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Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 29. Januar 2007, 12:56:08

Titel: BGH Urt. v. 13.12.2006: § 307 BGB in Gaslieferungsverträgen
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Januar 2007, 12:56:08
[ KZR-10-03  13-07-2004 ; VIII-ZR-25-06  13-12-2006 ]

Das 2. Flüssiggas- Urteil des BGH vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 - ist nun veröffentlicht.

Es kann unmittelbar auch auf die Erdgaslieferungen betreffenden Sonderverträge übertragen werden.

Demnach sind Preisänderungsklauseln unwirksam, die auf gestiegene Vorlieferantenpreise abstellen, ohne dass der Kunde eine realistische Möglichkeit hat, die Berechtigung der Preiserhöhung zu prüfen, weil er diese internen Kosten nicht in Erfahrun bringen kann.

Eine Verweisung auf ein Sonderkündigungsrecht gem. § 32 Abs. 2 AVBGasV, mithin in einem anderen Klauselwerk, schafft keinen Ausgleich.

Zudem müsse sich der Kunde ohne weitere Nachteile spätestens zugleich mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung aus dem Vertrag lösen können. Es genüge nicht, wenn er sich erst zu einem Zeitpunkt nach Wirksamwerden einer Preiserhöhung aus dem Vertrag lösen könne.

In Tz. 35 verweist die Entscheidung auf das Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62, in welcher es unter unter II. 6. heißt:

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).


Das neue Urteil im Volltext findet sich hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6782fba41e2282bb569852b8e8b5fc17&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=38722&pos=0&anz=82

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__2126/

Mit dieser Entscheidung sind zugleich die Thesen von Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 zur AGB- Kontrolle von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen widerlegt.

Siehe auch hier:

BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=21268#post21268)