Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Schleswig-Holstein => Thema gestartet von: rhab am 23. Dezember 2008, 12:32:27

Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 23. Dezember 2008, 12:32:27
Seit November 2007 führe ich mit meinem (auch für die lokale Grundversorgung) zuständigen Energieversorgungsunternehmen, der SWN - Stadtwerke Neumünster GmbH, eine ziemlich unerfreuliche Auseinandersetzung, weil ich seinerzeit gegen eine Strompreiserhöhung den Einwand der Unbilligkeit erhoben hatte. Genauere Details dieser Auseinandersetzung erspare ich mir an dieser Stelle, da ich mich hier bei meiner Schilderung im Wesentlichen auf die Landeskartellbehörde für Energie beschränken möchte.

Angesichts meiner Erfahrungen mit dieser Behörde, an die ich mich, wie nachfolgend geschildert, wiederholt Hilfe suchend gewandt habe, da (wie ich hier feststellen konnte) andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern durchaus recht entschlossen zur Seite stehen, halte ich Folgendes für berichtenswert:

Im Oktober 2008 drohte mir die SWN - Stadtwerke Neumünster GmbH damit, mich m. E. rechtswidrig durch die Kündigung des bestehenden Sondervertrages in die für mich (natürlich noch ungünstigere) Grundversorgung fallen zu lassen. Daher wandte ich mich mit folgendem Schreiben an die Landeskartellbehörde für Energie:

\"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit diesem Schreiben an Sie in der Hoffnung, dass es gelingt, ein m. E. beabsichtigtes missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung durch das Energieversorgungsunternehmen SWN Stadtwerke Neumünster GmbH abzuwenden und mich als Verbraucher und Kunden vor einem derartigen Missbrauch zu schützen.

Mit dem in Kopie beigefügten Schreiben (...) droht das Energieversorgungsunternehmen damit, mich durch die Kündigung eines bestehenden Sondervertrags in die für mich ungünstigere Grundversorgung fallen zu lassen. Hintergrund dieser Androhung ist mein (...) erhobener Einwand der Unbilligkeit des Strompreises, der zuletzt (...) zum 1. Januar 2008 im verbrauchsabhängigen Anteil um rd. 12% erhöht wurde. Ich hatte das Versorgungsunternehmen seinerzeit (...) gebeten, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Darlegung der Kalkulationsgrundlage und eine adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nachzuweisen. Dieser Bitte ist man bislang nicht nachgekommen, vielmehr hat man meine Schreiben in dieser Angelegenheit 10 Monate lang ignoriert und unbeantwortet gelassen.

Erstmals mit Schreiben vom 19. September d. J. wurde seitens der Stadtwerke Neumünster auf meine Schreiben (...) und auf die Tatsache, dass ich lediglich den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Preis bezahlte (und auch weiterhin bezahle) reagiert. Es wurde und wird dort die Auffassung vertreten, ich könne mich nicht auf die Regelungen des § 315 BGB berufen, da diese lediglich den Schutz gegen den Missbrauch einer einseitigen Gestaltungsmacht bezweckt und diese einseitige Gestaltungsmacht – insbesondere angesichts der Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln – nicht vorliege. Zudem wurde als Schikane das Lastschriftverfahren durch den Energieversorger beendet.

Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass ich den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB zulässig erheben durfte und zulässig erhoben habe. Ferner bin ich der Meinung, dass sich die Stadtwerke Neumünster GmbH diesem Einwand nicht dadurch entziehen kann, dass dieses Energieversorgungsunternehmen das betroffene Vertragsverhältnis kündigt und mich in die ungünstigere Grundversorgung fallen lässt. Vor dieser beabsichtigten und explizit in Aussicht gestellten Vorgehensweise ersuche ich um kartellaufsichtlichen Schutz.

In einem im Internet veröffentlichten und mir vorliegenden Schreiben (...) hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde hierzu ausgeführt: „Einem Versorgungsunternehmen steht prinzipiell im Rahmen eines Versorgungsvertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mit der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen neu angesetzten Tarife für den Kunden nicht fällig werden und der Kunde bei Nichtleistung nicht in Verzug gerät (…). Kunden können sich auch gegenüber dem in einem neuen Vertrag festgelegten Preis auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen. Das Energieversorgungsunternehmen kann zudem den Kunden nicht in eine für ihn ungünstige Grundversorgung fallen lassen, wenn dieser nicht bereit ist den neuen Preis zu akzeptieren.“ Eine Kopie des Schreibens füge ich bei. Nach meinen Informationen entspricht diese Einschätzung auch der ständigen Rechtsprechung.

Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn es Ihnen als Landeskartellbehörde für Energie im Land Schleswig-Holstein möglich wäre, dementsprechend auf das Energieversorgungsunternehmen SWN Stadtwerke Neumünster GmbH einzuwirken und damit einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu vermeiden. (...)\"

Da dieses Schreiben über zwei Wochen völlig unbeantwortet blieb, habe ich per E-Mail am 12. November 2008 nachgefragt, ob mein Schreiben bei der Landeskartellbehörde überhaupt eingegangen ist und erhielt die Antwort:

\"(...) Ihr Schreiben ist bei mir am 29. Oktober eingegangen und befindet sich in der Bearbeitung. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. (...)\"

Obgleich diese Antwort für mich recht unbefriedigend war, entschloss ich mich, weiter abzuwarten, was denn von Seiten der Landeskartellbehörde noch kommt. Ich hatte also \"noch etwas Geduld\" - mir blieb ja auch kaum etwas anderes übrig. Ärgerlich genug, wie ich dachte...

Ende November 2008 erhielt ich wegen eines angeblichen und nicht fälligen Fehlbetrages in Höhe von rund EUR 30,-- eine Sperrandrohung meines Stromversorgers, über die ich selbstverständlich auch die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein informierte in der Hoffnung, diese würde mir gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen Beistand leisten. Zueltzt mit E-Mail vom 1. Dezember 2008 wandte ich mich daher nochmals an diese Behörde:

\"(...) zwischenzeitlich droht mir die Stadtwerke Neumünster GmbH in \"Wildwest-Manier\" mit einer kurzfristigen Versorgungssperre(...). Eine Ablichtung des entsprechenden Schreibens der Stadtwerke Neumünster GmbH sowie eine Ausfertigung meines Antwortschreibens habe ich Ihnen mit gesonderter Post (...) zugeleitet. Da die Angelegenheit durch diese Eskalation erheblich an Dringlichkeit gewinnt, bitte ich um eine Mitteilung, wie der Bearbeitungsstand bei Ihnen fortgeschritten ist und insbesondere, ob ich als Verbraucher und Kunde dieses Energieversorgungsunternehmens mit einer - wie auch immer gearteten - Unterstützung durch die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein gegenüber der Stadtwerke Neumünster GmbH rechnen darf. (...)\"

Abgesehen von einer schlichten automatischen Lesebestätigung kann ich bislang keine Reaktion der Landeskartellbehörde verzeichnen. Nichts, gar nichts!

Angesichts der vielfältigen Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern angemessen Hilfe und Unterstützung zukommen lassen (Beispiele finden sich hier auf diesen Seiten genug), habe ich mir über die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein meine ganz eigene Meinung gebildet. Natürlich ganz persönlich und subjektiv. Da ich eher geneigt bin, weitere juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden (gegen die Versorgungssperre konnte inzwischen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden) werde ich allerdings diese Meinung hier und öffentlich besser nicht wiedergeben...
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: u.h. am 23. Dezember 2008, 14:44:07
Zitat
Original von rhab
Angesichts der vielfältigen Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern angemessen Hilfe und Unterstützung zukommen lassen (Beispiele finden sich hier auf diesen Seiten genug ...
Also ich kann keine Beispiele mit KONKRETER Hilfe und Unterstützung finden...
(Vielleicht könnten Sie mal diesbezügliche Links posten?!)
Eher das Gegenteil ist der Fall: siehe/suche Landeskartellamt Sachsen ...
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 23. Dezember 2008, 15:24:03
Beispiel 1:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als Landeskartellbehörde zur Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Gasversorgung:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=613&file=dl_mg_1141577979.jpg http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=614&file=dl_mg_1141578029.jpg http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=615&file=dl_mg_1141578074.jpg


Beispiel 2:
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde zur Frage der Kündigung eines Sondervertragsverhältnisses bei Einwand der Unbilligkeit:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1006&file=dl_mg_1210688478.pdf

Beispiel 3:
Bericht zum Verfahren des Bundeskartellamts gegen Gasversorger wegen überhöhter Gaspreise:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=311&st_id=311&content_news_detail=7518&back_cont_id=311


Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, finden sich auf den Seiten hier tatsächlich. Evtl. muss man allerdings ein wenig danach suchen.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: DieAdmin am 23. Dezember 2008, 16:52:01
Zu dem Thema kann ich was positives beitragen, was das Abwenden der Sperrung angeht:

Dank des Einsatzes der Landeskartellbehörde in Thüringen hatte mein Grundversorger von der Sperrung Abstand genommen:

Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=42947#post42947)
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 26. Februar 2009, 11:27:31
Da sich der eine oder andere Forumsbesucher für das Thema interessieren könnte, werde ich den Sachstand hier mal kurz aktualisieren:

Mir liegt noch immer kein Antwortschreiben der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein vor. Daher habe ich mich Mitte dieses Monats (also Februar 2009) mit einem Schreiben an Herrn Dr. Werner Marnette, Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, gewandt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Marnette,
sehr geehrte Damen und Herren,

(…)

das Vorgehen, wohl zutreffender: das Aussitzen Ihrer Behörde bei hilfesuchenden Bürgeranfragen bzw. Bürgerersuchen ist m. E. schlicht ein Skandal. Während die Kartellbehörden des Bundes und anderer Länder zumindest im Rahmen ihrer (vielleicht eingeschränkten) Möglichkeiten versuchen, den Bürgerinnen und Bürgern ein wenig Hilfe und Schutz gegen das übermächtige Energieversorgungsoligopol in unserem Staat zu bieten, lassen sich Ihrer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nicht einmal dazu herab, ein Antwortschreiben zu verfassen. (…) Ein schlichtes Antwortschreiben, das auf meine Besorgnisse und mein Hilfeersuchen eingeht, wäre das Mindeste gewesen, was ich von einer obersten Landesbehörde – der obersten Landesbehörde, die Ihrer ministeriellen Leitung untersteht – erwartet hätte.

Obgleich ich angesichts dieser Erfahrungen mittlerweile eher geneigt bin, von Ihrem Hause gar nichts mehr zu erwarten, so wäre ich doch für eine eingehende und fundierte Stellungnahme Ihrerseits ausgesprochen dankbar. (…)“

Ich bin jetzt ausgesprochen gespannt, ob ich diesmal eine Antwort erhalte.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: egn am 26. Februar 2009, 12:01:52
Hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8929) ein Beispiel aus Bayern.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 10. März 2009, 12:45:25
Zwischenzeitlich habe ich mit Datum vom 06.03.2009 eine Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein erhalten, die ich an dieser Stelle (bis auf Weiteres unkommentiert) der Vollständigkeit halber und als Zwischenstand wiedergebe:

\"(...)

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.02.2009 an Herrn Minister Dr. Marnette. Er hat mir die Beantwortung aufgetragen.

Zunächst muss ich einräumen, dass ich Ihren Unmut über die verspätete Beantwortung Ihres Schreibens verstehen kann und bitte dafür um Verständnis. Kartellrechtliche Prüfungen bedürfen eines hohen Abstimmungsbedarfs. Denn in jedem Fall nimmt sich die Landeskartellbehörde für Energie entgegen Ihres dadurch gewonnenen Eindrucks im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch jeden Einzelfalls an. Dies ist auch in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Fall.

Bereits unter dem 07.11.2006 hat die Landeskartellbehörde für Energie die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Energieversorgungsunternehmen über einen im Oktober 2006 gefassten Beschluss der Kartellbehörden von Bund und Ländern in Kenntnis gesetzt. Die hierzu erfolgte Pressemitteilung lege ich bei.

Ihre Eingabe habe ich nochmals zum Anlass genommen, die SWN an diese kartellrechtliche Auffassung ausdrücklich zu erinnern.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass eine grundsätzliche kartellrechtliche Einschätzung bestimmter Sachverhalte auch immer einer Überprüfung - zumal im jeweiligen Einzelfall - unterliegt.

Rechtliche Einschätzungen, wie sie im o. g. Beschluss getroffen wurden, müssen auch vom Grundsatz her unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Wettbewerbs fortlaufend neu bewertet werden.

Bezogen auf die Stromversorgung muss eine kartellrechtliche Bewertung sich also auch daran messen lassen, dass jeder Stromkunde heute grundsätzlich die Möglichkeit hat, Preise zu vergleichen und seinen Stromlieferanten frei zu wählen.

Vorliegend darf ich aber darauf hinweisen, dass Sie das Schreiben der SWN vom 16.10.2008 in Ihrer Folgewirkung mir gegenüber unzutreffend auslegen. Denn es handelt sich bei Sondervertragsverhältnissen in der Tat um eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Sie sich auch durch Unterschrift gebunden haben dürften. Erst Ihre Weigerung, die Erhöhung von 21,56 € zu begleichen, hat zur Drohung der SWN geführt, den Sondervertrag zu kündigen.

Im Übrigen sind auch Sie keineswegs an die Stadtwerke Neumünster GmbH als Stromversorger gebunden. Eine Vielzahl von Versorgungsunternehmen bietet ihre Produkte bundesweit oder regional an. Zu Ihrer Information habe ich Ihnen hierzu das Informationsblatt \"Wechsel des Strom- und Gaslieferanten\" der Bundesnetzagentur beigefügt.

(...)

Ich komme auf den Vorgang Ende März 2009 unaufgefordert zurück.

(...)\"

Soweit also zunächst einmal dieses Schreiben. Zu gegebener Zeit werde ich die interessierten Forumsbesucher über den neusten Stand - auch über meine Antwort - informieren. Über Meinungen u. Ä. der Leser hier würde ich mich übrigens freuen.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: egn am 10. März 2009, 13:12:02
Ich glaube das führt alles zu nichts.

Bei einem Sondervertrag haben die Vertragspartner immer die Möglichkeit zu kündigen wenn eine wirksame Kündigungsklausel vorhanden ist. Man kann bei wirksamer Kündigungsklausel nicht gegen eine Kündigung damit argumentieren dass man dann ja in die noch teuere Grundversorgung fällt. Wenn die Kündigungsklausel unwirksam ist dann hast Du nur die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen.

Wenn Du wirklich günstiger wegkommen willst dann bleibt Dir wohl nichts anders übrig als das zu tun was das Kartellamt vorschlägt: Einen anderen Anbieter zu wählen.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 11. März 2009, 14:01:45
Zitat
Original von egn
Ich glaube das führt alles zu nichts.

(...)

Man kann (...) nicht gegen eine Kündigung damit argumentieren dass man dann ja in die noch teuere Grundversorgung fällt.

(...)

Wenn Du wirklich günstiger wegkommen willst dann bleibt Dir wohl nichts anders übrig als das zu tun was das Kartellamt vorschlägt: Einen anderen Anbieter zu wählen.


Das sehe ich (zumindest derzeit noch) ein wenig anders.

Ich denke, man kann gegen eine solche Kündigung damit argumentieren, dass die Berufung auf § 315 BGB es den Verbrauchern gerade ermöglichen soll, sich die Angemessenheit der ihnen auferlegten Energiepreise bzw. Energiepreiserhöhungen darlegen zu lassen. Durch Sperrandrohungen oder auch Änderungskündigungen als Reaktion auf einen entsprechenden Preiswiderspruch eines Kunden verstößt ein Energieversorger m. E. gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und damit wohl auch in der Regel gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.

Müßte man davon ausgehen, Sondervertragskunden seien verpflichtet, die (unter Umständen) bisher schon überhöhten Preise von Erhöhung zu Erhöhung immer weiter zu bezahlen, ohne sich rechtlich zur Wehr setzen zu können, wäre also die gerichtliche Kontrolle einer einseitigen Preisfestsetzung des Versorgers nach Vertragsabschluss quasi generell verweigert, so wäre doch die Konsequenz in diesem Bereich eine \"Außerkraftsetzung des Rechtsstaats\". Zumindest bislang mag ich noch nicht an eine solche Konstellation glauben.

Auch ein Anbieterwechsel kommt derzeit nicht für mich in Betracht, um meine derzeitige Rechtsposition nicht aufzugeben und mich auf die Gesetzeslage berufen zu können, die das Versorgungsunternehmen in die Pflicht nimmt, die Angemessenheit der Preisfestsetzung darzulegen. Bei einem Anbieterwechsel würde ich die neuen Preise mit dem neuen Vertrag akzeptieren. Nicht gerade reizvoll, wie ich (bisher) finde.

Ich werde über den Fortgang weiter berichten....
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: eislud am 11. März 2009, 16:55:29
@rhab
Ich bin auch der Meinung, daß der Versorger den Sondervertrag kündigen kann, sofern eine wirksame Kündigungsklausel vereinbart ist.

Deine Argumentation mit Berufung auf den § 315 geht hier ins Leere.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet § 315 keine Anwendung im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses. Das gilt auch im Hinblick auf die Daseinsvorsorge zumindest dann, wenn der Versorger keine Monopolstellung hat. Eine Monopolstellung hat der Versorger im Strombereich wohl nicht mehr.

Wenn also eine Kündigung erfolgt, solltest Du Dich mit dem Gedanken vertraut machen, daß Du Dich anschließend in der teureren Grundversorgung befindest.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: Schwerin am 12. März 2009, 11:48:58
Hallo,

die Kündigung ansich ist, wenn der Vertrag es hergibt, möglich. Hier sollte man jedoch darauf achten, dass das EVU alle dann aber gleichartigen Sonderverträge kündigt und nicht nur die der \"Rebellen\". Sollte das jedoch der Fall sein, könnte das EVU schnell in Erklärungsnöte kommen...
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: eislud am 12. März 2009, 21:25:21
@Schwerin
Zitat
Hier sollte man jedoch darauf achten, dass das EVU alle dann aber gleichartigen Sonderverträge kündigt und nicht nur die der \"Rebellen\".
Warum sollte ein Versorger dazu gezwungen sein?

Wir reden hier doch von Verträgen, die niemand, weder der Versorger noch der Kunde, abschließen muß. Es ist für die Vertragspartner alles freiwillig. Es geht hier auch nicht um eine Monopolstellung des Versorgers. Der Kunde kann einfach einen Vertrag mit einem anderen Versorger abschließen, oder er geht in die Grundversorgung.

Wenn ich in einer Kneipe rumblöke, ob ich recht habe oder nicht, steht es doch dem Besitzer der Kneipe frei, mich vor die Tür zu setzen. Es steht auch dem Bäcker frei, mir Brötchen zu verkaufen oder es abzulehnen, wenn ihm meine Nase nicht paßt. So kann mir auch eine Bank das Girokonto kündigen, ohne daß sie dann allen anderen Kunden auch die Girokonten kündigen muß. Auch eine Telefongesellschaft kann sich einfach so von einem Kunden trennen. In all diesen Fällen muß meines Erachtens noch nicht einmal eine Begründung für die Kündigung angegeben werden. Es ist einfach die freie Entscheidung des Unternehmers.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: Schwerin am 13. März 2009, 07:15:10
Guten Morgen eislud,

sicher haben Sie recht mit Ihren Einwänden, nur hinkt der Vergleich mit der Kneipe oder mit dem Bäcker. Hier können Sie mit dem Wirt dealen und Sie kriegen Ihr Bier oder auch nicht. Unabhängig davon, kann man sich den Besuch in der Eckkneipe in der heutigen Zeit gar nicht mehr leisten, da soviel für Strom und Gas draufgeht.......

Im Fall der Gas- und Stromrebellen wurde schon mehrmals eindeutig festgestellt, dass diese \"Sonderbehandlung\" von Strom- und/oder Gasrebellen gegen Kartellrecht verstößt.

Zitat:
\"Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. \'Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sondervetrgäge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teuren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\', so Kartellamtspräsident Böge.\"

Sicher hat auch das EVU u.U. das Recht, einzelne Verträge zu kündigen, aber warum dann ausgerechnet die der \"Rebellen\"....?

Grüße aus SN von SN
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 13. März 2009, 11:13:33
„Moin“ Schwerin,

ich freue mich, dass Sie sich an dem Austausch hier beteiligen und bin für jede Information dankbar.

Angesichts Ihrer Ausführungen zu Bäckern und Wirten kam mir noch der Gedanke, dass es zum einen erheblich mehr Bäcker und Kneipenwirte gibt als E.ON und RWE und zum zweiten, dass sich nicht alle Bäcker auf einen Brötchen-Preis von EUR 5,00 bis EUR 5,10 und die Wirte nicht auf einen 0,3 l-Pils-Preis von EUR 10,00 bis EUR 10,15 in entsprechenden Absprachen geeinigt haben, wenn ich nicht irre.  :D

Inhaltlich halte ich die von Ihnen hier zitierte und dargelegte Position des Bundeskartellamtes für voll und ganz gerechtfertigt. Nur ob diese Sichtweise bei den Kartellbehörden des Bundes und der Länder insgesamt und bei der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein speziell noch Bestand hat, erscheint mir angesichts der Textpassage in dem (insoweit wohl auch widersprüchlichen) Schreiben vom 06.03.2009

“(…) Vorliegend darf ich aber darauf hinweisen, dass Sie das Schreiben der SWN vom 16.10.2008 in Ihrer Folgewirkung mir gegenüber unzutreffend auslegen. Denn es handelt sich bei Sondervertragsverhältnissen in der Tat um eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Sie sich auch durch Unterschrift gebunden haben dürften. Erst Ihre Weigerung, die Erhöhung von 21,56 € zu begleichen, hat zur Drohung der SWN geführt, den Sondervertrag zu kündigen. (…)“

inzwischen recht zweifelhaft. Auch das werde ich selbstverständlich in meiner Antwort an die Landeskartellbehörde hinterfragen und – wie bereits angekündigt – über den Fortgang weiter berichten.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: eislud am 13. März 2009, 13:37:10
Die Aussage des Bundeskartellamtes ist schon etwas in die Tage gekommen. Zum damaligen Zeitpunkt schwebte meines Wissens noch im Raum, daß § 315 auch für Sondervertragskunden angewendet werden könnte. So meines Wissens ja auch die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung, daß im Falle einer Monopolstellung zumindest im Bereich der Daseinsvorsorge eine Anwendung des § 315 gegeben ist.
   
Das ist aber aus heutiger Sicht im Bereich Stromversorgung nicht mehr zutreffend, weil es schon an der Monopolstellung mangelt. Eine Anwendung des § 315 auf Sonderverträge in der Stromversorgung wird also regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

Eine Preisabspache bei den Stromversorgern würde meines Erachtens an der Anwendbarkeit des § 315 auch nichts ändern. Hier käme dann Kartellrecht ins Spiel. Warum dann deshalb der Versorger nicht die Möglichkeit haben sollte einen Sondervertrag zu kündigen, erschließt sich mir aber nicht.
Soll der Versorger dann bis ans Lebensende des Vertragspartners, gegebenenfalls sogar noch länger bis zum Ableben des Ehepartners des Vertragspartners und gegebenenfalls noch länger bis zum Ableben eines neuen Ehepartners des Ehepartners des Vertragspartners ... , an den Vertrag gebunden sein?

Zitat
Original von Schwerin
Sicher hat auch das EVU u.U. das Recht, einzelne Verträge zu kündigen, aber warum dann ausgerechnet die der \"Rebellen\"....?
Nicht die der Rebellen, sondern zuerst mal den eines bestimmten Rebellen.

Es ist einfach die freie Entscheidung des Unternehmers, mit wem er Geschäfte machen möchte und mit wem nicht. Es handelt sich hier nicht um eine Verpflichtung des Stromversorgers Haushaltkunden mit Strom zu versorgen. Eine Verpflichtung besteht lediglich im Rahmen der Grundversorgung, somit auch für den aus einem Sondervertrag herausfallenden Kunden, aber nicht für einen Kunden in einem Sondervertrag.

Versuchen kann mans ja aber trotzdem.
Ist ja auch nur meine Meinung.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 13. März 2009, 14:39:30
Hallo eislud,

jetzt frage ich aber doch mal deutlich nach – vielleicht unterliege ich ja einem Missverständnis:

Wieso scheidet nach Deiner Einschätzung eine Anwendung des § 315 BGB bei Sondervertragsverhältnissen aus?

Nach der Lektüre eines Großteils der hochinteressanten Seiten sieht die Situation nach meinem Verständnis doch wohl folgendermaßen aus – und ich zitiere jetzt nahezu ausnahmslos aus den Seiten des Bundes der Energieverbraucher (hoffentlich nicht langweilig):

„Grundversorgung oder Sondervertragskunde? Dieser Unterschied spielt für den Preisprotest eine entscheidende Rolle, denn nur für Sondervertragskunden muss eine Preisanhebung vertraglich vereinbart sein. Für Kunden der Grundversorgung gilt dagegen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht. Unabhängig vom Vertrag können sich jedoch alle Verbraucher auf BGB § 315 berufen, wonach Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen. (…)“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/ (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/)

“ Darf der festgesetzte (…) Strompreis vom Versorger neu festgelegt werden?
Bei Tarifkunden bzw. Kunden der Grundversorgung hat der Versorger durch (…) StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Das hat zur Folge, dass die Preisneubestimmung der Billigkeit entsprechen muss, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.Juni 2007 festgestellt hat. Anders verhält es sich bei Sondervertragskunden. Ob der Versorger in diesen Vertragsverhältnissen die Preise neu festlegen darf, hängt zum einen von den Bestimmungen im Versorgungsvertrag ab und zum anderen davon, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen an derartige Bestimmungen genügen und damit gültig sind. Wenn das eine oder das andere nicht der Fall ist, dann hat der Versorger kein wirksames Recht zur Preisneubestimmung und der Kunde braucht den neuen Preis auch nicht bezahlen. Gibt es ein gültiges Preisneubestimmungsrecht, dann unterliegen diese Preisneubestimmungen der Billigkeitskontrolle.“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/ (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/)

“Wenn ein Strom- oder Gaspreis nicht mit dem Versorger vereinbart oder von Ihnen akzeptiert wurde, muss er anmessen und billig sein (BGB § 315). Wenn der Versorger einen vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig. Bei Tarifkunden ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz. Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung vertraglich vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (BGB § 307).“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest__600/ (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest__600/)

“ Das Kürzungsrecht ergibt sich aus der Pflicht zur billigen Preisgestaltung. Diese Pflicht setzt lediglich ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht voraus und ist nicht auf eine Monopolsituation beschränkt. Die Billigkeitsprüfung gibt es auch in anderen Bereichen, in denen Wettbewerb herrscht und ein einseitiges Preisneubestimmungrecht besteht: Zum Beispiel bei Arbeitsverträgen, bei Versicherungen und Banken sowie bei Patentanwälten. Der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen zur Billigkeitsprüfung von Strom- und Gaspreisen die direkte Anwendung des § 315 BGB für Tarifkunden bejaht, obwohl in diesen Märkten kein Monopol mehr herrscht. Die direkte Anwendung des § 315 BGB ist gegeben, weil den Versorgern ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht zusteht. Nur für die analoge Anwendung des § 315 BGB ist eine Monopolsituation Voraussetzung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein Preisneubestimmungsrecht besteht und der Verbraucher auf die entsprechende Leistung der Daseinsvorsorge angewiesen ist (z.B. Monopolsituation) - was bei funktionierendem Wettbewerb wohl zu verneinen ist.“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#kuerzungwettbewerb (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#kuerzungwettbewerb)

Das alles bedeutet für mich bzw. für die Auseinandersetzung mit meinem Energieversorger:

1. Einseitiges Preisbestimmungsrecht bezweifeln, Nachweis einfordern
2. Preisbestimmungsrecht vorhanden? Prüfung, ob eine Preiserhöhung wirksam vertraglich vereinbart. Liegt eine unangemessene Benachteilung vor?
Falls ja: Ich muss nicht bezahlen
Falls nein: Die Preisneugestaltung unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

Ich bin allerdings lernfähig und –willig, falls meine Sicht unzutreffend sein sollte und bin für jede Hilfe und jeden weiterführenden Kommentar dankbar.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: eislud am 13. März 2009, 16:52:24
@rhab
Guckst Du beispielsweise hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=53144#post53144).

Es gibt nur eine Ausnahme: \"Wird bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (nach billigem Ermessen) in Bezug auf den zu zahlenden Preis vereinbart, unterliegt von Anfang an der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle.\"
Ich kenne keinen solchen Vertrag, es mag sie aber geben, zumindest in der jüngeren Vergangenheit.

Ist eine Preisanpassungsklausel vorhanden erfolgt eine Prüfung nach § 307. Ist die Preisanpassungsklausel danach unwirksam, kommt es nicht zu einer Billigkeitsprüfung nach § 315, sondern es gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Ist die Preisanpassungsklausel danach wirksam, kommt es nur dann zu einer Billigkeitsprüfung nach § 315 wenn es sich um Daseinsvorsorge und um eine Monopolstellung handelt (analoge Anwendung).

Gibt es kein Preisanpassungsklausel, dann gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Auch hier kommt es nicht zu einer Billigkeitsprüfung.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 18. März 2009, 11:42:52
Für alle Interessierten hier nun meine Antwort an die Landeskartellbehörde für Energie:

“(…)

ich bedanke mich zunächst für Ihr Schreiben vom 6. März d. J., das ich mit Interesse gelesen habe. Dass sich die Landeskartellbehörde für Energie „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ auch jeden Einzelfalls annimmt, ist selbstverständlich zu begrüßen. Ich denke allerdings, dass ein ganz konkret Hilfesuchender über diese Tatsache dann auch zeitgerecht informiert werden sollte – und sei es ggf. auch mit der Information, dass in der Kürze der Zeit keine konkrete Unterstützung oder Hilfeleistung möglich ist und dass eine detailliertere Antwort in (bspw.) 3 bis 4 Wochen folgt. Wie auch immer, monatelanges Schweigen halte ich nach wie vor nicht für die angemessene und sachgerechte Vorgehensweise, und die Frage, warum es anderen Kartellbehörden durchaus gelingt, Bürgerinnen und Bürgern ebenso zeitnahe wie auch ganz konkrete Hilfe zu bieten, bleibt weiter unbeantwortet.

(…)

Angesichts Ihrer Bitte um eine Kopie meines Sondervertrages mit der Stadtwerke Neumünster GmbH muss ich Ihnen mitteilen, dass mir ein solcher schriftlicher Vertrag nicht vorliegt. Nach meiner Erinnerung ist der Energieversorgungsvertrag vor nunmehr rund 10 Jahren durch die bloße und auf Dauer angelegte Entnahme von Elektrizität aus dem Leitungsnetz zustande gekommen. Ich glaube, ein solcher „konkludenter Vertragsabschluss“ war seinerzeit ein durchaus üblicher Weg und gängige Praxis. Nicht zuletzt auch das Fehlen eines schriftlichen Vertrages hat die (weiterhin unbeantwortete) Frage aufgeworfen, woraus die Stadtwerke Neumünster GmbH die geltend gemachte Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleitet. Nur für den Fall, dass die SWN dem Grunde nach tatsächlich zu einer solchen einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein sollte, habe ich die Angemessenheit der Preisforderung insgesamt nicht anerkannt und mich insoweit auf § 315 BGB berufen. Folglich war der von Ihnen angesprochene Betrag (…) nicht fällig und die Stadtwerke Neumünster GmbH nach meiner Einschätzung dementsprechend nicht zur Drohung, den Vertrag zu kündigen oder die Versorgung zu unterbrechen, berechtigt.

Ihre Ausführungen zu dieser Fragestellung sind nach meinem Verständnis widersprüchlich. Zum einen verweisen Sie auf den im Oktober 2006 gefassten Beschluss der Kartellbehörden von Bund und Ländern, nach dem derartige Drohungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht zahlen, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen und kartellrechtlich unzulässig sind – unerheblich, ob mit Versorgungseinstellung oder Sondervertragskündigung gedroht wird. Zum anderen führen Sie aus, ich hätte das Schreiben vom 16.10.2008 in der Folgewirkung unzutreffend ausgelegt, denn erst die Weigerung, die Preiserhöhung zu begleichen, habe zur Drohung geführt, den Sondervertrag zu kündigen.

Entschuldigen Sie bitte, aber: Was denn nun? Eine widersprüchlichere Antwort und Position kann ich mir tatsächlich kaum vorstellen, sodass ich Sie bitte, mir diese Kernaussage Ihres Schreibens, die sich mir nicht erschließt, zu erläutern. Ich verstehe sie in ihrer Widersprüchlichkeit nicht und bitte hierfür um Ihr Verständnis.

Im Hinblick auf Ihren Hinweis, dass ich nicht an die Stadtwerke Neumünster GmbH als Stromversorger gebunden bin, stellt sich mir die Frage, welchen Reiz der Wechsel von einem Oligopolisten zu einem anderen haben soll. Das Bundeskartellamt hat m. W. in zwei – noch recht aktuellen – bundesweiten Erhebungen zu den Verhältnissen auf dem deutschen Strommarkt eine überragende Position von E.ON und RWE auf der Ebene der Erzeugung und des Erstabsatzes von Strom nachgewiesen. Der weitaus größte Teil der in Deutschland an Endverbraucher gelieferten Strommenge wird unmittelbar von E.ON und RWE selbst erzeugt bzw. importiert. Der Strommarkt in Deutschland wird auch heute noch durch ein Oligopol unter der Führung von E.ON und RWE beherrscht. Ein wirksamer Wettbewerb findet in Deutschland zumindest derzeit noch nicht statt. Erst wenn es endlich gelungen ist, wettbewerbskonforme Strukturen zu schaffen, die Voraussetzung für die Bildung wettbewerblicher Energiepreise sind, kommt ein sinnvoller Anbieterwechsel überhaupt in Betracht. Mit der Aufgabe meiner jetzigen Position bei meinem derzeitigen Anbieter würde ich unwiederbringlich eine wichtige rechtliche Situation aufgeben. Wer sich für einen Anbieterwechsel entscheidet, der akzeptiert den Preis des neuen Anbieters und kann dagegen nicht mehr protestieren.

Ich halte es vielmehr für durchaus angebracht, mich auf die derzeitige Gesetzeslage zu berufen und mir vom Energieversorger die Angemessenheit seiner Preisfestsetzungen darlegen zu lassen. Wenn dieser daraufhin seiner Darlegungspflicht nicht im Mindesten nachkommt, sondern vielmehr mit Sperrandrohungen oder Änderungskündigung reagiert, dann vertraue ich nach wie vor auf einen angemessenen rechtlichen Schutz und Hilfe durch die Justiz und die öffentliche Verwaltung.

Ob dieses Vertrauen auch gerechtfertigt ist, wird die Zukunft zeigen. (…)“

Jetzt sehe ich einer weiteren Antwort der Behörde entgegen.
Zu gegebener Zeit werde ich wieder die interessierten Forumsbesucher über den neusten Stand informieren.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 07. April 2009, 12:52:12
Es gibt Neuigkeiten von der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein, die mir mit Schreiben vom 1. April d. J. geantwortet hat.

Sofern es noch interessierte „Mitleserinnen und –leser“ gibt (was ich mir natürlich wünsche), hier (zunächst unkommentiert) der Wortlaut:


„(…)

wie in meinem Schreiben vom 06.03.2009 zugesagt, komme ich heute auf Ihre Angelegenheit zurück.

Die SWN hat mir die erbetene Stellungnahme mit Schreiben vom 18.03.2009 vorgelegt.

Die SWN vertritt eine vom Beschluss des Arbeitsausschusses „Versorgungswirtschaft des Bundes und der Länder“ vom Oktober 2006 abweichende Rechtsauffassung. Gleichzeitig hat die SWN jedoch erklärt, dass sie zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung, jedoch unter Verwahrung gegen die laut o.a. Beschluss vertretene Rechtsauffassung nach Möglichkeit Kunden gegenüber im Falle eines nicht willkürlichen oder mutwilligen Widerspruchs nach § 315 weder Sperrandrohungen noch Änderungskündigungen ausspricht.

Einen Widerspruch in meinem Schreiben vom 06.03.2009 vermag ich nicht zu erkennen.

Auf die Möglichkeit des Stromlieferanten-Wechsels habe ich Sie in meinem o.g. Schreiben ausdrücklich hingewiesen und ausführliches Informationsmaterial der Bundesnetzagentur beigefügt. Selbstverständlich bleibt es Ihrer Entscheidung überlassen, ob Sie von möglicher Weise bestehenden günstigeren Preisangeboten alternativer Stromlieferanten Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

(…)“


Über meine Antwort, die gewiss etwas konkreter und verbindlicher ausfallen wird, werde ich zu gegebener Zeit hier im Forum berichten und würde mich natürlich über Interesse freuen.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 16. April 2009, 13:45:00
Wie bereits angekündigt, folgt hier nun meine Antwort an die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein. Ich selbst gehe davon aus, dass ich auf mein Schreiben keine Antwort mehr erhalten werde – und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit dieser Behörde ist das auch gut so. Ich kann inzwischen immer besser verstehen, dass Ex-Minister Dr. W. Marnette nach nur kurzer Amtszeit „das Handtuch geschmissen“ hat…   :D


“(…)

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres o.a. Schreibens, das ich (…) erhalten habe, und ich muss es einfach mal in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringen: Die Ernsthaftigkeit und das Engagement bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit diesem haben mich in Erstaunen versetzt und ungläubiges Kopfschütteln ausgelöst.

Selbstverständlich möchte ich keinesfalls versäumen, zu Ihrem Papier kurz Stellung zunehmen:

Dass die Stadtwerke Neumünster GmbH „eine vom Beschluss des Arbeitsausschusses ´Versorgungswirtschaft des Bundes und der Länder` vom Oktober 2006 abweichende Rechtsauffassung“ vertritt, durfte ich bereits feststellen, wie Sie wissen. Ich wäre daher natürlich erheblich mehr an der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, die ja sicher das Wohl der Bürgerinnen und Bürger im Auge hat, interessiert gewesen – und selbstverständlich an den Maßnahmen, die ergriffen werden, um diese „ministerielle Rechtsauffassung“ ggf. durchzusetzen. Leider ist Ihrem Papier hierzu kein Wort zu entnehmen.

Mit großem Erstaunen habe ich gelesen, die SWN habe erklärt, dass sie „im Falle eines (…) Widerspruchs nach § 315 weder Sperrandrohungen noch Änderungskündigungen ausspricht“. Haben Sie sich in diesem Zusammenhang nicht auch gefragt, wer die mir gegenüber schriftlich ausgesprochene Sperrandrohung, die Ihnen in Kopie bereits vorliegt, auf dem Briefpapier der Stadtwerke Neumünster GmbH verfasst hat? Anscheinend nicht…
Und um die Seriosität der SWN und ihrer Erklärungen noch anschaulicher für Sie zu machen, füge ich diesem Schreiben die Kopie des mir vorliegenden Kündigungsschreibens zum „SWN-Strom Premium-Vertrag“ vom 25. Februar 2009 bei, das es ja eigentlich gar nicht geben dürfte. Ich halte das wirklich für sehr bemerkenswert…
Bemerkenswert finde ich übrigens auch die in Ihrem Papier gewählte Formulierung „im Falle eines nicht willkürlichen oder mutwilligen Widerspruchs nach § 315“. Mich würde geradezu brennend interessieren, was die geäußerten Zweifel an der Billigkeit einer Preisfestsetzung nach § 315 BGB zu einem „willkürlichen oder mutwilligen Widerspruch“ in diesem Sinne – wenn es denn überhaupt einen Sinn gibt – machen. Ihrem Papier konnte ich auch zu dieser durchaus wichtigen und geradezu zwangsläufig eintretenden Frage nichts entnehmen.

Entnehmen konnte ich hingegen: „Einen Widerspruch in meinem Schreiben vom 06.03.2009 vermag ich nicht zu erkennen.“
Gerne versuche ich nochmals, Ihnen den Widerspruch – für Sie in ganz einfachen Worten – zu erklären:
Einerseits schrieben Sie sinngemäß: Kündigungen und Sperrandrohungen sind im Falle von Zahlungsverweigerung aufgrund § 315 BGB unzulässig. Andererseits hätte ich die (dadurch quasi legitimierte) Kündigung selbst zu verantworten, weil ich mich weigere die Preiserhöhung zu bezahlen.
Wenn Sie diesen Widerspruch nicht erkennen, so ist das bedauerlich. Ich gehe allerdings davon aus, dies liegt nicht an meinem Unvermögen.

Die Ihrerseits erneut dargelegte Möglichkeit zum Wechsel des Stromlieferanten bedarf m. E. keiner weiteren Kommentierung.

Zusammenfassend teile ich Ihnen mit, dass ich dem Schriftwechsel mit der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein keine einzige eindeutige und konkrete Aussage zu der juristischen Situation entnehmen konnte bzw. kann. Viel mehr als Allgemeinplätze wie bspw. „die Möglichkeit des Stromlieferanten-Wechsels“ ist nicht erkennbar. Daran, dass Sie sich mit der nur Ihnen vorliegenden Stellungnahme der SWN und ihrem Wahrheitsgehalt ernsthaft auseinandergesetzt haben, bestehen meinerseits ebenso erhebliche wie begründete Zweifel.

Auch angesichts dessen vermute ich „einfach mal so“, keine weitere Antwort mehr von Ihnen zu erhalten und danke Ihnen für nichts. Für die weitere Wahrnehmung Ihrer Aufgaben wünsche ich Ihnen weiterhin viel (mehr) Erfolg und verbleibe dennoch


mit freundlichen Grüßen

(…)“


Ich kann nur feststellen, dass mir keine Antwort – wie es ja ärgerlicher Weise monatelang der Fall war – lieber gewesen ist, als der Schriftwechsel, der sich im Anschluss ergeben hat. Meine Sichtweise mag ja überzogen und unzutreffend sein (wovon mich allerdings bislang niemand überzeugt hat), aber: So eine Landeskartellbehörde braucht kein Land - und ich schon gar nicht!
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: userD0010 am 20. April 2009, 20:24:24
rhb:

Und da wundern wir uns noch, dass die Energieversorger immer dreister ihr Unwesen unter den Augen unserer sog. Behörden treiben können und dürfen.
Titel: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht
Beitrag von: rhab am 21. April 2009, 09:53:16
@ h.terbeck:

Ich danke für den kurzen Kommentar, allerdings... \"Wundern\"? Ich wundere mich inzwischen \"in diesem unserem Lande\" über nichts, aber wirklich über gar nichts mehr.