Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 08. Dezember 2011, 13:47:19

Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2011, 13:47:19
BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10  Abgrenzung Tarif-/ Sondervertragskunde (Erdgas Südsachsen) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=87593#post87593)

Zitat
Original von RR-E-ft
Nachdem der Rechtsstreit vom BGH an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen wurde, soll das Sammelklageverfahren durch eine gütliche  Einigung der Parteien ndgültig erledigt worden sein, teilen PATT Rechtsanwälte aus Chemnitz mit.

Nachdem viele Verfahren mit Rücksicht auf den Ausgang des Musterverfahrens ausgesetzt wurden, haben PATT Rechtsanwälte in diesen bisher ausgesetzten Verfahren nun Vergleichsvorschläge unterbreitet.
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: fsgj6 am 08. Dezember 2011, 19:04:29
Das ist richtig, jedoch wird ganz entgegen dem, für die Sammelkläger äußerst günstigen Vergleich, lediglich eine 50:50 Teilung angeboten. Dies mit der Begründung, das die Vertragsart nicht abschließend von den Gerichten geklärt worden wäre.
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: hajue am 09. Dezember 2011, 09:47:30
Hallo,
also, es ist schwer, als Laie alles zu durchschauen!
Ich habe jedenfalls auch ein Vergleichsangebot erhalten, jedoch soll ich 60% bezahlen!

Damit bin ich allerdings überhaupt nicht einverstanden, wie wird die Lage von den Experten hier eingeschätzt?

Vielen Dank!
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: fsgj6 am 09. Dezember 2011, 12:13:19
In seinem Urteil vom 11.05.11, in dem das Urteil des LG Chemnitz wegen eines Verfahrensmangels und demzufolge auch die Revisionsentscheidung des OLG Dresden aufgehoben wurden, hatte der BGH folgendes für das weitere Verfahren festgestellt:

BGH VIII ZR 42/10 Rn. 33 ff:Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin
Die Annahme des Berufungsgerichts (OLG Dresden), dass die Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen außerhalb der allgemeinen Tarifpreise zu Sondertarifen versorgt worden sind, begegnet aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken.Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenom-men werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt.Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen.Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt.Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.

Auf Grund dessen dürfte EINS ENERGIE, nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das LG Chemnitz, nichts daran gelegen haben weiter den Klageweg zu beschreiten und ein Urteil zu ihren Ungunsten zu riskieren. Deshalb dieses Vergleichsangebot, das für die Sammelkäger annehmbar war.

Mit den verbliebenen Einzelbeklagten glaubt man, obwohl gleichartige Verträge vorliegen, jetzt anders umgehen zu können, um zumindest einen Teil der ausstehenden Forderungen zu kassieren und nicht als Verlierer dazustehen. Für mich ist dies keinesfalls annehmbar.

Vieleicht sollte man EINS ENERGIE einmal darauf hinweisen, das es Urteile gibt, die bei Sonderverträgen ohne wirksam einbezogene Preisänderungsklausel ein Preisänderungsrecht nicht nur verneinen, sondern, ab dem Preiswiderspruch, auf die Wirksamkeit der Preise vom Vertragsbeginn abstellen.
In meinem Fall waren das 4,3 Pfennige pro kWh
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: Clubauto am 02. Februar 2012, 10:44:30
hallo Mitstreiter,

habe heute von meinen Anwalt auch ein Vergleichsangebot von eins energie erhalten. Ziehmlich spät als bei anderen Mitstreitern. Angebot liegt bei 60 % was ich keinesfalls akzeptieren kann.
Wer hat das Vergleichsangebot nicht angenommen und wie hat eins energie schon darauf reagiert. Gibt es generell was neues zum weiteren verfahrensweg. Suche persönlichen kontakt zum Austauch

Mfg
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: Clubauto am 08. Februar 2012, 20:25:53
hat denn der rest der übrig gebliebenen die im Ruhenden Verfahren sind schon die flinte ins korn geworfen!!!!!!!!!!!!

Haben jetzt etwa doch alle, das Vergleichsangebot angenommen oder sind noch welche übrig geblieben die es nicht akzepiert haben wie ich.

bitte melden
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: thomasmuckus am 23. Februar 2012, 19:23:34
Also mein Anwalt hat den \"Vergleich\" zurück gewiesen. Temin in Freiberg am 19.03.2012 > ich melde mich danach
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: Kubicek am 26. Februar 2012, 20:19:29
Von \"eins energie\", vertreten durch Kanzlei Patt, wurde auch mir ein Vergleich über meinen Anwalt angeboten ... die Konditionen sind 60 zu 40 und alle sonstigen Kosten sind selbst zu tragen.
Das ist inakzeptabel für mich.
Mich würde interessieren, wie die \"äusserst günstige\" prozentuale Verteilung aus dem Beitrag vom 08.12.2011 aussah.
Zitat;
Das ist richtig, jedoch wird ganz entgegen dem, für die Sammelkläger äußerst günstigen Vergleich, lediglich eine 50:50 Teilung angeboten. Dies mit der Begründung, das die Vertragsart nicht abschließend von den Gerichten geklärt worden wäre.
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: Clubauto am 02. März 2012, 21:17:46
na da bin ich aber mal gespannt, heute habe ich bereits das zweite vergleichangebot bekommen von 40 %.
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: thomasmuckus am 20. März 2012, 09:17:55
wie zu erwarten wurde der Termin am 19.03.2012 in Freiberg ausgesetzt, Begründung ist das neue \"geniale\" Urteil des BGH zur Verjährung von Rückzahlungsforderungen.
Über wir uns also weiterhin in Geduld.
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: thomasmuckus am 20. März 2012, 23:32:35
neuer Termin ist der 15.04.2012, ich bin ja gspannt was denen nun noch einfällt um die Geschichte weiter zu verzögern.
Interessanterweise werde ich aufgefordert, meine Rückzahlungsforderung bis zum Termin auf Grundlage des neuen BGH-Urteils zu überrechnen > sollte man da den Richter nicht wegen Befangenheit ablehnen > ist ja schon wie eine Art Vorgriff auf das Verhandlungsergebnis oder sehe ich das falsch ?
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: ub40 am 24. April 2012, 21:45:07
Gibt es hier etwas Neues? Ist für mich interessant, weil wir im Protest gegen unseren regionalen Versorger von den gleichen Anwälten auch inaktzeptable Verleichsangebote bekommen haben...
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: userD0003 am 25. April 2012, 01:13:06
Sollte eines der BGH-Urteile vom 14.03.2012 für Ihr/e Verfahren maßgeblich sein - das schlussfolgere ich aus dem nachstehend zitierten Beitrag

Zitat
Original von thomasmuckus
neuer Termin ist der 15.04.2012 ... Interessanterweise werde ich aufgefordert, meine Rückzahlungsforderung bis zum Termin auf Grundlage des neuen BGH-Urteils zu überrechnen.
dann können Sie u.a. im Unterforum \"Grundsatzfragen - Anwendung der BGH-Urteile vom ...\" nachlesen, welche Auswirkungen die Urteile haben.

Anhand des Praxis-Beispiels können Sie ermitteln, auf welcher Preisbasis Ihre Zahlungsverpflichtungen/Rückforderungsansprüche nach den Vorgaben des BGH abzurechnen sind. Mit Ihren Verbrauchswerten müssten die entsprechenden EUR-Beträge zu ermitteln sein und Sie können dann entscheiden, ob die außergerichtlichen Vergleichsangebote akzeptabel sind.
Titel: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: thomasmuckus am 25. April 2012, 18:36:08
Zitat
Original von thomasmuckus
neuer Termin ist der 14.05.2012, ich bin ja gespannt was denen nun noch einfällt um die Geschichte weiter zu verzögern.
Interessanterweise werde ich aufgefordert, meine Rückzahlungsforderung bis zum Termin auf Grundlage des neuen BGH-Urteils zu überrechnen > sollte man da den Richter nicht wegen Befangenheit ablehnen > ist ja schon wie eine Art Vorgriff auf das Verhandlungsergebnis oder sehe ich das falsch ?


mein Anwalt hat nun um Verschiebung um einen Monat ersucht um die Anwendbarkeit des letzen BGH-Urteils (das ja nun endlich in Schriftform vorliegt) zu prüfen. Gleichzeitig hat er sich gegen eine vorherige Neuberechnung verwahrt (das Gericht sollte doch, zumindest theoretisch, neutral sein)
Geduld ist eine Tugend :P
Titel: Re: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: ub40 am 30. Juli 2012, 17:49:51
Gibt es hier etwas Neues???
Wäre insofern interessant, weil bei uns hier ähnliche Verhältnisse vorliegen (betrifft EMS in Sachsen- Anhalt).

Der Versorger hat etliche Preisprotestler verklagt. Es gab ein Musterverfahren, ist sehr seltsam gelaufen; LG Magdeburg hat Kunden trotz Benennung "Sondervertragsregelung außertraiflich" ohne sinnvolle Begründung zum Tarifkunden gemacht. Das Gericht hatte laut RA keine Lust sich mit dieser Frage ernsthaft auseinanderzusetzen). OLG hat sich mit derVertragsfrage dann auch nicht weiter befasst, wollte dann aber Billigkeit jeder einzelnen Preisanpassung gutachterlich prüfen lassen. Daraufhin haben Patt und Co ganz schnell einen für den Musterbeklagten sehr gutes Vergleichsangebot gemacht (muss nichts zahlen). Der Versorger hatte offensichtlich und wohl berechtigterweise enorme Angst, dass Ihnen dabei die ach so billigen Preisanpassungen um die Ohren fliegen.
Allen anderen wird nun 50:50 angeboten....
Die Frage ist, ob man bei den "blinden" lokalen Gerichten hier überhaupt eine Chance hat.
Titel: Re: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: thomasmuckus am 21. März 2013, 19:58:13
Es ist (fast) vollbracht! ;D
Kurzer Rückblick > Widerspruch gegen Preiserhöhung seit  Jahresabrechnung 2004, Mahnbescheid, Widerspruch, Rechtsstreit mit der Truppe seit gefühlt 100 Jahren. Meine Belange wurden durch die Kanzlei Hönig und Siebert, RA Siebert hervorragend vertreten.
Nach dem nun endlich letzten Termin am 25.02.2013 nach mehreren Verschiebungen,  Ruhendstellungen etc. (Ihr seid alle „Insider“ und wisst was ich meine) ist nun ein Schreiben von der „eins-Energie“ eingegangen das sie dem bei dieser Verhandlung getroffenen Vergleich NICHT widersprechen und er damit rechtskräftig wird.
Was lange währt wird (manchmal) endlich gut, die ursprüngliche Forderung der „eins-Energie“ ca. 3500,00 € hat sich in Luft aufgelöst und man hat meiner Forderung aus der Gegenklage zwar nicht im vollen Umfang aber doch in Höhe von 1500,00 € zugestimmt. Alles in allem ein wirtschaftliches Ergebnis von rund 5000,00 €, das kann sich doch sehen lassen ! :) :) :)
In erster Linie verdanke ich dass natürlich der cleveren Arbeit von Herrn RA Siebert dem an dieser Stelle nochmals gedankt sei.
Es hat sich wiederum gezeigt dass sich Widerstand lohnt, man muss nur beharrlich sein.
Das sollte gleichzeitig für alle als Motivation gelten, sich doch intensiv mit der Geschichte auseinander zu setzen.
In diesem Sinne, Daume hoch und viel Erfolg für alle bei denen das noch offen ist ! 8)

Liebe Grüße,

Thomas der Muckus
Titel: Re: Einigung mit den Sammelklägern/ Vergleichsangebote
Beitrag von: Clubauto am 20. November 2013, 20:22:59
 So, nun kann ich auch über meinen angekündigten Verhandlungstermin vom 14.11.13 beim LG Chemnitz berichten.
Ich mache es kurz. Die eins Energie in Sachsen hat ihre klage ein paar tage vorm Verhandlungstermin zurück gezogen. :) :) :) :) :)