Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => I => Stadt/Versorger => innogy (vormals RWE Vertriebs AG) => Thema gestartet von: RA-Bayer am 04. März 2014, 17:30:43

Titel: LG Köln: Ohne Preisanpassungsklausel Widerspruch nicht erforderlich
Beitrag von: RA-Bayer am 04. März 2014, 17:30:43
www.bayer-rechtsanwalt.de/LG_Koeln290114.pdf

In einem zweitinstanzlichen Urteil des LG Köln wurde die RWE Vertrieb AG zur Rückzahlung von überhöhten Vergütungen innerhalb eines Gas-Sondervertrags verurteilt.  Der Versorger hatte über die Vertragslaufzeit immer wieder Preiserhöhungen erklärt, trug jedoch im Verfahren nichts vor, worauf er diese Preiserhöhungen hätte stützen können. Insbesondere legte er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, aus denen sich ein Preisanpassungsrecht ergeben hätte. Trotzdem war der Versorger der Auffassung, ein Rückzahlungsanspruch der betroffenen Kundin bestehe nicht. Er berief sich darauf, die Kundin hätte nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11) innerhalb von drei Jahren gegen die Preiserhöhungen Widerspruch einlegen müssen. Ein solcher Widerspruch – so nunmehr das LG Köln – ist in derartigen Fällen allerdings nicht notwendig. Denn die Fristenlösung des BGH sei nur auf Fälle anwendbar, bei denen eine zunächst vereinbarte Preisanpassungsklausel sich später als unwirksam herausstellt. Verwende der Versorger von vornherein keine Preisanpassungsklausel, könne der Kunde unabhängig von einem vorherigen Widerspruch Rückzahlungen verlangen. Diesen Rückzahlungen ist der zu Vertragsbeginn vereinbarte Preis zugrunde zu legen.
Titel: Re: LG Köln: Ohne Preisanpassungsklausel Widerspruch nicht erforderlich
Beitrag von: userD0010 am 23. Mai 2014, 11:32:46
@RA-Bayer
Da das LG in Ihrem Fall einen Rückzahlungsanspruch auf zu Unrecht erhobene Preiserhöhungen nach dem Vertragsschluss abgestellt und entschieden hat, dürfte doch im Umkehrschluss ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorger ebenfalls rechtens sein. Und selbst, dann wenn der Versorger mit Täuschungsmanövern eine angeblich wegen Gesetzesänderung erforderliche Umstellung von Sonder- in Grundversorgung behauptet hat, pbwphl diese nach § 1 GasGVV nicht für Verträge gilt, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
Titel: Re: LG Köln: Ohne Preisanpassungsklausel Widerspruch nicht erforderlich
Beitrag von: khh am 23. Mai 2014, 15:01:28
@h.terbeck,

geht es Ihnen bei eventuellen Erstattungsansprüchen darum, dass die zu Vertragsbeginn vereinbarten Preise zugrunde zu legen sind ?

Falls ja, dann ist zu bedenken, dass sich das aktuelle Urteil des LG Köln nicht generell auf andere Fälle übertragen lässt. Maßgeblich bei diesem „etwas atypischen Streitfall“ (Feststellung des LG) war:
...  Der Versorger hatte über die Vertragslaufzeit immer wieder Preiserhöhungen erklärt, trug jedoch im Verfahren nichts vor, worauf er diese Preiserhöhungen hätte stützen können. Insbesondere legte er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, aus denen sich ein Preisanpassungsrecht ergeben hätte. ...
[farbliche Hervorhebung durch khh]

Folglich kommt in diesem „atypischen“ Fall eine ergänzende Vertragsauslegung, d.h. die sog. „Fristenlösung“ des BGH (Widerspruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung), nicht zur Anwendung. In anderen Fällen (bei einer unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel) wird das aber so sein.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ging es bei Ihrem „persönlichen Fall“ ja vorrangig auch darum, ob der ursprüngliche Sondervertrag zurückliegend von RWE wirksam gekündigt/beendet wurde uns Sie seitdem womöglich grundversorgt werden/wurden.  ???

Gruß, khh

Nachtrag:
Ihre nachstehend zitierten Anmerkungen
... wenn der Versorger mit Täuschungsmanövern eine angeblich wegen Gesetzesänderung erforderliche Umstellung von Sonder- in Grundversorgung behauptet hat, obwohl diese nach § 1 GasGVV nicht für Verträge gilt, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
versteh ich nicht, insbesondere nicht die zur zeitlichen(?) Geltung [haben Sie § 115 Abs. 2 u. 3 EnWG gelesen] ? 
Titel: Re: LG Köln: Ohne Preisanpassungsklausel Widerspruch nicht erforderlich
Beitrag von: khh am 23. Mai 2014, 17:24:07
Auszug aus dem im Eröffnungsbeitrag verlinkten Urteil des LG Köln  -  Ziff. IV :
Zitat
Die von der Klägerin kritisierte Fristenlösung des BGH ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es bereits an der tatsächlichen Einbeziehung einer (letztlich unwirksamen) Preiserhöhungsklausel fehlt, auf die die Beklagte hätte vertrauen können. Aus diesem Grund ist die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht gehalten, die von der Klägerin formulierte Frage zur Europarechtswidrigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung durch den BGH gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Schade, dass es zu dieser umstrittenen Rechtsprechung des BGB nicht zu der Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH gekommen ist. Bleibt zu hoffen, dass solches in nächster Zeit durch ein befasstes Gericht erfolgt :-\.
Titel: Re: LG Köln: Ohne Preisanpassungsklausel Widerspruch nicht erforderlich
Beitrag von: userD0010 am 29. Mai 2014, 10:24:56
@khk
"bei Ihrem „persönlichen Fall“
Die Frage mag so langsam erlaubt sein, worin dieses Forum noch seine Existenzberechtigung sieht.
Geht es nicht generell um Fragen/Probleme von einzelnen Betroffenen, die hier erörtert und -wo möglich- fachlich begleitet werden.  Da wird festgestellt, dass man sich ungern mit einzelnen Fällen beschäftigt oder es stößt jemandem auf, dass ein persönlicher Fall dargestellt wird.
Sollte mit diesen Kommentaren gemeint sein, dass sich die Antwortgeber/Kommentierer vorrangig oder generell nur mit der Diskussion von theoretischen Problemen  beschäftigen  möchten, dann erübrigt sich jegliche weitere Beteiligung. Natürlich sind fast alle Problemfälle persönlicher oder besser individueller Natur, wären aber sicherlich aus "reichem" Erfahrungsfundus Lösungen näher zu bringen.
Falls dies nicht gewollt oder der Fall ist, verkümmert das Forum zur Dampfplauderei.