Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 26. November 2005, 17:00:29

Titel: AG Neuwied fordert Offenlegung
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2005, 17:00:29
[ 4-C-774-05  08-11-2005 ]

In einem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 08.11.2005, Az. 4 C 774/05  weist das Amtsgericht Neuwied darauf hin, dass es ebenso wie AG Heilbronn, Urteil vom 15.04.2005 und Fricke, WuM 2005, 547 eine Feststellungsklage des Gaskunden zur Billigkeit einer Tariferhöhung gem. § 315 BGB für zulässig hält.

Der Gasversorger hat seine Kosten- und Gewinnkalkulation vollständig offen zu legen.

Das Gericht führt aus:


"Hierbei kann das Gericht die Billigkeitsprüfung nicht bloß auf den "Erhöhungsanteil" an der Preisgestaltung der Beklagten reduzieren. Denn zur Überprüfung steht naturgemäß der gesamte Preis, weil auch die Preiserhöhung auf einer Preiskalkulation seitens der Beklagten beruht.

Dem ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen. Die Beklagte hat weder die Errechnung ihres Grundpreises in Höhe von .... im Jahr offen gelegt, noch sind die von ihr angesetzten Betriebskosten, die immerhin über 20 % des Gesamtpreises ausmachen, nicht im Einzelnen nachvollziehbar.

Um die Überprüfung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen, muss die Beklagte auch die von ihr angeführten Kosten der Verwaltung, Datenverarbeitung, Infrastruktur, Netzkosten, Vertriebskosten usw. im Einzelnen aufschlüsseln.

Die Bezugnahme auf den Jahresabschlussbericht des Jahres 2003 ohne konkrete einzelne Bezugnahmen ist nicht zulässig. Außerdem wäre auch die Kalkulation des Gewinnaufschlages näher darzulegen und auszuführen, inwieweit dieser angemessen ist zur Deckung von Risiken und zur Bestreitung der erforderlichen Investitionen.

Es wird der Beklagten daher aufgegeben, entsprecehend diesen Hinweisen des Gerichts binnen 4 Wochen substantiiert zur Kalkulation der Gaspreise vorzutragen. Bezugskosten sowie Betriebskosten sind für den gesamten fraglichen Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 01.07.2005 durch Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 2004 - soweit schon vorhanden, andernfalls von 2003 bezüglich der Gasversorgung nachzuweisen."


http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1658/

Merke:

Weil es immer um den Gesamtpreis geht, stellt sich nicht die Frage, ob etwa "zusätzlich abgezockt" wird:

http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/nw210105.htm
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/uz040205.htm


Die Welt ändert sich:

http://www.eon-energie.com/popup_preisoffenlegung/frame.htm

Die Bezugskosten betragen weniger als 50 Prozent der Verkaufspreise.

http://www.eon-special.de/de/232.html

Schau, von wem die Seite stammt.

Nicht vom Quickborner Unternehmen, sondern von der Münchener Muttergesellschaft, wo man vielleicht auch die Berechnungen angestellt hat, um die "marktüblichen" Gaspreise der E.ON-Regionalgesellschaften zu ermitteln.

Die Mineralölkonzerne lassen ihre Preise wohl in Hamburg rechnen....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: AG Neuwied fordert Offenlegung
Beitrag von: Achim am 27. November 2005, 17:45:34
@RR-E-ft

Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2003 hat Ihr Kollege aus Neuwied schon in der Pressemitteilung
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1846
vom 17.11.05 festgestellt: Im Jahresabschluss wird deutlich, dass Geld aus dem Gasgeschäft „in andere Bereiche\" fließt. Mit anderen Worten: Mit dem Ertrag aus dem Gasverkauf finanzierten die Stadtwerke energiefremde Leistungen.

Da kann man ja gespannt sein.

Achim Kluth, Hausen/Wied