Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: Heinz_P am 18. Oktober 2017, 12:18:30

Titel: Zählerausbau trotz Anbieter/nach Wechsel
Beitrag von: Heinz_P am 18. Oktober 2017, 12:18:30
Hallo liebe Community,

nach Zahlungsrückständen hat der Energielieferant den Zähler sperren lassen sowie mir die Grundversorgung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit versagt.
Folglich wurde mir von der Netzgesellschaft gedroht, "soweit Sie nicht umgehend mit einem Energielieferanten Ihrer Wahl einen neuen Liefervertrag abschließen", den Zähler auszubauen.

Das habe ich dann auch getan. Ich habe einen neuen Energielieferanten beauftragt. Der Zähler wurde entsperrt und der Strom floss wieder.

Dennoch wurde mir, vermutlich wegen der usprünglichen Zahlungsrückstände, nach relativ kurzer Zeit der Zähler ausgebaut.

Ein jetziger Wiedereinbau ist wegen des veralteten Kastens natürlich nicht möglich.

Nun, ist der Ausbau rechtens gewesen? Ist es möglich, den Betreiber für die nun entstehenden Kosten (Zählerschrank...) haftend zu machen, da er mir ja angedroht hatte, den Zähler auszubauen, sollte ich keinen neuen Lieferanten beauftragen, was ich ja aber erfolgreich getan habe? Natürlich wäre mir ebenso recht, wenn auf Grund dieser vermeintlichen Fehlkommunikation der "alte" Zähler wieder eingebaut werden darf.

Herzlichen Dank für Antworten

Vermutlich irrelevanter Zusatz:
Zahlungsrückstände beliefen sich auf rund
100€ Forderung Schlußabrechnng
55€ Mahngebühren
120€ Sperrgebühr/Wiederinbetriebnahme
30€ Sperrkontrolle
(alles mittlerweile längst bezahlt, allerdings nach Ausbau)
Titel: Re: Zählerausbau trotz Anbieter/nach Wechsel
Beitrag von: bolli am 18. Oktober 2017, 14:24:02
Die Antwort liegt möglicherweise auf mehreren Ebenen. Falls es sich um Strom handelt, muss der Lieferant insbesondere § 19 Abs. 2 Strom GVV beachten
Zitat
Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Hier wäre also genauer zu betrachten, wie hoch und warum die Forderungen zu welchem Zeitpunkt bestanden und ob die Vorabinformationen korrekt waren. Danach beurteilt sich, ob die Vorgehensweise korrekt war.

Die zweite Ebene ist der Netzbetreiber, der dann tätig wird beim Ausbau. Nach einem Wechsel des Lieferanten hat er keine Berechtigung mehr, den Zähler auszubauen, da dem Alt-Lieferanten ja kein wirtschaftlicher Schaden mehr durch eine Weiterbelieferung entstehen kann, vor dem die Sperre ja schützen soll. Das er dieses trotzdem getan hat, stellt aus meiner Sicht einen Rechtsverstoß dar, der ggf. auch Schadensersatzpflichtig ist.

Wie und in welcher Höhe dieses Ganze aber der Fall ist, kann hier kaum diskutiert werden. Da wird Ihnen der Gang zum Rechtsanwalt vermutlich nicht erspart bleiben, wenn nicht der Netzbetreiber von sich aus klein beigibt, wenn Sie mit dem RA drohen.
Titel: Re: Zählerausbau trotz Anbieter/nach Wechsel
Beitrag von: Heinz_P am 18. Oktober 2017, 14:47:02
Ja, es geht um Strom.
Danke schonmal für die rasche Antwort.
Titel: Re: Zählerausbau trotz Anbieter/nach Wechsel
Beitrag von: Didakt am 18. Oktober 2017, 17:33:37
Zitat von: bolli am Heute um 14:24:02
Die zweite Ebene ist der Netzbetreiber, der dann tätig wird beim Ausbau. Nach einem Wechsel des Lieferanten hat er keine Berechtigung mehr, den Zähler auszubauen, da dem Alt-Lieferanten ja kein wirtschaftlicher Schaden mehr durch eine Weiterbelieferung entstehen kann, vor dem die Sperre ja schützen soll. Das er dieses trotzdem getan hat, stellt aus meiner Sicht einen Rechtsverstoß dar, der ggf. auch Schadensersatzpflichtig ist.
Für den Zählerausbau durch den Netzbetreiber muss es doch einen Veranlasser gegeben haben. In diesem Fall kann das nur der Neu-Lieferant gewesen sein. Welchen Grund hatte der, den Auftrag für den Zählerausbau zu erteilen? Was sagen die AGB zum Liefervertrag dazu aus?
Titel: Re: Zählerausbau trotz Anbieter/nach Wechsel
Beitrag von: bolli am 19. Oktober 2017, 08:06:55
Für den Zählerausbau durch den Netzbetreiber muss es doch einen Veranlasser gegeben haben. In diesem Fall kann das nur der Neu-Lieferant gewesen sein. Welchen Grund hatte der, den Auftrag für den Zählerausbau zu erteilen? Was sagen die AGB zum Liefervertrag dazu aus?
Was für einen Anlaß sollte der NEU-Lieferant für den Ausbau haben ? Mal abgesehen davon, dass dieser ja die Sperrandrohung gar nicht vollzogen hat. Ich vermute eher zwei unterschiedliche Abteilungen beim Netzbetreiber, wo die linke Hand mal wieder nicht weiß, was die rechte tut. Während die eine auf den neuen Anbieter umschaltet vollzieht die andere noch die Sperre des Alt-Lieferanten.

Ggf. kann man ja mal telefonisch beim Netzanbieter nachfragen, aufgrund welcher Forderung welches Lieferanten gehandelt wurde.
Titel: Re: Zählerausbau trotz Anbieter/nach Wechsel
Beitrag von: wechselprofi am 27. Oktober 2017, 17:41:56
@Heinz_P
Dieser offensichtliche Rechtsverstoß des Netzbetreibers sollten sie nutzen. Werden sie beim Netzbetreiner persönlich vorstellig und verlangen sie (mit Einigungschriftstück)
- unverzügliche Herstellung der Belieferungsfähigkeit (einbau eines Zähler zu Lasten des Netzbetreibers)
- angemessenen Schadenersatz (Tagssatz) für die Zeit ohne Elekrizität
- Organisation der erneuten Belieferung durch den Neulieferanten durch den Netzbetreibers
Sollte der Netzbetreiber nicht darauf eingehen:
- Anzeige des Netzbetreibers wegen Verstoßes gegen das Unbundling (zugunsten des assozierten Grundversorgers)
- Fachanwalt konsultieren (geringes Risiko für eigene Zahlungspflicht)