Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße => Thema gestartet von: Initiative SWN am 04. Mai 2009, 09:30:41
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Beim Landgericht Frankenthal findet erneut der Prozess Stadtwerke gegen ein Mitglied der Initiative statt. Diesesmal will die Richterin Zeugen vernehmen.
Prozessbeginn Montag 11.05.09 - 10:30 Uhr
Viel Zeit sollte mitgebracht werden!!
Mitfahrgelegenheit besteht, bitte über die eMail-Adresse mit der Initiative in Verbindung treten.
Da die Richterin von der Menge Zuhörer am ersten Prozesstag sehr begeistert reagierte, wäre es sinnvoll, wenn wiederum sehr Viele dieser Verhandlung beiwohnen würden.
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Was ist denn bei der Zeugenvernehmung rausgekommen?
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Regelmäßig findet die Zeugenvernehmung - soweit es um betriebswirtschaftliche Interna geht - unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Für die Zeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit sind nur die Parteien und deren Prozessvertreter in der Verhandlung. Diesen ist es jedoch verboten, Inhalte nichtöffentlicher Verhandlungen zu verbreiten.
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ich hoffe dann waren die ganzen Leute nicht umsonst da.
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Soweit kein Eintritt verlangt wurde, könnte die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung umsonst gewesen sein. ;)
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Original von RR-E-ft
Soweit kein Eintritt verlangt wurde, könnte die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung umsonst gewesen sein. ;)
nicht schlecht ...
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Hier der Zeitungsbericht, wenn man diesem Glauben schenken darf (die entsprechenden Namen habe ich gelöscht):
\"Saar Ferngas immer der Günstigste\"
Gaspreis-Prozess: Wirtschaftsprüfer und ehemaliger Prokurist sagen für Stadtwerke aus - Einblick in Verfahren der Preisbildung
...
Ist hier wirklich nichts faul?
-Stern-
(Edit Evitel2004: Artikel gelöscht: Bitte hier lesen: Verlinkung von Medienberichten (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=8109))
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@ stern:
leider ist der link gelöscht, kannst Du kurz berichten?
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@Fridericus Rex,
nicht der Link wurde gelöscht, sondern der Artikel.
Wäre da ein Link gewesen, hätte ich den stehenlassen.
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@Fridericus Rex
Der Artikel ist auf unserer Homepage veröffentlicht. Entsprechende Leserbriefe zu dem Artikel sind auch schon unterwegs.
Hier die Internetadresse: http://www.initiative-gaspreise-swn.de
Die Zeitung, die den Artikel geschrieben hat, lässt sich zwar verlinken, aber die Berichte sind leider nicht mehr abrufbar bzw. verschlüsselt.
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@rebell77
Hab auf eurer Homepage leider nur den Hinweis auf die nächste Rund eam 29.06.09 gefunden, aber nichts zu dem Verhandlungstag am 11.05.09. Steht da nochwas davon ?
Gruß
bolli
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@bolli
Bitte klicken Sie den Button >>noch was/neue Beiträge<< auf unserer Homepage. Es ist der 1. Artikel vor dem zurzeit \"News\" blinkt.
Schauen Sie auch in Ihre PN!
Gruß
Rebell77
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Ich verstehe das nicht. Ausweislich der Homepage der Initiative ging das Gaspreisurteil in der ersten Instanz verloren. Dabei klang doch hier fast immer alles postiv. Weiß jemand was da in Neustadt passiert ist? Irgendwie bekomme ich langsam den Eindruck die EVU gewinnen - zumindest im Grundversorgungsbereich - mehr Urteile als sie verlieren.
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Leider ging dieser Prozess, zumindest vorerst, verloren. Aber lesen Sie unsere Reaktion darauf:
Richterin überfordert? Urteil gegen unsere Mitstreiterin gesprochen.
Sobald das Urteil mit Begründung vorliegt, werden wir prüfen, ob überhaupt der Tatbestand richtig erfasst wurde und werden dann eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO (Berichtigung des Tatbestandes: (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.) und darauf aufbauend eine Ergänzung des Urteils nach § 321a ZPO (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) verlangen.
Das Nichtbeachten vieler Fakten, die in unseren Schriftsätzen vorgetragen wurden, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Billigkeitsfrage nur allein auf die Einkaufskonditionen des Gasbezugs zu reduzieren, ist schon dreist. Noch dreister ist, dass ausgerechnet Zeugen des Wirtschaftsprüfungsinstituts WIBERA gehört wurden, die den SWN schon über Jahre ihre Bilanzen erstellen. Das, was die Stadtwerke an Unterlagen und Zeugen zur Billigkeit ihrer Gaseinkaufspreise vorgelegt haben, genügt deshalb keinesfalls zum Nachweis der Billigkeit.
Wie kann es überhaupt sein, dass angeblich über Jahre hinaus noch nicht einmal die Einkaufspreise weitergegeben wurden, aber trotzdem Millionen-Überschüsse zweckentfremdet werden konnten? Für wie dumm wird denn der Bürger immer wieder gehalten?
Und allein deswegen werden wir weiterkämpfen und Berufung einlegen.
http://www.initiative-gaspreise-swn.de (http://www.initiative-gaspreise-swn.de)
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Der Senat des OLG zeigte sich in der heutigen Berufungsverhandlung sehr informiert und gut vorbereitet. Die Verhandlung dauerte über eine Stunde:
1.
Die Beklagte ist gewerbliche Kundin und als solche wohl nicht geeignet als \"Musterfall\"
wie von den SWN gewünscht.
2.
Der allgemeine Versorgungsvertrag aus dem Jahr 2004 ist kein Sondervertrag, die
Beklagte ist Tarifkundin. Diese rechtliche Wertung kann durchaus gezogen werden.
Die Tarifstruktur der SWN ist in den streitigen Jahren auf Tarifkundenverhältnisse
ausgelegt gewesen. Der vorgetragenen Argumenation zur praktizierten
Bestpreisabrechnung will der Senat nicht folgen.
3.
Die Beklagte ist damit Tarifkundin im streitigen Zeitraum 2004-2007 und der Klägerin
SWN steht eine gesetzliche Preisänderungsbefugnis zu.
4.
Allerdings ist das Ausgangsurteil des LG FT bei der Beweiswürdigung zu
beanstanden.
Auf substantiiertes Bestreiten der Beklagten hin hätte das Gericht nicht urteilen
dürfen ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies will der Senat
nachholen.
Insb. die Unstimmigkeiten in den Prüfberichten der WIBERA AG hätte das Erstgericht zur Einholung eines Gutachtens bestimmen müssen.
5.
An die Adresse der Klägerin gerichtet:
a.
sie hat umfassend Ihre Kalkulation in der Gassparte offenzulegen
b.
alle Preisbestandteile und deren Entwicklung, bezogen allein auf die Gassparte sind
darzulegen.
c.
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht dem nicht entgegen,
da nur so bei der Billigkeitsüberprüfung auch den berechtigten Interessen der
Verbraucher Rechnung getragen werden kann.
d.
insb. ist die Kostensituation beim Personal nach der Gassparte aufzuschlüsseln
e.
Vertraulichkeit soll über eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Beklagtenseite
hergestellt werden.
19.08.2010 mathaub.
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Wenn es sich um einen gewerblichen Kunden handelt, der kein Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist, dann kann es sich um keinen Fall der Grundversorgung handeln.
Allenfalls könnte ein Fall des § 116 EnWG vorliegen.
OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10, Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13874&sid=)
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§ 116 EnWG 2005 ist einschlägig.
mathaub
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Wenn § 116 EnWG einschlägig ist, stellt sich die Frage, ob bei einer (erstmaligen) Preisänderung nicht einen Fall des § 116 Satz 2 EnWG vorliegt (dafür Salje, EnWG. § 116 Rn. 14 f.). Die GasGVV gilt dafür jedenfalls nicht, § 1 GasGVV.
Weiter stellt sich die Frage, ob überhaupt weiter Tarifpreise gem. § 116 EnWG iVm. § 4 AVBGasV öffentlich bekannt gegeben wurden oder aber lediglich Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung, die nunmal per definitionem keine Allgemeinen Tarife im Sinne des § 116 EnWG sein können.