Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: DocTom am 17. Februar 2006, 20:46:39
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Liebe Forumsteilnehmer
ich habe im Juli `05 mittels Musterschreiben Widerspruch eingelegt.
Ende August erhielt ich ein offensichtliches Standardschreiben meines EVU mit pauschalem Hinweis auf Öl-Gaspreisbindung, etc. und Bitte um Rücknahme des Einspruchs.
Diesbezüglich erfolgte meinerseits schriftliche Aufrechterhaltung des Widerspruchs und erneutes Insistieren auf Vorlage prüffähiger Kalkulationsgrundlagen, sowie Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB auch weiterhin für den Gesamtpreis.
Vorsorglich wurde bereits für die Jahresabrechung die Abrechnung unter Berücksichtigung des Widerspruchs eingefordert und auch die Unzulässigkeit der Sperrdrohung gemäß BGH-Urteil mitgeteilt.
Ein weiteres Antwortschreiben erhielt ich nicht.
In der Jahresabrechnung wurde mein Widerspruch vollständig ignoriert, ab 01.07.05 zu den erhöhten Preisen abgrechnet und eine Nachzahlung verlangt sowie der neue Abschlag auf 80.- Euro festgelegt.
Daraufhin habe ich eine revidierten Jahresabrechnung erstellt, die eine geringe Überzahlung ergab, um deren Überweisung gebeten wurde (Keine Verrechnung mit zukünftigen Abschlagszahlungen!) sowie Kürzung des Abschlags auf 70.-Euro mit der Begründung, um zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Ferner erneuter Widerpruch gegen erneute Preiserhöhung vom 01.01.06. Schreiben per Einschreiben versandt.
Erneut kein Antwortschreiben.
Nun habe ich aktuell jeweils die 1. Mahnung über eine Nachzahlung von sage und schreibe 12,03.-Euro sowie die 1. Mahnung bezüglich der Abschlagsdifferenz von 10 Euro bekommen, zahlbar jeweils innerhalb 07 Tagen.
Es wird darüber hinaus angemerkt \"Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß wir bei Zahlungsverzug nach 14 Tagen trotz Mahnung die Versorgung ohne weitere Ankündigung einstellen können. Das ist neben den Mahnkosten mit erheblichen Kosten verbunden\".
Meine Fragen an das Forum:
Wie ernst ist eine solche Drohung zu nehmen? Kann ein EVU trotz anderslautender höchtsrichterlicher Rechtsprechung ohne weitere Vorwarnung die Versorgung einstellen, ohne auch nur eine nachvollziehbare Begründung für laufende Preiserhöhungen anzugeben?
Wäre darüberhinaus eine Sperrung angesichts der Höhe der derzeit strittigen Beträge nicht vollkommen unverhältnismäßig?
Ist ein EVU berechtigt, alleine rigoros die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen zu bestimmen und die Differenz bei Kürzungen abzumahnen? Ist es bereits jetzt sinnvoll, z.B. die Landeskartellbehörde einzuschalten?
Vielen Dank für die Unterstützung.
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@DocTom
Ernstnehmen würde ich derlei Drohungen immer, zumal Ihr Versorger die geltende Rechtsprechnung offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen will.
Natürlich wäre eine Sperrung unverhältnismässig, aber das sind die Drohungen, neben der Rechtswidrigkeit, ja auch und es hindert ihn trotzdem nicht.
Vorsorgen ist besser als heilen!
Bitte lesen Sie hier:
Stadtwerke kündigen Sperrung konkret an (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1331)
http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1717&
Ich persönlich würde mich z.B. folgendermassen verhalten, auch wenn der Termin für eine Sperrung noch nicht konkret angegeben wurde:
1. Vorsorglich Hausverbot zum Zweck der Versorgungseinstellung
2. Informieren Sie Ihre VZ
3. Beschwerde bei der Kartellbehörde
Der Versorger kann die Differenz bei den Abschlägen nicht anmahnen, da es sich nur um Vorauszahlungen und keine berechtigte Forderung nach Rechnungsstellung handelt.
Da Sie ihm Ihre eigenen Berechnung zur Verfügung gestellt haben, ist er ja durchaus in der Lage diese auch nachzuvollziehen, zieht es aber wiederum vor sie zu ignorieren.
Daher würde ich der Sicherheit wegen Vorsorge treffen.
Ein Versorger, der Ihre Schreiben bisher so konsequent ignoriert hat, alle anderen sind doch erfahrungsgemäss überaus mitteilsam, ist mir suspekt.
:o
Vielleicht gibt es in Ihrem Bereich/zu Ihrem Versorger noch andere Mitstreiter mit Erfahrung im Forum?
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Hallo! - Solange das Mahnverfahren (übrigens zu Unrecht) läuft, droht noch keine Gefahr. Üblicherweise wird ja 3 mal gemahnt. Sollte es aber zu einem schriftlichen Sperrbescheid kommen, so ist dieser unbedingt ernst zu nehmen! Sie müssen in dem Fall sofort und als erstes zu ihrem Amtsgericht gehen und eine Einstweilige Verfügung im Eilverfahren erreichen (so sieht das dann aus: http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=597&file=dl_mg_1139074251.pdf ). - Und erst dann sollte man sich um den \'Rest\' kümmern (VZ etc.).
Viel Erfolg !
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@DocTom
Zuallerst müssen Sie die geforderten Preise insgesamt schriftlich als unbillig rügen.
Bis zum Eingan eines entsprechenden Schreibens beim Versorger sind dessen Forderungen vollständig verbindlich und fällig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke
Schon mal den gesamten Text gelesen?
Liebe Forumsteilnehmer
ich habe im Juli `05 mittels Musterschreiben Widerspruch eingelegt.
Ende August erhielt ich ein offensichtliches Standardschreiben meines EVU mit pauschalem Hinweis auf Öl-Gaspreisbindung, etc. und Bitte um Rücknahme des Einspruchs.
Diesbezüglich erfolgte meinerseits schriftliche Aufrechterhaltung des Widerspruchs und erneutes Insistieren auf Vorlage prüffähiger Kalkulationsgrundlagen, sowie Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB auch weiterhin für den Gesamtpreis.
Vorsorglich wurde bereits für die Jahresabrechung die Abrechnung unter Berücksichtigung des Widerspruchs eingefordert und auch die Unzulässigkeit der Sperrdrohung gemäß BGH-Urteil mitgeteilt.
Ein weiteres Antwortschreiben erhielt ich nicht.
In der Jahresabrechnung wurde mein Widerspruch vollständig ignoriert, ab 01.07.05 zu den erhöhten Preisen abgrechnet und eine Nachzahlung verlangt sowie der neue Abschlag auf 80.- Euro festgelegt.
Daraufhin habe ich eine revidierten Jahresabrechnung erstellt, die eine geringe Überzahlung ergab, um deren Überweisung gebeten wurde (Keine Verrechnung mit zukünftigen Abschlagszahlungen!) sowie Kürzung des Abschlags auf 70.-Euro mit der Begründung, um zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Ferner erneuter Widerpruch gegen erneute Preiserhöhung vom 01.01.06. Schreiben per Einschreiben versandt.
Erneut kein Antwortschreiben.
Nun habe ich aktuell jeweils die 1. Mahnung über eine Nachzahlung von sage und schreibe 12,03.-Euro sowie die 1. Mahnung bezüglich der Abschlagsdifferenz von 10 Euro bekommen, zahlbar jeweils innerhalb 07 Tagen.
Es wird darüber hinaus angemerkt \"Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß wir bei Zahlungsverzug nach 14 Tagen trotz Mahnung die Versorgung ohne weitere Ankündigung einstellen können. Das ist neben den Mahnkosten mit erheblichen Kosten verbunden\".
Meine Fragen an das Forum:
Wie ernst ist eine solche Drohung zu nehmen? Kann ein EVU trotz anderslautender höchtsrichterlicher Rechtsprechung ohne weitere Vorwarnung die Versorgung einstellen, ohne auch nur eine nachvollziehbare Begründung für laufende Preiserhöhungen anzugeben?
Wäre darüberhinaus eine Sperrung angesichts der Höhe der derzeit strittigen Beträge nicht vollkommen unverhältnismäßig?
Ist ein EVU berechtigt, alleine rigoros die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen zu bestimmen und die Differenz bei Kürzungen abzumahnen? Ist es bereits jetzt sinnvoll, z.B. die Landeskartellbehörde einzuschalten?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Wie oft sollte man denn noch widersprechen?
Ist übrigens identisch mit der Vorgehensweise meines Versorgers,nur ist bei mir der Passus mit der Androhung-Versorgungssperre gestrichen worden.Man kennt sich offentsichtlich bei uns in der aktuellen Rechtsprechung aus.
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@hollmoor
Ich glaube, diese Antwort von mir sollte gar nicht in diesen Thread...
In Gedanken war ich wohl bei no limitz.
Sie haben vollkommen recht.
Nun kann ich diese hier nicht passende Antwort jedoch auch nicht wieder löschen, weil Ihre Antwort mich daran hindert :roll:
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Das kommt davon,wenn einem die Gedanken so vorauseilen und man Spagat von einem Thema zum nächsten macht! :wink:
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@DocTom
@BuPe
Auch wenn z.Zt. noch keine akute Gefahr droht würde ich eine Beschwerde über den Versorger vorsorglich an die VZ und das Kartellamt schicken.
Ist doch im Email-Zeitalter kein Problem und kostet nur ein wenig Zeit.
Zum Ersten, um das Verhalten des Versorgers, sprich die Negation geltender Rechtsprechung, publik zu machen.
Zum Zweiten kann ein entsprechendes Beschwerdeaufkommen der Verbraucher eine Reaktion der VZ und Kartellämter auslösen oder forcieren.
Und drittens könnte der Versorger dadurch sanft überredet werden sein Verhalten zu überdenken und seine Vorgehensweise zu ändern, was wiederum allen seinen Kunden/Gasrebellen zu Gute kommen würde.
Und dann würde es bei diesem Versorger vielleicht nie eine konkrete Sperrandrohung geben.
Wäre doch wirklich nicht das Schlechteste, oder?
Zumal man sich jede Menge \"Folgeärger\" erspart hätte.
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@Kampfzwerg
@Fricke
@BuPe
@hollmoor
zuerst möchte ich allen ganz herzlich für die die tatkräftige Unterstützung danken. \':D\'
Ich habe die Anregungen aufgenommen und meinem Versorger per Einschrreiben mit Rückschein folgendes mitgeteilt:
Zu Ihren Mahnschreiben teile ich Ihnen mit, dass ich bereits im Juli 2005 den Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 BGB geltend gemacht habe.
Nachdem in der Jahresabrechnung mein Widerspruch ignoriert worden war, habe ich Ihnen per Einschreiben eine revidierte Gasabrechnung übersandt. Ich habe Ihnen auch die Anpassung der Abschläge mitgeteilt, um zukünftig weitere Überzahlungen zu vermeiden.
Beim Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB besteht nach geltender Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage für Ihre Nachforderung, da dies die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat. Somit besitzen Ihre Mahnungen keine Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus halte ich eine Forderung auf eine reduzierte Abschlagszahlung- die ja pauschale Vorauszahlungen und keine Endrechung darstellen - für absurd und illegal, da damit durch Zwangsmaßnahmen jegliche berechtigte Kürzung der Abschlagszahlungen zu verhindern versucht wird.
Gemäß BGH-Urteil vom 30.04.2003 ist bei der vorgenannten Situation die Drohung mit der Sperrung des Gasanschlusses definitiv unzulässig. Ich erteile Ihnen hiermit bis auf weiteres ausdrücklich Hausverbot.
Sollte bis zum 28.02.2006 keine Rücknahme der Mahnungen erfolgen und Sie auch dieses erneute Schreiben, wie die vorausgehenden, auf die ich bisher keine Antwort erhielt, trotz erneutem Einschreibbrief weiterhin ignorieren, werde ich
1. Beschwerde gegen Sie beim zuständigen Kartellamt einlegen
2. die Verbraucherzentrale einschalten
3. darüber hinaus zu Ihren Lasten weitere Rechtsmittel einlegen.
freundliche Grüsse
Ich bin gespannt, ob dies nun zu einem Umdenken führt, oder ob man weiterhin beharrlich an der bisherigen ignoranten Haltung festhält. Ich bin zu einem konsequenten Vorgehen fest entschlossen.
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@DocTom
Es gibt dazu noch ein aktuelles Urteil. Siehe:AG Delmenhorst 4A C4001/06(IV)
u.BGH Urteil v.05.07.05 XZR60/04 oder auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=581&file=dl_mg_1137190504.pdf
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3462b0270f491359ebc82bd3f44f9765&client=12&nr=33507&pos=0&anz=1
Würde ich noch zufügen.
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@hollmoor
Man muss nicht auf jedes Urteil verweisen. Die Versorger verfügen selbst über effiziente Kommunikationsstrukturen und haben deshalb in kürzester Frist Kenntnis von allen relevanten Entscheidungen bundesweit.
Nach wiederholten öffentlichen Aussagen des BGW rät dieser seinen Mitgliedern nach Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB von Sperrandrohungen ab.
Nur hat es der BGW auch nicht eben in der Hand, dass kein Mitglied aus der Reihe tanzt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke
Da haben sie schon recht,Herr Fricke,aber leider kommen immer noch Zahlungsaufforderungen,wie auch bei mir.
Die Herren dort sollten also wissen,dass auch wir diese Urteile kennen,deshalb die Hinweise zu den Urteilen.
Immer schön in Erinnerung bringen,so meine Meinung!
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Hallo DocTom,
wenn Sie in NRW wohnen, können Sie sich wegen der verbotenen Sperrungsandrohung an Herrn Regierungsdirektor Strassburger bei der -Energieaufsicht-NRW,Telefon 0211-837 4250 wenden.
Der ruft Ihr EVU an und sorgt dafür, dass die Sperrungsandrohung zurück genommen wird.
Für unsere Ortdgruppe hier in Nordwalde und den Umkreis hat er das jetzt schon mehrere Male sehr zuverlässig geregelt ! :wink:
Gruß
B. Ahlers
Ortsgruppe Münsterland
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@BerndA
ich habe heute folgendes Schreiben meines EVU erhalten:
hiermit bestätigen wir Ihnen die Senkung Ihrer Gasabschlagszahlung auf 70.- Euro mtl.
Wir bestätigen Ihnen zugleich auch den Erhalt ihrer Anschreiben bzw. Widersprüche zu o.g. Vertragsnummer. Eine ausführliche Stellungnahme unsererseits erfolgt. Leider ist die die individuelle Bearbeitung sehr zeitintensiv und wir möchten Sie hierfür um Verständnis bitten.
Für weitere Fragen können Sie sich auch gerne telefonisch an uns wenden.
mit freundlichen Grüßen
In der Anlage die Bestätigung über den neuen monatlichen Abschlagsbetrag mit dem Hinweis \" Da Sie noch nicht am vorteilhaften Einzugsverfahren teilnehmen (die war leider vom EVU anfangs selbst storniert worden! ) , bitten wir Sie um Überweisung...\" \':lol:\'
Na also, geht doch.
Auf das Angebot zu tel. Rückfrage komme ich bei gegebenem Anlaß gerne zurück.Damit dürften sich vorerst weitere Maßnahmen erübrigen.
Nochmals herzlichen Dank an alle für die Unterstützung und Solidarität. :D
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Nachdem ich keine Antwort erhielt und zum 01.04.06 eine erneute Preiserhöhung erfolgte, habe ich mich u.a.mit nachfolgendem erneut an mein EVU gewendet:
Zu dem ausgeprochenen Hausverbot darf ich noch anmerken, dass, ihrem ohne Vorankündigung erscheinenden Monteur ausnahmsweise Zugang gewährt wurde, um einen Zählerwechsel zu ermöglichen. Zukünftig erbitte ich jedoch vorher um rechtzeitige Information.
Nachdem mittlerweile durch einige Gasversorger zum April 2006 Gaspreissenkungen erfolgten, viele andere Gasversorger zum 01.04.2006 die Gaspreise stabil hielten, sind laut Mitteilung des Bundes der Energieverbraucher vom 11.04.06 die Gaspreiserhöhungen einiger Versorger schwer nachvollziehbar, u.a. da die Beschaffungskosten sich bundesweit einheitlich entwickeln dürften.
Ihre neuerliche Gaspreiserhöhung zum 01.04.2006 halte ich vor diesem und den in meinen zahlreichen vorausgehenden Schreiben ausführlich dargelegten Gründen für vollständig nicht nachvollziehbar und ebenfalls für unbillig gemäß § 315 BGB. Mein Widerspruch vom 09.07.2005 wird weiterhin aufrechterhalten, der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB gilt auch weiterhin für den Gesamtpreis .
Solange ich weiterhin keine nachvollziehbaren und prüffähigen Daten vorgelegt bekomme, werde ich auch weitere Preiserhöhungen nicht akzeptieren...
Darüber hinaus bin ich auch davon überzeugt, dass gemäß aktuellem Urteil des LG Bremens vom 24.05.2006 keine valide Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen existent ist.
Jetzt, viele Monate später, habe ich nun folgende Antwort erhalten:
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Bearbeitung. Wir bedauern es ebenfalls sehr, zu dieser Preisanpassung gezwungen zu sein. Aufgrund der unveränderten Entwicklung der internationalen Märkte, die zu einem erheblichen Anstieg unserer Beschaffungskosten geführt haben, bleibt uns aber keine andere Möglichkeit..
Zu Ihrem ausgesprochenen Hausverbot möchten wir anmerken, dass Sie Zutritt zu ihren Räumen gestatten müssen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten ( Auszug aus unseren allg. Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, AVBGasV § 16).
Wir werden künftig gerne einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Zu ihrem Gaswiderspruch möchten wir Ihnen noch weitere Informationen zukommen lassen:
Nach § 30 der Verordnung über Allg. Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), welche auch im Rahmen des mit Ihnen abgeschlossenen Vertrages gilt, sind Sie verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozess geltend zu machen. Das LG Berlin hat mit rechtkräftigem Urteil vom 14.06.05 unsere diesbezügliche Rechtsauffassung geteilt und festgestellt, dass der Kunde gegenüber der Zahlungsklage des Versorgungsunternehmens mit seinen Einwendungen gem. § 30 AVBGasV ausgeschlossen ist.
Begründet wurde dies dahingehend, dass letztlich die Liquiditätsinteressen des Versorgungsunternehmens und die damit einhergehende Versorgungssicherheit höher zu bewerten sei und der Kunde mit seinen Einwendungen auf den Rückforderungsprozess zu verweisen wäre.
Weiterhin hat das LG Heilbronn mit Urteil v. 19.01.06 die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen bei Erdgas auf der Grundlage gestiegener Beschaffungskosten bestätigt. Es hat damit die Klage des Kunden eines GVU abgewiesen, mit der die Unwirksamkeit einer Preisanpassung mit Hinweis auf § 315 festgestellt werden sollte. Mit dieser Entscheidung des LG wurde die Erstinstanzliche Entscheidung des AG Heilbronns aufgehoben.
Anders als in der Vorinstanz hat das LG eine über die konkrete Gaspreisanpassung hinausgehende Kostenkontrolle des Gesamtpreises unter Offenbarung der vollständigen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen abgelehnt, da hierfür keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Vielmehr hat das Gericht den Nachweis einer gewinnneutralen Kostenwälzung gestiegener Beschaffungskosten für ausreichend erachtet, um die Billigkeit der Gaspreisanpassung i.S. des § 315 BGB zu begründen.
Bei der Berechnung Ihrer neuen monatlichen Abschläge für das Jahr 2006 haben wir zunächst Ihren letzten Jahresverbrauch mit den aktuell gültigen Preisen bewertet und 1/12 dieses Betrages angesetzt. Eine Kürzung der Abschlagszahlung hat zur Folge, dass Sie bei gleichbleibendem Verbrauch den Betrag, um den Sie Ihren Abschlag kürzen, mit der nächsten Jahresabrechnung nachzahlen müssten.
Als regionales Unternehmen haben wir großes Verständnis, dass Sie über die Gaspreiserhöhung nicht erfreut sind. Wir hoffen künftig auf positive Entwicklungen der Preise auf den Energiemärkten, um Ihnen auch wieder günstigere Preise anbieten zu können.
mfg
Soll man auf diese höchst einseitige Zitierung von Urteilen, die offensichtlich die höchstrichterliche Rechtsprechung beharrlich ignoriert
(insbesondere dürfte die genannten Aussagen des angegebenen Urteils des LG Berlins vom 14.06.05 im diametralen Gegensatz zum Urteil des BGH vom 05.07.05 stehen) überhaupt eingehen oder ist hier Aufklärung dringlich erforderlich?
Zum Urteil des LG Heilbronns steht wohl weiterhin die Revision beim BGH aus. Hinsichtlich anderslautenden Entscheidungen ( u.a. des LG Bremens) dürfte höchst fraglich sein, inwieweit dieses Urteil bestand haben kann, wie Hr. RA Fricke bereits ausführlich dargestellt hat
Was soll der Hinweis wegen ausgesprochenen Hausverbot auf AVBGasV § 16 ? Kann der Passus "... und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten" allen Ernstes im Sinne eines Freibriefs zum beliebigen Betreten der grundgesetzlich eindeutig geschützen Privatsphäre angesehen werden?
mfg
DocTom
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@DocTom
da kann ein Recht auf Zutritt zwecks Sperrung hergeleitet werden.
Dann lesen Sie mal die Entwürfe der neuen StromGVV und GasGVV, da sollen noch mehr die Bürgerrechte eingeschränkt werden.
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@Cremer
Vielen Dank für Ihre Antwort.(\':)\')
Wenn man aber die Bürgerrechte durch die neue StomGVV und GasGVV noch weiter einschänken will, wird man um eine Grundgesetzänderung nicht umhin kommen - oder wie sollen diese rechtlichen Gegensätze vereinbar sein?
Ich arbeite gerade am Anwortschreiben an mein EVU, da ich die getroffenen Aussagen nicht unkommentiert stehen lassen will.
Das vom EVU angegebene Urteil des LG Berlin vom 14.06.2005 (Az 20 O 405/04) konnte ich nirgends finden.
Stattdessen fand ich aber nur ein Urteil des Landgericht Berlins vom 25.05.2004 (AZ 9 O 253/03) , bei dem es sich um einen Streit bezüglich der Wasserversorgung handelt:
Dort findet sich u.a. auf S. 15 die Passage "mit seinen Einwendungen gegen die zugrunde gelegten Tarife ist der Beklagte nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren gemäß § 30 AVBWasserC bzw. § 30 VBW und § 19 ABE ausgeschlossen".
Im weiteren finden sich sinngemäß Ausführungen bezüglich der Liquiditätsinteressen des Versorgungsunternehmens, der Versorgungssicherheit sowie Verweis auf den Rückforderungsprozess.
Könnten Sie mir vielleicht sagen , ob es sich um ein zufällig in ähnlicher Weise ergangenes Parallelurteil handelt, oder wurde das Urteil vom 25.05.04 nur in wesentlich verfälschter Form wiedergegeben ???(\':?:\')
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
DocTom
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@DocTom
da bin ich auch überfragt.
Kenne das Urteil auch nicht
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Liebe MitstreiterInnen,
darf ich die Frage nach dem/ den o.a Urteil/-en an alle Forumsteilnehmer weitergeben. Oder kann mir jemand vielleicht einen Link, etc. empfehlen?
:?
freundliche Grüße
DocTom
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Das Gaspreis- Urteil des LG Berlin ist richtig wiedergegeben, widerspricht indes der Rechtsprechung des KG Berlin, mit der das Wasserpreisurteil insoweit kassiert wurde:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/KG_050215_7U140-04.pdf
Inzwischen gibt es doch das neue BGH- Urteil vom 15.02.2006:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf
Dort Textziffern 28 f. sind doch vollkommen eindeutig.
Gründlich lesen. Da steckt Musik drin.
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meine Gasendabrechnung 2005 fällt, trotz geringere Verbrauch ca. 30% höher aus als 2004. Bisher scheint aus Rheydt/MG kein Widerspruch
zu sein !
Warum ? Es kann nicht sein das nur ich von diese massive Erhöhung betroffen bin.