Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ExtraEnergie => Thema gestartet von: sternenmeer am 24. November 2017, 13:53:14

Titel: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 24. November 2017, 13:53:14
Hallo, unsere Tiefgaragengemeinschaft bezieht Strom von prioenergie. Bei der letzten Jahresrechnung (01.04.15-31.03.16)
wurde bei einem Jahresverbrauch von 6.202 kWh ein Preis von 2.425,77 EURO bezahlt, d.h., 39,11 /ct/kWh !!!!!
Da dieser Vertrag von unserem Verwalter nicht fristgerecht zum 31.03.2017 gekündigt wurde, verlängert er sich bis zum
31.03.2018 ("...sofern der Vertr. nicht mit einer Frist von 3 Mon. zum Ende d. jew. Vertragslaufzeit gekündigt wird").
Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn prioenergie die gesetzlich regulierten Kosten (Steuern,KWK,EEG etc.)
in diesem Zeitraum erhöht? Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden oder kann sie erst in der Jahresrechnung
aufgeführt werden? Bei obiger Jahresrechnung sind auch Erhöhungen enthalten( KWK/EEG/ § 19 StromNEV/Umlage gem.
AbLaV). Ob diese schriftlich dem Verwalter mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 24. November 2017, 17:25:53
Zitat
Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn prioenergie die gesetzlich regulierten Kosten (Steuern,KWK,EEG etc.) in diesem Zeitraum erhöht? Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden oder kann sie erst in der Jahresrechnung aufgeführt werden?

Erhöhen Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen, haben Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versorger dieses Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausschließen dürfen (BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16).
Die Verbraucher sind gemäß § 41 (3) EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über die beabsichtigte Preismaßnahme (in der Regel bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Wirksamkeit) zu unterrichten und auf ihre Rück-trittsrechte hinzuweisen.

Eine Preisanpassungsklausel in den AGB des Liefervertrages, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet, aber dem Kunden sein gesetzliches Kün-digungsrecht vorenthält, ist unwirksam (Urteile BGH vom 05. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16), OLG Köln vom 05.05.2017 (6 U 132/16).
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 27. November 2017, 15:30:06
Didakt, vielen Dank. Die AGB führen auf: "Wird die Belieferung oder d. Verteilung v. Energie nach Vertragsschl. mit zusätzl.
Steuern/Abg. belegt, kann d. Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an d. Kunden weiterberechnen......Der Kunde wird
über die Anpassung spätestens mit d. Rechnungstellung informiert."
M.E. ist somit gem. o.a. Urteile eine fristl. Kündigung möglich. Fällt der Kunde z.B. nach einer Kündigung zum 31.12.2017
in die Grundversorgung oder beginnt zum 01.01.2018 ein neuer Sondervertrag, der zwischenzeitlich abgeschlossen wurde
oder läuft der alte Vertrag weiter, weil der bisherige Stromversorger die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert?
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 27. November 2017, 21:14:44
@ sternenmeer, zu Ihrem konkreten Fall Folgendes:

Ihren Angaben zufolge befinden Sie sich also derzeit im 3. Vertragsjahr, das zum 31.03.2018 ordentlich kündbar ist.

Zitat von: Ihnen in der TE
… Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden? … Ob diese schriftlich dem Verwalter mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt.

Ob Sie bislang über eine/mehrere Preismaßnahme(n) im Sinne von § 41 (3) EnWG rechtzeitig informiert worden sind, ist für das weitere Vorgehen entscheidend.
Es ist gemäß AGB-Klausel anzunehmen, dass eine Mitteilung über Preisanpassungen nicht erfolgte, Ihnen also das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht vorenthalten wurde und auch die Preisanpassungsklausel der AGB als unwirksam zu betrachten ist.

Das außerordentliche Kündigungsrecht kann allerdings nicht beliebig rückwirkend geltend gemacht werden und zum 31.12.2017 nur dann, wenn Sie über eine Preiserhöhung zum 01.01.2018 unterrichtet wurden oder Kenntnis darüber haben und der Versorger Ihnen dies bestätigt (hat).

Da die Preisanpassungsklausel der AGB aber aus den weiter oben angeführten Gründen keine Wirksamkeit entfaltet und Sie über Preisanpassungen nicht unterrichtet worden sind, durfte/darf der Versorger Preiserhöhungen weder in seinen Jahresverbrauchsabrechnungen für das erste und zweite Vertragsjahr noch für das dritte Vertragsjahr in Ansatz bringen. Es gelten in jedem Fall die vertraglich vereinbarten Preise vom Beginn des ursprünglichen Vertragsschlusses am 01.04.2015 bis zum vsl. Ablauf Ihres Liefervertrages am 31.03.2018.

Sie sollten demnach gegen die bisher ergangenen Abrechnungen Widerspruch einlegen und die zu viel entrichteten Verbrauchskosten zurückfordern.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 28. November 2017, 13:12:43
@Didakt,
1.Außerordentl. Kündigungsrecht zum 31.12.2017: Die von Ihnen aufgeführten, notwendigen Bedingungen sind nicht
   erfüllt bzw. nur schwerlich zu erreichen.
2. Widerspruch gegen bish. Abrechnungen: Ohne Beschluss der TG-Eigentümergem. wird der Verwalter keinen Widerspruch
   einlegen. Wenn doch, wäre das vermutliche Ergebnis: Erhöhte Verwaltungskosten= gerichtl. erstrittene Stromrück-
   zahlungen, d.h. es macht für uns Teileigentümer wenig Sinn gegen den Versorger gerichtlich vorzugehen.
3.Als Teileigentümer einer Wohn-/Tiefgaragengemeinschaft ist es sehr schwierig, fast unmöglich, seine berechtigten,
   rechtlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn die Rechtslage wie hier eindeutig erscheint. Der Frust/die Ohnmacht
   ist groß. Dies gilt auch bei vielen anderen, ähnlichen Streitfällen.

Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 28. November 2017, 15:51:52
@ sternenmeer

Zitat von: Ihnen
2. Widerspruch gegen bish. Abrechnungen: Ohne Beschluss der TG-Eigentümergem. wird der Verwalter keinen Widerspruch einlegen. Wenn doch, wäre das vermutliche Ergebnis: Erhöhte Verwal-tungskosten= gerichtl. erstrittene Stromrückzahlungen, d.h. es macht für uns Teileigentümer wenig Sinn gegen den Versorger gerichtlich vorzugehen.

Aus Erfahrung teile ich Ihre Bedenken nicht. Der notwendige Beschluss dürfte in diesem Fall doch wohl zu erreichen sein und evtl. auch die Bevollmächtigung eines Mitglieds Ihrer TG-Gem., das sich der Ver-folgung Ihrer Ansprüche (ehrenamtlich) annimmt. Dazu braucht es nicht des Verwalters und auch keiner gerichtlichen Vorgehensweise. Ihre berechtigten Ansprüche begründet aufs Papier zu bringen, dürfte an sich keine grundsätzliche Schwierigkeit bereiten. Über Hilfestellungen kann man ggf. reden!

Es stellt sich eher die Aufwands-/Nutzen-Frage. Über die vermeintlichen, vertraglich nicht abgesicherten Preiserhöhungen, die in Ihren bisherigen Abrechnungen zu Buche schlugen, haben Sie bislang keine Angaben gemacht.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 28. November 2017, 19:50:41
@Didakt
Erst wenn mir alle Rechnungen/Verträge vorliegen, kann ich Rückforderungsbeträge aufgrund rechtswidriger Preis-
änderungsklauseln ermitteln. Beispiel: Bei einem Rückforderungsbetrag von insges. 1.500 EURO ergibt sich ein Nutzen
von 12,40 EURO /TG-Eigentümer. Meine Erfahrung: Viel Arbeit für den "Ehrenamtlichen", jedoch wenig Dank.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 30. November 2017, 09:52:06
@Didakt, bin bereit zum "Ehrenamt".
Wenn die TG-Verwaltung mir alle notwendigen Unterlagen (Vertrag, Rechnungen, Schriftverkehr) zur Verfügung stellt,
möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. Ich hoffe, daß
unser TG-Verwaltungsbeirat mein Vorgehen unterstützt. Der TG-Verwalter müsste dann als Prioenergie-Vertragspartner
entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen). Ich hoffe, unser TG-Verwalter macht mit.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 30. November 2017, 12:41:33
@ sternenmeer, gut so!

Zitat von: Ihnen
… möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. […] entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen).

„So schnell schießen die Preußen nicht“, was heißen soll, so schnell geht das u. a. mit dem Widerruf der Einzugsermächtigung nicht. Vorschlag für Ihr Vorgehen:

1. Wenn Ihr Vertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ausweist, sollten Sie es nicht versäumen, den Liefervertrag form- und fristgerecht zum 31.03.2018 zu kündigen, also spä-testens bis zum 31.12.2017. Muster stelle ich Ihnen ggf. zur Verfügung.

2. Aus dem bisherigen Info-Austausch schließe ich, dass während der Laufzeit Ihres Liefervertrages nicht nur die sogenannten „staatlichen Abgaben“ erhöht wurden, sondern sicherlich nach dem 1. Vertragsjahr auch die Verbrauchspreise (Arbeitspreis, evtl. auch der Grundpreis) und vermutlich auch nach dem 2. Vertragsjahr. Ausgehend von der Annahme, dass Sie für die ersten beiden Vertragsjahre vom Versorger zeitgerecht Jahresverbrauchsabrechnungen erhalten haben, wäre zu prüfen, ob und welche Preisbestandteile erhöht wurden und ggf., ob Sie über die Preisanpassungen explizit rechtzeitig im Sinne von § 41 (3) EnWG informiert worden sind. Wenn nicht, sind die Preisanpassungen als unwirksam zu bewerten. Oftmals enthalten nur die Abrechnungen unter „ferner liefen“ einen Hinweis auf die Preise für das neue Vertrags-jahr.
Ausgehend davon, dass es sich bei Ihrem Vertrag vermutlich um einen Bonus-Tarif handelt, sollten Sie auch prüfen, ob der Bonus gewährt und in der 1. Jahresverbrauchsabrechnung ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

3. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse Ihrer Überprüfung in „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ darzulegen, die auch als Grundlage und Anlage für einen begründeten Widerspruch gegen die ergangenen Abrechnun-gen des Versorgers zu verwenden sind.
Falls Ihnen der Umgang mit MS-Excel geläufig ist, stelle ich Ihnen für die Erstellung der „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ eine dafür vorbereitete Excel-Datei zur Verfügung.

4. Aus dem Ergebnis Ihrer Eigenen Verbrauchsabrechnung erst werden die weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein (Rückzahlungsansprüche, ggf. Abschlagsanpassungen, Änderung der Einzugsermächtigung für das lfd. Vertragsjahr).
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 30. November 2017, 15:28:19
@Didakt, mit Ihrer Vorgehensweise voll einverstanden. Warte auf weitere Infos des TG-Verwalters. Vielen Dank, Sie
Sie machen mir Mut.

Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 05. Dezember 2017, 12:24:07
Heute folg. Info"s vom Verwalter erhalten:
1. Prioenergie wurde vom neuen Verwalter (seit 01.01.17) schon im Jan. 2017 "Außerordentlich" gekündigt. Das war gut.
2. Aus der Prioenergie-Schlussrechnung ergibt sich ein Arbeitspreis von 38,77 ct./KWh!!!
3. Ursprüngl. Stromvertrag liegt mir immer noch nicht vor, um evtl. Rückforderungsansprüche ermitteln zu können.
4. Seit 27.01.2017 neuer Stromversorger (Stadtwerke XXX).
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 06. Dezember 2017, 18:31:09
Unser neuer Verwalter teilt mir mit:"...ein Vertrag zwischen der XXX (=alter Verwalter) und der Prioenergie wurde uns
bei der Objektübergabe nicht mitgegeben." Ohne diesen kann ich evtl. Rückforderungsansprüche jedoch nicht ermitteln.
Habe den jetzigen Verwalter gebeten, seinen Vorgänger auf seine Übergabepflichten hinzuweisen und den Vertrag zu
übergeben.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 07. Dezember 2017, 11:22:59
Zitat
…Ohne diesen kann ich evtl. Rückforderungsansprüche jedoch nicht ermitteln.

Der Vertrag ist dafür zunächst nicht unbedingt erforderlich. Preisanpassungen sind durchaus auch allein aus den Jahresverbrauchsabrechnungen/der Schlussrechnung abzuleiten. Der Vertrag und die einbezogenen AGB sind allerdings für die Bewertung/Wirksamkeit der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel von Wichtigkeit.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 08. Dezember 2017, 10:27:57
@ Didakt
Der Arbeitspreis in der Rechnung v. 2015 bzw. 2016 war gleich: 34,61 ct./KWh - Brutto, jedoch OHNE
gesetzl. regulierte Kostenbestandteile.
Sollte dieser Arbeitspreis auch Bestandteil des Vertrages gewesen sein, wie kann ich dann Rückforderungs-
ansprüche beim Arbeitspreis begründen? Rückforderungen nur durch unberechtigte Veränderungen bei den
gesetzl. regulierten Kosten wären doch ziemlich unbedeutend, was die Höhe angeht.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 08. Dezember 2017, 12:19:31
@ sternenmeer,

nochmal zum besseren Verständnis eine Rekapitulation Ihrer Angaben:

a) 1. Vertragsjahr 01.04.2015 – 31.03.2016 mit einjähriger eingeschränkter Preisgarantie. GP … ?, AP 34,61 ct/kWh incl. Staatl. Abgaben. Erhöhung der Staatl. Abgaben ab 01.01.2016 mit max. 0,715 ct/kWh bei wirksamer Anpassungsklausel möglich. Jahresverbrauchsabrechnung ist anzuerkennen.

b) 2. Vertragsjahr 01.04.2016 – 31.01.2017 ?. Schlussrechnung mit welchem GP? und AP 38,77 ct/kWh Auch hier wäre AP-Erhöhung durch Staatl. Abgaben ab 01.01.2017  mit max. 2,448 ct/kWh möglich. Welcher AP wurde bis 31.12.2016 ab 01.01.2017 abgerechnet?

Fazit: Für das 2. Vertragsjahr scheint eine Preisanpassung vorgenommen zu sein, der bei unwirksamer Anpassungsklausel mit Rückforderungsansprüchen zu widersprechen wäre.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 08. Dezember 2017, 14:41:07
@ Didakt
Leider habe ich bisher nicht alle angeforderten Unterlagen vom Verwalter erhalten, so dass ich nicht weiß,
wann der Prioenergie-Stromvertrag überhaupt begonnen hat. Bekannt sind mir bisher folg. Brutto-Preise:
-Stromrechnung (01.04.2015-31.03.2016)
    GP: 54,95 Euro/Jahr
    AP o. Umlagen:  34,6100 ct./KWh
    AP nur Umlagen: 3,6214 ct./KWh
              Subtotal :38,2314 ct./KWh

_Stromrechnung (01.04.2016-27.01.2017)
     GP: 45,80 (10 Monate bis zum 31.01.2017!!!!)
     AP o. Umlagen: 34,6100 ct./KWh
     AP nur Umlagen: 4,1635 ct./KWh
              Subtotal:  38,7735 ct./kwh

Ich hoffe in den nächsten Tagen weitere Unterlagen zu erhalten bzw. die beantragte Akteneinsicht gem. WEG durch-
führen zu können.
           
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 08. Dezember 2017, 16:50:23
@ sternenmeer
Mein subjektiver, allgemeiner Eindruck: Es wurde ein relativ teurer Strom eingekauft!

Wurde ein Bonustarif vereinbart? Wenn ja, mit welchen Zusagen?
Welcher Gesamtverbrauch in kWh ist je Abrechnung zugrundegelegt worden und welche Abschläge in Summa sind je Abrechnungseitraum geleistet worden? Mal sehen, ob meine Rechnungen an angefallenen Verbrauchskosten mit denen des Versorgers übereinstimmen.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 08. Dezember 2017, 18:17:32
@ Didakt
- Es kann doch nicht sein, dass unser bisheriger Verwalter einen Stromvertrag mit einem AP von 38,23 ct./KWh
  abgeschlossen hat, während der Durchschnitts-AP bei ca. 25 ct./KWh lag, d.h., 52,9 % höher!!!!
- M.E. wurde kein Bonustarif bzw. Paketpreis vereinbart. Dies müsste aus den Rechnungen hervorgehen.
- Die mtl. Abschlagszahl. betrugen : 01/16-04/16: 158 Euro
                                                     06/16-01/17: 211 Euro
- Stromverbrauch (s. o. Zeitr.): 6202 KWh ( Basis geschätzt. Zählerstand )
                                              9482 KWh ( Basis Kundenablesung )
- Beide Rechnungen enthalten die Position: "Geforderte Abschlagszahlungen " !!!!!- Wieso nicht geleistete Abschlags-
  zahlungen, was heißt hier gefordert?
- In beiden Rechnungen wurden die gesetzl. geregelten Kosten nicht korrekt verrechnet: z.B. "Erhöhung KWK gegen-
  über 2012"!!! oder "Erhöhung EEG gegenüber 2012" !!!
- Grundsätzlich beklage ich eine Ohnmacht, der der einzelne Teileigentümer in einer Wohngemeinschaft ( hier TG-Ge-
  meinschaft) ausgesetzt ist. Auch das WEG hilft einem hier nicht viel weiter. Aber das ist ein anderes allgem. Thema.
 
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 08. Dezember 2017, 21:42:35
@ sternenmeer

Ihre Angaben ermöglichen leider nicht die Erstellung einer klärenden „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ für die fraglichen Verbrauchszeiträume. Viele Fragen bleiben offen, u. a.:
– Die genauen Abrechnungszeiträume und die dafür zugrundegelegten Zählerstände mit dem kWh-Verbrauch. Schließen die Abrechnungszeiträume aneinander an?
– Sind die geschätzten Zählerstände plausibel. Warum wurden sie nicht verbraucherseits abgelesen?
– Ist das erste Vertragsjahr über genau 12 Monate abgerechnet worden?
– Die staatl. Umlagen, die gem. Muster-Abrechnung von Priorenergie dort einzeln aufgeführt sind, wären nur überprüfbar, wenn sie aus Ihren Abrechnungen einzeln beziffert würden.
– Weichen die unter Ziff. 4 der Abrechnung genannten Preise von den abgerechneten Preisen nach oben ab?
Der abgerechnete AP scheint gegenüber den üblichen Marktpreisen erheblich überhöht zu sein. Aus welchem Grund?

Ein Abgleich der Abrechnungen mit dem Liefervertrag ist unverzichtbar. Vielleicht gelingt es Ihnen ja noch, Licht ins Dunkel zu bringen.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 14. Dezember 2017, 18:06:24
@Didakt
Ihr Zitat:" Ein Abgleich der Abrechnungen mit dem Liefervertrag ist unverzichtbar". Stimme Ihnen voll zu.
Unser Verwalter scheint von weiteren Untersuchungen meinerseits jedoch nicht viel zu halten. Bisher keine Reaktion
auf mein Schreiben v. 11.12.2017- (Zitat):".... Nur eine gründliche Einsicht in die jeweiligen Stromverträge bzw.
Jahresabrechnungen kann zu aussagefähigen Ergebnissen führen. Darum beantrage ich hiermit Akteneinsicht...
Bitte teilen Sie mir mit, wann ich zu Ihnen ins Büro kommen kann." - Schau'n wir mal, ob ich noch vor Weihnachten
"Audienz" bekomme. Ohne Akteneinsicht komme ich mit meiner Analyse nicht weiter. Dann ist mein "Ehrenamt" beendet.


Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 19. Dezember 2017, 17:20:50
@alle
Wie w.o. berichtet, hat der neue Verwalter den Prioenergie-Stromvertrag zum Glück schon im Jan. 2017 außerordentlich
gekündigt, was mir erst seit kurzem bekannt ist. Ohne Erst-Stromvertrag kann ich bestehende Rückforderungsansprüche
nicht ermitteln. Zitat des Verwalters v. 18.12.2017:"Ein Vertrag gibt es in unserem Hause nicht und auch nicht (mehr) bei der XXX.", gemeint ist der vorherige Verwalter. Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage bezweifle ich, was ich heute auch dem
neuen Verwalter mitgeteilt habe.
Damit ist das Thema für mich erledigt. Wie so oft werden die Teileigentümer wieder vor vollendete Tatsachen gestellt. Es
sei jedoch angemerkt, dass m.E. ein Verwalter als Interessenvertreter der Teileigentümer keinen Stromvertrag mit total
überzogenen Preisen abschließen darf, weil er dann gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstößt.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem vorherigen Verwalter erübrigt sich, weil hier nur die Anwälte der Gewinner
sind. Und alleine als Einzelkämpfer kann ich auch nicht tätig werden (WEG).
Trotzdem ein Lob an den neuen Verwalter, der diese außerordentliche Kündigung durchgesetzt hat.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 20. Dezember 2017, 16:56:24
@ sternenmeer,

Zitat von: Ihnen unter Antwort # 20
Zitat des Verwalters v. 18.12.2017:"Ein Vertrag gibt es in unserem Hau-se nicht und auch nicht (mehr) bei der XXX.", gemeint ist der vorherige Verwalter. Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage bezweifle ich, was ich heute auch dem neuen Verwalter mitgeteilt habe.
Damit ist das Thema für mich erledigt.

Sie machen mich neugierig. Lassen sich die Mitglieder Ihrer TG mit derartigen Sprüchen abspeisen?
Es stellt sich hierbei z. B. doch die Frage, ob die Gemeinschaft eine Rechtsform hat und Rechtsfähigkeit besitzt.
Handelt es sich ggf. etwa um eine Personengesellschaft (z.B. ein nicht eigetragener Verein), oder eine juristische Person des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein (e. V.), wirtschaftlicher Verein) oder eine eingetragene Genossenschaft (eG).
Wenn dies der Fall ist, handelt die TG doch sicherlich durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, die den Mitgliedern über ihre Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen haben. Vorliegend also auch über vertragliche Angelegenheiten von besonderer Relevanz.
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: berghaus am 20. Dezember 2017, 17:21:28
Mitstreiter finden!

berghaus 20.12.17
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Erdferkel am 20. Dezember 2017, 22:06:23
Mitstreiter finden!
Da liegt wohl das Problemchen... würde ich auch lieber den einen oder anderen Euro mehr zahlen, bevor ich mich mit sowas rumplage!  8)
Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: sternenmeer am 22. Dezember 2017, 11:38:31
@ Berghaus
"Mitstreiter finden"- Die übrigen Teileigentümer haben sich offensichtlich noch nicht von meiner gewonnenen Anfechtungs-
klage erholt. Da das AG - für mich völlig unverständlich - keine grobe Fahrlässigkeit des Verwalters festgestellt hat ( trotz
schwerer Verfehlungen ), mussten die übrigen Teileigentümer als Beklagte die gesamten Verfahrenskosten tragen. Zum
Glück hat daraufhin der Vor-Verwalter seinen Vertrag gekündigt. Soll ich nun schon wieder als Einzelkämpfer tätig werden?
Mitstreiter gibt es nicht. Der neue Verwalter ist schon jetzt genervt.
@Erdferkel
Sie haben das "Problemchen" erkannt. Ein solches "Ehrenamt" - für alle anderen kämpfen - lebt auch von deren Aner-
kennung. Die ist nicht gegeben. Soll ich mich weiter  "rumplagen" - so ihr Ausdruck?
@Didakt
Wir sind eine TG-Eigentümergemeinschaft mit xxx-Stellplätzen. Obwohl alle 3 Verwaltungs-Beiratsmitglieder von mir
immer über o. a. Problem per E-Mail informiert wurden, habe ich bisher von Ihnen nichts gehört. Vermutlich denken
sie:" Jetzt fängt der schon wieder an. Lass uns doch in Ruhe".
Nicht akzeptieren möchte ich so ohne weiteres , dass der neue Verwalter aufgrund eines Vorschlags eines Beratungs-Dienstleiters den Stromlieferanten ausgesucht hat. Dieser ist mit 28,08 ct./KWh (Arbeitspreis) nicht gerade günstig.
Bin der Ansicht, dass wir Teileigentümer durch Beschluss in der ET-Versammlung bzw. die 3 Verwaltungsbeiratsmitglieder
einen günstigen- natürlich seriösen- Stromlieferanten selber aussuchen dürfen/sollten. Werde einen TOP-Antrag dahin-
gehend in der nächsten ET-Versammlung stellen.

Titel: Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
Beitrag von: Didakt am 22. Dezember 2017, 17:31:13
Es scheint nicht ganz einfach zu sein, eine solche Eigentümergemeinschaft bei der Stange zu halten und Einvernehmlichkeiten herzustellen.

Jede Eigentümergemeinschaft legt in der Regel eine „Gemeinschaftsordnung“ fest. Darin werden alle Rechten und Pflichten der Gemeinschaft aufgezeigt. Neben der Gemeinschaftsordnung gibt sich eine Eigentümer-gemeinschaft meistens auch eine gemeinsame „Hausordnung“.

Die Eigentümergemeinschaft wird an sich zwar durch die Mehrheit der Eigentümer vertreten. Gängige Praxis ist allerdings wie im gegenständlichen Fall, dass meist ein Verwalter im Rahmen eines Verwaltervertrages die Vertretung übernimmt. Er wird von der Mehrheit der Eigentümer dafür beauftragt. Er verwahrt u. a. auch alle aus seiner Tätigkeit relevanten Unterlagen und Dokumente. Jedes Mitglied der Gemeinschaft hat die Möglichkeit und das Recht, diese Dokumente einzusehen. Im hier behandelten Fall sind sie wohl bereits „aus der Welt geschafft“?

Verwalter einer Eigentümergemeinschaft sind verpflichtet, mit „dem Geld der Eigentümer“ sorgsam umzugehen. Sie haften gegenüber der Eigentümergemeinschaft, wenn sie ihre Pflichten verletzt und einen Schaden schuldhaft verursacht haben. Grobe Pflichtverletzungen könnten z. B. auch eine fristlose Kündigung rechtfer-tigen.

Vorliegend haben eindeutig zu hohe Preise Eingang in den Stromliefervertrag gefunden, weshalb auch immer? Um dagegen noch nachträglich klärend vorzugehen, bedürfte es wohl eines Mehrheitsbeschlusses der Eigen-tümerversammlung, der augenscheinlich nicht zu erwirken ist.
Fazit: Viele Köche verderben den Brei!