Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => M => Stadt/Versorger => Mainova => Thema gestartet von: alej am 18. August 2009, 13:34:02
-
Hallo zusammen,
ich hoffe ich bin hier richtig...
Ich habe am 12.08.2009 von der Mainova die Jahresrechnung erhalten, das positive war, ich musste nichts nachzahlen :-)
Als ich mir die Rechnung etwas genauer ansah, musste ich allerdings feststellen das ich eine Servicepauschale in Höhe von 11,90 EUR an die Mainova entrichtet habe (eine Begründung wofür die Pauschale ist stand leider nicht in der Rechnung).
Also rief ich Mainova an, die Servicepauschale wurde damit begründet das ich der Mainova keine Einzugsermächtigung erteilt habe und ich dies laut der mit meinem Tarif verbunden AGB hätte tun müssen.
Tarif: Mainova Strom Direkt
Ich habe stets pünktlich bezahlt (Dauerauftrag) und immer die geforderte Abschlagshöhe.
Ich finde das ganze ziemlich unverschämt, für etwas Geld zu verlangen ohne dafür eine Leistung erbracht zu haben, ja ich weiß AGB immer vorher lesen aber trotzdem.
Als ich die freundliche Dame der Mainova am Telefon darum bat wenigstens meine Abschlagszahlungen etwas nach unten zu korrigieren, da ich die neue Summe für etwas zu hoch hielt, erhielt ich nur die Antwort, das können Sie selber online machen...
Na super, ich kann meine Abschlagszahlungen online selber korrigieren, kann mein Zählerstand selber ablesen aber wenn ich selber und pünktlich überweise werde ich dafür bestraft.
Soll ich da Widerspruch einreichen oder ist da eher mit wenig Erfolg vernbunden...
Viele Grüße
aus Frankfurt
-
Mainova weisst in FETTDRUCK auf die Servicepauschale(n) hin, wenn man keine Einzugsermächtigung erteilt und/bzw. eine Papierrechnung fordert. Offensichtlicher geht es nicht. Eine DIN A 4 Seite Zusatz-AGB\'s in 6 Paragrafen. Welch ein Hexenwerk.
Gruß
NN
-
Wie ich bereits schrieb,
ich habe die AGB gelesen, leider erst später, selber schuld, ich weiß.
Unverschämt ist es trotzdem und man hätte bei dem Angebot auch extra darauf hinweisen können...
http://www.mainova.de/privatkunden/21897.jsp
-
Ist doch korrekt, Mainova schreibt: IHRE VORTEILE
Servicepauschalen sind nun mal Nachteile. Wenn der Vertrag so geschlossen wird, wie er auch für Mainova vorteilhaft ist, fallen die Pauschalen nicht an. Wenn sowieso gezahlt wird, warum nicht einfach die Einzugsermächtigung erteilen? Sie kann ja jederzeit widerrufen werden, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen.
Gruß
NN
-
@ Netznutzer
Was mach denn die menschen mit einem Preiswiderspruch, die auch noch die Zahlungen kürzen?
-
Original von Netznutzer
Ist doch korrekt, Mainova schreibt: IHRE VORTEILE
Servicepauschalen sind nun mal Nachteile. Wenn der Vertrag so geschlossen wird, wie er auch für Mainova vorteilhaft ist, fallen die Pauschalen nicht an. Wenn sowieso gezahlt wird, warum nicht einfach die Einzugsermächtigung erteilen? Sie kann ja jederzeit widerrufen werden, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen.
Gruß
NN
Kann es sein, dass Sie (Netznutzer) für Mainova arbeiten? Eine Servicepauschale ist eine Dreistigkeit, was selbst mein (kundenunfreundlicher) Gasversorger Entega nicht wagt zu erheben. Ich würde diese Pauschale nicht zahlen und weiterhin meine Abschlagzahlungen selbst überweisen. Diese Servicepauschale ist lediglich eine versteckte Preisanhebung!!
-
Hi,
mit Einzugsermächtigungen habe ich bereits meine Erfahrungen gemacht (leider ein paar schlechte) deshalb sehe ich gerne davon ab.
Was mich halt stört ist nur das ich wirklich all das gemacht habe was sonst die Mainova macht, Stromzähler ablesen, mir meine Rechnung selber ausdrucken, meine Rechnung bezahlen (und wirklich immer pünktlich und das schon seit Jahren ohne ein einziges mal im Verzug zu sein).
Dadurch das ich überweise entstehen der Mainova ja keine kosten...
MfG
Kleiner Nachtrag:
Das mit dem einbehalten der Servicepauschale wird leider nichts, diese wurde bereits mit meinen Abschlagszahlungen verrechnet, somit bekomme ich von der Mainova nur 7,48 EUR statt der knapp 20 EUR zurück.
-
@alej
Der Lastschrifteinzug hat für ein Unternehmen den Vorteil, dass es die Zahlungsdaten einheitlich erfassen und in das Buchhaltungssystem einspeichern kann. Dadurch entstehen keinerlei Personalkosten. Bei eingehenden Überweisungen muss der Verwendungszweck immer den Anforderungen der EDV angepasst werden, so dass dadurch ein zusätzlicher Personalaufwand entsteht.
In anderen Branchen wird das dadurch gelöst, dass für Lastschrifteinzüge Skonto gewährt wird. Der wirtschaftliche Effekt ist der gleiche.
Wer auf Überweisungen besteht, bezahlt oft mehr.
-
@reblaus, viele Widersprüchler erleben aber, dass wenn sie ihre Abschlagszahlung kürzen und die Einzugsermächtigung entsprechend beschränken, der Versorger gerade auf die Einzelüberweisung besteht.
Das entsteht sowohl Aufwand beim Versorger als auch beim Verbraucher.
An der EDV liegt es sicher nicht. So rückschrittliche Systeme gibt es nicht mehr; hat es vermutlich nie gegeben.
Es liegt am Unvermögen der Verantwortlichen. Die Mitarbeiter bei den Versorgern dürfen nicht. Ich vermute eher, dass man den Widersprüchlern absichtlich Hindernis bauen will. Wer sich zum Widerspruch entschlossen hat, lässt sich davon sicher nicht abhalten. Der Versorger schadet sich selbst mit.
-
Original von Netznutzer
Ist doch korrekt, Mainova schreibt: IHRE VORTEILE
Servicepauschalen sind nun mal Nachteile. Wenn der Vertrag so geschlossen wird, wie er auch für Mainova vorteilhaft ist, fallen die Pauschalen nicht an. Wenn sowieso gezahlt wird, warum nicht einfach die Einzugsermächtigung erteilen? Sie kann ja jederzeit widerrufen werden, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen.
Gruß
NN
Servicepauschale bei Dauerauftrag ist die nackte Gier denn!
- Einzugsermächtigung kann widerrufen werden
- ein einmal gutgeschriebener Betrag nicht!
-
Original von bjo
Servicepauschale bei Dauerauftrag ist die nackte Gier denn!
- Einzugsermächtigung kann widerrufen werden
- ein einmal gutgeschriebener Betrag nicht!
Dann stimmen Sie doch der Einzugsermächtigung zu, denn Sie gewinnen ja doppelt:
- keine Servicegebühr
- Einzugsermächtigung kann widerrufen werden
-
Das Urteil ist zwar aus 1996 aber das was Mainova macht scheint ok zu sein, wenns in den AGB stand.
http://www.rechtsanwalt.com/179-6891-urteil-einzugsermaechtigung-durch-agb/
-
@ben100
Dieses Urteil ist nicht einschlägig. Es behandelt den Fall, dass der Kunde mittels AGB verpflichtet wird, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Hier geht es aber um ein erhöhtes Entgelt für den Fall, dass keine Einzugsermächtigung erteilt wird.
@bjo
Ich stimme Ihnen zu, dass das nicht sehr kundenfreundlich rüber kommt. Die Idee mit einer Gutschrift für ersparte Verwaltungskosten ist doch gleich viel freundlicher und macht die Kunden glücklich. Aber Marketing müssen die Versorger erst noch lernen, haben sie ja bisher nicht gebraucht.
In unserem Geldbeutel ist das Ergebnis allerdings dasselbe.
-
ENGW 2008 schreibt:
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. ...
2. ...
3. die Zahlungsweise,
4. ...
5. ...
6. ...
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
(2) ...
Verschiedene Regeln ... das sind IMHO mindestens zwei.
Darf ein EVU überhaupt von vorn herein und ausnahmslos auf der Zahlungsweise \"Abbuchungsermächtigung\" bestehen bzw. für die vorgeschrieben alternative Zahlungsweise zusätzliche Gebühren verlangen?
-
Original von jroettges
ENGW 2008 schreibt:
Verschiedene Regeln ... das sind IMHO mindestens zwei.
ich hab mal bei RWE geschaut
1. RWE Gas Grundversorgung
- Einzugsermächtigung
ODER
- Überweisung
2. RWE Gas PUR Sondervertrag
- Einzugsermächtigung
ODER
Zitat!
Erteilen Sie RWE keine Einzugsermächtigung, behält RWE sich vor, eine Bearbeitungspauschale von 2,- € (brutto) pro Überweisung mit der Jahresrechnung zu berechnen.
Zitat ende!
Handelt es sich bei dem Mainova-Tarif um Grundversorgung dürfte die Pauschale nicht OK sein.
Bei allen anderen Tarifen JA!
-
Hallo,
@bjo
Um Grundversorgung handelt es sich wohl nicht, dass dürfte der folgende Tarif sein
http://www.mainova.de/privatkunden/29.jsp
-
@m00265ENTEGA erhebt zwar keine Servicepauschale, aber die Sonderverträge setzen eine Einzugsermöchtigung voraus, sonst kommt man gar nicht in den den Genuss der extrem günstigen Konditionen (Achtung, Sarkasmus).Ich kann nur sagen, weg von ENTEGA, die landen bei Verivox doch immer im letzten Drittel......ein anderer Beitrag beschriebt das Unternehmen hervorragend: Dreist und kundenfeindlich!GrußEnergierebell
-
Original von jroettges
Darf ein EVU überhaupt von vorn herein und ausnahmslos auf der Zahlungsweise \"Abbuchungsermächtigung\" bestehen bzw. für die vorgeschrieben alternative Zahlungsweise zusätzliche Gebühren verlangen?
@jroettges, nein! Aber Vorsicht, nicht die Begriffe vermischen.
Eine Einzugsermächtigung wird dem Versorger erteilt. Der dann vom Konto des Verbrauchers einzieht. Dieser Belastung kann widersprochen werden.
Ein Abbuchungsauftrag erteilt man seiner Bank, die das Vorliegen des ordnungsgemäßen Auftrags bei jeder Abbuchung prüfen muss. Die Banken akzeptieren Abbuchungsaufträge daher nicht gerne. Einer solchen Abbuchung kann
nicht widersprochen werden. [/list]
-
Original von alej
Hallo,
@bjo
Um Grundversorgung handelt es sich wohl nicht, dass dürfte der folgende Tarif sein
http://www.mainova.de/privatkunden/29.jsp
dann handelt Mainova korrekt, nur bei der Grundversorgung müssen
gleichberechtigt zwei Zahlungsarten angeboten werden!
-
bjo schrieb:
... dann handelt Mainova korrekt, nur bei der Grundversorgung müssen gleichberechtigt zwei Zahlungsarten angeboten werden!
Der §41 EnWG gilt ausdrücklich für Vertragsverhältnisse außerhalb der Grundversorgung!
-
Die Pflicht eines Versorgers mindestens zwei verschiedene Zahlungsarten anzubieten ergibt sich für die Grundversorgung aus § 16 Abs. 3 Strom/GasGVV und für Sonderverträge mit Haushaltskunden aus § 41 EnWG.
-
Original von Black
Die Pflicht eines Versorgers mindestens zwei verschiedene Zahlungsarten anzubieten ergibt sich für die Grundversorgung aus § 16 Abs. 3 Strom/GasGVV und für Sonderverträge mit Haushaltskunden aus § 41 EnWG.
Heist das jetzt, dass die Mainova auch in meinem Fall eine Überweisung meinerseits akzepieren müsste und diese nicht in Form einer Servicepauschale in Rechnung stellen dürfte? Oder habe ich da jetzt was vollkommen falsch verstanden?
MfG
-
Mainova akzeptiert die Überweisung ja, sie kostet nur mehr als die Einzugsermächtigung.
-
Mainova akzeptiert die Überweisung ja, sie kostet nur mehr als die Einzugsermächtigung.
Womit sich die Frage stellt, worin denn die Mehrkosten der Mainova liegen, eine Überweisung anzunehmen.
Das müsste einfach mal jemand (BdEV, VZ ?) von einem Gericht prüfen lassen.
-
@jroettges
Die Verbuchung von Einzelüberweisungen ist personell aufwändiger als die Verbuchung von Lastschriftdatensätzen, die das eigene Rechnersystem erzeugt hat. Das geht automatisch. Bei der Einzelüberweisung muss bei nicht maschinenlesbaren Verwendungszwecken manuell nachgesteuert werden. Hier könnte man zur Auflage machen, dass nur die vom Versorger vorgefertigten Überweisungsträger verwendet werden dürfen. Dann entstehen auch keine Zusatzkosten.
Das Problem liegt aber nicht an den Kosten, sondern daran, dass die Zahlung des Entgelts eine Hauptpflicht des Kunden darstellt, und der Versorger vertraglich verpflichtet ist, die Zahlung auch anzunehmen. Die Mainova lässt sich ein besonderes Entgelt dafür versprechen lässt, dass der Kunde seiner Erfüllungspflicht in einer vertraglich vereinbarten Weise nachkommen kann. Das verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen § 307 BGB.
-
§ 41 I 2 verlangt nicht das kostenneutrale Angebot verschiedener Zahlungsweisen. Verschiedene Zahlungsweisen können unterschiedliche Kosten beim EVU verursachen. § 41 I 2 steht nicht entgegen, wenn das EVU mit einem Vertragsangebot mehrere Zahlungsweisen und dabei unterschiedliche Preisgestaltungen anbietet, die lediglich die unterschiedlichen Kosten der Zahlungsweisen widerspiegeln.
Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, 2008, zu § 41, Rdn.16
-
auch die SW KH hatten einen Tarif (Kreuznacher Stradtstrom oder Kreuznacher Stadtgas), welcher eine Einzugsermächtigung voraussetzte.
Dies wurde aber durch die Landeskartellbehörde vorboten, man kann jetzt auch per Dauerauftrag zahlen.
Insofern kann ich der Argumentation der Mainova nicht ganz verstehen.
-
Es ist schon so manche Rechtsauffassung aus einem Kommentar vom BGH vom Tisch gewischt worden.
Was mich interessiert ist, ob die Mainova einen separaten Mitarbeiterstab gebildet hat, dessen Aufgabe ist, durch schikanöse Behandlung die Kunden möglichst zu vergraulen, um die Arbeitsbelastung im Unternehmen zu verringern.
Bei Ryanair kann ich mir solche schwachsinnigen Ideen ja noch damit erklären, dass dem Kunden signalisiert werden soll, dass im Interesse saubilliger Preise an jedem Fitzelchen gespart wird, so auch an ausreichend Bordtoiletten.
Will sich die Mainova ein ebensolches Preisdrückerimage zulegen?
Es wäre ja denkbar den Kunden zu verpflichten, vom Versorger vorgedruckte Überweisungsträger zu verwenden, oder dafür zu sorgen, dass die dort aufgedruckte Kundennummer fehlerfrei übermittelt wird (z. B. beim Online-Banking). Dann erhält der Versorger einen Datensatz seiner Bank, den die EDV selbsttätig verarbeiten kann. Mehrkosten entstehen dadurch nicht.
Lediglich für den Fall fehlerhafter Kundenangaben in der Überweisung könnte ein pauschaler Schadensersatz für die manuelle Korrektur vereinbart werden.
-
Das ist doch schizophren !Man stelle sich nur mal vor, der Bäcker würde eine Gebühr für das bezahlen der Brötchen erheben. Im übrigen erspare ich dem Versorger Kosten, wenn ich selbst per Überweisung zahle. Das Erfassen und Pflegen der Abbuchungsdaten ist doch auch nicht umsonst. In einem Wettbewerb wären derartige Geschäftsgebaren nicht möglich. Aber vielleicht werden wir es ja noch erleben, dass der Kunde beim Abschluß eines Energieliefervertrages ein Handy oder LCD-Fernseher dazubekommt. Erst dann sind die EVUs in der Wirklichkeit angekommen !
-
Original von Christian Guhl
Das ist doch schizophren !Man stelle sich nur mal vor, der Bäcker würde eine Gebühr für das bezahlen der Brötchen erheben.
Auch der Bäcker gibt eine von ihm gewünschte Zahlungsweise vor. Er verkauft nur gegen Barzahlung. Wenn der Kunde verlangen würde, der Bäcker solle doch das Geld für die Brötchen bitte per Einzugsermächtigung vom einziehen und der Bäcker möge dafür doch bitte eine entsprechende Buchungsabteilung aufbauen, würde der Bäcker sehr wahrscheinlich entweder ablehnen oder die ihm entstehenden Kosten für diese Zahlungsart anteilig umlegen.
-
Der Bäcker müsste sich aber damit zufriedengeben, dass ich ihm das Geld auf den Ladentisch lege ! Die Energieversorger möchten dagegen selbst in meine Tasche greifen und sich das Geld herausholen. Eigentlich müsste der Kunde einen Preisnachlaß erhalten, wenn er dem Versorger die Arbeit des Geldeinziehens erspart.
-
Na ja,
Knackpunkt an der Geschichte dürfte sein: Falls der Versorger die unterschiedlichen Kosten zwischen Lastschrift und Überweisung darlegen muss, ob das auf den einzelnen Kunden bezogen gilt oder ob er eine Gesamtbetrachtung über alle Kunden anstellen darf.
Denn eines ist klar: Wer mal hunderte oder gar tausende von Einzahlungen unterschiedlicher Kunden verbucht hat weiss, dass von mir selbst erstellte Lastschriften, die die zur Zuordnung benötigten Daten enthalten, allemal günstiger sind, als eine große Anzahl vom Kunden veranlasster Überweisungen. Da kann man Schreiben mit Buchstaben so groß wie ein DIN A4 Blatt verwenden, wo steht, WIE der Verwendungszweck aussehen soll, der Kunde machts anders (zumindest oft).
Klar helfen Online-Banking und Dauerauftrag, die Fehlerrate zu minimieren, aber es bleibt eine erkleckliche Rate, die man manuell zuordnen muss, was deutlich mehr kostet als die automatische Zuordnung durchs System.
Wird aber eine Einzelbetrachtung MEINER Person angestellt, kann ich ja durchaus sagen, wenn ich den vom Versoger vorgegebenen Verwendungszweck benutze (und somit eine fehlerfreie Zuordnung ermögliche) kostets genausoviel, für jeden Fehler bezahle ich aber eine Zusatzgebühr. Damit könnte ich leben.
Bei den anfallenden Gebühren ist es aber durchaus ein Unterschied, ob JEDER Zahlungsvorgang betroffen ist (also z.B. durch eine Lastschriftzahlung beim Bäcker JEDE Lastschrift diese neuen Kosten mit verursacht, ähnlich: Kredtikartenzahlungen, wo oft eine zusätzliche Gebühr wegen der entstandenen Kreditkartenkosten beim Verkäufer erhoben wird) oder eben nur einige (Zusatzaufwand wegen FALSCHEM Verwendungszweck).
-
Original von Christian Guhl
Der Bäcker müsste sich aber damit zufriedengeben, dass ich ihm das Geld auf den Ladentisch lege ! Die Energieversorger möchten dagegen selbst in meine Tasche greifen und sich das Geld herausholen.
Nun beim Bäcker können Sie ja auch nicht hinter den Tresen gehen, sich selbst beliebig viele Brötchen nehmen und dann später bei Erhalt der Rechnung überlegen ob Sie überhaupt das Geld dafür haben, oder ob Ihnen die Preise \"unbillig\" erscheinen, weil ein anderer Bäcker (zu dem Sie aber nicht gegangen sind) billiger gewesen wäre.
Sowohl Bäcker, als auch EVU wählen die Art der Zahlung, die am vorteilhaftesten ist. Der Bäcker gibt sich ja auch nicht aus reiner menschenfreude mit der Barzahlung zufrieden sondern stellt so sicher, dass Sie Ihre Brötchentüte erst nach Zahlung erhalten.
Das EVU geht sogar in Vorleistung.
-
Original von Black
Nun beim Bäcker können Sie ja auch nicht hinter den Tresen gehen, sich selbst beliebig viele Brötchen nehmen und dann später bei Erhalt der Rechnung überlegen ob Sie überhaupt das Geld dafür haben, oder ob Ihnen die Preise \"unbillig\" erscheinen, weil ein anderer Bäcker (zu dem Sie aber nicht gegangen sind) billiger gewesen wäre.
Sowohl Bäcker, als auch EVU wählen die Art der Zahlung, die am vorteilhaftesten ist. Der Bäcker gibt sich ja auch nicht aus reiner menschenfreude mit der Barzahlung zufrieden sondern stellt so sicher, dass Sie Ihre Brötchentüte erst nach Zahlung erhalten.
Das EVU geht sogar in Vorleistung.
Eine typisch unterstellende Sicht kundenunfreundlicher Versorger. Ist die Abschlagszahlung richtig bestimmt und entspricht sie der Billigkeit, gibt es per Saldo keine Vorleistung. Im August wird in der Regel der selbe Betrag fällig wie im verbrauchsstarken Januar. Der durchschnittliche Abschlag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch!
Verbraucher wählen Versorger die Bedingungen anbieten, die für Verbraucher am vorteilhaftesten sind.
-
Original von nomos
Eine typisch unterstellende Sicht kundenunfreundlicher Versorger.
Weder bin ich Versorger, noch habe ich vorgegeben kundenfreundlich zu sein. 8)
Original von nomos
Ist die Abschlagszahlung richtig bestimmt und entspricht sie der Billigkeit, gibt es per Saldo keine Vorleistung. Im August wird in der Regel der selbe Betrag fällig wie im verbrauchsstarken Januar. Der durchschnittliche Abschlag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch!
In Vorleistung gehen, bedeutet die Ware zu liefern und dann gespannt zu warten, ob diese auch bezahlt wird. Daran ändert auch die Festsetzung von Abschlägen nichts.
Wenn Sie am Anfang des Monats beginnen Energie zu entnehmen und am Ende des Monats den (angemessenen) Abschlag bezahlen, ist der Versorger 1 Monat lang in Vorleistung gegangen. Im nächsten Monat das gleiche Spiel.
Es gibt (wenige) Kunden, die durch faktische Gasentnahme einen Versorgungsvertrag aufnehmen und niemals einen Abschlag bezahlen. Hier geht der Versorger erheblich in Vorleistung.
Wenn Sie mitten im Jahr beschließen ihre Abschläge zu kürzen, liefert der Versorger weiterhin die volle Energiemenge und kann nicht die Lieferung drosseln bis eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde.
-
Im August wird in der Regel der selbe Betrag fällig wie im verbrauchsstarken Januar. Der durchschnittliche Abschlag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch!
Falsch Nomos,
im verbrauchsstarken Januar ist der gleiche, niedrige Betrag wie im verbrauchsarmen August fällig, der Versorger geht in Vorleistung. Normale Versorger buchen am Monatsende den Abschlag für den vergangenen Monat ab, und gehen somit nochmals in Vorleistung.
Gruß
NN
-
@Black
Kennen Sie einen Bäcker, der einerseits für seine Brötchen einen Preis verlangt, und Sie dann an der Kasse zusätzlich bittet, Ihren Abkassierzuschlag zu entrichten?
Mit Preiszuschlägen für Sonderleistungen habe ich kein Problem. Wenn der Versorger neben seinen zwei Zahlungsmöglichkeiten zusätzlich anbietet, gegen eine Gebühr auch Schecks zu akzeptieren, ist dagegen nichts einzuwenden. Die zwei vorgeschriebenen Zahlungsvarianten hat er aber ohne gesonderte Kosten anzubieten. Da besteht ein Rechtsanspruch darauf. Wenn der Versorger nicht in der Lage ist, seinen Kunden korrekte Überweisungsvordrucke zur Verfügung zu stellen, und seine Buchhaltung mit korrekten Datensätzen der Bank überfordert ist, kann er dieses Unvermögen, die Leistung des Kunden kostengünstig anzunehmen, nicht dem Kunden in Rechnung stellen.
Dieser verlangt schließlich auch keine Gebühr dafür, dass er den Gashahn regelmäßig aufdrehen muss, weil er veraltete Gerätschaften betreibt.
-
Original von reblaus
@Black
Kennen Sie einen Bäcker, der einerseits für seine Brötchen einen Preis verlangt, und Sie dann an der Kasse zusätzlich bittet, Ihren Abkassierzuschlag zu entrichten?
Das ist deswegen nicht der Fall, weil Sie beim Bäcker ohnehin in der Weise zahlen wie es für den Bäcker am angenehmsten ist. Bar. Bei einer anderen Zahlungsweise würde der typische Bäcker wohl sogar den Vertragsschluss ganz verweigern.
Wenn Sie nun beim EVU in der Zahlungsweise bezahlen, die dem EVU am angenehmsten ist, wird ja auch kein Zuschlag fällig. Erst wenn sie eine andere Zahlungsweise wünschen, werden Ihnen die Mehrkosten in Rechnung gestellt.
Der kluge Versorger gewährt natürlich einen \"Rabatt\" bei Dauerauftrag.
-
Original von Netznutzer
Im August wird in der Regel der selbe Betrag fällig wie im verbrauchsstarken Januar. Der durchschnittliche Abschlag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch!
Falsch Nomos,
im verbrauchsstarken Januar ist der gleiche, niedrige Betrag wie im verbrauchsarmen August fällig, der Versorger geht in Vorleistung. Normale Versorger buchen am Monatsende den Abschlag für den vergangenen Monat ab, und gehen somit nochmals in Vorleistung.
Falsch? @Netznutzer, ok, wir haben August und es ist sehr warm!
Wer jeden Monat 10 Brötchen bezahlt und 120 Stück im Jahr abnimmt, dabei in den Sommermonaten nur 2 - 3 abholt, dafür im Winter entsprechend mehr, der wird mit der Bezahlung im Sommer irgendwann in Vorlage treten. Wenn die Versorgung im Sommer beginnt, dann ....
Das rechne ich hier jetzt aber nicht auch noch vor! ;)
Original von Black
Wenn Sie mitten im Jahr beschließen ihre Abschläge zu kürzen, liefert der Versorger weiterhin die volle Energiemenge und kann nicht die Lieferung drosseln bis eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde.
Das ist keine Frage der Einseitigkeit, sondern der Gegenseitigkeit. Wenn ich mitten im Jahr in Urlaub fahre, erhält der Versorger weiterhin den Abschlag obwohl er nichts liefert. Im August werde ich auch kaum heizen, die Gaslieferung reduziert sich auf einen Bruchteil des Durchschnittverbrauchs. Der Abschlag bleibt unverändert.
-
@Black
Der Gesetzgeber hat für den Versorger aber entschieden, dass ihm immer zwei Zahlungsarten gleich lieb sein müssen. Daher ist der Vergleich mit dem Abkassierzuschlag schon zulässig.
-
Original von reblaus
@Black
Der Gesetzgeber hat für den Versorger aber entschieden, dass ihm immer zwei Zahlungsarten gleich lieb sein müssen. Daher ist der Vergleich mit dem Abkassierzuschlag schon zulässig.
Nein, der Gesetzgeber hat entschieden, dass der Versorger zwei Zahlungsarten anieten muss. Nicht, dass diese ihm \"gleich lieb\" sein müssen.
-
Ich sehe schon, auch das wird der BGH entscheiden müssen :]
-
Man kann auch zu juristischen Ergebnissen gelangen, ohne erst abwarten zu müssen, was der BGH sagt.
Die Verpflichtung zu unterschiedlichen Zahlungsweisen folgt aus der Pflicht zur Umsetzung von Anhang A lit.d der europäischen Elektrizitätsrichtlinie/Gasrichtlinie in deutsches Recht.
Die zugehörige EU Richtlinie erläutert, dass die Unterschiede in den vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch unterschiedliche Zahlungssysteme entstehen (vergl. Anhang A Nr. d) S. 2 \"Maßnahmen zum Schutz des Kunden\" der Richtlinie 2003/54/EG des Europischen Parlaments und Rates v. 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ebenso Steuerer, IR 2005, S. 218 ff)
-
@Black
Dem Versorger entstehen bei Lastschriftverfahren und korrekt übermittelter Überweisung keine unterschiedlichen Kosten, soweit er seine EDV für beide Zahlungsarten eingestellt hat.
Lediglich wenn fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Verwendungszweck gemacht werden, entsteht dem Versorger ein Mehraufwand. Ich halte es für denkbar, dass er diesen Aufwand im Einzelfall beim Kunden liquidieren kann.
-
Ich kann nicht für jeden Einzelfall und EVU eine Aussage treffen:
1. ob ein Mehraufwand entsteht
2. ob dieser Mehraufwand vermieden werden kann
Fakt ist WENN er gerechtfertigt entsteht, kann er pauschaliert eingepreist werden.
-
....und eine dritte Zahlungsart ist die der Vorkasse mit Chipkarte über elektronischen Gebührenzähler, was den Versorgern künftig am Liebsten wäre. ;)
-
@ Cremer
Dann warten Sie mal ab, was Smart Meeter mit sich bringen wird, da sind Sie mit Ihrer Vision gar nicht weit von entfernt.
Gruß
NN
-
@ nomos
Genau, weil bei Ihnen anscheinend das Jahr im August beginnt. Im restl. Dutschland i.d.R. im Januar. Und bei ca 90 % ist die Ablesung Ende 3. Quartal bzw. Ende 4. Quartal. Die neuen Abschlagszahlungen beginnen dann im warmen Oktober/Januar. Nomos, Sie brauchen mir hier nichts vorzurechnen, ich rechne Ihnen das in der Einheit vor, die Sie verstehen. Oktober Bedarf 17 Brötchen, 10 bezahlt. Gleiche Menegen und Zahlungen von November bis März. April bis September Bedarf 3 10 bezahlt. Dere Brötchenkäfer ging also in Vorlage. Klar, weil er die Brötchen, die er den ganzen Monat mitnahm, erst am Monatsende mit seinem Abschlag bezahlte. Sie sollten sich nicht nach Pipi Langstrumpf die Welt so zu Recht bauen, wie sie Ihnen gefällt, sondern einfach mal bei den Fakten bleiben. Wenn doch (die Pipi Welt), dann macht natürlich auch 2x3 4, und mit Glück regnet es auch mal Brötchen, im Winter mehr, im Sommer weniger.
Gruß ins Schlaraffenland sendet
NN
-
Original von Netznutzer
@ nomos
Genau, weil bei Ihnen anscheinend das Jahr im August beginnt. Im restl. Dutschland i.d.R. im Januar. Und bei ca 90 % ist die Ablesung Ende 3. Quartal bzw. Ende 4. Quartal. Die neuen Abschlagszahlungen beginnen dann im warmen Oktober/Januar. Nomos, Sie brauchen mir hier nichts vorzurechnen, ich rechne Ihnen das in der Einheit vor, die Sie verstehen. Oktober Bedarf 17 Brötchen, 10 bezahlt. Gleiche Menegen und Zahlungen von November bis März. April bis September Bedarf 3 10 bezahlt. Dere Brötchenkäfer ging also in Vorlage. Klar, weil er die Brötchen, die er den ganzen Monat mitnahm, erst am Monatsende mit seinem Abschlag bezahlte. Sie sollten sich nicht nach Pipi Langstrumpf die Welt so zu Recht bauen, wie sie Ihnen gefällt, sondern einfach mal bei den Fakten bleiben. Wenn doch (die Pipi Welt), dann macht natürlich auch 2x3 4, und mit Glück regnet es auch mal Brötchen, im Winter mehr, im Sommer weniger.
Gruß ins Schlaraffenland sendet
NN
@NN, noch so eine tolle Brötchenrechnung. ;) Hier geht es aber nicht um Märchen und nicht um die \"Pipi-Welt\" oder das Schlaraffenland für Versorger.
Wann hat denn Ihre eigene Versorgung mit Gas begonnen, am 1. Januar? Es kommt nicht auf das Kalenderjahr an, sondern auf das Abrechnungsjahr und das ist bei den Versorgern nicht einheitlich. An Ihre \"90 %\" glaube ich nicht. Bei meinen Stadtwerken gibt es 12 Abrechnungsturnusse. An jedem Monatsanfang beginnt einer und an jedem Monatsende wird einer beendet. Nicht immer ist das Kalenderjahr gleich dem Abrechnungsturnus. Das spielt aber auch keine Rolle. Wenn der Abschlag billig festgelegt wurde, dann tritt innerhalb der Abrechnungperiode ein Ausgleich ein. Die Behauptung der Versorger würde im gesamten Zeitraum einseitig in Vorleistung treten ist falsch. Das gleicht sich innerhalb der Abrechnungsperiode aus!
-
@ Nomos
Mittlerweile wird mir klar, warum Sie auch so einen Stress mit anderen Themen haben, z.B. KA. Ich spare mir hier weitere Erläuterungen, denn Sie wollen anscheinend nicht erkennen, dass Sie daneben liegen. Ist mir eigentlich auch egal, mit den Brötchen zu rechnen habe ich nicht begonnen, sehen Sie sich IHRE Antwort auf mein Statement an. Mein Tip: Auch mal erkennen, dass es zwei Seiten einer Sache zu betrachten gibt. Manchmal stimmt auch die der anderen Seite.
Gruß
NN
-
Original von Netznutzer
@ Nomos
Mittlerweile wird mir klar, warum Sie auch so einen Stress mit anderen Themen haben, z.B. KA. Ich spare mir hier weitere Erläuterungen, denn Sie wollen anscheinend nicht erkennen, dass Sie daneben liegen. Ist mir eigentlich auch egal, mit den Brötchen zu rechnen habe ich nicht begonnen, sehen Sie sich IHRE Antwort auf mein Statement an. Mein Tip: Auch mal erkennen, dass es zwei Seiten einer Sache zu betrachten gibt. Manchmal stimmt auch die der anderen Seite.
Gruß
NN
@NN, ich habe keinen Stress und ich habe auch nicht mit dem Bäcker- und Brötchenbeispiel begonnen. Ich halte mich an Fakten. Wenn die andere Seite stimmt habe ich damit kein Problem. Davon wurde ich aber weder hier noch bei der KA überzeugt. Mit der Zeit werden Fehler korrigiert. Rechnen basiert noch nicht auf Auslegung. Wir können gerne darauf zurückkommen.
-
@ Netznutzer
Ich bin eher selten Nomos´ Meinung, aber diesmal schon.
1. Die meisten Versorgungsunternehmen - jedenfalls die größeren - verwenden das \"rollierende Abrechnungsverfahren\", d.h. lesen in den verschiedenen Gebieten zu unterschiedlichen Zeiten ab. Was sollte man auch mit den ganzen Ablesern im Rest des Jahres machen. Bei ganz kleinen Stadtwerken mag das etas anderes sein. Da werden alle Mitarbeiter einmal im Jahr rausgeschickt - etwas übertrieben formuliert.
2. Wenn man nun mit dem Abschlagzahlen direkt vor oder während der Heizperiode anfängt, dann zahlt man zunächst weniger an Abschlägen als eine verbrauchsscharfe Abrechnung ergeben wurde. Das ist gut für den Verbraucher. Fängt man mit den Abschlägen nach der Heizperiode an, dann sind die Abschläge höher als der Verbrauch. Am Ende des Verbrauchsjahres gleicht sich das bei jedem Kunden aber natürlich aus.
3. Jetzt man man einwenden, dass für einige Kunden Zinsverluste entstehen. Dafür entstehen für die anderen Zinsgewinne. Auf die Gesamtheit verteilt, gleicht sich das für Kunden und Versorgungsunternehmen aus.
4. Falls jemandendem das nicht passt, dann kann er
a) sich einen anderen Versorger suchen (auch da hat Nomos recht)
b) vom Versorger monatlich eine Abrechnung verlangen (§ 40 II EnWG), darf sich aber nicht wundern, wenn das richtig teuer wird, denn der Versorger hat dann den 11fachen Aufwand für die Abrechnung und für die Ablesung. Wenn ein Ableser nur Ihretwegen nach Was-weiss-ich-wohin fahren muss, wenn es doch eigentlich am anderen Ende Stadtt zu tun hat, dann kostet das natürlich richtig was. Das dürfte den Zinsnachteil auffressen (Und kommen Sie nicht damit, dass das EVU die zusätzlichen Ablesungen umsonst anbieten müsste. Davon steht nichts im Gesetz.)