Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 15. März 2012, 10:57:49

Titel: BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11 Gas Sondervertrag - zur Einbeziehung der AVBGasV gem. § 305 BGB
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2012, 10:57:49
BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11 Gas Sondervertrag (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=59650&pos=116&anz=677)

Zitat
Leitsätze BGH, Urt. v. 22.02.11 Az. VIII ZR 34/11

BGB §§ 150, 305; AVBGasV § 4; GasGVV §§ 5, 13

a) Erhöht ein Versorgungsunternehmen einseitig den Gaspreis aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stilschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180).

b) Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf ein im Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnis vorgesehenes gesetzliches Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV dann nicht stützen, wenn es dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860, und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632).

Vorinstanz:

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.10 Az. 1 U 2329/09 - Preiswiderspruch mit Tücken (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=83915#post83915)
Titel: BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11 Gas Sondervertrag - zur Einbeziehung der AVBGasV gem. § 305 BGB
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2012, 12:22:51
Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 22 f., juris:

aa) Eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV oder der insoweit noch geltenden Vorgängerregelung in den im Jahre 1979 abgeschlosse-nen Gaslieferungsvertrag der Parteien setzt - in Übereinstimmung mit dem nunmehr geltenden § 305 Abs. 2 BGB - nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG unter anderem voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 15, und VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38]. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dem Kläger den Text der AVBGasV mit den Vertragsunterlagen zu übersenden. Das ist nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.

bb) Gleichfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die AVBGasV auch nicht durch den in den Rechnungen enthaltenen Hinweis nachträglich als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Gasversorgungsvertrag der Parteien einbezogen worden ist.

Eine nachträgliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur im Wege der Vertragsänderung erfolgen, für die die Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG beziehungsweise der Nachfolgeregelung des § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß gelten (Senatsurteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08, WM 2010, 233 Rn. 39). Dazu muss der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich darauf hinweisen, dass er eine Vertragsänderung anstrebt, und der Kunde muss sich mit dieser Vertragsänderung in eindeutiger Weise einverstanden erklären.

Ein bloßer Hinweis des Verwenders auf bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen in einer nach Vertragsabschluss übersandten Erklärung genügt dem ebenso wenig wie die fortdauernde Entgegennahme der Leistung und deren Bezahlung durch den Kunden (Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305 Rn. 42; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 127, 157 mwN).


Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).