem Sachverhalt die Sperrung verbieten sollte.

berghaus 23.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 23. Juni 2017, 13:52:21
@Didakt

Warum bitte haben Sie denn jetzt Ihren Mustertext gelöscht? Damit hatte ich nicht gerechnet und habe ihn mir auch nicht kopiert. Können Sie das bitte nochmals einstellen, insbesondere den Text zur Schutzschrift?

Vielen Dank.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 23. Juni 2017, 17:31:30
@ Harry01,

aus guten Gründen lösche ich meine Vorschläge grundsätzlich, nachdem der Adressat sie zur Kenntnis genommen hat.

Meine gesamte Ausarbeitung zur Thematik habe ich Ihnen per PM zugesandt. Ich hoffe, Sie können damit etwas anfangen.

MfG
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 23. Juni 2017, 18:17:29
Zitat von: berghaus am Heute um 13:11:05
Für die 'eigene Einstweilige Verfügung' besteht ja nach Aus-sprechen des Hausverbots keine Eile, weil der Versorger zur Aufhebung des Hausverbots Klage erheben muss […].

So, So! Da bin ich – auch hinweisend auf die entsprechenden einschlägigen Empfehlungen des BdEV – ganz anderer Meinung.
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiliegen Ver-fügung.

Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag an das Amtsgericht nebst anschließender eingehender Begründung:
„Ich beantrage, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- EUR zu unterlassen, dem Antragsteller aufgrund der angeblich nicht beglichenen Abschlagszahlung für den Gasbezug für den Verbrauchszeitraum … die Lieferung von Gas für die Ver-brauchsstelle (Anschrift) einzustellen. Begründung: […]
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 23. Juni 2017, 19:58:01
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiliegen Ver-fügung.

Ahh Ha, so läuft das also: Wenn ich Kunde des Versorgers 235Ag wäre verschafft der sich also Zutrittsrecht und baut dann den Zähler des Netzbetreibers Aon aus?

Also ich hätte das Hausverbot gegenüber dem Netzbetreiber ausgesprochen, ich glaube dass der für die Unterbrechung der Versorgung zuständig sein könnte...
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 23. Juni 2017, 20:33:34
@ Erdferkel, verkomplizieren Sie die Dinge nicht auch noch. Nur für Sie: Der Versorger bewirkt die Einstellung seiner Versorgung, der Netzbetreiber vollzieht auf Veranlassung des Versorgers die begründete Sperrung (z. B. Zählerausbau).
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 23. Juni 2017, 21:52:40
@ Erdferkel, verkomplizieren Sie die Dinge nicht auch noch. Nur für Sie: Der Versorger bewirkt die Einstellung seiner Versorgung, der Netzbetreiber vollzieht auf Veranlassung des Versorgers die begründete Sperrung (z. B. Zählerausbau).

Ächt jetz? Ist also ein Hausverbot an den Versorger nutzlos... Der beantragt dann auch keine einstweilige Verfügung um diese Massnahme auszuhebeln, wie unter Antwort#6 behauptet, sondern auch das wäre im Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers?
Da gräbt auch kein Versorgungsunternehmen (Antwort #19) ausserhalb vom Grundstück die Strasse auf, denn auch das wäre Baustelle des Netzbetreibers...
Zutrittsverbot also gegenüber dem Netzbetreiber sowie von diesem beauftragten Personen aussprechen.
Wäre also hilfreich, insbesondere für neue User, präzise zu benennen was gegen wen unternommen werden muss, sonst kann es ziemlich unangenehm werden wenn von irgendwelchen Autodidakten erstellte Musterschreiben ungeprüft und vorbehaltlos übernommen werden, im Zweifelsfall fachkundige Beratung in Anspruch nehmen...
@ Didakt: werde ihre Kurzzeitpostings zukünftig im Webarchiv dokumentieren, dann haben alle was davon.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 24. Juni 2017, 00:26:36
Webarchiv? - weiß ich gar nicht was das ist.

Aber gute Idee! Um die meist wertvollen Beiträge für spätere Zeiten zu erhalten, könnte man Sie auch jedesmal schnell kopieren und sogleich in eine Antwort einbauen.

Irgendwie sollte man zu dem stehen, was man hier von sich gibt.

Die eigene Unsicherheit könnte man mi dem Wörtchen 'wohl' zu Ausdruck bringen.

Auch die Hintergrundarbeit über PN scheint mir nicht das Gelbe vom Ei zu sein, sagte ich aber schon vor Zeiten.

Immerhin besteht bei offenem Posting die Möglichkeit, dass Besserwissende Fehler aufdecken.

Deshalb diskutieren wir hier offen.

berghaus 24.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 24. Juni 2017, 00:49:12
Zitat
von Didakt in Antwort #24
Um das Hausverbot auszuhebeln, verschafft sich der Versorger zwecks Durchsetzung seiner Versorgungssperre logischerweise aus Zeitgründen in der Regel ein Zutrittsrecht nicht etwa durch eine langwierige Klageerhebung, sondern kurzfristig durch den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag an das Amtsgericht nebst anschließender eingehender Begründung:

Zugegeben: Das Wort Klage war von mir nicht richtig gewählt.

Ich meinte, dass der Schutzbrief ja dazu führen sollte, dass das Gericht den Betroffenen vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung zugunsten des Versorgers betreffend die Aufhebung des Hausverbots anhört.

Zitat:   "....... Und dem begegnet man selbst mit folgendem Antrag....."

Woher weiß ich denn, dass der Versorger, nachdem ich das Hausverbot ausgesprochen habe (natürlich schriftlich), sein Ziel, zu sperren, weiter verfolgt.

berghaus 24.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 24. Juni 2017, 01:30:02
Webarchiv? - weiß ich gar nicht was das ist.

Aber gute Idee! Um die meist wertvollen Beiträge für spätere Zeiten zu erhalten, könnte man Sie auch jedesmal schnell kopieren und sogleich in eine Antwort einbauen.

Irgendwie sollte man zu dem stehen, was man hier von sich gibt.

Die eigene Unsicherheit könnte man mi dem Wörtchen 'wohl' zu Ausdruck bringen.

Auch die Hintergrundarbeit über PN scheint mir nicht das Gelbe vom Ei zu sein, sagte ich aber schon vor Zeiten.

Immerhin besteht bei offenem Posting die Möglichkeit, dass Besserwissende Fehler aufdecken.

Deshalb diskutieren wir hier offen.

berghaus 24.06.17


Yep.
Archiv gibts hier: https://archive.org/web/    Dort die url der seite eingeben und History verfolgen. Wenn ich am Wochenende bisschen Zeit hab schreib ich da was um das automatisch rüberzuschaufeln, war diesmal leider zu spät... zum Ausprobieren, Page 1und 2 von diesem Thema sind schon abgelegt, leider erst nach dem "Edit".
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 24. Juni 2017, 13:12:00
@ berghaus,

zu Ihren Ausführungen unter Antwort # 28 und # 29:

Der Nutzung des Webarchivs bedarf es im Prinzip nicht. Die eigenen Beiträge im Forum sind nur für einen kurzen Zeitraum editierbar. Danach verbleibt der Text für die Nachwelt weiterhin unantastbar bestehen und ist ständig abrufbar.

Die PN ist die einzige Möglichkeit, sich selbst »vor Schüssen aus dem Hinterhalt« zu schützen. Aus Ihrer Anschauung jetzt und früher entnehme ich, dass Sie davon bislang verschont geblieben sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Substanz Ihrer Beiträge bislang keinen Grund bot, damit anzuecken. Meine Beiträge zu dieser Thematik in einem anderen Board dieses Forums scheinen Sie nicht gelesen zu haben. Warum glauben Sie, hat manch ein Forumsmitglied hier kurzerhand seine Segel gestrichen. Sie können so lange offen diskutieren, solange Sie nicht die Grenzen der öffentlichen freien Meinungsäußerung und ein-schlägige Rechtsbestimmungen überschreiten!

Zitat von: Ihnen
Woher weiß ich denn, dass der Versorger, nachdem ich das Hausverbot ausgesprochen habe (natürlich schriftlich), sein Ziel, zu sperren, weiter verfolgt.

Dazu ist doch nun schon alles, aber auch alles in begreiflicher Art und Weise gesagt.

Vorausgegangen ist doch wohl mit dem Hausverbot gleichzeitig auch die Aufforderung zur Rücknahme der Sperrandrohung an die Geschäftsleitung des EVU u. a. wie folgt: „Ich fordere Sie zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf, mir unverzüglich schriftlich zu erklären, dass
•   Ihr Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis nach wie vor nachkommt und Gas/Strom weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Konditionen liefert und
•   die von Ihnen in Aussicht gestellte/angedrohte Einstellung der Gas-/Stromlieferung gegenstandslos ist.
Entsprechende Erklärung erwarte ich bis spätestens am ... (Fristsetzung 2 Werktage) – vorab per Fax – hier eingehend.“

Nimmt der Versorger nach dieser Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, muss damit gerechnet werden, dass er sich mit einer eV ein Zutrittsrecht zu verschaffen sucht. Dann sollte der Kunde seinerseits – und zwar spätestens nach der definitiven Sperrankündigung bei Beginn der 3-Tagesfrist – eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale, wenn man sich dies selbst nicht zutraut.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 25. Juni 2017, 20:43:01
Leider hatte ich bis jetzt kaum Zeit, um von Neuigkeiten zu berichten. Zunächst herzlichen Dank an Didakt für Ihre Privatnachricht. Damit kann ich etwas anfangen. Selbstverständlich werde ich es vertraulich behandeln.

Hier ein Update:

Am Freitag erhielt ich auf dem Postweg ein Schreiben in Bezug auf meine Verbraucherbeschwerde. Um es vorwegzunehmen: Das Vorhaben der Versorugungsunterbrechung wurde mit keinem Wort erwähnt bzw. wurde diese nicht zurückgenommen.

Die Mahnkosten wurden "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für storniert erklärt. Man hat das Mahnverfahren bis zum 5.Juli ausgesetzt.

Es folgt weiter ein widersprüchlicher Erklärungsversuch, wie die angeblich rückständigen 84 Euro zustandekommen. Es soll sich nunmehr um den Abschlag aus September 2016 handeln. Eine Kontoaufstellung wurde beigefügt. Es wird an dieser Stelle sogar bestätigt, daß die 10 Euro Mahnkosten und der Abschlag verrechnet wurden.

Zur Erläuterung:
Es gab in der Jahresschlußrechnung 2015/2016 ein Guthaben. In der Rechnung wuden der Abschlag für September 2016 sowie 10 Euro Mahnkosten mit dem Restguthaben verrechnet. In einem zeitnah eingereichten Einwand zu dieser Abrechnung bat ich um Erklärung bzw. Nachweis für die Berechtigung dieser Mahnkosten und fordete zur Auszahlung des Restguthabens auf. Ohne weitere Reaktion auf mein Einwandschreiben wurde ein paar Tage später das vollständige Guthaben ausgezahlt, und zwar OHNE die Verrechnung dieser 10 Euro Mahnkosten und ohne Verrechnung des erwähnten Abschlags i.H.v. 84 Euro. Im Oktober 2016 begann dann ganz normal mit der Zahlung der Abschläge.

So. Im weiteren Text des Schreibens heißt es bzw. wird bestätigt, daß die 10 Euro Mahnkosten storniert und das Guthaben überwiesen wurde und der Abschlag für September 2016 sei daher noch nicht gezahlt und die Zahlungen wurden mit den ältesten Zahlungen verrechnet.

Hinweis: Im Verwendungszweck vermerke ich immer den Monat, auf den sich der Abschlag bezieht und daß dieser unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird.

Noch am Freitag habe ich auf das Schreiben reagiert und darauf hingewiesen, daß dem Schreiben das Wichtigste, nämlich die Aufhebung der Sperrandrohung nicht zu erkennen ist und ich davon ausgehe, daß diese weiterhin Bestand hat.

Ich habe nunmehr an das bereits bestehende Hausverbot erinnert und es nochmals untersagt, der Firma E.ON und seinen beauftragten Firmen und Dienstleistern mein Grundstück zur Durchführiung einer Versorgungsunterbrechung aufzusuchen und zu betreten.

Da das vollständige Guthaben ausgezahlt wurde und der bereits verrechnete Abschlag aus September 2016 damit wieder zurückgezahlt wurde, habe ich den Energieversorger nunmehr in Annahmeverzug gesetzt und darauf hingewiesen, daß der Rückstand von ihm selbst verursacht wurde und dieser weiterhin strittig und somit nicht fällig ist.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung soll mir nunmehr bis Dienstag der kommenden Woche bestätigt werden, daß die angedrohte Versorgungsunterbrechung zurückgenommen wird.

Wie seiht das denn jetzt in Bezug auf das Mahnverfahren aus? Ist das jetzt eher so zu sehen, als wenn es von vorn beginnt, also die Sperrandrohung erstmal hinfällig ist? Ich bin gerade etwas unsicher, ob ich bei Nichtreaktion den Weg der Einstweiligen Anordnung gehen sollte oder ob ich hier eher mit Kanonen auf Spatzen schieße.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 25. Juni 2017, 22:55:01
@Harry01

Wenn ich alles richtig verstanden habe, fehlt doch der Abschlag von 84 € für September 2016.

Er  sollte  zunächst mit dem Guthaben verrechnet werden. Es wäre also das Guthaben minus 84 € ausgezahlt worden.

Nun aber wurde das ganze Guthaben ausgezahlt. Sie hätten also den Abschlag für September noch überweisen müssen.

Sie haben aber mit den Abschlagszahlungen erst im Oktober 2016 begonnen, sagten Sie.

Wenn dem so ist, zahlen und gut ist!


berghaus 25.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 25. Juni 2017, 23:19:08
Nein @berghaus, zahlen aus Prinzip nicht!

Dann hätten die sich doch früher rmelden können und nicht fast ein Jahr später und dann gleich trotz Unverhältnismäßigkeit allein schon wegen der Geringfügugkeit unzulässig die Versorgungsunterbrechung androhen, um Angst zu schüren. Das ist einfach nur frech und bei sowas spiele ich nicht mit, und erst Recht nicht bei diesem Versorger! Allein die sofortige Stornierung der 50 Euro Mahnkosten aufgrund meiner Beschwerde zeigt doch, daß da was faul sein muß.

Der Abschlag war bezahlt durch die Verrechnung und durch die vollständige Guthabenauszahlung wurde die Annahme des Abschlags verweigert und der Rückstand ist hausgemacht.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 26. Juni 2017, 01:04:42
Hallo Harry01,

ich wollte meinen Beitrag gerade noch ein wenig erweitern, da sind Sie mir mit Ihrer Antwort zuvorgekommen.

Ihre Wut ist verständlich, ich glaube aber nicht, dass Sie damit bei dem Versorger und erst recht beim Gericht etwas bewirken können.

Wenn der Rückstand besteht, werden Sie wohl auch die von Didakt empfohlene Einstweilige Verfügung nicht bekommen.


Zitat
Von Didakt in Antwort #20
Meine Empfehlung ist nicht allein »auf meinem Mist« gewachsen. Zum besseren Verständnis siehe folgendes Zitat aus einer Empfehlung des BdEV. Autorin ist m.E. eine RA’in.
Zitat von: http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/
Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen.

Leider hat Didakt nicht auch auf den folgenden Absatz in den Ausführungen der RA’n in den Empfehlungen des BdEV hingewiesen.

Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?
Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.
Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt. fett von mir

Ich habe schon früher hier im Forum gesagt, dass es als Betroffener schwer ist, Ruhe zu bewahren.

Man weiß nicht, woran man (eindeutig) erkennen kann, 'dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt'

berghaus 26.06.17

Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2017, 01:21:50
Hallo berghaus,

mich stört einfach nur, daß ich immer nur halbherzige und unvollständige Antworten vom Versorger bekomme. Ich kann soweit Ruhe bewahren. Bis zum 5. Juli ist das Mahnverfahren ausgesetzt und bis dahin bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, daß noch eine Antwort vom Versorger erfolgt. Zahlen werde ich jedenfalls vorerst nicht. Der Juli-Abschlag ist der letzte Abschlag in diesem Abrechnungszeitraum. Vielleicht ziehe ich den einfach etwas vor, dann ist das Konto zumindest bis zum Termin der errechneten Sperrung ausgeglichen.

In 2005 gab es eine ähnliche Situation wegen der Preiskürzungen. Der Versorger hat die Einstweilige Anordnung verloren und sich hinterher in einem Schreiben sogar entschuldigt, daß die Sperrung überhaupt angedroht wurde. Dies wäre ein Versehen gewesen. Das könnte hier also auch der Fall sein.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 26. Juni 2017, 11:18:53
@ Harry01,
nachr. @ berghaus

Wenn der aktuelle Sachverhalt mir von Anfang an so bekannt gewesen wäre, wie Sie ihn jetzt schildern, hätte ich mir meine Beiträge im Forum und Ihre Info per PM ersparen können. Dann hätte ich Ihnen emp-fohlen, eine Lösung in anderer Form anzustreben. So wie die Dinge jetzt aussehen, ist momentan von gerichtlichen Schritten abzusehen.

Sie wissen ja, dass Ihr Grundversorger mein ehemaliger „Lieblingsversorger“ war. Mit dem habe ich Fälle der gegenständlichen Art mit Androhung von Versorgungssperren bereits in den Jahren 2008, 2009 ausge-fochten und bereinigt, ohne auf eine Schutzschrift oder eV zurückgreifen zu müssen. Das Problem dort scheint immer noch das gleiche wie damals zu sein: Ich hatte dort mit Mitarbeitern zu tun,  die sich dadurch auszeichneten, Ihre Buchhaltung nicht im Griff zu haben, fragwürdige Verbrauchsabrechnungen erstellten, sich außerstande zeigten, auf gezielte Kundenbeschwerden/Eingaben adäquate Antworten zu geben, sondern in der Regel nach langen Wartezeiten mit Schreiben aus Textbausteinen am Thema vorbeiagierten.

In Ihrem Fall scheint es mir notwendig zu sein, die Jahresverbrauchsabrechnung 2015/16 durch eine eigene Verbrauchsabrechnung (nach Muster) auf den Prüfstand zu stellen und darin nachvollziehbar die Aus-zahlung/Verrechnung des Restguthabens darzulegen bzw. mit den Abschlagszahlungen für das laufende Verbrauchsjahr in Einklang zu bringen. Das Ergebnis wird – wie auch immer – zeigen, „wo der Hase im Pfeffer liegt“. Damit wäre der Versorger dann zu konfrontieren.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 26. Juni 2017, 12:26:26
@ berghaus

Zitat von: Ihnen unter Antwort # 35
Leider hat Didakt nicht auch auf den folgenden Absatz in den Ausführungen der RA’n in den Empfehlun-gen des BdEV hingewiesen.
Doch, und zwar bereits unter Antwort # 4 und 10 (wenn man denn die Links öffnet und auch detailliert liest) und später noch einmal in der PM. Also bitte keine falschen Beschuldigungen.  :)
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2017, 15:14:51
Wenn der aktuelle Sachverhalt mir von Anfang an so bekannt gewesen wäre, wie Sie ihn jetzt schildern, hätte ich mir meine Beiträge im Forum und Ihre Info per PM ersparen können.
Nein, das hätten Sie auf gar keinen Fall. Daß der Versorger den Sachverhalt jetzt so darstellt, hat sich doch erst aus seinem Schreiben vom Freitag ergeben. In der Mahnung wurde definitiv der Abschlag aus Mai 2017 als rückständig angegeben.

Dann hätte ich Ihnen emp-fohlen, eine Lösung in anderer Form anzustreben.
Wie könnte diese Lösung aussehen?

Sie wissen ja, dass Ihr Grundversorger mein ehemaliger „Lieblingsversorger“ war.
Ja, das wieß ich natürlich noch.

Mit dem habe ich Fälle der gegenständlichen Art mit Androhung von Versorgungssperren bereits in den Jahren 2008, 2009 ausge-fochten und bereinigt, ohne auf eine Schutzschrift oder eV zurückgreifen zu müssen. Das Problem dort scheint immer noch das gleiche wie damals zu sein: Es mangelt im unmittelbaren operativen Bereich scheinbar immer noch an qualifizierten Kräften, die sich dadurch „auszeichnen“(auszeichneten), Ihre Buchhaltung nicht im Griff haben, fragwürdige Verbrauchsabrechnungen erstellten, sich außerstande zei-gen/zeigten, auf gezielte Kundenbeschwerden/Eingaben adäquate Antworten zu geben, sondern in der Regel nach langen Wartezeiten mit Schreiben aus Textbausteinen am Thema vorbeiagieren/agierten.
Mich bzw. sicher auch andere Verbraucher stört einfach, daß die so leichtfertig mit ihren Sperrandrohungen umgehen.

In Ihrem Fall scheint es mir notwendig zu sein, die Jahresverbrauchsabrechnung 2015/16 durch eine eigene Verbrauchsabrechnung (nach Muster) auf den Prüfstand zu stellen und darin nachvollziehbar die Aus-zahlung/Verrechnung des Restguthabens darzulegen bzw. mit den Abschlagszahlungen für das laufende Verbrauchsjahr in Einklang zu bringen. Das Ergebnis wird – wie auch immer – zeigen, „wo der Hase im Pfeffer liegt“. Damit wäre der Versorger dann zu konfrontieren.
Ich habe doch auf die Verbrauchsabrechnung 2015/2016 mit einem Einwand reagiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da brauche ich nichts darlegen o.ä. Das Guthaben ist im September 2015 entstanden und durch die Entstehung und der in der Abrechnung mitgeteilten Verrechnung war der Septemberabschlag bezahlt und die Sache für mich eigentlich erledigt, was den Abschlag anging. Überraschenderweise wurde aber im Oktober 2016 ohne weitere Stellungnahme das gesamte errechnete Guthaben ausgezahlt, also mit dem bereits verrechneten Abschlag für September 2016, weshalb sich das Unternehmen hier nachweislich im Annahmeverzug befindet.

Ob das nun gerichtliche Schritte in Bezug auf die Sperrandrohung rechtfertigt oder diese erfolgreich wären, ist erstmal dahingestellt. Ich möchte hier lediglich bestätigt haben, daß nicht gesperrt wird. Um die Rechtmäßigkeit des Betrages kann ich mich dann immer noch mit dem Versorger auseinandersetzen. Wie gesagt, der Abrechnungszeitraum ist so gut wie zu Ende und mit der folgenden Verbrauchsabrechnung würde sich zeigen, ob der Betrag wirklich noch rückständig ist oder nicht.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Erdferkel am 26. Juni 2017, 15:45:14

???
"Nein, das hätten Sie auf gar keinen Fall. Daß der Versorger den Sachverhalt jetzt so darstellt, hat sich doch erst aus seinem Schreiben vom Freitag ergeben. In der Mahnung wurde definitiv der Abschlag aus Mai 2017 als rückständig angegeben."

Eröfffnungspost:
"Heute jedoch erhielt ich eine "Mahnung und Hinweis auf die Versorgungsunterbrechung in vier Wochen". Ich soll einen Rückstand von 134 Euro überweisen. Dieser Rückstandsbetrag setzt sich in der Aufstellung aus einem angeblich nicht gezahlten Abschlag im Mai 2015 i.H.v. 84 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 50 Euro (!) zusammen."

Was jetzt? Rückstand seit 2015 oder 2017? Ich steig hier langsam nicht mehr durch.

Egal, auch ich hätte meine Lösungsvorschläge nicht gepostet, hätte ich die History von Harry01 vorher zur Kenntnis genommen. Insofern finde ich das Thema unpassend, verwirrt nur. Wer tatsächlich von einer Sperre bedroht ist findet hier unter den entsprechenden Selektoren bei der Suche keine wirkliche Hilfe.
@Didakt: Was erlauben Sie sich eigentlich hier über die Qualifikation von Mitarbeitern zu urteilen? Kennen Sie die internen Weisungen des Unternehmens?




Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 26. Juni 2017, 17:27:02
@ Erdferkel,

Zitat von: Ihnen Heute um 15:45:14
…Was erlauben Sie sich eigentlich hier über die Qualifikation von Mit-arbeitern zu urteilen?
Bitte halten Sie sich aus Dingen heraus, die Sie nicht beurteilen können. Ich trete für meine Aussagen Be-weise an. Wenn Sie die lesen, werden sich Ihnen die Haare sträuben. Von einem solchen Unternehmen erwarte ich Handlungen, die sich an den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu orientieren haben. Es ist für mich entgegen Ihrer Meinung schlicht unvorstellbar, dass die Corporate Identity dieser Firma andere Ziele verfolgt. Eigene Erfahrungen bezeugen allerdings Gegenteiliges.

@ Harry01,

Sie können Ihre Ansichten vertreten und verfolgen, wie Sie wollen und es für richtig halten. Es obliegt jedenfalls auch Ihrer Kontrolle, das Sie dem § 433 (2) BGB grundsätzlich Rechnung tragen. Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.

Wie sich nun herausstellt, ist der unterstellte „offene Betrag“ ja tatsächlich auch nicht einfach vom Himmel gefallen. An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase. Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.

Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig. Das haben Sie ja auch bemängelt. Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.

Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2017, 18:09:30
Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.
Sinngemäß ist hier doch aber genau das passiert. Man zahlt pünktlich die Abschläge, nichts passiert weiter und dann flattert aus heiterem Himmel eine Mahnung ins Haus und die Sperrung wird angedroht wegen eines augenscheinlich korrekt und fristgerecht gezahlten Betrages. Ohne Nachfrage bzw. Beschwerdeeinlegung hätte ich ja nicht einmal erfahren, um welchen Abschlag es tatsächlich geht.

An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase.
Und wie, wenn ich von einer "Entstehungsphase" überhaupt nichts mitbekommen habe?

Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.
Sehe ich anders. Ich gehe zunächst davon aus, daß es seine Richtigkeit hat, wenn das entstandene Guthaben ausgezahlt wird, worum ich in dem Einwansdchreiben zur Verbrauchsabrechnung bat.

Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig.
Sehen Sie, das wußte ich nämlich nicht. Demnach hätte der Versorger das also gar nicht erst machen dürfen. Das macht der aber immer so.

Das haben Sie ja auch bemängelt.
Nein, das habe ich nicht bemängelt. Ich hatte lediglich bemängelt, daß in der Verbrauchsabrechnung mit dem Guthaben 10 Euro Mahnkosten verrechnet wurden. Diese sind ja anscheinend auch "verdampft", wie mir das in dem Schreiben vom Freitag ja mitgeteilt wird. Sie wurden ohne weitere Stellungnahme storniert.

Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
Sie wissen doch selbst, daß es utopisch ist, das von diesem Versorger zu verlangen. Es wurden und werden keine korrigierten Verbrauchsabrechnungen ausgestellt, auch wenn  man dies fordert.

Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.
Ich habe den Abschlagsplan exakt und fristgerecht befolgt. Der Abschlag September 2015 war durch die Verrechnung bezahlt. So steht es in der Abrechnung. Durch die Auszahlung des Guthabens wurde er wieder zurückgezahlt. Das laste ich mir nicht an. Das hätte man mir mitteilen müssen, wenn man den der der Annahme verweigerten Abschlag zurückhaben wollte, und das nicht erst ein dreiviertel Jahr später in Form der Androhung einer Versorgungsunterbrechung. Stattdessen wurde ohne mein Einverständnis die auf den Zeitpunkt bestimmten Abschläge einfach auf die älteste Schuld angerechnet. Dadurch sah die Mahnung so aus, daß der Abschlag Mai 2017 nicht gezahlt wurde. Das kann es auch nicht sein.

Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.
Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Abschlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung fordern?
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 26. Juni 2017, 19:09:29
@Harry01

Können Sie denn schon überschläglich ausrechnen, wenn Sie den Gas-Verbrauch unter Berücksichtigung von Jahresgradzahlen hochrechnen, ob es in der nächsten Jahresabrechnung (Ende August!?) zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommt, je nachdem, ob Sie den ausstehenden Septemberabschlag 2016 von 84 € noch zahlen oder auch nicht?

Gab es mit der Jahresrechnung 2016 auch einen Abschlagsplan für das nächste Jahr?

berghaus 26.06.2016

Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2017, 19:41:58
@Harry01

Können Sie denn schon überschläglich ausrechnen, wenn Sie den Gas-Verbrauch unter Berücksichtigung von Jahresgradzahlen hochrechnen, ob es in der nächsten Jahresabrechnung (Ende August!?) zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommt, je nachdem, ob Sie den ausstehenden Septemberabschlag 2016 von 84 € noch zahlen oder auch nicht?
Nein, kann ich nicht. Ich habe keinen Zugang zum Gaszähler. Der Verbrauch wird vom Versorger abgelesen. Bitte daraus jetzt keine Nebendiskussion starten. Es ist hier eine etwas ungünstige Grundstückskonstellstion. Mehr möchte ich an dieser Stelle dazu nicht sagen.

Gab es mit der Jahresrechnung 2016 auch einen Abschlagsplan für das nächste Jahr?
Ja, den gibt es.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09
Zitat von: Harry01 am Heute um 18:09:30
Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Ab-schlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung for-dern?
Nein, Sie müssen es nicht. Es geht auch ganz einfach wie folgt, nur wäre dies nicht meine eigene Vorgehensweise, da ich grundsätzlich für saubere Abrechnungen bin.

Kurzum:
1. Der vermeintlich offene Betrag ist ja nunmehr vom Versorger unter Verzicht auf Mahngebühren neu festgestellt worden.
2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Abrechnungskonto Gas ungeachtet aller bisherigen Buchungsmanöver ak-tuell ein Sollsaldo von minimal 84 € ausweist. Der Versorger hat deshalb einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser geltend gemachte Betrag kurzfristig von Ihnen ausgekehrt wird. Sie sind bereits im Zahlungs-verzug! Siehe hierzu auch § 288 (1) BGB.
Ich kann überhaupt nicht erkennen, dass der Versorger sich Ihrer Ansicht nach in einem Annahmeverzug befinden soll. Wie erklären Sie das. Sie können auch keinen rechtsgültigen Zurückbehaltungsanspruch im Vor-griff auf ein sich vermeintlich ergebendes Restguthaben bei der demnächst fälligen Jahresverbrauchsab-rechnung in Ansatz bringen, auch wenn es sich defakto ergeben sollte. Dies könnten Sie allenfalls im Ver-handlungswege mit dem Versorger vereinbaren. Dem würde er aber mit Sicherheit nicht zustimmen. Im weiter oben angezogenen Urteil des OLG Düsseldorf ist nachzulesen, welche Funktion Abschlags-/Vorauszahlungen zu erfüllen haben.
3. Fazit: Gleichen Sie sofort Ihr Abrechnungskonto aus, teilen Sie dies kurzfristig dem Versorger mit. Ihr Problem ist gelöst und Sie können völlig entspannt Ihrem Urlaub und Ihrer nächsten Jahresverbrauchsab-rechnung entgegensehen, die dann hoffentlich korrekt ausgestellt ist.
4. Vermeiden Sie, dass das AG in dieser Sache ins Spiel gebracht wird, denn Sie haben schlechte Karten.  :D
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2017, 21:18:24
Kurzum:
1. Der vermeintlich offene Betrag ist ja nunmehr vom Versorger unter Verzicht auf Mahngebühren auf unter 100 € festgestellt worden. Damit entfällt die Basis für eine Sperrandrohung bzw. einen Sperrvollzug nach § 19 GasGVV.
Warum sind Sie sich da so sicher? Oder anders gefragt, Sie meinen also, daß der Versorger genauso denkt und die Sperrandrohung zurückgenommen hat, ohne dies mir wieder einmal mitzuteilen?

2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Abrechnungskonto Gas ungeachtet aller bisherigen Buchungsmanöver ak-tuell ein Sollsaldo von minimal 84 € ausweist. Der Versorger hat deshalb einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser geltend gemachte Betrag kurzfristig von Ihnen ausgekehrt wird. Sie sind bereits im Zahlungs-verzug! Siehe hierzu auch § 288 (1) BGB.
Mein hier bei mir geführtes Abrechnungskonto weist einen Saldo von 0 Euro auf. Logisch. Das Abrecnungskonto, das der Versorger (fehlerhaft) führt, weist einen Sollsaldo von 84 Euro auf. Das ist korrekt. Ich befinde mich aber nicht im Zahlungsverzug!

Ich kann überhaupt nicht erkennen, dass der Versorger sich Ihrer Ansicht nach in einem Annahmeverzug befinden soll. Wie erklären Sie das.
Ich habe es doch nun schon mehrfach erklärt! Der Versorger hat in der Verbrauchsabrechnung den Septemberabschlag 2016 mit dem Guthaben für verrechnet und somit als bezahlt erklärt. Das war fristgerecht im September 2017. Im Oktober hat er dann das komplette Guthaben, also auch den Septemberabschlag wieder an mich ausgezahlt. Somit hat er die Annahme verweigert und befindet sich im Annahmeverzug.

Sie können auch kein rechtsgültiges Zurückbehaltungsrecht im Vor-griff auf ein sich vermeintlich ergebendes Restguthaben bei der demnächst fälligen Jahresverbrauchsab-rechnung in Ansatz bringen, auch wenn es sich defakto ergeben sollte.
Das hatte ich auch gar nicht vor. Mit der Verbrauchsabrechnung werden die Zahlungen und die Leistungen gegenübergestellt und der Abschlagsbetrag würde doch dann in einem sich errechnenden Nachzahlungs- oder Guthabenbetrag wiederfinden und dann auch entsprechend beglichen werden.

Dies könnten Sie allenfalls im Ver-handlungswege mit dem Versorger vereinbaren. Dem würde er aber mit Sicherheit nicht zustimmen.
Ich werde mit dem Versorger gar nicht weiter in Kontakt treten. Sie wissen doch selbst noch, wie zäh und nervig das ist.

3. Fazit: Gleichen Sie sofort Ihr Abrechnungskonto aus, teilen Sie dies kurzfristig dem Versorger mit. Ihr Problem ist gelöst und Sie können völlig entspannt Ihrem Urlaub und Ihrer nächsten Jahresverbrauchsab-rechnung entgegensehen, die dann hoffentlich korrekt ausgestellt ist.
Ich gleiche gar nichts aus. Ich bin nicht verpflichtet, zurücküberwiesene Abschläge nochmals zu zahlen, was nicht bedeuten soll, daß ich den Abschlag ansich für unberechtigt halte. Nach einem so langem Zeitraum ist es doch am Versorger darzulegen, daß das Vertragskonto auch wirklich mit diesem Betrag im Soll ist. Er hätte ja eine Zählerzwischenablesung vornehmen können. Ich habe die meiste Wärmeenergie aus Holz mit einem Kaminofen bezogen und bin hier der Meinung, daß das Konto ein erhebliches Guthaben aufweisen müßte. Von daher sehe ich das absolut gelassen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 27. Juni 2017, 04:01:05
@Harry01

Zitat
zurücküberwiesene Abschläge

Das ist albern!

Nach Meinung der Experten hier durfte er das Guthaben bzw. einen Teil davon doch garnicht nicht mit dem Septemberabschlag verrechnen.

Wenn Sie das gewusst hätten, hätten Sie das moniert, allein um die Unfähigkeit der Mitarbeiter zu beweisen, oder sie hätten oder haben es akzeptiert, um den Aufwand einer Überweisung zu sparen.

Wenn nun das Guthaben ganz überwiesen wurde, mussten Sie doch beim Überweisen des Oktoberabschlags erkennen, dass für den September noch was fehlt.

berghaus 27.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Ronny am 27. Juni 2017, 13:10:48
Ein kleiner Hinweis: Die Wertgrenze von 100 Euro bezüglich der Zulässigkeit einer Zählersperrung steht nur in der StromGVV. In §19 GasGVV gibt es diese Grenze nicht. Und die Konstruktion mit dem Annahmeverzug finde ich sehr gewagt. Aber Sie haben offensichtlich ausreichend Zeit und Energie für einer derartige Auseinandersetzung. Viel Erfolg!
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 27. Juni 2017, 15:40:39
@ Ronny,

sehr aufmerksam, Danke für den Hinweis. Es war mir bislang nicht aufgefallen. Das erfordert eine Anpassung in einem meiner vorstehenden Beiträge.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 28. Juni 2017, 02:02:16
Ich weiß nicht, wie das bei EON abläuft
.
Da ich die Sperrandrohungen 2011 und 2013 insgesamt drei Mal erleiden durfte, kann ich sagen, dass dieser Vorgang bei der RWE völlig automatisch abläuft.

Ich gehe aber davon aus, dass sich diesen Ablauf und die Wortwahl bei der Steigerung der angedrohten Gemeinheiten ein Mensch, besser ein Team, ausgedacht hat, und nicht ein Computer.

Beispiel für Sperrandrohungen in der Grundversorgung bei der RWE:

10.02.2013 Zahlungserinnerung:
Unsere Forderung beträgt z.Zt.184 €.

21.02.2013 Mahnung
Falls Sie die angeforderte Zahlung von 184 + 5 € Mahnkosten nicht leisten, werden wir den örtlichen Netzbetreiber beauftragen, die Unterbrechung der Energieversorgung vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens durchzuführen. Dazu kämen noch Kosten für Inkasso von 52,90 €, Versuch der Unterbrechung von mindestens 54,90 € und für den Wiederanschluss von mindestens 71,28 €.

11.03.2013 Mahnung
Text wie vorher mit Beträgen 231 + 5 + 184 € = 420 € mit dem Zusatz:
Für den Betrag von 184 € ist die Fälligkeit schon deutlich überschritten.
Die Ihnen hierfür schon angekündigte Liefersperre wurde von uns bereits eingeleitet.

28.03.2013 Gelber Zettel der RWE Vertrieb-AG,
der durch Mitarbeiter von Fremdfirmen in meinen Briefkasten geworfen wurde.
 „Sollte der Betrag nicht bis zu einem Tag 7 Tage nach dem Datum des Schreibens 8:00 Uhr eingegangen sein, werden wir die Energieversorgung auch in Ihrer Abwesenheit ohne erneute Benachrichtigung einstellen lassen bzw. uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen.“

Widerspruch und Hausverbot bewirkten nichts. Schutzbrief wurde beim AG hinterlegt, das aber dem Versorger nicht verraten.

Wenn wirklich eine Antwort kam, ging diese in keiner Weise auf die Sperrandrohungen ein.

Das Mahnverfahren wurde im dritten Fall sogar fortgesetzt, als das Gerichtsverfahren wegen viel höherer Beträge, aber für die gleiche Lieferstelle nach Mahnbescheid, Klage und schriftlichem Vorverfahren mit RA schon in Gang war.

Wenn Harry01 nun erst eine Mahnung mit Sperrandrohung bekommen hat, kann er m.E. tatsächlich erst einmal Ruhe bewahren, wie der BdEV es sagt,  und  EON so richtig abstrafen, indem er den rückständigen Abschlag von September 2016 erst mal nicht zahlt.

Und wenn EON ihn zurückärgern will, stoppt tatsächlich ein aufgeweckter Mitarbeiter die Sperrandrohungen. Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:

Sie zeigt ein Ergebnis!  :D

berghaus 28.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 28. Juni 2017, 14:53:05
Und wenn EON ihn zurückärgern will, stoppt tatsächlich ein aufgeweckter Mitarbeiter die Sperrandrohungen. Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:

Sie zeigt ein Ergebnis!  :D

Genau das scheint nun geschehen zu sein, ich verstehe aber gerade nicht, warum mich das jetzt ärgern soll @berghaus.

Es gibt Neuigkeiten:

In der Post war heute ein Schreiben, in dem ein neuer Abschlagssplan mitgeteillt wird. Kein Bezug zu meinen anderen Schreiben und kein Wort zur Erklärung einer Rücknahme der Sperrandrohung. Diese dürfte aber nun vom Tisch sein.

Der Abschlagsplan weist den Betrag von September 2016 als bezahlt aus. Der bereits bezahlte Abschlag für Juni 2017 wurde im neuen Abschlagsplan auf 0,00 Euro gesetzt und als bezahlt abgehakt. Es wird nun nur noch der letzte Abschlag für Mitte Juli als zu zahlen vermerkt. Der stritteige Betrag wurde also mit viel Darstellungs- und Rechenkünsten ausgebucht und das Konto ist derzeit ausgeglichen. Somit gibt es keinen Anlaß mehr für eine Versorgungsunterbrechung. Der letzte Abschlag im Juli 2017 wird pünktlich gezahlt und danach erfolgt die Schlußrechnung.

Ziel erreicht und die Sache ist für mich erledigt. Ich danke Ihnen allen für die hilfreichen Tips zur Einschätzung des Vorgangs.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 28. Juni 2017, 17:37:17
Noch ein Update:

Heute Nachmittag kam tatsächlich ein Fax von E.ON Energie Deutschland GmbH mit einer Entschuldigung und der Kenntnisnahme meines erteilten Hausverbots. Es wird um Beachtung gebeten, daß für meine Lieferadresse derzeit kein Sperrauftrag besteht.

Kunststück. Es wurde ja bisher auch nur damit gedroht. Also wieder keine konkrete Rücknahme. Die ist aber auch nicht mehr nötig.

Weiter heißt es, daß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz der vorausgezahlte Juni-Abschlag stroniert wurde und somit das Vertragskonto aktuell ausgeglichen ist.

Na geht doch!

 :D
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 28. Juni 2017, 17:49:23
@Harry01

Wurden Ihnen denn nun mehr Abschlagszahlungen angerechnet, als Sie bezahlt haben.
Offensichtlich endet Ihr Abrechnungsjahr im Mai und nicht erst im August.

Es ist anzunehmen, dass Sie die Abschläge immer selbst überwiesen haben.

Nach der Vorjahresrechnung, sollte ja wohl mitten im Abrechnungsjahr der Septemberabschlag von 84 € mit dem Guthaben verrechnet werden, was dann nicht geschah.

Alles ohnehin etwas ungewöhnlich.

berghaus 28.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 28. Juni 2017, 18:55:38
Wurden Ihnen denn nun mehr Abschlagszahlungen angerechnet, als Sie bezahlt haben.
Wenn man das Chaos, was da gemacht wurde mal nachvollzieht, ja. Es wurde der bereits bezahlte Abschlag für Juni 2017 auf Null gesetzt und dadurch der Kontoausgleich rechnerisch herbeigeführt.

Offensichtlich endet Ihr Abrechnungsjahr im Mai und nicht erst im August.
Nein. Der Abrechnungszeitraum geht von September bis August. Der letzte Abschlag ist im Juli fällig und das paßt alles auch so.

Es ist anzunehmen, dass Sie die Abschläge immer selbst überwiesen haben.
Ja natürlich! Eine Einzugsermächtigung erhält bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen niemand.

Nach der Vorjahresrechnung, sollte ja wohl mitten im Abrechnungsjahr der Septemberabschlag von 84 € mit dem Guthaben verrechnet werden, was dann nicht geschah.
Doch, die Verrechnung geschah. Nur wurde das gesamte Guthaben und somit auch dieser Septemberabschlag im laufenden Abrechnungszeitraum vollständig ausgezahlt. Rechtswidrigerweise wurden dann aber meine laufenden Abschlagszahlungen nicht für den Monat angerechnet, wozu ich sie im Verwendungszweck bestimmt hatte, sondern immer auf die älteste Schuld. So kam über die Monate der Versatz zustande, also der Oktoberabschlag wurde auf den September angerechnet, der Novemberabschlag auf Oktober u.s.w.  und so war aus Sicht des Versorgers immer der aktuell gezahlte Abschlag im Rückstand. Mit dem Kunstgriff, einen Abschlag als gezahlt zu kennzeichnen, ihn dann aber auf Null zu setzen, ist das Konto dann ausgeglichen. Man hätte hier auch einfach den Streitbetrag stornieren können, dann hätte man aber zugegeben, daß ich Recht hatte mit meiner Annahmeverzugstheorie.

Alles ohnehin etwas ungewöhnlich.
Bei dem Versorger ist nichts, aber auch gar nichts gewöhnlich.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 28. Juni 2017, 19:45:25
Zitat
    Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:

    Sie zeigt ein Ergebnis!  :D

Genau das scheint nun geschehen zu sein,

Das hatte ich jetzt missverstanden und geglaubt, Ihr Abrechnungszeitraum endet schon im Mai.

Es ist nur ein neuer Abschlagsplan!

Wenn EON nun nach wie vor gegen Ihre Angabe, für welchen Monat Ihre überwiesenen Abschläge bestimmt waren, diese rechtswidrig anderen Monaten zuordnet, ist Ihnen nach wie vor nichts geschenkt worden.

Selbst wenn es ein neuer Abschlagsplan und nicht auch gleichzeitig eine Übersicht über die Zahlung und Zuordnung der bisherigen Abschläge ist, wird bei der Jahresabrechnung das Soll dem Ist gegenübergestellt und siehe da, es werden nur die tatsächlichen Zahlungen angerechnet.

An eine solche Großzügigkeit wegen Verwirrung glaube ich bei keinem Versorger.

berghaus 28.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 28. Juni 2017, 20:33:43
Wenn EON nun nach wie vor gegen Ihre Angabe, für welchen Monat Ihre überwiesenen Abschläge bestimmt waren, diese rechtswidrig anderen Monaten zuordnet, ist Ihnen nach wie vor nichts geschenkt worden.
Ich habe nie behauptet und es war auch nicht das Ziel, daß mir etwas geschenkt wird. Es ging mir lediglich darum, die Sperrandrohung vom Tisch zu bekommen und diesen zusätzlichen Abschlag nicht zu zahlen. Genau das Ziel wurde hier erreicht.

Selbst wenn es ein neuer Abschlagsplan und nicht auch gleichzeitig eine Übersicht über die Zahlung und Zuordnung der bisherigen Abschläge ist, wird bei der Jahresabrechnung das Soll dem Ist gegenübergestellt und siehe da, es werden nur die tatsächlichen Zahlungen angerechnet.
Ja. Ganz genau. Und das wollte ich erreichen, ohne diesen der Annahme verweigerten Betrag nochmals zu zahlen, schon gar nicht so kurz vor dem Ende des Abrechnungszeitraums. Dies ist nun gelungen.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Didakt am 28. Juni 2017, 22:07:48
Zitat von: Harry01 am Heute um 18:55:38
[…] daß ich Recht hatte mit meiner Annahmeverzugstheorie.

Das glauben und interpretieren aber einzig und allein nur Sie so.

Fakt ist, dass Sie im Endergebnis durch die fragwürdigen Buchungsmanöver im Zuge der Jahresver-brauchsabrechnung 2016 (zunächst Verrechnung des Restguthabens mit der 1. Abschlagszahlung des neuen Verbrauchsjahres und anschließend doch noch komplette Auszahlung des gesamten Restguthabens) um den Betrag der 1. Abschlagszahlung letztendlich im Prinzip zunächst bereichert worden sind. Das war Ihnen bewusst.

Der Versorger hat Sie aber von sich aus berechtigterweise wieder entreichert, in dem er Sie mit dem frag-lichen überbezahlten Betrag in seinem für Sie angelegten laufenden Vertragskonto mit einer entsprechen-den Sollbuchung belastet hat. Sie haben bewusst zu keiner Zeit einen Gedanken daran verschwendet, die-sen offenen Betrag auszugleichen bzw. dies dem Gläubiger zu avisieren. Warum eigentlich nicht?

Und plötzlich fallen Sie aus allen Wolken, wenn der Gläubiger diesen offenen Betrag zwecks Ausgleichs des Vertragskontos zu Recht anmahnt. Der Gläubiger kommt nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Davon kann in diesem Fall gar keine Rede sein. Ihre gegenseiti-gen/beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug ergeben sich aus dem abgeschlossenen Energielieferver-trag und Ihrer fristgerechten Zahlungsverpflichtung für bezogene Energie ganz eindeutig aus einem Dau-erschuldverhältnis nach Maßgabe des § 433 (2) BGB. Daran gibt es nicht zu rütteln.

Zitat: „Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa beim Kauf- oder Werkvertrag) erfüllt wird, sondern durch ein dauerhaftes Ver-halten oder wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen.“

Und was der Versorger jetzt an dubiosem Zeugs vorgibt, ist doch wirklich den scheinbar dort immer noch existierenden chaotischen Verhältnissen geschuldet. Wer soll denn da noch durchsteigen? Schließlich vermag ich nicht daran zu glauben, dass in dieser Sache schon das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Für mich in diesem Thread allerdings schon. Schließlich wäre es für Sie aber allemal sehr erfreulich, tatsäch-lich in den Genuss eines geldwerten Geschenks von der E.ON gekommen zu sein. Dazu beglückwünsche ich Sie ganz ausdrücklich.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 28. Juni 2017, 22:33:36
Das glauben und interpretieren aber einzig und allein nur Sie so.
Mag sein.

Der Versorger hat Sie aber von sich aus berechtigterweise wieder entreichert, in dem er Sie mit dem frag-lichen überbezahlten Betrag in seinem für Sie angelegten laufenden Vertragskonto mit einer entsprechen-den Sollbuchung belastet hat. Sie haben bewusst zu keiner Zeit einen Gedanken daran verschwendet, die-sen offenen Betrag auszugleichen bzw. dies dem Gläubiger zu avisieren. Warum eigentlich nicht?
Weil ich erst vor gut einer Woche davon erfahren habe und der Abrechnungszeitraum sowiso bald um ist. Das Vertragskonto hielt ich bis dahin für ausgeglichen und ich wäre auch nicht auf die Idee gekommen, daß der Versorger hier entgegen der eindeutigen Bestimmung die Zahlungen rechtswidrig auf die älteste Schuld anrechnet. Zum Zeitpunkt der Mahnung sah es für mich aus, daß hier ein kürzlich zuvor und fristgerecht gezahlter Abschlag mit 50 Euro Mahnkosten und einer Sperrandrohung nochmals eingefordert werden soll.

Und plötzlich fallen Sie aus allen Wolken, wenn der Gläubiger diesen offenen Betrag zwecks Ausgleichs des Vertragskontos zu Recht anmahnt.
Und hier gehen die Meinungen auseinander. Die Anmahnung erfolgte nicht zu Recht. Das schließe ich daraus, daß "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Mahnkosten einfach so storniert wurden, um sich damit nicht auseinandersetzen zu müssen, weil man unterliegen könnte.

Der Gläubiger kommt nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Davon kann in diesem Fall gar keine Rede sein.
Oh doch! Auch wenn ich mich wiederhole: Der Abschlag war durch Verrechnung mit dem Guthaben fristgerecht gezahlt und wurde dann wieder ausgezahlt. Damit wurde die Annahme verweigert und der Versorger ist/war im Annahmeverzug der geleisteten Zahlung.

Schließlich wäre es für Sie aber allemal sehr erfreulich, tatsäch-lich in den Genuss eines geldwerten Geschenks von der E.ON gekommen zu sein. Dazu beglückwünsche ich Sie ganz ausdrücklich.
Danke. Aber ich habe nichts geschenkt bekommen, außer, daß ich wieder um ein paar Erfahrungen reicher geworden bin, was diesen Versorger angeht. Sie können es mir glauben, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte ich die Tatsache, daß die Mahnung nicht von Menschen erstellt und nicht nach BGB §126 unterschrieben wurde, komplett auseinandergenommen. Wenn man dem hiesigen Amtsrichter nicht viel Gutes nachsagen kann, aber maschinell erstellte Schreiben oder gar auf elektronischem Wege wie z.B. per Email erstellte Erklärungen erkennt der nicht an. Das weiß ich aus mehreren Verfahren, die ich zwischenzeitlich als Prozessbeobachter verfolgt habe.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: berghaus am 29. Juni 2017, 00:28:57
@Harry01

Nun begeben Sie sich aber erneut auf dünnes Eis!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Dann gucken Sie mal hier im Forum oder im Internet nach, ob bei Mahnungen die 'schriftliche Form' vorgeschrieben ist.

Bei meinem Gasvertrag von 1975  (schon wieder der), zu einer Zeit also, als es die Textform noch gar nicht gab,  war vereinbart, dass die Kündigung 'schriftlich' erfolgen sollte. So habe ich mich gegen alle Kündigungen gewehrt und bis 2014 Unterschriften mit fühlbarer Tinte von zwei dazu befugten Personen gefordert.
Das Landgericht hat dann einfach erklärt, 'schriftlich' heißt nicht mündlich, z.B. per Telefon. Egal, wer unterschrieben hat, ob gescannt oder gar nicht unterschrieben, man muss nur erkennen, dass das 'Schreiben' vom Versorger kommt.  Das OLG hat diese Sicht bestätigt.

berghaus 29.06.17
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: Harry01 am 29. Juni 2017, 00:43:28
@berghaus

Sehe ich anders. Und unser Amtsrichter hier übrigens auch. Ich mag das hier und jetzt aber auch nicht ausdiskutieren, denn hier ging bzw. geht es um was Anderes, was für mich geklärt bzw. abgeschlossen ist.

Trotzdem Danke für Ihr Statement.
Titel: Re: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Beitrag von: DieAdmin am 29. Juni 2017, 14:44:21
Die OT bzw die zur OT führten sind herausgelöst und befinden sich hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20474.0.html
Wer dort seinen Beitrag gelöscht wissen möchte, möge es durch eine Notiz in den jeweiligen Beitrag kennzeichnen. Da werde ich dann dann die "Kästen" löschen.