P.S. Habe nach Jahren des Energieprotestes (übrigens mit wenig Unterstützung des BfEv) das erste Mal das Gefühl einen richtig fairen Energieversorger gefunden zu haben.Bei 19,9 ct/kwh setzt der Versorger zu. Das dicke Ende ist unvermeidlich.
P.S. Habe nach Jahren des Energieprotestes (übrigens mit wenig Unterstützung des BfEv) das erste Mal das Gefühl einen richtig fairen Energieversorger gefunden zu haben.Bei 19,9 ct/kwh setzt der Versorger zu. Das dicke Ende ist unvermeidlich.
...nach Besuch einer Infoveranstaltung war sie belehrt ...Infoveranstaltungen gibt es viele. Unter anderem wird man auch bei Sientology "belehrt" ;).
Mikesch
... es steckt ein wenig mehr dahinter, als nur verkaufenUmschrieb man nicht früher so das altbekannte Schneeballsystem ?
Umschrieb man nicht früher so das altbekannte Schneeballsystem ?...nach Besuch einer Infoveranstaltung war sie belehrt ...Infoveranstaltungen gibt es viele. Unter anderem wird man auch bei Sientology "belehrt" ;).
Mikesch
Rechne doch mal nach : Die Steuern und Abgaben machen brutto ca. 16,5 ct/kwh (je nach Netzentgelten), der Einkauf dürfte günstigstenfalls mit ungefähr 6,5 ct/kwh zu Buche schlagen. Macht zusammen 23 ct/kwh. Verkauft wird mit 19,9 ct/kwh. Leben tun sie von der Differenz von -3,1 ct/kwh.
Das ist zwar nicht viel - aber die Masse machts ! ;D
Selbst wenn Ökostrom angeboten wird und das Grünstromprivileg greift, bleibt nichts über.... es steckt ein wenig mehr dahinter, als nur verkaufen
na ja, selbst wenn dem so sein sollte, die teuren preise kann sich der Kunde immer noch holen ;)
@ Mikesch
Haben sich die "freischaffenden" Vertreter schon mal Gedanken über möglicherweise auf sie zukommende Haftungsprobelmatiken gemacht ? ???
Die Steuern und Abgaben machen brutto ca. 16,5 ct/kwh (je nach Netzentgelten), der Einkauf dürfte günstigstenfalls mit ungefähr 6,5 ct/kwh zu Buche schlagen. Macht zusammen 23 ct/kwh. Verkauft wird mit 19,9 ct/kwh. Leben tun sie von der Differenz von -3,1 ct/kwh.
Moin zusammenZitatDie Steuern und Abgaben machen brutto ca. 16,5 ct/kwh (je nach Netzentgelten), der Einkauf dürfte günstigstenfalls mit ungefähr 6,5 ct/kwh zu Buche schlagen. Macht zusammen 23 ct/kwh. Verkauft wird mit 19,9 ct/kwh. Leben tun sie von der Differenz von -3,1 ct/kwh.
Bis dann..
Capo
Auszug:
Viele Kommentare zu dem Unternehmen bekommen wir auf unserer Plattform. Dabei mussten wir leider feststellen, daß es dort scheinbar -ob mit Wissen oder ohne Wissen von Care Energy- Profischreiber gibt. Diese sind wohl angehalten, von wem auch immer, Foren zu durchforsten und nach kritischen Beiträgen zu suchen. Findet man einen kritischen Beitrag, dann wird sofort ein positiver Beitrag (Kommentar) hinterher gespostet. Sowas wollen wir auf unserer Plattform nicht - bezahlte Schreiber.
CE bietet jetzt auch ein Nullenergiehaus an oder den Geräterservice, wo man
bei Kauf von Klasse A Geräten den Jahrestromverbrauch gutgeschrieben bekommt
http://care-energy.de/index.php/solutions/care-energy-nullenergie-haus.html
Hab da mal ne Frage..... wenn Care bei einem Preis von 19,9 Cent zwangsläufig pleite gehen muss, wie ist es dann möglich, dass Großkunden mit einem Verbrauch von über 100.000 Kw bei den großen Anbietern einen Preis von 11 Cent pro Kw bekommen??? Dann müssten ja Eon, Vattenfall, EnBW und wie sie alle auch heißen mögen schon längst pleite sein???Schon mal was von Mischfinanzierung gehört ? Daneben ist auch die Tatsache, dass für die großen Stromabnehmer oft Sonderregelungen bei den staatlichen Abgaben wie EEG u.ä. extisteren, auch nicht ganz unmaßgeblich. Und nicht zuletzt hängen Bezugspreise, wie bei allen Wirtschaftsgütern, von vertragslichen Regelungen ab. Dabei kann man bei großen Abnahmemengen natürlich oft sparen, muss aber bei längerfristigen Bindungen. um die Liefersicherheit aufrecht zu erhalten, auch manchmal Aufschläge akzeptieren. Also selbst bei einigermaßen vorhandenen Mathematikkenntnissen bleiben in der Rechnung soviele Unbekannte, dass vermutlich auch SIE diese Gleichung nicht hundertprozentig lösen können und am Ende auf eine Schätzung angewiesen sind.
...so, jetzt kommt das Argument dass Sie mir ja abschalten können..... wie denn??? Über das montierte Smart-Meter??? Keine Ahnung ob das geht, aber dann stell ich mir halt ein Notstromaggregat in den Keller und rechne mit Care gegen......Da schon der jetzige Preis von CE bei meinem Verbrauch über dem meines derzeitigen Versorgers liegt (zugegebenermaßen mit Einrechnung eines Boni, so dass ein jährlicher Wechsel notwendig ist >:( ) würde die Anschaffung eines Notstromaggregats die Wirtschaftlichkeit des Angebotes wohl kaum erhöhen.
Da schon der jetzige Preis von CE bei meinem Verbrauch über dem meines derzeitigen Versorgers liegt (zugegebenermaßen mit Einrechnung eines Boni, so dass ein jährlicher Wechsel notwendig ist) ...
Also machen wir es so: Sie rechnen weiter Ihren Preis schön und hoffen auf das Beste für IHREN Versorger und ich Wechsel weiterhin regelmäßig und bezahle dafür weniger.
Hmm, interessant kontroverse Kritik und Fürsprache zu Care. ...
Hier noch einmal eine Zusammenfassung zu dem Thema:
Herr Martin Kristek ist Geschäftsführer und keinesfalls persönlich haftender Gesellschafter des Energieversorgers Care Energy, auch wenn dies im Impressum von Care Energy anders dargestellt wird.
Herr Kristek ist bereits negativ in Zusammenhang mit der Euroenergie AG aufgefallen, hierzu existieren Vorwürfe ehemaliger Kunden bis hin zum Betrug. ...
Der verkauft den Stom am Mittag, den er um 03:00 Uhr eingekauft hat! da gab es noch Geld dazu! Das rechnet sich, den der Strom fließt nur sehr sehr langsam durch die Leitungen!
mfg
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ... Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. ...jemals nachkommen wird. :(
... Sämtliche solcher Unternehmen sind im Impressum angezeigt, für die Energieversorgung haften diese aber nicht alle. ...
Die Preiskalkulationen, gesetzlichen Rahmenbedingungen und möglichen Risiken sind nicht annähernd vergleichbar, nicht einmal ähnlich.
Aber jede Wette, einen Mobilfunk- oder DSL-Vertrag, bei welchem die tatsächlichen Preise nicht garantiert sind, bei welchem jederzeit nachberechnet oder erhöht werden kann, unterschreibt keiner, den ich kenne.
Also was soll dem blauäugigen Verbraucher passieren?
Sollte nun Care wirklich irgendwann pleite gehn, was geht es mich dann konkret an ? Soweit ich weiß ist dann lediglich der Grundversorger der Region auf dem Plan und übernimmt die Stromversorgung solange, bis man sich einen neuen Anbieter gesucht hat oder aber auch beim Grundversorger bleibt.Wie lange wollen Sie uns eigentlich noch veralbern ? Noch einmal (nicht für Sie oder Mikesch, sie beide wissen das am allerbesten) : Da die Nutzung des Anschlusses an mk-power übertragen wurde, wird auch kein Grundversorger Strom ohne Einwilligung von mk-power mehr liefern. Der Kunde ist also auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Ich sage mal Folgendes voraus : Wenn Care genügend Kunden übertölpelt hat, wird der Preis gnadenlos erhöht. Der Kunde kann zwar kündigen, mk-power wird aber keinem anderen Anbieter die Belieferung des übereigneten Anschlusses gestatten. Friß oder stirb - zahle oder sitze im Dunklen.
. der empfiehlt ein Großteil seiner Rechte bezüglich der eigenen Abnahmestelle aufzugeben, der empfiehlt unverständliche und vor allem scheinbar umfassende AGB zu den Ungunsten des "Kunden" zu akzeptieren,
Dort stehn an einigen Stellen die völlig befremdlichen Worte: Sofern der Kunde das wünscht.Kunde beim Netzbetreiber ist nach der "Generalvollmacht" mk-power. Und was werden die sich wohl wünschen ?
Off-Topic
Häh, wieso greifen Sie mich denn plötzlich an? Aufgrund Ihrer bisherigen Beiträge dachte ich, dass wir mit unserer Einschätzung zu CE und mk weitgehend übereinstimmen!? :-\
Und mit [dem m.E. vielfach unseriösen Geschäft] der Werbung oder Vermittlung von Energieverträgen hab ich nun wirklich gar nichts am Hut. ;D
weil Sie enttarnt sind khh ;D sie wahrscheinlich bezahlter Schreiberling von RWE & Consorten
Man habt Ihr Probleme... Wirds denn auch wieder sachlich werden hier, oder machen wir eine Kindergartengruppe auf?
... Ich weiß, dass ich mit keinem meiner Beiträge Lügen verbreite, ...
Und die ausgefeilte "Vollmachtserklärung" (quasi eine Generalvollmacht für alles mögliche)
Das Impressum von Care Energy zeigt also 7 unterschiedliche Unternehmen, meist als GmbH&Co.KG, die persönliche Haftung übernimmt angeblich eine Holding GmbH und nicht der Geschäftsführer.
Wer wirklich Wohltäter spielen möchte, der gründet hierzu eher einen eingetragenen Verein
Na das ist doch mal ein toller link. Habt Ihr auch gelesen, dass ...
Aber lassen wir doch jeden lesen und bewerten und ja, es gibt Hunderte, die mehr Ahnung haben als ich.
Was soll's, es bringt NICHTS, sich noch weiter mit den Beiträgen dieser angeblichen CE-Kunden und Nicht-Vertriebler zu befassen
Kein Gericht dieses Landes würde eine Klage eines Kunden zurückweisen, der auf sein festgelegtes gegenseitig vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht pochen würde. Da hab ich zufällig ein klitze bischen Erfahrung drin. Und auch wenn ich keinerlei Anhnung von Strom habe, wie Sie meinen, dann habe ich jedenfalls Erfahrungen, was Verträge und AGB angeht. ...Wenn Sie soviel Erfahrungen in diesen Bereichen und von Gerichten haben, dann sollte Ihnen nicht entgangen sein, dass die Zeiten bis zu gerichtlichen Entscheidungen durchaus schon mal mehr als einen Tag betragen können. Beim Kauf von Gummibärchen können Sie sich Zeitverzögerungen bis zur gerichtlichen Entscheidung locker leisten, beim Energiebezug eher nicht (nicht weil man nicht mit Strom versorgt wird (auf die EDL-Problematik gehe ich mal nicht ein) sondern weil man möglicherweise im Negativfall in die Grundversorgung eingestuft wird statt günstig sauber zu wechseln). Daher tut man gut daran, tunlichst Anbieter auszuwählen, mit denen man sich nicht vor Gericht wiedertreffen muss. Wozu CE gehört, kann ich nicht sagen und wer sparen will, kann dieses an unterschiedlichen Stellen tun. Die Bewertung, was man wie einschätzt, muss jeder für sich selbst treffen. Besser wissen tut's hinterher eh jeder. ;)
und wer sparen will, kann dieses an unterschiedlichen Stellen tun. Die Bewertung, was man wie einschätzt, muss jeder für sich selbst treffen. Besser wissen tut's hinterher eh jeder.
sind am Anfang des Monats Abschläge zu leisten und die Energie nicht, wie z.T. behauptet im Nachhinein zu bezahlen.
Lesen Sie erst mal richtig, was konkret zu den Kündigungsfristen im AGB und EDL Care drin steht und interpretieren Sie es auch richtig. Kein Gericht dieses Landes würde eine Klage eines Kunden zurückweisen, der auf sein festgelegtes gegenseitig vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht pochen würde. Da hab ich zufällig ein klitze bischen Erfahrung drin. Und auch wenn ich keinerlei Anhnung von Strom habe, wie Sie meinen, dann habe ich jedenfalls Erfahrungen, was Verträge und AGB angeht.
Warum lehnen Sie sich eigentlich nicht einfach nur zurück und warten genüsslich auf die Pleite des Vereins Care und sagen dann "Siehste, hab ich doch gesagt!" ?
Wenn es schon mehr als 8 Monate gut gegangen ist, dann wirds woll auch noch ne Weile gut gehen und diese Zeit nutze ich einfach zum sparen von Stromgeld.
Na Hallo khh,
da hauen Sie aber ein paar Sachen, unwissend, durcheinander! ...
Nochmal, ich bin nur Kunde. Seit ein paar Wochen ist allerdings in meiner Familie einer dabei, der AD ist. Disqualifiziert mich das jetzt?
Ob das mit dem EDL-Vertrag auch alles ernst gemeint ist, oder nur zum Zweck des Contractingmodells so geschrieben wurde, wer weis.[Hervorhebung durch khh]
Dieses Modell könnte ein Abgabensparmodell sein. Hier kämen infrage zB. die Stromsteuer und die EEG Umlage. Dies könnte funktionieren
und den niedrigen Preis erklären.
Ganz grundsätzlich glaube ich, dass der Weg den Care Energy beschreitet, eine Möglichkeit ist die Stromkonzerne auszuschalten. Es ist quasi ein Weg die sogenannte "Bürgerenergiewende" unter den aktuellen gesetzlichen Bedingungen möglich zu machen, ohne dass die Energiekonzerne dies verhindern können.Das Hauptproblem liegt ganz woanders. Der deutsche Staat hat diese "Energiewende" überstürzt und konzeptlos eingeleitet und will nun der Welt zeigen wie das geht. Immer mehr Geld wird gefordert. Die Zeche muss bezahlt werden. Wie hier, dabei hat man in dem Beitrag die "Baustelle Energiewende" vergessen: Pleiten, Pech und Peinlichkeiten - Die Großbaustellen der Politiker - Private Interessen und politisches Kalkül (http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/wdr/pleiten-pech-peinlichkeiten-100.html). Die "Baustelle Energiewende" stellt das Nonplusultra der Pleiten, Pech und Peinlichkeiten!
Das Hauptproblem ist die Vertragsgestaltung, .....
Ganz grundsätzlich glaube ich, dass der Weg den Care Energy beschreitet, eine Möglichkeit ist ....Das Hauptproblem liegt ganz woanders. Der deutsche Staat hat diese "Energiewende" überstürzt und konzeptlos eingeleitet und ...
Das Hauptproblem ist die Vertragsgestaltung, .....
Da HIER nicht die ‚deutsche Energiewende’ das Thema ist, sondern der „Versorger“ und selbst ernannte, angebliche Stromerzeuger ‚Care Energy’, ist in diesem Thread insbesondere die Vertragsgestaltung von CE das diskutierte Hauptproblem! >:(Ohne die "besonderen Bedingungen" dieser deutschen Energiewende gäbe es vieles nicht, nicht nur diesen "beschrittenen Weg" und "solche Vertragsgestaltungen" wären nicht möglich.
Da HIER nicht die ‚deutsche Energiewende’ das Thema ist, ...Ohne die "besonderen Bedingungen" dieser deutschen Energiewende gäbe es vieles nicht, nicht nur diesen "beschrittenen Weg" und "solche Vertragsgestaltungen" wären nicht möglich. Ursache und Wirkung - Politik und Verantwortung!
Aber EEG ist hier trotzdem eher nicht Thema! ;)...wirklich nicht, bei dieser verwandtschaftlichen Struktur ;)
Entscheidend ist doch die Vertragsgestaltung und die Auswirkung auf die Rechte des Kunden, im Vergleich zu anderen Anbietern. Die Nachteile die sich daraus ergeben können wurden doch schon dargelegt. Dagegen steht die kurze Kündigungsfrist und die monatliche Zahlungsweise, die das Risiko das jemand eingeht doch auch weitgehend wieder komponsiert.
@Plus:@egn, Sie müssen beteiligt oder Insider sein. Woher wissen Sie denn so genau, was für Strom da an den Verbraucher so "billig" "verkauft" wird. Toll auch, dass da günstige Solarmodule verschenkt werden. Schnell zugreifen, bevor sie alle sind. Wenn es etwas geschenkt gibt, stehen (fast) alle Schlange. Sonnenbrille absetzen! Ich habe hier im Forum schon manches Märchen gelesen. Die Märchensammlung bekommt Zuwachs. ;)
Sie schreiben wie immer weit am Thema vorbei. Das EEG hat eben hier absolut nichts in diesem Thema verloren. Denn der Grünstrom der verkauft wird ist eben gerade kein EEG-Strom, sondern Grünstrom aus dem Ausland.
Und auch die PV-Module die verschenkt werden, haben mit dem EEG nichts zu tun, da überhaupt keine Einnahmen aus dem EEG fließen. Den einzigen Zusammenhang mit dem EEG besteht darin, dass es heute keine Solarmodule zu diesem Preis gäbe, wenn es kein EEG gegeben hätte.
@PLUS:Wow, da zeigt sich die Fortsetzung Ihrer "Sachlichkeit"! Sorry, das ist doch kindisch. Dass Sie sich auf dieses alberne Niveau begeben. :'(
Dass sie "Insider" sind, ist wohl schon lange klar. Und ich weiß auch wo sie regelmäßig hier Märchen im Forum lesen - immer dann wenn Sie das lesen was sie gerade schreiben. Die Märchensammlung besteht mittlerweile aus den mehr als 2000 Beiträgen als PLUS und vorher aus 2460 Beiträgen als nomos. Sie übertreffen damit die Gebrüder Grimm bei weitem.
Und dass die Solarmodule nicht kostenlos sind, sondern letztlich aus der Differenz zwischen Stromabgabepreis an den Kunden und Stromgestehungspreis für Kristek aus dem Modul besteht, das haben Sie auch nicht kapiert.@egn, warum haben Sie dann geschrieben, dass die Solarmodule verschenkt werden?
@khh:
An anderen Stellen im Netz ist zu lesen, dass der Anschluss überhaupt nicht auf Mk-energy umgemeldet wird, weil sich die Netzbetreiber dagegen gewehrt haben. CE Kunden haben nach Lieferbeginn bei ihren Netzbetreibern nachgefragt, auf wen der Anschluss eingetragen ist und es wurde ihnen mitgeteilt, dass er weiterhin auf sie selbst eingetragen ist.
@khh:
An anderen Stellen im Netz ist zu lesen, dass der Anschluss überhaupt nicht auf Mk-energy umgemeldet wird, weil sich die Netzbetreiber dagegen gewehrt haben.
CE Kunden haben nach Lieferbeginn bei ihren Netzbetreibern nachgefragt, auf wen der Anschluss eingetragen ist und es wurde ihnen mitgeteilt, dass er weiterhin auf sie selbst eingetragen ist.
Und selbst wenn der Anschluss auf mk-energy eingetragen ist, dann braucht der Kunde nur einen Neueinzug an den Versorgungsnetzbetreiber melden und er wird sofort wieder eingetragen und kann seinen Strom von einem beliebigen Anbieter beziehen.
Ansonsten seht es jedem vor einem Vertragsanschluss frei die Verträge von Rechtsanwälten, Verbraucherverbänden und der BNetzA prüfen zu lassen. ...
Und welche Qualifikation haben Sie, um zu beurteilen ob die "Balkon-Kraftwerke" ungeeigneter Schrott sind?
Hier mal ohne Sonnenbrille lesen ;): http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg98795.html#msg98795
Zitat von: egn am Heute um 14:11:13
Und dass die Solarmodule nicht kostenlos sind, sondern letztlich aus der Differenz zwischen Stromabgabepreis an den Kunden und Stromgestehungspreis für Kristek aus dem Modul besteht, das haben Sie auch nicht kapiert.
@ PLUS , dieses Zitat kann ich in dem Beitrag von 14:11:13 nicht entdecken.
Wow, da zeigt sich die Fortsetzung Ihrer "Sachlichkeit"! Sorry, das ist doch kindisch. Dass Sie sich auf dieses alberne Niveau begeben. :'(
Es gibt auch aktuell keinen Widerspruch bezüglich der Aussagen über den Anschluss. Wie bei jedem anderen Stromanbieter auch wird der Anschluss des Verbrauchers beim Wechsel zu CE dem Versorger CE zugeordnet, der Anschlussinhaber bleibt weiterhin der Verbraucher selbst.
@PLUS:
Dass sie "Insider" sind,….(usw.)
Ein Modul wird im Internet vom Anbieter, mit dem Care Energy nun zusammen arbeitet, für 500 – 700 Euro angeboten und liefert gerade mal 195 Watt. Trotzdem benötigt man 80 cm x 160 cm zzgl. evtl 30% der selben Fläche um keine Verschattung zu bekommen. Mit so einem Modul kann man gerade mal ein paar Glühbirnen betreiben. Mittlerweile sind Module bei gleicher Größe von 240 Watt oder mit höherer Leistung üblich. Der Hersteller ist aus China und stellt auch Module her für professionelle Solarbauer. Ab 6 Module, so gibt der Hersteller an, muss man einen Elektrofachmann hinzuziehen. Da stellt sich die Frage, warum dies so ist.
Technisch fragwürdig ist ebenfalls, dass weder ein Blitz- noch ein Überspannungs- oder sonstiger Schutzmechanismus integriert ist, zumindest dass man bei Netzausfall keinen Stromschlag bekommt. Was passiert wenn Kinder in Berührung mit den Modulen und den integrierten Wechselrichtern kommen, die ja den Strom von Gleich- auf Wechselstrom wechseln? Die Batterie, die integriert sein soll, verliert bei der Speicherung erfahrungsgemäß zwischen 40 – 60% der eingespeisten Strommenge. Dass also die Kunden zu 80% autark und direkt vor Ort sich selbst mit Strom versorgen könnten ist reinste Utopie. Man will den Kunden vormachen, dass man Module auf den Balkon stellen soll oder ... und betreibt einen ganzen Haushalt. Alleine Platz und damit verbundene Investitionskosten stehen dieser Strategie im Wege.
Wenn Care Energy Strom selbst handelt, warum muss man dann die Kunden dazu bringen, sich Solarmodule vor das Fenster zu hängen, die ja gerade in Deutschland gerade mal täglich 4-5 Sonnen -Stunden und in den Winter- und Herbstmonaten vielleicht gerade mal 2-3 Stunden Strom produzieren. Dies hängt unter anderem daran, dass kristalline Module verwendet werden. Diese funktionieren nur bei direkter Sonneneinstrahlung. Sog. diffuses Licht am Morgen bis kurz vor Mittag, oder Sonnenlicht getrübt durch Wolken oder ambientes Nachmittagslicht bringt kristalline Module nicht zum Laufen. Kristalline Module funktionieren am Besten, wenn Sie in einem Winkel zur direkten Südseite mit ca. 30 Grad aufgestellt werden, dies dürfte bei Privathaushalten kaum möglich sein. Hierzu müsste man schon Dünnschichtmodule verwenden, diese brauchen allerdings mehr Fläche, da sie bei gleicher Leistung fast doppelt so groß sind und auch mehr kosten.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Konzept wohl wenig durchdacht ist.
Man hat zwei Möglichkeiten:[Einfügung kursiv in ( ) und Fett-Hervorhebungen durch khh]
Entweder ... Oder man wechselt zu CE und bekommt irgendwann mal ein solches Modul zur Verfügung gestellt.
(Auch CE) ... muss ... darauf hoffen, dass die Stromgestehungskosten unter denen aus dem Netz sind. Das sind sie nur, wenn das Teil im Jahr einen genügend hohen Ertrag liefert. Da ist meiner Meinung nach das fertige Plug-and-Save Modul noch viel zu teuer.
Im zweiten Fall hat man von CE einen günstigen Strompreis, egal ob man das Modul installiert oder nicht. Kristek gibt aber das Versprechen, dass der Preis dauerhaft so niedrig bleibt wenn jemand das überlassene Modul installiert.
Wenn der Kristek die Module im Einkauf für 200-300 Euro bekommt und er damit im Netz des Kunden den Strom für weniger als 10 ct/kWh erzeugen kann, diesen Strom aber dann für 19,90 €/kWh an den Kunden verkauft, dann macht er das Geschäft. Je mehr Module installiert werden und je niedriger der Netzbezug von Strom ist, desto besser. Deshalb senkt er ja auch mit jedem installierten Modul den Preis.
1. Das primäre Konzept ist doch nicht an verkauften Modulen zu verdienen, sondern ...[eingefügte Nummerierung durch khh]
2. Es ist doch auch niemand gezwungen so ein Modul zu installieren, wenn ...
3. Kristek wird zusammen mit dem PV-modul den Smartmeter einführen müssen, sonst ...
4. Es gibt auch aktuell keinen Widerspruch bezüglich der Aussagen über den Anschluss. Wie bei jedem anderen Stromanbieter auch wird der Anschluss des Verbrauchers beim Wechsel zu CE dem Versorger CE zugeordnet, der Anschlussinhaber bleibt weiterhin der Verbraucher selbst.
Es gibt auch aktuell keinen Widerspruch bezüglich der Aussagen über den Anschluss. Wie bei jedem ...
doch, den Widerspruch gibts von den Verschwörungstheoretikern al la khh und Co ständig, mit immer neuen ...
Ein Modul wird im Internet vom Anbieter, mit dem Care Energy nun zusammen arbeitet, für 500 – 700 Euro angeboten und liefert gerade mal 195 Watt. Trotzdem benötigt man 80 cm x 160 cm zzgl. evtl 30% der selben Fläche um keine Verschattung zu bekommen.
Mit so einem Modul kann man gerade mal ein paar Glühbirnen betreiben.
Mittlerweile sind Module bei gleicher Größe von 240 Watt oder mit höherer Leistung üblich.
Der Hersteller ist aus China und stellt auch Module her für professionelle Solarbauer. Ab 6 Module, so gibt der Hersteller an, muss man einen Elektrofachmann hinzuziehen. Da stellt sich die Frage, warum dies so ist.
Technisch fragwürdig ist ebenfalls, dass weder ein Blitz- noch ein
Überspannungs- oder sonstiger Schutzmechanismus integriert ist, zumindest dass man bei Netzausfall keinen Stromschlag bekommt.
Was passiert wenn Kinder in Berührung mit den Modulen und den integrierten Wechselrichtern kommen, die ja den Strom von Gleich- auf Wechselstrom wechseln?
Die Batterie, die integriert sein soll, verliert bei der Speicherung erfahrungsgemäß zwischen 40 – 60% der eingespeisten Strommenge.
Dass also die Kunden zu 80% autark und direkt vor Ort sich selbst mit Strom versorgen könnten ist reinste Utopie.
Man will den Kunden vormachen, dass man Module auf den Balkon stellen soll oder ... und betreibt einen ganzen Haushalt.
Wenn Care Energy Strom selbst handelt, warum muss man dann die Kunden dazu bringen, sich Solarmodule vor das Fenster zu hängen, die ja gerade in Deutschland gerade mal täglich 4-5 Sonnen -Stunden und in den Winter- und Herbstmonaten vielleicht gerade mal 2-3 Stunden Strom produzieren.
Dies hängt unter anderem daran, dass kristalline Module verwendet werden. Diese funktionieren nur bei direkter Sonneneinstrahlung. Sog. diffuses Licht am Morgen bis kurz vor Mittag, oder Sonnenlicht getrübt durch Wolken oder ambientes Nachmittagslicht bringt kristalline Module nicht zum Laufen. Kristalline Module funktionieren am Besten, wenn Sie in einem Winkel zur direkten Südseite mit ca. 30 Grad aufgestellt werden, dies dürfte bei Privathaushalten kaum möglich sein. Hierzu müsste man schon Dünnschichtmodule verwenden, diese brauchen allerdings mehr Fläche, da sie bei gleicher Leistung fast doppelt so groß sind und auch mehr kosten.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Konzept wohl wenig durchdacht ist.
@Mikesch
leider kann ich nicht dafür das ihr Provisionsgeber sie unzureichend informiert.
...
Fragen sie doch mal ihren Provisionsgeber welche der beiden Sätze nun tatsächlich stimmt.
...
Und die liefert ihr
Provisionsgeber nicht.
Sie sollten sich als neuer Schreiber nicht nicht den Diskussionsstil von PLUS/nomos und einigen anderen hier zum Beispiel nehmen.@egn, Sie brauchen keinen Strom. Wer im Glashaus sitzt, sollte sich ja auch besser im Dunkeln ausziehen. Sie strotzen ja gerade so vor unverschämter Selbstgerechtigkeit. Manches, was Sie für Erleuchtung halten und hier verkaufen, ist vermutlich auch nur Verblendung.
...Werden Sie präziser, es geht Ihnen nur um den Eigennutz. Die gesamten "Kosten" und die Folgen spielen für Sie dabei keine Rolle, sofern sie andere bezahlen bzw. treffen. Egoistendenke ist Zukurzdenke. Dalai Lama: "Kluge Egoisten denken an andere, helfen anderen so gut sie können – mit dem Ergebnis, dass sie selbst davon profitieren."
Letztlich geht es nur darum den Eigenverbrauch zu günstigstens Kosten zu erzielen. ...
Behauptungen in diese Richtung können Sie in den unverbindlichen "Werbeinformationen" von Care-Energy nachlesen !!!ZitatDass also die Kunden zu 80% autark und direkt vor Ort sich selbst mit Strom versorgen könnten ist reinste Utopie.Ich weiß nicht wo das im Zusammenhang mit Plug-and-Play Modulen behauptet wurde. Ich vermute eher ...ZitatMan will den Kunden vormachen, dass man Module auf den Balkon stellen soll ... und betreibt einen ganzen Haushalt.Ich habe das bisher im Zusammenhang mit den Plug-and-Play Modulen nirgendwo beim Hersteller gelesen.
egn,
zu Ihrem heutigen Beitrag um 9:34 h [in dem Sie übrigens einiges verdrehen (bspw. schrieb der Autor "Die Batterie, die integriert sein soll, verliert bei der Speicherung ..." und Sie Schreiben "Der Autor hat anscheinend keine Ahnung von moderner Batterietechnologie. Moderne LiFePO4 Akkus haben ..."] könnte man so einiges sagen. Aber ich erspar mir das, da Ihre sämtlichen Ausführungen mit den Thema dieses Threads (wieder mal) wenig bis nichts zu tun haben. >:(
Behauptungen in diese Richtung können Sie in den unverbindlichen "Werbeinformationen" von Care-Energy nachlesen !!!
Bemerkenswert ist allerdings, dass Sie - ähnlich wie die hier schreibende CE-Vertriebler - augenscheinlich versuchen, mit nicht relevanten Beiträgen vom Thema Care-Energy abzulenken und die herausgearbeiteten und (u.a. von @stromer 51) belegten Fakten zu vernebeln.
Das wird aber nicht gelingen und die hier lesenden User können sich inzwischen sicherlich ein Bild von Care Energy sowie deren höchst fragwürdiges Geschäftsmodell und den damit verbundenen Risiken machen! :)
Es ist möglich, dass es ein unschönes Ende gibt und der so billige Strom sehr teuer bezahlt wird.
Auch bei Teldafax konnte niemand "rechtlich nachvollziehbar" erklären, warum das schiefgehen musste. Es ist trotzdem passiert. Bei CE steht man mit den (Dumping-)Preisen am Rande des Abgrundes. Wenn Sie gerne einen Schritt weiter wären - nur zu !
So langsam entwickelt sich das hier zu einem Endlos-Threat alá EGNW/EGS. Wir sind uns doch einig, dass es sich bei CE um einen Anbieter handelt, den man nicht unbedingt weiterempfehlen muss.
Warum diskutieren Sie nicht einfach sachlich die Fakten?
Verträge mit Boni, insbesondere von neuen Anbietern, gründen sich erst Mal auf ein Schneeballsystem. Sie werden vom Anbieter in der Hoffnung versprochen, dass immer weitere Kunden gewonnen werden, die dann die Boni der Altkunden bezahlen. Denn wie ja schon von vielen Seiten berechnet wurde, kann kein Anbieter kostendeckend zu 21 ct/kWh anbieten. Das Schneeballsystem bricht sicher nach einiger Zeit zusammen.Anzumerken ist dazu nur, dass bei Haushaltskunden aktuell nicht mal 21 ct/kWh kostendeckend sind. CE offeriert sogar ohne Boni einen weit niedrigeren Preis und verspricht diesen unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft bzw. noch günstigere Preise, alles selbstverständlich unverbindlich und im deutlichen Widerspruch zur allein maßgeblichen AGB! Bei anderen Anbietern mit Boni gibt es zudem Altkunden, von denen höhere Preise verlangt werden und welche damit die Boni für Neukunden mitbezahlen.
Das Hauptproblem ist die Vertragsgestaltung, die die heute verbraucherfreundliche Wechselmöglichkeit erheblich erschwert und natürlich auch das Vertrauensdefizit gegenüber Kristek und seinem undurchsichtigen Firmenkonglomerat, das auf Grund der Geschehnisse in der Vergangenheit herrscht.
Wenn jemand so einen Vertrag abschließt, dann ist das nach dem Prinzip "Gier frisst Hirn", ählich wie es bei anderen Vorauszahlungsmodellen auch ist.
Warum diskutieren Sie nicht einfach sachlich die Fakten?
@ egn,
genau, warum diskutieren SIE nicht einfach sachlich die Fakten zum Thema dieses Threads?
... (womöglich selbst Vertreiber dieser Platten? :D ).
... 1. die „Unfälle“ des „Häuptlings“ M. Kristek ...
... ahnungs- und/oder skrupellosen, provisionsgesteuerten CE-Vertriebler? >:(
Hallo Leute , ihr scheint alle nicht rechnen zu können ..... Und zudem auch keine Ahnung aus welchen Entgelten sich ein Gesamtpreis zusammensetztIch bitte um Erleuchtung ! Rechnen Sie mir mal die Einzelposten vor, um auf einen Gesamtpreis von 16 ct/kwh zu kommen ! Der Letzte, der so einen Preis anbieten konnte, hatte einige wesentliche Bestandteile vergessen, was dem Unternehmen nicht so gut bekommen ist.
@fase4,
zu Punkt 1: Sie haben überlesen, dass der kWh-Preis einschließlich Grundgebühr (!) bei Weitem nicht kostendeckend / rentabel ist.
Zu Punkt 2: Sie haben übersehen, dass die AGB’s Nebenabreden nicht zulassen und sich allein Care Energy Änderungen der AGB’s vorbehält
(vorbehalten möchte). Und wenn Sie meinen, Sie könnten im Vertrag etwas abweichendes ergänzen, dann versuchen Sie es doch mal.
@fase4
Also irgendwie ist es sofort am Schreibstil erkennbar, wenn einer provisionsabhängig bei CE beschäftigt ist.
... Aber rechnen wir mal mit der aktuellen Marktsituation: ..........
Also, rechnen Sie bitte mal ganz von vorn oder begründen Sie den Transport-Preisanteil von lediglich 4,8 ct/kWh und warum die Vertriebskosten unberücksichtigt sind. Wenn Sie uns womöglich ‚für Dumm verkaufen’ wollen, dann wird das hier im Forum allerdings nicht gelingen ! >:(
Meine Zahlen ... sind allgemein zugängliche Preisinformationen, die jeder Netzkunde bei seiner örtlichen Netzgesellschaft erfragen kann. In der Tat gebe ich Ihnen Recht, dass die in. o.g. Filmbeitrag benannten 4,5 ct/kWh für Transportkosten, die CE an den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber zu zahlen hat, sehr knapp erscheinen. Die hier von Ihnen benannten Vertriebskosten sind dabei in dieser Position nicht "anzusiedeln".
Insgesamt sehe ich das Konzept von CE einerseits aus Sicht des Verbrauchers interessant, andererseits kommen mir angesichts der doch recht hohen Kosten für Steuern, staatliche Abgaben etc. gewisse Bedenken, inwieweit dies wirtschaftlich zukunftsträchtig ist.
Grundsatzurteil grenzt Scheincontracting eindeutig ab.[Quelle: www.nachhaltige-produktion.de]
Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 8. Mai 2012 deutlich geklärt, welche Voraussetzungen für ein echtes Energiecontracting bestehen müssen. Grundlage jener Entscheidung war eine Klage zweier Energiedienstleister, die weder in die Anlagentechnik investiert hatten, noch das wirtschaftliche Betriebsrisiko für die Produktion der an ihre Kunden einfach verkauften Nutzenergie übernahmen, wie der Verband für Wärmelieferung (VfW) jetzt in Hannover mitteilt.
Ihr einziges Ziel war es, Steuervorteile zu generieren und damit günstigere Strompreise anbieten zu können, heißt es in der Mitteilung. Dafür benötigten sie jedoch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, damit der zumindest einen von ihnen als sogenannten Letztverbraucher im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und des Stromsteuergesetzes akzeptiert. Der lehnte das jedoch zutreffend ab, so dass sich die Schein-Contractoren für den Weg zum Gericht entschieden.
Umgehung von Steuervorschriften reicht nicht als Grundlage für das Contracting.
Beide Schein-Contractoren scheiterten laut VfW mit diesem Vorhaben und haben es so dem Landgericht Berlin ermöglicht, deutliche Worte zur Abgrenzung zwischen Schein-Contracting und echtem Contracting zu verlieren. Das Gericht betonte dabei, dass der entsprechende Vertrag, auf den sich beide Schein-Contractoren stützten, ein Scheingeschäft sei und eine rechtswidrige Umgehung von Steuervorschriften gemäß § 42 Abgabenordnung darstelle.
„Die Entscheidung bestätigt, dass Schein-Contracting als Steuersparmodell kein taugliches Geschäftsmodell ist und dass wirklich jeder die Finger davon lassen sollte. Die Entscheidung verdient im Ergebnis Zustimmung und sei jedem zur Lektüre empfohlen, der sich noch einmal die Definition echten Liefer-Contractings in Erinnerung rufen möchte.“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler, Mitglied im Juristischen Beirat des VfW.
Bezüglich der Vertragsgestaltung sehe ich z.Zt. aus Sicht des Verbrauchers wenig Sorgen, da folgende Punkte gewahrt sind: ...
Insgesamt sehe ich, ... als Verbraucher ... dieses Angebot von CE als "testenswert" an. :D
Landgericht Berlin v. 08.05.2012, Az 91 O 47/12 – Zusammenfassung aus www.rechtscentrum.de :
"Ein Stromdienstleister hat gegen einen Betreiber eines Stromverteilernetzes keinen Anspruch auf Stromeinspeisung als Letztverbraucher aus §§ 17,18 EnWG, wenn ein sog. 'Schein-Contracting' vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Auslagerung der Energieversorgung auf den Contractor nur auf dem Papier erfolgt, während der tatsächliche Anlagenbetrieb durch den Letztverbraucher selbst vorgenommen wird und der einzige Zweck dieser Verträge die Generierung von Steuervorteilen ist."
Vielen Dank ! Leider nützt das ohne einen Link zum Urteil nichts. Auf der Seite des LG Berlins ist unter dem Az. jedenfalls nichts zu finden.Da ist ein Steuer- und Abgabensparmodell als "Schein-Contracting" vor Gericht durchgefallen. Das Urteil gibt es hier: http://www.rechtscentrum.de/login.php
Baden-Württemberg geht in die „Contracting-Offensive“ und will, laut Minister Untersteller, durch „maßgeschneiderte Contracting-Modelle den Zugang zu privatem Fremdkapital und vorhandenem Fachwissen erleichtern“. (http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/96063/) Abgerundet wird der Schwerpunkttag „Zukunftskonzepte“ durch interessante neue Geschäftsmodelle für Contractoren. Der zweite Tag gilt der Praxis: Unsere erfahrenen Juristen und Ingenieure berichten über Aktuelles aus den Bereichen Fondsmodell, Mietrecht, EEG-Umlage und Steuern und informieren über relevante Gesetze und Verordnungen.
Sun Invention beendet Kooperation mit Care Energy
... Sun Invention hat die ursprünglich auf eine breite Zusammenarbeit angelegte Kooperation mit dem Nutzenergie-Versorger Care Energy mit sofortiger Wirkung beendet. Das Unternehmen plante, die Plug & Save® Solar Module von Sun Invention zur kostenlosen Weitergabe an ihre Kunden und zum Ausbau der Eigenstromversorgung dieser zu nutzen. „Bis heute gab es keine Bestellung durch Care Energy, weder bei uns direkt noch bei irgendeinem Händler“, ...
Das Oberlandesgericht Dresden hat Anfang Juli 2012 ein interessantes Urteil gefällt. Das Unister-Reiseportal fluege.de darf nicht mehr mit dem Empfehlungszeichen des Portals verbrauchschutz.de werben. Die Verbraucherzentrale hatte geklagt und gewonnen, bei Zuwiderhandlungen muss Unister 250.000 Euro Strafe bezahlen.
...
Die Richter sagten jetzt deutlich: “Dieses Siegel ist irreführend”. Seitenbesucher müssten den Eindruck erhalten, das Angebot sei objektiv geprüft worden und würde nun vom Verbraucherschutz empfohlen. Dieses objektive Prüfverfahren wurde jetzt nicht nur von der VZ bemängelt, sondern auch seitens der OLG-Richter in Dresden. Die vorangegangene Instanz hatte allerdings anders entschieden.
...
...
Das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung und somit auch der Klage mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 14 U 167/12) statt. Aufgrund der Darstellung einer Empfehlung als Siegel wird zumindest für einen gewöhnlichen Verbraucher der Eindruck vermittelt, dass eine Prüfung durch eine neutrale Instanz erfolgt ist.
...
Blanker Hohn der Text mit dem die dort antreten, wenn ich mir die Meldung von Sun Invention dazu im Vergleich anschaue:
zitat:
Care-Energy - dezentrale Energieversorgung
mk-group Holding GmbH
Energieversorgung wird in Deutschland durch Preissteigerungen nicht nur zu einer ökologischen, sondern auch zu einer sozialen Frage. Care-Energy begegnet dieser Preisspirale durch dezentrale Energieversorgung. Wer als Eigentümer oder Mieter ein von Care-Energy gestelltes, mobiles PV-Modul nutzt, erhält als Privatkunde eine Preisgarantie für die produzierte/gelieferte Energie von 19,90 Cent je kWh (6,99 € monatlicher Grundgebühr). Wer ein zweites Modul von Care-Energy kauft und einsetzt, bezieht seinen gesamten Energieverbrauch dauerhaft für 18,90 Cent je kWh (6,99 € monatlicher Grundgebühr).
...
Wiederholt wurde von Skeptikern bezweifelt, dass Care-Energy ökonomisch kalkulieren könne. "Immer wieder", so März, "begegnen wir der sinnlosen Behauptung, eine Energieversorgung für weniger als 20 Cent pro Kilowattstunde wäre nicht möglich, obwohl wir mit knapp 200.000 Kunden jeden Tag das Gegenteil beweisen und alle Preise, Steuern und Abgaben bekannt sind.
Das aktuelle Angebot von Solarmodulen ist völlig unabhängig von Sun Invention. Das Modul wird ohne Akku nur mit einem Netzwechselrichter angeboten. Wie ich an anderer Stelle schon geschrieben habe, ist so eine Lösung heute für Endkunden weit günstiger zu bekommen als das System von Sun Invention. Ein 200 W Modul bekommt man heute unter Umständen schon für weniger als 150 €, der Wechselrichter kostet vielleicht 200 €, alles inklusive MwSt. Das ist also nur halb so teuer wie die Lösung von Sun Invention. Natürlich ist die Lösung von Sun Invention etwas besser mit dem Speicher. Der kleine Akku mit rund 240 Wh macht aber das Kraut nicht Fett. Die Akkukosten betragen je nachdem was für Zellen verwendet werden, weniger als 100 €. Es bleibt also eine deutliche Differenz, die sich Sun Invention da in die Tasche steckt.
Insofern darf man die Stellungnahme von Sun Invention zum Ende der Geschäftsbeziehung mit Kristek auch nicht unbedingt für bare Münze nehmen, oder zu viel hinein interpretieren. Vielleicht war Kristek auch einfach der Preis für diese Lösung zu hoch, da er das 1. Modul kostenlos zur Verfügung stellen will. Da ist es wichtig dass der Einkauf so günstig wie möglich ist.
Hier etwas für die Kalkulatoren unter uns:
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/kostenstruktur-strom.html
Beschaffung | 0,04200 |
Netznutzung & Zähler | 0,06430 |
Konzessionsabgabe | 0,01680 |
KW KG | 0,00130 |
EEG | 0,02000 |
Offshore-Haftung | 0,00250 |
§ 19 NEV-Umlage | 0,00330 |
Stromsteuer | 0,02050 |
Summe ohne MwSt | 0,17070 |
Mehrwertsteuer 19% | 0,03243 |
Gesamtsumme | 0,20313 |
... Hier kloppt sich der Verein mit Leuten, die alle auf der richtigen Seite stehen. ...
Eines steht aber für mich fest, sollte der Verein nicht schleunigst eine klare Linie bzgl. seiner Warnungen fahren, werde ich ...
Hier etwas für die Kalkulatoren unter uns: http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/kostenstruktur-strom.html
@KarlM, der Fehler liegt bei care-energy. Da bleibt care-energy & Co. bei diesem Kalkulationsfehler halt doch nicht die gesamte Grundgebühr als Marge. Fehler mit der MWSt findet man ab und zu in Kalkulationen und Darstellungen, auch bei Stadtwerken.Hier etwas für die Kalkulatoren unter uns:Irgendwie kommt bei mir eine andere MwSt und somit ein anderer Endpreis heraus.
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/kostenstruktur-strom.html
Wo liegt mein Fehler. Die 19,8 Cent kommen bei mir nur dann raus, wenn ich mit 16% MwSt rechne.
EEG priviligiert??? für 2 ct/kWh, war das nicht eine um 2 ct/kWh reduzierte EEG-Umlage, also 3,277 ct/kWh?
§ 39 Verringerung der EEG-Umlage
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, ... , wenn ...
@radiomaria und @KarlM
Die bereits mehrfach verlinkte und durchgekaute Preiskalkulation von Care-Energy ist der reine „Mumpitz“:
Bspw. ... die ‚EEG privilegiert’ wäre 0,0328 und nicht 0,0200 €/kWh (falls überhaupt [für CE] zutreffend), ...
Insofern muss der von CE angebotene „Zauberpreis“ nicht weiter diskutiert werden! ::)
@ PLUSEs braucht halt unabhängig von der Rechtsform, Privat oder Genossenschaft, neben dem Ehrbaren Kaufmann von Anfang an seriöses Personal, das sein Fach gelernt hat und es auch beherrscht. siehe hier, da kam man damit zu spät und hatte offensichtlich noch mehr Fehler in der Kalkulationsrechnung bis zur angeblich total vergessenen EEG-Umlage. (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16685.msg88238.html#msg88238) Dazu war man wohl auch noch stark von der Sonne geblendet ...das ist brandgefährlich! (https://www.box.com/s/5cidz7doyd51eb2d5vh5) ;)
Bei den augenscheinlichen „Rechenkünsten“ von CE passiert so etwas hin und wieder. Wenn Ausgangspunkt der „Preiskalkulation“ der gewünschte Brutto-Endpreis ist und man dann „rückwärts“ rechnet, bleibt manchmal halt nur 15,96639 % für die MwSt. ;) – die eigenen Vertriebs- und Verwaltungskosten etc. kann man dabei auch schon mal glatt „vergessen“ ! ;D
Die Vermutung verdichtet sich: Care-Energy zahlt keine Entgelte für regionale oder kommunale Netze. Damit können sie ihre Gesamtkosten um ca. 8 bis 9 Cent pro kWh reduzieren und dementsprechend mit dem "sagenhaften" Arbeitspreis unter 20 Cent in den Markt gehen.Dass die "Preisermittlung" von Care Energy nicht stimmen kann, ist unter Beachtung der tatsächlichen Fakten leicht nachprüfbar und wurde mehrfach kommentiert. Wenn jetzt noch hinzukommt, dass Netzentgelde nicht oder nur teilweise bezahlt werden ...
Die Darstellung der angeblichen Kalkulation entspricht ohnehin nicht der Propaganda des Chefs. Wenn man diese mal für bare Münze nimmt, will Martin Kristek in erster Linie Netzentgelte sparen und macht eine Mischkalkulation (siehe Vortrag auf der Euroforum DACH-Konferenz im Dezember). Er will so letztendlich 80 % der Energie vor Ort (ohne Netzentgelte) produzierten, und nur 20 % aus dem öffentlichen Netz beziehen "geht nicht anders".
Natürlich kostet auch die "Eigenproduktion" ...
Was wiederrum in vielen Aussagen bisher keine Betrachtung fand, wenn er ein Contracting, ohne öffentliches Netz betreiben will .....Das will er keinesfalls! Denn "das geht gar nicht" - seine eigene Aussage! Denn die Sonne scheint in unseren Breiten im Schnitt nur zu einem Drittel der Zeit. Im Sommer viel zu viel. Im Winter viel zu wenig. Spätestens wenn der Akku leer ist braucht es das Netz zur Versorgung und zur Sicherheit.
Denn die Sonne scheint in unseren Breiten im Schnitt nur zu einem Drittel der Zeit. Im Sommer viel zu viel. Im Winter viel zu wenig.
Wie könnte denn kaufmännisch der Nutzen dieser PV-Anlagen berechnet werden?Die Plug & Save Module sind die denkbar ungünstigste Möglichkeit um Enerie zu erzeugen, da sie sofort und das noch im selben Stromkreis verbraucht werden muss.
Erzeugte kWh/Jahr: ca. 200
Jetzt kommt diese Leier wieder. Lassen Sie sich doch mal was neues einfallen.Es gibt da nichts Neues. Es ist nun mal so. Manche wollen oder können das halt trotz "Leier" immer noch nicht begreifen. ;)
Wollen Sie demnächst auch die Anschaffung stromsparender Geräte verbieten? Denn das Ergebnis davon ist auch nichts anderes als wenn man Eigenerzeugung von Strom betreibt. Am Schluss bezieht man weniger Strom aus dem Netz.Auch grundsätzlich richtig, dafür sollte kein Storm-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserverbraucher bezahlen. Dann muss man das grundsätzlich ändern. Es geht aber nicht, dass das System, sprich die Finanzierung, so bleibt und sich ein paar vieleicht auch noch subventionierte Schlaumeier davon verabschieden und der kleiner werdende Rest zahlt weiter die gesamte Zeche aus EEG und diesen Diversitäten.
Sie sind doch derjenige der im lauthals schreit wenn die Stromverbraucher mit ihren Zahlungen andere Dinge subventionieren. Sollen doch diejenigen die die quersubventionierten Leistungen der Kommunen nutzen dafür direkt und in voller Höhe zu bezahlen.
Warum soll der Stromverbraucher dafür bezahlen dass jemand vergünstigt ins Schwimmbad gehen kann, oder zu nicht kostendeckenden Preisen mit dem ÖPNV fährt?
Und warum kommt unser Gesetzgeber mal wieder nicht seiner Verpflichtung nach diese Seifenblase schnellstmöglich zu beenden und seine Verbraucher zu schützen? :-\Das wird nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Hier etwas für die Kalkulatoren unter uns:
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/kostenstruktur-strom.html
Hier mal die Kalkulation von mir.
Beschaffung 0,04200 Netznutzung & Zähler 0,06430 Konzessionsabgabe 0,01680 KW KG 0,00130 EEG 0,02000 Offshore-Haftung 0,00250 § 19 NEV-Umlage 0,00330 Stromsteuer 0,02050 Summe ohne MwSt 0,17070 Mehrwertsteuer 19% 0,03243 Gesamtsumme 0,20313
Irgendwie kommt bei mir eine andere MwSt und somit ein anderer Endpreis heraus.
Wo liegt mein Fehler.
Die 19,8 Cent kommen bei mir nur dann raus, wenn ich mit 16% MwSt rechne.
Beschaffung | 0,03800 |
Netznutzung & Zähler | 0,06430 |
Konzessionsabgabe | 0,01680 |
KW KG | 0,00130 |
EEG | 0,02000 |
Offshore-Haftung | 0,00250 |
§ 19 NEV-Umlage | 0,00330 |
Stromsteuer | 0,02050 |
Summe ohne MwSt | 0,17070 |
Mehrwertsteuer 19% | 0,03167 |
Gesamtsumme | 0,19837 |
Heute Nacht wurde ganz heimlich die falschen Zahlen zumindest so angepasst, dass sie rechnerisch richtig sind.
Dazu wurden einfach die Beschaffungskosten auf 0,038 reduziert, damit bei einer Mwst von 19% die Endsumme stimmt.
Nachtrag: IHRE Aufstellung mit dem Zwischenschritt "Summe ohne MwSt." ist auch leicht verwirrend. ;)
Es ist völlig egal in welche Phase eingespeist wird, der saldierende Zähler berücksichtigt die Einspeisung auch bei Verbrauch an einer anderen Phase. Zudem wird es auch noch genügend Zähler geben, die einfach rückwärts laufen. Und wenn die Anlagen beim Netzbetreiber nicht angemeldet werden, dann merkt das erst mal keiner.Den Unsinn habe ich auch mal geglaubt, als ich mich dafür interessiert habe. Wie sollte das den gehen. Die drei Phasen sind getrennt.
Das ist aber bei allen Ferrariszählern tatsächlich der Fall. Ob elektronische bzw. "digitale" Zähler ebenso über alle Phasen saldieren, weiß ich jetzt aber nicht.Es ist völlig egal in welche Phase eingespeist wird, der saldierende Zähler berücksichtigt die Einspeisung auch bei Verbrauch an einer anderen Phase. Zudem wird es auch noch genügend Zähler geben, die einfach rückwärts laufen. Und wenn die Anlagen beim Netzbetreiber nicht angemeldet werden, dann merkt das erst mal keiner.Den Unsinn habe ich auch mal geglaubt, als ich mich dafür interessiert habe. Wie sollte das den gehen. Die drei Phasen sind getrennt.
Das ist aber bei allen Ferrariszählern tatsächlich der Fall. Ob elektronische bzw. "digitale" Zähler ebenso über alle Phasen saldieren, weiß ich jetzt aber nicht.Ok, dann will ich das mal glauben. Dann bleibt haber immer noch das Problem, dass der Stromverbrauch im Haushalt, wenn man nicht gerade die Waschmaschine, den Trockner, die Spühlmaschine oder den Herd an hat, in der Regel nicht auf 200 Watt/h kommt.
Care Energy machts der Atomlobby ("Energiepolitischer Appell") nach, und schaltet eine großseitige Werbeanzeige@Evitel2004, ich sehe jetzt nicht, was das mit der Atomlobby und dem "Energipolitischen Appell" zu tun hat. Großseitige Werbeanzeigen werden jeden Tag geschaltet.
In der heutigen FAZ. Inhaltlich wohl ein offener Brief an das ZDF, der Fragen zu den angeblichen Briefwechsel zwischen den großen Versorgern stellt. Der Text wird wohl derselbe sein, der auf der Care Energy-FB-Seite zu lesen ist.
Dann bleibt haber immer noch das Problem, dass der Stromverbrauch im Haushalt, wenn man nicht gerade die Waschmaschine, den Trockner, die Spühlmaschine oder den Herd an hat, in der Regel nicht auf 200 Watt/h kommt.Wie egn schon sagte: Die meisten Ferrariszähler, die keine mech. Rücklaufsperre haben, drehen dann einfach rückwärts. bei so kleinen Einspeise-Leistungen fällt das nur dann auf, wenn ein Ableser in so einem Augenblick gerade davor steht und ganz genau hinsieht.
Mein Modul liefert gerade 236 Watt/h und mein aktueller Verbrauch ist gerade ca 140 Watt/h ohne Akku wären knapp 80Watt/h Energie verloren.
Aber wenn sie es nicht bemerken ...
Care Energy machts der Atomlobby ("Energiepolitischer Appell") nach, und schaltet eine großseitige Werbeanzeige@Evitel2004, ich sehe jetzt nicht, was das mit der Atomlobby und dem "Energipolitischen Appell" zu tun hat. Großseitige Werbeanzeigen werden jeden Tag geschaltet.
In der heutigen FAZ. Inhaltlich wohl ein offener Brief an das ZDF, der Fragen zu den angeblichen Briefwechsel zwischen den großen Versorgern stellt. Der Text wird wohl derselbe sein, der auf der Care Energy-FB-Seite zu lesen ist.
CE braucht doch mit der veröffentlichten Kalkulation gar nicht auf den Endpreis kommen, da dieser letztlich aus der Mischkalkulation zwischen Bezugskosten aus dem Netz und Kosten der Eigenerzeugung im Netz des Kunden entsteht.
Eine „Eigenerzeugung im Netz des Kunden“ gibt es praktisch (bisher) nicht.hier liest sich das anders (http://www.photovoltaik.eu/nachrichten/details/beitrag/care-energy-liefert-kostenfreie-module-aus_100010719/)
Eine „Eigenerzeugung im Netz des Kunden“ gibt es praktisch (bisher) nicht.hier liest sich das anders (http://www.photovoltaik.eu/nachrichten/details/beitrag/care-energy-liefert-kostenfreie-module-aus_100010719/)
Wer soll denn der Investor sein, der bis zu 60 Mio. EURO (Transport- und Installationskosten sowie zusätzlicher Zähler unberücksichtigt) investiert für die Erstausstattung der angeblich gut 240.000 Kunden mit dem versprochenen kostenlosen Erst-Modul? Doch wohl nicht die CE-Firmengruppe mit einem (hoffentlich eingezahlten?) Stammkapital 200 TEUR der Komplementär-GmbH und welchem EK der diversen KG's?
hier liest sich das anders (http://www.photovoltaik.eu/nachrichten/details/beitrag/care-energy-liefert-kostenfreie-module-aus_100010719/)Sie wollen laut Angabe ca 40.000 Wp im Monat ausliefern. Gleich 40 kw/h oder ca 200 Module im Monat. Dies ergibt dann etwa den Strombedarf von 12 Durchschnittshaushalten, die monatlich mehr durch Eigenerzeugung gedeckt werden können.
Sie wollen laut Angabe ca 40.000 Wp im Monat ausliefern. Gleich 40 kw/h oder ca 200 Module im Monat. ...
Morgen zum Donnerstag? Da sind ja die Lieferanten von Care Energy stark engagiert, zum Feiertag arbeiten.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.
na ja meinen Vertrag habe ich auch Sonntags unterschrieben nichts außergewöhnliches. warum soll es so etwas nicht geben. Care Energy ist eben anders-besser einfach!!!!
... Care Energy ist eben anders-besser einfach!!!!
...... im produzieren von Eigentoren und Peinlichkeiten sogar Weltspitze ! :)
Vielleicht ist das die Werbestrategie. Das weiß man heute nie so genau.Nanana, nun wird es langsam peinlich ...
Jeden Tag Unsinn produzieren und die Leute werden aufmerksam. Man redet darüber.
Ob es funktioniert und wieviel e,r jeden Tag damit Gewinn macht, auch wenn es nur soundsoviel Cent sein sollten.2,50€ im Monat das macht 8 Cent am Tag
Ich habe mir angetan dieses Forum von Anfang an zu lesen und mir ist eines aufgefallen, KEINER WEIß WIE CARE ENERGY DEN PREIS MACHT.Offensichtlich hat auch Care Energy selbst damit Probleme und das ist ein wenig beänstigend.
Was mir aber auch auffiel das es keine Kundenbeschwerden gibt, die sicherlich kommen werden denn man kann nicht jeden Kunden zufrieden stellen, unmöglich!Hat man von Flexstrom beschwerden gehört. Ich habe einige in der Verwandtschaft, die Flexstrom hatten. Auch hier habe ich mir gedacht, ob das gut geht.
und das schlimmste das mir passieren kann ist das ich einen Monatsbeitrag verliere.Und das glaube ich eben nicht. Soviel ich weiß, wird doch ein eigener Zähler eingebaut. Sobald gekündigt wir, wird sich Care Energy seine Zähler und sein Modul auf kosten des Kunden holen. Ausserdem bin ich mir nicht sicher, ob wegen den ganzen undurchsichtigen Vertragsklausel und wie sich die letzten Tage gezeigt hat, fehlerhafte Berechnung des Strompreises bald irgendwelche Nachforderungen kommen werden.
.. und wenn man mich fragt ob ich für Care arbeite kann ich ganz klar nein sagen, aber ich glaube das ist immer der erste Gedanke wenn etwas positiv im Forum geschrieben wird.Es ist aber auch anderesherum, sobald man negatives schreibst wirst man sofort in die Mangel genommen und nach wenigen Meldungen ist man aus Facebook gelöscht. Du wirst bezichtigt von der ach so bösen Konkurrenz zu sein.
Sehen Sie das ist auch andersrum so aber ich glaube ein Forum ist dazu da um sich auszutauschen und sich nicht gegenseitig in die Mangel zu nehmen.Ich habe mir angetan dieses Forum von Anfang an zu lesen und mir ist eines aufgefallen, KEINER WEIß WIE CARE ENERGY DEN PREIS MACHT.Offensichtlich hat auch Care Energy selbst damit Probleme und das ist ein wenig beänstigend.
Nochmal ich will es gar nicht wissen das ist das Problem von Care.Was mir aber auch auffiel das es keine Kundenbeschwerden gibt, die sicherlich kommen werden denn man kann nicht jeden Kunden zufrieden stellen, unmöglich!Hat man von Flexstrom beschwerden gehört. Ich habe einige in der Verwandtschaft, die Flexstrom hatten. Auch hier habe ich mir gedacht, ob das gut geht.
Solage der Strom fließt und billig ist, wird sich keiner beschweren.
Na ja ich glaube der Vergleich hinkt etwas??? oder???und das schlimmste das mir passieren kann ist das ich einen Monatsbeitrag verliere.Und das glaube ich eben nicht. Soviel ich weiß, wird doch ein eigener Zähler eingebaut. Sobald gekündigt wir, wird sich Care Energy seine Zähler und sein Modul auf kosten des Kunden holen. Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob wegen den ganzen undurchsichtigen Vertragsklausel und wie sich die letzten Tage gezeigt hat, fehlerhafte Berechnung des Strompreises bald irgendwelche Nachforderungen kommen werden.
Sie habe doch sicher mitbekommen, dass heute Nacht die Preistafel korrigiert wurde. Außerdem sind einige der Meinung, dass auch die EEG falsch ist. Damit kenne ich mich allerdings nicht aus.
Na ja KarlM was Sie oder ich glaube auf das kommt es nicht an aber irgendetwas schlecht zu machen weil man es nicht versteht Ich weiß nicht ob das die richtige Herangehensweise ist. Und Facebook Kritik zu löschen auch kein Argument um aggressiv zu argumentieren den wenn ein Herr khh mich als Clown hinstellt hab ich auch keinen Grund Ihn zu beschimpfen oder Ihn schlecht zu machen oder etwas über Ihn zu behaupten das ich nicht weiß sonder einfach mal weil ich verärgert bin zu unterstellen.
Von einigen hier wird keine sachliche Diskussion mehr geführt sondern es ist zu einer Hetzkampagne ausgeufert... und wenn man mich fragt ob ich für Care arbeite kann ich ganz klar nein sagen, aber ich glaube das ist immer der erste Gedanke wenn etwas positiv im Forum geschrieben wird.Es ist aber auch anderesherum, sobald man negatives schreibst wirst man sofort in die Mangel genommen und nach wenigen Meldungen ist man aus Facebook gelöscht. Du wirst bezichtigt von der ach so bösen Konkurrenz zu sein.
Nachdenken ist bei Care Energy eben nicht erwünscht und deshalb bin ich inzwischen sehr aggressiv auf Care Energy eingestellt, obwohl ich von der Idee auch erst mal begeistert war.
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Na ja KarlM was Sie oder ich glaube auf das kommt es nicht an aber irgendetwas schlecht zu machen weil man es nicht versteht Ich weiß nicht ob das die richtige Herangehensweise ist.
...
Von einigen hier wird keine sachliche Diskussion mehr geführt sondern es ist zu einer Hetzkampagne ausgeufert.
...
... ich glaube ein Forum ist dazu da um sich auszutauschen und sich nicht gegenseitig in die Mangel zu nehmen.
Hier ein neuer Film (http://www.youtube.com/watch?v=1TxmIqh5i-I&feature=youtu.be)
Sehr gut recherchiert! Schaun wir mal, was der Herrn Kristek, CEO ('phG'), antwortet. :)
Unser Preis für Nutzenergie aus Ökostrom beträgt fürPrivatkunden 19,90 Cent pro kW/h zuzüglich 6,99 € monatlicher Grundgebühr. Dieser gibt bei einem Durchschnittskunden mit einem Verbrauch von 3000 kW/h einenPreis pro kW/h inklusive Grundgebühr 22,70 €
Facebook Leser wissen mehr.
Auf die Fragen von Frontal21 hat sich care -so finde ich- gut aus der Affäre gezogen. Mal sehen, wie das in 2, 3 Jahren so aussieht ...
Auf die Fragen von Frontal21 hat sich care -so finde ich- gut aus der Affäre gezogen. ...Wo bleibt die Ratio? Viel Text, nichts Konkretes, märchenhaft. Liest sich wie der Weg ins Schlaraffenland (http://www.internet-maerchen.de/maerchen/schlaraffenland.htm). "Aber der Weg dahin ist weit für die Jungen und für die Alten, denen es im Winter zu heiß und im Sommer zu kalt ist. Noch dazu ist um das ganze Land herum eine berghohe Mauer aus Reisbrei." :D
Ich weiß nicht, wer Stunde und Jahr bzw. Cent und Euro nicht auseinander halten kann.Was sind denn 3000 kW je Stunde?
3000 kW je Stunde und dafür 22,70 € ???
Hier mal der direkte Link...
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/nach-teldafax-und-flexstrom-neuer-alarm-auf-dem-strommarkt/8200558.html
Hier mal der direkte Link...
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/nach-teldafax-und-flexstrom-neuer-alarm-auf-dem-strommarkt/8200558.html
Ich bin schon in freudiger Erwartung der PM, in der CE vor dem Handelsblatt warnt.
Das macht doch der Frank Farenski schon seit gestern über Facebook.
Dort fragt er z. B. den zust. Redakteur, wie man als ehem. Sportredaktuer des Hamburger Abendblatts beim Handelsblatt landen kann.
Dabei hat er doch am ehesten die passende Antwort darauf:
Wahrscheinlich ähnlich wie vom investigativen Journalisten zum zweiten Pressesprecher von Care Energy.
Entsprechende Beiträge von Herrn Farenski finden sich auf der Facbook- Seite:
https://www.facebook.com/CareEnergy?fref=ts
... Irgendwann werden sich auch die bisher unkritischen Vertriebler mal fragen, wieso denn alle so auf Care Energy herumreiten und zumindest in Betracht ziehen, dass das auch einen realen Grund haben könnte.
"Meine Frage an Frank Farenski: Bekommt eigentlich der Journalist Frank Farenski von Care Energy bzw. der mk-Group oder Herrn Kristek Geld für seine PR- Arbeit? Wie beeinflusst das ggf. seine Berichterstattung?"
Beteiligen Sie sich jetzt auch noch an dem sinnlosen Frage- und Antwortspiel, das letztlich keine Antwort auf die eigentliche den Verbraucher interessierente Frage "Ist Care Energy ein seriöser Anbieter?" bietet?
... dem sinnlosen Frage- und Antwortspiel, das letztlich keine Antwort auf die eigentliche den Verbraucher interessierente Frage "Ist Care Energy ein seriöser Anbieter?" bietet?
Nach allem,was ich bisher gelesen habe, gibt es wohl überhaupt gar keinen Anbieter namens Care Energy.
Schon die Frage, wer überhaupt Vertragspartner der Kunden wird, die sich auf einen Vertragsabschluss einlassen (wollen), lässt sich wohl nicht sicher beantworten.
Wenn für den durchschnittlichen Verbraucher schon nicht ersichtlich ist, wer überhaupt sein Vertragsparter geworden ist,
dann ist es für ihn auch nicht erichtlich, an wen er ggf. eine Kündigung richten muss, um sich wieder aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.
.. das letztlich keine Antwort auf die eigentliche den Verbraucher interessierente Frage "Ist Care Energy ein seriöser Anbieter?" bietet?Diese Frage dürfte doch eigentlich für den intelligenten Verbraucher schon fast geklärt sein. ;D
Da liegen Sie falsch. Keinem Kunden kann un darf es egal sein, wer Vertragspartner wird und deshalb Rechte und Pflichten übernimmt.
Wenn etwa eine "Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG" gar nicht exisitiert oder aber auf den Bahamas sitzt,
dann wird es schwer, Ansprüche welcher Art auch immer ggf. durchzusetzen.
Es ist schon nicht ersichtlich, wer der Verwender folgender veröffentlichter AGB sein soll und wie diese ggf. gem. § 305 Abs. 2 BGB in einen Vertrag welchen Typs einbezogen werden sollen:
http://www.care-energy-online.de/index.php/homepage/agb.html
Handelt es sich um einen dem Kaufrecht unterfallenden Energieliefervertrag?
Handelt es sich um einen Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Die Abrechnung für den Bezug von Nutzenergie erfolgt monatlich im Vorhinein."
Bekanntlich kann eine Abrechnung immer erst erfolgen, wenn der gemessene Verbrauch feststeht, also im Nachhinein.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Peisanpassungen - die in der Überschrift genannt werden - erfolgen sollen, ist nicht ersichlich.
Man stelle sich nur mal vor, die Netzentgelte werden nicht bezahlt, der Netzbetreiber sperrt deshalb in Ausübung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts den Anschluss
und es ist für den Kunden nicht ersichtlich, wer sein eigentlicher Vertragspartner ist, so dass er den Vertrag auch nicht ohne Weiteres kündigen kann,
weil schon nicht ersichtlich ist, wem wo eine Kündigung zugehen muss, um überhaupt wirksam zu werden.
Möglicherweise ist der Kunde sogar gar kein Anschlussnehmer und - nutzer mehr,
weil er den Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ebenso unbekannten) Dritten übertragen hat.
Dann bleibt der Anschluss gesperrt und der Kunde kann noch nicht einmal in die Grundversorgung zurück und "take care" erlangt besondere Bedeutung.
Was sollte ein Rechtsanwalt in einer solchen Situation wohl ausrichten können?
Der Netzbetreiber unterliegt dem Datenschutz und darf deshalb an Nichtberechtige keine Informationen herausgeben.
Man stelle sich nur mal vor, die Netzentgelte werden nicht bezahlt, der Netzbetreiber sperrt deshalb in Ausübung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts den Anschluss
und es ist für den Kunden nicht ersichtlich, wer sein eigentlicher Vertragspartner ist, so dass er den Vertrag auch nicht ohne Weiteres kündigen kann,
weil schon nicht ersichtlich ist, wem wo eine Kündigung zugehen muss, um überhaupt wirksam zu werden.
Möglicherweise ist der Kunde sogar gar kein Anschlussnehmer und - nutzer mehr,
weil er den Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ebenso unbekannten) Dritten übertragen hat.
Was sollte ein Rechtsanwalt in einer solchen Situation wohl ausrichten können?
Der Stromverbraucher bleibt auch bei CE Anschlussnutzer.
Der Verbraucher ist nicht Vertragspartner des Netzbetreibers.
Über all diese hypothetischen Fälle können Sie sich ja schon vorab mal Gedanken machen. Dann haben Sie im Falle des Falles einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Kollegen. 8)
Wenn Netzentgelte nicht bezahlt werden, übt der Netzbetreiber durch Anschlussunterbrechung sein vertragliches Zurückbehaltungsrecht
gegenüber demjenigen aus, der ihm die Zahlung der Netzentgelte vertraglich schuldet. In Bezug darauf ist der Kunde nur Drittbetroffener.
Der Stromverbraucher bleibt auch bei CE Anschlussnutzer.
Möglicherweise auch nicht.
Wenn der Verbraucher eine Generalvollmacht erteilt, begibt er sich seines Einflusses darauf,
wer wann wie gegenüber wem von der Vollmacht Gebrauch macht und welche Rechte damit ggf. alles auf einen (unbekannten) Dritten übertragen werden.
Das müsste sich doch herausfinden lassen, um endlich diese wahnwitzige Diskussion über die Frage, was sein könnte zu beenden.
Die Netzbetreiber lassen die Ummeldung auf einen anderen Anschlussnutzer nicht zu. Soweit ich mich erinnere ging es in den Prozess von CE gegen die Netzbetreiber auch um diesen Punkt
Also gab es bereits in der Vergangenheit Fälle, in denen die erteilte Vollmacht genau mit dieser Zielrichtung eingesetzt wurde!
Hier wird auch davon berichtet, dass man gegen Netzbetreiber vor Gericht erfolgreich gewesen sei: ...
Hier sieht man wie die Plug & Save Module aufgebaut sind und installiert werden. (http://www.youtube.com/watch?v=-4Xpm8m0_do)
Inzwischen haben wir den 10.05.Auch heute noch keine Info. :'(
Bobby3301 hat noch nichts geschrieben, ob er mit seinem gestrigen Geschenk zufrieden ist. Oder liegt er vor Freude noch im Koma?
Einladung zur Pressekonferenz Care-Energy mk-group Holding GmbH
Die mk-group „Care-Energy“ nimmt Stellung zu den unrichtigen und verzerrten Darstellungen in der Ausgabe des Handelsblatts vom 14. Mai 2013. ...
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäss einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
lt. Frontal21 Newsletter und auf der Website von Frontal21 - NEIN!Vielleicht wurde es aus aktuellem Anlass kurzfristig vorgezogen.
Handelsblatt legt nach:
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/billigstromanbieter-bundesamt-fuer-justiz-ermittelt-gegen-care-energy/8206732.html
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäss einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
„Gegen das Unternehmen MK Group Holding GmbH ist von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten zum Abschlussstichtag 31.12.2011 eingeleitet worden.“siehe die möglichen Folgen: §335 HGB (http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__335.html)
Gleiches gilt nämlich auch für die mk-grid, mk-energy und mk-power. Man scheint es im Hause CE generell nicht so mit der Veröffentlichungspflicht
zu haben.
Oder besteht für GmbH & Co. KGs, also ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 264a HGB? Dann müsste das Bundesamt für Justiz bei den genannten KGs doch ebenfalls ,von Amts wegen' tätig werden/geworden sein!?
Care-Energy kalkuliert hier nicht mit den üblichen 5,28 Cent pro Kilowattstunde, sondern nur mit zwei Cent. Für die Behörde ergibt sich daraus der Verdacht, dass die Firma versuche, sich "der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage zu entziehen", sagte Hichert.
CEO Kristek sieht das wohl so: ...
... ob das so funktionieren kann?!
Handelsblatt vom 14.05.2013:Falls du in so einem Fall plötzlich ohne Strom dastehst, würdest du auch ganz schnell dem Netzbetreiber oder sonstwem was auch immer nötig ist bezahlen, um wieder ans Netz zu kommen.
Der Bundesnetzagentur liegt ein Rechtsgutachten vor, das beim Fall Care Energy eine ganz neue Krisenqualität sieht. Wegen der ungewöhnlichen Rechtskonstruktion der Gruppe würde im Insolvenzfall die „Grund- oder Ersatzversorgung vermutlich nicht greifen“, heißt es dort. Und weiter: „Anschlusssperrungen der Endverbraucher könnten die Folge sein. Anders als bei Teldafax könnten dieses Mal die Kunden also tatsächlich (zeitweise) ohne Stromversorgung enden.“
Die Bundesnetzagentur hat nach Informationen des Handelsblattes ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Hamburger Billigstromanbieter Care Energy eingeleitet. „Es besteht der Verdacht, dass Care-Energy durch eine eigenwillige Rechtsauslegung versucht, die Anzeigepflicht nach §5 EnWG zu umgehen und sich damit auch der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage zu entziehen“, sagt Renate Hichert, Sprecherin der Bundesnetzagentur. Die Behörde habe daher „von Amts wegen gegen Care-Energy ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 95 EnWG eingeleitet.“Zitatende.
Sie hätten sich den ganzen Text sparen können, denn der Anschluss wird nicht übertragen.
Sie hätten sich den ganzen Text sparen können, denn der Anschluss wird nicht übertragen.SIE begreifens auch nicht !!! Auch wenn es bei Ihnen und einigen anderen nicht passierte wurde es nach den Berichten, die oben verlinkt sind, schon versucht (ob's irgendwo gelang ist NOCH nicht überliefert). Wenn man als Kunde natürlich darauf hoffen möchte, dass das im eigenen Fall auch so läuft, soll man meinetwegen den Versuch wagen. ABER man soll die potentiellen Kunden zumindest darüber aufklären, was sie erwarten KÖNNTE, wenn's dumm für sie läuft.
rgendwie habe ich das Gefühl, dass auch Sie zu den "gesteuerten Figuren" der CE hier gehören, so wie Sie vehement versuchen, alles zu verharmlosen.
Sie sollten ruhig davon ausgehen, dass nicht die ganze Welt das Messer auf CE geschliffen hat, nur weil die günstige Enrgie anbieten. Rechtsanwälte und Verbraucherzentralen stehen nicht in dem Ruf, den großen Energieversorgern die Kunden in die Hand zu spielen.
Und wenn von dort rechtliche Probleme angemerkt werden, die sogar zu Verfahren führen, sollte man sich das mal genauer anschauen. Und das wird jetzt gemacht !
Sie hätten sich den ganzen Text sparen können, denn der Anschluss wird nicht übertragen.
Ich meine, so lange wie man sich umfassende Vollmachten erteilen lässt, die es auch zulassen, im Namen des Kunden den Anschluss auf einen Dritten, etwa mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG, zu übertragen, ist nicht sicher ausgeschlossen, dass solche auch entsprechend eingesetzt werden. Ob es zu einer solchen Übertragung des Anschlusses auf einen Dritten kam, erfährt der betroffene Kunde wohl erst nachträglich.
Es kommt deshalb für den Verbraucher darauf an, keine weitreichenden Vollmachten zu erteilen, die so etwas zulassen/ ermöglichen.
Die gestrige Pressekonferenz war m.E. eine einzige "Verdummungs-Veranstaltung". Am Beispiel der vorgestellten Preiskalkulation werde ich das kurzfristig aufzeigen.
Also mir ist ein Geschäftspartner lieber, der zwar weitreichende Vollmachten hat,
diese aber nie zu seinen eigenen Vorteil nutzt, ...
es macht keinen Sinn, Sie wollen es einfach nicht begreifen :( lassen wie sie weiter in ihrem Glauben und die MRD Gewinne der EV bezahlen ;D
Also mir ist ein Geschäftspartner lieber, der zwar weitreichende Vollmachten hat,
diese aber nie zu seinen eigenen Vorteil nutzt, ...
Und da vertrauen Sie ausgerechnet auf die Worte eines Martin Richard Kristek !? ::)
Also mir ist ein Geschäftspartner lieber, der zwar weitreichende Vollmachten hat,
diese aber nie zu seinen eigenen Vorteil nutzt, ...
Und da vertrauen Sie ausgerechnet auf die Worte eines Martin Richard Kristek !? ::)
....
Eingeladen hatte das Unternehmen ins feine Hyatt-Hotel in der Hamburger Innenstadt. Dort wurde dann aber keine klassische Pressekonferenz veranstaltet, sondern eine Plauderstunde zwischen dem Journalisten Frank Farenski und dem Chef von Care Energy, Martin Kristek. Farenski taucht auch in den Werbefilmen der Firma als zahmer Stichwortgeber auf.
...
Schade, dass die Fragen der anwesenden Journalisten akustisch nicht zu verstehen waren und wer sie überhaupt gestellt hat.
Waren denn Journalisten anwesend?Das habe ich mich aus schon gefragt.
@bolli:Da merke ich aber gar nichts von. Sachlich sind die Argumente, die sich auf die Vertragsgestaltungen beziehen. Das sind nachvollziehbare schriftliche Vereinbarungen, auf die man sich jederzeit beziehen kann UND die man ggf. gerichtlich durchsetzen kann, sowohl in die eine wie in die andere Richtung. Ihre ständigen Wiederholungen, dass CE die Anschlüsse ja gar nicht überträgt und Kristek behauptet, dass auch in Zukunft nicht zu wollen, ist eine reine Behauptung. Selbst wenn es so sein sollte (wobei ich mich frage, warum die Netzbetreiber was abgelehnt haben, wenn er es sowieso nicht versucht hat 8) ) könnte dieses Verhalten aufgrund der unterzeichneten Verträge jederzeit geändert werden OHNE dass der Kunde was dagegen machen kann, wenn er denn diese Befugnisse erteilt hat. Also versuchen SIE niemanden zu veräppeln.Zitatrgendwie habe ich das Gefühl, dass auch Sie zu den "gesteuerten Figuren" der CE hier gehören, so wie Sie vehement versuchen, alles zu verharmlosen.
Wenn ihnen die sachlichen Argumente nicht ausreichen, dann sind Sie sich für persönliche Angriffe nicht zu schade. >:(
Ich habe mit CE absolut nichts zu tun. Aber anstatt in eine Hetzjagd mit einzustimmen, die ausschließlich auf Vermutungen basiert, versuche ich die Diskussion zu versachlichen.
es macht keinen Sinn, Sie wollen es einfach nicht begreifen :( lassen wie sie weiter in ihrem Glauben und die MRD Gewinne der EV bezahlen ;D
Ich stehe in keinerlei Geschäftsbeziehung zu CE, insofern zahle ich momentan noch die Gewinne eines Stadtwerks mit. Ich sehe mich eher in der neutralen Ecke, wobei die Sympathie wegen des grundsätzlichen Geschäftsmodells in Richtung CE geht.
Auch ich sehe einige Mängel, die aber hauptsächlich die Kommunikation mit Daten auf der Webseite und aber auch in der Pressekonferenz betreffen. Ob diese Mängel Absicht sind, oder einfach Flüchtigkeitsfehler ist offen. Diese können aber korrigiert werden und stellen für mich nicht grundsätzlich das Geschäftsmodell in Frage.
Die gestrige Pressekonferenz war m.E. eine einzige "Verdummungs-Veranstaltung". Am Beispiel der vorgestellten Preiskalkulation werde ich das kurzfristig aufzeigen.
Ich bin gespannt ob sie auch den Fehler finden den ich glaube gefunden zu haben. Gleichzeitig können Sie auch noch gerne erklären warum eine ganze Reihe von Anbietern noch viel günstiger als CE sind.
Also mir ist ein Geschäftspartner lieber, der zwar weitreichende Vollmachten hat,
diese aber nie zu seinen eigenen Vorteil nutzt, ...
Und da vertrauen Sie ausgerechnet auf die Worte eines Martin Richard Kristek !? ::)
Ich vertraue ihm jedenfalls weit mehr als Ihnen - sorry. 8)
... Gleichzeitig können Sie auch noch gerne erklären warum eine ganze Reihe von Anbietern noch viel günstiger als CE sind.
Aber nach den Informationen die aufgedeckt wurden, insbesondere den Zusammenhängen zwischen dem Bund der Energieverbraucher, der Verbraucherzentralen und dem "Experten" im Frontal21 Beitrag, bestehen für mich schon gewisse Zweifel an der Unabhängigkeit. Wie CE in der Pressekonferenz erläutert, sind die genannten auch direkte Konkurrenten zum Geschäftsmodell von CE, in dem sie für Geld auch Energieberatung anbieten. Bei CE ist das alles im Preis dabei.
§ 2 Zweck des VereinsDa staunt man, dass die Satzung des Bund der Energieverbraucher e.V. wortgleich ist, zumindest in dieser Passage. Allerdings stammt die Satzung des Bund der Energieverbraucher e.V. aus dem Jahr 1987, die des mk clearingvereins vom 13.5.2008.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Allgemeinheit zu fördern, indem unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung auf eine auch langfristig kostengünstige und sichere Energieversorgung der Energieverbraucher hingewirkt wird. Dabei soll keine Gruppe von Verbrauchern zu Lasten einer anderen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
Bildung und Information der Allgemeinheit, besonders der Verbraucher über alle mit Energieversorgung- und Verbrauch zusammenhängenden Fragen (z. B. durch Herausgabe und redaktionelle Betreuung einer Mitgliederzeitschrift, Herstellung und Verbreitung von anderem Informationsmaterial),
Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den Aufgaben und Zielen des Vereins,
die tatkräftige Vertretung und den Schutz der gemeinsamen Interessen von Energieverbrauchern durch Aufklärung, Information, Beratung und Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten,
Vergabe von wissenschaftlichen Gutachten im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen des Vereins,
Aufbau und Unterhaltung von örtlichen Anlaufstellen für Energieverbraucher,
Es erscheint jedenfalls nicht unbedingt fair, wenn man die anderen Stromlieferanten und deren Kunden das EEG- Umlageaufkommen allein tragen lassen wollte.Da sind wir dann beim Kern angekommen:
Der Ansatz des Unternehmens ist doch im Grunde so schlecht nicht.Auf Sand kann man nicht gut bauen. Wenn die Bedingungen schlecht sind, hilft kein Ansatz. Das EEG ist das Problem. Gut nur für die Profiteure, schlecht für den Rest und die Allgemeinheit.
...
Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG wäre vollkommen eindeutig und das Grünstromprivileg gibt es, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachgewiesen werden.
Wenn der gelieferte Ökostrom zum selben Börsenpreis wie Graustrom beschafft wird, vielleicht veredelt mit Ökostromzertifikaten, die nichts kosten.... Das fragwürdige Nutzenergie- Konstrukt wäre vollkommen entbehrlich.
....
Gut vorstellbar, dass etwa konzernunabhängige und durchaus energiewendebegeisterte Stadtwerke das Konzept alsbald weniger kompliziert erfolgreich aufgreifen und es dadurch ingesamt zu günstigeren Preisen kommt.
Prädestiniert wäre etwa die gerade rekommunalisierte und konzernunabhängig gewordene Thüringer Energie AG.
Nicht ausgeschlossen, dass CE mit solchen Unternehmen in eine gmeinsame Vermarktung eintritt, um zum einen gegenseitig Erfahrungen einzubringen und zum anderen gemeinsam den Markt noch schneller und professioneller aufzurollen.
Vermutlich ist das der Grund für den o.g. Verein. Zumal die Mitgliederliste auch andere Akteure aus dem Energiesektor beinhaltet.@bb, welche sind das denn? Quelle?
26.08.2009 Energieverschwender haben kein Recht auf billige Energiebereitgestellt von: martinkristek
mk-group Clearing- und Abwicklungsstelle Energie e.V., ist ein moderner Versorger, welcher sich zum Ziel gesetzt hat, die günstigste Energie in Form von Strom, Gas, Kohle und Öl zu liefern und dabei großes Augenmerk darauf legt, dass die Kunden einen vernünftigen Umgang mit Energie pflegen und permanent an der Steigerung der Energieeffizienz arbeiten. ...
Ich zahle den Preis von 19,90 / 6,99 mtl. ohne Vorkasse und mit einer klaren Vertragsbestätigung in der auch steht ( es fallen KEINE weiteren Kosten an )Gonzo1976, wenn mit dem Preis von 19,90 / 6,99 Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Stromsteuer, KWK-Umlage, EEG-Umlage, §19-StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage, Mehrwertsteuer vollumfänglich wie bei anderen Versorgern bezahlt werden, ist das in Ordnung. Ansonsten ist das nicht "billig", es ist ein egoistisches "Sparen" zu Lasten Dritter. Siehe Artikel 2 GG (1) (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html).
"Zu Lasten Dritter" ist doch sehr in Mode gekommen. Die mk-group steht da nicht alleine. Das kann man als anständiger Stromverbraucher und Bürger nicht unterstützen.
Da wird ebensowenig gefaselt wie hier:"Zu Lasten Dritter" ist doch sehr in Mode gekommen. Die mk-group steht da nicht alleine. Das kann man als anständiger Stromverbraucher und Bürger nicht unterstützen.Wird jetzt gefaselt? Hat man der mk-group etwa konkret etwas vorzuwerfen, was zu Lasten Dritter geht? Wenn nicht, sollte man sich solcher Äußerungen enthalten.
Wenn sich der "Energieversorger der Energiewende" mit einer solchen Rechtsauffassung, wonach mangels Letzverbraucherbelieferung kein Unternehmen der Gruppe die EEG- Umlage schuldee, gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern vor Gericht durchsetzen könnte, liefe es darauf hinaus, dass die anderen Stromlieferanten das EEG- Umlageaufkommen allein zu stemmen hätten, sich gerade der Energieversorger der Energiwende (Eigenwerbung) nicht daran beteiligt.usw. usf..
Die mk-group wird gegen diese Behauptungen im Beitrag der SendungFrontal21 juristisch vorgehen.und behauptet im nächsten Satz:
- Die mk-group ist der einzige Marktteilnehmer in der Energiewirtschaft, der in Euro veröffentlicht, was die Versorgung eines Haushalts in Deutschland mit Ökoenergie kostet.
Ob und wie lange positive Beiträge über Care hier erhalten bleiben, weiß ich nicht.
Es können durchaus gegenläufige Interessen vorhanden sein, wenn ...
...
1. Ich verweise auf die Pressekonferenz Care vom gestrigen Tag ( einfach mal bei Facebook nachsehen )
2. Ich bin " auch " Kunde von Care sei 01.2013
3. Wenn ich das Geschwafel lese sträuben sich mir die Haare ( bald alle weg doch der Rest sträubt sich )
Ob und wie lange positive Beiträge über Care hier erhalten bleiben, weiß ich nicht.
Es können durchaus gegenläufige Interessen vorhanden sein, wenn ...
...
1. Ich verweise auf die Pressekonferenz Care vom gestrigen Tag ( einfach mal bei Facebook nachsehen )
2. Ich bin " auch " Kunde von Care sei 01.2013
3. Wenn ich das Geschwafel lese sträuben sich mir die Haare ( bald alle weg doch der Rest sträubt sich )
@Gonzo1976 alias Frank Peters,
mit den interessen- und provisionsgesteuerten "Ergüssen" eines CE-Vertrieblers muss man sich nicht befassen. ::)
Schreiben Sie Ihr haltloses "Geschwafel" gerne weiterhin auf den Facebook-Seiten Ihres Brötchengebers! ;D
Nun ist es aber so, dass CE/MK erklärt hat, dass die Nichtzahlung der EEG- Umlage und die Rückforderung bereits gezahlter EEG- Umlage allein darauf beruhe, dass die Übertragungsnetzbetreiber die entsprechenden Rechnungen an die falsche Gesellschaft der Gruppe adressiert hätten. Sollten die Übertragungsnetzbetreiber korrekte Abrechnungen an die zutreffende Gesellschaft der Gruppe richten, würde man diese auch umgehend bezahlen. Wenn dem so ist, lässt sich dagegen schlecht etwas sagen. ....Nun hat doch aber CE/MK selbst erklärt bzw. selbst etwas dagegen gesagt. Die Bedingungen für das sogenannte Grünstromprivileg konnten nicht eingehalten werden weil man zum Termin (noch) nicht da war. § 39 (1)2. EEG (http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__39.html)
Bei Care-Energy verwenden wir Strom zur Nutzenergieproduktion aus 100% ökologischer Herkunft."Verbrauchsnah", also nicht aus Norwegen?! Nicht gerade präzise. Es sollten dann schon förderfähige Kraftwerke nach dem EEG sein.
Die Frage, ob § 39 Abs. 1 Nr. 2 EEG Neueinsteiger am Marketintritt behindert und gegenüber Wettbewerbern benachteiligt, kann man doch wohl berechtigt stellen.Das sehe ich nicht so.
Ich habe bisher mit ein paar wenigen Care Kunden gesprochen... Wenn ich dann frage nach EDL, Contracting, Energiedienstleistung usw...erhielt ich nur staunende Blicke. Ich glaube, dass das auch auf viele anderen Care Kunden zutrifft.
Die glauben ganz einfach, dass sie billigen Strom bekommen. Anders kann ich mir auch nicht erklären, wie man so viele Verträge schreiben kann. Auch die Vertriebler denen ich ein paar Fragen stelle verweisen mich dann zu ihrem Teamleiter. Das dürfte rechtlich für die VP auch noch ein unliebsames Ende nehmen. Wenn die Gerichte erkennen, dass die Kunden nicht richtig informiert wurden und ihnen Äpfel statt Birnen verkauft wurde.
Ich verkaufe seit Jahren Strom ( Nebenberuflich)...wenn ich meinen Kunden, wenn auch nur grob erklären würde auf was sie sich da einlassen, würde kaum jemand unterzeichnen. Denen ist ein einfacher Wechsel ja schon nicht geheuer...
Ich habe bisher mit ein paar wenigen Care Kunden gesprochen... Wenn ich dann frage nach EDL, Contracting, Energiedienstleistung usw...erhielt ich nur staunende Blicke. Ich glaube, dass das auch auf viele anderen Care Kunden zutrifft.
Die glauben ganz einfach, dass sie billigen Strom bekommen. Anders kann ich mir auch nicht erklären, wie man so viele Verträge schreiben kann. Auch die Vertriebler denen ich ein paar Fragen stelle verweisen mich dann zu ihrem Teamleiter. Das dürfte rechtlich für die VP auch noch ein unliebsames Ende nehmen. Wenn die Gerichte erkennen, dass die Kunden nicht richtig informiert wurden und ihnen Äpfel statt Birnen verkauft wurde.
Ich verkaufe seit Jahren Strom ( Nebenberuflich)...wenn ich meinen Kunden, wenn auch nur grob erklären würde auf was sie sich da einlassen, würde kaum jemand unterzeichnen. Denen ist ein einfacher Wechsel ja schon nicht geheuer...
Bitte erklären Sie mir auf was sich die Kunden einlassen. Müssen Sie den Zähler abtreten haben sie Laufzeitverträge, Vorauskasse.
Vielleicht kennen Sie das EDL Gesetz und das wird umgesetzt.
liebe Grüße
bobby3301Re: Vorsicht vor Care Energy: Bund der Energieverbraucher e.V. warnt « Antwort #34 am: 03. Mai 2013, 19:07:08 »
Von was die leben sollte nicht Ihre Sorge sein. Ich bin nur Kunde und das seid 14 Monaten äußerst zufriedener und nächste Woche bekomme ich mein gratis Modul!!!
"Mein Name ist Erwin Lottemann, bin 500.000 Jahre alt werde mit dem. Papst in Island eine Boutique aufmachen..."
Bitte nur nicht den Ort und die Rollen verwechseln.
Bitte erklären Sie mir auf was sich die Kunden einlassen. Müssen Sie den Zähler abtreten haben sie Laufzeitverträge, Vorauskasse.
Vielleicht kennen Sie das EDL Gesetz und das wird umgesetzt.
liebe Grüße
Verstehe ich nicht ganz? :)Zitatbobby3301Re: Vorsicht vor Care Energy: Bund der Energieverbraucher e.V. warnt « Antwort #34 am: 03. Mai 2013, 19:07:08 »
Von was die leben sollte nicht Ihre Sorge sein. Ich bin nur Kunde und das seid 14 Monaten äußerst zufriedener und nächste Woche bekomme ich mein gratis Modul!!!Zitat"Mein Name ist Erwin Lottemann, bin 500.000 Jahre alt werde mit dem. Papst in Island eine Boutique aufmachen..."
Sorry, dann wäre dies eben rechtlich OK, manche (Konkurrenten) würden sich ärgern und die KUNDEN würden sich freuen, da laut Berichten der Preis von 19,90 angeblich sowieso nicht geht und Care-Energy den Vorteil scheinbar weitergeben würde.
Manche haben den Vergleich ja schon aufgestellt und den Namen vergeben "Robin Hood" der Energiewirtschaft- das wäre und diesen Umständen ja passend, denn Care-Energy macht sich nicht die Säcke voll, sondern gibt es dem "Volk". Nur mal gedacht .............
R B Bravo Herr Kristek! Querdenkenken zahlt sich immer aus. Es hat wohl seinen Grund warum dieses Schlupfloch initiiert wurde. (Lobbyeinfluß auf die Legislative). Der "Sherrif von Nothingham" hat nun das nachsehen.
2 · vor 2 Stunden
Care Energy Das würde uns aber leid tun - Hauptsache das "Volk" hat den Vorteil.
2 · vor 2 Stunden · Bearbeitet
R B Das sehe ich grundsätzlich auch so
In dem Firmengeflecht der Care-Energy-Gruppe gibt es nach Darstellung des Anwalts einen Netzbetreiber, die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG. Die Kunden von Care Energy erteilten diesem eine Vollmacht zum Betrieb ihres Hausnetzes. Dadurch sei die mk-grid der einzige Kunde des Stromlieferanten mk-energy, heißt es in dem Schreiben des Anwalts. Der Strom werde also an einen Netzbetrieb geliefert und nicht an einen Letztverbraucher. Laut Paragraf 37, Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssten aber nur Letztverbraucher EEG-Umlage zahlen.
4.5. Steuern, Abgaben und sonstige, gesetzlich veranlasste Mehrkosten Zukünftige Erhöhungen von Steuern, Senkung von Steuererstattungen oder Festsetzung neuer Steuern, sowie sonstige gesetzliche Abgaben und dadurch entstehende Mehrkosten werden vom Kunden getragen.
Nach § 39 Abs. 2 EEG 2012 darf bei der Berechnung nur der Strom berücksichtigt werden, der zur Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs vom Anlagenbetreiber direkt vermarktet wird. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Anlagenbetreiber die allgemeinen Voraussetzungen der Direktvermarktung nach § 33 c Abs. 1, 2 EEG 2012 erfüllt.
Die Annahme dass der eingekaufte direkt vermarktete Strom teuer ist stimmt nicht. Bei der Direktvermarktung wird der Strom zum jeweiligen Marktpreis an der Börse verkauft, unabhängig davon wie hoch der Preis gerade ist. Denn der erzeugte Strom hat ja Grenzkosten von nahe 0 € und damit liefert schon ein geringfügig darüber liegender Preis einen Deckungsbeitrag. Der Rest zur normalen EEG Vergütung wird aus dem EEG aufgestockt. Damit ist es tatsächlich möglich an der Strombörse den Ökostrom so günstig einkaufen. Im aktuellen Markt, wo der Preis an der Börse im Schnitt immer weiter sinkt, kommt man über den Day-Ahead und Spotmarkt weit günstiger an den Strom als wenn man sich am Terminmarkt eingedeckt hat. Wenn allerdings der Preis wieder steigen sollte, muss man den Endkundenpreis wieder schneller erhöhen als wenn man sich auf dem Terminmarkt abgesichert hat.
Man kommt bei diesem Ökostrommodell völlig ohne Importe und Zertifikate an den Strom und kann bei den mittlerweile vorhandenen Mengen problemlos 100 % Ökostrom erreichen.
Wie viel Strom aus erneuerbaren Energien gibt es derzeit insgesamt in Deutschland? Wie hoch ist der Anteil „sonstiger erneuerbarer Energie“?
Die Gesamtstrommenge aus erneuerbaren Energien betrug im Jahr 2011 etwa 123 Terawattstunden (TWh). Davon wurden ca. 91 TWh nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Die restlichen 32 TWh wurden nicht nach dem EEG vergütet. Diese wird „direkt vermarktet“, d.h. direkt vom Erzeuger am Strommarkt verkauft. Genau für diese Strommenge gibt es nun Herkunftsnachweise. Wenn Sie einen Ökostromtarif gewählt haben, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien besteht, so setzt er sich aus dem EEG-geförderten Anteil (etwa 20 Prozent im Jahr 2012) und dem Strom aus „sonstigen erneuerbaren Energien“ zusammen. Beide Mengen an erneuerbaren Strom werden auch in der Stromrechnung ausgewiesen.
P.S. bevor es zu Fehlinterpretionen wegen den "(BILD)" neben der dort veröffentlichen Überschrift kommt. Das ist kein Artikel der in der BILD erschienen ist, sondern bedeutet dass die kopierte Pressemitteilung ein Bild enthält.
§ 39 Verringerung der EEG-Umlage
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der
EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht
Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:
a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und
b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;
Unser Preis für Nutzenergie aus Ökostrom beträgt für Privatkunden 19,90 Cent pro kW/h zuzüglich 6,99 € monatlicher Grundgebühr.
Noch ein Hinweis zum Grünstromprivileg:
[...]
Zudem verringert sich die EEG-Umlage bei Erfüllung der Voraussetzungen (...) nicht (wie in der Diskussion verschiedentlich erwähnt) auf sondern um 2 ct/kWh.
Zu der "Lieferung von Nutzenergie":
Wenn CE nicht Strom sondern Nutzenergie liefern wollte, so müsste sie dazu die Geräte zur Umwandlung betreiben.ZitatUnser Preis für Nutzenergie aus Ökostrom beträgt für Privatkunden 19,90 Cent pro kW/h zuzüglich 6,99 € monatlicher Grundgebühr.Wenn mir z.B. Licht zu diesem Preis geliefert würde, müsste CE die Umwandlungsverluste tragen und könnte die anfallende Verlustenergie mir nicht in Rechnung stellen.
hier
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Care-Energy-falscher-Feind-im-Krieg-der-Energiebranche-BILD-2442132
oder hier
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6207373-care-energy-falscher-feind-krieg-energiebranche-bild
ist das mit dem "Bild" in Klammern exakt übernommen. Wer denkt sich da schon ein fotografiertes oder gemaltes Bild (Diagramm etc.) dazu?
Richtig - das wurde aber schon mehrfach in diesem Thread angesprochen und wohl auch in der Pressekonferenz von einem Journalisten nachgefragt - jedenfalls versuchte Kristek in der PK, diese offensichtliche Diskrepanz zu erläutern. ....
Nu ist es soweit:
Vom Stromkunden zum Angeklagten [Anmerkung: Man ist Beklagter und kein Angeklagter]
http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/teldafax-vom-stromkunden-zum-angeklagten,10808230,22812802.html
Wie wichtig es mal sein kann, mit welcher Firma man ein Vertrag hat und Zahlungen leistet:ZitatDass auf den Vertragsunterlagen Teldafax Marketing GmbH stand, auf den Rechnungen dann aber Teldafax Services GmbH und auch noch Teldafax Energie GmbH, registrierte ich zwar. Doch ich machte mir darüber weiter keinen Kopf.
....
Doch schon bald flatterte mir per Einschreiben die Antwort des Inkassounternehmens Creditreform ins Haus. Es handele sich um unterschiedliche Firmen, eine Verrechnung sei daher leider nicht möglich.
Nun beschäftigte ich mich intensiver mit dem Fall und rief die Verbraucherzentrale an. Deren Experten erklärten die Zusammenhänge: Teldafax war tatsächlich nicht ein Unternehmen, sondern ein Firmengestrüpp. Die Guthaben der Kunden, also auch alle Vorauszahlungen, landeten in einer Gesellschaft, die offenen Forderungen gegenüber den Kunden in einer anderen.
...
@hkoBeim Unbundling geht es darum, insbesondere Netzbetrieb und Vertrieb zu trennen. Reine Energiehändler wie Flexstrom brauchen daher nicht zu unbundeln.
Das Firmensgestrüpp hat mittlerweile jedes Unternehmen was im Energiemarkt tätig ist, für jedes Geschäftsfeld ein extra Unternehmen, ist vom Gesetzgeber so vorgeschrieben und nennt sich "Unbunding"
... Reine Energiehändler wie Flexstrom brauchen daher nicht zu unbundeln. ... Der Hinweis trifft also nicht ins Schwarze sondern voll daneben.
Für die Aufgliederung in verschiedene Firmen gibt es also andere Gründe, die Folgen bekommen die ehemaligen Kunden jetzt schmerzhaft zu spüren.
neue AGBs seitens Care Energy geändert sowie von der Verbraucherzentrale kritisiert.
http://www.care-energy-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=182&Itemid=658
...Der Kunde betreibt in seiner Immobilie Licht-bzw. Beleuchtungs-, Kraft-, Wärme- und Kälteanlagen und das notwendige Verbrauchsnetz.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Anlagen inklusive des Netzes für die Herstellung und die Versorgung mit der von Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung genutzt werden sollen. ...
1.2. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages seinen Nutzenergiebedarf ausschließlich aus den von Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG bereitgestellten Nutzenergien zu decken.
Der dafür notwendige Zukauf von Primär- und Sekundärenergieträgern, wie Strom, Öl, Gas, Holz oder sonstige Energieträger ist nicht an diesen Energiedienstleistungsvertrag gebunden, sondern bedarf einer gesonderten Angebotserstellung und Beauftragung.
Zitat... hier gibt es die neuen AGBs, dort wird nochmals schriftlich festgestellt, wo die Berufspessimisten seit ewigen Zeiten das Gegenteil behaupten und immer die Beweise schuldig geblieben sind.
... ohne unerwartete Nachforderungen von vorher nicht vereinbarten Kosten.
Diese AGB-Änderung ist eher eine Bestätigung, dass die großen Bedenken der Skeptiker mehr als angebracht waren und nach wie vor angebracht sind!
Außerdem ist zu vermuten, dass CE mit der Änderung a) einer Klage der Verbraucherzentrale aus dem Wege gehen möchte und b) sich mit der Öffnung für andere Versorger bessere Chancen für das eigene "EEG-Umlage-Vermeidungsmodell" in dem laufenden Rechtsstreit mit den Übertragungs-Netzbetreibern erhofft.
Mit deren Nachforderungen in Millionenhöhe würde ansonsten CE wohl sofort in Rauch aufgehen.
Insofern dürfte das Thema "Nachforderungen" auch für die Kunden noch längst nicht ausgestanden sein!
Insgesamt ist m.E. das ganze Konstrukt von CE unverändert verwirrend, nicht im geringsten nachvollziehbar und für die Kunden (wie auch für die freischaffenden Vermittler) höchst brisant.
Zur AGB-Änderung nachstehend ein Kommentar aus einem anderen Forum:
...
Zur AGB-Änderung nachstehend ein Kommentar aus einem anderen Forum:
...
@khh,
wenn Sie von anderen Fundstellen im Netz zitieren, bitte auch die Quelle nennen und gegebenfalls verlinken.
Ich weis nicht was ein Kunde für eine Rechnung bekommt. Wenn da nicht Nutzenergie drauf steht, aufgeschlüsselt nach Licht, Kraft, Wärme und Kälte würde ich die Rechnung zurückweisen.
Die AGB Strom wurden anscheinend entsorgt. Auf dem Auftragsformular wurde Strom gestrichen. (Hiermit bestätige/n ich/wir die Kenntnis der AGB Strom und EDL,..... ) Die Worte -Strom und- wurden gestrichen ...
4.1.1 Standardpaket EDL
Nutzenergielieferung plus die oben näher beschrieben Leistungen, jedoch exkl. Arbeit- und Materialaufwand, welcher gesondert angeboten und verrechnet wird. Der Kunde kann sich im Bedarfsfalle an die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG zu wenden, ist jedoch berechtigt, jede Firma seiner Wahl zu beauftragen. Für dieses Standardpaket EDL, beträgt der Preis 1 Cent pro kWh elektrischer Energie.
4.1.2 Effizienzpaket EDL
Wie Punkt 4.1.1, jedoch erweitert um die Dienstleistungen Energieeffizienzberatung, Energiecontrolling, welche im Preis inkludiert sind. Für dieses Effizienzpaket EDL, beträgt der Preis 3 Cent pro kWh elektrischer Energie.
4.1.3 Komfortpaket EDL
Wie Punkt 4.1.1 und 4.1.2, jedoch erweitert um die Übernahme sämtlicher daraus resultierenden Kosten aus Arbeitsaufwand seitens mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Für dieses Komfortpaket EDL, beträgt der Preis 6 Cent pro kWh elektrischer Energie.
4.6 Netznutzungsentgelt / Vergütung
Für die hiermit vertraglich vereinbarte, entgeltliche Beistellung seiner Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie seines Verbrauchsnetzes vergütet
Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG dem Kunden
1 Cent pro kWh elektrischer Energie.
2.1. Betrieb
2.1.1. Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG weist darauf hin, dass zur Vertragserfüllung eine völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc., der Anlagen in deren alleiniger Verantwortung (Betriebsführung) erforderlich ist. Das Risiko der Anlagenbetreibung verbleibt beim Kunden, d.h. er wird weiterhin die Kosten für die Wartung und Reparaturen übernehmen.
Für mich unverständlich, warum die Netzagentur sich nicht zum Stichtag sämtliche Kundenlisten der MK-energy Gruppe von sämtlichen Netzbetreibern zukommen lässt, aus denen dann eindeutig hervorgeht, ob es sich um die Personen/Bewohner des Anschlusses handelt, die beliefert werden, oder um MK-irgendetwas als Contractor, die dann Dienstleistung liefern. Anschl. könnten die ÜNB's unter Mithilfe der BNetzA ihre Forderungen genau beziffern.
Gruß
NN
Hat denn nun bobby3301 sein Solarmodul?
Und vor allem: ist er auch zufrieden damit?
Stand heute sind als Anschlussnutzer die jeweiligen Privatkunden eingetragen und NICHT mk energy.
Stand heute sind als Anschlussnutzer die jeweiligen Privatkunden eingetragen und NICHT mk energy.
Nach der alten Vertrags- bzw. AGB-Version sollte wohl die mk-grid Anschlussnutzer sowie Hausnetzbetreiber und damit bundesweit der einzige Kunde
von mk-energy sein. Aber so ganz genau weiß das wohl keiner mehr - anscheinend selbst bei der mk-group nicht. Aber bei diesem "mk-Firmengestrüpp" kann man ja schon mal leicht den Überblick verlieren! :-\
2.1. Betrieb
2.1.1. Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG weist darauf hin, dass zur Vertragserfüllung eine völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc., der Anlagen in deren alleiniger Verantwortung (Betriebsführung) erforderlich ist. Das Risiko der Anlagenbetreibung verbleibt beim Kunden, d.h. er wird weiterhin die Kosten für die Wartung und Reparaturen übernehmen.
das steht doch in den AGB noch unverändert:Zitat2.1. Betrieb
2.1.1. Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG weist darauf hin, dass zur Vertragserfüllung eine völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc., der Anlagen in deren alleiniger Verantwortung (Betriebsführung) erforderlich ist. Das Risiko der Anlagenbetreibung verbleibt beim Kunden, d.h. er wird weiterhin die Kosten für die Wartung und Reparaturen übernehmen.
Stand heute sind als Anschlussnutzer die jeweiligen Privatkunden eingetragen und NICHT mk energy.
Nach der alten Vertrags- bzw. AGB-Version sollte wohl die mk-grid Anschlussnutzer sowie Hausnetzbetreiber und damit bundesweit der einzige Kunde
von mk-energy sein.
So ganz genau weiß das aber womöglich keiner mehr - anscheinend selbst bei der mk-group sowie deren Alleingesellschafter und angeblich "phG" Geschäftsführer/CEO Martin Kristek nicht. :-\
Aber bei diesem verwirrenden "mk-Firmengestrüpp" kann man ja schon mal leicht den Überblick verlieren! ;)
"MK-Energy Ihr Energieversorger GmbH und Co Kg" ist der Lieferant und der Kunde bleibt Anschlussnutzer, wie bei jedem beliebigen Stromhändler sonst auch. Wie die MK-Gruppe also ihr Vertragsgewirr in Bezug auf Contracting/Nutzenergie/MK-Grid/.. erklären will ist mir schleierhaft.
Interessant wäre ja auch, was bei Kündigung passiert. Vermutlich wird das aktuell nur sehr wenige betreffen, solange alles glatt läuft.
Aber lässt MK alle Kunden ohne weiteres aus dem Vertragsverhältnis(Müssen sie ja prinzipiell), ohne Nachforderungen oder geht es dann los mit möglichen Aufschlägen für den geleisteten "Service"?
Leider falsch!
nichts passiert, der EDL Standart ist kostenfrei.
4.1.1 Standardpaket EDL
Nutzenergielieferung plus die oben näher beschrieben Leistungen, jedoch exkl. Arbeit- und Materialaufwand, welcher gesondert angeboten und verrechnet wird. Der Kunde kann sich im Bedarfsfalle an die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG zu wenden, ist jedoch berechtigt, jede Firma seiner Wahl zu beauftragen. Für dieses Standardpaket EDL, beträgt der Preis 1 Cent pro kWh elektrischer Energie.
Leider falsch!
nichts passiert, der EDL Standart ist kostenfrei.
Schauen Sie doch bitte in die AGBs, dort steht, ich hatte es oben schon zitiert, dass die Energiediestleistung "Standard" 1 ct/kWh kosten soll.Zitat4.1.1 Standardpaket EDL
Nutzenergielieferung plus die oben näher beschrieben Leistungen, jedoch exkl. Arbeit- und Materialaufwand, welcher gesondert angeboten und verrechnet wird. Der Kunde kann sich im Bedarfsfalle an die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG zu wenden, ist jedoch berechtigt, jede Firma seiner Wahl zu beauftragen. Für dieses Standardpaket EDL, beträgt der Preis 1 Cent pro kWh elektrischer Energie.
@Energiesparer51,
von @Mikesch wird da wohl wenig kommen. Vermittler im Kundeninteresse sowie aus Eigeninteresse angesagt ist, nämlich seine Kunden zu veranlassen, die CE-Verträge schnellstmöglich zu kündigen!
@Energiesparer51,
von @Mikesch wird da wohl wenig kommen. ...
das Rätsel können Sie doch selber lösen, Sie wissen doch eh alles immer besser. ...
Moin,
gestern bei Frontal21: Kritik an Care-Energy
http://frontal21.zdf.de/# (http://frontal21.zdf.de/#)
Bis dann...
Capo
An die Mitglieder des BDEW
Hamburg, 21. Mai 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns heute an Ihr Unternehmen auf Grund Ihrer Registrierung mit einer Codenummer im BDEW. Der BDEW stellt durch seinen Fachverlag Mailadressen gegen Bezahlung zur Verfügung, diese Möglichkeit haben wir als mk-group in Hamburg genutzt, um Kontakt zu Ihnen aufzunehmen und Sie auf eine fehlerhafte Publikation des BDEW hinzuweisen.
Als Mitglied des BDEW haben Sie in den vergangenen Tagen einen Text des Verbands mit dem Titel „Hintergrundinformationen zum Geschäftsmodell von „care-energy“ (mk-group Holding GmbH)“ erhalten.
Dieser Text ist falsch und geschäftsschädigend, weshalb wir nun juristisch gegen den BDEW bzw. den Verfasser vorgehen. Mit diesem Schreiben wollen wir unseren Anteil der Markttransparenz beitragen, zum anderen die Gelegenheit nutzen, die zahlreichen Falschaussagen im o.g. Text des BDEW zu korrigieren. Hierzu haben wir einzelne Abschnitte der „Hintergrundinformationen“ in den Text kopiert und jeweils im Anschluss unsere Richtigstellungen veröffentlicht.
Text des BDEW:
Die im Hamburger Freihafen ansässige mk-group Holding GmbH versucht seit rund 18 Monaten über mehrere Tochtergesellschaften - nämlich die mk-energy GmbH & Co. KG, die mk-grid GmbH & Co. KG, die mk-power GmbH & Co. KG, die mk-engineering GmbH & Co KG und die neutral commodity clearing GmbH & Co. KG - ein neues Geschäftsmodell der "Nutzenergielieferung" zu etablieren. Weiterhinfirmiert unter der Holding die Marke "care-energy". Derzeit bietet das Unternehmen die gelieferte "Nutzenergie" zu 19,80 Cent/kWh an und liegt damit unterhalb des Einstandspreises. Die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird von aktuellen Gerichtsentscheidungen und aktuellen Medienberichten als zweifelhaft eingeschätzt. Viele Netzbetreiber prüfen, wie mit der Unternehmensgruppe umzugehen ist.
Unser Statement:
Der Hamburger Freihafen wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft und hatte keinerlei Bedeutung für die Geschäfte der Unternehmen der mk-group. Das Geschäftsmodell der mk-group ist Contracting im Sinne des Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetzes. Dieses Modell ist weder neu noch außergewöhnlich. Die mk-group bietet Contracting als erstes Unternehmen auch Privatkunden und Kleingewerbe an. Dies ist im vorstehend genannten Gesetz ausdrücklich so vorgesehen. Alle Prozesse hierbei orientieren sich an der DIN 8930-5. Die Preise für Nutzenergie aus 100% Ökostrom liegen für Privatkunden bei 19,90 Cent pro kWh bei 6,99€ monatlicher Grundgebühr und für Gewerbekunden bei 19,50 Cent pro kWh bei 7,99€ monatlicher Grundgebühr. Es gab zu keiner Zeit einen Tarif mit seitens des BDEW genannten 19,80 Cent pro kWh. Die Behauptung, die mk-group würde unter ihrer Marke Care-Energy Nutzenergie aus Ökostrom unterhalb des Einstandspreises vertreiben, ist falsch und vorsätzlich geschäftsschädigend. Die mk-group hat zur Widerlegung dieser Tatsachenbehauptung, die dieser Mail angehängte Übersicht veröffentlicht, die verdeutlicht, dass wir durch die Nutzung von 100% Ökoenergie in der Lage sind mit Gewinn für 19,90 Cent pro kWh bei 6,99€ monatlicher Grundgebühr Privathaushalte zu versorgen. Diese Grafik ist mehrfach in Presseaussendungen veröffentlicht und findet sich zudem auf unserer Homepage. Die Falschaussage des BDEW, wir würden unter dem Einstandspreis liefern, ist Teil der juristischen Aufarbeitung des Versands der „Hintergrundinformationen“ durch den Verband. Selbstverständlich ist Contracting gemäß Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetz rechtlich zulässig, kein Rechtsstreit der mk-group bezieht sich explizit auf diese Fragestellung. Zudem agiert unser eigenkapitalfinanziertes, inhabergeführtes Unternehmen wie dargelegt profitabel, unabhängig davon, ob einzelne Medien und leider auch seriöse Institutionen wie der BDEW vor welchem Hintergrund auch immer über das Gegenteil spekulieren.
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) besagt im § 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung, Abs 4 eindeutig: "Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten"
Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt.
Energie im Sinne dieses Gesetzes: alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt.
Text des BDEW:
mk-power bzw. mk-grid gibt an, als Energiedienstleister für ihre Kunden die Kundenanlage hinter der Hausanschlusssicherung sowie die elektrischen Verbrauchsgeräte zu betreiben und damit ihre Kunden nicht mit Strom zu beliefern, sondern die Leistung des Unternehmens bestehe in der Bereitstellung von Licht, Wärme und Kälte. Allerdings übernimmt mk-grid keinerlei Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Verfügbarkeit der Hausinstallation und der angeschlossenen Verbrauchsgeräte, so dass die beim Contracting typische Anlagenverantwortlichkeit des Contractors fehlt und daher nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ein Schein-Contracting vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012). Verbraucherschützer bezweifeln, ob den Kunden bewusst wird, dass sie statt eines Stromliefervertrages einen Contracting-Vertrag abschließen, da die Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingen diesbezüglich keine Klarheit erkennen ließen. Die Intransparenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde von der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) abgemahnt (Pressemitteilung des vzbv vom 3.5.2013).
Unser Statement:
Alleiniger Vertragspartner des Kunden ist die mk-power Ihre Energiedienstleister GmbH & Co. KG. Der Kunde schließt mit der mk-power einen Energiedienstleistungsvertrag über die Bereitstellung von Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte aus Ökostrom, oder anderen Energieformen. Die mk-power beauftragt die mk-grid mit dem Betrieb des Hausnetzes des Kunden. Dabei kann der Kunde auch wählen, die Verantwortung für seine technischen Anlagen an die mk-grid zu übergeben, diese aufpreispflichtige Ergänzung der Energiedienstleistung wird von den wenigsten Kunden gewünscht. Die mit allen Kunden ausdrücklich vereinbarte Energiedienstleistung ist immer die Umwandlung von Ökostrom und andere Energieformen in die gewünschte Form der Nutzenergie. Der dafür benötigte z.B. Ökostrom wird, sofern der Kunde nicht ausdrücklich einen anderen Versorger wählt, von der mk-energy in Form von z.B. 100% Ökostrom geliefert.
Die mk-power bietet Kunden zudem eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz an, etwa die Übernahme von Energieeffizienzinvestitionen mit Refinanzierung durch Aufteilung der resultierenden monatlichen Kundenersparnis zwischen Kunde und mk-group. Die Energiedienstleistungsverträge der mk-power mit den Kunden weisen also alle notwendigen Bestandteile von Contractingmodellen auf und sind entsprechend als solche zu bewerten. „Scheincontracting“ als „Geschäftsmodell“ haben die Unternehmen der mk-group zu keiner Zeit angeboten oder umgesetzt. Das „Geschäftsmodell“, auf das sich die Aussage des Gerichts bezieht, ist zudem seit der letzten Stromsteuer-Novelle in Deutschland nicht mehr möglich.
Jedoch genau dieses Gericht hat festgestellt, dass es sich bei mk-power eben nicht um einen Letztverbraucher handelt, dementsprechend beliefert durch dieses Urteil die mk-energy auf Rechnung des Contractors, als des NICHT-Letztverbrauchers. Gemäß Stromsteuergesetz wird definiert, dass derjenige den Strom bezieht, welcher ihn für seine Zwecke käuflich erwirbt, auch besteuert wird. Dies ist auch geschehen, das Unternehmen mk-energy führte die gesamte vorgeschriebene Höhe der "Stormsteuer" pünktlichst und vor Fälligkeit ab. Trotz alledem sind wir kein Letztverbraucher und somit beliefert mk-energy als Elektrizitätsunternehmen keinen Haushaltskunden und wäre somit gem § 5 anmeldepflichtig, sonder sind gemäß Urteil eben als "Nichtletztverbraucher" manifestiert worden.
Die mk-group hat der Abmahnung der Verbraucherzentralen widersprochen, da sie in Art und Umfang ungerechtfertigt ist und vor allem für Presseveröffentlichungen genutzt worden ist. Gleichwohl hat die mk-group zwischenzeitlich alle beanstandeten Textpassagen der AGB noch klarer und verbraucherverständlicher formuliert. Eine inhaltliche Änderung der AGB war seitens der Verbraucherzentralen nicht gefordert, dem Wunsch nach eindeutigeren Formulierungen für mehr Transparenz wurde entsprochen. Bitte entnehmen Sie die AGB unserer Homepage.
Text des BDEW:
Für die Verteilnetzbetreiber ist die Einordnung des Geschäftsmodells für die Beurteilung des
Lieferantenwechselprozesses von Bedeutung. Im Rahmen der GPKE-Prozesse wird von der mk-Unternehmensgruppe der Auszug des bisherigen Letztverbrauchers und der Einzug der mk-grid bzw. mk-power als neue Anschlussnutzerin geltend gemacht, die dann als Letztverbraucherin von mk-energy beliefert werden soll. Da sich zahlreiche Netzbetreiber weigern, diesen vermeintlichen Wechsel des Anschlussnutzers in den Datenverarbeitungssystemen abzubilden, wird seitens der mk-Unternehmensgrüppe vielfach mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. April 2012 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Anspruch der mkgrid auf Netzanschlussnutzung mangels Letztverbrauchereigenschaft verneint. Neben diesem Beschluss liegt eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen anderer Instanzgerichte vor (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012; LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012). Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Netzbetreibers vieles dafür, einen Wechsel des Anschlussnutzers abzulehnen und lediglich einen Lieferantenwechsel zu akzeptieren.
Unser Statement:
Weder die mk-power noch ein anderes am Contracting beteiligtes Unternehmen der mk-group melden einen energierechtlichen Einzug. Wir nehmen Gerichtsurteile sehr ernst und fügen uns dieser natürlich. Dies bedeutet jedoch in letzter Konsequenz auch, dass die mk-energy, eben KEINEN Letztverbraucher beliefert. Alle mehr als 250.000 Zähler unserer Kunden sind beim jeweiligen Netzbetreiber dem Kunden zugeordnet. Diese Tatsache hätte sich für den BDEW mittels einer einfachen Frage an unsere Pressestelle, oder an einen beliebegen Netzbetreiber klären lassen. Stattdessen hat der BDEW seine zahlreichen Mitglieder auf deren Kosten zum Schaden der mk-group falsch informiert. Der Wechsel eines Kunden zur mk-power und durch Kündigung des Energiedienstleistungsvertrags von mk-power zu einem anderen Versorger erfolgt mit allen Netzbetreibern und Stromlieferanten in Deutschland ausschließlich nach dem GPKE-Prozess.
Einmal mehr zeigt sich dabei, dass man von uns zwar erwartet uns an Urteile und Gesetze zu halten, was wir selbstverständlich tun, jedoch anderseits sofort umschwenkt, wenn das Urteil dann doch nicht passt. Wir können jedoch nicht als KEIN Letztverbraucher und zeitgleich als Letztverbraucher definiert werden. Sie können davon ausgehen, dass auch uns sehr daran gelegen sein würde, wäre eine eindeutige Regelung vorhanden, im Falle des Energiedienstleistungsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz ist dies leider nicht der Fall, jedoch kann dies doch nicht uns angelastet werden.
Text des BDEW:
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreibergegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein RechtsgutaChten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt
(BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG BerHn (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei
der EE:;G-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil -spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen,
Unser Statement:
Die in diesem Abschnitt durch den Vertreter des BDEW aufgestellten Spekulationen weisen wir scharf zurück. Die mk-group hat in der Vergangenheit alle Steuern und Abgaben bei Fälligkeit gezahlt und wird dies auch weiterhin tun. Für den unbestrittenen Einsatz von 100% Ökostrom erwarten wir die Einräumung des Grünstromprivilegs, welche Voraussetzungen durch einen Wirtschaftsprüfer attestiert werden, wie dies das Gesetz auch vorsieht. Für 2013 wurde das Grünstromprivileg fristgerecht bei den Übertragungsnetzbetreibern angemeldet. Die Stromsteuer 2012 wurde am Tag des Eingangs des Bescheids im Unternehmen deutlich vor Fälligkeit am 7. Mai 2013 überwiesen. Um den in einzelnen Medien getätigten Vorwurf, den der BDEW ohne Prüfung wiederholt, zu entkräften, haben wir den Bescheid nebst Überweisungsbestätigung ebenfalls publiziert.
Zwischen 3 der 4 Übertragungsnetzbetreibern und der mk-group besteht ein Rechtsstreit über die korrekte Rechnungsstellung der EEG-Umlage. Die an das falsche Unternehmen der mk-group adressierten Rechnungen mussten durch die mk-group hinsichtlich Empfänger und Höhe zurückgewiesen werden, die Netzbetreiber waren trotz Aufforderung nicht bereit, den Adressaten der Rechnung zu korrigieren. Selbstverständlich hat die mk-group für die zu erwartenden Zahlungen gemäß kaufmännischer Sorgfalt Rückstellung gebildet. Zur Verdeutlichung noch einmal der Gegenstand des aktuellen Verfahrens zum Thema EEG-Umlage: Die Übertragungsnetzbetreiber adressieren Ihre Rechnungen fälschlicher Weise an die mk-energy. Die mk-energy, von den Übertragungsnetzbetreibern beklagt, ist aber nur ein Versorger für Primärenergie (Strom, aber auch Gas etc.). Die mk-energy liefert im Rahmen des Contracting an die mk-grid, den Netzbetrieb beim Kunden. Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.
Text des BDEW:
Der BDEW hat bereits im Frühjahr 2012 die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf das Geschäftsmodell der rnk-Unternehmensgruppe aufmerksam gemacht und eine energierechtliche Überprüfung angeregt. Mittlerweile hat die BNetzA ein Verfahren eingeleitet und prüft, ob die mk-Unternehmensgruppe seiner behördlichen Anzeigepflicht, die bei Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nach Paragraph 5 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) besteht, nachgekommen ist. Der BDEW hat darüber hinaus angeregt, gleichzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen die notwendige Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 EnWG besitzt, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung vorliegt.
Unser Statement:
Selbstverständlich hätten wir es begrüßt, wenn der BDEW zu irgendeinem Zeitpunkt das Gespräch mit der Geschäftsführung der mk-group gesucht hätte. Zahlreiche der vorstehend benannten Falschaussagen zur Unternehmensgruppe und anderen Sachverhalten hätten dadurch vermieden werden können. In der Die Bundesnetzagentur hat die mk-group respektive die mk-power bezüglich einer Meldung nach §5 EnWG angefragt. Das Stellungnahmeverfahren läuft zur Zeit noch. Im laufenden Anhörungsverfahren der Bundesnetzagentur geht es um die Frage, warum die korrekt als Energiedienstleister bei der zuständigen BfEE gemeldete mk-power mit ihrer Kundenzahl nicht die für Stromlieferanten vorgeschriebene formale Meldung nach §5 EnWG für das Überschreiten der Grenze von 100.000 Kunden abgegeben hat. Die Meldung nach §5 EnWG wurde nicht abgegeben, weil die mk-power, wie dargelegt, bereits bei anderen Behörde des gleichen Bundesministeriums in ihrer richtigen Funktion als Energiedienstleister im Rahmen des Contracting mit dem Kunden gemeldet ist. Der Energiedienstleister mk-power beauftragt für den Ankauf des z.B. Ökostroms die mk-energy oder einen anderen Versorger nach Wahl des Kunden, da die Unternehmen der mk-group rechtlich vorgeschriebener Weise getrennt sind zwischen Netz, Produktion und Vertrieb (unbundling).
Die mk-energy als Energieversorger hat neben Händlerkunden (Direktvermarktung, Spot- und Intraday 24/7 Handelsdesk, welchen selbstverständlich auch Sie nutzen können), als einzigen Contracting-Kunden die mk-grid und diese wiederum die mk-power und muss entsprechend ebenfalls nicht nach §5 EnWG eine Meldung abgeben. Diese Auffassung werden wir der Bundesnetzagentur im zu diesem Thema immer noch laufenden Anhörungsverfahren mitteilen. Auch diesen Sachverhalt hätten wir dem BDEW gern dargelegt, sofern dieser sich die Mühe gemacht hätte, zu irgendeinem Zeitpunkt das Gespräch mit der mk-group zu suchen statt diese, wohl auf Grund der vorstehend beschriebenen falschen Annahmen, bei der Netzagentur zu melden.
Wichtig ist dabei zu erkennen, dass die Definition zwischen Energie im Energiedienstleistungsgesetz und im Energiewirtschaftsgesetz unterschiedlich ist.
EDL-G Energie: alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;
Energiewirtschaftsgesetz Energie: Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.
Sie sehen hier selbst die Einschränkung auf Strom & Gas und dies liefert ein Energiedienstleister nicht, denn dieser beschafft und/ oder bearbeitet Strom und Gas zu Nutzenergie.
Text des BDEW:
Das Geschäftsmodell der mk-Unternehmensgruppe und der außerordentlich niedrige Strompreis hat mittlerweile ein breites Medienecho ausgelöst. Die aktuellen Medienberichte setzen sich allesamt kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Unternehmensgruppe auseinander und bezweifeln die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells. Alle Berichte kommen zu dem Schluss,
dass das Unternehmen mit dem Geschäftsmodell nicht dauerhaft am Markt wird bestehen können.
Unser Statement:
Das zum Teil auf die „Arbeit“ des BDEW zurückzuführende Medienecho auf unser Geschäftsmodell ist uns bekannt. Ungeachtet der Tatsache, dass in den Medien Unverständnis oder Unklarheit darüber herrscht, dass wir bereit sind unsere Kunden mit geringer Marge zu versorgen, was klar den Mitbewerb stört, den Kunden jedoch freut und doch so manche 2Mitbewerber" zugleich Kunden von uns sind und sich dabei ebenso freuen einen niedrigen Preis bezahlen zu müssen, spekuliert niemand außer dem BDEW darüber, ob die mk-group am Markt bestehen wird oder nicht. Wir verzeichnen trotz der Medienberichterstattung ein starkes Kundenwachstum und jeder Kunde ist für uns profitabel. Spekulationen des BDEW, auf welcher Grundlage auch immer, über den Fortbestand unserer Unternehmensgruppe sind unangemessen, haltlos und da geschäftsschädigend Teil der juristischen Aufarbeitung des Vorgangs.
Text des BDEW:
Die Netzbetreiber sind aus Vorsorgegründen gut beraten, ihre Netzentgeltforderungen soweit wie möglich insolvenzfest zu gestalten. Nach Kenntnis des BDEW werden die Netzentgelte in vielen Fällen nicht von den 'Tochtergesellschaften, die als Vertragspartner der Netzbetreiber auftreten, beglichen, sondern von der mk-Group Holding GmbH bezahlt. Derartige Drittzahlungen bergen im Falle einer Konzerninsolvenz das Risiko einer "Schenkungsanfechtung" nach Paragraph 134 InsO, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vom Netzbetreiber zurückfordern kann. Entsprechende Erfahrungen hat bereits eine Vielzahl von Netzbetreibern im laufenden Insolvenzverfahren der TelDaFax-Gruppe machen
müssen.
Zur Vermeidung dieses Anfechtungsrisikos sollte daher seitens des Netzbetreibers auf eine Zahlung durch den Vertragspartner bestanden werden. Auch wenn in den Lieferantenrahmenverträgen eine persönliche Schuld in der Regel nicht vereinbart ist und Zahlungen Dritter deshalb gemäß Paragraph 267 BGB grundsätzlich zu akzeptieren sind, könnte bei Vorliegen eines konkreten Insolvenzrisikos die Ablehnung der Drittzahlung mit
Verweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Paragraph 20 Abs. 2 EnWG, Paragraphen 242, 321 BGB) rechtlich begründet werden.
Unser Statement:
In diesem Abschnitt spekuliert der BDEW ohne jeglichen Anhaltspunkt über eine angebliche Insolvenzgefahr für die mk-group. Dies ist hochgradig geschäftsschädigend, zumal in der Folge eine Reihe von Stadtwerken sich nur auf Grund dieser haltlosen Verdächtigungen mit Fragen und Änderungswünschen bezüglich des bislang anstandslos akzeptierten Zahlungsverkehrs an uns gewandt hat. Dies verursacht einen unnötigen Verwaltungsaufwand auf Grund von Spekulationen des BDEW, denen wie oben dargelegt keine ansatzweise ausreichende Sachkenntnis zu Grunde liegt. Unser Bonitätsindex ist seit Betrieb gleich gut, sogar leicht verbessert und liegt je nach Auskunftei wie zum Beispiel CreditSafe bei 2,1. Alleine eine durch Falschdarstellung bewußt oder unbewußt in jedem Fall jedoch fahrlässig da keine Rückfrage gestellt wurde die Bonitätsrisiko oder gar ein Insolvenzrisiko an den Haaren herebizuziehen, ist schlichtweg diskriminierend und marktbehindernd und wir denken, dies möchte am Markt keiner damit herbeiführen. Die beste Risikominimierung ist jedoch eine bilaterale Geschäftsbeziehung, also ein Nehmen und Geben oder Kaufen und Verkaufen auf beiden Seiten. Ausdrücklich laden wir hier zur Kooperation ein.
Wir hoffen wir konnten mit diesem Anschreiben unseren Beitrag zur Markttransparenz erbringen und laden Sie höflich ein, sollten Sie Rückfragen haben, sich sehr gerne bei uns zu melden. Durch Sie als Marktteilnehmer wird genau erkannt werden, dass hier offensichtlich ein Streit um Gesetz zwischen Energiedienstleistungs- und Energieeffizientgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz, auf unserem Rücken ausgetragen wird.
Bitte geben Sie den Energiedienstleistern welche derzeit noch Pionierarbeit leisten und nach diesem Energie- und Energieeffizienzgesetz ihren Betrieb ausgerichtet haben, auch die Möglichkeit sich im Rahmen dieses Gesetzes zu entfalten., denn nochmals anmerken möchten wir, dass unsere Energiedienstleistung keinesfalls auf den Lieferanten mk-energy eingeschränkt ist, sondern jeder von Ihnen ein entsprechendes Angebot abgeben kann.
Da Energiedienstleistung gem dem EDL-G für Energieunternehmen verpflichtend ist, sehen wir uns nicht als Gegner am Markt, sondern können nur dazu einladen durch Kooperation den Markt der Energiedienstleistung und Energieeffizienz gemeinsam aufzubauen.
Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.
Jede leitungsgebundene Elektrizitätsversorgung hat einen Letztverbraucher.
Die Kunden der mk-power sollen keine Letzverbraucher sein, da sie nicht leitungsgebunden mit Elektrizität, sondern mit sog. Nutzenergie beliefert werden sollen.
Wenn die Kunden der mk-power folglich nicht Letztverbraucher hinsichtlich einer leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung sein können, so muss wohl schon ein involviertes Unternehmen der mk- Gruppe selbst Letztverbraucher iSv. § 37 EEG sein.
da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird
Der Kunde der mk-power kann kein Letztverbraucher der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung sein, wenn er nicht leitungsgebunden mit Elektrizität, sondern mit einem - mit leitungsgebundener Elektrizität - erzeugtem Produkt, sog. Nutzenergie, beliert wird. Die leitungsbedundene Elektrizitätsversorgung muss wohl derjenige letztverbraucht haben, der damit das Produkt "Nutzenergie" oder sonstige heiße Luft produziert hat.
Wenn der Kunde keinen Strom, sondern schon umgewandelte Nutzenergie bezöge, könnte er nicht, wie von CE behauptet Letztverbraucher sein. Dann wäre zweifelsfrei derjenige Letztverbraucher, der die Umwandlung in "Nutzenergie" betreibt.
Text des BDEW:ist das Schicksal der mk-group wohl vorprogrammiert. ???
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreiber gegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt
(BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG Berlin (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei
der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil - spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen.
Das „Rundschreiben“ der mk-group an die Mitglieder des BDEW mit der eigenwilligen Rechtsauffassung in den „Statements“ ist wirklich entlarvend und macht deutlich, wie die Protagonisten des "Energiedienstleisters der Energiewende" versuchen, sich an der Zahlung der EEG-Umlage „vorbeizumogeln“.
Da dieser Versuch scheitern dürfte:ZitatText des BDEW:ist das Schicksal der mk-group wohl vorprogrammiert. ???
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreiber gegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt
(BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG Berlin (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei
der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil - spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen.
Ergänzung:
Dass für EEG-Umlage-Nachzahlungen ausreichende Rückstellungen gebildet wurden, möchte ich stark bezweifeln. Wenn Kristek seine diesbzgl. Behauptung glaubhaft machen will, dann muss er schnellstens mit den testierten Bilanzen der Geschäftsjahre 2011 und 2012 rüberkommen!
Fazit: Das ganze 'Geschäftsmodell' stinkt zum Himmel !!! :o
Mit welcher Begründung ist denn die Bilanz des Geschäftsjahres 2011 immer noch nicht veröffentlicht? Die 2010er ist ja nicht Ernst zu nehmen..
Nein, da träfe das EnWG nicht zu, denn laut Begriffsbestimmung des Enwg wird unter Energie nur
Die Pakete mit Licht , Kraft, Wärme und Kälte werden dann mit eigenen LKWs zum Haushaltkunden gebracht.
Da in den Paketen Energie ist, kommt MRK nicht am Energiewirtschaftsgesetz § 5 vorbei.
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden
Die EEG Umlage sehe ich so:
Wenn ein Marktteilnehmer ausfällt, warum auch immer, muss ich das mit bezahlen, denn ich bin nicht bei CE.
Die Umlage wird zum 15.10. jedes Jahres festgesetzt.
Ich glaube monatlich (unverzüglich) muss die Verbrauchsmeldung erfolgen (an Übertragungsnetzbetreiber) und bis Ende Mai die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres. Im September erfolgt dann die Berechnung nach dem Ausgleichsmechanismus.
Das sehe ich so: Es musste mehr Geld ausgegeben werden und das wird dann am 15.10. mit aufgeschlagen. (weil zB. Marktteilnehmer
ausgefallen sind oder mehr Betriebe von der EEG Umlage befreit wurden)
Das lässt sich leicht nachlesen. Man muss nur den Willen dazu haben, um das zu verstehen.
... will man ja ganz offenkundig die EEG-Umlagezahlung und evtl. auch Stromsteuerzahlung ganz vermeiden oder weitestgehend reduzieren. Dass sie sich ihrer Sache nicht sicher sind, zeigt die Beanspruchung des (ganz offenbar auch nicht zustehenden) Grünstromprivilegs. Wenn man schon über den Letztverbrauchertrick keine EEG-Umlage zu zahlen bräuchte, dann bräuchte man das Grünstromprivileg gar nicht heranzuziehen.
Kritik
Preispolitik
Der extrem niedrige Arbeitspreis je kWh wird als nicht kostendeckend kritisiert.[5] Die Darstellung der Preisbestandteile wiesen mehrere Fehler auf, so wurde die Mehrwertsteuer mit 16% angenommen und die reduzierte EEG Umlage mit 2 ct/kWh (anstelle von 3,277 ct/kWh) angegeben. Ob Care-Energy tatsächlich in den Genuss des Grünstromprivilegs kommt, ist allerdings fraglich,[6] da nach Unternehmensangaben der Strom an der Börse eingekauft und mittels EECS zertifiziert wird.[7] Auf einer Pressekonferenz wurden zudem von Care-Energy der Energiehandel, das Grünstromprivileg und der Energiebezug der Ökostromanbieter Greenpeace Energy und Lichtblick nicht korrekt dargestellt.[4]
Vertragsgestaltung
Die weitläufige Vollmacht für kompletten Energiebezug ("Licht, Kraft, Wärme und Kälte"[8]) des Vertragsnehmers, welcher in den AGB zum Stromliefervertrag verankert ist, ist unüblich und wird als Risiko kritisiert.[9] Durch die ungewöhliche Rechtskonstruktion und Einbindung verschiedener Firmen aus der mk-group in die Belieferung entsteht (laut einem Rechtsgutachten, welches der Bundesnetzagentur vorliegt) eine Situation, die die lückenlose Grundversorgung im Insolvenzfall gefährdet.[10]
EEG Zahlungen
Durch die Verschachtelung mehrerer Unternehmen der MK-Firmengruppe in die Stromlieferung und die Fehlinterpretation vom Grünstromprivileg (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012)[11] gibt es Unstimmigkeiten in der Zahlung der EEG-Umlage, ein einstelliger Millionenbetrag steht aktuell (Mai 2013) offen.[4] Weiterhin erfolgte im Mai 2013 eine Abmahnung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen wegen wettberbswidriger Werbung.[12] Die Bundesnetzagentur hat im Mai 2013 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, da Care-Energy versucht, sich der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage zu entziehen.[13] Dieses Vorgehen stellt einen diametralen Gegensatz zur Unternehmensdarstellung dar: CE positioniert sich als innovatives Energiewendeunternehmen mit den sozialsten Methoden am Strommmarkt, will sich aber nur teilweise bzw. garnicht am Solidarsystem EEG beteiligen. Durch die schwammigen Angaben in der Pressekonferenz[4] und das Zurückweisen von Forderungen werden in Medienberichten vermehrt Parallelen zu insolventen Billigstromabietern wie Teldafax und Flexstrom gezogen.
Mit welcher Begründung ist denn die Bilanz des Geschäftsjahres 2011 immer noch nicht veröffentlicht? Die 2010er ist ja nicht Ernst zu nehmen..Von welcher der vielen Firmen mit mk-Beginn reden Sie ? Laut der gestrigen Frontal-21-Sendung hat das Bundesamt für Justiz für die Jahre 2009 und 2010 Ordnungsgelder wegen der nicht vorliegenden Bilanzen der mk-Holding festgesetzt. Demzufolge dürfte also für die mk-Holding keine Bilanz für 2010 vorliegen. Herr K. rechtfertigte das übrigens damit, dass er lieber ein Bußgeld zahle und später eine "richtige" Blilanz vorlege, als das er fristgerecht eine Bilanz vorlege, die er aber später korrigieren müsse. Merkwürdig: Wie machen das wohl andere Firmen und vor allem, was gibt es wohl heute noch für 2009 zu korrigieren ?
Mit welcher Begründung ist denn die Bilanz des Geschäftsjahres 2011 immer noch nicht veröffentlicht? Die 2010er ist ja nicht Ernst zu nehmen..Von welcher der vielen Firmen mit mk-Beginn reden Sie ? Laut der gestrigen Frontal-21-Sendung hat das Bundesamt für Justiz für die Jahre 2009 und 2010 Ordnungsgelder wegen der nicht vorliegenden Bilanzen der mk-Holding festgesetzt. Demzufolge dürfte also für die mk-Holding keine Bilanz für 2010 vorliegen. Herr K. rechtfertigte das übrigens damit, dass er lieber ein Bußgeld zahle und später eine "richtige" Blilanz vorlege, als das er fristgerecht eine Bilanz vorlege, die er aber später korrigieren müsse. Merkwürdig: Wie machen das wohl andere Firmen und vor allem, was gibt es wohl heute noch für 2009 zu korrigieren ?
Der BDEW hat darüber hinaus angeregt, gleichzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen die notwendige Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 EnWG besitzt, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung vorliegt.
Im Fall Flexstrom brauchte die Netzagentur nachweislich volle acht Jahre, bis sie auf unsere Bitte um Überprüfung hin vom 10. November 2005 schließlich am 12.4.2013 nachkommen wollte
"Wir haben kein Interesse an einer weiteren öffentlichen Diskussion der Falschaussagen des BDEW. Dies ist weder das Kerngeschäft unseres Unternehmens noch der durch den Verband betriebenen Interessensvertretung", so Martin Richard Kristek abschließend.
Strafbewährte Unterlassungserklärung an den BDEW wegen zahlreicher Falschaussagen gegenüber seinen Mitgliedern über "Care-Energy" zugestellt
"Zudem haben wir dem BDEW eine strafbewährte Unterlassungserklärung zukommen lassen, um eine öffentliche Wiederholung der Falschaussagen und eine weitere Verbreitung der Publikation zu verhindern.
Wir behalten uns ausdrücklich weitere juristische Schritte, beispielsweise Schadensersatz vor, unabhängig von der Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung durch den BDEW.
Durch die Verwendung von 100 Prozent Ökostrom greife für das Angebot von Care Energy das Grünstromprivileg, was bedeutet, dass nur zwei Cent EEG-Umlage pro Kilowattstunde anstatt des vollen Satzes gezahlt werden müssten.
§ 39 Verringerung der EEG-Umlage
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der
EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht
Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:
a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und
b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;
bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23
bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-
Intervall, berücksichtigt werden; bei der Berechnung der Anteile nach dem
ersten Halbsatz darf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden
sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33
Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht
überschritten worden ist,
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage
bis zum 30. September des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt
haben; hierbei ist auch die Strommenge anzugeben, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre
gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern werden; diese
Menge ist auf Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte des vorangegangenen
Kalenderjahres abzuschätzen,
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1
nach Maßgabe des § 50 nachweisen und
4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen
und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung
nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien
ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie
nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall,
verwendet worden ist.
(2) 1Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden,
wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,
2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach
§ 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz
1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und
4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.
2Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen
Strommenge für den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach
Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.
(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in
Höhe der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher lieferna) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist
nicht anzuwenden,
b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet
wird und
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden
ist und
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEGUmlage
vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab
dem 1. September 2012, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte
elektronische Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 2 oder
Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
genügen. 2Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen.
http://www.iwr.de/news.php?id=23694
Hier taucht schon wieder die falsche Behauptung auf, dass CE das Grünstromprivileg allein durch die Lieferung von 100% Ökostrom zustünde
und dass bei Nutzung des Grünstromprivilegs nur 2 ct/kWh EEG-Umlage zu zahlen seien.
Richtig ist vielmehr: ...
Man glaubte eine Gesetzeslücke entdeckt und zur Ausnutzung derselben eine geniale Geschäftsidee zu haben. Offenbar hat man aber die Sache nicht richtig durchdacht bzw. durchblickt, was vielleicht auch an Fehlinterpretationen von Begriffen und Zusammenhängen lag, ...
Manche Leute sollten vielleicht unterlassen, solche Geschäfte aufzuziehen. Leider kann man auch wiederholt aufgrund von Inkompetenz oder Unseriösität gescheiterte "Geschäftsleute" nicht mit einem Berufsverbot belegen. Bei manchen Leuten wäre es wohl angebracht, ihnen nur noch eine weisungsgebundene und unselbständige Berufsausübung zu erlauben. ;)
Wen interessiert es, wir wissen doch inzwischen, dass CE eine 'PR-Blase' ist und in erster Linie nur 'heiße Luft' produziert! 8)Immerhin ist der Bundesumweltminister, der seinen Energiespeicher nach eigenem Bekunden stets am Mann trägt, ihn aber (nach meiner unmaßgeblichen Einschätzumg) nie anzapft, Schirmherr.
HURRA!!! Die MLM-Vertreter von Care haben beim green tec award im Voting ihren Arbeitgeber ganz nach vorn gevotet...
HURRA!!! Die MLM-Vertreter von Care haben beim green tec award im Voting ihren Arbeitgeber ganz nach vorn gevotet...
Das Voting war offen wie ein Scheunentor, keine IP-Sperre gegen Mehrfachabstimmungen und simple Bestätigung einer Mail. Das hätte man mit einer Person alleine manipulieren können.
Nach der Pleite des Billigstromanbieters Flexstrom gerät der nächste Anbieter in die Kritik. Nun warnt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vor Care Energy. Der Anbieter weist die Vorwürfe zurück.http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/billigstromanbieter-branchenverband-warnt-vor-care-energy/8248716.html
...
... Wenn über solche Umstände über Wochen hinweg eine so umfangreiche öffentliche Berichterstattung insbesondere hinsichtlich der Höhe möglich erscheinender Zahlungsverpflichtungen in den Medien (SPON/ HB) besteht, könnte womöglich eine Behörde von Amts wegen - ob nun berechtigt oder nicht - auf den Gedanken verfallen, dass womöglich hinsichtlich § 15a Abs. 4 InsO ggf. zumindest ein Anfangsverdacht bestehen könnte, der ...[Unterstreichung durch khh]
Care-Energy reicht EEG-Umlagenerhöhung nicht durch
Die mk-group Holding GmbH bekannt unter der Marke Care-Energy reicht die Erhöhung der EEG-Umlage nicht an ihre Kunden durch!
Während der Großteil der Energieversorger die Kosten in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben wird, verzichtet Martin Richard Kristek, CEO der mk-group, auf diesen Schritt. Die Preise von Care-Energy bleiben für Privatkunden bei 19,90 Cent/kWh und 19,50 Cent/kWh für Gewerbekunden (plus 6,99 Euro bzw. 7,99 Euro Grundgebühr).
Zur Begründung führte der Unternehmer aus, man wolle sich nicht daran beteiligen, wenn die Kosten einer fehlgeleiteten Energiepolitik auf die Verbraucher abgewälzt werden sollen. Bereits heute seien erneuerbare Energien gemessen am Börsenpreis von den Produktionskosten her konkurrenzfähig. so Martin Richard Kristek.
Problematisch seien die zahlreichen Befreiungen der Industrie von der Umlage, die zu einer Preissteigerung für die restlichen Verbraucher geführt haben. Diese Preissteigerungen hätten in einem weiteren Schritt die Befreiung weiterer Industriezweige von der Umlage ausgelöst. Notwendig sei entsprechend eine radikale Reform des EEG mit zwei Zielen: Zum einen sollte eine faire Lastenverteilung zwischen energieintensiver Industrie und den restlichen Energieverbrauchern erreicht werden, zum anderen sollten die fehlgeleiteten Förderansätze im EEG geändert werden.
Zur Zeit fördere das Gesetz den Ausbau regenerativer Energien an volkswirtschaftlich sinnlosen Standorten fernab der Verbraucher auf Basis eines Anschlusszwangs für alle Anlagen und garantierter Einspeisevergütungen. Die Öffentlichkeit werde über diesen Sachverhalt hinweg getäuscht, in dem die Kosten für den notwendigen Netzausbau zu den abgelegenen Produktionsstätten auf See oder in dünn besiedelten Gegenden dann als Kosten der erneuerbaren Energien dargestellt würden.
Diesen Weg werde Care-Energy nicht mitgehen und weiter konsequent auf dezentrale Versorgung aus Ökoenergie setzen.
Beim Googeln nach care energy und EEG stieß ich auf folgende, schon etwas ältere, firmeneigene Meldung[Hervorhebung und Unterstreichung durch khh]
http://www.care-energy-online.de/index.php/newsfeeds/care-energy-energienachrichten/119-care-energy-reicht-eeg-umlagenerhoehung-nicht-durch.html
"Nicht durchreichen" bedeutet ja nach normalem Verständnis, dass die erhöhte Anlage abgeführt werden muss, aber der Liefernant die Erhöhung selbst trägt. Zahlt der Lieferant gar keine Umlage oder hat keine Erhöhung zu tragen, so gibt es nichts was "durchgereicht" [Einfügung durch khh: oder berechnet] werden könnte. ...
Dass CE sich durch wirre Interpretationen der Gesetzte und ein undurchschaubares Firmengeflecht auch der EEG-Umlagenzahlung entziehen möchte, wird natürlich nicht erwähnt.
In Kenntnis der bisherigen Diskussion ist das doch extrem scheinheilig.
Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von Vergleichsportalen zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher auch an diesen schadlos halten, denn Vergleichsportale und Vermittler sind Provisionsempfänger und somit für eine ordentliche Beratung haftbar. In solchen Fällen würde eine Fehlberatung durch die Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese ebenso haftbar gemacht werden könnten.
Als CE-Kunde würde ich die Ausführungen von Kristek gleich mal aufgreifen und für die Belieferung mit Strom/Nutzenergie nur noch 17,52 ct/kWh bezahlen (nämlich 19,90 ct minus 2,00 ct zzgl. MwSt. für die enthaltene EEG-Umlage lt. CE-Preiskalkulation)
Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.
Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher, oder einen Rechtsanwalt wenden.
Als CE-Kunde würde ich die Ausführungen von Kristek gleich mal aufgreifen und für die Belieferung mit Strom/Nutzenergie nur noch 17,52 ct/kWh bezahlen (nämlich 19,90 ct minus 2,00 ct zzgl. MwSt. für die enthaltene EEG-Umlage lt. CE-Preiskalkulation)
@khh
Wie kommen Sie darauf und weshalb verbreiten Sie hier so etwas?
Es ist davon auszugehen, dass die Kunden für Energielieferungen einen Arbeitspreis in Höhe von 19,90 Ct/ kWh (netto) und einen Grundpreis (netto), jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart haben. ...
Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert sein.bin ich auf meine von Ihnen vorstehend zitierte Preiskürzung gekommen. ;)
Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.
Ob die AGB Strom noch gültig sind - wer weis.
Steuern, Abgaben und sonstige, gesetzlich veranlasste Mehrkosten
Zukünftige Erhöhungen von Steuern, Senkung von Steuererstattungen oder Festsetzung neuer Steuern, sowie sonstige gesetzliche Abgaben und dadurch entstehende Mehrkosten werden vom Kunden getragen. Im Falle der zukünftigen Senkung der im vorstehendem Satz genannten Kostenpositionen wird der Kunde entsprechend entlastet.
Preisgleitklausel ersatzlos gestrichen siehe dazu 4.3.7 - jede Preisänderung rechtfertigt ein Recht zur Sonderkündigung.
Sowohl Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, als auch der Kunde können bei Mengenveränderungen jederzeit eine Neufestlegung der Abschläge beantragen – jegliche Preisänderung führt jedoch mit sich, dass sowohl mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, als auch der Kunde vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen können. Jegliche Preiserhöhung ist 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen, eine aus einer Preiserhöhung resultierende Sonderkündigung muss innerhalb von 14 Tagen ab Preiserhöhung erfolgen, ein durch Sonderkündigung gekündigter Vertrag endet automatisch zum monatsletzten Tag. Hierzu sind die Gründe der Neufestlegung nachzuweisen. Die Vertragsschlussabrechnung ...
Edit: Die PM von CE: Care-Energy mk-group Holding GmbH widerspricht Bescheid der Bundesnetzagentur gegen die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG
http://www.presseportal.de/pm/80959/2484832/
@khh
Sie machen Ihren Forenstatus "Haudegen" aber ganz schön Ehre!. Bei Ihren Beiträgen entsteht der Eindruck, dass es Ihnen nicht um eine unvoreingenommene Kommentierung von Sachverhalten geht, sondern eine ausschließlich negativ tentierende "Vorverurteilung" vorgenommen wird. ...
Care-Energy klagt auf zweistelligen Millionenbetrag an Schadenersatz
Hamburg (ots) - Bislang vertrat die Care-Energy die Meinung, dass eine Deeskalation der Situation rund um die erhobenen Falschdarstellungen "innoffiziell" am Verhandlungstisch mit den beteiligten Personen, Unternehmen und Institutionen erledigt werden sollte, doch hier setzt nun eine Trendwende ein.
Gezielt wurden Behörden und Medien durch Fehlinformationen in die Irre geführt, um Care-Energy am Markt vorsätzlich zu schädigen und durch manipulative und subtile Art und Weise, Behörden und Institutionen "vor den Karren zu spannen", Fehlentscheidungen und Einschätzungen zu treffen. Der Beschluss der Bundesnetzagentur und das Kommentar des Leiters dieser, brachte jedoch das Fass zum Überlaufen.
Es wird nun an der Zeit, dass Care-Energy als Energiedienstleister von rund 270.000 Kunden in die Offensive geht. Dazu wurde ein Team aus Fachanwälten und ein internationales Beratungshaus beauftragt, eine Klage beim zuständigen Landgericht vorzubereiten, welches die Urheber und Verbreiter dieser Fehlinformationen mit dem Eingriff in den Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) zu Schadenersatz in einem zweistelligen Millionenbetrag heranziehen soll.
Care-Energy beharrt auf seine Grundrechte und die seiner Kunden
Care-Energy ist mit jeder einzelnen Gesellschaft ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, mit entsprechenden Gewerbeberechtigungen und unterliegt somit klar dem Schutzrecht des § 823 Abs 1 BGB.
Die Darstellung und Verbreitung von Unwahrheiten über die Geschäftskonzeption veranlasste zuletzt die Bundesnetzagentur zu einem Beschluss, in welchem jedoch genau dieses Schutzrecht verletzt wird. Da jedoch die Bundesnetzagentur in diesem Fall basierend auf die Falschdarstellungen einen somit falschen Beschluss erließ - welchem natürlich widersprochen wurde - liegt nun erstmalig der Beweis vor, dass durch diese Verbreitung von Unwahrheiten gezielt ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgenommen werden soll.
Auch Gerichte - wie das Landgericht Hamburg - im jüngsten Verfahren wegen angeblich nicht bezahlter, fälliger EEG-Umlage, werden mit diesen unwahren Darstellungen konfrontiert. Bereits im Vorfeld und während des Verfahrens wird gezielt Stimmung gemacht.
Care-Energy hat sich entschlossen, auf einen innovativen Weg gegen diese Angriffe vorzugehen und deshalb die Klage gegen die Urheber und Verbreiter der falschen Behauptungen zu beauftragen.
Es bleibt spannend, wer dieses Verfahren als Beklagter schmücken wird, in jedem Fall wird mit aller gebotenen Härte vorgegangen. Care-Energy sieht sich als Energiedienstleister von 270.000 Kunden dazu verpflichtet, das Optimum für die Kunden zu erzielen und das macht sich im Energiepreis und einer Fülle von Energieeffizienz- und Energiedienstleistungen bemerkbar.
Pressekontakt:
Dkfm. Marc März
[..]
Care Energy Wer hinter den Aussagen steckt werden wir oft gefragt - wir wissen es, diese Menschen werden zur Verantwortung gezogen und es ist erschreckend wie hoch dieses hinaufgeht. Das ist ein Skandal!
Care Energy [..]jedoch darf man nicht vergessen, dass wir zwar ein deutsches Unternehmen sind, jedoch der einzige Gesellschafter ein Österreicher - also ausländisches Kapital. Sie erinnern sich vielleicht auf was sich Vattenfall berufen hat? Richtig - ausländisches Investitionskapital speziell in der Energiewirtschaft ist speziell geschützt. Also gucken wir mal ;)
... ggf. sollte CE mal als Fernwärmeanbieter auftreten bei soviel heisser Luft wie die produzieren.
Ich würde dies als letztes aufbäumen sehen.
Was wollen sie denn damit erreichen.
SWM mahnen zur Vorsicht bei Vertragsab-schlüssen an der Haustür
(31.5.2013) Die SWM erhalten seit kurzer Zeit immer wieder Hinweise, dass Kunden in München Besuch von Personen bekommen, die behaupten im Auftrag der SWM unterwegs zu sein oder mitteilen, sie würden für die Kunden günstige Strompreise mit den SWM aushandeln. Tatsächlich sollen die Kunden jedoch einen Vertrag über ein Produkt „Care energy“ mit der mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG abschließen.
Die SWM weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Personen nicht in ihrem Auftrag unterwegs sind. Die SWM führen auch keine Verhandlungen mit der mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG.
Aus dem Photovoltaikforum : ;DZitat... ggf. sollte CE mal als Fernwärmeanbieter auftreten bei soviel heisser Luft wie die produzieren.
In diesem Monat startet unsere Wärmelieferung aus Erdgas. Unschlagbare Preise erwarten unsere Kunden und 8.500 Vertriebsmitarbeiter werden dafür sorgen, dass dieses Produkt ebenso erfolgreich umgesetzt wird wie die Energie aus Ökostrom. In den nächsten Tagen erhalten rund 270.000 Kunden von uns die Angebote.
Wie soll denn das angebliche Contracting diesmal laufen? Verbleibt das Betreiber-Risiko für die an wen auch immer überlassenen Anlagen wieder allein beim Kunden ..
Oder erhält jeder Kunde irgendwann in den nächsten 100 Jahren kostenlos eine weitere Leih - PV-Platte, die vor Ort heißes Wasser erzeugt, welches dann direkt in den Kreislauf der Heizungsanlage eingespeist wird ? ::)
Die Kilowattstunde Ökostrom für 19,9 Cent anzubieten – wie geht das? Wo kaufen sie den Billigstrom ein?
Kristek: Wir kaufen den Strom direkt bei den Ökoenergieerzeugern für 3,8 Cent die Kilowattstunde ein. Manchmal ist es auch etwas mehr, manchmal weniger. Die Richtschnur ist hier der Börsenpreis.
Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt – nämlich bis zu 14 Cent?
Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.
Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Umlage, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?
Kristek: Die Netzbetreiber.
Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.
Kristek: Natürlich.
Kritiker ihres Geschäftsmodells bemängeln auch, Sie würden Ihren Strom nur so günstig anbieten können, weil Sie zu wenig EEG-Umlage abgeben. Sie beziehen sich dabei auf das Grünstromprivileg und bezahlen weit weniger als die üblichen 5,3 Cent. Wie kommen Sie denn auf den Betrag?
Kristek: Wir halten uns an die Vorgaben, die für das Grünstromprivileg gelten. Das haben wir uns auch von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen.
Also Sie bieten zu jeder Zeit mindestens 50 Prozent Erneuerbare Energie an, die Sie direkt von den Produzenten einkaufen. Mit dabei sind zwanzig Prozent Wind- und Sonnenstrom?
Kristek: Mehr noch: Wir haben einen Energiemix aus Wasserkraft, Biogas- und Sonnen- und Windkraftwerken. Um die benötigten Mengen Ökostrom liefern zu können, haben wir uns rund 70 Megawatt Leistung in den unterschiedlichen Kraftwerksformen über Kontrakte gesichert.
Aber selbst wenn Sie das Grünstromprivileg nutzen, würden Sie nur zwei Cent Rabatt pro Kilowattstunde bekommen. Also müssten Sie immer noch mehr als drei Cent Umlage zahlen. Sie kalkulieren gegenüber Ihren Kunden aber mit zwei Cent. Wie funktioniert das?
Kristek: Wir betreiben mittlerweile auch eigene Solaranlagen, die sind auch nicht EEG-pflichtig. Das berechne ich mit ein und komme mit dem Grünstromprivileg auf zwei Cent EEG-Umlage in unserer Kalkulation. Je mehr Photovoltaik wir ans Netz bringen, desto besser ist dies für die Umwelt und natürlich für unsere Kostenstruktur.
Das sehen aber die Übertragungsnetzbetreiber anders. Immerhin haben drei der vier Netzunternehmen gegen Sie Klage eingereicht.
Kristek: Drei der vier, das ist wichtig! TransnetBW ist mit den zwei Cent zufrieden. Eigentlich könnte ich mich stur stellen, dann müssten wir gar keine EEG-Umlage zahlen.
Warum das?
Kristek: Weil es keine gesetzliche Grundlage für die EEG-Umlage gibt. Oder sehen Sie im Erneuerbaren-Energien-Gesetz eine festgesetzte Umlagenhöhe?
Natürlich nicht, weil sie jedes Jahr angepasst wird.
Kristek: Eben. Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage. Dafür ist dann auch ein privatrechtlicher Vertrag notwendig. Und den haben nicht alle Übertragungsnetzbetreiber mit uns geschlossen.
Kristek: Wir schreiben mit allen Produkten schwarze Zahlen, es gibt bei uns kein Preisdumping. Alle unsere Preise liegen über unseren Einstandspreisen. Wir finanzieren alle Investitionen aus dem Cash-Flow und haben kein Fremdkapital in der Firmengruppe. Im Bereich der energieeffizienten Geräte haben wir sofort eine Marge, in anderen Bereichen wirtschaften wir perspektivisch, aber als Hamburger Kaufleute hanseatisch konservativ. Jedem, der sich mit diesen Themen ernsthaft auseinandersetzt, ist dies klar. Deshalb wehren wir uns auch juristisch gegen Leute, die Gerüchte über unsere Liquidität streuen.
Care-Energy klagt auf zweistelligen Millionenbetrag an Schadenersatz
Care-Energy beharrt auf seine Grundrechte und die seiner Kunden
Aber selbst wenn Sie das Grünstromprivileg nutzen, würden Sie nur zwei Cent Rabatt pro Kilowattstunde bekommen. Also müssten Sie immer noch mehr als drei Cent Umlage zahlen. Sie kalkulieren gegenüber Ihren Kunden aber mit zwei Cent. Wie funktioniert das?
Kristek: Wir betreiben mittlerweile auch eigene Solaranlagen, die sind auch nicht EEG-pflichtig. Das berechne ich mit ein und komme mit dem Grünstromprivileg auf zwei Cent EEG-Umlage in unserer Kalkulation. Je mehr Photovoltaik wir ans Netz bringen, desto besser ist dies für die Umwelt und natürlich für unsere Kostenstruktur.
Das sehen aber die Übertragungsnetzbetreiber anders. Immerhin haben drei der vier Netzunternehmen gegen Sie Klage eingereicht.
Kristek: Drei der vier, das ist wichtig! TransnetBW ist mit den zwei Cent zufrieden. Eigentlich könnte ich mich stur stellen, dann müssten wir gar keine EEG-Umlage zahlen.
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom
1.
nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder
2.
im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.
Ferner:
Um von 3,4 Cent / kWh geschuldeter EEG-Umlage (wohlgemerkt bereits ermäßígt unter Annahme, daß das Grünstromprivileg greift!) auf mittlere 2,0 Cent / kWh (wie von Herrn Kristek vorgerechnet) wegen eigener - z.B. beim Kunden stationierter - PV-Anlagen und behauptetem Wegfall der EEG-Umlagepflicht für den daraus erzeugtenStromNutzenergie zu kommen, müsste Care Energy ca. 41% des gelieferten Stroms auf diese Weise erzeugen.
Bei 270.000 Kunden mit einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh/a (Unternehmensangaben) wären dies 945 GWh * 41% = 387,5 Gigawattstunden (!) so zu gewinnender PV-Strom, wenn ich richtig rechne.
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
Das erscheint vollkommen belanglos für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe gem. § 37 Abs. 2 EEG eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzebetreibern besteht.
Nicht ersichtlich, welcher Letztverbraucher diese Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betreibt und den erzeugten Strom zugleich selbst verbraucht.
Letztverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/ Main auch ein sog. Contractor sein, wenn er die Elektrizität bezieht und dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.
...
Liegen die Voraussetzungen für eine gesetzliche EEG- Umlage -Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragsungsnetzbetreibern gem. § 37 Abs. 2 EEG vor,
stellt sich allenfalls die Frage, ob der so konkret Zahlungsverpflichtete gem. § 39 EEG die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage erfüllt hat.
Zur Info: Die letzte Schadenersatzklage hatte einen Streitwert von 7.000.000 Euro - kann sich das die IRE oder Herr Ruf überhaupt leisten?
Ist das Ganze nicht nur eine Kampage um Gegner einzuschüchtern [..]
Gezielt wurden Behörden und Medien durch Fehlinformationen in die Irre geführt, um Care-Energy am Markt vorsätzlich zu schädigen und durch manipulative und subtile Art und Weise, Behörden und Institutionen "vor den Karren zu spannen", Fehlentscheidungen und Einschätzungen zu treffen.
Die Darstellung und Verbreitung von Unwahrheiten über die Geschäftskonzeption veranlasste zuletzt die Bundesnetzagentur zu einem Beschluss [...]. Da jedoch die Bundesnetzagentur in diesem Fall basierend auf die Falschdarstellungen einen somit falschen Beschluss erließ - welchem natürlich widersprochen wurde - liegt nun erstmalig der Beweis vor, dass durch diese Verbreitung von Unwahrheiten gezielt ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgenommen werden soll.
Auch Gerichte - wie das Landgericht Hamburg - im jüngsten Verfahren wegen angeblich nicht bezahlter, fälliger EEG-Umlage, werden mit diesen unwahren Darstellungen konfrontiert.
Bei einer Klage bei einem Streitwert von 10.000.000 EUR gegen drei Beklagte, hat der Gegenanwalt, der auch einen Verhandlungstermin wahrnimmt, nach RVG einen Vergütungsanspruch in Höhe von 116.212,54 EUR. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich dabei bei einem streitigen Urteil auf ca. 304.305 EUR , siehe http://rvg.pentos.ag/
"Care-Energy hat sich entschlossen, auf einen innovativen Weg gegen diese Angriffe vorzugehen und deshalb die Klage gegen die Urheber und Verbreiter der falschen Behauptungen zu beauftragen. Es bleibt spannend, wer dieses Verfahren als Beklagter schmücken wird, in jedem Fall wird mit aller gebotenen Härte vorgegangen."
Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt – nämlich bis zu 14 Cent?
Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.
Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?
Kristek: Die Netzbetreiber.
Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.
Kristek: Natürlich.
Das mag für Sie und den Anlagenbetreiber schön sein. Aber alle anderen Stromkunden in Deutschland sind doch die Dummen, weil sie Ihren günstigen Strom finanzieren.
Kristek: Wir verhalten uns an dieser Stelle gesetzeskonform im Sinne des EEG und wie jeder andere Ökoenergieversorger auch. Das Gesetz ist von der Politik so gemacht, wenn es sich ändert, haben wir nichts dagegen, so lang erneuerbare Energien intelligenter gefördert werden als jetzt.
Kritiker ihres Geschäftsmodells bemängeln auch, Sie würden Ihren Strom nur so günstig anbieten können, weil Sie zu wenig EEG-Umlage abgeben. Sie beziehen sich dabei auf das Grünstromprivileg und bezahlen weit weniger als die üblichen 5,3 Cent. Wie kommen Sie denn auf den Betrag?
Kristek: Wir halten uns an die Vorgaben, die für das Grünstromprivileg gelten. Das haben wir uns auch von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen.
Also Sie bieten zu jeder Zeit mindestens 50 Prozent Erneuerbare Energie an, die Sie direkt von den Produzenten einkaufen. Mit dabei sind zwanzig Prozent Wind- und Sonnenstrom?
Kristek: Mehr noch: Wir haben einen Energiemix aus Wasserkraft, Biogas- und Sonnen- und Windkraftwerken. Um die benötigten Mengen Ökostrom liefern zu können, haben wir uns rund 70 Megawatt Leistung in den unterschiedlichen Kraftwerksformen über Kontrakte gesichert.
Aber selbst wenn Sie das Grünstromprivileg nutzen, würden Sie nur zwei Cent Rabatt pro Kilowattstunde bekommen. Also müssten Sie immer noch mehr als drei Cent Umlage zahlen. Sie kalkulieren gegenüber Ihren Kunden aber mit zwei Cent. Wie funktioniert das?....
Auch hier zeigt sich eine innovative Sicht der Direktvermarktung. Kristek meint nach Marktprämienmodell vermarkteten Strom als Grünstrom verkaufen zu können. Ausgewiesen wird auf der Homepage allerdings nur Strom aus Norwegen, der mit dem EEG nun überhaupt nichts zu tun hat.
Der Discounter Care Energy signalisiert gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern Verhandlungsbereitschaft.
Alle deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) außer Transnet BW hatten MK Energy wegen angeblich fehlenden oder mangelnden Einzugs der EEG-Umlage verklagt, berichtet die MK-Group ("Care Energy") der ZfK. Pressesprecher Marc März sagte, die ÜNB hätten mit MK-Energy eine falsche Gesellschaft der Gruppe verklagt. Die Holding sei aber zu Verhandlungen mit ihnen über den Einzug der EEG-Umlage bereit. Die Kosten ihrer Klagen aber müssten die ÜNB selbst tragen. Care Energy habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die falsche Firma verklagt hätten.
März beruft sich auf fünf angeblich rechtskräftige Landgerichts-Urteile aus dem vergangenen Jahr**, wonach weder MK-Power noch MK-Grid noch MK-Energy Letztverbraucher sei oder Letztverbraucher beliefere. (geo)
Der Streit über ausstehende Zahlungen beschäftigte am Donnerstag das Landgericht Hamburg. Die Richterin habe zum Ende der Verhandlung "durchblicken lassen, dass sie den Zahlungsanspruch von Amprion für begründet hält", berichtete ein Prozessteilnehmer SPIEGEL ONLINE. Sie habe Care Energy "einen Vergleich über Zahlung der vollen Forderungssumme" angeraten. Eine der Firmen der Unternehmensgruppe sei in jedem Fall umlagepflichtig.
[..]
Das Landgericht Hamburg will sein endgültiges Urteil am 25. Juli verkünden.
In jüngster Zeit mehren sich Fälle, bei denen zumindest damit geworben wird, dass Solarstromanlagen, z.B. nach Befestigung an einem Balkongeländer oder einer -brüstung, über einen Schutzkontaktstecker und eine Steckdose in die Hausinstallation oder in die Wohnungsinstallation einspeisen sollen ("Plug-in"-Solarstromanlagen). Entgegen dem herkömmlichen Anschluss von Solarstromanlagen, der insbesondere mit den Vorgaben der technischen Regel VDE-AR-N 4105:2011-08 übereinstimmt, soll somit nicht direkt in das Netz für die allgemeine Versorgung oder in einen Hausanschlusskasten eines Hausanschlusses eingespeist werden, sondern in einen Endstromkreis einer Haus- oder Wohnungsinstallation.
Technische Normungsvereine und Solarstromverbände warnen vor Risiken
Diese Art der Einspeisung kann zu erheblichen gesundheitlichen und technischen Risiken führen. Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und das DKE-Normengremium UK 221.1 "Schutz gegen elektrischen Schlag" haben bereits in entsprechenden Publikationen vor den Risiken einer solchen Installation gewarnt. Auch die Solarverbände DGS Deutsche Gesellschaft für Solarenergie e.V. und der Solarenergie-Förderverein e.V. (SFV) äußern sich wegen der technischen Risiken kritisch hierzu. Konkret kann durch die Einspeisung in einen Endstromkreis eine Überlastung des Endstromkreises und dadurch ein Brand hervorgerufen werden, da der Endstromkreis vielfach nicht für eine entsprechende Einspeisung ausgelegt ist. Außerdem kann es beim Anschluss einer solchen Solarstromanlage an den Endstromkreis über einen Stecker und eine Steckdose zu einem elektrischen Schlag durch stromführende Kontakte kommen, selbst bei Schutzkontaktsteckern. In beiden Fällen können daher Sachschäden und Personenschäden entstehen.
Außerdem muss eine entsprechende Solarstromanlage beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet und durch einen in dessen Installateurliste eingetragenen Installateur eingerichtet werden. Eine nur durch den Anlagenbetreiber erfolgte Installation verletzt Paragraph 19 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Rückwärts laufender Zähler rechtswidrig, Netzbetreiber darf bzw. muss unsichere Anlagen abschalten
Zum Teil wird auch damit geworben, solche Solarstromanlagen unter Verwendung eines nicht-rücklaufgesperrten Bezugszählers einzusetzen, damit eventuelle Stromeinspeisungen dieser Anlage in das allgemeine Versorgungsnetz dazu führen, dass sich der Strombezugszähler rückwärts dreht. Dieses Verhalten verstößt jedoch gegen die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), die Niederspannungsanschlussverordnung und das Steuerrecht. Im Einzelfall können bei dieser Verwendung eines nicht-rücklaufgesperrten Bezugszählers auch Straftatbestände erfüllt sein, z.B. nach Paragraph 263 des Strafgesetzbuches ein Betrug durch den Betreiber der Solarstromanlage.
Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 35/09,Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten – seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt – zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend.
Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29. März 2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem – ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes,aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.
Dass überhaupt kein Unternehmen der Gruppe auch nur einen Letzverbraucher mit Elektrizität beliefert, behauptet wohl auch der CEO nicht.
März beruft sich auf fünf angeblich rechtskräftige Landgerichts-Urteile aus dem vergangenen Jahr, wonach weder MK-Power noch MK-Grid noch MK-Energy Letztverbraucher sei oder Letztverbraucher beliefere.
Care Energy [..] jedoch darf man nicht vergessen, dass wir zwar ein deutsches Unternehmen sind, jedoch der einzige Gesellschafter ein Österreicher - also ausländisches Kapital. Sie erinnern sich vielleicht auf was sich Vattenfall berufen hat? Richtig - ausländisches Investitionskapital speziell in der Energiewirtschaft ist speziell geschützt. Also gucken wir mal ;)
Dem CEO steht vor allem noch der Weg nach Österreich offen.Dann mag ihm da viel Erfolg zu wünschen sein - wobei das "geprellte" deutsche EEG-System mutmaßlich "geschädigt" zurückbleibt und andere für die Fehlbeträge aufkommen dürfen.
Die Holding sei aber zu Verhandlungen mit ihnen über den Einzug der EEG-Umlage bereit. Die Kosten ihrer Klagen aber müssten die ÜNB selbst tragen. Care Energy habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die falsche Firma verklagt hätten.
**:
Gemeint sein dürften wohl u.a. die Urteile des LG Mühlhausen (AZ 1 HK O 43/12 vom 19.04.2012) und des LG Erfurt (AZ 2 HKO 53/12 vom 05.04.2012), auf die Care Energy gegenüber Spiegel Online (vgl. o.a. Artikel (http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bdew-warnt-vor-care-energy-a-901684.html)) und auch jüngst in einer eigenen Pressemitteilung (http://www.presseportal.de/pm/80959/2478592/fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und-anwaelte-legen-gleiches-gesetz-in) verwies.
Frage an die mitlesenden Juristen:
Besteht eine einfache Möglichkeit, an den Volltext dieser Urteile zu gelangen?
Die Kilowattstunde Ökostrom für 19,9 Cent anzubieten – wie geht das? Wo kaufen sie den Billigstrom ein?
Kristek: Wir kaufen den Strom direkt bei den Ökoenergieerzeugern für 3,8 Cent die Kilowattstunde ein. Manchmal ist es auch etwas mehr, manchmal weniger. Die Richtschnur ist hier der Börsenpreis.
Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt – nämlich bis zu 14 Cent?
Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.
Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?
Kristek: Die Netzbetreiber.
Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.
Kristek: Natürlich.
Kritiker ihres Geschäftsmodells bemängeln auch, Sie würden Ihren Strom nur so günstig anbieten können, weil Sie zu wenig EEG-Umlage abgeben. Sie beziehen sich dabei auf das Grünstromprivileg und bezahlen weit weniger als die üblichen 5,3 Cent. Wie kommen Sie denn auf den Betrag?
Kristek: Wir halten uns an die Vorgaben, die für das Grünstromprivileg gelten. Das haben wir uns auch von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehrfach in derselben Form nach § 33b veräußert werden. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.
„Die Firma Care Energy ist nach Rücksprache mit dem Energieministerium und dem Büro des Premierministers S.E. Rui Barros nicht in Verhandlung für Energieprojekte, Solaranlagen oder sonstige Maßnahmen“, heißt es in einem Schreiben der Botschaft der westafrikanischen Republik Guinea-Bissau, das dem Handelsblatt vorliegt. „Es existiert keine Zusammenarbeit.“
Warum so ein Brief? Was hat ein Hamburger Energieanbieter mit einem der ärmsten Länder der Welt zu schaffen? Die Erklärung liefert eine Mitteilung von Care Energy vom 3. Juni 2013. Laut Unternehmenssprecher Marc März hatte der Botschafter von Guinea-Bissau sich bei Care-Energy gemeldet und das Unternehmen eingeladen, „ein humanitäres Projekt zu Energieversorgung“ in dem Land zu starten.
„Ich habe gedacht: Oh Gott, was ist das denn? Wer sind diese Leute“, sagt eine Mitarbeiterin des Botschafters. Alle Nachforschungen, was es mit diesem angeblichen Hilfsprojekt auf sich habe, seien ergebnislos verlaufen. Guinea-Bissau erwarte nun von Care Energy, die Falschmeldungen einzustellen: „Was soll das denn? Wir haben nichts mit denen zu tun!“
Care-Energy-Sprecher März konnte auf Nachfrage nicht erklären, was es mit dem Phantomprojekt auf sich habe. Wörtlich bezeichnete er das Projekt, von dem in Guinea-Bissau niemand weiß, als „schönes Sozialprojekt.“ März: „Wir haben selbstverständlich offizielle Dokumente zu den Projekten vorliegen, die wir benötigen. Wir haben keinen Korrekturbedarf.“ Das ausgeprägte soziale Engagement sei ein Grund, warum er ausgesprochen gern bei Care Energy arbeite.
Aber nicht nur die Philippinen sind an den Versorgungskonzepten von Care-Energy interessiert, auch das erste afrikanische Land Guinea-Bissau hat Care-Energy durch deren Botschafter eingeladen ein humanitäres Projekt zu Energieversorgung in ihrem Land zu starten und dieser Einladung wird sehr gerne nachgekommen.
Das kleine westafrikanische Land Guinea-Bissau zählt zu den fünf ärmsten Ländern der Welt. Die ehemals portugiesische Kolonie ist im Ausland hoch verschuldet und neun von zehn Menschen leben von weniger als einem Dollar pro Tag. Anzeichen dieser Armut sind auch die vielen Stromausfälle, die das Leben und die Arbeit in Guinea-Bissau behindern und eine Entwicklung erschweren. Die derzeitige Energieversorgung erfolgt durch bezinbetriebende Generatoren und die erneuerbare Energie ist im Land nahezu nicht ausgebaut.
"Es ist schon interessant und skuril zugleich, wie feindseelig Care-Energy in Deutschland von den hiesigen Behörden aufgenommen wird und wie freundlich und hilfsbereit, aber auch technisch versiert wir in diesen Ländern aufgenommen werden, denn wir wollen nur eines - Energie nachhaltig, ökologisch und zu sozialverträglichen Preisen - und dies sollte in jedem Land im Vordergrund stehen, aber zum Glück stehen unsere Kunden und Mitarbeiter voll hinter Care-Energy", so Martin Richard Kristek.
Es sollte sich deshalb niemand täuschen, es gäbe einen grundsätzlich unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter.
Care-Energy eine Marke der
mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG
mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG
mk-engineering GmbH & Co KG
neutral commodity clearing GmbH & Co.KG
Energy TV24 GmbH & Co.KG
phG: mk-group Holding GmbH
Vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter:
Martin Richard Kristek (Geschäftsführer phG)
§ 13
Juristische Person; Handelsgesellschaft
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Das Bundesamt für Justiz ermittelt ebenfalls: "Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde. "Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."
"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek. "Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche, nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Er hatte übrigens eine Einladung uns beginnend in nur 3 Wochen auf den Reisen zu den Projektorten zu begleiten, aber so ein Vorgehen wäre wohl nicht kritisch investigativ genug gewesen...
Wie tief können manche Leute menschlich sinken? Für einen Aufguss alter Artikel mit einer neuen Überschrift riskieren manche Leute, dass Hilfe für andere Menschen nun vielleicht vor Ort erschwert wird.
...
Sehr geehrter Herr Kristek,
sehr geehrter Herr März,
ich nehme Bezug auf ein am 05.06.13 in WiWo green von Benjamin Reuter veröffentlichtes Interview mit Herrn Kristek
im Zusammenhang mit bestehender Berichterstattung in den Medien,
(insbesondere auch im Handelsblatt, bei SPIEGEL online und ZDF Frontal 21) über Ihr innovativ erscheinendes Geschäftsmodell:
http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/#comment-8870
In der aktuellen Berichterstattung über "Care Energy" in den Medien erscheint vieles von Missverständnissen geprägt,
weshalb Herr Kristek bereits wiederholt sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht haben soll.
Ich persönlich bedauere solches Unverständnis sehr,
wenn es mir etwa über die Medien zur Kenntnis gelangt,
insbesondere auch bei verantwortlichen Energiemanagern und Marktakteuren.
Erlauben Sie mir deshalb bitte, dass ich Ihnen nachfolgend mein Verständnis zur Kenntnis bringe.
Ich bin ein längjährg auch auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in Deutschland tätiger Rechtsanwalt
und würde mich selbst als Freund der Energiewende bezeichnen, wenn Ihnen persönlich eine solche Einordnung wichtig erscheint.
Ich bin bisher mit diversen Veröffentlichungen und auch Fachaufsätzen etwa in ZNER 15/2 2011 S. 130 ff.
mit dem ausgeprägten Fokus auf die Verbrauchersicht in Erscheinung getreten.
Meine Sicht der Dinge ist bisher Folgende:
In den Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, in denen drei Übertragungsnetzbetreiber mk energy auf Zahlung der EEG- Umlage verklagt haben,
hat das beklagte Unternehmen wohl schlechte Karten, wenn es auch nur einen einzigen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Strom beliefert.
Nach veröffentlichten Beschlüssen des OLG Frankfurt/M. vom 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11 kann insbesondere auch ein sog. Contractor
Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG sein, wenn er den über das Netz gelieferten Strom dadurch verbraucht,
dass er daraus ein - gesondert an Dritte geliefertes - Produkt "Nutzenergie" erzeugt.
Siehe:
http://openjur.de/u/368529.html
http://openjur.de/u/368530.html
OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 34
Zitat
Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09,Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten - seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt - zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend.
OLG Frankfurt, B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 10:
Zitat
Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29. März 2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem - ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes,aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.
Auf die Frage, wer Letztverbraucher im Sinne der NAV ist, kommt es dafür nach der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt gar nicht an.
OLG Frankfurt, aaO. Rn. 12
Zitat
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.
Es ist wenig dafür ersichtlich, dass das Landgericht Hamburg diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, als das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main.
Eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. durch die Hamburger Justiz würden Sie vielleicht sogar als Rechtsunsicherheit durch eine unterschiedliche Anwendung ein und des selben Gesetzes in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt beklagen wollen.
Eine solche "Nutzenergie" - Erzeugung durch einen Contractor soll wohl Ihr innovativ erscheinendes Geschäftsmodell gerade ausmachen,
soweit ich es bisher verstanden habe.
Jedenfalls treten Sie damit gegenüber Ihren (potentiellen) Geschäftspartnern wohl werbend auf.
Liefert mk energy tatsächlich an einen solchen Contractor leitungsgebunden Strom,
kann das Unternehmen deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich
zur Zahlung von EEG- Umlage verpflichtet sein, die sich derzeit auf 5,277 Ct/ kWh beläuft.
Ausdrücklich spricht § 37 Abs. 5 EEG von der Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2.
Ein Vertrag ist für die gesetzliche Zahlungsverpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 37 Abs. 2 EEG deshalb nicht erforderlich.
Ob die deshalb durch Klage auf Zahlung in Anspruch genommene mk energy die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG
(sog. Grünstromprivileg) tatsächlich erfüllt, erscheint fraglich, insbesondere auch aus folgendem Grund:
Wenn der Strom tatsächlich bereits - wie angegeben - in Direktvermarktung
zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g gekauft wird (§ 33b Ziff. 1 EEG),
wofür schon Netzbetreiber garantierte Marktprämie zahlen sollen,
so kann dieser Strom jedenfalls wohl nicht auch noch gem. § 33b Nr. 2 EEG als Direktvermarktung
zum Zweck der Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG verkauft werden.
Dies folgt m. E. unmittelbar aus dem gesetzlichen Doppelvermarktungsverbot des § 56 EEG.
Demnach darf der Absatz jeder Strommenge aus EEG- Anlagen nach dem EEG nur einmal gefördert werden.
Bestehen die Voraussetzungen für das sog. Grünstromprivileg aus diesem oder anderen Gründen nicht,
wird die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich in voller Höhe geschuldet.
Für Verbindlichkeiten der mk energy - wie auch jeder anderen zur Gruppe gehörenden Kommanditgesellschaft -
haftet jedenfalls die mk group Holding GmbH als Komplementärin gem. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.
Drohen entsprechende Zahlungsverpflichtungen, müssen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht entsprechende Rückstellungen gebildet werden.
Ist oder wird eine Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, muss gem. § 15a InsO von den Verantwortlichen zeitnah ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Um zu ersehen, wie weit das haftende Gesellschaftsvermögen zur Abdeckung aller Verbindlichkeiten überhaupt reicht,
müssen für die Gesellschaften zwingend zutreffende Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellt und auch veröffentlicht werden.
Hierzu war in den Medien zu erfahren, dass das Bundesamt für Justiz ermitteln soll:
"Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde.
"Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."
Auf einer auch im Internet veröffentlichten Pressekonferenz ergab sich wohl folgendes Bild:
"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek.
"Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche,
nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."
Vielleicht darf auf Folgendes hingewiesen werden:
Gem. § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
Nicht nur mir wäre es als Stromkunden vollkommen unverständlich und nicht vermittelbar,
wenn die EEG- Umlage auch deshalb erhöht werden müsste und deshalb auch mein Strompreis steigen sollte,
weil eines Ihrer Unternehmen die EEG- Umlage nicht in vorgeschriebener Höhe leistet.
Schließlich ist gem. § 37 Abs. 2 EEG der Anteil ausdrücklich so zu bestimmen,
dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm
an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
dieselben Kosten trägt!
Ich benötige selbst für private und berufliche Zwecke absehbar
auch weiterhin die leitungsgebundene Belieferung mit Strom.
Mit "Nutzenergie" kann ich selbst wenig anfangen.
In der Hoffnung, etwa bisher bestehendes Unverständnis wenigstens zum Teil ausgeräumt zu haben,
bedanke ich mich für Ihre geschätzte Zeit und Aufmerksamkeit.
Freundliche Grüße
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kristek,
vielen Dank für Ihre kurzfristige Nachricht, die mir Ihren unermüdlichen Einsatz belegt.
Ich freue mich, dass auch Ihnen offensichtlich bewusst ist, dass der von mk energy gekaufte und gelieferte Strom jedenfalls durch jemanden im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG letztverbraucht wird.
Die Auffassung, dass mk energy keinen Letztverbraucher beliefere, kann ersichtlich nur darauf gründen, dass es sich um ein Schein- Contracting handelt, weshalb tatsächlich nur die Care Energy- Kunden Letztverbraucher des gelieferten Stroms sein können.
Zu bezweifeln steht jedoch, dass alle Geschäftsprozesse tatsächlich demgemäß so umgestaltet wurden,
dass nunmehr die Care Energy- Kunden als Letztverbraucher mit Strom beliefert werden.
Dafür hätten Sie wohl vom Konzept der "Nutzenergie"- Belieferung vollständig Abstand nehmen müssen,
was jedoch offensichtlich bisher nicht der Fall ist.
Selbst wenn - entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt/M. - die Care Energy- Kunden die Letztverbraucher des von mk energy gelieferten Stroms wären, folglich mk energy nur Zwischenhändler des Stroms wäre, so würde doch eine Ihrer Kommanditgesellschaften Letztverbraucher mit dem Strom beliefern.
Dann würde diese Ihre andere Kommanditgesellschaft anstelle der mk energy Letztverbraucher mit Strom beliefern
und wäre deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet.
An der Haftung der mk group Holding GmbH mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG iVm. §§ 161 Abs. 2 , 128 HGB würde sich dadurch jedoch überhaupt nichts ändern.
Wenn Sie die Geschäftsprozesse komplett umgestellt haben wollen, dann hätte wohl Ihre Komanditgesellschaft,
welche dann Letztverbraucher mit Strom beliefert, auch die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung der Strommengen gem. § 49 EEG getroffen. Hat denn überhaupt eine andere Ihrer Kommanditgesellschaften die Strommengen gem. § 49 EEG pflichtgemäß gemeldet?
Diese andere Ihrer Kommnaditgesellschaften hätte dann auch die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG anzumelden gehabt.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnaheme des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG können jedoch jedenfalls schon dann nicht vorliegen, wenn der Strom durch mk energy im Rahmen einer Direktvermarktung gem. § 33b Nr. 1 EEG zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g gekauft wird (§ 33b Ziff. 1 EEG).
Denn dann können und dürfen diese bereits nach dem EEG einmal geförderten Strommengen aufgrund des gesetzlichen Doppelvermarktungsverbots gem. § 56 EEGwohl nicht noch einmal im Rahmen einer Direktvermarktung zum Zeck der Inanspruchnahme der Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG verkauft werden (§ 33b Ziff. 2 EEG).
Ich gehe ferner davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass die mit den in zunehmender Zahl bei Care Energy- Kunden aufgestellten Solarmodulen erzeugten Strommengen ebenfalls der EEG- Umlagepflicht gem. § 37 Abs. 2 EEG unterliegen, wenn und soweit die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage nicht als Eigenerzeuger betreibt und zugleich den erzeugten Strom selbst verbraucht (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EEG).
Wurden alle Geschäftsprozesse tatsächlich mit Rücksicht darauf umgestellt, dass die Care Energy- Kunden diejenigen Letztverbraucher sind, die den gelieferten bzw. vor Ort erzeugten Strom selbst verbrauchen, so betreiben diese jedoch die Stromerzeugungsanlagen jedenfalls nicht selbst als deren Eigenanlagen.
Soweit auch die mit den Modulen erzeugten Strommengen deshalb gem. § 37 Abs. 2 und 3 EEG der gesetzlichen EEG-Umlagepflicht unterliegen, so haftet die mk gruop Holding GmbH jedenfalls auch insoweit gesetzlich für die Zahlung der EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 iVm. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
....
Auch in Bezug auf solche drohenden Zahlungsverpflichtungen sind m. E. aus Gründen kaufmännischer Vorsicht bei den betroffenen Gesellschaften in hinreichendem Maße Rückstellungen zu bilden und in die entsprechenden Bilanzen einzustellen.
Insgesamt muss aus genannten Gründen m. E. besorgt werden, dass die mk group Holding GmbH gem. § 37 Abs. 2 EEG iVm. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB die komplette EEG- Umlage für sämtliche Strommengen schuldet, die an Care Energy- Kunden geliefert werden, unabhängig davon, ob diese Strommengen nun aus Stromlieferungen der mk energy oder aber aus der Stromerzeugung mit den bekannten, bei den Care Energy- Kunden aufgestellten Kleinanlagen herrühren.
...
Freundliche Grüße
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kristek,
danke für Ihre weitere Nachricht.
Ich erkenne Ihre Positionierung an, meine jedoch, Sie hätten sich dann wohl konsequent vollständig von dem bisherigen Konzept der "Nutzenergie"- Belieferung der Kunden abwenden sollen.
Denn es kann denknotwendig entweder nur mk energy Letztverbraucher mit Strom beliefern (nämlich den Contractor) oder aber die Care Energy- Kunden selbst sind die Letztverbraucher des gelieferten Stroms.
Beide Varianten sind (wie die Entscheiung des OLG Frankfurt/ M. zeigt) vorstellbar,
aber jedenfalls nur jeweils eine davon rechtlich und tatsächlich realisierbar,
in dem Sinne, dass die eine Variante die andere jeweils zwingend ausschließt.
Sie müssen also m. E. sagen, welche der beiden möglichen Varianten nur tatsächlich realisiert wird.
Denn diese Entscheidung liegt m. E. allein bei Ihnen und diese notwendige Entscheidung muss grundsätzlich getroffen sein,
bevor der entsprechende Vorgang tatsächlich realisiert wird.
Aus dem Interview mit Benjamin Reuter entstand jedenfalls für mich der Eindruck, dass mk energy zum einen nach EEG- geförderten Strom bezieht (Ausgleichszahlungen durch Netzbetreiber, deren Kosten schlussendlich über die EEG- Umlage auf alle Stromlieferanten umgelegt werden) und dass aber auch der Stromlieferant, der Letztverbraucher mit Strom beliefert,
in Bezug auf die selben Strommengen dann auch noch das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen möchte, was m. E. nicht geht.
Dieser Eindruck ist bei mir auch noch nicht völlig ausgeräumt.
Ich wünsche Ihnen ein entspanntes und erholsames Wochenende.
Freundliche Grüße
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Der CEO teilte mir mit, dass alles bekannt und berücksichtigt sei.
....
Aus der Auskunft der Creditreform:
[..]**:
Martin Richard Kristek, geb. 25.04.1972
22393 Hamburg, **
[..]
Crefonummer Name / Adresse / Status / Beteiligteneigenschaft / beteiligt seit / ausgeschieden / Anteil
2151228732 mk-group Clearing- und Abwicklungsstelle Energie e.V.
Dessauer Str. 2-4 LH G
20457 Hamburg
Vorsitzender
Krediturteil*** Kredite werden nicht abgesprochen. Eine Geschäftsverbindung gilt als zulässig.(31)
Kreditlimit in EUR 2.500,00
2290236625 Euroenergie AG
24768 Rendsburg, Helgoländer Str. 35-49
* aufgelöst *
Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor.
Vorstand 15.03.2006
Aktionär 15.03.2006 Anteil 100,00 %
2151487209 mk-group Holding GmbH
20457 Hamburg, Dessauer Str. 2-4
Gesellschafter 15.10.2009 200.000 EUR
Geschäftsführer 10.12.2009
7230336343 CPS Combined Power Systems GmbH
20457 Hamburg, Dessauer Str. 2-4
Gesellschafter 07.02.2012 25.000 EUR
Geschäftsführer 19.03.2012
2151432456 NMG NewMediaGroup GmbH
20457 Hamburg, Dessauer Str. 2-4
Gesellschafter 16.09.2011 12.750 EUR
Geschäftsführer 05.10.2011
2151426265 Martin Kristek -MK Grid-
20457 Hamburg, Dessauer Str. 2-4
* eingestellt / ruhend *
[..]
Zusatzinformationen
Anmerkungen
Die wirtschaftliche Haupttätigkeit besteht in folgenden Gesellschaften:
mk-group Holding GmbH
mk-power GmbH & Co. KG
mk-energy GmbH & Co. KG
mk-grid GmbH & Co. KG
Die Unternehmensgruppe ist bisher seiner Bilanzveröffentlichungspflicht für 2011 nicht nachgekommen. Creditreform Hamburg steht mit der Unternehmensleitung und dem Steuerberater in engem Austausch, um schnellstmöglich Jahresabschlüsse zu erhalten. Diese sind für Mitte Juni 2013 avisiert.
Für 2011 und 2012 liegen Informationen zu Umsätzen und Mitarbeitern vor. Weitere Finanzzahlen für 2011/2012/2013 sind derzeit nicht bekannt. Wir erwarten kurzfristig weitere Angaben vom Unternehmen und werden sie [sic!] bei bonitätsrelevanten Änderungen per Nachtrag umgehend informieren.
Creditreform Hamburg liegen derzeit keine negativen Zahlungsinformationen vor.
Die Unternehmensgruppe (bzw. mk-energy GmbH & Co KG) sieht sich nach eigenen Angaben nicht in der Pflicht, die so genannte EEG-Abgabe zu entrichten. Dazu laufende gerichtliche Verfahren stehen laut Unternehmensgruppe vor einem Abschluss.
Zu der Frage, ob und in welcher Höhe daraus Forderungen resultieren könnten die eine Gefährdung des Geschäftsmodells nach sich ziehen würden, gibt es derzeit keine klare Informationslage.
....http://www.freiewelt.net/blog-5544/greentec-awards%3A-macher-stemmen-sich-gegen-online-voting.html
Neben dem DFR wurde auch in der Kategorie “Energie” der Sieger des Online-Votings, Care Energy, ausgeschlossen. Dieser Stromanbieter sieht sich anhaltender Kritik seitens Behörden und Verbänden ausgesetzt.
...
...
Im Vergleich zu anderen Angeboten ohne preisverfälschenden Bonuszahlungen, Vorauskasse u. dgl. kann man die exemplarisch genannten Preise als definitiv im untersten Segment befindlich bezeichnen, jedoch auf den ersten Blick realistisch und nicht "fragwürdig billig" wie der unverändert seit Ende 2011 augelobteStrom"Nutzenergie aus Strom"-Preis.
...
Der Gaspreis enthält ja auch (noch) nicht so viele Aufschläge und Umlagen, die zu innovativer Auslegung Gelegenheit böten.Eigentlich verwunderlich - da ließe sich doch noch so mancher Cent holen.
Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verringerung der EEG- Umlage trüge die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich darauf beruft.
Wärme und Kälteversorgung:
926. Energie Food Town GbR 01 47228 Duisburg Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
927. Energie- und Medienver- sorgung Sandhofer Straße GmbH & Co. KG 01 68305 Mannheim Baden-Württemberg 3530 Wärme- und Kälteversorgung
928. FAMIS Energieservice GmbH 01 66424 Homburg Saarland 3530 Wärme- und Kälteversorgung
929. Flughafen Stuttgart Energie GmbH 01 70629 Stuttgart Baden-Württemberg 3530 Wärme- und Kälteversorgung
930. Geothermie Unterhaching GmbH & Co. KG 01 82008 Unterhaching Bayern 3530 Wärme- und Kälteversorgung
931. InfraTec Duisburg GmbH 01 47138 Duisburg Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
932. MVV EDL Regional GmbH NL Nord-West 01 45734 Reken Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
933. ThyssenKrupp Xervon Utilities GmbH 01 50769 Köln Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
934. ThyssenKrupp Xervon Utilities GmbH 01 85126 Münchsmünster Bayern 3530 Wärme- und Kälteversorgung
935. Unitherm Baruth GmbH 01 15837 Baruth Brandenburg 3530 Wärme- und Kälteversorgung
Energieverteilung und Energieversorgung:
898. EnergieNord GmbH & Co. KG 01 64521 Groß-Gerau Hessen 3510 Elektrizitätsversorgung
899. EnergieNord GmbH & Co. KG 02 76185 Karlsruhe Baden-Württemberg 3510 Elektrizitätsversorgung
900. EnergieNord GmbH & Co. KG 03 55543 Bad Kreuznach Rheinland-Pfalz 3510 Elektrizitätsversorgung
901. EnergieNord GmbH & Co. KG 04 66424 Homburg Saarland 3510 Elektrizitätsversorgung
902. Facility Service GmbH 01 74072 Heilbronn Baden-Württemberg 3510 Elektrizitätsversorgung
903. IntelligentPower GmbH & Co. KG 01 64646 Heppenheim Hessen 3510 Elektrizitätsversorgung
904. IntelligentPower GmbH & Co. KG 02 27572 Bremerhaven Bremen 3510 Elektrizitätsversorgung
905. IntelligentPower GmbH & Co. KG 03 27568 Bremerhaven Bremen 3510 Elektrizitätsversorgung
906. IntelligentPower GmbH & Co. KG 04 87435 Kempten Bayern 3510 Elektrizitätsversorgung
907. Klinik EnergieVersorgungs-Service GmbH 01 69115 Heidelberg Baden-Württemberg 3510 Elektrizitätsversorgung
908. STEAG New Energies GmbH 01 66113 Saarbrücken Saarland 3510 Elektrizitätsversorgung
909. BKD Biokraftwerk Delitzsch GmbH 01 04509 Delitzsch Sachsen 3511 Elektrizitätserzeugung
910. Infraserv GmbH & Co. Höchst KG 01 65926 Frankfurt Hessen 3511 Elektrizitätserzeugung
911. Infraserv GmbH & Co. Höchst KG 02 56235 Ransbach-Baumbach Rheinland-Pfalz 3511 Elektrizitätserzeugung
912. Kraftwerk Obernburg GmbH 01 63784 Obernburg Bayern 3511 Elektrizitätserzeugung
913. Naturin Viscofan GmbH 01 69469 Weinheim Baden-Württemberg 3511 Elektrizitätserzeugung
914. Bitburger Braugruppe GmbH 01 54634 Bitburg Rheinland-Pfalz 3513 Elektrizitätsverteilung
915. Flughafen Energie und Wasser GmbH 01 12435 Berlin Berlin 3513 Elektrizitätsverteilung
916. Flughafen Energie und Wasser GmbH 02 12521 Berlin Berlin 3513 Elektrizitätsverteilung
917. Hochtief Energy Management GmbH 01 30419 Hannover Niedersachsen 3513 Elektrizitätsverteilung
918. Hochtief Energy Management GmbH 02 22529 Hamburg Hamburg 3513 Elektrizitätsverteilung
919. Hochtief Energy Management GmbH 03 65451 Kelsterbach Hessen 3513 Elektrizitätsverteilung
920. Hochtief Energy Management GmbH 04 60590 Frankfurt Hessen 3513 Elektrizitätsverteilung
921. Hochtief Energy Management GmbH 05 86156 Augsburg Bayern 3513 Elektrizitätsverteilung
922. InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG 02 85126 Münchsmünster Bayern 3513 Elektrizitätsverteilung
923. Infraserv GmbH & Co. Knapsack KG 01 50354 Hürth Nordrhein-Westfalen 3513 Elektrizitätsverteilung
924. Universitätsenergie Göttingen GmbH 01 37075 Göttingen Niedersachsen 3513 Elektrizitätsverteilung
...
Eine Excel-Liste der befreiten Unternehmen gibt es auch vom BAFA. Ich habe die zwar jetzt, aber den Link nicht mehr parat.
...
§ 2 Voraussetzungen
1. Der Lieferant versichert, dass er
a) soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert und zur Anzeige nach § 5 EnWG verpflichtet ist, die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend angezeigt hat und
b) nur für solche Entnahmestellen Geschäftsdaten nach GPKE beim Netzbetreiber anfragt, für die er vom jeweiligen Letztverbraucher ermächtigt wurde. Gemäß GPKE ist die Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber in der Regel entbehrlich. Der Netzbetreiber behält sich aber vor, im begründeten Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments.
2. Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Bei der Anmeldung eines Letztverbrauchers versichert der Lieferant, dass ab Zuordnung des Letztverbrauchers zur Netznutzung ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht.
aus allgemein gültigen und zugänglichen da veröffentlichten Lieferantenrahmenverträgen:Zitat§ 2 Voraussetzungen
1. Der Lieferant versichert, dass er
a) soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert und zur Anzeige nach § 5 EnWG verpflichtet ist, die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend angezeigt hat und
b) nur für solche Entnahmestellen Geschäftsdaten nach GPKE beim Netzbetreiber anfragt, für die er vom jeweiligen Letztverbraucher ermächtigt wurde. Gemäß GPKE ist die Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber in der Regel entbehrlich. Der Netzbetreiber behält sich aber vor, im begründeten Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments.
2. Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Bei der Anmeldung eines Letztverbrauchers versichert der Lieferant, dass ab Zuordnung des Letztverbrauchers zur Netznutzung ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht.
2 ist entscheidend: MK.Energy schliesst den Rahmenvertrag und sichert nach 2 zu, mit den Letztverbrauchern zur Netznutzung einen Stromlieferungsvertrag geschlossen zu haben. Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor. Eindeutig ist die Stromlieferung mit dem Letztverbraucher Vertragsbestandteil des LRV. Sollte MK davon abweichen, brechen sie den LRV. MK Energy muss mit dem eigenen Lieferantencode anmelden, sonst würde die Anmeldung abgelehnt.
Was fällt den Gerichten nur so schwer, dieses Konstrukt zu durchschauen?
Gruß
NN
Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor.
Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
Unmöglich ist nun der Bescheid der Bundesnetzagentur umzusetzen, wo gefordert werden würde, dass nun nicht mk-energy, sondern mk-power das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist, denn mk-power hat noch nie und kann auch kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden, denn es hat noch nie Strom oder Gas eingekauft und verkauft, sondern ist reiner Energiedienstleister gemäß EDL-G und als solcher im Anbieterverzeichnis gelistet. Die von der Netzagentur geforderte Meldung als Stromversorger nach EnWG wäre also ein reiner Widerspruch zur herrschenden Rechtssprechung. Entsprechend haben wir gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt.
Zwischen 3 der 4 Übertragungsnetzbetreibern und der mk-group besteht ein Rechtsstreit über die korrekte Rechnungsstellung der EEG-Umlage. Die an das falsche Unternehmen der mk-group adressierten Rechnungen mussten durch die mk-group hinsichtlich Empfänger und Höhe zurückgewiesen werden, die Netzbetreiber waren trotz Aufforderung nicht bereit, den Adressaten der Rechnung zu korrigieren. Selbstverständlich hat die mk-group für die zu erwartenden Zahlungen gemäß kaufmännischer Sorgfalt Rückstellung gebildet. Zur Verdeutlichung noch einmal der Gegenstand des aktuellen Verfahrens zum Thema EEG-Umlage: Die Übertragungsnetzbetreiber adressieren Ihre Rechnungen fälschlicher Weise an die mk-energy. Die mk-energy, von den Übertragungsnetzbetreibern beklagt, ist aber nur ein Versorger für Primärenergie (Strom, aber auch Gas etc.). Die mk-energy liefert im Rahmen des Contracting an die mk-grid, den Netzbetrieb beim Kunden. Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.
Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?
MK-Energy hat selbst gesagt, dass nicht MK-irgendwer per Einzugsmeldung angemeldet wurde, sondern der dort wohnende Letzverbraucher. Macht der Netzbetreiber am 30.06. eine Abfrage auf die belieferten Hauhaltskunden zur Bestimmung des Grundversorgers, wird mk-energy mit seiner Anzahl von X-Kunden ausgewetet, und nicht übergangen, da sie eben nicht nur einen Weiterverkäufer beliefern, wie ständig behauptet wird. Der LRV ist hier eindeutig. Wenn MK-energy contracted, wie sie behaupten, müssten sie das Contracting Unternehmen zur Netznutzung anmelden. Dies geschieht ausdrücklichj nicht. Welches noch so seltsame Vertragskonstrukt zum Kunden existiert, ist in diesem Fall nicht relevant. Die HH-Kunden=Letzverbraucher-Belieferung wird woanders entschieden!
Gruß
NN
Analog zum Vorgehen bei Industrie und Gewerbe meldete sich "Care-Energy" als Letztverbraucher bei den Netzbetrieben an. In der Folge klagten verschiedene Netzbetriebe gegen diese Anmeldung, es ergingen 5 Urteile gegen "Care-Energy", die die Unternehmen der mk-group ausdrücklich nicht als Letztverbraucher einordnen, sondern den Kunden. Am eindeutigsten formulieren diese Einschätzung von "Care-Energy" als NICHT-LETZTVERBRAUCHER und dem Kunden als LETZBERBRAUCHER das LG Mühlhausen (1 HK O 43/12 vom 19.04.12) und das LG Erfurt (2 HKO 53/ 12 vom 05.04.12).
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist.Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
...http://green.wiwo.de/greentec-awards-in-eigener-sache/
Die Begründung der Jury: Gegen Care Energy laufen derzeit mehrere Prozesse von drei großen Übertragungsnetzbetreibern wegen nicht geleisteter Zahlungen. Außerdem verurteilte die Bundesnetzagentur Care Energy zu einem Bußgeld von 42.007 Euro, weil sich der Versorger weigert, sich als Stromanbieter regulär bei der Behörde zu melden.
...
Sehr geehrter Herr Kristek,
Sie haben am letzten Wochenende so uneigennützig die vom Hochwasser Betroffenen in den neuen Bundesländern unterstützt.
Dafür möchte ich mich bei Ihnen bedanken und Ihnen ebenso uneigennützig zum bezeichneten und öffentlich breit diskutierten Thema noch eine Stellungnahme zukommen lassen.
Ich gehe davon aus, dass Sie nur wahre Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit verbreiten.
Die öffentlich verbreitete Aussage über das Geschäftsmodell und die durch Care Energy tatsächlich geübte Geschäftspraxis etwa bei Facebook lautet:
"mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas.
Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um
und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG,
welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert.
Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag."
Diese Tatsachen sind m.E. gemäß prozessualer Wahrheitspflicht auch von der auf Zahlung der EEG- Umlage beklagten mk-energy vor dem LG Hamburg darzulegen, § 138 Abs. 1 ZPO.
Denn ein Gericht kann nur dann zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eines Lebenssachverhalts gelangen, wenn ihm die maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß unterbreitet werden.
Nur für den Fall, dass die klagenden Übertragungsnetzbetreiber diese unbestreitbar erscheindenden Tatsachen bestreiten sollten,
sind diese Tastsachen etwa durch Vorlage der Vertragwerke und Abrechnungen
zwischen mk-energy und mk-grid, zwischen mk-grid und mk-power sowie zwischen mk-power und den Care Energy- Kunden
vorsorglich unter Beweis zu stellen.
Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass die klagenden ÜNB in den Verfahren vor dem LG Hamburg
diese unbestreitbar erscheinenden Tatsachen bestreiten oder gar durch Beweisantritt erfolgreich widerlegen werden.
Denn die Begründung einer Betrugsstrafbarkeit wegen (versuchten) Prozessbetruges hat zu besorgen,
wer entgegen der prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO unwahre Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen bestreitet,
um sich in einem Rechtsstreit durchzusetzen.
Das gilt auch für an einem Zivilprozess beteiligte Energieversorger, also auch für Übertragungsnetzbetreiber.
Demnach steht wohl als Tatsache fest, dass die Beklagte mk-energy die mk-grid mit Strom beliefert
und mk-grid diesen gelieferten Strom in andere Energie umwandelt, mithin durch Energieumwandlung selbst verbraucht.
Denn mk-grid liefert dann nachweislich selbst keinen Strom, sondern nur daraus erzeugte, umgewandelte Energie.
Das Gericht muss dann wohl rechtlich erkennen, dass die von mk-energy mit Strom belieferte mk-grid Letztverbraucher iSv. § 37 Abs. 2 EEG ist,
weil sie den Strom durch Energieumwandlng selbst verbraucht.
Hierfür können Sie sich schließlich auch auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. (veröffentlichte Beschlüsse vom 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11) berufen.
Das Gericht muss aufgrund dieser unbestreitbar erscheinenden und wohl beweisbaren Tatsache,
dass die mit Strom belieferte mk-grid den Strom durch Energieumwandlung selbst verbraucht,
wohl für Recht erkennen, dass die Beklagte mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.
Bleibt wohl nur die Frage nach dem Grünstromprivileg.
Für das tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage
trägt wohl die Beklagte mk-energy die Darlegungs- und Beweislast,
wenn sie sich im Rechtsstreit auf diese für sie günstigen Umstände berufen will.
Laut Veröffentlichung http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/ sollen Sie sich zum Strombezug wie folgt geäußert haben:
"Die Kilowattstunde Ökostrom für 19,9 Cent anzubieten - wie geht das? Wo kaufen sie den Billigstrom ein?
Kristek: Wir kaufen den Strom direkt bei den Ökoenergieerzeugern für 3,8 Cent die Kilowattstunde ein. Manchmal ist es auch etwas mehr, manchmal weniger. Die Richtschnur ist hier der Börsenpreis.
Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt - nämlich bis zu 14 Cent?
Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.
Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?
Kristek: Die Netzbetreiber.
Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.
Kristek: Natürlich."
Ich gehe davon aus, dass auch dabei die Tatsachen so zutreffend wie wahrheitsgemäß wiedergegeben wurden.
Sollte sich der Energiebezug bei mk-energy deshalb so günstig gestalten, weil es sich um direktvermarkteten Ökostrom handelt, der durch Zahlungen der Netzbetreiber gefördert wird,
deren Kosten über die EEG- Umlage auf alle Stromlieferanten umgelegt werden (vgl. Ihre Aussage im Interview mit Benjamin Reuter, veröffentlicht in WiWo green am 05.06.13),
so werden diese bereits beim Input nach EEG geförderten Strommengen auf der Absatzseite (Output) wohl nicht nochmals vermittels Grünstromprivileg förderbar sein.
Denn einer doppelten Förderung der Strommengen nach EEG wird wohl schon das gesetzliche Doppelvermarktungsverbot des § 56 EEG entgegenstehen.
Sie sind immer an kostengünstigen Lösungen im Interesse Ihrer Kunden interessiert, war zu lesen.
Der Beklagte kann die Kosten des Rechtsstreits, die bei einem streitigen Urteil zu seinen Lasten entstehen, zum Teil vermeiden.
Hierfür steht in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit eines gerichtlichen Anerkenntnisses offen.
Sie haben öffentlich über Ihre uneigennützige Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen in den neuen Bundesländern berichtet,
weshalb ich Ihnen bei der Veröffentlichung über uneigennütziges Handeln nicht nachstehen möchte.
Freundliche energiereiche Grüße nach Hamburg
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
… Ich empfinde 19,90 Cent/kWh brutto nicht als „außerordentlich niedrig“. ... Außerdem gibt es für Kristek noch die Grundgebühr. ...
Martin Richard Kristek hat offenbar eine Mission. Er geht Risiken ein. Er
geht neue Wege.
Die mk-energy weigert sich, die Umlage an drei der vier großen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen.Was ist mit den Zahlungen an den vierten Übertragungsnetzbetreiber?
Die Aussage Kristeks widerspricht den Aussagen des Care Energy-Anwalts, der stets von einer Ablehnung der Zahlung der gesamten EEG-Umlage redet.
Care Energy geht in die Offensive! (http://www.care-energy-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=234&Itemid=435)
"Care-Energy [..] wird daher unverzüglich die betreffenden Versorger anwaltlich abmahnen, auffodern die zuviel erhobenen angeblichen Mehrwertsteuern an die Kunden zurückzuerstatten, oder eben ohne weiterer Abmahnung die Klage einreichen [..]
Eine Stellungnahme von Anwälten ist nicht bekannt, sondern eine Verlautbarung der Unternehmensgruppe, wie diese eine vorliegende Stellungnahme von Anwälten wohl selbst verstanden haben will.
Die Hamburger bezeichnen sich als Energiedienstleister und sehen sich deshalb nicht verpflichtet, die derzeit vorgeschriebene Umlage von rund 5,3 Cent pro Kilowattstunde an die Übertragungsnetzbetreiber zu bezahlen.
Stattdessen will das Unternehmen eine freiwillige Abgabe von zwei Cent weitergeben. Dieser reduzierte EEG-Betrag ergibt sich aus verschiedenen Vergünstigungen, die Care Energy für sich in Anspruch nimmt (u.a. das Grünstromprivileg).
[..]
„Die TransnetBW stellt wie jedem anderen Energieversorgungsunternehmen selbstverständlich auch Care Energy die EEG-Umlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Rechnung und erwartet, dass diese beglichen wird. Andernfalls wird auch die TransnetBW weitere Schritte prüfen.“
[..]
Vorerst wird man bei Transnet in Stuttgart aber wohl das Urteil des Landgerichts Hamburg abwarten. Das soll am 25. Juli fallen. Dass das Urteil den Fall Care Energy beendet, ist allerdings unwahrscheinlich. Denn Care Energy beharrt weiterhin darauf, dass man als Energiedienstleister nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Zur Not will man diese Begründung auch in der nächsten Instanz verfechten.
[..]
Klarheit könnte am Ende am ehesten der Streit mit der Bundesnetzagentur bringen. [..] Denn die Behörde sieht Care Energy als Umlage-pflichtigen Stromversorger.
[..]
Bei der Agentur in Bonn will man sich mit der Prüfung des Widerspruches Zeit lassen. Sollte man diesen nicht akzeptieren, werde man den Fall an die Staatsanwaltschaft (sic!) in Düsseldorf übergeben, heißt es dort.
Die Kunden werden für solche exklusiven Stromlieferungen, die für sie mit weiterem Aufwand verbunden sind, sicher weit geringere Strompreise zahlen wollen.
Empfänger: Verteilnetzbetreiber
[..]
Dementsprechend haben wir uns entschieden unsere derzeit rund 300.000 Kunden von der "Netznutzung durch den Lieferanten" auf "Netznutzung durch den Letztverbraucher" umzustellen [..].
[..]
Die betreffenden Verteilnetzbetriebe werden daher in den nächsten Tagen eine netzbetreiberspezifische Bestandsliste erhalten, mit dem Ersuchen in Vollmacht des Letztverbrauchers, unverzüglich die Übersendung des Netznutzungsvertrages für die "Netznutzung durch den Letztverbraucher" samt aktuellem Preisblatt zu veranlassen, so wie dies im § 20 Abs 1a EnWG und § 24 Abs 1 und 2 StromNZV geregelt und festgelegt wurde.
Care-Energy beantragte und das Landgericht Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen Stefan R.* wegen unlauteren Methoden.
Care-Energy beantragte und das Landgericht Memmingen erlässt einstweilige Verfügung gegen Stadtwerke Bad Wörishofen wegen unlauteren Methoden.
Care-Energy beantragte und das Landgericht Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen HFO Energy GmbH** wegen unlauteren Methoden.
Care Energy hat einen Link (http://s469290903.online.de/wortes/MT5.MP3) via Martin Richard Kristek (http://www.facebook.com/martin.richard.kristek) geteilt.
Das Wort zum Sonntag: Die Bergpredigt (Mt 5,1-7,29) (http://s469290903.online.de/wortes/MT5.MP3)
Schönen guten Tag,
[..]
Nehmen wir uns dieses Monat 07 gemeinsam zum Ziel, weniger Neukunden zu akquirieren [..] viel lieber wäre mir persönlich nun [..] unsere Geschäftsbereiche
Erdgas
Geräteshop
Care-Energy Plug & Save Photovoltaik
auszubauen und mit Kundenservice beim Kunden zu punkten.
[..]
Mit freundlichen Grüßen
Martin Richard Kristek
Care-Energy mk-power kündigt Umstellung auf Netznutzung durch den Letztverbraucher an
Die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG ("mk-power"), die in Deutschland auch unter der Marke "Care-Energy" auftritt, hat am 3. Juli 2013 in einem Schreiben an Verteilnetzbetreiber in Deutschland angekündigt, dass sie in den nächsten Tagen in Vollmacht ihrer Kunden netzbetreiberspezifische Bestandslisten an die Verteilnetzbetreiber senden wird, in denen sie unverzüglich um Übersendung eines Netznutzungsvertrages für die Netznutzung durch die jeweils in der Liste genannten Letztverbraucher bitten will. Der BDEW weist darauf hin, dass Verteilnetzbetreiber, die diese Aufforderung erhalten, das Recht haben, sich die Berechtigung der mk-power durch Vorlage einer hinreichend konkreten Vollmacht für jeden einzelnen Letztverbraucher nachweisen zu lassen. Die Bundesnetzagentur stimmt dieser Einschätzung des BDEW zu und hält ein solches Verlangen nach Vorlage einer Vollmacht in jedem Einzelfall für zulässig.
[..] Der BDEW weist darauf hin, dass Verteilnetzbetreiber, die diese Aufforderung erhalten, das Recht haben, sich die Berechtigung der mk-power durch Vorlage einer hinreichend konkreten Vollmacht für jeden einzelnen Letztverbraucher nachweisen zu lassen. Die Bundesnetzagentur stimmt dieser Einschätzung des BDEW zu und hält ein solches Verlangen nach Vorlage einer Vollmacht in jedem Einzelfall für zulässig.
[User] Werden dann diese Kosten oder Gebühren vom Endkundenpreis 19.90 Cent (brutto) abgezogen?
Care Energy Natürlich die sind ja inkludiert in den 19,90 und in allen Preisen anderer Anbieter.
Es ist wohl nicht anzunehmen, dass bei einer Umstellung den Kunden alles so transparent dargelegt wird, dass eine Erhöhung der Vertriebsmarge im konkreten Vertragsverhältnis ausgeschlossen ist.
[User] [..] Also bekommt jetzt der Kunde künftig zwei Rechnungen? Eine vom Netzbetreiber und eine von Care Energy?
Care Energy Nicht unbedingt, wir können dies auch gemeinsam abrechnen - ganz wie der Kunde dies wünscht - [..]
Geklärt wäre dann aber von wem.
Da könnte manch anderer Energieversorger, wenn er statt Strom "Nutzenergie" anbietet, auch mit etwa 20 Ct./kWh ins Geschäft kommen.
Die Kunden sind ja offenbar eine eingeschworene Gemeinschaft und werden sich wohl nicht durch solche Kleinigkeiten verunsichern lassen. ;)
Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergyCare-Energy beantragte und das Landgericht Memmingen erlässt einstweilige Verfügung gegen Stadtwerke Bad Wörishofen wegen unlauteren Methoden.
Zum HB- Artikel: http://www.handelsblatt.com/technologie/das-technologie-update/energie/stromanbieter-im-zwielicht-vorwurf-vorspiegelung-falscher-tatsachen/8477128-3.html
...
Was womöglich nicht bedacht wurde:
Rechnen jedoch die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte direkt mit den Kunden ab, erhält der Lieferant keinerlei Abrechnungen der Netzbetreiber mehr, hat folglich auch keine Grundlage mehr für die eigene Abrechnung der Energielieferungen gegenüber den Kunden. Schließlich ist der Lieferant auch nicht Messtellenbetreiber.... Folglich müsste der Lieferant wohl die Daten der Messeinrichtungen gesondert erheben. Die Ablesungen sind jedoch mit Kostenaufwand verbunden. Schließlich können die Verbrauchsermittlungen nicht mehr automatisch bzw. EDV- gestützt aus den Abrechnungen der Netzbetreiber in die Abrechnungen des Lieferanten gegenüber den Kunden übernommen werden.
Wegen der Unwägbarkeiten und des Riesenaufwandes, den der Lieferant ggf. betreiben muss, um dabei überhaupt noch seine eigenen Leistungen gegenüber den Kunden abrechnen zu können, ist man fast geneigt zu sagen, dass dieses Geschäftsmodell wohl auch nicht aufgehen kann.
Die Verteilnetzbetreiber würden den Care-Energy-Kunden den fälligen Betrag in einer Rechnung zustellen. Wie das genau funktionieren könnte, weiß derzeit keiner genau.
Ein Datenaustausch zwischen Messtellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant ist ja wohl normal.
Die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer auf die 9,516 Ct/ kWh ist für den Stromlieferanten ein durchlaufender Posten.
Zu weit scheint aber das "Handelsblatt" (10. Juli) mit seiner Behauptung zu gehen, alle Care-Kunden müssten sich jetzt Edifact anschaffen und sich darin schulen. Care Energy stellt ihnen frei, die elektronische Marktkommunikation weiter über ihn laufen zu lassen. Doch dann haben die Kunden erst einmal keine Kontrolle darüber.
...
Er wälzt zudem die Haftung für die Netzentgelte, die Konzessionsabgabe, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Abgabe, die §-19-Stromnetzentgeltverordnungs-Umlage und die Offshore-Umlage auf seine Kunden ab. Diese machen 51 % des gesamten Strompreises aus.
Mehr noch: Der Kunde könnte auch zunächst für Schadenersatzansprüche von VNB geradestehen müssen, wenn Care Energy in der elektronischen Marktkommunikation mit ihnen Fehler machen sollte.
Die Haftungsabwälzung schont die Liquidität von Care Energy. Der Kunde erhält dafür keine Gegenleistung. Im Gegenteil: Separierte Rechnungen von Netz und Vertrieb verwirren ihn eher. Irgendwann dürfte ein Gericht urteilen, dass ein Haftungsübergang auf Basis des Kleingedruckten eine unzulässige, weil in ihren Auswirkungen überraschende Klausel ist, die den Kunden unangemessen benachteiligt. Aber dann kann es zu spät sein.
Bußgeld gegen Care-Chef jetzt bei Staatsanwälten
http://www.zfk.de/politik/recht-regulierung/artikel/bussgeld-gegen-care-chef-jetzt-bei-staatsanwaelten.html
Mal sehen, ob dort für Klarheit gesorgt wird.
Gruß
NN
Im Mai 2012 verlor das Unternehmen eine Klage vor dem Landgericht Berlin gegen den Energiekonzern Vattenfall, der Care-Energie aufgrund unklarer Vertragsstrukturen den Netzzugang verweigert hatte. Das Gericht warf Care-Energy vor, rechtswidrig Steuervorschriften zum umgehen und sich damit Vorteile zu verschaffen. Das Unternehmen bezeichnete die Vorwürfe als nicht nachvollziehbar.
Jürgen Flauger, Sönke Iwersen: „Wir sind in einem Krieg!“. In: Handelsblatt. Nr. 91, 14. Mai 2013, ISSN 0017-7296, S. 4.
in WIKI kann man jetzt lesen:ZitatIm Mai 2012 verlor das Unternehmen eine Klage vor dem Landgericht Berlin ...
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat sich u.a. gegenüber dem VKU in einem Schreiben vom 05.07.2013 zu der rechtlichen Einschätzung geäußert.
[..]
Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der mk-power zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen (http://www.care-energy-online.de/informationsmaterial/ce_informationspackage_jan-2013.pdf) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten, zumal das ebenfalls von mk-power veröffentliche Auftragsmuster zugleich ausführt: "Alle Preise verstehen sich in Euro und als Endpreise (brutto) inkl. aller Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten fallen nicht an."
[..] Wobei das Bußgeld wohl das kleinste aller Probleme sein dürfte.
Der Verband kommunaler Unternehmen äußert sich auch zu der geplanten Abrechnungsumstellung:
http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html
Auszug:Zitat von: http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.htmlDie Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat sich u.a. gegenüber dem VKU in einem Schreiben vom 05.07.2013 zu der rechtlichen Einschätzung geäußert.
[..]
Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der mk-power zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen (http://www.care-energy-online.de/informationsmaterial/ce_informationspackage_jan-2013.pdf) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten, zumal das ebenfalls von mk-power veröffentliche Auftragsmuster zugleich ausführt: "Alle Preise verstehen sich in Euro und als Endpreise (brutto) inkl. aller Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten fallen nicht an."
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
1.
ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2.
die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3.
die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4.
den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5.
den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6.
bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7.
die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8.
Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
Nach dem von MK geschilderten Geschäftsmodell beliefert mk energy ausschließlich mk grid, die den Strom in Nutzenergie umwandelt, folglich durch Umwandlung verbraucht.
Demnach wäre mk grid Letztverbraucher im Sinne des EnWG und in den Abrechnungen der mk-energy gegenüber mk-grid müssten gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG die Netznutzungsentgelte transparent gesondert ausgewiesen werden. Zugleich wäre mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gegenüber den ÜNB zahlungsverpflichtet.
Rechnungslegung
(19) ENE stellt dem Netznutzer jeweils nach Ablauf eines Monats Abschläge in Rechnung.
Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erfolgt eine Endabrechnung durch ENE.
(20) Rechnungen sind zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch
zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne
Abzug zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ENE berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe zu berechnen.
(21) Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
(22) Gegen Ansprüche der ENE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
ein Beispiel für einen Netznutzungsvertrag [...]
Heute begrüßten wir den 10.000sten Care-Energy Berater - toll - aber da für uns Qualität oben steht, müssen wir nun bis auf Weiteres, eine Aufnahmesperre für neue Mitarbeiter aussprechen.
Care-Energy beantragte und das Landgericht Frankfurt am Main erlässt einstweilige Verfügung gegen NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH wegen unlauteren Methoden.
Care-Energy beantragte und das Landgericht Frankfurt am Main erlässt einstweilige Verfügung gegen Hanau Netz GmbH wegen unlauteren Methoden.
[..] Wieder einmal ein Versuch Kunden aber auch Care-Energy vorsätzlich zu schädigen, welcher glücklicher Weise kläglich scheitert, denn sich gegen einen Beschluß speziell einen Gerichtsbeschluß einer Einstweiligen Verfügung zu stellen kostet bis zu 250.000 Euro oder bis zu 6 Monaten Ordnungshaft und es wird uns ein Vergnügen sein, das Gericht über diesen Verstoß zu informieren. [..]
Die unterzeichnenden Personen des Schreibens der Stadtwerke Hanau - Julika Gxxxxxx und Mirco Bxxxxx - waren natürlich zu einer Stellungnahme nicht erreichbar.
Mario B**** vielleicht sind die Julika G****** und Mirco B***** schon in Ordnungsgaft ! Zu wünschen wäre es das mal Nägel mit Köpfen gegen solche Leute gemacht werden !
Und heute wird das nächste Stadtwerk mit einer einstweiligen Verfügung überzogen, diesmal die Stadtwerke Gera. Auch hier wurden bislang keine weiteren Details dazu bekannt gemacht.
Ina P****-N**** Hallo, auch ich bekam heute Post von den Stadtwerken Hanau. Auf meine Frage hin warum? "Care Energie" hätte im Juni nicht Netzbetreiberkosten gezahlt. [..]
Ina P****-N**** Hallo, auch ich bekam heute Post von den Stadtwerken Hanau. Auf meine Frage hin warum? "Care Energie" hätte im Juni nicht Netzbetreiberkosten gezahlt. [..]
Ordnungsgelder von insgesamt 10.000€ für die versäumten Bilanzen seit 2009 für ein Unternehmen, was mittlerweile Umsätze im dreistelligen Millionenbereich hat. Wo bleibt da der Anreiz ?
Aber wenn selbst diese mickrige Summe nur teilweise bezahlt wird, dann kann jeder seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen...
Care Energy fordert jetzt nach eigenen Angaben vom BfJ eine öffentliche Entschuldigung und "prüft" eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Amtsleitung und Pressestelle.
Martin Kristek ist ein Kapitalist, wie er im Buche steht. Er verkauft grüne Energie und ein – vermeintlich – reines Gewissen. [..] Verbraucherzentralen und Bundesnetzagentur monieren Kristeks Geschäftsgebaren. Da kommt dem Sportwagen-Freund eine Stippvisite beim Klimacamp in der Lausitz gerade recht für grüne Selbstinszenierung.
[..]
Sein Lächeln entblößt mehrere falsche Zähne.
"Wir werden in diesem und allen vergleichbaren Verfahren eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen. Entsprechend gehen wir gegen die heutige Entscheidung des Landgerichts Hamburg bezüglich einer Rechnung zur EEG-Umlage in Höhe von 453.046,83 Euro in Berufung. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof werden wir weiterhin alle aus unserer Sicht falsch an uns gestellten Rechnungen zurückweisen." erklärte Martin Kristek, Inhaber und Geschäftsführer der mk-group Holding GmbH anlässlich der Urteilsverkündung im Verfahren mk-energy / Amprion. "Da das Urteil des LG Hamburgs fünf Urteilen anderer Landgerichte widerspricht, ist die Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof als letzte Instanz unumgänglich. 5 verschiedene Landgerichte haben uns verurteilt nicht Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes zu sein (u.a. LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012), nun verurteilt uns das LG Hamburg dazu Letztverbraucher zu sein und entsprechende Zahlungen zu leisten. Dies werden wir so nicht hinnehmen, wir sind auf eine lange juristische Auseinandersetzung auf Grund dieser absurden Rechtsunsicherheit eingestellt. Entsprechend hat die heutige Entscheidung des LG Hamburg auf Grund der anstehenden Berufung keine Auswirkung auf andere Verfahren mit anderen Netzbetreibern, die voraussichtlich ebenfalls erst durch den Bundesgerichtshof abschließend einheitlich geklärt werden."
[..]
Hintergründe des Verfahrens:
Der Rechtsstreit
Im Verfahren geht es um eine Rechnung, welche die Amprion an die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG gestellt hat. Die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG beliefert die mk-grid, die nach herrschender Rechtsprechung nicht Letztverbraucher ist, weshalb die mk-group die Rechnung zurück gewiesen hat. Grundsätzlich muss, unabhängig von der Art der Belieferung, der Empfänger einer Rechnung der EEG-Umlage das Unternehmen sein, das den Letztverbraucher beliefert.
Der Streitwert des Verfahrens liegt bei 453.046,83 Euro. Weitere Rechnungen an Unternehmen der mk-group sind von diesem Urteil nicht betroffen, es resultieren keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Die Amprion kann trotz der Berufung, die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG einlegen wird, die Zahlung der 453.046,83 Euro fordern, wenn sie diese Summe bei Gericht als Sicherheit hinterlegt. Alternativ wird die mk-group auf Anforderung die Rechnungssumme auf einem Treuhandkonto hinterlegen. [..]
[..]
Die Unternehmen der mk-group haben ihre Geschäftsprozesse pflichtgemäß der herrschenden Rechtsprechung angepasst, nach der kein Unternehmen der mk-group Letztverbraucherstatus hat. Das heutige Urteil des LG Hamburg steht inhaltlich gegen die 5 Urteile anderer Landgerichte und wird entsprechend juristisch angefochten, da es unmöglich ist, gleichzeitig Letztverbraucher und Nicht-Letztverbraucher zu sein. Die Situation ist bis zur letztinstanzlichen Klärung der Letztverbraucherfrage für die Unternehmen der mk-group wie für die Übertragungsnetzbetreiber unbefriedigend. [..]
[..]
12
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze (Anm.: EEG / KWKG) ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAV Anschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt. Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKG herleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. [..]
Amprion dagegen pocht auf sein Recht. „Auch im Fall der Berufung durch die Gegenseite werden wir die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung betreiben“, sagte ein Unternehmenssprecher dem Handelsblatt. Das Vorgehen wegen der Forderungen seit Januar werde noch abgestimmt.
Bei dem Gerichtsstreit in Hamburg ging es nur um einen Bruchteil des Betrages, der wirklich auf dem Spiel steht. Die 453.046,83 Euro beziehen sich auf die EEG-Umlage, die Care Energy allein in den Monaten September bis Dezember 2012 nicht an Amprion zahlte. Die Summe, die seitdem auflief, ist um ein Vielfaches größer.
Kann man das mal einem Nicht-Juristen erklären, wieso es dabei nur um die Zahlungen bis Dezember geht?
Grund der Klage ist doch, die generelle Pflicht zur Zahlung der EEG Umlage an die ÜNBs, richtig?!
Gibt es jetzt für jedes Quartal eine neue Verhandlung?
Und wieso ist momentan nur Amprion betroffen, obwohl die anderen beiden ÜNBs ehemals auch geklagt hatten?
Was macht die EnBW jetzt nach dem Urteil?
Was passiert, wenn Care jetzt diese Sicherheitsleistung(wie angekündigt) nicht hinterlegt?
Wie lange dauert schätzungsweise eine abschließende Entscheidung vom Bundesgerichtshof?
Ist das Urteil dann abschließend oder kann MK danach noch vor den europäischen Gerichtshof ziehen?
Selbst im Fall Flexstrom kam der Eingriff, wie jetzt bei Care, viel zu spät.
Das ist ja der Punkt, VNBs sind recht streng reguliert, aber Vertrieb "kann jeder".
Die Rechte bezüglich Bonität sind da eben auch nur begrenzt, soweit ich das beurteilen kann.
Momentan weiß ja auch niemand, wie Care finanziell dasteht.
An den Klagen gegen die Stadtwerke Gera, sieht man ja dann, dass es eben nicht "so einfach" geht.
Gibt es irgendeine mögliche Konsequenz für Kristek, wenn man mal darüber spekuliert, dass es vorsetzliches Kalkül war?
Die Antragstellerin zu 1. begehrt nach dem von ihr vorgetragenen Geschäftsmodell vielmehr, dass die Antragsgegnerin einer Übernahme des Stromanschlusses von Letztverbrauchern zustimmt, damit die nunmehr neuen Kunden der Antragstellerin zu 2. in den Genuss von Steuervorteilen kommen, die ihnen letztlich nicht zustehen. Dies stellt jedenfalls eine rechtswidrige Umgehung von Steuervorschriften im Sinne des § 42 AO und damit gegebenenfalls sogar eine Straftat nach § 270 AO und folglich eine unwirksame Vereinbarung im Sinne des § 134 BGB dar und kann damit auch nicht Rechtsgrundlage eines wirksamen Anschlussübernahmeverlangens der Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin sein.
Anwalt: Care mehr als 20 Mal in Zahlungsrückstand
Nach Angaben der Kanzlei Freiherr von Hirschberg schuldet der Discounter Care Energy "deutlich mehr als 20" Netzgesellschaften fällige Entgelte.
Energie aus Strom um 13,43 Cent pro kWh plus 6,99 Euro Grundgebühr im Monat, inkl. EEG, Stromsteuer und 19% MwSt, zzgl Netzkosten.
Das Ende der Märchenstunde - Heute:
Der unabhängige diskriminierungsfreie Netzbetrieb.
[..]
Im EnWG ist vorgeschrieben, dass Sie als Verbraucher das Recht auf einen eigenen Netznutzungsvertrag haben [..]
2 Rechnungen? 1x Energie und 1x Netznutzung!
Warum nicht, dafür gibt es einen Energiedienstleister der dies alles für Sie zusammenfasst und das transparent und klar, aber für Sie jederzeit kontrollier- und steuerbar.
[..]
Der rettende Strohhalm wäre aus Sicht der CE nur die nächsthöhere Instanz.
Kommen die anderen ÜNB ebenfalls mit ihren Forderungen durch [..]
in die nächsthöhere Distanz ...
Laut Kristek sollen ja aber ausreichende Rücklagen vorhanden sein.Kann sein - oder auch nicht.
[..] "Wir wollen den gläsernen Preis für Energie aus Strom und die Energiewende. Dies bedeutet nicht nur von Atom zu Öko, sondern eine totale Veränderung der Energiewirtschaft und wir wollen diese Energiewende vorantreiben - richtungsweisend am Markt", so Martin Richard Kristek, Geschäftsführer.
Doch wie sieht dieses Preismodell, welches am 01.08.2013 startet und in den nächsten Wochen Schritt für Schritt bei jedem Care-Energy Kunden gültig wird, genau aus.
Die Variation 1 - Der "Real Tarif"
Von Care-Energy abgerechnet wird der reine Energiepreis aus Strom und dieser berechnet sich aus dem tagesaktuellen EEX (www.eex.de) Preis für Strom (PhelixDay Base) gem Standardlastprofil, plus 1 Cent pro kWh Tradingfee, plus Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) und 19% Umsatzsteuer zuzüglich EEG (5,28 Cent/kWh), welches von der Umsatzsteuer befreit ist, da es sich hierbei um einen privatrechtlich echten Zuschuss anden Übertragungsnetzbetrieb handelt.
Der monatliche Grundpreis beträgt bei Privatkunden 6,99 und bei Gewerbekunden 7,99 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer
Die Netznutzung wird durch einen Netznutzungsvertrag direkt zwischen Netzbetreiber und Kunden geregelt und verrechnet. [..]
Die Variation 2 - Professional Tarif
Stundengenauer EEX (www.eex.de) Preis für Strom (PhelixDay Base) gem Smart-Meter, plus 1 Cent pro kWh Tradingfee, plus Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) und 19% Umsatzsteuer zuzüglich EEG (5,28 Cent/kWh), welches von der Umsatzsteuer befreit ist [..]
Der monatliche Grundpreis beträgt bei Privatkunden 19,99 und Gewerbekunden 20,99 Grundpreis pro Monat, dafür ist ein moderner Smart-Meter inkludiert. [..]
Die Steuereinnahmen feiern Rekord nach Rekord. Den Soli will der Finanzminister trotzdem beibehalten, dann geht es erst recht nicht, dass man sich vor der Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben drückt und über Hintertüren den Bürger mehrfach zur Kasse bittet. U.a. die Energiewende, der öffentlich-rechtlicher Rundfunk in den Grenzen des Staatsauftrags gehören zum Beispiel zweifelsfrei rechtsstaatlich steuerfinanziert. Addiert man alle staatlichen Belastungen der Bürger, dann bewegt sich der Steuer- und Abgabenstaat ohnehin längst über den verfassungsrechtlichen Grenzen. Von der Belastung nach Gleichheit und Leistungsfähigkeit entfernt sich der Sozial- und Rechtsstaat Deutschland immer weiter. So trickst man sich mit dem EEG am Staatssäckel vorbei und kassiert weiter und zunehmend im Übermaß.Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergy/posts/687116187970669Die Variation 1 - Der "Real Tarif"
Von Care-Energy abgerechnet wird der reine Energiepreis aus Strom und dieser berechnet sich aus dem tagesaktuellen EEX (www.eex.de) Preis für Strom (PhelixDay Base) gem Standardlastprofil, plus 1 Cent pro kWh Tradingfee, plus Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) und 19% Umsatzsteuer zuzüglich EEG (5,28 Cent/kWh), welches von der Umsatzsteuer befreit ist, da es sich hierbei um einen privatrechtlich echten Zuschuss anden Übertragungsnetzbetrieb handelt.
Die Preise und manche Ideen von care-energy befördern wenigstens den Wettbewerb. Die Verbraucher sollten das nicht nur negativ sehen.ich habe lange überlegt, wie dieser Satz trotz Smilie gemeint sein könnte..
Grünstromprivileg gibt es natürlich und wird von der EEG Umlage abgezogen. Josten für Rechnung kommen keine dazu.
ich habe lange überlegt, wie dieser Satz trotz Smilie gemeint sein könnte..
Care Energy sozusagen als Robin Hodd des "freien Wettbewerbs"?
Na ja, CE hat das System nicht erfunden, das ja dem privaten Stromverbraucher direkt und mehrfach in die Tasche greift.ich habe lange überlegt, wie dieser Satz trotz Smilie gemeint sein könnte..
Care Energy sozusagen als Robin Hodd des "freien Wettbewerbs"?
CE ist eher der Parasit des EEG-Umlagekontos und greift somit jedem privaten Stromverbraucher indirekt direkt in die Tasche..
Die durch Care Energy unter Umständen fehlenden EEG-Millionen müssen dann mit einer höheren Umlage 2014 wieder "reingefahren" werden.
Sollte Care Energy alle in der Vergangenheit und zukünftig geschuldete EEG-Umlage abführen, allerdings den entsprechenden Anteil am Endkunden-Energiepreis umsatzsteuerfrei stellen, fände ich daran nichts verwerflich - sofern das Umsatzsteuerrecht dies tatsächlich "hergibt".Zurzeit hat CE mit dieser Rechtsauffassung eine Einzelmeinung inne. Andere abweichenden Einzelmeinungen scheinen zurzeit aufgegegeben zu werden.
Zurzeit hat CE mit dieser Rechtsauffassung eine Einzelmeinung inne. Andere abweichenden Einzelmeinungen scheinen zurzeit aufgegegeben zu werden.
Mit Teilen ihrer Philosophie liegen sie ja nicht so verkehrt.
Während ansonsten viel geredet wird, handeln sie. Ob man dabei aber wirklich in erster Linie das Wohl der Verbraucher im Auge hat?
Care Energy schreibt auf Facebook dann gerne, die Netznutzungsentgelte lägen im Durchschnitt bei 5-6 Ct. / kWh, unterschlägt dabei aber galant die an die Netznutzungsentgelte gekoppelten Abgaben wie Konzession-, KWKG-, §19 NEV, Offshore-Haftumgsumlage, jährliches Grundentgelt und Entgelt für Messung und Abrechnung, die das durchschnittliche Netznutzungsentgelt auf die verbrauchte kWh gerechnet merklich höher ausfallen lassen, abgesehen von der noch hinzukommenden Umsatzsteuer.
Laut Bundesnetzagentur betrugen die Kosten der Netzentgelte (Strom) für Haushaltskunden in der Grundversorgung 2010 etwa 6 ct/kWh und somit bei etwa 25 % des StrompreisesEs können mit USt dann auch mal schnell 8 oder 9 Ct./kWh sein.
Also, Netznutzungsentgelte haben nun wirklich nichts mit den anderen genannten Abgaben zu tun.
Es können mit USt dann auch mal schnell 8 oder 9 Ct./kWh sein.
Was nun konkret CE anbelangt: wenn es sich wirklich bei 23 Ct./kWh einpegelt, kann man das durchaus versuchen.
Ich selbst würde es nicht machen, da ist der Ruf inzwischen ruiniert und was noch kommt, weiß man nicht.
... Sollen alle Bestandskunden jetzt derart umgestellt werden (das schreibt CE!), ...
Bei den Gesamtkosten, die sich nach dem neuen Preismodell abzeichnen, gibt es genügend "unumstrittenere" Versorger mit ähnlichen bzw. günstigeren Preisen.Das günstigste Angebot bei Verivox habe ich mit 24,54 Ct./ kWh für Frankfurt gefunden, allerdings bei höherer Grundgebühr.
Das günstigste Angebot bei Verivox habe ich mit 24,54 Ct./ kWh für Frankfurt gefunden, allerdings bei höherer Grundgebühr.
Ich bin einfach zu "faul", um die derzeit gültigen AGB daraufhin zu durchforsten, aber mir ist einfach nicht vorstellbar, dass so eine grundsätzliche Neugestaltung des Vertragsverhältnisses ohne die Zustimmung beider Vertragspartner (und hinzu kommt ja noch der ÜNB) rechtswirksam zustande kommen kann.
Das sagt schon der "gesunde Menschenverstand". ...
Wie das? Ich finde z.B. für PLZ 60313: ÜWAG für 23,50 / 6,42; dewi21 22,65 / 6,96; vivi 23,70 / 3,56.Ist ja interessant!
Privat
Ihr Preis bei einem Verbrauch von 2500 kWh jährlich
Verrechnungspreis: 99,96 € pro Jahr
Arbeitspreis: 25,89 Cent pro kWh
Jahrespreis: 747,21 €
... sollte es zu der Umstellung auf Netznutzung durch Letztverbraucher kommen, ...
ZitatWie das? Ich finde z.B. für PLZ 60313: ÜWAG für 23,50 / 6,42; dewi21 22,65 / 6,96; vivi 23,70 / 3,56.Ist ja interessant!
Selbst auf der Homepage der ÜWAG finde ich nur:
Ohnehin sind die jüngsten "wirren Verlautbarungen" von CE m.E. nichts anderes als wenig geeignete Versuche, von dem eigentlichen Problem
(die anstehenden horrenden Nachzahlungsverpflichtungen gegenüber den ÜNB!) abzulenken.
Die Briefmarken für die 300.000 ;) Kunden kosten Care auch erstmal 174.000€. ;)
... Und die Frage ist, was passiert wenn sie nicht unterschreiben?
Am 01.08.2013 tritt unser neues Preismodell "REAL-TARIF" & "PROFESSIONAL TARIF" in Kraft. [..] ab diesem Zeitpunkt können nur mehr diese Tarife bestellt werden.
Bestandskunden bleiben natürlich wie sie sind. [..]
Doch wie sieht dieses Preismodell, welches am 01.08.2013 startet und in den nächsten Wochen Schritt für Schritt bei jedem Care-Energy Kunden gültig wird, genau aus.
Die Variation 1 - Der "Real Tarif" [..]
[..] Care-Energy ist nicht bei den Kunden umstritten, sondern bei den anderen Marktakteuren, also bei der Konkurenz.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Bei unlauterem Wettbewerb vermittels Internet können zudem sehr viele Gerichtsstände begründet sein, wenn die betroffenen Angebote praktisch an jedem Ort mit Internetzugang abgerufen werden können.
aktueller Preis 11,94 ct/kWh*; *inkl. 19% Ust., Stromsteuer, EEG-Umlage, zzgl. Netznutzungskosten gemäß Preisblatt des regionalen Netzbetreibers.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung der Elektrizitätsnetzbetreiber, jedem Energieversorger einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu gewährleisten, kann sich nach Auffassung des Geschäftsführers der mk-grid - Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG, Senator h.c., Assoz. Prof. Martin Richard Kristek, dieser diskriminierungsfreie Zugang jedoch nur auf die wirtschaftliche Diskriminierungsfreiheit beschränken. Somit bleibt es einem verantwortungsbewussten Elektrizitätsnetzbetrieb unbenommen, im Sinne der öffentlichen Sicherheit den Netzzugang zu untersagen.
Die Netznutzungsentgelte Strom beim örtlichen Netzbetreiber Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH ergeben sich nicht aus einem Preisblatt, sondern aus mehreren Preisblättern, [..]
Dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, dabei die für ihn maßgeblichen Preisblätter und daraus die zutreffenden Entgelte zu ersehen, darf bezweifelt werden.
Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung
Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der E.DIS AG sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
- einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1),
- jeweils einem Preis für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung (Ziffer 2),
- dem Entgelt für die Konzessionsabgabe (Ziffer 3),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Ziffer 4),
- der Differenz der Mehr-/ Mindermengenabrechnung (Ziffer 5),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der § 19-StromNEV- Umlage (Ziffer 6),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der Offshore Umlage (Ziffer 7),
- der Ab- und Zuschaltbare Leistungen-Umlage gemäß § 13 Abs. 4a und 4b EnWG (Ziffer 8 ). [..]
Wenn dem Kunden mit den Netzkosten das finanzielle Risiko des Mehr-/ Mindermengenausgleichs aufgebürdet wird, dann ist das natürlich besonders kritisch zu bewerten.
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom
jetzt findet man auf der Homepage von CE einen Preis von 11,94 ct/kWh.
*inkl. 19% Ust., Stromsteuer, EEG-Umlage, zzgl. Netznutzungskosten, zzgl. 6,99€ Grundgebühr Real-Tarif / 19,99€ Grundgebühr Professional-Tarif
Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
Zwar wird dort auch eine Grundgebühr mit angegeben, jedoch ist nicht ersichtlich, ob diese einmalig/ jährlich/ quartalsweise/ monatlich/ täglich oder stündlich anfällt.
Vielleicht versteht ein durchschnittlicher Verbraucher es so, dass es sich beim regionalen Netzbetreiber um die mk- grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG handelt, eben jenen legendären Netzbetrieb, der schon einmal nach dem Reaktorunfall in Fukushima die Durchleitung von Atomstrom untersagte. Denn dieser Netzbetrieb soll ja wohl örtlich an der Energieversorgung des Kunden auch mitwirken/ beteiligt sein.
http://www.presseportal.de/pm/80959/2006712/hamburger-elektrizitaetsnetzbetrieb-untersagt-atomstrom-den-netzzugangZitatTrotz der gesetzlichen Verpflichtung der Elektrizitätsnetzbetreiber, jedem Energieversorger einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu gewährleisten, kann sich nach Auffassung des Geschäftsführers der mk-grid - Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG, Senator h.c., Assoz. Prof. Martin Richard Kristek, dieser diskriminierungsfreie Zugang jedoch nur auf die wirtschaftliche Diskriminierungsfreiheit beschränken. Somit bleibt es einem verantwortungsbewussten Elektrizitätsnetzbetrieb unbenommen, im Sinne der öffentlichen Sicherheit den Netzzugang zu untersagen.
[..] Und zwei Rechnungen bedeuten in diesem Fall doppelte Sicherheit, denn bei den letzten Großinsolvenzen zweiter Energieversorger, hat der Kunde Netzgeld und Energiegeld verloren. Hätten diese schon damals einen eigenen Netznutzungsvertrag gehabt, hätten die Kunden um 40% weniger Geld verloren.
Dafür will man den Kunden stundengenau abrechnen - was immer man davon hat.
Care Energy senkt den Preis noch am selben Tag auf 11,40 Cent/kWh.
Naja, ich gehe mal davon aus, dass Energie im verbraucherstärkeren Winterhalbjahr teuer ist als im Sommer. Da wird der Preis am Ende höhe sein, als man es jetzt vorrechnet.
Care Energy senkt den Preis noch am selben Tag auf 11,40 Cent/kWh.
Hinzu kommt die EEG-Umlage als privatrechtliche Umlage welche wir an den Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten in der Höhe von 5,28 Cent/kWh oder bei Grünstrom 3,28 Cent/kWh.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012[1] sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromhändler) von einer teilweisen oder ganzen Zahlung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber befreit, wenn sie, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 % Strom aus EEG-fähigen Anlagen im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG (gesamte Erneuerbare Energien) und gleichzeitig mindestens 20 % Strom aus EEG-fähigen Anlagen im Sinne der §§ 29 bis 33 EEG (Windenergie und Solarenergie) direkt an Letztverbraucher liefern.
Der Strom der EEG-fähigen Anlagenbetreiber wird dabei direkt an den betreffenden Händler verkauft (Direktvermarktung nach § 33a-i EEG 2012) und der Anlagenbetreiber verzichtet auf den Bezug der ihm garantierten Vergütung. Außerdem müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Abs. 2 EEG 2012 ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung bis zum 30. September des Vorjahres mitteilen.
[..] Nach dem EEG 2012 liegt die Befreiung ab dem Jahr 2012 bei 2 ct /kWh, aber maximal bei der Höhe der EEG-Umlage (also unter 2 ct / kWh, wenn die jährlich festgesetzte EEG-Umlage unter 2ct / kWh liegt).
Ausdrücklich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich als Kunde der Care-Energy, mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG Sie hiermit anweise, sämtlichen diesbezüglichen Schriftverkehr, als auch die Abrechnungen in Papierform an diese zu senden. Die Kontaktdaten lauten:
mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG
Dessauer Strasse 2-4, Lagerhaus G, 20457 Hamburg
Empfänger:
Verteilnetzbetreiber
Hamburg, 02.08.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Unternehmen der mk-group („Care-Energy“) bzw. die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG haben sich Ihnen gegenüber stets als ansprechbarer, fairer und flexibler Partner bei der Umsetzung der Lieferantenrahmenverträge gezeigt. Genau auf diese Art und Weise haben wir auch die uns durch den Lieferantenrahmenvertrag von Ihnen unentgeltlich übertragenen Aufgaben wie Mahnung, Inkasso, Daten- und Vertragspflege, Fakturierung, Übernahme des Kreditrisikos für Netznutzungsentgelte sowie die Kommunikation und Erläuterung Ihrer Verbrauchsprognosen für Ihr Haus sehr gerne und mit großem Engagement übernommen.
Diese Vorgehensweise und die kostenlose Dienstleistungsübernahme ist branchenüblich, die Behandlung unserer Unternehmensgruppe durch so manche Netzbetriebe ist es bedauerlicher Weise nicht.
Uns ist kein anderes Unternehmen der Branche bekannt, dem eine Finanzierung eines anderen Unternehmens, in diesem Fall Elektrizitätsnetzbetreiber durch die Hintertür aufzuzwingen versuchen und den Undank über kostenlos erbrachte Leistungen unserseits durch diese Antworten widerspiegelt.
Deshalb wird wohl der direkte Umgang und die Pflege des Kunden durch einen eigenen Netznutzungsvertrag des Letztverbrauchers eine doch sehr ausgeprägte Lehreinheit bringen, um vielleicht zukünftig die Arbeit von uns oder anderen Lieferanten in den Netzen zu respektieren und somit auch einen respektvollen Umgang fördern.
Da diverse Netzbetreiber uns nicht zum ersten Mal mit einem wirtschaftlich unsinnigen Verhalten konfrontieren, stellen wir uns ernsthaft die Frage, ob geleistete Vorauskassen wirklich sicher sind oder zur Deckung anderer Defizite im Budget benötigt werden, speziell vor dem Hintergrund, dass empfangenen Verbrauchsprognosen und Anfangszählerstände teilweise haarsträubend falsch sind und wir deshalb nicht mehr gewillt sind, offensichtlichen Fehlleistungen weiterhin dem Kunden gegenüber zu decken, bzw. diese zu bearbeiten oder auf unsere Kappe zu nehmen. Auch gilt es anzumerken, dass so manche Netzbetreiber 6 Monate Zeit benötigen, um E-Mails zu beantworten und so eine Zusammenarbeit unmöglich machen, oder Vorauszahlungen stillschweigend zu Sicherheitsleistungen umdeklarieren und eine damit künstlich herbeigeführte Zahlungssäumigkeit zum Anlass nehmen, um einen Lieferantenrahmenvertrag fristlos zu kündigen, oder schlichtweg es unterlassen bereits in Versorgung befindliche Kunden auch abrechnungssystemtechnisch uns zuordnen, allsamt also Vorgänge welche uns aufzeigen und nahezu beweisen, dass wir am Markt behindert werden, teilweise sogar in Absprache mit anderen Netzbetrieben gezielt Behinderungen und Diffamierungen über uns ergehen lassen müssen.
Wir werden weiterhin auf den öffentlichen Vortrag derartiger Bedenken verzichten. Dies unterscheidet unser Geschäftsgebaren positiv von dem anderer Marktteilnehmer, die erst unter Einsatz einer kleineren süddeutschen Anwaltskanzlei falsche Medienberichte lancieren und dann diese Medienberichte als Vorwand nehmen unsere Arbeit durch immer wieder neue Forderungen nach Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu behindern.
Dies lassen wir uns im Interesse unserer Mitarbeiter und unserer mehr als 300.000 Kunden nicht gefallen.
Mit Blick auf die Ansätze der vollkommen haarsträubenden Vorgangsweise so mancher Kollegen bei der Kündigung von Lieferantenrahmenverträgen, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass bislang genau diese Netzbetriebe den folgenden Rechtsstreit kostenpflichtig und begleitet von negativer regionaler Presse verloren haben. Als Begründung wurde zum Beispiel angeführt, dass ungeachtet der Tatsache, ob eine Zahlung zu einem Datum vorab, etwa dem 20. eines Vormonats vereinbart worden ist, beginnen Fälligkeit und Verzug erst dann, wenn tatsächlich eine Leistung, etwa bei der Netznutzung erbracht worden ist. Dies ist immer erst am 1. eines Monats der Fall, eine Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrags wegen angeblichen Verzugs zwischen dem 20. eines Vormonats und dem Beginn des Folgemonats ist entsprechend rechtlich falsch und wird von uns mittels einstweiliger Verfügung zu Ihren Lasten und natürlich Kosten beantwortet.
Auf Grund der Erfahrung mit einzelnen Marktteilnehmern erklären wir bereits heute, dass wir erst die Vorkasse eines Folgemonats leisten, wenn der laufende Monat, für den bereits Vorkasse geleistet worden ist, korrekt per Invoice abgerechnet worden ist. Eine fehlende Abrechnung per Invoice hätte sonst zur Folge, dass wir eine Vorauskasse ca. 50 Tage zinslos zur Verfügung stellen, was wir nicht akzeptieren, zumal sich der Netzbetreiber im Fall einer fehlenden Abrechnung im Verzug befinden und nicht wir.
Entsprechende Beschwerden bei zum Beipsiel einer Bundesnetzagentur, oder Regelungsversuchen mittels des BDEW sind schon im Vorfeld zum Scheitern verurteilt gewesen, da die Lobbyarbeit so mancher Netzbetreiber diese amikale Regulierungsversuche schlichtweg unmöglich macht. Ob dies ein kartellrechtlicher Verstoß ist, einen neuen Marktbegleiter am Markt zu diskriminieren und in abgesprochener Weise am Markt zu behindern und zu diskreditieren, ist derzeit in Prüfung und der Ausgang ist ungewiss, jedoch ist eines sicher, dass eine solche Vorgangsweise nicht die feine englische Art ist, einem Vertragspartner gegenüber aufzutreten.
Aus diesen Gründen und dem zu Tage gebrachten Verhalten etlicher Netzbetreiber und anderen weiterern Marktteilnehmer haben wir folgende Konsequenzen gezogen.
Seit dem 1. August 2013 expandieren wir in Ihrem Netzgebiet bei Neukunden ausschließlich mit einem "Netznutzungsvertrag durch den Kunden", die Bestandskunden bleiben somit unverändert, der Lieferantenvertrag unserseits auch weiterhin aufrecht.
Neben der Tatsache, dass wir den Kunden in Ihrem Netzgebiet so deutlich mehr Transparenz bezüglich der Kosten der Netznutzung und der Arbeit seines örtlichen Netzbetreibers verschaffen, hat diese Vorgehensweise vielleicht den positiven Nebeneffekt, dass man die Arbeit eines Vertragspartners nach der Übernahme der oben genannten Aufgaben vielleicht besser zu würdigen weiß.
Zum jetzigen Zeitpunkt haben wir keine Pläne unsere Bestandskunden in Ihrem Netzgebiet auf jeweils einen individuellen "Netznutzungsvertrag durch den Kunden" umzustellen, wir behalten uns diesen Schritt zur Vereinheitlichung unserer Tarifstruktur natürlich vor.
Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, dass Sie Ihre Kommunikation und Rechnungslegung nicht internen oder Beschlusskammerregeln zu unterwerfen haben, sondern rechtskonform gemäß dem Umsatzsteuergesetz. Auch dieses lassen wir weiter unkommentiert, jedoch hat der Verbraucherschutz - und Sie schließen zukünftig Verträge mit Verbrauchern -, hier doch eine gewichtige Stimme und der Verbraucher umfangreiche Schutzrechte, welche meinstens in einem doch negativen Medienumfeld ausgetragen werden würden. In diesem Sinne, dürfen wir Ihnen empfehlen hier gesetzeskonform und verbraucherfreundlich zu agieren.
Die Unternehmen der mk-group sind grundsätzlich an einer sachlichen Zusammenarbeit auch mit Ihrem Haus interessiert und dies boten wir in der Vergangenheit oftmals an. Wir hoffen, mit den vorstehenden Ausführungen hierfür eine klare, eindeutige und unmissverständliche Basis geschaffen zu haben.
Für die Zukunft wünschen wir uns nichts weiter als einen höflichen, fairen und diskriminierungsfreien Wettbewerb und hoffen, dass Sie künftig in dieser Form am Markt agieren.
Es ist uns auch vollkommen bewußt, dass diese Maßnahme des direkten Netznutzungsvertrages mit dem Letztverbraucher nun viele Netzbetreiber trifft, welche sich in der Vergangenheit vollkommen korrekt uns und dem Kunden gegenüber verhalten haben und wir bedauern, dass diese lauteren Kollegen nunmehr mit enormer Mehrarbeit belastet werden und absolut nichts für den Umstand und die Entscheidungsgrundlage können. Wir müssen hier jedoch um Verständnis bitten, dass es uns auf Grund der Vielzahl unserer Kunden und deren bundesweiter Streuung nicht möglich ist, faire Netzbetriebe nunmehr von der Konsequenz auszunehmen, jedoch haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir uns als Unternehmen am Markt solche Vorgangsweisen nicht bieten und gefallen lassen dürfen.
Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende und sollten Sie Rückfragen oder Klärungsbedarf haben, treten Sie einfach mit uns und unserem Team der Marktkommunikation in Kontakt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Richard Kristek
Geschäftsführer
Ein SLP- Kunde in Jena hätte bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh in 2013 folgende Netznutzungsentgelte an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlen:
18,00 EUR/Jahr netto Grundpreis Netznutzung
7,80 EUR /Jahr netto Messstellenbetrieb
3,10 EUR /Jahr netto Messung
12,00 EUR/ Jahr netto Abrechnung
-------------------------------------------
40,90 EUR/ Jahr netto bzw. 3,408 EUR/Monat netto
...
CE- Grundpreis bisher 5,874 EUR/Monat netto bzw. 6,99 EUR/ Monat brutto
Mit der Ausgabe des EEX-Preises ist das Thema Grünstrom auch erledigt, da wird bekanntlich Graustrom gehandelt.
Gibts nicht ein Paragrafen in der StromGVV, der festlegt, wenn die Rechnung fehlerhaft ist, das Zahlungen bis zur korrekten Rechnungsstellung nicht fällig sind?
In der FB-Gruppe Kehrenergie ist eine SchlussrechnungSchade - der Link funktioniert nicht (mehr).
In der FB-Gruppe Kehrenergie (https://www.facebook.com/groups/careenergyforumunzensiert/permalink/155335728002534/) ist eine Schlussrechnung (2-seitige) veröffentlicht worden, bei dem ein Fehler zu erkennen ist: Zu dem Rechnungsbetrag (ohne näher auf Seite 2 zu blicken, ob dieser rechnerisch stimmt), wird anstatt die geleisteste Zahlungen abzuziehen, diese aufaddiert und diese Summe als "Zahlbetrag" angegeben. Dieser Betrag wird dann auch noch mal im nachfolgenden Absatz als "fällig... Bitte überweisen Sie...." genannt.Die jetzt hier verlinkte Schlussrechnung zeigt keinen Rechenfehler. Als "fehlerhaft" würde ich das nicht bezeichnen.
Da ich mal davon ausgehe, das gerade auch bei der hohen Kundenzahl, die CE angibt, solche Rechnungstellungen automatisierte Prozesse sind, sollten Kunden genau auf ihre Rechnungen schauen und prüfen. Wer die Rechnung nicht durchblickt (bei der 2. Seite würde mich das nicht wundern), sollte sich an die Verbraucherzentralen wenden. Oder Vereinsmitglieder an den Bund der Energieverbraucher.
Gibts nicht ein Paragrafen in der StromGVV, der festlegt, wenn die Rechnung fehlerhaft ist, das Zahlungen bis zur korrekten Rechnungsstellung nicht fällig sind?
ZitatGibts nicht ein Paragrafen in der StromGVV, der festlegt, wenn die Rechnung fehlerhaft ist, das Zahlungen bis zur korrekten Rechnungsstellung nicht fällig sind?
§ 17 (1) StromGVV lädt zum Lesen ein. ;)
@Plus, meine Berechnung hat ergeben, das der eigentliche Nachzahlungsbetrag - noch zu zahlende Betrag 96,46 € ergibt. Vorausgesetzt, dass die 4 Mahnungen berechtigt sind . Gerechnet mit einer monatlichen GB von 6,99 € und einen AP von 19,90 ct/kWh. Belieferung begann bei meiner Berechnung am 20. Februar.Belieferungszeit 4,3 Monate!
CE fordert einen Betrag von 414,12 € als fällig zu überweisen, innerhalb von 10 Tagen.
Das nenn ich fehlerhaft. und wenn man dann noch die 2. Seite sieht, ist die Rechnung schwer verständlich.
Meine Berechnung:
289,46 € (Gesamtbetrag für Zeitraum & Verbrauch - Anteil Februar GB 8/28x6,99)
+ 20,00 € (4 x 5 € Mahngebühren)
- 213,00 € (3 Abschäge je 71,00 €)
@SabbelMR,
übersehen nicht. Ich finde das bloß sehr fragwürdig. Ein Kunde soll bei einer Belieferungszeit weniger als ein Monat über 317,57 € verbraucht haben?
Wir wissen doch aber gar nicht, auf welchen Zeitraum sich die vorherige Rechnung bezog!Müssen wir doch nicht wissen, es ging ja um diese Abrechnung und die ist rechnerisch in Ordnung. Warum sollte die davor nicht in Ordnung sein?
Solange der Strom so günstig geliefert wird sollte man nicht klagen sondern nehmen und dann aber auch bezahlen. ;)
EvilSell allerdigns schon, weil er…
ich find den Betrag, der als vorherige Rechnung interpretiert wird, fragwürdig bzw ein Indiz dafür, weil es mir vom Rechenaufwand unlogisch erscheint, bei einem Kunden ein Abrechungszeitraum mitten im Monat enden zu lassen, wenn der Zeitraum nicht durch Kündigung so endet. Hier hätte beispielsweise ein Zeitraum am 31.01. enden können, und der nächste beginnt am 01.02.
Die Rechnung ist unlogisch im Aufbau. Auf Seite 2 und evtl folgende gehört für mich die Rechnung des aktuellen abgerechneten Zeitraums. "Altlasten" in der Aufstellung auf Seite 1
Auf eine Rechnung, und gerade an Endverbraucher gerichtet erwarte ich den vereinbarten Brutto-Preis (durch diversePropagandaWerbung bekannte, der von mir oben genannte) zu sehen.
Allerdings ob Privat oder Gewerblich -auf der Rechnung finde ich den Namen des Tarifs nicht.
Auch ist nicht Maßstab zur Verständlichkeit der Rechnung, ob ein Vertriebspartner die versteht.
Ich hab da jetzt grad geschaut, auch bei einem anderen Anbieter wird, wie von Ihnen geschildert, wohl der Zyklus so vom Netzbetreiber übernommen. Allerdings bei der Abrechnung eben taggenau. Die Anzahl der Tage steht direkt auf der Rechnung.
Telekommunikationsanbieter - haben die bei der Abrechnung auch so strenge gesetzliche Anforderungen? Es muss ja auch nicht jede Unart aus der Branche übernommen werden :D
Bei der CE-Abrechnung fällt mir auf (aber vielleicht hab ich das auch übersehen) das Angaben zur KWK, Konzessionsabgabe, EEG, Stromsteuer & Netznutzungsentgelt fehlt.
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
[..]
Mir fällt gerade auf - Care Energy hat in der Rechnung ja gar nicht - entsprechend der eigenen zweifelhaften Rechtsauslegung - den auf die EEG-Umlage entfallenden Energiepreisanteil umsatzsteuerfrei gestellt. Genau deswegen, also weil aus Sicht von Care Energy zuviel Umsatzsteuer veranschlagt wurde, wurden aber andere Versorger laut Pressemitteilung abgemahnt.Wenn schon die Mehrwertsteuer angesprochen wird, CareEnergy berechnet aber auch unnötig Mehrwertsteuer aus den Mahngebühren. Diese sind nicht steuerbar, es fehlt der Leistungsaustausch. Es handelt sich quasi um Schadensersatz.
Sollte sich Care Energy jetzt selbst abmahnen :D?
..oder enthält der Preis gar keine EEG-Umlage, weil man ja auch gar nicht beabsichtigt hatte welche zu entrichten ;)?
Bei der CE-Abrechnung fällt mir auf (aber vielleicht hab ich das auch übersehen) das Angaben zur KWK, Konzessionsabgabe, EEG, Stromsteuer & Netznutzungsentgelt fehlt.Man rechnet ja auch, wie @SabbelMR schon festgestellt hat, Nutzenergie ab. Da hat man ja bei CareEnergy eigene Ansichten, was da zu zahlen ist. ;) Genaues weiß man nicht, vielleicht stehen die Angaben ja an anderer Stelle.
Wird die Mehrwertsteuer aber auf der Rechnung ausgewiesen ist sie trotzdem abzuführen. Bei den 20 Euro Mahngebühren sind netto 16,8067 € ausgewiesen. Verschenkt werden so an den Fiskus immerhin 3,1933 €. Das summiert sich und Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist. ;)
Sie wissen, daß der Care Energy "inner circle" hier intensiv mitliest ;)?@SabbelMR, das war jetzt mein Fehler. Wenn um die zehn Prozent der 300.000 Kunden einmal im Jahr gemahnt wird, dann sind das über 30.000 €, die da unnötig an die Staatskasse abgeführt werden. Ein Honorar von wenigstens zehn Prozent wären da doch angemessen. Vielleicht ist CareEnergy ja fair. Soll ich meine Bankverbindung mitteilen?
Sollte es zum Aufgreifen und Umsetzen ihres Hinweises kommen, würde ich an Ihrer Stelle eine Kostennote über Beraterhonorar einreichen 8).
@ SabbelMR
Von Ihnen:ZitatEvilSell allerdigns schon, weil er…
Nur nebenbei bemerkt, weil leicht erkennbar und der Höflichkeit wegen: "Er" ist eine Dame! ;)
Mea maxima culpa, EvilSell!
Ich bitte höflich um Nachsicht. Soetwas dürfte eigentlich nicht vorkommen :).
Besteht Interesse am aktuellen CE-Karriereplan? 8)
... obwohl sich natürlich die Frage stellt, wer den Verbraucher eigentlich vor den CE-Vertrieblern schützt ;). ...
... unterstellen, "Ex-Vertriebler" zu sein und gewissermaßen "niedere Motive" zu haben.
... obwohl sich natürlich die Frage stellt, wer den Verbraucher eigentlich vor den CE-Vertrieblern schützt ;). ...
... eben, das sollte man sehr dringend im Auge behalten ! ;)
Für Ex-Vertriebler ist das hier aber wohl eher keine Plattform, wenn jetzt aufgrund eigener Befindlichkeiten nachgetreten wird.
[..] von einem Mitarbeiter eingestellt, der von MK völlig missioniert ist.
@khh: Sorry, ich bin Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale und MK gerade mein Steckenpferd. Böse Post von Herrn März habe ich auch schon bekommen, von der CE-Seite bin ich nach entsprechenden Fragen verbannt. Herrn Peters kenne ich aus der Verbandsarbeit persönlich. Also bitte Vorsicht mit Unterstellungen.
Kein Problem, ich bin nicht nachtragend und als Verbraucherschützerin selbst grundsätzlich misstrauisch ;-)@khh: Sorry, ich bin Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale und MK gerade mein Steckenpferd. Böse Post von Herrn März habe ich auch schon bekommen, von der CE-Seite bin ich nach entsprechenden Fragen verbannt. Herrn Peters kenne ich aus der Verbandsarbeit persönlich. Also bitte Vorsicht mit Unterstellungen.
Habe ich etwas "unterstellt" ? - Meine Anmerkung zu CE-Vertriebler und Ex-Vertriebler bezog sich ausschließlich auf den vorausgehenden Beitrag von @SabbelMR !
Ansonsten ...... Herzlich Willkommen hier im Forum, eine MAin der VZ ist sicherlich eine Bereicherung. Und schön, dass Sie Herrn Peters bereits persönlich kennen. :)
Es gibt beim vzbv eine Netzwerkgruppe zum Thema, Herr Peters ist meines Wissens entweder Mitglied oder wird zumindest informiert. Ja, wir arbeiten intensiv an der Sache!
Und ja, der Horizont der Vertriebler scheint doch recht beschränkt!
Wir nennen es nicht Kristektum sondern MKessiastum :o
... Momentan herrscht leider ein wenig (so weit ich weiß) die Maxime: die Gerichte werden es richten! ...
Wie gesagt, ich bin Architektin/Innenarchitektin, keine Juristin. Und was der vzbv tut, kann ich nicht beeinflussen/kommentieren!... Momentan herrscht leider ein wenig (so weit ich weiß) die Maxime: die Gerichte werden es richten! ...
Womöglich setzt man beim vzbv auf die bereits ausgeurteilte sowie die noch anhängigen Klagen der ÜNB
und insbesondere auf deren absehbare Folgen/Auswirkungen !?
Mit zwei Kolleginnen betreibe ich die technische Energie- und Bauberatung bei der VZ xy. Zwei weitere Kollegen machen für die VZ die juristische Energierechtsberatung. Gemeinsam haben wir Anfang des Jahres extrem viele Anfragen zu CE gehabt und natürlich recherchiert.
Womöglich setzt man beim vzbv auf die bereits ausgeurteilte sowie die noch anhängigen Klagen der ÜNB
und insbesondere auf deren absehbare Folgen/Auswirkungen !?
[...]
Sollte, als zulässiges reines Gedankenspiel, die mk-energy irgendwann zahlungsunfähig werden, beispielsweise wegen der EEG-Forderungen, müsste die mk-energy wohl Insolvenz anmelden. Die persönlich haftende Gesellschafterin der mk-Tochterfirmen (allesamt GmbH & Co. KG), also auch der mk-energy, ist die mk-holding GmbH & Co. KG. Die Haftung ist aber auf die Einbringung der Geschäftsanteile beschränkt; wurden diese bereits eingebracht, gibt es keine weitere Haftung. Genau das ist ja der Sinn einer GmbH.
[..]
Sollte ich irgendwo fundamental irren, mag man mich korrigieren - ich bitte darum!
Ich bin zwar auch kein Insolvenzrechtler, aber m.E. können die vorstehenden Ausführungen so kaum zutreffen: Der Komplementär/phG [hier bspw. die mk-group Holding] verschiedener GmbH & Co. KG's ist eine GmbH und nicht ebenfalls eine GmbH & Co. KG!
Die Haftung des Komplementärs beschränkt sich wohl nicht auf die "Einbringung" des eigenen Haftkapitals.
Wenn ich mich nicht irre, führt die Insolvenz einer der KG's auch zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Komplementär-GmbH und damit zu deren Insolvenz.
Ob und ggf. wie die nicht betroffenen KG's ohne die bisherige Komplementär-GmbH "überleben" können [bei einem Kommanditisten als Einzelunternehmen?], lass ich mal offen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.
[...]
Es dürfte wohl im Insolvenzfall der bisherigen gemeinsamen Komplementär-GmbH also ausreichen, jenen selbst nicht überschuldeten GmbH & Co. KG, die man erhalten will, z.B. rechtzeitig vorher eine neue, andere Komplementär-GmbH "spendiert" zu haben? So eine weitere GmbH wäre ja schnell gegründet..
[...]
Da Sie schreiben, Sie kommen von der Verbraucherzentrale:
Wissen Sie, ob Ihr Bundesverband ein Vorgehen gegen das neue Preismodell von Care Energy erwägt? Dessen mögliche juristische Problematik wurde vom hier mitschreibenden Fachanwalt ja bereits ausführlich beleuchtet.
Zudem könnte es womöglich auch "Probleme" bspw. gemäß § 6 (2) GmbHG und/oder gemäß § 5 Sätze 3 und 4 EnWG geben. ;)
Da wäre er wieder, der lustige § 5... An den sieht Care Energy sich ja bekanntlich nicht gebunden, weil die mk-power Energiecontractor sei und die mk-energy keine Letztverbraucher beliefere.
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Aber freut mich, dass der HSV "etwas für die Umwelt" tun will.
Die Fussballmannschaften im Norden haben kein so glückliches Händchen bei Sponsoren. Erst Bremen mit Wiesenhof und Hamburg mit Care. ;)
Damit dürfte sich das Kundenwachstum wohl von selber erledigen.
Ich habe mal ne Frage zum praktischen Ablauf:
Was kann passieren, wenn ein Kunde die Netzentgelte nicht zahlt und entsprechende Rückstände aufweist? Ist der Netzbetreiber dann berechtigt eine Anschlusssperrung vorzunehmen? Oder wie ist hier das weitere Vorgehen? Was passiert dann mit Care Energy?
Bisher hat man allerdings wohl noch keinen "Netznutzungsvertrag für Privatkunden" zu Gesicht bekommen, sodaß man viel spekulieren kann..
Bisher hat man allerdings wohl noch keinen "Netznutzungsvertrag für Privatkunden" zu Gesicht bekommen, sodaß man viel spekulieren kann..
http://www.stadtwerke-bad-salzuflen.de/produkte/netze/netznutzung-strom/netznutzungsvertrag-kunde/
in meinem Netzgebiet kommen bei 1000KW dann nochmals 15,86 ct für Netznutzung und Messstellenbetrieb + Abrechnung dazu. Damit ist CE dann sogar teurer wie mein hiesiger Anbieter. Damit dürfte sich das Kundenwachstum wohl von selber erledigen. Ganz zu schweigen davon, wie CE die schwankenden Bösenpreise beim Kunden abrechnen will
Was passiert in einem solchen Fall denn bei einem Industrie- oder Gewerbekunden mit separatem, eigenen Netznutzungsvertrag?
*inkl. 19% Ust., Tradingfee 1,00 ct/kWh, Stromsteuer 2,05 ct/kWh,
EEG-Umlage 3,28 ct/kWh,
zzgl. Netznutzungskosten des regionalen Netzbetriebes (zwischen 2 und 11 ct pro kWh),
zzgl. 6,99€ Grundgebühr Real-Tarif / 19,99€ Grundgebühr Professional-Tarif
15517 Fürstenwalde/Spree:
8,42 Ct. NN-Arbeitspreis + 1,59 Ct. Konzessionsabgabe + 0,126 Ct. KWK- + 0,329 Ct. §19- + 0,25 Ct. Offshore-Umlage
= 10,715 Ct. / kWh netto NN-Kosten (12,75 Ct. / kWh brutto)
..zzgl. Messstellenbetrieb + Messdienstleistung + Abrechnung: insg. 41,40€ netto / Jahr (4,11€ brutto / Monat)
Die verlinkten Musterverträge wurden aber nicht für Letztverbraucher (Privatkunden) geschrieben und sind ganz sicher nicht 1:1 auf solche anwendbar.
Ich bleibe dabei:
Noch hat meines Wissens kein Verteilnetzbetrieb einen angepassten Netznutzungsvertrag für den Privatkunden (Letztverbraucher) als Netznutzer, so wie von Care Energy angedacht, veröffentlicht.
Was ist denn aus Eurer Sicht nicht passend für Privatkunden am NN-Vertrag vom Bayernwerk?
Eine Sperre anfordern kann eigentlich im üblichen Szenario (!) immer nur der Lieferant (auf seine Kosten!), der dem Verteilnetzbetrieb dabei zu versichern hat, daß entsprechende Rückstände bestehen, die eine Sperre rechtfertigen.
Vermutlich würde der Verteilnetzbetreiber in der Praxis, wenn Rückstände bei den Netzentgelt-Zahlungen bestehen, zunächst Care Energy an der Lieferstelle als Lieferant "rausschmeißen" und diese, wie jede Lieferstelle ohne Lieferant, dem Grund-/Ersatzversorger zuordnen - sagt mein Gefühl.
Ich nehme an, es existiert bis jetzt sowieso noch kein dokumentierter Fall, wo ein Verteilnetzbetrieb einem Letztverbraucher auf Bestreben von Care Energy den eigenständigen Netznutzungsvertrag bestätigt hat.
Es wäre ja vorrangig die Frage, was ein solcher Vertrag für Regelungen für den besagten Fall (Zahlungsrückstand seitens des Letztverbrauchers bei den Netznutzungsentgelten) enthielte.
Bisher hat man allerdings wohl noch keinen "Netznutzungsvertrag für Privatkunden" zu Gesicht bekommen, sodaß man viel spekulieren kann..
Heute ist unser Preis 11,40€-cent und in unserem Preis sind 19% Ust, Stromsteuer, EEG-Umlage, Handelsspanne schon inkludiert.
Dazu kommt noch am Beispiel der SWM München:
Konzessionsabgabe1,79€-cent
§19 Umlage 0,329€-cent
Offshore Umlage 0,25€-cent
KWK Umlage 0,126€-cent
SWM München hat ein Netzentgelt von 4,26€-cent (siehe Preisblatt SWM)
macht zusammen 6,75€-cent
plus 19% MwSt 1,28€-cent
macht im Ganzen 8,03€-cent
Also unser Preis 11,40€-cent plus alle Umlagen und Netzentgelte 8,03€-cent ergibt einen Gesamtpreis von 19,43€-cent pro kWh
Und nun fragt mal die SWM weshalb der Grundtarif dort 26,41€-cent pro kWh beträgt.
Die Beklagte schuldet die EEG-Umlage auch in voller Höhe. Auf die verringerte Umlage für Ökostrom nach § 39 EEG kann sie sich nicht mit Erfolg berufen, denn sie hat unstreitig weder die beabsichtigte Inanspruchnahme des Privilegs rechtzeitig angezeigt, noch hat sie den Nachweis der erforderlichen Ökostrom-Anteile erbracht (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG).
Zur Begründung ihrer Widerklage führt sie aus, dass die Zahlung der Umlage in den Monaten Januar bis August 2012 versehentlich durch einen nicht mehr bei ihr beschäftigten Mitarbeiter veranlasst worden sei. Die Umlage sei bereits damals beanstandet worden.
Rechnung von Care Energy auf Facebook:Zitat.....
Also unser Preis 11,40€-cent plus alle Umlagen und Netzentgelte 8,03€-cent ergibt einen Gesamtpreis von 19,43€-cent pro kWh
Und nun fragt mal die SWM weshalb der Grundtarif dort 26,41€-cent pro kWh beträgt.
Interessant:
http://www.suninvention.com/pressemeldungen/PM2013-12SunInventionChina.pdf
... wenn man also die richtige Konzessionsabgabe von 2,79 Cent (wie von SabbelMR 2 recherchiert wurde), sowie die volle EEG-Umlage (und auch Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage, wie auf alle im Preis enthaltenen Steuern und Umlagen) annimmt, sind wir schon bei 23,15 Cent.
Wie kann aber CE eigentlich immernur von 3,28 EEG-Umlage netto ausgehen? Ist das tatsächlich schon amtlich, dass darauf keine Umsatzsteuer zu zahlen ist? Kann doch nicht sein, oder?
Und muss CE das in Anspruch genommene Grünsstromprivileg nicht mit einer festgelegten Frist vorab anmelden, um es überhaupt anwenden zu dürfen? Muss CE dazu nicht auch als Stromhändler angemeldet sein? CE wendet somit für sich das Privileg an, Grünstrom zu verkaufen, behauptet aber andereseits gar keinen Strom zu verkaufen, sondern nur Energie in Form von Licht, lux, lumen oder was auch immer ??? Das widerspricht sich doch!
Ist aber, wie gesagt, deren Bier, ob dem so ist oder nicht. Care Energy und nicht der Kunde ist Schuldner der EEG-Umlage.Wie kann aber CE eigentlich immernur von 3,28 EEG-Umlage netto ausgehen? Ist das tatsächlich schon amtlich, dass darauf keine Umsatzsteuer zu zahlen ist? Kann doch nicht sein, oder?Problem von Care Energy. Der Unternehmer schuldet ja die Umsatzsteuer, nicht der Kunde.
SWN warnen vor geplanter Abrechnungspraxis bei Care Energy (http://www.nr-kurier.de/artikel/23425-swn-warnen-vor-geplanter-abrechnungspraxis-bei-care-energy)
"Billiganbieter will Verbraucher zu Netzbetreibern machen und präsentiert undurchsichtige Verträge."
SWN warnen vor geplanter Abrechnungspraxis bei Care Energy (http://www.nr-kurier.de/artikel/23425-swn-warnen-vor-geplanter-abrechnungspraxis-bei-care-energy)
"Billiganbieter will Verbraucher zu Netzbetreibern machen und präsentiert undurchsichtige Verträge."
SWN warnen vor geplanter Abrechnungspraxis bei Care Energy (http://www.nr-kurier.de/artikel/23425-swn-warnen-vor-geplanter-abrechnungspraxis-bei-care-energy)
"Billiganbieter will Verbraucher zu Netzbetreibern machen und präsentiert undurchsichtige Verträge."
Leider kann ich auf den Artikel nicht zugreifen. Ist der hinter einer Pay-Wall?
Besteht die Möglichkeit mir diesen zukommen zu lassen?
Danke schon mal.
Die TEN ist ja nun nicht gerade ein kleiner Netzbetreiber
@bb,
danke für die Links zu den Urteilen
Merkwürdig ist, dass der Post noch nicht gelöscht ist.
Merkwürdig ist, dass der Post noch nicht gelöscht ist.
Jetzt sind die entsprechenden Posts alle gelöscht worden. Es scheint also noch etwas Leben vorhanden zu sein.
Wenn wir diesen Monat zum Grundversorgen geschoben werden, kann ich ja nächsten Monat wieder zu einen anderen Anbieter wechseln!?
CE scheint gerade anderweitig beschäftigt [..]
PS:
Der Wechsel in einen neuen Vertrag kann sofort erfolgen, wenn der neue Versorger mitspielt.
Sie sind, wie bereits geschrieben, derzeit in Ersatzversorgung und nicht in Grundversorgung.
... Wie ist das nun mit meinem Care Vertrag? Werde von denen ja nicht mehr mit "Strom" beliefert? ... hat dann Care oder MK oder sonst wer von dem Haufen noch irgendwas in der Hand gegen mich??
... Den Vertrag über die Lieferung von Nutzenergie dürfen Sie wohl als erledigt betrachten, da Care Energy mangels Unmöglichkeit (durch den von TEN aufgekündigten Lieferantenrahmenvertrag) ja nicht mehr liefern kann. Notfalls Care Energy dies sicherheitshalber auch so schriftlich mitteilen. ...
Fakt ist, die mk-energy GmbH & Co.KG kann u.a. im Netzgebiet der TEN keinen Strom mehr liefern. Die mk-grid Gmbh & Co.KG als (nach Auslegung von CE) Hausnetzbetreiber und Dienstleister könnte aber theoretisch den ihm Rahmen der Ersatzversorgung oder den aufgrund eines neuen Versorgungsvertrages gelieferten Strom weiterhin in Nutzenergie umwandeln. Insofern würde mk-power GmbH & Co.KG als Vertragspartner des Kunden weiterhin die Lieferverpflichtung für Nutzenergie erfüllen.
Frage: Sollten / müssen betroffene Kunden vielleicht doch unverzüglich eine schriftliche (außer)ordentliche Kündigung (ggf. mit welcher Begründung?) gegenüber mk-power GmbH & Co.KG (und evtl. anderen KG’s?) aussprechen ??
... Da die Besorgung der Netznutzung nun faktisch nicht mehr erbracht wird, könnte
darin wohl ein Sonderkündigungsrecht für die verbundenen Verträge begründet sein.
Eine verlässliche einzelfallbezogene Antwort wird wohl nur ein Rechtsanwalt geben können. ...
Vielleicht kann man hierzu ja auf eine Stellungnahme unseres bereits mit CE befassten Experten hoffen ? ;)
Insoweit ist es sicher ratsam, wenn man schon die außerordentliche Kündigung wegen eingetretener Ersatzversorgung sicherheitshalber ausspricht, die ordentliche Kündigung gleichzeitig behelfsweise auszusprechen, sofern man sich sicher und endgültig aus allen Verträgen lösen möchte.
....
So hat der Netzbetreiber TEN Thüringer Energienetze Care Energy vergangenen Montag den Netzzugang gekündigt. Punkt Mitternacht fielen alle bisherigen Care-Energy-Kunden laut TEN in die Grundversorgung. Neukunden kann Care Energy im Geschäftsgebiet von TEN derzeit nicht werben.
Care Energy wollte wie in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung vorgehen, scheiterte aber. Nun ist in den kommenden Tagen eine Verhandlung am Landgericht Erfurt in dem Fall angesetzt, in der es darum gehen wird, ob der Ausschluss aus dem Stromnetz rechtens ist.
....
CE scheint gerade anderweitig beschäftigt:
[..]
HG: Hallo
trotz einer Vertragszusage von Care Energy zum 01.09.2013 habe ich seitens des TEN Thüringen eine Netzzugangsverweigerung per Post ab 12.08.2013.
Wie wird dieses Schreiben außer Kraft gesetzt ????
Bitte um sofortige Rückmeldung.
HG
vor 18 Minuten
Haben Sie denn schon mal für Ihre Gemeinde durchgerechnet, auf welche Gesamtkosten sie realistisch kämen? Inkl. aller Netznutzungskosten, d.h. neben dem Netznutzungs-Arbeitspreis auch Konzessionsabgabe, KWKG-, §19- und Offshore-Umlage sowie die jährlichen Entgelte für Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung - zzgl. Umsatzsteuer auf das Vorgenannte?
....
Nachtrag vom 20. August: Die Verhandlung über die Netzsperrung findet am Donnerstag vor dem Landgericht Erfurt statt. Das Aktenzeichen ist 1HKO130-13. Der Grund für Netzsperre ist laut Aussage des Gerichtes, dass TEN Care Energy in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sieht. Was im Klartext bedeutet: TEN fürchtet im Falle einer Pleite von Care Energy um eventuelle Gebühren und Abgaben.
...
http://www.youtube.com/watch?v=hbg0e5X1LZc
Die WIWO hat den Artikel Care Energy: Netzbetreiber kündigt Unternehmen Zugang zum Stromnetz ergänzt [..]
Farenski und Kristek sowie die für den 'War-Room' als Jubel-Staffage einbestellten CE-Vertriebler sind nur noch lächerlich und peinlich.
Dieses Filmchen kann man sich echt nur für wenige Minuten antun. Dieses Forum sollte dafür wirklich nicht als Plattform herhalten!
[...]
Im Nachtrag heißt es nun weiter, Grund für die "Netzsperre" seitens TEN sei laut Aussage des LG Erfurt "dass TEN Care Energy in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sieht". Allein deswegen wäre eine außerordentliche Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags durch einen Verteilnetzbetrieb jedoch wohl eher nicht möglich. Laut Wortlaut der gängigen Lieferantenrahmenverträge ist genau für diesen Fall das Recht auf Anforderung von Vorkasse, Sicherheitsleistungen oder einer "belastbaren Bonitätsauskunft" seitens des Verteilnetzbetriebs vorgesehen. Wohl erst wenn der Lieferant nichts davon stellen will oder kann, dürfte der Lieferantenrahmenvertrag außerordentlich gekündigt oder der Verteilnetzbetreiber von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch machen.
Die WIWO hat den Artikel Care Energy: Netzbetreiber kündigt Unternehmen Zugang zum Stromnetz ergänzt:Zitat....
Nachtrag vom 20. August: Die Verhandlung über die Netzsperrung findet am Donnerstag vor dem Landgericht Erfurt statt. Das Aktenzeichen ist 1HKO130-13. Der Grund für Netzsperre ist laut Aussage des Gerichtes, dass TEN Care Energy in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sieht. Was im Klartext bedeutet: TEN fürchtet im Falle einer Pleite von Care Energy um eventuelle Gebühren und Abgaben.
...
http://green.wiwo.de/care-energy-netzbetreiber-kundigt-unternehmen-zugang-zum-stromnetz/ (http://green.wiwo.de/care-energy-netzbetreiber-kundigt-unternehmen-zugang-zum-stromnetz/)
Nachtrag und Korrektur: Bei dem Gerichtsverfahren geht es laut Aussage des Landgerichtes unter anderem um die Frage, ob TEN gegenüber der Bundesnetzagentur behaupten darf, dass Care Energy in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. In einer früheren Version des Artikel hatte es verkürzt geheißen, “dass TEN Care Energy in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sieht.”Mit freundlichen Grüßen
Vielleicht haben es manche schon gelesen, jedoch machen sich so manche Netzbetreiber derzeit ein Hobby daraus unserem Stromlieferanten die Verträge zur Durchleitung ohne jegliche Rechtsgrundlage zu kündigen, [..]
[..] werden wir für alle betroffenen Kunden die zusätzlichen Kosten eines möglichen Grundtarifs vollkommen übernehmen [...]
Liebe Freunde des Mitbewerbs,
so leicht lassen wir uns nicht in die Knie zwingen - da müsst ihr schon etwas früher aufstehen.
Ob durch Netzsperre oder durch Insolvenz: Wenn Stromanbieter nicht mehr liefern, wirft das viele Fragen auf: Was müssen Kunden tun? Von wem beziehen sie Strom? Verlieren sie ihre Vorauszahlungen? Die Verbraucherzentrale gibt Antworten.
...
Care Energy will Kunden, die wegen von Verteilnetzbetreibern aufgekündigten Lieferantenrahmenverträgen in Ersatzversorgung gefallen sind, die Mehrkosten erstatten: ...
Um drohende Doppelzahlungen zu vermeiden, bleibt den Betroffenen wohl nur, das Vertragsverhältnis mit der mk-power GmbH & Co.KG umgehend zu kündigen - außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund sowie hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin.
Wäre nicht die Frage der Vertragslage (Energiedienstleistungs-Vertrag / entkoppelter Strombeschaffungsvertrag / Anlagenabtrittsvertrag
- was besteht fort, was nicht?) bei einem Fall in die Ersatzversorgung viel interessanter zu diskutieren ;)?
Ja, und vielleicht sagt der Rechtsexperte des Forums dazu ja auch noch etwas ?
Die Rechtswidrigkeit dieser Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags wurde heute durch das Landgericht Wiesbaden bestätigt. "Care-Energy" - Kunden können entsprechend aufatmen, sie werden nach wie vor durch den Hamburger Energiedienstleister kostengünstig mit Ökoenergie versorgt.
[..]
Die mündliche Urteilsbegründung des Landgerichts Wiesbaden kann nur als Ohrfeige für die Leitung der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH und der Hanau Netz GmbH gewertet werden. Wie bereits bei Erlass der von "Care-Energy" beantragten einstweiligen Verfügung gegen die beiden Unternehmen wurde klar die Rechtswidrigkeit der Kündigung des Lieferantenvertrags betont.
[..] Heute stimmten 2 große Verteilnetzbetriebe unserer Vorgangsweise der geteilten Verträge - Energieliefervertrag und eigener Netznutzungsvertrag durch den Letztverbraucher vollinhaltlich zu.
Die Kunden erhalten auf Wunsch einen eigenen Netznutzungsvertrag, eine Rechnung durch den Netzbetrieb in Papierform, benötigen natürlich keine spezielle Software oder sonstige Spezialkenntnisse und in diesen Fällen sogar die Möglichkeit der Einzugsermächtigung durch den Netzbetrieb. [..]
Mich würde ja interessieren, welche Netzbetreiber das sind. Aber das scheint Care nicht rauszurücken.
[..]
Da die Care-Energy Kunden jedoch mit der mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG - diese ist vom Rechtsstreit nicht betroffen -, einen Vertrag geschlossen haben, werden wir wie auch immer es ausgeht für unsere Kunden den Tarif halten, auch wenn diese in die sogenannte Grundversorgung fallen würden. In unserem eigenen Interesse würden wir schnellstmöglich einen Ersatzlieferanten nominieren, da wir als mk-power nicht zwingend den Strom von mk-energy beziehen müssen.
Als Kunde werden Sie in jedem Fall keine finanzielle Auswirkung haben und Care-Energy mk-power als Ihr Vertragspartner ist auch weiterhin Ihr verlässlicher Partner in Sachen Energie.
Auch für die Erfüllung der für die Abwicklung der Netznutzung vorhandenen Vorgaben der Bundesnetzagentur (GPKE, GeLiGas) sind diese Letztverbraucher dem Verteilernetzbetreiber gegenüber verantwortlich – selbst wenn sie diese nicht höchstper-sönlich, sondern mittels eines Dienstleisters erfüllen. Dazu gehört u.a. die Verpflichtung, die elektronische Netznutzungsabrechnung grundsätzlich in dem Rechnungsformat entgegenzunehmen, welches der Verteilernetzbetreiber auch bei der Netznutzung durch Lieferanten anwendet. Die Erfüllung dieser regulierungsbehördlichen Vorgaben kann der Verteilernetzbetreiber vom Letztverbraucher verlangen. Sie dürfte für Haushaltskunden in der Regel problematisch sein.
Deswegen ja auch Care Energy als Dienstleister für die Marktkommunikation in dem Szenario.
Steht ja auch so in dem Musterschreiben, welches Care Energy-Neukunden für die Anforderung eines eigenständigen Netznutzungsvertrags verwenden sollen. Netznutzungs-Vertragspartner soll zwar der Endkunde werden, sämtliche Kommunikation und Abrechnung aber an Care Energy gehen.
Deswegen ja auch Care Energy als Dienstleister für die Marktkommunikation in dem Szenario.
Steht ja auch so in dem Musterschreiben, welches Care Energy-Neukunden für die Anforderung eines eigenständigen Netznutzungsvertrags verwenden sollen. Netznutzungs-Vertragspartner soll zwar der Endkunde werden, sämtliche Kommunikation und Abrechnung aber an Care Energy gehen.
@ Energiesparer51
http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html
@ Energiesparer51
http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html
Das ist ja nicht mehr ganz frisch. Von daher gebe ich da nichts drauf.
Wenn ein Kunde selbst einen Netznutzungsvertrag abschließt, so haftet er dem Netzbetreiber persönlich, insbesondre auch für die Zahlung der Netznutzungsentgelte und für die Zahlung der auf seine Abnahmestelle ggf. entfallenden Mindermengen, die womöglich der Lieferant verursacht hat.
Der Kunde, der selbst einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließt, hat keinen Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber alle Korrespondenz/ Abrechnungen an einen Dritten, etwa einen Bevollmächtigten des Kunden, richtet.
Schließlich kann der Kunde selbst dann, wenn er den Lieferanten mit der Abwicklung des Netznutzungsvertrages beauftragt (was einedeutig vertraglich geregelt sein sollte), nicht sicher sein, dass dieser dafür erhaltene Zahlungen tatsächlich an den Netzbetreiber weiterleitet.
@ Energiesparer51
http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html
Das ist ja nicht mehr ganz frisch. Von daher gebe ich da nichts drauf.
Man ist dazu übergegangen, die Bestands- Kunden persönlich mit entsprechenden Musterschreiben "Anforderung Netznutzung an Kunden" direkt an die Netzbetreiber herantreten zu lassen, so dass es dabei keines Nachweises einer Bevollmächtigung bedarf.
Eigentlich soll es wohl so gedacht sein, daß der Kunde schon direkt an den Verteilnetzbetreiber zahlt.
Und wie zahlt der Kunde Abschläge und die die Rechnung direkt an den Netztbetreiber, wenn er die Abschlagsanforderungen und Rechnung gar nicht selbst direkt vom Netzbetreiber erhält, sondern diese beim Lieferanten landen?
Das in einem Filmchen zu erklären wäre vielleicht eine Herausforderung für einen engagierten Fernsehjournalisten.
Liebe Care-ianer, dies ist die Anleitung um sicher reich zu werden:
1. Finde ein Produkt dass jeder Mensch braucht und kaufen muss (Strom - Luft geht ja noch nicht)
2. Biete dieses Produkt 20% günstiger an als der Wettbewerb (schließlich wollen die anderen ja nur Geld verdienen und zocken deshalb Ihre Kunden ab)
3. Verbreite nun eine begeisternd positive und emotional fesselnde Weltrettungsvision und die Überwindung des Kapitalismus (du bekommst eine Fan-Gemeinde = Neukunden ohne Ende) und erkläre dein Wunder der Strompreissenkung ausschweifend und nutze möglichst viele unbekannte Paragraphen
4. Aufkommende Zweifel und Gegenwind bekämpfst Du am besten mit pathetischen und "linken" Weltverbessererphrasen (Wir retten die Umwelt und Du sparst noch dabei / Wir ringen die Großen Abzocker nieder / bla bla bla )
5. Gerichtsverfahren sind Publicity und daher durchaus willkommen! Dies kann durchaus einige Jahre dauern bevor das Geschäftsmodell und damit die Quelle des Reichtums zusammenbricht. Durch die Presse kannst Du zusätzlich Dein Robin Hood Image pimpen!!
6. Um Deinen Ausstieg vorzubreiten, musst Du nur eine überzeugende Verschwörungstheorie über das Netz in Umlauf bringen (keine Angst, dass übernehmen deine Groupies / Follower / Fans / Kunden schon von Alleine, achte nur darauf das niemand aus Verzweifelung vom Hochhausdach springt)
7. Verlasse die Bühne als Märtyrer und mache Dir ein glückliches Leben mit dem gescheffelten Kundengeld und geniess die Clubtreffen mit den Maschmeyers / Flexstromern / Teldafaxern usw. dieser Welt!!!
Glückwunsch Deutschland
Arndt P.: hatte gestern Post von der Mitnetz im Briefkasten mit einem 2 seitigen Anschreiben zum Thema eigene Netznutzung. Einen Vertrag, und noch eine andere Erklärung... obwohl auf meinem Antrag eindeutig stand, bitte alles mit care abwickeln... das wird erst einmal komplett ignoriert und mir per Post geschickt mit der Bitte um Gegenzeichnung und noch einer Masse an Dingen die ich tun muss um Strom zu bekommen und der dezente Hinweis, dass die Regelung zur Papierrechnung laut UstG nicht greift weil durch die Bundesnetzagentur anders geregelt oder so in der Art... ich habe ja Spass mich mit denen zu duellieren, aber ein Kunde der keinen Ärger möchte knickt hier sicher schon mal ein und bleibt da lieber bei seinen 30 cent dann haben die genau das, was sie wollen... Danke liebe Mitznetz für die Verhinderungstaktik... weiter so Care Energy
Ich freu mich, dass solche Energie-Experten, wie hier Herr P. sich in die Welt der selbstbezahlten Netznutzungsentgelte bewegen. Vermutlich sind noch viel mehr "null-Ahnung-Menschen" ähnlich wissensbefreit unterwegs...
[..]
Nun stellt man sich die Frage, wenn nun TEN behauptet und mit so genannten "Beweisen" behaupten kann, wir könnten unseren Verpflichtungen nicht nachkommen, dieses verbreitet, in die Öffentlichkeit trägt, dort und da solche Kommentare getätigt werden, also ein Unternehmen "pleite" gesprochen wird, jedoch ein Gericht nach Prüfung aller dieser angeblichen Beweise dann urteilt, dass es sich dabei nur um Mutmaßungen handelt und somit stichhaltige Beweise fehlen, kann es dann sein, dass das gesamte Verhalten dazu dienen sollte, einen Dienstleister am Kunden wie Care-Energy einer ist, in die Insolvenz sprechen zu wollen?
[..]
Stellen Sie sich vor Sie lesen auf einmal überall, dass Sie pleite sind und Ihren Arbeitsplatz verloren haben, jeder spricht davon, jeder schreibt davon, es ist aber nicht der Fall und das wissen aber leider nur Sie. Denken Sie mal darüber nach, wieviele Freunde Sie auf einen Schlag verlieren würden, welche Zeit Sie durchleben würden. Und nun stellen Sie sich mich vor, als Eigentümer der Firma, "Chef" von mehreren tausend Personen für welche ich mich verantwortlich zeige und "Freund" von 320.000 Menschen welche ich nicht enttäuschen möchte. Denken Sie einmal nach was in MIR als Martin Richard Kristek dabei vorgeht - wenn dies überhaupt in dieser Wirtschaftswelt noch interessant ist.
[..]
Auf dem hart umkämpften Strommarkt gibt es immer wieder Anbieter, die mit unseriösen Methoden Kunden zu werben versuchen und dabei häufig erheblichen Schaden bei den Betroffenen anrichten. [..] Ihre Taktik, Strom unter dem Gestehungspreis anzubieten, funktionierte nur, solange es gelang, Neukunden nach dem Schneeballprinzip zu akquirieren. Blieben Neukunden aus, stürzte das gesamte Konstrukt wie ein Kartenhaus zusammen.
[..]
Derzeit ziehen nach Art von Drückerkolonnen Heerscharen von Außendienstmitarbeitern des Hamburger Anbieters mk energy und seiner Marke care energy durchs Land und verkaufen den angeblichen „Grünstrom“ des Unternehmens. Care energy tritt mit einem Kampfpreis von knapp unter 20 Cent für jede Kilowattstunde Strom an. Ein wesentlicher Kostentreiber – die EEG-Umlage – wird nur zu einem Teil berechnet. Dies ist gerade Gegenstand gerichtlicher Klärungen. [..]
Hier versucht mk energy mit seiner Marke care energy den ganz großen Trick: care energy will nur noch die Rechnung für den eigentlichen Strompreis nebst Steuern verschicken und fordert von seinen Kunden, wegen der Netznutzungsentgelte, der staatlichen Abgaben und Umlagen einen gesonderten Vertrag mit dem jeweiligen Netzanbieter abzuschließen.
Thomas Prauße, Vorsitzender der Geschäftsführung der Stadtwerke Leipzig: „Mit Speck fängt man Mäuse. Aber dieser Speck ist unbekömmlich und ich fürchte, er wird den Kunden von care energy bald schwer im Magen liegen.“ Denn zum einen bestehen behördliche Vorgaben für Rechnungen des Netzbetreibers, die der Kunde kennen muss, zum anderen bekommt der Einzelkunde damit auch die ganze Verantwortung aufgebürdet. Man muss davon ausgehen, dass die Netzbetreiber die Endkunden haftbar machen, wenn care energy sich mit Hinweis auf seine eigenen Verträge mit den Kunden davonstehlen sollte.
„Mir will nicht einleuchten, dass das Kind immer erst in den Brunnen fallen muss“, erklärt Prauße. „Wenn sich Kunden rechtzeitig insgesamt über den Wettbewerb informieren, bleibt ihnen vieles erspart - und das im wahrsten Sinne des Wortes.“
Diese "Mindermengendiskussion" ist doch eine ziemliche Phantomdiskussion. Der Kunde, der den Strom z. Verfügung stellt, ist der Lieferant, in Zusammenspiel mit seinem Bilanzkreisverantwortlichen. Wenn Care Energy das Risiko der Mehr/Mindermenge abwälzen wollte, so liefen sie Gefahr, dass jeder Kunde einen zu hohen Stromverbrauch angibt. Bsp.: Ich bestelle 20.000 kWh, obwohl ich nur 4.000 verbrauche. Würde bedeuten, CE stellte die 16.000 Mehrmenge z. Verfügung und hat diese auch eingekauft, gutgeschrieben würden sie dem Kunden, der die Netznutzung zahlt! WARUM? Dieser Vertragspassus ergibt keinen Sinn und wird m.E. nach in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Ferner sollten die CE Kunden überhaupt keine Mehr-Mindermengen verursachen, da sie mit ihrem inelligenten Smart Mess system quasi eine RLM-Überwachung haben, und Fehlmengen aktiv entgegen gesteuert werden kann.
Gruß
NN
3 Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen
Jede einzelne Entnahmestelle muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau dem Bilanzkreis zuzuordnen ist, bei dem der Lieferant den offenen Stromliefervertrag hat.
Sind Netznutzer an höheren Spannungsebenen als der Niederspannung angeschlossen, und ist kein Ersatzlieferant vor Beginn der Ersatzbelieferung mitgeteilt worden, wird der Grundversorger als Lieferant bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersatzbelieferung informiert.
Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis und ggf. auch den Aggregationskreis mit, dem die Entnahmestellen des Netznutzers in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet sind. Der Netznutzer benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit auf Verlangen des Netzbetreibers, sofern er nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, ggf. mit der Bestätigung der Datenzuordnungsermächtigung nach. Der Netznutzer hat dem Netzbetreiber jede Änderung in der Bilanzkreiszuordnung unverzüglich anzuzeigen.
9 Mehr- Mindermengenausgleich
9.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei über standardisierte
Lastprofile belieferten Entnahmestellen gemessenen bzw. auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Bei Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens koordiniert der Netzbetreiber den Ausgleich der von den Lieferanten in seinem Netzgebiet jeweils zu viel oder zu wenig gelieferten elektrischen Arbeit.
9.2 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die
Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt worden ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge), im umgekehrten Fall ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge).
9.3 Ungewollte Mehrmengen werden dem Lieferanten des Netznutzers durch den
Netzbetreiber vergütet, ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.Der Netzbetreiber berechnet für die Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis, der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht ist.
9.4 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des
jeweiligen Abrechnungsjahres nach Eingang der letzten erforderlichen Zählwerte.
10 Entgelte
10.1 Der Netznutzer zahlt dem Netzbetreiber für die Leistungen nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 3. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der StromNEV gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Der Netznutzer hat die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag selbst zu erfüllen. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit abbedungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zahlungen Dritter binnen 14 Tagen zurückzuweisen. In diesem Fall kommt der zurückgewiesenen Zahlung keine Erfüllungswirkung zu.
10.2 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV und nach § 5 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen.
10.3 Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich in Textform informieren.
10.4 Im Falle einer Entgelterhöhung steht dem Netznutzer das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 10.3 dem Netznutzer nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Netznutzer abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 10.3 mit einer Frist von fünf Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
10.5 Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.
10.6 In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss der BNetzA oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
10.7 Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 10.1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und/ oder behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.
10.8 Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Weist der Netznutzer dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem Netznutzer die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück.
10.9 Soweit nach einer Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.
10.10 Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für Abrechnung und (soweit er Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist) für Messstellenbetrieb und/oder Messung in Rechnung. Die Höhe der Mess- und Abrechnungsentgelte nach dieser Ziffer sind dem entsprechenden Preisblatt (Anlage 3) zu entnehmen.
10.11 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer darüber hinaus andere bereits bestehende und künftige gesetzlich vorgesehene Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung (insbesondere § 19 Abs. 2 StromNEV, Offshore-Umlage, Abschaltumlage).
10.12 Im Übrigen kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen zu Entgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die er auf seiner Internetseite veröffentlicht.
10.13 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
11 Abrechnung, Zahlung, Verzug
11.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte und das Entgelt für die Abrechnung und sofern er Messstellenbetreiber / Messdienstleister ist, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und/oder die Messung bei Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender %-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
11.2 Die Ermittlung des Netzentgeltes für RLM-Entnahmestellen erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung des Strombezugs sowie der Jahresenergie an dieser Entnahmestelle. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene %-h-Mittelwert der Wirkleistung. Die Jahresenergie ist die im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie. Die Abrechnung der RLM¬Entnahmestellen nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig auf Grundlage der Zählwerte des jeweiligen Monats. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher erreichte Höchstleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung oder Erstattung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Höchstleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungsjahres.
11.3 Rechnungen, und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagspläne werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt den Netznutzer zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Netznutzer unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
11.4 Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegenden Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur ist längstens 3 Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig.
11.5 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
ZitatDer Netznutzer hat die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag selbst zu erfüllen. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit abbedungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zahlungen Dritter binnen 14 Tagen zurückzuweisen. In diesem Fall kommt der zurückgewiesenen Zahlung keine Erfüllungswirkung zu.
ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. [..]
[..]
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung.
[..] ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung. [..]
mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären!
@ Fricke
Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären!Zitatungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.
Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben. Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.
Gruß
NN
Das wird man bei der EnR Energienetze Rudolstadt GmbH wohl auch bedacht haben.
Nach dem TEN Mustervertrag für einen Netznutzungsvertrag mit SLP- Kunden hat der Netzbetreiber auch die Mehrmengen gegenüber dem Netznutzer abzurechnen und an diesen zu vergüten.
Da die VNB einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten müssen, müssen sie ihre im Netz veröffentlichten Musterverträge verwenden oder die aber die Verträge für alle gleichgelagerten Fälle abändern, so dass es zu keiner Diskriminierung einzelner Netznutzer kommt.
Wenn die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen bei den verschiedenen VNB höchst unterschiedlich geregelt sind, ergeben sich daraus natürlich auch Risiken für den Lieferanten, der bei einigen VNB Mehrmengen selbst vergütet bekommt, bei anderen jedoch nicht; sondern zusehen muss, wie der Netznutzer eine Gutschrift bekommt.
Wenn die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen bei den verschiedenen VNB höchst unterschiedlich geregelt sind, ergeben sich daraus natürlich auch Risiken für den Lieferanten, der bei einigen VNB Mehrmengen selbst vergütet bekommt, bei anderen jedoch nicht; sondern zusehen muss, wie der Netznutzer eine Gutschrift bekommt.
@SabbelMR
Oh nein. Um nicht falsch verstanden zu werden; ich möchte nicht zu ce wechseln :D
@ Fricke
Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären!Zitatungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.
Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben. Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.
Gruß
NN
MK wird gut zu tun haben, wenn deshalb Kunden das Vertragsangebot, welches sie vom VNB zum Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages erhalten, umgehend MK vorlegen, um sich von dort darüber beraten lassen, ob sie den jeweiligen Netznutzungsvertrag tatsächlich abschließen sollen, welche Folgen sich daraus ergeben und welche Risiken sich für sie daraus ergeben können und die schriftliche Erteilung eines solchen Rats von MK verlangen. Unberaten sollte man einen eigenen Netznutzungsvertrag sicher nicht abschließen.
MK wird gut zu tun haben, wenn deshalb Kunden das Vertragsangebot, welches sie vom VNB zum Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages erhalten, umgehend MK vorlegen, um sich von dort darüber beraten lassen, ob sie den jeweiligen Netznutzungsvertrag tatsächlich abschließen sollen, welche Folgen sich daraus ergeben und welche Risiken sich für sie daraus ergeben können und die schriftliche Erteilung eines solchen Rats von MK verlangen. Unberaten sollte man einen eigenen Netznutzungsvertrag sicher nicht abschließen.
Diese Beratung dürfte in den Aufgabenbereich des jeweiligen Energieberaters (= Haustürvertreters) fallen.
Und der wird sagen: "Unterschreiben Sie das ruhig, ist nur eine Formsache. Ansonsten können wir Ihnen nicht unseren günstigen Ökostrom liefern"..
Verschiedene Medien berichten darüber, dass das Landgericht Erfurt die TEN Thüringer Energienetze GmbH (TEN) am 22.08.2013 dazu verurteilt habe, dem Lieferanten mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG den Netzzugang wieder zu gewähren. Ein entsprechendes schriftliches Urteil liegt der TEN bislang jedoch nicht vor.
Hintergrund des Rechtsstreites vor dem Landgericht Erfurt sind vor allem die zuletzt in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Pressemeldungen über die mk-Unternehmensgruppe. Mk-energy wurde demnach jüngst durch das LG Hamburg dazu verurteilt, mehrere hunderttausend Euro an EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber Amprion mit Sitz in Dortmund zu entrichten. Auch andere Gerichte und die Bundesnetzagentur hatten in der Vergangenheit das Geschäftmodell der mk-Gruppe als klassischen Stromvertrieb an Kunden beurteilt. Hieraus ergibt sich die Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen. Derartige Zahlungen sieht das bisherige Geschäftsmodell der mk-Gruppe, zu der auch mk-Energy zählt, jedoch nicht vor.
Die TEN befürchtet, dass aus der bisher fehlenden Berücksichtigung der EEG-Umlage im Geschäftsmodell der mk-Gruppe erhebliche Risiken für die Liquidität der mk-Energy resultieren könnten. Verstärkt wird dies aus Sicht der TEN dadurch, dass nach entsprechenden Pressemeldungen das Bundesamt für Justiz gegen das Unternehmen mk Group Holding GmbH ein Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen gesetzliche Offenlegungspflichten zum Abschlussstichtag 31.12.2011 eingeleitet hat.
Die TEN befürchtet, dass die bislang von mk-Energy geleisteten Vorauszahlungen auf die Netznutzungsentgelte nicht insolvenzfest sind und gegebenenfalls zurückgefordert werden könnten. Die TEN hatte in der Vergangenheit bereits erhebliche Forderungsausfälle durch Insolvenzen anderer Lieferanten zu tragen.
Gibt es eigentlich Neuigkeiten von den Klagen der ÜNBs, abgesehen vom ersten Teilerfolg?
Die Verbraucherverbände haben letztendlich auch bei Teldafax und Flexstrom weitestgehend versagt. Und tun es hier wieder.
Die große Enttäuschung ist für mich aber hier die Bundesnetzagentur, von der ich erwarte, dass sie sich in diesem Fall sehr klar positioniert und nicht mit 1-2 milden Strafen kommt, die letztlich keine Konsequenz beinhalten.
... ich habe Sie bereits einmal darauf hingewiesen, dass die von Ihnen angegebenen Texte durch einen Vertreter unseres Unternehmens vor längerer Zeit erstellt worden sind. Da Sie nach wie vor keinen Nachweis über die Autoren bei Wikipedia beigebracht haben und vor allem den Zeitpunkt der Texterstellung nach wie vor nicht benannt haben, gehen wir weiter davon aus, dass Ihre Autoren Texte von unseren Websites verwendet haben, wogegen wir, wie erwähnt, zur Zeit keine Einwände erheben.
Für uns ist das Thema abgeschlossen, sofern Sie keine entsprechend weit zurückliegenden Quellen- und Erstellungsnachweise vorlegen ...
Da Sie nach wie vor keinen Nachweis über die Autoren bei Wikipedia beigebracht haben und vor allem den Zeitpunkt der Texterstellung nach wie vor nicht benannt haben, gehen wir weiter davon aus, dass Ihre Autoren Texte von unseren Websites verwendet haben, wogegen wir, wie erwähnt, zur Zeit keine Einwände erheben.
Bilanzielle Mehr- und Mindermengen werden nicht als Letzverbraucherbelieferung gelten.
[...]
TEN benennt die Gründe, weshalb sie sich für gerechtfertigt hält, die Verträge zu kündigen:Zitat[...]Fraglich, ob eine Befürchtung, dass geleistete Vorauszahlungen nicht insolvenzfest sind, eine Kündigung der Verträge rechtfertigen kann.
Die TEN befürchtet, dass die bislang von mk-Energy geleisteten Vorauszahlungen auf die Netznutzungsentgelte nicht insolvenzfest sind und gegebenenfalls zurückgefordert werden könnten. ...
[..] Es ist so weit, Care-Energy präsentiert die eigene Care-Energy Haus Serie. 15 verschiedene Haustypen stehen zur Auswahl und für alle die es ganz individuell wünschen, bauen wir auch nach Ihren Planungswünschen [..].
Eines haben alle Häuser jedoch gleich - sie besitzen einen U-Wert von 0,07 und versorgen sich selbst. [..]
Nähere Informationen in Kürze auf unserer Webpage www.care-energy.de und natürlich bei Ihrem Care-Energy Berater.
[..] Care-Energy-Drink ist ein Energy Drink auf Molkenpermeatbasis (55% Molkeerzeugnis) mit erhöhtem Koffeingehalt (32mg/100ml), welcher mit seinem erhöhten Koffeingehalt den "Trinker" mit Energie versorgt und Garant ist, dass dieser "unter Strom steht". Im wahrsten Sinne des Wortes, denn die Kilokalorien des modernen Energy-Drinks, werden in Wh aufgewogen.
Laut Herstellerangaben beinhaltet eine Dose 125 kcal und dies entspricht 145,375 Wh. Also schreibt Care-Energy beim Kauf einer Dose Care-Energy-Drink 145,375 Wh zum Wert des jeweiligen Strompreises gut, unabhängig davon, bei wem die Energie bezogen wird. [..]
[..] Zukünftig stellt sich der Geschäftsführer der Care-Energy vor, dass die Energierechnung vollends durch den Handel von effizienten energieverbrauchenden Geräten und energieversorgenden Bio-Lebensmittel abgedeckt wird.
Ist das das Ende der regulären Energiebranche? [..]
Oder kann es (speziell hier) noch andere Gründe geben, warum von mk-Energy bereits geleistete Zahlungen nachträglich nicht insolvenzfest sein könnten? Und hat ein VNB oder ein Gläubiger allgemein keine Möglichkeiten, dem ggf. wirksam entgegen zu wirken?
Oder kann es (speziell hier) noch andere Gründe geben, warum von mk-Energy bereits geleistete Zahlungen nachträglich nicht insolvenzfest sein könnten? Und hat ein VNB oder ein Gläubiger allgemein keine Möglichkeiten, dem ggf. wirksam entgegen zu wirken?
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/wenn-der-netznutzer-nicht-zahlt-aber-ein-dritter/
..bereits gelesen?
Der Netzbetreiber sollte ... versuchen, die Hintergründe einer solchen Drittzahlung in Erfahrung zu bringen. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Erläuterung des Netznutzers (bzw. des für ihn zahlenden Dritten) einzuholen – zum Beispiel die Bestätigung, dass der Dritte nur als „Zahlstelle“ des Netznutzers fungiert.[Quelle: Der Energieblog]
Meine vorstehend zitierte Fragen nach anderen (hier womöglich vorliegenden) Gründen, dass Zahlungen nicht insolvenfest sein könnten und den Möglichkeiten des Netzbetreibers, ist damit aber nicht beantwortet. :-\
[..] Die Anfechtung des Insolvenzverwalters setzt lediglich eine „unentgeltliche Leistung“ im Zeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung voraus. Die Drittzahlung wird dann als unentgeltliche Leistung angesehen, wenn der Leistungsempfänger (Netzbetreiber) für die Zahlung kein Vermögensopfer erbracht hat. Grundsätzlich besteht das Vermögensopfer darin, dass infolge einer Drittzahlung der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Netzentgelte erfüllt und damit erloschen ist. Ist aber der eigentliche Netznutzer im Zeitpunkt der Drittzahlung bereits insolvenzreif, hat der Netzbetreiber wirtschaftlich nichts verloren, da sein Anspruch bereits nicht mehr durchsetzbar und damit wertlos war. Die dennoch erhaltene Zahlung eines Dritten wird so zu einer Art Geschenk. Werden sowohl der Netznutzer als auch der Drittzahlende insolvent („Doppelinsolvenz“), fehlt grundsätzlich das Vermögensopfer, und die Leistung des Drittzahlenden ist im Sinne des § 134 InsO unentgeltlich. [..]
*Aktueller Preis = variabler Tagespreis basierend auf EEX PHELIX 45% base und 55% peak, inkl. 19% Ust.,
inkl. Tradingfee 1,00 ct/kWh, inkl. Stromsteuer 2,05 ct/kWh, inkl. EEG-Umlage 3,28 ct/kWh,
zzgl. Netzentgelte des regionalen Verteilnetzbetreibers (zwischen 2 und 11 ct pro kWh),
bestehend aus Konzessionsabgabe, KWK Umlage, Offshore Umlage, $19 StromNEV, 19% MwSt.
zzgl. 6,99€ monatlicher Grundgebühr Real-Tarif / 19,99€, monatlicher Grundgebühr Professional-Tarif Privatkunden
oder zzgl. 7,99€ monatlicher Grundgebühr Real-Tarif / 20,99€ monatlicher Grundgebühr Professional-Tarif Gewerbekunden
Nur das mit dem "$" vs. "§" sollte Care Energy nochmal üben..
Vermutlich zu viele von den "$" im Kopf, die Truppe (ein "freudscher Verschreiber" quasi?) ;D.
dann gäbe es fast nichts mehr gegen das neue Strompreismodell einzuwenden
Wo bleibt der Beweis für Nutzung des Grünstromprivilegs? Wie kann ich den Börsenpreis täglich als Basis angeben und dann den Strom nicht von der Börse (und damit deutlich teurer) kaufen? Woher kommen die 20% Wind und Solarstrom "bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall"? Das ist ein ganz zentraler und wichtiger Punkt des Strompreismodells!
Im Rechtsstreit mit Verteilnetzbetreibern, ob diese bei einem Netznutzungvertrag direkt mit dem Letztverbraucher auf die Papierrechnung in für den Kunden verständlicher Form verzichten dürfen und den Kunden vorschreiben können, ob diese eine spezielle Software brauchen, die GPKE Regeln gelten, etc. entschied das Landgericht Hamburg in einer einstweiligen Verfügung - also SOFORT umsetzbar und vollstreckbar - klar für die Rechtsansicht von Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH und Co.KG.
Es steht somit fest, der Verteilnetzbetreiber muss in Papierform gem § 14 Abs 1 UmsatzsteuerG, dem Letztverbraucher, der einen direkten Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat, abrechnen.
Der Verweis auf GPKE Richtlinien sei unzutreffend, da diese bei der Netznutzungsabrechnung mit Letztverbrauchern nicht eingehalten werden müssen. Der immer wieder zitierte Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-06-009 wurde vom Gericht festgestellt, betrifft das Verhältnis "Betreiber eines Energieversorgungsnetzes - Letztverbraucher" nicht.
Weiters stellt das Gericht fest, dass diese durch den Verteilnetzbetreiber zu erstellende Abrechnung an den Letztverbraucher in einer klaren, einfachen und verständlichen Weise zu erfolgen hat. Zuletzt wurde auch klargestellt, dass Letztverbraucher das Recht auf einen eigenen Netznutzungsvertrag haben und dies im § 20 Energiewirtschaftsgesetz klar geregelt ist.
[..]
Zitat E.R.: [..] Es wird ja gar keine rechtl. Prüfung bei einer einstw. Verfügung vorgenommen.
Zitat E.R.: [..] Und ein weiteres Mal; was soll dieser Unfug mit eigenen NN-Verträgen bei Endkunden? Der Endkunde gewinnt gar nix und hat nur mehr Aufwand als im üblichen Verfahren.
Am 14 August, teilte die TEN Thüringer Energienetze GmbH allen Kunden von Care-Energy mit, dass diese mit Wirkung zum 11.08.2013 24:00 Uhr den Zugang zum Stromnetz der TEN Thüringer Energienetze GmbH (TEN) verweigern.
Gestützt wurde diese vollkommen unberechtigte und diskriminierende, ja sogar behindernde "Kündigung" auf angebliche EEG-Zahlungen, welche mk-energy an AMPRION leisten müsse und dass mk-energy nicht zeitgerecht ihre Bilanzen veröffentlichte.
Dass Care-Energy überhaupt keine EEG-Umlage abführen konnte, verschweigt TEN natürlich, denn genau diese waren es, welche in einem Rechtsstreit mit Care-Energy aus dem Jahre 2012 durchsetzten, dass mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG, weder selbst Letztverbraucher ist, noch Letztverbraucher mit Strom beliefert [..]
TEN setzte jedoch im oben angeführten Rechtsstreit durch, dass mk-energy als Elektrizitätsversorgungsunternehmen eben KEINE Letztverbraucher beliefere und somit keine EEG-Umlage abführen konnte. [..]
[..] Dass Care-Energy jedoch somit weder eine EEG-Umlage vom Kunden einfordern durfte, noch abführen musste, verschweigen die damaligen Streitparteien, wie hier die TEN. [..]
Der Vortrag von TEN, dass die geleisteten Zahlungen nicht insolvenzfest seien, oder das Unternehmen gar durch die EEG-Zahlungen in wirtschaftliche Schräglage kommen könne, griff nicht [..]
Nach dem Urteil vom Landgericht Hamburg in Sachen AMPRION, leistete mk-energy pünktlich und ohne weiteren Verzug selbstverständlich die von AMPRION eingeklagte Summe, obwohl mk-energy gegen dieses Urteil Berufung einlegte. [..]
Zitat von: http://www.presseportal.de/pm/80959/2551102/care-energy-fordert-personelle-konsequenzen-in-der-geschaeftsleitung-der-ten-thueringerAm 14 August, teilte die TEN Thüringer Energienetze GmbH allen
Dass Care-Energy überhaupt keine EEG-Umlage abführen konnte, verschweigt TEN natürlich, denn genau diese waren es, welche in einem Rechtsstreit mit Care-Energy aus dem Jahre 2012 durchsetzten, dass mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG, weder selbst Letztverbraucher ist, noch Letztverbraucher mit Strom beliefert [..]
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Klägerin zu 1 sei nach dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag der alleinige Letztverbraucher elektrischer Energie an der Anschlussstelle.
09.09.2013
Milchmädchenrechnung mit Folgen
Stromanbieter wirbt mit Stromkosteneinsparung beim Kauf seines Molke-Energy-Drinks
Die Hamburger Firma mk Holding GmbH, die als Energiedienstleister unter der Marke Care Energy seit Monaten wegen ihres Geschäftsmodells, ihrer Vertragsbedingungen und ihrer Auslegung gesetzlicher Pflichten in der Kritik steht, erweitert zunehmend das Sortiment: Seit neuestem verkauft sie neben Leuchtmitteln, Haushaltsgeräten und Solaranlagen für die Steckdose auch einen Energy-Drink. Dabei wird versprochen, dass bei einer Mindestabnahmemenge von 24 Dosen zum Preis von 33,60 € jeweils pro Dose Care-Energy-Drink 145,375 Wattstunden zum Wert des Strompreises gutgeschrieben werden. Beworben wird das Ganze mit dem Slogan "Trink dich stromkostenfrei mit Care-Energy-Drink".
Wer dieses Angebot in die Tat umsetzt, hat sich einiges vorgenommen, denn er müsste beispielsweise bis zu täglich knapp 19 Dosen trinken. Die Koffein-Menge entspricht 4,75 Litern mittelstarken Kaffees. Eine sich daraus im besten Falle ergebende Steigerung der Aktivität ist von Vorteil, denn man würde hierbei täglich auch ca. 2.300 Kilokalorien zusätzlich aufnehmen. "Um diese wieder loszuwerden, müsste ein Erwachsener jeden Tag zwei bis drei Stunden mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 12 km/h laufen", rechnet Jens Luther von der Verbraucherzentrale Sachsen vor. Da hierzu die wenigsten Menschen in der Lage sind, wandelt der Körper die zusätzliche Energie in Fett um. "Täglich können so bis zu 340 g Fett eingelagert werden", gibt Luther zu bedenken. Im Jahr wären das bis zu 120 kg, die eine Person zunehmen könnte, sollte sie vorhaben, so die Stromkosten einzusparen.
Portmonee und Konto bleiben dennoch leer. Denn wenn sich jemand, der allein wohnt, stromkostenfrei trinken möchte und einen Jahresverbrauch von 1.000 kWh zu Grunde legt, müsste er rund 6.879 Dosen kaufen und austrinken. Diese Anzahl Dosen kosten im Jahr 9.630 €. Nimmt man die Kilowattstunde für rund 30 Cent an, dann spart der Verbraucher zwar rund 400 € Energiekosten (1.000 kWh zu je 30 Cent plus 100 € angenommene jährlich Festkosten). Unter dem Strich bleiben aber 9.230 Euro Mehrkosten für das Getränk. Damit bringt das Motto "Trink Dich stromkostenfrei" eigentlich nur zusätzliche Kosten.
[...]
(im Video bis 09:00 Minuten vorspulen zum eigentlichen Beginn der Sendung!)
Wozu? Warum sollte sich jemand solch lächerliche Propaganda-Veranstaltungen/-Filmchen antun? ::)
Manchmal scheint es, als lebe Martin Kristek in seiner eigenen kleinen Welt, gut geschützt vor der Realität. Eine Schreckensmeldung nach der anderen landet auf dem Tisch des Chefs von Care Energy. Die Bundesnetzagentur hat ein Bußgeld von 40 000 Euro gegen den Stromanbieter aus Hamburg verhängt. Der Branchenverband BDEW rät seinen Mitgliedern bei Geschäften mit Care Energy zur Vorsicht. Und weil das Unternehmen seit 2009 keine Bilanzen mehr vorlegte, geriet Care Energy auch mit dem Bundesamt für Justiz in Streit.
Was macht Kristek?
Er wird Getränkehändler.
[..]
Beobachter könnten nun meinen, ein Unternehmen, das keine Bilanzen vorlegen kann, sollte andere Prioritäten haben. Doch der Verbraucherzentrale Sachsen ist noch etwas ganz anderes aufgefallen: Wer seine Stromrechnung bei Care Energy wirklich wie beworben auf null senken will, gefährdet seine Gesundheit, wenn nicht sein Leben.
[..]
[..] die Verbraucherzentrale sieht nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit, sondern auch für die Geldbörse der Care-Energy-Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von 1 000 Kilowattstunden müsste ein Verbraucher 6 879 Dosen kaufen - für 9 630 Euro. [..]
Diesmal ist nicht das Erneuerbare-Energien-Gesetz gemeint, sondern ein negativer Befund von Elektroenzephalografie [..], also zu wenig Gehirnstrom.
[..]
„Der Artikel hat eigentlich einen Satirecharakter“ kommentiert Martin Kristek [..]. „Man fragt sich schon, wie flach eine Meldung sein muss um einen Artikel im Handelsblatt auszulösen.“
[..]
„[..] Für diese Gratisreklame sind wir zwar dankbar, sie kann trotzdem nicht über die Niveaulosigkeit des Berichts hinwegtäuschen.“ Martin Kristek kündigte an, auf juristische Schritte gegen den Artikel zu verzichten. „[..] die gesamte Absurdität des Artikels spricht gegen juristische Schritte.“
Grundsätzlich sei wohl jedem Bürger [..] klar, dass 19 Dosen Energydrink pro Tag keine gesunde Ernährung seien. Wem dies nicht bewusst ist, lebe in einer anderen Welt.
„In einer anderen Welt zu leben hat das Handelsblatt mir in seinem Artikel ebenfalls unterstellt. Angesichts der dümmlichen Verschwendung von Zeilen und Papier für diesen Artikel dürfte diese Aussage eher auf die zuständige Redaktion zutreffen“ so Martin Kristek abschließend.
[..]
Die Antwort von Care Energy:
care-energy-nachrichten.de vom 13.09.2013: "Zu wenig EEG" (http://www.care-energy-nachrichten.de/?q=articles%2F2013%2F09%2F13%2Fzu-wenig-eeg)
... kommentiert Martin Kristek ... die Berichterstattung des Handelsblattes ...
„Man fragt sich schon, wie flach eine Meldung sein muss um einen Artikel im Handelsblatt auszulösen.“ ...
Revolution: Care Energy kündigt Stromtarif ohne EEG an!
http://www.presseportal.de/pm/80959/2558136/care-energy-startet-oekologische-energieversorgung-ohne-eeg
Wie reagieren manche Netzbetriebe so im Fall der Bayernwerk AG auf diese verbraucherschützende Maßnahme?
Sie kündigen per Telefax vom 25.09.2013 nach 17:00 Uhr als nach Betriebsschluss den Lieferantenrahmenvertrag mit Einstellung der Netzdienstleistung 26.09.2013 0:00 Uhr und senden die Kunden in die Grundversorgung und das obwohl Care-Energy die Netznutzungsentgelte bis einschließlich 30.09.2013 im Voraus bezahlt hat.
“Bayernwerk AG schädigt mit diesem Vorgehen vorsätzlich die Care-Energy Kunden und braven Bürger in Bayern und an diesen liegt es sich dagegen zur Wehr zu setzen”, so Martin Richard Kristek weiter, “Wir werden wie schon bei anderen Netzbetrieben gerichtlich gegen solche Machenschaften vorgehen und wie sich schon am Beispiel Thüringer Energienetze AG zeigte am Ende obsiegen. Sollten Kunden ein finanzieller Nachteil entstehen, so kommen wir dafür auf, denn wir stehen auf der Seite unserer Kunden!”
Für Care-Energy Kunden entsteht also kein Nachteil, ob für die Bayernwerk AG, wird sich zeigen.
Energie aus Ökostrom: 350.000 Kunden
Energie aus Erdgas: 5.000 Kunden
Und weil es so schön ist gibt es Energie aus Strom bundesweit wieder für die bekannten 19,90 und bei Energie aus Gas erhöhen wir nicht die Preise.
[..]
Die Delitzsch Netz GmbH kündigt Care-Energy per Telefax vom 26.09.2013 den Lieferantenrahmenvertrag mit Einstellung der Netzdienstleistung 27.09.2013 0:00 Uhr. Damit werden alle Care-Energy Kunden formal in die teure Grundversorgung geschickt. Die Kündigung erfolgt, obwohl Care-Energy die Netznutzungsentgelte bis einschließlich 30.09.2013 im Voraus bezahlt und zusätzlich für weitere 2 Monate eine Barsicherheit hinterlegt hat. Die Delitzsch Netz GmbH kündigt also, obwohl Care-Energy sämtliche Netznutzungsentgelte bis zum 30.11.2013 im Voraus bezahlt hat. Umgangssprachlich formuliert: Die Miete ist bezahlt, aber die Nutzung der Mietsache wird zu Anfang des bezahlten Zeitraums unmöglich gemacht.
Der Geschäftsführer der Delitzsch Netz GmbH, Herrn Andreas Linger, wurde durch den CEO von Care-Energy, Herrn Martin Kristek, mit dem Sachverhalt konfrontiert. “Das Vorgehen des Netzbetriebs Delitzsch Netz GmbH verstößt gegen verschiedene Gesetze und Vorschriften, da die Netznutzung im Vorweg bezahlt ist. Der Geschäftsführer der Delitzsch Netz GmbH, Herr Andreas Linger, teilte uns nur mit, dass ihn dieser Umstand nicht interessiere.
Martin Richard Kristek: “Die Delitzsch Netz GmbH schädigt mit diesem Vorgehen vorsätzlich die Care-Energy Kunden und ehrlichen und fleißigen Bürger in Sachsen. Wir fordern die Bürger der Region auf, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Wir werden, wie schon bei anderen Netzbetrieben, gerichtlich gegen solche Machenschaften vorgehen. Die Rechtslage ist klar. Wie im Fall der Thüringer Energienetze AG, die ein gleiches Vorgehen versucht hat, werden wir vor Gericht Recht bekommen und unsere Kunden weiter versorgen. Sollte unseren Kunden aus dem Fehlverhalten der Delitzsch Netz GmbH ein finanzieller Nachteil entstehen, so kommen wir dafür auf, denn wir stehen auf der Seite unserer Kunden!” Für Care-Energy Kunden entsteht somit kein Nachteil aus der Situation, es ist zu bezweifeln, dass dies auch für die Delitzsch Netz GmbH gilt.
In jedem Fall lehnt die Care-Energy zukünftig die Zusammenarbeit auf Basis eines Lieferantenrahmenvertrages mit Versorgungsnetzbetrieben ab. Die branchenüblichen Lieferantenrahmenverträge werden offensichtlich von den Versorgungsnetzbetrieben, die größtenteils auch Regionalversorger für Energie sind, gegenüber Care-Energy nur dazu verwendet, um sich auf unlautere Art und Weise Geldmittel zu beschaffen. Dies ist ein durchsichtiger Versuch unliebsame Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Wir fordern die zuständigen Aufsichtsbehörden wie auch das Bundeskartellamt auf, solchen Machenschaften Einhalt zu gebieten. Das gleichgerichtete, simultane Verhalten der Netzbetriebe belegt unserer Meinung nach, dass hier verbotene Marktabsprachen zur Marktbehinderung und gegen eine Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes getroffen worden sind und werden.
Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG schreibt dieses Jahr erstmalig die Versorung der derzeit rund 350.000 Abnahmestellen-Strom für das Geschäftsjahr 2014 aus.
Also liebe Mitbewerber, jammert nicht, sondern bietet einfach attraktiv an.
[..]
diese Drohung[Anm.: einer Stromsperre] erhalten jährlich 7.000.000 Bürger bundesweitKlingt als wäre da jemand auf der 0-Taste eingeschlafen.
Die Delitzsch Netz GmbH schädigt mit diesem Vorgehen vorsätzlich die Care-Energy Kunden und ehrlichen und fleißigen Bürger in Sachsen. Wir fordern die Bürger der Region auf, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Bayernwerk AG schädigt mit diesem Vorgehen vorsätzlich die Care-Energy Kunden und braven Bürger in Bayern und an diesen liegt es sich dagegen zur Wehr zu setzen
Na klar schreiben wir unseren Energieinkauf aus [..] Wir lassen allen die Chance, jedoch wer nicht will der hat schon [..]. Letztes Jahr erhielt den Zuschlag die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG, dieses Jahr wird ausgeschrieben. So etwas nennen wir diskriminierungsfrei und zum Wohle unserer Kunden. [..] unser Kunde hat klar einen Preis und einen Vertrag mit uns, durch welchen wir beauftragt wurden diesen im Rahmen unseres Energiedienstleistungsvertrages zu versorgen.
Die 7.000.000 angedrohten Stromsperren bundesweit (wer sagt, daß diese Zahl nicht stimmt?) sind ein Thema..
Von insgesamt 620 Netzbetreibern wurden 312.059 Versorgungsunterbrechungen gemeldet. Unter Berücksichtigung der in den Netzgebieten vorhandenen Zählpunkte decken die Antworten einen Anteil von weniger als einem Prozent der in Deutschland vorhandenen Zählpunkte ab.
[..]
Die Unternehmen gaben an, insgesamt ca. sechs Mio. Sperrungen gegenüber Kunden angedroht zu haben. Aus den Unternehmensdaten geht hervor, dass neben den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 StromGVV im Durchschnitt bei einem Rückstand von 120 Euro eine Sperrung angedroht wurde. Von den sechs Mio. Sperrandrohungen mündeten jedoch nur ca. 1,25 Mio. in eine Beauftragung einer Sperrung beim zuständigen Netzbetreiber.
Anzahl
von Lieferanten versandte Unterbrechungsandrohungen 6.075.433
von Lieferanten beauftragte Unterbrechungen 1.255.146
von Netzbetreibern durchgeführte Unterbrechungen 312.059
Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergy/posts/724145110934443Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG schreibt dieses Jahr erstmalig die Versorung der derzeit rund 350.000 Abnahmestellen-Strom für das Geschäftsjahr 2014 aus.
Also liebe Mitbewerber, jammert nicht, sondern bietet einfach attraktiv an.
[..]
Brustkrebs-Vorsorge powered by Care energy (http://www.youtube.com/watch?v=b1paQ2ryac0)
Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG
Basisangebot „Normalstrom“ mit Zusatzangebot „Ökostrom“
Lieferzeitraum: 01.01.2014, 0.00 Uhr bis 31.12.2014, 24.00 Uhr
Angebotsende: 29.10.2013, 12.00 Uhr
Bindefrist: 31.10.2013
238.718 SLP & 102.000 RLM-Abnahmestelle mit einem
Verbrauch im Referenzjahr Januar - Oktober 2013 von 738.225,81 MWh/a
Außerdem: 102.000 RLM Abnahmestellen * 100.000kWh (Grenze für RLM) = 10.200 GWh
Außerdem: 102.000 RLM Abnahmestellen * 100.000kWh (Grenze für RLM) = 10.200 GWh
CE bietet RLM auch für Kunden mit weniger als 100.000 kWh an.
[...]
Ich wollte nur klar machen, dass die Ausschreibung
meiner Meinung nach ein Fake ist. ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
[..] Sie müssen im Moment nichts unternehmen. Wir gehen gerichtlich gegen die widerrechtliche Kündigung der Netz Leipzig GmbH vor und haben alle vergleichbaren Verfahren gewonnen. [..] Die Netz Leipzig verweigert uns [..] die Netznutzung für einen Monat, für den Netz Leipzig bereits im Voraus kassiert hat. Entsprechend sind die Chancen für Netz Leipzig mit diesem Vorgehen vor Gericht zu bestehen gleich Null. [..]
Ich kann Sie momentan nur um Geduld bitten [..]. Sie werden keine Unterbrechung der Stromversorgung erleiden. Sollte Ihnen ein wirtschaftlicher Schaden durch das rechtswidrige Vorgehen der Netz Leipzig GmbH entstehen, werden wir diesen durch Übernahme der Differenz zwischen unserem Tarif und dem Grundversorgungstarif für den Zeitraum bis zur juristischen Klärung ersetzen.
[..] Wir bangen noch viel mehr um unser Geld, denn WIR zahlten 220.000 Euro an die Netz Leipzig für Oktober 2013 und nun liefern diese nicht [..]. Netz Leipzig eines sei Euch gesagt, nicht ungestraft kann man Menschen veräppeln [..] - Wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln gegen Netz Leipzig vorgehen und fordern klar die Entlassung des Geschäftsführers der Netz Leipzig GmbH.
Ich habe heute einen Entschluss gefasst!
Die Energienetze und Energieversorger gehören in Bürgerhand. [..]
Zu diesem Zweck wird eine in Frankfurt börsengelistete "Bürgeraktiengesellschaft" ins Leben gerufen, die Care-Energy AG, an welcher alle Kunden - ob kostenlose Energiedienstleistung oder kostenpflichtige Energie - eine Aktie zugeteilt erhalten und so das direkte Mitgestaltungrecht ausüben können.
Diese Aktiengesellschaft soll Kraftwerke und Netze kaufen und betreiben und das direkt für den Bürger, direkt für den Aktionär unter Umgehung sämtlicher Handelsstufen [..]
[..] es kann und darf nicht sein, dass bei einer existenziellen Frage, wie die Energieversorgung es darstellt, der Bürger ausgeschlossen und "gemolken" wird.
Damit muss jetzt Schluss sein und dafür sorge ich
Ihr Martin Richard Kristek
– Auszug aus Wikipedia:
Im ungeregelten Freiverkehr („Open Market“) gibt es eine sehr große Zahl solcher Aktien. Ein „Listing“ im Open Market kostet vergleichsweise wenig. Ein Emissionsprospekt muss nicht veröffentlicht werden, die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Bilanzen ist ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben. Der mit dem Wertpapierhandelsgesetz verbundene Anlegerschutz gilt für im Open Market gelistete Penny-Stocks nur mit Einschränkungen. Dies ist einerseits für kleine Gesellschaften bequem, andererseits ist Missbrauch möglich.
Falsche Verbrauchsprognosen auch in Leipzig. (http://www.presseportal.de/pm/80959/2568682/bereichert-sich-netz-leipzig-gmbh-an-vorsaetzlich-falschen-stromverbrauchsprognosen-care-energy/gn)
Es scheint ...
Aus verlässlicher Quelle haben wir heute erfahren, dass man sich seitens der Leipziger damit verantwortet, dass man sich nicht mehr anders zu helfen gewusst hat unseren Erfolg zu stoppen, da wir zu erfolgreich sind.
"[..] wie wäre es mal nachzudenken weshalb ihr nicht erfolgreich seid und ändert dieses einfach. [..]", so Martin Richard Kristek
Care Energy zur Netzsperre in Leipzig:ZitatAus verlässlicher Quelle haben wir heute erfahren, dass man sich seitens der Leipziger damit verantwortet, dass man sich nicht mehr anders zu helfen gewusst hat unseren Erfolg zu stoppen, da wir zu erfolgreich sind.
Sehr geehrte Damen und Herren,
als CEO der mk-group („Care-Energy“) wende ich mich heute persönlich an Sie als unseren Kunden im Netzgebiet der Bayernwerk AG. Mit diesem Schreiben will ich Sie über das meiner Meinung nach vorsätzlich falsche und rechtswidrige Verhalten Ihres regionalen Netzbetreibers Bayernwerk AG gegenüber Care-Energy informieren. Ich möchte Sie zudem bitten, uns durch die am Ende dieses Briefes beschriebene Maßnahme zu unterstützen und dem willkürlichen Verhalten der Bayernwerk AG gegenüber unserem Unternehmen Grenzen zu setzen.
Zunächst die Fakten: Am 26 September 2013 kündigte die Bayernwerk AGper Telefax die von Care-Energy bereits im Voraus bezahlte Netznutzung. Dies tat die Bayernwerk AG obwohl wir alle Rechnungen der Bayernwerk AG vollständig vor Beginn der Netznutzung beglichen hatten. Dies wirft auch ein bezeichnendes Licht auf Aussagen, die Bayernwerk AG hätte sich um eine Einigung bemüht. Durch die von der Bayernwerk AG aufgestellte falsche Behauptung, Sie als unser Kunde befänden sich nun in der teuren Grundversorgung, sollten Sie als Kunde dazu manipuliert werden, Ihren Partner in der Energieversorgung zu wechseln, am Besten wohl zu einer der Bayernwerk AG nahestehenden Vertriebsorganisation - wie E.ON als Aktionärin der Bayernwerk AG. Ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen. Wir haben vergleichbare Prozesse um widerrechtliche Kündigungen gewonnen mit dem Ergebnis, dass der Netzbetreiber alle Kunden darüber informieren musste, dass diese Kunden durchgängig Kunden von Care-Energy waren und sind. So wird es unseres Erachtens auch in diesem Fall geschehen. Sie waren unser Kunde und bleiben unser Kunde so lange Sie dies wünschen.
Damit Sie sich sicher fühlen können, versichere ich Ihnen folgendes: Sollten Ihnen als unseren Kunden Mehrkosten durch das widerrechtliche Vorgehen der Bayernwerk AG entstehen, werden wir diese Mehrkosten durch Ausgleich der Differenz zwischen unserem Tarif und dem Grundversorgungstarif für den Zeitraum bis zur gerichtlichen Klärung des Sachverhalts ersetzen.
Meiner Meinung nach dient das Verhalten der Bayernwerk AG nur der rechtswidrigen Behinderung unserer Arbeit als Ihr Energiedienstleister und Ihr Energieversorger. Dabei hat die Bayernwerk AG ihren Status als Netzmonopolist widerrechtlich ausgenutzt, um uns unter fadenscheinigen Vorwänden zu schädigen. Zum einen durch den Versuch, uns die Versorgung unserer Kunden widerrechtlicher Weise unmöglich zu machen, zum anderen dadurch, dass Sie, unser Kunde, durch Falschbehauptungen der Bayernwerk AG verunsichert werden sollten. Ich vermute, der Bayernwerk AG und anderen Energieunternehmen sind die kostengünstige Versorgung der Kunden durch Care-Energy und unser damit verbundenes starkes Wachstum an Kunden ein Dorn im Auge. Wenn ein Monopolist wie die Bayernwerk AG allerdings aus solchen Motiven widerrechtlich gegen ein Unternehmen vorgeht, dass an anderer Stelle ein überlegener Wettbewerber ist, dann ist dies ein Fall für die Gerichte.
Wie ungerecht und aggressiv das Verhalten der Bayernwerk AG gegenüber Care-Energy ist, möchte ich Ihnen abschließend an Hand eines Vergleichs erläutern: Stellen Sie sich vor Sie wohnen zur Miete.
Ihr Vermieter ist der einzige Vermieter vor Ort, er hat ein Monopol. Sie sind darauf angewiesen, dass der Vermieter an Sie vermietet und Sie haben ein Recht darauf, dass er dies diskriminierungsfrei tut. Sie zahlen immer pünktlich Ihre Miete und nutzen Ihre Wohnung genauso, wie es vorgesehen ist. Eines Tages kündigt Ihnen Ihr Vermieter. Er will, dass Sie auf der Straße sitzen und die Gegend verlassen. Die Kündigung begründet der Vermieter mit der falschen Behauptung, Sie hätten nicht gezahlt. Und obwohl Sie das Gegenteil eindeutig beweisen können, haben Sie den Schaden, denn Ihr Vermieter erzählt allen, Sie hätten nicht gezahlt. Dies wäre ein absolut unmöglicher Vorgang, vor allem da Ihr Vermieter sein Monopol missbraucht, um Sie zu schädigen. Genau dieses Verhalten hat die Bayernwerk AG gegenüber Care-Energy an den Tag gelegt. Dieser Vergleich ist übrigens in ähnlicher Form vom zuständigen Gericht in der mündlichen Urteilsbegrünung verwendet worden, als es in einem identischen Verfahren um die Verurteilung eines anderen Netzbetreibers ging, der gegenüber unserem Unternehmen die gleichen unlauteren Machenschaften versucht hat.
Ich hoffe, ich konnte mit meinen Ausführungen nach allen teilweise falschen, teilweise bewusst unvollständigen Informationen, die Sie von der Bayernwerk AG erhalten haben, Klarheit für Sie als unseren Kunden schaffen.
Abschließend möchte ich Sie, wie angekündigt, um Unterstützung in unserem Kampf gegen das willkürliche Vorgehen der Bayernwerk AG bitten. Fordern Sie bei der Bayernwerk AG einen eigenen Netznutzungsvertrag an. Sollte die Bayernwerk AG dann erneut (widerrechtlich) gegen Care-Energy oder ein anderes von Ihnen gewähltes Unternehmen vorgehen, können Sie sich besser gegen diese Willkür wehren. Senden Sie einfach den beiliegenden Antrag für einen eigenen Netznutzungsvertrag an die Bayernwerk AG. Ihr Care-Energy Berater steht Ihnen übrigens bei allen Fragen zu diesem Thema gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Martin Richard Kristek
Care Energy hat einen offenen Brief zum Thema veröffentlicht.Zitat[...]
Abschließend möchte ich Sie, wie angekündigt, um Unterstützung in unserem Kampf gegen das willkürliche Vorgehen der Bayernwerk AG bitten. Fordern Sie bei der Bayernwerk AG einen eigenen Netznutzungsvertrag an. Sollte die Bayernwerk AG dann erneut (widerrechtlich) gegen Care-Energy oder ein anderes von Ihnen gewähltes Unternehmen vorgehen, können Sie sich besser gegen diese Willkür wehren. Senden Sie einfach den beiliegenden Antrag für einen eigenen Netznutzungsvertrag an die Bayernwerk AG. Ihr Care-Energy Berater steht Ihnen übrigens bei allen Fragen zu diesem Thema gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Martin Richard Kristek
Verstehe ich nicht ganz ...
Wenn Kristek mit seinem zitierten "Aufruf" erfolg hat (machen werden das ja wohl nur Kunden, die bei CE bleiben wollen, da bei anderen Anbietern eigene Netznutzungsverträge der Verbraucher auch nicht vorgesehen sind), dann ist CE dieses "Zahlungsproblem" gegenüber den VNB auch bei den
Alt-Kunden (wie ursprünglich angestrebt) los !
Wird die scheinbar „gläubige“ Vermittlertruppe bei Laune gehalten, dürfte man genügend unkritische „Geiz ist geil - Kunden“ behalten/neu gewinnen und den Laden mit weiteren „Tricksereien“ noch längere Zeit am Leben erhalten können. Wer dabei nicht auch (durchaus legal!) in die eigene Tasche wirtschaften kann, der ist selber Schuld. :(
... die Kunden sind mündig ... Jeder mündige Bürger sollte daher erkennen können,
daß er sich dabei nicht auf einen "0815"-Stromtarif einlässt. ...
In Zeiten, in denen man Care Energy vorwerfen konnte, unklare Preispolitik zu betreiben, habe ich das anders gesehen.
Mittlerweile steht direkt auf der Startseite der Homepage in den Hinweisen, welche Entgelte zum dort ausgewiesenen kWh-Preis hinzukommen. ...
... Was mir aber CE und Martin Kristek sympathisch macht ist, dass er frischen Wind in den Strommarkt durch seine teilweise "innovativen" Produkte, durch die Offenlegung der Kalkulation, und durch seine Art Misstände in der Stromwirtschaft zu veröffentlichen, bringt. ...
[..]
Wie Sie wissen gerieten schon mehrmals private Energieversorger in die Schräglage und wurden sogar insolvent, es werden sogar Vergleiche zwischen uns und diesen angestellt. Deshalb denke ich mir, könnte es vielleicht auch eine gezielte Maßnahme des Marktes gegen diese privaten Unternehmen gewesen sein? Nicht jeder Betrieb ist vollkommen frei von Fremdkapital, steht auf wirtschaftlich und solventen festen Beinen, wie das Unternehmen Care-Energy, welches rein eigenkapitalfinanziert ist und einen einzigen Eigentümer hat - mich.
Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass ich hier investigativ in die Tiefe gehen werde und mit den zuständigen Insolvenzverwaltern Kontakt aufnehme, denn das Muster kommt mir sehr bekannt vor und wenn dies so wäre, dann sind die Vorgangsweisen ein Fall für die Staatsanwaltschaften.
Care-Energy schwächt so ein Vorgang nicht, mein Untenehmen ist wirtschaftlich gesund, hat keinerlei Fremdkapitalfinanzierung (Schulden) und ist rein privat in meiner Hand, wobei ich glücklicher Weise frei Entscheidungen fällen kann und dies sehen Sie klar an Ihren Preisen.
[..]
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Martin Richard Kristek
Zudem glaube ich auch nicht an den Saulus, der sich zum Paulus gewandelt haben soll!
Das was vielleicht in der Vergangenheit war ist ohne jeder Bedeutung. Erst mal gilt die Unschuldsvermutung. Allenfalls mahnt es zur kritischen Betrachtung wenn man selbst eine Vertragsbeziehung eingehen möchte. Aber es ist für mich kein Grund mit übertriebenem Eifer ständig nach dem Haar in der Suppe zu suchen und damit eine Kampagne zu betreiben.
Bei der derzeit doch eher erfolgreichen Abwehr von Netzzugangssperren und der Durchsetzung von Netznutzungsverträgen für die Kunden wird mir Herr Kristek dann doch fast sympathisch. ;)
Aus dem Blick geraten ist inzwischen wohl, dass CE Strom zu nicht auskömmlichen Preisen liefert, bzw. die Preise aus Altverträgen insbesondere deshalb so günstig „kalkuliert“ waren, weil man sich der Zahlung der EEG-Umlage ganz oder teilweise entzogen hat, obwohl die Voraussetzungen dafür offenbar nicht vorliegen. Die neuen Preise basieren immer noch auf einer ermäßigten EEG-Umlage, sind aber für Kunden eigentlich nicht mehr attraktiv. Ob sich nach dem neuen Preismodell genügend Kunden gewinnen lassen, bleibt deshalb abzuwarten.
... mit übertriebenem Eifer ständig nach dem Haar in der Suppe zu suchen und damit eine Kampagne zu betreiben.sondern allein um
§ 5 Satz 3 EnWG
... das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung ...
... Was mir aber CE und Martin Kristek sympathisch macht ist, dass er frischen Wind in den Strommarkt durch seine teilweise "innovativen" Produkte, durch die Offenlegung der Kalkulation, und durch seine Art Misstände in der Stromwirtschaft zu veröffentlichen, bringt. ...
... Ich glaube all dies wäre nicht geschehen, wenn die etablierten Versorger nicht koordiniert Front gegen CE machen würden. Diese machen sich weniger Sorgen um die Verbraucher, die sie sowieso ständig mit überhöhten Preisen über den Tisch ziehen, sondern weil sie Angst vor der Innovationskraft des Enfant Terrible MK haben. Er hält sich eben nicht an die ungeschriebenen Gesetze, sondern macht mit seinem Geschäftsmodell den etablierten Stromversorgern immer mehr Konkurrenz. ...
Es geht nicht um... mit übertriebenem Eifer ständig nach dem Haar in der Suppe zu suchen und damit eine Kampagne zu betreiben.sondern allein umZitat§ 5 Satz 3 EnWG
... das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung ...
...
Eigentlich hätte es doch schon weitere Urteile des LG Hamburgs geben müssen, die bereits angekündigt waren.
Ich kann mir das Ausbleiben nur so erklären, daß entweder das LG Hamburg ganz erheblich schläft (indem es seine eigenen öffentlichen Ankündigungen auch Monate später nicht einhält) oder sich die ÜNBs unter Vereinbarung von Stillschweigen (damit es nicht so viel öffentlichen Aufschrei bei diesem sowieso schon gesamtgesellschaftlich sensibel behafteten Thema gibt) zwischenzeitlich mit Care in der EEG-Angelegenheit geeinigt haben..
...
[...]
Man kann jedenfalls nicht von der Hand weisen, daß Care eine gewisse Bewegung in den Energiemarkt gebracht hat.
Sieht man z.B. daran, daß bei dem Thema "eigener Netznutzungsvertrag auch für Kleinverbraucher" zunächst alle Netzbetreiber und deren Verbände mit Empörung aufgeschrien haben.
Mittlerweile, kaum mehr als 1-2 Monate später, erklärt die Bayernwerk als EON-Tochter gegenüber der ZfK, gegen eigene Netznutzungsverträge hätte sie nichts einzuwenden.
Das ist mal definitiv ein großer Erfolg.
[...]
Ich sehe kaum großartige Innovationen, sondern eher ein Aufspringen auf längst fahrende Züge, was dann mit viel ‚Getöse und heißer Luft’ als eigene Ideen verkauft wird - Beispiele:
- die ursprünglich propagierte und jetzt wohl ruhende ‚Integration der Eigenerzeugung mit PV’ sowie die kürzlich avisierten Aktivitäten zur Vernetzung der EE-Stromerzeuger vor Ort mit Verkauf des erzeugten Stroms in der Region;
oder
- die aktuell angekündigte Gründung einer AG, um mit dem eingesammelten Kapital örtliche Verteilernetze aufzukaufen (Netze in Bürgerhand).
Um so etwas auch nur anschieben zu können, mangelt es der mk-group augenscheinlich an der dafür notwendigen Finanzkraft. Insofern sind das alles für mich nichts als (bei Träumern vllt. werbewirksame) ‚Hirngespinste’.
Zu dem behaupteten Missstand in der Stromwirtschaft „Berechnung von überhöhten Abschlägen“ (oder auch zu niedrigen Abschlägen!) ist zu fragen, was ursächlich ist: Dazu wissen wir doch aus Hilferufen hier im Forum, dass Verbraucher, die nicht mehr beim Grundversorger sind, es häufig versäumen, selbst die Zählerstände zu Beginn der Belieferung/zum Ende eines Lieferzeitraumes abzulesen und dem Netzbetreiber zu melden, was dann eine Schätzung zur Folge hat.
....
Das aus jeder Steckdose der gleiche Strom kommt ist wiederum jedem klar.
Stichwort: "Hamburger Elektrizitätsnetzbetrieb untersagt Atomstrom den Netzzugang"
Stichwort: "Hamburger Elektrizitätsnetzbetrieb untersagt Atomstrom den Netzzugang"
Das war in der Tat schon ein Brüller 8)!
Care Energy ist in Leipzig, Delitzsch und im Gebiet der Bayernwerk AG vorläufig wieder am Netz, auch rückwirkend: ...
Hier die Stellungnahme der Netz Leipzig:
http://www.netz-leipzig.de/aktuelles/news-detail/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=47&cHash=b20aaf7ebf8d74cf92a1e11fec82b586
Ich finde es z.B. besonders auffällig, dass das Handelsblatt seit langem nichts mehr über Care Energy schreibt. Bezgl. des LG Hamburg ist CE ja wohl in Revision gegangen. Und bis sowas höchstinstanzlich geklärt ist, kann ja dauern.
[...]
Mittlerweile, kaum mehr als 1-2 Monate später, erklärt die Bayernwerk als EON-Tochter gegenüber der ZfK, gegen eigene Netznutzungsverträge hätte sie nichts einzuwenden.
Das ist mal definitiv ein großer Erfolg.
[...]
Ein großer Erfolg für wen - für "klamme" Versorger und für die VNB?
Wenn der Verbraucher selbst zahlungspflichtig wird, kann dem Versorger nicht mehr generell gekündigt werden
und für VNB entfällt das Risiko großer Forderungsverluste im Insolvenzfall eines Versorgers.
Aber säumige Zahler auf Verbraucherseite sitzen womöglich schneller im Dunkeln (keine Ersatzversorgung) !?
Es kann nicht sein, dass elementare Erfordernisse und Missachtungen des üblichen Geschäftsbetriebs(EEG-Umlage,..) nach einer Woche ohne Zeitungsmeldung vergessen werden. Es gibt mehrere ganz zentrale Elemente die dem widersprechen, dass es Care in irgendeiner Weise finanziell gut geht oder diese mit ihrem eigentlichen Geschäftsmodell Geld verdienen können.
[...]
Was bleibt, ist die Feststellung, daß Care (zur Verwunderung vieler) noch lebt. Und expandiert. Wie auch immer sie das anstellen...
Care beziffert seinen Monatsumsatz aktuell mit ca. 30 Mio. € (bei ca. 350 Tsd. Stromkunden lt. Unternehmen + paar Gaskunden + ein Bißchen sonstige Aktivitäten). Quelle finde ich gerade nicht mehr - war aber eine recht aktuell veröffentlichte Zahl.
Weil an dem Geschäftsmodell zwar nichts wirklich überzeugt, aber ständig das erweckte Immage des von den "Bösen dieser Welt" verfolgten
"Robin Hood der Energiewende" gepflegt wird? ;)
Dieses sich selbst feiern ist eigentlich das Schlimmste an Care. Kein Netzbetrieb ist böse weil es den x-ten neuen Lieferanten im Netzgebiet gibt. Wenn dieser Lieferant aber ein Produkt unter dem Einkaufspreis anbietet und damit "eigene" Kunden abwirbt, ist es eine ganz normale Reaktion das (auch öffentlich) hinterfragen zu dürfen.
Schon bei der Flexstrompleite haben das ja wohl auch Kunden zu spüren bekommen, dass sie trotz geleisteter Zahlungen noch Post vom Insolvenzverwalter bekamen und nochmals zahlen sollten oder gar mussten.
[...]
Hauptursache bei den Netzen sehe ich darin, dass die allermeisten Arbeitsabläufe automatisiert ablaufen und gewisse Grundregeln herrschen (müssen). Und dann kommt eine neu gegründete Firma ohne Bilanzen mit einem möglicherweise defizitären Geschäftsmodell, wirbt Kunden ab, behauptet sie seien Netzbetreiber, ist nicht als Stromlieferant angemeldet, fordert Netznutzungsverträge für Endkunden an und zahlt vielleicht das eine oder andere mal versehentlich verspätet. ...
[...]
Bei offenen Steuerschulden (z.B. Stromsteuer) wäre der Laden schon längst dicht und gepfändet. ...
[...]
Auch mit der Pfalzwerke Netz AG, der Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH, der Stadtwerke Vilshofen GmbH
und der Stadtwerke Bielefeld GmbH scheint es „Probleme“ zu geben:
[..]
„Care Energy“ hat für die Kunden wieder einmal gewonnen. 4 Mitbewerber hatten „Care-Energy“ dreist verleumdet und „Care Energy“ ist dagegen vor Gericht gezogen.
„Wir tolerieren keine Fehlinformationen unserer Kunden durch Netzbetreiber. Auch die Pfalzwerke Netz AG, die Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH, die Stadtwerke Vilshofen GmbH und die Stadtwerke Bielefeld GmbH müssen sich an Recht und Gesetz halten“ erklärt „Care-Energy“ Chef Martin Richard Kristek. „Dies bedeutet auch, dass man Kunden die Wahrheit sagen muss, selbst wenn es Mehrarbeit für das eigene Unternehmen bedeutet“.
Nach E.ON und Bayernwerken hatten die westdeutschen Netzbetreiber versucht die elektronische Rechnungslegung durchzusetzen. „Care-Energy“ hat durchgesetzt, dass Kunden Anspruch auf eine Papierrechnung haben. So kann jeder Kunde einen Netznutzungsvertrag abschließen. Die Monopolisten hatten verlangt, dass eine Abrechnung nur bei der Verwendung bestimmter Software möglich sei, die für Verbraucher überflüssig und zu teuer ist.
Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung unter anderem auf das Energiewirtschaftsgesetz. Danach muss eine Abrechnung so erfolgen, dass der Netznutzer sie klar und verständlich nachvollziehen kann. Durch „Care-Energy“ müssen Netzbetreiber also Rechnungen auf Papier ausweisen und verständlich formulieren – ein Gewinn für alle Verbraucher und Kunden.
[..]
Die Welt der Energieversorgung in Deutschland erstarrte, als in den Medien bekannt wurde, dass "Care-Energy" EEG-Umlage nachzahlen solle. [..]
Hintergrund dieses Rechtsstreites mit den Übertragungsnetzbetreibern war, dass 2012 von mehreren Gerichten festgestellt worden war, dass "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" [..] keine Letztverbraucher mit Elektrizität beliefere. "Nach diesen Urteilen, war für mich nicht wirklich klar, wo die Reise mit der EEG-Umlage hinführen werde", so Martin Richard Kristek. "Die Versorgung eines Letztverbrauchers ist die Grundvoraussetzung für die Abführung einer EEG-Umlage, weil dies eindeutig im EEG geregelt ist", erklärt er weiter. Basierend auf diesen Gerichtsentscheidungen fehlte der gesetzliche Grund, eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetriebe abzuführen und so stellte das Unternehmen die Zahlung der EEG-Umlage ein.
Dieses Vorgehen zog natürlich den Unmut der 4 Übertragungsnetzbetriebe auf "Care-Energy". Es wurde eifrig durch die Netzbetreiber - teilweise sogar sehr medienwirksam - geklagt und versucht Care-Energy diesbezüglich zu diskreditieren.
[..]
Der erste Prozess wurde in erster Instanz verloren und "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" zu einer Zahlung von rund 450.000 Euro verdonnert. [..] [Martin Richard Kristek] zahlte die volle Summe prompt zum Zahlungstermin an die klagende Amprion GmbH, obwohl gegen das Urteil Einspruch erhoben und es somit nicht rechtskräftig wurde.
[..]
Im Rahmen des zweiten Prozesses - mit einem weiteren Übertragungsnetzbetrieb zum selben Sachverhalt - wurde jedoch seitens "Care-Energy" eifriger agiert. Neben der Einrede legt man auch ein Wirtschaftsprüfungsattest vor. [..]
[..] Care-Energy hält erstmalig einen schlagkräftigen Beweis in den Händen, dass das Unternehmen "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" zu 100% Strom aus erneuerbarer Energie liefert und dies [..] im Sinne des § 23 - 33 EEG. Grünere Energie ist nicht möglich, denn bislang ist es nach Aussage des Wirtschaftsprüfer noch nie vorgekommen, dass ein Unternehmen der Branche 100% Ökostrom ausgeliefert hat. [..]
Anders sieht es jedoch bei der Qualität der Abrechnung der Übertragungsnetzbetriebe aus, denn ebenso wurde durch den Wirtschaftprüfer die ausgelieferte Menge attestiert [..] Im Vergleich zu den durch den Übertragungsnetzbetrieb abgrechneten Mengen stellte sich heraus, dass der Übertragungsnetzbetrieb "50Hertz GmbH", dabei einfach mal so um sage und schreibe das Fünffache zuviel verrechnete. [..] "Es ist für mich unverständlich, wie eine kaufmännische Betriebsführung eines Großkonzerns [..] einfach mal um knapp das Fünffache zuviel verrechnet und noch dazu - trotz Beanstandung unserseits - sogar noch die Frechheit besitzt, diese einzuklagen", kontert Martin Richard Kristek [..]
[..]
Es bleibt somit mit Spannung abzuwarten, wie das Hamburger Landgericht nun in der weiteren Causa entscheidet und vor allem, wie das OLG Hamburg nach diesen Neuerkenntnissen zu der Erstentscheidung steht. [..]
[..]
Wie die Bild-Zeitung berichtete, prüft die Mk-Group im Gegenzug, ob sich der Leipziger Netzbetreiber über vorsätzlich falsche Stromverbrauchsprognosen bereichert.
Care-Energy hält erstmalig einen schlagkräftigen Beweis in den Händen, dass das Unternehmen "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" zu 100% Strom aus erneuerbarer Energie liefert und dies analog zum im Sinne des § 23 - 33 EEG
Grünere Energie ist nicht möglich, denn bislang ist es nach Aussage des Wirtschaftsprüfer noch nie vorgekommen, dass ein Unternehmen der Branche 100% Ökostrom ausgeliefert hat.
[..] Im Rahmen des zweiten Prozesses - mit einem weiteren Übertragungsnetzbetrieb zum selben Sachverhalt - wurde jedoch seitens "Care-Energy" eifriger agiert. Neben der Einrede legt man auch ein Wirtschaftsprüfungsattest vor. Dieses Attest beinhaltet auch einen Bericht über das so genannte Grünstomprivileg in welchem im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung festgestellt wird, ob ein Betrieb "Ökostrom" liefert und dieser auch den gesetzlichen Vorgaben des EEG entspricht.
Mit heutigem Tag liegt dieses Attest vor: Care-Energy hält erstmalig einen schlagkräftigen Beweis in den Händen, dass das Unternehmen "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" zu 100% Strom aus erneuerbarer Energie liefert und dies analog zum im Sinne des § 23 - 33 EEG.
[..]
Schön schwammig formuliert. "Ein Unternehmen der Branche" .. Jeder PV oder Windbetreiber in Direktvermarktung liefert 100% Ökostrom.
Eine Stromkennzeichnung konnte ich leider ebenfalls nicht finden.
Kraftwerksbetreiber deren Kraftwerke unseren Einkaufsrichtlinien entsprechen, sind eingeladen uns ihre Produktionskapazitäten anzubieten.
Dieses Service der Direktvermarktung übernehmen wir derzeit in 30 Ländern.
Mal abwarten, was ein Gericht dazu sagt, dass ein von dem Beklagten in Auftrag gegebenes 'Wirtschaftsprüfungsattest' ein "Beweis" sein soll !? :)
Sofern der jährliche bundesweite LVA eines EVU die Höhe von 5,0 GWh nicht übersteigt, ist eine Eigenbestätigung für die Testierung ausreichend. Ein Muster zur Eigenbestätigung können Sie über folgendem Link downloaden:
-> Eigenbestätigung nach § 49 EEG (http://www.amprion.net/sites/default/files/doc/Eigenbestätigung_evu.docx)
(nur für jährlichen bundesweiten LVA <= 5,0 GWh)
..und hier sind exemplarisch Kraftwerke (überwiegend Wasserkraft, aber auch Windparks) genannt, aus denen Care den Strom bezöge:
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/herkunft.html
Havdal Wasserkraftwerk
Errichtet 2009
Brutto Fallohöhe 54
Turbinen 2 Francisturbinen
Generatorenleistung kVA 1200 + 1800
MW 2,7
Produktion GWh 10
Jorda Wasserkraftwerk
Errichtet 2012
Brutto Fallhöhe 335
Turbine Pelton
Generatorenleistung kVA 2900
MW 2,4
Produktion GWh 7,7
Kvassteinåga Wasserkraftwerk
Errichtet 2011
Brutto Fallhöhe 156
Turbinen 2 Francis turbiner
Generatorenleistung kVA 4800
MW 4,4
Produktion GWh 15
Tou Mølle Wasserkraftwerk
Errichtet 1903/1986
Brutto Fallhöhe 13,5
Turbine Francis
Generatorenleistung kVA 1325
MW 1,2
Produktion GWh 3,9
Mehuken I + II Windpark
Errichtet 2001 - 2010
Anzahl der Windturbinen 13
MW 22,6
Produktion in GWh 65
Rensjø Wasserkraftwerk
Errichtet 2007
Brutto Fallhöhe 21
Turbinen Francis
Generatorenleistung kVA 1300
MW 1
Produktion GWh 4,2
Trælandsfoss Wasserkraftwerk
Errichtet 1995
Brutto Fallhöhe 55
Turbinen Francis
Generatorenleistung kVA 5600
MW 7,7
Produktion GWh 32
Mago A, B, C, D Wasserkraftwerk
Errichtet
1960 - 1984
Brutto Fallhöhe 19
Turbinen Francis
MW 4,1
Produktion in GWh 21,8
Grasdalen 1 und 2 Windpark
Errichtet 2000 - 2006
Anzahl der Windturbinen 3
MW 0,7
Produktion in GWh 2,8
Osavatnet
Errichtet 2012
Anzahl der Windturbinen 5
MW 0,6
Produktion in GWh 3,5
Wasserkraft
Biomasse
Erdwrme
Windkraft
Deponiegas
Sonnenenergie
Diesbezüglich hatten wir schon vor Monaten hier im Forum festgestellt, dass Kraftwerke, die im Ausland erneuerbare Energie erzeugen keinen grünstromprivilegierten Strom nach EEG liefern können.
Heute hat Care den Nachweis erbracht, dass es sich um Grünstrom handelt? Also schon mal kein Grünstromprivileg. In §23 - 33 sind die Vergütungssätze geregelt, die mit dem Strombezug nichts zu tun haben.
Mit der Novellierung des EEG im Hinblick auf den § 39 Abs. 1 EEG ist zur Prüfung des Grünstromprivilegs die viertelstundenscharfe Erfassung von bezogenem und geliefertem Grünstrom nach §§ 23-32 EEG sowie (nur bei EVU) des Letztverbraucherabsatzes von Relevanz.
Diesbezüglich hatten wir schon vor Monaten hier im Forum festgestellt, dass Kraftwerke, die im Ausland erneuerbare Energie erzeugen keinen grünstromprivilegierten Strom nach EEG liefern können.
Damit unterstellen Sie ja aber indirekt dem beauftragten Wirtschafts- oder vereidigtem Buchprüfer eine strafbare unwahre Testierung, soweit die Angabe von Care stimmt, ein Testat mit entsprechendem Wortlaut läge vor?
[..] Hintergrund dieses Rechtsstreites mit den Übertragungsnetzbetreibern war, dass 2012 von mehreren Gerichten festgestellt worden war, dass "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" [..] keine Letztverbraucher mit Elektrizität beliefere. "Nach diesen Urteilen, war für mich nicht wirklich klar, wo die Reise mit der EEG-Umlage hinführen werde", so Martin Richard Kristek. "Die Versorgung eines Letztverbrauchers ist die Grundvoraussetzung für die Abführung einer EEG-Umlage, weil dies eindeutig im EEG geregelt ist", erklärt er weiter. Basierend auf diesen Gerichtsentscheidungen fehlte der gesetzliche Grund, eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetriebe abzuführen und so stellte das Unternehmen die Zahlung der EEG-Umlage ein. [..]
[...]
Kristek hat es jetzt ja nochmals ganz deutlich gesagt:Zitat von: http://www.care-energy-nachrichten.de/?q=articles%2F2013%2F10%2F09%2Fcare-energy-liefert-100-%C3%B6koenergie-aus-strom[...] Hintergrund dieses Rechtsstreites mit den Übertragungs-netzbetreibern war, dass 2012 von mehreren Gerichten festgestellt worden war, dass "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" [..] keine Letztverbraucher mit Elektrizität beliefere. [...] "Die Versorgung eines Letztverbrauchers ist die Grundvoraussetzung für die Abführung einer EEG-Umlage, weil dies eindeutig im EEG geregelt ist", erklärt er weiter. Basierend auf diesen Gerichtsentscheidungen fehlte der gesetzliche Grund, eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetriebe abzuführen und so stellte das Unternehmen die Zahlung der EEG-Umlage ein. [..]
Das LG Berlin hat aber am 8.5.12 entschieden (siehe ab Beiträge #141), dass es sich bei dem Geschäftsmodell von CE um 'Schein-Contracting' handelt und, wenn ich es richtig verstanden habe, die "Zwischenschaltung" des Energiediestleisters mk-power insofern wohl eine rechtswidrige Umgehung von Steuern und Abgaben etc. sein dürfte !?
Allerdings legt CE ja nicht nur das Grünstromprivileg anders als üblich aus sondern zeichnet sich durch kreative Auslegungen geradezu aus.
... legt CE ja nicht nur das Grünstromprivileg anders als üblich aus sondern zeichnet sich durch kreative Auslegungen geradezu aus.
... was zumindes Luft verschafft. Wie lange die hält, werden wir sehen.
Schein-Contracting war schon eine maßgebliche Grundsatzaussage des LG Berlin. Und der vom LG Hamburg festgestellte Versuch von CE, eine "rechtliche Fiktion" zu schaffen, besagt nach meinem Verständnis im Ergebnis auch nichts anderes.
"Luft verschaffen" scheint ohnehin vorrangiges Ziel all der "kreativen" Aktionen zu sein. Ohne Zahlung bspw. der EEG-Umlage dürfte das Geschäftsmodell jedenfalls für MK durchaus sehr profitabel sein.
[...]
Aufgrund der regional sehr unterschiedlichen NN-Entgelte und Konzessionsabgaben wären die "19,90" regional verschieden dann teils gar nicht so extrem defizitär. In anderen Netzten wiederum stärker..
"Luft verschaffen" (= Zeit gewinnen) scheint ohnehin vorrangiges Ziel all der (letztlich zum Scheitern verurteilten) "kreativen" CE-Aktionen zu sein. Ohne Zahlung bspw. der EEG-Umlage dürfte das Geschäftsmodell jedenfalls für MK persönlich durchaus sehr profitabel sein.
Ich gehe davon aus, daß Care Energy damit ausdrücken will, daß die Berechtigung das Grünstromprivileg in Anspruch zu nehmen nun per Wirtschaftsprüfertestat entsprechend den Vorgaben des EEG bescheinigt ist..
..wenngleich die Formulierung "analog zum in Sinne des § 23 - 33 EEG" freilich holprig ist.
Es ist erstmal davon auszugehen, dass der WP ordnungsgemäß prüft, da er dafür haftet.
[..] "Care-Energy"-Kunden erleben diese Tage einen neuen Tiefpunkt in der Arbeit der Netz Leipzig GmbH, die sich in Schreiben schon einmal mit dem selbstverliehenen Titel "Ihr zuverlässiger Netzbetrieb" schmückt. Wie weit dieser Anspruch von der Realität entfernt ist zeigen die Briefe, die die Netz Leipzig GmbH an "Care-Energy" Kunden schickt [..] In den Schreiben behauptet die Netz Leipzig GmbH, sie hätte bereits für alle Care-Energy Kunden Netznutzungsverträge an Care-Energy in Hamburg versandt und "Care-Energy" hätte die Annahme der Netznutzungsverträge verweigert. Dabei verschweigt die Netz Leipzig GmbH, dass in die zu "Care-Energy" nach Hamburg gesandten Vertragsentwürfe schwere Fehler zu Lasten des Kunden eingebaut waren.
Dazu Martin Kristek [..]: "Wir können nicht beweisen, dass uns die Netz Leipzig GmbH vorsätzlich fehlerhafte Netznutzungsverträge für unsere Kunden geschickt hat [..] Es spricht allerdings gegen die erforderliche Zuverlässigkeit der Netz Leipzig GmbH, dass die dortige Unternehmensführung mangelhafte Verträge verschicken lässt. [..]."
[..] "Ein Endkunde nimmt nicht am sog. GPKE-Prozess teil und erhält als Endkunde eine Papierrechnung, keine elektronischen Dateien. [..] Diese herrschende Rechtslage sollte auch der Netz Leipzig GmbH bekannt sein, zumal "Care-Energy" mehr als 20 einstweilige Verfügungen genau dieses Inhalts gegen andere Stadtwerke erwirkt hat. Angesichts des Umfangs der Fehler des Vertrags scheint es mir mehr als zweifelhaft [..] dass dieser Fehler der Netz Leipzig GmbH ein Versehen gewesen ist. [..] Unserer Ansicht nach gehen die vorsätzliche, gesetzwidrige Behinderung unserer Arbeit [..] in eine bedauerliche nächste Runde. Wir werden mit aller Härte gegen die fortgesetzte Kundentäuschung der Netz Leipzig GmbH juristisch vorgehen." [..]
[..] Das Verhalten des regionalen Monopolisten Netz Leipzig GmbH stinkt zum Himmel und ein Fisch stinkt immer vom Kopf her." so Martin Kristek abschließend.
Separate Netznutzung durch den Endkunden
Netzbetreiber haben nach § 20 Abs. 1 EnWG jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Jedermann in diesem Sinne ist nicht nur ein Lieferant, sondern auch ein Letztverbraucher, vgl. die Definition des Transportkunden in § 3 Nr. 31b EnWG. Im Grundsatz kann daher jeder Endkunde (auch ein SLP-Kunde) verlangen, selbst Netznutzer zu sein. Netzbetreiber können das nicht verhindern, auch wenn dies Mehraufwand bedeutet und bei einem Lieferant ggf. ein geringeres Insolvenzrisiko besteht als bei manchen Endkunden. Der Endkunde schuldet dann selbst die Netznutzungsentgelte.
Allerdings muss er dafür im Prinzip die Datenformate nach GeLi Gas genauso wie ein Lieferant beherrschen, also auch INVOIC-Rechnungen empfangen können, wenn er dazu nicht einen Dienstleister, etwa seinen Lieferanten einschaltet. Da der Endkunde kaum eine Lieferer-Anmeldung beim Hauptzollamt vorlegen kann, ist ihm auf eine Mindermengen-Rechnung auch Erdgassteuer in Rechnung zu stellen.
Dass man über diese Frage trefflich streiten kann, zeigen die aktuellen Diskussionen um ein allerdings bisher eher auf Strom bezogenes Liefermodell der mk-group und erste fragwürdige gerichtliche Eilentscheidungen, die dem Netzbetreiber vorgeben, einen separaten Netznutzungsvertrag Strom abzuschließen, auch wenn der Endkunde nicht bereit ist, INVOIC-Rechnungen zu empfangen. [..]
[..] Es muss auch bezweifelt werden, dass sich das Landgericht vertiefte Gedanken zum Verhältnis von Umsatzsteuergesetz und GPKE gemacht hat. Es ist eine Frage, ob im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung nach § 14 UStG eine Rechnung in Papier verlangt werden darf, und eine andere Frage, ob überhaupt eine Vertragsbeziehung eingegangen werden muss. Zwar ist der Netzbetreiber grundsätzlich kontrahierungspflichtig; dies gilt allerdings nicht in den Fällen der Unzumutbarkeit. Solche liegen nach zutreffender Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur vor, wenn ein Netznutzer eine Papierrechnung verlangt. [..]
[..] Statt den Ökostrom auf den „Großmarkt Börse“ zu bringen, ist es kostengünstiger den Strom direkt und regional zu vermarkten. [..] „Care-Energy“ [..] vermarktet Ökostrom jetzt direkt in der Region in der er erzeugt wird.
[..] Damit ermöglicht der Energiedienstleister Produzenten, Netzbetreibern und Kunden eine Versorgung ohne Einsatz des EEG.
„Für 19,90 Euro können Kunden in Zukunft Ökostrom direkt beim Erzeuger beziehen. So wie man früher die Milch persönlich beim Bauern holte, kann jeder Verbraucher den Strom direkt beim Besitzer des Windrades, des Solarmoduls oder beim Blockheizkraftwerkes beziehen.“
[..]
Innerhalb des gleichen regionalen Verteilnetzes (Stadtwerkenetzes, etc.) werden Produzenten und Kunden zusammen geführt. Das neue Konzept startet in der Region Berlin-Brandenburg und wird nach und nach auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet. [..] Durch diesen Ansatz will der Energiedienstleister die Nutzung der Hochspannungsnetze der Übertragungsnetzbetriebe (ÜNB) vermeiden. [..] Für die Netzbetreiber ist es eine Entlastung, wenn durch den Verbleib des Stroms im regionalen Netz keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.
[..] Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob man das EEG nicht abschafft. [..] „Wir haben immer betont, dass die Energiewende ohne EEG-Umlage schneller und besser vorankommen kann.“ Er führte weiter aus: „Bereits heute ist nach herrschender Rechtslage eine Versorgung der Kunden mit Ökoenergie möglich, ohne dass diese EEG belastend wäre [..]“
Mit dem neuen Versorgungsansatz will „Care Energy“ regionale Wirtschaftsräume stärken. [..] Weiterhin steigen in den Gemeinden die Einnahmen aus den Gewerbesteuern und neue Arbeitsplätze entstehen. Bei der regionalen Direktvermarktung der Windräder und Solaranlagen wird im Bundesdurchschnitt mit Erlösen von ca. 10 Cent/kWh gerechnet. Dies liegt über den aktuellen Einspeisevergütungssätzen des EEG. [..]
Wir werden die letzten Wochen ständig von Netzbetreibern [..] vorsätzlich geschädigt. Weshalb?
Care-Energy steht für 19,90 pro kWh [..].
Care-Energy expandierte in den letzten 20 Monaten zu 360.000 Kunden [..].
Angeblich rangiert Care-Energy somit auf Platz 6 der Energieversorger in Deutschland, in jedem Fall aber auf Platz 1 der Energiedienstleister [..]
Tun kann der Mitbwerb legal nichts gegen uns, so muss in die Trickkiste gegriffen werden.
[..] es gibt fast 1.000 Netzbetrieb in Deutschland und trotzdem wir ständig vor Gericht obsiegen, wird immer wieder die selbse Vorgangsweise zu Tage gebracht. [..] scheinbar ist es allgemeines Ziel, Care-Energy vom Markt zu drängen [..].
Ein Wirtschaftsprüfer haftet???? Er bestätigt die ihm vorgelegten Zahlen. Nicht mehr und eher weniger. Gehaftet wird durch die GF, die das Testat mitunterzeichnen.
Gruß
NN
Naturgemäß sind auch Wirtschaftsprüfer nicht in der Lage, für eine objektive Richtigkeit der Abschlüsse zu haften. Werden ihnen wesentliche Informationen durch das Unternehmen vorenthalten oder Sachverhalte falsch dargestellt, so ist es möglich, dass objektiv falsche Jahresabschlüsse unentdeckt bleiben.
Wohl aber besteht eine Haftung der Wirtschaftsprüfer, wenn sie schuldhaft oder grob fahrlässig handeln und dadurch Fehler im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Da die Schadenssummen leicht extrem hohe Werte annehmen können, besteht in vielen Ländern eine gesetzliche Begrenzung der Haftung sowie die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Neue Pressekonferenz morgen, 15.10., u.a. mit Martin Kristek:
Stromversorger kassieren Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage - Rückforderung über drei Jahre möglich (http://www.newslab.de/newslab/Initiative.html)
Und für diese wieder mal sehr "kreative Rechtsauslegung" gewähren Farenski und Kristek den Verbrauchern natürlich Rechtsschutz, wenn diese die Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage für drei Jahre zurückfordern ?? ???
[..] Mit Schreiben vom 9. Oktober diesen Jahres informierte Sie die Mitnetz über ihre Kündigung der Netznutzung [..]. Wir werden am 14. Oktober 2013 sofort [..] Klage erheben und eine einstweilige Verfügung beantragen. In allen vergleichbaren Verfahren [..] haben wir vor Gericht Recht erhalten [..]. Wir haben die gekündigte Netznutzung im Vorweg vollständig bezahlt, weder bei der Mitnetz noch bei einem anderen Netzbetreiber sind Rechnungen über Netznungsentgelte offen. Entsprechende Andeutungen der Mitnetz [..] sind falsch und bewusst so gewählt, dass die Vorstände der Mitnetz davon ausgehen, wegen der weichen Formulierung nicht juristisch für eine Falschaussage belangt werden zu können.
Die von uns angestrengte Klage hat aufschiebende Wirkung [..]. Sie befinden sich also nicht in der Grundversorgung, sondern werden weiter durch uns beliefert. [..] Trotzdem werden Sie in den kommenden Tagen ein Schreiben des örtlichen Grundversorgers erhalten, das Sie ignorieren können. Sie brauchen als „Care-Energy“ Kunde nichts zu unternehmen und können mit Ruhe den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten. [..]
[..] Sollten Ihnen durch das widerrechtliche Vorgehen der Mitnetz Mehrkosten durch eine Grundversorgung entstehen, werden wir diese Mehrkosten [..] für den Zeitraum bis zur gerichtlichen Klärung des Sachverhalts ersetzen.
Meiner Meinung nach dient das Verhalten der Mitnetz nur der rechtswidrigen Behinderung unserer Arbeit [..]. Betrachten Sie das Schreiben der Mitnetz noch einmal genau: Nirgendwo wird ein Grund für die Kündigung genannt. [..] Ich vermute, der Mitnetz und anderen Energieunternehmen sind die kostengünstige Versorgung der Kunden durch Care-Energy und unser damit verbundenes starkes Wachstum an Kunden ein Dorn im Auge. [..]
[..] Sollten Sie in den kommenden Tagen versuchen uns telefonisch zu erreichen, bitte ich Sie um etwas Geduld. Die Mitnetz hat mehr als 60000 unserer Kunden angeschrieben, so dass sich am Telefon längere Wartezeiten ergeben können. [..]
... Kristek hatte glaub ich mal in einem Interview erwähnt, die Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage gerne für Kunden, die bei ihm einen Energiedienstleistungs-Vertrag schließen, von Versorgern für die Vergangenheit einzutreiben - gegen Beteiligung von 50% gemäß Care Energy AGB EDL (http://www.care-energy-online.de/index.php/homepage/agb/agb-energiedienstleistung.html). ...
... dann sollte Kristek doch gleich mal für die CE-Kunden mit der "Eintreibung" bei mk-energy und den vorherigen Lieferanten anfangen!
Care-Energy Kundeninformation für Region Mitnetz (http://www.facebook.com/notes/care-energy/kundeninformation-für-region-mitnetz/607489915978718)
Auszüge:Zitat von: http://www.facebook.com/notes/care-energy/kundeninformation-für-region-mitnetz/607489915978718[..]. Wir werden am 14. Oktober 2013 sofort [..] Klage erheben und eine einstweilige Verfügung beantragen. [..] Sollten Sie in den kommenden Tagen versuchen uns telefonisch zu erreichen, bitte ich Sie um etwas Geduld. Die Mitnetz hat mehr als 60000 unserer Kunden angeschrieben, so dass sich am Telefon längere Wartezeiten ergeben können. [..]
Bei 60.000(?) Kunden wird es jetzt allerdings richtig heftig! ???
Was denn nun, Klage erheben oder (nur) eine einstweilige Verfügung beantragen [..]
Sie brauchen sich auch keine Gedanken um eine Doppellieferung oder Doppelzahlung machen. Sollten Sie aus welchem Grund auch immer einen Abschlag zu viel an uns überweisen, erhalten Sie diesen selbstverständlich erstattet.
Sollten sich die Kunden -insbesondere bei Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens- vielleicht doch Gedanken über weitere Zahlungen direkt an mk-power machen?
Sollten sich die Kunden -insbesondere bei Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens- vielleicht doch Gedanken über weitere Zahlungen direkt an mk-power machen?
Diesen Absatz verstehe ich nicht ganz. ...
Care Energy akzeptiert nur Bezahlung per Banküberweisung / Dauerauftrag. ...
... An den Grundversorger sollte wohl zunächst keinesfalls gezahlt werden, solange die Lage nicht geklärt ist.
Im Falle der TEN etc., ... mussten sich die Leute also wohl ihr ggf. bereits an diesen gezahltes Geld vom Grund-versorger mühsam zurückholen, da es nie eine Ersatzversorgung gab.
Neue Pressekonferenz morgen, 15.10., u.a. mit Martin Kristek:
Stromversorger kassieren Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage - Rückforderung über drei Jahre möglich (http://www.newslab.de/newslab/Initiative.html)
Neue Pressekonferenz morgen, 15.10., u.a. mit Martin Kristek:
Stromversorger kassieren Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage - Rückforderung über drei Jahre möglich (http://www.newslab.de/newslab/Initiative.html)
Dort hat man jetzt auch ein Musterschreiben zur Rückforderung der EEG-Umlage hochgeladen:
Musterschreiben für Kunden der Energieversorger (http://www.newslab.de/newslab/Initiative_files/Brief%20Netzbetreiber.png)
Rückforderung der EEG-Umlage ?
Und welcher Energieversorger [außer (hoffentlich) mk-power ;D] wird aufgrund eines solchen Schreibens „die Umsatzsteuer der letzten Jahre“ unverzüglich dem Bankkonto des Kunden gutschreiben ? ::)
Neue Pressekonferenz morgen, 15.10., u.a. mit Martin Kristek:
Stromversorger kassieren Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage - Rückforderung über drei Jahre möglich (http://www.newslab.de/newslab/Initiative.html)
omain Name: united-power-gas.com
Registry Domain ID: 1825505023_DOMAIN_COM-VRSN
Registrar WHOIS Server: whois.udag.net
Registrar URL: http://www.united-domains.de/
Updated Date: 2013-09-04T14:01:19Z
Creation Date: 2013-09-04T10:35:11Z
Registrar Registration Expiration Date: 2014-09-04T10:35:11Z
Registrar: united domains AG
Registrar IANA ID: 1408
Registrar Abuse Contact Email:
Registrar Abuse Contact Phone: +49.8151368670
Domain Status: clientTransferProhibited
Registry Registrant ID:
Registrant Name: Martin Richard Kristek
Registrant Organization: mk-group Holding GmbH
Registrant Street: Dessauer Strasse 2-4 Lagerhaus G
Registrant City: Hamburg
Registrant State/Province: DE
Registrant Postal Code: 20457
Registrant Country: DE
Registrant Phone: +49.404143148580
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin).
Aktenzeichen: HRA 48700 B Bekannt gemacht am: 04.10.2013 12:00 Uhr
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Neueintragungen
01.10.2013
UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG, Berlin, Oldenburger Straße 6, 10551 Berlin. Firma: UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Oldenburger Straße 6, 10551 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. mk-group Holding GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 111893) Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 110923) nach Berlin verlegt.; Die Firma ist geändert. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 14.12.2009.
Will man die mk-energy GmbH & Co. KG demnächst in den "Ruhestand" schicken?
Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen: HRA 110923 Bekannt gemacht am: 15.10.2013 12:00 Uhr
In (). gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
14.10.2013
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG, Hamburg, Dessauer Str. 2-4, 20457 Hamburg. Neuer Sitz: Berlin. Der Sitz ist nach Berlin (jetzt Amtsgericht Charlottenburg HRA 48700 B, Firma jetzt: UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG) verlegt.
Na ja, mit Sitzverlegungen und Umfirmierungen hatte es Kristek ja bereits in der Vergangenheit. Da kann man halt schon mal den Überblick verlieren. ;)
[..] Das Hamburger Unternehmen mk-energy/Care-Energy fährt seinerseits schweres Geschütz auf. Mitnetz habe „die hässliche Fratze des diskriminierenden Monopolisten gezeigt“, heißt es in einer Mitteilung. Die Rede ist von einer „willkürlichen, diskriminierenden Kündigung“, denn Care-Energy habe „alle Rechnungen zur Netznutzung vollständig bezahlt“. [..]
[..] Von Mitnetz hieß es: „Die Aussage von mk-energy, dass alle Rechnungen zur Netznutzung vollständig bezahlt worden sind, ist falsch.“ Die offenen Forderungen beliefen sich auf „mehrere Hunderttausend Euro“. Zugleich wurde der Vorwurf zurückgewiesen, dass der Netzzugang willkürlich und diskriminierend gekündigt worden sei. „Gegen diese Falschaussagen von mk-energy werden wir rechtliche Schritte einleiten“, sagt Ralf Hiersig, kaufmännischer Geschäftsführer der Mitnetz Strom. [..]
Im Mietrecht ist es jedenfalls so, dass der "kleine" Mieter, der seine Monatsmiete regelmäßig verspätet an den Vermieter zahlt, mit einer berechtigten fristlosen Kündigung rechnen muss!
Im Mietrecht ist es jedenfalls so, dass der "kleine" Mieter, der seine Monatsmiete regelmäßig verspätet an den Vermieter zahlt, mit einer berechtigten fristlosen Kündigung rechnen muss!
Nicht ganz - eine ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) durch den Vermieter wäre in diesem Fall berechtigt.
Eine fristlose hingegen bei "lediglich" regelmäßig verspäteter Zahlung meines Wissens nicht. Dafür müsste es aktuelle Rückstände in der Höhe geben, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die Schlichtungsstelle ist ja dummerweise für Energiedienstleister, die streng nach dem Energiedienstleistungsgesetz arbeiten, nicht zuständig ;-)
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom) hat am 7. Okt. 13 die Netznutzung für die MK-Energy - Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG (MK-Energy) eingestellt. [..]
Martin Kristek [..]: "[..] Trotzdem alle Rechnungen zur Netznutzung vollständig bezahlt sind, kündigt die Mitnetz Care-Energy widerrechtlich und unbegründet die bereits bezahlte Netznutzung. [..]"
[..] Ralf Hiersig, kaufmännischer Geschäftsführer der Mitnetz Strom: „Die Aussage von MK-Energy, dass alle Rechnungen zur Netznutzung vollständig bezahlt worden sind, ist falsch. [..]“
Nach Angaben von Mitnetz hat MK-Energy eine Sicherheit nicht hinterlegt, die der Discounter wegen früherer Verletzung der vertraglichen Zahlungspflichten auferlegt bekam. Die offenen Forderungen der Mitnetz Strom gegenüber MK-Energy beliefen sich aktuell auf mehrere hunderttausend Euro, so Hierig.
[..] Mitnetz Strom hat nun die etwa 52 000 betroffenen Kunden angeschrieben. [..]
Care-Energy sieht das Schreiben als besonders dreisten Versuch der Kundentäuschung. "Mitnetz nennt keine Gründe für die Vertragskündigung mit uns, weil es keine Gründe gibt. [..]"
Care-Energy rät den Kunden, das Schreiben zu ignorieren. Die Kunden befänden sich nicht in der Grundversorgung, da Care-Energy dem Vorgehen widersprechen werde. [..] Care-Energy versprach seinen Kunden erneut, ihnen die Mehrkosten der Grundversorgung zu erstatten.
»Die Aussage von MK-Energy, dass alle Rechnungen zur Netznutzung vollständig bezahlt worden sind, ist falsch. [..]«, sagt Ralf Hiersig, kaufmännischer Geschäftsführer der Mitnetz Strom.
Die wegen der Verletzung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen fällige Sicherheitsleistung wurde von MK-Energy nicht gezahlt. Darüber hinaus belaufen sich die offenen Forderungen der Mitnetz Strom gegenüber MK-Energy aktuell auf mehrere Hunderttausend Euro [..]
»[..] Allen Unternehmen gewährleisten wir den diskriminierungsfreien Netzzugang. Aus diesen Vertragsverhältnissen resultieren beiderseitige Rechte und Pflichten. Werden diese verletzt, nehmen wir unsere vertraglichen Rechte – bis hin zur Einstellung der Netznutzung – wahr«, so Hiersig weiter.
Die UPG United Power & Gas GmbH & Co.KG hat ... Als Marktrolle findet sich: Lieferant ;)
Nachtrag: Hat CE eigentlich mal geschrieben, dass - wie stets behauptet - alle Netznutzungsentgelte nicht
nur vollständig sondern auch immer pünktlich bezahlt worden sind?
Die UPG United Power & Gas GmbH & Co.KG hat heute Ihre Umfirmierung offiziell bekannt gegeben und mit den Änderungen zum heutigen Datum den Marktpartnern mitgeteilt.
"Die Umfirmierung und der neue Name sind ein klares Zeichen an den Markt. [..] In Zukunft bieten wir ein Full-Service-Angebot an Energiedienstleistungen auch für Energieproduzenten, Energiehändlern, Anlagenbetreibern, Industriebetriebe, Analysten und Netzbetreiber. Wir haben unser Serviceangebot durch die Hinzunahme strategischer Kooperationspartner [..] stark erweitert." erklärte Martin Kristek [..] anlässlich der Bekanntgabe der Umfirmierung des Energieversorgers der Unternehmensgruppe.
"[..] Unser erweitertes Portfolio zeigt allen Skeptikern, wie ernst uns der Ansatz ist, als Energiedienstleister weit mehr zu bieten als günstige Nutzenergieversorgung aus 100% Ökostrom im Rahmen des Contracting."
[..] „Unsere Untersuchung geht einen neuen Weg und vergleicht die Energieunternehmen anhand von betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeitsmerkmalen. Die Verbraucher wollen zu soliden Energieanbietern wechseln, und wir geben hierfür eine Hilfestellung“, erklärt Michael Olbrich, der Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung (IWP) [..]
[..] Die Untersuchung sei nicht als Empfehlung für Verbraucher gedacht, sondern viel mehr als Orientierungshilfe, damit Verbraucher wirtschaftlich nachhaltig arbeitende Stromanbieter identifizieren können.
Bin gespannt, wie lange es bis zur kritischen Pressemitteilung seitens Care zu der Studie dauert..
... bisher unkommentiert. Da stimmt was nicht!
Die Studie wurde vor zwei Tagen auf der Facebook Seite gepostet - bisher unkommentiert. Da stimmt was nicht!
Die Herrschaften waren am Wochenende anderweitig beschäftigt - gibt doch Wichtigeres als Nutzenergiekunden :-)
http://www.youtube.com/watch?v=9_etFxicrRw&feature=youtu.be
http://www.youtube.com/watch?v=nmezode5b48&feature=youtu.be
Dieses besondere "Faible" ist ja bspw. aus wiener Zeiten nicht so ganz neu ! ;D
[...]
Die Penthouse / Venus-Aktivitäten seitens "Columbus Challenge" (= mk-group / Care) kommentiere ich jetzt mal nicht. ... Das Sponsoring im Erotikbereich ist sicher nicht billig.
Dieses besondere "Faible" ist ja bspw. aus wiener Zeiten nicht so ganz neu ! ;DSprechen Sie jetzt von Wien im Allgemeinen oder von Herrn Kristek?
Sie können ja mal googeln ! ;)
Columbus-Challenge die Marke der Mediengruppe von mk-group Holding GmbH. In der Mediengruppe vereinen sich eigene Filmproduktion, TV-Sender, Radio-Station und Print-Medium unter einer starken Marke.
Die Studie wurde vor zwei Tagen auf der Facebook Seite gepostet - bisher unkommentiert. Da stimmt was nicht!
[...]ZitatColumbus-Challenge die Marke der Mediengruppe von mk-group Holding GmbH. In der Mediengruppe vereinen sich eigene Filmproduktion, TV-Sender, Radio-Station und Print-Medium unter einer starken Marke.[...]
Es würde mich interessieren, wie die Juristen hier zu Kristeks und Farenskis Aufruf zur Rückforderung der Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage stehen. Hat er Recht mit seiner Auffassung? Oder ist es mal wieder eine "eigenwillige" Rechtsauslegung?
... möchte Care-Energy offenbar bei den mutmaßlich im Umsatzsteuerrecht nicht so bewanderten Endverbrauchern punkten. Experten wissen aber, dass die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl durch die Übertragungsnetz-betreiber (ÜNB) als auch durch Vertriebsunternehmen völlig korrekt ist.
Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungs-unternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
Im Verhältnis vom Vertriebsunternehmen zum Endkunden liegen die Dinge anders. Die Stromlieferung ist hier ein steuerbarer Vorgang. Dass EEG-Belastungen bei der Preisbildung berücksichtigt werden, ändert nichts daran, dass auf den Nettopreis Umsatzsteuer zu erheben ist. Also ist die steuerliche Behandlung der EEG-Umlage völlig korrekt. ...
Auch BHKW-Einspeiser erhalten die Umsatzsteuer auf den vom VNB gezahlten Zuschlag, obwohl dieser vorher vom ÜNB an den VNB ohne Umsatzsteuer gezahlt wurde.
Quelle: www.hoech-partner.de/blog/tag/care-energy/ - Auszug :Zitat[..] Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungs-unternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
[..] Tarif 2014:
Bundesweit für Energie aus Ökostrom: 19,90 €-ct/kWh
Monatliche Grundgebühr: 9,90 €
Sozialtarif gilt weiterhin! [..]
"Die einstweilige Verfügung (...) hat nichts mit der Kündigung des Lieferantenvertrags zu tun. Da geht es um ein anderes Thema, nämlich um Aussagen in einem Schreiben an Stromkunden, die mit unserem Unternehmen einen separaten, eigenen Netznutzungsvertrag abschließen wollen. (...) Die Netzsperre hat deshalb weiterhin bestand."
Care Energy kündigt den Tarif für 2014 an (Auszug):Auszug aus der CE-Ankündigung:Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergy/posts/739412762741011[..]
[...]
So und nun lieber Mitbewerb, überlegt Euch mal etwas.
Care Energy kündigt den Tarif für 2014 an (Auszug):Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergy/posts/739412762741011[..] Tarif 2014:
Bundesweit für Energie aus Ökostrom: 19,90 €-ct/kWh
Monatliche Grundgebühr: 9,90 €
Sozialtarif gilt weiterhin! [..]
Care-Energie zahlt nach Kündigung das Guthaben nicht aus!Kommt mir irgendwie bekannt vor. Flexs....., Telda.... lassen grüßen?
[...]
Kommt mir irgendwie bekannt vor. Flexs....., Telda.... lassen grüßen?
Neues von der CE-Homepage:
...Erfüllen Sie sich jetzt diesen Traum.
Care-Energy steht für Energie aus Ökostrom um 19,90 Ct/kWh und 9,90 Grundgebühr
und auf Wunsch auch mit Preisgarantie auf 3 oder 5 Jahre.
...
Leipzig Netz bekommt Recht gegenüber MK-EnergyQuelle: http://www.zfk.de/unternehmen/energiemarkt/vertrieb/artikel/leipzig-netz-bekommt-recht-gegenueber-mk-energy.html
Das Leipziger Landgericht spricht sich – nach einer zwischenzeitlichen Wende – für die Korrektheit des Vorgehens von Leipzig Netz aus.
Das Leipziger Landgericht entschied in seiner gestrigen Sitzung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages der UPG (vormals MK-Energy) durch die Netz Leipzig zum 31. Oktober wirksam ist, berichtet die Leipzig Netz GmbH. Die Netz Leipzig GmbH hatte zuletzt die Kündigung zum 31. Oktober wegen mehrfacher Nichteinhaltung von vereinbarten Vorauszahlungsterminen ausgesprochen. Zwischenzeitlich billigte das Gericht UPG per einstweiliger Verfügung die weitere Nutzung der betroffenen Stromnetze zu. In der gestrigen mündlichen Verhandlung bestätigt es allerdings die zuletzt ausgesprochene Kündigung der Netz Leipzig.
...
Und der entsprechende Konter von Kristek: ...
Schließen Sie einfach einen eigenen Netznutzungsvertrag ab, denn hat diese Unklarheit ein Ende und Sie können sich sicher sein, dass wir Sie versorgen. Es liegt allein an Ihnen hier für Klarheit und Sicherheit zu sorgen.
Ach, so einfach ist das? Wenn ein Netzbetreiber den 'Lieferantenrahmenvertrag' berechtigterweise kündigt, dann braucht der Versorger nur einen neuen Vertrag einreichen und schon ist er wieder dabei ??
Schließen Sie einfach einen eigenen Netznutzungsvertrag ab, denn hat diese Unklarheit ein Ende und Sie können sich sicher sein, dass wir Sie versorgen.
Ach, so einfach ist das? ... braucht der Versorger nur einen neuen Vertrag einreichen und schon ist er wieder dabei ??
Natürlich nicht, § 20 Abs. 2 EnWG.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen ... nicht möglich oder nicht zumutbar ist. ...dass der Lieferantenrahmenvertrag und damit der Netzzugang aufgrund des (nicht rechtskräftigen) Urteils jetzt auf Dauer verweigert werden kann?
Ach, so einfach ist das? ... braucht der Versorger nur einen neuen Vertrag einreichen und schon ist er wieder dabei ??
Natürlich nicht, § 20 Abs. 2 EnWG.
§ 20 EnWG war mir schon geläufig, aber eine Antwort auf meine Frage lese ich aus Abs. 2 nicht unbedingt heraus.
Oder besagtZitatBetreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen ... nicht möglich oder nicht zumutbar ist. ...dass der Lieferantenrahmenvertrag und damit der Netzzugang aufgrund des (nicht rechtskräftigen) Urteils jetzt auf Dauer verweigert werden kann?
Und der entsprechende Konter von Kristek:
[..]
Quelle: http://www.presseportal.de/pm/80959/2587147/-care-energy-widerspricht-presseerklaerung-der-netz-leipzig-gmbh-care-energy-kunden-weiter-in-der/gn
[..] Sollte sich bei dieser Revision des Netz Leipzig GmbH Kontos bei "Care-Energy" durch den Wirtschaftsprüfer erwartungsgemäß bestätigen, dass die Netz Leipzig GmbH erneut Kunden und Öffentlichkeit falsch informiert hat, erwägt "Care-Energy" weitreichende Schritte gegen den Netzbetreiber:
"Wir vermuten, dass das diskreditierende Vorgehen der Netz Leipzig GmbH vor allem dazu dient, Kunden aus unserer günstigen Versorgung in die teure Grundversorgung des Mutterunternehmens der Netz Leipzig GmbH, der Stadtwerke Leipzig GmbH zu treiben. Ein solches Verhalten, verbunden mit öffentlichen Falschaussagen würden wir zum Anlass nehmen, den Entzug der Netzbetreiberlizenz der Netz Leipzig GmbH wegen Unzuverlässigkeit und Diskriminierung fordern. [..]"
31. Oktober 2013
Aufgrund nicht geleisteter Zahlungen des Lieferanten UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG (ehemals mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG) sind die Voraussetzungen für eine weitere Belieferung im Netzgebiet der enercity Netzgesellschaft mbH entfallen.
Aus diesem Grund hat die enercity Netzgesellschaft mbH dem Stromanbieter am 28. Oktober 2013 den Lieferantenrahmenvertrag gekündigt. Für die Kunden dieses Energieanbieters gilt seit dem 29. Oktober 2013, die sogenannte Ersatzversorgung gemäß Paragraf 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch den örtlichen Grundversorger. Die enercity Netzgesellschaft mbH hat die Bundesnetzagentur über ihr Vorgehen informiert.
Von der Maßnahme sind rund 620 Strom-Kunden im Versorgungsgebiet der enercity Netzgesellschaft mbH betroffen. [..]
[..]
"Wir vermuten, dass das diskreditierende Vorgehen der Netz Leipzig GmbH vor allem dazu dient, Kunden aus unserer günstigen Versorgung in die teure Grundversorgung des Mutterunternehmens der Netz Leipzig GmbH, der Stadtwerke Leipzig GmbH zu treiben. Ein solches Verhalten, verbunden mit öffentlichen Falschaussagen würden wir zum Anlass nehmen, den Entzug der Netzbetreiberlizenz der Netz Leipzig GmbH wegen Unzuverlässigkeit und Diskriminierung fordern. [..]"
[..] Care Energy kündigte noch am Mittwoch an, einen neuen Lieferantenrahmenvertrag ab 1. November abzuschließen. „Die Netznutzung hierfür ist bereits bezahlt“, betonte März und verwies darauf, dass die Netz Leipzig laut Paragraph 20 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den Vertrag akzeptieren müsse.
Dem widersprach jedoch Netz-Sprecher Stein gegenüber LVZ-Online vehement. „Das Gesetz sieht durchaus vor, einen neuen Vertrag aus bestimmten Gründen zu verweigern“, sagte er. Dies sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Hamburger Stromanbieter sogar „sehr wahrscheinlich“. [..]
Gestern hatte ich eine sehr interessante politische Besprechung auf höchster bundes- und europapolitischer Ebene, mit dem Ergebnis und der Bestätigung für unser Care-Energy Konzept, dass wir 100% die Interessen der energie- und sozialpolitischen Vorgaben, Richtlinien und Pläne leben. Selbst die Liberalisierung der derzeit monopolistischen Netze durch die Vorgabe der eigenen Netznutzungsverträge für den Letztverbraucher entspricht 100% den europäischen Wünschen. [..]
[..] wir sind in manchen Regionen einfach der absolut stärkste Versorger der Kunden die sich nicht in der Grundversorgung befinden und würden so wir dies halten die Grundversorgung übernehmen. Das würde das Aus für viele kleine Stadt- und Gemeindwerke bringen, niemand hätte bei diesen Preisen einen Grund aus der Care-Energy Grundversorgung zu wechseln und der Makt wäre von uns quasi von heute auf morgen übernommen. [..]
Und Martin Richard Kristek hat schlüssige Erklärungen für das aktuelle Dilemma:Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergy/posts/742218469127107?comment_id=8187825&offset=0&total_comments=43[..] wir sind in manchen Regionen einfach der absolut stärkste Versorger der Kunden die sich nicht in der Grundversorgung befinden und würden so wir dies halten die Grundversorgung übernehmen. Das würde das Aus für viele kleine Stadt- und Gemeindwerke bringen, niemand hätte bei diesen Preisen einen Grund aus der Care-Energy Grundversorgung zu wechseln und der Makt wäre von uns quasi von heute auf morgen übernommen. [..]Einleuchtend!
und der Makt wäre von uns quasi von heute auf morgen übernommen. [..]
... Letztere Bedingung hat Kristek wohl unterschlagen. Wechsel in der Grundversorgung hat es aber schon real gegeben.
Gestern hatte ich eine sehr interessante politische Besprechung auf höchster bundes- und europapolitischer Ebene, mit dem Ergebnis und der Bestätigung für unser Care-Energy Konzept, dass wir 100% die Interessen der energie- und sozialpolitischen Vorgaben, Richtlinien und Pläne leben. Selbst die Liberalisierung der derzeit monopolistischen Netze durch die Vorgabe der eigenen Netznutzungsverträge für den Letztverbraucher entspricht 100% den europäischen Wünschen. [..]
[..] Gleichzeitig kündigte Martin Kristek strafrechtliche Schritte gegen die Geschäftsführer der enercity Netzgesellschaft mbH und die Vorstände der Inhabergesellschaften an:
"Es ist augenfällig, dass vor allem Gesellschaften wie die enercity Netzgesellschaft mbH, an denen die ThüGa AG in München beteiligt ist, sich zu rechtswidrigen Kündigungen hinreißen lassen. Dies erweckt den Eindruck eines abgesprochenen Verhaltens, möglicher Weise sogar einer Kartellbildung gegen uns als Wettbewerber. In jedem Fall macht sich die enercity Netzgesellschaft mbH allerdings der rechtswidrigen Behinderung unserer Arbeit als Energiedienstleister schuldig. Alle diese Punkte werden wir in den kommenden Tagen zur Anzeige bringen. [..]"
Und mit der Ankündigung von Strafanzeigen war die mk-group ja schon immer locker bei der Hand. Hat man nachfolgend dazu schon mal was gehört?
Aus diesem Grund hat die enercity Netzgesellschaft mbH dem Stromanbieter am 28. Oktober 2013 den Lieferantenrahmenvertrag gekündigt. Für die Kunden dieses Energieanbieters gilt seit dem 29. Oktober 2013, die sogenannte Ersatzversorgung gemäß Paragraf 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch den örtlichen Grundversorger.
"Wir veröffentlichen den Beleg unserer Zahlung an die enercity Netzgesellschaft mbH für die Netznutzung im November am 28. Oktober 2013. Die Zahlung ist also deutlich vor Nutzungsbeginn erfolgt.
[...]
Spielen die Katz und Maus oder Haas' und Igel? Und wer spielt das Spiel in Wirklichkeit?
In der Auseinandersetzung zwischen der Netz Leipzig und dem Unternehmen mk-Energy/UPG hat der Leipziger Netzbetreiber am Freitag gemäß seiner Ankündigung die Kunden der mk-Energy zunächst an die Grundversorger übertragen.
Hintergrund des Streits: Die Netz Leipzig hatte dem Stromanbieter wegen ausbleibender Vorauszahlungen für die Netznutzung den Vertrag gekündigt. Mehr als vier Monate sei Care Energy mit seinen Gebühren im Rückstand gewesen, sagte Netz-Sprecher Thomas Stein am Mittwoch.
[...]
hier ist von mehr als vier Monaten die Rede
[...]
... dass mk-Energy ihren vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen trotz mehrfacher Abmahnungen und Kündigungsdrohungen in vier aufeinander folgenden Monate nicht fristgerecht nachgekommen ist. In der Berichterstattung wurde die entsprechende korrekte Aussage des Pressesprechers der Netz Leipzig, Thomas Stein, unzutreffend wiedergegeben. Von vier Monaten rückständiger Zahlungen war zu keinem Zeitpunkt die Rede.
... dass mk-Energy ihren vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen trotz mehrfacher Abmahnungen und Kündigungsdrohungen in vier aufeinander folgenden Monate nicht fristgerecht nachgekommen ist. In der Berichterstattung wurde die entsprechende korrekte Aussage des Pressesprechers der Netz Leipzig, Thomas Stein, unzutreffend wiedergegeben. Von vier Monaten rückständiger Zahlungen war zu keinem Zeitpunkt die Rede.
[...]
Deswegen sieht sich Care selbst ja auch in Leipzig als Sieger ......
[...]
[..] Ziel der Überprüfung sei es, so Kristek weiter, alle Rechnungen der Netz Leipzig GmbH und alle entsprechenden Zahlungen des Unternehmens im Vorweg der jeweiligen Netznutzung zu belegen. [..]
Hätte ein Netzbetreiber denn Handhabe, wegen (lediglich) regelmäßig verspätetem Zahlungseingang, den LRV zu kündigen?
Bedeutet z.B. Fälligkeit zum 1.10.2013, dass an diesem Tag die Zahlung beim VNB auf dem Konto sein muss, oder dass der Händler zu diesem Datum die Zahlung erst angewiesen haben muss? Bis der Betrag dann auf dem VNB-Konto ist, dauert das ja sicher ein paar Tage, denk ich.
Gestern hatte ich eine sehr interessante politische Besprechung auf höchster bundes- und europapolitischer Ebene, mit dem Ergebnis und der Bestätigung für unser Care-Energy Konzept, dass wir 100% die Interessen der energie- und sozialpolitischen Vorgaben, Richtlinien und Pläne leben. Selbst die Liberalisierung der derzeit monopolistischen Netze durch die Vorgabe der eigenen Netznutzungsverträge für den Letztverbraucher entspricht 100% den europäischen Wünschen.
Für mich der Beweis richtig zu handeln und der Startschuß zukünftig noch intensiver diese Energiewende voranzutreiben, mich für die Interessen der Verbraucher einzusetzen, aber auch der Einladung annehmend mich zukünftig energiepolitisch einzubringen. Danke für dieses entgegengebrachte Vertrauen.
Endlich mal jemand der nicht nur an seinen Profit denkt und sich für uns "kleinen" Leute einsetzt! Für faire Strompreise kämpft und sich von den "großen" nicht einschüchtern lässt. Vor solchen Leuten habe ich wirklich Respekt. Danke Herr Martin Richard Kristek.
mal rein hypothetisch gefragt: Wenn in Ihrem Job Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr ist und Sie regelmäßig erst zu dieser Zeit zu Hause starten, wozu dürfte Ihr Arbeitgeber (nach Abmahnung und im Wiederholungsfall) berechtigt sein und wohl auch entsprechend verfahren? ;)
Hat er sich tatsächlich mit Merkel und Oettinger getroffen wie hier im Thread ein USER behauptet?
Alle Kommentare bejubeln Kristek und sein Vorgehen, z.B.:
Alle Kommentare bejubeln Kristek und sein Vorgehen ...
Wer bei CE-facebook nicht jubelt wird gelöscht und gesperrt ! >:(
Schon klar ...... Und Kristek denkt nicht an seinen Profit, sondern handelt völlig selbstlos (man muss sich nur seine Vita anschauen). :P
[..] eines müsst Ihr alle wissen, ich bin ein ganz normaler Typ wie du und ich, nicht reich geboren, kein Konzernzögling, kein Politiker und als Ausländer "Österreicher" seilschaftslos hier in Deutschland.
Ich bin stolzer Vater von zwei Söhnen und mit meiner großen Liebe glücklich verheiratet, liebe die Musik und mache manchmal komplett durchgeknallte Sachen - ich bin ein ganz normaler Mensch - einer von Euch.
Das solltet Ihr bei Euren Überlegungen berücksichtigen und wissen.
Zu Kristek darf nicht vergessen werden:Zitat von: http://www.facebook.com/CareEnergy/posts/742239145791706[...]
eines müsst Ihr alle wissen, ich bin ein ganz normaler Typ wie du und ich ...
[...]
Gestern hatte ich eine sehr interessante politische Besprechung auf höchster bundes- und europapolitischer Ebene,
Daß Ironie im Internet immer als Solche gekennzeichnet werden muss ;)..
ZitatGestern hatte ich eine sehr interessante politische Besprechung auf höchster bundes- und europapolitischer Ebene,
Zumindest war das doch eine Äußerung von Herrn Kristek?
[..] oder hatte der Kristek nur gemeint, dass ... ;D
[..] Nach Ansicht des Discounters Care-Energy ist die gestern (29. Okt. 13) vom Landgericht Leipzig bestätigte zweite Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags durch Netz Leipzig zwar "formal korrekt, hat aber leine (gemeint ist: keine) Auswirkungen" auf die Belieferung seiner 5300 Kunden im Leipziger Netzgebiet.
Das soll [..] so funktionieren: Noch heute reiche UPG United Power & Gas (vormals MK-Energy) bei der Netz Leipzig GmbH einfach einen neuen Lieferantenrahmenvertrag ein. [..] Und so blieben die Care-Energy-Kunden über das Ende der Kündigungsfrist am morgigen 31. Okt. 13 hinaus weiter vom Discounter versorgt.
Was Care-Energy in seiner Presseerklärung nicht erwähnt: Es ist erstens unsicher, ob Netz Leipzig verpflichtet werden kann, dem Vertragsgesuch eines Lieferanten so schnell zu entsprechen, wie dieser es in seinem eigenen Interesse fordert. [..]
Zweitens besagt § 11 EnWG, dass Netze nur "diskriminierungsfrei zu betreiben" sind, "soweit es wirtschaftlich zumutbar ist". Ob es zumutbar ist, einen Lieferanten anzunehmen, der auch nach (nicht rechtskräftigem) Landgerichts-Urteil eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht bezahlt hat, dürfte die zweite große Rechtsfrage sein [..]. Und auch § 20 EnWG gesteht im Zusammenhang mit dem diskriminierungsfreien Netzzugang "sachlich gerechtfertigte Kriterien" zu.
Ungewöhnlich für Care-Energy: Der Discounter kündigte keine Rechtsmittel gegen das Eil-Urteil des Landgerichts Leipzig an [..].
Aha, man muss sich wohl ausgiebiger mit Herrn Kristek und seiner CE beschäftigen. Bisher hatte ich das Gefühl, dass er an sich was Gutes bewirken will, aber eben mit untauglichen Mitteln.
Ich glaubte tatsächlich an das Gute in ihm - im Gegensatz zu manchen in der Branche, deren Geschäftsmodell von Anfang an auf Lug und Trug aufgebaut ist. ...
Und zur Seriösität des CE-Geschäftsmodells sind hier ja inzwischen ......zig Seiten geschrieben !
Weiterhin interessant auch die scheinbar unterschiedlichen "Konto-Auftraggeber"......
[...]
Wie bereits von Vorrednern erwähnt, ist fraglich, ob die Zahlung, obwohl vermeintlich "vor Nutzungsbeginn" geleistet, im Sinne der vertraglichen Regelungen noch fristgerecht war.
[...]
[...]
So einfach ist es mit der Kategorisierung des Herrn khh.
[...]
Es ist offensichtlich so, dass, wenn man nicht die Meinung der "Platzhirsche" teilt, man sofort als "gutgläubig" oder "naiv" oder gar noch schlimmer betitelt wird.
Man kann zwar eine Meinung haben, aber eben nicht eine anderslautende...
......
Was nun Herrn Kristek selbst anbelangt: da bin ich bis zum Beweis des Gegenteils der Meinung, dass er nicht nur an seinen Profit denkt, sondern auch etwas Gutes bewirken will.
....
...
Für mich ist das hier ein Diskussionsforum, wo man auch Beiträge einstellen kann, die nicht einer Zensur von diesem oder jenem unterliegen.
...
...
Nochmals zur Klarstellung: für mich kommt ein Unternehmen wie CE nicht als Partner in Frage, weil ich deren Geschäftsmodell nicht gutheiße. ...
Was nun Herrn Kristek selbst anbelangt: da bin ich bis zum Beweis des Gegenteils der Meinung, dass er nicht nur an seinen Profit denkt, sondern auch etwas Gutes bewirken will.
...
Ich frage mich ohnehin, wie er mit seinen angebotenen Preisen nun doch schon etliche Monate überleben konnte.
Allein mit der monatlichen Vorkasse und der reduzierten EEG-Umlage geht das eigentlich nicht.
Care hat seit ca. 09/2012 keine EEG-Umlage mehr an die ÜNBs entrichtet (belegte Tatsache, der auch Care nicht widerspricht). Bisher wurde Care lediglich für 10/2012 (?) - 12/2012 zur Nachzahlung von rd. 500.000€ EEG-Umlage gegenüber dem ÜNB Amprion verurteilt.
Nun ist Amprion aber nur einer von 4 ÜNBs und da wäre auch noch das Jahr 2013..
Was ist, wenn die anhängigen Verfahren (schon in Kürze?) zu den zu erwartenden Urteilen führen und dann xx Mio. an die ÜNB zu leisten sind ? :o
[...]
Dann geht die UPG (ex mk-energy) möglicherweise Pleite, aber selbst wenn, dann macht die mk-power (als Inhaberin der Verträge mit den Endkunden) mit neuem Energieversorger weiter (vorher wären gegebenenfalls noch Komplementärinnen bei den mbH & Co. KGs zu wechseln).
Wetten ;)?
Es sei denn, man sorgt vorher rechtzeitig dafür, daß die mk-power (die es zu erhalten gälte)
eine andere Komplementär-GmbH hat, als die mk-energy aka UPG..
Wenn man da anfangen würde zu basteln, wüsste aber gleich jeder, wie der Hase künftig laufen soll ;).
Und was wäre bei solch "vorbereitenden Maßnahmen" dann bspw. für die VNB und ÜNB noch zumutbar?
01.11.2013
[..] hat der Leipziger Netzbetreiber am Freitag gemäß seiner Ankündigung die Kunden der mk-Energy zunächst an die Grundversorger übertragen. [..]
[..] Ein Antrag von mk-Energy/UPG auf Abschluss eines neuen Lieferantenrahmenvertrages [..] wurde von dem Unternehmen am Mittwoch gestellt. Die Netz Leipzig prüft derzeit, ob im Lichte der bisher gemachten Erfahrungen mit mk-Energy/UPG und der Entscheidung des Landgerichts Leipzig die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines neuen Vertrages vorliegen. Dazu hat sie vom Antragsteller weitere Erklärungen angefordert.
Die Netz Leipzig hatte [..] darauf hingewiesen, dass mk-Energy ihren vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen trotz mehrfacher Abmahnungen und Kündigungsdrohungen in vier aufeinander folgenden Monate nicht fristgerecht nachgekommen ist. In der Berichterstattung wurde die entsprechende korrekte Aussage [..] unzutreffend wiedergegeben. Von vier Monaten rückständiger Zahlungen war zu keinem Zeitpunkt die Rede.
11.00 Uhr: Netznutzungsverträge mit EndkundenRA Christoph Germer, Rechtsanwälte Gersemann & Kollegen, Freiburg | Berlin
- Vorgehen von Care-Energy
- Wie lehnt man das Begehren zuverlässig ab
- Hinweise im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz
[...]
Zahlungsziel für Vorabzahlungen ist laut Standardnetznutzungsvertrag der eNG jeweils der 25. des Monats. Dieser gilt für alle der rund 280 im eNG-Netz tätigen Stromlieferanten und basiert auf dem branchenüblichen Regelwerk.
Für das Netz der eNG ist seit Juni 2013 wegen vorangegangener regelmäßiger Zahlungsrückstände und Unpünktlichkeiten bei den Zahlungen für Care Energy die Vorabzahlung in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart worden. Aufgrund einer wiederholten Vertragsverletzung durch regelmäßige Nichteinhaltung von Zahlungszielen haben wir am 28.10.2013 die Strom-Netznutzung durch die UPG United Power & Gas GmbH & Co.KG gekündigt. ... Das am 29.10.2013 verspätet eingegangene Netznutzungsentgelt wird für den Zeitraum nach Beendigung des Lieferantenrahmenvertrags wieder rückerstattet.
... Es gibt keine Gerichtsverhandlung, da wir uns mit Mitnetz geeinigt haben. Alle Kunden waren und sind immer von uns versorgt worden.
[..] Gleichzeitig kündigte Martin Kristek strafrechtliche Schritte gegen die Geschäftsführer der enercity Netzgesellschaft mbH und die Vorstände der Inhabergesellschaften an [..]
Zitat... Es gibt keine Gerichtsverhandlung, da wir uns mit Mitnetz geeinigt haben. Alle Kunden waren und sind immer von uns versorgt worden.
Gibt es dazu Informationen, die diese Aussage bestätigen ?
Das war’s dann wohl für Care Energy in Hannover !
Ich erinnere:Zitat von: http://www.presseportal.de/pm/80959/2588849/-care-energy-geht-juristisch-gegen-widerrechtliche-vertragskuendigung-durch-die-enercity[..] Gleichzeitig kündigte Martin Kristek strafrechtliche Schritte gegen die Geschäftsführer der enercity Netzgesellschaft mbH und die Vorstände der Inhabergesellschaften an [..]
::)
... "Den Vorwurf, dass wir den Netzzugang willkürlich und diskriminierend gekündigt haben, weisen wir entschieden zurück. Gegen diese Falschaussagen von mk-energy werden wir rechtliche Schritte einleiten", sagt Ralf Hiersig, kaufmännischer Geschäftsführer der MITNETZ STROM. ...
[...]
Zu Mitnetz:
Auf die heutige Frage eines Kunden, wie es mit Mitnetz weiter geht und ob die Chancen in der Verhandlung am 11.11.13 nicht gut stehen, antwortet Kristek bei CE-facebook - Auszug:Zitat... Es gibt keine Gerichtsverhandlung, da wir uns mit Mitnetz geeinigt haben. Alle Kunden waren und sind immer von uns versorgt worden.
... wie kann zu spät bezahlt sein, wenn vor Monatsbeginn bezahlt wurde, also im Voraus. ...
[..] "Spätestens jetzt wird deutlich, dass es bei der rechtswidrigen Kündigung der Lieferantenrahmenverträge und der willkürlichen Verweigerung eines neuen Vertrags nicht um finanzielle Tatsachen geht. Die Netz Leipzig GmbH versucht durch rechtswidriges Vorgehen und Fehlinformation von Journalisten und Bürgern "Care-Energy" als Anbieter und Wettbewerber zu schädigen. Dies werden wir in den kommenden Tagen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch den zuständigen Politikern in den Aufsichtsgremien der stadteigenen Leipziger Unternehmen darlegen."
[..]
Er will den Unterschied zwischen fristgerecht und im Voraus nicht verstehen...
[..]Zitat von: http://www.presseportal.de/pm/80959/2591393/wirtschaftspruefer-bestaetigt-vollstaendig-geleistete-vorauszahlungen-von-care-energy-an-netz[..] "Spätestens jetzt wird deutlich, dass es bei der rechtswidrigen Kündigung der Lieferantenrahmenverträge und der willkürlichen Verweigerung eines neuen Vertrags nicht um finanzielle Tatsachen geht. Die Netz Leipzig GmbH versucht durch rechtswidriges Vorgehen und Fehlinformation von Journalisten und Bürgern "Care-Energy" als Anbieter und Wettbewerber zu schädigen. Dies werden wir in den kommenden Tagen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch den zuständigen Politikern in den Aufsichtsgremien der stadteigenen Leipziger Unternehmen darlegen."
Und hoffentlich realisieren die CE-Kunden das auch und stellen ihre Zahlungen an mk-power wg. Unmöglichkeit
der Erfüllung vertraglicher Leistungen unverzüglich ein!?
[...]
Praktisch sieht es aber wohl so aus, daß die mk-power die Einleitung eines Standard-GPKE-Versorgerwechsels als Kündigung des Energiedienstleistungsvertrages wertet, wonach gemäß den AGB-Regelungen zu selbigem auch alle davon abhängigen Verträge erlöschen.
Spätestens wenn die Entnahmestellen VNB-seitig bilanziell auf den Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung übertragen wurden, ist insoweit für den betroffenen Kunden eigentlich das Kapitel Care Energy beendet. Sicherheitshalber kann er alle Verträge kündigen, um nicht noch irgendwo vertraglich "hängen" zu bleiben (Energiedienstleistung, Nutzenergie..).
[...]
"Praktisch sieht es wohl so aus, ..." steht aber wohl nirgendwo in den Vertragsunterlagen. Als CE-Kunde würde ich daher nicht nur "sicherheitshalber kann ..." sondern spätestens bei Zugang der Ersatzversorgungsbestätigung durch den Grundversorger gegenüber mk-power fristlos und hilfsweise fristgemäß kündigen.
Aber wieso recherchiert man bei myimmo (witzigerweise auch in Leipzig ansässig) so schlecht ...
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz) und "Care-Energy" erzielen Einigung [..]
"Wir freuen uns über das positive Ergebnis intensiver Gespräche mit der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz). Das Ergebnis ist eine sehr gute Nachricht für unsere mehr als 50.000 versorgten Kunden im Mitnetz-Gebiet [..] Unsere Kunden im Mitnetz-Gebiet waren und sind bei uns in der Versorgung. [..]" kommentierte Martin Kristek den Abschluss eines neuen Lieferantenrahmenvertrags zwischen der Mitnetz und United Power & Gas GmbH & Co. KG.
"[..] Die Verständigung mit Mitnetz zeigt, was möglich ist, wenn Geschäftsleute gemeinsam vernünftig nach Lösungen im Interesse der Verbraucher suchen. Im Fall verschiedener Stadtwerke wäre den Verbrauchern bereits geholfen, wenn ein normales geschäftliches Miteinander wie mit Mitnetz möglich wäre."
MITNETZ STROM hat rückwirkend zum 8. Oktober 2013, 00:00 Uhr, die Einstellung der Netznutzung für die United Power & Gas GmbH & Co. KG (UPG) [..] aufgehoben. Damit steht dem Unternehmen der Netzzugang zum Verteilnetz der MITNETZ STROM wieder zur Verfügung. Für die Kunden ist im Ergebnis keine Ersatzversorgung [..] zustande gekommen. Da UPG zwischenzeitlich die Konten des Netzbetreibers ausgeglichen hat, konnten beide Unternehmen eine neue vertragliche Vereinbarung zur Netznutzung abschließen.[..]
[..] Fakt ist am Ende hat sich Mitnetz toll verhalten und hat mit uns eine Einigung gefunden - das ist gut so und für uns und die Verbraucher der gewünschte Weg. [..] da ist Lob angebracht! Mitnetz geht dabei mit gutem Beispiel voran und zeigt, dass eine Einigung zwischen Kaufleuten jeder Gerichtsverhandlung vorzuziehen ist. Danke Mitnetz an dieser Stelle!
Eine Einigung kommt zu Stande, wenn sich zwei vernünftige Personen an einen Tisch setzen [..] - das hat mit der Geschäftsführung beider Häuser sehr gut funktioniert und zeigt, dass es wichtig ist, sich bei "Problemen und Auseinandersetzungen" nicht nur auf Recht und Gericht zu verlassen, sondern sich persönlich kennenzulernen und alles zu besprechen [..]
Staatsanwaltschaft Hamburg: Ermittlung gegen MK Energy wegen Insolvenzverschleppung AZ 5512 Js 287/13
Quelle dieser Information ? (womöglich auch ein Grund für die Sitzverlegung der jetzigen UPG nach Berlin ;) ?)
Die Führung der Mitnetz besteht augenscheinlich aus sehr cleveren Geschäftsleuten !
Aufschlussreich in deren heutiger PM ist die Aussage: "Da UPG zwischenzeitlich die Konten des Netzbetreibers ausgeglichen hat ..." In der Mitnetz-PM am 14.10.2013 hieß es dazu: "... belaufen sich die offenen Forderungen der MITNETZ STROM gegenüber mk-energy aktuell auf mehrere Hunderttausend Euro."
Ich hätte auch erst einmal dafür gesorgt (bevor es zu spät ist), dass in dieser Größenordnung geschuldete Beträge schnellstmöglich herein kommen. Rausschmeißen kann man CE immer noch bei der nächsten Verletzung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen (wobei es jetzt sicherlich nur noch Vorkasse und evtl. noch mehr geben dürfte).
Es muss ja auch einen Grund geben, dass die Ersatzversorgung/Grundversorgung ein klein wenig teurer ist.Ja, die völlig Unbeteiligten sind wieder die Dummen. Deutschland, Deutschland, die Perversion hat System.
Daß früher oder später jemand Anzeige erstattet und/oder die Causa entsprechenden Stellen zu Ohren kommt war absehbar. Und natürlich muss die StA erstmal ermitteln..Sollte sich die Anzeige allerdings als unbegründet herausstellen, dürfte die Staatsanwaltschaft weiter beschäftigt werden. Eine Gegenanzeige wegen Verleumdung dürfte dann wohl niemanden überraschen.
Nach MaBiS und GPKE wurden am 16 Werktag sämtl. (seinerzeit) ehem. Kunden der CE dem Ersatzversorger per Bestandsliste mitgeteilt. Er hat daraufhin zusätzliche Strommengen für November für diese Kunden eingekauft. Jetzt sagt das Netz:"April April" und wickelt alles rückwirkend ab! Es ist unglaublich und jämmerlich, dass es solche inkonsequenten Netzbetreiber gibt, und Vertriebe, die sich solch eine Behandlung gefallen lassen. [..]
Daß früher oder später jemand Anzeige erstattet und/oder die Causa entsprechenden Stellen zu Ohren kommt war absehbar. Und natürlich muss die StA erstmal ermitteln..Sollte sich die Anzeige allerdings als unbegründet herausstellen, dürfte die Staatsanwaltschaft weiter beschäftigt werden. Eine Gegenanzeige wegen Verleumdung dürfte dann wohl niemanden überraschen.
[...]
ps. Was juckt es eine österreichische Eiche wenn ein deutsches Schwein sich daran kratzt.
[..] Sonst könnten wir uns ja auch auf den Standpunkt stellen: Wir haben entschieden keine EEG-Umlage zu bezahlen - oder wie beim Vorredner - nein ich will nicht ;) Wir müssen alles zahlen, dann sollen das wohl auch die anderen tun.
[...]
Habt ihr mittlerweile Kunden, die tatsächlich nach Real / Profi-Tarif (und nicht nach "19,90" / "19,50") abgerechnet werden?
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Daß früher oder später jemand Anzeige erstattet und/oder die Causa entsprechenden Stellen zu Ohren kommt war absehbar. Und natürlich muss die StA erstmal ermitteln..Sollte sich die Anzeige allerdings als unbegründet herausstellen, dürfte die Staatsanwaltschaft weiter beschäftigt werden. Eine Gegenanzeige wegen Verleumdung dürfte dann wohl niemanden überraschen.
So schauts aus!
... Die StA scheint der Sache nicht große Bedeutung zuzumessen, wenn sie ...
Verbunden ist dieser Kristek-Aufruf mit der Zusage – Zitat „Kunden mit dem EDL Komfort Tarif erhalten von uns kostenlos unseren Firmenanwalt beigestellt, um ihre Ansprüche durchzusetzen“ 8) (Frage: ist mit 'Firmenanwalt' die österreichische Anwalts-Koryphäe gemeint, die bei CE eine neue berufliche Chance bekommen hat ???).
... Die StA scheint der Sache nicht große Bedeutung zuzumessen, wenn sie ...
Das ist in die ein oder andere Richtung doch wohl reine Spekulation ...
"Wir sind enttäuscht über die Entscheidung des Gerichts keine einstweilige Verfügung gegen den Monopolisten Bayernwerk AG zu erlassen. [..] Wir werden die Begründung prüfen und dann Rechtsmittel einlegen." kommentierte Martin Kristek [..]
Martin Kristek weiter: "Wir haben einen einfachen Weg unsere Kunden im Gebiet der Bayernwerk AG weiter günstig mit Ökoenergie zu versorgen [..]. Am heutigen Tag wird jeder Bestandskunde von "Care-Energy" auf Netznutzung durch den Letztverbraucher umgestellt. Die Marktkommunikation gemäß GPKE als auch die Bearbeitung der sog. Invoicedateien erfolgt weiterhin über "Care-Energy". Unsere Kunden haben neben der Unterzeichnung eines Netznutzungsvertrages keinen Mehraufwand und keine Mehrkosten durch diese Umsetzung. [..] Wir brauchen entsprechend keinen Lieferantenrahmenvertrag um unsere Kunden zu versorgen. [..] Kunden, die keinen eigenen Netznutzungsvertrag wünschen, werden in die Grundversorgung übergeben [..]."
Zumindest könnte man meinen, dass jetzt klarer ersichtlich wird, vor welchem Hintergrund dieses für Haushaltskunden eher unübliche Konstrukt des eigenen Netznutzungsvertrages überhaupt forciert wurde. Von daher scheint CE ja mit einer gewissen Weitsicht zu agieren. ;)
Verbunden ist dieser Kristek-Aufruf mit der Zusage – Zitat „Kunden mit dem EDL Komfort Tarif erhalten von uns kostenlos unseren Firmenanwalt beigestellt, um ihre Ansprüche durchzusetzen“ 8)
Das Ermittlungsverfahren der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen [..] Martin Kristek (41), wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung wurde bereits nach einem Tag am 23. Oktober 2013 wieder eingestellt. Grund: kein hinreichender Tatverdacht. [..]
[..] Auf weitere Fragen zu näheren Einzelheiten des Verfahrens wollte der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Hamburg erst nach Rücksprache mit dem ermittelnden Staatsanwalt antworten.
Im Ergebnis meldete sich Oberstaatsanwalt Rinio wie folgt:
[..] 3. Das Verfahren ist am 22. Oktober 2013 im hiesigen Datensystem erfasst worden und bereits am 23. Oktober 2013 ohne Durchführung von Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts wieder eingestellt worden. Dem Anzeigenden, einem Kunden von "Care Energy", ist ein entsprechender Einstellungsbescheid erteilt worden. [..]
4. Dem Ermittlungsverfahren lag die Strafanzeige einer Privatperson zugrunde. [..]
Da bin ich ja mal gespannt, was die Bayernwerk AG - und auch die betroffenen CE-Kunden - zu " Am heutigen Tag wird jeder Bestandskunden von CE auf Netznutzung durch den Letztverbraucher 'umgestellt' "
sagen werden. :)
Nun gut, (vorerst) abgehakt. War wohl einer sehr frustriert, ohne etwas konkretes beizubringen, was zu einem Anfangsverdacht geführt hätte.
Wenn dieser jemand sehr viel Pech hat, muss er sich jetzt der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) verantworten..
So ist der Tatbestand der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die unwahre Beschuldigung auf eine rechtswidrige Tat gerichtet ist, von der der Täter weiß, daß der Bezichtigte sie tatsächlich nicht begangen hat.
Verbunden ist dieser Kristek-Aufruf mit der Zusage – Zitat „Kunden mit dem EDL Komfort Tarif erhalten von uns kostenlos unseren Firmenanwalt beigestellt, um ihre Ansprüche durchzusetzen“ 8)
Das dürfte nicht nur kostenlos, sondern auch umsonst sein. ;D
Realisiert hat anscheinend noch keiner, dass man in Leipzig schon viel weiter ist [..]
Das Ermittlungsverfahren der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen [..] Martin Kristek (41), wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung wurde bereits nach einem Tag am 23. Oktober 2013 wieder eingestellt. Grund: kein hinreichender Tatverdacht. [..]
Realisiert hat anscheinend noch keiner, dass man in Leipzig schon viel weiter ist [..]
Und Care ist bekanntlich noch einen Schritt weiter und hat bereits die ultimative Lösung für wirksam gekündigte Lieferantenrahmenverträge:
Einfach neue einreichen (Leipzig) oder meinen, Letztverbraucher mit eigenem Netznutzungsvertrag auch gänzlich ohne Lieferantenrahmenvertrag beliefern zu können (Bayern).
Coole Sache 8).
Nach Ansicht von Care hätte also kein Netzbetreiber überhaupt eine Handhabe gegen irgend einen Lieferanten (selbst wenn dessen Geschäftsführer den GF des Netzbetreibers erschlagen, seine Familie geschändet und überdies noch niemals pünktlich gezahlt hätte :o), solange der gekündigte Lieferant fleißig neue Lieferantenrahmenverträge einreicht und/oder seine Kunden in die separate Netznutzung drängt.
Wenn die Netzagentur den NN-Rahmenvertrag so beschliesst, wie vorgeschlagen, dann kan CE sein Geschäftsmodell vergessen. Kein Netzbetreiber ist verpflichtet, CE als Dienstleister und Zahlungsempfänger zu akzeptieren, wenn der Netznutzer einen NN-Vertrag geschlossen hat. ...
ZitatSchließen Sie einfach einen eigenen Netznutzungsvertrag ab, denn hat diese Unklarheit ein Ende und Sie können sich sicher sein, dass wir Sie versorgen.
Ohne Lieferantenrahmenvertrag kann er auch bei direkter Netznutzung durch den Kunden nicht liefern. ...
Da bin ich ja mal neugierig, wie viel CE-Bestandskunden und potentielle Neukunden auf „All-Inclusive“ verzichten wollen und sich mit dem Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages vor den Karren des ach so uneigennützigen
„Energieversorgers der Energiewende“ ::) spannen lassen, damit dieser den ein oder anderen Monat länger überlebt.
Wie schnell, wie lange und mit welchen weiteren Folgen (bspw. bei notwendiger Ersatzversorgung oder bei gewolltem Versorgerwechsel) könnten bei CE-Kunden mit direkter Netznutzung eigentlich die Lichter ausgehen, wenn aus welchen Gründen auch immer monatliche Netzentgelte wiederholt nicht ganz pünktlich an den Netzbetreiber gezahlt werden?
Wie will die geschäftsführende mk-Holding GmbH die sicherlich umfangreiche „großzügige“ Abwicklung (wäre bspw. auch monatliche Ablesung etc. erforderlich?) mit lediglich 40 Menschen im Backoffice administrativ und/oder mit Personal-aufstockung finanziell überhaupt bewältigen?
Welche administrativen und kostenmäßigen Auswirkungen hätten NN-Verträge mit einzelnen Verbrauchern in größerer Anzahl bei den Netzbetreibern? Werden entstehende Mehrkosten individuell den Verursachern zugeordnet, oder müssten mal wieder ALLE Verbraucher für diesen totalen Blödsinn bluten? >:(
Gibt es wirklich Gesetzeslücken, oder wird mit immer neuen Behauptungen auf die Langsamkeit deutscher Gerichte gesetzt?
Noch bringt jeder Monat den Kunden berechnete aber nicht abgeführte EEG-Umlage Geld in die Kasse. Mal sehen wie es mit "weg vom Fenster" aussieht, wenn die anhängigen Klagen der ÜNB durch sind. Da sehe ich jedenfalls keine Möglichkeiten für Tricksereien wie jetzt bei den Netzentgelten.
Die nicht termigerechten Zahlungen an Netzbetreiber können rein provokativer Art sein, können der finanziellen Optimierug dienen (machen Andere sicher auch) oder aber auch auf echte fianzielle Probleme hindeuten.
Werden dann noch erhebliche EEG-Zahlugen fällig, könnten die B-Plane nicht mehr viel nützen.
... Wir haben so viele kleine Energieversorger auf teils wirtschaftlich fraglichen Standbeinen ...
Ich halte es nicht für unwahrscheinlich, dass das Vorgehen der Netzbetreiber untereinander zumindest teilweise abgestimmt ist.
08.11.2013
Regensburg (energate) - Die Netzsperre des Stromnetzbetreibers Bayernwerk gegen das Energieunternehmen Care Energy hat Bestand. Das Landgericht Regensburg hat den Antrag einer einstweiligen Verfügung gegen die Netzsperrung abgelehnt, bestätigte ein Bayernwerk-Sprecher [..] Die rund 20.000 Care-Energy-Kunden in dem Netzgebiet fallen somit in die Grundversorgung.
Care Energy weist aber darauf hin, dass die Stromversorgung durch Care Energy noch immer möglich sei, wenn sich die Care-Energy-Kunden als eigenständige Nutzer beim Bayernwerk anmeldeten. "Mit einem eigenen Netznutzungsvertrag darf der Kunde seinen Energielieferanten frei wählen, auch Care-Energy", teilte das Unternehmen mit. Es wolle seine Kunden umgehend darüber informieren. Der Bayernwerk-Sprecher bestätigte diese Möglichkeit. [..]
Die nicht termingerechten Zahlungen an Netzbetreiber können rein provokativer Art sein, können der finanziellen Optimierung dienen (machen Andere sicher auch) oder aber auch auf echte finanzielle Probleme hindeuten.Der Gedanke kam mir auch schon. ...
– die kleineren Unternehmen bekommen ihre Gelder von ihren Kunden später als die Großen: Zahlungsziele werden vom Kunden um 21 Tage überzogen, die großen Unternehmen bekommen ihr Geld „schon“ nach 19 Tagen Überziehung.
Allerdings ist unpünktliches Zahlen ja nicht ganz unüblich.
http://flmakler.de/zahlungsmoral/Zitat– die kleineren Unternehmen bekommen ihre Gelder von ihren Kunden später als die Großen: Zahlungsziele werden vom Kunden um 21 Tage überzogen, die großen Unternehmen bekommen ihr Geld „schon“ nach 19 Tagen Überziehung.
Vorteile bringt verspätetes Zahlen insbesondere dem, der sich das Geld teuer leihen muss. Wenn CE zum 25. an die Netzbetreiber Vorkasse leisten muss und von den Kunden am Monatsanfang Geld bekommt, scheint mir das schon interessant die Vorauszahlung so spät wie möglich zu zahlen.
Allerdings ist unpünktliches Zahlen ja nicht ganz unüblich. ...
Sicher, dass man das üblicherweise auch bei sechsstelligen Summen und festen Zahlungszielen so handhabt?
@SabbelMR, kommen Sie jetzt bitte nicht wieder mit Plan B oder C des Protagonisten! ;)
[..] trotz seit 09/2012 weitestgehend (bis zu ca. 10 Mio.? :o) NICHT an die ÜNB abgeführte EEG-Umlagen!
[..] oder ob vllt. auch wesentliche Privat-Entnahmen des Alleingesellschafters dazu beitragen?
Wer einen eigenen NN-Vertrag unterschreibt, hat sich hoffentlich informiert, was er tut..
[...][..] oder ob vllt. auch wesentliche Privat-Entnahmen des Alleingesellschafters dazu beitragen?
... Nicht nur der Kristek verdient sich ein reiches Näschen, sondern auch die übrige obere Spitze der Vertriebspyramide.
12. | Martin Richard Kristek | 02.04.2013 | 10:46 Uhr[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
Kommentar zu V..... N......
Sehr geehrter Herr N......,
... wie wir leider heute festgestellt haben, der angemahnte Betrag korrekt ist.
... eine Mahnung hat immer den Grund dass etwas zu spät bezahlt wird so ist dies auch in diesem Fall.
PS: Können Wohnungsmieter eigentlich wirksam einen NN-Vertrag zu einer Abnahmestelle abschließen, deren Eigentümer sie ja gar nicht sind ?
... Ob ein Haushaltskunde das anstreben sollte, steht auf einem anderen Blatt. Angst braucht er aber wohl nicht davor zu haben. Die Grund- und Ersatzversorgung wird durch einen eigenen Netznutzungsvertrag wohl kaum verhindert.
Im Zusammenhang mit Mehr-/Mindermengenabrechnungen im Fall der Insolvenz eines Lieferanten sehen Sie keine Risiken für Kunden mit eigenem Netznutzungsvertrag? Wird sich der Netzbetreiber dann nicht doch an den Letztverbraucher als seinen verbleibenden NN-Vertragspartner halten?
Nach meiner Erfahrung ist es nichts Ungewöhnliches, dass bei eigenem NN-Vertrag für die Kommunikation zwischen Lieferant und Netzbetreiber wie üblich die elektronischen Verfahren genutzt werden und der letztverbrauchende Kunde eine Netznutzungsrechnung in Papierform erhält.
Im Zusammenhang mit Mehr-/Mindermengenabrechnungen im Fall der Insolvenz eines Lieferanten sehen Sie keine Risiken für Kunden mit eigenem Netznutzungsvertrag? Wird sich der Netzbetreiber dann nicht doch an den Letztverbraucher als seinen verbleibenden NN-Vertragspartner halten?
Denn im schlimmsten Fall stellt ein kurz vor der Insolvenz stehender Lieferant überhaupt keine Bilanzierungsmengen mehr in den Bilanzkreis ein und der Kunde trägt im Fall der Fälle die kompletten Kosten. Und zwar dann doppelt - zusätzlich zu dem was er bereits an Abschlägen an seinen Energielieferanten geleistet hat.
Zum Thema Direktvertrieb:Keine Frage, es gibt auch bei der Energie unlauteren "Vertrieb". Das ist nicht akzeptabel und ist zu verfolgen, aber Sorry, bei solchen naiven Reklamestorys kommt mir die "Galle hoch":
Es steht jetzt nicht ausdrücklich "Care" im Artikel - der erwähnte "namhafte, bundesweit aktive Ökostromanbieter", welcher "seit langem durch Vertriebsmethoden auffält, die auf wahrheitswidrigen Aussagen basierten", könnte auch ein anderer sein.
Dennoch kommt mir jedesmal die Galle wenn ich etwas dergleichen lese...
Dort konnten die Mitarbeiter des Kundenservice das Paar beruhigen. Erstens werde der Strom nicht abgestellt, zweitens liefern der Kasseler Versorger ausschließlich Naturstrom, ...
[...]
Zu 2: Obwohl absichtlich vorsichtig formuliert, hat es zur Abmahnung gereicht!
Mit diesem Magazin soll Geld generiert werden (360.000 x 4,95 €, abzüglich Herstellungskosten). Den Inhalt kann man sich lebhaft vorstellen. Auch wenn es "nur" CE-Kunden sind, so sind es doch auch Verbraucher, ...
und woher glauben Sie Ihre Informationen über die Mitglieder dieser geheimen "Jammergruppe" zu haben?
Zu 2: Obwohl absichtlich vorsichtig formuliert, hat es zur Abmahnung gereicht!
Und mit einer "ka....frechen" Abmahnung kann man die VZ zum Schweigen bringen?
Ich bezweifle aber, dass dies noch ein Endkunde durchblick, geschweige denn diese Gefahr auch nur ahnt...
Sobald ein Lieferant über seinen BKV keine Mengen mehr zur Verfügung stellt, wird der BK umgehend geschlossen.
EnergiepunktQuelle: https://www.facebook.com/Energiepunkt?fref=ts
vor 4 Stunden
ACHTUNG: Care Energy erhöht völlig unerwartet und entgegen der Aussagen auf der firmeneigenen Facebookpräsenz den KWH Preis von 19,9ct auf 24,9ct. Es wird ebenfalls, wie bereits bekannt gegeben, die Grundgebühr von 6,99€ mtl. auf 9,90€ mtl. steigen... Wir beraten euch gern..
MK behauptet 5.000 Stück, glaubt aber keiner.
Doch, sie müssen es bezahlen. Ich meinte ohne Strompreisangabe ab 2014.
Kunden die ihre Berater nutzen, wissen wie sie trotzdem die 19,90 halten können.
eben von CE auf facebook:ZitatKunden die ihre Berater nutzen, wissen wie sie trotzdem die 19,90 halten können.
Man ärgert, diskreditiert und diffamiert uns?
Unsere Antwort ist einfach der Tarif 2014!
...
So und nun lieber Mitbewerb, überlegt Euch mal etwas.
- Das ist ein schlechter Witz.. oder?
- Was ist mit den Kunden die ein Solarmodul haben?
- Grundgebühr + 42% und Strom + 25 % ???? Gefällt mir nicht!! Und das so überraschend? Dann ist die Care Energy Story wohl gestorben.... Wenn dieser Kommentar gelöscht wird, weiß ich, daß ich den Stromanbieter wechseln werde. Danke!
- Habs gewusst.Gott sei Dank hab ich mich im letzten Moment dafür entschieden kein Vertriebspartner zu werden!!!!
- schade das sind fast 12 € mehr im monat bei gleicher leistung wenn man von 2000 kw im jahr ausgeht
- Schade, der falsche Weg, der Wechsel zu Care wäre dann sinnlos
- Schade....
- Leute, spart euch die Fragen. Werden doch gleich wieder gelöscht. Ruft einfach morgen früh euern Berater an. Da bin ich sehr gespannt drauf, weil mein Berater mir heute morgen nix von einer Preiserhöhung gesagt hat.
- Wo sind die Kommentare??
- Schade, der falsche Weg, der Wechsel zu Care wäre dann sinnlos
- Die erste nachricht von care die mir nicht gefällt
- Schweinerei!!!
- Das war es dann mit 360000! Diese Erhöhung IST mehr wie frech.
- Ich weiß jetzt echt nicht warum dort gefällt mir gedrückt wird!!!!
- Alle Beiträge werden gelöscht.. So geht Kundenkontakt.. Sorry, bis jetzt hab ich voll hinter care gestanden.
- Da wird wohl langsam die luft dünn, bei diesem preis haben auch andere anbieter ne reale chance, kunden zurückzuerobern
- Tatol sinnlos erst vor drei Tagen zu Care Energy gewechselt da hieß der Preis noch 19,9 cent. Das kotzt mich an.
- Naja war ja zu erwarten. Wiedermal mit der rosaroten Brille unterschrieben!!!
- Das ist echt schade das ihr von den 19.90 Cent Abkommen. Und dann gleich solche Erhöhung. Ich bin sprachlos. Mal sehen wieviel Kunden euch dann noch bleiben?
- Habt ihr den Blabla Text von Envia, Rewe oder Eon kopiert?
- Das ist schon der Hammer, dass hier keine objektive Kritik geduldet wird. Sehr schade. Soetwas spricht sich herum auch beim Kunden...
- 25% die Preise kann nicht fair sein!
- werden kommentare einfach gelöscht?!
- Schaut so aus!!!
- Sauerei
- Bei 3500 kw im Monat sind des rund 240 € im Jahr mehr? Hab ich da ein denkfehler in der Rechnung?
- Shitstorm!
- das ist wohl eure Einigung mit Mitnetz ? schämt euch tz
- schade schade....werde mich wohl von care verabschieden....vor allem weil kritik hier wohl nicht geduldet wird...
- Kommentare werden gelöscht .....!
- Das ist ein schlechter scherz!
- Auf der Care-Website steht davon nichts! Wieso nur bei Facebook? Was ist seriöser?
- Hallo admin. Alle Beiträge zu löschen ist der flasche weg. Dann löscht bitte zuerst euern Beitrag. #Shitstorm #SchussinsKnie
- was ist mit den Kunden die ein CARE SolarModul haben? Bleibt die Preisgarantie auch bestehen? Mfg
- Erst seid ihr die" Guten" und dann erhöht ihr die Grundgebühr um über 40 % und die kw/h um 25%??? Habt ihr nicht immer geschrieben das ihr unabhängig seid und für faire Preise kämpft? War das der Preis damit man sich mit MITNETZ einigt?
- Das ist der absolute Tiefpunkt das hier die Kommentare gelöscht werden.
- Normalerweise sollte man euch auf die Aussage von Ende Oktober festnageln, wo Herr Kristek persönlich gesagt hat das 2014 die kWh Preise bleiben... Lediglich die Grundgebühr wird steigen...
- Nee.. Ich geh ins Bett. Das ist mir zu hoch!
- Super vor wenigen Woche hat es noch anders geklungen denn da sollte lediglich die Grundgebühr angehoben werden. ???
- Warum werden Kommentare gelöscht?
- 24.90 + 9.90. Nicht mit mir. Vor kurzem wollten ihr bloß die Grundgebühr erhöhen.
- wieso werden die Kommentare ständig gelöscht? können sie auf einmal nicht mit kritik umgehen?
- konnten die noch nie
- Care Energy: Ja, Kunden mit Modulen, haben den Preis eingefroren, HSV-Tarif und Sozialtarif bleibt und Kunden die ihre Care-Energy Berater nutzen, wissen wie sie trotzdem die 19,90 halten können.
- hab jetzt schon wesentlich günstigere Anbieter für 2014 gefunden....waren wohl nur Lockangebote die 19 90 .... 24,90 ist heftig, geht auch für ca 22,5 .... bye bye care.....
- schock !!!!
- Tut der Finger schon weh vom löschen???
- Lol... Jetzt wird's lustig
Gern hätten wir Ihnen unveränderte Preise auch im Jahr 2014 angeboten. Dies wird uns allerdings ausschließlich in den Tarifen Real und Professional möglich sein.
[..]
Kunden in den Tarifen Real und Professional sowie Bestandskunden im HSV-Tarif sind von der Preiserhöhung nicht betroffen.
[..]
Natürlich haben auch Sie die Möglichkeit in unsere börsenpreisbasierten Real- und Professionaltarife zu wechseln, die preislich unverändert bleiben. Zu allen diesen Themen berät Sie Ihr Ansprechpartner bei Care-Energy gern.
Das ist der absolute Tiefpunkt das hier die Kommentare gelöscht werden.
Ich mache es sehr gerne für Euch, ohne wenn und aber........
Aber eines müsst Ihr alle wissen.......ich mache manchmal komplett durchgeknallte Sachen......
Das solltet Ihr bei Euren Überlegungen berücksichtigen und wissen.
Man ärgert, diskreditiert und diffamiert uns? Unsere Antwort ist einfach der Tarif 2014:
Bundesweit für Energie aus Ökostrom: 19,90 €-ct/kWh
Monatliche Grundgebühr: 9,90 € [..]
(Schuld sind natürlich EEG-Umlage und NN-Entgelte...)
- Und was ist mit den Kunden die schon ewig auf ein Modul warten?
...
Aber schließen hätt man den Thread m.E. sowieso nicht können, allein die ganzen Kündiger- und Wechsler jetzt, wenns da noch Probleme gibt .. und die laufenden Netzsperren ...
na endlich hats MK auch gerafft ;) mein neuer Anbieter wird sogar billiger sein als der alte MK Tarif, ich verbrauche wenig und der hat keine Grundgebühr , geht doch :D
jetzt kann man hier wirklich zu machen, mit den Preisen dürfte MK ja wohl nicht mehr insolvenzgefährdet sein und ein Stück seiner Visionen hat er auch verloren
...
Jetzt ist genau der richtige Zeitpunkt, diesen total unübersichtlichen Thread abzuschließen !!!!
...
Ich bin ein wenig darüber verwundert, dass die verehrte Frau Adminin diesem Treiben noch wohlwollend zusieht! ;)
... aber bitte geordnet (!) - in neuen (verschiedenen) Themen-Thread's ...
Jetzt ist genau der richtige Zeitpunkt, diesen total unübersichtlichen Thread abzuschließen !!!!
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Care Energy Wisst ihr liebe shitstormer, weshalb ihr eine eigene Facebookseite habt? Damit ihr eure Meinung auf diese Seite - eure Seite - schreiben könnt. Dies ist unsere Seite und da veröffentlichen wir unsere Meinung. Problem damit? Dann besucht unsere Seite einfach nicht mehr!
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.845.598,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 907.567,58 seit dem 03.01.2013, aus weiteren € 2.126.811,42 seit dem 05.06.2013, aus weiteren € 848.126,62 seit dem 03.07.2013 und aus weiteren € 963.092,82 seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.079.152,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.360.752,83 seit dem 16.11.2012, aus weiteren € 359.200,00 seit dem 18.12.2012 und aus weiteren € 359.200,00 seit dem 16.01.2013 zu zahlen.
Wenn von diesen 250.000 in 2013 hinzugekommenen Kunden jetzt nur 70% aufgrund der Erhöhung zum 31.12.2013 kündigen, sind dies 175.000 Kunden für die Care von den betroffenen Vertriebspartnern die Provisionen zurückverlagen kann (da unter 12 Monate in Belieferung).
175.000 * 110€ = 19.250.000€
19 1/4 Millionen!
Das reicht allemal für die EEG-Schulden..
...
Also, alle Care-Bestandskunden schön zum 31.12.2013 kündigen. Hilft Care, die Forderungen aus den Urteilen zu begleichen, mit dem einen oder anderen anschließend in Insolvenz befindlichen Vertriebspartner als Bauernopfer..
Sie unterstellen, dass die Vertriebspartner dieses Geld schon bekommen haben. Ist das sicher?
...daß sie diese Tätigkeit nicht mehr guten Gewissens ausüben könnten, daß sie vergebens auf versprochene Provisionen gewartet hätten oder daß jeder sofort gefeuert werde, der sich zu widersetzen wage.
[..] Das Team der Miss Earth aus Österreich wird gemeinsam mit Care Energy ab dem 9. Dezember 2013 ein Dorf auf den Philippinen mit 50 Photovoltaik-Anlagen ausstatten und diese mit sauberem Strom versorgen. [..]