Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Garbsen => Thema gestartet von: Pedder am 16. Februar 2006, 15:44:56

Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 16. Februar 2006, 15:44:56
Hallo !
Ich habe eine Frage im Bezug auf Abschlagszahlungen.

Im August 05 sind wir umgezogen. Jetzt haben wir die Gasrechnung von August bis Dezember erhalten. Aufgrund dieser Abrechnung wurden unsere Abschlagszahlungen erhöht. Man hat den bisherigen Verbrauch einfach mal zwei genommen. Da unser Wasser aber mit Strom erhitzt wird, fallen für die Sommermonate ja keine Heizkosten an. Gibt es gesetzliche Regelungen für einen solchen Fall ?

Danke

Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Februar 2006, 15:53:29
@Pedder

Normalerweise sind die Abschläge und deren ermittlung in der AVBGasV (§ 25 ) geregelt.

Da Ihr Vertrag jedoch erst im August 2005 und somit nach Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes am 13.07.2005 zustande kam und die neue Verordnung noch nicht da ist, stellt sich die Frage, ob auf Ihren Vertrag die AVBGasV, welche nur noch für die bestehenden Altverträge - vor Inkrafttreten des neuen Gestzes abgeschlossen - übergangsweise weiter gilt, überhaupt zur Anwendung kommt.

Da müssten Sie nochmal beim Versorger nachfragen, woraus sich derzeit das Recht, Abschläge zu fordern, herleiten soll.

Ist ein solches Recht nicht vereinbart, ist immer nur auf Rechnung zu zahlen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pelikan am 17. Februar 2006, 00:46:37
moin moin,

@Pedder

abgesehen von rechtlichen Belangen, solche Berechnungen werden oft
rein nach Statistik z.B der Gradtagtabelle gem. VDI 2067, Blatt 1 vorgenommen.

Januar   170    Gradtage  Juli             13,33 Gradtage  
Februar 150     Gradtage  August         13,33 Gradtage  
März     130     Gradtage  September   30    Gradtage  
April       80     Gradtage  Oktober       80    Gradtage  
Mai         40     Gradtage  November  120    Gradtage  
Juni        13,33 Gradtage  Dezember  160    Gradtage  

Für August bis Dezember ergibt das 400, also 40% vom Jahresverbrauch.
Wie das mit Statistik so ist, Besonderheiten wie Kochen oder Warmasser ohne Gas wird da nicht erfast, macht auch nicht die Menge aus.

Mit Gruß vom
Pelikan
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Cremer am 17. Februar 2006, 10:19:20
@Fricke,

wieso sollen für Neuverträge die AVBGasV und AVBEltV nicht mehr gelten, weil das EnWG ist Kraft ist?

Dies bedarf bitte einer kurzen Erläuterung
Titel: Willkür ?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Februar 2006, 10:29:44
@Cremer

Die in §§ 36, 38 EnWG genannten Verordnungen über Allgemeine Bedingungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, existieren noch nicht.

Für Altverträge gilt § 116 EnWG, Weitergeltung bis auf weiteres.

Siehe auch hier:


Übergangsprobleme bei Stromhaushaltskunden (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2469)





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Cremer am 17. Februar 2006, 10:38:39
@ Fricke,

soll heißen, dass die AVB\'s fortgeschrieben werden und dem EnWG angepasst werden?
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 17. Februar 2006, 12:59:42
Guten Tag!
Ich muss dazu sagen, dass es sich um einen Altvertrag handelt. Der Versorger ist der gleiche wie vor dem Umzug. Uns geht es vor allem darum, dass die Abschlagszahlungen erhöht wurden.


Gruß
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Cremer am 17. Februar 2006, 13:12:22
@Pedder,

ich glaube, es ist ein neuer Vertrag, da die Lieferadresse eine andere ist, obwohl es der gleiche versorger ist.

Wichtig:
Hat sich die Kundennummer geändert?
Wenn ja, neuer Vertrag
Wenn nein, könnte man ggf. auf Fortsetzung des Altvertrages bestehen/hoffen. Sollte man mit dem Versorger klären
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 27. Februar 2006, 10:02:57
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Altvertrag handelt. Dir Kundennummer hat sich nicht geändert. Wir sind absolut nicht bereit, solch hohe Abschläge zu bezahlen. Wie verhalten wir uns am besten ?

Gruß
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Cremer am 27. Februar 2006, 17:47:26
@Pedder,

verweisen Sie auf den Vertrag in der alten Wohnung. Es hat sich nichts geändert, höchstens die Quadratmeterzahl der neuen Wohnung.

Ich gehe davon aus, dass Sie bisher noch keinen Widerspruch eingelegt haben.

Dann verhandeln Sie mit dem Versorger über die Abschlagshöhe
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 02. März 2006, 10:40:18
Richtig, bisher hatten wir noch keinen Wiederspruch gegen die Erhöhung des Abschlages eingelegt. Im Januar 06 wurden auch bei uns die Gaspreise erhöht. Auch den Wiederspruch hiergegen haben wir noch nicht abgeschickt.

Gruß
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 22. März 2006, 08:58:30
Wir hatten die Abschlagszahlung nur in der alten Höhe geleistet und gleichzeitig in einem Brief erläutert, dass wir die Erhöhung der Abschläge nicht nachvollziehen können. Nun kam folgende Antwort.
„Da eine Änderung der Abschlagszahlungen von Ihnen gewünscht bzw. aufgrund einer Zwischenablesung notwendig wurde, bestätigen wir Ihnen nachstehend diese Änderung“….!

Merkwürdiger Weise haben wir nun weniger verbraucht und daher wurden die Abschlagszahlungen um 12.- Euro gesenkt.
Gleichzeitig bekamen wir eine Mahnung im Bezug auf die Abschlagszahlungen des Februar. Eingefordert wird trotz der Neuberechnung der Abschläge(nun 130.-) die alte Abschlagssumme von 143.- Euro. Dazu kommen 8.- Euro Mahngebühr. Die erste Abschlagszahlung würde daher also nach der ersten Neiuberechnung gezahlt werden müssen, obwohl die zweite Berechnung ja offensichtlich einen niedrigeren Verbrauch ergeben hat.

Meine Fragen:
Müssen wir trotz Neuberechnung den ersten Abschlag in voller Höhe bezahlen, obwohl dieser scheinbar falsch berechnet wurde ?

Ist die Mahngebühr zulässig ? Diese Gebühr wurde ja quasi mit der ersten Antwort auf unser Schreiben aufgeschlagen.

Wie verhalten wir uns nun weiter ?





Vielen Dank für die Antwort.
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 27. März 2006, 09:24:02
Wenn irgendjemand einen Tipp für die Vorgehensweise hätte, wäre ich dankbar..

Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Cremer am 27. März 2006, 22:30:33
@Pedder,

war 1 Woche nicht erreichbar

Mahngebühr ist nach Widerspruch gemäß § 315 nicht zulässig. Die EVU berechnen trotzdem die Gebühr, bzw. stellen sie in Rechnung.

Wenn Sie den ersten Abschlag erhöht bezahlt haben, können Sie diesen bei dem nächsten Abschlag in Abzug bringen, zumal der Versorger ja den geringeren Abschlag akzeptiert
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 28. März 2006, 09:32:14
Hallo Herr Cremer,
wir hatten den ersten Abschlag nur in alter Höhe bezahlt und in einem Schreiben erwähnt,dass wir die neue Abschlagshöhe nicht bezahlen können und dies auch nicht einsehen. Darauf wurde scheinbar neu berechnet, offensichtlich mit einem anderen Ergebnis da die Abschlagsrate gesenkt wurde. Allerdings wurde gleich die Mahngebühr draufgeschlagen.Allerdings soll die erste Rate noch in voller Höhe bezahlt werden.

Gruß
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Monaco am 28. März 2006, 10:15:27
@Pedder

Wenn Sie ihrem Versorger trifftige Gründe mitgeteilt haben, die eine Erhöhung der Abschläge nicht rechtfertigen, dann sollte Ihr Versorger dies entweder widerlegen oder dies akzeptieren. Immerhin hatten Sie ihren Abschlag in der \"alten\" Höhe überwiesen.
Letztlich hatte sich sogar herausgestellt, dass offensichtlich selbst die \"alten\" Abschläge noch zu hoch bemessen waren - was Ihre Auffassung im Übrigen noch unterstützt.
Damit hatte ich Versorger also keine Veranlassung, von Ihnen höhere Abschläge zu fordern und ohne Sie nochmals zu kontaktieren einen höheren Betrag in sein System einzustellen, was offensichtlich letztlich zu den Mahngebühren führte. Darüber hinaus sind 8,- € Mahngebühren zu hoch bemessen.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass Ihr Versorger den Mahnbetrag von sich aus seinem System ausbucht. (Oft weiß nämlich dort die rechte Hand nicht, was die linke tut ...) Falls nicht, verweisen Sie auf Ihr Schreiben, rügen die Mahngebühr als zu hoch, lassen sich diese ggf. erläutern und fragen noch, ob Ihr Versorger an einer weiteren guten Kundenbeziehung überhaupt noch interessiert ist. Bei dieser Gelegenheit könnten Sie sodann Ihren Preiswiderspruch platzieren und die Abschläge von sich aus weiter kürzen. Aber denken Sie immer daran: Erst den Versorger informieren (ggf. Musterschreiben), erst danach kürzen. Weitere Mahngebühren sind nach Widerspruch (§315 BGB) nicht zulässig!

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 28. März 2006, 16:32:08
@Monaco: Die Abschläge in der alten Wohnung waren 120.-
Für die neue Wohnung wurden sie auf 140.- hochgesetzt. Nach unserem Brief wurde,nach abgeblicher Neuberechnung,die Abschläge auf 130.- gesetzt. Diese sollten dann ab März gezahlt werden. Für Februar wurden aber noch 140.- verlangt,obwohl unsere Schreiben im Februar abgeschickt wurde.

Gruß
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Cremer am 28. März 2006, 18:27:51
@Pedder,

bitte geben Sie dem Versorger auch Zeit, so schnell geht das nicht.

Da laufen auch interne Vorgänge ab wie z.B. zwischen Kundenabteilung und Rechnungsabteilung, Stopp/Änderung des Abbuchungsauftrages etc.
Titel: Willkür ?
Beitrag von: Pedder am 29. März 2006, 12:12:48
Hallo Herr Cremer,
leider braucht unser Versorger (Stadtwerke Garbsen) bei Hannover nicht viel Zeit. Gestern kam die Androhung der Versorgungseinstellung per Post. Diese bezieht sich auf die nicht gezahlte Abschlagsdifferenz von 22 .- und 8.- Mahngebühr. Ich habe vor, diesbezüglich ein Schreiben zu schicken, indem die hier gesammelten Tipps berücksichtigt werden. Außerdem werde ich nun das Formschreiben im Bezug auf die Unbilligkeit der Gaspreise abschicken. Zur Sicherheit werden wir die 30.- zahlen, aber nur unter Vorgehalt.

Gruß
Pedder
Titel: Willkür ?
Beitrag von: RR-E-ft am 29. März 2006, 12:26:43
@Pedder

Sperandrohung wegen 22 EUR Hauptforderung ist jedenfalls unverhältnismäßig.

Eine einstweilige Verfügung hat deshalb gute Erfolgsaussichten.

Stöbern Sie doch noch einmal in der Urteilssammlung.


Unter Vorbehalt zahlen ist fast wie aufgeben, weil man dann auf Rückzahlung klagen muss.

Auch die Bremer swb macht wohl schon einen Rückzieher, entsprechend des Ausgangs des Verfahrens vor dem Landgericht an andere Kunden freiwillig zurück zu zahlen.

Sie müssten erst einen hohen Betrag für Gerichts- und Anwaltskosten in die Hand nehmen, um ggf. die Vorbehaltszahlung  von 22 EUR zurück zu klagen.

Das mag machen, wer auch sonst mit dem Schinken nach der Wurst wirft.

Vorbehaltszahlung ist also oft nichts anderes als ein Placebo für ein gutes Gefühl, mutig Widerstand geleistet zu haben.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt