Original von RR-E-ft
Irgendwo gab es wohl einen entscheidenden Unterschied zu allen anderen Kunden, nämlich den gerichtlich ausgetragenen Streit über das Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis, auf den hin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Preisänderungsklausel in diesem Vertragsverhältnis und somit die Preisänderungen des Versorgers in diesem konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren. Hinsichtlich der Verträge der anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.
Die neue Gesetzgebung wird die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, eine Grundversorgung aller privaten Haushalte und auch - wenn nötig - kleinerer Unternehmen (mit weniger als 50 Angestellten und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro) mit Elektrizität zu garantieren. Diese Kunden hätten dann ein \"Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und diskriminierungsfreien Preisen\".hier nachzulesen - Quelle (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+IM-PRESS+20090421IPR54056+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE)
...
Nach Inkrafttreten der Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten anderthalb Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.
Original von sternenmeer
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe, dann habe ich nun einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis, gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat.
Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.
Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.
Manch unerträgliche Störung betrifft zuweilen nicht allein das Rechtsempfinden. ;)
Original von sternenmeer
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"
§ 90 Abs. 3 GWB
Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.
Original von RR-E-ft
Das ist aber alles auch unerheblich, weil das landgerichtliche Urteil formal rechtskräftig wird, wenn es nicht (erfolgreich) mit der Berufung angegriffen wird. Es kommt aus genannten Gründen allein auf den Erfolg einer Berufung an.
Entweder man kann das OLG in der Berufung von seiner eigenen- weil besseren - Argumentation überzeugen oder aber man unterliegt auch in der Berufung. Es gilt deshalb, mit dem eigenen Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung auszuloten.
Original von RR-E-ft
Zur Rechtsfrage:
Wenn in einem Vertrag eine unwirksame Klausel enthalten ist, über deren Wirksamkeit Streit besteht, dann ist die deshalb erfolgte Kündigung nicht kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam, vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5646&ident=).
Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht an Verträgen festgehalten werden, die ihm wegen unwirksamer Preisänderungsklausel auch die Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten versagen.
Im Falle einer Monopolsituation kann ein Kontrahierungszwang bestehen, der den Versorger zum Abschluss eines (neuen) Liefervertrages verpflichtet, dessen Anfangspreis nicht kartellrechtswidrig überhöht sein darf.
Wenn der Monopolist aber die geforderte Belieferung aufnimmt, ist die Frage, ob der dafür geforderte Preis dann angemessen ist oder nicht, ein vollkommen anderer Streit.
dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Kartellrechtswidrigkeit solcher Kündigungen hätten befürchten müssen. Nach ihrem Vorbringen haben die Kartellbehörden es als missbräuchlich angesehen, wenn Energieversorgungsunternehmen sich dem Einwand, eine von ihnen vorgenommene einseitige Preisänderung sei unbillig, dadurch entzogen haben, dass sie das Vertragsverhältnis gekündigt haben. Darum geht es hier indes nicht, weil die streitbefangenen Verträge nicht zur Umgehung von Billigkeitsprüfungen gekündigt worden wären. Die Beklagten hätten dadurch lediglich die Gefahr beseitigt, wegen der unwirksamen Preiserhöhungsklausel nicht einmal gestiegene Gestehungskosten weitergeben zu können. dass darin keine Kartellrechtswidrigkeit zu sehen sein kann, liegt auf der Hand.
Original von RR-E-ft
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.
Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).
Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.
Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.
Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.
Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit zu unveränderten Konditionen fortzuführen.
Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).
Dass der Wegfall der streitgegenständlichen Erhöhungsklausel zu einem unzumutbaren Ergebnis führt, kann hier nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund von § 6 Ziff. 2 des streitgegenständlichen Vertrages ein Kündigungsrecht besteht.
Tz. 14
Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-teilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich selbst um einen eigenen (öffentlichen) Anschluss zu kümmern. Hingegen war der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-lieferungen über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien vertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Stromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen, solange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt.
Original von tangocharly
Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.
Hundert Reihenhausbesitzer in Hamburg-Volksdorf sperrten ihrem Fernwärme-Lieferanten \"Favorit\" (Esso) ihre Konten und reduzierten das monatliche Heizgeld um 30 bis 40 Prozent. Begründung der Hauseigentümer: \"Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten.\"Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45440041.html)
Original von sternenmeer
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen, dass in unserem Fernwärmeversorgungsgebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist. Nix Öl Nix Gas Nix Holz Nix Pellets Nix Briketts Nix Nix Nix alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen? Ich nicht.
Original von sternenmeer
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen, kein Gas, da keine Gasleitung verlegt wird. Eine Alternative zur Fernwärme gibt es nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, weil die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet \"Schlossäcker/Buchäcker\" in A.-F. vom 19. Januar 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. Mai 1999 unwirksam seien. Nach § 11 Abs. 2 GemO a.F. könne die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis sei gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert werde. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssten einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen, d.h. die Einrichtung der Fernwärmeversorgung müsse bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung sei für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Auslegung irrevisiblen Landesrechts aus der \"kommunalverfassungsrechtlichen Systematik\", insbesondere aus § 1 Abs. 2 GemO, nach dem es Aufgabe der Gemeinden ist, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern, sowie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hergeleitet.
Original von sternenmeer
Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.
Gleichzeitig bestätigt er, dass die FWO ihr Angebot, allen Kunden entsprechend ihres Stromverbrauches eine Gutschrift zu zahlen, noch einmal modifiziert habe. Das erste Angebot, eine Rückzahlung von insgesamt 70 000 Euro, lehnten die Fernwärmenutzer ab. Nach Informationen dieser Zeitung möchte die FWO etwa 30 000 Euro nachlegen. Die Bedingung dabei ist, dass die FWO-Kunden ihre Widersprüche zurücknehmen und die neuen Verträge unterschreiben.
Warum die FWO noch einmal nachlegt – auch das wollte Geschäftsführer Förster nicht sagen. Mitglieder der Bürgerinitiative vermuten indes, dass bei den neuen Verträgen oder in der Vergangenheit geschlampt wurde und mit dem Geld die Zustimmung der Kunden erkauft werden soll, so ein Vertreter gegenüber der Redaktion.
Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.
Mancher mag sein scheinbar unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: speakers´corner in london.
Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.
In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist, sondern nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.
Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.
Original von RR-E-ft
Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).
Anders gewendet:
Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?
Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.
Original von RR-E-ft
..
Vorliegend unterliegt nicht der Versorger einem Kontrahierungszwang, sondern der Kunde.
...
Original von RR-E-ft
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Original von RR-E-ft
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Mancher wünscht sich diesbezüglich afrikanischen Langmut.
Bei der Grundversorgung mit Strom und Gas besteht zB. ein gesetzlicher Kontrahierungszwang für den Grundversorger, jedoch nicht für die Kunden.
Man muss also genau differenzieren, wenn der Kontrahierungszwang trifft.
Nie geht ein bestehender Kontrahierungszwang (ob gesetzlich oder vertraglich) dahin, einen Vertrag zu unabänderlichen Preisen abzuschließen/ aufrecht zu erhalten.
Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.
Der letzte Beitrag erscheint sachlich- inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Ist das wieder die afrikanische Methode?
Dem Recht eines Versorgungsunternehmens zur ordnungsgemäße Kündigung könnte entgegen stehen, wenn der Versorger in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne hat und der Kunde auf dessen Leistungen angewiesen ist.
Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, sie habe aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gar nicht kündigen können, da sie als damaliger Monopolist in der Region zur Belieferung der Kunden verpflichtet gewesen sei, überzeugt nicht. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel aussprechen können. In diesem Fall wäre von dem Kündigungsrecht nicht zum Zwecke der Durchsetzung höherer Preise Gebrauch gemacht worden, sondern zum Zwecke der Vereinbarung einer wirksamen Preisanpassungsklausel, an der die Beklagte – wie oben ausgeführt – ein berechtigtes Interesse hat.
Original von sternenmeer
Ich bestreite nicht,dass ein Monopolist wegen unwirksamer Preisän-
derungsklauseln die standardisierten Norm-Sonderverträge aller gleicharti-ger Fernwärmeabnehmer kündigen kann,um tatsächlich gestiegene Kosten-
steigerungen ergebnisneutral auffangen zu können.
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel) ist jedoch der Tatbestand eines missbräuchlichen Verhaltens gegeben,wenn ein
-Fernwärme-Monopolist(Normadressat),
-bei einem Anschluss- und Benutzungszwang / Kontrahierungszwang
-gleichartiger Fernwärme-Abnehmerstruktur
ohne sachliche Rechtfertigung nur mir-dem einzigen Protestler-den Vertrag
kündigt.Eine solche Kündigung stellt eine missbräuchliche Ausnutzung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung dar,da eine Diskriminierung gegenüber
allen anderen gleichartigen Fernwärmekunden (z.B.meinen Nachbarn) ge-
geben ist,denen nicht gekündigt wurde.
Durch eine einzelne,missbräuchliche Kündigung ist das Übel in Gestalt der
rechtswidrigen Preisänderungsklausel ja nicht aus der Welt geschafft.
Der Kartellsenat(BGH v. 07.12.2010,Az.:KZR 4/10,Rn. 57) sagt hierzu:
\"Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressa-
ten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskrimi-
nierung.\"
Mir ist kein Urteil des BGH oder eines OLG bekannt,in dem eine Ungleichbe-
handlung gleichartiger Abnehmer durch einen Monopolisten nicht als kar-
tellrechtlicher Missbrauch angesehen wird.Darum geht es m.E.
Eine einzelne Kündigung eines Fernwärmevertrages durch einen Monopo-
listen bildet hier keine Ausnahme.
Original von sternenmeer
RR-E-ft
Zitat:\"Dass der Versorger nicht bereit sei,zu den Bedingungen gleichartiger
Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern,ist wohl nicht ersichtlich.\"
Woran kann man die o.a. Bereitschaft erkennen?
Wenn es nach Taten geht,müsste der Versorger mir meinen Alten Vertrag anbieten ,rückwirkend ab dem 01.01.2010 ,mit alter Reisänderungsklausel
und Preisen,WIE IHN ALLE ANDEREN gleichartigen Abnehmer haben.
Dann könnte ich seine Bereitschaft erkennen.
BGH VIII ZR 138/05 Rn. 15 f., juris
Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforderungen gestellt.
Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.).
Für die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderkunden.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist deshalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläuterung).
Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch in Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen.
Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonderkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO).
BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29, juris:
Im ersten Fall unterliegt die Preisfestsetzung durch die Klägerin, deren Angemessenheit die Beklagten bestritten haben, als einseitige Leistungsbestimmung einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Revision macht zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, und vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 b) auch das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens aus den oben (unter II 3 b aa) bereits dargestellten Gründen nicht durch § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen wird. Sollte die Klägerin dagegen üblicherweise die Preise - wie in dem von ihr mit der G. -GmbH geschlossenen Vertrag - zum Gegenstand einer vertraglichen Einigung mit dem Kunden machen, bedarf es des Weiteren der Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Verträge Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit zulassen. Ohne Preisänderungsklauseln wären im Verhältnis der Parteien ausschließlich die zu Beginn des Jahres 1997 in vergleichbaren Versorgungsverträgen vereinbarten Preise maßgeblich, weil ein Vertrag zwischen ihnen nach dem oben (unter II 1 c) Ausgeführten rückwirkend zum 1. Januar 1997 zustande gekommen ist. Sollte sich schließlich herausstellen, dass die Klägerin, wie die Revision geltend macht, vornehmlich eigene städtische Institu-tionen mit Fernwärme versorgt, dem Vertragsverhältnis mit der GbR vergleichbare Versorgungsverhältnisse mit anderen Kunden dagegen nicht in nennenswertem Umfang unterhält oder unterhalten hat, müssen in die Betrachtung ergänzend die in gleichartigen Versorgungsverhältnissen zwischen anderen Fernwärmeversorgern im Raum S. , etwa der I. mbH, und Endabnehmern geltenden Preisregelungen einbezogen werden.
Original von sternenmeer
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist. Ein Monopolist darf nicht nur die Vor-
teile für sich in Anspruch nehmen,die ihm die Monopolstellung bietet,er
muss in einer so abhängigen Versorgungssituation besonders die kartell-
rechtlichen Gesetze beachten.
Original von sternenmeer
Mit einer gesetzeskonformen Klausel hätten wir alle gut leben können.
Original von RR-E-ft
Was besagt eigentlich § 4 AVBFernwärmeV (http://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__4.html) ?
Original von sternenmeer
Können Sie ,falls Sie Vermieter sind,Ihren Mietvertrag ohne Zustimmung
des Mieters ändern?Doch,man kann es doch mal versuchen,der Vermieter
kann sich doch wehren.
3.Vertragliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Kunden.
Original von sternenmeer
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist.
Original von sternenmeer
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV spricht von Änderungen der Allgemeinen
Bedingungen,jedoch nicht von den JEWEILIGEN allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Dies ist ein grosser Unterschied
§ 4 AVBFernwärmeV
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
§ 1 AVBFernwärmeV
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:
Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
§ 32 AVBFernwärmeV
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus, dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
Original von sternenmeer
RR-E-ft
Auf meine Frage haben Sie bisher nicht geantwortet.Was heisst \"nur dann
möglich\"? Wenn solche Sondervereinbarungen trotzdem im Vertrag stehen?
(bezieht sich nicht auf meinen Fall).
Wie sind dann solche Sondervereinbarungen zu behandeln?
Original von sternenmeer
RR-E-ft
BGH v.06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09
Zitat(Rn 24):\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vor-
gaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,.....ist nur dann möglich,wenn
das Versorgungsunternehmeneinen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichen-
den Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2,Abs. 3 Satz 1
AVBfernwärmeV).\"
Wenn also eine Sondervereinbarung,die den Rahmen der AVBFernwärmeV
überschreitet und die o.a. vertraglichen Regelungen (§ 1 Abs. 3) nicht vorliegen,wie ist diese zu behandeln? Im Urteil steht ja w.o.\" ist nicht
möglich\".
Original von sternenmeer
Witzel/Topp: Allg.Versorgungsbedingungen,2. Aufl.,1997,Seite 77
Auszug:\"Die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ist noch uneinheitlich.Letztlich wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmen das
Recht zur einseitigen Änderung der allgemeinen Bedingungen zugebilligt.
...Das OLG Karlsuhe lässt eine einseitige Änderung zu,wenn das Änderungsrecht ausdrücklich in den AVB des Unternehmens enthalten ist.
Das LG Mannheim bejaht die einseitige Änderungsmöglichkeit,stützt sich jedoch auf analoge Anwendung des § 315 BGB (U.v.03.04.85,Az.: 9 O 262/84).Das LG Hamburg verneint ein generelles einseitiges Änderungsrecht......Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung empfiehlt
es sich,in jedem Fall die Möglichkeit der Änderung der allg. Bedingungen
einschliesslich der Preissänderungsklauseln in den Versorgungverträgen ausdrücklich zu vereinbaren.Es genügt die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die AVB des Unternehmens.\"
Das ist sozusagen die Meinung des Lobbyverbandes der Fernwärmewirt-
schaft(Topp).
BKartA hierzu:\"...vermag sie Ihre Auffassung nicht zu teilen,dass durch §§ 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungsgeber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allg. Vertragsbedingungen einseitig,d.h.
ohne Zustimmung der Kunden festzusetzen und sie durch rechtzeitige
öffentliche Bekanntmachung verbindlich werden zu lassen.\"
Original von sternenmeer
Grundsätzlich sind doch m.E. alle Fernwärmeverträge \"Sonderverträge\",
Original von RR-E-ftZitatBGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:
Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
Original von RR-E-ft
Der umfassende Vorbehalt der einseitigen Leistungs- und Bedingungsneubestimmung verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, weil für den Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nachträglich Änderungen eintreten können (BGH KZR 10/03 unter II. 6, XI ZR 55/08 Rn. 38, VIII ZR 162/09).
Original von RR-E-ft
Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht...
Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
Original von RR-E-ft
Für den konkludendenten Vertragsabschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages siehe insbesondere BGH, Urt. v. 15.02.06 VIII ZR 138/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&Seite=1&nr=35754&pos=45&anz=82)ZitatBGH VIII ZR 138/05 Rn. 15 f., juris
Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforderungen gestellt.
Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.).
Für die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderkunden.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist deshalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläuterung).
Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch in Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen.
Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonderkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO).
Original von sternenmeer
Daraus folgt m.E. für Verträge nach § Abs. 1 Satz1 AVBFernwärmeV-dies
sind m.E. mindestens 98 % aller FW-Verträge:
-in diesen Verträgen dürfen keine Sondervereinbarungen enthalten sein,
die den gesetzlichen Rahmen der AVBFernwärmeV überschreiten,
-wenn solche vorhanden sind,unterliegen sie nicht dem gesetzlichen
Schutz der §§ 305 ff. BGB,sondern sind unwirksam oder
-der gesamte Vertrag ist rechtswidrig,weil er der AVBFernwärmeV wider-
spricht.
Original von sternenmeer
Wenn alle anderen Fernwärmekunden (Tatbestandsmerkmal:gleichartige
Abnehmerstruktur gem. § 19 GWB) einen Vertrag nach § 1 Abs. 1 mit wei-
teren gem. 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB haben,führt die Kündigung eines einzelnen Vertrages (auch mit o.a. AGB) automatisch zu
einer kartellrechtlichen Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Kunden in dem konkreten Satzungsgebiet,weil- wie Sie w.o. aufgeführt ha-
ben-bei einem konkludenten Vertragsabschluss es nicht zu einer wirksamen
Einbeziehung der in den anderen Verträgen bzw. im eigenen gekündig-
tem Vertrag enthaltenen AGB gekommen sein kann.
Diese sind im konkludenten Vertrag somit verloren gegangen.Oder sehe
ich das falsch?Ist das keine Ungleichbehandlung?
Tz. 17, 18
Zwar handelt es sich hierbei nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 AGBG als Rechtsverordnung erlassenen AVBFernwärmeV (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 23 ff.; VIII ZR 273/09, aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 28, zur Veröffentlichung bestimmt). Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.). Eine solche Inhaltskon-trolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen oder wenn es sich um Wärmelieferungsverträge mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV; vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO 23 f., und VIII ZR 66/09, aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO). Dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Entsprechendes wird auch nicht in der Revisionsinstanz geltend gemacht.
Tz. 37
bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen (BR-Drs. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVB-FernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.
BGH VIII ZR 339/10 Rn. 37
bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen (BR-Drs. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVBFernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.
Original von sternenmeer
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.
Original von sternenmeer
Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.
Original von sternenmeer
Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
soweit die Versorgung diese zulässt.\"
Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.
Gericht: BKartA Berlin
Entscheidungsdatum: 20.11.1981
Aktenzeichen: B8-825000-TX-74/81
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 WettbewG, § 44 WettbewG
Vorwurf mißbräuchlicher Anschlußwerte bei Versorgung mit Fernwärme - \"Favorit\"
Sonstiger Orientierungssatz
1. Das Bundeskartellamt ist für räumlich begrenzte Verhaltensweisen eines Unternehmens zuständig, wenn sie auf einer allgemeingültigen Entscheidung des Unternehmens beruhen, die über die Grenzen eines Landes hinausgehen.
2. Die einseitige Inanspruchnahme des zivilrechtlichen Vertragsgestaltungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen zu Lasten der Abnehmer ist mißbräuchlich.
3. Ein Grundsatz der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht über Versorgungsunternehmen ist, daß die Versorgung und das Entgelt dafür bedarfsgerecht sein müssen.
4. Ein Lieferant von Fernwärme mißbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn er Abnehmer an einem vor Vertragsabschluß festgestellten Anschlußwert festhält, auch wenn sie durch spätere Isolationsmaßnahmen die Anschlußwerte auf Dauer erheblich verringern.
Fundstellen WuW/E BKartA 1983-1989 (red. Leitsatz 1-4 und Gründe)
© juris GmbH
Original von sternenmeer
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?
Original von RR-E-ft
Wenn sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ergeben sollte,
Original von sternenmeer
Zum Thema:Einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel gem.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Rechtsgrundlage(s.Hermann a.a.O.,S.972ff.):
\"Die Ermächtigung deckt nur die ausgewogene Gestaltung der Allgemeinen
Versorgungsbedingungen ab.Deshalb ist es unzulässig,§ 4 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV auf Preisänderungen analog anzuwenden.Ein Gestaltungsrecht des des FVU lässt sich in diesem Fall auch nicht aus §§315,316 BGB ablei-
ten......Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzu-
sehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preis-
änderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einseitige
Preisänderung.\"
Original von neutralist
Findet hingegen keine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärme Anwendung oder stellt der Versorger sein Preisanpassungssystem auf eine einseitige Anpassung ohne Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV um, kann der Versorger seine Preisanpassungen auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV stützen.
BGH, Urt. v. 11.10.06 Az. VIII ZR 270/05 Rn. 19, juris:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).
Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a).
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.
BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 14 f., 22, juris:
aa) Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB kann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern auch durch Gesetz eingeräumt werden (BGHZ 126, 109, 120 zu § 12 Abs. 3 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 315 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 29; Bamberger/ Roth/Gehrlein, BGB, 2003, § 315 Rdnr. 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdnr. 255; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 10).
So verhält es sich hier. Die Beklagte hat als Energieversorgungsunternehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Tarifen jedermann an ihr Netz anzuschließen und zu versorgen, (§ 10 Abs. 1 des hier anwendbaren Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730, EnWG 1998].
Ferner gilt für die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 vorgenommene Preiserhöhung § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676, AVBGasV; vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006, BGBl. I S. 2396, i. V. m. § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, EnWG 2005). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der allgemeinen Tarife werden gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
§ 4 Abs. 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, unter II 2; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2 m.w.N.).
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen.
§ 4 AVBGasV
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
§ 4 AVBFernwärmeV
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Amtliche Begründung zu § 4 AVBFernwärmeV (abgedruckt in Theobald/ Danner, Energierecht- Kommentar, Bd. II)
Nach Abs. 1 sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet,
die Kunden zu den jeweiligen allgemeinen Bedingungen,
zu denen auch diejenigen Regelungen gehören,
die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen,
zu versorgen.
Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass Änderungen der Versorgungsbedingungen,
soweit die Verordnung diese zulässt (zB. technische Anschlussbedingungen),
ohne entsprechende Kündigungen nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können.
Preisanpassungen können sich über Preisgleiklauseln vollziehen (vgl. § 24 Abs. 3).
Amtliche Begründung zu § 24 AVBFernwärmeV (abgedruckt in Theobald/ Danner, Energierecht- Kommentar, Bd. II)
Die Langfristigkeit der Versorgungsverträge macht es erforderlich,
dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisänderungsklauseln, d. h. ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können.
Absatz 3 schreibt die Kriterien vor, die in Preisgleitklauseln berücksichtigt werden müssen. Sie tragen sowohl der Zielsetzung kostenorientierter Fernwärmepreise als auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Fernwärmepreisgestaltung nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann. Im Rahmen der kartellbehördlichen Aufsicht wird darauf geachtet, dass die Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.
§ 4 AVBWasserV
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
Berkner/Topp/Kuhn/Tomala/ et 2005, S. 952 (955):
Für die unmittelbare Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf Fernwärmelieferverträge müsste daher beim Abschluss des Vertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des FVU ausdrücklich vereinbart werden (§ 315 Abs. 1 BGB) oder aber ein Einigungsmangel hinsichtlichder Bestimmtheit der Gegenleistung vorliegen (§§ 316, 315 Abs. 1 BGB).
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anwendungdes § 315 Abs. 3 BGB auf Fernwärmelieferverträge regelmäßig aus:
Bei der Fernwärmeversorgung einigen sich die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses auf einen Preis. Dabei wird entweder der Preis individuell ausgehandelt oder es wird auf gemäß § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV veröffentlichte Preisregelungen und Preislisten Bezug genommen.
Ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zugunsten des FVU wird üblicherweise gerade nicht vereinbart; ebenso wenig lassen die Parteien den Preis offen.
Die Leistungsbestimmung findet vielmehr innerhalb des Vertrags statt [19].Allein die Tatsache, dass Vertragsbedingungen von einem – häufig wirtschaftlich stärkeren – Vertragspartner„vorgegeben“ werden, kann den Schluss auf dessen einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht rechtfertigen.
Wie in sonstigen Kaufverträgen auch unterbreitet das FVU dem Kunden ein Angebot. Der Kunde akzeptiert den darin enthaltenen Preis mit Abschluss des Fernwärmeversorgungsvertrages und macht ihn so zum Vertragsgegenstand oder lehnt ihn ab.
Gelingt es den Parteien nicht, sich auf einen Preis zu einigen, muss der Kunde auf einen anderen Wärmeträger ausweichen.
BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 36 f., juris:
b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB.
Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist.
Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45).
Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfungsbefugnisse nicht erkennbar.
Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind.
Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).
Soweit das Berufungsgericht von einer Verwirkung des Rechts des Beklagten ausgegangen ist, eine gerichtliche Nachprüfung der Festsetzung des Wasserpreises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB zu beantragen, bestehen mit der Revision des Beklagten auch Bedenken, ob die hierzu notwendigen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich eines erforderlichen Zeitablaufs als auch hinsichtlich eines Hinzutretens ganz besonderer Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22 mwN), in zureichender Weise festgestellt sind.
Zudem bestehen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sich zumindest seit Januar 2006 die für eine Beurteilung der Billigkeit der Preisbestimmung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert hätten.
Vielmehr liegt, soweit eine auf eine Monopolstellung gestützte Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stattfindet, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der verlangte Preis der Billigkeit entspricht, jedenfalls außerhalb eines Rückforderungsprozesses nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 28; vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, NVwZ 2008, 110 Rn. 29, insoweit in BGHZ 174, 48 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8 f.; jeweils mwN).
BGH, Urt. v. 11.10.06 Az. VIII ZR 270/05 Rn. 18 f., juris:
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = NJW 2003, 3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV).
Die Klägerin hat jedoch bei der Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).
Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a).
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.
§ 4 AVBWasserV
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
Gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedinungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln (Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 152; Wollschläger, in Danner/Theobald, Energierecht, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 6; Witzel, Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, S. 78). Diese Auffassung hat nun erstmals ein Gericht bestätigt, so das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013.