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Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWV Energie- und Wasserversorgung => Thema gestartet von: joerg2007 am 18. Dezember 2013, 10:50:26

Titel: EWV Stolberg, Änderung AGB
Beitrag von: joerg2007 am 18. Dezember 2013, 10:50:26
Hallo,
heute erhalte ich vom Versorger EWV, Stolberg die Mitteilung über "Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen".

Von diesem Versorger werde ich mit Gas beliefert.

Unter der Rubrik "Strom" wird u.a. folgesdes mitgeteilt:
"Preisänderungen durch die EWV erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die EWV sind." usw.

Meine Frage:
Trifft mich das als Gaskunde mit einem "alten" Sondervertrag überhaupt?
Muss ich, und wenn ja, was muss ich unternehmen??

Danke für jede Antwort.

Titel: Re: EWV Stolberg, Änderung AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Dezember 2013, 23:55:24
Unabhängig davon, ob eine etwaig beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom und wohl nicht einen bestehenden Gasliefervertrag betreffen soll, gilt Folgendes:

Der Lieferant kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, vielmehr bedarf es zur Wirksamkeit einer nachträglichen Vertragsänderung einer eindeutigen Angebotserklärunmg des Energielieferanten auf nachträgliche Vereinbarung geänderter AGB und zudem einer Einverständnisserklärung des Haushaltskunden in eindeutiger Weise, ohne dass dafür der Weiterbezug von Energie ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 23 mwN).

Ohne eine eindeutige Einverständniserklärung des Kunden mit der nachträglichen Änderung der AGB kommt es mithin bei einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis regelmäßig nicht zur wirksamen Änderung der in den Vertrag einbezogenen AGB.