Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 16. Juli 2009, 23:24:21

Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Juli 2009, 23:24:21
Zitat
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Beklagte nicht unmittelbar nach der - im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung berechtigt, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.

Bei Sonderverträgen bedarf es zu einseitigen Preisanpassungen der wirksamen Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel gem. Art. 229 § 5 EGBGB i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag, die zudem wirksam sein, insbesondere einer Inhaltskontrolle  gem. § 307 BGB standhalten muss.

Für die wirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel in einen Sondervertrag muss eine als Preisanpassungsklausel/ Preisänderungsklausel überschriebene, als solche erkennbare Allgemeine Geschäftsbedingung des Versorgers dem Kunden vor Vertragsabschluss inhaltlich bekannt gewesen sein und der Kunde muss bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung in den Vertrag einverstanden gewesen sein. Wenn eine wirksame Einbeziehung  zwischen den Parteien streitig ist, muss der Versorger diese Umstände  beweisen.

Eine Übersendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erst nach Vertragsabschluss, etwa mit einem sog. Vertragsbestätigungsschreiben genügt für eine wirksame Einbeziehung regelmäßig nicht.

Liegt eine wirksame Einbeziehung vor, findet eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB statt.    


Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58808#post58808)

Möglicherweise hat sich das noch nicht überall herumgesprochen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. Juli 2009, 10:09:11
Machen Sie schnell vor der Veröffentlichung Urteilsbegründung der letzten BGH Urteile noch ein paar Threads mit überholten Thesen auf?

Der BGH hat festgestellt:

Zitat
BGH Pressemitteilung 153/2009

Nach Auffassung des Senats hält allerdings eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle stand. Den Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kommt insoweit eine \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" auch im Hinblick auf Preisanpassungsklauseln in Normsonderkundenverträgen zu. Der Gesetzgeber des AGB-Gesetzes (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, jetzt § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB) wollte es den Versorgungsunternehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.


Im Bereich der Grundversorgung kann jede Preisanpassung der Kontrolle nach § 315 unterzogen werden (ständige Rechtsprechung des BGH)

In Sonderverträge kann das Preisanpassungsrecht der Grundversorgung übernommen werden. Eine solche Übernahme hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (aktuelle Urteile des BGH)

Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht in den Sondervertrag übernommen wurde gilt auch hier für Preisanpassungen § 315 BGB.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 10:23:27
@Black

Der BGH hat doch nichts festgestellt, wo schon nach den Anträgen der Parteien nichts festzustellen war, sondern nebenbei eine Auffassung kundgetan, wenn auch nicht eine gänzlich unbedeutende, wie etwa die, dass die Sommer früherer Jahre auch schon einmal beständiger waren.

Direkte Anwendung des § 315 BGB neben § 307 BGB?
Das halte ich aus den aufgezeigten Gründen für unzulässig.

Ich meine, eine Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts selbst festlegen muss.

Ich habe bei einem BGW - Seminar vom Referenten Graf v. Westphalen gelernt:

Zitat
BGH Urt. v. 20.07.2005 (ZIP 2005, 1785)

\"Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind\"

Zitat
BGH, Urt. v. 19.10.1999 (BGH NJW 200, 651)

\"Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.\"

Was haben Sie denn ggf. gegen den von mir aufgezeigten möglichen Klauselinhalt einzuwenden?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. Juli 2009, 11:01:13
§ 315 BGB ist  dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 11:19:36
@Black


Möglicherweise waren Sie nicht mit dabei. Ich habe bei einem BGW - Seminar [Fortbildungsveranstaltung der Gaswirtschaft] vom Referenten Graf v. Westphalen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (immer Massengeschäft!) gelernt:

Zitat
BGH Urt. v. 20.07.2005 (ZIP 2005, 1785)

\"Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind\"

Zitat
BGH, Urt. v. 19.10.1999 (BGH NJW 200, 651)

\"Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.\"

Eine tatbestandlich nicht hinreichend konkrete Änderungsklausel führt mithin schon nicht zur wirksamen Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, auf welches dann § 315 BGB allenfalls  Anwendung finden könnte.  

Im Übrigen habe ich mir Folgendes erschlossen:

Der Inhalt und Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechts, der in die Klausel aufgenommen werden muss, damit sie einer Inhaltskontrolle anhand eines Leitbildes standhalten könnte, ergibt sich aus keinem Verordnungstext, sondern erst aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII ZR 138/07). Der Senat verweist wohl nicht umsonst auf die entsprechenden Entscheidungen.

Wenn Sie das nicht nachvollziehen können, dann lesen Sie ggf. nur noch einmal die umfangreichen Veröffentlichungen der Kollegen auf Versorgerseite  zum Tarifbestimmungsrecht gem. § 4 AVBGasV, die vor den entsprechenden  Entscheidungen des BGH veröffentlicht wurden (etwa Kollege Dr. Schulz- Gardyan).

Wenn die Klausel inhaltlich von diesem Inhalt und Umfang des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts zu Lasten des Kunden abweicht, soll sie einer Inhaltskontrolle nicht standhalten können.

Zitat
Wenn eine Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts tatbestandlich nicht hinreichend konkret und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ausgestaltet, hält sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand.

Der Umfang und Inhalt des Preisanspassungsrechts darf also nicht zweifelhaft, sondern muss eindeutig geregelt sein.

Wenn die Preisanpassungsklausel aber das vertragliche Preisanpassungsrecht inhaltlich tatbestandlich hinreichend konkret ausgestaltet, besteht schon kein \"Zweifel\" über den Umfang/ Inhalt des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, der eine einseitige Leistungsbestimmung noch \"nach billigem Ermessen\" zuließe (§ 315 Abs. 1 BGB).

§ 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.

Es gibt für Sonderverträge unzweifelhaft auch kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, dass zur direkten Anwendung des § 315 BGB führen könnte.

Eine einseitiges Preisänderungsrecht lässt sich nicht unter § 315 Abs. 1 BGB subsumieren, weil bereits zuvor eine wirksame Preisvereinbarung besteht.

Zitat
§ 315 Abs. 1 BGB
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

Das hat der BGH wiederholt zurm Ausdruck gebracht.

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Deutlicher lässt es sich nicht formulieren. Es besteht keinerlei Anlass zur Annahme, dass der Senat hiervon Abstand nehmen will. Im Gegenteil wird auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen.  


Lassen Sie uns das bitte an anderer Stelle  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58808#post58808) weiterdiskutieren, weil sonst womöglich Argumente untergehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: tangocharly am 17. Juli 2009, 11:28:13
Zitat
Original von Black
§ 315 BGB ist  dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.
Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.
Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.
Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.
Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.
Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.

Dass der BGH diesen Unsinn gemeint haben könnte, ist so sicherlich nicht vorstellbar. Wenn eine solche Einbeziehung, dann nur durch Einbeziehung in der Gesamtheit eines Regelwerkes. Denn erst durch die Gesamtheit kommt das zum Tragen, was der BGH auch schon zur VOB/B entwickelt hat, nämlich die Angemessenheit und Ausgewogenheit der ineinander eingreifenden Regelungen des Gesamtwerkes. Und wenn er, der BGH, das so gemeint haben sollte, dann weise ich auch auf § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV hin.
Und schließlich müssen dann erst recht die Merkmale der §§ 305, 305a, 305b, 305c, 306 BGB  erfüllt sein. Darauf hat mit Recht RR-Ef-t schon längst hingewiesen.
Dass der Gaskunde mit dem Aufdrehen des Gashahns seine Zustimmung zur Einbeziehung der GasGVV erklärt haben könnte, das stellte dann schließlich noch die Quadratur des Kreises dar.
Und noch ein Hinweis: der BGH fordert bei der Einbeziehung der VOB/B, dass diese dem Vertragspartner vollständig vor Vertragsschluß ausgehändigt werden muß.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: aranblau am 17. Juli 2009, 11:33:32
Nach einem Beitrag im EO.N Bayern-Forum gibt es da wohl auch noch ein \"Mittelding\" aus Grund- und Sondertarif:

\"Laut Auskunft einer Mitarbeiterin von EON ist der \"BestpreisEON\" ein Mittelding aus Grundtarif und Sondertarif.
Von den grundsätzlichen Konditionen her ist er ein Grundtarif, z.B. gibt es keine feste Vertragslaufzeit. Allerdings ist er in 4 Verbrauchsstufen unterteilt und ab der Stufe 3 gibt es günstigere Preise als beim Grundtarif. Da im letzten Jahr bei mir nach der Stufe 3 abgerechnet wurde und der Unterschied damit zum Tragen kam, war ich damit - laut der Mitarbeiterin - \"Mittelding-Kunde eines Zwischentarifs\".

Habe ich hier dann ein Widerspruchsrecht nach § 307 UND § 315 ??
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 11:48:17
@aranblau

Man muss umfassend widersprechen, was in den aktuellen Musterbriefen auch berücksichtigt ist. Eins von beiden wird wohl greifen.
Zumindest darüber besteht Einigkeit auf beiden Seiten der Barrikade.
Widerspruch ist demnach wichtiger denn je.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. Juli 2009, 12:28:23
@ RR-E-ft

Es ist etwas sinnlos eine Frage, die der BGH nun endlich einmal eindeutig geklärt hat:

Geht die Übernahme ----> Ja

noch diskutieren zu wollen, als sei dies noch immer ungeklärt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 12:42:40
@Black

Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen eine gedankliche Vertiefung nicht möglich sein sollte. Wenn Sie sich mit Ihrer Beratungspraxis bei den EVU durchsetzen, die Gerichte dann jedoch unseren Argumenten folgen sollten, soll uns dies nur recht sein.  ;)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. Juli 2009, 12:54:18
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen eine gedankliche Vertiefung nicht möglich sein sollte. Wenn Sie sich mit Ihrer Beratungspraxis bei den EVU durchsetzen, die Gerichte dann jedoch unseren Argumenten folgen sollten, soll uns dies nur recht sein.  ;)

Sie meinen Sie bringen das Gericht dazu, klar entgegen der BGH Rechtsprechung zu urteilen? Und nicht nur als einzelnen Ausreisser sondern in Vielzahl? Und diese Abweichung von einer klaren BGH Rechtsprechung wollen Sie mit Berufung auf ältere allgemeinere Rechtsprechung des BGH erreichen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 13:05:17
@Black

Wir sehen uns vor Gericht. ;)

Zitat
Original von Black
Sie meinen Sie bringen das Gericht dazu, klar entgegen der BGH Rechtsprechung zu urteilen? Und nicht nur als einzelnen Ausreisser sondern in Vielzahl?

Ich?

Sie
haben sich anscheinend sehr  viel vorgenommen.
Man darf darauf gespannt sein, wie Sie die Senatsrechtsprechung widerlegen wollen:

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen.

Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Fast wäre ich geneigt,  Ihnen bei diesem kühnen Versuch viel Erfolg zu wünschen.
Bisher ließen sich die meisten Gerichte wohl noch davon überzeugen, dass somit eine gerichtliche Billigkeitskontrolle bei bereits bestehender Preisvereinbarung ausgeschlossen ist.

Das wollen Sie jetzt ändern?!

Halleluja.

Die selben Brüder, die den Gasversorgern teure Seminare anboten, bei denen sie erklärten, dass § 315 BGB auf Gaslieferungsverträge überhaupt  keine Anwendung fände, die mit ihrer entsprechenden Aufsatz- und Publikationsflut ihren Teil zur Abholzung des Regenwalds und zum Klimawandel beitrugen, wollen wohl jetzt wieder teure Seminare anbieten, wo sie dem geneigten Publikum das Gegenteil davon erklären wollen. Das spräche für Geschäftssinn, aber nicht eben für Glaubwürdigkeit.

Wenn ich nur an den aktuellen BBH- Kommentar zur Grundversorgungsverordnung denke, kann einem schwindelig werden. Da wird seit einiger Zeit auf Dünndruckpapier verbreitet, § 315 BGB fände auf die Grundversorgung gar keine Anwendung. Schon kommt gegen Rechnung die nächste Nachlieferung, wo das genaue Gegenteil geschrieben sein wird. Den Autoren fehlt die Schamesröte, die Abonnenten solcher Werke treibt die Zornesröte über teuer bezahltes Altpapier.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jroettges am 17. Juli 2009, 13:37:01
@RR-E-ft

Bitte bringen Sie uns doch mal ein Photo von @Black mit. Eins, das das Gesicht über der Krawatte zeigt.  :D
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 18:04:41
Ich weiß nicht, was Black hinsichtlich der von ihm mit Verve vertretenen Auffassung so sicher macht.

Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58870#post58870)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. Juli 2009, 18:35:05
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich weiß nicht, was Black hinsichtlich der von ihm mit Verve vertretenen Auffassung so sicher macht.

Instinkt für die Entwicklung der Rechtsprechung. Ich versuche meinen Rechtsrat nicht auf maximale Abweichung zur BGH Rechtsprechung aufzubauen.

Ihr gesamtes Rechtskonstrukt beruht dagegen stets auf Ansichten, die von der BGH Rechtsprechung überholt sind.

RR-E-ft:   \"es gibt keinen Preissockel\"  
BGH: der vereinbarte Preissockel ist nicht zu prüfen

RR-E-ft:  \"in der Grundversorgung ist der Anfangspreis einseitig vom EVU bestimmt\"  
BGH: der Anfangspreis ist zwischen Kunde und EVU vereinbart

RR-E-ft:  \"das gesetzliche Preisanpassungsrecht kann wg. § 307 BGB nicht in Sonderverträge übernommen werden\"  
BGH: eine unveränderte Übernahme in Sonderverträge ist zulässig
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Juli 2009, 22:17:11
@Black

Ich habe doch nicht behauptet, dass die Inhaltliche Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts nicht möglich sei. Ich habe sogar eine Klausel formuliert, die dafür wohl geeignet wäre. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass eine ähnlich formulierte Klausel bisher in irgendeinen Vertrag wirksam einbezogen worden wäre.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jroettges am 17. Juli 2009, 23:36:24
In welchem Gesetz oder welcher Verordnung kann man denn etwas über das \"gesetzliche Preisänderungerecht\" nachlesen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Juli 2009, 00:04:35
@jroettges

Aufgemerkt, der Mann mit dem potentiellen Hinweis auf OLG Oldenburg ist da. ;)

Siehste hier und drum herum. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58801#post58801)

Aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht  besteht, ebenso wie eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisbestimmung.

Das ist auch vollkommen unstreitig. Dafür ist es belanglos, ob man auf § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG abstellt, so der Kartellsenat in KZR 29/06 oder aber auf § 4 AVBV bzw. § 5 GVV.

Ich meine, es ergab/ ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG unmittelbar und § 4 AVBV bzw. § 5 GVV regeln nur die Formalien bzw. die Form dazu.

Wenn man die Verordnungen hinwegdenkt, verbleibt es aber immer noch dabei, dass der Grundversorger gesetzlich zur Versorgung verpflichtet ist, dafür Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen hat (Pflicht) und zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung die Kunden beliefern muss, die Anspruch auf die Grundversorgung haben und auch noch grundversorgt werden wollen. Und natürlich verbleibt es dabei auch immer noch bei der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 2, 1 EnWG, die er bei der Preisbildung zu berücksichtigen hat.

Der Inhalt des gesetzlichen Preisanpassungsrechts  ergibt sich jedoch, anders als sein Bestand und seine Form,  nicht aus dem Gesetz, sondern erst aus den dazu ergangenen Entscheidungen des BGH (VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII 138/07).

Kennt man also die Rechtsprechung dazu nicht, weiß man deshalb auch nicht,  unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preisanpassungen aufgrund des gesetzlich bestehenden Tarifbestimmungs- und-änderungsrechts nur zulässig sind oder eine Verpflichtung zu solchen besteht und unter Beachtung der gesetzlichen Formalien durchzuführen sind).

Black gehört wohl zu jenen, die undialektisch Form und Inhalt gleichsetzen. Damit ist er nicht allein.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 18. Juli 2009, 10:51:00
Ich kann nach wie vor den Grund nicht erkennen, warum die Verbraucher angesichts des BGH Urteils vom 15.07.2009 hyperventilieren müssten. Eher erscheint es mir angebracht, dass sich die Sorgenfalten der Versorger weiter vertiefen sollten. Wird doch damit zu rechnen sein, dass die Rechtsprechung zum Sockelpreis auch auf neu abzuschließende Sonderverträge Anwendung findet.

Die Sorgen der Gaswirtschaft scheinen in diesem Punkt derart gravierend zu sein, dass Black (die herrschende Meinung zu seinem Mandantenstamm hier einmal als zutreffend unterstellt) bereits prophylaktisch, und zu einem Zeitpunkt da die durchschnittliche Umsatzrendite noch bei 10% liegt, Änderungen an dem Sockelpreisprinzip für den Fall einfordert, dass die Versorger zukünftig Verluste machen könnten.

Zitat
Original von Black Und ich gehöre derzeit zu denjenigen, die eine Tarifumstrukturierung bei Verlustgeschäften für zulässig halten.
Wäre es nicht denkbar, dass diese Verluste schneller eintreten könnten, als mancher es sich derzeit vorstellen kann? Und dass Ursache dieser Verluste der Sockelpreis sein könnte?

Ich gehe davon aus, dass Preisanpassungen des Versorgers nur dann der Billigkeit entsprechen, wenn sie die Situation bei allen Kunden angemessen berücksichtigen. Damit müssen auch die speziellen Verhältnisse beachtet werden, die bei Neukunden vorhanden sind, welche erst nach der letzten Preisanpassung einen Vertrag abgeschlossen haben. Das gleiche gilt bei abwandernden Kunden, deren Vertragsverhältnis vor der nächsten Preiserhöhung endet.

Bedingt durch den Preissockel vereinbart der Neukunde einen Preis, in dem alle Kosten, die beim Versorger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, abgegolten werden. Ihm gegenüber können daher nur noch solche Kostensteigerungen als preiserhöhend geltend gemacht werden, die nach Vertragsschluss entstehen. Dadurch ist es unbillig Bezugskostensteigerungen, die bereits längere Zeit zurückliegen, für Preiserhöhungen heranzuziehen.

Ebenfalls ist unbillig, bereits bekannte aber noch nicht vollzogene Bezugskostensteigerungen bereits vorab bei Preiserhöhungen zu berücksichtigen, da dadurch Kunden, deren Vertrag vor der Vollziehung der Bezugskostensteigerung ausläuft, unbillig benachteiligt werden (LG Köln Hinweisbeschl. v. 7.01.2009 Az. 90 O 41/07).

Im Ergebnis können Bezugskostensteigerungen nur dann billigerweise weitergereicht werden, wenn sie zeitgleich auf die Endverbraucherpreise umgelegt werden.

Zwar hat Black sicherlich gebetsmühlenhaft bei seinen Mandanten auf diese Konsequenz hingewiesen, da er die Errichtung des Preissockels bereits seit Jahren erwartet hat :D. Leider haben die Versorger diesen wohlmeinenden Rat meist leichtfertig in den Wind geschrieben, was jetzt die befürchteten Verluste verursachen könnte.

§ 307 BGB ist kein Normenkontrollinstrument. Die Regelung soll auschließlich die Auswüchse bei der einseitigen Vertragsgestaltung Einzelner begrenzen. Ein Skandal ist, wenn man eine Regelung des Gesetzgebers mit Knebelverträgen gleichsetzt, die sich Einzelne ausdenken, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

Es mag ja sein, dass der Gesetzgeber häufig unkluge Gesetze erlässt, die oft auch noch schlampig formuliert wurden. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung ist sicherlich keine gesetzgeberische Meisterleistung. Dieser Regelung vorzuwerfen, sie würde einseitig die Interessen der Gasversorger bevorzugen, und sei deshalb nach § 307 BGB ungeeignet wortgleich in Privatverträgen verwendet zu werden, ist ungerecht und halte ich für undemokratisch. Es steht uns jederzeit frei, eine Mehrheit dafür zu organisieren, dass eine transparentere Regelung geschaffen wird, die dann automatisch auch alle neu abgeschlossenen Sonderverträge ändern würde.

Insoweit würde eine entsprechende Rechtsprechung des BGH sogar ermöglichen, Verträge gegen den Willen der Versorger zu Gunsten der Verbraucher zu ändern.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Juli 2009, 01:17:53
@reblaus

Zitat
Original von reblaus

Insoweit würde eine entsprechende Rechtsprechung des BGH sogar ermöglichen, Verträge gegen den Willen der Versorger zu Gunsten der Verbraucher zu ändern.

Echt?! In der Theorie klingt das gut, wie so vieles von Ihnen.

Wie würde denn Ihr enstprechender Klageantrag auf Kundenseite  lauten und wie begründen Sie einen solchen?

§ 315 BGB ist bei Sonderverträgen unmittelbar nicht anwendbar, weil ein Preis vereinbart wurde (vgl. BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32 und VIII ZR 138/07 Tz. 16)

Dafür, dass der Sondervertragskunde auf Preisabsenkung klagen kann, muss erst einmal eine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bestehen, die klar regelt, unter welchen Umständen in welchem Umfang der Preis nachträglich abgesenkt werden muss. Finden Sie die erst mal.

Könnte vielleicht in der Praxis auch sein, der Sondervertragkunde klagt auf Preisabsenkung aus der enstprechend hinreichend konkreten Klausel, derweil der Versorger aus gegebenem Anlass  dessen Vertrag ohne Begründung ordnungsgemäß kündigt. Immerhin besteht Vertragsfreiheit und nicht etwa gestzliche Versorgungspflicht.

Wenn es  bei der Grundversorgung eine Pflicht zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten gibt, wie es jetzt auh der VIII. Zivilsenat feststellt,  dann gibt es keinen sankrosanten \"vereinbarten\" Preissockel.

Es gibt im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen keinen vereinbarten Anfangspreis, weil die künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis zwangsläufig zu willkürlichen Zufallsergebnissen abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses führen muss, was der Kartellenat des BGH im Urteil vom 18.10.2005 KZR 36/04 Tz. 9 ff. längst zutreffend herausgearbeitet hatte.

Der Allgemeine Preis ist für Neu- und Bestandskunden als \"Allgemeiner Preis\" gleich unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dabei jeweils das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Grundversorgers, die Allgemeinen Preise zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten, was es rechtfertigt, den Gesamtpreis der Billigkeistkontrolle zu unterziehen, wie es auch der Fall ist, wenn sich die Parteien bei Vertragsbaschluss auf keinen Preis geeinigt haben, sondern dem einen Vertragsteil vertraglich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt haben.

Denn einem solchen vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht entspricht auch das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht, weil der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist.

Die Grundversorger sind verpflichtet, Allgemeine Preise der Grundversorgung zu bestimmen. Sie müssen diese so bestimmen, dass auch Neukunden nur solche Allgemeinen Preise angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2, 1 EnWG entsprechen.

Die gestzliche Verpflichtung der Grundversorger geht also dahin, jeweils ein Äquivalenzverhältnis (Preis-Leistungs- Verhältnis) zu bestimmen, welches ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 2, 1 EnWG entspricht, undzwar gleichermaßen für Bestands- und Neukunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt. Gerichtlich kontrollierbar sein muss dabei, ob das so einseitig bestimmte Äquivalenzverhältnis dem Maßstab der Billigkeit entspricht.

Die GVV schafft einen Ausgleich der Interessen eines zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmens, das dafür Allgemeine Preise aufzustellen hat, Preisanpassungen wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht im Wege von Änderungskündigungen durchsetzen kann und deshalb auf ein einseitiges Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht angewiesen ist, wobei der Allgemeine Tarif geetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, und dessen Kunden.

Völlig anders ist die Situation bei Sonderverträgen, die der Vertragsfreiheit unterliegen. Auch die Interessenlage der Parteien ist eine andere.

Die Preise für Bestands- und Neukunden müssen nicht gleich sein. Kunden, die den Vertrag zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen haben, können zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden.  Eine entsprechende Preisspaltung zwischen Neu- und Bestandskunden besteht etwa bei neu abgeschlossenen Gas- Sonderverträgen der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG.

Bei Sonderverträgen wird tatsächlich ein Preis vereinbart, der grundsätzlich für die Dauer des Vertragsverhältnisses für beide Vertragsteile gleichermaßen verbindlich ist, sofern nicht ausnahmsweise  eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die eine einseitige Änderung ermöglicht.

Die Preisanpassungsklausel muss bei Meidung ihrer Unwirksamkeit das Äquivalenzverhältnis wahren und darf keine Verschiebung zu Lasten des Vertragspartners des Klauselverwenders ermöglichen.

Der aufällige Widerspruch zwischen vereinbarten Preis und Preissenkungsverpflichtung bei einsetigem Leistungsbestimmungsrecht trat nur auf, weil der VIII. Zivilsenat - möglicherweise aus einer Laune heraus- in der Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 obiter dicta den Abschluss eines Tarifkundenvertrages dem Abschluss eines Sonderevertrages mit Preisvereinbarung gleichsetzte und an diesem Fehler sodann in den Tarifkundenentscheidungen vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 stur festhielt, sich über die zutreffende Erkentnis des Kartellsenats in der Entscheidung vom 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9ff. hinwegsetzte.

Dieser nicht zu leugnende Widerspruch, denn allenfalls hier Ronny nicht sehen mag oder kann,  muss wieder aufgelöst werden, indem Allgemeine Preise insgesamt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegen, Sondervertragspreise jedoch nach wie vor nicht.

Die Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln sollte sich nach den allgemeinen Kriterien richten, die dafür bestehen, zumal § 310 Abs. 2 BGB eine sektorspezifische Einschränkung bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB gar nicht zulässt.

Zitat
Original von reblaus
§ 307 BGB ist kein Normenkontrollinstrument. Die Regelung soll auschließlich die Auswüchse bei der einseitigen Vertragsgestaltung Einzelner begrenzen. Ein Skandal ist, wenn man eine Regelung des Gesetzgebers mit Knebelverträgen gleichsetzt, die sich Einzelne ausdenken, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

Es mag ja sein, dass der Gesetzgeber häufig unkluge Gesetze erlässt, die oft auch noch schlampig formuliert wurden. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung ist sicherlich keine gesetzgeberische Meisterleistung. Dieser Regelung vorzuwerfen, sie würde einseitig die Interessen der Gasversorger bevorzugen, und sei deshalb nach § 307 BGB ungeeignet wortgleich in Privatverträgen verwendet zu werden, ist ungerecht und halte ich für undemokratisch. Es steht uns jederzeit frei, eine Mehrheit dafür zu organisieren, dass eine transparentere Regelung geschaffen wird, die dann automatisch auch alle neu abgeschlossenen Sonderverträge ändern würde.

Klingt seltsam. Niemand beabsichtigt oder verlangt eine Normenkontrolle über § 307 BGB, der nur der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient.

Ich weiß nicht, wer eine Anwendung von § 310 Abs. 2 BGB auch auf die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als demokratisch legitimiert ansehen wollte. § 307 BGB wird in § 310 Abs. 2 BGB ausdrücklich nicht genannt, was nicht etwa an einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers lag. Der Wortlaut des Verordnungstextes selbst stammt vom Verordnungsgeber, der Exekutive, die sich keiner demokratischen Wahl stellt. Möglicherweise haben Sie ein anderes Demokratieverständnis.

Die Bestimmungen der GVV dient dem Interessenausgleich im Bereich der Grundversorgung, nicht aber einer davon abweichenden Interssenlage außerhalb derselben. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet, für Sonderverträge mit Haushaltskunden eine besondere Verordnung zu erlassen, die es bisher nicht gibt. Gesetz- und Verordnungsgeber haben ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen der GVV nur für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung gelten, § 1 GVV.

Wenn Black ehrlich ist und tatsächlich eine Wahrung des Äquivalenzverhältnisses durch Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen beabsichtigt, dann ist der weite Spielraum der Billigkeit dafür nach der st. Rechtsprechung des BGH ungeeignet, BGH NJW 2000, 651; KZR 10/03 unter II.6).

Es bedarf deshalb Klauseln, die die Zusammsetzung des vereinbarten Preies aus dessen Kostenbestandteilen offen legen, und zudem Preisrevisionszeitpunkte im vornherein festlegen wie auch die Richtlinien bestimmen, nach denen Preiserhöhungen und Preisabsenkungen im Umfang geänderter Kosten gleichermaßen vorzunehmen sind, vgl. BGH KZR 10/03, III ZR 63/07, III ZR 247/06, KZR 2/07, XI ZR 78/08.

Die Auflösung des Widerspruchs hat wohl zur Voraussetzung, dass der VIII. Senat die Größe hat, seine o. g. Rechtsprechung zur eingeschränkten Kontrolle von Allgemeinen  Tarifpreisen ausdrücklich aufzugeben und zu korrigieren. Dem XI. Zivilsenat des BGH gelang entsprechendes in XI ZR 78/08 -  allerdings erst nachdem der bisherige Senatsvorsitzende Nobbe in den Ruhestand gegangen war.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 19. Juli 2009, 11:45:31
Zitat
Original von RR-E-ft

Die Auflösung des Widerspruchs hat wohl zur Voraussetzung, dass der VIII. Senat die Größe hat, seine o. g. Rechtsprechung zur eingeschränkten Kontrolle von Allgemeinen  Tarifpreisen ausdrücklich aufzugeben und zu korrigieren. Dem XI. Zivilsenat des BGH gelang entsprechendes in XI ZR 78/08 -  allerdings erst nachdem der bisherige Senatsvorsitzende Nobbe in den Ruhestand gegangen war.

Wobei sich dann ja wohl nur noch die Frage stellt, wann Herr Ball in Ruhestand zu gehen gedenkt ?  ;)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RuRo am 19. Juli 2009, 12:01:41
@bolli
Und dann? - meines Wissens werden die Entscheidungen vom jeweiligen Senat getroffen und nicht vom Vorsitzenden als Souverän.

Auch wenn die Entscheidungen nur selten für Freude sorgen. Es liegt offenbar nicht nur an einer Person.

BGH - VIII. Zivilsenat (http://www.bundesgerichtshof.de/richter/richter_zivilsenate.php)

Also, was soll das?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. Juli 2009, 14:07:49
@RR-E-ft
Zitat
Echt?! In der Theorie klingt das gut, wie so vieles von Ihnen.

Wie würde denn Ihr enstprechender Klageantrag auf Kundenseite lauten und wie begründen Sie einen solchen?
Da gibt es keinen Klageantrag sondern die Bundesregierung ändert die GasGVV mit Zustimmung des Bundesrates.

Sie können über die Intransparenz des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in der Grundversorgung lamentieren so lange Sie wollen. Selbst wenn ich Ihnen in der Analyse Recht gebe, so ist doch unbestreitbar, dass es sich um eine vom Gesetzgeber geschaffene Norm handelt, und dieser eine andere Qualität zukommt, als einer von einer Vertragspartei einseitig formulierten Klausel. In einer Demokratie kommt dem Gesetzgeber eine Vorbildfunktion zu. Wenn er schlampig formuliert, kann der Souverän für eine Mehrheit sorgen, die sorgfältiger arbeitet. Solange dies nicht geschieht, ist auch die schlampige Norm demokratisch legitimiert. Der BGH hat daher ein gewichtiges Argument auf seiner Seite, wenn er demokratisch legitimierten Normen Vorbildcharakter zumisst.

Sie können dieses Argument natürlich negieren solange Sie wollen, aber im Ergebnis machen Sie dann nur den nomos, und finden sich einfach nicht mit Realitäten ab, die Ihrer Ansicht zuwiderlaufen.

Es ist natürlich völlig unbefriedigend, dass Bezugskostensteigerungen nur dann billig auf den Kunden abgewälzt werden können, wenn sie zeitgleich zu einer Preiserhöhung führen. Ebenso ist es mit den marktwirtschaftlichen Notwendigkeiten unvereinbar, dass Versorger bis zu den Grenzen der Unzumutbarkeit, somit bis zur Insolvenzgefahr Verluste aus fehlerhaft kalkulierten Preisen hinnehmen müssen. Beide Folgen sind aber zwingende Ergebnisse der Rechtsprechung zum Preissockel. Was ja nur bedeutet, dass die ökonomischen Folgen dieses Instruments nicht wirklich durchdacht wurden. Irgendwann wird ein Versorger dadurch an den Rande des Ruins getrieben werden. Spätestens dann wird auch ein BGH nochmals neu nachdenken. Solange das aber nicht passiert ist, sollten Sie sich einfach mit dieser Tatsache abfinden. Allein der Schrei \" Skandal\" wird daran nämlich gar nichts ändern.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 19. Juli 2009, 15:19:04
Zitat
Original von reblaus
....
Sie können dieses Argument natürlich negieren solange Sie wollen, aber im Ergebnis machen Sie dann nur den nomos, und finden sich einfach nicht mit Realitäten ab, die Ihrer Ansicht zuwiderlaufen.
....
Ebenso ist es mit den marktwirtschaftlichen Notwendigkeiten unvereinbar, dass Versorger bis zu den Grenzen der Unzumutbarkeit, somit bis zur Insolvenzgefahr Verluste aus fehlerhaft kalkulierten Preisen hinnehmen müssen. Beide Folgen sind aber zwingende Ergebnisse der Rechtsprechung zum Preissockel. Was ja nur bedeutet, dass die ökonomischen Folgen dieses Instruments nicht wirklich durchdacht wurden. Irgendwann wird ein Versorger dadurch an den Rande des Ruins getrieben werden. Spätestens dann wird auch ein BGH nochmals neu nachdenken. Solange das aber nicht passiert ist, sollten Sie sich einfach mit dieser Tatsache abfinden. Allein der Schrei \" Skandal\" wird daran nämlich gar nichts ändern.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. Juli 2009, 17:32:31
@nomos
Jetzt haben Sie meine Argumentation ganz und gar nicht begriffen.

Die Grundversorgungspflicht geht bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und nicht bis zur Insolvenz.

Dem Souverän steht es regelmäßig frei, die gewählten Volksvertreter durch Bessere zu ersetzen. Dummerweise machen unsere Mitsouveräne nicht immer das was Sie und ich wollen. Dies zu akzeptieren ist demokratisch. Dass Sie unter Demokratie verstehen, dass das gemacht wird, was Sie für richtig halten, haben Sie bereits hinlänglich mitgeteilt.

Wenn Sie ein Energierecht anstreben, bei dem der Versorger riskiert bei einer Fehlkalkulation sein Unternehmen zu riskieren, weil er aus den falsch kalkulierten Vertragsverhältnissen nicht mehr herauskommt, erreichen Sie das Gegenteil dessen, was Sie anstreben. Kein vernünftiger Unternehmer wird sich eines solchen Marktes annehmen. Die wenigen bereits involvierten Unternehmen bleiben schön unter sich. Da braucht es zukünftig gar keine Kartellabsprachen mehr.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Juli 2009, 17:46:23
@reblaus

Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
Ihre Argumente tragen nicht.

§ 5 GVV ist die notwendige Kehrseite von § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Dass Sonderverträge hingegen durch den Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung beenden lassen, ist höchstrichterlich geklärt (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Ohne gesetzliche Versorgungspflicht bis zur Grenze der Unzumutbarkeit lässt sich auch kein nicht näher spezifiziertes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht rechtfertigen. Die gesetzliche Versorgungspflicht lässt eine weitere Konkretisierung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gar nicht zu  (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 23, 26, 29).

Daran nimmt niemand Anstoß, auch ich nicht. Warum auch. Ich war schon immer der Auffasung, dass es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, das der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt und auch zu nachträglichen Preisabsenkungen verpflichtet, nämlich wenn der einseitig bestimmte Preis in Bezug ausf seine Kostenbasiertheit insgesamt unbillig (geworden) ist.

Die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die Verpflichtung, dafür Allgemeine Preise zu bestimmen, ergibt sich aus §§ 36, 38 EnWG ausschließlich  für die Grund- und Ersatzversorgung.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie der Meinung sind, das  gesetzliche Preisanpassungsrecht  für die Grundversorgung enthalte eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung sei jedoch für grundversorgte Kunden  gerichtlich nicht durchsetzbar, vielmehr bedürfe es darüber hinaus noch einer Änderung der GVV, für welche man sich über demokratische Wahlen entscheiden könnte?

Das kann ich nicht nachvollziehen.

Für Sonderverträge gibt es keine Verordnung, selbst auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden nicht, obschon ein Verordnungsermächtigung dazu besteht.

§ 39 EnWG berechtigt hingegen nicht dazu, Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich festzulegen. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 1 GVV innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt. Die Grundversorgungsverordnungen brauchen auch nicht geändert werden, weil sie für die Grundversorgung alles so umfassend regeln, wie es geregelt werden konnte.

Zum Demokratieverständnis:

§ 315 BGB findet keine direkte  Anwendung auf Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben. Die Norm findet nur direkte Anwendung, wenn sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus der vertraglichen Abrede bei Vertragsabschluss oder aber aus einer gesetzlichen Regelung ergibt.

Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB gilt für alle Verträge gleichermaßen, die nicht Gegenstand eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs sind. § 310 Abs. 2 BGB ist nicht geeignet, eine sektorspezifische Sonderbehandlung in Bezug auf § 307 BGB zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat eine solche gar nicht zugelassen, so dass § 307 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Sonderveträge im Energiebereich  uneingeschränkte Geltung beansprucht.

Auch Gerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers (Parlaments) zu beachten, so lange nicht die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt beim Bundesverfassungsgericht, dem das zweifelnde Gericht das Verfahren ggf. vorzulegen hat.

Ich würde großen Anstoß daran nehmen, wenn contra legem § 307 BGB auf Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energielieferungsverträgen eingeschränkt angewandt würde (gegenüber BGH NJW 2000, 651; KZR 10/03 unter II.6; VIII ZR 25/06; III ZR 63/07; III ZR 247/06; XI ZR 78/08].

Ihre Überlegungen in Bezug auf eine Insolvenzgefahr sind unter Berücksichtigung des unzweifelhaft  bestehenden Tarifbestimmungs- und -änderungsrechts gem. § 5 GVV für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung ebenso nicht nachvollziehbar wie für den Bereich der Sonderverträge, die durch ordnungsgemäße Kündigung beendet werden können, ausnahmsweise sogar außerordentlich gem. §§ 313, 314 BGB.

Sie bauen in Ihren Beiträgen immer nur Popanze auf.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. Juli 2009, 20:09:30
@RR-E-ft
Zitat
Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
Vielleicht liegt dies einfach daran, dass Sie avisierte Rechtsprechung des BGH, die Ihnen nicht passt, aus Ihrem Gedächtnis streichen, und meine Argumentation auf dieser Frage aufbaut. Dann kann das gar nichts werden.

Zitat
Die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die Verpflichtung, dafür Allgemeine Preise zu bestimmen, ergibt sich aus §§ 36, 38 EnWG ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung.
Der Preissockel gilt zumindest nach meiner Meinung auch nur in der Grundversorgung.

Zitat
Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie der Meinung sind, das gesetzliche Preisanpassungsrecht für die Grundversorgung enthalte eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung sei jedoch für grundversorgte Kunden gerichtlich nicht durchsetzbar, vielmehr bedürfe es darüber hinaus noch einer Änderung der GVV, für welche man sich über demokratische Wahlen entscheiden könnte?

Das kann ich nicht nachvollziehen.
Ich kann nicht nachvollziehen wie Sie darauf kommen. Man sollte nur so kompliziert denken, wie es der Überblick über die einzelnen Gedanken zulässt.

In § 307 BGB steht nicht wörtlich drin, dass ein einseitiges der Billigkeit entsprechendes Preisanpassungsrecht durch AGB nicht vereinbart werden kann. Es geht daher nicht darum, dass die Gerichte das Gesetz nicht anwenden, sondern Ihre Interpretation des Gesetzes kein Gehör findet. Ihre Interpretation beruht auf Gerichtsentscheidungen. Die Rechtsprechung kann durch Gerichte auch dann geändert werden, wenn dadurch Ihre Rechtsauffassung aufgegeben wird. Dies ist sogar demokratisch.

Zitat
§ 39 EnWG berechtigt hingegen nicht dazu, Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich festzulegen. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 1 GVV innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt. Die Grundversorgungsverordnungen brauchen auch nicht geändert werden, weil sie für die Grundversorgung alles so umfassend regeln, wie es geregelt werden konnte.
Warum Sie die Regelung des einseitigen Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung so toll finden, sich aber fast körperlich dagegen wehren, die gleiche Regelung auf Sonderverträge übertragen zu können, bleibt Ihr Geheimnis. Wenn Sie mit der vorhandenen Regelung so zufrieden sind, brauchen Sie sie auch nicht ändern zu wollen. Da haben Sie schon Recht. Ich habe Ihnen fälschlicherweise unterstellt, Sie fänden das gesetzliche Preisanpassungsrecht zu intransparent, und Sie auf die Möglichkeiten hingewiesen, Mehrheiten zu organisieren, die die unliebsamen Normen ändern.

Die Insolvenzgefahr spielt für mich nur insoweit eine Rolle, als ich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit erst dann gegeben sehe, wenn Insolvenzgefahr droht. Derzeit dürfte diese Gefahr theoretischer Natur sein. Angesichts sich ändernder Marktstrukturen und im Fluss befindlicher Rechtsprechung kann sich das aber schnell ändern.

Ob es in zukünftigen Verträgen überhaupt noch so sehr auf die Unterscheidung zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen ankommen wird, sehe ich noch nicht mit der gleichen schlafwandlerischen Sicherheit wie Sie. In der PM zu Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 führt der BGH nämlich folgendes aus.
Zitat
Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt.
Auffällig hierbei ist, dass das Kriterium der Gasmenge nicht erwähnt wird, obwohl davon auszugehen ist, dass der Kunde auch mit Gas heizt. Vielleicht ein Hinweis darauf, dass der 8. Zivilsenat skandalöserweise schon wieder beabsichtigt, von Ihrer Rechtsauffassung abzuweichen, wenn nicht gar sich einen Sch... drum zu scheren gedenkt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Juli 2009, 21:12:19
@reblaus

Ich kann Ihren Beitrag nicht nachvollziehen.

§ 10 Abs. 1 EnWG 1998 kannte keine Beschränkung auf eine Gasmenge. Woraus wollen Sie eine solche entnehmen?

§ 36 EnWG knüpft an den Begriff des Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG an. Zudem muss die Belieferung zu den als solchen veröffentlichten jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung  vereinbart sein, ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bestehen.

Nur bei Tarifkunden/ Grundversorgung besteht eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten auch mit Preisabsenkungen an die Kunden weiter zu geben (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08].

Ein Sondervertrag ist auch nicht von der Gasmenge abhängig, sondern nur davon, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach die Belieferung nicht innerhalb der Grundversorgung erfolgt.

Typischerweise wird bei Sonderverträgen bei Vertragsabschluss ein bestimmter Gaspreis vertraglich vereinbart, der grundsätzlich für beide Vertragsteile für die gesamte Vertragsdauer gleichermaßen verbindlich ist.

Nur seltenst wird statt dessen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart. Die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB hat die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Tz. 16). Die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn sich die Parteien auf einen Preis geeinigt haben (vgl. BGH, aaO.)

Ob ein vertraglich vereinbarter Preis nachträglich einseitig geädert werden kann, hängt davon ab, ob eine Preisänderungsklausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob eine solche einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält (vgl. BGH III ZR 63/07; III ZR 247/06; KZR 2/07; VIII ZR 274/06; XI ZR 78/08].

Eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrückgang besteht bei Sonderverträgen deshalb nur, wenn eine solche wirksam vertraglich vereinbart wurde.

Die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Tarifkundenversorgung lag auch noch nie bei einer Insolvenzgefahr.

Wenn jemand in einem Vorwerk fünf Kilometer von der nächsten Siedlung und von einer der örtlichen Versorgung dienenden Niederdruckleitung entfernt einen Anschluss an das örtliche Gasnetz begehrte, nur um bei einem Jahresverbrauch von 2.500 kWh einen Gasherd zu betreiben, dann war die begeherte Versorgung wohl für das gesetzlich versorgungspflichtige EVU wirtschaftlich unzumutbar, egal wie wirtschaftlich prosper es sonst dastand.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. Juli 2009, 22:11:27
@RR-E-ft
Wir reden aber schon von zukünftig abzuschließenden Verträgen, bei denen eine inhaltsgleiche Preisanpassungsklausel wie in der Grundversorgung einbezogen werden soll? Was typischerweise bisher in solchen Verträgen vereinbart worden ist, und was nach dem Urteil vom 15.07.2009 vereinbart werden wird, sind zwei paar Stiefel. Wenn man aufs Rathaus geht ist man danach meist schlauer.

Hat irgendjemand angezweifelt, dass ein anfänglich vereinbarter Vertragspreis keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliegt, oder dass es üblich wäre auch den Anfangspreis bereits einseitig nach billigem Ermessen festzulegen? Falls nein, möchten Sie dass wir über dieses Thema diskutieren, oder warum streuen Sie diese Frage ein?

Aus der PM des BGH entnehme ich, dass der VIII Zivilsenat nicht unbedingt der Auffassung ist, dass die Abgrenzung von Grundversorgung zu Sondervertrag anhand der bezogenen Gasmenge bzw. anhand der unterschiedlichen Tarife vorgenommen werden kann. Wenn dem so ist, werden Heizgaskunden in Zukunft über die Grundversorgung beliefert werden. Die Frage der korrekten Ausformulierung einer Preiserhöhungsklausel stellt sich dann gar nicht mehr.

Wobei es sowieso äußerst fraglich ist, dass die Gerichte mit neuen Vertragsverhältnissen noch in der gleichen Weise beschäftigt sein werden, wie mit dem Altbestand. Es herrscht schließlich endlich Wettbewerb. Jeder der mit seinem Versorger und dessen Knebelbedingungen oder mit der gesetzlichen Regelung unzufrieden ist, kann ja wechseln, und sich einen Lieferanten mit angenehmeren Konditionen suchen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Juli 2009, 23:39:24
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Wir reden aber schon von zukünftig abzuschließenden Verträgen, bei denen eine inhaltsgleiche Preisanpassungsklausel wie in der Grundversorgung einbezogen werden soll? Was typischerweise bisher in solchen Verträgen vereinbart worden ist, und was nach dem Urteil vom 15.07.2009 vereinbart werden wird, sind zwei paar Stiefel. Wenn man aufs Rathaus geht ist man danach meist schlauer.

@reblaus

Ich stelle mir schon länger die Frage, wovon Sie hier reden bzw. \"hyperventilieren\", wie Sie es gelegentlich auszudrücken pflegen. Das möchte ich gern eingestehen.

Ich rede von der Situation, wie sich sich bereits seit Einführung einer gesetzlichen Versorgungspflicht mit § 6 Abs. 1 EnWG 1935 darstellt und an der sich (bis auf die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Kundenkreises) seither nicht das geringste geändert hat, wenn man zudem von der Einführung der §§ 305 ff. BGB und der jüngeren Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln absieht.

Ich kann mir wenig vorstellen, dass zu erwarten steht, dass Lichtblick, E wie einfach, Nuon usw. alsbald flächendeckend nur noch Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG für Heizgaskunden  anbieten können. Ich würde es diesen Unternehmen  wünschen.

Völlig auszuschließen wäre eine solche Entwicklung natürlich nicht, wenn andere Energielieferanten jetzt bisherige Sonderverträge  auf Grundversorgung umstellen sollten, um etwa die Gasbelieferung wegen der höheren Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 KAV nur noch zu höheren Preisen anzubieten und sich nebenbei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrückgang umfassend zu versichern....

Die Forderung nach höheren Konzessionsabgaben werden Versorger, die auf Grundversorgung umstellen, auch immer mehr aus den Rathäusern des Landes hören. Die Kommunen sind bereits aufgewacht. Es gibt nicht wenige Kommunen, die sich  nunmehr nicht vollkommen unberechtigt Hoffnung auf Nachentrichtung erhöhter Konzessionsabgaben auch für die Vergangenheit machen, insbesondere im süddeutschen Raum. Und natürlich ist man insoweit erst recht schlauer, wenn man aus dem Rathaus kommt.

Das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht und die Bindung des Allgemeinen Preises der Grund- und Ersatzversorgung an den Maßstab der Billigkeit wie auch die daraus resultierende gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei einem Kostenrükgang werden so lange Bestand haben, wie es eine gesetzliche Versorgungspflicht gibt und weiter auch nur in diesem Bereich gelten. Da wird sich nichts ändern.

Wie sich die inhaltliche Gestaltung der Sonderverträge zukünftig gestaltet, steht auf einem völlig anderen Blatt.

Ohne Prophet zu sein, denke ich, die Entwicklung wird eine Richtung nehmen, wie sie bereits bei der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG ihren Anfang genommen hat un die entsprechenden Folgen zeitigen, welche ich ausdrücklich begrüße. Ich weiß, dass bei der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG überwiegend sehr weitsichtige Kollegen in der Rechtsabtilung tätig sind, und man sich dort weiterer entsprechnder Expertisen versichert.
Die Zahl der Sonderverträge, die eine rechtlich anerkannte Möglichkeit zur einseitigen Preisänderung  enthalten, wird deshalb wohl eher gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt konstant bleiben.

Ich habe schon gesehen, dass Sie gern vorgeben,  kartellrechtlich auch noch etwas in petto zu haben.

Ich halte alle Ihre  Beiträge bei einer Gesamtschau  für  gleichermaßen fundiert und  glaubwürdig.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Pedro am 20. Juli 2009, 11:25:02
@ RR-E-ft
Zitat
Ich rede von der Situation, wie sich sich bereits seit Einführung einer gesetzlichen Versorgungspflicht mit § 6 Abs. 1 EnWG 1935 darstellt und an der sich (bis auf die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Kundenkreises) seither nicht das geringste geändert hat,

Auch sonst hat sich wenig geändert und ist auch noch heute der \"rote Faden der Energieversorgung\":
Zitat aus dem Rubrum zum  \"Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft\":
\"Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften...einzusetzen... , die volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern,...wird hiermit verkündet:
Unterschrift u.a. \"Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler\" (Reichsgesetzblatt Teil I v. 16. 12. 1936 Nr. 139),
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. Juli 2009, 13:24:17
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Zitat
Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
Vielleicht liegt dies einfach daran, dass Sie avisierte Rechtsprechung des BGH, die Ihnen nicht passt, aus Ihrem Gedächtnis streichen, und meine Argumentation auf dieser Frage aufbaut. Dann kann das gar nichts werden.

Sehr war.


Zitat
Original von reblaus
In § 307 BGB steht nicht wörtlich drin, dass ein einseitiges der Billigkeit entsprechendes Preisanpassungsrecht durch AGB nicht vereinbart werden kann. Es geht daher nicht darum, dass die Gerichte das Gesetz nicht anwenden, sondern Ihre Interpretation des Gesetzes kein Gehör findet. Ihre Interpretation beruht auf Gerichtsentscheidungen. Die Rechtsprechung kann durch Gerichte auch dann geändert werden, wenn dadurch Ihre Rechtsauffassung aufgegeben wird.

Leider setzt RR-E-ft seine Auslegung des § 307 BGB mit \"richtiger Gesetzesanwendung\" gleich.

Eine Diskussion OB das gesetzliche Preisanpassungsrecht in übereinstimmung mit 3 307 BGB eingang i Sonderkundenverträge finden kann ist mitlerweile überholt. Nur RR-E-ft verhält sich wie jemand, der einem im strömenden Regen noch immer erklärt, dass mit Regen nach dem ihm vorliegenden Bauernkalender definitiv nicht zu rechnen sei.

Zitat
Original von reblaus
Warum Sie die Regelung des einseitigen Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung so toll finden, sich aber fast körperlich dagegen wehren, die gleiche Regelung auf Sonderverträge übertragen zu können, bleibt Ihr Geheimnis. Wenn Sie mit der vorhandenen Regelung so zufrieden sind, brauchen Sie sie auch nicht ändern zu wollen.

Weil es wesentlich einfacher für einen Verbraucheranwalt ist in einem kurzen Dreizeiler die Nichtigkeit des Preisanpassungsrechtes wegen Verstoss nach § 307 BGB zu behaupten, als eine (teure) Billigkeitsprüfung durchzustehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 14:09:54
@Black

Das stimmt doch gar nicht.

Ich befürworte ausdrücklich eine Billigkeitskontrolle, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Ob es wirksam vertraglich vereinbart wurde, ist jedoch die Frage.

Zitat
Original von RR-E-ft

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen  einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. Juli 2009, 14:19:19
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Das stimmt doch gar nicht.

Ich befürworte ausdrücklich eine Billigkeitskontrolle, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
 

Sie lehnen aber die Kombination von

vereinbartem Anfangspreis - § 315 (-)

und

einseitigem Preisänderungsrecht § 315 (+)

als angeblich nicht möglich ab. Obwohl der BGH genau dieses Modell für die Grundversorgung als gegeben ansieht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 14:47:22
@Black

Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts selbstverständlich auch für Sonderverträge.

Andererseits hat der BGH ja auch gesagt, was die Folge eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist, wenn es denn vertraglich vereinbart wurde.

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. Juli 2009, 15:37:49
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts selbstverständlich auch für Sonderverträge.

Wir sprechen hier aber über Sonderverträge in denen der Anfangspreis (wie in der Grundversorgung) vertraglich vereinbart ist und die Preisanpassung (wie in der Grundversorgung) einseitig bestimmt wird. Da fehlt es nicht am Bestimmungsrecht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 15:47:38
@Black

Ja wir sprechen hier über Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben, und gerade deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, nicht vertraglich vereinbart ist.

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. Juli 2009, 15:55:03
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Ja wir sprechen hier über Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben, und gerade deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, nicht vertraglich vereinbart ist.


Sie geben mich trotz ihres \"ja\" falsch wieder, denn ich sagte:

Zitat
Original von Black
Wir sprechen hier aber über Sonderverträge in denen der Anfangspreis (wie in der Grundversorgung) vertraglich vereinbart ist und die Preisanpassung (wie in der Grundversorgung) einseitig bestimmt wird.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 16:20:07
@Black

Wollen Sie nun über Verträge reden, bei denen die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, was zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt?

Oder wollen Sie aber über Verträge reden, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben und deshalb ein solches einseitige Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade nicht vertraglich vereinbart ist und deshalb eine unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB ausgeschlossen ist?

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. Juli 2009, 16:28:18
Ich rede über Verträge in denen der Kunde einem Anfangspreis zustimmt und in denen ein Preisanpassungsrecht nach dem Leitbild § 5 GVV - um es mit den Worten des BGH - zu sagen zulässigerweise \"unverändert übernommen\" wird.

Wenn Sie dann bei einem solchen Vertrag eine Kontrolle der Preisanpassungen nach § 315 BGB ablehnen, soll mir das Recht sein.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 16:45:08
@Black

Man wird bei solchen Verträgen sicher zu prüfen haben, ob eine Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam einbezogen wurde und ob sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält:

Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare  vertragliche  Verpflichtung zur nachträglichen  Preisabsenkung  bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten  besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Sind die Klauseln im Sinne von § 307 BGB konkret genug, regeln sie also die Preisänderungen tatbestandlich hinreichend konkret, wird wohl für eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung von  § 315 Abs. 1 und 3 BGB kein Raum sein, wenn der Tatbestand der Klausel schon keinen Zweifel mehr belässt.

Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 20. Juli 2009, 20:21:51
@RR-E-ft
Der 8. Zivilsenat hat den Sockelpreis nicht daran scheitern lassen, dass nach der kartellrechtlichen Definition eines Monopols die Gasversorger bei der Belieferung von Haushaltskunden selbstverständlich ein Monopol haben, und einfach einen eigenständigen Monopolbegriff speziell für den § 315 BGB geschaffen.

Sie werden doch nicht glauben, dass der gleiche Senat Skrupel haben könnte, die Grundversorgung auf Heizgaskunden auszuweiten, weil nach der Rechtsprechung des BFH die erhöhte Konzessionsabgabe nur bei Kleinverbrauchern fällig ist.

Wenigstens in einem scheinen Sie mir zuzustimmen. Die etablierten Versorger haben die Möglichkeit ihre Tarife kostengünstig zu gestalten, oder die ganzen Kunden wechseln bei Vertragskündigungen nicht in neue Verträge sondern zu neuen Versorgern.

@Black
Der Boom bei den Energierechtsanwälten hat seinen Höhepunkt erreicht. Wenn die jetzige Klagewelle abgearbeitet ist, wird das Energierecht wieder ein Orchideendasein einnehmen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 20:30:30
@reblaus

Ich kann Ihre Überlegungen nicht nachvollziehen.
Die haben wohl auch nicht mit dem Verhältnis zwischen § 315 BGB und § 307 BGB zu tun.

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der 8. Zivilsenat hat den Sockelpreis nicht daran scheitern lassen, dass nach der kartellrechtlichen Definition eines Monopols die Gasversorger bei der Belieferung von Haushaltskunden selbstverständlich ein Monopol haben, und einfach einen eigenständigen Monopolbegriff speziell für den § 315 BGB geschaffen.

Ehrlich?! Und nu?

Die Frage der Monopolstellung insbesondere in Bezug auf Gas- Kleinkunden ist doch übereinstimmend geklärt (BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08 Tz. 12).

Zitat
Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon in seiner bisherigen Rechtsprechung den Gasversorgungsmarkt als den für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevanten Markt angesehen (Sen.Urt. v. 29.4.2008 – KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295 Tz. 12 – Erdgassondervertrag, für BGHZ 176, 244 vorgesehen, im Anschluss an BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen). In Übereinstimmung damit geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 138/07 Tz. 18] von einer Monopolstellung des örtlichen Gasversorgers aus.

Zudem hat der VIII.Zivilsenat neuerdings entschieden, dass im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung im Umfang gesunkener Kosten besteht (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Ich dachte bisher,  Ihr Kartellrechts- Clou samt Tsunami- Klagewelle  (in Summe Milliarden Euronen) kommt erst noch, Sie warten damit ab, weil Sie noch Zeit haben; die anderen Kollegen seien alle nur zu unbedarft dazu? Fast dachte man, Sie würden tausende Anwälte für dieses Projekt einstellen?

Glaubensfragen diskutiere ich hier nicht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 20. Juli 2009, 20:57:19
@RR-E-ft
Ich meine mich zu erinnern, Ihnen mitgeteilt zu haben, dass die Gegenseite noch das örtlich zuständige Gericht sucht.

Zwischenzeitlich hat die Suche unter vier Gerichten einen Erfolg verzeichnet, das streitige Verfahren wurde eröffnet, leider

... beim (einzigen definitiv) örtlich unzuständigen Gericht.

Dies hat man zwischenzeitlich eingesehen, und andere Örtlichkeiten vorgeschlagen. Was zumindest mal Veranlassung gab, neben der örtlichen auch die sachliche Unzuständigkeit des angegangenen wie auch des vorgeschlagenen Gerichts zu rügen. Ob das in diesem frühen Stadium ein Fehler war, und die Gegenseite überforderte, weiß ich nicht.

Es hat jedenfalls zu weiterer Konfusion geführt. Vermutlich war Ihr Kollege auf das Auffinden des örtlich zuständigen Gerichts spezialisiert, so dass das Mandat nun von einer anderen Kanzlei bearbeitet werden muss, die sich vermutlich auf die sachliche Zuständigkeit spezialisiert hat. Wie die dann die noch nicht entschiedene Frage der Örtlichkeit handhaben, bleibt abzuwarten.

Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in dieser Frage werden Sie sich daher noch gedulden müssen. Gut Ding will schließlich Weile haben.

Ich dachte Sie hätten sich zwischenzeitlich zu einem Kartellfan entwickelt? Ich sah, Sie lesen sogar die Berichte des Bundeskartellamtes. Natürlich ist diese Bekehrung nicht von mir ausgegangen.

Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2009, 21:03:24
@reblaus

Na dann weiterhin Glück auf!

Ich war noch nie ein Fan von Kartellen und werde mich wohl auch nicht dazu entwickeln.
Kartellbehörden - Mitteilungen beziehe ich seit Jahren im Abo.
Gelegentlich schreibe ich denen auch etwas.

Es ist zumeist so, dass sich der Streitwert nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem tatsächlich verursachten Schaden bemisst.  ;)
=============

@all

Wir wollen in diesem Thread weiter das Verhältnis von § 307 BGB zu § 315 BGB diskutieren.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Man wird bei solchen Verträgen sicher zu prüfen haben, ob eine Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam einbezogen wurde und ob sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält:

Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare  vertragliche  Verpflichtung zur nachträglichen  Preisabsenkung  bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten  besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Sind die Klauseln im Sinne von § 307 BGB konkret genug, regeln sie also die Preisänderungen tatbestandlich hinreichend konkret, wird wohl für eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung von  § 315 Abs. 1 und 3 BGB kein Raum sein, wenn der Tatbestand der Klausel schon keinen Zweifel mehr belässt.

Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.

Der VIII.Zivilsenat wendet auch am 15.07.2009 die gleichen Grundsätze an wie der XI.Zivilsenat in der Entscheidung vom 21.04.2009.

 
Zitat
BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 25 ff.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGHZ 176, 244, Tz. 17; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 51; Borges, DB 2006, 1199, 1203; von der Linden, WM 2008, 195, 197).

Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel keine Bindung der Beklagten bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen Kostenanstiegs enthält und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, durch eine diese übersteigende Preiserhöhung nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich insoweit insbesondere nicht durch die in der Klausel angegebenen Anknüpfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon unklar, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Aufwand abgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des Aufwandes eine Preisänderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer formulierbar sein mögen. Ein Verzicht auf sie würde vielmehr zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten führen.

Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch daraus, dass der Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB verwendeten Formulierung \"werden (…) geändert\". Damit wird bei der gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen Ankündigung kann eine bindende Verpflichtung der Beklagten, eine Preisänderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch dafür die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Preisanpassung \"nach ... billigen Ermessen\" erfolgen soll.

Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden \"kundenfeindlichsten\" Auslegung ist indes dann, wenn eine Preisanpassungsklausel - wie hier - nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche
Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB besteht bei Energielieferungsverträgen nur ausnahmsweise.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Auch das stimmt nicht.

Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58978#post58978)

Zitat
Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.

Ich war am Abschluss einiger Verträge beteiligt, wo dem Versorger bewusst die Bestimmung der Leistung nach Vertragsabschluss überlassen wurde.

Auch solche Fälle gibt es ja, zweifellos echte Sonderverträge.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

In der genannten Entscheidung prüft der BGH sehr genau, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB überhaupt Anwendung findet.

Als allererste Frage beschäftigte ihn dabei:

Besteht ein vertraglich vereinbartes  Leistungsbestimmungsrecht, auf welches § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendnung findet?

Diese Prüfung ist bei jedem Vertragsververhältnis gesondert vorzunehmen.

Er verneint dies, weil die Parteien nicht vereinbart hatten, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen, sondern sich bereits auf einen Preis geeinigt hatten.

Nächster Prüfungsschritt war die Frage, ob sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.

Im dortigen Fall eines Tarifkunden konnte § 315 BGB nur deshalb dennoch unmittelbar angewendet werden, weil sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB  gegenüber Tarifkunden aus einem Gesetz ergibt.

Das hilft jedoch bei Sondervertragskunden nicht weiter, da sich in Bezug darauf unbestritten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt (so schon BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Nächster Prufungsschritt war die Frage, ob § 315 BGB wenn nicht unmittelbare, so doch wenigstens entsprechende (analoge) Anwendung findet. Diese Frage hat der BGH jeweils verneint, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.

Man muss also genau diese drei Fragen hintereinander auf jedes betroffene Vertragsverhältnis anwenden, um zu wissen, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB darauf überhaupt unmittelbare oder entsprechende Anwendung findet.

Man darf nicht mit einer Billigkeitskontrolle loslegen, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt nicht vorliegen.

Zu der Problematik, dass zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kann ich empfehlen:

Zenke/ Wollschläger, \"§ 315 BGB: Streit umd Versorgerpreise\", 1.Aufl., S. 35 ff.

Zitat
\"Vorausgesetzt wird damit, dass sich die Vertragsschließenden nicht auf eine konkrete Leistung, sondern gerade auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer Partei geeinigt haben. Die Norm geht also zunächst von einem Vertragsschluss aus. Da allerdings die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen eines Vertragsschlusses, die Einigung über die essentialia negotii, also den notwendigen Mindestvertragsinhalt eines Vertrages - Leistung und Gegenleistung wie der Preis einer Ware bzw. Leistung - fehlen, muss § 315 BGB gleichzeitig Abhilfe schaffen, soll der vorausgesetzte Vertragsschluss gegeben sein.

Das will er auch. Sinn und Zweck des § 315 BGB ist daher, die Ermöglichung eines Vertragsabschlusses, obwohl sich die Vertragsparteien über die Leistung eines Partners (hier das Entgelt) nicht geeinigt haben. An Stelle der Einigung über den Preis tritt also das Bestimmungsrecht, das durch eine spätere Erklärung des Bestimmenden (Abs. 2) und im Übrigen \"im Zweifel\" nach billigem Ermessen ausgeübt werden soll.

Es muss sich unbedingt vergegenwärtigt werden, dass § 315 BGB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein echter Ausnahmefall ist. Im Regelfall werden bei Verträgen, die in einem Geegenseitigkeitsverhältnis stehen, beide Vertragsparteien bereits bei Vertragsabchluss eine Einigung sowohl über die zu erbringende Leistung als auch über die Gegenleistung anstreben.

Daher ist in jedem Einzelfall stets zu prüfen, ob ein Bestimmungsrecht des Versorgers überhaupt vorgesehen war bzw. ist. Nicht ausreichend ist dabei, wenn ein unbefristeter oder lang laufender Vertrag ein Recht zur Preisanpassung enthält. \"

Und weiter auf Seite 39:

Zitat
\"Dass eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Energieversorgungsverträge regelmäßig nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung zu Zeiten vor der Liberalisierung des Energiemarktes 1998 dazu bewogen, den § 315 BGB analog, d. h. entsprechend auf Sachverhalte anzuwenden, in denen zwar kein vertraglich eingeräumtes, aber faktisches Bestimmungsrecht besteht.\"

Die Kollegen weisen im weitern nach, warum die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 315 BGB nicht vorliegen.

Und weiter auf Seite 50:

Zitat
\"Erst wenn die erste- hohe - Hürde der Anwendbarkeit des § 315 BGB, bezogen auf die konkrete Situation des Kunden, genommen wurde, so ist im Weiteren zu klären, ob der Preis für Strom, Gas, etc. der Billigkeit entspricht.\"

Da stimme ich mit den Kollegen von Becker Büttner Held doch völlig überein.

Ich bin nur der Auffassung, dass sich bereits aus § 4 Abs. 1 AVBV ergab, dass sich Versorger und Tarifkunde bei Vertragsabschluss auf keinen Preis einigen, sondern dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, was m. E. auch BGH NJW 2003, 3131 belegt (so auch LG Gera, B. v. 08.11.2006 Az. 3 HK.O 81/05 zu § 4 AVBEltV und BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 bei Verweisung auf ein jeweils gültiges Preisblatt).

@Ronny

Vielleicht lesen Sie also noch einmal bei Zenke/ Wollschläger nach oder rufen die Kollegen bei Becker Büttner Held in Berlin an und fragen da nach, bevor Ihnen Black hier noch einen Floh ins Ohr setzt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. Juli 2009, 10:42:14
Zitat
Original von reblaus
@Black
Der Boom bei den Energierechtsanwälten hat seinen Höhepunkt erreicht. Wenn die jetzige Klagewelle abgearbeitet ist, wird das Energierecht wieder ein Orchideendasein einnehmen.

In der energierechtlichen Beratungsbranche sind derartige Streitverfahren nur ein Teilgebiet - und noch nicht einmal das lukrativste.

Im Moment werden ja erst einmal \"Altlasten\" durch die Instanzen getrieben. Preisanpassungen von 2005, Altverträge mit Preisklauseln weit jenseits der letzten Rechtsprechung etc.

Und solange RR-E-ft hier selbst nach eindeutiger Rechtsprechung des BGH noch das Gegenteil trommelt, geht die Arbeit nicht aus.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Juli 2009, 18:16:55
@Black

Ein \"energierechtlich unversauter\" Jurist würde legis artis prüfen:

Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar?

Das ist nur dann der Fall wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, eine Partei solle die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen. Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar, bedarf es keiner Preisänderungsklausel für einseitige Preisbestimmungen.

Nur wenn man diese Frage verneint, etwa weil die Parteien sich bereits über den Preis geeinigt haben, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 Abs. 5 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich weiter die Frage, ob die Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Nur wenn man die letzten beiden Fragen bejahen konnte, stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorgenommene Preisänderung in Ordnung ist.

Die Beantwortung dieser Frage beurteilt sich danach, ob die Preisänderung tatbestandlich dem Inhalt der Preisänderungsklausel entspricht. Die Prüfung erfolgt also allein anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel.

Bei einer automatischen HEL- Klausel etwa hätte man zu prüfen, ob sich der Preis tatsächlich nach der in der Klausel enthaltenen Berechnungsvorschrift errechnet.

Für eine Billigkeitskontrolle an dieser Stelle  ist dabei deshalb schon kein Platz, weil man schon am Anfang abgeprüft hatte, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf den konkreten Vertrag überhaupt unmittelbare Anwendung findet und diese Frage eindeutig verneint hatte.

Lässt sich die Preisänderung nicht anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel kontrollieren, so ist die Klausel nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. Juli 2009, 18:24:40
@Black
Meinen Sie RR-E-ft wird sich zukünftig auf den Standpunkt stellen, § 315 BGB beinhalte das Recht zu einer class action? Wenn die Gasverbraucher zur Konkurrenz rennen statt zu ihm, muss er seine Klagebefugnis ja irgendwie anderweitig begründen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Juli 2009, 18:32:18
Hi, hi, hi.  :D

Zitat
Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.

Hat nur alles nichts mit unserem Thema zu tun.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. Juli 2009, 18:38:54
Die RR-E-fts dieser Welt werden natürlich auch künftig in Sonderverträgen alles daran setzen eine vollständige Nichtigkeit der Anpassungsklausel durchzusetzten.

Und äußerst hilfsweise unter ach und weh (obwohl eigentlich ausgeschlossen) die Unbilligkeit rügen.

Wenn man sich in den Sold dieser Seite der Preisschlacht stellt wird man von der Argumentationsstruktur her zum ewigen Kritiker und Verhinderer. Man muss ständig nur argumentieren warum etwas nicht geht, welche Hürde hier wieder nicht genommen wurde, wo da etwas nicht bis ins letzte dargelegt wurde. Das ist der Job.

Mancher mag dabei die Fähigkeit verlieren auch einmal klar im positiven Sinne darzulegen, wie eine Preiskontrolle denn funktionieren könnte oder sollte. Das führt aber im Wege des \"evolutionären\" Prozesses der rechtlichen Energiepreiskontrolle zu relativ wenig praktischem Einfluss.

Die Maximalposition ist ja immer die absolute Verhinderung von Preisanstiegen. Das geht auch eine Weile gut. Aber dauerhaft sind auch auf diesem Wege nicht die Preise von Anfang 2000 zu konservieren. Im \"besten\" Fall erhält der Kunde eine Erstattung und die Kündigung seines Vertrages.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Juli 2009, 18:42:45
@Black

Womöglich kennen Sie reblaus´zündende Idee noch nicht.

Zitat
Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. Juli 2009, 18:44:07
Reblaus Idee ist so kompliziert, dass Sie weder der Verbraucheranwalt noch der Amtsrichter in Wanne-Eickel kapiert.


Edit: Achso DIE Idee...  :D
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: tangocharly am 28. Juli 2009, 18:48:12
Zitat
@Black
Mancher mag dabei die Fähigkeit verlieren auch einmal klar im positiven Sinne darzulegen, wie eine Preiskontrolle denn funktionieren könnte oder sollte. Das führt aber im Wege des \"evolutionären\" Prozesses der rechtlichen Energiepreiskontrolle zu relativ wenig praktischem Einfluss.

Na denn man tau; und nicht den Mut verlieren.

Wir sehen mit Spannung dahin, wie evolutionäre Prozesse einer effektiven Energiepreiskontrolle aussehen und wie diese Prozesse dazu führen können, eine solche Kontrolle zu sichern. Vielleicht gelingt dadurch, Richtern das Gefasel von angeblich unabhängigen und neutralen Wirtschaftsprüfern oder die Konfrontation mit Gaspreistabellen, bei denen Energieversorger immer zu den Ersten zählen, zu ersparen.

Stell Dir vor es gibt Gaspreiskontrolle - und keiner geht hin.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jofri46 am 28. Juli 2009, 23:27:16
Zum Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB:

Wenn künftig die isolierte Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Sonderverträge als Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten sollte, ergäbe sich daraus zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Preisanpassungen mit der Folge, dass auf diese Anpassungen § 315 BGB Anwendung fände. Klingt doch logisch, oder...?

Auf die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 15.07. bin ich gespannt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 29. Juli 2009, 07:25:44
@ jofri46

In der Tat, das klingt logisch. Aber fragen Sie doch mal Herrn Fricke. Der ist da anscheinend anderer Meinung. Eine - für mich - klare Stellungnahme gibt er hier nicht ab:
 (http://thread.php?postid=59048#post59048)
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59048#post59048)

Oder wissen Sie jetzt, ob § 315 BGB bei Einbeziehungen des § 4 Abs. 2 GasGVV Anwendung findet?

Ronny
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 29. Juli 2009, 10:03:21
Zitat
Original von jofri46
Zum Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB:

Wenn künftig die isolierte Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Sonderverträge als Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten sollte, ergäbe sich daraus zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Preisanpassungen mit der Folge, dass auf diese Anpassungen § 315 BGB Anwendung fände. Klingt doch logisch, oder...?

Auf die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 15.07. bin ich gespannt.

Auf diese richtige und einfache Lösung waren wir schon vor längerer Zeit gekommen:

Zitat
Original von black
§ 315 BGB ist dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.


aber RR-E-ft ist irgendwie anderer Meinung...
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 29. Juli 2009, 10:17:15
Zitat
Original von Ronny

In der Tat, das klingt logisch. ......
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59048#post59048)

Ja, was haben die Vertragsparteien denn tatsächlich vereinbart? Bemerkenswert, wenn sich darüber Juristen später streiten und dann \"Fiktionen\" bemühen müssen. Einen Anfangspreis? Ein künftiges Preisanpassungsrecht des Versorgers oder bestimmt der Versorger den Preis in Wirklichkeit von Anfang an. Eine Ersatz-, Grund-, Normsonder-, Sonderversorgung???

Der brave Verbraucher stellt die Gasheizung an und ihm soll klar sein, was er damit juristisch so alles auslöst und was er damit alles vereinbart haben soll. Im privaten Verhältnis würde man da zweifelsfrei einige unakzeptable Unterstellungen sehen. Wo die Juristen ihre Fiktionen sehen, bleibt daher manchmal nur die unglaubliche Verwunderung.

Der brave Verbraucher sieht zunehmende juristische Spitzfindigkeiten, die nur dem juristischen Dauerstreit dienen, aber keine Lösung bringen.

Mit der Funktion der Gasheizung beginnt das leidliche Verhältnis zwischen Verbraucher und Versorger oder oft auch das Leid, das immer mehr vor Gericht endet. Das kann es nicht sein! Klare Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers sind überfällig!    

.... und die Leitbildfunktion ist auch nicht so neu ...  (http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/LG_Verden_070705_5O419-06.pdf&t=1213479514&hash=55e0134964b0eb55e67544215b7f6983)[/list]
@Black, was ist hier schon noch einfach?

siehe hier:

Zitat
Nach Ansicht des Gerichts geben die Paragrafen 4 und 5 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) keine Rechtsgrundlage für die einseitige Leistungsbestimmung der EWE und damit auch nicht zur Erhöhung des Strompreises. Die Paragrafen regelten lediglich die „Art der Versorgung“, die Anpassung von Tarifen sei ein gänzlich anderer Regelungsbereich.
klicken und weiterlesen (http://www.nwzonline.de/index_aktuelles_wirtschaft_nachrichten_artikel.php?id=2065227)[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jroettges am 29. Juli 2009, 10:23:13
Zitat
Original von @Black:
Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Frage an @Black: (3. Wiederholung)

Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

Das AG Oldenburg hat in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg und anderen Gerichten gerade geurteilt, dass sich aus den §§ 4 und 5 kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht begründen lässt.

Mit diesen Urteilen wird sich der BGH noch auseinandersetzen müssen. Im Verfahren vor dem OLG im September 2008 hat einer der Richter sinngemäß geäußert, dass man sich auch vom BGH nicht davon abbringen lassen wird, dass der § 4 AVBGasV ( bzw § 5 GVV Strom und Gas) lediglich die \"Art der Versorgung\" regele und bei einer Anwendung auf Sonderverträge daher auch nur die Wirksamkeit der Preisanpassung an die Einhaltung einer 6-Wochenfrist koppele. Ein einseitiges Recht zur Preisanpassunge ergebe sich aus diesen §§ nicht. Sie gehen lediglich davon aus, dass ein solches Recht an anderer Stelle begründet ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 29. Juli 2009, 10:56:26
@ jroettges

Kein Amtsgericht wird gezwungen, die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zu beachten. Das Urteil wird dann nur - dem aktuellen BGH-Urteil folgend - in den höheren Instanzen gekippt werden.

Zum OLG Oldenburg mag Black Stellung nehmen. Meine Hinweise dürften Sie gelesen haben. Was meinen Sie dazu?

Ronny
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 29. Juli 2009, 12:27:12
Zitat
Original von jroettges

Frage an @Black: (3. Wiederholung)

Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?


Sie können zunächst § 5 StromGVV/GasGVV nachlesen. Dagegen werden Sie sicher einwenden, dass da \"ja gar nicht alles wörtlich drinn steht, was die Gerichte zum Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes so ausgeurteilt haben\".

Dem ist dann entgegenzuhalten, dass der Umfang gesetzlicher Vorschriften sich selten vollständig sofort und direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. So finden Sie  zum Beispiel im § 315 BGB selbst auch kein Wort davon, dass bei Gaspreissteigerung nur gestiegene Bezugskosten unter Berücksichtigung gesunkener anderer Kosten des EVU als \"billig\" weitergegeben werden dürfen. Trotzdem entspricht eine solche Weitergabe dann der Billigkeit gem. § 315 BGB.

Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen. Hier wird der volle Umfang in der Regelung - unter Einbeziehung der Rechtsprechung- dargelegt.

Nun wenden Verbraucheranwälte gerne ein, dass diese Art der Auslegung ja bei Gesetzen anerkannt sei, bei einer Übernahme von Gesetzen in AGB aber unter Transparenzgesichtspunkten (§ 307 BGB) bereits der direkte wortlaut alles hergeben muss. Diese Auffassung kann man (auch mit älterer BGH Rechtsprechung) begründen, dieser Auffassung hätte der BGH folgen können. Hat er aber nicht. Der BGH hat aktuell die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in AGB für zulässig erklärt und dieses Gegenargument für die weitere Rechtspraxis daher entkräftet.

Zitat
Original von jroettges
Das AG Oldenburg hat in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg und anderen Gerichten gerade geurteilt, dass sich aus den §§ 4 und 5 kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht begründen lässt.

Das ist schön. Aber der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass aus § 4 AVB / § 5 GVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht folgt, daran ändern auch abweichende Einzelurteile niedrigerer Gericht nichts.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: tangocharly am 29. Juli 2009, 12:44:19
Zitat
@jroettges
[...]dass der § 4 AVBGasV ( bzw § 5 GVV Strom und Gas) lediglich die \"Art der Versorgung\" regele[...]

..... diese Argumentation hat was, wenn man sich die Überschrift des § 5 GasGVV ansieht.

Nein, was haben sich die Freshfields, BBHs, etc. da nur gedacht, als sie dem Bundeswirtschaftsminister vorschlugen, dem § 5 GasGVV (a) solch eine Überschrift zu geben, (b) mit § 5 Abs. 1 GasGVV die Gasart für die allgemeine Versorgung zu definieren (das \"Allgemeine-Versorgungs-Gas\") und (c) mit § 5 Abs. 2 GasGVV die Wirksamkeit der Änderung der Allgemeinen Preise zu regeln.

Dass sich der Unterbegriff \"Wirksamkeit der Preisänderung\" mit dem Oberbegriff \"Art der Versorgung\" reibt, liegt auf der Hand. Dies gilt dann aber auch für die zitierte richterliche Auffassung.

Potz Blitz, woher kommt denn dann nun das Anpassungsrecht, das der VIII.BGH-Senat aus dem Kaffeesatz der Allgemeinen Versorgung heraus gelesen hat, wenn § 5 Abs. 2 GasGVV dieses Recht (an anderer Stelle) voraussetzt ?
Geht Moses auf den Berg Sinai, holt dort die Steintafeln ab, wo die neuen Gaspreise eingemeiselt draufstehen und, sobald sie von den Vorständen und Geschäftsführern der EVUs abgenickt wurden, mit der Veröffentlichung in Tagespresse und Internet und Bekanntgabe wirksam werden ?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 29. Juli 2009, 14:16:24
Zitat
Original von tangocharly
Potz Blitz.....
...... und Donner!

Typische Gummi-Verordnungen und Gesetze, die Richtern einen Entscheidungsspielraum zubilligen oder auch abverlangen, der ihnen eigentlich nach der Grundordnung nicht zukommt.

Unklare unvollständige Regelungen, Gummi-Paragraphen, das Energierecht liefert dafür Beispiele gleich Dutzendweise. Für Anwälte willkommene Argumentationsspielwiesen und Beschäftigungsicherung.

Ja, Richter müssen sich an die Gesetze halten und Rechtsbeugung ist strafbar.
An was sollen sie sich halten und was dürfen sie nicht beugen?

Was für ein lobbybeinflusster Murks wurde und wird hier abgeliefert und von den Volksvertretern kritiklos akzeptiert.
Dem Wohle des deutschen Volkes gewidmet! Die Verbraucher und das Wohl für welches Volk![/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 29. Juli 2009, 14:24:18
Das OLG Oldenburg vertritt ja einen ganz wilden Ansatz:

Zitat
Original von OLG Oldenburg
Im Übrigen wurde es bis 1980 keinesfalls als Mangel oder als eine Lücke angesehen, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über ein einseitiges Preisanpassungsrecht für Gasversorger bei laufenden Verträgen gab. Das grundsätzliche Recht zur Preisanpassung wurde für den Bereich der Grundversorgung vielmehr allgemein vorausgesetzt, und zwar folgend aus der Natur der Sache . Demgemäß bestand für den Gesetz bzw. Verordnungsgeber bei Erlass der AVBGasV nicht einmal Handlungsbedarf. Letztlich hätte die Neubegründung eines solchen Rechts auch zu der zwangsläufigen Feststellung führen müssen, dass sämtliche vor 1980 vorgenommene Tarifänderungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren.

Vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem Verweis auf die „allgemeinen Tarife“ in § 4 AVBGasV ein Tarifanpassungsrecht begründen wollte. Er hat es vielmehr stillschweigend als bereits vorhanden vorausgesetzt bzw. es den Versorgern überlassen, dieses Recht jeweils in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen auszugestalten.

Das Preisanpassungsrecht für Tarifkunden folgt also weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es ist \"einfach da\", weil es da sein muss. Ganz großes Kino!
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 29. Juli 2009, 14:33:22
Zitat
Original von Black
Das Preisanpassungsrecht für Tarifkunden folgt also weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es ist \"einfach da\", weil es da sein muss. Ganz großes Kino!
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Kampfzwerg am 29. Juli 2009, 14:51:37
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von jroettges

Frage an @Black: (3. Wiederholung)

Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

Sie können zunächst § 5 StromGVV/GasGVV nachlesen. Dagegen werden Sie sicher einwenden, dass da \"ja gar nicht alles wörtlich drinn steht, was die Gerichte zum Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes so ausgeurteilt haben\".

.....wird endlich nicht immer gut. :D

Offensichtlich verstehen Ronny und Black ihre gegebenen Antworten als ganz klare Antwort (also das Gegenteil von ausweichend und ablenkend) auf eine ganz konkrete Frage.

gibt`s nicht- geht nicht?

Allerdings können auch nur ganz, ganz wenige Auserwählte vielleicht den genauen Aufenthaltsort eines gemeinen Phantoms bestimmen, das überall - und nirgendwo sein kann.
Heute hier, morgen dort, bin kaum hier, muss ich fort (http://www.magistrix.de/lyrics/Hannes%20Wader/Heute-Hier-Morgen-Dort-77133.html)


Zitat
Original von Black
Auf eine konkrete Frage keine konkrete Antwort zu bekommen ist auch eine Antwort.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 29. Juli 2009, 14:57:36
@kampfzwerg

kurze Aufmerksamkeitsspanne beim Lesen meiner Beiträge? Ich habe klar geschrieben, dass der genaue Umfang in der Kommentierung zur GasGVV nachlesbar ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Kampfzwerg am 29. Juli 2009, 15:04:54
@Black
Ich nicht wirklich ;)
Sie?
Wahrscheinlich wieder ein Verständnisproblem.

Antwort:
\"Ich habe klar geschrieben, dass der genaue Umfang in der Kommentierung zur GasGVV nachlesbar ist.\"

Frage:
\"Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?\"
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jroettges am 29. Juli 2009, 15:06:57
Zitat
Original von @Black

Das OLG Oldenburg vertritt ja einen ganz wilden Ansatz:

Das OLG Oldenburg hat sich eben sehr eingehend mit der Thematik beschäftigt und ist nicht blindlings den immer wieder gebetsmühlenhaft, von einem weißblonden Herrn in Schwarz, vorgetragenen Argumenten gefolgt.

Warum sollte der Verordnungsgeber so wichtige Dinge wie die Ausformung des gesetzlichen Preisänderungsrechts in einem Nebensatz eines mit \"Art der Versorgung\" überschriebenen Paragraphen verstecken?

Hätte er, sofern dazu Regelungsbedarf bestand, nicht einen eigenen Paragraphen spendieren können?

Etwa: §x \"Preisanpassungen\"

Schließlich ist das einseitige Recht zur Preisänderung ja gewollt und aus der Natur der Sache heraus begründet. Schließlich ist ein Grundversorger dazu verpflichtet, jeden Kunden im Rahmen der Grundversorgung zu versorgen.

Was der Verordnungsgeber regeln wollte, ist die 6Wochenfrist als Voraussetzung für die Gültigkeit von einseitig erklärten Preisanpassungen.

Zitat
Original von @Black

Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen.

Bitte geben Sie mir doch Hinweise, wo diese Kommentare zugänglich sind.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 29. Juli 2009, 15:54:19
Zitat
Original von jroettges
Zitat
Original von @Black

Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen.

Bitte geben Sie mir doch Hinweise, wo diese Kommentare zugänglich sind.

http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx?isbn=978-3-503-11250-0

Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung vom 15.07.2009 noch einmal klargestellt:

Zitat
Original von BGH, VIII ZR 56/08
§ 5 Abs. 2 GasGVV ist zudem an die Stelle von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV getreten, der ein Preisanpassungsrecht ebenfalls unabhängig davon vorsah, dass nach § 32 Abs. 1 AVBGasV auch der Versorger zur Kündigung des Tarifvertrages berechtigt war.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 29. Juli 2009, 16:20:23
Der BGH hat nun wie folgt entschieden:

Zitat
BGH, Begründung zum Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 56/08


Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass eine § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (Urteilszitate). § 5 Abs. 2 GasGVV regelt nur ...(Inhaltswidergabe).... Die Vorschrift läßt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht nutzen darf, über die Abwälzung konkreter  ostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur Gewinnschmälerungen zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Sie läßt den Kunden weiterhin im Unklaren (...)

Dies steht der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen.

Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechende den allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige Tarifabnehmer.

Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Regelung der Gasgrundversorgungsverordnung selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden.

Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversorgung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen.

Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 29. Juli 2009, 17:00:06
Mein Gott, was für ein Theater!

Es gibt Richterrecht  und es gab Richterrecht schon zu Zeiten als das Grundgesetz geschaffen wurde. Kein Vater des Grundgesetzes hat irgendeinen Artikel im GG ausformuliert, um diesen \"Missstand\" aufzuheben. Was das Bundesverfassungsgericht in die harmlosen paar Zeilen namens Grundrechte alles hineinliest, kann man noch nicht mal mehr zwischen zwei Buchdeckel pressen, da braucht es schon mehrere Bände dafür. Soll das alles ungesetzlich und verfassungswidrig sein?

Wir können doch nicht einfach die Funktion unseres Rechtsstaates völlig in Frage stellen, nur weil wir uns mit einem Satz in einem Urteil des BGH nicht einverstanden erklären wollen.

Wem nicht passt, was der BGH entscheidet, dem empfiehlt sich der Gang zu seinem Bundestagsabgeordneten. Der kann Mehrheiten organisieren, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht transparenter gestaltet oder abgeschafft wird.

Nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht Richterrecht ist und deshalb nirgends \"steht\".
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Beitrag von: Kampfzwerg am 29. Juli 2009, 20:25:17
„Gleichgültigkeit ist die Rache, die die Welt an der Mittelmäßigkeit nimmt.“
Oscar Wilde


Zitat
Mein Gott, was für ein Theater!...
Nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht Richterrecht ist und deshalb nirgends \"steht\".
ff.

PENG.

Was auf diesen Beitrag folgt, ist...... Stille.


@reblaus

Theater erzählt über Menschen, über das Leben. Die Zuschauer können wiedererkennen und Neues entdecken. Ein Bühnengeschehen kann bestätigen oder konterkarieren, kann neue Perspektiven eröffnen, den Blick für Alternativen schärfen. (Quelle ist i. Ü. Wikipedia)

Sie haben Ihre Bemerkung und den Folgetext allerdings wohl sicher nicht in diesem Sinne verfasst.

Ich möchte Ihnen persönlich nicht zu Nahe treten und hoffe, dass Sie mich richtig verstehen, und das meine ich in vollem Ernst und bar jeder Ironie, aber hören Sie sich eigentlich manchmal auch selbst zu?

Sie mögen über einen scharfen, vielleicht eher unbarmherzigen, Verstand verfügen, aber ich zweifele sehr daran, dass Ihnen schon jemals Sinn für \"Humor\" oder \"Ironie\" nach- (im besten Sinne)gesagt wurde.
Sorry.


Edit 30.07.: Versuch erwartungsgemäß misslungen, es war weder \"meine Stille\" noch \"meine Gleichgültigkeit\" gemeint, allerdings hätte mich auch gewundert, wenn Oscar und der Zusammenhang - mit nomos` und unser aller Beiträge im Vorfeld - diesmal richtig interpretiert worden wäre. Ist ohne Humor schwierig. Das sorry nehme ich zurück und reduziere so auf 12 Zeilen, natürlich ohne das Edit ;-)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: tangocharly am 29. Juli 2009, 20:31:48
.....also eines ist aber klar:

Den Wortlaut von § 5 Abs. 1 GasGVV und den Wortlaut von § 4 Abs. 1 AVBGasV kann man nicht 1:1 übereinander legen.

Allein schon aus der Überlegung, dass der Verordnungsgeber hier ein paar Moleküle aus dem Atomkreis springen hat lassen (... zu den jeweiligen Tarifen...) kann man allenfalls schließen, dass die alte Regelung (AVBGasV) überflüssig war.

Also doch Sommer-Theater. Der Ball ist rund. Und das Spiel dauert 90 min.

Apropos: Woher @Black schon wieder weiß, wie der BGH begründet hat ? Die HP des BGH schweigt jedenfalls noch.
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Beitrag von: reblaus am 29. Juli 2009, 21:40:22
Zitat
Original von Tangocharly Apropos: Woher @Black schon wieder weiß, wie der BGH begründet hat ? Die HP des BGH schweigt jedenfalls noch.
Vielleicht ist er Justitiar bei der GASAG.

@Kampfzwerg
Ihre Stille kommt mit 13 Zeilen vielleicht ein wenig lärmend daher, und Ihre Gleichgültigkeit zelebrieren Sie mit großer Geste.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Juli 2009, 23:32:54
Die Entscheidung VIII ZR 56/08 (Verbraucherzentrale Bremen gegen kgu) ist bisher unveröffentlicht. Black vertritt in diesem Verfahren nicht die Verbraucherzentrale Bremen.

Ich meine weiter, die Verpflichtung des Grundversorgers, Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen, die an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, ergibt sich bereits aus § 36 I EnWG. Der Grundversorger hat dabei zudem die gestzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu beachten.

§ 5 GVV ist das notwendige Korrelat zu § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV. Nur deshalb weil der gesetzlich versorgungspflichtige Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. §§ 2, 1 EnWG  Allgemeine Preise der Grundverorgung aufzustellen verpflichtet ist und zu diesen Allgemeinn Preisen liefern muss, wurde ihm vom Gesetzgeber das Tarifbestimmungs- und -änderunsgrecht eingeräumt. Letzteres ist notwendig, weil der Grundversorger auch bei gestiegenen Kosten den Grundversorgungvertrag wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht ordnungsgemäß kündigen kann, sondern die bestehenden Grundversorgungsverträge zu erfüllen hat und auch mit Neukunden  Grundversorgungsverträge zu den von ihm bestimmten Allgemeinen Preisen abschließen muss. Ebenso notwendig ist dabei die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung im Falle rückläufiger Kosten.
Nach der gestzlichen Regelung besteht nicht nur ein Tarifbestimmungs- und - änderungsrecht, sondern wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit auch eine entsprechende gestzliche Verpflichtung zur Tarifbestimmung und - änderung, respektive Anpassung, wenn diese für die Kunden günstig ist.

Die Situation stellt sich bei freiwillig angebotenen und dem Allgemeinen Vetragsrecht und der Vertragsfreiheit unterliegenden Sonderverträgen grundsätzlich anders dar, jedenfalls dann, wenn das Recht zur ordnungemäßen Kündigung durch den Energielieferanten nicht entsprechend der Grundversorgungsverordnung ebenso vertraglich ausgeschlossen wurde.

Ist das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung nicht wie bei der Grundversorgung ausgeschlossen, liegt darin bereits eine Schlechterstellung des Sondervertragskunden gegenüber dem grundversorgten Kunden. Von einer Ausgewogenheit der gegenseitigen Interessen, wie sie der Gesetzgeber vor Augen hatte und wozu auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV zählt, kann dann gerade keine Rede sein. Und selbst wenn  das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung in Sonderverträgen ausgeschlossen wäre, wäre der Lieferant nicht verpflichet, Neukunden die gleichen Verträge wie die mit Bestandskunden bereits bestehenden überhaupt nur anzubieten und solche mit Neukunden abzuschließen. Eine solche Verpflichtung verstieße gegen die Vertragsfreiheit.

Der Gesetzgeber hat insbesondere in § 310 II BGB ausdrücklich keine Besserstellung der EVU in Bezug auf § 307 BGB in Sonderabkommen angeordnet. Von der Verordnungsermächtigung in § 41 II EnWG in Bezug auf die Versorgungsbedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (auch Preisänaderungsbestimmungen) hat der Verordnungsgeber zudem bisher ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Anscheinend unsterstellt der Senat dem Gesetzgeber in zweifacher Hinsicht Regelungen, die so überhaupt nicht bestehen. Selbst für den Bereich der Sonderverträge mit Haushaltskunden wollte der Verordnungsgeber ersichtlich bisher keine Regelung treffen. Man kann ihm deshalb nicht unterstellen, er habe eine solche bereits getroffen.

Der Kartellsenat des BGH hatte am 29.04.2008 - KZR 2/07 entschieden, dass die Zeitpunkte für Preisrevisionen, zu denen die Kostenkalkulationen überprüft werden müssen und mögliche Preisanpassungen vorgenommen werden können bzw. zu Gunsten der Kunden vorgenommen werden müssen, bereits im Sondervertrag festgelegt sein müssen. Allein die Möglichkeit der einseitigen Bestimmung dieser Anpassungs- Zeitpunkte führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden.

Natürlich steht es den Parteien eines Sondervertrages frei, ein einseitiges Leistungsbestimmunsgrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich zu vereinbaren, also ausdrücklich zu vereinbaren, dass der Energieversorger nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen soll, worauf § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendung findet. Geht der Wille der Vertragsschließenden jedoch nicht auf die vertragliche Vereinbarung eines solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (VIII ZR 138/07 Tz. 16), dann soll § 315 Abs. 1 und 3 BGB auch nicht unmittelbar anwendbar sein. Alles andere läuft dem  Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die bestehende gesetzliche Regelung des § 315 BGB zuwider:

Die gesetzliche Regelung des § 315 BGB setzt eindeutig voraus, dass sich die Vertragsschließenden noch nicht auf ein Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung geeinigt haben, sondern die zur Leistungsbestimmung gleichermaßen berechtigte und verpflichtete Vertragspartei erst ein der Billigkeit entsprechendes Äquivalenzverhältnis zu bestimmen hat, in dem sie nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmt. Diese Leistungsbestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nur für den Fall, dass die zur Leistungsbestimmung berufene Partei die Bestimmung verzögert oder aber deren Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, besteht dabei auf Antrag des einen oder des anderen Vertragsteils die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB  bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 30. Juli 2009, 07:28:48
Zitat
Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.
Sie sind der Meinung, dass jeder Vertragspartner an eine rechtliche Interpretation einer Vertragsklausel auch dann gebunden ist, wenn diese objektiv falsch ist? Die Äußerung dieser falschen Rechtsauffassung gegenüber dem anderen Vertragsteil soll nach Ihrer Ansicht bereits einen Treuetatbestand nach § 242 BGB darstellen?

Diese Auffassung wiederspräche zumindest dem sonstigen Grundsatz, dass Rechtsirrtümer unbeachtlich sind.

Können Sie belegen, dass diese Ansicht auch von Gerichten vertreten wird, oder ist das nur Ihre Privatmeinung?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 30. Juli 2009, 10:11:58
Zitat
Original von RR-E-ft
Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB  bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.

Wenn also ein Versorgungsunternehmen geschrieben hat:

1. unsere Klausel zur Preisanpassung ist wirksam nach § 307 BGB
2. der § 315 BGB findet aber keine Anwendung

das Gericht dann urteilt:

1. die Klausel ist tatsächlich wirksam
2. der § 315 BGB findet doch Anwendung

dann findet nach Treu und Glauben trotzdem keine Billigkeitskontrolle der Preisanpassungen statt, weil das EVU das vorher selbst abgelehnt hat?

Juchee!
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 30. Juli 2009, 10:25:24
Dem würde ich noch ein \"Heißa! Frohlocket!\" aus dem Munde aller Versorgungsunternehmen hinzufügen.

Worauf wollen Sie damit bloß hinaus, Herr Fricke? Kann ich bei Ihnen ein Gutachten in Auftrag geben, das ich vor Gericht vorlegen kann (natürlich nicht als Beweismittel ...)?

Ich werde es im nächsten Rechtsstreit mal mit diesem Argument versuchen und mich dabei auf Sie berufen.

Nein, das mache ich besser doch nicht. Das wäre ein Argument, den mir das Gericht als unseriös übel nehmen würde. Außerdem würde der Aufschrei der Empörung über die Willkür deutscher Richter und die Verschlagenheit der Energieversorger nicht ertragen.

Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 30. Juli 2009, 11:06:45
Zitat
Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?
Urteil vom 29.04.2008, AZ: KZR 2/07

Leitsätze des Gerichts:

c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige allgemeine Geschäftsbedingung im \"kundenfeindlichsten\" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zu Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist. Die \"kundenfeindlichste\" Auslegung sei deshalb sachgerecht, weil diese zur Unwirksamkeit der Klausel führe und damit für den Kunden die günstigste Auslegung ist.[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 30. Juli 2009, 11:17:53
Zitat
Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?

Wer hat das denn in dieser Absolutheit geschrieben?

@Ronny, Black, reblaus:
für einen um Verstehen bemühten, juristischen Laien besteht das Problem im Hinblick auf Ihre Beiträge hier darin, dass Ihre Ausführungen bisweilen logisch nicht nachvollziehbar erscheinen, dies auch deshalb, weil Sie im Gegensatz zu RR-E-ft keine oder nur verkürzte Herleitungen für Ihre Ansichten mitliefern.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Opa Ete am 30. Juli 2009, 11:26:31
Moin zusammen,

Sonderverträge insbesondere, die darin enthaltenen Preisanpassungsklausel sollten so eindeutig formuliert sein, dass es
überhaupt keinen Ermessungsspielraum bei der Auslegung der Klauseln gibt.
Wenn die Preisanpassungsklausel eindeutig ist - also mathematisch nachvollziehbar, z.B. der Arbeitspreis pro kwh erhöht sich jedes Jahr um 2%, dann ist alles klar, da brauchts keine Inhalstkontrolle mehr, dann habe ich den Anfangspreis bestätigt und kann mir die Preise in 5 Jahren selbst ausrechnen. Ich würde selbst eine Klausel noch für gültig halten, die eine Spanne beinhaltet, so nach dem Motto \"wir sind berechtigt die Preise bis zu 3% im Jahr zu erhöhen\". Wenn die Preisanpauungsklausel aber z.B. lautet \"wir sind berechtigt die Preise nach unserem Ermessen zu erhöhen\",
dann geht sowas natürlich nicht, dann ist ganz klar der Verbraucher im Nachteil und muss ein Instrument haben, diese Preise zu überprüfen, allerdings bin ich der Meinung, dass man als Sondervertragskunde in jedem Fall den Anfangspreis bezahlen muss, weil den hat man in jedem Fall anerkannt.

Gruß Opa Ete
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 30. Juli 2009, 12:16:17
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?
    Ja, wenn das für den Kunden günstiger ist und das auch noch der bisherigen Verkehrssitte entsprach.  ;)
Und?
Ist es denn für den Kunden günstiger, wenn die Unbilligkeitseinrede ausgeschlossen ist?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jofri46 am 30. Juli 2009, 12:31:49
Ich bin nun kein \"Energierechtler\", unterstelle aber einmal, dass die GasGVV bzw. AVBGasV als Ganzes ein ausgewogenes Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen (Grund-)Versorger und Verbraucher widerspiegeln. So verstehe ich auch, was RR-E-ft mit seinem Beitrag gestern u. a. aufzeigen wollte.

Wenn nun die Bedingungen eines Sondervertrages diese Ausgewogenheit der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr wahren, den Verbraucher gar schlechter stellen (m. E. zwangsläufig, wenn der Versorger nicht zugleich Grundversorger ist), hält dann die unveränderte  Übernahme  von § 5 Abs. 2 GasGVV noch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand?

Black hat das mal, wenn ich mich recht erinnere, als (unzulässige?) \"Rosinenpickerei\" bezeichnet.

Diese aus meiner Sicht notwendige Differenzierung zwischen der GasGVV uneingeschränkt als Ganzes oder lediglich einseitig den Versorger  begünstigende einzelner Regelungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB lassen die Urteilsgründe des BGH vom 15.07., nach allem was ich bisher dazu gelesen habe, leider vermissen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 30. Juli 2009, 12:53:58
Die Diskussion, ob es denn sein kann, dass eine Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts in Sonderverträge möglich ist und ob das auch den Vorgaben des § 307 BGB entspricht ist jetzt überflüssig geworden, da der BGH in gleich zwei Entscheidungen diese Frage mit ausführlicher Begründung bejaht hat.

Es ist natürlich noch immer möglich abweichende Auffassungen zu vertreten und diese in Foren, Büchern, Aufsätzen kundzutun. Auf die Rechtspraxis in künftigen hat das aber keinen relevanten Einfluss mehr, da die überwiegende Anzahl der Gerichte dem BGH folgen wird oder eine Aufhebeung des Urteils in der nächsten Instanz riskiert.

Für die Praxis stellt sich nur noch die Frage, was denn Rechtsfolge solcher Preisanpassungen sein soll bzw. ob diese der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.

Die Verbraucherjuristen hier schließen dies entweder kategorisch aus oder drücken sich vor einer klaren Antwort (man müsse erst noch prüfen blabla..). Aus Sicht der EVU wäre es natürlich von Vorteil bei Sonderverträgen nicht noch einer Billigkeitskontrolle zu unterliegen.

Insoweit haben wir gerade die bizarre Situation, dass die Verbraucherseite gerade contra Preiskontrolle argumentiert. Uns soll es Recht sein.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 30. Juli 2009, 12:54:53
@ courage


Zitat
Zitat: Original von Ronny
Was halten denn die anderen Forumsteilnehmer von der Idee, die Unbilligkeitseinrede im Bereich von Sonderkundenverträgen auszuschließen - nach Treu und Glauben?

Wer hat das denn in dieser Absolutheit geschrieben?

Antwort: Herr Fricke:

Zitat
Hinzu tritt, dass viele EVU, die Sonderverträge abgeschlossen und dabei die Regelungen der AVBV/ GVV durch Übergabe der vollständigen AGB bei Vertragsabschluss unverändert als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderabkommen einbezogen hatten, den Kunden im Falle von Widersprüchen schriftlich mitgeteilt hatten, § 315 BGB fände auf diese Verträge gar keine Anwendung. Daran müssen sie sich wohl nach Treu und Glauben weiter festhalten lassen. Sie haben die Verträge schließlich bewusst so gestaltet, dass die Kunden nicht erkennen konnten, dass § 315 BGB darauf Anwendung finden soll.
Was meinen Sie dazu?

Hier geht es (zumindest mir) auch gar nicht um einen juristischen Disput, sondern um die Frage, ob die Forumsteilnehmer ein Interesse daran haben, dass einseitige Preiseinpassungen auf ihre Billigkeit überprüft werden sollen.

@ nomos

Ist es denn wirklich aus Ihrer Sicht verbraucherfeindlich, wenn der Verbraucher die Unbilligkeitseinrede erheben kann?

Seit Jahren wettern alle Engagierten hier im Forum, dass sie Kalkulationen der Versorgungsunternehmen sehen wollen. Und jetzt will das auf einmal niemand mehr?


@jofri46
Nur zum Verständnis: Bezieht sich Ihr Beitrag auf meine Frage, was die Forumsteilnehmer von der Idee des Ausschlusses der Unbilligkeitseinrede halten?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2009, 13:48:09
Ich meine, die GVV schaffe einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen des Grundversorgers und seiner grundversorgten Kunden. Die Interessenlage ist dabei geprägt von der Versorgungspflicht gegenüber Bestands- und Neukunden zu den gleichen einseitig aufgestellten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung und den Ausschluss des Rechts zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Grundversorger. Ausdrücklich nur für diesen Bereich der Grundversorgung wurden deshalb die Bestimmungen der GVV getroffen, nicht aber für den Bereich der Sonderverträge, insbesondere nicht für den Bereich der Sonderverträge mit Haushaltskunden (vgl. nur § 41 II EnWG).

Ich habe versucht darzulegen, warum diese Interessenlage auf Sonderverträge nicht übertragbar ist, weshalb dort eine andere Interessenlage besteht, die dann auch einen anderen Interessenausgleich erfordert. Deshalb meine ich, dass der Interessenausgleich, der für den Bereich der Grundversorgung ausgewogen ist, nicht auf den Bereich der Sonderverträge übertragen werden kann mit der Annahme, er sei auch für diesen Bereich dann ausgewogen.

Ich meine, dass ein Lieferant, der darauf hingewiesen hat, dass seine Preisanpassungen in Sonderverträgen keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, damit unzweifelhaft zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung vom Vertragsinhalt durch die Verwendung bestimmter AGB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden sollte, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Für den Kunden war die Einräumung eines solchen Rechts, das mit der Verpflichtung zur Preisanpassung einhergeht, wenn diese den Kunden günstig sind, erst recht nicht erkennbar. Der Kunde wurde über die bestehende vertragliche Rechte- und Pflichtenlage deshalb bewusst im Unklaren gelassen. Es handelt sich um einen Zustand, den die §§ 305 ff. BGB im Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade verhindern sollen.

In einem solchen Fall, so meine ich, muss sich der betreffende AGB- Verwender nach Treu und Glauben jedenfalls so behandeln lassen, als sei ihm kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt, eingeräumt worden. Schließlich hatte er dies seinen Kunden wiederholt schriftlich mitgeteilt. Der Kunde eines entsprechenden Sondervertrages hatte wohl in der Vergangenheit  nur deshalb darauf verzichtet, eine Preisanpassung wegen rückläufiger Kosten, die ihm günstig ist, zu verlangen. Dies gerade, wenn er irrig der Auffassung war, der Anfangspreis sei bei diesen Verträgen fest vereinbart, weshalb eine Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen nicht zur Unterschreitung des Anfangspreises führen könne. Waren indes bei bestehendem Leistungsbestimmungsrecht nach Vertragsabschluss die Kosten rückläufig, so bestand aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht  gerade eine Verpflichtung zur Anpassung zu Gunsten des Kunden, undzwar unter die Entgelthöhe bei Vertragsabschluss. Wird die Entgelthöhe bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss  nicht nach unten angepasst, führt dies zur nachträglichen  Margenerhöhung im konkret betroffenen Vertragsverhältnis, die jedoch bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicher ausgeschlossen sein soll und muss.

Dass auch zweifelhaft ist, dass Grundversorger ihrer Anpassungspflicht zu Gunsten der grundversorgten Kunden immer jeweils vollumfänglich entsprochen haben und ihre Margen in den konkret betroffenen Vertragsverhältnissen nicht nachträglich erhöht haben, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung können grundversorgte Kunden bei rückläufigen Kosten eine Anpassung zu ihren Gunsten verlangen, ohne dass der Grundversorger wegen eines solchen Verlangens berechtigt wäre, den Grundversorgungsvertrag zu kündigen, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 30. Juli 2009, 14:34:22
Zitat
Ich meine, die GVV schaffe einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen des Grundversorgers und seiner grundversorgten Kunden. Die Interessenlage ist dabei geprägt von der Versorgungspflicht gegenüber Bestands- und Neukunden zu den gleichen einseitig aufgestellten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung und den Ausschluss des Rechts zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Grundversorger. Ausdrücklich nur für diesen Bereich der Grundversorgung wurden die Bestimmungen der GVV getroffen, nicht aber für den Bereich der Sonderverträge, insbesondere nicht für den Berich der Sonderverträge mit Haushaltskunden (vgl. nur § 41 II EnWG).

Ich habe versucht darzulegen, warum diese Interessenlage auf Sonderverträge nicht übertragbar ist, weshalb dort eine andere Interessenlage besteht, die dann auch einen anderen Interessenausgleich erfordert. Deshalb meine ich, dass der Interessenausgleich, der für den Bereich der Grundversorgung ausgewogen ist, nicht auf den Bereich der Sonderverträge übertragen werden kann mit der Annahme, er sei auch für diesen Bereich dann ausgewogen.
Dazu werden Sie in sehr absehbarer Zeit die Meinung des VIII. Zivilsenates lesen können. Da er sich laut Pressemeldung für die Anwendbarkeit des Leitbildes des § 5 Abs. 2 GasGVV in Sonderkundenverträgen ausgesprochen hat, dürfte Ihre Rechtsauffassung beim BGH allem Anschein nach nicht auf Verständnis gestoßen sein.

Zitat
Ich meine, dass ein Lieferant, der darauf hingewiesen hat, dass seine Preisanpassungen in Sonderverträgen keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, damit unzweifelhaft zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung vom Vertragsinhalt durch die Verwendung bestimmter AGB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden sollte, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Jetzt weiss ich wenigstens worauf Sie hinauswollen. Aber Ihre Argumentation ist derart an den Haaren herbeigezogen, dass ich Ihnen einfach nur Spaß vor dem nächsten Amtsrichter damit wünsche.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2009, 14:41:31
Der Kartellsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) ebenso darauf abgestellt, dass im Bereich der Tarifkundenversorgung eine andere Interessenlage als bei Sonderverträgen herrscht, die deshalb einen anderen Interessenausgleich erfordert. Dessen Rechtsauffassung kann man ja schon länger nachlesen. Dieser Senat sagt u.a. , dass die Zeitpunkte für Preisrevisionen bereits im Sondervertrag festgelegt sein müssen.

Zitat
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 21

Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Zitat
BGH, aaO., Tz. 25 f.
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel schließlich auch nicht entgegen, dass sie dem gesetzlichen Leitbild des (bis zum 7. November 2006 geltenden) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspräche.

Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, obwohl sie für Sonderverträge nicht gelten, \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.). Indessen ist eine solche Funktion den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden nicht pauschal beizumessen, sondern jeweils für die einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Damit wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 2 BGB zwar die §§ 308, 309 keine Anwendung auf Verträge über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas finden, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht ausgeschlossen ist.

Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.


Dass es dem BGH nicht gelingt, in entscheidenden Punkten mit einer Stimme zu sprechen, ist bedauerlich.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 30. Juli 2009, 15:03:16
Zitat
Original von Ronny
...
Hier geht es (zumindest mir) auch gar nicht um einen juristischen Disput, sondern um die Frage, ob die Forumsteilnehmer ein Interesse daran haben, dass einseitige Preiseinpassungen auf ihre Billigkeit überprüft werden sollen.
...
Ist es denn wirklich aus Ihrer Sicht verbraucherfeindlich, wenn der Verbraucher die Unbilligkeitseinrede erheben kann?

Seit Jahren wettern alle Engagierten hier im Forum, dass sie Kalkulationen der Versorgungsunternehmen sehen wollen. Und jetzt will das auf einmal niemand mehr?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 30. Juli 2009, 15:33:42
Zitat
Original von Ronny
Dazu werden Sie in sehr absehbarer Zeit die Meinung des VIII. Zivilsenates lesen können. Da er sich laut Pressemeldung für die Anwendbarkeit des Leitbildes des § 5 Abs. 2 GasGVV in Sonderkundenverträgen ausgesprochen hat, ....

Wünschen sich also die Versorger, dass für alle Kunden die gleichen Preisfindungs-, Preisfestsetzungs- und Preisänderungsregeln gelten sollen.

Dann bin ich gespannt, wie sich die vielen unterschiedlichen Tarife vor dem Hintergrund \"gleiches Recht für Alle\" begründen lassen.

Vereinheitlichung der Tarife ist doch schlicht der Horror für die Versorger, denn dann könnte der Wettbewerb so richtig los gehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 30. Juli 2009, 16:15:41
@ courage

Die Versorgungsunternehmen wünschen sich irgendeine eine wirksame Preisanpassungsklausel - mehr nicht. Wenn es nur eine einzige mögliche Formulierung geben sollte, dann wird es wohl nur eine Preisklausel geben.

Aber das heisst doch natürlich nicht, dass alle die gleichen Preise haben werden. Es geht doch nicht um Vereinheitlichung der Tarife. Es geht nur darum, unter welchen Bedingungen Preisänderungen vorgenommen werden sollen. Diese Bedingungen sind auch weitestgehend klar: Es gelten die Vorgaben des BGH aus den Urteilen vom 13.06.2007 usw.

Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.

Und wieso könnte der Wettbewerb losgehen, wenn alle die gleichen Tarife haben? Dann wäre er tot. Mausetot.

Die Leute haben komische Vorstellungen ...
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 30. Juli 2009, 17:02:19
Zitat
Original von Ronny
@ courage

Die Versorgungsunternehmen wünschen sich irgendeine eine wirksame Preisanpassungsklausel - mehr nicht....
Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.

Und wieso könnte der Wettbewerb losgehen, wenn alle die gleichen Tarife haben? Dann wäre er tot. Mausetot.

Schön der rapide Sinneswandel; bis vorhin dachte ich, die Billigkeitskontrolle wäre seit dem BGH-Urteil vom 15.07.09 zur Wunschoption der Versorger geworden.

Sei`s drum, nichts anderes wünschen sich die Verbraucher auch: eine Preisanpassungsklausel, die ausgewogen, klar und verständlich ist.
Bei den Versorgern war ich mir da bisher halt nicht so sicher: warum kämpfen sie denn so für ihre Klauseln, die unausgewogen, unklar und unverständlich sind.

Wettbewerb mit preisdämpfendem Charakter kommt dann auf, wenn Produkte gleichartig, austauschbar und für die Kunden vor allem bei mehreren Anbietern ohne Hindernisse verfügbar und jederzeit leicht zugänglich sind. So ist das zum Beispiel bei der Butter, beim Fernseher, bei der Wäschereinigung; beim Gas sind wir weit davon entfernt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Kampfzwerg am 30. Juli 2009, 17:22:03
Zitat
Original von Ronny
Die Versorgungsunternehmen wünschen sich irgendeine eine wirksame Preisanpassungsklausel - mehr nicht.

Diese Bedingungen sind auch weitestgehend klar: Es gelten die Vorgaben des BGH aus den Urteilen vom 13.06.2007 usw.

Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.

Unklar wäre dann vor allem, warum kein Versorger bis dato in der Lage war, eine derartige Klausel zu entwickeln, die den Anforderungen nach §§305, 307 und einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Und da es diese §§ im BGB schon sehr lange gibt, könnte man sich doch als Laie durchaus fragen, warum das in der Vergangenheit, als die Mehrzahl aller Verbraucher noch im Dunkeln tappten und leichtgläubig die gängige Praxis und vor allem die Legitimation der Versorger nicht in Frage stellten, auch keinen Versorger interessiert hat.
Ein Schelm....

Apropos: kleiner Freud`scher eingeschlichen?
Meinten Sie tatsächlich
verbraucherfeindlichsten oder eher versorgerfeindlichsten.
Wir hätten auch noch verbraucherfreundlichsten im Angebot. ;)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: tangocharly am 30. Juli 2009, 17:38:14
Zitat
@RR-Ef-t
[...]Ich meine weiter, die Verpflichtung des Grundversorgers, Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen, die an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, ergibt sich bereits aus § 36 I EnWG. Der Grundversorger hat dabei zudem die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu beachten.[...]

Ja, auch meine Rede.
Wobei ich das Thema damit nicht eingrenze, sondern die Kette über § 39 Abs. 1 EnWG zu § 5 Abs. 2 GasGVV weiter führe, denn aus § 36 EnWG alleine ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die GasGVV (Die Verpflichtung nach §§ 1 (I) und 2 (1) EnWG trifft alle Versorger).

So aber nicht:
alle Amtsrichter und Landrichter die der Meinung sind, dass die Rechtsgrundlagen nicht im EnWG zu finden seien (Anm.: immer dann, und immer diejenigen Richter, welche sich für ihre Karriereleiter noch einen Sachverhalt nach § 102 ff. EnWG gewünscht haben und sich für zuständig erklären).
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 30. Juli 2009, 18:37:19
Zitat
Original von Kampfzwerg
Zitat
Original von Ronny
Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.


Apropos: kleiner Freud`scher eingeschlichen?
Meinten Sie tatsächlich
verbraucherfeindlichsten oder eher versorgerfeindlichsten.
Wir hätten auch noch verbraucherfreundlichsten im Angebot. ;)

Nein, Ronny hat Recht. Der BGH legt bei einer Prüfung der Zulässigkeit von AGB diese zunächst tatsächlich verbraucherfeindlich aus. Das ist im Endeffekt für den Verbraucher aber günstig, da die feindlichste Auslegung am schnellsten zur Nichtigkeit der AGB Klausel führt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 30. Juli 2009, 19:27:47
Zitat
Original von Black

Nein, Ronny hat Recht.
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59275#post59275)

Da man wohl überwiegend nur solche verbraucherfeindlichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, will man bei der gegebenen Entwicklung von Versorgerseite jetzt die Billigkeitsprüfung.  Das ist doch immerhin eine interessante Entwicklung!

Man könnte das fair und offen regeln, wenn man nur wollte. Man muss sich dann halt uneingeschränkt in alle Bücher blicken lassen.[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 30. Juli 2009, 19:34:55
@RR-E-ft
Ihrer Idee könnte ich dann etwas abgewinnen, wenn der Versorger diese Rechtsauslegung bei Vertragsschluss offengelegt hätte. Dann wäre ein solches beiliegendes Schreiben Vertragsbestandteil geworden, mit der Folge, dass eben kein einseitiges Preisänderungsrecht nach billigem Ermessen vereinbart worden wäre. Aber eine Rechtsauslegung die erst im Streitfall vorgetragen wird, ist doch von jedermann als Parteimeinung zu identifizieren und kann bei Unrichtigkeit keinen Vertrauenstatbestand begründen. Haben Sie diese Ansicht schon mal abstrahiert, und überlegt, wo das hinführen würde. Schnurstracks ins juristische Chaos.

Zitat
Original von RR-E-ft Dieser Senat sagt u.a. , dass die Zeitpunkte für Preisrevisionen bereits im Sondervertrag festgelegt sein müssen.
Warum liegt in dieser Auffassung zwingenderweise ein Widerspruch zum 8. Zivilsenat?

Ein solcher wäre doch nur dann gegeben, wenn die Billigkeit einer Preisänderung keinen fixierten Zeitpunkt für die Preisanpassung erfordern würde. Diese Frage ist vom BGH aber noch gar nicht entschieden worden. Ich meine ein solch zwingender Zeitpunkt ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Sockelpreis.

Das LG Köln Hinweisbeschl. v. 7.01.2009 Az. 90 O 41/07 hat bereits entschieden, dass ein Vorziehen von bereits bekannten aber erst später wirksamen Bezugskostensteigerungen unbillig ist, da dadurch Verbraucher benachteiligt werden, die ihren Vertrag vor der Wirksamkeit der Bezugskostensteigerung beenden. Das gleiche muss im Umkehrschluss auch für das Ansparen von bereits erfolgten Bezugskostensteigerungen für eine spätere hohe Preiserhöhung gelten. Hierdurch werden Neukunden ungerechtfertigt benachteiligt. Diese vereinbaren mit Vertragsbeginn einen Preis mit dem die gesamte Kostenstruktur des Versorgers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgegolten wird. Dem Neukunden dürfen daher sämtliche Kostensteigerungen, die vor seinem Vertragsschluss entstanden sind, nicht mehr entgegen gehalten werden. Da die allgemeinen Tarife für Jedermann gelten, bedeutet dies, dass wegen der Rücksichtnahme auf Neukunden und abwandernde Kunden Kostensteigerungen nur zeitgleich mit ihrem Entstehen weitergereicht werden dürfen. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Wird die Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats mit der Auffassung des Kartellsenats verbunden, ergibt die Kombination dieser Auffassungen eine weitere Begründung dafür, dass eine Preisanpassung nur dann der Billigkeit entspricht, wenn die Preissteigerung zeitgleich mit der Kostensteigerung erfolgt. Das ist transparent und leicht überprüfbar.

Einzuräumen ist natürlich, dass dies für frühere Preiserhöhungen auch gelten würde. Aber Black hat ja fest versprochen, dass Versorger nicht weinen :D
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juli 2009, 19:59:09
Zitat
Original von reblaus
Wird die Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats mit der Auffassung des Kartellsenats verbunden, ergibt die Kombination dieser Auffassungen eine weitere Begründung dafür, dass eine Preisanpassung nur dann der Billigkeit entspricht, wenn die Preissteigerung zeitgleich mit der Kostensteigerung erfolgt. Das ist transparent und leicht überprüfbar.


@reblaus

Ihre Aussage kann ich nicht nachvollziehen, was nichts heißen will.

Ich habe die Entscheidung des Kartellsenats des BGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59286#post59286) so verstanden, dass die Zeitpunkte der Preisrevisionen bei Sondervertragskunden im Vornherein feststehen müssen, damit sichergestellt ist, dass bei sinkenden Kosten die Preise tatsächlich unverzüglich zugunsten der entsprechenden Kunden angepasst werden, kein Spielraum hinsichtlich des Zeitpunktes der Preiswirksamkeit von Kostensenkungen und somit zur Margenerhöhung besteht.

Zugleich sagt der Kartellsenat dabei auch, warum das bei der Belieferung von Tarifkunden innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht nicht möglich sei. Ausdrücklich soll der Versorger nicht dazu verpflichtet sein, Kostensteigerungen sofort preiswirksam an seine Tarifkunden weiterzugeben, weil dies (unbestreitbar) nicht im Interesse der Tarifkunden läge.

Waren die Kosten der Tarifkundenbelieferung seit der letzten Anpassung zum 01.01. am 01.04. gestiegen, musste dem Versorger deshalb eine Erhöhung der Allgemeinen Tarife zum 01.05. möglich sein undzwar auch gegenüber solchen Tarifkunden, die den Vertrag erst am 28.04. abgeschlossen hatten, und bei denen nach deren Vertragsabschluss keine Kostensteigerungen aufgetreten waren. Der Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses spielt dabei innerhalb der Betrachtung gerade keine Rolle und  kann keine Rolle spielen. Bei Tarifkunden gibt es deshalb keinen individuellen Maßstab der Billigkeit.

Der genannte Hinweisbeschluss des LG Köln bezieht sich auf Tarifkunden.

Anders verhält es sich bei Sondervertragskunden, bei denen über eine Preisänderungsklausel tatsächlich nur nach dem individuellen Vertragsabschluss gestiegene Kosten über Preiserhöhungen weitergegeben werden dürfen. Bei Sonderverträgen kommt es also gerade auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die Kostenentwicklung danach an. Eine bereits am 01.04. eingetretene Kostensteigerung berechtigt demnach nicht zur Preiserhöhung aufgrund einer Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag, der erst am 28.04. abgeschlossen wurde. Dies führt dazu, dass Sondervertragskunden mit sonst gleichen Verträgen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden,  zu verschieden hohen Preisen beliefert werden müssen, weil eingetretene Kostensteigerungen über Preisänderungsklauseln nicht auf alle Sondervertragskunden gleichermaßen weitergewälzt werden können. Spiegelbildlich verhält es sich bei Preisanpassungen wegen gesunkener Kosten zu Gunsten der Sondervertragskunden ebenso. Der Sondervertragskunde, der am 28.04. seinen Vertrag abgeschlossen hat, kann keine Preisanpassung zu seinen Gunsten verlangen, wenn die Kosten zum 01.04. rückläufig waren. Ein Sondervertragskunde, der seinen Vertrag am 15.03. abgeschlossen hatte, hingegen schon. Bei Sondervertragskunden gäbe es mithin einen individuellen Maßstab der Billigkeit. Dem einzelnen Sondervertragskunden darf es völlig egal sein, ob andere Neu- oder Bestandskunden benachteiligt werden oder nicht. Er hat sich schließlich durch den Vertragsabschluss in keine Schicksalsgemeinschaft eingekauft, sondern ein bestimmtes Äquivalenzverhältnis bei Vertragsabschluss vereinbart, das im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren ist.

Wurde bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt (VIII ZR 138/07 Tz. 16), sieht es noch einmal anders aus.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 30. Juli 2009, 20:57:33
@RR-E-ft
Sie kommen einfach nicht davon los, bestehende Sonderverträge mit zukünftig den Vorgaben des 8. Zivilsenats entsprechenden Sonderverträgen zu vermischen.

Bei Altverträgen mögen Ihre Ausführungen vollständig zutreffen. Nur bei Altverträgen sind diese Ausführungen überflüssig, da diese in aller Regel keine den Vorgaben des 8. Zivilsenats entsprechenden Preisänderungsklauseln beinhalten. Die dort vorliegenden Klauseln dürften größtenteils wegen § 307 BGB unwirksam sein.

Eine für jeden Sonderkunden individuelle Preisfestsetzung ist mit den Vorgaben des BGH an Preisänderungsklauseln nicht vereinbar. Das gesetzliche Preisänderungsrecht wird nur dann unverändert in Sonderverträge übernommen, wenn ihm auch dort ein allgemeines für Jedermann gültiges Preissystem zugrunde liegt. Eine unveränderte Übernahme liegt dann nicht vor, wenn die Klausel zwar wortgleich aber in ihrer Auslegung ungleich übernommen werden soll. Dadurch ist die Rechtsprechung zu den Grundversorgungsverhältnissen auf die Sonderverträge 1 : 1 übertragbar.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 30. Juli 2009, 21:36:46
Zitat
Original von nomos

Da man wohl überwiegend nur solche verbraucherfeindlichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, will man bei der gegebenen Entwicklung von Versorgerseite jetzt die Billigkeitsprüfung.  Das ist doch immerhin eine interessante Entwicklung!

Man könnte das fair und offen regeln, wenn man nur wollte. Man muss sich dann halt uneingeschränkt in alle Bücher blicken lassen.
@ nomos: finde ich auch, eine sehr interessante Entwicklung.
Nehmen wir mal an, ein Versorger hat vier Tarifvarianten im Angebot und die Tarifpreise müssten alle billigkeitshalber mindestens monatlich den schwankenden Kosten angepasst werden. Nehmen wir weiter an, die Verbraucher bleiben vorerst misstrauisch. Dann wären vom Versorger jährlich 4 mal 12 = 48 nachprüfbare Billigkeitsnachweise zu erbringen.

Ich kann mir vorstellen, dass den Versorgern dann doch eine Preisanpassugsklausel angenehmer wäre, selbst wenn sie ausgewogen, klar und verständlich ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 30. Juli 2009, 21:43:36
Zitat
Original von courage
Nehmen wir mal an, ein Versorger hat vier Tarifvarianten im Angebot und die Tarifpreise müssten alle billigkeitshalber mindestens monatlich den schwankenden Kosten angepasst werden. Nehmen wir weiter an, die Verbraucher bleiben vorerst misstrauisch. Dann wären vom Versorger jährlich 4 mal 12 = 48 nachprüfbare Billigkeitsnachweise zu erbringen.

Ich kann mir vorstellen, dass den Versorgern dann doch eine Preisanpassugsklausel angenehmer wäre, selbst wenn sie ausgewogen, klar und verständlich ist.

Die Bezugskosten schwanken in der Regel nicht monatlich. Da man die einzelnen Preisanpassungen auch jährlich oder sogar rückwirkend für alle 3 Jahre einklagen kann, kann man das Ganze auch in einem Verfahren (pro Tarif) erledigen.

Bei nachgewiesener Billigkeit trägt die Kosten der Kunde, sonst das EVU.
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Beitrag von: reblaus am 30. Juli 2009, 21:55:38
@Courage
Eine ausgewogene Preisanpassungsklausel ohne Billigkeitskontrolle kann ich mir sehr schwer vorstellen.

Als Denkmodelle kommen nur befristete Festpreisverträge oder Preisanpassungsklauseln mit Billigkeitskontrolle in Frage.

@Black
Die Zukunft sieht vor, dass solche Prozesse gar nicht mehr geführt werden. Idealerweise wollen wir Kunden nicht in die Bücher der Versorger schauen, sondern in die Listen von Verivox, ob da nicht einer günstiger ist, als der eigene.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: tangocharly am 30. Juli 2009, 23:02:48
Zitat
@reblaus
Das LG Köln Hinweisbeschl. v. 7.01.2009 Az. 90 O 41/07 hat bereits entschieden, dass ein Vorziehen von bereits bekannten aber erst später wirksamen Bezugskostensteigerungen unbillig ist, da dadurch Verbraucher benachteiligt werden, die ihren Vertrag vor der Wirksamkeit der Bezugskostensteigerung beenden. Das gleiche muss im Umkehrschluss auch für das Ansparen von bereits erfolgten Bezugskostensteigerungen für eine spätere hohe Preiserhöhung gelten. Hierdurch werden Neukunden ungerechtfertigt benachteiligt. Diese vereinbaren mit Vertragsbeginn einen Preis mit dem die gesamte Kostenstruktur des Versorgers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgegolten wird. Dem Neukunden dürfen daher sämtliche Kostensteigerungen, die vor seinem Vertragsschluss entstanden sind, nicht mehr entgegen gehalten werden. Da die allgemeinen Tarife für Jedermann gelten, bedeutet dies, dass wegen der Rücksichtnahme auf Neukunden und abwandernde Kunden Kostensteigerungen nur zeitgleich mit ihrem Entstehen weitergereicht werden dürfen. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Haben Sie dies wirklich aus dem Beschluß LG Köln so heraus gelesen. Hört sich zwar elegant an, weil man den Verbraucher ja anders herum auch mit seinem fehlenden Widerspruch in die Pfanne hauen will. Ist aber betriebswirtschaftlich nicht unbedenklich. Denn das Streben nach Deckungsbeiträgen ist ja zunächst nichts Verwerfliches.
Gehen Sie mal davon aus, der (Grund-)Arbeitspreis lag im Dezember bei 5,0 ct. Im Januar steigt der Bezug um 0,2 ct. Im April um weitere 0,2, ct. Im Juli um weitere 0,2 ct. Im Oktober will das EVU anpassen, weil eine weitere Bezugssteigerung von 0,2 ct eintritt.
Wie sieht das Ergebnis Ihrer Meinung dann aus:

(1) neuer Arbeitspreis ab Oktober: 5,2 ct
oder
(2) neuer Arbeitspreis ab Oktober: 5,8 ct

Konsequenz: der Versorger muß alle Vierteljahr anpassen und schafft aus seiner Sicht den erwünschten Deckungsbeitrag. Macht er dies nicht, gewinnt der Verbraucher 0,6 ct.
(Anm.: das mit dem \"Gewinn\" ist natürlich nur ein rhetorisches Plasphem   8) ).

War das so gemeint ?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 30. Juli 2009, 23:47:32
Zitat
Original von Black
Bei nachgewiesener Billigkeit trägt die Kosten der Kunde, sonst das EVU.
Die Beweislast und die Pflicht zum Nachweis der Billigkeit hat der, der die Leistung bestimmt.

Das wäre eine faire Regelung. [/list]*) In anderen Wirtschaftsbereichen (http://bundesrecht.juris.de/kredwg/__44.html) kann der Gesetz- und Verordnungsgeber das auch.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2009, 00:38:05
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Sie kommen einfach nicht davon los, bestehende Sonderverträge mit zukünftig den Vorgaben des 8. Zivilsenats entsprechenden Sonderverträgen zu vermischen.

Bei Altverträgen mögen Ihre Ausführungen vollständig zutreffen. Nur bei Altverträgen sind diese Ausführungen überflüssig, da diese in aller Regel keine den Vorgaben des 8. Zivilsenats entsprechenden Preisänderungsklauseln beinhalten. Die dort vorliegenden Klauseln dürften größtenteils wegen § 307 BGB unwirksam sein.

Eine für jeden Sonderkunden individuelle Preisfestsetzung ist mit den Vorgaben des BGH an Preisänderungsklauseln nicht vereinbar. Das gesetzliche Preisänderungsrecht wird nur dann unverändert in Sonderverträge übernommen, wenn ihm auch dort ein allgemeines für Jedermann gültiges Preissystem zugrunde liegt. Eine unveränderte Übernahme liegt dann nicht vor, wenn die Klausel zwar wortgleich aber in ihrer Auslegung ungleich übernommen werden soll. Dadurch ist die Rechtsprechung zu den Grundversorgungsverhältnissen auf die Sonderverträge 1 : 1 übertragbar.

@reblaus

Ich kann Ihre Ausführungen nicht nachvollziehen, was nichts heißen muss.
Vor allem komme ich nicht von den Inhalten meiner - maßgeblich auch in den Rechtsabteilungen von Energieversorgungsunternehmen - absolvierten juristischen Ausbildung los, wofür ich um Nachsicht bitte.

Ich dachte, Sie hätten die Entscheidungen VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 und KZR 2/07 gelesen, aus denen Ihnen gerade noch eine Synthese vorschwebte. Gerade KZR 2/07 zeigt doch die Unterschiede zwischen (grundversorgten) Tarifkunden und Sondervertragskunden deutlich auf.

Ein vereinbarter Sondervertragspreis wird auch im Falle einer vereinbarten Preisänderungsklausel unbestreitbar nicht zu einem Allgemeinen Tarif. Sonderpreise unterliegen der Vertragsfreiheit und werden zuweilen bereits vor Vertragsabschluss sehr individuell kalkuliert. Wer in der Energiewirtschaft an entsprechender Stelle tätig ist, weiß das.

Splittet man einen Sondervertragspreis gedanklich in einen vereinbarten Anfangspreis und eine der Billigkeitskontrolle unterliegende Preisänderung, die das bestehende Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis wahren soll und muss, dann kann der Maßstab der Billigkeitskontrolle nur ein individueller sein.

Es dürfen nur solche Kostenerhöhungen für eine Preiserhöhung gegenüber dem konkreten Sondervertrags- Kunden herangezogen werden, die tatsächlich erst nach dem individuellen Vertragsabschschluss mit dem entsprechenden Kunden eingetreten sind. Schließlich geht es doch um das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis, das durch eine Preisänderungsklausel  gewahrt werden muss. Für Preisanpassungen zugunsten des Kunden gilt spiegelbildlich Entsprechendes.

Daran ändert auch nichts, wenn man es als zulässig erachtet, dass der Lieferant den Sondervertragspreis durch öffentliche Bekanntgabe nach billigem Ermessen abzuändern gleichermaßen berechtigt und verpflichtet sein soll. Die öffentliche Bekanntgabe wird wohl eben etwas differenzierter als bei der öffentlichen Bekanntgabe einer Neufestsetzung  der Allgemeinen Preise der Grundversorgung ausfallen müssen.

Ob das bei Vertragsabschluss durch die Preisvereinbarung konkret gebildtete Äquivalenzverhältnis noch gewahrt ist oder aber durch eine vorgenommene Preisänderung zu Gunsten des Lieferanten oder aber eine unterlassene Preisänderung zu Gunsten des Kunden nachträglich zu Gunsten des Lieferanten und somit zu Lasten des Kunden  verschoben wurde, hätte eine Billigkeitskontrolle in Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis  dabei erst zu erbringen.

Es darf nicht der Fehler begangen werden, ein gesetzliches Leistungsbestimmunsgrecht mit einem vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht oder einer Preisänderungsklausel gleichzusetzen.

Sowohl ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht als auch ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht, das die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB zur Folge hat,  führen zwar zur Billigkeitskontrolle, jedoch ist der Prüfungsmaßstab dabei zwangsläufig ein anderer, was gerade der VIII. Zivilsenat aufzeigt (VIII ZR 138/07 Tz. 16).

Ich habe es so verstanden, dass Black und Ronny es  in Sonderverträgen, bei denen bei Vertragsabschluss kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vereinbart wurde, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt (VIII ZR 138/07), für möglich halten, dass ein vereinbarter Sonderpreis unter Zugrundelegung einer bestimmten Preisänderungsklausel  nach billigem Ermessen gleichermaßen nachträglich abgeändert werden kann und muss, um das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss zu wahren, was gerichtlich kontrolliert werden können soll...

Wird eine Kostenerhöhung nach Vertragsabschluss durch eine Preisänderung dabei nicht vollständig an den Kunden  weitergegeben, verschiebt sich das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zu Gunsten des Kunden. Wird dieses neue Äquivalenzverhältnis etwa zwischen den Parteien vereinbart, ist dieses und nicht etwa das ursprünglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis durch zukünftige Preisanpassungen fortan zu wahren...

Bei Sondervertragskunden müssen nachträgliche Kostensenkungen unverzüglich und vollständig preiswirksam werden, die Preise zugunsten der Kunden angepasst werden, um das konkret vereinbarte Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren.

Bei grundversorgten Tarifkunden ist es selbstverständlich auch unzulässig, bereits absehbare zukünftige Kostenerhöhungen vor dem tatsächlichen Eintritt der Kostenerhöhungen einzupreisen. Jedoch ist es dort ausdrücklich zulässig, Kostenerhöhungen nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung einzupreisen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 31. Juli 2009, 07:24:25
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Bei grundversorgten Tarifkunden ist es selbstverständlich auch unzulässig, bereits absehbare zukünftige Kostenerhöhungen vor dem tatsächlichen Eintritt der Kostenerhöhungen einzupreisen. Jedoch ist es dort ausdrücklich zulässig, Kostenerhöhungen nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung einzupreisen.
Können Sie mir einen einzigen plausiblen Grund liefern, warum ein Neukunde Preiserhöhungen akzeptieren sollte, die auf Kostensteigerungen beruhen, die bereits lange vor seinem Vertragsschluss entstanden sind?

Das Äquivalenzverhältnis ist sowohl im Grundverhältnis als auch im Sondervertrag jeweils individuell einzuhalten. Aus diesem Grund ist eine unverzügliche Weitergabe von Kostensteigerungen bei für jedermann geltenden Tarifen geboten. Welcher Privatverbraucher schließt schon zu einem individuell ausgehandelten Preis ab?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 31. Juli 2009, 09:27:24
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Können Sie mir einen einzigen plausiblen Grund liefern, warum ein Neukunde Preiserhöhungen akzeptieren sollte, die auf Kostensteigerungen beruhen, die bereits lange vor seinem Vertragsschluss entstanden sind?
Stichwort Tarifkundenbelieferung zum Allgemeinen Tarif und der Unterschied zum Sondervertragskunden usw.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59299#post59299)[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Opa Ete am 31. Juli 2009, 09:33:44
Moin zusammen,

hier geht doch einiges durcheinander. Es geht hier nicht um Altverträge,
da sind nach höchstrichterlichen Urteilen fast alle Klauseln ungültig,  sondern einzig um die Zukunft. Natürlich lassen sich Preisanpassungsklauseln finden, die gerichtsfest sind und keine der beiden Seiten bevorzugt, mit solchen Klauseln muss der Preis für absehbare Zeit feststehen. Von mir aus kann der Gaspreis auch an den Ölpreis, den Lebenshaltungsindex oder Bananen gekoppelt sein, dass einzige was ich verlange ist, dass die EVUs bei Preiserhöhungen und -senkungen kein Ermessungsspielraum haben. Nachdem solche Klauseln gefunden und angewendet werden, schließt sich m.E. eine Billigkeitskontrolle aus. Ich könnte einzig den Anfangspreis rügen - den habe ich aber gerade mit meiner Unterschrift anerkannt. Ich finde so schwer ist das Thema doch garnicht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 31. Juli 2009, 09:40:14
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Bei grundversorgten Tarifkunden ist es selbstverständlich auch unzulässig, bereits absehbare zukünftige Kostenerhöhungen vor dem tatsächlichen Eintritt der Kostenerhöhungen einzupreisen. Jedoch ist es dort ausdrücklich zulässig, Kostenerhöhungen nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung einzupreisen.
Können Sie mir einen einzigen plausiblen Grund liefern, warum ein Neukunde Preiserhöhungen akzeptieren sollte, die auf Kostensteigerungen beruhen, die bereits lange vor seinem Vertragsschluss entstanden sind?

Weil der Versorger schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Preisanhebung berechtigt gewesen wäre. Hätte er dies getan, hätte der Kunde schon früher den höheren Preis zahlen müssen. Er hat daher Geld gespart.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 31. Juli 2009, 10:27:31
@ Opa Ete

Ganz so einfach ist es leider doch nicht, was uns nicht davon abhalten soll, Lösungen zu diskutieren.

Zitat
da sind nach höchstrichterlichen Urteilen fast alle Klauseln ungültig, sondern einzig um die Zukunft.
völlig korrekt.

Zitat
Natürlich lassen sich Preisanpassungsklauseln finden, die gerichtsfest sind und keine der beiden Seiten bevorzugt,
Ihre Überzeugung in Ehren, aber bis jetzt hat ja noch keine Klausel gehalten. Weniger, weil die Versorger alle Bescheißen wollten, sondern weil es völlig unklar war, wie diese Klausel denn nun gestrickt sein muss. Der Lösungsvorschlag des BGH liegt ja nun gerade darin, die Klausel inhaltlich gar nicht auszugestalten, weil ihm völlig bewusst ist, dass dies angesichts der Komplexität der preisbildenden Mechanismen schlicht unmöglich ist, sondern die - völlig intransparente - gesetzliche Formulierung zu übernehmen.

Zitat
mit solchen Klauseln muss der Preis für absehbare Zeit feststehen.
Das ist nun gerade nicht der Fall. Wenn Preisänderungen weitergeben werden können und müssen, kann sich der Preis mit jedem Quartal ändern.

Aber wenn Sie Preissicherheit für einen längeren Zeitraum haben wollen, dann schließen Soe mit dem Lieferanten Ihrer Wahl doch einen Festpreisvertrag für eine oder zwei Jahre ab. Ärgerlich wird es für Sie nur, wenn dann die Preise in Verträgen mit Preisklauseln sinken.

Zitat
Nachdem solche Klauseln gefunden und angewendet werden, schließt sich m.E. eine Billigkeitskontrolle aus.
Hier liegt ein Missverständnis vor: Wenn der Versorger wegen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dann ist die gesetzliche Folge davon, dass die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes auf ihre Billigkeit überprüfbar. (Hier gibt es natürlich Details, die noch nicht ganz klar sind.)

Eine Klausel ohne Ermessen wäre eine mathematische Preisformel, aus der sich rechnerisch ergibt, wie sich aus z.B. dem Heizölpreis der Gaspreis ergibt. Da haben Sie natürlich aber auch keinerlei Planungssicherheit und verständlich sind diese Klauseln erst recht nicht.

ABER: Wir reden hier ja von der Zukunft und von der Gegenwart. Wir reden also von einem Markt, in dem inzwischen in allen Gebieten der Bundesrepublik mehrere Gasversorger ihre Leistungen anbieten. Die Zahl steigt ständig weiter. Die Lieferanten sind auch nicht alle Töchter der großen Versorger. Es gibt eine ganze Reihe selbstständiger Versorger.

Im Interesse aller Marktteilnehmer wäre es daher, wenn die Verbraucher nicht lamentieren, wie sie Preise ihres Lieferanten überprüfen können, sondern sich einen Lieferanten suchen, der sie zu den Konditionen beliefert, die ihnen genehm sind. Und wenn der neue Lieferant durch einen noch billigeren oder besseren Lieferanten getoppt wurde, dann wechselt der Verbraucher halt wieder.

Und wenn der neue Lieferant einen schlechten Service bietet, dann können Sie sich ja vielleicht doch überlgen, was es ihnen wert ist, zu einem Servicecenter gehen zu können und mit jemandem zu reden, der sich auskennt.

Es herrscht Wettbewerb. Nur wenn dieser genutzt wird, dann sinken die Preise!
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Beitrag von: Kampfzwerg am 31. Juli 2009, 10:35:48
@Black @nomos

Danke. Natürlich haben Sie Recht.
Da war sie, meine kurze Aufmerksamkeits(s)panne.:D
Ich hatte bei Betrachtung der Perspektive wohl den Fluchtpunkt verwechselt ;-)
Spätnachmittag, Juristendeutsch und Versorgerseite, sorry Ronny.
Aus Verbrauchersicht ist eben das Ergebnis wichtig, verbraucherfreundlich.


Zitat
Original von nomos
Da man wohl überwiegend nur solche verbraucherfeindlichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, will man bei der gegebenen Entwicklung von Versorgerseite jetzt die Billigkeitsprüfung. Das ist doch immerhin eine interessante Entwicklung!

Original von nomos
Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, die Billigkeit der einseitig festgelegten Leistung zu überprüfen. Die Daten und Fakten kennt der Versorger alleine, das ist einseitig und nicht fair. Der Nachweis der Billigkeit mit geeigneten Mitteln ist per Gesetz oder Verordnung zu regeln. Man könnte die Prüfung ja z.B. im Rahmen jeder Jahresabschlußprüfung verpflichtend durch Wirtschaftsprüfer vorgeben und den Nachweis zum Beispiel gegenüber den Kartellbehörden führen lassen. *)
Die Regelung kann nur lauten:

Die Beweislast und die Pflicht zum Nachweis der Billigkeit hat der, der die Leistung bestimmt.

Das wäre eine faire Regelung.

Die Entwicklung und damit die Argumentation der Versorger schwankt seit Anfang des Preisprotestes, wie Fähnchen im Wind.
Je nachdem, welche Gerichtsurteile zur Zeit ihren Zielen und Pfründen opportun sind. Ein und derselbe Kunde bzw. Vertrag wurde je nach Gusto mal als Tarif, später als SV und dann wieder, back to the roots?, als Tarifkunde behandelt.
Wie Wellen in der Brandung, parallel gewichtet zur aktuellen Urteilsquantität.
Das hatte und hat bis dato nichts mit Fairness zu tun.
Das sehe ich genau so wie nomos.

Es geht nämlich auch anders.

Bei Betriebsrenten z. B. hat der Arbeitgeber gem. § 16 BetrAVG eine Anpassungsprüfungspflicht (http://dejure.org/gesetze/BetrAVG/16.html)
Das gibt dem Versorgungsempfänger zumindest einen Anspruch auf die Durchführung der Anpassungsprüfung. Sollte demnach ein Anpassungsbedarf festgestellt werden, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Und die Belange von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, also beider Parteien, sind zu berücksichtigen.

§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
[ ]
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Opa Ete am 31. Juli 2009, 11:02:55
@Ronny

Natürlich wollten die Versorger sich mit ihren Wischiwaschi Klauseln eine Hintertür offenlassen, die wurde ja nun gottlob geschlossen.
Und wenn sie sich die Bilanzen der letzten Jahre aller EVUs angucken, dann wissen sie, dass die Versorger die Verbraucher regelrecht abgezockt und ausgeplündert haben. Ich lasse mich auch abzocken, wenn ich eine faire Chance hatte. Wenn ich mich an der Börse mit Aktien verspekuliere, kann ich auch keinem anderen die Schuld geben. Auf dem Energiemarkt aber gibt es keine Chancengleichheit. Der Strom- und Gasmarkt ist genauso wie der Benzinmarkt ein Oligopol, 3-4 große Unternehmen beherrschen den Markt, teilen ihn zum Teil noch auf (siehe EON) und sprechen die Preise ab. Ich persönlich halte auch das ganze Wechselgequatsche für falsch. Ob sie von einer EON-Tochter zu einer Vattenfall-Tochter wechseln, macht den Kohl nicht fett. Beschiissen werden sie von beiden.
Klauseln, in denen mathematische Formeln eine Erhöhung oder Senkung des Preises vorschreiben muss es geben. Ich geb zu, das kann auf Festpreise rauslaufen - muss aber nicht. In 10 jährigen Mietverträgen wird auch eine jährliche Steigerung vereinbart, ich weiß, was ich im 10. Jahr an Miete zahle. Es ist Sache des Unternehmens sowas zu kalkulieren und meine Sache, mich auf sowas einzulassen. Bei solchen Klauseln liegt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, also kann es auch keine Unbilligkeitsprüfung geben!
Nochmal ganz klar gesagt: mir kommt es garnicht so sehr auf Preissenkungen an, ich will, dass die EVUs den Preis nicht mehr nach Gutdünken festlegen können, so nach dem bisherigen Motto \"leider müssen wir ihnen mitteilen der Gaspreis erhöht sich um 20%\".
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 31. Juli 2009, 11:08:24
Zitat
Original von nomos
Der Nachweis der Billigkeit mit geeigneten Mitteln ist per Gesetz oder Verordnung zu regeln.  Man könnte die Prüfung ja z.B. im Rahmen jeder Jahresabschlußprüfung verpflichtend durch Wirtschaftsprüfer vorgeben ....
@ nomos
Das finde ich keine gute Idee: Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, womöglich noch durch dieselben, die seit Jahrzehnten beim Versorger tätig sind und vom Versorger selbst bestellt sind und bereits Gefälligkeitstestate zur Billigkeit der Tarife erstattet haben.

@ Opa Ete
Ich bin für eine Preisanpassungsklausel, die die Tarife an die Steigerung der Vorstandsbezüge bindet, nur umgekehrt proportional.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 31. Juli 2009, 11:20:58
Zitat
Original von courage
Zitat
Original von nomos
Der Nachweis der Billigkeit mit geeigneten Mitteln ist per Gesetz oder Verordnung zu regeln.  Man könnte die Prüfung ja z.B. im Rahmen jeder Jahresabschlußprüfung verpflichtend durch Wirtschaftsprüfer vorgeben ....
@ nomos
Das finde ich keine gute Idee: Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, womöglich noch durch dieselben, die seit Jahrzehnten beim Versorger tätig sind und vom Versorger selbst bestellt sind und bereits Gefälligkeitstestate zur Billigkeit der Tarife erstattet haben.
Hier klicken (http://bundesrecht.juris.de/kredwg/__30.html)[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 31. Juli 2009, 11:46:28
@ Opa Ete

Zitat
Natürlich wollten die Versorger sich mit ihren Wischiwaschi Klauseln eine Hintertür offenlassen, die wurde ja nun gottlob geschlossen.
Und wenn sie sich die Bilanzen der letzten Jahre aller EVUs angucken, dann wissen sie, dass die Versorger die Verbraucher regelrecht abgezockt und ausgeplündert haben.
Meinen Sie denn die von Ihnen vermutete Abzocke hätte nicht stattgefunden, wenn die Preisklauseln wirksam gewesen wären? Im Grundversogungsbererich wird doch genau die gleiche Abzocke unterstellt, und da gibt es ein gesetzliches Preisanpassungsrecht.

Die ganze Geschickte mit den Preisklauseln ist nur eine reine Formalie. Die Musik spielt bei der Überprüfung der Preise und nicht bei der Überprüfung der AGB-Klauseln.

Zitat
Auf dem Energiemarkt aber gibt es keine Chancengleichheit. Der Strom- und Gasmarkt ist genauso wie der Benzinmarkt ein Oligopol, 3-4 große Unternehmen beherrschen den Markt, teilen ihn zum Teil noch auf (siehe EON) und sprechen die Preise ab. Ich persönlich halte auch das ganze Wechselgequatsche für falsch. Ob sie von einer EON-Tochter zu einer Vattenfall-Tochter wechseln, macht den Kohl nicht fett. Beschiissen werden sie von beiden.
Schauen Sie doch mal bei Verivox rein und dann auf die Internetseiten der Lieferanten: Ist Goldgas in der Hand großer Versorger? Ist Lichtblick in der Hand großer Versorger? Sind alle Stadtwerke, die Energie anbieten, in der Hand großer Versorger?

Außerdem: Verwechseln Sie bitte nicht den Strom- mit dem Gasmarkt. Im Strommarkt bestehen konkrete Befüchtungen, die Großen würden die Preise manipulieren. Im Gasmarkt ist das nicht der Fall.

Zitat
Klauseln, in denen mathematische Formeln eine Erhöhung oder Senkung des Preises vorschreiben muss es geben. Ich geb zu, das kann auf Festpreise rauslaufen - muss aber nicht.
Wie soll denn eine mathematische Preisgleitformel auf einen Festpreis rauslaufen?

Zitat
In 10 jährigen Mietverträgen wird auch eine jährliche Steigerung vereinbart, ich weiß, was ich im 10. Jahr an Miete zahle.

Bei der Miete schwanken doch aber die preisbestimmenden Faktoren nicht. Da kann man sowas machen. Die Faktoren, die schwanken, sind brav in die Nebenkosten ausgelagert.

Ganz anders bei den Gasbezugskosten. Da haben Sie doch 2008 gesehen, wie stark die Ölpreise geschwankt haben.

Zitat
Es ist Sache des Unternehmens sowas zu kalkulieren und meine Sache, mich auf sowas einzulassen. Bei solchen Klauseln liegt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, also kann es auch keine Unbilligkeitsprüfung geben!

Nochmal ganz klar gesagt: mir kommt es garnicht so sehr auf Preissenkungen an, ich will, dass die EVUs den Preis nicht mehr nach Gutdünken festlegen können, so nach dem bisherigen Motto \"leider müssen wir ihnen mitteilen der Gaspreis erhöht sich um 20%\".


Na dann schnell rein zu Verivox und eines der vielen Festpreisangebote abgeschlossen.

Bei den Preisanpassungsklauseln, um die es hier in der Diskussion geht, handelt es sich nun einmal um Klauseln, die dem Verwender ein Ermessen einräumen. Damit werden Sie nicht glücklich.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2009, 12:28:40
@Ronny

Wenn man es als Lieferant freiwillig auf sich nimmt, in einem Sondervertrag mit vereinbartem Sonderpreis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren, welches gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, das konkret gebildete  Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis durch Preisanpassungen entsprechend der eigenen Kostenententwicklung jederzeit zu wahren, insbesondere Kostensenkungen nach Vertragsabschluss vollständig weiterzugeben, dann muss man gewiss dafür Sorge tragen, die damit freiwillig eingegangene Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner auch zuverlässig zu erfüllen. Die damit eingegangene Verpflichtung zur Preisanpassung besteht dann nicht nur pro Forma, sondern es handelt sich um eine wesentliche Vertragspflicht.

Darüber sollte kein Missverständnis bestehen.

Ich habe es so verstanden, dass Sie eine entsprechende Verpflichtung im konkreten Vertragsverhältnis dann auch jedenfalls zuverlässig erfüllen wollen, was Gerichte kontrollieren können sollen. Möglicherweise gestaltet sich das nicht eben einfach. Die Anforderungen an das Vertragsmanagement steigen. Wer wohl damit nicht glücklich wird, muss sich erst erweisen.

Zitat
Original von reblaus
@Courage
Eine ausgewogene Preisanpassungsklausel ohne Billigkeitskontrolle kann ich mir sehr schwer vorstellen.

Als Denkmodelle kommen nur befristete Festpreisverträge oder Preisanpassungsklauseln mit Billigkeitskontrolle in Frage.

@Black
Die Zukunft sieht vor, dass solche Prozesse gar nicht mehr geführt werden. Idealerweise wollen wir Kunden nicht in die Bücher der Versorger schauen, sondern in die Listen von Verivox, ob da nicht einer günstiger ist, als der eigene.

@reblaus

Die eingeschränkte Vorstellungskraft wie auch die Begrenzung von Denkmodellen ist bedauerlich. Wenn Preisänderungsklauseln Preisanpassungen verpflichtend nach gerichtlich zu überprüfender Billigkeit vorsehen, dann steigt die Zahl deshalb möglicher Prozesse sprunghaft.  Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist dann gerade für diese Kunden aufgrund der Vertragsgestaltung der Lieferanten in der Zukunft vorgesehen. Davon gehen auch Black und Ronny aus. Jedenfalls bekunden sie es so.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Opa Ete am 31. Juli 2009, 13:41:04
@Ronny

Natürlich wird in der Grundversorgung auch abgezockt, nur die Überprüfung
ist dort schwieriger.
Schauen sie sich mal den Marktanteil von Goldgas oder Lichtblick an.
Wie kommen sie zu der irrigen Ansicht, dass auf dem Gasmarkt die Preise nicht manipuliert werden, dort werden sie sogar diktiert.
Schauen sie sich mal Ladenmieten an, da werden sie sehen, wie die schwanken und nicht wegen der Nebenkosten.
Zum letzten mal.: ich lehne Preisgleitklauseln, die dem Versorger einen Ermessungsspielraum geben ab, da kommen wir ja vom Regen in die Traufe, oder hat der Kunde auch einen Ermessensspielraum, wieviel er zahlen will. Gibts ja schon in manchen Restaurants, war das Essen gut zahlt der Kunde mehr. Genauso bei den EVUs für guten ind schlechten Service?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 31. Juli 2009, 14:16:50
Zitat
Original von RR-E-ft
 Wenn Preisänderungsklauseln Preisanpassungen verpflichtend nach gerichtlich zu überprüfender Billigkeit vorsehen, dann steigt die Zahl deshalb möglicher Prozesse sprunghaft.  Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist dann gerade für diese Kunden aufgrund der Vertragsgestaltung der Lieferanten in der Zukunft vorgesehen. Davon gehen auch Black und Ronny aus. Jedenfalls bekunden sie es so.

Exakt. ich gehen aber nicht von einer Zunahme der Prozesse aus. Wer bislang das Preisanpassungsrecht generell angegriffen hat, wird in Zukunft (wieder) die Unbilligkeit rügen.

Derartige Verfahren sind komplizierter und mit einem höheren Kostenrisiko (Gutachterkosten) für den Kunden behaftet, da sinkt die Klagefreudigkeit.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 31. Juli 2009, 14:41:26
Zitat
Original von Black
...
Derartige Verfahren sind komplizierter und mit einem höheren Kostenrisiko (Gutachterkosten) für den Kunden behaftet, da sinkt die Klagefreudigkeit.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2009, 14:49:35
@Black

Nun habe ich das Urteil VIII ZR 56/08, das den BGH- Anwälten des Klägers am 30.07.2009 zuging, auch gelesen.

Entscheidend ist Tz. 36

Zitat
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gem. § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass dem Haushaltskunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestaltete Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Voraussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpasungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung des Haushaltssonderkunden dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweicht.

§ 20 Abs. 1 GasGVV bestimmt, dass der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. An einem solchen Kündigungsrecht  fehlt es bei Energielieferungsverträgen, die eine Mindestvertragslaufzeit vorsehen. Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin jedenfalls nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 31. Juli 2009, 15:06:18
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: jofri46 am 31. Juli 2009, 15:33:22
@RR-E-ft

Dann liege ich mit meiner Auffassung wohl nicht falsch, dass die isolierte Übernahme der gesetzlichen Regelung als Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten wird.

Könnte das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GasGVV nicht auch bei einer vereinbarten Mindesvertragslaufzeit als vorzeitiges (Sonder-)Kündigungsrecht im Falle einer Preisanpassung vereinbart werden? Ich meine ja.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2009, 15:44:21
@jofri46

Ich habe die Urteilspassage wiedergegeben, wonach dann, wenn dem Kunden nicht ein Kündigungsrecht entsprechend § 20 Abs. 1 GVV eingeräumt ist, jene Klauseln nicht der Inhaltskontrolle standhalten. Der Grundversorgungskunde kann schließlich auch jederzeit - unabhängig von Preisänderungen - mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende den Grundversorgungsvertrag kündigen. Die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit in einem Sondervertrag weicht zu Lasten des Kunden vom Grundversorgungsvertrag ab.

Möglich erscheint jedoch vieles.

In Tz. 29 heißt es:

Zitat
\"Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).\"
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 31. Juli 2009, 16:18:20
Zitat
BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07


Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrages (Vertragsname) ebenso wie Tarifkunden aufgrund eines standartisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bedingungen über die Vertragslaufzeit in § … der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar ein Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, der Vertrag wird jedoch automatisch verlängert, wenn er von keiner der beiden Parteien gekündigt wird.

.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2009, 16:20:02
@Black

Wo haben Sie denn diese Urteilsbegründung schon wieder her?

Ein Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit ist bereits wirtschaftlich nicht mit einem unbefristeten Sondervertrag vergleichbar, der auch im Falle eines Kostenanstiegs durch ordnungsgemäße Kündigung oder  Änderungskündigung durch den Lieferanten beendet werden kann. Mit einem Tarifkundenvertrag, der aufgrund der bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht vom Versorger nicht gekündigt werden kann (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GVV enthält nur eine Klarstellung), ist ein solcher Vertrag auch nicht vergleichbar.

Ich habe den Urteilstext VIII ZR 225/07 noch nicht vorliegen.

Findet sich auch darin eine Passage folgenden Inhalts?

Zitat
\"Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).\"
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 04. August 2009, 16:21:33
Zitat
Original von Black
@RR-E-ft

Ja, diese Passage existiert, sie zeigt wenn ich mich recht erinnere eine Abweichung der selbst gewählten Klausel vom Leitbild auf.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 04. August 2009, 18:39:02
Nach dem die Urteile nun jedermann zugänglich sind, frage ich mich, wo denn die große Katastrophe für die Verbraucher zu finden ist.

Halten wir doch mal ein paar Fakten fest.

1. Die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in Sonderverträge ist zulässig.
2. Zur unveränderten Übernahme gehört zwingend die Übernahme des Kündigungsrechtes spätestens zum Zeitpunkt der Preiserhöhung.
3. Die beiden streitgegenständlichen Klauseln sind unwirksam, weil sie das gesetzliche Preisänderungsrecht zwar weitgehend aber nicht unverändert übernommen haben.
4. In aller Regel haben die Altverträge das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernommen, sondern mit geringen aber entscheidenden Abweichungen.
5. Die Regelung wird daher erst für neu abzuschließende Verträge von Bedeutung sein.
6. Die Monopolsituation dürfte in fast ganz Deutschland der Vergangenheit angehören, da zahlreiche neue Anbieter darunter ausgesprochen günstige Unternehmen in den Markt eingetreten sind.
7. Vor allem die neuen Anbieter dürften ganz wild darauf sein, Kunden zu gewinnen, sie haben ja noch keine (und den ganzen Tag Däumchen drehen im Büro ist auf Dauer auch langweilig).
8. Bei zukünftigen Preisänderungen ist es daher ganz einfach, den Vertrag vor der Preiserhöhung zu beenden und zu einem der vielen neuen Anbietern mit günstigen Tarifen zu wechseln.
9. Wenn das ganz viele Verbraucher machen, werden die Altversorger ganz schnell überlegen, ob das mit der Ölpreisbindung eine so gute Sache ist.
10. Sie werden sich auch überlegen, wie die neuen Anbieter an die günstigen Bezugskonditionen kommen, und deren Einkäufer abwerben.
11. Sie werden selbst günstigere Tarife anbieten und ihre Kunden zukünftig umsorgen, statt sie nur zu melken.
12. Jetzt habe ich noch immer das Problem für die Verbraucher nicht gefunden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 04. August 2009, 18:45:53
@ reblaus

Es ist ja auch kein Problem für Verbraucher, sondern für Verbraucheranwälte. Denen droht ein bisher ewiges Einfalltor - unwirksame Anpassungsklausel im Sondervertrag - zugeschlagen zu werden.

Es ist auch ein Problem für den Kundentypus, der gerne zum günstigen Sonderanbieter wechselt und dann nach Jahren plötzlich auf die Idee kommt, dass es doch viel schöner wäre statt VOR einer Erhöhung zu wechseln NACH der Erhöhung die gezahlten Gelder zurück zu verlangen UND am besten noch der nachfolgenden Kündigung durch den Versorger zu widersprechen um quasi dauerhaft einen niedrigen Festpreis zu bewahren.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 04. August 2009, 18:50:39
@reblaus

Viele Ihrer \"Fakten\" erscheinen nicht nachvollziehbar. Haben Sie sich die selbst ausgedacht? (Abwerbung von Einkäufern usw.)

Vielleicht liegt das Problem z.B. darin, dass der Verbraucher u.a. die Einhaltung einer bestehenden Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten nicht hinreichend kontrollieren kann.

Mit den Worten des BGH gesprochen:

Zitat
BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38

Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer.

Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag.

Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann
(Habersack, WM 2001, 753, 757).

Wenn das bereits bei öffentlich- rechtlichen Sparkassen, die in ihrem Bereich in einem harten Wettbewerb stehen, problematisch ist, dann wird es bei privatwirtschaftlichen Energieversorgungsunternehmen, die weiter auf Märkten mit erheblichen Wettbewerbsdefiziten tätig sind, wohl erst recht zutreffen.


Zitat
dpa/AFP 04.08.2009

Der Endverbraucher trägt die Kosten:
Experten rügen Wettbewerbsdefizit bei Energie

Der deutsche Strom- und Gasmarkt ist nach Angaben eines Expertengremiums nach wie vor weit von einem funktionierenden Wettbewerb entfernt. «Wir sind sehr unzufrieden mit der Wettbewerbssituation», sagte der Vorsitzende der Monopolkommission, Justus Haucap, am Dienstag in Berlin.

Vielleicht liegt das Problem auch darin:

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Vielleicht liegt das Problem auch darin:

Zitat
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz.26

Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.

Möglicherweise liegt das Problem aber auch darin,

dass der Lieferant gar nicht in der Lage ist, zu sagen, wie sich seine spezifischen Kosten nach dem konkreten Vertragsabschluss mit einem konkreten Sondervertragskunden entwickelt haben (nach oben oder nach unten) und der Lieferant deshalb selbst nicht zutreffend beurteilen kann, ob er gegenüber dem konkreten Kunden gerade zur Preiserhöhung berechtigt oder aber gerade zur Preisabsenkung verpflichtet ist... Wie sollte es dann erst der betroffene Kunde wissen können?!

Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an  nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 04. August 2009, 20:34:04
@RR-E-ft
Das einzige Argument das ich gelten lassen kann, ist die mangelnde Fähigkeit des Kunden, die Berechtigung einer Preisänderung abschätzen zu können. Wird eine Billigkeitskontrolle korrekt durchgeführt, führt sie aber zu einem fairen Ergebnis. Dieses Problem ist aber vom Gesetzgeber verursacht. Er mutet diesen Missstand den Grundversorgungskunden seit Jahr und Tag zu.

In Ihrem Zitat der Monopolkommission unterschlagen Sie, dass der Wettbewerb vor allem deshalb nicht in Gang kommt, weil nur 1% der Kunden den Versorger wechseln. Man kann die Verbraucher halt nicht zu marktgerechtem Verhalten zwingen. Aber 5 oder 10% Marktanteilsverlust hinterlassen bereits üble Bremsspuren in so mancher Bilanz, die der bisherigen Selbstbedienungsmentalität einen Riegel vorschieben dürfte.

Nur weil Sie den Urteilsausschnitt vom 19.11.08 verkürzt und wiederholt wiedergeben, ändert das noch nichts daran, dass dieser Passus sich nur auf den Anfangspreis und nicht auf spätere Preisänderungen bezog.

Das Urteil vom 29.04.2008 ist kein Widerspruch zu den Urteilen vom 15.07.2009. Es bedeutet einfach, dass diese Vorgabe auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu beachten ist. Eine billige Preisfestsetzung kann keinesfalls mit einer Beliebigkeit des gewählten Zeitpunktes einhergehen. Man muss dabei gar nicht soweit gehen wie ich, der die zeitgleiche Weiterreichung von Kostensteigerungen zumindest dann fordert, wenn der Neukunde durch andere Umstände nicht erkennen kann, dass er einen vorübergehend günstigeren Tarif abschließt, als es die Kostenstruktur eigentlich gestattet.

Wer nicht in der Lage ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen, ist dauerhaft nicht in der Lage sein Geschäft zu betreiben und wird früher oder später aus dem Markt austreten müssen. So einfach kann Kapitalismus sein, wenn man ihn lässt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 04. August 2009, 21:36:51
@reblaus

Wenn Sie nur ein Argument gelten lassen können, dann müssen Sie wohl mit dieser gewissen persönlichen  Einschränkung leben und zurecht kommen.  

Sehen Sie es mir nach, dass es mir eher um die vertragliche Verpflichtung zu Preissenkungen bei rückläufigen Kosten geht, die nicht im Kapitalismus, sondern bei Verwendung entsprechender Klauseln offenbar in der Vertragsfreiheit wurzelt. (Kleine Anmerkung am Rande: Das BGB und mit ihm § 315 BGB galt m. E. bis 1975 auch in der DaDaR)

Möglicherweise konnten Sie sich bereits in anderem Zusammenhang die E wie einfach AGB Stand 06/09 zum EinPreisTarif Strom ansehen. Siehste hier. (http://www.e-wie-einfach.de/privatkunden/strom/downloads/EPT_Strom_PK_0609_Web.pdf)

Dort ist der Strompreis für ein Jahr nach Vertragsabschluss fest vereinbart, danach kann er jährlich verändert werden in entsprechender Anwendung von § 5 GVV, wobei selbstverständlich eine Verpflichtung besteht, gesunkenen Kosten nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen, wie für sog. Internet- Ausdrucker auf geduldigem Papier zu lesen steht.


Zitat
Original E WIE EINFACH Strom & Gas GmbH

9. Preismodell und Preisanpassung

(1) Der Kunde zahlt im EinPreisTarif Strom nur einen Arbeitspreis. Einen Grundpreis hat der Kunde nicht zu entrichten. Der im Stromliefervertrag vereinbarte Arbeitspreis gilt für die Laufzeit von einem Jahr als fest vereinbart. Preisänderungen können nur zum Ende eines Vertragsjahres erfolgen und richten sich nach Abs. 2. Erfolgt keine Preisänderung zum Ende eines Vertragsjahres, so ist E WIE EINFACH für jeweils ein weiteres Vertragsjahr an den Arbeitspreis gebunden, sofern weder der Kunde noch E WIE EINFACH von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziff. 4 Gebrauch machen.
(2) Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 der StromGVV entsprechend, auf die im Auftragsformular Bezug genommen wird und die dem Kunden bei Auftragserteilung vorgelegen hat. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei E WIE EINFACH verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichenund zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der an gekündigten Preisanpassung vorangeht. E WIE EINFACH wird den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht in Text form besonders hinweisen. Preisanpassungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags die Einleitung eines Wechsels des Ver sorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber E WIE EINFACH nachweist.


E wie einfach schließt täglich eine Vielzahl dieser Verträge ab.

Demnach müsste das Unternehmen verpflichtet sein, für jeden Kunden individuell nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln, ob die spezifischen Kosten nach Vertragsabschluss zwischenzeitlich gestiegen oder gesunken sind, ob eine Berechtigung zur Preiserhöhung oder aber eine vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung besteht.

Wenn dieses Unternehmen nun die eigene AGB- Preisänderungsklausel ernst nehmen wollte, dann hätte es spätestens ein Jahr nach Produkteinführung wohl monatlich für Bestandskunden die jeweils etwa 46 Wochen zuvor den Vertrag abgeschlossen hatten,  geänderte Preise zu veröffentlichen, undzwar bundesweit, möglicherweise in der FAZ oder der taz oder in welcher bundesweit vertriebenen Tageszeitung auch immer. Ich denke nicht unbedingt, dass das wirklich  praktikabel ist und funktionieren kann.

Dass es praktikabel ist und überhaupt funktionieren kann, wäre aber vielleicht doch für beide Vertragsteile gleichermaßen  wichtig, auch wenn Sie es weder als problematisch ansehen wollen noch als Argument gelten lassen können. Ersichtlich ist, dass dabei die Kunden, abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und der jeweiligen Kostenentwicklung seither zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden müssen.

Jeder einzelne Kunde hat jeweils nach einem Jahr Vertragslaufzeit die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle bezüglich des Preises für das Folgejahr, sofern der Vertrag nicht zuvor ordnungsgemäß gekündigt wird. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer vertraglichen Verpflichtung zur Preisabsenkung wird E wie einfach wohl den Vertrag zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ordnungsgemäß kündigen, was der Vertrag ja zulässt. Die vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung gegenüber den Kunden geht damit regelmäßig  ins Leere....

Zitat
Original E WIE EINFACH Strom & Gas GmbH

4. Ordentliche Kündigung des Stromliefervertrags
(1) Dieser Stromliefervertrag ist für den Kunden und für E WIE EINFACH erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr kündbar.
(2) Der Vertrag verlängert sich für E WIE EINFACH und für den Kunden um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird.
(3) Die Kündigung dieses Stromliefervertrags hat mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres in Textform zu erfolgen.

Das ist bei allen Sonderverträgen ähnlich, so dass auch die gleiche Problematik besteht, die sich nicht jedem erschließt.

§ 5 GVV schafft eben nur dort einen ausgewogenen Interessenausgleich, wo das Recht des Versorgers zur ordnungsgemäßen Kündigung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV ausgeschlossen ist, nicht aber bei Verträgen, die vom Versorger ordnungegemäß gekündigt werden können. Nur wenn das Recht des Versorgers zur ordnungsgemäßen Kündigung ausgeschlossen ist, kann der Kunde eine bestehende Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten auch über § 315 BGB durchsetzen.

Und deshalb ist ein Preisänderungsrecht entsprechend § 5 GVV ohne gleichzeitigen  Ausschluss des Rechts zur ordnungegemäßen Kündigung durch den Lieferanten gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV m. E. immer eine einseitige Konstruktion zu Lasten des Kunden.  

Und nochmals, weil es womöglich untergegangen ist.

Mit den Worten des BGH gesprochen:

Zitat
BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38

Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer.

Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag.

Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann
(Habersack, WM 2001, 753, 757).

Das hat nichts mit Wettbewerbsintensität auf einem  Markt zu tun. Wirklich nicht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 04. August 2009, 22:51:51
@RR-E-ft
Diese Klausel hat einen gedanklichen Webfehler, da es wie ich sie verstehe für jeden Kunden ein individuelles Vertragsjahr gibt. Dann kann das gar nicht funktionieren. Wäre vereinbart, dass das Vertragsjahr für alle Kunden zum gleichen Zeitpunkt endet, und für Neukunden ein Rumpfvertragsjahr besteht, wäre an der Klausel nichts auszusetzen.

Bei E.on scheint man hauptsächlich an der Rechtsberatung zu sparen.

In dem Moment wäre auch für jeden Neukunden erkennbar, dass zu diesem Termin die Kostensteigerungen des Vorjahres weitergereicht werden, so dass ich noch nicht einmal an einer verspäteten Geltendmachung der Kosten rummäkeln würde.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 04. August 2009, 23:00:57
Zitat
Original von reblaus

@RR-E-ft
Diese Klausel hat einen gedanklichen Webfehler, da es wie ich sie verstehe für jeden Kunden ein individuelles Vertragsjahr gibt. Dann kann das gar nicht funktionieren. Wäre vereinbart, dass das Vertragsjahr für alle Kunden zum gleichen Zeitpunkt endet, und für Neukunden ein Rumpfvertragsjahr besteht, wäre an der Klausel nichts auszusetzen.

Bei E.on scheint man hauptsächlich an der Rechtsberatung zu sparen.

In dem Moment wäre auch für jeden Neukunden erkennbar, dass zu diesem Termin die Kostensteigerungen des Vorjahres weitergereicht werden, so dass ich noch nicht einmal an einer verspäteten Geltendmachung der Kosten rummäkeln würde.

@reblaus

Was ist los?

Womöglich haben Sie deren Preismodell (= Warentermingeschäft?) nicht verstanden, welches ein individuelles Vertragsjahr gerade voraussetzt.

Rumpfgeschäftsjahre mag es geben, Rumpfvertragsjahre eher nicht.

Es kommt gerade auf die Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss mit dem konkreten Kunden an, weil das konkrete Äquivalenzverhältnis nach Vertragsabschluss durch eine Preisänderungsklausel gewahrt werden muss, was dazu führt, dass auch Kostensenkungen nach Vertragsabschluss weitergegeben werden müssen. E.ON spart gewiss nicht an Rechtsberatungskosten. Zudem verfügen die selbst über exzellente Kollegen.

Zitat
Original von reblaus
Wer nicht in der Lage ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen, ist dauerhaft nicht in der Lage sein Geschäft zu betreiben und wird früher oder später aus dem Markt austreten müssen. So einfach kann Kapitalismus sein, wenn man ihn lässt.

Diese These ist vollkommen verfehlt. Wie kommen Sie denn darauf?

Jeder Sondervertrag ist, wenn er keine feste Vertragslaufzeit hat, für den Lieferanten ordnungsgemäß kündbar, so dass mit Änderungskündigungen jeweils vollkommen neue Preismodelle auf dem Markt geworfen werden können, ohne dass überhaupt auf bestehende Preisvereinbarungen und Äquivalenzverhältnisse Rücksicht genommen werden muss. Ein wirtschaftliches Risiko, bei gestiegenen Kosten bestehende unbefristete Sonderverträge zu unveränderten Preisen weiter bedienen zu müssen, besteht deshalb noch nicht einmal dann, wenn in einem befristeten Sondervertrag keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde.

Die so auf den Markt geworfenen neuen Preismodelle haben eine Chance, wenn sie der Marktlage und der aktuellen Wettbewerbssituation entsprechen. Sonst freilich nicht.

Das bestätigen die Kaufleute in den Vertrieben ebenso, wie die Kautelar- Juristen in den Rechtsabteilungen der Energiekonzerne darum wissen.
Ich habe an Konzern- Beratungen zu verschiedensten Vertragsgestaltungen teilgenommen. Auf Vertragsgestaltungen nach der Liberalisierung der Energiemärkte hatte ich einen Schwerpunkt gelegt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 05. August 2009, 00:05:49
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich habe an Konzern- Beratungen zu verschiedensten Vertragsgestaltungen teilgenommen. Auf Vertragsgestaltungen nach der Liberalisierung der Energiemärkte hatte ich einen Schwerpunkt gelegt.

Und nun? Rächer der Enterbten?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 00:09:48
@Black

Jeder Wirtschaftsjurist weiß wohl, dass reblaus´ These vollkommen verfehlt ist:

Zitat
Original von reblaus
Wer nicht in der Lage ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen, ist dauerhaft nicht in der Lage sein Geschäft zu betreiben und wird früher oder später aus dem Markt austreten müssen. So einfach kann Kapitalismus sein, wenn man ihn lässt.

Ich bezweifle schon sehr, dass sich Kapitalismus wenn man ihn lässt, durch der Billigkeit entsprechende Preiserhöhungen auszeichnet. An den Börsen dieser Welt zeichnet sich wohl immerhin ein anderes Bild.

Nach reblaus´ These müssten wohl schon viele Märkte in Deutschland zusammengebrochen sein, gerade weil der weite Spielraum der Billigkeit regelmäßig nicht den Anforderungen genügt, die an die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB zu stellen sind [vgl. nur BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06; Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08]. Ich bezweifle insbesondere  sehr, dass jene Entscheidung vom 21.04.2009 nun das Ende des deutschen Sparkassenwesens bedeutet. Fest steht wohl jedenfalls, dass jene Entscheidung des BGH nicht für die weltweite Finanzkrise verantwortlich zeichnet. ;)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 07:28:51
@RR-E-ft
Da haben Sie offensichtlich beim falschen Unternehmen gearbeitet. Hätten Sie bei den Stadtwerken Konstanz angeheuert, wüssten Sie, dass es Rumpfvertragsjahre gibt. Die Stadtwerke Konstanz bieten Erdgassonderverträge an, die jeweils zum 30.09. eines Jahres beidseitig gekündigt werden können. Zu diesem Zeitpunkt kann der Versorger die Preise anpassen. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.

Wo soll denn das überhaupt geregelt sein, dass solche Zeitkonstruktionen unwirksam sind? Und warum dürfen Warentermingeschäfte plötzlich nur noch über 12 Monate abgeschlossen werden?

Zitat
Original von reblaus Wer nicht in der Lage ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen, ist dauerhaft nicht in der Lage sein Geschäft zu betreiben und wird früher oder später aus dem Markt austreten müssen. So einfach kann Kapitalismus sein, wenn man ihn lässt.
Das war die Antwort auf diese These:

Zitat
Original von RR-E-ft Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.

Wer den Nachweis der Billigkeit nicht erbringen kann, kann seine Preise nicht gerichtsfest erhöhen, und wird früher oder später solche Verluste anhäufen, dass er aus dem Markt ausscheiden muss. Es sei denn er wird von Politikern im Wahlkampf gerettet.

Ob der Kapitalismus an der derzeitigen Krise schuld ist, oder ob es sich um gigantisches Regulierungsversagen handelt, ist natürlich ebenfalls hoch umstritten, aber nicht in diesem Thread. Sie dürfen aber annehmen, dass ich letzterer Alternative zustimme.
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Beitrag von: nomos am 05. August 2009, 09:21:31
Zitat
Original von reblaus
Wer den Nachweis der Billigkeit nicht erbringen kann, kann seine Preise nicht gerichtsfest erhöhen, und wird früher oder später solche Verluste anhäufen, dass er aus dem Markt ausscheiden muss.
nicht mehr als recht und billig  ;)

Sie plädieren doch jetzt nicht gegen den § 315 BGB?
Soll die Leistung einseitig ohne Nachweis der Billigkeit bestimmt werden können, damit das Überleben  jedes Versorgers bedingunglos gesichert ist?
Ich hatte den Eindruck, das aktuelle BGH-Urteil ermöglicht künftig eine Vertragsgestaltung die den Nachweis der Billigkeit mit einbezieht und das mindestens von Versorgerseite (und von Ihnen?) jetzt für gut befunden wurde.
[/list]
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Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 10:06:10
@nomos
Auch für Sie: RR-E-ft stellte folgende These auf.

Zitat
Original von RR-E-ft Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.
Eine solche Fehlleistung führt für mich, wie auch für Sie schlussendlich zum Marktaustritt, was recht und billig ist.

Auf welchen Gründen die administrative Fehlfunktion beruht, müssen Sie RR-E-ft fragen. Er hat scheinbar jahrelang bei Versorgern gearbeitet, und scheint sich mit den Unzulänglichkeiten dort bestens auszukennen. Lediglich die Fähigkeiten der Rechtsabteilung von E.on überschätzt er kollosal :D. Die haben dort aber soviel Geld, dass sie noch ein paar Jahrzehnte üben können. GM hat auch Jahrzehnte bis zum Bankrott gebraucht. Gut Ding will schließlich Weile haben.
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Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 10:22:19
@reblaus

Mag sein, dass ich mich zuweilen nicht klar genug ausdrücke.

Bei unbefristeten Sonderverträgen, die ordnungsgemäß durch den Lieferanten gekündigt werden können, besteht für diesen kein wirtschaftliches Risiko, bestehende Sonderverträge bei gestiegenen Kosten zu unveränderten Preisen weiterbedienen zu müssen, selbst wenn keine Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist. Wenn das schon für den Fall einer gänzlich fehlenden Preisänderungsklausel gilt, dann gilt das erst recht für den Fall, wo die Billigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Ich habe nicht in Abrede gestellt, dass das EWI Preismodell zulässig ist. Ich habe nur aufgezeigt, dass die vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung durch das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch EWI regelmäßig leerlaufen wird und dass es sich deshalb um eine einseitig begünstigende, unausgewogene Vertragskonstruktion handelt.

Preisänderunsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis der Parteien wahren.

Durch den Abschluss eines Vertrages mit Preisänderungsklausel begibt man sich nicht etwa in eine Fahrensgemeinschaft mit anderen Kunden, die einen solchen Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt bei anderer Kostenlage  abgeschlossen haben.

Bestehen denn in den Erdgas- Verträgen der Stdtwerke Konstanz GmbH für Gaslieferungen außerhalb der Grundversorgung überhaupt Preisänderungsklauseln? Und wenn ja, wie lauten diese denn?

Wenn SWK in Verträgen geregelt haben sollte, dass die Preise jeweils zum 01.09. eines Jahres angepasst werden können und müssen, so ändert dies nichts daran, dass die zum 01.09. vorzunehmende Preisänderung gegenüber den Kunden, bei denen die spezifischen Kosten nach individuellem  Vertragsabschluss gesunken sind, eine Preisabsenkung sein muss und dass hingegen gegenüber denjenigen Kunden, bei denen die spezifischen Kosten nach individuellem Vertragsabschluss gestiegen sind, die Preise erhöht werden können, so dass die Preisänderung zum 01.09. gegenüber verschiedenen Kunden im gleichen Vertragstyp je nachdem, wie sich die spezifischn Kosten nach individuellem Vertragsabschluss entwickelt haben (nach oben oder nach unten) unterschiedlich ausfallen können und müssen.

Möglicherweise wurde folgendes nicht verstanden:

Preisänderungsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis der Parteien wahren.

Eine  Preisänderungsklausel darf nur Preiserhöhungen im Umfang nach Vertragsabschluss eingetretener Kostensteigerungen ermöglichen und muss zum Ausgleich spiegelbildlich zur Weitergabe nach Vertragsabschluss gesunkener Kosten verpflichten.

Wird eine Preisänderungsklausel vertraglich vereinbart, die den Lieferanten verpflichtet, das konkrete Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren, dann besteht darin insbesondere bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht eine wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 12).

Zitat
Original von RR- E- ft
Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 11:10:35
@RR-E-ft
Dass einseitige Preisänderungsklauseln durch eine ordentliche Kündigung vom Versorger unterlaufen werden können, ist Folge der Freiheit Verträge zu schließen und zu kündigen. Diese Möglichkeit besteht aber unabhängig davon, ob das Preisänderungsrecht auf der unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechtes oder auf einer nach Ihren Kriterien wirksamen Preisänderungsklausel beruht. Es dürfen sogar Verträge, in denen überhaupt kein Preisänderungsrecht vereinbart wurde, ordentlich gekündigt werden, um danach neue Verträge mit höheren Preisen anzubieten.

Lediglich bei der Grundversorgung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versorgers ausgeschlossen.

Wer diese Möglichkeit der Preisänderung ablehnt, muss das Recht der Vertragsparteien Sonderverträge abzuschließen in Frage stellen. Das geht mir aber entschieden zu weit.

Die von Ihnen aufgezeigte Möglichkeit, die abgeschlossenen Preisänderungsklauseln zu unterlaufen, beruht aber nicht auf der Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechtes in Sonderverträge, sondern besteht unabhängig davon, so dass dieses Argument zur Ablehnung der Rechtsprechung des BGH nicht taugt.

Zitat
Eine Preisänderungsklausel darf nur Preiserhöhungen im Umfang nach Vertragsabschluss eingetretener Kostensteigerungen ermöglichen und muss zum Ausgleich spiegelbildlich zur Weitergabe nach Vertragsabschluss gesunkener Kosten verpflichten.

Als ich die gleiche These vorgestellt habe, haben Sie diese Idee zumindest für die Grundversorgung vehement abgelehnt. Heißt das etwa, dass Sie meiner Ansicht beigetreten sind?

Auf einen berechtigten Einwand von Black hin, habe ich meine These insoweit modifiziert, dass eine spätere Abwälzung von Kostensteigerungen auch bei Neukunden dann unbedenklich ist, wenn sie bei Vertragsschluss erkennen können, dass der anfängliche Vertragspreis aufgrund bereits entstandener aber noch nicht weitergereichter Kostensteigerungen günstiger ist, da auch Neukunden von dieser Praxis profitieren. Ein Neukunde kann das erkennen, wenn der Versorger feste regelmäßige Termine für seine Preisanpassungen im voraus bestimmt hat.

Für diese These beanspruche ich im übrigen auch Gültigkeit auf Bestandsverträge der Grundversorgung. Allein daraus folgt für mich, dass die allermeisten Preisfestsetzungen der Vergangenheit nicht der Billigkeit entsprachen, weil sie die Kostensteigerungen weder zeitgleich noch zu festen im voraus bestimmten Terminen weiterreichten.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 11:23:59
@reblaus

Wie lautet denn nun die Preisanpassungsklausel der gut beratenen Stadtwerke Konstanz GmbH, die in die Lieferververträge für Lieferungen außerhalb der Grundversorgung einbezogen werden?

Warum bei Preisanpassungen in der Grundversorgung nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses abgestellt werden kann, bei Sonderverträgen mit Preisänderungsklausel aber auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die danach eingetretene Entwicklung der Kostenlage abgetellt werden muss, habe ich mehrfach ausgeführt.

Zitat
Original von reblaus

Wer diese Möglichkeit der Preisänderung ablehnt, muss das Recht der Vertragsparteien Sonderverträge abzuschließen in Frage stellen. Das geht mir aber entschieden zu weit.

Warum sollten denn Sonderverträge mit fester Laufzeit ohne Preisänderungsklauseln unzulässig sein?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 11:33:44
@RR-E-ft

Es ging mir bei den Stadtwerken Konstanz nicht um die Vereinbarkeit ihrer Preisanpassungsklausel mit § 307 BGB. Ich wollte lediglich das Prinzip des einheitlichen Kündigungszeitpunktes für alle Verträge vorstellen.

Zitat
Original von RR-E-ft Warum bei Preisanpassungen in der Grundversorgung nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses abgestellt werden kann, bei Sonderverträgen mit Preisänderungsklausel aber auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die danach eingetretene Entwicklung der Kostenlage abgetellt werden muss, habe ich mehrfach ausgeführt.

Sie mögen das dargelegt haben. Dabei haben Sie aber eines vergessen. Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert in Sonderverträge übernommen werden kann, gelten nicht nur die im Bereich der Grundversorgung für § 315 BGB aufgestellten höchstrichterlichen Anforderungen auch bei Sonderverträgen mit gleicher Klausel, sondern die höchstrichterlichen Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen müssen umgekehrt auch bei der Grundversorgung gelten. Dadurch ist eine Unterscheidung Sondervertrag zu Grundversorgung obsolet.

Langjährige Bezugsverträge ohne Preisanpassungsklausel sind zulässig. Eine kartellrechtliche Problematik könnte sich nur dann ergeben wenn solche Verträge massenhaft abgeschlossen würden, und ein kritischer Marktanteil überschritten würde.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 11:39:34
Zitat
Original von reblaus
Sie mögen das dargelegt haben. Dabei haben Sie aber eines vergessen. Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert in Sonderverträge übernommen werden kann, gelten nicht nur die im Bereich der Grundversorgung für § 315 BGB aufgestellten höchstrichterlichen Anforderungen auch bei Sonderverträgen mit gleicher Klausel, sondern die höchstrichterlichen Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen müssen umgekehrt auch bei der Grundversorgung gelten. Dadurch ist eine Unterscheidung Sondervertrag zu Grundversorgung obsolet.

Wie kommen Sie denn darauf?

Das wäre wohl ein sog. Zirkelschluss.

Die Unterscheidung wird in  BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 deutlich aufgezeigt. Ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht ist immer noch etwas anderes als ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht vermittels Preisänderungsklausel.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 11:42:39
@RR-E-ft
Es wäre nur dann ein Zirkelschluss, wenn sich die Rechtsprechung zu beiden Vertragstypen offen widersprechen würde. Tut sie aber nicht. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 stützt meine These nicht ihre.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 11:48:24
@reblaus

In der Grundversorgung müssen die Kunden unabhängig vom individuellen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ausdrücklich gleichen Allgemeinen Preisen und Bedingungen beliefert werden. Diese Verpflichtung des Beliefernmüssens zu einheitlichen Preisen und Bedingungen wird in der dortigen BGH- Entscheidung ausdrücklich erwähnt.

Außerhalb der Grundversorgung besteht eine solche Verpflichtung schon nicht. Es ist außerhalb der Grundversorgung typisch, dass Verträge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu unterschiedlichen Preisen abgeschlossen werden, unterschiedlichste Preise und Bedingungen angeboten werden.

Die Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag muss das konkrete Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien abhängig von der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss wahren.

Bei den gut beratenen Stadtwerken Konstanz GmbH habe ich immer noch keine Preisanpassungsklausel für Gaslieferungen außerhalb der Grundversorgung entdecken können. Möglicherweise können deshalb die dortigen Verträge nur jeweils zum Ablauf des 31.08. eines jeden Jahres gekündigt werden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 12:43:51
@RR-E-ft
Sobald mir die Klausel der Stadtwerke Konstanz unter die Finger kommt, werde ich sie veröffentlichen. Tatsächlich sind die Vertragsbedingungen auf der Internetseite nicht zu finden.

Der Anschlusszwang steht in keinem Zusammenhang zu den Anforderungen an eine Preisfestsetzung nach billigem Ermessen. Weshalb sich aus dem Anschlusszwang zwingend ergeben soll, dass Grundversorgungskunden schlechter behandelt werden müssen als Sonderkunden, müssten Sie mir erklären.

Zitat
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ist außerhalb der Grundversorgung typisch, dass Verträge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu unterschiedlichen Preisen abgeschlossen werden, unterschiedlichste Preise und Bedingungen angeboten werden.

Es kommt außerhalb der Grundversorgung zwar vor, dass meist historisch bedingt verschiedene Vertragsmodelleund verschiedene Tarife in Verwendung sind. Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer individuellen Preisgestaltung separat für jeden Einzelkunden. Wenn Sie ein stadtbekannter Industriekapitän sind, mögen Sie solches bei Ihrem Versorger aushandeln können, der normale Sondervertragskunde wird aber zu jedermann offenstehenden Tarifen und Bedingungen beliefert. Die Problematik der Preisanpassung ist mit derjenigen in der Grundversorgung identisch.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 13:46:50
@reblaus

In der Grundversorgung wie zuvor bei § 10 Abs. 1 EnWG 1998  ist der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden. Wenn zum 01.04. die Kosten gestiegen waren, so konnten deshalb zum 01.05. die Allgemeinen Tarife erhöht werden, auch gegenüber demjenigen Kunden, der erst am 28.04. den Vertrag abgeschlossen hat, da es sich ja ausdrücklich um Allgemeine Tarife handelt, die für alle Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichermaßen gelten müssen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9 ff.) Öffentliche Bekanntgabe am 30.04. genügte gem. § 4 II AVBV für die Tarifneufestsetzung zum 01.05., auch gegenüber dem Kunden, der den Vertrag erst am 28.04. abgeschlosen hatte.

Außerhalb der Grundversorgung findet man neben den verschiedensten Preismodellen der \"örtlichen\" Lieferanten auch die verschiedensten Angebote etwa von E wie einfach, Lichtblick usw. usf., die sich alle sowohl im Preis als auch hinsichtlich der weiteren Bedingungen sehr deutlich voneinander unterscheiden. Das ist auch nicht historisch, sondern eher durch Wettbewerb bedingt. Diesen allen gemeinsam ist, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu diesen Preisen und Bedingungen überhaupt jemanden zu beliefern. Sie können also unter Einhaltung der Kündigungsfristen gegenüber Bestandskunden jederzeit vollständig vom Markt genommen werden.

Wenn ich es recht überblicke, haben E wie einfach, Lichtblick etc. auch keine individuellen Preisgestaltungen für jeden einzelnen Kunden, die seperat vereinbart werden. Gleichwohl handelt es sich um keine Allgemeinen Tarife, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, sondern um bei Vertragsabschluss besonders vereinbarte Preise.

Typischerweise werden entsprechende Preisänderungsklauseln in AGB dort verwandt, wo keine individuell oder seperat ausgehandelte Preise vertraglich vereinbart werden (Kabel Deutschland, Primiere, Abo- Verträge. Findet sich in einem solchen Vertrag eine Preisänderungsklausel, dann muss diese das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis entsprechend der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss wahren.

P.S.:

Dann war wohl Ihre Behauptung zu EWI gegenüber den Stadtwerken Konstanz und der Kompetenz der entsprechenden Juristen wohl eher gewagt, nachdem Sie ggf. noch nicht einmal sicher  wissen, ob es dort überhaupt eine Preisanpassungsklausel gibt. ;)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 05. August 2009, 14:14:04
RR-E-ft hält trotz gegenteiliger Rechtsprechung hartnäckig an seiner These fest, dass es ein gleichzeitiges Nebeneinander von vertraglicher Vereinbarung eines (zunächst) konkreten Preises bei gleichzeitiger Vereinbarung eines einseitigen (Neu)bestimmungsrechtes nicht geben kann, da § 315 BGB und ein vereinbarter Preis sich ausschließen würden.

Das ist keine sonderlich neue Aussage von ihm.

Nun hat der BGH aber für die Grundversorgung trotz des einseitigen Tarifbestimmungsrechts des Versorgers entschieden, dass der Anfangspreis für den Einzelkunden nicht als einseitig vom Versorger festgesetzt sondern vertraglich mit dem Kunden vereinbart anzusehen ist. Das Leistungsbestimmungsrecht wirkt erst bei Veränderungen dieses Anfangspreises (Stichwort Preissockel).

Dort haben wir also bereits die Kombination Vereinbarung + einseitige Neufestsetzung.

Wenn nun die Übernahme dieser Konstruktion auch auf Sonderverträge für zulässig erklärt wurde, gilt dies auch dort.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 14:23:49
@Black

Den Preissockel bildet der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

Bei Vereinbarung einer Preisänderungsklausel, die das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss sichern soll und  muss, müssen Kostenänderungen nach Vertragsabschluss - egal in welche Richtung - nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden, was bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung (Preisanpassung zugunsten des Kunden)  einschließt, zur Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich einschließen muss (VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07).

Ohne wirksame Preisänderungsklausel ist der Preissockel in einem Sondervertrag hingegen einseitig  nicht veränderlich (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 14:32:00
Das ist die Crux. Das Urteil vom 15.07.2009 wird nicht beachtet, weil nicht sein kann, was nach Ansicht von RR-E-ft nicht sein darf. Da läuft man gegen eine Wand, die sich hartnäckig gegen jedes Argument damit wehrt, dass es diese Rechtsprechung des BGH gar nicht gebe und nie geben werde.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 14:50:02
Zitat
Original von reblaus
Das ist die Crux. Das Urteil vom 15.07.2009 wird nicht beachtet, weil nicht sein kann, was nach Ansicht von RR-E-ft nicht sein darf. Da läuft man gegen eine Wand, die sich hartnäckig gegen jedes Argument damit wehrt, dass es diese Rechtsprechung des BGH gar nicht gebe und nie geben werde.

@reblaus

Ich weiß nicht, gegen welche wehrhafte Wand Sie ggf. gelaufen sind. Ich hoffe, Sie sind nicht zu Schaden gekommen. ;)

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Den Preissockel bildet der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

Bei Vereinbarung einer Preisänderungsklausel, die das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss sichern soll und  muss, müssen Kostenänderungen nach Vertragsabschluss - egal in welche Richtung - nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden, was bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung (Preisanpassung zugunsten des Kunden)  einschließt, zur Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich einschließen muss (VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07).

Ohne wirksame Preisänderungsklausel ist der Preissockel in einem Sondervertrag hingegen einseitig  nicht veränderlich (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Eine Preisänderungsklausel gewährt ein Anpassungsrecht nur aufgrund der Kostenentwicklung während der Vertragslaufzeit, mithin nach Vertragsabschluss.

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 Tz. 29

Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).

Zitat
BGH, Urt. v.15.07.2009, VIII ZR 225/07 Tz. 22

Den Gasversorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (BR-Drs. 77/79, S. 34).

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 Tz. 26

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen[/B] (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2).

Zitat
BGH, aaO, Tz. 27

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor. Damit ermöglicht sie der Beklagten eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht haben, und ermöglicht damit eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Kunden der Beklagten.


Zitat
BGH , aaO. Tz. 28

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).

Zitat
BGH, aaO, Tz. 29

Diese Formulierung lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der anschließenden Formulierung \"Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.\" Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissenkungen möglich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).

Zitat
BGH, aaO. Tz. 11

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Preisanpassungsregelung in § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 05. August 2009, 15:01:56
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Den Preissockel bildet der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

Bei Vereinbarung einer Preisänderungsklausel, die das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss sichern soll und  muss, müssen Kostenänderungen nach Vertragsabschluss - egal in welche Richtung - nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden, was bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung (Preisanpassung zugunsten des Kunden)  einschließt, zur Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich einschließen muss (VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07).

Ohne wirksame Preisänderungsklausel ist der Preissockel in einem Sondervertrag hingegen einseitig  nicht veränderlich (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Soweit so unstreitig.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 15:29:56
@Black

Das war in Bezug auf Sonderverträge unstreitig.

In Bezug auf Tarifkunden sehe ich einen Widerspruch in einer angeblichen Preisvereinbarung einerseits und einer bestehenden  gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit andererseits. Ich meine, dass gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht sei nicht anders zu bewerten als ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches zur unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt (a.A. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16). Nur in jenem Punkt bestehen unterschiedliche Auffassungen.

Ich hatte auch noch nie etwas dagegen, bei Abschluss eines Sondervertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten  zu vereinbaren, welches zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 05. August 2009, 16:51:10
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Das war in Bezug auf Sonderverträge unstreitig.

In Bezug auf Tarifkunden sehe ich einen Widerspruch in einer angeblichen Preisvereinbarung einerseits und einer bestehenden  gesetzlichen Bindung des Allgemneinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit andererseits.

Mag sein, dass Sie das so sehen. Allerdings vertreten Sie damit eine vom BGH abweichende Auffassung.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 17:11:57
@Black

Ich bin der Auffassung, ein Tarifkundenvertrag kam zumeist allein durch Entnahme von Energie aus dem Netz zustande, auch wenn der Kunde die Allgemeinen Tarife gar nicht kannte.

Der Kunde hat dabei auch keinen Preis vereinbart, sondern der Versorger stufte ihn in einen der parallel nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife ein.

Das Recht, den Kunden in einen der parallel nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife einzustufen, folgte m. E.  bereits aus dem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers, auch gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht genannt.

Möglicherweise ist der VIII. Zivilsenat des BGH der (rein tatsächlich wohl eher  irrigen) Annahme, der Tarifkunde wähle schon vor Vertragsabschluss einen bestimmten Allgemeinen Tarif aus den nebeneinander bestehenden aus und vereinbare diesen mit dem Versorger. Solche Fälle mag es auch geben. Es ist jedoch nicht der Regelfall.

Die Praxis ist - nach meiner Erfahrung jedenfalls in Neufünfland - eine andere.

Zudem führte die Vereinbarung eines bestimmten Tarifs zum 28.04. auch nicht zur Preisvereinbarung und zur Bildung eines zu wahrenden Äquivalenzverhältnisses, wenn der Versorger etwa aufgrund des bestehenden gesetzlichen Tarifbestimmungs- und - änderungsrechts am 30.04. neue Tarife öffentlich bekannt gab und diese ab 01.05. auch für diesen Tarifkunden galten, die vorherigen Tarife zugleich außer Kraft gesetzt wurden.  Kostenänderungen zwischen Vertragsabschluss und Tarifneubestimmung konnten in solchen Fällen wohl auch nicht eingetreten sein.

Ich meine deshalb, dass bei Traifkunden kein zu wahrendes Äquivalenzverhältnis vertraglich vereinbart wurde, sondern der Versorger von Anfang an und auch für die Zukunft das jeweilige Äquivalenzverhältnis bestimmen sollte und zu bestimmen verpflichtet war, auch und gerade wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9 ff.).

Der Kartellsenat des BGH spricht im Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 m. E. demgemäß auch vom gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht des Versorgers und der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit und unterscheidet davon deutlich einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis, auf welchen das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht gerade keine Anwendung findet.

Widersprüchlich erscheint mir zudem, dass der VIII.Zivilsenat die Auffassung vertritt, die Gerichte sollten einerseits nicht die an den gesetzlichen Maßstab der Billigkeit gebundenen Allgemeinen Tarife bestimmen, die Gerichte jedoch andererseits jetzt unter bestimmten Konstellationen wohl sogar bei Sonderverträgen und somit in weit größerem tatsächlichen Umfange Ersatzbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB treffen sollen.  Widersprüchlich erscheint mir dabei weiter, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle auch dann erfolgen soll, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nicht vereinbart haben, dass einer von ihnen nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, was die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB ja gerade voraussetzt.  

Dass ich dabei eine vom VIII. Zivilsenat des BGH  in derzeitiger Besetzung abweichende Auffassung vertrete, habe ich nicht nur deutlich gemacht, sondern auch wiederholt begründet, so gut es mir eben möglich war. Wenn manche Zeitgenossen deshalb meinen, sie liefen permantent gegen eine Wand, so kann ich das nicht wirklich nachvollziehen. Ich hatte noch nie ein Problem damit, auch mal eine sog. abweichende Meinung zu vertreten. Mag sein, dass einige - aus welcher Motivation heraus auch immer -  meinen, sog. Abweichlertum bekämpfen zu müssen. Denen sei Gelassenheit anempfohlen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 18:45:29
@RR-E-ft
Ich denke, dass ich hier ausreichend klar gestellt habe, dass Ihre Meinung zur Übernahme des gesetzlichen Preisbestimmungsrechtes vertretbar ist. Es gibt ja auch gute Argumente dies so zu sehen. Diese Argumente haben sich vor dem BGH aber nicht durchgesetzt.

Ihre Minderheitenmeinung zum Preissockel teile ich sogar.

Es geht aber nicht darum welche Rechtsauffassung Sie oder ich zu diesen Themen vertreten, sondern darum, was vor Gericht entschieden werden wird. Und da ist weder meine noch Ihre Meinung von irgendeiner Relevanz, sondern es kommt einzig auf die BGH-Rechtsprechung an.

Da es hier um konkrete Fälle geht, akzeptiere ich die Meinung des BGH als Tatsache und erlaube mir weiter zu überlegen, was sich denn aus dieser Tatsache ergeben muss. Diesen Überlegungen halten Sie ständig Ihre Fundamentalkritik entgegen, als könnten Sie damit die aktuelle Rechtsprechung drehen.

Wenn man bei Ihnen gegen eine Wand läuft, so liegt das nicht daran, dass Ihre Ansichten nicht respektiert würden, sondern daran dass Sie so tun als würde die maßgebliche Ansicht nicht existieren.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 05. August 2009, 19:17:32
@RR-E-ft

Es wird nur schwierig, wenn der BGH aktuell entscheidet, dass die Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungssystems (so wie es der BGH versteht) zulässig sei, und sie darunter die Übernahme eines abweichenden Prinzips verstehen wollen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 19:20:44
@Black

Wo sollte denn da ein Problem/ eine Schwierigkeit liegen?

Preissockel bei Sonderverträgen und Wahrung des Äquivalenzverhältnisses anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss ist doch gerade geklärt. Gerade noch waren wir uns bei Sonderverträgen hinsichtlich der Wahrung des  bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses einig.

Und das mit der Durchsetzung der nun mehrfach vom BGH  bestätigten gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung in der Grundversorgung und deren gerichtliche Kontrolle über die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB werden wir wohl auch irgendwie hinbekommen. Warum auch nicht. Was in die eine Richtung geht, geht in die andere Richtung ebenso gut, wie wir erfahren haben.


Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Es geht aber nicht darum welche Rechtsauffassung Sie oder ich zu diesen Themen vertreten, sondern darum, was vor Gericht entschieden werden wird. Und da ist weder meine noch Ihre Meinung von irgendeiner Relevanz, sondern es kommt einzig auf die BGH-Rechtsprechung an.

@reblaus

Ich weiß nicht, wie es um die Relevanz Ihrer Meinung bestellt ist. Reine Nacherzählungen werden tatsächlich oft ignoriert.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass meine Rechtsauffassungen schon in entscheidenden Punkten in die Rechtsprechung des BGH Eingang gefunden haben, sich der BGH mit diesen auseinandergesetzt hat, wenn er diese auch nicht oder zunächst nicht in allen Punkten geteilt hat (BGH, Urt. v. 13.06.2007, VIII ZR 36/06). Möglicherweise wüsste man sonst nicht, dass § 315 BGB auf das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht unmittelbare Anwendung findet und nun auch geeignet erscheint, sogar auf Sonderverträge übertragen zu werden. Möglicherweise stand zur Billigkeitskontrolle bei Sonderverträgen schon etwas in Energiedepesche Sonderheft 1/2006 nachzulesen, als andere noch davon ausgingen, § 315 BGB könne man überhaupt nicht unmittelbar anwenden.

Sie haben möglicherweise eine fulminante Idee, was sich aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten oder gar Verstößen gegen Art. 81 EG für jeden Einzelkunden alles herleiten lässt. Leider haben Sie wohl nur noch nicht die Zeit zu einer entsprechenden Veröffentlichung gefunden, so dass diese grundlegende Idee bisher keine Berücksichtigung finden konnte. Möglicherweise wären viele Entscheidungen ganz anders ausgefallen oder hätten gar anders ausfallen müssen, wenn man Ihren gut durchdachten Lösungsansatz nur zu lesen bekommen hätte, um ihn bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Viele Ihrer Beiträge deuten jedenfalls auf entsprechendes Potential hin. Anwälte auf Verbraucherseite und erst recht Gerichte hätten wohl davon profitierten können, weil ihnen (möglicherweise gravierende) Fehler erspart geblieben wären, möglicherweise auch die Marktkräfte und neue Anbieter sowieso.

Ich weiß nicht, wer die Verantwortung dafür trägt, dass es bisher nicht so ist.  Vielleicht liegt es einfach daran, dass Sie sich weiter eher im Nacherzählen üben, statt mit Ihrer fulminanten Idee alsbald schöpferisch tätig zu werden. Dann kann aber Ihre Meinung auch weiterhin keine nennenswerte Relevanz haben, wenn Sie sich mit Ihrer gewichtigen Auffassung so klein machen.

Schade nur, wenn deshalb weiter einiges gegen die Wand laufen sollte.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 19:48:47
@RR-E-ft
Ich werte Ihre Zickigkeit als Zustimmung.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 19:54:16
@reblaus

Ich wollte Sie vor allem ermutigen, mit dem weiterzumachen, mit dem nur  Sie entscheidend Neues und Weitreichendes beitragen können im Interessse aller (außer vielleicht E.ON).

Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 19:59:54
@RR-E-ft
Sie sind zu ungeduldig.

Zitat
Original von RR-E-ft Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.

Das ist doch schon entschieden. Erinnern Sie sich nicht mehr?

EuGH Urt. 20.9.01 Az. C 453-99, GRUR 2002, 367
BGH Beschluss vom 10. Februar 2009 – KVR 67/07
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 20:05:09
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Sie sind zu ungeduldig.

Zitat
Original von RR-E-ft Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.

Das ist doch schon entschieden. Erinnern Sie sich nicht mehr?

EuGH Urt. 20.9.01 Az. C 453-99, GRUR 2002, 367
BGH Beschluss vom 10. Februar 2009 – KVR 67/07


@reblaus

Die ganze Welt ist ungeduldig. Sie sehen doch, was für Entscheidungen bisher getroffen wurden, die wohl ganz anders hätten ausgehen müssen.

Wenn Sie hier kurz zwei Entscheidungen zitieren, wissen die Kollegen immer noch nicht,  welches Potential für jeden Einzelkunden darin steckt. Da müssen Sie wohl schon mal 20 A4 Seiten mit ca. 30.000 Wörtern zur Veröffentlichung abliefern, um Ihrer Idee zum entscheidenden Durchbruch zu verhelfen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 20:09:52
Wenn Anwälte die entscheidenden Urteile nicht lesen, geht so manches schief.

OLG Düsseldorf Beschl. 20.06.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V)

Wer war denn für das Debakel ein Jahr später am 13.06.2007 verantwortlich?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 20:15:43
Zitat
Original von reblaus

Wenn Anwälte die entscheidenden Urteile nicht lesen, geht so manches schief.

OLG Düsseldorf Beschl. 20.06.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V)

Wer war denn für das Debakel ein Jahr später am 13.06.2007 verantwortlich?


@reblaus

Wohl Sie ganz allein, weil Sie Ihre Idee zuvor niemanden verständlich erklärt und zur Veröffentlichung gebracht hatten, so dass diese bei der Entscheidungsfindung noch keine Berücksichtigung finden konnte.
Und so reihen sich viele Entscheidungen womöglich wie an einer Perlenkette, die es bei einer entsprechend frühzeitig erschienenen Veröffentlichung von Ihnen gar nicht gegeben hätte.

Das meine ich doch.

Offensichtlich niemand außer Ihnen war und ist in der Lage, den entscheidenden Schachzug zu erkennen, geschweige denn diesen einem großen Publikum und vor allem der Fachwelt überzeugend zu erklären.

So ein Debakel ist die Entscheidung nun auch wieder nicht.
Die von Ihnen nun als \"Tatsachen\" anerkannten Entscheidungen, in deren Kleinklein Sie sich gerade verlieren wollen, beruhen doch sämtlich darauf.

Sie tun aber weiter nicht dergleichen und erwarten dafür möglicherweise noch Zustimmung.

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich werte Ihre Zickigkeit als Zustimmung.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 20:48:19
@RR-E-ft
Ich bin auf den Sachverhalt erst zufällig im Oktober 2007 gestoßen, und habe meine damalige Kenntnis unverzüglich in diesem Forum veröffentlicht. Damals erschien es mir als selbstverständlich, dass zumindest Sie die Sprengkraft der Kartellamtsverfügungen sofort erkennen würden. Sie beschäftigen sich ja immerhin beruflich mit dem Energierecht.

Natürlich habe ich auch meinen Versorger gebeten, zuerst einmal das Kartellrecht einzuhalten, bevor er weiter an mich herantrete. Leider wurde die Angelegenheit dort von einem Herrn oder Dame bearbeitet, die in der Lage war, vorgefertigte Textbausteine zu einem formvollendeten Brief zu verarbeiten. Was ich nicht weiter schlimm fand, da vor einer wichtigen Entscheidung die Unterlagen sicher noch einmal geprüft würden. Hier bin ich leider einem Irrtum erlegen. Der Herr oder die Dame mit den Textbausteinen war in der Lage eine Access-Datenbank mit den relevanten Adressen und Rechnungsdaten der Verweigerer zu erstellen. Diese hat er oder sie dann an eine Anwaltskanzlei weitergeleitet die daraus Serienklageschriften verfertigte und um Porto zu sparen, beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeben ließ.

Erst daraufhin habe ich mich wieder mit dem Thema beschäftigt, und erschreckt festgestellt, dass in diesem Forum zwar fleißig über Monopole, ausbeuterischem Verhalten und sonstig kartellrechtswidrigem debattiert wurde, aber der entscheidende Hinweis überhaupt nicht wahrgenommen wurde.

Als ich dann Ihre zweite Antwort zu lesen bekam (irgendwas mit einer kleinen reblaus) war mir auch der Grund klar: Selbstgefälligkeit.

Diesem Leiden ist mit juristischen Schriften nicht beizukommen, da braucht es Psychologie. Und in diesem Metier bin ich vollkommen inkompetent.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 20:57:42
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich bin auf den Sachverhalt erst zufällig im Oktober 2007 gestoßen, und habe meine damalige Kenntnis unverzüglich in diesem Forum veröffentlicht. Damals erschien es mir als selbstverständlich, dass zumindest Sie die Sprengkraft der Kartellamtsverfügungen sofort erkennen würden. Sie beschäftigen sich ja immerhin beruflich mit dem Energierecht.

Natürlich habe ich auch meinen Versorger gebeten, zuerst einmal das Kartellrecht einzuhalten, bevor er weiter an mich herantrete. Leider wurde die Angelegenheit dort von einem Herrn oder Dame bearbeitet, die in der Lage war, vorgefertigte Textbausteine zu einem formvollendeten Brief zu verarbeiten. Was ich nicht weiter schlimm fand, da vor einer wichtigen Entscheidung die Unterlagen sicher noch einmal geprüft würden. Hier bin ich leider einem Irrtum erlegen. Der Herr oder die Dame mit den Textbausteinen war in der Lage eine Access-Datenbank mit den relevanten Adressen und Rechnungsdaten der Verweigerer zu erstellen. Diese hat er oder sie dann an eine Anwaltskanzlei weitergeleitet die daraus Serienklageschriften verfertigte und um Porto zu sparen, beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeben ließ.

Erst daraufhin habe ich mich wieder mit dem Thema beschäftigt, und erschreckt festgestellt, dass in diesem Forum zwar fleißig über Monopole, ausbeuterischem Verhalten und sonstig kartellrechtswidrigem debattiert wurde, aber der entscheidende Hinweis überhaupt nicht wahrgenommen wurde.

Als ich dann Ihre zweite Antwort zu lesen bekam (irgendwas mit einer kleinen reblaus) war mir auch der Grund klar: Selbstgefälligkeit.

Diesem Leiden ist mit juristischen Schriften nicht beizukommen, da braucht es Psychologie. Und in diesem Metier bin ich vollkommen inkompetent.


@reblaus

Heißt das etwa, es wird nie eine entsprechende Veröffentlichung von Ihnen geben, weil Sie eine solche nicht zusammen bekommen?

Das tut mir sehr leid. Dann hatte ich Sie völlig falsch eingeschätzt. Ich dachte tatsächlich bis eben, Sie wären Kartellrechtler mit einem in sich geschlossenen Konzept für alle Endkunden, das nur noch nicht veröffentlicht sei. Alle Achtung, Ihre vielen respektablen  Beiträge konnten diesen Eindruck vermitteln. Respekt hoch drei. Sehr schade auch, dass Sie mich vollkommen überschätzt haben.

Da sieht man mal, wie man doch im Netz mit der persönlichen Einschätzung von Menschen völlig daneben liegen kann. Ich bin völlig perplex.

In welchem Metier sind Sie denn kompetent?

Woher wissen Sie, dass der Datenaustausch zwischen Ihrem Versorger und dessen Anwälten elektronisch über Access- Datenbanken erfolgt?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 22:32:56
@RR-E-ft
Wenn man Sie persönlich in Ihrem Ego angegriffen hat, ist es oberstes Gebot, sich diesen Treffer nicht anmerken zu lassen. Sie verleiten Ihren Widerpart ansonsten zu offenem Triumphgeschrei, das ist noch viel härter zu ertragen.

In solchen Fällen hilft nur eines: Contenance! Unter allen Umständen Contenance bewahren.

Ich werde Ihre angegriffene Lage natürlich nicht für derartige Überlegenheitriten missbrauchen. Da ich diesen misslichen Umstand nicht beabsichtigt habe, und es meinem Großmut und meiner Erziehung widerspricht, andere zu erniedrigen.

Am besten legen Sie sich ein Quentchen Selbstbewusstsein zu, dann passiert sowas weit seltener.

Für heute sollten Sie sich sammeln. Dann können Sie morgen so tun, als sei nie etwas gewesen, und wir können hier mit dem eigentlichen Thema fortfahren.

Vielleicht löschen Sie Ihre Beiträge einfach wieder. Sie können das ja. Dann sieht es morgen früh so aus, als würde ich hier Selbstgespräche führen.

Man wird glauben, ich sei etwas wunderlich geworden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 22:46:48
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Wenn man Sie persönlich in Ihrem Ego angegriffen hat, ist es oberstes Gebot, sich diesen Treffer nicht anmerken zu lassen. Sie verleiten Ihren Widerpart ansonsten zu offenem Triumphgeschrei, das ist noch viel härter zu ertragen.

In solchen Fällen hilft nur eines: Contenance! Unter allen Umständen Contenance bewahren.

Ich werde Ihre angegriffene Lage natürlich nicht für derartige Überlegenheitriten missbrauchen. Da ich diesen misslichen Umstand nicht beabsichtigt habe, und es meinem Großmut und meiner Erziehung widerspricht, andere zu erniedrigen.

Am besten legen Sie sich ein Quentchen Selbstbewusstsein zu, dann passiert sowas weit seltener.

Für heute sollten Sie sich sammeln. Dann können Sie morgen so tun, als sei nie etwas gewesen, und wir können hier mit dem eigentlichen Thema fortfahren.

Vielleicht löschen Sie Ihre Beiträge einfach wieder. Sie können das ja. Dann sieht es morgen früh so aus, als würde ich hier Selbstgespräche führen.

Man wird glauben, ich sei etwas wunderlich geworden.


@reblaus

Es  tut mir sehr  leid, dass Sie mein aufrichtiges Bedauern wie auch meine große Enttäuschung über die o. g. Umstände bei Ihnen wohl nicht als solche angekommen sind. Ganz offensichtlich bin ich psychologisch jedenfalls weit inkompetenter als Sie. Mehr als mein aufrichtiges Bedauern darüber zum Ausdruck bringen kann ich wohl nicht. Dieser Dialogverlauf ist mir jetzt aber doch irgendwie sehr peinlich.

Wie wäre es denn, wenn Sie sich mit dem Verein in Verbindung setzen, um zu klären, ob nicht etwa mit Unterstützung entsprechender Kollegen aus Ihrer Idee zum Kartellrecht und den Möglichkeiten der Einzelkunden doch noch kurzfristig eine entsprechende Veröffentlichung zu bewerkstelligen ist, mit der ggf. noch Einfluss auf die Rechtsprechung genommen werden kann?

Wenn Sie in die Idee schon viel Hirnschmalz investiert haben, dann sollte das im Interesse der Sache auch genutzt werden. Ich kann Sie nur dazu ermutigen, was ich nicht verabsäumt haben möchte.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 06. August 2009, 07:53:38
@RR-E-ft
Ihr Versuch mit Ihren vergifteten Komplimenten zu punkten ist ja durchaus amüsant, aber zu wenig subtil um zu verfangen.

Ein empfindsames Wesen stelle ich mir als durchaus erstrebenswerte Charaktereigenschaft vor. Allerdings sollte man damit den Kontakt mit Personen, denen solche Neigungen eher fremd sind, besonders sorgsam gestalten.

Damit zum Schluss keine ernsthaften Blessuren zu beklagen sind, schlage ich Ihnen daher nochmals vor, dass wir zum eigentlichen Thema zurückfinden.

Abschließend möchte ich Ihnen versichern, dass ich meine Kenntnisse, die nicht in erster Linie im Kartellrecht liegen, bereits zum Nutzen eines größeren Kreises zur Verfügung stelle. Sie werden über das Ergebnis unverzüglich informiert werden, sobald es vorliegt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2009, 11:32:33
Wohl schwer, etwas zu erwidern, ohne Gefahr zu laufen, wieder missverstanden zu werden. Ich wollte und  möchte erst recht die Gefühle von niemandem verletzen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Kampfzwerg am 08. August 2009, 21:57:40
BGH-Urteile v. 15. 7. 09 (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=59629#post59629)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 16. August 2009, 15:40:12
Zitat
Original von reblaus v. 05.08.2009
... Dadurch ist eine Unterscheidung Sondervertrag zu Grundversorgung obsolet. ...
Was die Preisgestaltung angeht, sehe ich das wie reblaus;
es gibt keine wirklich nachvollziehbaren harten Fakten (außer der Vertragsfreiheit), warum bei ein- und demselben Versorger teure Grundversorgungstarife und relativ günstigere Sondertarife existieren. Das Gas wird zumeist von nur einem Zulieferer bezogen und nicht nach Tarifgruppen unterschieden. Erst im Verkauf erfolgt eine Preisspaltung, so dass im Ergebnis die trägen Grundversorgungskunden die preisbewussteren Sondervertragskunden subventionieren.

Für die übliche Preisspaltung gibt es wohl aber juristische Begründungen, siehe Versorgungspflicht des Grundversorgers ohne Kündigungsrecht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 16. August 2009, 18:59:02
@courage
Ich kann dieses Zitat von mir nicht finden. Ich habe es aber sicherlich im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von Gasversorgungsverhältnissen geäußert.

Unterschiedliche Tarife halte ich für angemessen und marktgerecht, wenn mit dem Preisunterschied einem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung getragen wird. Gegen Mengenrabatte habe ich nichts einzuwenden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 16. August 2009, 20:15:15
@reblaus: das Zitat stammte vom 05.08.09, 11.33

Die Preisspaltung in Grundversorgungstarif und Sondertarife hat, abgesehen von Kleinstverbrauchern, nichts mit unterschiedlichen Verbrauchsmengen zu tun. Es ist gängige Praxis, dass gleiche Verbrauchsmengen vom gleichen Versorger beim einem Kunden, der sich nicht kümmert, nach teurem Grundtarif, beim anderen Kunden nach günstigerem Sondertarif abgerechnet wird.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 17. August 2009, 07:25:28
@ courage

Aber Grundversorgungspreis und Sonderpreis haben doch auch inhaltlich Unterschiede wie z. B. insbesondere die Laufzeit der Vertrages oder besondere Zahlungsbedingungen oder Festpreise, Rabatte für Kundentreue, Bestabrechnung, mehr unterscheidliche Verbrauchsstufen, Online-Einsicht in das Verbrauchsverhalten und noch vieles mehr.

Wäre es Ihnen denn lieber, wenn es nur einen teureren Grundversorgungspreis geben würde? Wer hätte etwas davon?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 10:18:22
Zitat
Original von Ronny
Wäre es Ihnen denn lieber, wenn es nur einen teureren Grundversorgungspreis geben würde? Wer hätte etwas davon?
\"teuerere Grundversorgung\" kann es nach der Bewertung aller Vertragsbestandteile nicht geben. Das wäre nicht nur unbillig, sondern auch nicht im Sinne des EnWG.

Die Standardausführung kostet in aller Regel weniger als die Sonderausstattung. Fragen Sie mal Ihren Autohändler.

Die Grundversorgung ist Standard, hier gilt explizit das EnWG (§§ 1 und 2 ..). Nennen Sie mir einen Grund, warum der selbe Verbraucher mit dem selben Verbrauch in der Grundversorgung mehr bezahlen soll. Das fängt schon bei der sogenannten Konzessionsabgabe an. Welches Exclusivgas wird denn da in Exclusivrohren durch separate öffentliche Exclusivgemeindestraßen dem grundversorgten Verbraucher geliefert?

Unterschiedliche Preise sind selbstverständlich bei Festpreis- und Laufzeitvereinbarungen. Das ist dann die Entscheidung  der Vertragspartner. Unter Berücksichtung und Bewertung der Vertragsbestandteile kann der Sondervertragskunde beim Vertragsabschluss aber gegenüber dem grundversorgten Kunde nicht besser gestellt sein (EnWG).

Der Versorger darf nach meiner Meinung auch dem treuen grundversorgten Kunden einen Treuerabatt gewähren.
... oder sehen Sie einen Grund, diese Kunden von einem Treuerabatt, den man gegebenenfalls den Sondervertragskunden gewährt, auszuschliessen und damit zu benachteiligen? Wie ist das dann mit der Preiskalkulation?
... oder sehen Sie in einer Rabattgewährung für langjährige Kunden schon wieder den schwimmenden Übergang zum Sondervertrag?  

Grundsätzliche Bemerkung: Dass solche und andere Dinge im Energie- und Verbraucherrecht nicht eindeutig und gerecht geregelt sind, ist ein Armutszeugnis der deutschen Politik!
[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 17. August 2009, 10:53:31
@ nomos

Sie beantworten sich die Fragen doch alle selbst und zwar zu meinen Gunsten:

Ihre Frage:
Zitat
Die Grundversorgung ist Standard, hier gilt explizit das EnWG (§§ 1 und 2 ..). Nennen Sie mir einen Grund, warum der selbe Verbraucher mit dem selben Verbrauch in der Grundversorgung mehr bezahlen soll.

Ihre Antworten:
Zitat
Das fängt schon bei der sogenannten Konzessionsabgabe an.

Nach geltendem Recht fällt für Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden nun einmal eine unterscheidich hohe KA an. Das mögen Sie kritisch sehen, ist aber geltendes Recht.

Zitat
Unterschiedliche Preise sind selbstverständlich bei Festpreis- und Laufzeitvereinbarungen. Das ist dann die Entscheidung der Vertragspartner.

Na sehen Sie! Es gibt also Unterschiede. Sonderkundenverträge sind immer die Entscheidung der Vertragspartner.


Zitat
Der Versorger darf nach meiner Meinung auch dem treuen grundversorgten Kunden einen Treuerabatt gewähren.
... oder sehen Sie einen Grund, diese Kunden von einem Treuerabatt, den man gegebenenfalls den Sondervertragskunden gewährt, auszuschliessen und damit zu benachteiligen? Wie ist das dann mit der Preiskalkulation?
... oder sehen Sie in einer Rabattgewährung für langjährige Kunden schon wieder den schwimmenden Übergang zum Sondervertrag?

Ich bin der Auffasung, dass ein Treuebonus auch im Rahmen der Grundversorgung zulässig wäre. Die Auszahlung eines Treuebonus widerspricht nicht der GasGVV, aber das kann man gewiss auch anders sehen. Die Frage ist doch aber, ob das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, einen Treuebonus auch in der Grundversorgung anzubieten. Das ist aber ganz sicher nicht der Fall, da davon in der GasGVV nichts drinsteht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. August 2009, 11:05:47
Wenn die Grundversorgung der billigste aller Tarife für Haushaltskunden sein müßte, wäre der Wettbewerb gänzlich tot. Jeder Kunde würde sich nur noch von seinem regionalen Grundversorger beliefern lassen und die alten Gebietsmonopole wären wieder da.

Auch externe Wettbewerber hätten es nach dieser Logik schwer. Ein externer Wettbewerber der ja - mangels Grundversorgerstellung - nur Sonderverträge anbieten kann könnte den Grundversorger auch nicht durch billigere Preise unterbieten, da dies ja nach der Logik von nomos ein Indiz wäre, dass der Grundversorger überhöhte und daher unbillige Preise hat. Wer die preisgünstigste Versorgung anbieten muss kann nicht unterboten werden.

Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 11:26:57
@Ronny, Sie sehen das richtig, die Regelung bzw. die gesamte sogenannte Konzessionsabgabe sehe ich kritisch. Aber gesetzlich sind die Unterschiede nicht vorgeschrieben. Die Verordnung gibt lediglich einen Deckel in Form von Höchstsätzen vor. Es ist nicht vorgegeben, unterschiedliche Konzessionsbeiträge zu rechnen. Man kann und darf auch für die Grundversorgung die niedrigeren Sätze vereinbaren. Ich sehe die Unterschiede durch nichts gerechtfertigt und ganz unjuristisch als nicht GERECHT und BILLIG.

Selbstverständlich gibt es Unterschiede zur Grundversorgung und innerhalb der diversen Sonderverträgen, das gilt auch für den Preis, das habe ich doch geschrieben. Die Ausführung mit Sonderausstattung kostet im normalen Wirtschaftsleben aber mehr!

Da habe ich überhaupt nichts zu Ihren Gunsten beantwortet wie Sie schreiben. Sie müssen da nochmals nachlesen. Zum Beispiel hat eine Festpreisvereinbarung einen Wert der in der Kalkuation zu berücksichten ist. Festpreisgeschäfte sind hier z.B. Vereinbarungen über künftige Haushaltsgaslieferungen zu einem heute festgelegten Preis. Der Unterschied zum variablen Preis ist zu bewerten und in der Kalkulation zu berücksichtigen! Die Schwierigkeit liegt oft daran, dass die Energie nicht oder nicht in einer bestimmten Menge abgenommen werden muss; das ist eben auch in Cent und Euro zu bewerten. Aber die Diskussion über die Besonderheiten der Termingeschäfte hatten wir im Forum schon an anderer Stelle.

Nochmal nach der erfolgten Bewertung der vereinbarten Unterschiede kann der Sondervertragskunde nicht besser gestellt werden als der grundversorgte Kunde (EnWG - Unbilligkeit..).

Beim Treuerabatt bestätigen Sie meine Sicht bis auf Feinheiten bei der Frage ob der Versorger dazu verpflichtet ist.  Er ist es grundsätzlich sicher nicht. Nur wenn er dem Sondervertragskunden einen Treuerabatt gewährt ist es wieder unbillig, diesen dem Grundversorgungskunden nicht zu gewähren.

Zitat
Original von Black
Wenn die Grundversorgung der billigste aller Tarife für Haushaltskunden sein müßte, wäre der Wettbewerb gänzlich tot. Jeder Kunde würde sich nur noch von seinem regionalen Grundversorger beliefern lassen und die alten Gebietsmonopole wären wieder da.
möglichst preisgünstig\". Man muss da nur im Gesetz nachlesen.

Wenn ein Treuerabatt möglich ist (weniger Kosten bei langjährigen Kunden), dann gilt das auch für die Grundversorgung. Nur das ist konform mit dem Gesetz.[/list]
Zitat
Original von Black
Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 17. August 2009, 11:58:21
@nomos
Ihr Bild mit der Sonderausstattung ist schon richtig. Nur Ihre Einordnung des Grundversorgungstarifes als Standardausstattung ist falsch.

Es ist nämlich ein großer Vorteil für den Kunden, dass dem Grundversorger ein Kontrahierungszwang auferlegt wird, und er in seiner Vertragsfreiheit zu Gunsten des Kunden eingeschränkt wird. Für diese Garantie ist ein Preiszuschlag durchaus gerechtfertigt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 12:09:55
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Ihr Bild mit der Sonderausstattung ist schon richtig. Nur Ihre Einordnung des Grundversorgungstarifes als Standardausstattung ist falsch.

Es ist nämlich ein großer Vorteil für den Kunden, dass dem Grundversorger ein Kontrahierungszwang auferlegt wird, und er in seiner Vertragsfreiheit zu Gunsten des Kunden eingeschränkt wird. Für diese Garantie ist ein Preiszuschlag durchaus gerechtfertigt.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. August 2009, 12:17:30
Konzessionen sind nicht das Gegenteil von Wettbewerb - zumindest nicht in der vorliegenden Form.

Würde die Gemeinde einem einzigen Lieferanten die Lieferkonzession erteilen, hätten Sie recht. Dann gäbe es maximal einen Wettbewerb um die Konzession, aber keinen Lieferwettbewerb.

Tatsächlich erteilt die Gemeinde keine Lieferkonzession sondern die Konzession zum Betrieb eines Netzes. Aufgrund der Entflechtung liefert der Konzessionär selbst überhaupt nichts, sondern betreibt nur das Netz.

Jeder Wettbewerber kann dieses Netz nun nutzen und zahlt entsprechende Netzentgelte (in denen die Konzession eingerechnet ist). Die KA hält also niemandem vom Lieferwettbewerb ab.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 12:25:31
Zitat
Original von Black
Konzessionen sind nicht das Gegenteil von Wettbewerb - zumindest nicht in der vorliegenden Form.
.........
Konzessionsabgabe (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58472#post58472)

Fallbericht des BKartA (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell09/Fallberichte/B10-71-08-Fallbeschreibung.pdf)[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 17. August 2009, 12:44:49
@ nomos

Das BKartAmt geht doch aber nur gegen die Erhebung einer überhöhten Konzessionsabgabe ggü. Drittlieferanten vor. Gegen die Erhebung der KA oder der Höhe der KA an sich hat das BKartAmt doch nichts einzuwenden.

Gerade als Forumsteilnehmer, der sich intensiv mit der KA beschäftigt, sollten Sie hier wirklich etwas sorgfältiger sein.

So ist eine sachliche Auseinandersetzung wirklich sehr schwer.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 16:47:13
Zitat
Original von Ronny
Das BKartAmt geht doch aber nur gegen die Erhebung einer überhöhten Konzessionsabgabe ggü. Drittlieferanten vor. Gegen die Erhebung der KA oder der Höhe der KA an sich hat das BKartAmt doch nichts einzuwenden.

Gerade als Forumsteilnehmer, der sich intensiv mit der KA beschäftigt, sollten Sie hier wirklich etwas sorgfältiger sein.

So ist eine sachliche Auseinandersetzung wirklich sehr schwer.
Zitat
Original von Black
Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
Black schrieb hier u.a. von einer \"Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung\" wenn die KA abgeschafft würde. Was hat die KA denn nun  mit der Liberalisierung und dem Wettbewerb zu tun?
 
Konzessionen und die Liberalisierung sind geradezu Gegensätze.  Bemerkenswert bleibt, dass man diesen Begriff für diese sogenannte privatrechtliche \"Abgabe\" weiter verwendet.

Wo bleibt bei dieser privatrechtlich vereinbarten \"Abgabe\" die Liberalisierung denn? Hier gibt es keinerlei Wettbewerb! Im Gegensatz zu den Gewerbesteuersätzen werden hier zu 99,9  Prozent  die Höchstsätze zu Lasten der Verbraucher vereinbart. [/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 17. August 2009, 17:19:02
@nomos
Sie müssen den Mitbürger Ihrer Gemeinde nur mitteilen, welche Leistungen eingeschränkt oder welche Steuern und Abgaben erhöht werden sollen, damit die Konzessionsabgabe abgeschafft werden kann.

Das Zahlen von Steuern und Abgaben ist eine lästige um nicht zu sagen belästigende Pflicht. Es steht aber zu fürchten, dass wir ihr auch in Zukunft nicht entgehen werden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 17:41:56
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Sie müssen den Mitbürger Ihrer Gemeinde nur mitteilen, welche Leistungen eingeschränkt oder welche Steuern und Abgaben erhöht werden sollen, damit die Konzessionsabgabe abgeschafft werden kann.

Das Zahlen von Steuern und Abgaben ist eine lästige um nicht zu sagen belästigende Pflicht. Es steht aber zu fürchten, dass wir ihr auch in Zukunft nicht entgehen werden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 17. August 2009, 18:15:50
@nomos
Fragen Sie bei Ihrem Versorger nach, ob er Ihnen eine Kopie seines Bescheides zukommen lässt. Vermutlich wird der das zwar nicht tun, er wird aber mit Sicherheit einen Bescheid erhalten haben.

Es gibt viele fragwürdige Gesetze. Hat man eigentlich die Salzsteuer zwischenzeitlich abgeschafft, oder bezahlen wir dieses Relikt aus dem Mittelalter immer noch?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 17. August 2009, 18:32:48
@ nomos

Zitat
@Ronny, habe ich geschrieben, dass das BKartAmt gegen die Erhebung der KA vorgeht?

Sie sollten sorgfältiger lesen. Black hatte geschrieben: \"Die KA hält also niemandem vom Lieferwettbewerb ab.\" Es ging bei diesem Verfahren um die Behinderung von Gaslieferungen durch das Fordern überhöhter Konzessionsabgaben.
Die Konzessionsagabe hält ja auch niemanden vom Lieferwettbewerb ab. Allenfalls deren missbräuchlich überhöhte Erhebung ggü. Drittlieferanten tut dies.

Ich klink mich hier aus - beim Thema KA kommen wir nicht weiter ...
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: nomos am 17. August 2009, 18:38:20
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Fragen Sie bei Ihrem Versorger nach, ob er Ihnen eine Kopie seines Bescheides zukommen lässt. Vermutlich wird der das zwar nicht tun, er wird aber mit Sicherheit einen Bescheid erhalten haben.

Es gibt viele fragwürdige Gesetze. Hat man eigentlich die Salzsteuer zwischenzeitlich abgeschafft, oder bezahlen wir dieses Relikt aus dem Mittelalter immer noch?
vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.\"
Es gibt einen Vertrag aber keinen Bescheid!

Salz-, Sekt-, Zündholzsteuer etc.(?); wir wollen doch bei der Sache bleiben!

Wenn Sie wollen, die aktuelle  Bundesregierung wollte 360 Gesetze  u.a. Steuergesetze abschaffen.
Die Bundesregierung plante im Rahmen eines \"Großen Rechtsbereinigungsgesetzes\" Gesetze und Verordnungen abzuschaffen.  Bürokratieabbau war noch das Thema. Ein bayerischer MP a.D. wurde extra dafür noch nach Brüssel geschickt um von Europa aus den Rest zu besorgen.

In verschiedenen Ministerien wurden Verordnungen gefunden, die noch für Kaiser Wilhelm II. galten. Auch die deutsche Kolonialzeit sollte durch die Streichung eines Gesetzes beendet werden.

Vielleicht wird ja jetzt in der Wahlzeit wieder so einiges versprochen:

lesen Sie vielleicht hier weiter (http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbereinigung)[/list]
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 17. August 2009, 20:18:05
Lässt man den juristischen Ballast mal beiseite, sind die folgenden Extrakte aus dem BGH-Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 255/08 für uns Verbraucher sehr bemerkenswert:

Wir lernen zum einen:

Zitat
Tz 23 bb) Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt ... .

Aber nicht zu früh freuen, denn wir lernen zum anderen:

Zitat
Tz 24 Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. ...

Denn das Ziel des Gesetzgebers ist laut BGH:

Zitat
Tz 24 ... soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige der Tarifabnehmer. ...

Zum Trost für die Sonder- und Tarifkunden sagt der BGH:

Zitat
Tz 24 ... Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. ...

Ist es nicht verdienstvoll, wenn unser höchstes Zivilgericht dafür sorgt, dass künftig alle Kunden von den Versorgern mit einer intransparenten und unverständlichen Preisanpassungsklausel gleich ungerecht behandelt und abkassiert werden müssen. Solche Rechtsprechung brauchen wir.

Ich verlange dann aber Gleichbehandlung konsequent: Kontrahierungszwang auch bei Sonderverträgen, d.h. grundsätzlich kein Kündigungsrecht durch den Versorger (wie in der Grundversorgung). Sonst tritt genau das ein, was RR-E-ft bereits klar erkannt und formuliert hat:

Zitat
Original von RR-E-ft vom 04.08.2009, 21:36

Und deshalb ist ein Preisänderungsrecht entsprechend § 5 GVV ohne gleichzeitigen  Ausschluss des Rechts zur ordnungegemäßen Kündigung durch den Lieferanten gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV m. E. immer eine einseitige Konstruktion zu Lasten des Kunden.  

Und nochmals, weil es womöglich untergegangen ist.

Mit den Worten des BGH gesprochen:

BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38

Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 17. August 2009, 20:26:30
@courage
Der BGH legt da den Finger in die Wunde. Das Problem ist die intransparente Gestaltung des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes. Das private Individuum muss keine strengeren Maßstäbe an seine Klauseln anlegen als der schlampige Gesetzgeber. Der Gesetzgeber fungiert als Vorbild auch wenn er schlecht arbeitet.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Pedro am 17. August 2009, 21:03:49
@ Reblaus:
Zitat
Das Problem ist die intransparente Gestaltung des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes Das private Individuum muss keine strengeren Maßstäbe an seine Klauseln anlegen als der schlampige Gesetzgeber. Der Gesetzgeber fungiert als Vorbild auch wenn er schlecht arbeitet.

Was heißt hier  GESETZGEBER ? Die Branche gibt sich die Gesetze doch selber! Und dass diese nicht zum Vorteil der Kunden ausfallen, ist doch selbstredend.
Siehe nach wie vor den aktuellen  Beitrag von Xtra3  \'\'Energieriesen\'\' bei you tube. Wird ja immer aktueller, wie man neulich aus dem Wirtschaftsministerium hören konnte. Da wundert doch gar nichts mehr !!
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 17. August 2009, 21:28:18
@Pedro
In sechs Wochen wird der hier entscheidende Gesetzgeber neu gewählt. In diesem Land geschieht nichts, was das Wahlvolk gegen seinen Willen dulden müsste.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 17. August 2009, 21:41:15
Zitat
Original von reblaus
@Pedro
In sechs Wochen wird der hier entscheidende Gesetzgeber neu gewählt. In diesem Land geschieht nichts, was das Wahlvolk gegen seinen Willen dulden müsste.

Wem muss der Wähler denn seine Stimme geben um ein geändertes Preisanpassungsrecht zu erreichen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 17. August 2009, 21:57:41
Eine verbraucherfreundliche Liberalisierung der Energiemärkte traue ich am ehesten FDP und CDU zu. Die haben das bei den Telefonmärkten auch ordentlich hingekriegt.

Soll daneben auch der Atomausstieg nicht angetastet werden, müsste man das schwarz-grüne Experiment wagen.

Lediglich die SPD wird die Privilegien ihrer Ruhrindustrie mit Klauen und Zähnen verteidigen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 17. August 2009, 23:25:10
§ 36 EnWG enthält eine gesetzliche Verpflichtung, Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen (festzulegen und zu bestimmen). §§ 2, 1 EnWG enthalten eine konkrete gesetzliche Verpflichtung zur u. a. möglichst preisgünstigen Versorgung. Die Allgemeinen Preise sind zudem gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden. § 310 Abs. 2 BGB verhält sich ausdrücklich nur  zu §§ 308 und 309 BGB, mithin gerade  nicht zu § 307 BGB. All dies, weil der Bundestag es so mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen hatte.

In §§ 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 EnWG enthalten Verordnungsermächtigungen.
Der Verordnungsgeber selbst steht nicht zur Wahl.

Auf die Allgemeinen Preise gem. §§ 36, 38 EnWG findet die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB Anwendung, so der Verordnungsgeber in   § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Die Richter eines Bundesgerichts stehen für den Bürger nicht zur Wahl.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: ESG-Rebell am 18. August 2009, 01:41:50
Zitat
Original von reblaus
.... In diesem Land geschieht nichts, was das Wahlvolk gegen seinen Willen dulden müsste.
Wenn CDU oder SPD jeweils stärkste Fraktion werden, dann werden die Ministerköpfe ausgetauscht. Das gesamte übrige Regierungsvolk - die ganzen Beamten, Staatssekretäre und Referenten - bleiben aber genau da wo sie sind. Es sei denn sie haben sich bei einem Großkonzern beliebt gemacht und erhalten nun dort einen lukrativen Job.

Natürlich bleiben auch die externen Mitarbeiter (a.k.a. \"Leihbeamte\") in den Ministerien erhalten. Die müssen sich ggf. nur daran gewöhnen, nun eben einen CDU- anstelle eines SPD-Politikers zu \"betreuen\". Auch die 4500 Hausausweise der Wirtschaftsvertreter und Lobbyisten werden natürlich nicht ausgetauscht geschweige denn eingezogen.

Wer regiert Deutschland (http://www.trend.infopartisan.net/trd0207/t080207.html)
LIcht in den Lobby-Dschungel (http://www.linksnet.de/de/artikel/23782)
Lobbyisten-Liste enthüllt Einfluss in Ministerien (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,496720,00.html)

Gruss,
ESG-Rebell
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 18. August 2009, 08:54:14
... dann leben wir vielleicht doch in einer Energiediktatur mit Bernotat an der Spitze, und nur ich Depp habe es noch nicht bemerkt  :D.

Die Gasrebellen sind doch schon unter den Gasverbrauchern eine kleine Minderheit. Wenn noch nicht einmal die Mehrheit der Gasverbraucher ernsthaft an diesem Thema interessiert ist, so kann es doch durchaus sein, dass diese Frage allein deshalb nicht geklärt wird, weil das Wahlvolk in seiner Mehrheit kein Interesse daran hat. Das ist auch Demokratie.

Um auch auf den halbklugen Einwand von RR-E-ft einzugehen. Die Bundesregierung erlässt die Verordnung. Diese wird vom Bundestag bestimmt, den wir im September wählen. Der Bundesrat, welcher der Verordnung zustimmen muss, wird von uns nicht direkt gewählt. Wir wählen auch keine Bundesrichter. Diese erlassen aber auch keine Gesetze und Verordnungen sondern legen sie aus. Wem die Auslegung nicht passt, der fange nochmals an, diesen Text zu lesen und er wird auch für dieses Problem eine Lösung finden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 18. August 2009, 09:58:35
Zitat
Original von reblaus
... dann leben wir vielleicht doch in einer Energiediktatur mit Bernotat an der Spitze, und nur ich Depp habe es noch nicht bemerkt  :D.
Na ja, nicht gerade das, aber Ihre Bemerkung forderte die Entgegnung geradezu heraus.  ;)

Zitat
Original von reblaus
Die Gasrebellen sind doch schon unter den Gasverbrauchern eine kleine Minderheit. Wenn noch nicht einmal die Mehrheit der Gasverbraucher ernsthaft an diesem Thema interessiert ist, so kann es doch durchaus sein, dass diese Frage allein deshalb nicht geklärt wird, weil das Wahlvolk in seiner Mehrheit kein Interesse daran hat. Das ist auch Demokratie.

Eins muss mal klar sein. Nicht jeder im Wahlvolk ist Jurist und wer dieses nicht ist, hat, sobald es etwas differenzierter wird, Probleme, den verschiedenen Argumentationen zu folgen bzw. sie zu bewerten, zumal sie im Laufe der Zeit auch noch durch die Rechtsprechung geändert oder verwässert werden.
Das da Liesschen Müller, obwohl sie subjektiv der Meinung ist, dass Energie zu teuer ist und die Konzerne zu viel verdienen, bei ein bisschen Gegenwind umfällt, ist doch nicht verwunderlich. Es gibt schließlich noch ne Menge anderer Probleme im täglichen Leben, mit denen man sich als Verbraucher rumschlagen muss, und die ebenfalls Zeit und (Körper-)Energie benötigen. Nicht jeder hat die Kraft, permanent gegen die Windmühlen anzukämpfen. Es gilt halt, eine größere Menge Menschen  möglichst zeitnah zusammen zu bringen, die dieses Thema betrifft bzw. die sich betroffen fühlen und die dagegen angehen können und wollen und die Hoffnung zu haben, dass dadurch genug Druck aufgebaut werden kann, um Rahmenbedingungen neu festzusetzen bzw. für Verbraucher zu optimieren. Durch den teilweise sehr langatmigen Verfahrensablauf ist dieses aber leider sehr schwierig, weil viele zu unterschiedlichen Zeitpunkten mal mehr und mal weniger betroffen sind.
Daher gilt es, kontinuierlich weiter Aufklärungsarbeit zu betreiben und nicht nachzulassen in dem Bestreben, die Energiewirtschaft in die Schranken zurückzuweisen, aus denen sie entkommen sind, nämlich der Daseinsvorsorge. Sicherlich ist es nicht pimär der Wirtschaft sondern eher den Politikern anzulasten, dass man diesen Part seinerzeit aus der staatlichen Kontrolle in die \"freie Wirtschaft\" entlassen hat und nun wir Verbraucher die Zeche zahlen müssen, aber das sollte uns nicht hindern, zu versuchen, die Schraube wieder etwas zurück zu drehen. Denn in dem ganzen Prozess isnd doch immer wieder zahlreiche Umgereimtheiten, die letztlich fast alle zu unserem Nachteil ausgehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 18. August 2009, 10:11:01
@bolli
Ich wollte hier nicht die Wirksamkeit des Preisprotestes in Frage stellen. Im Gegenteil sehr wichtige Verbesserungen in diesem Land sind von wenigen oder gar nur Einzelnen angestoßen worden. Was sich allein schon durch bahnbrechende Verfassungsgerichtsurteile belegen lässt. Ein einzelner Kläger kann in unserem Land überkommene Gesetze beseitigen.

Im speziellen Fall der Intransparenz der gesetzlichen Preisanpassung wird dies aber nicht möglich sein, da (vielleicht mit Ausnahme von nomos) niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung beanstandet. In diesem Falle ist zur Änderung des aktuellen Zustandes eine politische Mehrheit erforderlich. Solange diese sich nicht gebildet hat, muss das die Minderheit demokratisch hinnehmen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: courage am 18. August 2009, 12:07:46
Zitat
Original von Black
Wem muss der Wähler denn seine Stimme geben um ein geändertes Preisanpassungsrecht zu erreichen?
Antwort

Zitat
Könnten Wahlen etwas verändern, würde man sie verbieten. (Rosa Luxemburg)
Verbesserungen fallen nicht vom Himmel. Deshalb muss es Bürger geben, die sich wehren. Diese Vorkämpfer haben es natürlich schwer, denn sie haben die geballte Macht der Konzerne und Besitzstandswahrer gegen sich. Der Preisprotest muss weiter gehen. Ich bin zuversichtlich, dass sich die damit verbundenen Hoffnung auf ein Stückchen mehr soziale Gerechtigkeit schließlich erfüllen wird.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 19. August 2009, 08:17:23
Zitat
Original von reblaus
@bolli
Im speziellen Fall der Intransparenz der gesetzlichen Preisanpassung wird dies aber nicht möglich sein, da (vielleicht mit Ausnahme von nomos) niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung beanstandet. In diesem Falle ist zur Änderung des aktuellen Zustandes eine politische Mehrheit erforderlich. Solange diese sich nicht gebildet hat, muss das die Minderheit demokratisch hinnehmen.

Das Problem, egal ob man nun bei den Sonderverträgen mittlerweile, quasi hilfsweise, über die Preisanpassungsklausel geht oder über das gesetzliche Preisanpassungsrecht ist doch, dass zwischen Verbrauchern und Konzernen immer noch erhebliche Differenzen darüber bestehen, wie die EVU\'s die Billigkeit ihrer Preise nachweisen müssen. Und hier \"liegt der Hase im Pfeffer\" wie man bei uns so schön sagt. In den Bereichen der Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Fernwärme etc.) sehe ich hier andere Anforderungen als in der \'normalen\' Wirtschaft. Der Gesetzgeber sieht diese Bereiche ja teilweise durchaus auch anders, da er für diese Bereiche einige Sondervorschriften erlassen hat, die in den übrigen Wirtschaftsbereichen in dieser Art auch nicht existieren (z.B. EnWG). Nur leider ist man bisher nicht ausreichend in der Lage (oder Willens), diesen Sonderstatus auch konsequent bis zu Ende umzusetzen. Und dieses ist vor dem Hintergrund der eminent gestiegenen Energiepreise mittlerweile unerlässlich geworden, da die Energiekonzerne mit ihren \'Nebenarmen\' inzwischen deutlich über das Ziel der reinen Versorgung und maßvollen Ertragswirtschaft hinausgeschossen sind.

Gruß
bolli
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Opa Ete am 19. August 2009, 09:29:07
@bolli

da stimme ich voll und ganz mit ihnen überein.

Gruß Opa Ete
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. August 2009, 11:10:20
@bolli
Sie bringen das Problem auf den Punkt. Der Gesetzgeber hat die Liberalisierung der Energiemärkte 1998 ignoriert, und keine Regulierung vorgenommen, so dass sich aus den Monopolstrukturen schnell ein marktwirtschaftliches System hätte entwickeln können. Das war politisch nicht gewollt, weil der Einfluss von E.on und RWE auf die SPD enorm ist, und auch die vielen Stadtwerke über die örtlichen Mandatsträger beste politische Verbindungen zur Bundesebene pflegen. Man befürchtete zuviel Markt könnte so manches Stadtwerk von der Bildfläche pusten. E.on und RWE sollten mit ihren Monopolerträgen zu nationalen Champions aufgerüstet werden. Reine Industriepolitik, die die Verbraucher bezahlen mussten.

Versorger und Verbraucher werden daher in den nächsten Jahren die Konditionen einer sachgerechten Billigkeitskontrolle vor den Gerichten ausfechten müssen. Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 19. August 2009, 12:33:14
Zitat
Original von reblaus

Versorger und Verbraucher werden daher in den nächsten Jahren die Konditionen einer sachgerechten Billigkeitskontrolle vor den Gerichten ausfechten müssen. Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.

Wie sollte denn dieser \"Federstrich\" des Gesetzgebers aussehen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 19. August 2009, 13:26:45
Zitat
Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 19. August 2009, 14:14:44
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)

Auch dann hätten Sie Rechtssicherheit  8)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. August 2009, 14:16:25
@Black
Mal einen Vorschlag ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1.   Einführung einer Veröffentlichungspflicht der Sparten-GuV einschließlich der Angaben im Anhang und des Mengenabsatzes.
2.   Verpflichtung des Versorgers, seine jeweiligen Preisänderungstermine vorab bekannt zu geben.
3.   Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.
4.   Pflicht zum wirtschaftlichem Handeln.
5.   Pflicht, dem Kunden verbindlich zuzusichern, welchen Gliederungspunkten der GuV die Kostenveränderungen in welchem Umfang entstammen.
6.   Wenn einzelne Positionen aus der GuV um mehr als 10% nach oben von den durchschnittlichen Kosten der Versorger vergleichbarer Größe (HGB) abweichen, sollte eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass diese Kosten unwirtschaftlich hoch sind.
7.   Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.
8.   Kosteneinsparungen müssen dann nur zur Hälfte an den Kunden weitergegeben werden, wenn der Versorger damit die durchschnittlichen Kosten gleicher Art vergleichbarer Versorger um mehr als 10% unterschreitet.

Ein Federstrich ist natürlich etwas kürzer. Damit war aber nur die ministerielle Unterschrift gemeint.

@bolli
Das ist Wahlkampfgetöse. Genauso gut kann die Versorgerwirtschaft Spitzenbeamte ins Ministerium schleußen. Es kommt beim Gesetz doch sehr auf das Ergebnis an. Schlussendlich verantworten Verordnungen die Regierung und der Bundesrat.
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Beitrag von: Black am 19. August 2009, 15:28:46
@reblaus

Wenn Sie die wirtschaftliche Freiheit der EVU mit all diesen Maßnahmen einschränken möchten - was ich für problematisch halte - können Sie auch gleich wieder die Genehmigung der Tarife vergleichbar der Netzentgelte fordern. Ihre Maßnahmen würden nur zu weiteren Prozessen führen in denen der Versorger ständig die Einhaltung all dieser Pflichten dem Kunden nachweisen müßte - vergleichbar der heutigen Billigkeitskontrolle.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 19. August 2009, 15:44:48
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von bolli
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Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)

Auch dann hätten Sie Rechtssicherheit  8)

Gut gekontert !!!  :D
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Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 16:04:13
Zitat
Original von reblaus
@Black
Mal einen Vorschlag ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1.   Einführung einer Veröffentlichungspflicht der Sparten-GuV einschließlich der Angaben im Anhang und des Mengenabsatzes.
2.   Verpflichtung des Versorgers, seine jeweiligen Preisänderungstermine vorab bekannt zu geben.
3.   Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.
4.   Pflicht zum wirtschaftlichem Handeln.
5.   Pflicht, dem Kunden verbindlich zuzusichern, welchen Gliederungspunkten der GuV die Kostenveränderungen in welchem Umfang entstammen.
6.   Wenn einzelne Positionen aus der GuV um mehr als 10% nach oben von den durchschnittlichen Kosten der Versorger vergleichbarer Größe (HGB) abweichen, sollte eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass diese Kosten unwirtschaftlich hoch sind.
7.   Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.
8.   Kosteneinsparungen müssen dann nur zur Hälfte an den Kunden weitergegeben werden, wenn der Versorger damit die durchschnittlichen Kosten gleicher Art vergleichbarer Versorger um mehr als 10% unterschreitet.

Ein Federstrich ist natürlich etwas kürzer. Damit war aber nur die ministerielle Unterschrift gemeint.

@bolli
Das ist Wahlkampfgetöse. Genauso gut kann die Versorgerwirtschaft Spitzenbeamte ins Ministerium schleußen. Es kommt beim Gesetz doch sehr auf das Ergebnis an. Schlussendlich verantworten Verordnungen die Regierung und der Bundesrat.

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.

Bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung ist weder an eine nachträgliche Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses über Preisänderungsklauseln, noch - außerhalb marktbeherrschender Stellungen gem. § 29 GWB - an eine Gewinnkontrolle und -begrenzung  zu denken. Wenn bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung die Preise nicht kostendeckend sein sollten, so rechtfertigt dies insbewsondere keine Preisänderung zur Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses. Der Kunde hat den Vertrag nur wegen des angebotenen Preises und des verkörperten Äquivalenzverhältnisses frei gewählt. Dass die Preise bei Vertragsabschluss kostendeckend kalkuliert sind, ist das selbstverständliche unternehmerische Risiko eines jeden Anbieters. Ob es wirtschaftlich handelt oder nicht ist ebenso ein selbstverständliches unternehmerisches  Risiko jedes Unternehmens, das sich außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht betätigt. Der Kunde kann nicht darauf verwiesen werden, sich mit der (nachhaltigen) Kostenstruktur des eigenen Lieferanten oder vergleichbarer Unternehmen zu befassen.  Der Lieferant kann solche Angebote jederzeit vom Markt nehmen, wobei bei bestehenden Verträgen die Kündigungsfristen einzuhalten sind.
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Beitrag von: Opa Ete am 19. August 2009, 16:24:52
fragen wir uns doch einmal : warum haben denn die EVUs überhaupt Sondertarife eingeführt? Was wollten sie damit bezwecken. Doch nicht einfach dem Kunden billigeren Strom liefern, dazu hätten sie auch nur die Grundversorgung billiger machen können. Und warum muss/soll es überhaupt Sondertarife neben der Grundversorgung geben? Der Strom oder das Gas ist dasselbe. Wenn wir diese Fragen beantworten können, kommen wir einer Lösung vielleicht näher.

Gruß Opa Ete
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Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 16:29:50
Soweit ich weiß, bietet etwa Lichtblick bundesweit nur Sonderverträge zur Belieferung mit Strom und Gas an. Ob dieses Unternehmen das Ziel verfolgt, irgendwann irgendwo zur Grundversorgung verpflichtet zu sein, ist nicht ersichtlich. Warum sollte es denn überall nur Grundversorgung geben und nicht daneben auch Angebote von Unternehmen wie Lichtblick und anderen?

Selbtredend müssen zunächst die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb geschaffen werden. Wettbewerb zeichnet sich dann aber auch dadurch aus, dass Anbieter aus dem Markt verdrängt werden, wenn sie keine wettbewerbsfähigen Angebote haben/ unterbreiten können. Es gibt keine Bestandgarantie für Energieversorgungsunternehmen. Wettbewerb schließt die Möglichkeit des Scheiterns ein. Die Angst vor dem Scheitern ist ebenso ein Antrieb zum Wettbewerb wie eine Gewinnerzielungsabsicht.

reblaus strebt wohl eine Konkretisierung des gesetzlichen Tarifbestimmungs- und - änderungsrechts in der Grundversorgung an, gerade um dies auf Sonderverträge zu übertragen, obschon es sich um grundelegend unterschiedliche  Sachverhalte handelt.

Wie sollte Lichtblick folgendes bewerkstelligen:

Zitat
3. Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.

Soll sich der Kunde vor einem Vertragsabschluss mit Lichtblick erst darüber informieren, wann der letzte Preisänderungstermin war und wie sich die Kosten seit dem entwickelt haben, was sich der Lieferant seinerzeit möglicherweise vorbehalten hatte, wie die nachhaltige Kostenstruktur im Vergleich zu anderen potentiellen Lieferanten aussieht? Wie macht man das bei einem Angebot, dass völlig neu auf den Markt kommt? Wie prognostiziert man dabei die maßgebliche Absatzmenge?

Wenn wir über Grundversorgung reden, dann reden wir über die Belieferung von Haushaltskunden, die regelmäßig ohne Leistungsmessung nach Standardlastprofilen abgerechnet werden. Einige Versorger haben nur noch einen einzigen Basistarif für die Grundversorgung. Das überwiegende Geschäft läuft außerhalb der Grundversorgung ab.
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Beitrag von: Black am 19. August 2009, 17:08:18
Zitat
Original von Opa Ete
fragen wir uns doch einmal : warum haben denn die EVUs überhaupt Sondertarife eingeführt? Was wollten sie damit bezwecken. Doch nicht einfach dem Kunden billigeren Strom liefern, dazu hätten sie auch nur die Grundversorgung billiger machen können. Und warum muss/soll es überhaupt Sondertarife neben der Grundversorgung geben? Der Strom oder das Gas ist dasselbe. Wenn wir diese Fragen beantworten können, kommen wir einer Lösung vielleicht näher.

Gruß Opa Ete

Sondertarife wurden nicht von den EVU \"erfunden\" sondern vom Gesetzgeber (§ 41 EnWG) und haben folgende Berechtigung:

1. Es gibt Versorger, die in keinem Gebiet Grundversorger sind, aber trotzdem Kunden beliefern wollen. Diese Versorger können nur Sonderverträge anbieten.

2. Es gibt Grundversorger, die Kunden in fremden Grundversorgungsgebieten beliefern möchten. Auch sie  können dort nur Sonderverträge anbieten.

3. Es gibt bestimmte Kundengruppen die für den Versorger lukrativer sind als andere. Denen kann der Versorger bessere Sonderkonditionen anbieten.

4. Es gibt Kunden die nehmen Nachteile, die nach der GVV unzulässig wären für einen günstigeren Preis gerne in Kauf (Festlaufzeit, Online-Rechnungen o.Ä)

5. Es gibt Kunden, die wünschen spezielle Produkte (Ökostrom, Biogas etc.)

6. Es gibt auch nicht nur EINEN Telefontarif pro Anbieter, obwohl die technische Telefonverbindung die Gleiche ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 17:13:31
@Black

Der Gesetzgeber hat die Sondertarife auch nicht erfunden. Es gab sie bereits lange vor Inkrafttreten des § 41 EnWG.  ;)

Zitat
3. Es gibt bestimmte Kundengruppen die für den Versorger lukrativer sind als andere. Denen kann der Versorger bessere Sonderkonditionen anbieten.

Das war schon immer so, deshalb Sonderverträge mit Großkunden. Seit längerem  kann der Versorger bestimmten Gruppen von Kunden besondere Konditionen einräumen, etwa den Mitgliedern der DEHOGA, des BVMW, des Bauernverbandes oder der SPD oder Helden der Arbeit. ( Rabattkunde Laurenz Meyer ist CDU (http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,332570,00.html))

Zunächst wurden Sondertarife insbesondere für Haushalts- Heizgaskunden wohl nur eingeführt, um Konzessionsabgaben zu sparen. Dann führte man Sondertarife mit langen Laufzeiten ein, um die Kunden zu binden, so dass sie nicht gleich wechseln können, selbst wenn neue Anbieter auf den Markt treten... Einen anderen Sinn hatten die Sondertarife wohl nicht, als es wegen unzulänglicher tatsächlicher Marktöffnung nach der Liberalisierung 1998 jeweils nur einen Monopolanbieter gab.

Heute sieht die Welt etwas anders aus.

Heute kann man bewusst zB. Ökostrom oder Biogas beziehen und aus der Leitung kommt das Gleiche wie vorher...

Es gibt Strom und Gas Ideal.ultra.futur mit Begrüßungsgeld, Kaffe- oder Schnabeltasse zur Wahl. Nur geschenkt wird einem nichts.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. August 2009, 18:52:58
@Black
Ich bin etwas überrascht, dass Sie das als erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der EVUs sehen.

Die Sparten GuV haben die EVUS bereits heute zu erstellen, und sie stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar (§10 Abs. 5 EnWG). Seit Jahr und Tag sind Handelsgesellschaften verpflichtet Ihre GuV zu veröffentlichen. Reine Gasversorger müssen die Informationen heute schon veröffentlichen.

Eine billige Preisfestsetzung verlangt schon heute konkrete Termine zur Vornahme von Preissenkungen.

Die Umlage der Kostensteigerungen auf die gesamte abgesetzte Menge entspricht der geltenden Rechtslage, nur Versorger, die ihre Industriekunden bevorzugen wollen (um im Wettbewerb Vorteile zu erzielen) halten sich nicht daran.

Die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln entspricht der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung.

Eine Pflicht zur Zusicherung, dass lediglich Kostensteigerungen weitergereicht werden, haben auch Sie als Voraussetzung für die Fälligkeit einer Nachzahlung anerkannt. Diese wird nur geringfügig präzisiert, so dass der betrügerische Versorger keine Ausflüchte hat. Dies beugt der Wirtschaftskriminalität vor.

Eine Beweislastumkehr für unüblich hohe Kosten, ist lediglich ein faires Gegengewicht zum Geschäftsgeheimnis.

Die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nutzt sowohl Versorger als auch Verbraucher. Extreme Entwicklungen der Preise in beide Richtungen können dadurch korrigiert werden.

Der Anreiz bei besonders guter Kostenkontrolle einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften zu können nutzt direkt dem Versorger und erst im weiteren dem Kunden, weil es Druck auf die Marktpreise erzeugt.

Haben Sie sich schon mal die Frage gestellt, ob vielen Versorgern der jetzige Zustand nicht besonders lieb ist? Solange die Rechte und Pflichten möglichst undurchsichtig gestaltet sind, fühlen sich Trickser und Rosstäuscher besonders wohl, weil man Ihnen nur schwer auf die Schliche kommen kann. Gewisse Charaktere haben schon immer das Licht gescheut. Die redlichen Versorger, deren Bestreben es ist, Ihre Kunden durch hervorragende Leistungen zu überzeugen und dadurch am Markt zu bestehen, hätten sicher nichts dagegen einzuwenden, wenn solchen Konkurrenten das Handwerk gelegt wird.

RR-E-ft
Die von Ihnen vorgenommenen rechtlichen Einwände gegen meinen Vorschlag haben alle keinen Verfassungsrang. Der Verordnungsgeber ist daher berechtigt, von solchen Regelungen abzuweichen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 19. August 2009, 19:22:23
Zitat
Original von reblaus

7.Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.

Sie möchten also eine gesetzliche Beschränkung der Gewinnspanne nach einem Vergleichsprinzip. Hierfür muß natürlich nicht nur die Gewinnspanne des betroffenen EVU sondern aller anderen (Vergleichs)EVU bekannt sein. Bereits eine 10 % Abweichung soll dann ein Indiz für unangemessen hohe gewinne sein.

Kennen Sie eigentlich die Gewinnspanne des Bäckers bei dem Sie Ihr Brot kaufen oder die des Supermarktes Ihres Vertrauens an den dort erhältlichen Nahrungsmitteln?

Wie rechtfertigen Sie die Eingriffsbefugnis des Gesetzgebers?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 19:29:59
@reblaus

Zitat
Original von RR-E-ft

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.

Aus der gesetzlichen Regelung ergab sich schon immer ein Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (BGH KZR 2/07) mit der Folge, dass der gesetzlich versorgungspflichtige Versorger vollkommen neue Tarife bestimmen und in Kraft setzen  und seine Kunden in diese neu festgesetzten Tarife einordnen kann. Was es dort deshalb nicht gab, war eine ein Äquivalenzverhältnis begründende Preisvereinbarung (a.A. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07).

Eine Preisvereinbarung mit bei Verwendung einer Preisänderungsklausel zur Meidung deren Unwirksamkeit  zwingend zu wahrendem Äquivalenzverhältnis gibt es hingegen bei allen Lieferverträgen außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht (III ZR 247/06, VIII ZR 274/06, XI ZR 78/08, VIII ZR 225/07).

Lichtblick als Nicht- Grundversorger kann selbstverständlich nicht einfach unter einseitiger Aufhebung bestehender Tarife vollkomen neue Tarife gegenüber den Vertragspartnern festlegen und die Bestandskunden in diese neu in Kraft gesetzten Tarife einordnen. Es gilt die Preisvereinbarung, welche die Kunden überhaupt nur zum Vertragsabschluss mit diesem Unternehmen durch freie Wahl veranlasste.

@Black

Soweit sich reblaus nur auf die Grundversorgung bezieht, rechtfertigt sich Entsprechendes aus §§ 2, 1 EnWG, ebenso wie § 29 GWB.

Wenn reblaus Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden über den Verordnungsgeber novelieren wollte, dann führt der Weg nicht über eine Änderung der GVV gem. § 39 Abs. 2 EnWG, sondern über eine eigene Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG.

Und dabei sind die bestehenden Unterschiede zwischen einer Belieferung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht und der Belieferung außerhalb einer solchen zu berücksichtigen. Schon allein die Existenz des § 41 Abs. 2 EnWG verdeutlicht m.E. , dass die Bestimmungen der GVV nicht auf Sonderverträge zur Anwendung kommen sollten, dort eine andere ggf. gesetzlich zu regelende Interessenlage besteht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. August 2009, 20:12:23
@Black
Ich erinnere mich, dass Sie die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses gefordert haben, wenn der Versorger mit seinem vorhandenen Tarif nicht wirtschaftlich arbeiten kann.

Mein Vorschlag zielt im übrigen nicht darauf ab, den Gewinn eines Versorgers auf 110% des Durchschnittsgewinns der vergleichbaren Versorger zu begrenzen. Diese Grenze soll nur dann gezogen werden, wenn die Gewinne nicht durch eine besonders günstige Kostenstruktur erwirtschaftet werden. Das ergibt sich aus der GuV. Da sämtliche Versorger einer Veröffentlichungspflicht ihrer Sparten-GuV unterliegen, könnten die durchschnittlichen Kosten statistisch erhoben werden. Interessierte Verbände könnten dies zu ihrer Aufgabe machen.

Weiterhin ist die 110% Grenze nicht als absolute Grenze angelegt, sondern lediglich als Beweislastumkehr. Der Versorger kann den Nachweis erbringen, dass seine höhere Gewinnquote angemessen ist und auf besonderen wirtschaftlichen Fähigkeiten beruht.

Schließlich habe ich keine generelle Kappung der Gewinne vorgeschlagen, sondern die überschießenden Gewinne müssten nur anteilig auf die abgesetzte Menge den Preis reduzieren. Wenn der Versorger mit Sonderkunden (ohne Übernahme der gesetzlichen Preisanpassung) oder Industriekunden besonders lukrative Geschäfte betriebe, blieben ihm diese Gewinnanteile ungeschmälert erhalten. Lediglich der Anteil, der auf die Grundversorgung entfällt, würde gekappt werden.

Abgesehen davon wären die 110 % mein Verhandlungsangebot. Sie als gewiefter Interessenvertreter der Versorgerwirtschaft würden natürlich 130 % fordern. Schlussendlich würde man sich auf 111,3% einigen  8)

Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 EnWG. Aufgrund der Beschränkung auf die Grundversorgung wäre der Eingriff auch durch die besondere Marktmacht des regionalen Grundversorgers gerechtfertigt, und stellt keine Verletzung von Grundrechten dar.

@RR-E-ft
Nochmals, hier handelt es sich um einen Vorschlag wie das gesetzliche Preisänderungsrecht per Verordnung transparenter und fairer gestaltet werden könnte. Der Gesetzgeber darf sich über jede Vorgabe des BGH hinwegsetzen und vorhandene gesetzliche Regelungen ändern. Von diesem Recht würde er bei meinem Vorschlag Gebrauch machen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 20:21:39
@reblaus

Aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich ein Preisbestimmungsrecht und die Pflicht zur Aufstellung Allgemeiner Preise, die mit der Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG in Einklang stehen. Versorgungssicherheit ist möglicherweise bei bisher nicht kostendeckenden Preisen nicht zu bewerkstelligen, so dass ein nicht kostendeckender Preis gegen §§ 1, 2 EnWG verstoßen könnte.

§ 5 GVV regelt m. E. dazu nur Formalien. Der VIII. Zivilsenat des BGH  hat dieses gesetzliche Preisbestimmungsrecht auf ein gesetzliches Preisänderungsrecht verkürzt, was m.E. unzutreffend ist.

Man sollte deshalb damit fortfahren, die Ausübung des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts transparenter auszugestalten.

Wie muss ein Allgemeiner Preis der Grundversorgung ausgestaltet sein, damit er dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit entspricht?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. August 2009, 20:27:14
@RR-E-ft
Genau darauf zielt mein Vorschlag ab, eine transparentes gesetzliches Preisänderungsrecht zu gestalten.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 20:28:48
@reblaus

Ein Preisänderungsrecht ist etwas anderes als ein Preisbestimmungsrecht, worauf ich hinweisen wollte. M.E. handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung um ein Preisbestimmungsrecht.

Die Frage lautet deshalb nicht, wie man vorhandene Preise ändert, sondern wie man Allgemeine Preise der Grundversorgung unter Beachtung der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit  bestimmt.

Stellen Sie sich vor, Sie seien heute morgen aufgewacht, plötzlich neu Grundversorger und sollten nun (jungfräuliche) Allgemeine Preise der Grundversorgung bestimmen, die bald angeboten werden sollen.

Für dieses Problem sollte die Verordnung Antwort geben.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 19. August 2009, 20:37:06
@RR-E-ft
Ich wollte bei meinem Vorschlag nicht soweit gehen, dass sämtliche Grundversorgungstarife mit Inkrafttreten einer solchen Verordnung neu justiert werden müssten. Denn dann könnten sich Preisexzesse nach oben und unten zumindest theoretisch gar nicht mehr ergeben.

Daher kommt nur die Ausarbeitung eines faktischen Preisänderungsrechtes in Frage.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2009, 20:43:50
Es bedarf m.E. einer Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Tarife der Grundversorgung zu bestimmen sind.

Bisher macht da nämlich jeder, was er will, was durch die deutlichen Unterschiede der Tarifstrukturen und Tarife innerhalb der Grundversorgung zum Ausdruck kommt.

Schon die Grundpreise unterscheiden sich heftig, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre. Bei jedem SLP- Kunden mit den gleichen Kosten des Messstellenbetriebs und der Abrechnung sollten eigentlich die gleichen Kosten anfallen und deshalb auch die Grundpreise identisch sein, sind sie aber bei vielen Grundversorgern nicht, sondern sind nach Abnahmemengen gestaffelt undzwar bemerkenswerter Weise anders gestaffelt als die zu Grunde liegenden Netzkosten.  Zwischen den Grundpreisen und den damit zu deckenden Grundpreisen der Netznutzung, des Messtellenbetriebs und der Abrechnung liegen erhebliche Differenzen, die den Versorgern als Margen verbleiben. Teilweise sind Grundpreise nur zu 50 Prozent durch Kosten untersetzt, wobei die Netzkosten bereits die sehr auskömmliche Verzinung auf das Anlagevermögen enthalten....

Wie ist bei effizienter Kostenstruktur unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit, der Umweltverträglichkeit und Verbraucherfreundlichkeit für bestimmte, standardisierte Abnahmefälle der Grundpreis und wie der Arbeitspreis zu bestimmen?

Vor dem Problem könnte bald das LG Oldenburg stehen, wenn nach BGH VIII ZR 314/07 im dortigen Verfahren der Hilfsantrag zur gerichtlichen Bestimmung der Tarife gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zuge käme. Dort soll ggf. das Gericht die Höhe der ab bestimmten Terminen geltenden Arbeitspreise neu bestimmen.

Siehste hier.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=60053#post60053)

Den Versorgern wäre mit einem entsprechenden Leitfaden auch geholfen. Denn welcher Aufsichtsrat ist mit den entsprechenden Beschlussvorlagen zur Preisgestaltung bisher nicht überfordert? Die Fragen dürfen nicht (wie bisher) danach  beantwortet werden, welcher Sanierungsstau beim kommunalen Schwimmbad, den Schulen usw. und daraus resultierender Finanzbedarf besteht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. August 2009, 10:01:38
Zitat
Original von RR-E-ft
Ein Preisänderungsrecht ist etwas anderes als ein Preisbestimmungsrecht, worauf ich hinweisen wollte. M.E. handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung um ein Preisbestimmungsrecht.

andere Ansicht BGH
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 10:10:08
@Black

Zitat
Original von RR-E-ft

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.

Aus der gesetzlichen Regelung ergab sich schon immer ein Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (BGH KZR 2/07) mit der Folge, dass der gesetzlich versorgungspflichtige Versorger vollkommen neue Tarife bestimmen und in Kraft setzen  und seine Kunden in diese neu festgesetzten Tarife einordnen kann. Was es dort deshalb nicht gab, war eine ein Äquivalenzverhältnis begründende Preisvereinbarung (a. A. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07).

Es stünde wohl sehr schlecht, wenn den Grundversorgern kein Tarifbestimmungs- und - änderungsrecht zustände, insbesondere als viele Grundversorger ihre Tarifstruktur zwischenzeitlich grundlegend geändert haben. Dafür fehlte es dann an einer Grundlage, weil dadurch die bis dahin bestehenden  Äquivalenzverhältnisse grundlegend verändert wurden.  Oftmals haben Verbraucher der Änderung der Tarifstruktur widersprochen. Zu solchen Fällen sind reichlich Prozesse anhängig.

Ich bin der Auffassung, dass sich aus §§ 36, 2, 1 EnWG ergibt, dass schon potentiellen Grundversorgungskunden von Anfang an durch öffentliche Bekanntgabe solche Allgemeine Preise angeboten werden müssen, die der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG entsprechen.

Ohne Tarifbestimmungsrecht könnte kein Versorger eine neue Tarifstruktur einführen und seine Bestandskunden in die neu gebildeten Tarife einseitig einordnen. Es wäre schon fraglich, ob der Versorger einen Kunden nach Vertragsabschluss in einen von mehreren parallel nebeneinander bestehende Tarife einordnen darf, was regelmäßig bei konkludentem Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV der Fall ist.

Zitat
BGH KZR 2/07 Tz. 26

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist

Der Kartellsenat des BGH spricht eindeutig von einem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht, welches der VIII. Zivilsenat des BGH auf ein Tarifänderungsrecht verkürzt.


Zitat
BGH KZR 29/06 Tz. 20

Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet. Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 20. August 2009, 10:57:45
@RR-E-ft
Ich stimme Ihnen zu, dass das gesetzliche Preisbestimmungsrecht grundsätzlich die gesamte Preisbestimmung umfasst, und nicht nur Preisänderungen. Faktische kann eine Preisbestimmung aber nur einmalig nämlich zum Zeitpunkt des Markteintritts in den Grundversorgungsmarkt wahrgenommen werden. Danach ist dieser einmalig festgelegte Preis nur noch den billigen Preisänderungen unterworfen.

Es steht dem Grundversorger auch frei seinen Tarif alle Jahre in der Namensgebung der neuesten Mode zu unterwerfen und umzubenennen. Dennoch handelt es sich rechtlich immer um den gleichen Tarif, der zum Nachteil des Kunden immer nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verändert werden kann.

@Black
Ihre konkrete Kritik hat sich auf die Änderung des Äquivalenzverhältnisses bei unüblich hohen Gewinnen beschränkt. Darf man daraus schließen, dass Sie sich mit meinen Vorschlägen ansonsten im Grundsatz anfreunden könnten?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 11:00:15
@reblaus

Die grundlegende Änderung der Tarifstruktur eines Grundversorgers hat nichts mit einem inhaltlich unveränderten Angebot zu tun (\"Raider heißt jetzt Twix\"). Das Tarifbestimmungsrecht verhindert, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur (etwa: Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G, Vollversorgungstarif VV I, Vollversorgungstarif VV II) auf ewig uanbänderlich erhalten bleibt.

@Black/ Ronny

Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 20. August 2009, 11:15:37
@RR-E-ft
Der Sockelpreis verhindert, dass der Versorger bestehende Grundversorgungstarife zum Nachteil des Kunden verändern kann. Ob er bestehenden Tarife aus seinem Neukundenangebot nehmen und nur noch bei Altkunden anwenden darf, halte ich insoweit für fraglich, als der neue Tarif Verschlechterungen für die Kunden erbringt. Eine solche Ungleichbehandlung könnte die Ausbeutung einer marktbeherrschenden Stellung bedeuten.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 11:18:42
@reblaus

Allgemeine Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG müssen immer für Neu- und Bestandskunden gleich sein.
Deshalb heißen sie Allgemeine Preise bzw. Allgemeine Tarife (vgl. auch BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff.).

Nur deshalb gibt es auch das nicht näher konkretisierte gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht.

Zitat
BGH KZR 2/07 Tz. 26

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 20. August 2009, 12:22:44
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich stimme Ihnen zu, dass das gesetzliche Preisbestimmungsrecht grundsätzlich die gesamte Preisbestimmung umfasst, und nicht nur Preisänderungen. Faktische kann eine Preisbestimmung aber nur einmalig nämlich zum Zeitpunkt des Markteintritts in den Grundversorgungsmarkt wahrgenommen werden. Danach ist dieser einmalig festgelegte Preis nur noch den billigen Preisänderungen unterworfen.

Das würde ich aber anders sehen wollen. Wenn zum Zeitpunkt des Markteintritts niemand die Unbilligkeit gerügt hat, wird sie auch nicht festgestellt. Komme ich nun später in die Allgemeine Grundversorgung dieses Versorgers, muss es doch auch mir noch möglich sein, von einem unbilligen Grundsockelpreis wieder herunter zu kommen.
Über die Unbilligkeit der Preisänderungen geht das aber nicht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 12:29:39
Als potentieller Grundversorgungskunde hat man m. E. Anspruch darauf, dass einem vom Grundversorger Allgemeine Preise (gesetzlich gebunden an den Maßstab der Billigkeit) angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen. Ob die Allgemeinen Preise des Grundversorgers dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen, bemisst sich nicht danach, ob die grundversorgten Bestandskunden letzten Preisänderungen widersprochen hatten oder nicht.

Möglicherweise schwierig zu beantworten:

Zitat
@Black/ Ronny

Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 20. August 2009, 12:40:33
@bolli
Zitat
Original von bolli Komme ich nun später in die Allgemeine Grundversorgung dieses Versorgers, muss es doch auch mir noch möglich sein, von einem unbilligen Grundsockelpreis wieder herunter zu kommen.

Der BGH hat aber leider gegenteiliges entschieden. Sie müssen sich daher damit abfinden, eine Mindermeinung zu vertreten, die in der Rechtsprechung in nächster Zeit keine Rolle spielen wird.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 12:54:53
Merkwürdigerweise meint der VIII. Zivilsenat des BGH (m. E. entgegen §§ 36, 2, 1 EnWG) ein zuvor unbilliger Tarifpreis könne (durch vertragliche Vereinbarung mit den Kunden) in die Zukunft fortgeschrieben werden, obschon der Grundversorger zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, unbillige Allgemeine Tarife anzubieten, die gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen. Dass man sich durch privatrechtliche Vertragsvereinbarungen gesetzlicher Verpflichtungen entziehen kann, wäre wohl halbwegs neu.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 20. August 2009, 13:25:49
Zitat
@Black/ Ronny

Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?

Nach BGH kann der Grundversorger durchaus verschiedene Grundversorgungsprodukte anbieten, solange sie auf dem Boden der Grundversorgungsverordnungen bleiben.

Dann muss der Grundversorger auch neue Produkte anbieten können.

Falls das zu schlicht gedacht sein sollte, setze ich mich aber gerne mit Gegenargumenten auseinander.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 13:34:53
@Ronny

Nichts spricht dagegen, dass ein Grundversorger mehrere Tarife nebeneinander anbietet. Diese zusammen bilden seine aktuelle Tarifstruktur (etwa Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G, Vollversorgungstarif VV 1, Vollversorgungstarif VV 2 oder nur Basistarif für alle).

reblaus meint, eine einmal gebildete Tarifstruktur könne nachträglich nicht mehr geändert werden, es könnten nur die innerhalb der Tarifstruktur bereits bestehenden Tarife entsprechend der Kostenentwicklung angepasst werden. Es wäre also ausgeschlossen, bisher bestehende vier Tarife zu zwei oder gar nur einem neu gebildeten Tarif zusammenzufassen und die Bestandskunden in diese neu gebildeten Tarife einzuordnen. Dies begründet er damit, dass Bestandskunden Preissockel vereinbart haben, die der Neubildung von Tarifen entgegenstünden. Wegen der mit den Bestandskunden vereinbarten Äquivalenzverhältnisse (\"Preissockel\") müssten die irgendwan einmal gebildeten Tarife weitergeführt werden und könnten nur noch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07) angepasst werden, ohne dass sich dadurch die o. g. Tarifstruktur ändert.

Wenn der Grundversorger eine neue Tarifstruktur bildet, dann müsste er seine Bestandskunden denknotwendig in die neu gebildeten Tarife (die völlig anders aussehen könnten als die bisherigen) einordnen.

Um mal ein Beispiel zu geben:

EWE Oldenburg schaffte zum 01.10.2004 die bis dahin bestehenden Tarife Kleinverbrauchstarrif K und Grundpreistarif G ab, bildete einen vollkommen neuen einheitlichen Basistarif und ordnete die Tarifkunden in diesen neuen (und einzigen) Allgemeinen Tarif  ein. Später wurde dieser Basistarif BT wieder aufgesplittet für verschiedene Abnahmefälle in  BT 1 und BT2 und die grundversorgten Kunden durch den Versorger  in diese neu gebildeten Tarife jeweils eingeordnet.

Fraglich, ob dies zulässig war. Nach reblaus wäre dies nach  der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats unzulässig gewesen, weil bestehende Tarife nur angepasst werden können. Für die Änderung der Tarifstruktur ist ein Preisbestimmungsrecht erforderlich, also ein weitergehendes Recht als ein Preisänderungsrecht.


Zitat
@Black/ Ronny

Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 20. August 2009, 15:21:47
Zitat
Original von RR-E-ft
Als potentieller Grundversorgungskunde hat man m. E. Anspruch darauf, dass einem vom Grundversorger Allgemeine Preise (gesetzlich gebunden an den Maßstab der Billigkeit) angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen. Ob die Allgemeinen Preise des Grundversorgers dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen, bemisst sich nicht danach, ob die grundversorgten Bestandskunden letzten Preisänderungen widersprochen hatten oder nicht.

Das ist mir schon klar. Aber da wir keine Tarif- bzw. Preisprüfung haben, wird die Tatsache, ob sich der Versorger an seine gesetzliche Verpflichtung gehalten hat, i.d.R. wohl nur in einem solchen Verfahren konkret geprüft werden. Sagt niemand was, prüft auch niemand und ich habe später mit dem Sockel zu kämpfen. Aber wir sehen das doch meines Erachtens durchaus ähnlich mit der Billigkeitsbetrachtung von Sockel und Erhöhung.

Im übrigen ist für mich auch noch fraglich, ob ich wissent- und willentlich ein Vertragsverhältnis in der Allgemeinen Grundversorgung eingegangen bin/eingehen würde (und somit den Sockelpreis akzeptieren müsste), wenn ich z.B. einer Kündigung meines Sondervertrages widersprochen habe und der Versorger mir ankündigt, mich im Falle des Nichtabschlusses eines neuen SV in die Allgemeine Grundversorgung einzustufen. Der Versorger ist natürlich für mein Gebiet der gleiche und nennenswerte Konkurrenz gibt es nicht, so dass ich auch nicht so ohne weiteres zu einem anderen Versorger wechseln kann. Ich widerspreche dieser Vorgehensweise und rüge vorbehaltlich, dass ich tatsächlich (zwangsweise) in die Grundversorgung rutsche, die dortigen Preise als unbillig gem. § 315 BGB. Ich meine ja, mein alter SV bestünde weiterhin und falls sich später herausstellt, dass dem nicht so wäre, ist die allgemeine Grundversorgung doch nicht mit meiner Zustimmung zustande gekommen.
Ist das dann nicht eher ein Fall der sog. Ersatzversorgung ?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 20. August 2009, 15:29:55
@ RR-E-ft

Mein Hinweis auf die abweichende Ansicht des BGH bezog sich darauf, dass der Tarif zwar einseitig vom Versorger geändert werden darf (§ 315 BGB) aber nicht einseitig am Anfang bestimmt wurde. Denn der Anfangspreis gilt im Verhältnis zu jeweiligen Kunden als einvernehmich vereinbart und ist daher auch keiner Billigkeitskontrolle unterzogen.

@ Bolli

Wenn Sie \"später dazukommen\" haben Sie sich bewusst für den Grundversorgungstarif entschieden. Der Tarif kann also nicht Ihnen gegenüber von Anfang an unbillig sein. So sieht es jedenfalls der BGH. Daher kann der Sockelpreis nicht auf Billigkeit geprüft werden.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 20. August 2009, 15:32:07
@Black

Auf abweichende Ansichten weise ich selbst hin.

Wie ist nun Ihre Meinunbg zur nachträglichen Änderung der Tarifstruktur, zB bei der Oldenburger EWE zum 01.10.2004 ff.?

Es gibt Kunden, die haben sich bewusst gegen Grundversorgung entschieden, dieser widersprochen und wurden gleichwohl vom Grundversorger in einen von dessen nebeneinender bestehende Allgemeine Tarife eingeordnet. Dass in einem solchen Fall eine Preisvereinbarung vorliegt, steht zu bezweifeln.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 20. August 2009, 15:34:36
@Ronny
Es sprechen zwar gewichtige Argumente dafür, dass der BGH das eben so sehen wird, wie Sie. Aber es könnte auch anders kommen.

Solange der Versorger mit neuen Tarifen und Bedingungen zum Vorteil der bestehenden Kunden von den Alttarifen abweicht, sehe ich kein Problem mit dem Sockelpreis. Das gleiche gilt, wenn der Versorger Grundversorgungstarife für Kundengruppen erstmalig anbietet, die zuvor ausschließlich mit Sonderverträgen beliefert wurden.

Ich wüsste aber nicht, wie die Änderung von Grundversorgungstarifen zum Nachteil der Kunden mit dem Sockelpreisprinzip, dem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht, dem fehlenden Kündigungsrecht und kartellrechtlichen Belangen zu vereinbaren wäre. Irgendwas steht da immer im Weg, meine ich.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Ronny am 21. August 2009, 07:36:31
@ reblaus

Wir hier ja nicht im Bereich der AGB, in dem die verbraucherfeindlichste Auslegung gilt mit der Folge, dass jede Änderung, die im entferntesten zu einem Nachteil gereichen könnte, die Unwirkdamkeit der einzelnen Regelung bewirkt.

Wir befinden uns im Bereich der GasGVV, die eine relativ genaues Regelwerk vorgibt, darin aber durchaus Freiheiten zulässt. Hinzu kommt - da haben Sie völlig recht - nach BGH das Äquivalenzprinzip, d.h. - vielleicht etwas pauschaliert ausgedrückt - die Verpflichtung, die Lieferkonditionen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung für die Gesamtheit der Kunden aufrechtzuerhalten.

Da sehe ich kein großes Problem, z.B. die Verbrauchsstufen etwas zu verschieben oder einen neuen Verbrauchsstufe einzuführen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 09:02:40
@Ronny
Der Versorger kann Verbrauchsgrenzen für einen ungünstigeren Tarif nach unten verschieben, da dann die Kunden mit dem Grenzverbrauch in die günstigere Tarifstufe wechseln. Er darf die Verbrauchsgrenze aber nicht nach oben anpassen da ansonsten Kunden mit Grenzverbrauch in einen ungünstigeren Tarif eigeordnet werden.

Der Versorger darf keinen völlig neues Tarifgefüge schaffen, und seine Bestandskunden in neue Verträge zwingen. Da steht das Kündigungsverbot entgegen.

Es kann für den marktbeherrschenden Versorger auch problematisch sein, seine Altkunden im alten Tarifgefüge zu belassen, und nur den Neukunden ein neues, ungünstigeres Tarifgefüge anbieten.

Insoweit ist das bestehende Tarifgefüge für den Versorger immer die Basis, auf der zukünftige Veränderungen aufbauen müssen. \"Wir machen jetzt etwas ganz Neues\" geht nach meiner Ansicht nicht.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. August 2009, 09:44:42
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Auf abweichende Ansichten weise ich selbst hin.

Schön wäre es.




Zitat
Original von RR-E-ft
Wie ist nun Ihre Meinunbg zur nachträglichen Änderung der Tarifstruktur, zB bei der Oldenburger EWE zum 01.10.2004 ff.?

Der Fall ist mir inhaltlich nicht bekannt. Ich hatte aber bereits an anderer Stelle dargestellt, dass ich eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzipes für zulässig halte, sofern die bestehende Struktur nachweislich nicht mehr wirtschaftlich ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 10:16:46
@Black
Zitat
Original von Black Ich hatte aber bereits an anderer Stelle dargestellt, dass ich eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzipes für zulässig halte, sofern die bestehende Struktur nachweislich nicht mehr wirtschaftlich ist.

Diese Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses soll nach Ihrer Ansicht nur zulässig sein, wenn es dem Versorger nützt?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. August 2009, 10:20:59
Es ist ihm jedenfalls nicht zumutbar, einen Tarif aufrecht zu erhalten, der Verluste erwirtschaftet.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 10:54:13
Da stimme ich Ihnen zu. Aber Sie beantworten meine Frage nicht. Sind dem Kunden Verluste durch fehlerhafte Preiskalkulationen des Versorgers zumutbar?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. August 2009, 11:07:27
Ja, denn im Gegensatz zum Grundversorger kann der Kunde die Verluste abwenden, indem er sich einem anderen Lieferanten zuwendet. Der Versorger besitzt jedoch kein ordentliches Kündigungsrecht.

Etwas anders wäre nur möglich, wenn man in dieser Situation ein Kündigungsrecht des Versorgers gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 Strom/GasGVV annimmt, da die Versorgung zu Verlustbedingungen ihm wirtschaftlich nicht zumutbar i.S.d. § 36 EnWG ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 11:17:43
@Black
Halten Sie eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzips zur Vermeidung von Verlusten bei Kunden wegen überhöhter Preiskalkulation wenigstens dann für zulässig, wenn dem Kunden mangels Wettbewerb keine Kündigungsmöglichkeit zusteht?

Dem Versorger steht doch die Möglichkeit offen, sich von seinem Verlustgeschäft durch Verkauf des Geschäftsfeldes der Grundversorgung zu lösen. Ein größerer oder fähigerer Versorger könnte wirtschaftlicher arbeiten und ein Interesse am Erwerb dieses Geschäftes haben.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. August 2009, 12:45:28
Zitat
Original von reblaus
Dem Versorger steht doch die Möglichkeit offen, sich von seinem Verlustgeschäft durch Verkauf des Geschäftsfeldes der Grundversorgung zu lösen. Ein größerer oder fähigerer Versorger könnte wirtschaftlicher arbeiten und ein Interesse am Erwerb dieses Geschäftes haben.

Sehr lustig. Dem Kunden steht doch bei fehlendem Wettbewerb auch die Möglichkeit offen seinen Wohnsitz aufzugeben und in ein anderes Netzgebiet umzuziehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 21. August 2009, 13:01:53
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von reblaus
Dem Versorger steht doch die Möglichkeit offen, sich von seinem Verlustgeschäft durch Verkauf des Geschäftsfeldes der Grundversorgung zu lösen. Ein größerer oder fähigerer Versorger könnte wirtschaftlicher arbeiten und ein Interesse am Erwerb dieses Geschäftes haben.

Sehr lustig. Dem Kunden steht doch bei fehlendem Wettbewerb auch die Möglichkeit offen seinen Wohnsitz aufzugeben und in ein anderes Netzgebiet umzuziehen.
Na, ja wird\'s aber sehr abstrus.
Da sind wir ja voll auf der Linie der Versorger, die argumentieren, sie befänden sich in einem Substitutionsmarkt, da der Verbraucher sich ja statt für Gas oder Strom auch für eine andere Heizenergie wie Holz entscheiden kann.
Jetzt weiss ich auch, wär die berät  ;)

Also dann, Häuschen verkaufen und teures neues in billigem anderen Gebiet kaufen, bis auch hier die Preise steigen und dann auf, auf, wieder zurück.
Da sollten wir wieder unter die Nomaden gehen.

Zitat
Original von Black
@ Bolli
Wenn Sie \"später dazukommen\" haben Sie sich bewusst für den Grundversorgungstarif entschieden. Der Tarif kann also nicht Ihnen gegenüber von Anfang an unbillig sein.
Nein !!! Ich meine, ich bin weiterhin im Sondertarif und erfahre erst später, dass dem leider nicht so ist. Leider sind in meinem Gebiet aber nur 2 Versorger, einer mit der Grundversorgung. Da ist nicht viel mit \"bewusst\" und \"freiwillig\". Aber wie oben von Ihnen erläutert, könnte ich ja das Haus verkaufen und umziehen  :evil:

Zitat
Original von Black
So sieht es jedenfalls der BGH.
Da können Sie derzeit aber  froh sein. Aber ich sehe, wie Herr Fricke, da durchaus eine gewisse Unlogik in dieser Rechtssprechung des VIII. Senats und hab die Hoffnung auf einsichtige andere Köpfe in diesem Haus noch nicht aufgegeben.  :D
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2009, 13:11:47
Ich halte mal fest, dass Black und Ronny wohl davon ausgehen, die Tarifstruktur könne geändert werden, was ein Preisbestimmungsrecht gegenüber den Kunden voraussetzt, weil ein (äquivalenzwahrendes) Preisänderungsrecht dafür gerade nicht genügt.

Die zentrale Frage war, ob der Gesetzgeber den versorgungspflichtigen Unternehmen ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht eingeräumt hat (so der Kartellsenat des BGH)  oder nur ein gesetzliches (äquivalenzwahrendes) Preisänderungsrecht (so der VIII.Zivilsenat des BGH).

Wurde vom Gesetzgeber ein Preisbestimmungsrecht eingeräumt, so ist der Versorger gesetzlich verpflichtet, jeweils eine der Billigkeit enstprechende Tarifstruktur mit der Billigkeit entsprechenden Tarifen aufzustellen, wobei Dreh- und Angelpunkt die Kosten des Versorgers bei effizienter Betriebsführung sind. Preisvereinbarungen mit Kunden können diesem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht, aus dem eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht folgt, nicht entgegenstehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. August 2009, 13:11:48
@ bolli

Genauso wenig, wie der Versorger darauf verwiesen werden kann, er könne doch einfach sein Geschäft aufgeben statt die Tarife anzupassen, ist es dem Kunden zumutbar umzuziehen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: bolli am 21. August 2009, 13:18:24
Zitat
Original von Black
@ bolli

Genauso wenig, wie der Versorger darauf verwiesen werden kann, er könne doch einfach sein Geschäft aufgeben statt die Tarife anzupassen, ist es dem Kunden zumutbar umzuziehen.

Womit wir wieder beim Anfang wären. Ich habe nichts gegen Tarifänderungen, egal in welche Richtung, wenn man dann den gesamten Tarif auf Billigkeit prüfen kann (im Sinne von Preisbestimmungsrecht). Dann sehen wir ja, was wirtschaftlich und was nicht ist.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 13:38:33
@Black
Jetzt haben Sie meine Bemerkung am Rande dazu genutzt, sich um die eigentliche Frage zu drücken.

Darf Ihrer Meinung nach ein überhöhter Preis mit Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nach unten korrigiert werden, wenn der Kunde mangels Wettbewerb keine Möglichkeit hat, diesen Verlusten auszuweichen?
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2009, 13:42:55
@reblaus

Bei marktbeherrschenden Unternehmen sind Preise gem. §§ 19, 29, 33 GWB iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen Preismissbrauch begründen. Der Kunde eines marktbeherrschenden Unternehmens, welches einen Preismissbrauch praktiziert, hat als sonstiger betroffner Marktteilnehmer einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, ohne dass dem hiervon betroffenen Kunden entgegengehalten werden könnte, er könne doch wegziehen, in ein anderes Marktgebiet \"rübermachen\". Des marktbeherrschende Unternehmen, dass Preismissbrauch betreibt, kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Preise seien aber doch vertraglich vereinbart. Die Preise müssen in einem solchen Fall abgesenkt werden und Kunden haben Schadensersatzansprüche.

Siehste hier. (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1250800994_3973__12.pdf)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 13:50:17
@RR-E-ft
Ich will von Black wissen, ob er das Äquivalenzverhältnis nur bei Verlusten des Versorgers durchbrechen will, oder ob er dieses Recht dem Kunden in vergleichbarer Situation auch zugestehen möchte.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2009, 13:52:42
Man sieht doch schon, dass Black das nicht möchte.

Black träumt von einem Preisbestimmungsrecht (allenfalls wohlgelitten) am Maßstab der Billigkeit (jedenfalls) ohne Preisbestimmungspflicht am Maßstab der Billigkeit.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 13:53:42
Dann soll er es auch sagen.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: Black am 21. August 2009, 14:36:54
Zitat
Original von reblaus
@Black
Jetzt haben Sie meine Bemerkung am Rande dazu genutzt, sich um die eigentliche Frage zu drücken.

Darf Ihrer Meinung nach ein überhöhter Preis mit Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nach unten korrigiert werden, wenn der Kunde mangels Wettbewerb keine Möglichkeit hat, diesen Verlusten auszuweichen?

Ja.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: reblaus am 21. August 2009, 15:24:53
Das ist eine klare und in Maßen sogar verbraucherfreundliche Aussage.
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2009, 15:28:02
Da kann man sich an heißen Tag ein Eis für kaufen. ;)

Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=60180#post60180)
Titel: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 10. September 2009, 15:41:14
Zur oben geschilderten Problematik:

Nachteilige Änderung der Tarifstruktur (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=61518#post61518)
Titel: Re: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Mai 2014, 12:36:26
Mit seinem Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 hat der BGH die Sache gerade gerückt.

Ein in den AGB enthaltener Preisänderungsvorbehalt, der ein einseitiges Preisänderungsrecht allein nach dem weiten Maßstab der Billigkeit beschränkt,
ist nicht hinreichend konkret und hält deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. 

Das Urteil ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=707989e874954d997a8890d53bcde091&nr=65217&pos=20&anz=25