Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 25. Juli 2006, 20:13:52

Titel: LG Düsseldorf: Recht zur Sperrung nach Unbilligkeitseinwand
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2006, 20:13:52
[ 34-O-Kart-219-05  08-02-2006 ; VIII-ZR-138-5  15-02-2006 ]


Die Überschrift hört sich vielleicht für manchen dramatisch an.

Unter diesem Slogan wird die Entscheidung auch von der Energiewirtschaft dargestellt.

Tatsächlich ergibt sich aus der Entscheidung des LG Düsseldorf nicht, dass nach Unbilligkeitseinwand die Versorgungseinstellung angedroht werden darf.

Die Entscheidung ist gleichwohl sehr wichtig, weil sie zeigt, was man falsch machen kann.


Die Entscheidung:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U14.pdf

Diese Entscheidung macht ganz deutlich, dass man Rechnungsbeträge nur soweit kürzen darf, wie sie nach Unbilligkeitseinwand nicht zur Zahlung fällig sind.

Wie weit Rechnungsbeträge und Abschlagsbeträge nicht zur Zahlung fällig sind, richtet sich danach, wogegen die Unbilligkeit gem. § 315 BGB  eingewandt wurde.

Hatte man lediglich die Preiserhöhung als unbillig gerügt, so darf man Rechnungebeträge und Abschlagszahlungen auch nur um diesen Erhöhungsanteil kürzen, also um die Teile des Entgelts, welche auf der angegriffenen Erhöhung beruhen.


Das ist vollkommen logisch und entspricht den Aussagen hier im Forum.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: LG Düsseldorf: Recht zur Sperrung nach Unbilligkeitseinwand
Beitrag von: Stadt/Versorger am 25. Juli 2006, 22:14:27
Unser Versorger (Fernwärme) hat  innerhalb der Höchstvertragszeit nach AVBF seinen Tarif geändert. Mit der Tariferhöhung ist auch eine Preiserhöhung einhergegangen. Ich habe nunmehr nicht nur die letzte Preiserhöung als unbillig gerügt,sondern auch den Tarif. Ich zahle nunmehr nur den Preis,der vor der Tarifumstellung gültig war(Preiserhöhungsklauseln
gibt es keine .Die Verträge sind mit der Entnahme aus dem Netz zustande gekommen . Hab ich richtig gekürzt ?

mfg
M.Harms
Titel: LG Düsseldorf: Recht zur Sperrung nach Unbilligkeitseinwand
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juli 2006, 10:53:14
@Stadt/ Versorger

Wenn es schon keine Preisänderungsklausel im Vertrag gibt, kann der Preis überhaupt nicht nachträglich im Fernwärmelieferungsvertrag einseitig geändert werden.

Das hat der BGH jüngst in einem Fernwärmeurteil bestätigt, dort Textziffer 28 ff. [29]:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U6.pdf

Auf eine Billigkeit kommt es dann gar nicht erst an.

Es gilt der Anfangspreis bei Vertragsabschluss.

Man sollte den Einwand jedoch rein vorsorglich aufrecht erhalten.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: LG Düsseldorf: Recht zur Sperrung nach Unbilligkeitseinwand
Beitrag von: Stadt/Versorger am 26. Juli 2006, 14:52:15
Viele Dank !
Sie haben mir sehr geholfen.

mfg

M.Harms