Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: Andreas Bayer am 11. März 2017, 00:07:28

Titel: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 11. März 2017, 00:07:28
Mein Tarif war: Bonus 12
AGB (2012 abgeschlossen): [Link gelöscht]
Habe die 365 AG verklagt auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Grundpreises, wegen nicht erhaltener Preiserhöhungsmitteilung.

Das Gericht sagt, ich hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mich mit Rechtsgrund abkassiert haben.

Nachdem ich gekündigt hatte wurde ich mit dem Zugang der Schlussabrechnung stutzig, weil da zu ersehen war, dass sich mein Grundpreis von 5,60 € auf 19,99 € erhöht hatte.
Ein Jahr zuvor gab es schon eine Jahresabrechnung, da war der Grundpreis aber nicht erkennbar, weil die alles summiert hatten für den gesamten Abrechnungszeitraum und außerdem mit dem alten Grundpreis mischten.

Hatte dann allen Abrechnungen widersprochen.
Dann wollte ich das zuviel gezahlte Geld zurückerhalten von 365 AG.

Eventuell kann ich ja noch ein Argument aus der AGB ableiten, wie z. B.:

AGB-Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB  als unwirksam zu rügen.

Habe keinen Plan mehr, ich suche schon 2 Tage nach einer passenden Lösung.

Vielleicht habe ich ja Glück und die AGB ist noch nicht perfekt.

Danke

[Edit DieAdmin: Link zu den AGB gelöscht, da es nicht auf die Website des Energieanbieters führte. AGB sind urheberrechtlich geschütze Werke]
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 11. März 2017, 18:15:29
@ Andreas Bayer

Zitat von: Ihnen Heute um 00:07:28»
Das Gericht sagt, ich hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mich mit Rechtsgrund abkassiert haben.

Wie definiert das Gericht denn diesen angeblichen Rechtsgrund? Ihre Angaben sind sehr vage, um daraus ableitend Rechtsfragen einschätzen zu können. Sie lassen sich doch sicherlich von einem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor Gericht vertreten. Wie sieht Ihr RA denn die Rechtslage und wie wurde Ihre Klage begründet?

Zitat
Ein Jahr zuvor gab es schon eine Jahresabrechnung, da war der Grundpreis aber nicht erkennbar, weil die alles summiert hatten für den gesamten Abrechnungszeitraum und außerdem mit dem alten Grundpreis mischten.

Festzustellen ist, dass die Abrechnungen der 365 AG aus Verbrauchersicht nicht die Anforderung der gesetzlichen Bestimmung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfüllen. Danach sind die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

Es ist zwar etwas mühsam, aber die oft fehlerbehafteten Jahresverbrauchsabrechnungen der 365 AG kann man durchaus bis in alle Einzelheiten analysieren. Dies ist unbedingt notwendig, um die Abrechnungen auf ihre Vertragskonformität hin überprüfen und ihnen ggf. unter Beifügung einer korrekten eigenen Verbrauchabrechnung begründet widersprechen zu können.

Nach Ihren Angaben dürfte die genannte Preisanpassung eigentlich keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben, weil
1. sie auf versteckte, völlig intransparente Art und Weise vorgenommen und Ihnen nicht bestimmungsgemäß und zeitgerecht mit Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht angekündigt wurde,
2. die Preisanpassungsklausel der für den gegenständlichen Liefervertrag geltenden AGB den Bestim-mungen gemäß § 307 (1) und (2) BGB nach Maßgabe der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird, noch durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gestützt wird.
3. Nach § 41 (3) EnWG haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dafür trifft den Versorger die Beweispflicht. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Siehe hierzu auch Ziffer 8. Abs. 8 der AGB.

In der Regel enthalten die Jahresverbrauchsabrechnungen der 365 AG in den Erläuterungen Angaben über die Preiskonditionen (erhöhter AP und GP) für den folgenden Verbrauchsabschnitt, die Sie möglicherweise „überlesen“/nicht beachtet haben. Sieht das Gericht etwa darin den Rechtsgrund für das „Abkassieren“ des Versorgers?

In welcher Form, mit welchem Inhalt/mit welcher Begründung und wann (mit welchem zeitlichen Abstand) haben Sie der/den einzelnen Verbrauchsabrechnung(en) widersprochen? Wie reagierte der Versor-ger darauf? Greifen evtl. bereits Verjährungsfristen?

MfG
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: PowerPlay am 13. März 2017, 08:04:34
Hallo Herr Bayer,

ich teile die Ansicht von Diktat.

Ich denke bei Ihnen liegt der gleiche Sachverhalt vor, wie hier beschrieben: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-preiserhoehung/ (http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-preiserhoehung/). Bei diesem Sachverhalt hat das AG Delmenhorst das Vorgehen vom Stromanbieter 365AG als sittenwidrig bezeichnet hat.

Kurz zusammengefasst, wie ich den Sachverhalt sehe. Bitte ergänzen / kommentieren, wenn jemand den Sachverhalt anders sieht:

1. Die Preiserhöhung ist unangemessen („Unbilligkeit“)


Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine ca. Verdreifachung des Grundpreises. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in dieser Höhe gestiegen sind.

2. Es fehlt eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung

Die Preisanpassungs-Klauseln müssen klar erkennen lassen, unter welchen Bedingungen der Stromanbieter seine Preise in welchem Umfang erhöhen wird. Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss.

In den AGBs zu Vertragsbeginn steht „Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).“

Die zitierte Preiserhöhungsklausel ist nach meiner Einschätzung unkonkret. Es wird lediglich auf einen Paragraphen verwiesen, der ebenfalls nicht klar erkennen lässt, unter welchen Bedingungen eine Preiserhöhung eintreten kann.

Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen Preisänderungsklauseln als unwirksam erklärt. Darunter auch Klauseln, die allgemein auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV verweisen.


3. Die Preiserhöhung wurde nicht transparent mitgeteilt (⇒ versteckte Preiserhöhung)

Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende:


„Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden. Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird."


Dieser Sachverhalt trifft auch auf diesen fall zu.

Ergänzend zum zitierten Gerichtsurteil gehe ich davon aus, dass allem Anschein nach die Preiserhöhung sogar den gültigen AGBs zu Vertragsabschluss widerspricht. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.

Ich hoffe diese Argumentation hilft Ihnen weiter, Herr Bayer, und ich bin gespannt auf die Kommentare der anderen Forenmitglieder.
PowerPlay
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: DieAdmin am 13. März 2017, 08:13:16
@Andreas Bayer,

bitte keine Link zu urheberrechtlich geschützten Werken im Forum einstellen. Sowohl die AGB, als auch die Klageschriften bzw. -erwiderungen sind solche. Deswegen wurde von mir auch der Antwort-Beitrag auf Didakt-Beitrag gelöscht.

Für individuelle Rechtsberatung ist dieses Forum nicht vorgesehen. Dafür gibts Rechtsanwälte. Beispielsweise finden Sie in dieser Liste (http://www.energieverbraucher.de/de/anwaltsverzeichnis__1550/) Rechtsanwälte, die sich auf Energie spezialisiert haben. Sollten Sie Mitglied im Bund der Energieverbraucher e.V. sein, steht Ihnen auch die Anwaltshotline (http://www.energieverbraucher.de/de/rat-durch-einen-anwalt__2191/) zur Verfügung.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: PowerPlay am 13. März 2017, 08:17:41
Nachtrag:
Ich habe leider immer wieder feststellen müssen, dass AG bei gleichen Sachverhalten immer wieder zu ganz unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen. Das ist z.B. der Fall bei Bonusauszahlungen oder bei der Beurteilung von "wie transparent war die Preiserhöhung wirklich". Ich vermute, dass die AGs bei der Einschätzung sich sehr schwer tun und die Richter möglichst wenig Zeit für die Beurteilung des Sachverhalts verwenden wollen.

Daher wäre meine Strategie, möglichst viele verschiedene Argumente anzuführen (in meiner vorherigen Antwort waren es drei), die das Gericht alle widerlegen müssten, damit der Verbraucher kein Recht bekommt. Gerade die Einschätzung, ob in den AGBs eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung gibt, wird schwierig sein. Meine Hoffnung ist daher, dass die Argumente zu "Unbilligkeit" und "Transparenzgebot" ziehen werden. Die Begründung des Amtsgerichts Delmenhorst finde ich super, weil die Wortwahl überraschend deutlich ist.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 13. März 2017, 12:48:01
Zitat von: PowerPlay am Heute um 08:17:41
[…]Ich vermute, dass die AGs bei der Einschätzung sich sehr schwer tun und die Richter möglichst wenig Zeit für die Beurteilung des Sachverhalts verwenden wollen.

Daher wäre meine Strategie, möglichst viele verschiedene Argumente anzuführen (in meiner vorherigen Antwort waren es drei), die das Gericht alle widerlegen müssten, damit der Verbraucher kein Recht be-kommt.

Dieser Sichtweise kann ich mich nicht anschließen! Das Gericht muss nichts widerlegen. Das Zivilverfahrens-recht ist in der ZPO geregelt. Dafür gelten u. a. folgende Prozessmaxime: Die Dispositionsmaxime (https://de.wikipedia.org/wiki/Dispositionsmaxime) und die Verhandlungsmaxime, der Beibringungsgrundsatz. (https://de.wikipedia.org/wiki/Verhandlungsgrundsatz)

Das Gericht kann nur das ausurteilen, was die Parteien tatsächlich auch beantragt haben. Allerdings ist es Sache des Gerichts, auf sachdienliche Anträge der Parteien hinzuwirken.
Die Tatsachen, die zur Gerichtsentscheidung führen werden, haben ausschließlich die Parteien beizubringen. Die Auswirkungen der Verhandlungsmaxime sind weitreichend. Die Parteien wählen nicht nur aus, welche Tatsachen sie dem Gericht unterbreiten. Zugleich bestimmen sie durch Bestreiten der vom Antragsgegner vorgebrachten Tatsachen, welche Beweise erhoben werden müssen. An dieses Verhalten ist das Gericht gebunden und kann grundsätzlich nicht eigenes Wissen ohne vorherige Beweiserhebung verwerten. Die Parteien müssen darüber hinaus aber auch die Beweismittel benennen.

Im vorliegenden Fall ist es halt bei den angeblich eindeutigen Rechts-/Vertragsverletzungen des Versor-gers fraglich, warum/aus welchem Grund die möglichen – in vielen Fällen gerade bei diesem Versorger erfolgreich verlaufenen – außergerichtlichen Maßnahmen vor einer Klageerhebung als Ultima Ratio, z. B. die Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie, nicht gegriffen haben. In solcher Angelegenheit klagt man an sich nicht sofort selbst, sondern lässt ggf. besser den Versorger klagen.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 13. März 2017, 17:19:48
Zitat
Wie definiert das Gericht denn diesen angeblichen Rechtsgrund? Ihre Angaben sind sehr vage, um daraus ableitend Rechtsfragen einschätzen zu können. Sie lassen sich doch sicherlich von einem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor Gericht vertreten. Wie sieht Ihr RA denn die Rechtslage und wie wurde Ihre Klage begründet?

Nachdem ich eine sofortige Beschwerde einlegte kam diese Antwort vom AG:

Der Beklagte  hat keine neuen Tatsachen vorgetragen, welche eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen zu vermögen. Der Kläger ist dem Vortrag, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, nicht entgegen getreten. Folglich konnte die Beklagte die Preiserhöhungen gemäß § 8 der AGB an den Kläger "weitergeben". Anknüpfungspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sind weder dargelegt noch ersichtlich.

(Habe es so abgeschrieben wie es da stand. Keine Ahnung was die da für ein deutsch praktizieren.)

Wie trete ich der AGB jetzt "entgegen" ? Wieso sollte ich das überhaupt machen, ich habe den Vertrag doch abgeschlossen.
Diese Richterin versteht anscheinend überhaupt nicht worum es geht. Die Preiserhöhung wurde nicht an mich weitergegeben, da ich diese nicht erhalten hatte.


Danke Euch
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 13. März 2017, 21:51:35
@ Andreas Bayer

Zitat von: Ihnen unter Antwort #6
[…](Habe es so abgeschrieben wie es da stand. Keine Ahnung was die da für ein deutsch praktizieren.) […]Diese Richterin versteht anscheinend überhaupt nicht worum es geht. […]

Doch, die Richterin versteht das mit Sicherheit. Dass Sie die Ausführungen, das Deutsch des Gerichts und wohl auch meine Hinweise zum Beibringungsgrundsatz unter Antwort #5 nicht interpretieren können, lässt darauf schließen, dass Sie sich zu Ihrem Nachteil auf das Glatteis der Selbstvertretung bei Gericht begeben haben, ohne über ein ausreichendes Mindestmaß an Kenntnissen des Zivilverfahrensrechts, der ZPO, zu verfügen, um solch ein Verfahren selbst bewältigen zu können.

Es mangelt in der Sache wohl an Ihrem Tatsachenvortrag in der Klageschrift, der anscheinend nicht ausreichend/überzeugend dargelegt war, und dem begründeten Bestreiten des Vortrags der Beklagtenseite, notfalls mit Nichtwissen. Ihnen kann, wenn überhaupt nach dem Verfahrensstand noch möglich und wirtschaftlich angebracht, nur noch ein Rechtsanwalt helfen.
Siehe hierzu auch nochmals den Hinweis der Adminin unter Antwort #3, der vom Forum und der hier mitwirkenden Nichtjuristen zu beachten ist.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 13. März 2017, 23:09:42
@ Andreas Bayer

Zitat von: Ihnen unter Antwort #6
[…](Habe es so abgeschrieben wie es da stand. Keine Ahnung was die da für ein deutsch praktizieren.) […]Diese Richterin versteht anscheinend überhaupt nicht worum es geht. […]

Doch, die Richterin versteht das mit Sicherheit. Dass Sie die Ausführungen, das Deutsch des Gerichts und wohl auch meine Hinweise zum Beibringungsgrundsatz unter Antwort #5 nicht interpretieren können, lässt darauf schließen, dass Sie sich zu Ihrem Nachteil auf das Glatteis der Selbstvertretung bei Gericht begeben haben, ohne über ein ausreichendes Mindestmaß an Kenntnissen des Zivilverfahrensrechts, der ZPO, zu verfügen, um solch ein Verfahren selbst bewältigen zu können.

Es mangelt in der Sache wohl an Ihrem Tatsachenvortrag in der Klageschrift, der anscheinend nicht ausreichend/überzeugend dargelegt war, und dem begründeten Bestreiten des Vortrags der Beklagtenseite, notfalls mit Nichtwissen. Ihnen kann, wenn überhaupt nach dem Verfahrensstand noch möglich und wirtschaftlich angebracht, nur noch ein Rechtsanwalt helfen.
Siehe hierzu auch nochmals den Hinweis der Adminin unter Antwort #3, der vom Forum und der hier mitwirkenden Nichtjuristen zu beachten ist.

Ich habe den dringenden Verdacht, dass die Richterin sich den Vortrag erst gar nicht richtig durchgelesen hat.

Ich hatte Dir die Links ja auch gesendet. Wäre nett, wenn Du es Dir mal anschauen würdest.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 14. März 2017, 12:56:33
Zitat von: Andreas Bayer am 13. March 2017, 23:09:42
…Wäre nett, wenn Du es Dir mal anschauen wür-dest.

Das habe ich getan und die Links anschließend gelöscht. Meinen vorausgegangenen Ausführungen ist nicht mehr viel hinzuzufügen. Mein Eindruck hat sich bestätigt, dass Sie vom Versorger in übelster Art und Weise „über den Tisch gezogen worden sind“. Nicht ganz ohne Ihr Mitverschulden, weil Sie sich in dem Metier entweder zu wenig auskennen oder Sie sich um Ihren Vertrag, den Verbrauch und das Ab-rechnungsprocedere nicht die Bohne gekümmert haben.

An den von Ihnen über drei Jahre hingenommenen Abrechnungen zeigt sich das unerträgliche Ausmaß des schäbigen, intransparenten Agierens des Versorgers. Sie haben es zu Ihrem Nachteil versäumt, den Vertrag mit Ablauf des ersten Vertragsjahres zu kündigen und der ersten und den folgenden Abrechnun-gen substantiiert zu widersprechen, um den Preiserhöhungen ab Beginn des 2. Vertragsjahres zu entgegen, die aus den Abrechnungen eindeutig hervorgehen.

Ihre 1. Abrechnung erfolgte widerrechtlich erst nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 20 Monaten. Bereits ab 13. Monat erfolgte die erste Erhöhung von AP und GP, ab 25. Monat die nächste Erhöhung des GP. Ihre 2. Abrechnung erfolgte – warum auch immer – für den Zeitraum von nur 4 Monaten und dann der absolute Hammer: Die Schlussrechnung erfasste den Zeitraum von sage und schreibe 23 Monaten. Und Schreck lass nach: Keine der Abrechnungen enthielt die Bonusgutschrift.

Und nun aus meiner beschränkten Sichtweise kurz zu Ihrer Klageschrift, wer immer Ihnen den Floh dafür ins Ohr gesetzt hat:

1. Das Rubrum lässt zu wünschen übrig (§ 130 ZPO).
2. Ihrer Erklärungspflicht sind Sie nur unzulänglich nachgekommen (§ 138 ZPO).
3. Der Inhalt des Schriftsatzes entspricht nicht den Vorgaben nach § 253 ZPO.
4. Es mangelt – wie schon weiter oben von mir eingeschätzt – am substantiierten Tatsachenvortrag und Bestreiten des Vortrags der Beklagtenseite.

Ein Rechtsanwalt wird wissen, ob und wie er Sie aus Ihrer verzwickten Situation noch einigermaßen „ungerupft“ befreien kann.

Teilen Sie mir mit, ob Sie die Löschung dieses Beitrags wünschen. Viel Glück weiterhin.

Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 14. März 2017, 13:08:25
Danke Dir auf jeden Fall für die ausführliche Antwort.

Den Bonus hatte ich erhalten, wie es aussah.

Wenn man sich an den Stromanbieter per eMail gewendet hat, dann kam immer nur der aktuelle Kontostand zurück, aber nie eine spezifische Antwort auf die gestellte Frage.

Außerdem, woher soll denn Otto-Normal-Verbraucher wissen wie eine korrekte Abrechnung auszusehen hat.

Dann werde ich mal versuchen einen Anwalt zu finden.

Vielleicht hat ja einer einen Tipp.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 14. März 2017, 18:11:21
Ich ziehe die Klage zurück, bei Rechtsverweigerung macht es keinen Sinn.

Ein Anwalt kann da auch nichts rausholen.

Am besten ihr bleibt bei eurem Grundversorger, am Ende zahlt ihr drauf, lohnt sich nicht.

Mir fällt gerade ein, ich könnte eine neue Klage einreichen wie es aussieht.

Die am weitesten zurückliegende Jahresabrechnung ist aus Sept. 2014. Ist also noch nicht verjährt.

Was haltet ihr davon ?

Wie sieht es mit dem Gerichtsstand aus, kann ich auch in Berlin die Klage einreichen ?
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 14. März 2017, 18:19:16
Rechtsverweigerung? Ein scharfes Schwert! Das sagen Sie aber nicht dem Gericht!  ;D
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 14. März 2017, 18:21:31
Mir fällt gerade ein, ich könnte eine neue Klage einreichen wie es aussieht.

Die am weitesten zurückliegende Jahresabrechnung ist aus Sept. 2014. Ist also noch nicht verjährt.

Was haltet ihr davon ?

Wie sieht es mit dem Gerichtsstand aus, kann ich auch in Berlin die Klage einreichen ?

Bin außerdem im Mieterverein, ich glaube die übernehmen sowas auch.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 14. März 2017, 20:35:23
@ Andreas Bayer

Haben Sie von Ihrem Alleingang zum Gericht noch nicht die Nase voll, dass Sie dieses fragwürdige Un-terfangen schon wieder ins Auge fassen. Nutzen Sie doch erstmal die einfacheren Möglichkeiten, um zu Ihrem Recht zu kommen. Haben Sie das alles, was Ihnen in den letzten Tagen aufgeschrieben wurde, nicht gecheckt.

Ein gut gemeinter Tipp von mir: Nehmen Sie sich mal ein paar Stunden Zeit und rufen Sie dieses Board (http://forum.energienetz.de/index.php/board,772.0.html) auf. Dann suchen Sie auf den Seiten 2 bis etwa 10 im Zeitraum bis zurück in die Jahre 2013/2014 die dort genannten Themen über Sachverhalte auf, die Ihrem Fall ähnlich sind und lesen sich in die Threads ein. Sie werden nicht nur staunen, sondern Sie werden dann relativ schnell erkennen, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln Sie evtl. zunächst günstiger als über eine Klageerhebung zu Ihrem Recht kommen können. Das Forum beantwortet Ihnen mit Sicherheit die Ihnen möglicherweise daraus resultierenden Fragen zu weiteren Vorgehensweisen. Also zunächst studieren und dann probieren!
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 14. März 2017, 21:55:29
Ich will einen Anwalt beauftragen. Nochmal mache ich die faxen nicht mit.

Ich habe mir paar Postings angesehen und festgestellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 15. März 2017, 12:34:46
Zitat von: Andreas Bayer am 14. March 2017, 21:55:29
…Ich habe mir paar Postings angesehen und festge-stellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.
Was Sie nicht sagen! Wo steht das? Allgemein gemäß ZPO gilt folgendes:

Der allgemeine Gerichtsstand wird bei einer natürlichen Person in aller Regel durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort bestimmt sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz (§§ 12 bis 19a ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Beklagten. Der Kläger muss den Prozess bei dem für den Beklagten zuständigen Gericht führen, er muss „zum Beklagten kom-men“ (§ 12 ZPO).
Der Gerichtsstand des Beklagten wiederum richtet sich grundsätzlich nach dessen Wohnsitz (§13 ZPO), bei Kaufleuten nach dem Ort, wo sie ihr Geschäft betreiben (§21 ZPO
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 15. März 2017, 23:37:20
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.0.html

Posting Nr. 7

Ich glaube Du hast diesen § übersehen:

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 16. März 2017, 00:08:31
Guck Dir bitte diesen Link mal an:

http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-rechtsprechung-gerichtsstand-streitigkeiten-mit-versorgungsunternehmen-f36599 (http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-rechtsprechung-gerichtsstand-streitigkeiten-mit-versorgungsunternehmen-f36599)

Zitat
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme. Dies gilt auch, wenn der Versorgungsvertrag bereits beendet ist.

2. Hieraus ergibt sich zugleich, dass am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach §  29 Abs.  1 ZPO begründet ist.

(BGH 17.9.03, VIII ZR 321/02, n.v.) (Abruf-Nr.  032257)
...



Trifft das auf mich zu ? Kann ich eine Gerichtsstandsrüge damit durchsetzen und den Gerichtsstand nach Berlin verlegen lassen ? Ich glaube: JA

Ich hatte ja schon eine Gerichtsstandsrüge eingereicht, dagegen könnte ich noch die sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings haben die mir keinen richtigen Beschluss zugesandt, sondern nur einen normalen Schrieb mit der Ablehnung; macht das was ?:

Gegen die Beschlüsse, mit denen das Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG):

Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben.


Ich weiss ja nicht, aber irgendwie wittere ich Morgenluft.

[Edit DieAdmin: Text gekürzt. Bitte keine Artikel von anderen Websiten kopieren. Diese sind urheberrechtlich geschützt!]
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: bolli am 16. März 2017, 07:49:30
Ich habe mir paar Postings angesehen und festgestellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.
Das mit dem Wahlrecht hört sich ein wenig allgemein an. Sie können nicht an IRGENDEINEM Amtsgericht in der Republik Klage einreichen. Sollten Sie aber in Berlin wohnen und der Abnahmeort der Versorgungsleistung ist auch dort, DANN ist auch Berlin der richtige Ort um die Klage einzureichen (sofern Sie als Privatmann handeln).
Das sollte aber auch bei der vorherigen Klage durch Sie schon so gewesen sein. Wo haben Sie denn Klage eingereicht ? Am Sitz des Versorgers ?
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 16. März 2017, 10:41:46
Zitat von: Andreas Bayer am am 15. March 2017, 23:37:20
…Ich glaube Du hast diesen § übersehen:
§ 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Zitat von: bolli am Heute um 07:49:30
… Sollten Sie aber in Berlin wohnen und der Abnahmeort der Versorgungsleistung ist auch dort, DANN ist auch Berlin der richtige Ort um die Klage einzureichen (sofern Sie als Privatmann handeln).

Diesen Paragrafen habe ich ganz und gar nicht übersehen. Endscheidend ist seine Auslegung! Und darüber lässt sich streiten. Wenn Sie an meiner folgenden Auslegung Zweifel haben, hilft Ihnen im Zweifelsfall immer ein Rechtsanwalt oder auch Ihr AG am Wohnort. Fragen kostet nichts.

Welche Art von Klage wollen Sie denn erheben, eine andere als eine Zahlungsklage? Ihre zurückgenommene Klage war doch wohl eindeutig eine Zahlungsklage und betraf – wenn überhaupt – nur peripher Fragen des Vertrages/des Vertragsverhältnisses.
Wo soll denn bei Zahlungsklagen der Erfüllungsort sein, wenn nicht am Sitz des Zahlungspflichtigen/des Versorgers? Siehe auch § 269 BGB.

Zitat von: @ Andreas Bayer unter Antwort #17
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.0.html, Posting Nr. 7
Was wollen Sie uns damit sagen? Bitte nicht alles vermischen!

Der verlinkte Beitrag (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.msg115099.html#msg115099) behandelt das gerichtliche Mahnverfahren. Damit verbunden sind gegenüber dem konventionellen Klageverfahren eine Reihe von Vorteilen bzw. Besonderheiten. Eine Besonderheit liegt in der Zuständigkeit der Gerichte.

Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Andreas Bayer am 16. März 2017, 14:39:43
Eine sofortige Beschwerde bzgl. des Gerichtsstandes wird nichts bringen, weil es hier keinen ausschliesslichen Gerichtsstand gibt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsstand#Ausschlie.C3.9Flicher_Gerichtsstand (https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsstand#Ausschlie.C3.9Flicher_Gerichtsstand)

Ich werde die Klage zurückziehen und mittels eines Anwaltes eine neue Klage in Berlin einreichen.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 16. März 2017, 17:05:42
Zitat
§ 17a (2) GVG: Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhö-rung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
+++
Zitat von: Ihnen unter Antwort #18
Ich hatte ja schon eine Gerichtsstandsrüge eingereicht, dagegen könnte ich noch die sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings haben die mir keinen richtigen Beschluss zugesandt, sondern nur einen normalen Schrieb mit der Ablehnung;

Wollen Sie mit anderen Worten damit sagen, das AG in Berlin, bei dem Sie Ihre ursprüngliche Klage erhoben/eingereicht haben, hat sich Ihnen gegenüber bereits als dafür nicht zuständig erklärt (s. meine Ausführungen unter Antwort #20) und Ihren Rechtsstreit an das zuständige AG (wahrscheinlich in Köln) verwiesen? Und wenn ja, jetzt wollen Sie nach Klagerücknahme erneut eine Klage in Berlin einreichen. Und Sie glauben fest daran, ein Anwalt wird Sie dabei unterstützen? Na denn mal weiter so!
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 18. März 2017, 21:00:08
@ Andreas Bayer

Bitte diesen Beitrag (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20383.30.html) und die davorstehenden Beiträge aufmerksam lesen. Ihr Fall liegt ähnlich. Ggf. sollten Sie nicht ausdrücklich „auf Rückzahlung/Erstattung“ von überzahlten Stromkosten klagen, sondern auf Feststellung, dass die Preisanhebungen vertragswidrig und rechtsgrundlos erfolgten und die ergangenen Verbrauchsabrechnungen deshalb zu korrigieren und neu zu erstellen sind.
Titel: Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
Beitrag von: Didakt am 20. März 2017, 12:15:21
@ Andreas Bayer

Zuständiger Gerichtsstand in Ihrem Fall ist das für Ihre Strom-Abnahmestelle/den Zählerstandort zuständige AG.
Siehe hierzu: BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - BGB § 269;
Leitsatz: „Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.“