Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: AlbertBe am 05. Juli 2014, 04:37:07
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Hallo,
es wird eine Neubauwohnung in einem 16 Mietparteien Haus bezogen,
der Stromzähler war beim Einzug vorhanden und auf dem Namen des Mieters angemeldet,
jetzt will der Eigentümer den Stromzähler bzw. die Anmeldung über die Mieter bezahlen lassen,
es steht dazu weder im Mietvertrag etwas noch war dieses bekannt.
Wer muss hier bezahlen?
Danke für entsprechende Antworten.
m.f.g.
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Hallo,
was ist damit gemeint? Dass der Zähler gestzt wurde und der Eigentümer diese Kosten erstattet haben möchte, oder dass er die Anmeldung für den Mieter durchgeführt hat und dieser hat nun einen Stromlieferungsvertrag, den er evtl. nicht wollte?
Gruß
NN
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@ NN
es ist gemeint das der Eigentümer den Zähler bestellt und auf dem neuen Mieter angemeldet hat.
M.E.A. kann er diese Kosten für einen Erstanschluss nicht auf den Mieter umlegen
denn ohne einen Stromanschluss kann der Eigentümer ja eigentlich keine Wohnung vermieten,
oder sehe ich das falsch?.
m.f.g.
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Diese Kosten müss(t)en über die Miete abgedeckt sein, denn sie gehören zum Netzanschlussvertrag, und nicht zum Nutzungsvertrag. Die Kosten für das Verlegen der Stromkabel werden schliesslich auch nicht in Rechnung gestellt, ebenso wenig die Kosten des Hausanschluss', des Hausanschlusskostenzuschusses und auch nicht der Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber.
Gruß
NN
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In unseren Breiten darf man erwarten, dass eine vermietete Wohnung über einen Stromanschluss verfügt, der Vermieter einen solchen wie auch die Hausinstallation (Steckdosenring, ggf. Anschluss für E-Herd, Anschlüsse für Lampen bzw. Leuchten) mit der Wohnung zur Verfügung stellt. Gehören diese Dinge erwartbar zur gegen Entgelt überlassenen Mietsache (Wohnung), so kann der Vermieter neben der vereinbarten Miete für die Wohnung dafür kein zusätzliches Entgelt beanspruchen.
Die Anschlusskosten trägt der Anschlussnehmer (in der Regel Eigentümer/ Vermieter) als derjenige, der den Anschluss und die Installation beim Netzbetreiber beauftragt hat. Der Mieter bzw. dessen Stromlieferant wird Anschlussnutzer, so dass über den Anschluss die Stromversorgung aus dem Netz erfolgen kann.