Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Bundesweit / Länderübergreifend => Thema gestartet von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 10:14:14

Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 10:14:14
Zitat
Quelle: TAM


Für und Wider Rekommunalisierung

In einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie zogen Kommunen und Träger der kommunalen Energieversorgung ein positives Fazit zur Rekommunalisierung des Verteilernetzbetriebs.

Der VKU erklärte, anders als privatwirtschaftliche Unternehmen seien Stadtwerke vorrangig nicht auf Rendite- und Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern würden einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsoge leisten. Seit 2007 hätten sich 40 Stadtwerke neu gegründet, 100 Netzkonzessionen seien von kommunalwirtschaftlichen Unternehmen übernommen worden. Derzeit liefen jährlich rund 1000 Konzessionsverträge aus.

Die Bundesnetzagentur meinte, Erwartungen, die Gemeinde hätte durch die Konzessionsvergabe an ein eigenes Stadtwerk Einfluss auf die Ausrichtung der Erzeugung, die Gestaltung von Vertriebsprodukten oder die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, gingen über den Rahmen des rechtlich Möglichen hinaus. Ein Versorgungsauftrag zur Belieferung der im Konzessionsgebiet angeschlossenen Letztverbraucher oder ein ausschließliches Recht zur Versorgung existiere nicht mehr.

Zwei Experten der TU Dresden und der FU Berlin hatten grundsätzliche Bedenken: Es sei systemwidrig, Rechtsänderungen im Bereich der Netze mit Überlegungen zur Stromerzeugung und hierbei politisch bevorzugter Kraftwerkstypen zu begründen. Auch gegen eine pauschale Bevorzugung kommunaler Netzbetreiber gebe es Bedenken. Für eine Überführung privater bzw. privatisierter Unternehmen in öffentliche Trägerschaft gebe es keinen überzeugenden Grund. Ein Gemeinwohlinteresse an einer Rück-Verstaatlichung lasse sich nicht feststellen. Sie würde auch zu keiner besseren Versorgung der Verbraucher führen.

Von der Kanzlei Becker Büttner Held hieß es, die Kommunen könnten über Stadtwerke eine ökologische und rationelle Energieversorgung selbst durchführen. Bei der Anhörung ging es um Anträge der Parteien: SPD und Grüne wollen, dass Kommunen die Energienetze wieder leichter in eigener Regie betreiben können, die Linken fordert die Übertragung der Netze in öffentlichen Hand.

Gerade kommunale Energieversorgungsunternehmen  neigen dazu, hohe renditen anzustreben, um mit Gewinnen etwa den ÖPNV oder Bäderbetriebe querzusubventionieren.

Die Energiekonzerne haben keinen ÖPNV und keine Bäderbetriebe gleichwohl auch immer ambitionierte Renditeziele.

Für die Endkunden ist in beiden Fällen die Regulierung der Netzentgelte gleichsam wichtig.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 11:07:18
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Christian Guhl am 26. Januar 2011, 11:24:52
Zitat
Original von Black
.....und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Aber in den unendlichen Weiten der öffentlichen Haushalte ! Der Bürger ist das Geld los. So oder so.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 11:31:57
Zitat
Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.

Das ist doch barer Unsinn.

Der Netzbetrieb selbst, um den es bei Konzessionsvergaben ausschließlich geht, hat mit der Versorgungsaufgabe gar nichts zu tun, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist.

Dies schon deshalb, weil der Netzbetreiber lediglich alle drei Jahre  den Grundversorger bestimmt, § 36 Abs. 2 EnWG.

Darüber helfen auch die wundersamen Aussagen von BBH nicht hinweg.

Wenn Stadtwerke ökologische Erzeugungsanlagen errichten wollen, können sie das auch tun, ohne Netzbetreiber zu sein. Sie haben dann Anspruch auf Anschluss der Erzeugungsanlagen gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber.

Ob es nicht in Anbetracht der Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungegebeunden Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht gesetzwidrig ist, wenn mit hohen Gewinnen ÖPNV und Bäderbetriebe quersubventioniert werden, ist zudem die Frage.

Grundversorgte Haushaltskunden haben gewiss nicht die Aufgabe, über die Allgemeinen Preise andere kommunale Aufgaben zu finanzieren, uanbhängig davon, ob ihnen diese etwaig auch zu Gute kommen.

Die Grundversorgungspflicht und die Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG dient gerade auch dem Schutz dieser Haushaltskunden. Sie dient gerade nicht dazu, den Gemeinden zusätzliche Einnahmequellen zu eröffnen.

Dem betroffenen Energieverbraucher ist es egal, wohin sein Geld verschwindet.
Wenn es verschwunden ist, steht es ihm jedenfalls nicht mehr für eigene Zwecke zur Verfügung und er selbst kann nicht mehr darüber verfügen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 11:42:56
Pressemitteilung des VKU zur Rekommunalisierung (http://www.vku.de/service-navigation/presse/pressemitteilungen/liste-pressemitteilung/pressemitteilung-042011.html)

Zitat
„Auslaufende Konzessionsverträge sind ein wichtiges Instrument, um im Sinne des Verbrauchers mehr Wettbewerb im Energiemarkt zu erreichen“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.

Sonderbar.

Die Konzessionsvergabe selbst und die Frage, wer Netzbetreiber ist, hat für den Wettbewerb auf dem Energiemarkt keinerlei Auswirkungen.
Sie  darf noch nicht einmal Auswirkungen auf den Wettbewerb  haben!!!

Der Netzbetreiber darf den Wettbewerb auf dem Energiemarkt gar nicht  beeinflussen.
Er muss sich gegenüber allen Wettbewerbern auf dem, dem Netz  nachgelagerten Energiemarkt vollkommen neutral verhalten.

Einen Vorteil hätten die Letzverbraucher nur, wenn kommunale Netzbetreiber die Netze kostengünstiger und effizienter als bisher betreiben und diese Kostenvorteile über geringerere Netzentgelte bei ihnen ankämen.

Genau davon redet der VKU aber - bezeichnenderweise - gerade nicht.
Die Übernahme des Netzbetriebes soll gerade im wirtschaftlichen Interesse der Kommunen liegen, diesen wirtschaftliche Vorteile erbringen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Kettner am 26. Januar 2011, 12:14:12
Der Rückerwerb der Netze und der Betrieb derselben in Eigenregie ist doch nur die Grundlage für etwas ganz anderes: Vertrieb von Strom und Gas. Und das ist doch genau der springende Punkt, mit dem der Wettbewerb angetrieben werden kann/soll, lt. VKU.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 12:22:27
Zitat
Original von Kettner
Der Rückerwerb der Netze und der Betrieb derselben in Eigenregie ist doch nur die Grundlage für etwas ganz anderes: Vertrieb von Strom und Gas. Und das ist doch genau der springende Punkt, mit dem der Wettbewerb angetrieben werden kann/soll, lt. VKU.

Das ist sachlich falsch.

Es ist doch bekannt, dass sich jeder am Wettbewerb gleichermaßen beteiligen kann, insbesondere, wenn er über kein eigenes Netz verfügt.
Die Frage des Wettbewerbs darf gar nicht mit der Frage, wer Netzbetreiber ist, verknüpft sein!
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 12:26:09
Zitat
Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
@Black, es ist eine Pflicht, weniger ein Recht! Was nimmt sie wahr? Mittelbeschaffung für zweckfremde Verwendungen, das soll Daseinsvorsorge im Bereich der Energieversorgung sein? VKU & Co. haben hier Kartellcharakter. Da gibt es Handlungsbedarf für die zuständigen Behörden!

Zitat
Original von RR-E-ft
Einen Vorteil hätten die Letzverbraucher nur, wenn kommunale Netzbetreiber die Netze kostengünstiger und effizienter als bisher betreiben und diese Kostenvorteile über geringerere Netzentgelte bei ihnen ankämen.

Genau davon redet der VKU aber - bezeichnenderweise - gerade nicht.
Die Übernahme des Netzbetriebes soll gerade im wirtschaftlichen Interesse der Kommunen liegen, diesen wirtschaftliche Vorteile erbringen.
So ist es und die Kommunen mit ihren \"Unternehmen\" haben sich längst ein Beispiel an den Energiekonzernen genommen. Wo ist noch der Unterschied? Nein Danke, so nicht!Daseinsvorsorge, Rückläufige Kosten?  Großhandelspreise, KWK-Umlage … Eine Frage der Billigkeit § 315 BGB

Was ist da besser an Kommunal? Unfaire Preise hier wie dort, Milliardengewinn bei den Konzernen, Millionen bei Stadtwerken. Kein Extrem, aber ein Beispiel: Kommunaler Glanzabschluss (http://file1.carookee.com/forum/Gaspreis-BB/11/file/3606365/Stadtwerke2007Glanzabschluss.png) ---- Ungebremst weiter so (http://file1.carookee.com/forum/Gaspreis-BB/file/4050001/SWBB2009.png)

Überall im Land (http://www.lkz.de/home/lokales/stadt-kreis_artikel,-Stromnetz-EnBW-spricht-von-einem-Bruch-_arid,35347_lkzds,1.html)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 12:32:55
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Black
.....und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Aber in den unendlichen Weiten der öffentlichen Haushalte ! Der Bürger ist das Geld los. So oder so.

Ja und? Erwarten Sie eine monatliche Auszahlung? Der öffentliche Haushalt dient ja der Finanzierung der Belange der Bürger (wenn nicht haben die Bürger die falschen Gemeindevertreter gewählt).
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 12:39:26
@Black

Das ist doch barer Unsinn.

Wenn die Konzession gem. § 46 EnWG auf Stadtwerke übertragen wird, werden ja nicht zugleich die Kundenverhältnisse auf die Stadtwerke übertragen.
Die Konzessionsvergabe betrifft nur noch den Netzbetrieb und sonst gar nichts.

Grundversorger bleibt somit weiter der bisherige Grundversorger, der im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert, § 36 Abs. 2 EnWG.
 
Es kann zudem nicht sein, dass die Grundversorgung entgegen §§ 2, 1 EnWG nicht so preisgünstig wie möglich erfolgt, nur um andere kommunale Aufgaben zu finanzieren.


Zitat
BGH VIII ZR 7/05

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privat-rechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Ebenso kann es nicht sein, dass die Grundversorgung nicht so effizient wie möglich erfolgt, nur um beim Versorger Arbeitsplätze zu sichern oder Versorgungsposten für Kommunalpolitiker zu sichern (Papa Ruge als zusätzlicher GF der Stadtwerke Erfurt).

Ob sich die Bürger durch Stadtwerke mit Energie beliefern lassen wollen, entscheiden diese (jeder für sich) selbst undzwar unabhängig von der Frage, ob die Stadtwerke Netzbetreiber sind oder nicht.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 13:04:10
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.

Das ist doch barer Unsinn.

Der Netzbetrieb selbst, um den es bei Konzessionsvergaben ausschließlich geht, hat mit der Versorgungsaufgabe gar nichts zu tun, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist.

Dies schon deshalb, weil der Netzbetreiber lediglich alle drei Jahre  den Grundversorger bestimmt, § 36 Abs. 2 EnWG.

Darüber helfen auch die wundersamen Aussagen von BBH nicht hinweg.

Die Energieversorgung – also die leitungsgebundene Versorgung mit Enerie -  zählt unstreitig zum Bereich der Daseinsvorsorge und ist damit primär eine Staatsaufgabe (Püttner, Energieversorgung als kommunale Aufgabe, RdE 1992, S. 92, Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, S.1 ) .
Püttner zählt dabei die Energieversorgung nicht zu den exklusiven Staatsaufgaben, deren Erfüllung nach der Lehre von Jellinek allein dem Staat zukommt, sondern zum Bereich der sog. „konkurrierenden“ Aufgaben deren Erfüllung vom Staat mit anderen geteilt wird bzw. geteilt werden muss (Püttner, Energieversorgung als kommunale Aufgabe, RdE 1992, S. 92)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherstellung der Energieversorgung als eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet. Die Energieversorgung gehört nach Aussage des Verfassungsgerichtes zum Bereich der Daseinsvorsorge, denn sie sei eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. (BVerfGE 66, 248 ) .

Die Verantwortlichkeit für die leitungsgebundene Energieversorgung als  Aufgabe der Daseinsvorsorge steht den Gemeinden im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 28 GG zu (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, zu § 46 Rdn. 29). Das Bundesverfassungsgericht urteilte bereits 1989, dass die Durchführung der Wasser- und Energieversorgung zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehört (BVerfG, Beschl. vom 16.05.1989, Az: 1 BvR 705/88 ) .

Durch die Trennung von Netz und Vertrieb im Zuge der Liberalisierung hat die Gemeinde ihren praktischen Einfluss auf die Lieferantenauswahl verloren, kann jedoch noch immer im jeweiligen Turnus der Konzessionsverträge (also spätestens alle 20 Jahre) den örtlich zuständigen Netzbetreiber auswählen.Wenn sich nach Ablauf eines Konzessionsvertrages niemand findet, der sich erneut um die Konzession und damit den Netzbetrieb bewerben möchte, wird letztendlich die Gemeinde sogar verpflichtet sein den Netzbetrieb zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu Übernehmen.

Insoweit macht die Gemeinde im Rahmen einer Rekommunalisierung nur von ihrem Recht gebrauch die Daseinsvorsorge selbst zu erbringen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 13:20:08
@Black

Bei den Konzessionen geht es nur um den Netzbetrieb, also um die Frage, wer den Lieferanten das für deren Energielieferungen erforderliches Netz zur Verfügung stellt.

Es handelt sich nicht um die Frage, wer Grundversorger ist, § 36 Abs. 2 EnWG.

Auch wenn die Gemeinde nicht Netzbetreiber ist, kann sie sich für ihre Bürger als Energielieferant betätigen, ob nun mit Kohle, Heizöl, Elektrizität oder Gas.
Ebenso wie sie den Bürgern auch Wasser und Brot (Stadtbäckerei) oder Fleisch  und Wurst (Schlachthof) zur Verfügung stellen kann.  

Und wenn die Gmeinden es beim Netzbetrieb mit der Daseinsvorsorge ernst nehmen wollten, dann könnten sie vorrangig für die Abschaffung der Konzessionsabgaben plädieren.

Telekommunikation gehört mittlerweile auch zur Daseinsvorsorge.
Und für TK- Leitungsrechte gibt es - zu recht - auch keine Konzessionsabgaben.

Oder wie soll man es verstehen, wenn die Gemeinden, für eine Daseinsvorsorgeleistung neben dem eigentlichen Leistungsentgelt (Energiepreis bzw.  Netzentgelt) sich auch noch Konzessionsabgaben gönnen, die ihnen ohne eigene Leistungserbringung in den Schoß fallen?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 14:28:03
Über Sinn und Unsinn von Konzessionsabgaben kann man gerne diskutieren. Unstreitig ist auch, dass die Übernahme des Netzbetriebes nicht gleichzusetzen ist mit der Übernahme der Grundversorgung.

Allerdings ist auch der Netzbetrieb - als Voraussetzung, dass eine Belieferung überhaupt stattfinden kann - Teil der Daseinsvorsorge und kann somit von den Gemeinden auch selbst wahrgenommen werden.

Es gibt mittlerweile auch Meinungen, welche die Belieferung mit Energie aus dem Aufgabenbereich der Daseinsvorsorge herausgenommen sehen wollen, da der Gesetzgeber die Auswahl des Grundversorgers dem Einfluss der Gemeinden entzogen und ihnen nur noch die Auswahl des Netzbetreibers belassen haben. Würde man dieser Meinung folgen, wäre zwar der reine Netzberieb, nicht aber dagegen der Aufbau einer eigenen Liefersparte durch ein gemeindeeigenes Stadtwerk Leistung der Daseinsvorsorge und damit je nach Landesrecht vielleicht sogar eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung. Dem ist wohl aber nicht zuzustimmen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 14:44:59
Ich habe dazu meine Meinung gesagt.

Egal ob nun der Netzbetrieb selbst Daseinsvorsorge ist oder nicht:
Fakt ist, dass die Frage, wer Netzbetreiber ist, keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem, dem Netz nachgelagerten Energiemarkt hat und haben darf. An der Stelle hat VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck \"gezaubert\".
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 14:54:26
Einige Gemeindeordnungen sehen zu recht vor - dass sich die Gemeinde nur dort wirtschaftlich betätigen darf, wo ein privater Dritter die Leistungserbringung nicht mindestens ebensogut und günstig erbringen kann.

Das müsste wohl auch für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden als Energienetzbetreiber gelten.

Um dies zu prüfen, erfolgt ja gerade eine europaweite Ausschreibung der Konzessionen im Wettbewerb, an denen sich die Gmeinden ggf. selbst betiligen können, um dann zu sehen, auf wen das Los fällt (Gazprom Germania?).

Viel zum Thema getagt.  (http://www.kanzlei-kermel.de/flyer2010/20100324-25.pdf)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 14:59:50
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich habe dazu meine Meinung gesagt.

Egal ob nun der Netzbetrieb selbst Daseinsvorsorge ist oder nicht:
Fakt ist, dass die Frage, wer Netzbetreiber ist, keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem, dem Netz nachgelagerten Energiemarkt hat und haben darf. An der Stelle hat VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck \"gezaubert\".

Was hat Herr Reck denn dazu gesagt?

Zitat
Quelle: TAM

Der VKU erklärte, anders als privatwirtschaftliche Unternehmen seien Stadtwerke vorrangig nicht auf Rendite- und Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern würden einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsoge leisten. Seit 2007 hätten sich 40 Stadtwerke neu gegründet, 100 Netzkonzessionen seien von kommunalwirtschaftlichen Unternehmen übernommen worden. Derzeit liefen jährlich rund 1000 Konzessionsverträge aus.

Da steht nichts über Einfluss auf den Wettbewerb.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 15:03:14
Zitat
Original von RR-E-ft
Pressemitteilung des VKU zur Rekommunalisierung (http://www.vku.de/service-navigation/presse/pressemitteilungen/liste-pressemitteilung/pressemitteilung-042011.html)

Zitat
„Auslaufende Konzessionsverträge sind ein wichtiges Instrument, um im Sinne des Verbrauchers mehr Wettbewerb im Energiemarkt zu erreichen“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.

Solcher Unfug wird verlautbart. :rolleyes:
Zum Schluss glaubt es noch jemand.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 15:06:23
Zitat
Original von Black
...Insoweit macht die Gemeinde im Rahmen einer Rekommunalisierung nur von ihrem Recht gebrauch die Daseinsvorsorge selbst zu erbringen.
mehr Pflicht als Recht.[/list]
Zitat
Original von Black
Allerdings ist auch der Netzbetrieb - als Voraussetzung, dass eine Belieferung überhaupt stattfinden kann - Teil der Daseinsvorsorge und kann somit von den Gemeinden auch selbst wahrgenommen werden.

Es gibt mittlerweile auch Meinungen, welche die Belieferung mit Energie aus dem Aufgabenbereich der Daseinsvorsorge herausgenommen sehen wollen,...
Pflicht zur Daseinsvorsorge eher lästig. Man will sich derer so schnell es geht entziehen. Wenn die Bürger und Verbraucher weiter schlafen, besteht die Gefahr, dass das auch gelingt.  

RR-E-ft, hat schon auf den Leitsatz des BGH zur Gewährleistungsverantwortung hingewiesen. @Black, sie existiert, die staatliche Gewährleistungsverantwortung!

Bei Delegation oder jeder Form des staatlichen Rückzuges aus der Aufgabenerledigung besteht weiter die staatliche Gewährleistungsverantwortung. Diese steht für die Pflicht des Staates, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben darauf hinzuwirken, dass öffentliche Aufgaben von Privaten gemeinwohlorientiert ausgeübt werden. Der Staat bleibt in der Pflicht, weil er für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den einbezogenen Privaten Sorge zu tragen hat. Die Herleitung der staatlichen Gewährleistungsverantwortung ergibt sich unter anderem aus den grundrechtlichen Schutzpflichten wie etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG für das Leben und die körperliche
Unversehrtheit in Betracht. Sie verpflichtet den Staat im Grundsatz, die Verursachung von Gefahren für Leib und Leben zu verbieten und ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit das verfassungsrechtlich gebotene Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Ferner verlangt das Sozialstaatsgebot in Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde eine sichere, qualitativ angemessene und fächendeckende Versorgung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zu erschwinglichen Preisen als Teil des Existenzminimums.

Auch die Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG legt dem Staat eine Gewährleistungsverantwortung für die Umweltmedien auf. Neben der Vermeidung von Schäden gehört hierzu auch die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen wie etwa des Wassers oder auch der lebensnotwendigen Energie.

Mit Geschäftsführern von Stadtwerken sind entsprechende vertragliche Regelungen notwendig. Die Entscheidungshoheit bleibt beim Staat (Kommune, Kreis, Kommunalverband etc.). In Verträgen mit Betreibern müssen Weisungsrechte und eine wirksame staatliche Überwachung gewährleistet sein. Ansonsten ist sicherzustellen, dass die Aufgabe wieder staatlich (von der Kommune) unmittelbar erfüllt werden kann.[/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 15:09:19
@PLUS

Warum nicht gleich ein VEB Energiekombinat? ;)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 15:09:37
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft
Pressemitteilung des VKU zur Rekommunalisierung (http://www.vku.de/service-navigation/presse/pressemitteilungen/liste-pressemitteilung/pressemitteilung-042011.html)

Zitat
„Auslaufende Konzessionsverträge sind ein wichtiges Instrument, um im Sinne des Verbrauchers mehr Wettbewerb im Energiemarkt zu erreichen“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.

Solcher Unfug wird verlautbart. :rolleyes:

*hüstel* Nunja....vielleicht meinte er ja den Wettbewerb um das Netz, der durch die Konzessionsvergabe nach § 46 Abs. 2 EnWG laut Gesetzgeber entfacht werden soll.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 15:18:56
Die Konzessionen sollten in fairem Verfahren europaweit ausgeschrieben werden. Und dann wird man sehen, wer Interesse bekundet.

Wenn eine Geminde der Meinung ist, die Gemeinde habe das notwendige know how und könnte es günstiger, dann soll sich halt auch die Gemeinde selbst daran beteiligen.

Dumm wird es erst, wenn die Gemeinde die Ausschreibung gewinnt und sich dann erst herausstellt, dass es am know how usw. fehlt.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 15:23:02
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Konzessionen sollten in fairem Verfahren europaweit ausgeschrieben werden. Und dann wird man sehen, wer Interesse bekundet.

Wenn eine Geminde der Meinung ist, die Gemeinde habe das notwendige know how und könnte es günstiger, dann soll sich halt auch die Gemeinde selbst daran beteiligen.

So ist die Rechtslage. Ob europaweit ausgeschrieben werden muss, hängt vom Wert des Ausschreibungsgegenstandes ab. Wobei die Auswahl zur Zuschlagserteilung sich nicht notwendigerweise danach richten muss, wer es \"günstiger\" machen kann.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 15:27:42
Zitat
Original von RR-E-ft
@PLUS

Warum nicht gleich ein VEB Energiekombinat? ;)
@RR-E-ft, nein danke! Genau das nicht! Das waren doch auch nur zweifelhafte konzernartige Konstrukte mit \"Geschäftsführern\" die vorgegebene Normen erfüllten, von denen die Mehrheit der Menschen wenig hatten. Das wollen wir gerade nicht mehr. So ist das von mir nicht gedacht. Das Gegenteil!  ;)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 15:38:24
Zitat
Original von RR-E-ft
Einige Gemeindeordnungen sehen zu recht vor - dass sich die Gemeinde nur dort wirtschaftlich betätigen darf, wo ein privater Dritter die Leistungserbringung nicht mindestens ebensogut und günstig erbringen kann.

Das müsste wohl auch für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden als Energienetzbetreiber gelten.

Um dies zu prüfen, erfolgt ja gerade eine europaweite Ausschreibung der Konzessionen im Wettbewerb, an denen sich die Gmeinden ggf. selbst betiligen können, um dann zu sehen, auf wen das Los fällt (Gazprom Germania?).

Viel zum Thema getagt.  (http://www.kanzlei-kermel.de/flyer2010/20100324-25.pdf)

Das ist eine interessantes Problem, insbesondere da jede landesrechtliche Regelung das etwas anders formuliert. Teilweise wird die Daseinsvorsorge bzw. Energieversorgung auch ausdrücklich von dieser Einschränkung ausgenommen.(vergl. Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 GO Bayern) In einigen Bundesländern möchte die Rechtsaufsicht der Kommunen diese Ausnahme für die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge zumindest mit hineinlesen und in einigen Bundesländern ist eine Änderung der Gemeindeordnung in Planung.

Fraglich ist auch, ob der Gemeinde die Ausübung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge überhaupt durch Landesrecht untersagt werden darf oder dies einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltung darstellt.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 15:54:33
@Black

Ich sehe die Regelungen in den Gemeindeordnungen, die die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden beschränken, weniger als Konkurrentenschutz für private Anbieter (GELSENGRÜN), denn als Schutz der Gemeinden vor sich selbst.
Einige muten sich einfach zuviel zu.

Diejenigen, die am lautesten dagegen zetern, weil sie sich mehr zumuten wollen, sind oft diejneigen, die als erste große wirtschaftliche Schäden zu beklagen haben.

Wurden nicht Straßenbahn- und Wassernetze nach Amerika verkauft und zurück geleast, hat man sich nicht an Derivate- Spekulationen beteiligt usw. usf.?
Hinterher stellen sich die Gemeinden immer als die Dummerle hin, die von anderen über den Tisch gezogen wurden.
Richtig ist nur, dass sie keine Ahnung hatten, von dem was sie taten.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 15:55:32
Zitat
Original von Black
Das ist eine interessantes Problem, insbesondere da jede landesrechtliche Regelung das etwas anders formuliert. Teilweise wird die Daseinsvorsorge bzw. Energieversorgung auch ausdrücklich von dieser Einschränkung ausgenommen.(vergl. Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 GO Bayern)
???
Was wird da wo ausgenommen?
...
Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.

Zitat
Original von Black
Fraglich ist auch, ob der Gemeinde die Ausübung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge überhaupt durch Landesrecht untersagt werden darf oder dies einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltung darstellt.
???
Wo wird das untersagt oder wer will das untersagen? Es geht um das wie, den Zweck, die Pfichterfüllung im Kernbereich.  Da wird vielleicht umgekehrt ein Schuh daraus wenn diese Pflicht missbraucht oder nicht mehr erfüllt werden soll.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 16:21:18
@PLUS
Irgendwie kann ich Ihnen derzeit nicht ganz folgen:

Sind Sie nun eigentlich für die Rekommunalisierung, weil die Gemeinde  damit ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge nachkommt oder dagegen, weil Sie darin eine Tätigkeit zum Zwecke der reinen Gewinnerzielung erblicken?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 17:32:04
Zitat
Original von Black
@PLUS
Irgendwie kann ich Ihnen derzeit nicht ganz folgen: Sind Sie nun eigentlich für die Rekommunalisierung...
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 17:43:50
@PLUS

Wenn es nicht um eine Quersubventionierung geht, sondern um einen steuerlichen Querverbund, kann eine Holding Sinn machen, um Ertragssteuern zu sparen. Gewinne in der Energiesparte werden mit Verlusten in anderen Bereichen verrechnet, um Steuern zu sparen.

Andererseits:

Wenn die Versorgung so preisgünstig wie mögich erfolgt, braucht man sich auch für die Energiesparte nicht um hohe Ertragssteuern sorgen. Denn wo es nur einen denkbar knappen Gewinn gibt, gibt es auch keine übermäßige  Steuerlast.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 17:48:33
@PLUS

Sie schreiben immer von Missbrauch.

Ich habe aber nicht gefragt, ob sie für oder gegen Missbrauch der Daseinsvorsorge sind, sondern ob Sie für oder gegen Rekommunalisierung sind.

Oder ist Rekommunalisierung aus Ihrer Sicht immer gleichzusetzen mit Missbrauch?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 17:56:41
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn es nicht um eine Quersubventionierung geht, sondern um einen steuerlichen Querverbund, kann eine Holding Sinn machen, um Ertragssteuern zu sparen. Gewinne in der Energiesparte werden mit Verlusten in anderen Bereichen verrechnet, um Steuern zu sparen.

Andererseits:

Wenn die Versorgung so preisgünstig wie mögich erfolgt, braucht man sich auch für die Energiesparte nicht um hohe Ertragssteuern sorgen. Denn wo es nur einen denkbar knappen Gewinn gibt, gibt es auch keine übermäßige  Steuerlast.

So ist das. Die Ziele beissen sich gewaltig. Um den steuerlichen Querverbund zu nutzen, sind entsprechende Gewinne erforderlich. Wo keine Gewinne, da keine Steuer zur Verrechnung. Wenn das kommunale EVU seinen Verpflichtungen nachkommt und sich am Zweck des §1 EnWG orientiert, bleibt nur ein begrenzter betriebswirtschaftlich notwendiger Gewinn mit der genannten Eigenkapitalverzinsung.  Nur die daraus sich ergebenden Ertragssteuern stehen dann legal und legitim für eine begrenzte Verrechnungsmöglichkeit zur Verfügung. Die Erwartungen sind aber in aller Regel ein Vielfaches.

Die Verrechnung würde nur in der egoistischen Einzelbetrachtung für die Kommune nach Sinn aussehen. Für die Bürger als Träger des Staates, funktioniert das nicht, denn da spart die eine öffentliche Hand zu Lasten der anderen öffentlichen Hand und beide bedienen sich wieder aus den Taschen der Bürger.

Zitat
Original von Black
Sie schreiben immer von Missbrauch. Ich habe aber nicht gefragt, ob sie für oder gegen Missbrauch der Daseinsvorsorge sind, sondern ob Sie für oder gegen Rekommunalisierung sind. Oder ist Rekommunalisierung aus Ihrer Sicht immer gleichzusetzen mit Missbrauch?
nein, da macht die Rekommunalisierung keinen Sinn! [/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 18:09:29
Niemand bestreitet, dass Sie viel schreiben.

Wenn sich aus ihren bisherigen Aussagen die Antwort auf meine sehr konkrete Frage ergeben würde, dann hätte ich diese Frage nicht gestellt.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 18:21:49
Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet, dass Sie viel schreiben. Wenn sich aus ihren bisherigen Aussagen die Antwort auf meine sehr konkrete Frage ergeben würde, dann hätte ich diese Frage nicht gestellt.
Die Antwort habe ich gegeben!  Wenn Sie nur ein Ja oder Nein erwarten, müssen Sie ein anderes Thema wählen. Dieses hier ist etwas komplexer.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: DieAdmin am 26. Januar 2011, 18:31:54
Fundstück aus dem Netz:

Kommunen wollen Energieversorgung übernehmen
http://www.tarife-verzeichnis.de/nachrichten/5050-kommunen-wollen-energieversorgung-uebernehmen.html

Vielleicht befinden sich schon die Redebeiträge der Anhörung im Bundestag online. Hat da schonmal jemand geschaut?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 18:42:32
Herr Ingo Lehmann, Bürgermeister von Landsberg am Lech, bringt eindeutig auf den Punkt, dass es eben nicht um eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Energieversorgung für die Bürger geht, sondern darum, bestehende Finanzlöcher in anderen Bereichen  zu stopfen. Erhalt oder gar Schaffung von Arbeitsplätzen und damit verbundene Ineffizienzen und Kosten haben auch nichts mit einer möglichst preisgünstigen, möglichst effizienten Energieversorgung zu tun.

Dass er das auch noch vor dem Bundestagsausschuss zum Vortrag bringen musste, überrascht denn doch etwas.


Zitat
Ingo Lehmann, Bürgermeister der Stadt Landsberg am Lech, zieht ein Jahr nach Übernahme des Stromnetzes für die ca. 28.500 Einwohner seiner Gemeinde eine positive Bilanz. In der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen durch die Dezentralisierung sieht er eine eindeutige Bestätigung dieses Vorgehens. Damit unterstreicht er, dass Kommunen und Träger der kommunalen Energieversorgung handelten nicht nach dem Prinzip der Rendite- und Gewinnmaximierung handelten, sondern vielmehr bestrebt seien, Einrichtungen zum Wohl des Bürgers zu unterhalten und Gewinne z. B. in Schwimmbäder und Parkgaragen zu re-investieren. Diese Einschätzung unterstützt auch der Verband kommunaler Unternehmen, der insgesamt 240.000 Beschäftigte in ca. 1.400 kommunalwirtschaftliche Unternehmen vertritt.

Bei solchen Aussagen können den Energieverbrauchern nur die Haare zu Berge stehen, hoffentlich ebenso bei den Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

Bezeichnend:

Kein Wort dazu, dass die Energieversorgung für die Letztverbraucher durch die Rekommunalisierung  besser oder gar preisgünstiger geworden wäre.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 18:54:17
Zitat
Original von PLUS
Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet, dass Sie viel schreiben. Wenn sich aus ihren bisherigen Aussagen die Antwort auf meine sehr konkrete Frage ergeben würde, dann hätte ich diese Frage nicht gestellt.
Die Antwort habe ich gegeben!  Wenn Sie nur ein Ja oder Nein erwarten, müssen Sie ein anderes Thema wählen. Dieses hier ist etwas komplexer.

Ich verstehe natürlich, dass Sie die ungeheure Gefahr einer Wiederholung in jedem Fall vermeiden müssen. Generell kennt man Sie ja auch nicht als gerade Schreiber, der gerne Ein und das Selbe wieder und wieder vorträgt.

Da Sie lieber in eine kleinteilige Diskussion flüchten, ob oder ob doch nicht meine Frage schon beantwortet wurde, verzichte ich gerne auf eine Antwort.

So wichtig ist mir Ihre persönliche Meinung dann doch nicht.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: jroettges am 26. Januar 2011, 19:07:00
Wir sind uns einig, dass es bei der Frage der Rekommunalisierung von Netzen nicht um den Vertrieb von Energie geht. Beide Bereiche sind \"entflochten\".  

Werden die §§ 1 und 2 des EnWG mal wirklich ernst genommen, dann sind mit der Lieferung von Energie in der Grund- und Ersatzversorgung kaum noch Gewinne zu erwirtschaften. Es gibt dann aber auch nichts mehr querzusubventionieren.

In der Versorgung außerhalb der Grundversorgung sollte der langsam in gang kommende Markt dazu führen, dass kein Anbieter mehr Milliardengewinne einheimsen kann, sondern an den Grenzkosten agieren muss.

Die (Anreiz-)Regulierung des Netzbetriebes durch die BNA lässt aber den Kommunen durchaus rentierliche Kapitalverzinsungen von 9,29 % (Aussage von Herrn Kurth März 2010 im WDR-Film \"Die Stromrebellen\")

Kommunale Werke können aber unter 100000 Kunden haben und so der \"De minimis\"-Regelung unterworfen sein.

Damit besteht dort die Chance, möglichst viel Strom im eigenen Netz zu erzeugen (Wasser, Wind, BHKW, Solar) und direkt im Netz zu verbrauchen.

Oft wird aus einem solchen Netz auch Strom abgegeben werden können, oft wird man aber auch Energie \"einkaufen\" müssen.

Nimmt man in einem solchen, auf Autarkie getrimmten, Netz für die Kunden für jede Kilowattstunde die üblichen Netznutzungsentgelte, kann sich das für den Netzbetreiber wirklich gut rechnen. Nimmt man keine oder reduzierte NNE, kann sich das für die Kunden gut rechnen.

Die Autarkie eines Erdgasnetzes ist, von Ausnahmefällen mit Biogasanlagen abgesehen, kaum zu erreichen. Der vermehrte Einsatz von gasbetriebenen BHKW, unterstützt durch solarthermische Anlagen, in lokalen Fernwärmenetzen kann aber die Außenabhängigkeit stark reduzieren.

Wo genau die gut handhabaren Größen solcher Netze liegen, das muss die Erfahrung zeigen. Die Zeit der Großnetze auf der Niederspannung- bzw. Niederdruckebene ist vorbei. Die Zukunft der Netze liegt auf kommunaler Ebene und ist eine Aufgabe der Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Energienetze sind Infrastruktur, wie Straßen auch.

Gottlob haben viele Kommunen diese Chancen erkannt und denken wenigstens mal ernsthaft über die Rekommunalisierung ihrer Netze nach.
Dabei können sie ja die Netze durchaus von Dienstleistern betreiben lassen, so wie es bei der Abfallentsorgung und in der Wasserwirtschaft häufig der Fall ist, wo es ja viele erfolgreiche Zweckverbände und andere Konstruktionen gibt.

Entscheidend ist, dass die Kommunen die Hoheit in den Netzen wieder erlangen und behalten. Deren Unterhaltung soll sich nicht an der Gewinnmaximierung eines Unternehmens reiben müssen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 19:10:32
@Black

Ihre Meinung ist mir wichtig.
Auch beim Grundsatzfragen- Thema\" Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht\". Beim dortigen Thema bin ich weiter auf Ihre Hilfe dringend angewiesen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 26. Januar 2011, 19:15:53
Zitat
Original von Black
....
Da Sie lieber in eine kleinteilige Diskussion flüchten, ob oder ob doch nicht meine Frage schon beantwortet wurde, verzichte ich gerne auf eine Antwort.
So wichtig ist mir Ihre persönliche Meinung dann doch nicht.
Dann ist ja gut!  :] @Black, dieser unsachliche Ausflug war wohl für Ihren Seelenfrieden notwendig? Mir ist zwar immer noch nicht klar, welche Frage ich Ihnen nicht beantwortet haben soll. Kennen Sie eigentlich die Geschichte von der großen und kleinen Wurst?
Dann ist ja gut, die hast Du doch\". [/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 19:27:37
@jroettges

Sie hätten bei der Ausschussitzung des Bundestages wohl  mindestens ebenso qualifiziert mitreden können wie Herr Reck vom VKU.
Lassen Sie sich beim nächsten mal einladen. ;)

Völker hört die Signale!

Die Zeit der Großnetze im Niederspannungsbereich sei beendet, heißt es bei Ihnen.

Wie das denn?
Werden die bestehenden Niederspannungnetze zerstückelt und galvanisch voneinander getrennt?
Netztrennungen sind natürlich mit Zusatzkosten verbunden.
Direkte Vorteile erbringen Netztrennungen für die Verbraucher nicht.

Die Niederpannungsverteilnetze beschränken sich historisch gewachsen -jedenfalls in den neuen Bundesländern - bereits bisher auf die Gemeindegebiete und somit auf die Konzessionsgebiete im Sinne von § 46 EnWG.

Historisch gab es zunächst fast überall Gemeindewerke (mit Gleichstromzentralen, sog. Licht- und Kraftzentralen), die sich später in Überlandwerken zusammenschlossen, aus denen die Landeswerke hervorgingen, etwa das Bayernwerk oder PreussenElektra als Vorläufer von E.ON Energie, die Energieversorgung Schwaben und das Badenwerk als Vorläufer der EnBW, das Thüringenwerk ....

Untereinander verbunden sind diese örtlichen Niederspannungsverteilnetze durch  vorgelagerte Mittelspannungsnetze, die widerum an  vorgelagerte Hoch- und Höchstspannunsgnetze angeschlossen sind.

Im Gasbereich ist das nicht anders.

Stadtgas kam erst aus den Städtischen Gaswerken, später aus zentralen Kokereianlagen und erst viel später kam das Erdgas von weit her.  

Dort gibt es Netze verschiedener Druckstufen.
Die Niederdruckverteilnetze sind auch bisher schon auf die Gemeindegebiete beschränkt und über Einspeisepunkte an das vorgelagerte Netz nächsthöherer Druckstufe angeschlossen, so dass auch die \"Trasse der Freundschaft\" nicht direkt am Hausanschluss eines Privathaushaltes endet. :D

Zitat
Original von jroettges
Kommunale Werke können aber unter 100000 Kunden haben und so der \"De minimis\"-Regelung unterworfen sein.

Unterworfen klingt erstmal erstaunlich gut.
Tatsächlich besagt diese Regelung nichts anderes, als dass die Entflechtung zwischen Netz und Vertrieb bei diesen Versorgern nicht so streng gehandhabt wird wie sonst. Eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung kann deshalb unterbleiben.
Mit Autarkie hat das nicht gerade etwas zu tun. Um Autarkie geht es auch gar nicht:  

Auch bei der Konzessionsvergabe geht es um den Netzbetrieb, insbesondere um den sicheren Netzbetrieb und der funktioniert nun einmal nur im Zusammenspiel mit den vorgelagerten Netzen.

So verantworten zum Beispiel die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Frequenzhaltung im Netz (50Hz).
Das schafft kein noch so gut meinendes Stadtwerk allein,  noch ein Bürgermeister hinter seinem Schreibtisch.
Oder meinen Sie, dort schiebe man einen Regler rauf und runter? ;)

Zitat
Original von jroettges
Kommunale Werke können aber unter 100000 Kunden haben und so der \"De minimis\"-Regelung unterworfen sein.

Damit besteht dort die Chance, möglichst viel Strom im eigenen Netz zu erzeugen (Wasser, Wind, BHKW, Solar) und direkt im Netz zu verbrauchen.

Wie sollte man sich das vorstellen? Dürfen in solchen Netzen keine anderen Lieferanten Strom bzw. Gas liefern, etwa die Energiekonzerne  billigen Atomstrom?
Oder dürfen sie schon, können es aber nicht wegen der vollständig galvanischen Netztrennung?

Zitat
Original von jroettges
Dabei können sie ja die Netze durchaus von Dienstleistern betreiben lassen, so wie es bei der Abfallentsorgung und in der Wasserwirtschaft häufig der Fall ist, wo es ja viele erfolgreiche Zweckverbände und andere Konstruktionen gibt.

Erfolgreich sind die, ohne Frage. Fraglich nur, worin deren Erfolgsrezept besteht. Bei Wasser und Abfallentsorgung stellt sich deshalb das Problem überhöhter Tarife nicht, weil alles schön in kommunal beherrschter Hand liegt?  ;)

Na ja, ich weiß nicht.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 26. Januar 2011, 21:45:37
Zitat
Original von RR-E-ft

Die Zeit der Großnetze im Niederspannungsbereich sei beendet, heißt es bei Ihnen.

Wie das denn?
Werden die bestehenden Niederspannungnetze zerstückelt und galvanisch voneinander getrennt?
Netztrennungen sind natürlich mit Zusatzkosten verbunden.
Direkte Vorteile erbringen Netztrennungen für die Verbraucher nicht.

Die Kosten der sog. Entflechtung trägt der Netzbetreiber, der das abzutrennende Netz nach § 46 EnWG dem neuen Betreiber überlassen muss. Also der bisherige konzessionsinhaber, dessen Konzession ausgelaufen ist.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2011, 21:50:04
@Black

In der Regel sind die Niederspannungs- und Niederdruckverteilnetze - historisch gewachsen - wohl auf die Konzessionsgebiete beschränkt.

Nach vielen Konzessionsverträgen war der Konzessionsnehmer berechtigt, ein Verteilnetz vor Ort zu betreiben und es wurden auch solche örtlichen Verteilnetze geschaffen, schon mit Rücksicht auf die Endschaftsbestimmungen in den Konzessionsverträgen alter Prägung.
 
Zu entflechten sind dann wohl allenfalls die Mittelspannungsnetze.
Diese sind aber auch oft örtlich auf das Konzessionsgebiet beschränkt.

Und die Hoch- und Höchstspannungnetze sind wohl gar nicht betroffen.

Deshalb muss es oft nur an wenigen Stellen zu Netzentflechtungen kommen, nämlich an den jeweiligen Übergabestationen zu den örtlichen Verteilnetzen.

Entflechtungen gab es in den neuen Bundesländern mit den Stadtwerkegründungen.
Denn da mussten die Netze - gegen den Widerstand der westdeutschen Konzerne - aus dem Bestand der Rechtsnachfolger der VEB Energiekombinate wieder herausgelöst werden.

Die meisten Stadtwerksgründungen in den neuen Bundesländern gab es wohl Anfang der 90er Jahre in Thüringen.
Und dazu gibt es umfangreiche Erfahrungen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: bolli am 27. Januar 2011, 08:06:48
Zitat
Original von jroettges
In der Versorgung außerhalb der Grundversorgung sollte der langsam in gang kommende Markt dazu führen, dass kein Anbieter mehr Milliardengewinne einheimsen kann, sondern an den Grenzkosten agieren muss.
Wenn Sie daran glauben, war wahrscheinlich auch der Weihnachtsmann bei Ihnen.
Was meinen Sie denn, wie die Millardengewinne in den Märkten \"Strom\" und \"Mineralöl\" zu erklären sind, obwohl hier doch schon lange die Gesetze der freien Marktwirtschaft gelten sollten.
Nur der Verbraucher merkt seltsamerweise nichts von der Wirksamkeit dieser Gesetze. Sehr seltsam!!!  Da scheinen die Anbieter ihren Teil des Gesetzes (Gewinnmaximierung) besser umsetzen zu können als die Nachfragerseite den ihrigen (möglichst günstige Preise).  ;)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: DieAdmin am 27. Januar 2011, 08:52:27
auf bundestag.de

http://www.bundestag.de/bundestag/aktuell/33019554_kw04_pa_wirtschaft.jsp

Allerdings bin ich noch nicht fündig geworden, was den Mitschnitt der Anhörung am 24.01.11 angeht. Dauert bestimmt noch ä weng.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 27. Januar 2011, 10:01:36
Zitat
Original von Evitel2004
http://www.bundestag.de/bundestag/aktuell/33019554_kw04_pa_wirtschaft.jsp

Allerdings bin ich noch nicht fündig geworden, was den Mitschnitt der Anhörung am 24.01.11 angeht. Dauert bestimmt noch ä weng.
@Evitel2004, danke für die Recherchen.
Eine einseitige Anhörung wenn man sich die Liste der \"Sachverständigen\" ansieht.

Wer lädt da ein? Dort sollte man die unausgewogene Liste reklamieren!
Wurden Verbrauchervertreter vergessen? Wer zeigt den Abgeordneten da die Angelegenheit aus Sicht der Bürger als Verbraucher?
Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt?? Reicht das?

Immerhin eine klare Stellung .. (Bundeskartellamt (http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a09/anhoerungen/6_Oeffentliche_Anhoerung/Stellungnahmen/17_9_383.pdf)):

Zitat
Der Staat hat sich im Vergleich zu Privaten in der Vergangenheit selten als besserer Unternehmer erwiesen, u.a. weil er andere, übergeordnete Zielsetzungen verfolgt, andere Handlungsmöglichkeiten hat und auch anderen Schranken unterliegt als das freie Unternehmertum. Aus ordnungspolitischer Sicht bedarf die wirtschaftliche Betätigung des Staates einer besonderen Rechtfertigung.
Ist den Bürgern und Verbrauchern nicht klar, dass es hier um ihren Kuchen geht, der da verteilt werden soll?  :(
----
PS:
DAZU PASST ....

Zitat
Einen Hinweis auf die aktuelle Konzessionsvergabe in Ludwigsburg an die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim konnte sich der Vorstandsvorsitzende der Energie Baden-Württemberg (EnBW), Hans-Peter Villis, nicht verkneifen. Schließlich war er am Donnerstagabend Gastredner der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg im Ludwigsburger Forum - also mitten im Herz des Mitbewerbers auf dem Stromnetzmarkt. \"Energie ist sexy geworden, ein großes Zukunftsthema\", sagte Villis. Und sicher auch ein Thema, bei dem viel Geld verdient werden kann.
BZ - hier weiterlesen: Ein Thema, bei dem viel Geld verdient werden kann (http://www.bietigheimerzeitung.de/bz1/news/stadt_kreis_artikel.php?artikel=5456457)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Januar 2011, 12:40:18
@PLUS


Viel Geld verdienen kann man auch bei kleinen Margen und sehr knapp kalkulierten Preisen, wenn man durch diese sein Absatzvolumen (gemessen in Energiemengeneinheiten) gehörig ausweitet.

Aber ob Villis das so gemeint hat....
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 29. Januar 2011, 11:48:12
Zitat
Original von RR-E-ft
Aber ob Villis das so gemeint hat....
Vermutlich nicht. Margen und Absatz hin oder her, die Gewinne müssen immer steigen. ;) Die Gewinne steigen ja nicht selten auch bei  stagnierendem oder rückläufigem Absatzvolumen und da machen Stadtwerke keine Ausnahme.

Aber nicht nur Energiekonzerne sehen die (Re)kommunalierung kritisch. Hier zur Erinnerung: Handwerker (http://www.handwerk-nrw.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/user_upload/hp_whkt/stellungnahme-22-02-2007-go-reformgesetz.pdf&t=1296386342&hash=4571f5666df1490495ceae1ed5635e0b)

Mindestens aus Sicht der Verbraucher sollte im Wettbewerb wohl der die Chance bekommen, der die Ziele des § 1 EnWG am Besten erfüllt. Wettbewerbsbeschränkungen und Kartellen, egal ob kommunalen oder privaten Ursprungs, sollten Verbraucher eine klare Absage erteilen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2011, 00:12:33
Beitrag im BBH- Blog (http://www.derenergieblog.de/?p=427)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2011, 10:49:44
Zitat
Was kann der Gesetzgeber tun, um die Rekommunalisierung und Dezentralisierung der Energieversorgung zu unterstützen?
Die Rekommunalisierung ist vielleicht ein möglicher Weg aber nicht das Ziel. Es geht um Effektivität, um eine Nutzenmaximierung exakt der Energiversorgung und nicht um Gewinnmaximierung, Mittelbeschaffung für öffentliche Haushalte, Quersubventionierung oder ganz andere kommunale Aufgaben etc. pp.! Verbraucher sitzen bei den Entscheidungen in aller Regel nicht mit am Tisch und Papier (Gesetze) sind solange geduldig wie Sanktionen und Widerstand nicht befürchtet werden müssen.

Es ist erst zu klären, ob eine Dezentralisierung in zum Teil kleinste Einheiten hier die besseren Ergebnisse bringt. Das EnWG §1 und §2 nennt hier die Vorgaben und das Gesetz wird bei dieser Fragestellung schon wieder übergangen.

EU-Kommissar Oettinger rät Verbrauchern und kleinen Kommunen zur Vorsicht und nannte eine Untergrenze von 30.000 Verbrauchern.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 07. Februar 2011, 11:07:45
Zitat
Original von PLUS
Verbraucher sitzen bei den Entscheidungen in aller Regel nicht mit am Tisch

Die Entscheidung über eine Rekommunalisierung muss der jeweilige Gemeinderat treffen. Und dort sitzen keine Berufspolitiker sondern gewählte bürger, die selbstverständlich auch Verbraucher sind.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2011, 11:45:15
Zitat
Original von Black
Die Entscheidung über eine Rekommunalisierung muss der jeweilige Gemeinderat treffen. Und dort sitzen keine Berufspolitiker sondern gewählte bürger, die selbstverständlich auch Verbraucher sind.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2011, 15:17:23
Viele Gemeinden informieren sich doch, zB. bei BBH.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 08. Februar 2011, 10:04:17
Zitat
Original von PLUS
 man entscheidet oft über kommunale- oder energierverbraucherrelevante Gesetze hinweg! Die Entscheidungen werden einnahmeorientiert vorbereitet und abgesegnet. Sanktionen und Widerstand sind bisher von Bürger- und Verbraucherseite kaum zu befürchten. Man hat die Hürden dafür ja nicht umsonst kräftig hoch gesetzt.

Gemeinderäte sind nicht frei von Verantwortung und frei von der Pflicht Gesetze einzuhalten.

Über die Einhaltung der Gesetze wacht die Kommunalaufsicht. Ein Gemeinderat kann daher nicht einfach über Gesetze hinweg entscheiden.

\"Verbraucherinteressen\" scheinen bei Ihnen im Übrigen nur aus \"möglichst wenig bezahlen\" zu bestehen. Ich kann nichts falsches daran erkennen, wenn die Gemeinden versuchen ihre oft katastrophale Einnahmesituation zu verbessern. Die Alternativen wären Steuererhöhungen oder Abbau von Infrastruktur, die die Gemeinde mangels Finanzen nicht mehr erhalten kann.

Es ist übrigens putzig, dass von \"Verbraucherseite\" allerseits auf \"die bösen geldgierigen Konzerne\" geschimpft wird, aber dann gleichzeitig um Gottes Willen die Energieversorgung bei diesen Konzernen verbleiben solle und nicht im Rahmen einer Rekommunalisierung auf die Gemeinden übergehen.

Scheinbar wird sehr gerne ein privatwirtschaftlicher Konzerngewinn mitfinanziert, aber wenn die gleichen Gelder der eigenen Gemeinde zufließen sollen, dann wird über unzulässiges Gewinnstreben gejammert.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: jroettges am 08. Februar 2011, 10:13:40
Zitat
@Black schrieb:
Ich kann nichts falsches daran erkennen, wenn die Gemeinden versuchen ihre oft katastrophale Einnahmesituation zu verbessern.

Öffentliche Haushalte sollen doch aus Steuern und Abgaben finanziert werden.
Haben unsere Verfassungshüter dies nicht anlässlich des Kohlepfennigurteils unmissverständlich klargestellt?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 08. Februar 2011, 10:29:57
Zitat
Original von jroettges
Zitat
@Black schrieb:
Ich kann nichts falsches daran erkennen, wenn die Gemeinden versuchen ihre oft katastrophale Einnahmesituation zu verbessern.

Öffentliche Haushalte sollen doch aus Steuern und Abgaben finanziert werden.
Haben unsere Verfassungshüter dies nicht anlässlich des Kohlepfennigurteils unmissverständlich klargestellt?

Ihnen wären also höhere Steuern lieber?

Oder geht es Ihnen nur um das Prinzip?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 10:34:33
Zitat
Original von Black
Über die Einhaltung der Gesetze wacht die Kommunalaufsicht. Ein Gemeinderat kann daher nicht einfach über Gesetze hinweg entscheiden.
Zitat
Original von Black
Ich kann nichts falsches daran erkennen, wenn die Gemeinden versuchen ihre oft katastrophale Einnahmesituation zu verbessern. Die Alternativen wären Steuererhöhungen oder Abbau von Infrastruktur, die die Gemeinde mangels Finanzen nicht mehr erhalten kann.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 08. Februar 2011, 11:01:17
Zitat
Original von PLUS
Zitat
Original von Black
Über die Einhaltung der Gesetze wacht die Kommunalaufsicht. Ein Gemeinderat kann daher nicht einfach über Gesetze hinweg entscheiden.
    @Black, wo leben Sie? Die Kommunalaufsicht ist Teil und nicht Kontrolle. Die Kommunalaufsicht sorgt eher dafür, dass Gemeinden und Landkreise alles ausschöpfen was die Haushaltskassen füllt. Verbraucherschutz ist nicht Sache der Kommunalaufsicht!
Zitat
Original von Black
Ich kann nichts falsches daran erkennen, wenn die Gemeinden versuchen ihre oft katastrophale Einnahmesituation zu verbessern. Die Alternativen wären Steuererhöhungen oder Abbau von Infrastruktur, die die Gemeinde mangels Finanzen nicht mehr erhalten kann.
    So nach dem Motto, der Zweck heiligt die Mittel! Die Alternative ist der ökonomische Umgang mit öffentlichen Mitteln und in der Tat es sind Steuern, die der Finanzierung allgemeiner Aufgaben dienen. Es sind nicht überhöhte Strom- und Gaspreise.

    Nicht scheinbar, sondern klar erkennbar, wird gegen \"privatwirtschaftlicher Konzerngewinn\" der \"geldgierige Konzerne\" und gegen Missbrauch bei der öffentlich-rechtlichen Energievesorgung \"geschimpft\".    

    Das Robin-Hood-Argument, \"Wir brauchen das Geld und wir tun ja damit Gutes\" ist \"putzig\". Wo leben wir denn. Nein @Black, da wird nicht weggeschaut, wir leben in einem sozialen Rechtsstaat.

Nach Ihrer Auffassung ist also die Kommunalaufsicht (die ausserhalb der Kommunen sitzt und daher gar nicht von der Rekommunalisierung profitiert)  aucht \"Teil der Verschwörung\". Da verwundert natürlich ihr Verweis auf den Rechtsstaat, wenn sie eben dessen Kontrolinstanzen Missbrauch unterstellen.

Es hat auch nichts mit Robin Hood Mentalität zu tun, denn die Gemeinden bereichern sich ja nicht illegal um Gutes zu tun, sondern übernehmen zulässigerseise eine eigene Aufgabe der Daseinsvorsorge wieder selbst, statt sie einen privaten Dritten zu übertragen.

Letztendlich stellt sich für Sie daher nur die frage an wen Sie lieber Netzentgelte zahlen, an einen kommunalen Versorger oder einen privatwirtschaftlichen Konzern. Und bei Ihnen ist es klar der Konzern.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Lothar Gutsche am 08. Februar 2011, 11:44:22
In Fällen überhöhter Energiepreise ist die Kommunalaufsicht nicht \"Teil der Verschwörung\", wie der User \"Black\" schreibt, sondern sie ist um es juristisch klarer auszudrücken, Teil einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html). Denn mit der Akzeptanz überhöhter Energiepreise missachtet die Kommunalaufsicht ihre Pflicht, in Kommunalunternehmen die Einhaltung der Kommunalgesetze oder auch anderer Gesetze wie des EnWG zu überwachen und durchzusetzen. Wenn dadurch vorsätzlich überhöhte Energierechnungen zur Abrechnung gestellt werden, dann liegt nach den Maßstäben des Leitsatzurteils 5 StR 394/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48425&pos=0&anz=1) des BGH vom 9.6.2009 (zur Berliner Straßenreinigung) Betrug vor. Durch ihr Unterlassen, Kommunalunternehmen zu gesetzeskonformem Handeln zu bewegen, leistet die Kommunalaufsicht Beihilfe zum Betrug. In der \"Compliance Officer\"-Entscheidung 5 StR 394/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48874&pos=0&anz=1) vom 17.7.2009 hat der BGH auch dazu bereits Grundlegendes geäußert, wie das umfassende Echo in den Fachmedien (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20StR%20394/08) belegt.

Oft wird eingewendet, die Kommunalaufsicht handele nicht vorsätzlich und kenne die eigentlich eindeutige Rechtslage selber nicht. Durch umfangreiche schriftliche Informationen habe ich die zuständigen Behörden in Würzburg und München aber \"bösgläubig\" gemacht. U. a. zur Mitverantwortung der Kommunalaufsicht betreibe ich derzeit ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 3 StPO am OLG Bamberg. Nachdem sich im Verfahrensgang schon die Staatsanwälte und Generalstaatsanwälte durch Strafvereitelung im Amt auszeichneten, versuchen nun die Richter des 3. Strafsenats am OLG Bamberg das Recht zu beugen. Das ist die Rechtswirklichkeit in unserem sogenannten \"Rechtsstaat\". Wer nähere Information zu dem Verfahren wünscht, kann sich per Mail an mich wenden und erhält ca. 2,5 MB Unterlagen als Basisinformation und bei Interesse noch einmal so viel zu der Frage, wie ein deutsches OLG damit umgeht.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 11:46:51
Zitat
Original von Black
Letztendlich stellt sich für Sie daher nur die frage an wen Sie lieber Netzentgelte zahlen, an einen kommunalen Versorger oder einen privatwirtschaftlichen Konzern. Und bei Ihnen ist es klar der Konzern.
Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79012#post79012)

Als Verbraucher zahle ich lieber an den, der die Ziele des § 1 EnWG am Besten erfüllt. [/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 08. Februar 2011, 12:13:44
Zitat
Original von Lothar Gutsche
In Fällen überhöhter Energiepreise ist die Kommunalaufsicht nicht \"Teil der Verschwörung\", wie der User \"Black\" schreibt, sondern sie ist um es juristisch klarer auszudrücken, Teil einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html). Denn mit der Akzeptanz überhöhter Energiepreise missachtet die Kommunalaufsicht ihre Pflicht, in Kommunalunternehmen die Einhaltung der Kommunalgesetze oder auch anderer Gesetze wie des EnWG zu überwachen und durchzusetzen.

 :D Das wird ja immer besser hier.

Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.

Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Februar 2011, 12:41:28
@Lothar Gutsche

Darüber, ob eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung vorliegt oder aber eine Strafvereitelung im Amt vorliegt, entscheiden immer noch unabhängige Gerichte und nicht etwa Herr Gutsche. Und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gilt die Unschuldsvermutung und macht sich strafbar, wer einen anderen einer Straftat bezichtigt, die sich gerichtlich nicht erweisen lässt.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 12:50:14
Zitat
Original von Black
 :D Das wird ja immer besser hier.

Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.

Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
Zitat
Original von Black
Über die Einhaltung der Gesetze wacht die Kommunalaufsicht. .....
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 08. Februar 2011, 13:23:11
Zitat
Original von PLUS
list]Richtig, die Kommunalaufsicht entscheidet nichts und sie wacht schon gar nicht über das EnWG. Warum schreiben Sie dann so pauschal davon? Den dummen Verbraucher kann man ja leicht täuschen ... [/list]

Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.

Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Lothar Gutsche am 08. Februar 2011, 13:40:05
@Black

Zitat
Original von Black
Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.

Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
In der Form hatte ich das auch nicht geschrieben. Mein Vorwurf gründet sich direkt auf die Preise für Energie und auf den Gewinn, der in den Preisen enthalten ist. Nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle „Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen“, keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.“ Nach Absatz 3 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes gehören zu den Kosten „insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Eine marktübliche Verzinsung dürften die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite darstellen. Die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite betragen bei der staatlichen KfW Mittelstands- und Förderbank derzeit ca. 2,3 % bis 3,5 %. Damit sind die Eigenkapitalrenditen von über 26 %, die z. B. für die Stadtwerk Würzburg AG errechnet wurden, völlig überzogen. Die Gewinne, die dort erzielt werden, verstoßen in eklatanter Weise gegen das Kostendeckungsprinzip. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.9.2005 unter Aktenzeichen VIII ZR 8/05 festgehalten: „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).

Noch deutlicher wird der Bundesgerichtshof in dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 7/05, das ebenfalls vom 21.9.2005 stammt und z. B. unter http://lexetius.com/2005,2328 (http://lexetius.com/2005,2328) zu finden ist: „Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Daneben gibt es noch gewichtige verfassungsrechtliche Argumente aus dem Steinkohlepfennigurteil, die es verbieten, aus überhöhten Gewinnen der kommunalen Energieversorgung einen wichtigen Teil des Kommunalhaushaltes zu finanzieren. Dazu verweise ich auf meinen Beitrag zur \"Verfassungswidrigkeit der Quersubvention durch überhöhte Energiepreise\", siehe http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html (http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html).

Aufgabe der Kommunalaufsicht ist darüber zu wachen, dass die Städte und Gemeinden über ihre Kommunalunternehmen wie die Stadtwerke nicht die genannten Kommunalvorschriften verletzen. Wenn die Kommunalaufsicht von überhöhten Preisen und entsprechenden erheblichen Gewinnen in Kenntnis gesetzt wird, dann muss sie handeln. Ansonsten macht sie sich im Falle strafbarer Handlungen wie z. B. Betrug durch vorsätzlich überhöhte Abrechnungen (im Sinne von BGH 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 und 17.7.2009) mitschuldig.


@RR-E-ft
Es gibt kriminelle Strukturen in Deutschland und besonders in der Justiz, wo sich bestimmte Kreise vor keiner \"rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat\" fürchten müssen. So nehme ich mir als Nichtjurist und einfache Stimme des Volkes das Recht heraus, Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt auch als solche anzuprangern. Ausführlichere Berichte werden im Laufe des Jahres folgen, wenn einige weitere sogenannte \"gerichtliche\" Entscheidungen vorliegen. Die von mir beschuldigten Mitarbeiter in der Kommunalaufsicht und in der Würzburger oder Bamberger Strafjustiz werden auf eine Anzeige gegen mich z. B. wegen übler Nachrede oder wegen falscher Anschuldigung verzichten, so lange sie einen öffentlichen Gerichtsprozess wie der Teufel das Weihwasser scheuen.  

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 14:02:37
Zitat
Original von Black
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.

Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 08. Februar 2011, 15:00:21
Zitat
Original von PLUS
Zitat
Original von Black
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.

Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
    @Black, was Sie so alles an \"Behauptungen\" lesen. Wo habe ich das \"aufgestellt? Es geht genau um die Entgelte und ob diese bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Kommune für den Bürger und Verbraucher günstiger sind. Da sind wir dann sowohl beim kommunalen Wirtschaftsrecht als auch beim EnWG. Das sollte ein Jurist \"möglicherweise\" erfassen können.

Tja, richtig - was ich hier so alles an Behauptungen lese.... Die Behauptung die Kommunalaufsicht sei für Energiepreise zuständig lautete:
Zitat
Original von Lothar Gutsche
In Fällen überhöhter Energiepreise ist die Kommunalaufsicht nicht \"Teil der Verschwörung\", wie der User \"Black\" schreibt, sondern sie ist um es juristisch klarer auszudrücken, Teil einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html). Denn mit der Akzeptanz überhöhter Energiepreise missachtet die Kommunalaufsicht ihre Pflicht, in Kommunalunternehmen die Einhaltung der Kommunalgesetze oder auch anderer Gesetze wie des EnWG zu überwachen und durchzusetzen.

Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Februar 2011, 15:31:46
Einige werfen gern alles in einen Topf, rühren allenfalls kräftig um, und meinen so, irgendwie ein bekömmliches Ergebnis zu erzielen.
Das muss nicht jedem schmecken.  ;)

Weit vom Thema Konzessionsverträge weg, weil Konzessionsverträge gem. § 46 EnWG ausschließlich das entgelteliche Wegenutzungsrecht regeln:

Zitat
Original von Black

Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?

Für kommunale Energieversorger und deren Preisbestimmungen infolge gesetzlicher Preisbestimmungspflicht  gilt nicht nur §§ 2 Abs. 1 EnWG, sondern auch die von Lothar Gutsche zitierte Passage aus BGH VIII ZR 7/05, wonach  es grundsätzlich richtig ist, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Ob ein Verstoß dagegen zugleich auch eine Straftat darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Einige meinen wohl, jeder Gesetzesverstoß sei per se zugleich eine Straftat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
Die Saktionswirkung liegt in den erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Verwendung einer unwirksamen Klausel (siehe nur EWE).
Nicht anders als bei unbilligen Preisbestimmungen in Erfüllung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Für eine mögliche Betrugsstrafbarkeit durch die Abrechnung unbilliger Tarife  spricht BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08.
Das gilt jedenfalls bei erkannter Unbilligkeit/ Unwirksamkeit  der einseitigen Tariffestsetzung.
Zuweilen fehlt den Unternehmen noch das notwendige Problembewusstsein, nicht minder deren Beratern wie Black.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 15:53:05
Zitat
Original von Black
Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
Übrigen\":

Vielleicht ist das bei allen sonstigen juristischen Feinheiten die Grundmaxime.  Es ist kein Fehler wenn sich Verbraucher und Verbrauchervertreter auch einmal mit dieser Rechtsmaterie beschäftigen. Man sollte den Kommunalpolitikern und Funktionären das Feld nicht alleine überlassen.   Kommunen sind nicht ohne Grund in ihrer wirtschaftlichen Betätigung Schranken auferlegt. Die wirtschaftliche Betätigung ist ja nicht gerade eine kommunale Aufgabe. Sie kann nur ausnahmsweise Mittel zum originären Zweck sein. Auch Gerichte und Verfassungsgerichte haben sich damit ja schon befasst und das kommunale Prinzip der wirtschaftlichen Betätigiung bestätigt.

Z.B.: Mit Urteil vom 28.3.2000 hat der VerfGH RhPf. die Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten §  85 Abs.1 Nr.3 RhPfGO festgestellt, wonach eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nurmehr errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern darf, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang hatte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei §  85 Abs.1 Nr. 3 RhPfGO um eine drittschützende Norm i.S. des §  42 Abs.  2 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html) handelt.

Was sich hier in den letzten Jahren an Konzern- und Holdingstrukturen im kommunalen Sektor entwickelt hat ist nicht mehr koscher. Dazu kommen die kartellähnlichen kommunalen Verbindungen. Bei allen Verordnungen, Gesetzen, Interpretationen, Aushöhlungen und erreichten Ausnahmeregelungen, so kann und darf kommunale Politik und das kommunale Wirtschaftsrecht nicht weiter ausfransen! Das ist meine Meinung und die steht nicht alleine.[/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Lothar Gutsche am 08. Februar 2011, 16:04:59
@RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft
Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
Ganz so einfach ist die Feststellung über die Strafbarkeit nicht zu treffen. Der Verstoß gegen § 307 BGB kann sehr wohl zu einer Straftat führen, und zwar wenn der Verstoß gegen § 307 BGB wider besseres Wissen weiter fortgeführt wird und beim Kunden mit der Abrechnung auf Basis der unwirksamen Klausel der Eindruck erweckt wird, die Rechnung sei in Ordnung. Gerade bei Sondervertragskunden hat das im Falle der Berliner GASAG und der Hamburger E.ON Hanse der Berliner Professor Dr. Kurt Markert bemängelt und zur Strafanzeige gebracht, siehe die Pressemitteilung beim Bund der Energieverbraucher vom 4.8.2010 unter
http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2010__2777/ContentDetail__11516/ (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2010__2777/ContentDetail__11516/).

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Februar 2011, 16:12:08
Zitat
Original von Lothar Gutsche
@RR-E-ft
Ganz so einfach ist die Feststellung über die Strafbarkeit nicht zu treffen.

Wem sagt man das. Ich hatte zu den genannten Strafanzeigen eigene Bemerkungen ins Netz gestellt.  Vielleicht ist interessant, dass es nach diesen Anzeigen bisher nicht zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren kam. Das muss seinen Grund nicht darin haben, dass Strafverfolgungsbehörden systematisch an Strafvereitelungen im Amt arbeiten, wie einige nun wieder mutmaßen könnten.  ;)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Februar 2011, 16:29:59
So gelesen in Recklinghausen (http://www.derwesten.de/staedte/unser-vest/Stadt-Recklinghausen-plant-eigene-Stadtwerke-id4256856.html)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 17:52:19
Recklinghausen ist überall!...
Zitat
...um den städtischen Haushalt zu retten.  Möglich sei dies deshalb, weil die von der Regulierungsbehörde garantierte Eigenkapitalverzinsung für den Netzeigentümer, die zwischen 7,5 und 9,2 Prozent liegt, deutlich höher sei als die Zinsen eines kommunalen Kredites. Zwischen 10 und 20 Millionen Euro müsste die Stadt nach Schätzungen aufnehmen, um ihren „Eigenkapitalbeitrag“ in ein zu gründendes Unternehmen leisten zu können. Im günstigsten Fall könne sie bereits im ersten Jahr Gewinne erwirtschaften. Im schlechtesten Fall, so Hauskrecht, habe sie nach 15 Jahren den Kredit getilgt und habe Eigentum geschaffen. Die nymoen Geschäftsführerin sprach von der Eröffnung einer „kommunalen Spardose“.
\"kommunale Spardose\" mit eingebautem Leverage-Effekt durch die Bürger und Verbraucher. Stadtwerke zur Löschung brennender Stadtsäckel. Die Lobby macht gute Arbeit, man fürchtet keinen Widerstand und nennt das wahre Ziel offen.

 \"Gegen eine Dummheit, die gerade in Mode ist, kommt keine Klugheit auf.\" Theodor Fontane    

Mit Stadtwerken ist heute alles möglich. Man kann Millionenprojekte finanzieren ohne den Stadtsäckel zu belasten und diesen noch gleich sanieren. Den Bürgern verspricht man viel, Arbeitsplätze, günstig Strom, Gas und Wasser, Bäder, Sportarenen, Nahverkehr, Parkhäuser .....  Man spart ja Millionen an Steuern und mehr.

Wo bleibt nur der Verstand? Die \"öffentlichen Hände\" werden sich die Sparbeiträge für die Spardosen schon holen, sie greifen in die Taschen der Bürger und Verbraucher. [/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Februar 2011, 19:01:11
Beitrag im BBH- Blog, Teil 2 (http://www.derenergieblog.de/?p=576)  

Der Autor (http://www.beckerbuettnerheld.de/de/berlin/dr.-christian-theobald.html)

Kommt jemandem irgend etwas aus dem erst heute veröffentlichten Beitrag im BBH- Blog bekannt vor?  ;)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2011, 20:02:32
Einer aus der Mitte der Zangenbewegung (http://www.derenergieblog.de/?p=579)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Februar 2011, 21:29:48
Man kann es auch bei Randfiguren ausgesprochen spannend finden.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Februar 2011, 10:43:08
Zitat
Quelle: TAM

Argumente gegen Kommunalisierung

Der Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne) sieht mit der Rekommunalisierung die Energiewende gefährdet. Die Befürworter des Netzrückkaufs argumentierten damit, das Netz ökologischer und sozialer zu betreiben als unabhängige Dritte.

Das sei ein Missverständnis, so der bne. Der Kauf eines Verteilnetzes beinhalte keinen Zugang zu Endkunden und erlaube weder Einfluss auf die Art der Energieerzeugung noch auf den Energiemix. Auch die Preise beeinflusse der Netzbetreiber nur über die regulierten Netzentgelte, so der Verband.

Die Kommunalisierung habe gravierende Nachteile: Zum einen sei der Betrieb kleiner kommunaler Netze relativ ineffizient, was sich in höheren Netzentgelten oder Renditeeinbußen der Stadtwerke niederschlage.

Die große Zahl der Kleinstnetze mache es Energieanbietern schwer, flächendeckende Angebote zu unterbreiten, was den Wettbewerb schwäche und die Endkundenpreise steigere, so der bne.

Zum zweiten entstünden per Rekommunalisierung neue vertikal integrierte Unternehmen, also Stadtwerke, die Erzeuger, Netzbetreiber und Energielieferant unter einem Dach seien.

In dieser wettbewerbsfeindlichen Konstellation habe der kommunale Netzbetreiber handfeste Anreize, sein Netz nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, sondern seinen eigenen Vertrieb zu bevorzugen, was auch dem Wettbewerb schade.

Kommunen sollten auf andere Mittel und Wege zurückgreifen, wenn sie sich sozial oder ökologisch betätigen wollten, so der Verband. Der besonderen Bedeutung von Energie für das Leben der Bürger, wie sie mit dem Begriff der Daseinsvorsorge umschrieben sei, werde gesetzlich ausreichend Rechnung getragen, unabhängig davon, ob das Stromnetz von einer Kommune oder von einem unabhängigen Unternehmen betrieben werde.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 14. Februar 2011, 12:12:17
Das sind nachvollziehbare Argumente.   Nicht so ganz neu aber aktueller denn je. Schön, dass sie von einem Energieversorgerverband auf den Punkt gebracht werden. Noch schöner wäre es, die Argumentation käme von einer Verbraucherorganisation.

Manche Kommunalpolitiker glauben mit der Rekommunalisierung der Energienetze die Geldquelle für die Lösung ihrer Finanzprobleme gefunden zu haben und vergessen dabei ihre Pflichten um die Daseinsvorsorge für die Bürger.    

Wenn sich diese Politik durchsetzt, haben wir bei den Energienetzen bald einen weit größeren  Flickenteppich als nach dem 30jährigen Krieg  (http://finkhaeuser-poing.de/de1648k.png) bzw. zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches (http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/67/HRR_1789.png)  ;ineffizient und für Energieverbraucher nur nachteilig!
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Februar 2011, 12:42:35
Stellungnahme des bne (http://www.neue-energieanbieter.de/data/uploads/20110120_bne_positionspapier_rekommunalisierung.pdf)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: RR-E-ft am 03. März 2011, 23:21:10
Stellungnahme des BKartA (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/110127_Stellungnahme_BKartA_Rekommunalisierung_der_Energieversorgung.pdf)
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 04. März 2011, 10:46:44
Zitat
BKartA   Die  Rekommunalisierung  des  Verteilernetzbetriebes  eröffnet  Kommunen  Missbrauchsmöglichkeiten bei der Berechnung von Konzessionsabgaben. Das Bundeskartellamt  hat  hier  eine  Reihe  von  Missbrauchsverfahren  wegen  der  missbräuchlichen  Erhebung  von  Konzessionsabgaben  durch  kommunale  Verteilernetzbetreiber geführt.
Zitat
Ein erhöhter Erwartungsdruck auf den Kommunen, die Energieversorgung möglichst umfassend zu übernehmen, begünstigt ein Klima, das die Frage nach der Effizienz einer Fragmentierung des Verteilernetzmonopols auszublenden geeignet ist.
und auch in Landesverfassungen ist nur von Kostendeckung die Rede! (http://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm#71)[/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Lothar Gutsche am 02. April 2011, 18:27:41
Am 22.3.2011 wurde in der Printausgabe der Würzburger Main-Post ein großes Interview mit Herrn Professor Dr. Norbert Menke, dem Vorstand der Stadtwerke Würzburg AG, abgedruckt, online wurde es am 21.3.2011 unter http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/WVV-Chef-Norbert-Menke-Die-Atomkrise-staerkt-das-Heizkraftwerk;art735,6053715 (http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/WVV-Chef-Norbert-Menke-Die-Atomkrise-staerkt-das-Heizkraftwerk;art735,6053715) eingestellt. Nach Auskunft des Main-Post-Redakteurs Ernst Jerg handelt es sich um ein autorisiertes Interview. Deshalb erlaube ich mir, daraus einige Passagen zu zitieren und den geltenden gesetzlichen Regelungen für Kommunalunternehmen und Energieversorgungsunternehmen gegenüberzustellen.


1. Verstoß gegen Kommunalrecht

Zitat
Main-Post vom 22.3.2011
Die Stadtwerke finanzieren mit ihrem Noch-Gewinn den ÖPNV. Das sind fast 17 Millionen Euro jedes Jahr. Wenn sich die Situation auf dem Energiemarkt verschärft, ist die Querfinanzierung dann noch möglich und wenn ja wie lange?
 
Menke: Eine der Hauptaufgaben des Konzerns ist es, eine Abdeckung der Verluste aus dem öffentlichen Nahverkehr zu erwirtschaften. Es wird zunehmend schwerer mit Erträgen aus dem Energiesektor. Bereits frühzeitig hat die WVV neue Geschäftsfelder eröffnet, die Gewinne beitragen müssen. Unsere Planung ist auch mittelfristig darauf ausgerichtet, den ÖPNV-Bedarf im Konzern zu erwirtschaften.
Diese Hauptaufgabe, „eine Abdeckung der Verluste aus dem öffentlichen Nahverkehr zu erwirtschaften“, ist nach bayerischem Kommunalrecht unzulässig. Denn nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle \"Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen\", keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen \"die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.\"

Die tatsächliche Eigenkapitalrendite der Stadtwerke liegt mit 26 – 38 % in jedem Fall deutlich über dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,5 %, den das PWC-Gutachten im Zivilprozess mit mir zum Trinkwasserpreis nennt. In Nummer 48 auf Seite 13 der Anlage ihres Gutachtens rechtfertigt PWC im Auftrag der Stadtwerke ausführlich die Angemessenheit eines kalkulatorischen Zinssatzes in Höhe von 5,5 %. Offensichtlicher können die Stadtwerke Würzburg nicht das Kommunalrecht verletzen.


2. Verstoß gegen Energiewirtschaftsrecht

Zitat
Main-Post vom 22.3.2011
Verbraucherportale und sogar die Bundesregierung rufen zum Energiekostenvergleich auf. Ist der Anbieter zu teuer, soll man wechseln. Wo befindet sich die WVV im Ranking-Vergleich?
 
Menke: Mit unseren Wahlangeboten „Familie“ oder „Privat“ wollen wir uns im oberen günstigen Drittel bei Preisvergleichen ansiedeln. Da sind wir aktuell nicht. Aber man muss Vergleiche über einen längeren Zeitraum hinweg durchführen, um ein realistisches Bild zu bekommen. Dann passt es. Mit unserer Grundversorgung positionieren wir uns grundsätzlich im mittleren Preissegment.

Den Verantwortlichen ist bewusst, dass ihre Energiepreise nicht mehr als „günstig“ zu bezeichnen sind. Das oben genannte Ziel, Gewinne zur Deckung des ÖPNV-Defizits zu erwirtschaften, wird jedoch über die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt. Die Forderung nach Preisgünstigkeit der Energieversorgung in § 1 Absatz 1 EnWG und § 2 Absatz 1 EnWG ist nicht eine unverbindliche Präambel, sondern sie bildet einen Grundsatz, der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrscht. So hält der Bundesgerichtshof in Abschnitt III 2. a) seiner Urteilsgründe in der Entscheidung VIII ZR 240/90 vom 2.10.1991 fest:
Für Verträge, die – wie hier – die Lieferung elektrischer Energie zum Gegenstand haben, muß der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, daß die Energieversorgung – unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung – so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist (dazu Büdenbender, Energierecht, 1982, Rdnr. 70, 72; Lukes, BB 1985, 2258, 2262). Abweichend von anderen Wirtschaftszweigen kommt hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zu (Büdenbender aaO, Rdnr. 73; Lukes aaO; Köhler ZHR (1973) S. 237, 251, 253). Das Prinzip der Preiswürdigkeit der Energieversorgung hat seinen Niederschlag in den einschlägigen Gesetzen und Rechtverordnungen gefunden …

Das Bundeskartellamt bezieht sich in seiner Abmahnung der RWE AG wegen der Einpreisung von CO2-Zertifikaten in die Stromentgelte laut Beschluss B 8 – 88/05 – 2 vom 18.12.2006, zitiert nach ZNER Heft 4, 2007, Seite 448 – 473, auf die Bedeutung von § 1 EnWG, hier Seite 459 linke Spalte:
Im Unterschied zu marktbeherrschenden Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen ist die Betroffene als Energieversorgungsunternehmen den in § 1 Abs. 1 EnWG normierten Grundsätzen verpflichtet.

Dazu zählt zunächst das Gebot der preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet dieser das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz, dass dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz keineswegs um einen Allgemeinplatz, denn er ist in Teilbereichen vom Gesetzgeber weiter konkretisiert worden. So sieht § 16 EEG eine besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 10 GWh/a und einem Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung von über 15 %) vor. Nach § 19 Abs. 2 StromNEV ist ein individuelles - niedrigeres – Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme bestimmte Größenordnungen erreicht (7.500 Benutzungsstunden und Stromverbrauch über 10 GWh/a). Nach § 12 Abs. 2 BTOEIt knüpft die Tarifpreisgenehmigung im Bereich Strom-Kleinkunden an den Nachweis der Erforderlichkeit der entsprechenden Preise bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung an.

Generell bedeutet der Grundsatz der Preisgünstigkeit ausweislich der Regierungsbegründung zu § 1 EnWG eine Versorgung mit Elektrizität (und Gas) zu Wettbewerbspreisen, ersatzweise zu möglichst geringen Kosten, was eine rationelle, effiziente und kostensparende Versorgung voraussetzt; Ziel des Grundsatzes der Preisgünstigkeit sind demnach möglichst günstige Strompreise, durch die der Wirtschaftsstandort Deutschland und damit die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft insgesamt gestärkt wird. Niedrige und stabile Energiepreise sind danach eine Grundvoraussetzung für ein stabiles Wirtschaftswachstum. Das Gebot der Preisgünstigkeit aus § 1 EnWG ist dabei keineswegs bloß ein Reflex des Wettbewerbsprinzips -das als Ordnungsrahmen auch für den Energiesektor gilt – sondern ein Gemeinwohlziel von eigenständiger Bedeutung.


Die Gewinne der Stadtwerke Würzburg im zweistelligen Millionenbereich pro Jahr lassen sich nicht mit der Forderung nach Preisgünstigkeit aus §§ 1,2 EnWG vereinbaren.


3. Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung
Die Stadtwerke Würzburg bilden mit zahlreichen anderen Unternehmen des WVV-Konzerns, so unter anderem mit der Würzburger Straßenbahn GmbH, einen Querverbund. Bei einem Querverbund werden im allgemeinen mehrere betriebliche Organisationseinheiten der kommunalen leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung von Abfall und Abwasser, des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere unternehmerisch geführter kommunale Dienstleistungen in einem Wirtschaftsunternehmen zusammengefasst, in Würzburg bei der WVV GmbH. Aus steuerlichen Gründen werden auch Gewinnabführungs- bzw. Verlustübernahmeverträge zwischen Mutter WVV und den Tochterunternehmen geschlossen. Bis 2008 war der Verlustausgleich innerhalb des WVV-Konzerns nach den Maßstäben der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als „verdeckte Gewinnausschüttung“ und Steuerhinterziehung zu qualifizieren. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde der § 8 Abs. 7 KStG neu gestaltet und der Querverbund steuerrechtlich legalisiert.

Unabhängig von der steuerlichen Bewertung bleibt die Finanzierung des ÖPNV durch überhöhte Energiepreise verfassungswidrig, auch wenn die Quersubvention in ähnlicher Form bei vielen anderen Kommunen so praktiziert wird. Das wird in meinen Beitrag mit dem Titel „Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung von öffentlichen Aufgaben durch überhöhte Energiepreise“ ausführlich dargestellt, dort besonders Abschnitt 2.2 und 2.3. Der Beitrag vom 15.11.2008 ist im Internet unter http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html (http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html) abrufbar. Nach den Kommunalgesetzen besitzen die von den Bürgern gewählten Stadt- und Gemeindeparlamente die Haushaltshoheit. Durch die Überwälzung öffentlicher Aufgaben auf den Kommunalbetrieb und vor allem durch die Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch die Stadtwerke entsteht jedoch ein regelrechter Schattenhaushalt. Der öffentliche Haushalt der Stadt verliert in kommunalpolitischer Hinsicht seine Aussagekraft, wenn es wesentliche Aufgaben z. B. im öffentlichen Personennahverkehr, im Betrieb von Schwimmbädern, im Unterhalt von Schulen oder in der Kulturförderung gibt, die außerhalb des städtischen Haushaltes erbracht und finanziert werden. Mit dem sogenannten Steinkohlepfennigurteil hat das Bundesverfassungsgericht am 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 die Grundsätze zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben eindeutig definiert.

Die Gewinne aus den überhöhten Energiepreisen lassen sich weder mit Kommunal- noch Energiewirtschaftsgesetz vereinbaren. Die steuerrechtliche Zulässigkeit des Querverbundes tritt dahinter zurück.


4. Fazit
Das, was der Stadtwerke-Vorstand Prof. Dr. Menke in dem Interview mit der Main-Post ausdrückt, ist nicht mehr oder weniger als das Geständnis: bei den Stadtwerken werden vorsätzlich die Preise für Energie und Trinkwasser überhöht, um daraus Gewinne zu erwirtschaften, mit denen sich die riesigen Verluste im öffentlichen Personennahverkehr decken lassen. Der Neubau der Straßenbahn-Linie 6 zum Hubland vergrößert, laut Prognose bis zum Jahr 2025, das Betriebsdefizit der Würzburger Straßenbahn GmbH um jährlich rund 2,5 Millionen Euro. So berichtete es die Main-Post vom 26.3.2011 unter Bezug auf den Stadtwerke-Vorstand und WVV-Geschäftsführer Thomas Schäfer. Damit verschärft sich sogar noch der Druck auf die Stadtwerke Würzburg zum Erwirtschaften von Gewinnen.

Mit Schreiben vom 31.3.2011 habe ich den Verantwortlichen bei den Stadtwerken, im Stadtrat und in der Kommunalaufsicht eine Frist von einem Monat gesetzt, die Preisgestaltung der Stadtwerke Würzburg nach den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Sollten die Verantwortlichen nicht entsprechend tätig werden, werde ich kommunalrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten. Dabei habe ich ausdrücklich auf die Grundsätze der beiden Leitsatzentscheidungen 5 StR 394/08 des Bundesgerichtshofes vom 9.6.2009 und 17.7.2009 hingewiesen, als bei der Berliner Straßenreinigung die Verantwortlichen wegen Betrugs durch das Abrechnen überhöhter Entgelte verurteilt wurden. Selbstverständlich werde ich das Geständnis des Stadtwerke-Vorstandes auch in meinem Zivilprozess zur Billigkeit von Energie- und Trinkwasserpreisen nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 02. April 2011, 20:45:22
Zitat
Original von Lothar Gutsche
1. Verstoß gegen Kommunalrecht
2. Verstoß gegen Energiewirtschaftsrecht
3. Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung
Hier unter PUNKT 10 lesen (http://www.wolfenbuettel.de/media/custom/205_7786_1.PDF?1296826082?La=1&object=med|205.7786.1)

Was also einmal in Stadtwerke & Co eingegliedert ist, ist dem Bürger angeblich für immer entzogen. Man redet ständig parteiübergreifend von mehr Bürgerbeteiligung (S 21 ...). In allen Wahlprospekten findet man dazu Versprechungen. Die Wirklichkeit sieht ander aus.

Im nachstehenden Beispiel wird viel Geld für eine angebliche Bürgerinformation in die Hand genommen. Massenhafte bunte Werbung und ein extra Internetauftritt als Reklame, die nichts zur echten Information beitragen und angeblich ist die  \"Kalkulation schon im grünen Bereich\". Sie ist und bleibt trotz bunt bebildeter Werbebroschüre für den Bürger im Nebel, da sie wenig Nachvollziehbares und wenig Konkretes enthällt!

Es gilt doch zunächst grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip auch für eine Stadtwerke GmbH (BGH). Kommerzielle Profivereine zahlen aber laut Werbebroschüre Miete nach der erreichten Spielklasse und nicht nach den anfallenden Kosten. Steuervorteile sind die Begründung für so angeblich fast selbsttragende Investitionen, die man sonst nicht tätigen würde. Verfassungswidrig oder nicht, ich nenne das fortgesetzten und zunehmenden Missbrauch von Stadtwerken. Die Verstöße gegen das Kommunalrecht und Energiewirtschaftsrecht sind offenkundig. Ich könnte noch weiter ausholen, aber das sprengt hier den Rahmen.

Werbebroschüre (http://www.bietigheim-bissingen.de/fileadmin/media/pdf/aktuelles/broschuere_neue-eishalle.pdf)....Eingliederung von Bäder- und Eisarenabetrieb in die Stadtwerke (http://www.ellentalarena.de/index.html)[/list]
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 07. Juni 2012, 11:34:37
dazu passt:
Wiki-Definition:
Transparenz ist in der Politik ein Zustand mit freier Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation zwischen den Akteuren des politischen Systems und den Bürgern. Damit eng verbunden ist die Forderung nach Verwaltungstransparenz und Öffentlichkeitsprinzip.
--
Die Realität zeigt das Gegenteil. Der Erfolg der Piraten bei den Bürgern und Wählern kommt ja nicht von ungefähr. Die Bürger protestieren mit ihren Stimmen gegen diesen Zustand.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: DieAdmin am 07. Juni 2012, 11:51:11
@Plus,

ich musste leider das Link zu dem Artikelscan löschen. Vielleicht gibts online einen Artikel ähnlichen Inhalts zu dem Sie verlinken können.  Oder Sie fassen die Nachricht mit Ihren eigenen Worten zusammen.
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 07. Juni 2012, 12:41:31
Zitat
Original von Evitel2004
@Plus,

ich musste leider das Link zu dem Artikelscan löschen. Vielleicht gibts online einen Artikel ähnlichen Inhalts zu dem Sie verlinken können.  Oder Sie fassen die Nachricht mit Ihren eigenen Worten zusammen.
Zitat
Die Landesregierung betreibt ein Geflecht von schwer durchschaubaren Gesellschaften; sie nutzt Schatten- und Nebenhaushalte, die – teilweise vorbei am Parlament –  Aufgaben wahrnehmen, die nicht ihrem Zweck entsprechen. So nutze bspw. das Wirtschaftsministerium zweckentfremdend die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (Ports) als Instrument der verdeckten Wirtschaftsförderung.“
Quelle (http://wolfenbuettelheute.de/wordpress/wp-content/plugins/post2printhtml/generate.php?post=68649)
Wer sich weitergehend dafür interessiert (zum Herunterladen): Rede des Präsidenten zur Vorstellung des Jahresberichts 2012 (http://www.lrh.niedersachsen.de/download/68000) ..... Jahresbericht (http://www.lrh.niedersachsen.de/download/67999)

dazu passt
Wiki-Definition:
Transparenz ist in der Politik ein Zustand mit freier Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation zwischen den Akteuren des politischen Systems und den Bürgern. Damit eng verbunden ist die Forderung nach Verwaltungstransparenz und Öffentlichkeitsprinzip.
--
Die Realität zeigt das Gegenteil. Der Erfolg der Piraten bei den Bürgern und Wählern kommt ja nicht von ungefähr. Die Bürger protestieren mit ihren Stimmen gegen diesen Zustand.
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Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: Black am 07. Juni 2012, 14:23:59
Zitat
Original von Lothar Gutsche
Diese Hauptaufgabe, „eine Abdeckung der Verluste aus dem öffentlichen Nahverkehr zu erwirtschaften“, ist nach bayerischem Kommunalrecht unzulässig. Denn nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle \"Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen\", keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen \"die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.\"

In anderen Bundesländern sieht das dagegen schon anders aus:

Zitat
§ 109 GO NRW Wirtschaftsgrundsätze

(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: userD0003 am 07. Juni 2012, 17:11:24
Gegen Gewinne in Höhe einer (kapital)marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals wäre ja auch überhaupt nichts einzuwenden !  :D
Titel: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 07. Juni 2012, 20:49:04
Zitat
Original von h\'berger
Gegen Gewinne in Höhe einer (kapital)marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals wäre ja auch überhaupt nichts einzuwenden !  :D
Rekommunalisierung der Netze (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=81833#post81833)

Maßstab für die marktübliche Verzinsung sind die Renditen für langfristige Kommunaldarlehen. Die öffentliche Hand refinanziert sich zur Zeit zu Zinssätzen gegen Null. Der Bund hat sogar schon Geld gegen Negativzinsen aufgenommen.  Der  gesamte öffentlich rechtliche Kapitalmarkt tendiert aktuell  zur Nullverzinsung! Wenn das so weitergeht ist zinslos bald marktüblich. Eine zwei oder gar dreistellige \"Verzinsung\" gemessen am eingebrachten Kapital waren noch nie \"marktüblich\".

In der Landesverfassung Baden-Württemberg ist z.B. von Kostendeckung bei der Erledigung öffentlicher Aufgaben die Rede und nicht von Gewinnerzielung und zweckfreier Mittelbeschaffung durch öffentlich-rechtliche Konzerne.  

Zitat
Artikel 71........(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. .....
... die öffentliche Hand bzw. Kommunen sind nicht grundlos beschränkt in ihrer wirtschaftlichen Betätigung. Das ist ein weites Feld.

... Steuern und Abgaben und die Finanzierung von Bund, Länder und Gemeinden müssen als solche erkennbar sein. Das GG stellt dazu auch noch ein paar Bedingungen.

... auch dieses Gesetz sollte zur Anwendung kommen und mehr beachtet werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__6.html

 http://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__53.html

Aber die Bürger müssen sich schon kümmern und sich wehren, sonst entwickelt sich die Praxis so weiter mit Salmitaktik wie bisher.  Verbraucher werden dabei mehrfach zur Kasse gebeten.  Dazu kommt, dass in Schatten- und Nebenhaushalten versteckte Schulden und Verpflichtungen nicht zu soliden öffentlicher Haushalten führen. Bürger und Verbraucher werden ungebührlich belastet, intransparente Risiken entstehen. Griechenland lässt grüßen!  
 [/list]
Titel: Mehr Wider als Für - Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Beitrag von: PLUS am 06. Juni 2013, 14:25:16
Es gibt mehrere Gründe, warum die Strompreise so teuer sind und weiter steigen! Die Rekommunalisierung und die zunehmende Netzvielfalt spielt ebenso eine Rolle.

170 Energienetze wurden seit 2007 von Kommunen (rückge-)gekauft. Über 60 Stadtwerke wurden gegründet. Warum wohl? Wegen der besseren Versorgung im Sinne §1 EnWG?

Zu Gunsten einer  ökologischeren oder günstigeren Versorgung? NEIN, die Kommunen wollen an das Geld der Verbraucher. Zweck der Stadtwerke ist laut Gesetz und Satzung die sichere und günstige Versorgung der Bürger. Davon hat man sich längst verabschiedet, Gesetze hin oder her. Argumentiert und bei den Bürgern geworben wird mit der angeblich wirtschaftlichen Wertschöpfung. Mit Quersubventionierung und Gewinnen, die letztlich "den Bürgern" wieder zu Gute kommen sollen. Man schafft sich zusätzlich zum Stadtsäckel nebulöse Nebenhaushalte zur zweckentfremdeten Verwendung und so letztendlich zum Missbrauch.

Jüngste Studie zur Rekommunalisierung (Leseprobe) (http://www.putzundpartner.de/fileadmin/user_upload/kunden_mount_point/Studien/Kurzstudie_Rekommunalisierung_der_Energienetze_April_2013_Leseprobe.pdf)

Auch diese Zeche bezahlen wie immer die nicht privilegierten deutschen Endverbraucher. Daneben Millionen subventionierter Hobbykleinstkraftwerker und tausende Dorfnetze. Die unheilige Allianz aus privatem, kommunalem und regionalem Eigennutz und grüner Ideologie machen Deutschlands Energieversorgung teuer und ineffizient. Landschaft und Umwelt wird so sinnlos geopfert für Biomasse, Windräder (Verspargelung) und sogenannten Solarparks. Unter einem Park verstehe ich eine großflächige Landschaftsgartenanlage. Aber das gehört zum üblichen Tarnen.

Wenn man manchen Euphorikern folgen würde, die z.B. in B-W Strom aus Windenergie wie in Norddeutschland erzeugen wollen, dann stünde bald auf jedem baden-württembergischen Maulwurfshügel ein Windrad. Der Schwarzwald und die  Schwäbisch Alb werden da nicht reichen. Den Nationalpark kann sich die grün-rote Landesregierung mit ihrem windfördernden Umweltminister Untersteller so auch abschminken. 
Titel: Niedersächsisches OVG: Neuvergabe Strom- und Gaskonzessionen rechtswidrig -LER-
Beitrag von: PLUS am 17. September 2013, 16:27:51
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei im Wesentlichen übereinstimmenden Beschlüssen vom 11. September 2013 - 10 ME 87/12 und 10 ME 88/12 - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Art und Weise der beabsichtigten Neuvergabe von Konzessionen zum Betrieb des Strom- und Gasnetzes in den Gemeinden Bunde und Ostrhauderfehn rechtswidrig gewesen und deshalb zu Recht vom Landkreis Leer als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet worden ist. Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.-> OVG Lüneburg: Neuvergabe kommunaler Strom- und Gaskonzessionsverträge im Landkreis Leer rechtswidrig (http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=118103&_psmand=134)

Messen da nicht die Kommunalaufsichten mit zweierlei Maß, wenn man sich die Entwicklungen landauf landab ansieht und müssten da nicht andere Kommunalaufsichtsbehörden ebenfalls tätig werden und vor Gericht ziehen?!
Aus Verbrauchersicht bemerkenswerte Feststellungen:
Zitat
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gilt nur im Rahmen der Gesetze. Dazu gehört nach § 46 Abs. 3 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Verpflichtung, bei der Auswahlentscheidung über die Neuvergabe der Konzession die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen, also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Ob eine Gemeinde daneben auch andere Ziele einschließlich der Gewinnerzielung verfolgen darf, ist sehr umstritten, brauchte aber nicht geklärt zu werden. Denn solche ungeschriebenen Ziele dürfen jedenfalls nicht vorrangig verfolgt werden. ...