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Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ESTW Erlangen => Thema gestartet von: DieAdmin am 12. Oktober 2011, 11:39:55

Titel: Strom: Beschluss AG Erlangen v. 13.09.11 - Az: 5 C 769/11
Beitrag von: DieAdmin am 12. Oktober 2011, 11:39:55
der Beschluss neu in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2905/
Titel: Strom: Beschluss AG Erlangen v. 13.09.11 - Az: 5 C 769/11
Beitrag von: tangocharly am 12. Oktober 2011, 18:52:29
... na schau an; ohne geistige Klimmzüge und Schnörkel, ohne Gedöns und Spekulatius; kurzum : dem Gesetz Genüge getan

Zitat
Das Gericht weist darauf hin, dass eine Zuständigkeit beim Amtsgericht Erlangen nicht gegeben ist, weil die ausschließliche Zuständigkeit der Landgericht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eröffnet ist. Diese Vorschrift enthält keinen Ausschluss für Streitigkeiten, mit welchen Leistungen geltend gemacht werden. Die Beklagte erhebt Einwendungen, die sich zumindest mittelbar im Sinne dieser Vorschrift aus dem EnWG ergeben.

Hätte der Gesetzgeber gemeint, dass § 102 EnWG nur Rechtsstreitigkeiten betrifft, welche sich aus Ansprüchen auf der Grundlage des EnWG ergeben müssten, dann hätte er gewollt, solches im Wortlaut dieser Bestimmung zu verankern.

Dass der Energiepreisprozess (auch) von den Einwendungen d. Beklagten auf der Grundlage des EnWG lebt, was sich schon daran wieder zeigt, dass der unbillig bestimmte Preis nicht verbindlich ist (§ 315 BGB) und die Grundlage für den Billigkeitseinwand auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG beruht, ist von Jedermann wahrnehmbar, zumindest dann, wenn er sich seiner Haut vor Gericht erwehren muß.