Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: einkunde am 14. November 2015, 21:31:16

Titel: Gibt es schon Urteile zur Grundpreiserhöhung (SEPA-Mail vom 25.11.2013)?
Beitrag von: einkunde am 14. November 2015, 21:31:16
Hi there!

Almado/365/immergruen hat mich verklagt, weil ich die versteckte Grundpreiserhöhung (per E-Mail vom 25.11.2013) nicht zahlen mag. Auch wenn ich nicht davon ausgehe, dass der Kläger tatsächlich vor Gericht erscheint (sehr wahrscheinlich wollten sie damit nur die Schlichtung ohne Gebührenbescheid abbrechen; für die paar 200€ wird SMB Ihre Anwälte sicher nicht quer durch die Republik fliegen, oder?), bereite ich/meine Anwältin eine Klageerwiderung vor.

Gibt es bzgl. der Grundpreiserhöhung (die SEPA-E-Mail vom 25.11.2013) schon Urteile oder sonstige Entscheidungen, die wir anführen könnten?

Vielen Dank und beste Gruße,
Thomas
Titel: Re: Gibt es schon Urteile zur Grundpreiserhöhung (SEPA-Mail vom 25.11.2013)?
Beitrag von: einkunde am 15. November 2015, 11:50:25
Ein Urteil von AG Delmenhorst vom Januar 2015 habe ich gefunden:

AG Delmenhorst, Az. 44 C 4120/14 (I)
Die Rechtsanwälte Idselis & Wendler (http://www.idselis-wendler.de/index.php?action=wnews_anzeigen_einzeln&id=161) berichten auf Ihrer Web-Seite von einem Fall, in dem ein Kunde seinen Vertrag mit Almado/365/immergruen "aus wichtigem Grund" wirksam kündigen konnte, weil das Geschäftsgebaren von Almado/365/immergruen das Vertrauensverhältnis "schwerwiegend gestört" habe. Das Gericht sei dabei auch auf die berüchtigte SEPA-Mail eingegangen. Die Kanzlei schreibt dazu:
Zitat
Dahinstehen könne, ob das Schreiben der Beklagten dem Kläger tatsächlich zugegangen sei, da dieses zum einen nicht von der Beklagten selbst stamme, als auch zum anderen sittenwidrig sei. Aus den ersten Seiten des Schreibens ergäben sich keine Preisanpassungen. Vielmehr sei lediglich von drei guten Nachrichten die Rede, wobei eine Grundpreiserhebung für das Gericht nicht als eine gute Nachricht erkennbar sei.
Die eigentliche Ankündigung sei erst auf der 4. Seite erfolgt, ohne dass auf die erstmalige Geltendmachung hingewiesen worden sei. Da das Schreiben zudem noch weit vor Ende der Bindgungsfrist erfolgte, sei mit solchem, völlig undifferenzierten vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung der Preiserhöhung gegeben.

Quelle: http://www.idselis-wendler.de/index.php?action=wnews_anzeigen_einzeln&id=161