Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => REWAG Regensburg => Thema gestartet von: DieAdmin am 17. September 2009, 20:11:57

Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: DieAdmin am 17. September 2009, 20:11:57
das 24-seitige Urteil neu in der Urteilssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/Urteil-LG-Regensburg__2533/
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Ronny am 18. September 2009, 09:17:52
Sehr interessant aus meiner Versorgersicht die Ausführungen auf Seite 14 - 16, wonach die vorbehaltlose Zahlung auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel das Einverständnis mit der Preiserhöhung bedeutet - mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: nomos am 18. September 2009, 10:20:15
Zitat
Original von Ronny
Sehr interessant aus meiner Versorgersicht .......
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Cremer am 18. September 2009, 10:29:45
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler (seite 3 oben 0,22 €/m²) und fehlende Wörter (Seite 4, Absatz 4: Zeitraum 29.11.2006)

Schließlich hat die Richterin das Urteil unterschrieben, es ist keine Abschrift.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Christian Guhl am 18. September 2009, 10:45:05
Zitat
Original von Ronny
...mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.
Die einzige Willenserklärung die in der Zahlung liegt, ist Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Kein Mensch denkt auch nur im Entferntesten daran, dass er damit einer Vertragsänderung zustimmt. Die Unwissenheit der Kunden wird ausgenutzt, um Preisänderungen durchzusetzen, die nicht vom ursprünglichen Vertrag gedeckt sind. Da die Versorger sich ja über die Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln im Klaren sind, ist dies vielleicht auch strafrechtlich interessant ? Der einzige Trost dabei ist, dass das Urteil aus Regensburg kommt, also nicht wirklich von dieser (juristischen) Welt.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Cremer am 18. September 2009, 10:58:40
Es zeigt sich einmal mehr, dass Widersprüche nicht unbedingt rückwirkend zu stellen sind, wenn man nicht gekürzt hat.

Ferner zeigt sich, dass man für alle Verbrauchsstellen Widersprüche einlegen muss (Seite 16).
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Ronny am 18. September 2009, 11:44:56
@ Cremer

Zitat
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler (seite 3 oben 0,22 €/m²) und fehlende Wörter (Seite 4, Absatz 4: Zeitraum 29.11.2006)
Warum enthält dieser Passus Fehler?

Zitat
Schließlich hat die Richterin das Urteil unterschrieben, es ist keine Abschrift.
Warum sollte eine Abschrift mehr Fehler enthalten dürfen? Machen Fotokopiergeräte, die Abschriften erstellen, berechtigterweise Fehler?

Was ist so schlimm an Rechtschreibfehlern? (Ihren, meinen und denen der Richterin)

Richterschelte ist ja o.k., aber das hier hilft doch nun wirklich niemandem weiter.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: sirius am 18. September 2009, 12:37:05
Natürlich ist es Unsinn anzunehmen, dass ein Erdgaskunde, der normalerweise keine Ahnung hat, ob die seinem Vertrag zugrunde liegenden AGB wirksam sind oder nicht, stillschweigend jede Preiserhöhung akzeptiert, so lange er nicht widerspricht. Hier muss bei den Gerichten noch viel \"Überzeugungsarbeit\" geleistet werden.

Für die Vielzahl der betroffenen Regensburger, die schon vor Jahren Widerspruch gegen die Preise eingelegt haben, ist das Urteil aber ein schöner Erfolg, denn sie alle können sich nun auf die unwirksame Preisklausel berufen.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Ronny am 18. September 2009, 13:12:51
@ Sirius

Das Urteil ist zum einen nicht rechtskräftig. Zum anderen gilt es nur im Verhältnis zwischen Versorger und beklagtem Kunden.

Gleichwohl kann man sich natürlich auf das Urteil berufen.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: bolli am 18. September 2009, 13:36:59
Zitat
Original von Ronny
@ Cremer

Zitat
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler (seite 3 oben 0,22 €/m²) und fehlende Wörter (Seite 4, Absatz 4: Zeitraum 29.11.2006)
Warum enthält dieser Passus Fehler?

Nun dann halt zur Abwechselung eine kleine Deutsch-/Physiknachhilfe.
Da wir uns hier mit Gas befassen und dieses ein Volumen und keine Fläche hat, haben wir es mit Kubik- und nicht mit Quadratmetern als Maßeinheit zu tun.
Und ein Zeitraum wird immer durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt bestimmt. Sonst heißt es nämlich Zeitpunkt.  ;)

Ansonsten stimme ich Ihnen aber zu, dass es letztlich in einem Urteil wichtigeres zu finden gibt als vereinzelte Rechtsschreibfehler (hoffentlich)  :D

Zitat
Original von Ronny
Sehr interessant aus meiner Versorgersicht die Ausführungen auf Seite 14 - 16, wonach die vorbehaltlose Zahlung auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel das Einverständnis mit der Preiserhöhung bedeutet - mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.

Sie wissen aber bestimmt auch, dass es schon andere, auch von höheren Gerichten gesprochene Urteile gibt, die dieses anders sehen ?  z.B. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12035).

Also gilt auch hier: Es gilt wohl eine höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: berghaus am 18. September 2009, 14:24:01
Zitat von Cremer
Zitat
Warum enthalten Urteile so viele Rechtschreibefehler......?

Mal abgesehen davon, dass es Rechtscheibfehler heißen muss und die genannten Fehler auch keine Rechtschreibfehler sind, finde ich, dass das Urteil ansonsten (außer Fehler das rechtliche Ergebnis betreffend) so gut wie keine Rechtschreibfehler enthält und flüssig zu lesen ist.

Da hätte ich mir schon längst den Eingriff eines Moderators bei black (und einigen anderen) gewünscht, dessen Beiträge insbesondere wegen fehlender Kommas manchmal nur mühselig zu lesen und zu verstehen sind.

Wenn man sich allerdings Mühe gibt, im eigenen Beitrag Schreib- und andere Fehler auszumerzen z.B. durch Anklicken der Vorschau oder \'editieren\', kann es einem passieren, dass der Beitrag, wenn man ihn dann abschickt, schon \'überholt\' ist.

berghaus 18.09.09
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: reblaus am 18. September 2009, 15:57:45
@Ronny

Ich gestehe Ihnen neidlos zu, dass der Punkt von den Versorgern gemacht wurde.

Zitat
Original von Ronny (...) mit der schlichten wie auch logischen Begründung, dass in der Zahlung eine konkludente Willenserklärung liegt, die einseitige Bestimmung des Versorgungsunternehmens zu akzeptieren.

Dass die Begründung schlicht ist, sehe ich auch so :D. Man darf sich als entschiedener Verfechter der Gegenansicht aber immerhin darüber freuen, dass das Gericht überhaupt eine Begründung für seine Ansicht abgeliefert hat. Nicht jedes Gericht hatte dies bisher für erforderlich gehalten.

Wo Sie in dieser Begründung einen logischen Gedanken sehen, kann ich nicht erkennen.

Das LG Regensburg schreibt:

Zitat
In den jeweiligen Erhöhungsschreiben der Beklagten ist insoweit deren Angebot zu sehen, Gas zu den erhöhten Preisen zu liefern. Entsprechendes hat der BGH (vgl. BGH NJW 2007, 2540) entschieden

Nun ist das Landgericht natürlich nicht gezwungen, die Rechtsprechung des BGH anzuwenden, es sollte sich dann aber nicht ausgerechnet auf diesen berufen. Dieser hat nämlich entschieden:

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat,

Im Gegensatz zum LG Regensburg und im übrigen auch LG Dresden sieht der BGH das Angebot nicht in dem jeweiligen Erhöhungsschreiben, sondern in der Jahresabrechnung. Dies hat auch einen einfachen Grund. Mit dem Erhöhungsschreiben teilt der Versorger mit, dass er von seinem einseitigen Preisbestimmungsrecht Gebrauch machen, und die Preise verändern werde. In dieser Erklärung kann unmöglich eine Aufforderung liegen, diesem Vorgehen zuzustimmen. Der Versorger teilt nämlich mit, dass er die Preise ohne Zustimmung des Verbrauchers erhöhe.

Warum das Erhöhungsschreiben sich bei den Landgerichten so großer Beliebtheit erfreut, liegt daran, dass sie nicht so recht zu konstruieren wissen, wie denn der Sondervertragskunde seine Zustimmung zu der Preiserhöhung rückwirkend konkludent erteilen soll, bzw. wie man aus der Zahlung auch noch das herauslesen können soll.

Weiter führt das LG aus.

Zitat
Diese Ausführungen (in obigem Zitat des BGH wiedergegeben; d. Verf.) beruhen nicht auf den Besonderheiten eines Gasliefervertrages zu den jeweils allgemeinen Tarifen, sondern auf den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von - konkludenten - Willenserklärungen.Insoweit ist allein darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach objektiven Grundsätzen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Handeln des anderen (des Erklärenden) verstehen durfte.

Dies hat das Gericht völlig richtig erkannt. Es hat nur nicht erkannt, was das für Grundsätze sind, denn es schreibt weiter,

Zitat
Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte den weiteren Gasbezug ihrer Kunden nach der Ankündigung ihrer Preiserhöhung und die vorbehaltlose Begleichung der gestellten Rechnungen dahingehend verstehen, dass diese mit der Preiserhöhung einverstanden sind.

Nach objektiven Grundsätzen darf eine Handlung, die dahingehend verstanden werden kann, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten und Rechte erfüllen möchte, nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kunde sich über seine Erfüllungspflicht hinaus vertraglich binden möchte.

Zitat
BGH Urt. v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.
Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.

Eine Ausnahme von diesem objektiven Grundsatz besteht nur dann, wenn der Kunde weiß, dass er mit seiner Zahlung eine Leistung erbringt zu der er möglicherweise gar nicht verpflichtet ist. Dies ist bei einem Streit oder einer subjektiven Ungewissheit bezüglich der bezahlten Forderung der Fall.

Bei der Zahlung einer Jahresabrechnung hat der Kunde aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger überhaupt nicht berechtigt war, den Preis unterjährig zu erhöhen. Er meint eine Vereinbarung über eine im Grunde berechtigte Handlung des Versorgers dahingehend zu treffen, dass diese Handlung vertragsgemäß vorgenommen wurde.

Nicht umsonst hat der BGH in drei Entscheidungen zum Sockelpreis viermal darauf hingewiesen, dass eine solche Vereinbarung nur über Preise getroffen werden kann, die zuvor einseitig erhöht wurden.

Dieses Urteil ist zu einem guten Teil die Schuld der Verbraucheranwälte. Diese begnügen sich sehr oft einfach damit, den Sockelpreis des BGH rundweg als gesetzeswidrig abzulehnen, statt sich endlich mit dieser Tatsache abzufinden, und sich um eine Begründung zu bemühen, warum der BGH zu dieser Entscheidung kam. Diese Begründung könnte auch einem Landrichter in Regensburg einleuchten. Immerhin ist der BGH eine Autorität. Und Autoritäten werden geachtet in Bayern.

Für alle Unbillen, die anderen durch meine Rechtschreibfehler und vor allem meine chaotische Kommasetzung entstehen, entschuldige ich mich hiermit vielmals.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Ronny am 21. September 2009, 08:12:10
@ Bolli und Reblaus

Mir ist absolut bewusst, dass es hier abweichende Gerichtsurteile - auch eines höheren Gerichtes - gibt. Und ich kann auch die Gegenargumente durchaus nachvollziehen.

Auch hier werden wir tatsächlich die Meinung des BGH abwarten müssen.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Cremer am 21. September 2009, 13:08:22
@berghaus,

ob hier in meinen Threads Rechtschreibefehler drin sind oder nicht, ist eine andere Sache.

Ich mahnte Fehler in Urteilen an.

Mein damaliger Abteilungsleiter im innenministerium war zuvor Richter an einem LG. Und erachtete peinlich auf die Rechtschreibung. Ein Urteil ist eine Urkunde und die sollte schon genau stimmen. Wenn ein Richter(in) ein Urteil unterschreibt, dann muss m.E. dieses ohne irgendwelche Fehler sein, da kommt es bis auf den i-Punkt drauf an.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Ronny am 21. September 2009, 13:50:54
@ Cremer

Zitat
Wenn ein Richter(in) ein Urteil unterschreibt, dann muss m.E. dieses ohne irgendwelche Fehler sein, da kommt es bis auf den i-Punkt drauf an.
Und was passiert, wenn ein i-Punkt fehlt (z. B. auf einem Wort wie \"Korinthe\" )?
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: eislud am 22. September 2009, 12:43:06
@ Cremer
Gmäeß eneir Sutide eneir elgnihcesn Uvinisterät ist es nchit witihcg, in wlecehr Rneflogheie die Bstachuebn in eneim Wrot snid, das ezniige, was wcthiig ist, ist dsas der estre und der leztte Bstabchue an der ritihcegn Pstoiion sehten. Der Rset knan ttoaelr Bsinöldn sien, todzterm knan man ihn onhe Pemoblre lseen. Das legit daarn, dsas wir nihct jeedn Bstachuebn enzelin leesn, snderon das Wrot als Gnaezs.

Uknurde hin oedr her. Wcthiig ist dcoh, dsas es vrestnäldcih ist.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: bolli am 22. September 2009, 12:50:43
@eislud
Grundsätzlich geb ich Ihnen ja Recht, aber die Vergangenheit zeigt, dass es bei Urteilen auf etwas mehr als den ersten und den letzten Buchstaben eines Wortes ankommt. Dazwischen können sich nämlich mittels alternativer Buchstabenvarianten durchaus unterschiedliche Bedeutungen verstecken.  ;)

Nur bis zum i-Punkt muss dieses korrekte Schreiben auch nicht gehen. Die Richter sollen vor allem angemessen zügig urteilen und dass bereitet derzeit ja schon Probleme genug, da will ich sie nicht noch mit \"Nebensächlichenkeiten\" belastet sehen. Für das Korrekturlesen kann man meinetwegen Lektoren einstellen.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: reblaus am 22. September 2009, 16:13:26
@Ronny

Im jetzigen Stadium kann es nur eine Prognose geben, wie der BGH entscheiden wird. Wer diese Prognose richtig fällt, kann als Verbraucher noch rechtzeitig ziemlich viel Geld einfordern, und als Versorger frühzeitig die richtigen Weichen stellen.

Ein Versorger der auf die OLG Frankfurt, Koblenz und Oldenburg setzt, und sich einen Dreck darum schert, dass mögliche Preisanpassungsklauseln in Altverträgen gerichtlich für unwirksam erklärt werden, weil er glaubt dass Rückforderungsansprüche nur sehr begrenzt geltend gemacht werden können, könnte ein sehr böses Erwachen erleben, wenn die Auffassung des OLG Hamm beim BGH Gehör findet.

Wer hingegen anhängige Verfahren mittels Vergleich oder Versäumnisurteil erledigt, setzt zwar eine begrenzte Summe in den Sand, hat mangels einschlägiger Urteile später aber weit geringere Probleme mit seinen Kunden außerhalb der Protestszene.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: Ronny am 23. September 2009, 07:27:25
@ Reblaus

 
Zitat
Ein Versorger der auf die OLG Frankfurt, Koblenz und Oldenburg setzt, und sich einen Dreck darum schert, dass mögliche Preisanpassungsklauseln in Altverträgen gerichtlich für unwirksam erklärt werden, weil er glaubt dass Rückforderungsansprüche nur sehr begrenzt geltend gemacht werden können, könnte ein sehr böses Erwachen erleben, wenn die Auffassung des OLG Hamm beim BGH Gehör findet.
 

Wenn sich die Auffassung des OLG Hamm vor dem BGH durchsetzt, dann erweitert sich zumindest der Kreis der Rückforderungsberechtigten. Da haben Sie Recht.

Aber wie kommen Sie darauf, dass sich die Versorgungsunternehmen einen Dreck darum scheren, dass ihre Preisanpassungsklauseln unwirksam sein könnten? Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: reblaus am 23. September 2009, 07:42:07
@Ronny

Ich wollte nicht sagen, dass es Versorger generell nicht interessiert, ob ihre Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.

Wenn sich die Rechtsauffassung der OLG Frankfurt und Koblenz durchsetzen würde, wäre die richtige Strategie für einen Versorger, alle Altverträge mit unwirksamen Klauseln fristgerecht zu kündigen und neue Vertragsangebote zu unterbreiten. Er müsste dann lediglich bei seinen Protestkunden auf die Preiserhöhungen verzichten, die er seit dem ersten Widerspruch vorgenommen hat.

Er könnte sich damit einen Dreck darum scheren, ob ein Gericht in einem Rückforderungsprozess die Klausel tatsächlich für unwirksam erklärt, da sich seine Bestandskunden rückwirkend nicht mehr darauf berufen könnten.

Wenn der Preissockel auf Sonderverträge mit unwirksamer Klausel nicht übertragbar ist, führt diese Strategie geradewegs in die Katastrophe. Dies insbesondere dann, wenn zusätzlich die 10-jährige Verjährungsfrist gelten sollte.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: bolli am 23. September 2009, 08:08:13
Zitat
Original von reblaus
Wenn der Preissockel auf Sonderverträge mit unwirksamer Klausel nicht übertragbar ist, führt diese Strategie geradewegs in die Katastrophe. Dies insbesondere dann, wenn zusätzlich die 10-jährige Verjährungsfrist gelten sollte.

Das braucht dann aber einige Versorger auch nur noch begrenzt zu kümmern, da sie mit dieser Konstellation, zumindest die kleineren Stadtwerke, ziemlich sicher in die Insolvenz gehen werden (möglicherweise sogar bewusst, ist ja jetzt sogar politisch legitim). Dann sind halt nur wieder wir Verbraucher die \"Gelackmeierten\". Wohl dem, der sich da vorher schon schadlos gehalten und gekürzt und aufgerechnet hat, zumindest einigermaßen.  ;)
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: nomos am 23. September 2009, 10:57:25
Zitat
Original von bolli
Das braucht dann aber einige Versorger auch nur noch begrenzt zu kümmern, da sie mit dieser Konstellation, zumindest die kleineren Stadtwerke, ziemlich sicher in die Insolvenz gehen werden (möglicherweise sogar bewusst, ist ja jetzt sogar politisch legitim). Dann sind halt nur wieder wir Verbraucher die \"Gelackmeierten\". Wohl dem, der sich da vorher schon schadlos gehalten und gekürzt und aufgerechnet hat, zumindest einigermaßen.  ;)
ein Beispiel (http://www.welt.de/print-welt/article179138/Cottbuser_Stadtwerke_angeschlagen.html?print=yes#reqdrucken) oder hier: Stadtwerke Cottbus bringen NRW-Stadtwerken Verluste (http://www.energate.de/news/83869?view=newsItem&id=83869&Energate_Session=61c532f6d6bd752842eadce9c420602b)

Außerdem, wenn kleinere Stadtwerke tatsächlich weniger leistungsfähig sein sollten, dann ist Kooperation oder Fusion angesagt. Es muss nicht jede kleine Gemeinde eigene Stadtwerke betreiben. Das geht auch im Kreis oder in der Region.  [/list]
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: bolli am 23. September 2009, 12:49:09
Zitat
Original von nomos
@bolli, mal unabhängig von diesem Thema hier, dass echte kommunale Stadtwerke in die Insolvenz gehen ist wenig wahrscheinlich.

Eigentümer und Haftungsträger ist die öffentliche Hand (Kommune)!. Außerdem müsste eine betroffene Kommune  nur die in den letzten Jahren entzogenen Mittel (Quersubventionenen, ausgeschüttete überhöhte Gewinne die zweckfremde verwendet wurden) an ihre Stadtwerke zurückzahlen, dann wären die Schwierigkeiten sofort beseitigt. Dazu dann noch die kassierten \"Konzessionsabgaben\". Auch der Fiskus sieht ja in einem solchen Fall diese \"Abgabe\" nicht als Betriebsausgabe beim Stadtwerk, sondern als verdeckte Auschüttung. Also bitte auch diese zurück!
Na, Ihren Optimismus möchte ich haben. Ich prognostiziere mal, dass diese Stadtwerke genauso in die Pleite gehen (würden) wie sie sich derzeit weigern, die Rückzahlungsforderungen zu begleichen, noch nicht mal gegenüber den Widersprüchlern, geschweige denn gegenüber allen zu unrecht \"zur Ader gelassenen\".

Inwieweit die Kommunen da Haftungsrechtlich einspringen müssen, wird wohl auch von der Rechtsform abhängen. Da gibt\'s eben auch Haftungsbeschränkungen. Und inwieweit neben einem wagen Willen bei den derzeit leeren Kassen überhaupt Masse bei den kommunalen Eigentümern vorhanden ist, wird sich dann zeigen. Das abgeführte Geld dürfte auf jeden Fall in den meisten Fällen bereits ausgegeben sein.

Bezüglich Ihrer Aussagen zu Quersubventionen, Geschäftsmodell und verfehlter Kommunalpolitik kann ich Ihnen ja durchaus teilweise folgen. Jedoch hilft Ihnen das rechtlich wohl kaum weiter.

Zitat
Original von nomos
Außerdem, wenn kleinere Stadtwerke tatsächlich weniger leistungsfähig sein sollten, dann ist Kooperation oder Fusion angesagt. Es muss nicht jede kleine Gemeinde eigene Stadtwerke betreiben. Das geht auch im Kreis oder in der Region.
Was heißt denn hier weniger leistungsfähig? Wenn auf ein kleineres (qualitativ durchaus hervorragendes) Stadtwerk nun wegen dieser hohen Rückforderungen, für die sicherlich nicht ausreichend Rücklagen gebildet werden konnten (es kennt ja noch nicht einmal einer  den genauen Umfang; 3 Jahre zurück oder 10 Jahre, nur Widersprüchler oder alle Sondervertragskunden, Gaspreise in Höhe des Vertragsanfangspreises oder des letzten unwidersprochenen Preises ?) solche Summen zukommen, muss das nichts mit \"nicht leistungsfähig\" zu tun haben. Wenn sich solche Kandidaten zwecks Solvenz direkt einem solventen Partner anschließen müssten, hätten wir demnächst wieder nur die \"Großen Vier\". Das will doch wohl auch keiner.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: nomos am 23. September 2009, 15:15:54
Zitat
Original von bolli
Na, Ihren Optimismus möchte ich haben. Ich prognostiziere mal, dass diese Stadtwerke genauso in die Pleite gehen (würden) wie sie sich derzeit weigern, die Rückzahlungsforderungen zu begleichen, noch nicht mal gegenüber den Widersprüchlern, geschweige denn gegenüber allen zu unrecht \"zur Ader gelassenen\".

Inwieweit die Kommunen da Haftungsrechtlich einspringen müssen, wird wohl auch von der Rechtsform abhängen. Da gibt\'s eben auch Haftungsbeschränkungen. Und inwieweit neben einem wagen Willen bei den derzeit leeren Kassen überhaupt Masse bei den kommunalen Eigentümern vorhanden ist, wird sich dann zeigen. Das abgeführte Geld dürfte auf jeden Fall in den meisten Fällen bereits ausgegeben sein.
 
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von nomos
Außerdem, wenn kleinere Stadtwerke tatsächlich weniger leistungsfähig sein sollten, dann ist Kooperation oder Fusion angesagt. Es muss nicht jede kleine Gemeinde eigene Stadtwerke betreiben. Das geht auch im Kreis oder in der Region.
Was heißt denn hier weniger leistungsfähig? Wenn auf ein kleineres (qualitativ durchaus hervorragendes) Stadtwerk nun wegen dieser hohen Rückforderungen, für die sicherlich nicht ausreichend Rücklagen gebildet werden konnten (es kennt ja noch nicht einmal einer  den genauen Umfang; 3 Jahre zurück oder 10 Jahre, nur Widersprüchler oder alle Sondervertragskunden, Gaspreise in Höhe des Vertragsanfangspreises oder des letzten unwidersprochenen Preises ?) solche Summen zukommen, muss das nichts mit \"nicht leistungsfähig\" zu tun haben. Wenn sich solche Kandidaten zwecks Solvenz direkt einem solventen Partner anschließen müssten, hätten wir demnächst wieder nur die \"Großen Vier\". Das will doch wohl auch keiner.
querfinanziert werden.

Kommanalpolitiker haben sich vor Ort eine eigene Manöverierkasse geschaffen und wollen diese sichern und möglichst weiter ausbauen. Man gründet heute gerne Holdings und dutzendweise Tochterunternehmen etc..

Regie- und Eigenbetriebe sind selten geworden. Mancher kommunale Beteiligungsbericht steht einem Großkonzern nicht mehr nach.  Man wirbt mit der angeblich zusätzlichen Wertschöpfung für die Gemeinde. Selbst wenn das so wäre, die zahlt  der Verbraucher als Bürger mit den überhöhten Preisen für die Energie auch zusätzlich.. und plus Mehrwertsteuer ;).[/list]
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: reblaus am 24. September 2009, 13:12:51
Zieht man einen Vergleich mit dem Heizölmarkt so fällt auf, dass bei den Heizölhändlern eine überwiegend mittelständische Struktur herrscht. Die Großen der Branche können ihre Einkaufsvorteile offensichtlich nicht in Marktanteile umwandeln.

Die technischen Herausforderungen sehe ich im Verteilermarkt nicht. Der Unterhalt von Gasleitungen ist doch eher eine Klempnerarbeit. Auch die korrekte juristische Ausformulierung von Lieferverträgen hat weniger mit der Größe eines Unternehmens zu tun, als mit der Einsicht, dass man seine Kunden nicht übervorteilen sollte.
Titel: LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)
Beitrag von: nomos am 24. September 2009, 13:39:49
Zitat
Original von reblaus
Zieht man einen Vergleich mit dem Heizölmarkt so fällt auf, dass bei den Heizölhändlern eine überwiegend mittelständische Struktur herrscht.
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Und was haben die Widerspruchskunden von diesem \"Blabla\"?