Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: sternenmeer am 22. Juli 2011, 19:50:20

Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 22. Juli 2011, 19:50:20
Durfte mein Fernwärmeversorger (Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim)nur mir,dem einzigen Protestler,den Norm-Sondervertrag gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV  zum 31.12.2009 kündigen,während alle anderen Verträge mit der gerichtlich festgestellten,gesetzwidrigen Preisänderungsklausel (AG Ludwigsburg v. 05.08.2009,Az.:1 C 3533/08) zum 01.01.2010 gem. Vertrag um weitere 5 Jahre verlängert wurden?
(Monopolsituation,Anschluss-und Benutzungszwang,Kontrahierungs-
Zwang,gleichartige Fernwärmeabnehmerstruktur).
Die Kartellkammer des LG Stuttgart hat diese Frage bejaht ( Urteil v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/11) und keinen kartellrechtlichen Missbrauch gese-
hen.(Kopie des Urteils ist zwecks Veröffentlichung unterwegs zum BdE).
Begründung der Kartellkammer:\"Einer der Missbrauchsgründe im Sinne v.
§ 19 Abs. 4 GWB ist nicht ersichtlich.\"
Unsere Feststellungsklage beruhte auf § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel)/ § 134 BGB,die zu Unwirksamkeit der Kündigung führen sollte ,um dadurch
wieder gleichgestellt zu werden mit allen anderen,gleichartigen Abnehmern

der Fernwärme in Ludwigsburg City-Ost.
Das LG weiter:\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren(s.o.)vor dem
AG Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile des Lie-
ferungsvertrages,nämlich die Preisanpassungsklausel,angegriffen.\"
Weiter:\"Die Kündigung war daher gerechtfertigt und stellt sich nicht als
missbräuchlich dar. Der Ansatz des Klägers ist insofern verfehlt.Ein Missbrauch könnte sich nur dann ergeben,wenn die Beklagte nicht bereit wäre,mit ihm weiterhin einen Liefervertrag zu marktüblichen und marktan-
gemessenen Bedingungen abzuschliessen.\"
Nach der Kündigung des Vertrages haben mir die SWLB einen
-1-Jahresvertrag,
-höherer Arbeitspreis,
-schlechtere AGB`s,
-zum Festpreis
zum 01.01.2010 angeboten.Diesen habe ich abgelehnt wg. kartellrechtli-
chem Missbrauch(Ungleichbehandlung).
Es erfolgten mehrere Sperrandrohungen sowie Einschüchterungen.So am
15.12.2009:\"Wir weisen darauf hin,dass Ihr Mandant,wenn kein neuer Ver-
trag abgeschlossen wird,von unserer Mandantin ab dem 01.01.2010 prinzi-
piell nicht mehr mit Fernwärme versorgt werden kann.\" Weiter:\"....dass kein konkludenter Vertragsabschluss für Ihren Mandanten hergeleitet werden kann.\"
Weiter am 05.01.2010:\"Wir haben bereits mitgeteilt,dass wir das Vertrags-
verhältnis jedenfalls zum 31.12.2009 als beendet ansehen und eine Weiterbelieferung ihres Mandanten nicht als konkludente Erklärung zur
Fortführung des Vertrages zu den Konditionen von 2004 angesehen wer-
den kann.\"
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe,dann habe ich nun
einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis,
gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
M.d.B. um Kommentierung /Ratschläge zu diesem für mich unerfreulichen
LG-Urteil.
Übrigens: Gemäss § 90 GWB war das LG-Stuttgart verpflichet,das Bundes-
kartellamt über dieses Verfahren zu unterrichten.Hat es aber nicht getan,
sonst hätte ich einen Hinweis in der Akte vorgefunden.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 23. Juli 2011, 09:29:50
@sternenmeer,  Es ist nicht nur eine juristische Frage. Es geht da auch um Energiepolitik.  Aber die Gelegenheit ist günstig. In Pleidelsheim veranstaltet die CDU Ludwigsburg am Montag eine hochrangig besetzte Podiumusdiskussion. EU-Energiekommissar, MdB-MdL-Vertreter, Stadtwerke, EnBW und Bürgermeister sind vertreten.

Speziell wird man die Frage hier nicht beantworten, aber allgemein zur Monopol- und Preissituation bei Fernwärme oder Wärmestrom kann man sicher eine Antwort vom einen oder anderen Podiumsteilnehmer erwarten. Der Veranstaltung tun ein paar kritische Fragen sicher ganz gut. ;)

siehe auch hier: Um 30 Prozent EnBW verteuert Wärmestrom (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=84595#post84595)

(http://www.img-teufel.de/uploads/OettingerPleidelsheimacd403bepng.png)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Juli 2011, 12:38:54
Minus zum Quadrat.

sternenmeer hat hier unter Grundsatzfragen ausschließlich eine juristische Frage angebracht und somit kein Interesse an allgemeinem  Palaver bekundet.

Zur Rechtsfrage:

Wenn in einem Vertrag eine unwirksame Klausel enthalten ist, über deren Wirksamkeit Streit besteht, dann ist die deshalb erfolgte Kündigung nicht kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam, vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5646&ident=).


Hierzu gibt es auch eine ganze Reihe landgerichtlicher Entscheidungen, die diese zutreffende Rechtsansicht stützen:

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht an Verträgen festgehalten werden, die ihm wegen unwirksamer Preisänderungsklausel auch die Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten versagen.

Im Falle einer Monopolsituation kann ein Kontrahierungszwang bestehen, der den Versorger zum Abschluss eines (neuen) Liefervertrages verpflichtet, dessen Anfangspreis nicht kartellrechtswidrig überhöht sein darf.

Wenn der Monopolist aber die geforderte Belieferung aufnimmt, ist die Frage, ob der dafür geforderte Preis dann angemessen ist oder nicht, ein vollkommen anderer Streit.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 23. Juli 2011, 20:21:12
Ich bestreite nicht,dass ein Monopolist wegen unwirksamer Preisän-
derungsklauseln die standardisierten Norm-Sonderverträge aller gleicharti-ger Fernwärmeabnehmer kündigen kann,um tatsächlich gestiegene Kosten-
steigerungen ergebnisneutral auffangen zu können.
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel) ist jedoch der Tatbestand eines missbräuchlichen Verhaltens gegeben,wenn ein
   -Fernwärme-Monopolist(Normadressat),
   -bei einem Anschluss- und Benutzungszwang / Kontrahierungszwang
   -gleichartiger Fernwärme-Abnehmerstruktur

ohne sachliche Rechtfertigung nur mir-dem einzigen Protestler-den Vertrag
kündigt.Eine solche Kündigung stellt eine missbräuchliche Ausnutzung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung dar,da eine Diskriminierung gegenüber
allen anderen gleichartigen Fernwärmekunden (z.B.meinen Nachbarn) ge-
geben ist,denen nicht gekündigt wurde.
Durch eine einzelne,missbräuchliche Kündigung ist das Übel in Gestalt der
rechtswidrigen Preisänderungsklausel ja nicht aus der Welt geschafft.
Der Kartellsenat(BGH v. 07.12.2010,Az.:KZR 4/10,Rn. 57) sagt hierzu:
\"Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressa-
ten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskrimi-
nierung.\"
Mir ist kein Urteil des BGH oder eines OLG bekannt,in dem eine Ungleichbe-
handlung gleichartiger Abnehmer durch einen Monopolisten nicht als kar-
tellrechtlicher Missbrauch angesehen wird.Darum geht es m.E.
Eine einzelne Kündigung eines Fernwärmevertrages durch einen Monopo-
listen bildet hier keine Ausnahme.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Juli 2011, 21:51:43
Irgendwo gab es wohl einen entscheidenden Unterschied zu allen anderen Kunden, nämlich  den gerichtlich ausgetragenen Streit über das Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis, auf den hin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Preisänderungsklausel in diesem Vertragsverhältnis und somit die Preisänderungen des Versorgers in diesem konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren. Hinsichtlich der Verträge der  anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 23. Juli 2011, 23:33:27
Zitat
Original von RR-E-ft
Irgendwo gab es wohl einen entscheidenden Unterschied zu allen anderen Kunden, nämlich  den gerichtlich ausgetragenen Streit über das Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis, auf den hin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Preisänderungsklausel in diesem Vertragsverhältnis und somit die Preisänderungen des Versorgers in diesem konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren. Hinsichtlich der Verträge der  anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.
Zitat
Die neue Gesetzgebung wird die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, eine Grundversorgung aller privaten Haushalte und auch - wenn nötig - kleinerer Unternehmen (mit weniger als 50 Angestellten und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro) mit Elektrizität zu garantieren.  Diese Kunden hätten dann ein \"Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer  bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und diskriminierungsfreien Preisen\".
...
Nach Inkrafttreten der Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten anderthalb Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.
hier nachzulesen - Quelle (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+IM-PRESS+20090421IPR54056+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE)

zum Monopol und Fernwärme: =28329&tx_rsmdailygen_pi1[action]=show&tx_rsmdailygen_pi1[controller]=Articles&cHash=d8859e6f7c946c8a72298a409a65b471\']Stadtverordnete kippen Wärmemonopol (http://\'http://www.auff.de/index.php?id=883&tx_rsmdailygen_pi1[article)

Fernwärme = Fernwärme? Es gibt gewaltige Unterschiede. Z.B. die Stadtwerke Karlsruhe produzieren die Fernwärme überwiegend mit Kohle. Selbst wenn Fernwärme immer in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird ist sie damit noch lange nicht emissionsfrei oder umweltfreundlich. Vergleichbar ist wenig, jede Fernwärmeversorgung hat ihre Eigenheiten und eine eigene Kalkulationsgrundlage. Entscheidender Nachteil bleibt in jedem Fall die Monopolabhängigkeit.[/list]
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 24. Juli 2011, 09:28:11
RR-E-ft
In unserem Fernwärmeversorgungsgebiet bestehen zwischen dem Versor-
ger und den Kunden standardisierte \"Norm-Sonderkundenverträge\".Sie be-
inhalten u.a. die gleiche Preisänderungsklausel,Preise,Kündigungsfristen
etc. und beruhen auf der AVBFernwärmeV (§ 1 Abs. 1,Satz 2 i.V. mit
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV).
Sie unterliegen jedoch auch dem AGB-Recht (§§ 307ff. BGB),da sie \"Sonder-
AVB\'s\"des Unternehmens beinhalten,die über den normativen Gesetzes-
Rahmen der AVBFernwärmeV hinausgehen (im Gegensatz zum Fernwärme-
versorgungsverhältnis des Verfahrens vor dem BGH v.06.04.2011 Az.:VIII ZR 273/09 Rn. 22 ff.).
Da die Fernwärmewirtschaft grundsätzlich der uneingeschränkten Anwen-
dung des Kartellrechts unterliegt-mit Ausnahme des § 29 GWB und sofern
die erforderlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind-muss auch eine
gerichtlich festgestellte,gesetzwidrige Preisänderungsklausel für alle gleich-
artigen Fernwärmekunden ihre Rechtskraft entfalten,weil sonst eine miss-
bräuchliche Diskriminierung und somit ein Verstoss gegen § 19 Abs. 1 GWB gegeben wäre.
In Ihrem letzten Beitrag führen Sie einen Sondervertrag bzw. Individualver-
trag an,der hier im angesprochenen Verfahren nicht zur Diskussion steht.
Insofern stimme ich Ihrem Beispiel zu.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 10:53:15
Meine kartellrechtliche Frage konkret formuliert:
Auch ein Fernwärme-Monopolist darf m.E. auf der Basis einer vertraglich
festgelegten Kündigungsregelung (\"Norm-Sondervertrag\") die Verträge
form- und fristgerecht kündigen.


Wenn aber neben den vertraglichen Gesichtspunkten aus kartellrechtlicher
Sicht zusätzlich nur \"aus besonderen Gründen\"einem einzelnen Kunden
(kartellrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB) ge-
kündigt werden kann,reicht dann folgende gerichtlich festgestellte Begrün-
dung hierzu aus?
Zitat:\"Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Amtsgericht
          Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile des
          Lieferungsvertrages,nämlich die Preisanpassungsklausel,angegrif-
          fen.\"(Hier muss erwähnt werden,dass ich als Kläger vor dem LG
          Stuttgart im Verfahren vor dem AG Ludwigsburg Beklagter war).
M.E. kann das keine sachliche Begründung unter dem Gesichtspunkt der
Einhaltung des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein.
Denn der Versorger hat gleichzeitig nach Beendigung dieses einzigen ge-
kündigtem Vertragsverhältnisses zum 31.12.2009 ab dem 01.01.2010 mit allen anderen Fernwärmekunden die Verträge mit der o.e. rechtswidrigen Preisänderungsklausel um 5 Jahre verlängert und somit
auf dieser rechtswidrigen Preisbasis weiterhin seine Abrechnungen er-
stellt.
Warum haben die SWLB die gesetzwidrige Preisänderungsklausel bisher
in diesem Vertrag nicht durch eine gesetzeskonforme ersetzt,was ich ihnen
mehrfach empfohlen habe?Der Vertrag erlaubt diese Vertragsänderung.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 10:56:28
Was die Zulässigkeit der Kündigung betrifft, so wurde dazu oben bereits ausgeführt.
Man kann sich diese Rechtsfrage - verbunden mit den Kosten des Berufungsverfahrens -  auch nochmals durch eine Berufung zum OLG Stuttgart beantworten lassen.

Nicht beantworten können Gerichte / Dritte, warum die Stadtwerke gehandelt haben, wie sie gehandelt haben.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 25. Juli 2011, 11:38:09
@sternenmeer, das könnte Sie interessieren:

Bürgerinitiative - Bundeskartellamt (http://www.schwaigfeld.eu/fileadmin/pdf/2011-01-30%20Kartellanzeige%20Fernw%E4rme%20Olching_klein.pdf)

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen  (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=658&pos=12&nr=56860&linked=pm&Blank=1)

Rückschau Fernwärme (http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,ztnkbla9xzoiv5ja~cm.asphttp://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/432744_plusminus/5548084_fernw-rme--wie-ein-monopol--berh-hte-preise-diktier)

... und haben Sie da schon mal Ihren Fall vorgetragen?
Ob Ihnen geholfen werden kann (darf) ist eine andere Frage:
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 11:58:25
Wie ist es dann möglich,dass sich in vielen anderen gerichtlichen Verfahren
(Norm-Sonderverträge) die Verbraucher auf Gerichtsurteile berufen kön-
nen?
Dort könnte der Versorger ja auch sagen:\"In Ihrem konkreten Vertragsver-
hältnis zu uns ist bisher keine rechtswidrige Preisänderungsklausel gericht-
lich festgestellt worden.\"
Sie haben es w.o. so formuliert.\"Hinsichtlich der Verträge der anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.\"
Solange nicht jeder Fernwärmekunde die SWLB auf die gesetzwidrige
Preisänderungsklausel verklagt,dürfen die SWLB weiterhin jeden auf Basis einer gesetzwidrigen Preisänderungsklausel Rechnungen erstellen,obwohl
wir alle die gleichen Verträge haben?Wie steht es da mit dem kartellrechtli-
Gleichbehandlungsgrundsatz?Muss dieser vor Gericht erstritten werden?
Wer kann die SWLB bei ihrem rechtswidrigem Verhalten stoppen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 12:07:19
Der Einzelkunde kann in einem (Kartell-) Zivilprozess nur seine eigenen Ansprüche verfolgen.

Die Ansprüche anderer (vergleichbarer) Kunden stehen nicht zu seiner Disposition, sondern ausschließlich  zur Dispostion dieser anderen Kunden.

Das bedeutet:

Diese anderen Kunden entscheiden selbst darüber, welches Prozesskostenrisiko sie ggf. auf sich nehmen wollen, um ggf. eigene Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Der Einzelkunde selbst hat keinen Anspruch darauf, dass der Versorger eine gegenüber anderen Kunden bestehende rechtswidrige Praxis einstellt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 13:12:01
Wo bleibt die Berücksichtigung des Kartellrechts und die dort postulierte
Gleichbehandlung (§§19,20)?
siehe:BGH v. 24.06.2003,Az.:KZR 32/01,Pkt. II,2).
Zitat:\"Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungszwang,
z.B.einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht,kann-wenn die Ver-
hältnisse ansonsten vergleichbar sind-ein laufendes Vertragsverhältnis
nicht ohne weiteres,sondern nur bei Vorliegen besonderer Gründe gekün-
digt werden.Denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsabschluss verpflichtet.\"

-Die Verhältnisse im Fernwärmemarkt Ludwigsburg sind vergleichbar.
 (gleichartige Fernwärme-Abnehmerstruktur,gleiche standardisierte Ver-
 sorgungsverträge).
-Mein Preisprotest kann m.E hier nicht herhalten für \"besondere Gründe\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 13:14:05
Dann lassen Sie sich das (so oder so) vom OLG Stuttgart bestätigen.
Die Rechtsfrage kann abschließend nur gerichtlich geklärt werden.

Wenn gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wird, ist die Frage bereits rechtskräftig und somit abschließend gerichtlich geklärt.
So einfach, weil streng formal nach Zivilprozessordnung,  ist das.

Wenn keine Berufung eingelegt wird, kann man allenfalls auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts einen Klebezettel anbringen auf dem steht \"Ich halte die Begründung und damit das Urteil im ganzen für falsch.\"
Darüber kann man dann - mit wem auch immer - endlos weiter diskutieren, ohne dass sich daran noch etwas ändert. ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 25. Juli 2011, 15:05:57
Zitat
Original von sternenmeer
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe, dann habe ich nun einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis, gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 15:14:29
Minus zum Quadrat.

Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Manch unerträgliche  Störung betrifft zuweilen  nicht allein das Rechtsempfinden. ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 25. Juli 2011, 15:41:51
Zitat
Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat.

Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Manch unerträgliche  Störung betrifft zuweilen  nicht allein das Rechtsempfinden. ;)
juristischen Übung jetzt doch den erhöhten Preis bezahlen soll und muß, dem nicht mehr so recht.

Also wie lautet dann Ihre Empfehlung für die Berufung?  Rechtswidrige Kündigung im Ganzen oder in Teilen? Feststellungsklage auf Billigkeit .... wo ist das Blatt auf dem was steht?  ;)[/list]
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 16:13:18
RR-E-ft
Der gestellte Hilfsantrag ist lt. Gericht unzulässig:
\"Hilfsweise wird festgestellt ,dass die Beklagte verpflichtet ist,den Kläger ab
 dem 01.01.10 mit Fernwärme zu beliefern,und zwar zu den gleichen ver-
 traglichen Bedingungen,wie sie mit den anderen Fernwärmekunden im
Versorgungsgebiet City-Ost bestehen.\"
Wieso habe ich nach einer rechtswirksamen Kündigung hierzu keinen An-
spruch?
Das Gericht hierzu:
\"Der Hilfsantrag ist bereits unzuässig,§253 ZPO,da er nicht ausreichend be-
stimmt ist.
Der Antrag ist nicht ausreichend bestimmt,da im Einzelnen nicht erkennbar
ist,zu welchen Bedingungen der Vertrag zustande kommen soll.Der Kläger
müsste insofern einen vollständigen Vertragstext vorlegen.......Es wäre die
Aufgabe des Klägers gewesen,insofern einen vollständigen Vertragstext
vorzulegen,damit die Beklagte beurteilen kann, ob sie dem Anliegen des
Klägers nachkommt.Dementsprechend kann offen bleiben,ob bereits konkludent zwischen den Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wurde.\"
Als ich diese Begründung las, hat`s mir fast die Sprache verschlagen.Seit
wann gibt es denn ein Wunschkonzert bei einem monopolistischen Fern-
wärmeanbieter?
Ich soll sozusagen einen Individualvertrag vorschlagen und mich damit aus
dem gesetzlichen Schutz der AVBFernwärmeV herausmanövrieren?Es ist
nicht zu fassen.
Gratulation an alle,die eine Gasversorgung haben und nach einer Kün-
digung den Versorger wechseln können.Ich komme nie aus der Fernwärme-
versorgung der SWLB heraus.Dumm gelaufen.Bürger seid wachsam.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 17:12:40
Minus im Quadrat.

Mit der Berufung erreicht man im besten Falle die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die ursprünglich begehrte Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war. Wenn man sich gegen den nach der Kündigung geforderten Preis wenden will, bedarf es dafür eines gesonderten Klageantrags.

@sternenmeer

Der Hilfsantrag wurde wegen angeblich fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Was der notwendigen Bestimmtheit aus Sicht des Landgerichts entgegenstand, wird in der Entscheidung ausgeführt.  
Weil der Hilfsantrag bereits  als zu unbestimmt und somit unzulässig abgewiesen wurde, wurde über den Hilfsantrag in der Sache (über dessen Begründetheit) überhaupt nicht erst entschieden.

Es ist deshalb auch  offen geblieben, welchen Erfolg der Hilfsantrag gehabt hätte, wenn er nach der Auffassung des Landgerichts nur hinreichend bestimmt gewesen wäre.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 17:20:15
PLUS
zur Bürgerinitiative etc.
Die Landeskartellbehörde BW hat nach mehreren telefonischenZusagen
eine schriftliche Stellungnahme zur \"Rechtswidrigkeit der Preisänderungs-
klauseln der SWLB\" nie abgegeben.Sie werden ihre Gründe dafür gehabt haben.
Das Landgericht Stuttgart hätte zum Verfahren gem. § 90 GWB das BKartA
informieren müssen.Hat es nicht gemacht.Es wird Gründe dafür gehabt haben.
Mein telefonischer Anruf beim BKartA beim zuständigen Direktor ergab,dass
man das Gerichturteil anfordern werde.Normalerweise würden/müssten
sie immer von den jeweiligen Kartellkammern vor der mündlichen Verhandlung informiert werden.
Vielleicht höre ich irgendwann etwas davon.Die Stellungnahme klebe ich mir dann auch
noch auf die Urteilsbegründung.Diese Mitteilungspflicht ans BKartA soll dazu dienen,
dass die Behörde evt. eine Stellungnahme den Kartellkammern gegenüber abgibt.Dann wäre vielleicht ein
anderes Urteil herausgekommen.
Soviel zur kartellrechtlichen Hilfestellung.
Verschweigen möchte ich jedoch nicht,dass dank der Landeskartellbehörde
BW eine Sperrung der Fernwärmeversorgung verhindert wurde.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 17:23:09
Wieso soll denn das Bundeskartellamt für die Stadtwerke zuständig sein?
Das Bundeskartellamt ist zuständig, wenn das marktbeherrschende Unternehmen über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.
Sonst verbleibt es grundsätzlich bei der Zuständigkeit der Landeskartellbehörde.

Das ist aber alles auch unerheblich, weil das landgerichtliche Urteil formal  rechtskräftig wird, wenn es nicht (erfolgreich) mit der Berufung angegriffen wird. Es kommt aus genannten Gründen allein auf den Erfolg einer Berufung an.

Entweder man kann das OLG in der Berufung von seiner eigenen- weil besseren -  Argumentation überzeugen oder aber man unterliegt auch in der Berufung. Es gilt deshalb, mit dem eigenen Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung auszuloten.

Dafür gibt es ja den Rechtsstaat, die Rechtsschutzmöglichkeiten durch ein Gerichtsverfahren und die Rechtsmittelinstanzen zur Überprüfung von Gerichtsentscheidungen. Daneben gibt es noch die Möglichkeit unendlicher Diskussionen, die in der Sache jedoch nichts bewirken können.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 18:12:09
RR-E-ft
Was heisst hier \"angeblich fehlender Unbestimmtheit\"?
Der Hilfsantrag ist klar formuliert \"....zu den gleichen vertraglichen Be-
dingungen\". Die Bestimmtheit dieser Bedingungen steht fest und kann
wegen der kartellrechtlichen Gleichbehandlung nicht von mir X-beliebig
gemäss richterlicher Begründung erfunden werden.Alle Verträge mit mei-
nen Nachbarn sind gleich (Laufzeit,Preise,alle AGB´s etc.).Wenn das Gericht
meint,diese vielleicht nicht zu kennen,dann hätte es sich darum kümmern
müssen oder uns auffordern müssen,diese herbeizuschaffen.Sie standen
und stehen heute noch fest.Also sind sie nicht unbestimmt,sie liegen fest.
Ein eigener Vertragsvorschlag hätte unweigerlich zu seiner Kartellrechtswi-
drigkeit geführt.
Sie vergessen,dass alle Fernwärmekunden im Satzungsgebiet City-Ost
gleichzubehandeln sind wegen des kartellrechtlichen Gleichbehandlungs-
zwanges.Das hat in erster Linie etwas mit vertraglicher Gleichbehandlung zu tun. Individalverträge wie vom Gericht vorgeschlagen sind hier fehl am Platze.Das müsste einem Kartellgericht mit 3 erfahrenen Kartellrichtern
doch bekannt sein.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 18:16:26
@sternenmeer

Wurde denn überhaupt verstanden, was das Gericht in welcher Reihenfolge jeweils mit welchem Ergebnis geprüft hat, und worauf das Urteil deshalb  entscheidend gründet?

Verwechselt wird offensichtlich die Zulässigkeitsprüfung mit der Begründetheitsprüfung.

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Hilfsantrages war dessen hinreichende Bestimmtheit.

Das Landgericht meint, für die Bestimmtheit des Hilfsantrages wäre erforderlich gewesen, diese vertraglichen Bedingungen - [die Allgemeinen Bedingungen] die für die anderen Kunden gelten -  konkret vorzutragen und im Antrag anzugeben.
Daran habe es jedoch gefehlt und deshalb sei der Hilfsantrag zu unbestimmt und unzulässig gewesen.

Das Gericht hat ja nicht gesagt, dass die Bedingungen, zu denen andere Kunden beliefert werden, nicht feststünden und unbestimmt seien.

Der Hilfsantrag, so das Landgericht, sei unbestimmt gewesen, weil dieser Antrag  die feststehenden, bestimmten Bedingungen nicht enthalten habe.

Hätte der Hilfsantrag diese bestimmten, feststenden Bedingungen enthalten gehabt, dann wäre der Hilfsantrag wohl zulässig gewesen und das Gericht hätte deshalb über dessen Begründetheit entscheiden können und entscheiden müssen.

Begründet wäre dieser Antrag gewesen, wenn es einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben hätte.

Zur Beurteilung der Frage der Begründetheit des Hilfsantrages und folglich zur Frage des Anspruchs auf Gleichbehandlung kam das Gericht jedoch gar nicht erst, weil Voraussetzung für eine solche Beurteilung schon  ein zulässiger Antrag gewesen wäre, an dem es jedoch aus Sicht des Landgerichts wegen fehlender Bestimmtheit gerade schon mangelte.

Das kann der eigene Anwalt ganz fein erklären, wenn man ihn nur darum bittet.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 18:57:24
RR-E-ft  Zitat:\"Wieso soll denn das Bundeskartellamt für die Stadtwerke zu-
ständig sein?\"
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"
Mein Verfahren LG Stuttgart v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/10 ist ein kartell-
rechtliches Verfahren gem. § 87 Abs. 1 GWB.
Was das BKartA mit dieser Unterrichtung anfängt,entzieht sich meiner
Kenntnis.Ich weiss nur,dass das Landgericht sich nicht an diese gesetzli-
che Verpflichtung gehalten hat,obwohl wir in der Klagebegründung aus-
drücklich darauf hingewiesen haben.H. Dir. ... vom BKartA wird auf Grund
meines Anrufs das LG Stuttgart bitten ,eine Abschrift des Urteils
zuzusenden.H. Dir....wird dann auch die 10.Beschlussabteilung-wie bei allen
Verfahren-über dieses Verfahren unterrichten.Dort findet ja z.Zt. die kar-
tellrechtliche Sektoruntersuchung der Fernwärmewirtschaft statt,die im
Spätherbst wohl vorliegen wird.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 19:05:29
Zitat
Original von sternenmeer
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"

Da sind wir aber froh, dass das Gesetz nicht Ihre Erfindung ist. Gesetze zu lesen ist nicht schlecht. Noch besser ist weiterzulesen. Und wer hat sich § 90 Abs. 3 GWB ausgedacht? Und wie lautet jener Absatz?  ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 19:45:21
RR-E-ft
Klar kann ich lesen und inzwischen auch bis 4 zählen (Abs. 4).Aber:
Lt. Langen/Bunte- GWB-Kommentar,10.Aufl. S. 1271:
Zitat:\"Das Gericht ist verpflichtet, das BKartA über Rechtsstreitigkeiten i.S.v. 87 Abs. 1 unaufgefordert zu unterrichten.\"
Ebenso Immenga/Mestmäcker-GWB-Kommentar-3. Aufl.S.2238:
\"Adressat ist immer das BKartA.\"
Sehen Sie,ich kann doch noch lesen,da bin ich aber froh.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 19:55:03
Zitat
§ 90 Abs. 3 GWB

Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.

Das kann tatsächlich bedeuten, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 GWB von Absatz 3 unberührt bleibt, somit das Bundeskartellamt von dem Fakt eines bestehenden Rechtsstreits zu unterrichten ist. Jedoch wären gem. § 90 Abs. 3 GWB nach § 90 Abs. 1 Satz 2 GWB der Landeskartellbehörde auf deren Verlangen die Abschriften zu übersenden und diese kann sich nach § 90 Abs. 2 GBW an dem Rechtsstreit beteiligen. Schließlich ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Satz 2 GWB, dass die Abschriften nur auf Verlangen der Behörde an diese zu übersenden sind. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie die Übersendung von Abschriften verlangt und sich an dem Rechtsstreit beteiligt.

Für den Ausgang des Rechtsstreits ist dies jedoch - wie aufgezeigt - vollkommen belanglos.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Juli 2011, 20:17:50
RR-E-ft
Ich habe doch nur behauptet,das grundsätzlich jede Kartellrechtssache
von dem jeweiligen Kartellgericht an das BKartA zu richten ist und nicht an
irgendwelche Landeskartellbehörde.
Natürlich kann diese anschließend zu einer Landeskartellbehörde weiterge-
leitet werden.Nach welchen Regeln dies geschieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Lt. telef. Auskunft gelangt jede Kartellrechtssache auch zur 10.Beschluss-
abteilung der Behörde.Warum,weiss ich nicht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2011, 20:52:51
Und der praktische Nutzen daraus?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 26. Juli 2011, 10:16:53
Zur Hinreichenden Bestimmtheit des Hilfsantrages (sehr gut von Ihnen er-
läutert ):
-Kann in einem Berufungsverfahren dieser \"unzulässige Hilfsantrag\" aus
1. Instanz als alleiniger Hauptantrag mit neuer Bestimmtheit/Begründung
nochmals im Berufungsverfahren gestellt werden oder
-nur im Zusammenhang mit den beiden anderen Hauptanträgen oder
-kann er grundsätzlich nicht mehr gestellt werden?

Über Hauptantrag 2:\"Es wird festgetellt,dass der Fernwärmeliefervertrag
in der Fassung vom 17.07.1984 durch Übersendung der neuen Vertragsbe-
dingungen über die Beklagte,Stand 01.07.2010,nicht geändert wurde,son-
dern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.\"
hat das Gericht nichts gesagt.
Das verstehe ich nicht.Der einzige Hinweis in der Urteilsbegründung:
\"Dementsprechend kann offenbleiben,ob bereits konkludent zwischen den
Parteien durch Abnahme der Fernwärme ein neuer Vertrag geschlossen wurde.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juli 2011, 10:35:18
Zitat
Original von RR-E-ft

Das ist aber alles auch unerheblich, weil das landgerichtliche Urteil formal  rechtskräftig wird, wenn es nicht (erfolgreich) mit der Berufung angegriffen wird. Es kommt aus genannten Gründen allein auf den Erfolg einer Berufung an.

Entweder man kann das OLG in der Berufung von seiner eigenen- weil besseren -  Argumentation überzeugen oder aber man unterliegt auch in der Berufung. Es gilt deshalb, mit dem eigenen Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung auszuloten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 26. Juli 2011, 11:30:32
RR-E ft
Das von Ihnen vorgeschlagene \"Ausloten\" ist mir z.Zt. nicht möglich.Darum
versuche ich auf diesem Wege, mir Klarheit darüber zu verschaffen,ob eine
Berufung Sinn macht.Insofern für mich schwierige Lage,da bisher ein
Finanzier noch nicht gefunden ist.Ich habe noch einige Tage Zeit.Über Ihre
Ratschläge/Hinweise bin ich Ihnen sehr dankbar.Die Berufung macht für
mich nur Sinn,wenn die Erfolgsaussichten gut sind.
Ich verstehe nur nicht,warum ich für meinen jahrelangen Protest und ge-
richtlichen Erfolg (gesetzwidrige Preisänderungsklausel) mit einer Kün-
digung abgestraft werde.
Abstrafung und Ungleichbehandlung deshalb,weil ich nach der Kündigung
juristisch/vertraglich schlechter gestellt bin als alle anderen Fernwärmekun-
den(z.B. alle meine Nachbarn).Ihre alten Verträge sind zum 01.01.2010 um
weitere 5 Jahre verlängert worden.
Sie können sich weiterhin auf die rechtswidrige Klausel im Vertrag berufen
und Abzüge gem. § 307 BGB vornehmen.Der Versorger hat ja das vertragli-
che Recht,diese durch eine gesetzeskonforme zu ersetzen.Warum er es
27 Jahre nicht gemacht hat,dafür wird es wirtschaftliche Gründe geben.
Ich hingegen falle zum 01.01.2010 in einen konkludenten Vertrag und
kann dem vereinbarten Preis nicht mit § 307 BGB widersprechen,sondern
muss ein gerichtliches Verfahren nach § 315 BGB fürchten,mit allen Nach-
teilen,die damit verbunden sind(z.B. Sachvertändigengutachten).Somit wird nur für mich der von mir ge-
richtlich angegangene Preis legimitiert.
Das ist keine kartellrechtliche Gleichbehandlung gem. §19 Abs.1 GWB.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juli 2011, 11:41:28
Na dann versuchen Sie es mal. Viel Erfolg. ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 26. Juli 2011, 16:20:29
Rat an alle jetzigen und zukünftigen Fernwärmekunden
                           eines Monopolisten
Nach einer wahren Begebenheit aus dem schönen Schwabenland
                      von dem reingeschmecktem Rheinländer
                                  sternenmeer

1.Legt keinen Widerspruch gegen Euren Euch liebenden Fernwärme-
   lieferanten ein.Ihr könntet es bereuen.
2.Er könnte sonst böse werden und Euch verklagen.
3.Und freut Euch nicht zu früh über den gewonnenen Prozess.
4.Denn bei zuviel Freude gibt`s Sperrung oder Kündigung oder Beides.
5.Ein gewonnener Prozess ist ganz schlecht.Ihr habt für den Richter
   einen sachlichen Grund geliefert.Warum habt Ihr nicht den geforderten,
   gesetzwidrigen Preis gezahlt?Ihr seid selber schuld,dumm gelaufen.
6.Ihr ruft nach dem Kartellrecht und pocht auf dem Gleichbehandlungs-
   grundsatz.Doch alles Jammern und Flehen hilft Euch nicht`s.Nix da,
   ruft der Richter, hier gibt`s kein Wunschkonzert.Wo kommen wir dahin.
7.Also seid schön brav und denkt daran,Euer Euch liebender Fernwärme-
   monopolist hält die schützende Hand über Eurem Haus und bewahrt
   Euch vor eindringenden Konkurrenten mit bösem Gas,Öl,Holz und Sonne.
8.Wenn Ihr auch Sehnsucht nach solch schützender Hand habt,dann ruft
   dreimal laut:FERNWÄRME FERNWÄME FERNWÄRME und sogleich hat Euch
   die Stadt den Wunsch erfüllt.
9.Dann müsst Ihr nur noch Ruhe bewahren und gut zahlen,dann ist Euch
   geholfen.
10.Was will Euch sternenmeer sagen:Bürger gebt gut acht,schützt Euch
                                      vor zuviel Schutz.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juli 2011, 18:17:09
Für die Moritat müsste man wohl den gesamten Akteninhalt ausbreiten, wohl auch hinsichtlich der Geschichte von einem, der auszog, sich auf das Kartellrecht zu berufen und seine darauf gründende Klage gleich zu Beginn zu dem dafür unzuständigen Amtsgericht trug...Vielleicht muss man auch erzählen, was es mit unzulässigen oder zulässigen, aber unbegründeten Klageanträgen auf sich haben kann.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 26. Juli 2011, 20:17:53
Keine schöne Geschichte - ein böses Spiel als Monopol[y] bekannt. Am Anfang war weder das Paradies noch das Kartellrecht. Am Ende fehlt noch der Punkt auf dem i. Ein Fall für Lehmann (http://wiso.zdf.de/ZDFde/druckansicht/0/0,6911,8114688,00.html) oder den Kollegen Sonneborn (http://www.swr.de/marktcheck/marktcheck-reporter-axel-sonneborn/-/id=100834/nid=100834/did=4717798/cf=42/nk41t1/index.htm) .....

höret die Geschichte, die erst kürzlich ist gescheh’n …
Heimwärts zog der Verbraucher,
vorbei der große Kampf.
Ohne Schwert und Degen,
es gab nichts zu feiern
und auch keinen Segen.
Von fern ertönt der Donner,
die Hornberger Schützen
haben gefeuert.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 11:08:58
Die Kündigung meines Fernwärmevertrages kann nach meinem Laien-Kar-
tellrechtsverständnis nicht gerechtfertigt sein,weil ich nach der Kündigung
ab dem 01.01.2010 nur nach § 315 BGB die Billigkeit der Preise bestreiten
kann,während alle anderen,deren Verträge um 5-Jahre verlängert wur-
den,sich bei einer Leistungsklage zwar nicht auf § 315 BGB berufen kön-
nen,jedoch den wesentlich besseren Rechtsschutz des § 307 BGB in Anspruch nehmen können.Dies ist die logische Konsequenz aus einer rechtsgültigen Kündigung.
Den Unterschied kennt keiner besser als Sie.
In einer Monopolstellung,bei einer gleichartigen Abnehmerstruktur und
gleichen Verträgen ist bei vom Monopolisten vorgenommenen Massnahmen
das zwingende Gebot der Gleichbehandlung gegeben.
Die Kündigung verstösst m.E. somit gegen dieses Gebot.
Was stimmt an dieser Rechtsauffassung nicht? Vielleicht kann mir jemand erklären,woran es an meinem kartellrechtlichen Verständnis fehlt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 13:00:47
zur Kündigung (Hermann,Recknagel,Schmidt-Salzer,Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen
für Elektrizität,Gas,Fernwärme und Wasser-Band 1,1981)
Seite 1048 Rn.12
\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht als Schranke der Kündigung\"
....Einer Kündigung,der aufgrund der Anschluss-und Versorgungsplicht so-
fort der Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages zu denselben Bedingungen folgen müsste,ist die Anerkennung zu versagen.\"
Genau dies alles trifft bei der Fernwärmeversorgung in Ludwigsburg zu.Was
sehe ich da falsch?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 13:27:13
Möglicherweise hätte der Vertrag gem. §§ 314, 313 BGB erst dann gekündigt werden können, nachdem eine Vertragsanpassung zur Füllung der Lücke, die durch die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der Klausel in das Vertragsgefüge gerissen wurde, gescheitert wäre.

Natürlich gab es wohl keinen Anspruch darauf, den Vertrag mit dieser so in das Vertragsgefüge gerissenen Lücke unverändert fortzuführen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: bolli am 27. Juli 2011, 14:29:05
Und diejenigen Kunden, deren Verträge für 5 Jahre verlängert wurden, berufen sich möglicherweise nicht auf unwirksame Preisanpassungsklauseln und sind dem Versorger daher durchaus angenehm, so dass keine Veranlassung zur Vertragsauflösung (Kündigung) besteht.  ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 14:40:26
bolli
Genau so ist es.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 15:10:30
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander  rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.

Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.

Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frsit aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.

Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.

Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig  festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit  zu unveränderten Konditionen fortzuführen.

Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).

Das sollte eigentlich einleuchten.

Der tapfere Recke wollte wohl (die Klausel) erst schlachten und dann weiter melken.
Das funktioniert aber auch mit dem besten Rindvieh  nicht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 15:38:41
Spätestens nach ihrer Klage vor dem AG Ludwigsburg-nicht ich war der Klä-
ger,wie das LG Stuttgart im Urteil fälschlicherweise festgestellt hat-haben
die SWLB definitiv gewusst,dass die Preisänderungsklausel rechtwidrig ist.Zu diesem Zeitpunkt hatten sie die Möglichkeit,vertragsgemäss alle Verträge zum 31.12.2009 zu kündigen,warum nur mir?
Die SWLB haben seit 1984 das vertragliche Recht,eine gesetzwidrige
Klausel durch eine gesetzeskonforme zu ersetzen,die den § 24 Abs.4(n.F.) AVBFernwärmeV bzw. §§ 307ff.BGB gerecht wird.
Ich finde es bemerkenswert,dass das LG Stuttgart eine falsche Tatsachen-
behauptung in der Urteilsbegründung aufführt,wenn es aufführt:
\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.
Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Amtsgericht Lud-
wigsburg war eine der Vertragsbestandteile des Lieferungsvertrages,nämlich die Preisänderungsklausel angegriffen.\"
Dies heisst doch,ich habe durch die Einreichung einer Klage die Klausel
angegriffen.D.h.,in einem ganz wesentlichen Punkt lügt das Gericht.Ist das
korrekt?Es ist ein grosser Unterschied,ob ich die SWLB verklage,oder ob ich mich als Beklagter verteidige.Ich habe die Preisänderungsklausel nicht an-
gegriffen,sondern mich nur verteidigt.
Hier im Urteil wird es als einziges Argument aufgeführt für die Begründung einer \"sachlichen Rechtfertigung\" im kartellrechtlichen Sinne.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: tangocharly am 27. Juli 2011, 15:39:12
Zitat
Original von RR-E-ft

Zur Rechtsfrage:

Wenn in einem Vertrag eine unwirksame Klausel enthalten ist, über deren Wirksamkeit Streit besteht, dann ist die deshalb erfolgte Kündigung nicht kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam, vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5646&ident=).

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht an Verträgen festgehalten werden, die ihm wegen unwirksamer Preisänderungsklausel auch die Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten versagen.

Im Falle einer Monopolsituation kann ein Kontrahierungszwang bestehen, der den Versorger zum Abschluss eines (neuen) Liefervertrages verpflichtet, dessen Anfangspreis nicht kartellrechtswidrig überhöht sein darf.

Wenn der Monopolist aber die geforderte Belieferung aufnimmt, ist die Frage, ob der dafür geforderte Preis dann angemessen ist oder nicht, ein vollkommen anderer Streit.

Nun hatte allerdings das OLG Celle in der zitierten Entscheidung nicht darüber zu entscheiden gehabt, wie sich die Sachlage dann darstellt, wenn der Versorger ein Monopol hat.

Die Begründung trägt insoweit zwar schon, hat aber einen Haken:

Zitat
dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Kartellrechtswidrigkeit solcher Kündigungen hätten befürchten müssen. Nach ihrem Vorbringen haben die Kartellbehörden es als missbräuchlich angesehen, wenn Energieversorgungsunternehmen sich dem Einwand, eine von ihnen vorgenommene einseitige Preisänderung sei unbillig, dadurch entzogen haben, dass sie das Vertragsverhältnis gekündigt haben. Darum geht es hier indes nicht, weil die streitbefangenen Verträge nicht zur Umgehung von Billigkeitsprüfungen gekündigt worden wären. Die Beklagten hätten dadurch lediglich die Gefahr beseitigt, wegen der unwirksamen Preiserhöhungsklausel nicht einmal gestiegene Gestehungskosten weitergeben zu können. dass darin keine Kartellrechtswidrigkeit zu sehen sein kann, liegt auf der Hand.

Denn es stellt sich schon die von @sternenmeer gestellte Frage, warum der Versorger seine angeblich höheren Einstandskosten nur im Falle eines (dieses: Sternenmeer) Kunden weitergeben will; während dessen bei den übrigen Kunden die jetzt erhöhten Einstandskosten keinen Kündigungsanlass darstellten.

Der Freiheit in unternehmerischer Selbstverantwortung zu entscheiden, ob Preise angepasst werden müssen / sollen, ist in Gestalt von § 1 Abs. 1 EnWG Grenzen gesetzt. Eine unternehmerische Entscheidung setzt aber, auch wenn die Grenzen der Kostenorientierung eingehalten sind, einen objektivierten Rahmen voraus, den Organisationsplan. Existiert ein solcher nicht, dann ist dies IMHO ein Indiz dafür, dass die Kündigungsveranlassung nicht vor diesem objektiven Hintergrund entstand.

Nicht umsonst hat sich wohl der Versorger in dem Verfahren (OLG Celle) als Bekl. mit dem Einwand verteidigt, dass ihm Unbill seitens der Kartellbehörde drohe.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 16:02:09
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander  rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.

Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.

Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.

Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.

Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig  festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit  zu unveränderten Konditionen fortzuführen.

Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).

Wurde die Unwirksamkeit der Klausel und der darauf beruhenden Preisänderungen rechtskräftig festgestellt und womöglich zudem sogar festgestellt, dass dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis kein Recht zusteht, die Preise einseitig abzuändern (vgl. LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11), dann kann der Versorger doch wohl nur kündigen.

Bei den anderen Kunden, für deren Vertragsverhältnisse entsprechendes nicht gerichtlich festgestellt wurde, liegt es womöglich anders.

Bei denen könnte es im Falle eines Rechtsstreits darüber doch schließlich - anders als in jener rechtskräftigen Entscheidung - zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen, die dem Versorger durchaus die Weitergabe eingetretener Kostensteigerungen ermöglicht. Für jene Vertragsverhältnisse ist also noch gar nicht entschieden, dass keinerlei Kostensteigerungen weitergegeben werden können, selbst wenn die Klauseln ebenso unwirksam erscheinen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 16:11:02
RR-E-ft
umgekehrt
Der \"tapfere Recke\" (SWLB) hat uns, die Fernwärmekunden,seit 27 Jahre-
als\"bestes Rindvieh\" gemolken.Die Sahne und das Fett ist heute noch in
den Bilanzen vorhanden.
Der Arbeitspreis ist von 2,95ct./Kwh bis 7,22 ct./Kwh (10/2008) gestiegen.
Es waren gute,fettige Milchjahre.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 16:13:18
Nur geschlachtet wurde wohl noch keiner? ;)

Es kann eigentlich offen bleiben, warum nur Ihnen gekündigt wurde.
Darüber lässt sich ja auch sowieso  nur unendlich spekulieren, so lange man nicht in die Köpfe der Verantwortlichen reinschauen und deren interne Protokolle auslesen  kann.

Entscheidend ist allein, ob der Kläger darauf, was er mit zulässigen Klageanträgen beansprucht, tatsächlich einen Anspruch hat, seine Klage deshalb begründet ist.
Andernfalls muss die Klage abgewiesen werden.

Der Rechthaber bekommt halt kein Recht, wenn seine Anträge schon unzulässig sind.

In einem Gerichtsverfahren geht es auch nicht darum, moralische Sieger festzustellen.  
Hier im Forum ist der Kunde immer König der Herzen,
endweder strahlender Sieger oder aber irgendwie bemittleidendes Opfer einer unsäglich versorgerfreundlichen Justiz.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 17:02:56
Der Antrag war zulässig (Hauptanträge),Nr. 1 lautet:
\"Es wird festgestellt,dass der Fernwärmelieferungsvertrag in der Fassung vom 17.07.1984 durch die Kündigung des Beklagten vom 20.03.2009 nicht beendet wurde,sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fort-
besteht.\"
Begründet wurde er auf vielen Seiten mit §§19 Abs. 1 GWB/134 BGB
(Kartellrechtliche Ungleichbehandlung und fehlende/nicht ausreichende
sachliche Rechtfertigung).
Anspruch:Ab dem 01.01.2010 zu den gleichen vertraglichen Bedingungen
beliefert zu werden wie alle anderen gleichartigen Fernwärmekunden
(meine Nachbarn),deren Verträge alle zum 01.01.2010 verlängert wurden.
Darf ich diesen Anspruch nicht haben ? (Anschluss- und Benutzungs-
zwang).Ein Wechsel ist nicht möglich.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 17:13:51
Der Antrag mag zulässig sein, ob er begründet war, ist die Frage.

Konnte es tatsächlich einen Anspruch auf unveränderte Vertragsfortführung zu den bisherigen Bedingungen geben, nachdem anderseits gerichtlich festgestellt war, dass Preisänderungen im konkreten Vertragsverhältnis  infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln unzulässig und unwirksam sind ?!

Dies steht zu bezweifeln.
Warum es zu bezweifeln steht, wurde oben ausgeführt.

Womöglich wären Sie bei unveränderter Vertragsfortführung zu den bisherigen Bedingungen bei jeder weiteren Preisänderung wieder erfolgreich gerichtlich gegen diese vorgegangen.
Womöglich meinen Sie sogar, Sie hätten zeitlich unbefristet einen Anspruch darauf, eben so erfolgreich weiter zu verfahren.
 
Es besteht eben kein Anspruch auf Abschluss bzw.  Fortführung  eines zeitlich unbefristeten oder gar langjährigen Vertrages, der für den Versorger - infolge unwirksamer Klauseln - keinerlei Preisänderung bei gestiegenen Kosten zulässt.

Die anderen Kunden hatten und haben ebenso auch schon keinen Anspruch darauf !!!

Deren Verträge wurden bloß (noch) nicht gekündigt, so dass sich für jene die Frage, ob sie einen solchen Anspruch etwaig  haben, bisher (noch) gar nicht stellte.

Sie sind zum Gericht gezogen wegen eines vermeintlichen Anspruchs darauf, mit Ihnen einen Vertrag fortzuführen oder neu abzuschließen, der jedenfalls eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb grundsätzlich keine Preisänderungen bei gestiegenen Kosten zulässt, wie Sie wussten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 27. Juli 2011, 17:35:23
Warum sollen sich alle anderen Kunden nicht auf die vertragliche Ver-
längerung zum 01.01.2010 berufen können.Sie haben doch einen Vertrag,der dies vorschreibt,verbindlich für beide Seiten.Seit wann sind Sie
nicht mehr Verfechter des Spruchs:pacta sunt servanda.Ich wundere mich
sehr.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 17:44:48
Die Frage war doch allein, ob es einen Anspruch darauf gibt.

Es gibt nun mal keinen Anspruch auf Abschluss oder unveränderte Fortsetzung eines Vertrages zu unveränderten Bedingungen, in den infolge der bekannten Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine Lücke in das gesamte Vertragsgefüge gerissen ist.

Der Versorger hätte doch von Anfang an weder mit Ihnen noch mit  sonstwem einen (langfristigen) Vertrag diesen Inhaltes abgeschlossen, wenn er dabei schon gewusst hätte, dass die Preisänderungsklausel unwirksam und er deshalb nicht befugt ist, bei Kostensteigerungen die Preise zu ändern. Es ist wohl anzunehmen, dass bei Vertragsabschluss beide Vertragsschließenden die Vorstellung hatten, dass der Preis nicht für alle Zeiten unveränderlich ist, sondern Änderungen unterliegt und unterliegen soll. Nachdem die Unwirksamkeit der Klausel bekannt war, hätte man sich redlicherweise zusammensetzen können, um gemeinsam eine Lösung zu finden, um Leistung und Gegenleistung weiterhin angemessen im Gleichgewicht zu halten, also die Vertragsbedingungen im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend abzuändern/ anzupassen oder aber den Vertrag zu beenden, §§ 313, 314 BGB.

Was hätten die Parteien schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss redlicherweise zu Preisänderungen vereinbart, wenn ihnen diese Vertragslücke seinerzeit bekannt gewesen wäre. Diese Frage stellen sich Richter, wenn es um eine ergänzende Vertragsauslegung geht, um einen aus seinen  Fugen geratenen Vertrag doch noch zu retten.

Aus dem vertraglichen Band ergeben sich insbesondere bei langjährigen Verträgen auch gegenseitige Treue- und Fürsorgepflichten, die es auch gebieten können, einer Vertragsanpassung zuzustimmen, sofern der Vertrag eine von den Parteien bei Vertragsabschluss unerkannte Lücke aufweist.

Sie aber wollen gerade die unveränderte Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, was für Sie besonders günstig, für den Versorger jedoch unzumutbar hart wäre, nachdem die übereinstimmenden Vorstellungen beim ursprünglichen  Vertragsabschluss noch eine vollkommen andere Richtung genommen hatten. Und darauf haben Sie wohl mit Recht keinen Anspruch.

Es besteht wohl allenfalls Anspruch auf einen angepassten Vertrag, der Leistung und Gegenleistung wieder ins rechte Lot bringt, so wie es schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach.

Sehr große Wundertüte.  ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juli 2011, 23:38:31
Das Urteil des AG Ludwigsburg (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1309246252_2359__12.pdf) stellte gerade auf eine bestehende Kündigungsmöglichkeit des Versorgers ab.

Zitat
Dass der Wegfall der streitgegenständlichen Erhöhungsklausel zu einem unzumutbaren Ergebnis führt, kann hier nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund von § 6 Ziff. 2 des streitgegenständlichen Vertrages ein Kündigungsrecht besteht.

Wollte man davon ausgehen, dass ein Kündigungsrecht  für den Versorger tatsächlich  nicht bestand, hätte man schon dort die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen gehabt.

Nun ist es aber so, dass auch einem Monopolisten grundsätzlich  ein Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht (vgl. BGH B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08], es sei denn ihn trifft eine gesetzliche Versorgungspflicht oder das Recht zur ordentlichen Kündigung wäre wirksam vertraglich ausgeschlossen worden.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: tangocharly am 28. Juli 2011, 09:58:14
Gegenstand des Versorgungsvertrages war in dem Fall (VIII ZR 241/08 ) ein Sonderabkommen und hierin wiederum ein vertraglich begründetes Kündigungsverbot.

Zitat
Tz. 14
Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-teilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich selbst um einen eigenen (öffentlichen) Anschluss zu kümmern. Hingegen war der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-lieferungen über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien vertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Stromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen, solange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt.

Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 28. Juli 2011, 16:13:28
RR-E-ft,tangocharly
Es geht nicht um das grundsätzliche Recht eines Fernwärme-Monopolisten,
einen Versorgungsvertrag zu kündigen,es geht um einen ganz speziellen Monopolisten,ob dieser bei Anschluss- und Benutzungszwang,gebundener Leitung,Kontrahierungszwang und eingetragener Grunddienstbarkeit nur
EINEM Kunden kündigen durfte,und ob er bei dieser Kündigung besondere Gründe vorgetragen hat,die dem kartellrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gem § 19 Abs. 1 GWB gerecht werden.
Wenn das nicht gegeben ist ,dann ist die Kündigung rechtswidrig und
gem. §134 BGB nichtig.Dann kommt der alte Vertrag wieder zur Wirkung.
Das ist die logische Konsequenz aus einem Verstoss nach § 19 GWB.

Dazu -im ganz konkreten Beispiel der Kündigung durch die SWLB-, kann
meine Verteidigung gegen rechtswidriges Verhalten (jahrzehnte lange
gesetzwidrige Jahresrechnungen)-fälschlicher Weise vom LG in der Begründung als von mir angestrengtes Verfahren bezeichnet-nicht als
sachliche Rechtfertigung im kartellrechtlichen Sinne herhalten.

s. hierzu BGH v.24.06.2003,Az.:KZR 32/01
Seite 7:\"Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungs-zwang,....einer Bezugspflicht,kann-wenn die Verhältnisse ansonsten vergleichbar sind-ein laufendes Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres
gekündigt werden.Denn sonst wäre gegebenenfalls der Kündigende zum
sofortigen Vertragsabschluss verflichtet.\"

Seite 12:\"Beträfe die vom Berufungsgericht gerügte Verweigerungshaltung der Kläger jedoch rechtwidrige Teile oder eine rechtwidrige oder eine rectswidrige Form der Umsetzung des Nahverkehrs,könne dies die Kündi-gung der Freistellungsverkehre nicht sachlich rechtfertigen.\"

Folgerungen m.E. hieraus:Mein Widerstand in einem von den SWLB ange-strengten Leistungsklageverfahren-ich betone,nicht von mir angestrengt- in dem ich eine Verweigerungs-/Verteidigungshaltung gegen das rechtswidrige Verhalten der SWLB eingenommen habe,kann nicht als
Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung im kartellrechtlichen Sinne
herhalten.

Warum sollte der alte Vertrag nicht wieder \"aufleben\"?Bei allen anderen
Kunden ist er erst gar nicht \"gestorben.\"
In § 7 Nr.6 dieses Vertrages steht:\"Sollten einzelne Bestimmungen des
Vertrages unwirksam sein oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen
gültig.Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall,die ungültige Bestimmungen durch rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen
im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.\"

Es gab und es gibt noch immer die Möglichkeit, die rechtswidrige Klausel
gegen eine gesetzeskonforme auszutauschen.Mehrfach habe ich hierzu
meine schriftliche Bereitschaft erklärt.Nur einmal darf man raten,warum
die SWLB es nicht getan haben.Kleiner Hinweis:Der Gewinn ist in den
letzten Jahren extrem gestiegen,allein in 2010 in Höhe von 5.440.091,34
EUR(Vorjahr 2009; 3.873.272,52 EUR).
Der enorme Gewinnanstieg in den letzten Jahren wäre mit gesetzeskonformen Preisänderungs-
klauseln nicht möglich gewesen.
Darum brauchte man nur dem Einzigen Protestler kündigen,dann geht`s weiter mit den gesetzwidrigen Preisänderungsklauseln.
Hier im Forum wurden auch schon mal die Frage gestellt,ob ein solches Verhalten nicht auch als ............zu bezeichnen ist?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 28. Juli 2011, 16:31:20
Zitat
Original von tangocharly
Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.
Bislang\" wurden die Verpflichtungen und auch Erwartungen, die Verbraucher an einen Sozialstaat stellen dürfen, nicht erfüllt. Die Justiz zeigt davon auch nur das Abbild.

VOR ÜBER 40 JAHREN:

Zitat
Hundert Reihenhausbesitzer in Hamburg-Volksdorf sperrten ihrem Fernwärme-Lieferanten \"Favorit\" (Esso) ihre Konten und reduzierten das monatliche Heizgeld um 30 bis 40 Prozent. Begründung der Hauseigentümer: \"Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten.\"
Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45440041.html)

Das Beispiel von sternenmeer macht wieder einmal deutlich, dass einzelne gewonnene oder verlorene Rechtsstreite für die Verbraucher insgesamt nichts bewirken. Das Beispiel zeigt weder den angeblichen Sozialstaat noch den dazu unverzichtbaren Verbraucherschutz. In den nächsten vierzig Jahren wird sich wieder nichts ändern, wenn die Verbraucher das Diktat weiter widerstandslos hinnehmen und die Politik zugunsten der Monopolisten gewähren lassen.

Außerdem zeigt sich auch hier der Missbrauch von Umwelt- und Klimaschutz & Co. für die Profitopimierung und die Monopolsicherung. Zwang zu umweltfreundlichen Energien für die Heizung gab es in der Vergangenheit häufig (Keine Nutzung von festen und flüssigen Brennstoffen). Fernwärme oder Gas blieben als Möglichkeit. Alleiniger Nutzniesser war (und ist es häufig noch) der eigene Versorgungsbetrieb des Verordnungsgebers.  Was dagegen heute alles in Einzelöfen verbrannt wird, danach kräht nicht nur kein Hahn, sondern der selbe Verordnungsgeber längst nicht mehr. U.a. gegen Feinstaub schafft man dafür wieder eine teuere Bürokratie, verpflichtet die Autobesitzer bunte Bäbber auf die Windschutzscheiben zu kleben und erfindet kommunale Umweltsperrzonen. Bald gibt es soviele wie Strom- und Gasnetze in D. Für das dumme Spiel zahlt immer der Bürger und Verbraucher, für die (abgesperrte) Umwelt und das Klima ist nichts gewonnen. X(

Was bleibt sternenmeer um dem Monopol zu entgehen? Einen Einzelofen im Baumarkt für Scheitholz und Braunkohlebriketts kaufen. Die billige Braunkohle gibt es dort gleich im Tragepack dazu. Ein Edelstahlaussenkamin ist schnell montiert. Es glänzt ja schon an vielen Hauswänden, selbst in  Mehrfamilienhäusern sieht man Edelstahlkamine aus den Wohnungen sprießen.  Diese \"Umwelt-Politik\" ist im Sinne der Verbraucher vermutlich nicht einmal gut gemeint, aber ganz sicher schlecht gemacht.[/list]
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 28. Juli 2011, 16:54:01
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen,dass in unserem Fernwärmeversorgungs-
gebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist.
Nix Öl   Nix Gas   Nix Holz   Nix Pellets  Nix Briketts   Nix Nix Nix   alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB
werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen?
Ich nicht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 28. Juli 2011, 17:07:04
Zitat
Original von sternenmeer
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen, dass in unserem Fernwärmeversorgungsgebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist. Nix Öl   Nix Gas   Nix Holz   Nix Pellets  Nix Briketts   Nix Nix Nix   alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen? Ich nicht.
umstrittene Fernwärmesatzung?  Ausschluss regenerativer Energien durch Satzung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58758#post58758)

Lesen Sie mal hier: Diese baden-württembergische Stadt hat das \"Gebot\" zurückgenommen  (Zweifel an der Rechtmässigkeit). (http://www.wangen-allgaeu.de/data/media/0001435_0000002_DS192-2008.pdf?SESS_WANGEN_FE=8d1e62f0901cfa68fd6d8d53ba60cbbc)
[/list]
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 28. Juli 2011, 17:18:18
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen,
kein Gas ,da keine Gasleitung verlegt wird.Eine Alternative zur Fernwärme
gibt es nicht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 28. Juli 2011, 17:49:10
Zitat
Original von sternenmeer
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen, kein Gas, da keine Gasleitung verlegt wird. Eine Alternative zur Fernwärme gibt es nicht.
Alternativlosigkeit\" rechtens ist. Alternativlos gibt es in der Politik häufig, in Wirklichkeit selten  ;). Lesen Sie mal hier unter 15:

Zitat
Der Verwaltungsgerichtshof kommt in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, weil die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet \"Schlossäcker/Buchäcker\" in A.-F. vom 19. Januar 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. Mai 1999 unwirksam seien. Nach § 11 Abs. 2 GemO a.F. könne die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis sei gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert werde. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssten einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen, d.h. die Einrichtung der Fernwärmeversorgung müsse bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung sei für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Auslegung irrevisiblen Landesrechts aus der \"kommunalverfassungsrechtlichen Systematik\", insbesondere aus § 1 Abs. 2 GemO, nach dem es Aufgabe der Gemeinden ist, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern, sowie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hergeleitet.

Verwaltungsgerichtsurteil (http://www.agfw.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/agfw/content/linkes_menue/recht/BVerwG_051123_BVerwG8C14-04.pdf&t=1311957122&hash=799b3175d2ec427fcdb63646057d6d3c539b5054)[/list]
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: bjo am 28. Juli 2011, 18:11:38
in Dorsten wulfen gibts was änliches (Ganze Siedlung in den 70érn mit Stromheizung)

http://www.wulfen-wiki.de/index.php/Elektrospeicherheizung
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 29. Juli 2011, 16:18:02
zum Kartellrechtsverfahren LG Stuttgart v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/11

Entscheidungsgründe des Gerichts:
\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.
Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem AG Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile angegriffen.\"

D.h. doch:
Der Kläger hat Klage beim AG Ludwigsburg eingereicht.
Das Gericht hat festgestellt:Gesetzwidrige Preisänderungsklausel.
Die Beklagte (SWLB) kündigt daraufhin aus sachlichem Grund,weil der Klä-
ger sie gerichtlich angegangen ist.

In Wirklichkeit war der zeitliche Ablauf und die Anklageerhebung ganz anders.
Die BEKLAGTE (SWLB) hat den Kläger vor dem AG verklagt (23.12.2008)
Die BEKLAGTE (SWLB) kündigt dem Kläger                           (20.03.2009)
Das AG entscheidet:Rechtwidrige Preisänderungsklausel     (05.08.2009)

Das Gericht behaupet somit,dass die Entscheidung vom 05.08.2009 An-
lass für die BEKLAGTE (SWLB) war,die Kündigung am 20.03.2009 auszusprechen.
Dies ist doch eine falsche Tatsachenbehauptung,die als einziger Grund
für die sachliche Rechtfertigung herhalten muss.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Juli 2011, 20:17:56
Es ist belanglos, warum der Versorger gekündigt hat.

Die Kündigung wurde ja wohl nicht mit der nichtkartellrechtlichen Einwendung  angegriffen, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung des Versorgers vertraglich ausgeschlossen worden sei.

Also bestand grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung.

Dann kam es darauf an, ob im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf welcher das Urteil des LG gründet, der zulässige Antrag begründet war, was wie aufgezeigt wohl nicht der Fall sein konnte, nachdem das genannte Urteil des AG Ludwigsburg (rechtskräftig) vorlag.

Es kommt also keinesfalls darauf an, wie es zu Kündigung kam.

Zu entscheiden war allein über die zulässigen Klageanträge des Klägers und somit darüber, ob zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein den Klageantrag tragender Anspruch für den Kläger bestand, nämlich auf unveränderte Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, nachdem schon das Urteil des AG Ludwigsburg (rechtskräftig) vorlag....
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 29. Juli 2011, 21:46:42
RR-E-ft
Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.
Dann gilt:Ein laufendes Fernwärme-Vertragsverhältnis kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden.Da die Kündigung am
20.03.2009 erfolgte,also vor der gerichtlichen Feststellung der rechtswidrigen Klausel
am 05.08.2009,kann die Rechtswidrigkeit der Klausel nicht als sachliche Rechtfertigung
für diese Kündigung herangezogen werden.Diese Tatsachenbegründung
ist somit falsch.Ich kann auch nicht sagen,ich bin nass vom Regen,weil es
morgen regnet.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Juli 2011, 22:34:27
Zitat
Original von sternenmeer

Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.

Das spielt wohl keine Rolle, ist wohl bedeutungs- und belanglos.

Die Monopolstellung wirkt sich auf die Kündigungsmöglichkeit nicht unmittelbar aus.

Die Entscheidung BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=50140&pos=20&anz=22) betrifft laut Randnummer 35 ausdrücklich den Fall der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in den Verträgen eines Monopolisten.

Auch dort schied eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb aus, weil sich der Versorger (der eine Monopolstellung einnahm) durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist  aus den Verträgen lösen konnte und deshalb die Vertragslücke, die durch die Klauselunwirksamkeit in das Vertragsgefüge gerissen wurde, nicht ohne Weiteres eine unzumutbare Härte für den Versorger begründen konnte (Randnummer 45).

Aber selbst dann, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung für den Versorger im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht ein solches gleichwohl, es sei denn, es wäre vertraglich ausgeschlossen worden (vgl. BGH, B. v. 15.09.10 VIII ZR 241/08].

Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung, die bekanntlich keinerlei Begründung bedarf, jedoch vertraglich  ausgeschlossen gewesen, hätte man eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung ja allein auf diese Begründung stützen können, ohne dass es dafür überhaupt erst auf Kartellrecht angekommen wäre. Konnte man aber wohl nicht, weil es einen solchen vertraglichen Ausschluss schon nicht gab.

Das Urteil des AG Ludwigsburg stellt jedoch ersichtlich auch darauf ab, dass ein Kündigungsrecht für den Versorger bestand.

Nach alldem sollte man nicht davon ausgehen, dass durch eine Monopolstellung das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen würde.

Nochmals:

Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).

Anders gewendet:

Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?

Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 30. Juli 2011, 10:32:05
Ist das Verhalten des Fernwärmemonopolisten Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim wirklich in Ordnung? Nach gerichtlicher Feststellung der rechtsunwirksamen Klausel wäre es doch nur sachlich gewesen, die ungültige Klausel durch eine gültige Klausel zu ersetzen und zwar in allen Verträgen. Sind denn unterschiedliche Preise (und Verträge) bei den wohl gleichen Verhältnissen in diesem Monopol wirklich rechtens?

Gerade bei den Fernwärmemonopolen liegt offensichtlich noch vieles im Argen. Verbraucherschutz wird in D halt immer noch kleingeschrieben. Die deutsche Politik schafft es nicht alleine, die Verbraucher brauchen Europa. Die schönen abgeschirmten Gesetze und Verordnungen (EnWG, GO & Co.) sind mehr Alibi als reale Verbraucherpolitik, Papiertiger eben. Einzelne Rechtsstreite, selbst wenn es für den Verbraucher gut ausgeht, führen nicht wirklich zum Ziel.  Manchmal bleibt trotz Recht nur der jahrelange Aufwand und der Ärger. Dutzende Urteile und Novellen haben den Verbrauchern nichts gebracht. Im Gegenteil, sie werden im Milliardengeschäft \"Energie\" weiter und zunehmend abgezockt. Der Energieverbraucher muß auch die kommunalen Goldesel füttern.  Es gilt ja Haushaltslöcher zu stopfen, Bäder, Sport- und Kulturarenen, Pedelecs und E-Mobile  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79864#post79864)etc. pp. querzusubventioneren. Eine Spendenquittung gibt es mit der Energierechnung immer noch nicht.

Nur ein weiteres Beispiel:

Zitat
Gleichzeitig bestätigt er, dass die FWO ihr Angebot, allen Kunden entsprechend ihres Stromverbrauches eine Gutschrift zu zahlen, noch einmal modifiziert habe. Das erste Angebot, eine Rückzahlung von insgesamt 70 000 Euro, lehnten die Fernwärmenutzer ab. Nach Informationen dieser Zeitung möchte die FWO etwa 30 000 Euro nachlegen. Die Bedingung dabei ist, dass die FWO-Kunden ihre Widersprüche zurücknehmen und die neuen Verträge unterschreiben.

Warum die FWO noch einmal nachlegt – auch das wollte Geschäftsführer Förster nicht sagen. Mitglieder der Bürgerinitiative vermuten indes, dass bei den neuen Verträgen oder in der Vergangenheit geschlampt wurde und mit dem Geld die Zustimmung der Kunden erkauft werden soll, so ein Vertreter gegenüber der Redaktion.

Beispiel  Ochsenfurt (http://www.main.de/wuerzburg/ochsenfurt/ochsenfurt./art697,767957) -- Fernwärme eine Alternative oder Alternativlos? (http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Fernwaerme-gesteht-70-000-Euro-zu;art779,5980854) -- Wenn es auch so aussieht, kein Basar (Markt) - Monopolbedingungen (http://fwo-ochsenfurt.de/presse/FWO_Schreiben_an_BI_10.02.2011.pdf)

 Ein Beispiel aus der Urteilssammlung - Monopolnutzung - OLG Düsseldorf Kartellsenat (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1310984811_2652__12.pdf)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 10:39:04
Minus im Quadrat.

Mancher mag sein scheinbar  unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: real Speakers´Corner in london.

Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.

In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist oder irgend etwas im Argen liegt, sondern ausschließlich  nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge  tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.

Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 30. Juli 2011, 11:23:21
Zitat
Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.

Mancher mag sein scheinbar  unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: speakers´corner in london.

Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.

In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist, sondern nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge  tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.

Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.
Minus im Quadrat\"[/list]
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 11:25:34
Minus im Quadrat.

Sie sind der unangefochtene Experte fürs Palaver.

Es geht grundsätzlich  um eine bestimmte Debattenkultur, die hier eben -  historisch gewachsen -  eine andere ist als in Afrika.
Dabei will ich die afrikanische Variante gar nicht herabwürdigen.
Wo sie hinpaßt, paßt sie hin; hier jedoch eher nicht.

Unsere Debattenkultur auch hier ist auf Effizienz ausgerichtet.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 30. Juli 2011, 11:49:27
RR-E-ft

Worum geht geht es denn eigentlich?(s.o. Grundsatzthema)

\"Darf ein Fernwärme-Monopolist (Normadressat gem. § 19 GWB)

     -bei Anschluss-/Benutzungszwang,
     -bei gebundener Leitung
     -Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch
     - Kontrahierungszwang
     -gleichartiger Abnehmerstruktur mit standardisierten \"Fernwärme-
      Normsonderverträgen\"

NUR EINEM Fernwärme-Kunden  kündigen,der
     -Widerspruch gegen eine Jahresrechnung eingelegt hat (§24 Abs. 4
      AVBFernwärmeV) und die
     -Jahresrechnung daraufhin angemessen (nicht Anf.-Preis) gekürzt hat,
      weil diese auf der Basis einer gerichtlich festgestellten,gesetzwidrigen
      Preisänderungsklausel erstellt wurde ?\"

Grundsätzlich JA,wenn es vertraglich vereinbart ist ,Frist und Form eingehal-
ten wurde und zusätzlich

BESONDERE GRÜNDE vorliegen im kartellrechtlichen Sinne ( § 19 GWB ).

Es geht hier nur um diese konkrete Frage,liegen bei der EINZIG vorgenom-
menen Vertragskündigung der SWLB solche BESONDEREN GRÜNDE vor ?

M.E. NEIN,weil die SWLB durch diese Kündigung einen gesetzwidrigen Preis
legitimieren wollen,mit der Begründung-wie das LG festgestellt hat-weil ich
diesen Preis gerichtlich angegangen habe ( was aber sowieso nicht stimmt,
da ich vor dem AG Ludwigsburg verklagt wurde).

M.E. verstösst somit diese EINZIGE Kündigung gegen § 19 Abs.1 GWB,weil
sie einen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt (s.Prof. Markert an m. St.).

Konsequenz: Verstösst ein Rechtsgeschäft (hier Kündigung) gegen ein
Verbotsgesetz ( hier § 19 Abs. 1 GWB),dann ist es unwirksam und gem.
§ 134 BGB aufzuheben.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 11:59:49
Es bedurfte wohl schon keiner besonderen Gründe (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 35, 45).

Vorliegend unterliegt zunächst schon nicht der Versorger (Normadressat) einem Kontrahierungszwang, sondern der Kunde.

Und das Urteil des AG Ludwigsburg erging nun mal allein zwischen den Parteien des konkreten Vertragsverhältnisses. Dieses Urteil geht ursächlich auf die entsprechende, so anstrengende wie erfolgreiche Verteidigung des Beklagten zurück und fiel für diesen folglich nicht etwa wie Manna vom Himmel.

Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beim Landgericht lagen jedenfalls mit dem Urteil des AG Ludwigsburg wohl ausreichend  Gründe vor, einen Anspruch auf unveränderte Weiterbelieferung zu unveränderten Bedingungen zu versagen, weil eine solche Feststellung auch eine Anpassungsmöglichkeit für den Versorger gem. §§ 313, 314 BGB ausschließen würde.

Auf letztere Feststellung war der (weitergehende) Klageantrag gerichtet und nicht etwa (bloß) darauf, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war.

Es ist zudem überhaupt nicht ausgemacht, dass der Versorger die anderen Kunden zu den bisherigen Bedingungen unverändert weiter beliefern muss und von diesen gem. §§ 313, 314 BGB keine Anpassung verlangen kann, um im Falle des Scheiterns einer solchen einvernehmlichen Anpassung die Verträge vorfristig durch Kündigung zu beenden.

Im Falle des Obsiegens mit dem (weitergehenden) Klageantrag würde man sich deshalb wohl besser stellen gegenüber den anderen Kunden.

Die Frage lässt sich im konkreten Fall abschließend nur durch eine Berufung klären. Ohne Berufung ist sie durch die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bereits formell geklärt. Jeder darf weiter unverändert seine Meinung behalten, ohne dass sich am Ergebnis praktisch etwas ändert.

Zitat
Original von RR-E-ft

Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).

Anders gewendet:

Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?

Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 30. Juli 2011, 14:42:05
Zitat
Original von RR-E-ft
..
Vorliegend unterliegt nicht der Versorger einem Kontrahierungszwang, sondern der Kunde.
...
§16EEWärmeG (http://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/16.html)

Wer akzeptiert diesen Inhalt (freiwillig) - aktuelle AGB Fernwärme? (http://www.swlb.de/cms/Privatkunden/Fernwaerme/Vertraege/Vertraege/AGB_Fernwaerme_SWLB_30_12_20101.pdf)

Strom und Wärme aus dezentraler Erzeugung kommunaler KWK-Anlagen, in aller Regel eine klima- und umwelttechnisch gute und effiziente Sache.  Auf jeden Fall effizenter und umweltfreundlicher als  z.B. Holz in Einzelöfen zu verbrennen*). Allerdings kann man Bedingungen wie sie sich hier zeigen nur ablehnen. Wo Monopole in der Natur der Sache liegen oder als begründete Ausnahme verordnet werden, sind sie vollkommen transparent und ohne Missbrauch zu organisieren! So jedenfalls nicht![/list]*)PS
dazu passt: Wenn\'s dem Nachbarn stinkt (http://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/312720_ard-ratgeber--recht/6257196_heizen-mit-holz--wenn-s-dem-nachbarn-stinkt)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 14:46:10
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Mancher wünscht sich diesbezüglich afrikanischen Langmut.

Bei der Grundversorgung mit Strom und Gas besteht zB. ein gesetzlicher Kontrahierungszwang für den Grundversorger, jedoch nicht für die Kunden.
Man muss also genau differenzieren, wenn der Kontrahierungszwang trifft.

Nie geht ein bestehender  Kontrahierungszwang (ob gesetzlich oder vertraglich) dahin, einen Vertrag zu unabänderlichen Preisen abzuschließen/ aufrecht zu erhalten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 30. Juli 2011, 15:06:53
Zitat
Original von RR-E-ft
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 15:13:26
Minus im Quadrat.

Der letzte Beitrag erscheint sachlich- inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Ist das wieder die afrikanische Methode?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 30. Juli 2011, 16:45:58
Es geht doch um die Frage der Zulässigkeit der Klage und ob diese begründet war.
Im 1.Hauptantrag wurde die Zulässigkeit bejaht,aber abgelehnt,mit der Begründung:
1.Die Beklagte wollte gegen den Kläger keine Preise und Bedingungen
durchsetzen,die schlechter waren als bei allen andere Fernwärme-Kunden.

Stimmt nicht:Das Vertragsangebot vom 23.11.2009 war in fast allen Punk-
                    ten schlechter (höhere Preise,AGB`s).Ein anderes hat`s nie
                    gegeben.Das nennt das Gericht:Gleichbehandlung.
2.Die Kündigung sei sachlich gerechtfertigt,weil der Kläger die SWLB vor
   Gericht angegriffen habe.

Stimmt nicht:Die SWLB haben mich vor`s Gericht gezerrt und behauptet,
                    die Klausel sei korrekt.Pech gehabt,war sie nicht.
                    Ich habe nur eine Verteidigungshaltung gegen die rechtwidrige
                    Klausel eigenommen.

Hierzu der BGH v. 24.06.2003,Az. KZR 32/01 (s. S.12 sinngemäss):
Liegt eine Verweigerungshaltung gegen das rechtswidrige Verhalten der
Beklagten vor,so kann dies die Kündigung sachlich nicht rechtfertigen.

Und hier liegt der Hund begraben.
Meine Verweigerungshaltung gegen das rechtswidrige Handeln der SWLB kann somit nicht als sachliche Rechtfertigung für eine Kündigung angesehen werden.Dies ist ein Verstoss gegen das Kartellgesetz.Nur
weil ich mich als einziger gegen die SWLB gewehrt habe,durften die SWLB nicht nur mir kündigen.Diese Bestrafung in Form der Kündigung ist gesetz-
widrig.
Die SWLB war verpflichtet,die gesetzwidrige Klausel zu ersetzen.
Sie sollten sich mal darum bemühen,in die Kommentare des GWB reinzuschauen (§§19,20 ) ,was hier zu o.a. Problematik der \"sachlichen
Rechtfertigung\"geschrieben steht und mir nicht ständig unqualifizierte Vor-würfe machen,wie ich könne nicht lesen.
Zu dieser Problematik haben sie sich bisher überhaupt noch nicht
geäussert,obwohl hier der Hund........
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 17:39:31
Wenn man sich (so) sicher wähnt, dass die Klageanträge zulässig und begründet waren, das erstinstanzliche Urteil deshalb auf der Verletzung materiellen und/ oder prozessualen Rechts gründet, legt man deshalb fristgemäß  eine entsprechend begründete Berufung ein, wenn man hierfür einen Anwalt findet, der den entsprechenden Berfungs- und Berufungsbegründungschriftsatz mit seiner Unterschrift verantworten möchte.  Andernfalls legt man keine Berufung ein und das landgerichtliche Urteil wird deshalb rechtskräftig und es bedarf dann keiner Diskussion mehr darüber, wo welcher Hund... Egal wie Sie es insoweit halten, macht Ihnen deshalb wohl niemand Vorwürfe, weder qualifizierte noch unqualifizierte. Ist ja schließlich allein Ihre Sache. Machen Sie dann nur auch niemandem Vorwürfe. Viel Erfolg!
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: PLUS am 30. Juli 2011, 17:47:30
Zitat
Original von RR-E-ft
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Mancher wünscht sich diesbezüglich afrikanischen Langmut.

Bei der Grundversorgung mit Strom und Gas besteht zB. ein gesetzlicher Kontrahierungszwang für den Grundversorger, jedoch nicht für die Kunden.
Man muss also genau differenzieren, wenn der Kontrahierungszwang trifft.

Nie geht ein bestehender  Kontrahierungszwang (ob gesetzlich oder vertraglich) dahin, einen Vertrag zu unabänderlichen Preisen abzuschließen/ aufrecht zu erhalten.
Zitat
Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.

Der letzte Beitrag erscheint sachlich- inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Ist das wieder die afrikanische Methode?
PS
... und zur Kündigung dazu siehe hier:

Zitat
Dem Recht eines Versorgungsunternehmens zur ordnungsgemäße Kündigung könnte entgegen stehen, wenn der Versorger in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne hat und der Kunde auf dessen Leistungen angewiesen ist.

LG Neuruppin, B. v. 27.04.10 Az. 1 O 289/10 Einstweilige Verfügung gegen Fernwärmeversorger (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71511#post71511)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 18:13:04
@PLUS

Ich weiß nicht, ob Sie das richtig verstanden hatten.
Es interessiert mich aber auch nicht wirklich, ob Sie es richtig verstanden hatten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 30. Juli 2011, 18:42:15
RR-E-ft
Unterstellt,das Urteil wird rechtkräftig.
1.Wie ist dann meine vertragliche Position ab dem 01.01.2010?
2.Habe ich nicht das Recht auf einen \"Norm-Sondervertrag \" so wie ihn
   alle anderen haben?
3.Könnte ein \"konkludenter Vertrag\" auch ein \"Norm-Sondervertrag\" sein?
4.Was bedeutet ein \"konkludenter Vertrag\" für mich? (Preise,Klauseln,
   grundsätzlich in Bezug zu allen AGB`s)?
   Ist dieser \"vereinbarte\" Preis,der in Wirklichkeit einseitig festgelegt wird,
   angreifbar über § 315BGB ?(Monopol).
5.Für alle anderen Fernwärmekunden gilt ab 01.01.2010 weiterhin die seit
   1984 bestehende rechtwidrige Klausel?Ich darf diese ja nicht mehr ha-
   ben,habe ich von Ihnen gelernt.Bekomme ich eine Sonderklausel?
6. Muss ich mit diesem neuen Vertragsverhältnis ab dem 01.01.2010
   den zum 30.06.2010 veröffentlichten neuen Vertrag-gültig ab dem
   01.07.2011- akzeptieren oder kann ich den ignorieren,weil ich ja wieder
   einen neuen,ungekündigten Vertrag habe?Alle anderen Verträge wurden
   zum 01.01.2011 um 5 Jahre verlängert?Gilt diese Verlängerung auch für
   mein Vertragsverhältnis?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2011, 19:40:36
Wer mit den GWB- Kommentierungen so gut zurecht kommt, dass er dazu Empfehlungen abgeben kann,  der sollte wohl auch mit den veröffentlichten,  einschlägigen Fernwärme- Entscheidungen des BGH gut zurechtkommen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 04. August 2011, 20:57:21
Siehe LG Bonn, Urt. v. 22.06.11 Az. 5 S 25/11  (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2011/5_S_25_11urteil20110622.html), Rdnr. 53 zur Kündigung eines Monopolunternehmens bei unwirksamer Preisänderungsklausel.

Zitat
Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, sie habe aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gar nicht kündigen können, da sie als damaliger Monopolist in der Region zur Belieferung der Kunden verpflichtet gewesen sei, überzeugt nicht. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel aussprechen können. In diesem Fall wäre von dem Kündigungsrecht nicht zum Zwecke der Durchsetzung höherer Preise Gebrauch gemacht worden, sondern zum Zwecke der Vereinbarung einer wirksamen Preisanpassungsklausel, an der die Beklagte – wie oben ausgeführt – ein berechtigtes Interesse hat.

Auch ein Monopolist ist nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des GWB nicht zur unveränderten Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen verpflichtet, wenn der Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält.

Zitat
Original von sternenmeer
Ich bestreite nicht,dass ein Monopolist wegen unwirksamer Preisän-
derungsklauseln die standardisierten Norm-Sonderverträge aller gleicharti-ger Fernwärmeabnehmer kündigen kann,um tatsächlich gestiegene Kosten-
steigerungen ergebnisneutral auffangen zu können.
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel) ist jedoch der Tatbestand eines missbräuchlichen Verhaltens gegeben,wenn ein
   -Fernwärme-Monopolist(Normadressat),
   -bei einem Anschluss- und Benutzungszwang / Kontrahierungszwang
   -gleichartiger Fernwärme-Abnehmerstruktur

ohne sachliche Rechtfertigung nur mir-dem einzigen Protestler-den Vertrag
kündigt.Eine solche Kündigung stellt eine missbräuchliche Ausnutzung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung dar,da eine Diskriminierung gegenüber
allen anderen gleichartigen Fernwärmekunden (z.B.meinen Nachbarn) ge-
geben ist,denen nicht gekündigt wurde.
Durch eine einzelne,missbräuchliche Kündigung ist das Übel in Gestalt der
rechtswidrigen Preisänderungsklausel ja nicht aus der Welt geschafft.
Der Kartellsenat(BGH v. 07.12.2010,Az.:KZR 4/10,Rn. 57) sagt hierzu:
\"Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressa-
ten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskrimi-
nierung.\"
Mir ist kein Urteil des BGH oder eines OLG bekannt,in dem eine Ungleichbe-
handlung gleichartiger Abnehmer durch einen Monopolisten nicht als kar-
tellrechtlicher Missbrauch angesehen wird.Darum geht es m.E.
Eine einzelne Kündigung eines Fernwärmevertrages durch einen Monopo-
listen bildet hier keine Ausnahme.

Soll wohl heißen, im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln dürfe der monopolistische Versorger deshalb nur entweder allen vergleichbaren Kunden kündigen oder aber keinem, um den für ihn sehr unbefriedigenden Zustand eines Vertrages mit unwirksamer Preisänderungsklausel zu beenden. Alles andere sei kartellrechtswidrig diskriminierend.

Eine Rechtsausübung kann auch diskriminierend rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Versorger kommunal beherrscht wird und deshalb mittelbar der Grundrechtsbindung gem. Art. 3 GG unterliegt. Zu verweisen ist dafür auf die Hafenstraßen- Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg (auch veröffentlicht in RdE 1988, S. 140 bzw. WuM 1988, S. 312).

Das ist im Kern keine schlechte Frage.
Sie führt nur gedanklich leicht in die Irre.

Dann beruft man sich jedoch eigentlich nicht auf einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen, sondern auf einen (auch auf Kartellrecht gestützten) Anspruch auf Versorgung zu den Bedingungen gleichartiger Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse.

Das ist bei Lichte betrachtet aber wohl etwas ganz anderes, weil schließlich die Bedingungen für gleichartige Abnehmer - bzw. Versorgungsverhältnisse im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln angepasst werden können.

So gesehen gilt wohl:

Allein der Zufall will es, wenn die Bedingungen für die Belieferung gleichartiger Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung über den Klageantrag)  immer noch mit den unveränderten Bedingungen des bisherigen (gekündigten) Vertrages übereinstimmen sollten.

Einen Anspruch auf Unveränderlichkeit gibt es m.E. eben, insbesondere in der ganz besonderen Fallkonstellation,  nicht.

Dass der Versorger nicht bereit sei, zu den Bedingungen gleichartiger Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern, ist wohl nicht ersichtlich.

Im Falle eines nach der Kündigung konkludendet abgeschlossenen Neuvertrages richtet sich dessen Inhalt gerade - in Ermangelung veröffentlichter Bedingungen und Preise - nach den Bedingungen und Preisen für gleichartige Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse, § 2 AVBFernwärmeV.

Womöglich wollte das Landgericht gerade darauf hinweisen:
Es könne  offen bleiben, ob konkludent ein neues Vertragsverhältnis begründet wurde.

Es scheint ja eine Weiterbelieferung über den Beendigungszeitpunkt der Kündigung hinaus jedenfalls zu erfolgen.
Diese weitere Belieferung wird wohl nach dem Willen der Parteien auf vertraglicher Grundlage erfolgen, so dass sich dann die Frage nach dem Inhalt dieser vertraglichen Grundlagen stellt.

Aber selbst wenn der Versorger auch als Normadressat des § 19 GWB nicht bereit sei, zu den Bedingungen und Preisen vergleichbarer Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse zu beliefern, müsste der Klageantrag wohl anders lauten, um eben jenes Rechtsschutzziel zu erreichen.

Ob der Preis, den der Versorger in vergleichbaren Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnissen fordert, angemessen oder jedoch kartellrechtswidrig überhöht ist, ist demgegenüber wieder eine vollkommen andere Frage.
Dafür wiederum geht es wohlgemerkt nicht um die Frage, ob die Preisänderungsklauseln wirksam sind oder nicht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 05. August 2011, 14:38:28
RR-E-ft

1.Ist nach einer wirksamen Kündigung -neuer Vertrag liegt nicht vor-ab
dem 01.01.2010(0 Uhr) ein konkludenter Vertrag zustandegekommen?
2.\".....nach den BEDINGUNGEN und PREISEN für gleichartige Abnehmer-
und Versorgungsverhältnisse ( § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). \"(Zit. RR-E-ft)

Was heisst das für mein Vertragsverhältnis nach der Kündigung für
    - den Arbeitspreis (lt. Vertrag  2,95 ct./KWh gem. Vertrag von 1984,
      aktueller Preis 5,22 ct./KWh)?
    Für alle Anderen gilt noch der 1984 vereinbarte Preis von 2,95 ct./KWh.
    Gilt der auch für mich?
  - die Preisänderungsklausel (alte unwirksame Klausel weiterhin bei allen
   anderen Kunden noch  in Anwendung oder welche Klausel kommt bei mir
   zur Anwendung).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 05. August 2011, 15:12:41
RR-E-ft
Zitat:\"Dass der Versorger nicht bereit sei,zu den Bedingungen gleichartiger
Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern,ist wohl nicht ersichtlich.\"

Woran kann man die o.a. Bereitschaft erkennen?

Wenn es nach Taten geht,müsste der Versorger mir meinen Alten Vertrag anbieten ,rückwirkend ab dem 01.01.2010 ,mit alter Reisänderungsklausel
und Preisen,WIE IHN ALLE ANDEREN gleichartigen Abnehmer haben.

Dann könnte ich seine Bereitschaft erkennen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2011, 15:52:52
Zitat
Original von sternenmeer
RR-E-ft
Zitat:\"Dass der Versorger nicht bereit sei,zu den Bedingungen gleichartiger
Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern,ist wohl nicht ersichtlich.\"

Woran kann man die o.a. Bereitschaft erkennen?

Wenn es nach Taten geht,müsste der Versorger mir meinen Alten Vertrag anbieten ,rückwirkend ab dem 01.01.2010 ,mit alter Reisänderungsklausel
und Preisen,WIE IHN ALLE ANDEREN gleichartigen Abnehmer haben.

Dann könnte ich seine Bereitschaft erkennen.

Zunächst kann man leicht erkennen, ob man nach dem Beendigungszeitpunkt der Kündigung weiter mit Fernwärme beliefert wird, der Versorger hierzu bereit ist.
 

Wer am 01.01.2010 einen neuen Vertrag (konkludent) abgeschlossen hat, für den gilt nicht der Anfangspreis von 1984.

Für andere Kunden kann der Preis von 1984 auch nur allenfall dann noch weitergelten, wenn dieser bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde und zudem alle  nach Vertragsabschluss erfolgten einseitigen  Preisänderungen infolge der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel unwirksam waren und darüber hinaus auch keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgt und dann auch nicht zeitlich unbefristet, sondern allenfalls bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung.

(Wie bei Ihnen).

Wer 2010 als Kunde neu hinzustößt, kann sich nicht darauf berufen, dass vor Vertragsabschluss Preisänderungen infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln unwirksam waren.
Solche gab es schließlich in seinem neu abgeschlossenen Vertragsverhältnis noch gar nicht.

Überlegen Sie mal, was für ein Run wohl  auf ihren Ort losginge, wenn der monopolistische Versorger ausnahmslos jeden Neukunden zu Fernwärmepreisen von 1984 versorgen müsste.
Es ist nicht anzunehmen, dass es Ihr Ziel sei, darüber die Grundstückspreise vor Ort  in die Höhe zu treiben.

Sie werden genauso behandelt, wie jeder andere Kunde, der nach dem 31.12.2009  einen völlig neuen Vertrag abgeschlossen hat.
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses macht einen berechtigten Unterschied.

Es kommt für jeden Vertrag gesondert darauf an, ob der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder aber auf unwirksamen Preisänderungen im laufenden Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss  beruht.

Im Übrigen fordert der Versorger von allen anderen Kunden auch nicht lediglich die Preise von 1984, sondern nunmehr die 2011er Preise.
Wenn er von Ihnen jetzt ebenso die 2011er Preise fordert, werden Sie ja nicht schlechter behandelt als alle anderen Kunden auch.

Anders wäre es, wenn der Versorger von anderen - vergleichbaren - Kunden ganz andere Preise fordert, insbesondere weit günstigere.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 05. August 2011, 17:30:59
RR-E-ft
Zitat:\"Sie werden genauso behandelt,wie jeder andere Kunde,der nach
dem 31.12.2009 einen VÖLLIG NEUEN VERTRAG abgeschlossen hat.\"

Dann bin ich aber ungleichbehandelt gegenüber ALLEN meinen gleicharti-
gen FW-Kunden(meine Nachbarn),die noch immer den gleichen Vertrag
von 1984 haben,mit
    -rechtswidriger Preisänderungsklausel
    -damals festgelegten AGB`s,
    -Preisen,
auf deren Basis weiterhin ab dem 01.01.2010 rechtswidrig Jahresrech-
nungen abgerechnet wurden.
Sie alle haben noch die 1984 vertraglich zugesicherten Preise,die noch
weiterhin ihre Gültigkeit haben wegen der rechtswidrigen Klausel und
deren Verträge ALLE nicht bisher gekündigt worden sind.
Das einzige,was sich geändert hat:Ich habe einen NEUEN ANFANGPREIS,der
als vereinbar gilt und der höher ist als bei meinen Nachbarn.Diesen kann
ich höchstens mit § 315 BGB angreifen,meine Nachbarn können sich zurücklehnen,können die Rechnungen kürzen.
Sie brauchen keine Klage zu befürchten,weil ich ja die jahrelange Vorarbeit
geleistet habe.Funktioniert so das Kartellrecht?Ich glaube nicht.

Alle anderen AGB`s bleiben gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV aus dem alten Vertrag erhalten.Vergleichbar bin ich nur mit meinen Nachbarn,die noch alle
den Vertrag von 1984 haben,nicht mit anderen FW-Kunden,die irgendwo in
der Stadt wohnen und nun einen neuen Vertrag erhalten,den ich nicht
kenne.
D.h. aber auch,in meinem neuen Vertrag ist wieder die alte,rechtswidrige
Klausel enthalten,da ja alle vertraglichen Bestandteile vergleichbarer Ab-
nehmer-Verträge übernommen werden müssen in mein neues Vertragsver-
hältnis(so BGH im Urteil V. 06.04.2011).
Hierzu LG Dortmund v. 16.09.2010 Az.: 13 O 36/09 Kart
\"Mit der Kündigung wollte die Verfügungsbeklagte entweder die aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht ohne Weiteres zu beanspruchenden Preiserhöhungen sanktionieren.Beides ist als Kartellrechtsmissbrauch zu
beanstanden.\"
Es widerspricht dem Kartellrecht,dem einzigen Protestler den Vertrag zu
kündigen,aber auf Basis der nachgewiesenen rechtswidrigen Klausel allen
anderen weiterhin die Jahresrechnungen zu erstellen,und diesen widerborstigen Kunden nach der Kündigung in einen konkludenten Vertrag
fallenzulassen und zwar zu einem Preis,der aufgrund der jahrelangen
rechtswidrigen Preisänderungsklausel erst zustande gekommen ist.

Nein,diese Vorgehensweise widerspricht dem kartellrechtlichen Gleichbe-
handlungsgrundsatz (§ 19 Abs. 1 GWB):
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2011, 18:23:36
Gibt es denn überhaupt einen anderen Kunden, der sich auf die Weitergeltung des 1984 vereinbarten Preises beruft, nur diesen zahlt und dem bisher nicht gekündigt wurde?

In der genannten Entscheidung des LG Dortmund geht es um die kurzfristige Kündigung der Ersatzversorgung, nachdem eine solche lange Zeit erfolgte und die Versorgungsunterbrechung nach dieser, wobei der Verorger die Kündigung mit offenen Zahlungsansprüchen begründet haben soll. Es ging dort jedoch nicht um die Kündigung zum 31.12.06, wozu die Kammer offen ließ, ob diese wirksam war oder nicht. Dort hatte der Kunde geltend gemacht, dass er noch für die Dauer von drei Monaten - die er für einen Lieferantenwechsel benötigt - zm Preis der Ersatzversorgung weiterbeliefert werden muss. Und allein dafür war ihm das Landgericht Dortmund in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beigetreten.

Bei Anschluss- und Benutzungszwang sowie Monopolstellung muss man den Anfangspreis nicht akzeptieren, wenn dieser sich als kartellrechtswidrig überhöht darstellt oder - soweit er einer Billigkeitskontrolle unterliegt - unbillig ist.

Angenommen, der Anfangspreis unterliege wegen der Monopolstellung sowie Anschluss- und Benutzungszwang der Billigkeitskontrolle, dann genügt zunächst die einfache Unbilligkeitseinrede gegen diesen.

BGH,  Urt. v. 05.07.2005 Az. X ZR 60/04 unter II. 1 b), juris:

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, daß Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO; BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131).

Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine Kontrolle über §§ 138, 305 f. BGB Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdn. 51 f.), muß aber für den hier vorliegenden Fall eines Anschluß- und Benutzungszwangs genauso gelten. Denn auch dann kann der Kunde der einseitigen Preisfestsetzung des Versorgungsunternehmens nicht durch Wahl eines anderen, konkurrierenden Anbieters entgehen.

Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern
das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.


BGH, Urt. v. 30.04.2003 VIII ZR 279/02 unter II 2 a), juris:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, unter II 1 b, z.Veröff. in BGHZ best.; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jew.m.w.Nachw.).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen\".

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der \"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem
Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\" vom 27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB).

Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei
einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens
entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken
auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden
Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989
- VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell, aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).


BGH, Urt. v. 11.10.06 VIII ZR 270/05 Rn. 19, juris:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).

Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a). Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.


Während die anderen Kunden jedenfalls den 1984 vereinbarten Preis zahlen müssen, weil sie diesen nicht in angemessener Frist als unbillig gerügt hatten, kann derjenige, der den einseitig festgesetzten Anfangspreis in angemessener Frist als unbillig rügte, sich auf die Unverbindlichkeit des ihm gegenüber  einseitig festgesetzten Anfangspreises berufen, bis hierüber eine gerichtliche Klärung erfolgt ist.

Sollen sich deshalb die anderen Kunden nun kartellrechtswidrig ungleichbehandelt fühlen?

Es besteht ein von der Rechtsprechung anerkanntes rechtliches Interesse, weiter beliefert zu werden und dafür keine unangemessen hohen Preise zu zahlen. Darauf hat man m. E. Anspruch und auf nichts anderes.

Sie beklagen die vertraglichen Regelungen im gekündigten Altvertrag einerseits als immer noch in der Welt befindliches Übel und wollen andererseits genau diesen üblen Vertrag wiederhaben, weil halt die Folgen daraus so übel gar nicht seien.
Das erscheint zumindest widersprüchlich.

Wernn der Versorger sich so kurzfristig aus dem bestehenden Vertrag lösen konnte, besteht zudem für die unverjährte Zeit möglicherweise noch ein Anspruch, den Differenzbetrag zum beim Vertragsabschluss 1984 vereinbarten Preis aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszuverlangen:

LG Bonn, Urt. v. 22.06.11 Az. 5 S 25/11 zur Rückforderung der Gaskunden (Regionalgas Euskirchen) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=85045#post85045)

Dies beträfe noch die Jahre 2008 und 2009.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2011, 19:08:43
Wurden Sie denn nun seit 01.01.2010 weiter mit Fernwärme beliefert?

Wenn Sie weiterbeliefert wurden:

Was wurde dafür auf welcher Grundlage zur Abrechnung gestellt und welche Einwendungen wurden dagegen ggf. überhaupt erhoben?

Sich einerseits auf die Unwirksamkeit der Klausel und der Preisänderungen  zu berufen und andererseits dem Versorger ein Kündigungsrecht zu versagen, erscheint in sich widersprüchlich.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2011, 20:29:00
Für den konkludendenten Vertragsabschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages siehe insbesondere BGH, Urt. v. 15.02.06 VIII ZR 138/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&Seite=1&nr=35754&pos=45&anz=82)

Zitat
BGH VIII ZR 138/05 Rn. 15 f., juris

Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforderungen gestellt.

Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.).

Für die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderkunden.

In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist deshalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläuterung).

Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch in Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen.

Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonderkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO).


Zitat
BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29, juris:


Im ersten Fall unterliegt die Preisfestsetzung durch die Klägerin, deren Angemessenheit die Beklagten bestritten haben, als einseitige Leistungsbestimmung einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Revision macht zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, und vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 b) auch das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens aus den oben (unter II 3 b aa) bereits dargestellten Gründen nicht durch § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen wird. Sollte die Klägerin dagegen üblicherweise die Preise - wie in dem von ihr mit der G. -GmbH geschlossenen Vertrag - zum Gegenstand einer vertraglichen Einigung mit dem Kunden machen, bedarf es des Weiteren der Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Verträge Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit zulassen. Ohne Preisänderungsklauseln wären im Verhältnis der Parteien ausschließlich die zu Beginn des Jahres 1997 in vergleichbaren Versorgungsverträgen vereinbarten Preise maßgeblich, weil ein Vertrag zwischen ihnen nach dem oben (unter II 1 c) Ausgeführten rückwirkend zum 1. Januar 1997 zustande gekommen ist. Sollte sich schließlich herausstellen, dass die Klägerin, wie die Revision geltend macht, vornehmlich eigene städtische Institu-tionen mit Fernwärme versorgt, dem Vertragsverhältnis mit der GbR vergleichbare Versorgungsverhältnisse mit anderen Kunden dagegen nicht in nennenswertem Umfang unterhält oder unterhalten hat, müssen in die Betrachtung ergänzend die in gleichartigen Versorgungsverhältnissen zwischen anderen Fernwärmeversorgern im Raum S. , etwa der I. mbH, und Endabnehmern geltenden Preisregelungen einbezogen werden.

Es wird immer auf den Preis im Zeitpunkt des konkludenten Vertragsabschlusses abgestellt, auch im Falle nicht einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln.

Dieser kann einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen.

Der Neukunde, der 2010 einen neuen Vertrag abschließt, kann sich nicht darauf berufen, alle anderen Kunden hätten niedrigere Preise zu bezahlen, weil diese schließlich ihre Verträge mit dem Monopolisten 1984 abgeschlossen hätten und diese würden schließlich keine wirksamen Preisänderungsklauseln enthalten.

Dies belegt wohl anschaulich, dass ein Fernwärmeversorger- der regelmäßig eine Monopolstellung einnimmt - hierdurch gerade keine kartellrechtswidrige Preisspaltung praktiziert. Denn eine solche müsste man sonst jedenfalls  auch zwischen Alt- und allen Neukunden annehmen.

Kartellrechstwidrig wäre es, wenn der Monopolist von vergleichbaren Kunden ohne sachliche Rechtfertigung  unterschiedliche Preise fordert.

Er fordert indes wohl schon von allen vergleichbaren Kunden den selben Preis, wenn auch - aus bekannten Gründen -  mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. August 2011, 11:49:51
RR-E-ft:Sie sagen,ich drehe mich im Kreis.Dann kommen wir doch zum Punkt.
Das o.a. Grundsatzthema lautet:
      \"Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?\"
Ich möchte diese Fragestellung weiter konkretisieren,und zwar:

\"Darf ein Fernwärme-Monopolist
               -in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Satzungsgebiet),
               -bei gleichartiger Abnehmerstruktur,
               -bei Anschluss- und Benutzungszwang,
               -geschlossenem Fernwärme-Leitungssystem des Monopolisten,
               -Kontrahierungszwang,
               -gegebener Daseinsvorsorge,
               -verbotener Substituierbarkeit der Fernwäme,
               -also verbotener eigener Kündigungsmöglichkeit,
               -standardisierten \"Norm-Sonderverträgen\"(gem. § 1 Abs. 3
                AVBFernwärmeV)
 
nur bei EINEM Fernwärmekunden ein langjähriges,laufendes Vertrags-
verhältnis kündigen,weil dieser Widerspruch gegen eine Preisän-
derungsklausel eingelegt hat,die sich nach Klageerhebung durch den
Versorger durch Richterspruch als gesetzwidrig erweist und ihn nach
Kündigung in ein Vertragsverhältnis gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV
\"fallenlassen\" und somit den bisherigen gesetzwidrigen Preis nur ihm
gegenüber legitiminieren?Dieser gesetzwidrig ermittelte Preis ist NUR
FÜR IHN verbindlich,nicht jedoch für ALLE  NICHT PROTESTIERENDEN
KUNDEN.

Das Kartellrecht (GWB) fordert neben der vertraglich festgelegten
Möglichkeit einer normalen Kündigung das Vorliegen \"besonderer
Gründe\",wenn eine solche Kündigung nur gegenüber
        EINEM EINZIGEN KUNDEN
ausgesprochen wird und die o.a. SPEZIELLE MONOPOLSITUATION ge-
geben ist.

Frage also:Reicht ein erhobener Widerspruch bzw. die richterliche Fest-
stellung der Gesetzwidrigkeit einer Preisänderungsklausel als \"sachliche
Rechtfertigung\" für die Kündigung eines Fernwärmevertrages nur bei
        DIESEM EINEN WIDERSPRÜCHLER  im kartellrechtlichen Sinne aus?

Oder widerspricht  diese Kündigung dem kartellrechtlichen Gleichbehand-
lungsgrundsatz ( 19 Abs. 1 GWB) und ist somit unwirksam (134 BGB).


Der § 19 GWB gilt i.S. des § 134 BGB als Verbotsgesetz und die Kündigung
stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne dieses Gesetzes dar.
(s. hierzu  Urteil des BGH v. 24.06.2003,Az.: KZR 32/01 ,S.7+12
sowie BGH v. 21.02.1995,Az.: KZR 33/93,S. 8 ff.).

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auf das Recht des Kunden
auf  Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten
Preise bzw. Preisänderungsklauseln ( § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV,§ 24 Abs. 4 n.F. AVBFernwärme sowie §§ 315,316 BGB).Dies ist die Meinung des BGH.

M.d.B. um konkrete Antworten/Stellungnahmen,die mir helfen können,
meine Laien-Kartellrechtskenntnisse zu verbessern.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2011, 18:31:50
Die besondere Situation liegt wohl darin, dass man sich auf die Unwirksamkeit der Klausel auch mit dem Argument beruft und gerichtlich erfolgreich durchgesetzt hat, dass der Versorger diesen Vertrag schließlich kündigen kann, und deshalb die Zahlungen gekürzt hat. Das rechtskräftige  Urteil des AG Ludwigsburg wirkt unmittelbar zwischen den Parteien und zwingt deshalb den Versorger zum Handeln undzwar in diesem einen konkret betroffenen Vertragsverhältnis.

Haben sich denn überhaupt andere Kunden auch auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und deshalb ihre Zahlungen entsprechend gekürzt?
Wurde solchen vergleichbaren Kunden dann der Vertrag etwa nicht gekündigt?

Stünde man denn selbst überhaupt besser, wenn der Versorger nicht nur diesen einen, sondern alle entsprechenden Verträge gekündigt hätte, bei denen sich die Klauselproblematik auch stellen könnte?

Wie sollte der Versorger die Kündigungen gegenüber den anderen Kunden überhaupt rechtfertigen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. August 2011, 20:01:10
RR-E-ft
Es gab weitere Widersprüche.Doch den meisten wird der Mut zur Kürzung
gefehlt haben.Wer kann schon den \"Psycho-Terror\" von mehr als 10 Sperr-
Androhungen ertragen?
Vor dem LG Stuttgart war die Rede von Vergleichen mit anderen \"Protest-
lern\".
Auch mir wurde in der mündlichen Verhandlung ein \"lukratives\" Festpreis-
Angebot gemacht,das ich wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber
abgelehnt habe.
Die Geschichte hört ja mit meiner Kündigung nicht auf.Gegen Ende Juni 2010 erhielten alle \"alten\" Kunden-auch ich-,deren Verträge sich ja am 01.01.2010
um weitere 5 Jahre verlängert hatten- ausser meinem-,vollständig neue Versorgungsverträ-
ge mit Wirkung zum 01.07.2010.Eine Zustimmung wurde nicht verlangt,
obwohl es ja noch die alten Verträge gab-ausser meinem- (pacta sunt servanda) und die
neuen Verträge gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV u.a. zustimmungspflichtig
sind.
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist.Ein Monopolist darf nicht nur die Vor-
teile für sich in Anspruch nehmen,die ihm die Monopolstellung bietet,er
muss in einer so abhängigen Versorgungssituation besonders die kartell-
rechtlichen Gesetze beachten.Der Lernprozess hat offensichtlich noch nicht begonnen.
Der neue Vertrag hat auch interessante AGB`s,z.B. in Punkt 10.1:
\"Die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim Gmbh ist berechtigt,die allgemeinen Vertragsbedingungen ,die TAB und das Preisblatt für die Fernwärmeversorgung durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern........
....Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen,der TAB und des Preisblatts werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\"
D.h.,ermittelte Preissenkungen,die zum 01.01.2011 eingetreten wären,werden erst zum 01.01.2012 wirksam,weil sie erst zum 30.12.2011
veröffentlicht werden.
Beide Vertragsbestandteile verstossen gegen §§ 307 ff. BGB und sind un-
wirksam.Aber darauf kommt es gar nicht an (s. pacta...).
Die SWLB sind offensichtlich der Ansicht,durch Entgegennahme und Schweigen komme ein neuer Vertrag zustande.Das ist ein Irrtum.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. August 2011, 20:48:34
RR-E-ft
Zitat:\"Wie sollte der Versorger die Kündigungen gegenüber den anderen
überhaupt rechtfertigen?\".
1.Wegen einer seit 1984 rechtwidrigen Preisänderungsklausel.
2.Aber grundsätzlich brauchte er weder mir den Vertrag kündigen noch hätte er
sie den anderen kündigen müssen,weil die SWLB lt. Vertrag zu einer Änderung der gesetzwidrigen Klausel berechtigt war und noch immer ist (bei den anderen verlängerten Verträgen).
Vor dem AG Ludwigsburg haben die SWLB behauptet ( im 04/09),dass
nur mein Vertrag gekündigt worden sei (23.03.09),also weit vor der
richterlichen Entscheidung über die Gesetzwidrigkeit der Preisänderungs-
klausel (05.08.2009).
Da der SWLB zu diesem Zeitpunkt die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder
hätte bekannt sein müssen,warum haben sie nur mir und nicht allen anderen die Verträge gekündigt.Sie alle hatten die gleiche gesetzwidrige
Klausel .Mit einer gesetzeskonformen Klausel hätten wir alle gut leben
können.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2011, 21:18:06
Zitat
Original von sternenmeer
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist. Ein Monopolist darf nicht nur die Vor-
teile für sich in Anspruch nehmen,die ihm die Monopolstellung bietet,er
muss in einer so abhängigen Versorgungssituation besonders die kartell-
rechtlichen Gesetze beachten.

Emotionsgeladene Reden sind zumeist für alle beruflich am Prozess Beteiligten außerordentlich gräßlich, zumal wenn dabei auch noch versucht wird, das Gericht über die Rechtslage zu belehren. Ein gütiges Schicksal bewahre  davor.

Es gibt keinen Anspruch auf rechtmäßige AGB.
Das Gesetz schützt vor rechtswidrigen AGB, §§ 305 ff. BGB.

Was besagt eigentlich § 4 AVBFernwärmeV (http://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__4.html)  ?

Wenn der Versorger alle Verträge zum 01.07.10 inhaltlich ändern wollte, ist erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb über den 31.12.09 hinaus die unveränderte Vertragsfortsetzung zu unveränderten Bedingungen beansprucht wurde.

Zitat
Original von sternenmeer
Mit einer gesetzeskonformen Klausel hätten wir alle gut leben können.

Oben hieß es noch, dass alle Kunden mit der unwirksamen Preisänderungsklausel sehr gut leben könnten, weil deshalb ja der 1984er- Preis noch unverändert gegolten habe und sich alle anderen Kunden deshalb jetzt zurücklehnen könnten.  Was denn nun?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. August 2011, 22:27:13
RR-E-ft
1.Vertragsgemäss wurden die Verträge ( der anderen Kunden) zum    
  01.01.2010 um 5 Jahre verlängert.
2.Diese verlängerten Verträge können nicht einseitig durch neue AG´s
  des Versorgers geändert werden,viel weniger durch neue Verträge ohne
  Zustimmung der Kunden ersetzt werden, wie es versucht wurde.
  Da werden Sie einwenden,das geht schon.Dafür gibt es ja Gesetze,die
  dies evtl. verbieten.Versuchen kann der Versorger es doch,das ist nicht
  gesetzwidrig.Man muss sich halt wehren.(Siehe Thema Preisänderungskl-
  sel).
  Können Sie ,falls Sie Vermieter sind,Ihren Mietvertrag ohne Zustimmung
  des Mieters ändern?Doch,man  kann es doch mal versuchen,der Vermieter
  kann sich doch wehren.
3.Vertragliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Kunden.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2011, 22:35:13
Möglicherweise hat man schon davon gehört, dass es für die Fernwärmeversorgung besondere gesetzliche Regelungen gibt, die neben dem Kartellrecht auch Geltung beanspruchen. Mit jenen sollte man sich auch emotionslos auseinandersetzen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Was besagt eigentlich § 4 AVBFernwärmeV (http://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__4.html)  ?

Besagt nicht etwa § 4 AVBFernwärmeV, dass die Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingungen erfolgt, die der Versorger durch öffentliche Bekanntgabe (einseitig) ändern kann?

Das muss dem Versorger insbesondere bei Monopolstellung möglich sein, weil es ja zur Ungleichbehandlung käme, wenn einige Kunden zustimmen, andere jedoch nicht. Die viel geforderte Gleichbehandlung wäre gefährdet, wenn die Kunden einzeln zustimmen müssten.

Oder dachte man etwa, der Kunde könnte gem. § 4 Abs.2 AVBFernwärmeV neue Allgemeine Versorgungsbedingungen durch deren öffentliche Bekanntage in Wirkung setzen?

Für Gas- Sonderabkommen gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung wie § 4 AVBFernwärmeV nicht.
Für jene gilt deshalb allgemeines Schuldrecht, § 305 Abs. 2 BGB.


Zitat
Original von sternenmeer
  Können Sie ,falls Sie Vermieter sind,Ihren Mietvertrag ohne Zustimmung
  des Mieters ändern?Doch,man  kann es doch mal versuchen,der Vermieter
  kann sich doch wehren.
3.Vertragliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Kunden.

Hatten die Richter der Kartellkammmer das etwa ebensowenig verstanden?

Zitat
Original von sternenmeer
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist.

Gut, wenn man die passenden Gesetze dazu kennt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. August 2011, 23:29:26
Zu später Stunde ist mir ein Fehler passiert.Es muss natürlich heissen:
\"....der Mieter kann sich doch wehren.\"
Zu § 4 AVBFernwärmeV komme ich morgen zurück.Ihre Kritik an fehlenden
Gesetzeskenntnissen möchte ich so nicht stehen lassen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 07. August 2011, 09:13:05
RR-E-ft
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Rege-
lungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
Meine emotionslose Meinung zu § 4 AVBFernwärmeV ist folgende (Irrtum eingeschlossen):
1. § 4 Abs. 2  AVBFernwärmeV spricht von Änderungen der Allgemeinen
    Bedingungen,jedoch nicht von den JEWEILIGEN allgemeinen Versor-
    gungsbedingungen (§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV).Dies ist ein grosser
    Unterschied.
2.Ob eine Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen nur durch
    eine öffentliche Bekanntgabe wirksam wird,hängt von dem jeweiligen
    Fernwärme-Versorgungsverhältnis bzw. dem vereinbarten Vertragsver-
    hältnis ab.

     2.2 Besteht ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwär-
           meV (d.h. eine Art \"Grundversorgung\",die es aber de facto in der
           Fernwärmeversorgung nicht gibt),in dem neben der AVBFernwärmeV
           nur ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN gibt,die sich im Rah-
           men der AVB bewegen,dann reicht zur Änderung der ALLGEMEINEN
           BEDINGUNGEN und Wirksamkeit eine Veröffentlichung gem. § 4 Abs.
           2 AVBFernwärmeV aus.
           (BKartA-Zitat:\"§ 4 Abs. 2 erlaubt zwar die Änderung der Wärmelie-
           ferverträge durch öffentliche Bekanntmachung,aber ebenfalls nur
           im Rahmen der Grenzen der AVB.\"
     2.2 Besteht jedoch ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
           § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (Norm-Sondervertrag),in dem neben der
           AVB ,den Ergänzenden Bedingungen auch sogenannte SONDER-AVB
           des jeweiligen Versorgers enthalten sind,die über den gesetzlichen
           Rahmen der AVB hinausgehen,dann reicht für ihre Wirksamkeit eine
           Veröffentlichung nicht aus,es sei denn,
               in dem bestehenden Fernwärmevertrag (Norm-Sondervertrag) ist
               eine Klausel enthalten,die sinngemäss sagt,dass zur Wirksamkeit
               der Änderungen eine öffentliche Bekanntgabe ausreicht.

     2.3 Diese gesetzlichen Regelungen gelten m.E natürlich auch für Versor-
           gungsverhältnisse bei einer Monopolstellung.Wenn ein Monopolist
           aber die sonst erforderliche Zustimmung des Kunden verhindern will,
           muss er Fernwärme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFerwärmeV anbieten
           oder er muss in seinem Vertrag eine entsprechende Regelung auf-
           nehmen.

     2.4 Das BKartA sagt zur Änderung von AGB`s in bestehenden Verträ-
           gen:
           Zitat:\".......vermag sie (Beschlussabteilung) Ihre Auffassung nicht zu
           teilen,dass § 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungs-
           geber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allgemeinen Ver-
           tragsbedingungen einseitig,d.h. ohne Zustimmung der Kunden fest-
           zusetzen und sie durch rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung ver-
           bindlich werden zu lassen.\"
           An anderer Stelle:\"Daraus kann aber nicht die Befugnis der FVU ab-
           geleitet werden,nunmehr die bestehenden Verträge einseitig zu än-
           dern.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. August 2011, 11:32:45
Zitat
Original von sternenmeer

§ 4 Abs. 2  AVBFernwärmeV spricht von Änderungen der Allgemeinen
Bedingungen,jedoch nicht von den JEWEILIGEN allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Dies ist ein grosser Unterschied

Was soll dabei einen - gar großen - Unterschied ausmachen?

Zitat
§ 4 AVBFernwärmeV

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bezieht sich ersichtlich auf den vorhergehenden § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Die Regelung des  § 4 AVBFernwärmeV ähnelt § 4 AVBEltV/ AVBGasV/ AVBWasserV.

Sie gilt unmittelbar für alle Verträge, die aufgrund und im Rahmen der AVBFernwärmeV abgeschlossen wurden.

Sofern in den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen des Versorgers keine Preisregelung mit Preisänderungsklausel enthalten ist, können diese allgemeinen  Bedingungen auch vorsehen, dass die Belieferung zu einem vom Versorger veröffentlichten Preislisten- Preis erfolgt, der durch öffentliche Bekanntgabe neu festgesetzt wird (vgl. nur BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29).

Ohne einseitige Festsetzung der jeweiligen Versorgungsbedingungen ist nicht gewährleistet, dass alle Kunden (diskriminierungsfrei) zu den selben Bedingungen beliefert werden. Gäbe es hingegen ein Zustimmungserfordernis, müsste der Versorger einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung verweigern, den Vertrag kündigen, um weiter zu gewährleisten, dass alle Kunden (diskriminierungsfrei) zu den selben Bedingungen beliefert werden. Die dabei gekündigten Kunden könnten dann nur konkludent einen neuen Vertrag abschließen zu den bereits geänderten, neuen allgemeinen Versorgungsbedingungen. Das aber wäre in der speziellen Monopolsituation reine Förmelei.

Siehe auch BGHZ 100, 1  (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20100,%201)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 08:48:37
RR-E-ft

Zum § 4 Abs.1+2 AVBFernwärmeV

1.§ 4 Abs. 1 :\"....zu den jeweiligen Versorgungsbedingungen ......\"
   jeweils=des jeweiligen FVU zu einem bestimmten Zeitpunkt
   Versorgungsbedingungen=Mögliche Versorgungsverhältnisse
    1.NUR AVB
    2.AVB mit Ergänzenden AVB
    3. AVB mit Ergänzenden AVB UND Sonder-AVB des jeweiligen FVU

2.§ 4 Abs. 2 :\".......Änderungen der Allgemeinen Bedingungen....\"
    Hiermit ist nur o.a. Versorgungsverhältnis 1. und 2. gemeint .

Zitat des Bundeskartellamtes:\"§ 4 Abs. 2 erlaubt zwar die Änderung der
Wärmelieferverträge durch öffentliche Bekanntmachung,aber ebenfalls nur
im Rahmen der Grenzen der AVB.\"

Sonder-AVB`s überschreiten diese Grenze,da sie den gesetzlichen Rahmen
der AVBFernwärmeV,den diese fest vorgeben,verlassen.

Beispiel:Ein FVU kann nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe folgen-
de AGB wirksam einführen,die lautet:\"Zukünfige Erschliessungskosten trägt
der Käufer des Grundstücks.\"  Oder
\"Änderungen der AGB`s werden nach Veröffentlichung wirksam\".
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 10:10:09
Wenn die bestehenden Verträge auf der Grundlage und im Rahmen der AVBFernwärmeV abgeschlossen wurden, dann gilt für diese auch § 4 AVBFernwärmeV.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Es handelt sich um eine ähnliche Regelung wie § 4 AVBGasV/ AVBEltV/ AVBWasserV.

Wieso sollten denn die Grenzen der AVBFernwärmeV mit der Änderung zum 01.07.10 überschritten worden sein?

Die Änderung von Preisblättern durch öffentliche Bekanntgabe wird wohl durch § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV gedeckt.


Zitat
§ 1 AVBFernwärmeV

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

Lagen denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV überhaupt vor?

Jedem Kunden, der kein Industrieunernehmen ist,  muss eine Versorgung zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten werden.

Dies ist Voraussetzung auch für eine anderweitige  Vertragsgestaltung gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV, mit welcher der Kunde sich einverstanden erklärt haben muss.

Erklärt sich der Kunde bei gleichzeitiger Vorlage dieser Versorgungsalternativen (erforderlich: zwei Angebote !) durch den Versorger  mit der Versorgung zu von der AVBFernwärmeV abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht einverstanden, verbleibt es für ihn bei der Versorgung zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV.

Für die Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV kann der Versorger die Preise entweder gem. § 315 BGB einseitig bestimmen oder aber Preisänderungsklauseln verwenden, die ihererseits für ihre Wirksamkeit § 24 AVBFernwärmeV entsprechen müssen (BGH VIII ZR 138/05, VIII ZR 66/09, VIII ZR 273/09, VIII ZR 37/10).

Demnach muss es dem Versorger wohl auch möglich sein, für die Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV zukünftig von der bisherigen Verwendung von Preisänderungsklauseln wieder Abstand zu nehmen und die Preise zukünftig wieder gem. § 315 BGB einseitig zu bestimmen.

Werden die Preise vom Versorger gem. § 315 BGB einseitig bestimmt, sind sie an den Maßstab der Billigkeit gebunden und unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 12:56:59
RR-E-ft
Zitat:\"Wieso sollten denn die Grenzen der AVBFernwärmeV zum 01.07.2010
          überschritten worden sein?\"
Ein FVU hat einen langfristigen Wärmevertrag vertragsgemäss zum 01.01.2010 um 5 Jahre verlängert.
Am 26.06.2010 teilt das FVU den Kunden mit,dass ab 01.07.2010 ein neuer
Wärmevertrag gelten soll.In diesem steht:
1.Vertragsabschluss
   1.1 Der Wärmeliefervertrag wird zu dem im Wärmeliefervertrag genann-
         ten Datum wirksam.
   1.2 Gemäss § 1 Abs. 1 SATZ 2 der AVBFernwärmeV ....sind die §§ 2-34
         AVBFernwärmeV ......Bestandteile des Wärmeliefervertrages (Anl. 1).
         usw.
Hierzu folgende Fragen:
1.Ist dies ein neuer Vertrag ?
2.Wenn JA ,kann dieser neue Vertrag den am 01.01.2010 verlängerten
   Vertrag wirksam ohne Zustimmung der Kunden ablösen?
3.Wenn der neue Vertrag wirksam ist,können dann neue Sonder-AVB ohne
   Zustimmung der Kunden wirksam werden?
4.Unterliegen Sonder-AVB-also ausserhalb der AVBFernwärmeV-nicht den
   §§ 307 ff. BGB?
5.Welche rechtlichen Auswirkungen hat das neue Vertragsangebot/der
   neue Vertrag auf einen am 01.01.2010 begonnenen konkludenten Ver-
   trag?Bleibt dieser bestehen,wenn das neue Vertragswerk nicht wirk-
   sam werden konnte?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 12:58:38
Nach konkludentem Vertragsabschluss kann der Kunde gar nicht zu abweichenden Bedingungen beliefert werden, weil es hierzu an seinem ausdrücklichen Einverständnis gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlt.

Wenn die Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV Vertragsbestandteil sind, handelt es sich um eine Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV.

Wenn die Belieferung im Rahmen der AVBFerrnwärmeV erfolgt,
ergibt sich die Verlängerung um weitere fünf Jahre unmittelbar aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV
und können die Vertragsbedingungen im laufenden Vertragsverhältnis gem. § 4 AVBFernwärmeV einseitig geändert werden.

Dies gilt insbesondere auch für nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV konkludent abgeschlossene Verträge auf der Grundlage der AVBFernwärmeV.
Bei solchen hatte sich der Kunde insbesondere nicht gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich mit Abweichungen zur AVBFernwärmeV einverstanden erklärt.

Dann gilt deshalb auch § 4 AVBFernwärmeV (§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

Soweit die Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV  zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV (§§ 2- 34) erfolgt, findet keine Inhaltskontrolle dieser Bedingungen gem. § 307 BGB statt (BGHZ 100, 1).

Nach alldem ist es für einen Kunden, der sich selbst nicht gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, vollkommen belanglos, wie es sich bei den Verträgen mit denjenigen Kunden verhält, die sich mit Abweichungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich einverstanden erklärt hatten. Diese anderen Kunden haben dann nämlich eine andere vertragliche Grundlage, gerade aufgrund ihres ausdrücklichen Einverständnisses.

Auch ein Monopolist darf nicht gegen § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV verstoßen, d. h. Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu von der AVBFernwärmeV abweichenden Bedingungen beliefern.

Zitat
Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.

Na dann braucht man ja auf Selbstverständlichkeiten nicht erst eingehen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 14:47:52
RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre letzten beiden Ausführungen.Einiges ist mir trotzdem
nicht klar.
1.Da allen meinen Nachbarn (gleichartige Abnehmerstruktur/standartisierte Verträge/gleiche AVB) die Verträge zum 01.01.2010 vertragsgemäss um
5 Jahre verlängert wurden,zu welchen Bedingungen ist dann mein kon-
kludenter Vertrag ab 01.01.2010 zustandegekommen?
2.Wie wirkt sich das neue Vertragswerk-das mehr ist als AGB´s-Änder-rungen- auf meinen konkludenten Vertrag aus?Sie sprachen nur von neu-
en AGB`s und nicht von neuem Vertrag in Ihren Antworten.
3.Wenn eine Änderung einer Sonder-AVB-Regelung NICHT im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV angeboten wird,fällt sie dann grundsätzlich unter die gesetzliche Vorschrift der §§2-34 AVBFernwärmeV und ist nicht
über §§307 ff. angreifbar?
(z.B.könnte eine Klausel heissen:\"Für die erste Mahngebühr werden 150
Euro fällig.Muss ich diese akzeptieren?)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 15:01:20
Der Inhalt der Verträge, die 1984 abgeschlossen wurden, ist schon nicht bekannt.

Möglicherweise wich deren Inhalt schon von Anfang an nicht von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV ab.
Möglicherweise wich er insbesondere nicht von § 4 AVBFernwärmeV ab.  

Selbst wenn deren Inhalt abweichen sollte, ist nicht ausgemacht, dass die Abweichungen überhaupt wirksam sind.

Möglicherweise sind auch alle anderen Kunden von Anfang an im Rahmen der AVBFernwärmeV zu beliefern, weil es in jedem Einzelfall an den Voraussetzungen für die Vereinbarung abweichender Regelungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlte, etwa weil den Kunden schon seinerzeit keine erforderliche zwei Angebote für den Vertragsabschluss vorgelegt wurden und/ oder sie sich nicht ausdrücklich mit den Abweichungen einverstanden erklärt hatten.

Wir [zumindest ich] waren schießlich nicht mit dabei, als jene Verträge abgeschlossen wurden.
 
Der konkludente Vertragsabschluss kann jedenfalls nicht zu Vertragsbedingungen  führen, die ihrerseits gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ein ausdrückliches Einverständnis voraussetzen.

Das ist der entscheidende Punkt, wenn die anderen Verträge wirksam abweichende Bedingungen vorsehen sollten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 15:27:39
RR-E-ft
Sie sind meiner konkreten Fragestellung ausgewichen.
Wenn ein langjähriger Fernwärmevertrag ab 01.01.2010 vertragsgemäss
um 5 Jahre verlängert wird,welche gesetzliche Wirkungen kann ein einsei-tiges, mitgeteiltes Vertragsangebot auf diesen nicht gekündigten Vertrag
hervorrufen?Warum gilt nicht der verlängerte Vertrag weiter?
Wie ist eine AGB-Regelung rechtlich zu bewerten,die nicht unter § 1 Abs.3
AVBFernwärmeV fällt,aber auch den gesetzlichen Rahmen der AVB-Fern-
wärmeversorgung der §§ 2-34 verlässt?(s.obiges Beispiel mit überhöhten
Mahnkosten)?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 15:28:54
Bei Lichte btrachtet wird wohl einfach nur der entscheidenden Erkenntnis ausgewichen.

Sollten die anderen Verträge wegen ausdrücklicher Einverständnisse der Kunden tatsächlich wirksam von den Bedingungen der AVBFernwärmeV abweichen, so kann ein konkludenter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV wegen des fehlenden ausdrücklichen Einverständnisses jedenfalls nicht zu den gleichen Vertragsbedingungen führen, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Sollte in den anderen Verträgen nicht von § 4 AVBFernwärmeV abgewichen sein, so könnte diese Regelung möglicherweise selbst einer anwendbaren Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten (wegen § 310 Abs. 2 BGB).

Ein vor dem 01.07.10 konkludent abgeschlossener Vertrag konnte jedenfalls gem. § 4 AVBFernwärmeV zum 01.07.10 einseitig abgändert werden, ohne dass sich dafür überhaupt die Frage stellt, ob auch Verträge mit wirksam abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ebenso zu diesem Zeitpunkt einseitig abgeändert werden konnten.

Wenn der Versorger jedoch  berechtigt war, gem. § 4 AVBFernwärmeV die Bedingungen zum 01.07.10 einseitig zu ändern, stellt sich allenfalls noch die Frage, ob die dabei geänderten Bedingungen im Einzelnen wirksam sind oder nicht.

Zitat
Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.

Wirklich?

Diejenigen Kunden, die selbst wirksam einen Vertrag zu abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV abgeschlossen hatten, sind wohl auch keine vergleichbaren Kunden, weil deren Belieferung schließlich auf anderer vertraglicher Grundlage erfolgt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 19:43:35
RR-E-ft
BGH v.06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09
Zitat(Rn 24):\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vor-
gaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,.....ist nur dann möglich,wenn
das Versorgungsunternehmeneinen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichen-
den Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2,Abs. 3 Satz 1
AVBfernwärmeV).\"
Wenn also eine Sondervereinbarung,die den Rahmen der AVBFernwärmeV
überschreitet und die o.a. vertraglichen Regelungen (§ 1 Abs. 3) nicht vorliegen,wie ist diese zu behandeln? Im Urteil steht ja w.o.\" ist nicht
möglich\".
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 19:55:01
Zitat
BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:

Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).

In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).

Genau das ist doch meine Rede:

Wenn die anderen Kunden unter den Voraussetzungen des  § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV tatsächlich zu abweichenden Bedingungen (Sondervereinbarungen) beliefert werden, so kann ein konkludenter Vertragsabschluss nicht zu den selben Vertragsbedingungen einer Sondervereinbarung  führen, welche für ihre Wirksamkeit neben der Vertragsalternative ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden voraussetzen.

Der konkludente Abschluss einer Sondervereinbarung, wie sie die anderen Kunden möglicherweise ausdrücklich abgeschlossen haben, ist - auch für Sie - nicht möglich!

Haben die anderen Kunden jedoch tatsächlich gar keine Sondervereinbarung abgeschlossen, gilt auch bei diesen § 4 AVBFernwärmeV unmittelbar.
Dafür wiederum  ist es vollkommen belanglos, ob sich jene Verträge gerade gem. § 32 Abs. 1 Satz 2  AVBFernwärmeV stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert haben.

Zitat
§ 32 AVBFernwärmeV

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.

Voraussetzung einer stillschweigenden Verlängerung ist u.a., dass der Vertrag wirksam zeitlich befristet war. Ist er nicht wirksam befrist, etwa bei einer Erstlaufzeit von 20 Jahren, ohne dass ein Zehnjahresvertrag bei Vertragsabschluss auch angeboten wurde, so handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der - ohne Ansehung einer Vertragslaufzeit - ordentlich gekündigt werden kann.


Zitat
Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus, dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.

Von wegen. Gehen Sie mal besser auch nicht mehr einfach davon aus. ;)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 20:53:34
RR-E-ft
Meine Aussage \"ganz gut\" müssen Sie doch nicht in Relation zu Ihrem Fach-wissen verstehen.Es war doch nur so gemeint,dass ich im Vergleich zu
vielen anderen Fernwärmekunden doch schon relativ viel von der AVBFern-wärmeV verstehe.So war`s gemeint.Ich diskutiere hier mit Ihnen,um etwas
zu lernen.Ich hatte gesagt,dass ich Rechts-Laie bin.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 20:55:16
\"Ganz gut\" hatte ich verstanden in Bezug auf \"das gesetzliche Regelungswerk der Fernwärme- Versorgung\".

Dieses kann man gar nicht, schlecht, gut, ganz gut, ausgezeichnet, vorzüglich wie kein anderer.... kennen.
Sie kennen es zwar, aber wohl nicht ganz gut.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. August 2011, 21:04:49
RR-E-ft
Auf meine Frage haben Sie bisher nicht geantwortet.Was heisst \"nur dann
möglich\"? Wenn solche Sondervereinbarungen trotzdem im Vertrag stehen?
(bezieht sich nicht auf meinen Fall).
Wie sind dann solche Sondervereinbarungen zu behandeln?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2011, 21:05:56
Zitat
Original von sternenmeer
RR-E-ft
Auf meine Frage haben Sie bisher nicht geantwortet.Was heisst \"nur dann
möglich\"? Wenn solche Sondervereinbarungen trotzdem im Vertrag stehen?
(bezieht sich nicht auf meinen Fall).
Wie sind dann solche Sondervereinbarungen zu behandeln?

Es ist schon schwierig, eine Frage zu erkennen/ zu verstehen.

Zitat
Original von sternenmeer
RR-E-ft
BGH v.06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09
Zitat(Rn 24):\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vor-
gaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,.....ist nur dann möglich,wenn
das Versorgungsunternehmeneinen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichen-
den Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2,Abs. 3 Satz 1
AVBfernwärmeV).\"
Wenn also eine Sondervereinbarung,die den Rahmen der AVBFernwärmeV
überschreitet und die o.a. vertraglichen Regelungen (§ 1 Abs. 3) nicht vorliegen,wie ist diese zu behandeln? Im Urteil steht ja w.o.\" ist nicht
möglich\".

Der Vertrag ist entweder insgesamt eine Sondervereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV oder eben insgesamt keine Sondervereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Es gibt also nur Verträge, die Sondervereinbarungen sind, und andere Verträge, die keine Sondervereinbarungen sind.
Letztere kann man auch konkludent abschließen.
Erstere hingegen nicht, weil es dafür einer ausdrücklichen Einverständniserklärung bedarf.

Der Abschluss einer Sondervereinbarung mit Nicht- Industriekunden setzt voraus, dass der Versorger dem Kunden für den  Vertragsabschluss sowohl eine Belieferung zu den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV als auch eine Belieferung zu hiervon abweichenden Bedingungen angeboten hatte (zwei gleichwertige Angebote erforderlich!), so dass der Kunde beide miteinander vergleichen konnte, und sich der Kunde  dann bei Vertragsabschluss  ausdrücklich mit der Belieferung zu den abweichenden Bedingungen einverstanden erklärt hatte, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (st. Rspr. OLG Brandenburg).

Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Abschluss einer Sondervereinbarung möglich.

Bei einem konkludenten Vertragsabschluss - bei dem nichts ausdrücklich erklärt wird- ist der Abschluss einer Sondervereinbarung demnach nicht möglich.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 09. August 2011, 08:17:08
RR-E-ft
Wenn bei einem FW-Vertrag gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV das FVU AVB`s aufführt,die den normativen Rahmen der AVB ( §§ 2-34) überschreiten,wie sind diese rechtlich zu bewerten?
§§ 307 BGB kommt ja nur bei § 1 Abs. 3 AVBFernwärme zur Anwendung.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. August 2011, 09:03:22
Werden zusätzliche AGB aufgestellt, ohne dass die Bestimmungen des Vertrages von §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abweichen, unterliegen die weiteren AGB wohl der Inhaltskontrolle gem. § 305 ff. BGB.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 09. August 2011, 10:37:21
RR-E-ft
Die hier von Ihnen vertretene Meinung, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechtige ein FVU grundsätzlich die AGB`s einseitig zu ändern,ist sowohl
in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung umstritten.
Da wir hier über das Verhalten der FVU in einer Monopolstellung diskutie-
ren,möchte ich hier die Meinung des Bundeskartellamtes wiedergeben.
Zitat:\"Nach Auffassung der Beschlussabteilung stellt die einseitige Änderung bestehender langfristiger Vertragsverhältnisse durch ein markt-
beherrschendes Unternehmen
         STETS EINEN KARTELLRECHTLICHEN MISSBRAUCH
dar,sofern das Unternehmen nicht nachweisen kann,dass durch die vorge-
nommene Vertragsänderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleis-
tung nicht zu Lasten der Abnehmer geändert wurde.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. August 2011, 10:53:21
Das gesetzliche Änderungsrecht in § 4 AVBFernwärmeV für Verträge, die keine Sondervereinbarungen sind,  ist doch nicht umstritten.

Selbstverständlich unterliegen darauf gestützte einseitige Leistungs(neu)bestimmungen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB
 (vgl. BGH VIII ZR 138/05 [Fernwärme], BGH VIII ZR 36/06 [Gas], VIII ZR 71/10 [Gas], VIII ZR 211/10 [Strom und Gas]).

Auch mag eine einseitige Leistungsneubestimmung kartellrechtlich einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen.

Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn die Leistungs(neu)bestimmung auch der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

Ebenso erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Versorger für die Zukunft von einer bisher verwendeten Preisänderungsklausel Abstand nimmt und wieder zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB übergeht, nachdem sich die bisherige Preisänderungsklausel jedenfalls als unwirksam erwiesen hat.

Allenfalls bei Sondervereinbarungen mag ein Recht zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen als solches umstritten sein:

Der umfassende Vorbehalt der einseitigen  Leistungs- und Bedingungsneubestimmung verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, weil für den Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nachträglich Änderungen eintreten können (BGH KZR 10/03 unter II. 6, XI ZR 55/08 Rn. 38, VIII ZR 162/09).

Das gesetzliche Änderungsrecht des § 4 AVBFernwärmeV unterliegt jedoch schon selbst gar nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (BGHZ 100, 1; ebenso §§ 4 AVBGasV/ AVBEltV/ AVBWasserV).

Für die gesetzlichen Änderungsrechte im Strom- und Gasbereich kann sich noch die Frage der Wirksamkeit der deutschen gesetzlichen Regelung  mit Rücksicht auf die EU- Richtlinien Strom und Gas stellen (BGH  VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10).
Bei der gesetzlichen Regelung des § 4 AVBFernwärmeV kann sich diese Frage schon deshalb nicht stellen, da es eine entsprechende EU- Fernwärme- Richtlinie schon nicht gibt.

Auf den Nachweis behaupteter entgegenstehender Literatur und Rechtsprechung darf man wohl sehr gespannt sein.

Wer konkludent einen Vertrag abgeschlossen hat, der kann mangels ausdrücklichen Einverständnisses nicht zu abweichenden Bedingungen beliefert werden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Für diesen gilt deshalb kraft Gesetzes die gesetzliche Regelung auch des § 4 AVBFernwärmeV.

Kunden, die eine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, sind im Verhältnis zu diesem Kunden keine vergleichbaren Kunden, weil bei diesen die Vertragsgrundlagen schon andere sind.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 09. August 2011, 12:25:43
RR-E-ft
Witzel/Topp: Allg.Versorgungsbedingungen,2. Aufl.,1997,Seite 77
Auszug:\"Die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ist noch uneinheitlich.Letztlich wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmen das
Recht zur einseitigen Änderung der allgemeinen Bedingungen zugebilligt.
...Das OLG Karlsuhe lässt eine einseitige Änderung zu,wenn das Änderungsrecht ausdrücklich in den AVB des Unternehmens enthalten ist.
Das LG Mannheim bejaht die einseitige Änderungsmöglichkeit,stützt sich jedoch auf analoge Anwendung des § 315 BGB (U.v.03.04.85,Az.: 9 O 262/84).Das LG Hamburg verneint ein generelles einseitiges Änderungsrecht......Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung empfiehlt
es sich,in jedem Fall die Möglichkeit der Änderung der allg. Bedingungen
einschliesslich der Preissänderungsklauseln in den Versorgungverträgen ausdrücklich zu vereinbaren.Es genügt die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die AVB des Unternehmens.\"
Das ist sozusagen die Meinung des Lobbyverbandes der Fernwärmewirt-
schaft(Topp).
BKartA hierzu:\"...vermag sie Ihre Auffassung nicht zu teilen,dass durch §§ 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungsgeber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allg. Vertragsbedingungen einseitig,d.h.
ohne Zustimmung der Kunden festzusetzen und sie durch rechtzeitige
öffentliche Bekanntmachung verbindlich werden zu lassen.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. August 2011, 12:37:07
Zitat
Original von sternenmeer

Witzel/Topp: Allg.Versorgungsbedingungen,2. Aufl.,1997,Seite 77
Auszug:\"Die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ist noch uneinheitlich.Letztlich wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmen das
Recht zur einseitigen Änderung der allgemeinen Bedingungen zugebilligt.
...Das OLG Karlsuhe lässt eine einseitige Änderung zu,wenn das Änderungsrecht ausdrücklich in den AVB des Unternehmens enthalten ist.
Das LG Mannheim bejaht die einseitige Änderungsmöglichkeit,stützt sich jedoch auf analoge Anwendung des § 315 BGB (U.v.03.04.85,Az.: 9 O 262/84).Das LG Hamburg verneint ein generelles einseitiges Änderungsrecht......Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung empfiehlt
es sich,in jedem Fall die Möglichkeit der Änderung der allg. Bedingungen
einschliesslich der Preissänderungsklauseln in den Versorgungverträgen ausdrücklich zu vereinbaren.Es genügt die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die AVB des Unternehmens.\"
Das ist sozusagen die Meinung des Lobbyverbandes der Fernwärmewirt-
schaft(Topp).
BKartA hierzu:\"...vermag sie Ihre Auffassung nicht zu teilen,dass durch §§ 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungsgeber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allg. Vertragsbedingungen einseitig,d.h.
ohne Zustimmung der Kunden festzusetzen und sie durch rechtzeitige
öffentliche Bekanntmachung verbindlich werden zu lassen.\"

Sie referieren ernsthaft den Stand des Topp- Sellers 1997?
Wir schreiben mittlerweile das Jahr 2011.
Man könnte meinen, dass es in der Zwischenzeit  jedenfalls eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen gab, die auch noch oben zitiert wurden.

Zudem wurde aufgezeigt, dass es hinsichtlich der Sondervereinbarungen einer sehr differenzierten Betrachtung bedarf.

Wenn bei einem Gasmonopolisten in Sondervereinbarungen die Preisänderungen unwirksam waren (BGH KZR 2/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09) folgte daraus schließlich auch nicht, dass der selbe Versorger in selber Zeit gegenüber seinen grundversorgten Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Änderungsrecht besteht, seine Preise aus kartellrechtlichen Gründen ebenso nicht ändern konnte. Auch dabei handelt es sich nicht um vergleichbare Kunden im Sinne des Kartellrechts, weil die vertraglichen Grundlagen, zu denen die Belieferung jeweils erfolgt, andere sind.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 10. August 2011, 09:22:00
RR-E-ft

1.Ein Ferwärme-Vertrag ( § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV-w.w.o.beschrieben-)
   ist vertragsgemäss um 5 Jahre verlängert worden.
   Darf der Fernwärme-Versorger in dieser Zeit-ohne Zustimmung der Kun-
   den-wesentliche Vertragsbestandteile (z.B. Preisänderungsklausel,An-
   schluss-direkt oder indirekt-) in bisher nicht vorhandene \"Allgemeine
   Vertragsbedingungen für die Fernwärmeversorgung\" als solche deklarie-
   ren?
   Sie stehen somit zur jederzeitigen Disposition des Versorgers,weil er
   sich auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berufen kann-siehe w.o.- und eine
   neue AGB geschaffen hat,die sinngemäss lautet:Der Versorger ist berech-
   tigt,die AVB durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern.
   Innerhalb des Vertrages unterlagen diese Vertragsbestandteile nicht der
   jederzeitigen Disposition gem § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
   

2.Wie verhält sich diese Vorgehensweise mit dem Grundsatz \"pacta sunt
   servanda\"?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2011, 12:15:02
Es kommt wohl entscheidend darauf an, ob es sich bei dem betroffenen Vertrag um eine Sondervereinbarung oder um keine Sondervereinbarung handelt.

Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.

Handelt es sich hingegen um keine Sondervereinbarung, so findet die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV von Anfang an und kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung, selbstverständlich  auch dann noch, wenn sich dieses gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV verlängert hat.

Es wurde bereits oben ausgeführt, dass ein solches Recht des Versorgers, wie es die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV vorsieht, wohl bestehen muss, um alle Vertragsverhältnisse, die keine Sondervereinbarungen sind, einheitlich ausgestalten zu können, um sicherzustellen,  dass alle Kunden, die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, jederzeit zu den gleichen Bedingungen beliefert werden (Gleichbehandlung). Auf Gleichbehandlung wurde doch so großer Wert gelegt.

Die einseitige Bestimmung aufgrund eines gesetzlich eingeräumten einseitigen Bestimmungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, ist für den anderen Vertragsteil mithin nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Dies ist gerichtlich überprüfbar, soweit der betroffene Kunde die einseitige Bestimmung in angemessener Frist als unbillig rügt.  Das Rügerecht kann durch Zeitablauf verloren gehen.

Nicht gelichbehandelt werden können mit Rücksicht auf § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV Kunden, die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, mit Kunden, die eine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, weil die Belieferung auf anderer vertraglicher Grundlage erfolgt.

Derjenige Kunde, dessen Vertrag konkludent abgeschlossen wurde, kann nicht aufgrund einer Sondervereinbarung beliefert werden, da es dafür an der ausdrücklichen Erklärung des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 10. August 2011, 14:21:25
RR-E-ft
Wenn ein Vertrag u.a. folg. Formulierung aufweist:
\"Änderungen des Vertrages und zusätzliche Abmachungen bedürfen der
Schriftform.\"
Frage:Können dann die in §§ 1-10 vereinbarten Vertragsbestandteile ein-
seitig durch das FVU geändert werden gem § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV?
Grundsätzlich sind doch m.E. alle Fernwärmeverträge \"Sonderverträge\",
da z.B.    -die Wasserdurchflussmenge in l/Stunde
               -Vertragsbeginn und Vertragsende müssen
doch individuell festgelegt werden.Kein Vertrag ist wie der andere.Auch
können individuelle,vertragliche Vertragsanpassungen vorgenommen werden(z.B. die Wasserdurchflussmenge).
Oder können solche Verträge auch Tarifverträge sein?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2011, 14:33:02
Zitat
Original von sternenmeer

Grundsätzlich sind doch m.E. alle Fernwärmeverträge \"Sonderverträge\",

Wie das denn?

Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:

Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).

In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).

Die zitierte jüngste  höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt doch wohl deutlich , dass nicht alle Fernwärmeverträge zugleich Sondervereinbarungen darstellen, die auf einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV beruhen.

Sofern ein Vertrag die Regelung enthält: \"Änderungen des Vertrages und zusätzliche Abmachungen bedürfen der Schriftform.\" liegt wohl eine Abweichung zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor, so dass es sich bei einem solchen Vertrag wohl nur um eine Sondervereinbarung handeln kann.

Eine solche Sondervereinbarung kann nicht konkludent abgeschlossen werden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Ein konkludent geschlossener Vertrag kommt durch Energieentnahme zustande, wodurch der Vertragsbeginn feststeht. Zum konkludenten Vertragsabschluss eines Fernwärmevertrages durch Energieentnahme siehe u.a. BGH VIII ZR 138/05.
Er muss nicht zeitlich befristet sein, ist dann eben ein zeitlich unbefristeter Vertrag, der ordentlich kündbar ist.

Wie sollte denn auch sonst durch Energieentnahme konkludent ein Vertrag geschlossen werden, auf den die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV)?

Wer als Kunde eine Sondervereinbarung möchte, muss eine solche abschließen und dafür gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich sein Einverständnis erklären.

Wie es sich bei einer Sondervereinbarung mit einseitigen Änderungen verhält, wurde umfassend ausgeführt.

Zitat
Original von RR-E-ft

Der umfassende Vorbehalt der einseitigen  Leistungs- und Bedingungsneubestimmung verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, weil für den Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nachträglich Änderungen eintreten können (BGH KZR 10/03 unter II. 6, XI ZR 55/08 Rn. 38, VIII ZR 162/09).

Zitat
Original von RR-E-ft

Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.

Ob die Änderungen in Sondervereinbarungen deshalb unwirksam sind, ist für einen Kunden, der selbst nicht aufgrund einer solchen Sondervereinbarung beliefert wird, aus o. g. Gründen belanglos.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 10. August 2011, 16:00:14
RR-E-ft
Meine Meinung (nur Sonderkunde) beruht auf der Tatsache,dass nicht wie
bei Strom oder Gas die Ware in unbegrenzter Menge geliefert werden kann,
sondern jeder Kunde muss eine individuelle Vereinbarung auf vertragli-
cher Basis mit dem Versorger treffen,nach der der Mengenbegrenzer so eingestellt werden muss,dass höchstens eine bestimmte Wärmemenge
in Liter pro Stunde durchfliessen kann (Kapazitätsplanung des Heizkraft-werkes und Grundpreis).
Wenn ich Sie recht verstehe,gibt es (o.Industrieuntern,Sondervertr.) im
Rahmen der AVBFernwärmeV folgende Vertragsverhältnisse:

1.\"Norm-Sondervertrag\" gem § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV
2.Sonstige FW-Verträge nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV

Wie ist dann ein Vertragsverhältnis einzuordnen,von dem Sie w.o. ge-
sagt haben,es liege eine Sondervereinbarung vor (aber nicht § 1 Abs. 3)?
Wie ist es zu bewerten,wenn eine solche Regelung in allen standardisierten
Verträgen eines Satzungsgebietes enthalten ist? Sind dann alle Verträge
Sonderverträge?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2011, 16:02:50
Meine Auffassung stützt sich auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere zum konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme einerseits und zum Erfordernis eines ausdrücklichen Einverständnisses für den Abschluss einer Sondervereinbarung andererseits. Eine Sondervereinbarung hat demnach nur der Kunde, der eine solche ausdrücklich abgeschlossen hat, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24).  

Für Verträge, die keine Sondervereinbarungen sind, gelten die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV) unmittelbar kraft Gesetzes.

Zitat
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht...

...eine Sondervereinbarung abgeschlossen wurde, die etwas abweichend regelt, deren Abschluss jedoch nur dann möglich ist, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden vorliegt.


Zitat
Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).

Kunden mit Sondervereinbarung und Kunden ohne Sondervereinbarung werden auf verschiedenen vertraglichen Grundlagen beliefert und sind deshalb nicht miteinander vergleichbar.  

Es ist alles gesagt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 10. August 2011, 20:25:30
RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre grosse Bereitschaft einem mit dem Fernwärmerecht
Kämpfenden weiterzubringen.Die letzten Urteile des BGB haben offensicht-
lich nicht alle noch offenen Fragen klären können.
Hier zum Abschluss noch ein Zitat des Rechtsreferendars der AGFW NORMAN FRICKE:
\"In der Strom- und Gasbranche hat der Gesetzgeber mit den Tarifordnungen
ein eigenständiges Preissystem geregelt.Dieses System gibt klare Grund-
sätze bei der Preisgestaltung vor.Insoweit ist der Spielraum weiter einge-
schränkt.
Hier(Fernwärmewirtschaft) gibt es schon gar keine Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderver-
tragskunden.
   VIELMEHR SIND ALLE VERTRÄGE GRUNDSÄTZLICH INDIVIDUELL AUSZU-
   HANDELN\".
Was nun?Alle Klarheiten sind beseitigt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2011, 20:34:59
Kollege Norman Fricke (AGFW) (http://www.agfw.de/oberes-menue/ansprechpartner/die-geschaeftsstelle/) ist doch mittlerweile auch schon längst Assessor jur. (http://www.rewi.uni-jena.de/rewimedia/Downloads/Energierechtsinstitut/Teilnehmerliste110EnWG.pdf), hat seine Referendarzeit weit hinter sich gelassen.

Man wäre ja wohl zu gern mal mit dabei, wenn ein allein durch Energieentnahme konkludent geschlossener Fernwärmelieferungsvertrag gerade individuell ausgehandelt wird. :D

Denn siehe da, bereits oben zitiert.

Zitat
Original von RR-E-ft
Für den konkludendenten Vertragsabschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages siehe insbesondere BGH, Urt. v. 15.02.06 VIII ZR 138/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&Seite=1&nr=35754&pos=45&anz=82)

Zitat
BGH VIII ZR 138/05 Rn. 15 f., juris

Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforderungen gestellt.

Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.).

Für die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderkunden.

In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist deshalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläuterung).

Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch in Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen.

Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonderkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO).

Irgendwer hatte dann wohl noch die Idee, dass individuell ausgehandelte Verträge dann eher nicht in Betracht kämen, wenn der Versorger eine Monopolstellung einnimmt und deshalb dem Diskriminierungsverbot unterliegt. Manche wollten daraus sogar herleiten, dass ausnahmslos alle Kunden zu den gleichen Bedingungen beliefert werden müssten, obschon dies wohl ersichtlich rechtlich unmöglich ist, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 12. August 2011, 09:35:54
Zitat (BGH v.  6.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09,Rn. 24)
\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vorgaben der §§ 2-34 AVBfernwärmeV genügen,ist daher.........nur dann möglich,wenn das
Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Be-
dingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden
Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 3 Satz 1 AVBFern-
wärmeV).\"
Daraus folgt m.E. für Verträge nach § Abs. 1 Satz1 AVBFernwärmeV-dies
sind m.E. mindestens 98 % aller FW-Verträge:

-in diesen Verträgen dürfen keine Sondervereinbarungen enthalten sein,
die den gesetzlichen Rahmen der AVBFernwärmeV überschreiten,
-wenn solche vorhanden sind,unterliegen sie nicht dem gesetzlichen
 Schutz der §§ 305 ff. BGB,sondern sind unwirksam oder
-der gesamte Vertrag ist rechtswidrig,weil er der AVBFernwärmeV wider-
spricht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. August 2011, 14:05:31
Zitat
Original von sternenmeer
Daraus folgt m.E. für Verträge nach § Abs. 1 Satz1 AVBFernwärmeV-dies
sind m.E. mindestens 98 % aller FW-Verträge:

-in diesen Verträgen dürfen keine Sondervereinbarungen enthalten sein,
die den gesetzlichen Rahmen der AVBFernwärmeV überschreiten,
-wenn solche vorhanden sind,unterliegen sie nicht dem gesetzlichen
 Schutz der §§ 305 ff. BGB,sondern sind unwirksam oder
-der gesamte Vertrag ist rechtswidrig,weil er der AVBFernwärmeV wider-
spricht.

Ich hatte es so verstanden, dass eine Sondervereinbarung mit Nicht- Industriekunden jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn der Kunde wirksam audrücklich in deren Abschluss eingewilligt hatte, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Im Übrigen hat man es - bei Nicht- Industriekunden -  regelmäßig mit Verträgen zu tun, auf welche die Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV) kraft Gesetzes unmittelbare Anwenung finden, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Es mag Versorger geben, die ausschließlich alle Fernwärmekunden aufgrund von Sondervereinbarungen beliefern, weil eben alle Kunden ausdrücklich in den Abschluss einer solchen eingewilligt hatten und mit keinem Kunden konkludent ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Es mag andere Versorger geben, die ihre Kunden ausschließlich zu den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV beliefern, weil sie nie jemandem den Abschluss einer Sondervereinbarung wirksam angeboten hatten.

Welchen Anteil die einen oder die anderen Verträge an der Gesamtheit bestehender Fernwärmeverträge haben, kann nicht beurteilt werden.
Die genannten mindestens 98 Prozent haben wohl keinerlei gesicherte Grundlage. Die behauptete Folgerung kann nicht nachvollzogen werden.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 12. August 2011, 16:20:24
Meine o. Schätzung beruht auf der Tatsache,dass bei Vertragsabschluss
der eher unwahrscheinliche Fall vorliegt,dass der FW-Versorger einen Ver-
trag nach der AVBFernwärmeV UND einen Vertrag nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV angeboten hat und der FW-Kunde sich ein Vertragsverhältnis aussuchen konnte.
(Witzel,Zitat:\"....In der Praxis haben derartige Sonder-AVB keine Bedeu-
tung erlangt.\")
Es ging mir nur um die Feststellung,dass Sondervereinbarungen oder
Sonder-Klausel nur im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV möglich
sind.
Sollten sie im Rahmen eines Versorgungsverhältnisses gem. § 1 Abs. 1
AVBFernwärmeV vereinbart worden sein,dann sind sie unwirksam bzw. der
gesamte Vertrag ist unwirksam.Gem. des o. zitierten Urteils findet die
Kontrolle nach §§ 305 ff. bei den §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht statt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. August 2011, 17:24:27
Jede Sondervereinbarung, also jeder Vertrag der inhaltlich von den Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abweicht, erfordert das ausdrückliche Einverständnis des Kunden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden kommt also eine Sondervereinbarung schon nicht zustande!

Besteht keine Sondervereinbarung, so gelten für Verträge mit Nicht- Industriekunden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV unmittelbar kraft Gesetzes, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Und diese unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Regelungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV unterliegen dann allein deshalb, weil es sich um die gesetzliche Regelung handelt, keiner Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB (vgl. BGHZ 100, 1).

Eine Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB kann deshalb wohl nur Sondervereinbarungen betreffen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 12. August 2011, 18:04:42
RR-E-ft
 Mit allem einverstanden.
Nur sollte noch erwähnt werden,dass § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (bei Ver-
tragsabschluss,nicht später) erfordert,dass
-eine Vielzahl von vorformulierten FW-Verträgen vorliegen müssen,
-ein zusätzl. Vertragsangebot gem. § 1 Abs. 1 AVBFenwärmeV vorgelegen
  haben muss,
-der FW-Kunde dieses letzte abgelehnt hat und sich für das Vertragsange-
 bot mit den abweichenden Bedingungen (Sondervereinbarungen) aus-
 drücklich einverstanden erklärt hat.

Wie sind aber Allgemeine Versorgungsbedingungen,die den gesetzlichen
Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV in einem Vertragsverhältnis gem.
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV überschreiten,rechtlich einzustufen,da eine
AGB-Kontrolle nicht möglich ist?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. August 2011, 21:46:20
Nicht ersichtlich, warum Lesefrüchte nochmals Erwähnung bedürfen sollten.

Denkbar, dass ein Formular- Fernwärmeversorgungsvertrag inhaltlich nicht von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abweicht, jedoch darüber hinaus auch noch weitere AGB enthät, so dass diese weiteren AGB wohl der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen können, wenn sie denn gem. § 305 Abs. 2 BGB selbst überhaupt wirksam in den konkreten  Vertrag einbezogen wurden. Die wirksame Einbeziehung erfordert bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden regelmäßig, dass der Kunde die entsprechenden AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt bekam und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.  Bei einem konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme ist es mit einer wirksamen Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB denkbar schwierig.

Nicht offensichtlich, welche Rolle das ggf. für eine Berufung vor dem OLG Stuttgart spielen könnte/ sollte.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 14. August 2011, 09:16:52
Wenn ein Fernwärmevertrag eine Klausel beinhaltet,

\"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksan sein
oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragsparteien
verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch rechts-
gültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.\"

ist dann eine Kündigung gegen den einzigen Protestler bei einer gerichtlich
festgestellten gesetzwidrigen Preisänderungsklausel i.S.d. § 19 GWB
\"sachlich gerechtfertigt\"?
Dieser einzige Protestler hat immer seine Bereitschaft zu einer vertraglichen
Änderung dieser rechtswidrigen Klausel bekundet.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 14. August 2011, 10:55:30
RR-E-ft-Zitat:\"Wer als Kunde eine Sondervereinbarung möchte,muss eine
solche abschliessen und dafür gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ausdrücklich
sein Einverständnis abgeben.\"
D.h. aber auch,eine Klausel eines Versorgungsvertrages nach § 1 Abs. 1 ist
allein an den §§ 2-34 AVBFernwärmeV zu messen.Verlässt diese den ge-
setzlichen Rahmen, so ist sie rechtswidrig und damit unwirksam.Eine
Überprüfung nach AGB-Recht findet hier nicht statt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 14. August 2011, 17:50:48
Sorry.beim Zitat muss es natürlich heissen:\".....dafür gem. § 1 Abs. 3 ausdrücklich....\".
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 16. August 2011, 18:07:21
RR-E-ft
Zitat:\"Der konkludente Vertragsabschluss kann jedenfalls nicht zu Vertragsbedingungen führen,die ihrerseits gem.§ 1 Abs.3 AVBfernwärmeV
ein ausdrückliches Einverständnis voraussetzen.\"
Konkludent bedeutet doch \"Einverständnis\".Hierzu Witzel a.a.O.siehe o.,
S.58 zum Thema \"faktische Entnahme ohne Einigung\":
\"Es kann jedoch im Einzelfall auch eine der nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 möglichen abweichenden Vertragsgestaltung zum Vertragsinhalt werden,
wenn bei vergleichbaren Verhältnissen regelmässig ein derartiger Vertrag
geschlossen würde.\"

RR-E-ft-Zitat:\"Sie referieren ernsthaft den Stand des Topp-Sellers 1997?\"
Offensichtlich hat der BGH bei der Begründung des heute veröffentlichten
Urteils (Az.:VIII ZR 339/10)auch keinen neueren/besseren\" Kommentar\" ge-
funden als dieses Standardwerk des Lobbyverbandes,sonst hätte er hierauf nicht mehrfach verwiesen.
Wenn jemand neuere/bessere \"Kommentare \"kennt,bitte ich um ent-
sprechende Mitteilung hier.

Nach meinem Verständnis des o. a. Urteils lässt der BGH  eine
Überprüfung  bestimmter Allgemeiner Versorgungsbedingungen zu
(auch ausserhalb des Versorgungsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV),wenn er ausführt (Rn. 37):
\"Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der
uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung......und hat nach den
in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen.Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonder-
heiten der Energielieferung Rechnung tragen.\"Weiter unten:
\"Anhaltspunkte dafür,dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrund-
sätze mit der Einführung der AVBFernwärmeV aufgeben wollte,sind nicht ersichtlich.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 21. August 2011, 13:05:15
@ Alle
Wie RR-E-ft w.o. eingehend erläutert hat,ist es dem Fernwärme-Versor-
gungsunternehmen erlaubt,seine Allgemeinen Versorgungsbedingungen
gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig zu ändern und durch Veröf-
fentlichung wirksam werden zu lassen.
Hierzu ergeben sich für mich folgende Fragen:
1.Bezieht sich diese gesetzliche Regelung auch auf vertraglich vereinbarte,
  ergänzende Versorgungsbedingungen,die  NICHT  in direktem Zusammen-
  hang mit der Fernwärmelieferung stehen und somit der gerichtlichen Über-
  prüfbarkeit nach §§ 305 ff. BGB unterliegen (s. BGH v. 06.07.2011,:Az.
  VIII ZR 37/10,Rn. 29)?
2.Können solche nach §§ 305 ff. BGB überprüfbaren Allgemeinen Versor-
  gungsbedingungen einseitig  NEU  in ein Vertragsverhältnis integriert wer-
  den ohne Zustimmung der Kunden?
3.Kann z.B. eine vertraglich vereinbarte Allg. Versorgungsbedingung wie:
       \"Wenn eine Klausel unwirksam ist,verpflichtet sich das Unternehmen
       und deren Kunden,diese rechtswidrige Klausel durch eine gesetzes-
       konforme zu ersetzen.\"

  während der vertraglich festgelegten Laufzeit eliminiert werden und durch
  eine Klausel

     \"Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen und des Preis-
     blatts werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam?

  ersetzt werden ?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 22. August 2011, 07:29:46
Korrektur meines letzten Beitrages

Es muss natürlich heissen:

3.Kann z.B. eine vertraglich vereinbarte ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNG
  (eine AGB,also keine Versorgungsbedingung) wie:\"Wenn eine ...usw.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 24. August 2011, 21:54:27
RR-E-ft
Wenn alle anderen Fernwärmekunden (Tatbestandsmerkmal:gleichartige
Abnehmerstruktur gem. § 19 GWB) einen Vertrag nach § 1 Abs. 1 mit wei-
teren gem. 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB haben,führt die Kündigung eines einzelnen Vertrages (auch mit o.a. AGB) automatisch zu
einer kartellrechtlichen Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Kunden in dem konkreten Satzungsgebiet,weil- wie Sie w.o. aufgeführt ha-
ben-bei einem konkludenten Vertragsabschluss es nicht zu einer wirksamen
Einbeziehung der in den anderen Verträgen bzw. im eigenen gekündig-
tem Vertrag enthaltenen AGB gekommen sein kann.
Diese sind im konkludenten Vertrag somit verloren gegangen.Oder sehe
ich das falsch?Ist das keine Ungleichbehandlung?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 25. August 2011, 20:30:26
Zitat
Original von sternenmeer

Wenn alle anderen Fernwärmekunden (Tatbestandsmerkmal:gleichartige
Abnehmerstruktur gem. § 19 GWB) einen Vertrag nach § 1 Abs. 1 mit wei-
teren gem. 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB haben,führt die Kündigung eines einzelnen Vertrages (auch mit o.a. AGB) automatisch zu
einer kartellrechtlichen Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Kunden in dem konkreten Satzungsgebiet,weil- wie Sie w.o. aufgeführt ha-
ben-bei einem konkludenten Vertragsabschluss es nicht zu einer wirksamen
Einbeziehung der in den anderen Verträgen bzw. im eigenen gekündig-
tem Vertrag enthaltenen AGB gekommen sein kann.
Diese sind im konkludenten Vertrag somit verloren gegangen.Oder sehe
ich das falsch?Ist das keine Ungleichbehandlung?


Entscheidend ist wohl lediglich, ob dem Kunden, der einen neuen Vertrag abschließen möchte, der Abschluss einer entsprechenden Sondervereinbarung ohne sachliche Rechtfertigung verweigert wurde.

Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn sich der betreffende Kunde gegen den möglichen Abschluss einer entsprechenden Sondervereinbarung und statt dessen für den konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme entscheidet, der schon wegen § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV zu anderen Vertragsbedingungen führen muss und deshalb gerade keine entsprechende Sondervereinbarung begründen kann.

Der Versorger hat jedenfalls zu beachten, dass nur solche Nichtindustrie- Kunden zu den Bedingungen einer Sondervereinbarung beliefert werden können, die dem Abschluss einer Sondervereinbarung ausdrücklich zugestimmt haben, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 26. August 2011, 13:00:27
RR-E-ft
Mir wurde am 25.11.2009 ein \"Individuelles Vertragsangebot\"mit
-einem 1-Jahresvertrag (o. Preisänderungsklausel),
-einem höheren Preis(5,32 statt 5,22 Ct./kWh wie bei allen ander. Kunden),
-schlechteren TAB

zugestellt mit der \"freundlichen\" Zusatzbemerkung:

\"Sollten wir bis zum 15.12.2009 von Ihnen keine entsprechende Rückant-
 wort erhalten,gehen wir davon aus,dass Sie an der Fortsetzung des Ver-
 tragsverhältnisses kein Interesse haben und werden die Belieferung  
 möglichst zeitnah zum Auslaufen des Vertrages beenden.\"

Dieses Vertragsangebot haben wir wegen des kartellrechtlichen Gleichbe-
handlungsgrundsatzes am 03.12.2009 abgelehnt und um ein neues Ver-
tragsangebot gebeten.
Ein solches erfolgte nicht mehr bis zum 31.12.2009.
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung (09.06.2011) vor dem LG steht:
\"Der Beklagtenvertreter erklärt,dass die Angabe von 5,32ct./kWh statt
 5,22 Ct./kWh auf einem VERSTEHEN (!!!) beruhte.\"

Somit stellt sich für mich die Frage,was ist unter dem am 01.01.2010 be-
ginnenden \"konkludentem Vertragsverhältnis \"zu verstehen in Bezug auf
-den Anfangspreis (§ 315 BGB ?),
-den vertraglichen Preisänderungsklauseln (am 01.01.2010 gab es keine
  anderen als die gesetzwidrigen aus 1984 wie bei allen anderen FW-Kun-
  den),
-den \"Ergänzenden Versorgungsbedingungen\" (d. §§ 305 ff. BGB entzogen)
-Sonstigen Vertragsbedingungen (den §§ 305 ff. BGB NICHT entzogen)?
In den vergleichbaren Versorgungsverhältnissen sind die gleichen Be-
dingungen enthalten wie in meinem gekündigtem Vertragsverhältnis.Alle
anderen Verträge blieben ja zum 01.01.2010 unverändert,da sie nicht ge-
kündigt worden sind.

Dieses \"konkludente Vertragsverhältnis\"ab dem 01.01.2010 muss folgen-
den Anforderungen gerecht werden:

1.§ 2 Abs. AVBFernwärmeV (\"gleichartiges Versorgungsverhältnis\"=Verträ-
   ge aller meiner Nachbarn) genügen,
2.kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (gleichartige Abnehmer-
   struktur gem § 19 GWB) erfüllen und
3.den bisherigen Grundsatzurteilen des BGH gerecht werden ( bezüglich
   § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV).
Wie können diese Bedingungen erfüllt werden, ohne ab dem 01.01.2010
schlechter gestellt zu sein wie alle meine (nicht protestierenden) Nach-
barn?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 31. August 2011, 12:59:35
Wenn \"Vertragsbedingungen\" über den Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwär-
meV hinaus gem. § 305 BGB in ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 AVB-
FernwärmeV einbezogen sind,können diese dann gem. § 4 Abs. 2 AVBFern-
wärmeV vom FVU einseitig durch Bekanntgabe gelöscht,geändert werden
oder gar gegen neue \"Vertragsbedingungen\" ohne Zustimmung der Kun-
den ausgetauscht werden?
Wo ist der Unterschied solcher \"abweichenden Vertragsbedingungen\" zu den \"Sondervereinbarungen\" im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 31. August 2011, 15:17:25
Pardon:Was ist der Unterschied zwischen den \"abweichenden Vertragsbe-
dingungen\" in § 1 Abs. 1 und den \"Sondervereinbarungen\" gem. § 1 Abs. 3
AVBFernwärmeV?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 01. September 2011, 15:06:39
RR-E-ft
Der BGH hat in seinem Urteil (v. 06.04.2011,Az.:VIII ZR 273/09,Rn. 23) u.a.
aufgeführt,dass \"der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den
Vorgaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,\" nur im Rahmen des
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV möglich sind.Zitat:\"Konsequenz des beschriebenen Regelungskonzepts der AVBFernwärmeV ist,dass eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB nur in den Fallkon-
stellationen des § 1 Abs. 3 AvbfernwärmeV....erfolgen kann.\"

Diese Rechtsposition gibt der BGH m.E. in seinem Urteil v. 13.07.2011,Az.:
VIII ZR 339/10 Rn. 37 auf,indem er aufführt:\"Die Auslegung dieser Allgemei-
nen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisions-
rechtlichen Nachprüfung und hat nach den in §§ 305ff. BGB niedergelegten
Maßstäben zu erfolgen.\"Von einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 3 AVB-
FernwärmeV ist aber m. E. nicht die Rede.

§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sagt doch:\"......für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen),gelten die §§ 2-34.\"
Hiermit kommt doch zum Ausdruck,dass Ergänzende Allgemeine Versor-
gungsbedingungen,die den Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV
\"sprengen\",nicht erlaubt sind
und somit einer Kontrolle nach §§ 305 ff. erst gar nicht zugänglich sind.Sie
sind nur als Sondervereinbarung im gesetzlichen Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV möglich.

-Gibt es somit nach dem Urteil v. 13.07.2011 auch im Rahmen des § 1 Abs.1
  AVBFernwärmeV \"Norm-Sonderverträge\" wegen \"Sondervereinbarungen\"
  außerhalb der §§ 2-34 AVBFernwärmeV?
-Wo ist die gesetzliche Grundlage für eine vertragliche Zulassung von
  Allgemeinen Versorgungsbedingungen = Sondervereinbarungen im Rah-
  men des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV?
-Können solche Allgemeinen Versorgungsbedingunge = Sondervereinba-
  rungen gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig nach öffentlicher Be-
  kanntgabe wirksam werden?Wie ist es dann mit der AGB-Kontrolle?

Der Gesetzgeber wollte mit der Zulassung von \"Ergänzenden Bestim-
mungen\" den FVU nicht die Möglichkeit geben,den durch die AVBFern-
wärmeV vorgesehenen Interessenausgleich zu ihren Gunsten zu verän-
dern.
Dieser Interessenausgleich ist m.E. nicht mehr gegeben,wenn ein FVU ver-
sucht,\"Ergänzende Bestimmungen=Sondervereinbarungen\" nicht im ge-
setzlich erlaubten Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit ihren Kunden
zu vereinbaren,sondern sie im Rahmen eines Vertragsverhältnises nach
§1 Abs.1 AVBFernwärmeV einfließen läßt,sozusagen als Gesetzesnorm.Als
solche wird sie auch vom Fernwärmekunden empfunden.

RR-E-ft,auch Sie haben mehrfach w.o. den Standpunkt vertreten,dass eine
Sondervereinbarung nur im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV gesetz-
lich möglich ist.
Erst später haben Sie eingeräumt,dass Vertragsbestimmungen außerhalb
der §§ 2-34 AVBFernwärmeV wohl doch der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB
unterliegen.Worauf stützt sich Ihre Korrektur?
Ich bin mir nicht sicher,ob das folgende Zitat von Witzel (a.a.O.) auch auf
ein Fernwärme-Versorgungsverhältnis gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu-
trifft.
\"Soweit diese Bedingungen nicht Rahmenbedingungen der AVBFernwärmeV
(z.B. die Laufzeit) konkretisieren,sind es vom FVU gestellte AGB,auf die das AGBG uneingeschränkt anwendbar ist ( § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG).\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: tangocharly am 04. September 2011, 20:57:19
@sternenmeer

Ihre anscheinend aufgetretene Verwirrung ist verständlich. Hängt aber damit zusammen, dass Sie die Entscheidung vom 13.07.2011 etwas anders strukturiert lesen müssen (weil dies halt im dort entschiedenen Sachverhalt abhängig vom dortigen Prüfungsraster anders abzuhandeln war).

Versuche mal eine kleine Lesehilfe zu bieten:

Zitat
Tz. 17, 18
Zwar handelt es sich hierbei nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 AGBG als Rechtsverordnung erlassenen AVBFernwärmeV (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 23 ff.; VIII ZR 273/09, aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 28, zur Veröffentlichung bestimmt). Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.). Eine solche Inhaltskon-trolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen oder wenn es sich um Wärmelieferungsverträge mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV; vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO 23 f., und VIII ZR 66/09, aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO). Dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Entsprechendes wird auch nicht in der Revisionsinstanz geltend gemacht.

Diese Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 u. 3 AVB wird auch bei sorgfältiger Lektüre der Entscheidungsgründe zunächst nicht deutlich. Deutlich würde der Sachverhalt aber, wenn man dort lesen könnte: der Abnehmer ist \"kein Industriekunde\" oder der Abnehmer \"hat sich mit den abweichenden Bedingungen nicht einverstanden erklärt\".
Wenn aber die Klageparteien hierzu nichts vortragen und in den Tatsacheninstanzen hierzu nichts festgestellt wurde, dann braucht auch der BGH in sein Urteil nichts dazu schreiben. Und der Satz \"einer dieser Ausnahmefälle liegt nicht vor\" ist ausreichend.

Soweit zur Frage der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen gem. §§ 305 ff. BGB.

Wenn Sie die Entscheidung weiter lesen und zwar bis Seite -20-, dann werden Sie dor keine Silbe mehr dazu finden, ob etwas nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen ist oder ob nicht.

Erst mit der Tz. 37 auf Seite -21- wird es wiederum spannend:

Zitat
Tz. 37
bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen (BR-Drs. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVB-FernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.

Doch, es kann auch auf die §§ 305 ff. BGB ankommen. Noch mal ruhig durch den Kopf gehen lassen, was dem BGH durch den Kopf geht. Die entscheidende Passage ist rot markiert.

Verkürzt ausgedrückt lautet der Merksatz:

(1)  § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVB positiv, dann §§ 305 ff. BGB positiv;
(2)  § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVB negativ, dann §§ 305 ff. BGB negativ;
(3)  §§ 3 bis 35 AVB positiv, dann §§ 305 ff. BGB negativ;
(4)  §§ 3 bis 35 AVB negativ, dann §§ 305 ff. BGB .......*)

Ja, was denn nun (......*) ? Hier spricht der BGH verquirrlten Frischkäse.
Zitat: \"...hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen\" und \"... ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten GRundsätze möglich\" und \" Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVB-FernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich\".

Es geht halt einfach nichts über die klare Deutsche Sprache. Was sollen diese verquasten Fragmente dazu, ob jetzt \"die Bestimmungen anwendbar werden\" oder \"nur bei der Auslegung zu berücksichtigen sind\" ?

Wenn schon keine Bestimmungen  tangiert sind, die \"den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen\" sollen, also keine Kollisionslage eintritt, weshalb sollte dann eine rangordnungsmäßig niedrigere Norm zu einer Analogie auf rangordnungsmäßig höhere Normen zwingen, die schon über § 310 BGB nicht abgekoppelt sind ?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. September 2011, 10:56:49
§§ 305 ff. BGB finden laut BGH auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fernwärmeversorgungsverträgen keine unmittelbare Anwendung, wenn es sich um keinen Industriekunden handelt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht vorliegen.

Obgleich die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht vorliegen, können jedoch laut BGH die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze auch auf Vertragsklauseln Anwendung finden, die sich im Rahmen der §§ 2 bis 32 AVBFernwärmeV bewegen. Diese maßgeblichen Auslegungsgrundsätze seien nämlich von der Rechtsprechung bereits vor Kodifizierung des AGBG und der AVBFernwärmeV entwickelt worden und es ergäbe sich nichts dafür, dass diese Grundsätze im Geltungsbereich der AVBFernwärmeV keine Anwendung finden sollten.

Zitat
BGH VIII ZR 339/10 Rn. 37

bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen (BR-Drs. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVBFernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.

Das bedeutet jedoch nicht, dass dabei  §§ 305 ff. BGB unmittelbare Anwendung finden. Zur Anwendung kommen sollen dabei nur die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 05. September 2011, 17:44:05
tangocharly,RR-E-ft

Wenn die Auslegung Allgemeiner Versorgungsbedingungen der uneinge-
schränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt,dann müsste diese
doch bei einem Vorliegen einer \"Sondervereinbarung\" innerhalb eines Fern-
wärme-Versorgungsvertrages nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV zum Ergeb-
nis führen, dass diese unwirksam ist (§ 134 BGB),da sie nur innerhalb eines
Vertragsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vereinbart werden
durfte.
Dies müsste doch auch für eine \"Sondervereinbarung\" gelten,zu der in den
§§2-34 AVBFernwärmeV keine entsprechende Regelung vorhanden ist.

Durch die AVBFernwärmeV ist eine vollzwingende Normierung der Vertrags-inhalte hinsichtlich von \"Sondervereinbarungen\" festgelegt worden,die ein
Abweichen nicht erlaubt.
Wenn eine Klausel nicht durch das Gesetz gedeckt ist,dann ist sie m.E. un-
wirksam und somit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
Wenn in einem Fernwärme-Versorgungsvertrag gem. § 1 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV eine Laufzeit von 50 Jahren vereinbart wurde,dann ist eine solche
unwirksam (§ 134 BGB).Eine solche hätte gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV
abgeschlossen werden müssen.(s. hierzu OLG Brandenburg v. 10.10.2007,
Az.: 3 U 50/07).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: Tom81 am 05. September 2011, 18:40:05
Hallo sternenmeer,

hast du bereits erwogen, Dich mal ans Fernsehen zu wenden? Die Sendung Plusminus hat letztes Jahr bereits einmal über Fernwärme kritisch berichtet.

h*t*t*p://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,ztnkbla9xzoiv5ja~cm.asp

In Deinem Fall hat es ja schon Geschmäckle, wenn dem \"einzigen Protestler\" gekündigt wurde, die anderen aber weiter auf Basis des alten Tarifs beliefert werden. Mir ist zwar klar, dass sich die Juristen da dann gleich wieder rausreden von wegen \"Gleiches gleich und Ungleiches ungleich\" aber diese relative Gleichheit ist ja schließlich auch auslegungsbedürftig - man denke nur an \"eingetragene Lebenspartnerschaften\" versus \"die klassische Ehe\" in Steuerfragen (z.B. ErbSt). Du kannst doch bei Plusminus mal anrufen und vielleicht berichten sie über Deinen Fall.

Weiterhin könntest Du dich an die zuständige Landeskartellbehörde Deines Bundeslandes wenden und denen das zumindest mal telefonisch erklären. Vielleicht haben die noch einen Tip für Dich.

Als letzte Möglichkeit fiele mir noch die Lokalpresse Eurer Region ein. Damit würdest Du zumindest für ein bißchen negative Publicity sorgen.

VG
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 05. September 2011, 19:24:54
Tomm81
Landeskartellamt BW:Seit Anfang 2005 über alles informiert.Auf vielen Sei-
ten habe ich die Kartellrechtswidrigkeit der Preisänderungsklausel nachge-
wiesen.Keine Antwort.Dafür wird es Gründe geben.Dagegen haben sie mir bei der Sperrandrohung geholfen.Die SWLB haben anschließend davon Abstand genommen.

Fernsehen:Ja,es gab Anfragen von Fernseh-Anstalten.Z.Zt. kein Interesse
meinerseits.

Bundeskartellamt:Da das LG das BKartA nicht über das Kartellrechtsverfah-
ren informiert hatte,wurde auf meinen telef. Anruf das Urteil angefordert.
M.E. wird das BKartA erst bei einem Verfahren vor dem BGH tätig und gibt erst dann eine Stellungnahme ab.


Örtl. Presse:Z.Zt. keine Aktionen geplant.Das kann sich aber ändern.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: tangocharly am 05. September 2011, 20:15:28
@ sternenmeer
Die Entscheidung OLG Brandenburg v. 10.10.2007, Az.: 3 U 50/07 (http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/3%20U%20050-07.pdf) liegt da schon richtig, wenn gleich sie über einen Schönheitsfehler verfügt (es wird auf §§ 308, 309 BGB rekurriert).

Aber ich erkenne noch nicht richtig, worauf Sie hinaus wollen.

Deshalb folgende Kontrollfrage:

Was verstehen Sie unter \"Abweichung\" ?

Die Energiepartner vereinbaren z.B.:

(1) § 32 AVB soll nicht gelten
oder
(2) einen Treuebonus von x% pro Vertragsjahr.

Denn wenn bei Ihnen alles, was über die §§ 2 - 34 AVB hinaus geht, eine \"Abweichung\" darstellt, dann werden Sie sich kaum auf der Linie des BGH wieder finden. Und diese Linie hat der BGH ja unter Tz. 37 (13.07.11) aufgezeigt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. September 2011, 11:52:17
tangocharly
Den Schönheitsfehler (§§ 308,309) kann ich nicht erkennen.Die 20-jährige
Laufzeitvereinbarung des Fernwärmebezugsvertrages verstößt gegen
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (Verbotsgesetz) und ist deshalb gem. § 134
BGB unwirksam.

Zu Ihrer Frage (\"Abweichung\") innerhalb eines Vertragsverhältnisses nach
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (persönliche Meinung):
Jeder Fernwärmekunde hat ein Recht darauf,zu den Versorgungsbedingun-
gen der AVBFernwärmeV mit Fernwärme versorgt zu werden (§ 1 Abs. 1).
Alternativ kann er auch einen Vertrag mit abweichenden Bedingungen ab-
schliessen (§ 1 Abs. 3).
Da in einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 nicht alles festgelegt ist,
müssen noch spezifische Bedingungen (z.B. Wasserdurchflussmenge) mit
jedem Kunden festgelegt werden,ohne dass es hierdurch i.S. der AVBFern-
wärmeV zu einem Individualvertrag gekommen ist.
Dem FVU verbleibt ein gewisser Spielraum für \"Ergänzende Versorgungsbe-
dingungen\"-z.B. Vertragslaufzeit,Baukostenzuschuss,Preisänderungsklau-
sel etc.-,die sich aber im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der §§ 2-34
AVBFernwärmeV bewegen müssen,um nicht gegen den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Interessenausgleich  zu verstossen.
Allgemeine Versorgungsbedingungen,die diesen Rahmen verlassen oder
dagegen verstossen,betrachte ich als \"Abweichung\",z.B.:

-15-jährige Vertragslaufzeit
-6-monatige Kündigungsfrist
-Preisänderungsklausel:Der Arbeitspreis verändert sich entsprechend der
 Heizölpreisänderung.
-Preisänderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
-Das FVU ist berechtigt,die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffent-
 liche Bekanntgabe zu ändern.
-Ihr o.a. Beispel:§ 32 AVBFernwärmeV soll nicht gelten.

Abschließend noch eine persönliche Bemerkung:Nach vielfach hier in den
Foren geäußerter Kritik am VIII.Senat des BGH muss ich als Fernwärme-
kunde mal ein grosses Lob spenden für die in den letzten Monaten er-
gangenen 4 Urteile dieses Senats,nicht nur ,weil in diesen für uns Fernwär-
mekunden viel Gutes drinsteht,sondern auch,dass diese Urteile für mich
als Rechtslaie an Klarheit und Systematik nichts zu wünschen übrig lassen.
Auch wenn manches mir erst allmählich einleuchtet (z.B.die revisionsrechtl.
Nachprüfung,Stichwort:Auslegungsgrundsätze).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. September 2011, 11:54:01
Zum Thema:Fernwärme-Vertrag nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärme sagt der
Energieeffiziensverband für Wärme,Kälte und KWK e.V. (AGFW)-Zitat:

\"Sofern vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet werden (siehe
 Grundsatz nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV),sind diese auf ihre Vereinbar-
 keit mit den §§ 2-34 AVBFernwärmeV zu prüfen:
   -Wirksamkeit der Klausel bei Vereinbarkeit
   -Unwirksamkeit der Klausel bei Verstoss
   -abschließender Prüfungsmaßstab:
        -Keine zusätzliche Prüfung nach allgemeinem Recht.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 22. September 2011, 19:21:10
Gem. § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen wurde der Gesetzgeber beauftragt (09.12.1976),
\"die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ausgewo-
gen zu gestalten.\"
Eine Ausgewogenheit kann ich in § 32 AVBFernwärmeV nicht erkennen,
wenn dem FVU erlaubt ist,eine \"normale\" Kündigung auszusprechen,wäh-
rend dies dem Fernwärmekunden bei

-Anschluss- und Benutzungszwang,
-Kontrahierungszwang,
-Monopolstellung des FVU

verwehrt ist.Kann mir jemand erklären,inwieweit die gesetzlichlich
vorgeschriebene Ausgewogenheit hier beim Fernwärmekunden zum Tragen
kommt oder darf ein FVU bei o.a. Prämissen grundsätzlich auch keine
\"normale\" Kündigung erklären?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 09. Oktober 2011, 09:22:46
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.
Welche Preisänderungsklausel kommt dann bei einem wegen gesetzwidri-
ger Preisänderungsklausel gekündigtem Fernwärmevertrag (§ 1 Abs.1
AVBFernwärmeV) in einem nach Vertragsabschluss sich anschliessendem
\"konkludenten Vertrag\" zur Wirkung,wenn gerade diese gesetzwidrige
Preisänderungsklausel weiterhin bei allen anderen vergleichbaren Fern-
wärmeversorgungsverhältnissen in Anwendung ist?
Gemäss o.a. Urteil müsste es die Preisänderungsklausel sein, wegen der
das vorhergehende Vertragsverhältnis gerade gekündigt worden ist.
Wo liegt der Sinn in der Kündigung eines einzelnen Vertrages,wenn alle
anderen Verträge mit gesetzwidriger Klausel weiter bestehen bleiben?
Was sagt das Kartellrecht hierzu (§19 Abs. 1 GWB)?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 10. Oktober 2011, 19:07:10
RR-E-ft,
sehr gerne hätte ich zur obigen Fragestellung Ihre Meinung erfahren.Es
weiss Sie keiner besser als Sie.Bisher habe ich hierzu selber keine Antwort
erhalten/gefunden.Gibt es hierzu keine Gerichtsurteile,in denen diese Pro-
blematik aufgeführt ist bzw. Stellungnahmen in entspechenden Fachkom-
mentaren oder energierechtlicher Fachliteratur?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Oktober 2011, 19:15:42
@sternenmeer

Danke.
Meine Meinung kenne ich wirklich am besten, nachdem ich mir eine solche gebildet habe.
Nicht zu allem habe ich mir indes bereits eine Meinung gebildet.

Zitat
Original von sternenmeer
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.

Der BGH unterzieht in der in Bezug genommenen Entscheidung wohl eine derart einbezogene AGB- Preisänderungsklausel einer Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass die Klausel entweder wirksam oder aber unwirksam ist, was dann auch alle anderen Vertragsverhältnisse beträfe, in welche die gleiche Klausel vom selben Versorger ebenso als AGB einbezogen wurde.

Nach dem Sinn einer Kündigung hat man wohl denjenigen zu fragen, der die Kündigung ausgesprochen hat.
Das Kartellrecht an sich sagt nichts über den Sinn von Kündigungen.

Da wir gerade bei der Sinnfrage sind:

Wurde denn die Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil v. 30.06.2011, Az.:17 O 64/11 mittlerweile rechtskräftig?

Falls dagegen fristgemäß Berufung eingelegt und auch begründet wurde, stellt sich die Frage, welchen Sinn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Berufungseinlegung und -begründung hat.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 10. Oktober 2011, 20:26:44
@ RR-E-ft
Es wurde fristgerecht Berufung eingelegt von einem Anwalt/in des \"Bundes der Energieverbraucher\".
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Oktober 2011, 22:51:47
@sternenmeer

Dann muss wohl nur noch fristgerecht der Berufungsantrag formuliert und die Berufung begründet werden.
Der Kollege/ die Kollegin möchte sich wohl gerade damit das  Honorar verdienen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 12. Oktober 2011, 11:55:21
Zitat 1 (S.1048):
\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht als Schranke der Kündigung\"
(EVU/GVU)
\"Einer Kündigung,der aufgrund der Anschluss- und Versorgungsflicht sofort
 der Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages ZU DENSELBEN BE-
 DINGUNGEN folgen müsste,ist die Anerkennung zu versagen.\"

Zitat 2 (S. 1064 ff.)
 \"Die Grundzüge der Kündigungsregelung des § 32 AVBFernwärmeV\"
 \"Für die Vorraussetzungen der Kündigung,die Erklärung der Kündigung
 usw. gelten die gleichen Erwägungen wie bei der Kündigung nach § 32
 Abs. 1 AVBElt/GasV.\"(S.1067)-s.o.

aus dem \" Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für
Elektrizität,Gas,Fernwärme und Wasser v. Hermann/Recknagel/Schmidt-
Salzer,Band 2,Verlagsgesellschaft Recht und Wirtschaft,1984

Was heisst dies für einen Fernwärmeversorgungsvertrag gem. § 1 Abs. 1
AVBFernwärmeV (sozusagen ein \"Norm-Tarifvertrag\" im Gegensatz zu
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV als \"Norm-Sondervertrag\"),

-bei dem Anschluss- und Versorgungspflicht (Kontrahierungszwang) be-
 steht,
-der die gleiche rechtwidrige Preisänderungsklausel besitzt wie in allen
 anderen Fernwärmeverträgen und
 -der ALLEINE gekündigt wurde,während alle anderen Fernwärmeverträge
 um weitere 5 Jahre verlängert wurden (mit rechtwidriger Klausel)?

 Frage:Verstösst eine solche Kündigung nicht gegen den kartellrechtlichen
            Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB und ist gem.
            § 134 BGB unwirksam?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 21. November 2011, 20:10:01
@ RR-E-ft
zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV:\"Änderungen der allgemeinen Versorgungs-
bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\"

Ihr Zitat:\"Es wurde bereits oben ausgeführt,dass ein solches Recht des
Versorgers,wie es die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV vor-
sieht,wohl bestehen muss,um alle Vertragsverhältnisse,die keine Sonder-
vereinbarungen sind,einheitlich ausgestalten zu können,um sicherzustellen,
dass alle Kunden,die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben,je-
derzeit zu den gleichen Bedingungen beliefert werden.\"Weiter:
\"Die einseitige Bestimmung aufgrund eines gesetzlich eingeräumten Be-
stimmungrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB,ist für
den anderen Vertragsteil nur verbindlich,wenn sie der Billigkeit entspricht.\"

Hierzu meine Meinung:
1.Ob § 4 Abs. 2AVBfernwärmeV nur eine formelle Voraussetzung für eine
 wirksame Änderung allgemeiner Versorgungsbedingungen darstellt oder
 auch als materielle Ermächtigung für eine solche gilt,ist in der Fachliteratur
 wie auch in der Rechtsprechung umstritten.(s. Diskussion w.o.).
2.Ein einseitiges Bestimmungsrecht für eine Änderung allgemeiner  Versor-
 gungbedingungen könnte nur dann-wenn eine materiell rechtliche Ermäch-
 tigung aus § 4 Abs. 1AVBFernwärmeV abgeleitet werden kann- auf solche
 Versorgungsbedingungen angewandt werden,die dem gesetzlich genorm-
 ten Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV gerecht werden.
3.Eine einseitige Änderung bzw. Einführung einer gesetzwidrigen Ver-
 sorgungsbedingung stellt ein Verstoss gegen die §§ 2-34 AVBFernwärmeV
 dar und ist somit gem § 134 BGB unwirksam.
 4.Eine Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB findet m.E. nicht statt,da es an
 einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Ermächtigung für eine solche einsei-
 tige Änderung von gesetzwidrigen Versorgungsbedingungen durch das
 FVU fehlt.

Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. November 2011, 22:12:02
Zitat
Original von sternenmeer

Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.

Ihre verwunderlichen Bemerkungen/  Fragen sind bemerkenswert suggestiv.

Warum wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen nicht direkt an den \"Bund der Energieversorger\", sprich AGFW?

Hatten Sie sich überhaupt als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher jemals um Unterstützung an den Verein gewandt?

Nach meiner Kenntnis ist zB. die  Regionalgruppe Lübeck des Vereins seit Jahren mit dem Thema Fernwärmeversorgung befasst und wird dabei auch unterstützt.

Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang zB. an die Jahrestagung des Vereins im November 2004 in Bonn, als dieses Thema auch auf der Tagesordnung stand.
Die Energiedepesche des Vereins hat auch oft darüber berichtet.

Bis auf wenige Ausnahmen sind wohl fast alle über Unterstützung dankbar.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 22. November 2011, 00:05:18
@RR-E-ft
Wenn einem solch \"Ausrutscher\" passiert (\"Bund der Energieversorger\"),dann spricht es nicht für Ihre sarkastische Antwort,
mich doch direkt an die AGFW zu wenden,zumal wenige Zeilen weiter dieser
\"Ausrutscher\" ja korrigiert wurde(\"Bund der Energieverbraucher\").
Ich bin seit Jahren Mitglied im \"Bund der Energieverbraucher\" und auch
zahlender Teilnehmer im Prozesskostenfond,doch meine Anträge auf finanzielle Unterstützung durch den \"Bund der Energieverbraucher\"für mein
laufendes Verfahren vor dem LG/OLG Stuttgart wurden vom \"Bund der
Energieverbraucher\"negativ beschieden.
Wie kann ich auch nur Unterstützung erwarten,wenn mein alleiniger Wider-stand als \"singuläre Opferrolle\" betitelt wird (Zitat RR-E-ft).An einer kartell-rechtlichen Bewertung meines Verfahrens hier im Forum bin ich sehr interessiert.
Auf meine rechtliche Interpretation zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind Sie
leider nicht eingegangen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. November 2011, 09:29:06
Möglicherweise muss man § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV lesen und verstehen.
Es ist sachlich falsch, dass der Bund der Energieverbraucher keine Fernwärmekunden unterstützt.
Wie ein Mehr an Unterstützung durch den Verein ausshen sollte, zeigen Sie nicht auf.

Warum Sie nicht aus dem Prozesskostenfond unterstützt werden, weiß ich nicht.
Womöglich lagen einfach die dafür festgelegten Voraussetzungen/ Bedingungen in Ihrem konkreten Fall nicht vor.
Es ist davon auszugehen, dass der Verein Sie auf entsprechende Anfrage darüber informiert hatte, warum keine Unterstützung erfolgen kann.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 22. November 2011, 14:22:29
@ RR-E-ft

1.Im \"Forum\" des BdE sind beim Thema:\"Energiebezug\"
   -Strom (Allgemein)
   -Gas (Allgemein)
   -Flüssiggas

aufgeführt.Vielleicht könnte man hier auch die
   -Fernwärme

mitaufführen.14% der Wohngebäude werden in Deutschland mit Fernwär-
me beheizt.Da die meisten Fernwärmeverbraucher ihre Fernwärme von ei-
nem \"Monopolisten\" bei Anschluss- und Benutzungszwang geliefert be-
kommen,wäre es hilfreich ,für diese Verbraucher ein Forum zu schaffen,auf
das sie jederzeit ohne viel Sucharbeit zurückgreifen können.
Ich muss jedoch eingestehen,dass die Diskussion mit Ihnen hier im Forum
mir am meisten geholfen hat,auch wenn wir nicht immer die gleiche Meinung
hatten bzw. haben.
2.Auch unter Berücksichtigung des von Ihnen erwähnten § 1 Abs.4 AVB-
  FernwärmeV in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 bleibt die Tatsache be-
  stehen,dass ein FVU nicht auf der Grundlage dieser §§ solche allgemeinen
  Versorgungsbedingungen durch Veröffentlichung wirksam werden lassen
  kann,die im Rahmen eines allgemeinen Versorgungsverhältnisses nach
  § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht erlaubt sind.
  Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
  AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
  soweit die Versorgung diese zulässt.\"
  Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
  nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
   benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. November 2011, 14:30:33
Dort könnte Ihre Anmerkung angebracht sein/ werden:

Wieso gibt\'s denn unter \"Energiebezug\" (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16487)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 23. November 2011, 07:54:29
@ RR-E-ft
Sie wollen aber doch nicht mit Ihrer Aussage ernsthaft hehaupten,dass
§ 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV als materielle Rechtsgrundlage zur Änderung
allgemeiner Fernwärme-Versorgungsbedingungen anzusehen ist?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 23. November 2011, 10:01:50
Zitat
Original von sternenmeer

  Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
  AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
  soweit die Versorgung diese zulässt.\"
  Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
  nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
   benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.

Wir wollen es uns bei Lichte betrachten:

Gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV besteht eine Verpflichtung des FWU, allgemeine Versorgungsbedingungen und dazugehörige Preisregelungen und Preislisten öffentlich bekannt zu geben.
Dies bezieht sich auf allgemeine Versorgungsbedingungen, soweit sie in der Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen.

§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV bestimmt, dass der Wärmeträger vom FWU zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen zur Verfügung zu stellen ist.

§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV stellt somit auf diejenigen (jeweiligen und damit veränderbaren ) allgemeinen Versorgungsbedingungen ab, die gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gegeben wurden und deren Änderung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

Daraus ergibt sich in der Zusammenschau wohl ein materielles Änderungsrecht für das FWU.

Davon zu unterscheiden ist wohl die Frage, ob die gem. §§ 1 Abs. 4/ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gemachten allgemeinen Versorgungsbedingungen ihererseits überhaupt (inhaltlich) wirksam sind.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 23. November 2011, 11:33:13
@ RR-E-ft
Ihrer Darstellung kann ich voll zustimmen.
Zur letztgestellten Frage bezüglich Wirksamkeit öffentlich gemachter Ver-
sorgungsbedingungen möchte ich nur daraufhinweisen,dass Änderungen
nur dann wirksam werden können,sofern sie im Rahmen eines Versor-gungsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht von einer Vor-
schrift der §§ 3-34AVBFernwärmeV abweichen,sondern nur die gesetzlichen
Regelungen ausfüllen.
So kann z.B. eine allgemeine Vertragsbedingung:\"Das FWU ist berechtigt,
die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe zu
ändern\" die o.a. Bedingungen nicht erfüllen.
Ein solch einseitiger Änderungsvorbehalt kann m.E. nur im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses (-Abschlusses) nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit
den Fernwärmekunden vereinbart werden,aber nicht im Rahmen der
§§ 1 Abs. 4/4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Änderung der Versorgungsbe-
dingungen wirksam in das bestehende Vertragsverhältnis einbezogen werden durch einseitige Erklärung des FVU.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: Sukram am 02. Dezember 2011, 15:13:24
Nachdem bisherige Versuche gescheitert waren, analog Strom- und Gasmärkten eine Liberalisierung bei Fernwärme und Wasser herbeizuführen, könnte das Bundeskartellamt einen erneuten Versuch starten. ... (http://www.brennstoffspiegel.de/energiepolitik.html?newsid=11226&title=Kartellamt+will+Fernw%E4rmeversorgern+an+den+Kragen&start=0)
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 04. Dezember 2011, 14:34:02
Fernwärme und § 29 GWB (Entwurf der neuen Novelle)

 Kartellamtspräsident Mundt (Zitat v. 24.11.11) zum Entwurf der vom BMWi
vorgelegten Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-GWB):

\"Auch das sollte der Gesetzgeber ändern,indem er die für Strom und Gas geltenden Sondervorschriften des § 29 auf Wasser und Fernwärme auswei-
tet.\"
Wird sich diesmal das Bundeskartellamt gegen die AGFW beim Gesetzgeber
durchsetzen? Bei der letzten Novelle hat sich die AGFW beim BWMi durch-
gesetzt.
Zitat der AGFW v. 19.04.07:
\"Bundesminister Glos wollte die geplante Kartellrechtsverschärfung zu-
nächst auch auf die Fernwärme anwenden.\"-w.u.
\"Die Bundesregierung will nun dem AGFW-Vorschlag folgen und hat die
Fernwärme aus der Vorlage gestrichen,...\".
Wird sich die AGFW wieder bei der neuen Kartellrechtsnovelle beim BWMi
gegen das Bundeskartellamt durchsetzen ?
Welche Stellungnahme hierzu hat der \"Bund der Energieverbraucher\" beim
BWMi  eingereicht ?
Weiss jemand hierzu etwas Näheres ?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 07. Dezember 2011, 15:16:36
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BWMi) hat am
10.12.2011 den Entwurf der 8.GWB-Novelle veröffentlicht.Sie soll am
01.01.2013 in Kraft treten.
Das Bundeskartellamt hat am 30.11.2011 zu diesem Referentenentwurf wie
folgt Stellung genommen (Zitat aus Veröffentlichung,S.18).
\"In Zukunft sieht das Bundeskartellamt die Notwendigkeit einer verschärf-
ten Missbrauchsaufsicht vor allem in und noch nicht von der Norm erfassten Bereichen.Sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Fernwärme-
versorgung sind die Kunden bei ihren örtlichen Versorgern \"gefangen\".
Die Kunden können weder ihren Versorger wechseln noch stehen ihnen im
Regelfall Sustitutionsmöglichkeiten zu Verfügung.Das Bundeskartellamt
spricht sich daher für eine flächendeckende und effektive kartellrechtliche
Aufsicht im Bereich der Wasser- und Fernwärmeversorgung aus.\"
Zitat auf S. 21:\"Handlungbedarf sieht das Bundeskartellamt darüber hinaus
im Bereich der Fernwärmeversorgung.Fernwärmeversorger sind innerhalb
ihrer örtlichen Versorungsgebiete in aller Regel Monopolisten.Ein Wechsel
des Fernwärmeversorgers kommt für die Verbraucher mangels Alternativen
meistens nicht in Betracht.Zum anderen ist ein Wechsel des Heizsystems
aufgrund eines kommunalrechtlich verankerten Anschluss- und Benutzungs-
zwanges ausgeschlossen......Aus diesemGrund scheint es geboten,die verschärfte Preismissbrauchsaufsicht nach § 29 künftig auf den Bereich
der Fernwärme auszuweiten.
Die im Vergleich zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB niedrigeren Anforderungen an die Anwendung des Vergleichmarktkonzepts
(§ 29 Satz 1 Nr. 1 GWB) und der Kostenkontrolle ( § 29  Satz 1 Nr. 2 GWB),insbesondere die erhöhten Mitwirkungspflichten der betroffenen Un-
ternehmen,würden die Abstellung missbräuchlichen Verhaltens erleichtern.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 17. Dezember 2011, 19:21:04
RR-E-ft
Zitat v. 04.08.2011:\"Auch ein Monopolist ist nach wettbewerblichen Vorschriften des GWB nicht zur unveränderten Fortsetzung eines Vertrags-
verhältnisses zu unveränderten Bedingungen verpflichtet,wenn der Vertrag
eine unwirksame Preisänderungsklausen enthält.\"
Wenn dieser Monopolist aber alle anderen (gleichartigen),nicht gekündigten
Fernwärmeverträge zum gleichen Zeitpunkt (01.01.2010) vertragsgemäss
um weitere 5 Jahre mit den gleichen Vertragsbedingungen des gekündigten
Vertrages-d.h. auch mit der gesetzwidrigen Preisänderungsklausel- ver-
längert,welche vertraglichen Versorgungsbedingungen sollen dann für das
einzige, gekündigte Fernwärmeversorgungsverhältnis( § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ab dem 01.01.2010 gelten?
Spricht § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht von vergleichbaren Versorgungs-
verhältnissen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: tangocharly am 18. Dezember 2011, 13:17:31
Zitat
 Gericht:   BKartA Berlin
Entscheidungsdatum:   20.11.1981
Aktenzeichen:   B8-825000-TX-74/81
Dokumenttyp:   Beschluss    
Normen:   § 22 WettbewG, § 44 WettbewG    
Vorwurf mißbräuchlicher Anschlußwerte bei Versorgung mit Fernwärme - \"Favorit\"
Sonstiger Orientierungssatz    
1. Das Bundeskartellamt ist für räumlich begrenzte Verhaltensweisen eines Unternehmens zuständig, wenn sie auf einer allgemeingültigen Entscheidung des Unternehmens beruhen, die über die Grenzen eines Landes hinausgehen.    
2. Die einseitige Inanspruchnahme des zivilrechtlichen Vertragsgestaltungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen zu Lasten der Abnehmer ist mißbräuchlich.    
3. Ein Grundsatz der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht über Versorgungsunternehmen ist, daß die Versorgung und das Entgelt dafür bedarfsgerecht sein müssen.    
4. Ein Lieferant von Fernwärme mißbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn er Abnehmer an einem vor Vertragsabschluß festgestellten Anschlußwert festhält, auch wenn sie durch spätere Isolationsmaßnahmen die Anschlußwerte auf Dauer erheblich verringern.

Fundstellen WuW/E BKartA 1983-1989 (red. Leitsatz 1-4 und Gründe)

                 © juris GmbH

Ist zwar auch nicht unbedingt das, was Sie gerade brauchen - vielleicht aber ein Ansatz.

In der Tat sind die Fernwärmeversorgungsverhältnisse (bei denen die stärksten Ansätze für Monopolstriktionen existieren) im EnWG absolut stiefmütterlich behandelt (§ 53 a EnWG (http://www.buzer.de/gesetz/2151/a30539.htm)).

Und dafür, dass man angesichts dessen die Bestimmungen gem. § 29 GWB auf Gas und Strom beschränkte, muß man schon krampfhaft nach Sinn suchen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 18. Dezember 2011, 18:02:36
@tangocharly
Es dürfte schwierig sein,aus einem Verfahren vor dem BKartA Rückschlüsse
zu ziehen auf eine kartellrechtliche Überprüfung durch eine Kartellkammer,
ob ein monopolistischer Fernwärmeversorger einen Verstoss gegen
§ 19 Abs. 1 GWB begangen hat,wenn er bei einem Allgemeinen Fernwärme-
Versorgungsverhältnis gem. § 1 Abs.1 AVBFernwärmeV nur  EINEM  Kunden
kündigt,während alle anderen gleichartigen Versorgungsverträge unver-
ändert mit der rechtswidrigen Preisänderungsklausel weiterlaufen.
Zum § 29 GWB:Ich hoffe,der Bund der Energieverbraucher wird eine Stel-
lungnahme zum Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle abgeben und da-
raufhinweisen,dass § 29 GWB ab dem 01.01.2013 auch für die Fernwärme
gelten muss (s. Stellungnahme des BKartA w. o.).
Entsprechendes Schreiben hierzu habe ich H. Dr. Peters zugesandt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 19. Dezember 2011, 08:18:40
@ EE-E-ft
In diesen Tagen der politischen Offenbarung muss auch ich ein Bekenntnis
ablegen bzw. meine bisherige rechtliche Beurteilung korrigieren,dass mein
Fernwärmevertragsverhältnis von 1984 offensichtlich nicht auf der Basis
des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (\"Norm-Sondervertrag\"),sondern auf § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV beruht(e) ,da nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen
Prämissen für einen \"Norm-Sondervertrag\" vorliegen.Es(war) ist ein Allge-
meines Versorgungsverhältnis wie ihn alle Kunden in unserem Satzungsge-
biet (hatten) haben.
Die w.o. von Ihnen vorgetragenen Beiträge hierzu haben mich überzeugt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 31. Dezember 2011, 16:11:06
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 03. Januar 2012, 15:17:03
Die Stadtwerke Lübeck haben aus ihren Fernwärme-Prozessen -auch vor
dem BGH- viel gelernt und ein wirklich transparentes,kundenfreundliches
Preissystem geschaffen.Zitat der Stadtwerke:
\"Die Qualität der Fernwärme in Lübeck werde darüberhinaus nicht zuletzt
durch das neue,moderne und bundesweit vorbildliche Preissystem wesent-
lich gesteigert,das zum 01.Juli 2011 eingeführt wurde.\"
Der jahrelange Einsatz der Protestgruppe in Lübeck (Bund der Energiever-
braucher) hat sich gelohnt.Herzlichen Glückwunsch,insbesonders an Herrn W. und Anwalt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 11. Januar 2012, 17:04:36
Sektoruntersuchung Fernwärme (BKartA).Hierzu ein Zitat aus \"Langfristige
Energieverträge und Kartellrecht\" v. Florian Fischer,Nomos,1.Aufl. 2011

\"Das Bundeskartellamt beabsichtigt,zum einen Transparenz in den Bereich der Fernwärmeerzeugung und -versorgung zu bringen,da es im Gegensatz zur Versorgung mit Erdgas oder Elektrizität im Bereich der Fernwärmever-
sorgung z.B. keine im Internet zugänglichen Verbraucherportale für Fern-
wärme gäbe.Zum anderen möchte es anhand einer auf der Datenerhebung
beruhenden Vergleichsanalyse diejenigen Unternehmen identifizieren,bei
denen Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten bestehen.\"

Die Veröffentlichung der Sektoruntersuchung wird nach meinem Kenntnis-
stand in den nächsten Wochen erwartet.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: tangocharly am 11. Januar 2012, 19:15:57
Zitat
Original von sternenmeer
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?

Die Bestimmungen gem. § 1 Abs. 4 sind, ebenso wie § 4 Abs. 2 formale Wirksamkeitsbestimmungen. Dem gegenüber sind die Bestimmungen gem. § 24 Abs. 4 materielle (inhaltliche) Wirksamkeitsvoraussetzungen (so sieht\'s jedenfalls ein Teil der jur. Literatur).

Gäbe es den § 1 Abs. 4 nicht, so könnte zwar eine Veröffentlichung, wie dargestellt, formal wirksam werden, weil Preisklauseln und Preisbestimmungen auch Allg. Bedingungen i.S.v. § 4 Abs. 2 sind. Ob diese dann inhaltlich wirksam sind (§ 24 Abs. 4 S. 3) ist dann eine andere Frage.

Nach dem Prinzip \"was drauf steht, hat drin zu sein\" ist, weil es sich um einen ausdrücklichen Gesetzesbefehl handelt - zudem im formalen Bereich angesiedelt -, so öffentlich bekannt zu machen, wie in der Norm vorgeschrieben.

Ist die Form nicht gewahrt, tritt auch die Wirkung nicht ein. Das Ganze ist Bestandteil und Inhalt des sogenannten \"Verwaltungsprivatrechts\", weshalb auch dessen Striktion zu beachten ist.

M.E. könnte sich der Angriff in diese Richtung lohnen (neben einem Angriff in Richtung § 24 Abs. 4 S.3).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 12. Januar 2012, 16:08:27
@ tangocharly
1.Meine Argumentation stützt sich auf dem GWB (Kartellrecht),da eine Monopolsituation gegeben ist und damit eine kartellrechtliche Gleichbe-
handlung bei gleichartiger Abnehmerstruktur vorliegen muss.
2.Kann § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als materiell-rechtliche Wirksamkeitsbe-
stimmung für eine komplett neue Fernwärme-Vertragsgestaltung während
einer 5-jährigen Vertragsverlängerung herhalten?Bleibt dann nicht \"pacta
sunt servanda\"  auf der Strecke,zumal Anschluss- und Benutzungszwang
gegeben ist?Kann ein Fernwärmeversorger den kompletten Vertrag einsei-
tig ändern und sich auf die AVBFernwärmeV berufen?So z.B. einen einsei-
tigen Änderungsvorbehalt für die Allgemeinen Vertragsbedingungen ohne Zustimmung der Fernwärmekunden in ein neues Vertragswerk aufnehmen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 13. Januar 2012, 16:33:18
@RR-E-ft (Zitat von Ihnen v. 25.01.2010):

\"Bei jeder Klage ist der Ausgang deshalb grundsätzlich vollkommen neu of-
fen.
Etwas anderes verhält es sich mit der Übertragbarkeit von Urteilen,soweit
es sich um RECHTSFRAGEN,etwa die Wirksamkeit von in Erdgas-Sonderverträgen einbezogene Preisänderungsklauseln geht.\"

1.Ist aber nicht auch eine gerichtlich festgestellte,rechtswidrige Preisän-
   derungsklausel in ALLEN anderen FW-Verträgen (§ 1 Abs. 1 AVBFernwär-
   meV,gleichartige Abnehmer,gl. Satzungsgebiet) unwirksam?
2.M.E. trägt ein FW-Versorger das wirtschaftliche Risiko für die von ihm
   selbst festgelegten,unwirksamen Preisänderungsklauseln.Er hat zu-
   dem die Pflicht,diese unwirksame Klausel im Rahmen von Neuverhand-
   lungen durch eine kartellrechtlich zulässige Klausel zu ersetzen,wenn
   im Vertrag folgender Passus aufgeführt ist:
   \"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam sein
   oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragspartner
   verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch
   rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen
   Erfolg möglichst nahe kommen.\"Liege ich da falsch?
3.Ist hier nicht die vertraglich festgelegte Vereinbarung das Naheliegende,
   ja das Verpflichtende gegenüber einer Kündigung?Was sagt das BGB
   hierzu?Darf man sich nicht auf vertragliche Vereinbarungen verlassen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2012, 11:04:56
Was das BGB sagt bzw. nicht sagt, kann jeder selbst nachlesen. Auf eine unwirksame Preisänderungsklausel als vertragliche Vereinbarung kann sich der Verwender gerade nicht verlassen.  Eine sog. Salvatorische Klausel richtet sich nicht gegen den Klauselverwender, sondern gegen den anderen Vertragsteil. Dehalb verwendet der Verwender sie überhaupt nur in seinem Klauselwerk. Eine solche Klausel, die dem Klauselverwender etwa auch dann zu einem Preisänderungsrecht verhelfen soll, wenn ein solches wegen Klauselunwirksamkeit nicht besteht,  trägt in der Regel wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (BGH, Urt. v. 21.12.11 VIII ZR 262/09 Rn. 24) nicht weiter.  Im Übrigen verbleibt es dabei, dass eine Berufung - unter vielem anderen -  nur dann Erfolg hat, wenn die gestellten Anträge nach der Überzeugung des Gerichts nicht nur zulässig, sondern auch  begründet sind, und man sich darüber mit dem Anwalt unterhält, der die gerichtliche Vertretung im Berufungsverfahren übernommen hat.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 17. Januar 2012, 15:11:12
RR-E-ft
In dem von Ihnen angeführten BGH-Urteil ging es um eine unangemessene
ABG,die ersatzlos entfällt und somit eine geltungserhaltene Reduktion nicht
in Betracht kommt.
In o.a. Fall geht es nicht um eine ersatzlose Klausel,sondern gerade um ei-
ne gem § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowie vertraglicher Abmachung (s.o.)
notwendigerweise zu ersetzende Preisänderungsklausel,die gem §242 BGB
anstelle einer Kündigung geboten gewesen wäre.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2012, 15:58:17
Und ich dachte, es ginge vorliegend um eine unwirksame Preisänderungsklausel im Zusammenspiel mit einer sog. salvatorischen Klausel, die sich ebenfalls in den AGB des Versorgers findet.
Wie hätte man sich eigentlich das Neuverhandeln einer Preisänderungsklausel im Falle eines kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots vorzustellen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 17. Januar 2012, 17:07:49
Ich nenne mich nicht \"Ball\",um darüber zu entscheiden,in welcher Form ein
FVU eine rechtswidrige Preisänderungsklausel durch eine gesetzeskonfon-
me zu ersetzen hat.
In erster Linie ist das FVU gefragt,diesen gesetzwidrigen Zustand zu besei-
tigen.Wenn es allein bei mir die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten hat und vorsorglich gekündigt hat,dann war es ihm auch möglich ALLEN an-
deren,gleichartigen Kunden im Versorgungsgebiet (alle gleiche Verträge)
zu kündigen und zeitnah eine neue Klausel einzuführen.
Nur dem einzigen Protestler zu kündigen und ihn anschließend auf der Basis des § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV mit Fernwärme zu versorgen,ist ein
Verstoss gegen § 19 Abs. 1 GWB (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Auch die weitere Rechnungsstellung auf der Basis rechtswidriger Preisän-
derungsklauseln ist ein Verstoss gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowie
ein missbräuchliches Verhalten eines Monopolisten (§ 19 GWB).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 18. Januar 2012, 19:37:33
zum Thema:Änderung von Preisänderungsklauseln; s.Kommentar zu den Allg. Versorgungsbedingungen:Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer,Band II,
1984,S. 973:
Hermann,Zitat:\"Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzusehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preisänderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einsei-
tige Preisänderung.\" Weiter unten:
\"Will das FVU die Preisänderungsklausel nachträglich modifizieren,so kann es dies mit Hilfe einer Änderungskündigung oder im Einvernehmen mit dem Kunden tun.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 22. Januar 2012, 16:30:42
Zum Thema:Zivilrechtliche Feststellung einer unwirksamen Preisänderungs-
klausel
Zitat:\"Hinzu kommt,dass die Rechtsstreitigkeiten ,die in einem solchen Zi-
vilprozess zur Entscheidung anstehen,nicht nur den einzelnen Abnehmer
sondern alle Abnehmer eines Fernwärmeversorgungsunternehmens treffen,
weil sie alle aufgrund der gleichen Verträge versorgt werden.\"
Axel-Ulrich Maier:Zivil- und kartellrechtliche Probleme der Absatzsicherung
in der Fernwärmeversorgungswirtschaft,Hartung-Gorre-Verlag,Konstanz 1987
D.h., eine gerichtlich festgestellte,rechtswidrige Preisänderungsklausel gilt
für alle gleichartigen Fernwärmeverträge in dem entsprechenden
Satzungs-/Versorgungsgebiet,wenn ein Versorgungsverhältnis nach
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vorliegt, also kein Versorgungsverhältnis nach
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (\"Norm-Sondervertrag\").
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Januar 2012, 11:39:43
Zitat von RA Thomas Fricke:
\"Monopolistische FVU unterliegen jedoch einem kartellrechtlichen Diskrimi-
nierungsverbot gem. §§ 826 BGB,20 GWB vgl. Urteil OLG Brandenburg v.
26.03.2002,Az.: Kart U 5/01).
Deshalb darf ein solches Unternehmen ALLEN VERGLEICHBAREN Kunden
nur die gleichen Vertragsbedingungen einräumen,so dass deshalb grundsätzlich kein Verhandlungsspielraum auch hinsichtlich nachträglicher
Vertragsänderungen besteht.\"
M.E. gilt dann auch bei Fernwärme-Endkunden:Einem EINZELNEN Kunden
darf nicht aufgrund eines berechtigten Widerspruches vorsorglich der
Fernwärmevertrag ordentlich gekündigt werden (Verstoss gegen den
kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB,so-
fern die tatbestandlichen Vorraussetzungen einer Monopolstellung gegeben sind),während ALLE ANDEREN VERTRÄGE mit einer gesetzwidrigen
Preisänderungsklausel weiterlaufen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 12. Februar 2012, 11:33:00
siehe auch:Stephan Brinkmeier,Kontrahierungszwang in der Wasserwirt-
schaft,Münster LIT,2002,S. 75
Zitat:
\"Eine Kündigung durch das WVU wäre in der Mehrzahl der Fälle zwar ange-
sichts der ihnen obliegenden Abschlusspflicht als unzulässige Rechtsausü-bung nach § 242 BGB (\"dolo agit,qui petit,quod statim redditurus est\") zu
qualifizieren und im Hinblick hierauf unwirksam\".
Dieses lässt sich m.E auch auf ein FVU übertragen (Monopol,Kontrahie-
rungszwang).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 19. Februar 2012, 11:20:29
Wenn eine Preisänderungsklausel gem. BGH eine Allgemeine Geschäftsbe-
dingung (§ 305 BGB) in einem Fernwärme-Versorgungsvertrag (§ 1 Abs.1
AVBFernwärmeV) darstellt,auf welcher rechtlichen Basis kann dann ein FVU
in einem laufenden Vertragsverhältnis eine neue Preisänderungsklausel
einseitig ohne Zustimmung der Fernwärme-Kunden einführen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 25. Februar 2012, 19:23:50
Eine Zusatzfrage:Wie ist die einseitige Festlegung einer neuen Preisän-
derungsklausel durch das FVU in einem laufenden Vertragsverhältnis ohne
Zustimmung der Fernwärmekunden rechtlich zu bewerten,wenn in diesem Fernwärmevertrag eine Klausel vereinbart worden ist,die wie folgt lautet:

\"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragsparteien
verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen Er-
folg möglichst nahe kommen.\"

1.Wenn sich das FVU nicht an diese vertragliche Klausel hält,ist dann
   grundsätzlich JEDE einseitige Festlegung rechtswidrig?
2.Oder ist diese Klausel nicht so streng auszulegen,sodass bei einseitiger
   Festlegung ohne Zustimmung der FW-Kunden nur ein Widerspruchsrecht
   gem. § 315 BGB gegeben ist,wenn die Billigkeit/Rechtmässigkeit dieser
   neuen Klausel bestritten wird (Monopolstellung des FVU).

Es wäre nett,wenn die Rechtsexperten hier im Forum (FW/Kartellrecht/Ver-
tragsrecht) einmal hierzu eine Stellungnahme abgeben könnten.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2012, 11:46:30
Möglicherweise findet sich eine Antwort in ZNER 15/6/2011 S. 597 ff.

Wie steht es denn um das Berufungsverfahren?
Sind Berfungsbegründung und -erwiderung bereits erfolgt und wurde schon terminiert?
Gibt es etwaig bereits einen Hinweis des Berufungsgerichts oder gar eine Entscheidung?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 28. Februar 2012, 14:06:24
RR-E-ft
1.Leider habe ich keinen Zugriff auf die ZNER.
2.Berufungsverfahren: OLG Stuttgart,Az.: 2 U 122/11
3.Temin für mdl. Verhandlung:15.03.2012
4.Vorschlag der Beklagten für einen aussergerichtlichen Vergleich wurde
   vom Kläger abgelehnt (Kartellrechtliche Problematik).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2012, 14:12:48
Viel Erfolg!

Zugriff auf ZNER gibt es u.a. auch im freien Buchhandel.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 28. Februar 2012, 20:17:02
Viele Dank!
Siehe auch hier (Zitat v. RR-E-ft v. 26.04.2011):
\"Im Falle der Unwirksamkeit der vom EVU allgemein verwendeten Preisän-
derungsklauseln in den Verträgen mit solchen anderen Kunden schuldeten
jene vergleichbaren anderen Kunden selbst nur den bei ihrem eigenen Vertragsabschluss vereinbaten Preis,so dass jener dann wohl auch als Anfangspreis im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu gelten hat
(vgl. Klotz,RdE 2011,88ff.).\"

Nach m.M. wäre auch ein anderer (erhöhter) Preis kartellrechtswidrig.
(Gleichbehandlungsgrundsatz).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2012, 20:37:18
Habe erst heute mit Kollegen  Dr. Klotz, HHKW Berlin auch zu der Frage telefoniert, welcher Preis wohl  gilt, wenn die Preisänderungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag unwirksam ist. Es spricht viel für den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis, so wie bei der Gasversorgung.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2012, 20:50:26
Aktuelle Beiträge findet man auch in der CuR (http://www.energie-contracting.de/content/index.html).

http://www.energie-contracting.de/content/pdf/CuR_11_04_inhalt.pdf
http://www.energie-contracting.de/content/pdf/CuR_11_03_inhalt.pdf
http://www.energie-contracting.de/content/pdf/CuR_11_02_inhalt.pdf
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 01. März 2012, 13:55:26
RR-E-ft
Ich denke,es macht für einen Fernwärmekunden wenig Sinn,in Kommenta-
ren und Beiträgen in Fachzeitschriften von versorgerfreundlichen Anwälten
und  Managern nach Anhaltspunkte zu suchen,die ihm eine juristische
Hilfestellung bei seiner Argumentation liefern könnten.
So möchte ich mich lieber auf die bisherigen Entscheidungen des BGH ver-
lassen.
Zu der o. a. Fragestellung,ob ein FVU berechtigt ist,eine Preisänderungs-
klausel in einem bestehenden Fernwärmevertrag einseitig zu ändern,hat der BGH m. E. eine Antwort gegeben, indem er ausführt BGH v.06.04.2011,
Az.:VIII ZR 273/09 Rn. 21):
\"Bei der von der Beklagten beanstandeten Preisänderungsklausel handelt
es sich .......um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbe-
dingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.\"
D.h.,gem § 305 Abs. 2 Satz 2 BGB werden allgemeine Geschäftsbedingun-
gen nur dann Bestandteil eines Vertrages, \"wenn die andere Partei mit
ihrer Geltung einverstanden ist.\"
Bei einer einseitigen Erklärung/Festlegung ist dies gerade nicht der Fall.
Es ist m. E. zu differenzieren,ob eine Klausel § 305 BGB unterliegt bzw. ob
eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB oder nach § 24 Abs. 4 AVBFernwär-
meV auf sie anzuwenden ist.
Inwieweit die von Ihnen aufgeführten Literaturhinweise meine Rechtspo-
sition als Fernwärmekunde stärken,vermag ich nicht zu sagen (Verfügbar-
keit).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 01. März 2012, 15:15:04
Im freien Buchhandel ist alles für jeden verfügbar, wenn er das passende Geld hat.
Manche Buchhändler liefern frei Haus.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 01. März 2012, 19:50:04
RR-E-ft
Ich stimme Ihnen zu,WENN...........

s. auch zum Thema der einseitigen Neugestaltung einer Preisänderungs-
klausel durch das FVU (Hermann a.a.O. Seite 973).

\"Daraus folgt,dass die durch eine rechtsunwirksame Preisänderungsklausel
hinterlassene Regelungslücke nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu
schliessen ist. Ebenso wie bei der Vereinbarung einer Preisänderungsklau-
sel zu Beginn des Fernwärmeversorgungsvertrages ist hier grundsätzlich
eine VEREINBARUNG DER VERTRAGSPARTEIEN erforderlich.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 04. März 2012, 15:53:57
Hier eine Veröffentlichung durch den \"Bund der Energieverbraucher\"
(Sandy Neumann):
\"Eine im Vertrag festgelegte Preisänderungsklausel kann vom Versorgungs-
unternehmen nicht einfach umgestaltet werden.Das entspricht nämlich einer Vertragsänderung,die nur gültig ist,wenn zwei übereinstimmende
Willenserklärungen vorliegen.Deshalb ist die Zustimmung des Verbrauchers
notwendig.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 08. März 2012, 00:05:34
VIII ZR 273/09 Rn. 22: Es handelt sich bei der Versorgung auf der Grundlage der AVBFernwärmeV gerade nicht um \"Sonderkunden\". Mithin findet sich in VIII ZR 273/09 Rn. 21 gerade nicht die \"Lösung\".
Selbstverständlich kann eine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einseitig vom Versorger geändert werden. Die Rechtsgrundlage ist  § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Eine Preisanpassungsklausel ist doch wohl unstreitig Bestandteil der  allgemeinen Versorgungsbedingungen. Selbstverständlich darf eine Änderung nicht willkürlich erfolgen, das Korrektiv ist § 315 BGB, vgl. insoweit aktuell die ausführliche Herleitung von Dibbern/Wollschläger in CUR 2011, S. 148 ff.

Gerade weil die Versorgung aufgrund der AVBFernwärmeV erfolgt, kann man die Preisanpassung gerade nicht mit der Preisanpassung bei Sonderverträgen in der Strom- und Gaswirtschaft vergleichen. Wie in der Grundversorgung Strom und Gas, aber auch wie in der Wasserversorgung nach der AVBWasserV hat der Versorger per Verordnung das Recht die Preise bzw. die Preisanpassungsklausel nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig zu ändern.

Wenn zum z. B. aufgrund Veränderungen in den Erzeugungsanlagen die PReisgleitklausel nicht mehr den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärme entpsricht, wieso soll dann der Versorger ernsthaft der Zustimmung eines jeden Verbrauchers bedürfen?! Dafür gibt es doch gerade auch die Regelung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. März 2012, 09:16:03
Es käme zunächst wohl darauf an, ob die Belieferung allein auf der Grundlage der AVBFernwärmeV erfolgen sollte oder zu davon [in irgendeinem Punkt] abweichenden Bedingungen.

Wenn sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ergeben sollte, so wäre dieses mit einer Leistungsbestimmungspflicht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB verbunden, welche den Versorger verpflichtet, Anpassungen zugunsten der Kunden vorzunehmen (vgl. BGH Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Es gibt nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls kein einseitiges Änderungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ohne eine Anpassungspflicht (vgl. auch Fricke, ZNER 15/2/2011; S. 130 ff.).
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: Black am 08. März 2012, 13:52:18
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ergeben sollte,

Halte ich für unwahrscheinlich, wg.  § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 08. März 2012, 14:29:52
...halte ich nicht für unwahrscheinlich, auch im Bereich der Wasserversorgung existieren § 24 Abs. 3 AVBWasserV und § 4 Abs. 2 AVBWasserV friedlich nebeneinander...in der Wasserversorgung ist eine Preisanpassung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBWasserV sogar üblich - trotz der Regelung in § 24 Abs. 3 AVBWasserV
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 08. März 2012, 15:27:15
Zum Thema:Einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel gem.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Rechtsgrundlage(s.Hermann a.a.O.,S.972ff.):
\"Die Ermächtigung deckt nur die ausgewogene Gestaltung der Allgemeinen
Versorgungsbedingungen ab.Deshalb ist es unzulässig,§ 4 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV auf Preisänderungen analog anzuwenden.Ein Gestaltungsrecht des des FVU lässt sich in diesem Fall auch nicht aus §§315,316 BGB ablei-
ten......Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzu-
sehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preis-
änderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einseitige
Preisänderung.\"
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. März 2012, 18:04:48
Es wird sovel geschrieben.
Man sollte den eigenen Verstand bemühen.


Fraglich, welche Versorgungsbedingungen vom Versorger gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV angemessen gestaltet werden sollen, wenn sich die Versorgungsbedingungen vollständig aus §§ 2 ff. AVBFernwärmeV ergeben, andernfalls womöglich  von der Verordnung  abweichende Bedingungen vorliegen.

§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bestimmt nicht, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden ist, macht jedoch Vorgaben für die Ausgestaltung solcher Preisänderungsklauseln, wenn sie verwendet werden.

Dabei müssen sowohl die Kosten der Erzeugung und Bereitstellung als auch die Marktverhältnisse berücksichtigt werden, der BGH meint gleichrangig (etwas anders: Fricke, Energiedepesche Sonderheft 1/2006:kostenbasierter Preis mit price cap durch die Marktverhältnisse, so dass insbesondere Kosten ineffizienter Betriebsführung nicht abgedeckt werden können).

Die zu berücksichtigenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung können sich ebenso  ändern wie die maßgeblichen Marktverhältnisse. Die Erzeugungskosten können sich durch einen geänderten Einsatzbrennstoff ändern, zB. Biomasse statt Erdgas oder Heizöl. Die Bereitstellungskosten können sich durch den Einsatz von Wärmespeichern oder die Verringerung von Leitungsverlusten ändern.

All solche denkbar  möglichen Änderungen können in einer Preisänderungsklausel, insbesondere in  einer mathematischen Berechnungsvorschrift, nicht antezipiert werden.

All solche Änderungen können dazu führen, dass eine Preisänderungsklausel, die bisher den Vorgaben des § 24 AVBFernwärmeV entsprach, plötzlich nicht mehr passt und deshalb angepasst werden muss. Dabei sind Änderungen in beide Richtungen vorstellbar, nämlich Anpassung zugunsten des Versorgers und Anpassung zugunsten der Abnehmer.

Fraglich, wann und wie solche Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Da der Versorger im Bereich der AVBFernwärmeV die Bedingungen gegenüber gleichartigen bzw. vergleichbaren Abnehmern gleich gestalten muss, scheint eine konsensuale Lösung zur Vertragsanspassung praktisch nicht umsetzbar, da der Versorger hierzu gleichzeitig mit allen betroffenen Kunden Verhandlungen über Vertragsanpassungen führen müsste und die betroffenen Abnehmer bei diesen Verhandlungen zudem  \"mit einer Stimme\" auftreten müssten.

Eine solche Vollversammlung aller betroffenen Abnehmer mit einem Stimmführer, der für alle die Verhandlungen mit dem Versorger führt und dabei die rechtlichen Interessen aller betroffenen Abnehmer aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung wahrnimmt, erscheint wenig vorstellbar und praktikabel.  

Insoweit erscheint es deshalb eher  so naheliegend wie praktikabel, dass der Verordnungsgeber den Versorger verpflichtet, diese Bedingungen, insbesondere auch die Preisänderungsklausel den jeweiligen Umständen entsprechend anzupassen, so dass sie stets den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Möglicherweise lässt sich aus § 4 AVBFernwärmeV eine entsprechende Verpflichtung des Versorgers zur Anpassung der Bedingungen an die jeweiligen Verhältnisse herauslesen.

Dann und nur dann würde es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB handeln, dessen Ausübung bzw. Nichtausübung der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt.

Nicht der Preis unterläge der Billigkeitskontrolle, sondern die Preisänderunsgklausel, die sich ihrerseits an den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV messen lassen muss.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: Stadt/Versorger am 08. März 2012, 20:17:31
S12
Die Klägerin war in entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht berechtigt,einseitig Preiserhöhung gemäß §4 Abs 2 AVB Fernwärme V vorzunehmen.§4 AVB FernwärmeV Abs 2 Lautet:\"Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam\" Der Preis zählt nicht zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen.Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus den anderen Verordnung für Versorgungsunternehmen gefolgert werden,dass die darin enthaltenen Namen Möglichkeit zur einseitigen Preisänderungen auch für die AVB FernwärmeV gelten soll.So lautet §4 Abs 2 AVBWasserV:\"Änderung der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörigen Preise,sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.\"§4 Abs2 AVBGas lautete\"Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam\" Daraus,dass der Verordnungsgeber ausdrücklich in dieser Regelung Preise und Tarife explizit aufgenommen hat folgt aus der Sicht des Gerichtes vielmehr,dass hier der Verordnungsgeber bewusst diese mit aufgenommen hat,da sie gerade nicht zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen zählen.(vgl. Hempel/Franke,Recht der Energie-und Wasserversorgung,§ 4 AVB FernwärmeV, Seite 239)Daraus,dass dies in der AVBFernwärmeV fehlt kann gerade nicht folgen,dass das einseitige Erhöhungsrecht für diese auch gelten soll,sondern hieraus ist der Schluß zu ziehen,dass der Verordnungsgeber hier bewusst einen solchen Automatismus nicht gewollt hat.Hierfür spricht auch die Regelung des § 24 Abs 3 AVB FernwärmeV(der damals gültigen Fassung),Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein dürfen,dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verh?ltnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozenzuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.Aus dem Zusammenspiel von §4 Abs 2 mit § 24 AVB FernwärmeV wird deutlich,dass der Gesetzgeber Vorliegend ausdrücklich einer vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel als erforderlich angesehen hat. Im Gegensatz hierzu enthält die AVBGasV in § 24 AVB Gas V gerade keine Regelung dazu,wie die Preisänderungsklausel auszugestalten sind.Weiterhin spricht gegen die Möglichkeit einseitiger Preisänderung,dass die AVB FernwärmeV in § 32 nicht,wie sie die Elektrizität und Gasversorgung in § 32 Abs 2 AVBEltV beziehungsweise AVBGASV vorgesehen ist.dem Kunden ein vorzeitiges Kündigungsrecht für den Fall einräumt,dass das Versorgungsunternehmen einseitig die allgemeinen Tarif oder Bedingungen ändert(Hempel/Franke,Recht der Energie-und Wasserversorgung, §4 AVBFernwärmeV.Seite 239)

ps.nicht alle Rechtschreibfehler sind von mir
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 00:04:05
Die Frage war in der hiesigen Diskussion  wohl eher nicht, ob dann, wenn der Vertrag keine Preisänderungsklausel enthät, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger unmittelbar zu einer einseitigen Preisänderung berechtigt.
Dagegen spricht einiges.

Hier ging es bisher wohl vielmehr darum, ob § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger berechtigt und ggf. verpflichtet, eine von ihm verwendete Preisänderungsklausel einseitig entsprechend der Erfordernisse des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen/ abzuändern, so dass die jeweilige (vom Versorger gestellte)  Preisänderungsklausel den Bestimmungen des § 24 AVBFernwärmeV jeweils entspricht.

Begreift man die Preisänderungsklausel dabei zutreffend als kontrollfähige Preisnebenabrede, so führt deren einseitige Änderung nicht unmittelbar zu einer einseitigen Änderung des Preises, also der grundsätzlich  nicht kontrollfähigen vertraglichen Preishauptabrede.

Eher nicht  überzeugend deshalb:

Zitat
Original von sternenmeer
Zum Thema:Einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel gem.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Rechtsgrundlage(s.Hermann a.a.O.,S.972ff.):
\"Die Ermächtigung deckt nur die ausgewogene Gestaltung der Allgemeinen
Versorgungsbedingungen ab.Deshalb ist es unzulässig,§ 4 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV auf Preisänderungen analog anzuwenden.Ein Gestaltungsrecht des des FVU lässt sich in diesem Fall auch nicht aus §§315,316 BGB ablei-
ten......Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzu-
sehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preis-
änderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einseitige
Preisänderung.\"

Die einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel führt nicht unmittelbar zur einseitigen Änderung des Preises!

Der Preis kann sich nur dann nach einer einseitig  neu bestimmten Preisänderungsklausel  ändern, wenn die einseitig neu bestimmte  Preisänderungsklausel gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV überhaupt wirksam ist und die auf dieser Grundlage vorgenommene Preisänderung nach Richtlinien und Umfang der einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel  inhaltlich entspricht.

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Recht zur einseitigen Neubestimmung einer Preisänderungsklausel, dann die Frage nach der Wirksamkeit der einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (Endzustand nach Neubestimmung), daneben ggf. nach der  Billigkeit der einseitigen Änderung (vom bisherigen Zustand zum neuen Zustand)  und erst hiernach die Frage nach der Wirksamkeit einer sodann auf eine demnach wirksame Preisänderungsklausel  gestützten (einseitigen) Preisänderung, die ihrerseits hinsichtlich Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen anhand des Klauselinhalts zu kontrollieren ist.

Wenn der Versorger im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gesetzlich berechtigtigt und verpflichtet ist, eine verwendete Preisänderungsklausel so anzupassen, dass sie den Erfordernissen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so hat der Abnehmer einen Anspruch auf eine solche Anpassung der Preisänderungsklausel, die ihrerseits der Billigkeit entsprechen muss.

Über die Billigkeit des Preises, der sich sodann nach einer solchen einseitig neu bestimmten wirksamen Preisänderungsklausel ergibt, ergibt  sich daraus jedoch noch gar nichts.

Der betroffene Abnehmer hat in diesem Fall, dass er einen Anspruch auf Anpassung der verwendeten Preisänderungsklausel hat, jedoch denklogisch keinen Anspruch darauf, dass der Vertrag mit einer bisher gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksamen Preisänderungsklausel  unverändert fortgesetzt wird, so dass dem Versorger weiterhin keinerlei Preisänderungen möglich sind.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 09. März 2012, 12:21:35
@ RR-E-ft: Ich stimme Ihren vorherigen Ausführungen zur Fragestellung, \"ob § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger berechtigt und ggf. verpflichtet, eine von ihm verwendete Preisänderungsklausel einseitig entsprechend der Erfordernisse des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen/ abzuändern, so dass die jeweilige (vom Versorger gestellte) Preisänderungsklausel den Bestimmungen des § 24 AVBFernwärmeV jeweils entspricht\",  im Ergebnis und im Großen und Ganzen zu.

Auch wenn es in der Tat bei der hiesigen Diskussion weniger um die Frage einer direkten Preisanpassung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ohne den Rückgriff auf die - alternative - Anpassung anhand einer PReisänderungsklausel, die den Erfordernissen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärme entprechen sollte, geht, spricht vieles jedoch für ein einseitiges Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Dies besteht freilich nur dann, wenn nicht zugleich eine Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Anwendung findet. Findet eine solche Klausel Anwendung, hat die Preisanpassung entprechend deren Parametern zu erfolgen (wobei die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel unterstellt wird).

Findet hingegen keine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärme Anwendung oder stellt der Versorger sein Preisanpassungssystem auf eine einseitige Anpassung ohne Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV um, kann der Versorger seine Preisanpassungen auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV stützen. Diese Preisanpassung wär eine Preisanpassung nach billigem Ermessen - die unter Beachtung der von der  Rechtsprechung in den anderen Versorgungssparten aufgestellten Grundsätze vorgenommen werden müsste.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 13:01:34
@neutralist

Ihrer Auffassung, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine eigenständige Preisbestimmungspflicht des Versorgers isv. § 315 Abs. 1 BGB begründet, wodurch er zu einseitigen Preisänderungen berechtigt wird, die allein der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen, kann nicht gefolgt werden:

Eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers iSv. § 315 Abs. 1 BGB müsste bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben.

Im Gasbereich soll sich eine solche Preisbestimmungspflicht des Versorgers laut BGH ausdrücklich nicht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergeben (vgl. BGH VIII ZR 36/ 06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Dann kann sie sich bei Fernwärme aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst recht nicht ergeben.

Nach der M.M. Fricke ZNER 15/2/2011 S. 130 ff. ergibt sich eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers [zugleich vertragliche Preishauptabrede] unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG. Dieser Meinung auch angeschlossen hat sich wohl Markert.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung, aus welcher eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers [als vertragliche Preishauptabrede] abgeleitet werden kann, exisitiert für Fernwärme jedenfalls nicht.

Will der Fernwärmeversorger nach Vertragsabschluss den Preis einseitig ändern so bedarf es entweder einer vertraglichen Preishauptabrede in Gestalt einer Preisbestimmungspflicht, auf die § 315 Abs. 3 BGB unmittelbare Anwendung findet (vgl. BGH VIII ZR 36/ 06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16)  oder aber einer entsprechenden vertraglichen Preisnebenabrede, die ihn zur einseitigen Änderung eines mit einer vertraglichen Preishauptabrede zunächst vertraglich vereinbarten Preises berechtigt (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).

Zu deutsch:

Es bedarf einer wirksamen Preisänderungsklausel im Vertrag, um einen vertraglich vereinbarten Preis nachträglich einseitig abzuändern (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).

Für die Wirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel kommt es jedoch entscheidend darauf an, dass diese den Anforderungen entspricht, die § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stellt.

Dem Fernwärmeversorger wird es demnach nicht freigestellt, eine Preisänderungsklausel in seinen Allgemeinen Bedingungen zu verwenden, die nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

So ist m.E. auch die zitierte Entscheidung des LG Rostock Az. 9 O273/07 zu verstehen.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 13:23:50
Zitat
Original von neutralist

Findet hingegen keine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärme Anwendung oder stellt der Versorger sein Preisanpassungssystem auf eine einseitige Anpassung ohne Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV um, kann der Versorger seine Preisanpassungen auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV stützen.

@neutralist

Ihrem Gedankengang fehlt es wohl an einer klaren Unterscheidung zwischen Preishaupt- und Preisnebenabrede.

Besteht die vertragliche Preishauptabrede darin, dass der Versorger nach Vertragsabschluss den vom Kunden jeweils zu zahlenden Tarifpreis jeweils einseitig bestimmen soll, so bedarf es keiner Preisänderungsklausel (kontrollfähige Preisnebenabrede).

Der vom Versorger aufgrund der vertraglichen Preishauptabrede jeweils einseitig bestimmte Tarifpreis unterliegt dann selbst (insgesamt) der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Zitat
BGH, Urt. v. 11.10.06 Az. VIII ZR 270/05 Rn. 19, juris:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).

Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a).

Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.

Ob bei Vertragsabschluss ein Preis oder aber eine  Preisbestimmungspflicht des Versorgers als vertragliche Preishauptabrede vereinbart wurde, ist Auslegungsfrage (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Wenn der Verordnungsgeber in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV spezielle Anforderungen an eine (wo nötige) Preisänderungsklausel stellt, so kann eine (wo nötige) Preisänderungsklausel jedenfalls nicht in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV gesehen werden!

Ohne wirksame Preisnebenabrede kann der Versorger im Übrigen die bereits bestehende Preishauptabrede nachträglich nicht einseitig abändern.

Er kann also insbesondere zur Preishauptabrede im laufenden Vertragsverhältnis nicht bestimmen, dass eine bisherige Preisvereinbarung durch eine einseitige Preisbestimmungspflicht ersetzt wird.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 09. März 2012, 14:09:11
@ RR-E-ft: vielleicht habe ich mich in Ihren Augen unklar ausgedrückt: § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ist/enthält (auch) ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für den Versorger - wie auch die entsprechende Regelung in den anderen Versorgungssparten (wie es auch der BGH sieht). Mithin ergibt  sich das Preisanpassungrecht (und ggf. auch die Preisanpassungspflicht) aus dem Gesetz. Ein Preisanpassungsrecht nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ist mithin nicht vertraglich vereinbart.

Oder differenzieren Sie nunmehr zwischen dem Preisanpassungsrecht und ggf. einer Preisanpassungspflicht?

BGH KZR 2/07 Rn 26 am Ende:\"Die gesetzliche Regelung umfasst  daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht  hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade  dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von  der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.\"

Einseitige Preisanpassungen nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen, sie unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. vgl. BGH VIII ZR 138/07, BGH VIII ZR 36/06 Rn 13 ff.

Wenn der Verordnungsgeber in § 24 Abs. 3 AVBWasserV spezielle Anforderungen an - alternative und vertraglich einbezogene - Preisänderungsklauseln als ergänzende Möglichkeit zur - direkten - Preisanpassung nach § 4 Abs. 2 AVB stellt, so kann unbeschwert ein gesetzliches Anpassungrecht in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV gesehen werden.

Ich wünsche ein schönes Wochenende!
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 14:23:23
@neutralist

Auch § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV enthält kein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers.

Ich unterscheide klar zwischen Preishauptabrede und Preisnebenabrede, was ich auch Ihnen nur empfehlen kann.

Der BGH sieht in § 4 AVBGasV - m. E. unzutreffend - eine Art  Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede), weil dort - anders als in § 4 AVBFernwärmeV (!) - auch ausdrücklich von der Änderung der Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise die Rede ist.

Zitat
BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 14 f., 22, juris:

aa) Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB kann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern auch durch Gesetz eingeräumt werden (BGHZ 126, 109, 120 zu § 12 Abs. 3 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 315 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 29; Bamberger/ Roth/Gehrlein, BGB, 2003, § 315 Rdnr. 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdnr. 255; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 10).

So verhält es sich hier. Die Beklagte hat als Energieversorgungsunternehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Tarifen jedermann an ihr Netz anzuschließen und zu versorgen, (§ 10 Abs. 1 des hier anwendbaren Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730, EnWG 1998].

Ferner gilt für die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 vorgenommene Preiserhöhung § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676, AVBGasV; vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006, BGBl. I S. 2396, i. V. m. § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, EnWG 2005). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der allgemeinen Tarife werden gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

§ 4 Abs. 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, unter II 2; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2 m.w.N.).

Warum ich die Auffassung des BGH in diesem Punkt nicht teile, ist in ZNER 15/2/2011 S. 130 ff. veröffentlicht.

Ich meine, dass wegen §§ 10 Abs. 1, 1 Abs. 1  EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG für Grundversorgungsverträge Preisvereinbarungen als vertragliche Hauptabrede unzulässig sind, weil die gesetzlichen Regelungen des EnWG eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers im Hinblick auf die Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise begründen und auch in den betroffenen Vertragsverhältnissen außerhalb der Vertragsfreiheit eine Preisbestimmungspflicht als Preishauptabrede erfordern und begründen, siehe auch § 6 Abs. 1 GVV.

Zitat
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen.

Dazu zählt zuvörderst auch schon die gesetzlich begründete Verpflichtung zur Bestimmung und Veröffentlichung der jeweiligen Allgemeinen Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG unter Beachtung der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Zur Fernwärme findet sich im EnWG keine Regelung zur Versorgungs- und Preisbestimmungspflicht des Versorgers, auf welche § 315 Abs. 3 BGB unmittelbare Anwendung findet.

Zudem regelt § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV anders als § 4 Abs. 2 AVBGasV nicht auch die Änderung der jeweiligen Allgemeinen Tarife.
Von einer Tarifänderung ist in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV gar keine Rede.

Zitat
§ 4 AVBGasV

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Zitat
§ 4 AVBFernwärmeV

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Der Fernwärmeversorger kann jedoch mit seinen Abnehmern vertraglich vereinbaren, dass er nach Vertragsabschluss den vom Abnnehmer jeweils zu zahlenden Tarifpreis jeweils einseitig bestimmen soll.
Dann besteht die vertragliche Preishauptabrede in einer (dauernden) Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

In solchen Verträgen ist eine Preisnebenabrede (Preisänderungsklausel), die den Versorger zur einseitigen Änderung der bestehenden vertraglichen Preishauptabrede (vertraglich vereinbarter Preis) berechtigt, schon nicht erforderlich.

Wo der Fernwärmeversorger mit seinen Abnehmern eine solche Preisbestimmungspflicht nicht vertraglich vereinbart hat, geht der Verordnungsgeber offensichtlich wie selbstverständlich davon aus, dass es für einseitige Änderungen eines vereinbarten Preises einer Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede) bedarf.

Und für solche Preisänderungsklauseln hat der Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechende Anforderungen aufgestellt.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: Black am 09. März 2012, 16:39:33
Ich sehe schon Folgendes praktische Problem: Wenn § 4 AVBFernwärmeV ein gesetzliches Preisanpassungsrecht begründet, dann läuft § 24 AVBFernwärmeV leer, denn warum sollte der Wärmeversorger mit bestehendem gesetzliche Preisanpassungsrecht noch auf eine eigene Klausel zurückgreifen müssen?
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 17:07:05
@Black

Dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kein gesetzliches Preisanpassungsrecht begründet,
wird ja bereits an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV deutlich.

Es wäre wohl nahezu idiotisch, wenn der Gesetzgeber
mit § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Art Preisänderungsklausel einräumen würde,
die ihrerseits ganz offensichtlich nicht den Anforderungen genügt,
denen eine Preisänderungsklausel nach dem Willen des Gesetzgebers
gem. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV jedenfalls entsprechen muss.


Zitat
Amtliche Begründung zu § 4 AVBFernwärmeV (abgedruckt in Theobald/ Danner, Energierecht- Kommentar,  Bd. II)

Nach Abs. 1 sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet,
die Kunden zu den jeweiligen allgemeinen Bedingungen,
zu denen auch diejenigen Regelungen gehören,
die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen,
zu versorgen.

Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass Änderungen der Versorgungsbedingungen,
soweit die Verordnung diese zulässt (zB. technische Anschlussbedingungen),
ohne entsprechende Kündigungen nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können.

Preisanpassungen können sich über Preisgleiklauseln vollziehen (vgl. § 24 Abs. 3).

Dies spricht auch gerade in Ansehung der § 4 AVBEltV/ AVBGasV dafür,
dass Preisanpassungen von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bewusst ausgenommen wurden.


Zitat
Amtliche Begründung zu § 24 AVBFernwärmeV (abgedruckt in Theobald/ Danner, Energierecht- Kommentar,  Bd. II)

Die Langfristigkeit der Versorgungsverträge macht es erforderlich,
dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisänderungsklauseln, d. h. ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können.

Absatz 3 schreibt die Kriterien vor, die in Preisgleitklauseln berücksichtigt werden müssen. Sie tragen sowohl der Zielsetzung kostenorientierter Fernwärmepreise als auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Fernwärmepreisgestaltung nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann. Im Rahmen der kartellbehördlichen Aufsicht wird darauf geachtet, dass die Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.  
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 09. März 2012, 17:32:46
@ RR-E-ft...(trotz Wochenende ;-): Wieso sollte etwas in der Fernwärmeversorgung idiotisch sein, wenn es das in der Wasserversorgung offensichtlich nicht ist? Wieso sind verschiedene Möglichkeiten der Preisanpasung idiotisch? Nicht eher modern?

Wahlmöglichkeiten sind doch etwas schönes: Entweder gesetzliches PReisanpassungsrecht mit den vom BGH entwickelten Anforderungen oder vertragliches Anpassungsrecht mit den Gestaltungsräumen, die § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bietet. Insgesamt noch übersichtlicher als Handy-Telefontarife..
...und können bedeutet eben nicht müssen...

@Black: Wieso liefe § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV leer? Ich erinnere an BGH VIII ZR 270/05:
1. Leitsatz \"Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungs-unternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel).\"

Möglicherweise wid von einigen ja auch ein Vorteil in der Verwendung einer vertraglichen Preisanpassungsklausel nach  § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gesehen...
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 17:40:23
@neutralist

Immerhin werden in § 4 AVBWasserV die Preise ausdrücklich benannt.

Zitat
§ 4 AVBWasserV

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

Es könnte im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung zumeist so sein, dass sich schon durch Auslegung ergibt, dass bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass der Wasserversorger nach Vertragsabschluss die vom Abnehmer zu zahlenden jeweiligen Preise jeweils bestimmen soll.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. März 2012, 18:11:31
Der BGH wendet auf Wasserpreise § 315 Abs. 3 BGB nicht unmittelbar an, was dafür spricht, dass eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Wasserversorgers nicht besteht.

Denn sonst wäre § 315 BGB unmittelbar anwendbar.

Man muss zwischen unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB aufgrund einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich begründeten Preisbestimmungspflicht des Versorgers einerseits und einer analogen Anwendung des § 315 BGB infolge einer Monopolstellung des Versorgers unterscheiden.

Clifford Chance Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 315 BGB auf Fernwärmepreise (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=b%C3%BCdenbender%20preiskontrolle&source=web&cd=5&ved=0CEAQFjAE&url=http%3A%2F%2Fwww.gbv.de%2Fdms%2Fsbb-berlin%2F490830463.pdf&ei=wlZaT-76EI3jtQb36pSrDA&usg=AFQjCNEkQ2fcK7BhDNyQCaEiiw8chttWag&cad=rja)
Prof. Büdenbender stellt am Schluss seines Rechtsgutachtens nach umfassenden Untersuchungsgang die abschließende These auf:

\"Insgesamt ist festzustellen, dass eine Preiskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB in der Fernwärmewirtschaft - von Sonderfällen abgesehen - rechtlich nicht möglich ist.\"

Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt nämlich voraus, dass die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, dass der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen soll.

§ 315 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich die Verpflichtung eines Vertragsteils voraus, die Leistung gegenüber seinem Vertragspartner einseitig zu bestimmen.

Vgl. Gemeinschaftsaufsatz Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, et 2005 S. 952 (955) (http://www.agfw.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/agfw/content/linkes_menue/recht/Gemeinschaftsaufsatz_Par315_et_0512.pdf&t=1331404093&hash=09b50f7f46efaf571cdc57a4013a132ef7deb08c)

Das eindrucksvolle Gemeinschaftswerk sollte belegen, dass ein einseitiges Bestimmungsrecht des Fernwärmeversorgers, auf welches § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, nicht besteht.  

Zitat
Berkner/Topp/Kuhn/Tomala/ et 2005, S. 952 (955):

Für die unmittelbare Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf Fernwärmelieferverträge müsste daher beim Abschluss des Vertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des FVU ausdrücklich vereinbart werden (§ 315 Abs. 1 BGB) oder aber ein Einigungsmangel hinsichtlichder Bestimmtheit der Gegenleistung vorliegen (§§ 316, 315 Abs. 1 BGB).

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anwendungdes § 315 Abs. 3 BGB auf Fernwärmelieferverträge regelmäßig aus:

Bei der Fernwärmeversorgung einigen sich die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses auf einen Preis. Dabei wird entweder der Preis individuell ausgehandelt oder es wird auf gemäß § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV veröffentlichte Preisregelungen und Preislisten Bezug genommen.

Ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zugunsten des FVU wird üblicherweise gerade nicht vereinbart; ebenso wenig lassen die Parteien den Preis offen.

Die Leistungsbestimmung findet vielmehr innerhalb des Vertrags statt [19].Allein die Tatsache, dass Vertragsbedingungen von einem – häufig wirtschaftlich stärkeren – Vertragspartner„vorgegeben“ werden, kann den Schluss auf dessen einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht rechtfertigen.

Wie in sonstigen Kaufverträgen auch unterbreitet das FVU dem Kunden ein Angebot. Der Kunde akzeptiert den darin enthaltenen Preis mit Abschluss des Fernwärmeversorgungsvertrages und macht ihn so zum Vertragsgegenstand oder lehnt ihn ab.

Gelingt es den Parteien nicht, sich auf einen Preis zu einigen, muss der Kunde auf einen anderen Wärmeträger ausweichen.




Bei einer analogen Anwendung des § 315 BGB infolge einer Monopolstellung unterliegt der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle, nur bei Strom und Gas soll es anders sein.

Zitat
BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 36 f., juris:

b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB.

Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist.

Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45).

Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfungsbefugnisse nicht erkennbar.

Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind.

Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).

Soweit das Berufungsgericht von einer Verwirkung des Rechts des Beklagten ausgegangen ist, eine gerichtliche Nachprüfung der Festsetzung des Wasserpreises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB zu beantragen, bestehen mit der Revision des Beklagten auch Bedenken, ob die hierzu notwendigen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich eines erforderlichen Zeitablaufs als auch hinsichtlich eines Hinzutretens ganz besonderer Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22 mwN), in zureichender Weise festgestellt sind.

Zudem bestehen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sich zumindest seit Januar 2006 die für eine Beurteilung der Billigkeit der Preisbestimmung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert hätten.

Vielmehr liegt, soweit eine auf eine Monopolstellung gestützte Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stattfindet, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der verlangte Preis der Billigkeit entspricht, jedenfalls außerhalb eines Rückforderungsprozesses nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 28; vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, NVwZ 2008, 110 Rn. 29, insoweit in BGHZ 174, 48 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8 f.; jeweils mwN).

Analoge Anwendung des § 315 BGB auf Fernwärmepreise


Zitat
BGH, Urt. v. 11.10.06 Az. VIII ZR 270/05 Rn. 18 f., juris:

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = NJW 2003, 3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV).

Die Klägerin hat jedoch bei der Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).

Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a).

Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 14. März 2012, 15:06:21
Das OLG Naumburg wendet § 315 BGB offenbar direkt an, OLG Naumburg, 6 U 63/08: Leitsatz des Gerichts:
\"1. Einseitige Tariferhöhungen eines Trinkwasserversorgungsunternehmens nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBWasserV unterliegen gem. § 315 Abs. 1 BGB gerichtlicher Billigkeitskontrolle (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06 – Rn 13 zitiert nach juris).\"

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Begründung zur AVBWasserV, dass sich auch Preisänderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBWaserV vollziehen können (aber offensichtlich nicht müssen, denn alternativ gibt es die Möglichkeit zur Preisanpassung mittels einer Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV, vgl. Begründung zu § 24 AVBWasserV:\"...Sofern die Anpassung von Preisen an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse mit Hilfe von Preisänderungsklauseln erfolgen soll...\" (mithin offenbar nicht muss).

Es spricht also weiterhin vieles für ein gesetzliches Preisanpassungsrecht auch in der Fernwärme, wenn die Versorgung auf der Grundlage der AVBFernwärmeV erfolgt, es wäre m. E. auch schon recht seltsam, wenn nahezu gleichlautende AVB der verschiedenen Sparten gerade für den wichtigen Bereich der Preisanpassung so unterschiedliche Wege gehen sollten, ohne weitergehende Begründung.

Die Häufigkeit der Verwendung von - vertraglichen - und häufig mathematisch-formelhaften Preisanpassungsklauseln im Gegensatz zur Preisanpassung aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 4 AVBFernwärmeV mag nachvollziehbare Gründe (jedenfalls bis vor 1/2 Jahren) auf Seiten der Versorger gehabt haben - ohne gleich Prof. Büdenbender zitieren zu wollen....
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. März 2012, 15:39:53
OLG Naumburg, Urt. v. 13.11.08 Az. 6 U 63/08 verweist auf BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06.

In der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 führt der BGH aus,
dass seine Rechtsprechung zur Versorgung von Gas- Tarifkunden nicht auf die Versorgung von Wasser- Tarifkunden übertragen werden könne.

Aus § 4 Abs. 2 AVBWasserV ist insbesondere eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers und eine Pflicht zur Anpassung zugunsten der Kunden nicht ersichtlich.

§ 4 Abs. 1 AVBWasserV ließe sich möglicherweise dahingehend auslegen,
dass bei Abschluss des Liefervertrages kein Preis vereinbart wird, vielmehr der Versorger berechtigt und verpflichtet sein soll,
den vom betroffenen Kunden zu zahlenden, jeweiligen Preis festzulegen.

Zitat
§ 4 AVBWasserV

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

In § 4 AVBFernwärmeV ist demgegenüber von Preisen schon keine Rede.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: neutralist am 14. März 2012, 17:16:15
Na ja, BGH VIII ZR 342/09 macht m. E. nur deutlich, dass im Bereich der Wasserversorgung sowohl § 315 BGB direkt als auch analog Anwendung (wegen der zusätzlichen Monopolstellung) findet. Die Gas-Rechtsprechung kann nur insoweit nicht auf die Wasserversorgung Anwendung finden, als dass im Gasbereich für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle des vereinbarten Preises in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist.

Mehr ist dem Urteil nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, dass  § 4 AVBWasserV kein gesetzliches Preisanpassungsrecht beinhaltet.

Warum muss denn in § 4 AVBFernwärmeV zusätzlich von Preisen die Rede sein? Muss man auf Selbstverständlichkeiten immer hinweisen?

Jedes Quadrat ist ein Viereck, mithin vom Viereck mitumfasst, so wäre eine Bestimmung \"jedes Viereck, einschließlich der Quadrate\" nicht falsch, aber eigentlich auch überflüssig und dient ggf. nur dem besseren Verständnis und der Verdeutlichung, ein Erkenntnisgewinn ist damit aber nicht verbunden.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. März 2012, 18:10:30
Wieso sollte es denn eine Selbstverständlichkeit sein, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch Preise umfasst?

Preise sind dort nicht genannt und m. E. auch nicht gemeint.

Wenn der Gesetzgeber auch die Änderung von Preisen bzw. Tarifen meint, so führt er diese deshalb jedenfalls immer ausdrücklich auf vgl. §§ 4 Abs. 2 AVBGasV/AVBEltV/AVBWasserV.
Titel: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. März 2012, 18:18:28
@neutralist

§ 315 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich die Verpflichtung eines Vertragsteils voraus, die Leistung gegenüber seinem Vertragspartner einseitig zu bestimmen. Lässt sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Verpflichtung des Wärmeversorgers entnehmen, die Preise zu bestimmen und im Interesse der Kunden anzupassen?

Hat Prof. Büdenbender Seminarthemen (http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/jfzivil8/dateien/Seminar_Preiskontrolle_Themen_SS2012_10.1.12.pdf) ausgegeben?  ;)
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 06. Juli 2013, 15:14:27
Kündigung Fernwärmevertrag
Die Berufung beim OLG Stuttgart (Az.:2 U 122/11) wurde auf Empfehlung des Senats in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2012 zurückgenommen.
Die 1,5 stündige Verhandlung führte jedoch zu wesentlichen Erkenntnissen über die rechtliche Beurteilung des nunmehr seit dem 01.01.2010 bestehenden
"konkludenten Vertragsverhältnisses" nach der rechtswirksamen Kündigung.
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 14. September 2013, 09:42:51
Zu der vom BdE veröffentlichten Meinung(Zitat:"Fernwärme wird ausschliesslich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert.") kann ich so nicht zustimmen
(s. auch Diskussion w.o.).Das Fernwärmerecht (AVBFernwärmeV) kennt die Begriffe "Grundversorgung/Tarifvertrag" auf der einen sowie "Sondervertrag"
auf der anderen Seite nicht.Es unterscheidet zwischen
1.§1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (vom Versorger vorformulierte allgemeine Versorgungsbedingungen für eine Vielzahl von Fernwärmeverträgen) und
2.§1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (von der AVBFernwärmeV abweichende Versorgungsbedingungen ); gem. BGH v. 06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09 Rn. 23 ein
   "Normsondervertrag",wenn ALLE in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV  aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
3.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für die Fernwärmeversorgung von Industrieunternehmen.
4.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für Individualvereinbarungen,d.h.,wenn die AVBFernwärmeV vertraglich vereinbart wurde,liegt somit kein Individualertrag vor.
   Ein vorformulierter Vertrag auf der Basis der AVBFernwärmeV macht diesen nicht zum Individualvertrag.Die Vertragsbestandteile müssen sich dann an den
   §§ 2-34 AVBFernwärmeV messen lassen.
5.Zur Fernwärmevertragsdifferenzierung nochmals der BGH (s.o.),Rn. 24:
   "Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen der Verordnungsgeber -abgesehen von den Fällen des
   § 1 Abs. 2,3 AVBFernwärmeV- nicht erfolgen,weil es im Gegensatz zumStrom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschied-
   liche Tarifgestaltungen gibt."     
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 15. September 2013, 19:28:03
Ergänzend folgendes Zitat:
"Anders als bei Strom und Gas gibt es keinen Sonderkundenbereich,der von vornherein ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (AVBFernwärmeV) liegt."
(Horst Witzel/Adolf Topp:Allgemeine Versorgungsbedingungen,2.Aufl. 1997,S.45).
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: Stadt/Versorger am 15. September 2013, 19:51:20
@sternenmeer

Bitte auch als Mitteilung an das OLG Rostock ;)

verwaltung@lg-rostock.mv-justiz.de
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 16. September 2013, 08:56:17
@Stadt/Versorger
Eine kritische Stellungnahme zum Urteil als Email ans OLG Rostock ändert am rechtskräftigem Urteil auch nichts mehr.Im Vergleich war die AVBFernwärmeV
als Vertragsgrundlage vereinbart worden,wodurch sich zwangsläufig die Annahme eines Individualvertrages verbietet.Auch eine einzelne individuelle Vereinbarung machen den Vertrag deshalb nicht in Gänze zum Individualvertrag.Zitat v. Witzel/Topp (s.o.):"Das Aushandeln einzelner Klauseln machen den Rest nicht zur Individualvereinbarung (BGHZ,97,215)."
Hier muss ich Norman Fricke (AGFW) zustimmen:"Der im Vergleich fixierte Wille,wonach die AVBFernwärmeV gelte,bringt dies deklatorisch zum Ausdruck.Über
diesen Willen setzt sich das OLG Rostock hinweg."(ER 4/13 Seite 172).
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 20. September 2013, 19:34:39
Die w. o. diskutierte Frage,ob ein Fernwärmeversorger eine vertraglich festgelegte Preisänderungsklausel einseitig gem. § 4 Abs.2 /§ 1 Abs.4 AVBFernwärmeV ändern darf,ist m.E. bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Der BGH hat jedoch in verschiedenen Urteilen eine Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede) als AGB i.S. von § 305 Abs. 1 BGB betrachtet,was zur Folge hat,dass
auch die Bedingungen des § 305 Abs. 2 Satz 2 BGB als Beziehungsvoraussetzung gegeben sein müssen ("...wenn die andere Vertragspartei mit Ihrer Geltung einverstanden ist.").
Der Versorger kann ja auch nicht eine vertraglich festgelegte Vertragsdauer von 10 Jahren einseitig auf 5 Jahre verkürzen oder von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängern
oder eine vertraglich festgelegte Durchflussmenge (Liter pro Std.) einseitig erhöhen oder senken.
Warum sollte eine Preisänderungsklausel als AGB einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich sein?
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 16. Januar 2014, 11:19:12
@Alle
Nun ist es m. E. auch höchstrichterlich (BGH v. 15.01.2014,Az.: VIII ZR 111/13) entschieden,dass eine Preisänderungsklausel-auch eine
rechtswidrige-nicht einseitig vom FW-Versorger geändert werden darf,da es an einer Einbeziehungsvereinbarung fehlt.Ob das die AGFW
auch so sieht? Bin auf deren Stellungnahme zu o.a. BGH-Urteil gespannt.
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Januar 2014, 11:42:00
Die AGFW schreibt unter

https://www.agfw.de/recht/neues-aus-dem-bereich-recht/

bisher

Zitat
Gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedinungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln (Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 152; Wollschläger, in Danner/Theobald, Energierecht, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 6; Witzel, Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, S. 78). Diese Auffassung hat nun erstmals ein Gericht bestätigt, so das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013.

Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 16. Januar 2014, 12:15:31
@ RR-E-ft
Richtig.Die Betonung liegt auf "bisher".Ich freue mich darüber,dass wir nun zu einer gleichen Beurteilung gekommen sind.
Auch wird es interessant sein,ob Dibbern/Wollschläger Ihre Meinung in der Fachpresse ändern werden,dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV
die rechtliche Grundlage für die einseitige Änderung von Allgemeinen Versorgungsbedingungen ist.
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Januar 2014, 12:20:54
Die vom LG Nürnberg-Fürth im Urteil v. 22.05.13 Az. 3 O 4143/12 unter III b) genannten Entscheidungsgründe überzeugen nicht, weil bei einem konkludent geschlossenen Wärmelieferungsvertrag eine feste Vertragslaufzeit regelmäßig nicht vereinbart ist (nunmehr BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13), so dass sich der Wärmeversorger in überschaubarer Frist (unter zwei Jahre) durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, um dem Kunden ggf. einen Folgevertrag mit einer wirksamen Preisänderungsklausel anzubieten.

Wurde hingegen eine feste Vertragslaufzeit bis zu 10 Jahren wirksam vereinbart, so ist das Recht zur ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen und wohl eine andere Beurteilung erforderlich.

Dabei könnte dem Wärmeversorger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung erwachsen, wenn sich eine vereinbarte Preisänderungsklausel als unwirksam erweist und der Kunde eine vom Versorger deshalb angebotene Vertragsänderung zur Vereinbarung einer wirksamen Preisänderungsklausel ablehnt.   
Titel: Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
Beitrag von: sternenmeer am 13. Februar 2014, 08:05:06
Der BGH hat in seinem Urteil v. 15.01.2014,Az.:VIII ZR 111/13 zur Frage der Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Fernwärme-
Versorgungsbedingungen entschieden(Leitsatz):"Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen werden nur aufgrund
einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung Inhalt eines Vertrages über die Versorgung mit Fernwärme."
Ein sehr bedeutender Leitsatz für Fernwärmekunden/-Versorgungsbetriebe.