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Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: janto am 28. November 2014, 00:57:33

Titel: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: janto am 28. November 2014, 00:57:33
EWE kündigt reihenweise (vielleicht alle) Online-Gas- und Strom-Verträge mit Schreiben vom 24.11.14 "außerordentlich" zum 31.12.14, um den Kunden neue AGB ab 1.1.15 anzudienen. Wer nicht widerspricht, ist ab 1.1.15 automatisch im neuen Online-Vertrag. Meines Erachtens ist eine außerordentliche Kündigung zum Zweck der Vertragsänderung laut EWE-AGB nicht vorgesehen und somit nicht zulässig. Außerordentlich kündigen kann EWE nur bei Vertragsverletzung durch den Kunden, nicht aber für eine AGB-Änderung. EWE kann die AGB entweder während des laufenden Vertrags ändern, muss das aber 6 Wochen vorher ankündigen und den Kunden ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Oder EWE kann den Kunden mit Frist von 1 Monat zum regulären Vertragsablauf "ordentlich" kündigen. Ob eine "ordentliche Änderungskündigung" möglich ist, scheint mir fraglich. Käme mir erstmal komisch vor. Eine "außerordentliche Änderungskündigung" sehe ich in den AGB nicht vorgesehen. Würde mich nicht wundern, wenn EWE hier mal wieder in Sonnenkönigs-Manier eigenes Recht setzt. Recht ist, was EWE gerade passt.
Wenn mir jemand erklärt, wie ich hier eine JPG-Datei einfügen kann, will ich gern so eine "außerordentliche AGB-Änderungskündigung" einstellen, damit sich alle ein Bild machen können.
Janto
www.bezahlbare-energie.de
Titel: Text der Änderungskündigung
Beitrag von: janto am 28. November 2014, 09:18:43
Hier der Text der Änderungskündigung. Möge sich jeder ein Bild von der Rechtmäßigkeit dieser außerordentlichen Kündigung machen:

Guten Tag Herr …
wir freuen uns, dass Sie unser Produkt EWE Strom online nutzen. Die Vertragsbedingungen dafür orientieren sich an der gesetzlichen Grundversorgungsverordnung. Der Gesetzgeber hat jetzt diese Verordnung, die deutschlandweit gilt, in Teilen geändert.
Warum hat sich die Grundversorgungsverordnung geändert?
Der Gesetzgeber möchte, dass alle Energielieferanten ihre Preise und deren Änderungen für Kunden noch transparenter darstellen. So müssen Lieferanten nach der neuen Verordnung zum Beispiel die Bestandteile ihrer Energiepreise detaillierter ausweisen als bislang.
Die geänderte Rechtslage haben wir in unseren neuen Vertragsbedingungen, die wir Ihnen mit dem anliegenden Vertragsformular zukommen lassen, berücksichtigt. Der Austausch der Vertragsbedingungen erfolgt durch eine sogenannte Änderungskündigung. Aus diesem Grunde kündigen wir Ihren bestehenden Liefervertrag außerordentlich zum 31. Dezember 2014 und bieten Ihnen den beigefügten neuen Vertrag zum 1. Januar 2015 an. Unser Preis ändert sich dadurch nicht.
Wie geht es weiter?
Wenn Sie mit den neuen Vertragsbedingungen einverstanden sind, nehmen Sie das anliegende Vertragsformular einfach nur zu Ihren Unterlagen. Rechtlich heißt das, EWE verzichtet nach § 151 BGB auf Rücksendung Ihrer Annahmeerklärung und beliefert Sie ab dem 1 Januar 2015 zu den Bedingungen des neuen Vertrages.
Sollten Sie eine Belieferung zu den neuen Bedingungen ab 1. Januar 2015 nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte zeitnah mit. Wir bieten Ihnen gerne eine Produktalternative von EWE an. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden: Ihre Energieversorgung ist in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung gesichert.
Haben Sie Fragen zu diesem Schreiben? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten Ihnen diese gern. Besuchen Sie uns in unseren EWE KundenCentern und ServicePunkten oder rufen Sie uns kostenlos unter 0800 3931112 an.
Freundliche Grüße
Sebastian Jurczyk
Geschäftsführer
i.V. XXXXXXX
Leiter Produktmanagement

[Edit DieAdmin: Name anonymisiert]
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: Didakt am 28. November 2014, 11:09:27
...Ob eine "ordentliche Änderungskündigung" möglich ist, scheint mir fraglich. Käme mir erstmal komisch vor. Eine "außerordentliche Änderungskündigung" sehe ich in den AGB nicht vorgesehen. Würde mich nicht wundern, wenn EWE hier mal wieder in Sonnenkönigs-Manier eigenes Recht setzt. Recht ist, was EWE gerade passt.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang folgendes, das ich als juristischer Laie einbringe:

Zitat
Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrags. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten (Pacta sunt servanda). Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien jedoch unbenommen, den Vertrag abzuändern.

Änderung von AGB
Sollen nachträglich geänderte AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, ist dafür regelmäßig das ausdrückliche Einverständnis der anderen Vertragspartei erforderlich. Es bedarf hierzu einer Änderungsvereinbarung, da der Inhalt eines Vertrages grundsätzlich nicht einseitig geändert werden kann.

Einvernehmliche Vertragsänderung
Grundsätzlich problemlos möglich ist die einvernehmliche Vertragsänderung, wenn also alle Parteien die Vertragsänderung vereinbaren. In diesen Fällen liegt ein sog. Änderungsvertrag (auch "Abänderungsvertrag") vor. Hier gelten nur in wenigen Ausnahmefällen Besonderheiten.
Ein Änderungsvertrag ist in einigen Fällen formbedürftig. Dies ist er insbesondere dann, wenn der ursprüngliche Vertrag formbedürftig war.

Vertragsanpassung
In bestimmten Fällen kann jedoch eine Vertragsänderung von einer Seite verlangt werden, d. h. eine Partei hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ein Vertrag geändert (angepasst) wird.

Die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung (bedingt durch die geänderte Gesetzgebung) scheint mir vorliegend gegeben zu sein.

Edit: Zur Annahme des EWE-Angebots wäre noch folgendes zu sagen:

Die Annahme ist wie das Angebot eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. In einigen Ausnahmefällen ist der Zugang der Annahme nicht erforderlich (§ 151 BGB). Dies ist der Fall, wenn nach der Verkehrssitte kein Zugang erforderlich ist oder wenn der Antragende auf eine Annahme verzichtet; in beiden Fällen kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: khh am 28. November 2014, 13:35:27
Diese "außerordentlichen Änderungskündigungen" dürften rechtlich unwirksam sein. Zumindest bedarf es m.E.
einer unterschriftlichen Annahme des neuen Vertragsangebotes seitens der Kunden (von Letzterem ist wohl eher abzuraten).

EWE hatte spätestens nach dem EuGH-Urteil vom 21.03.2013 (C-92/11) und dem BGH-Urteil vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09) mehr als Anlass und ausreichend Zeit, sich von diesen unliebsam gewordenen Verträgen mit der unwirksamen AGB-Preisänderungsklausel per ordentlicher (Änderungs)Kündigung zu lösen!

Ich würde auf dieses "Angebot" gar nicht reagieren, nötigenfalls zu gegebener Zeit Vertragserfüllung bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer einfordern und mich ohnehin schnellstmöglich von diesem immer fragwürdiger werdenden Laden verabschieden.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: Didakt am 28. November 2014, 17:12:20
EWE kommt nicht umhin, seine AGB anzupassen, um sich in rechtlicher Hinsicht nicht angreifbar zu machen. Aber die Vorgehensweise kann man nur als unverschämt bezeichnen und durchaus in Frage stellen.

Die kurzfristige außerordentliche Kündigung der Lieferverträge erfolgte wohl aus einem taktischen Kalkül heraus, um die sicherlich beim Großteil der Kunden vorhandene Rechtsunsicherheit in dieser Situation auszunutzen mit der Erwartung, dass diese in Unkenntnis der Rechtslage und einen aus zeitlichen Gründen kaum noch zum 01.01.2015 zu vollziehenden Versorgerwechsel den neuen Verträgen nebst neuen AGB schnell zustimmen werden, um Befürchtungen weiterer Probleme aus dem Weg zu gehen.

Es stellt sich durchaus die Frage, weshalb nach den vielen missliebigen Querelen in der Vergangenheit noch 1,4 Mio. Stromkunden mit diesem Laden vertraglich verbunden sind. Aber bekanntlich ist des Menschen Wille sein Himmelreich.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: RR-E-ft am 28. November 2014, 20:31:05

Die Kündigungen werden unwirksam sein, wofür es noch nicht einmal auf deren Zugang beim Kunden ankommt.

Eine außerordentliche Änderungskündigung ist eine außerordentliche Kündigung.
Unter einer Änderungskündigung versteht man eigentlich eine ordentliche Kündigung unter der Bedingung, dass der andere Teil mit einer zugleich angetragenen Vertragsänderung nicht einverstanden ist.

Hier wird aber gar nicht unter jener (ausnahmsweise zulässigen) Bedingung gekündigt, sondern unbedingt.

Zugleich wird nur ein neues Vertragsangebot unterbreitet, welches stillschweigend durch Weiterbezug von Energie angenommen werden können soll.

Hintergrund mag der sein, dass Änderungsklauseln innerhalb von AGB, welche die einseitige Änderung von AGB zum Gegenstand haben, meist selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind. Geänderte AGB erfordern regelmäßig eine Einbeziehungsvereinbarung, wobei der Kunde nach der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Übersendung  der Änderung ausdrücklich zustimmen muss.

Den Weg wird man wohl gewählt haben, weil man dachte, durch den stillschweigenden Neuabschluss des Vertrages wird der bisherige (unwirksam erhöhte Preis) zum vereinbarten Anfangspreis eines neuen Vertrages. Insoweit hätte sich am Preis doch etwas geändert, wenn die bisherigen Preiserhöhungen unwirksam waren.

Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig, da keine Gründe zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.
Bei Störung des Vertragsgefüges hätte nach §§ 313, 314 BGB vorgegangen werden müssen.

Die Voraussetzungen dafür liegen aber schon nicht vor, wenn sich eine bisher verwendete AGB - Preisänderungsklausel als unwirksam erweist bzw. unwirksam wird.
Vorleiegend  war die bisher verwendete Preisänderungsklausel ninnerhalb der AGB sicher längstens (nämlich von Anfang an) unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.13 VIII ZR 162/09) und ist nicht erst durch eine Änderung der Grundversorgungsverordnung unwirksam geworden, zumal die Grundversorgungsverordnung für Sonderverträge auch schon gar nicht gilt, vgl. § 1 Abs. 1 GVV.

Die unwirksame außerordentliche Kündigung wird  nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden können.
Ein enstprechender Wille, das Vertragsverhältnis jedenfalls, wenn auch nur  ordentlich unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden zu wollen, ist aus der Erklärung nicht ersichtlich.

Der bisherige Vertrag läuft mangels wirksamer Kündigung somit zu ungeänderten Bedingungen ungekündigt weiter.
Weil dadurch aber noch ein ungekündigtes Vertragsverhältnis  besteht, kann im schweigenden Weiterbezug von Energie auch keine stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebotes gesehen werden (weder als Sondervertrag noch als Grundversorgung).

Worauf es deshalb nicht mehr ankommen kann:

Die Fiktion einer stillschweigenden Vereinbarung im Falle eines Schweigens auf ein Angebot  hätte bereits zuvor wirksam vereinbart werden müssen.
Wäre Entsprechendes innerhalb der wirksam einbezogenen AGB vorgesehen gewesen, hätte die entsprechende Klausel dem § 308 Nr. 5 BGB Rechnung tragen müssen.

Die bisherigen Verträge werden ungekündigt unverändert fortbestehen, was man aus genannten Gründen auch gerichtlich feststellen lassen kann, falls EWE auf entsprechendes Verlangen nicht schriftlich  bestätigt, dass das Vertragsverhältnis über den 31.12.14 ungekündigt und zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht.

Unabhängig davon, darf man wohl davon ausgehen, dass auch die geänderten AGB auch keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.12.06 - VIII ZR 25/06).  Erforderlich wäre, dass bereits bei Vertragsabschluss die Preiskalkulation offen gelegt wird undzwar weiter, als es § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 und 4 StromGVV verlangt.

Kunden werden sich auch noch  nach Jahren darauf berufen können, dass der bisherige Vertrag zum 31.12.14 nicht wirksam gekündigt wurde, es für eine Änderung des Vertragsinhalts an einer wirksamen Änderungsvereinbarung fehlt, insbesondere wenn sie der Kündigung ohne Begründung wiedersprochen haben. Schließlich kam Ihrem Schweigen keinerlei Erklärungswert zu. Einer Erklärung bedurfte es schon nicht, da der bisherige Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde.





 
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: janto am 16. Dezember 2014, 13:42:14
Ich gehe auch aus, dass die alten Verträge nicht wirksam gekündigt wurden und man sich drauf berufen kann, wenn man will.
Für viele ist allerdings die Gelegenheit wichtiger, durch Widerspruch gegen die neuen Verträge frühzeitig ganz aus den teuren EWE-Verträgen rauszukommen, durch Ausnutzen der Kündigung von EWE zum 31.12.14 und durch Widerspruch gegen die neuen Verträge.
Für diesen Widerspruch ist zunächst bis 31.12.14 Zeit.
Zusätzlich gibt es noch ein Widerrufsrecht und zwar 14 Tage lagen "ab dem Tag des Vertragsabschlusses". Wenn man von der Fiktion ausgeht, ohne Widerspruch kommt es zum Neuvertrag ab 1.1.15, ab wann beginnt dann die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen? Ich gehe davon aus, ab 1.1.15.
Wir wollen den Menschen aber auch nichts Falsches oder Zweifelhaftes erzählen. Alternativ könnte man (EWE) ja der Meinung sein, ab Ankündigung des neuen Vertragsverhältnisses Ende November 14. Können wir sicher behaupten, die Widerrufsfrist beginnt erst ab 1.1.15 zu laufen, so dass die Leute, die Widerspruch versäumt haben, noch im Januar raus können aus den neuen Verträgen?
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Dezember 2014, 14:05:56
Fraglich ist, ob auf Stromlieferungsverträge nach der Fernabsatzrichtlinie der EU ein Widerrufsrecht Anwendung findet (vgl. BGH, B. v. 18.03.09 Az. VIII ZR 149/08).

Dies setzt jedenfalls den Abschluss eines neuen Vertrages im Fernabsatz voraus.

Werden die bisher bestehenden Verträge jedoch durch die versorgerseitigen, unzulässigen  außerordentlichen Kündigungen schon nicht wirksam beendet, ist doch schon kein Raum für das Zustandekommen eines neuen Stromlieferungsvertrages, auf welchen überhaupt nur  ein entsprechendes Widerrufsrecht Anwendung finden könnte.

Sind die Kündigungen unwirksam, besteht also kein Widerrufsrecht. 
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: janto am 16. Dezember 2014, 16:21:40
EWE hat den neuen Verträgen ein Widerrufsrecht angehängt, das danach wie zitiert bis "14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses" per Brief, Email usw. ausgeübt werden kann. Es ist ja einfacher, dieses Widerrufsrecht auszuüben, wenn man noch Zeit dazu hat, als sich mit EWE in einen Rechtsstreit darüber zu begeben, ob die Verträge überhaupt wirksam zustande gekommen sind. Dass sie das sind, glaube ich auch nicht. Aber wenn es einen einfacheren Weg gibt, aus den Verträgen rauszukommen ... Daher nochmal meine Frage, ab wann beginnt die von EWE eingeräumte Widerrufsfrist zu laufen, ab Übersendung der Verträge Ende November oder ab "Wirksamwerden" durch Nicht-Widerspruch (bis 31.12.14) ab 1.1.15? Es geht um die ganz praktische Frage, ob die vielen betroffenen Kunden über den 31.12.14 (Ende der Widerspruchsfrist) hinaus noch 14 Tage länger Zeit haben für einen Widerruf, mit dem sie sich genauso so einfach (!!!) aus dem EWE-Vertrag lösen können.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: Didakt am 16. Dezember 2014, 17:35:56
@ janto,

möglicherweise sind mir einige Dinge aus dem Gesamtzusammenhang nicht geläufig. Stellen Sie den Sachstand ggf. richtig, wenn ich ihn nicht richtig sehe.

Was sagt denn die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung über die Fristsetzung aus?

Auszugsweise entlehnter Text aus einer solchen Belehrung:
Zitat
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. …..) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit §1 Abs. 1 und 2 EGBGB. ….

Da Rechtsgeschäft kann doch nur unter folgenden Prämissen erfolgen:

Das Angebot (Antrag, Offerte) von EWE ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit wird das Angebot erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Durch das Angebot wird dem Kunden ein Vertragsschluss angeboten, dieser Vertragsschluss kommt nur mit der Zustimmung des Empfängers zustande, d. h. mit der Unterschrift und Datumsangabe des EWE-Kunden unter einen schriftlichen Energie-Lieferauftrag o. ä.. Von diesem Tag an beginnt die Widerrufsfrist zu laufen.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: janto am 16. Dezember 2014, 17:59:59
Wortlaut des Widerrufsrechts:
"Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses."
Dann nur noch wohin man wie schreiben muss.
So steht's, glaube ich, auch wörtlich in den neuen EWE-AGB, die man im Internet einsehen kann.
Die Frage ist also: Was ist der Tag des Vertragsschlusses?
Der 1.1.15, weil die Leute bis zum 31.12.14 ja noch der Annahme widersprechen konnten und vorher nicht klar war, ob der Vertrag geschlossen wird oder nicht.
Oder der Eingang des Angebotes von EWE beim Kunden Ende November, weil der anschließend nicht widersprochen hat?
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: khh am 16. Dezember 2014, 18:41:01
Maßgeblich ist aber doch wohl allein
... Werden die bisher bestehenden Verträge jedoch durch die versorgerseitigen, unzulässigen  außerordentlichen Kündigungen schon nicht wirksam beendet, ist doch schon kein Raum für das Zustandekommen eines neuen Stromlieferungsvertrages, auf welchen überhaupt nur  ein entsprechendes Widerrufsrecht Anwendung finden könnte. ...

Mir liegt bisher nur das unsinnige EWE-Konstrukt "außerordentliche Änderungskündigung" vor, mit der nach Vorstellung der EWE ab 01.01.2015 neue  AGB/Vertragsbedingungen per „fingierter Willenserklärung“ wirksam werden sollen. Ein neuer Vertrag (Voraussetzung für ein Widerrufsrecht!) ist damit -soweit mir derzeit bekannt- NICHT verbunden. Oder gibt es auch "Kündigungs"-Versionen, wo die Belieferung ab 01.01.2015 tatsächlich auf Grundlage eines neuen Vertragsverhältnisses erfolgen soll ?  :-\

Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Dezember 2014, 19:54:36
Wären die bedingungslosen außerordentlichen Kündigungen (siehe oben) wirksam, so würden dadurch die bisher bestehenden Verträge mit Ablauf des 31.12.14 beendet.

Wessen Vertrag somit mit Ablauf des 31.12.14 endet und wer noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.15 abgeschlossen hat, der könnte als Haushaltskunde allein durch den Energiebezug nach dem 31.12.14 aus dem Netz  einen neuen Grundversorgungsvertrag stillschweigend (konkludent) abschließen (vg. § 2 Abs. 2 StromGVV).

Auf einen solchen (stillschweigenden) Vertragsabschluss nach dem 31.12.14 soll laut EWE das Widerrufsrecht Anwendung finden mit einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss.

Ein neuer (stillschweigender) Vertragsabschluss setzt jedoch voraus, dass der bisherige Vertrag überhaupt mit Ablauf des 31.12.14 endet, weil er durch die versorgerseitige Kündigung wirksam beendet wird.
Letzteres wird jedoch nicht der Fall sein. 
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: janto am 17. Dezember 2014, 00:38:03
Ehrlich gesagt ist das nicht "allein maßgeblich", im Moment sogar eher uninteressant.
Genauso wenig "maßgeblich" und interessant wie, dass die Verträge von EWE vermutlich nicht wirksam gekündigt wurden.
Wir nutzen die Kündigung ja gerade aus und wollen sie ausnutzen!
Genauso wie wir das Widerrufsrecht ausnutzen wollen, wenn es uns zusätzlichen Zeitraum verschafft.
Bis zum Ablauf des Widerspruchs- und Widerrufsrechts ist es am besten, man geht auf die EWE-Fiktion von Kündigung und Neuvertrag ein.
Erst wenn man diese Fristen verpasst hat, mag es von Interesse sein, das Zustandekommen der neuen Verträge zu bestreiten.
Die jetzt interessierende Frage ist also: Verschafft uns das Widerrufsrecht zusätzliche 14 Tage ab dem 1.1.15, um aus den EWE-Verträgen raus zu kommen? Das wäre der Fall, wenn als Tag des Vertragsabschlusses (nach EWE-Fiktion) der 1.1.15 anzusehen ist.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: bolli am 17. Dezember 2014, 08:00:01
@Janto
Sie können doch von einem Rechtsanwalt nicht ernstlich eine Antwort auf eine Frage erwarten, deren Inhalt aus Rechtssicht nicht o.k. ist.
Letztlich muiss sich nämlich hinterher der Kunde mit dieser Sicht vor Gericht durchsetzen, wenn EWE nicht darauf eingeht. Und da könnte man dann Schiffbruch erleiden, wenn man sich auf's falsche Pferd gesetzt hat. Wenn Sie also Rechtsauskunft haben wollen, müssen Sie sich mit der offiziellen Version begnügen. Sie werden vermutlich keinen anderen finden, der Ihnen halbwegs verbindlich eine Antwort gibt. Insofern müssen wohl Sie selbst die Verantwortung für etwaige eigenwillige Vertragsvorstellungen übernehmen, wenn Sie sie weiterempfehlen wollen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses empfehle ich übrigens das Studium der AGB, da sollte sich etwas über den betreffenden Zeitpunkt finden.  ;)
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Dezember 2014, 13:26:33
EWE hat die betroffenen Verträge zum 31.12.14 bedingungslos außerordentlich gekündigt.
Wären die Kündigungen wirksam, so wären die bisherigen Verträge zum Ablauf des 31.12.14 wirksam beendet.
In diesem Fall wäre Raum für den (stillschweigenden) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Haushaltskunden ab dem 01.01.15.

Ein solcher (stillschweigender) Vertragsabschluss soll innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Vertragsabschluss widerrufen werden können.
Im Fall des wirksamen Widerrufs gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Die bezogene Energie ist gleichwohl zu bezahlen.

Ein (stillschweigend neu abgeschlossener) Grundversorgungsvertrag kann vom Kunden auch jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden (vgl. § 20 StromGVV).
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: Didakt am 17. Dezember 2014, 18:02:15
Zitat von: @ Janto aus Antwort # 1
Hier der Text der Änderungskündigung. Möge sich jeder ein Bild von der Rechtmäßigkeit dieser außerordentlichen Kündigung machen:
…Sollten Sie eine Belieferung zu den neuen Bedingungen ab 1. Januar 2015 nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte zeitnah mit. Wir bieten Ihnen gerne eine Produktalternative von EWE an. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden: Ihre Energieversorgung ist in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung gesichert.

Zitat von: @ Janto aus Antwort # 8
...Aber wenn es einen einfacheren Weg gibt, aus den Verträgen rauszukommen ...

Zitat von: @ Janto aus Antwort # 13 zu Antwort # 14 von @ RR-E-ft
Ehrlich gesagt ist das nicht "allein maßgeblich", im Moment sogar eher uninteressant.
Genauso wenig "maßgeblich" und interessant wie, dass die Verträge von EWE vermutlich nicht wirksam gekündigt wurden.
Wir nutzen die Kündigung ja gerade aus und wollen sie ausnutzen!...

EWE hat die betroffenen Verträge zum 31.12.14 bedingungslos außerordentlich gekündigt.
Wären die Kündigungen wirksam, so wären die bisherigen Verträge zum Ablauf des 31.12.14 wirksam beendet.
In diesem Fall wäre Raum für den (stillschweigenden) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Haushaltskunden ab dem 01.01.15. ...

In diesem Fall wäre deshalb auch Raum für den Abschluss eines Sondervertrages durch Haushaltskunden ab dem 01.01.15.

Unverständlich, weshalb die „Widerrufsfrist“ überhaupt ins Spiel gebracht wird. Wenn Kunden aus Ihren Verträgen heraus wollen, hätten sie doch dann sofort - schon Ende November - der EWE mitteilen können, dass sie eine Belieferung zu den neuen Bedingungen ab 01.01.2015 nicht zustimmen und sich sofort einen neuen Lieferanten suchen können. Wo ist also das Problem?


Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: khh am 17. Dezember 2014, 23:34:55
... Unverständlich, weshalb die „Widerrufsfrist“ überhaupt ins Spiel gebracht wird. ...

Naja, "Bezahlbare Energie e.V." möchte möglichst viele der potentiellen Wechsler erreichen
-  siehe hier:  www.bezahlbare-energie.de  unter "AKTUELL"

Zitat
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und zwei Wochen zusätzliche Zeit durch ein Widerrufsrecht kann da nur zweckdienlich sein ;) !
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: bolli am 18. Dezember 2014, 08:18:20
Tja, aber nicht alles, was man sich wünscht, muss auch eintreten.

Wenn EWE den Vertrag des Kunden über den 1.1. hinaus weiterführt (nach deren Lesart: Kündigung alter und Beginn neuer Vertrag), obwohl er die neuen AGB nicht schriftlich anerkannt hat, bleibt das so lange deren Sache, bis der Kunde sich dagegen wehrt, ggf. mit dem Versuch der Ausnutzung einer "zusätzlichen Widerrufsfrist" ala janto.  Sollte EWE dann darauf nicht eingehen, bleibt nur der Gang vor Gericht und hier könnte dann herauskommen, dass weder der alte Vertrag weitergeführt noch ein neuer Sondervertrag begründet wurde und daher das Konstrukt von RR-E-ft zum Tragen kommt und der Kunde sich in der teuren Grundversorgung befindet. Ob er dann einen Schaden geltend machen kann für das in der teureren Grundversorgung zuviel gezahlte Geld, erscheint fraglich. Insofern kann man nur dazu raten, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: khh am 18. Dezember 2014, 15:14:29
Tja, aber nicht alles, was man sich wünscht, muss auch ...

... (rechtlich abgesichert) machbar sein, denn die Rechtslage ist ja wohl zweifelsfrei wie in Antwort #5 aufgezeigt  -  Auszug:

[...]
Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig, da keine Gründe zur außerordentlichen Kündigung vorliegen. ...
[...]
Die unwirksame außerordentliche Kündigung wird nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden können.
Ein entsprechender Wille, das Vertragsverhältnis jedenfalls, wenn auch nur ordentlich unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden zu wollen, ist aus der Erklärung nicht ersichtlich.

Der bisherige Vertrag läuft mangels wirksamer Kündigung somit zu ungeänderten Bedingungen ungekündigt weiter.
Weil dadurch aber noch ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, kann im schweigenden Weiterbezug von Energie auch keine stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebotes gesehen werden (weder als Sondervertrag noch als Grundversorgung).
[...]
Kunden werden sich auch noch nach Jahren darauf berufen können, dass der bisherige Vertrag zum 31.12.14 nicht wirksam gekündigt wurde, ...


Bzgl. der "Wunschvorstellung" von janto (schnellstmöglich raus aus dem teuren EWE-Vertrag) bin ich etwas irritiert durch diese Aussage:
[...]
Wessen Vertrag ... mit Ablauf des 31.12.14 endet und wer noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.15 abgeschlossen hat, der könnte als Haushaltskunde allein durch den Energiebezug nach dem 31.12.14 aus dem Netz einen neuen Grundversorgungsvertrag stillschweigend (konkludent) abschließen (vg. § 2 Abs. 2 StromGVV).
[..]
(Unterstreichung durch khh)

Wenn ein Kunde das von EWE eingeräumte 1. Sonderkündigungsrecht bis zum 31.12.14 oder 2. Widerrufsrecht bis zum 14.01.15 wahrnimmt und die sofortige Anschlussbelieferung durch einen neuen Versorger zeitlich nicht mehr darstellbar ist (vielfach dürfte das so sein), was folgt dann für die "Übergangszeit" ?

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass dann die Belieferung durch den zuständigen Grundversorger (überwiegend wird das wohl ebenfalls EWE sein) befristet für längstens 3 Monate im Rahmen der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG zu erfolgen hat, welche ohne ein erneutes Kündigungserfordernis (im Gegensatz zum Grundversorgungsvertrag) durch die Anmeldung des neuen EVU beim Netzbetreiber beendet wird.

Was trifft denn jetzt richtigerweise zu ??  :-\   

Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: khh am 18. Dezember 2014, 17:43:32
Hab mal gegoogelt und selbst die Antwort gefunden :

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/vertragsarten-node.html

Auszug:
Zitat
Was versteht man unter Ersatzversorgung?
(Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG, § 3 Strom GVV, § 3 GasGVV)
Wenn der Energiebezug eines Letztverbrauchers nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Energielieferung ein. Diese Art der Energielieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung. Insbesondere ... bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel kann der Haushaltskunde in die Ersatzversorgung fallen.
[...]
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch mit dem Zeitpunkt, in dem der Netzbetreiber eine Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. ...
Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss mit dem Grundversorger als Ersatzversorger nötig.
[...]
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Während dieser Zeit kann sie vom Verbraucher jederzeit dadurch beendet werden, dass er einen neuen Lieferanten seiner Wahl mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
Titel: Re: EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
Beitrag von: Didakt am 19. Dezember 2014, 17:53:20
Zitat von: @ khh in Antwort # 19
Was trifft denn jetzt richtigerweise zu??

@ khh, eine kurze Anmerkung hierzu: Wie vorstehend schon richtigerweise festgestellt, ist es die „Ersatzversorgung“. Stattdessen wird dafür fälschlicherweise wie in diesem Thread, im aktuellen Aufruf von "Bezahlbare Energie e.V." und sehr oft fallweise auch vielfach an anderer Stelle im Forum - und sogar auch von den EVU  :( bewusst - die „Grundversorgung“ missbräuchlich angeführt. Die Ersatzversorgung bietet für den Verbraucher halt den Vorteil, dass sie binnen 3 Monaten problemlos durch diverse Vertragsschlüsse beendet werden kann.