Ich erkläre der Dame, dass die Preisänderungsklausel in meinem Vertrag zwar nicht Wort für Wort identisch sei, sich für mich aber eigentlich sinngemäß genau so anhört. Und deshalb möchte ich gerne wissen, wie ich meine Ansprüche genau formulieren muss. Inzwischen hat die Frau eine eigene Kopie unseres Zeitungsartikels neben sich liegen.
Schließlich bekomme ich erklärt, wie es geht: „Sie müssen der Aggerenergie schriftlich mitteilen, dass Sie Geld zurück haben wollen.“ Kein Problem, denke ich mir, doch dann kommt der Nachsatz: „Und Sie müssen auch selbst ausrechnen, wie viel Sie von uns zurückhaben wollen.“ Wie soll das denn genau gehen?
Das frage ich auch die Mitarbeiterin der Aggerenergie im Gummersbacher Beratungszentrum, wo ich eine halbe Stunde später Rat in derselben Sache einhole. Die Mitarbeiterin rät mir, die Erdgasrechnungen der letzten drei Jahre zur Hand zu nehmen. „Für eine Rückforderung kommen ja ohnehin nur die letzten drei Jahre in Betracht“, ist sie offenbar gut informiert. Also brauche ich die Unterlagen von 2006, 2007 und 2008. Ausgehend vom Arbeitspreis, der 2006 gegolten habe, könnte ich dann ausrechnen, was ich unter Umständen zu viel bezahlt hätte.
Original von RR-E-ft
Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben.
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
Das Berufungsgericht hat auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641 Tz. 23 ff. für BGHZ 171, 1 vorgesehen) rechtsfehlerfrei bejaht.
Der Kläger hatte seit dem 30. März 2001 Kenntnis von den die Bürgschaftsforderung und den gesicherten Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46).
Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). Die etwaige Unkenntnis des Klägers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beruhte im Übrigen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auf grober Fahrlässigkeit.
Original von RR-E-ft
An die Stelle der im betreffenden Fall maßgeblichen Kenntnis von der Formunwirksamkeit eines Vertrages, tritt für die hier diskutierten Fälle die maßgebliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.
Original von RR-E-ftIch habe nicht verstanden, woraus sie die Kenntnis der betroffenen Kunden von der (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen herleiten wollen. Woran wollen sie die denn überhaupt festmachen?
Das gilt umso mehr, wo sich die Kunden - wie der Regionlagaskunde vor dem BGH - auch auf Unbilligkeit berufen hatten.
Original von RR-E-ft
Zu allem Überdruss haben viele Sondervertragskunden noch nie einen schriftlichen Vertrag in die Hand bekommen.
Aber das wissen Sie ja. Laut Salje/Britz/Danner... wohl sogar ein Regelfall, wie Sie an anderer Stelle betonten.
Original von Black
Ein Sondervertrag zu identischen Bedingungen der Grundversorgung ist möglich.
Ein solcher Vertrag ist anzunehmen, wenn der Vertrag durch konkludente Gasentnahme zustande kam und/oder das EVU bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, dass der Letztverbraucher nicht unter die Grundversorgungspflicht fällt. (Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, zu § 36 EnWG, Rdn. 51)
Das Gleiche gilt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein grundversorgter Kunde die 10.000 kWh Grenze für gewerbliche Nutzung im Jahr überschritten hat. Auch hier ist eine Fortsetzung der bisherigen Vertragsbedingungen als Sondervertrag anzunehmen. (Britz/Hellermann,Hermes, EnWG, 2008, zu § 36, Rdn. 23)
Original von RR-E-ft
@Black
Und welche Umstände kannten die betroffenen Kunden nun, so dass sie die maßgebliche Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen hatten?
Aus welchen Tatsachen folgte für die betroffenen Kunden die Rechtsgrundlosigkeit?
Dann hätte doch wohl eher der Versorger Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit gehabt oder haben müssen und hat aber gleichwohl von den Bankkonten der Kunden die vollen Beträge abgebucht.
Was das dann wohl erst noch wäre? Sie rücken die betreffenden Versorger unmerklich in die Nähe von Betrügern, denen obendrein Untreue zum Vorwurf gemacht werden könnte. Das hätte wieder einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Folge. Und sagen Sie jetzt bitte nicht, die betreffenden Kunden hätten schon immer von einem Betrug und Untreue gewusst oder davon Kenntnis haben müssen, etwa weil der Bund der Energieverbraucher e.V. schon seit Jahren zweifelhafte Praktiken öffentlich anprangerte.
Original von RR-E-ft
...
Erfolgte Mehrzahlungen über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus begründen einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, wobei es für den Beginn der Verjährung auf das subjektive Element der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
Wurde in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben. Alle darüber hinausgehenden Mehrzahlungen können einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz aus culpa in contrahendo, mithin auf Rückzahlung, begründen.
Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
...
Demnach kann im konkreten Fall ein weitergehender Anspruch als nur für die letzten drei Jahre bestehen, der sich zudem nicht erst aus der Differenz zu den vor drei Jahren geltenden Preisen ergibt.
Original von RR-E-ftDie Konstruktion der nachträglichen konkludenten Vereinbarung durch den BGH sowie auch deren Anwendung im obigen Urteil führen letztlich dazu, dass die Regelungen zur Verjährung durch eine - ggf. wesentlich kürzere - Verwirkung des Anspruches ausgehebelt werden können.
Versorger werden sich gegenüber Rückforderungsansprüchen ggf. tricky darauf zurückziehen, die aufgrund der unwirksamen Klausel erhöhten Preise seien nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden, vgl. OLG Koblenz vom 12.02.2009 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54302#post54302), was zur Folge habe, dass gar keine Rückforderungsansprüche entstanden seien.
§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Original von BlackDie Behauptung, eine Preisanpassungsklausel sei unwirksam, kann durch ein Gericht bestätigt oder widerlegt werden - was inzwischen ja auch in mehreren Fällen geschehen ist. Das ist eine Tatsachenfeststellung. Was sonst? Die weiteren Rechtsfolgen hängen entscheidend von dieser Tatsache ab. Bei Preisanpassungsklauseln, die noch nicht einer gerichtlichen Prüfung unterzogen worden sind, steht noch nicht fest ob sie unwirksam sind oder nicht. Mithin werden die betroffenen Versorger sich genau auf diese fehlende (Tatsachen-)feststellung berufen und Rückforderungen zurückweisen.
Er hat gesagt es kommt auf die Kenntnis der Umstände (Tatsachen) an, die zur Unwirksamkeit führen (Rechtsfolge).
Black\'s Ansicht, die Verjährung beginne bereits mit der Kenntnisnahme des Wortlautes einer Preisanpassungsklausel, ist sicher zu eng gefasstDas ist sehr diplomatisch formuliert ;) [@ESG-Rebell: nebenbei für diese Fähigkeit einmal mehr neidlose Anerkennung]
Und als aktiv Widerstreitendem und tätiger Widersprüchler ist das eigentlich nicht drin, da man ja ständig an der \"Informationsfront\" tätig ist und aufs Genaueste informiert istDas wäre daher wahrscheinlich zu kurz gedacht.
Nach meiner Meinung muß man nachweisen, daß die Verjährung später beginnt, wenn man sich darauf beruft.
Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben. Oftmals buchten die Versorger auch rechtsgrundlos Beträge von den Bankkonten der Kunden ab.Das war in der Vergangenheit doch wohl der Regelfall. Kein Versorger ist meines Wissens bis dato der Aufforderung des Nachweises einer wirksamen Preisänderungklausel gefolgt!
Original von ESG-Rebell
Black\'s Ansicht, die Verjährung beginne bereits mit der Kenntnisnahme des Wortlautes einer Preisanpassungsklausel, ist sicher zu eng gefasst. Was geschieht beispielsweise, wenn der Versorger erst nach vier Jahren zum ersten Mal von dieser Gebrauch machen würde? Dann wäre der Verbraucher darauf verwiesen, noch vor der Entstehung eines Rückzahlungsanspruches innerhalb von drei Jahren die Unwirksamkeit der Klausel gerichtlich feststellen zu lassen.
Original von ESG-Rebell
Wenn unter Umstände bereits der reine Wortlaut eines Vertragstextes zu verstehen wäre, dann hätte dies wiederum zur Folge, dass jeder Vertrag innerhalb von drei Jahren anwaltlich zu prüfen wäre um nicht jegliche Ansprüche zu verlieren.
Original von ESG-RebellDie Behauptung, eine Preisanpassungsklausel sei unwirksam, kann durch ein Gericht bestätigt oder widerlegt werden - was inzwischen ja auch in mehreren Fällen geschehen ist. Das ist eine Tatsachenfeststellung. Was sonst? Die weiteren Rechtsfolgen hängen entscheidend von dieser Tatsache ab. .
Original von RR-E-ft
Bei Black vermisse ich eine Aussage dazu, was überhaupt die anspruchsbegründenden Umstände sein sollen, auf deren Kenntnis es für den Verjährungsbeginn ankommt.
Ohne diese zu benennen, hängt die Argumentation in der Luft.
Original von RR-E-ft
Wenn es auf die Verjährung nicht ankommt, muss er nur sagen \"ohne Rechtsgrund\"
Original von BlackEin Rückzahlungsanspruch entsteht ja noch nicht alleine durch die Zahlung. Andernfalls könnte jeder, der Zahlungen leistet, einen Rückzahlungsanspruch erfolgreich geltend machen. Hinzutreten muss also noch mindestens ein weiterer Umstand, der den Rückzahlungsanspruch begründet.
Rechtliche Würdigungen sind nicht Teil des Tatsachenvortrages.
... ohne Rechtsgrund ... sind keine Tatsachen sondern rechtliche Wertungen.
Original von RR-E-ftHerzlichen Dank für Ihren Hinweis auf diese weiterführenden Lehrangebote ;)
@ESG- Rebell
Bitte hier nicht anfangen, alle Kondiktionsformen zu diskutieren.
... Versuchen Sie bitte nicht, aus Laiensicht etwas in das Gesetz hineinzuinterpretieren.
... Siehste hier (http://www.springerlink.com/content/t6m516l545572756/) oder hier. (http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Bereicherungsrecht.htm)
Original von RR-E-ft
Ist das Ding am Revers Ihres Avatars etwa von Großvaters Dienstmütze?!
Sollte ggf. geändert werden. Besser etwas buntes.
(Von meinen Großvätern kann keiner gemeint sein.)
Der Avatar wird nicht geändert.
Original von Pedro
@BlackZitatDer Avatar wird nicht geändert.
Eigentlich schade, ich fand das rauchende Kraftwerk vielsagender und zutreffender. Der neue Avatar sieht so nach Piraterie aus! Trifft aber insofern auch den Kern. :D
Original von RR-E-ft
@Black
In medias res (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54393#post54393)
Umgangssprachlich mag es eine Tatsache sein. Rechtlich unterscheiden wir aber zwischen Tatsachen und Rechtswertungen.
Tatsachen sind z.B. die Lage eines Grundstückes, das Material aus dem ein Gegenstand hergestellt ist, die Echtheit einer Antiquität etc. Tatsachen stellt ein Gericht durch Beweisaufnahme fest.
Rechtliche Wertungen dagegen sind z.B. die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, die Zulässigkeit einer Vertragsklausel etc.. Diese stellt das Gericht nicht per Beweisaufnahme fest, sondern urteilt sie durch rechtliche Schlußfolgerungen aus. Insoweit handelt es sich rechtlich dabei nicht um Tatsachen.
Der Kläger muss selber die Rechtsgrundlosigkeit bzw. Unwirksamkeit des Rechtsgrundes nichts vortragen, da diese ja erst Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (iura novit curia). Durch sein Rückforderungsbegehren macht er deutlich den Rechtsgrund nicht anzuerkennen.
Original von RR-E-ft
Ich rede nicht davon, dass Vorsatz nicht nachzuweisen sei, sondern davon, dass es schon gar keinen Vorsatz gibt.
Original von RR-E-ftWenn Sie Ihre Kondiktionsklagen anders aufbauen, wünsche ich Ihnen dafür viel Erfolg, kann Ihnen jedoch keine großen Hoffnungen machen.
Original von RR-E-ft
@Black
Was sagt der Mann vom Fach denn dazu? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54988#post54988)
Der BGH hat die Fragen bereits entschieden undzwar so, wie ich es hier dargestllt habe. ;)
Die Vorsitzende Richterin Marlies Bons-Künsebeck deutete gestern jedenfalls schon an, dass sie nicht an das Karlsruher Urteil gebunden ist. Wenn sie der Meinung sei, dass das BGH-Urteil nicht haltbar sei, dann müsse sie sogar anders entscheiden, betonte die Richterin. Sollte der Prozess weitergehen, deutete Marlies Bons-Künsebeck schon an, dass neutrale Gutachten erforderlich werden könnten.
Original von RR-E-ft
Richter können nicht anders, als den besseren Argumenten folgen. Dies kann auch dazu führen, dass sie dem BGH in einzelnen Auffassungen die Gefolgschaft verweigern.
Jüngst vor dem LG Dortmund: (http://www.nw-news.de/nw/lokale_news/paderborn/paderborn/?cnt=2906220)ZitatDie Vorsitzende Richterin Marlies Bons-Künsebeck deutete gestern jedenfalls schon an, dass sie nicht an das Karlsruher Urteil gebunden ist. Wenn sie der Meinung sei, dass das BGH-Urteil nicht haltbar sei, dann müsse sie sogar anders entscheiden, betonte die Richterin..
.
Original von reblaus
@Black
Sie müssen da aber schon ein Urteil beibringen, bei dem der BGH eine Preisvereinbarung in der vorbehaltlosen Zahlung angenommen hat, bei dem die Parteien davon ausgingen, dass sich der Preis aus einer Klausel ergebe, die sich nachträglich als unwirksam herausgestellt hat. Entweder will der Kunde einen Preis vereinbaren oder aber er glaubt, der Preis sei längst vereinbart, aber wie beides kombiniert werden kann, verstehe ich ehrlich gesagt nicht.
von Black:
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06 entschieden, dass ein vorbehaltslos gezahlter Preis zum \"vereinbarten Preis\" wird.
Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a).
Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Original von RR-E-ft
Ich teile Ihre Einschätzung über die heutige deutsche Richterschaft nicht.
Wer einen eigenen Kopf zum Denken mitbekommen hat, benutzt ihn in der Regel auch.
(...)
Suspekt ist mir persönlich, wer die Anwendung des geltenden Allgemeinen Schuldrechts als rein theoretische juristische Lehre aus einem angeblichen Elfenbeinturm verdächtig macht. Wer so redet, vergisst seine Ausbildung und will diese wohl vergessen machen.
Original von BlackZitatOriginal von RR-E-ft
Ich teile Ihre Einschätzung über die heutige deutsche Richterschaft nicht.
Wer einen eigenen Kopf zum Denken mitbekommen hat, benutzt ihn in der Regel auch.
(...)
Suspekt ist mir persönlich, wer die Anwendung des geltenden Allgemeinen Schuldrechts als rein theoretische juristische Lehre aus einem angeblichen Elfenbeinturm verdächtig macht. Wer so redet, vergisst seine Ausbildung und will diese wohl vergessen machen.
Also unterstellen Sie dem 8. Zivilsenat des BGH das Allgemeine Schuldrecht mal eben \"vergessen\" zu haben?
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich sehe den Unterschied zwischen einem Bankräuber und manchen Gasversorgern (insbesondere einen Besonderen) nur im Delikt.
Original von Black
Also unterstellen Sie dem 8. Zivilsenat des BGH das Allgemeine Schuldrecht mal eben \"vergessen\" zu haben?
die Klägerin bzw. die a…, auf deren Kenntnis abzustellen ist, hatte bereits bei Zahlung, spätestens aber bei Abfassung des Schreibens vom 16.11.2001 Kenntnis davon, dass die von der Beklagten geforderten Netznutzungsentgelte unangemessen sein könnten. Die Klägerin hat im übrigen vorgetragen, dass ihre sämtlichen Zahlungen auf von der Beklagten geforderte Netznutzungsentgelte unter Vorbehalt einer Überprüfung auf Angemessenheit gestanden hätten. Bei einer derartigen Sachlage ist von einer Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen auszugehen. Die Kenntnis von der konkreten Höhe des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
Original von RR-E-ft
Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
Original von reblaus
Das Angebot liegt in der Übersendung einer Jahresabrechnung, die auf der Grundlage zuvor einseitig veränderter Preise erstellt wurde
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
Eine Vereinbarung der Parteien über den Umfang der von dem Mieter zu zahlenden Nebenkosten kann auch durch jahrelange Zahlung stillschweigend getroffen werden (vgl. Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 535 Rdn. 37 a m.N.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Parteien sich durch jahrelange Übung stillschweigend darauf geeinigt haben, die von der neuen Hauptvermieterin der Beklagten in Rechnung gestellten Nebenkosten auf die Klägerin abzuwälzen. Auch stillschweigend abgegebene Willenserklärungen sind auszulegen aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Die Beklagte konnte das Verhalten der Klägerin nur dahin verstehen, daß die Klägerin mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden war.
Original von reblaus
Bei einer Abrechnung besteht immer die Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen hat.
Original von reblaus
Da der 8. Senat in VIII ZR 36/06 nicht ins Detail geht, kann ich nur vermuten dass ....
Eine Zahlung ist aber regelmäßig auch kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Sonst liefe § 812 Abs. 1 BGB faktisch leer.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen und ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblichen Punkte besteht.
Mit Zahlung nimmt der Kunde dieses Angebot im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses für das Abrechnungsjahr an.Aus der Anerkennung der Preisfestsetzung für das Abrechnungsjahr in Verbindung mit dem danach fortgesetzten Gasbezug und zusätzlich im Fehlen eines Widerspruchs gegen die Preisfestsetzung für die Zukunft sieht der BGH eine Willenserklärung des Kunden die besagt, dieser Preis soll zukünftig unser Gaspreis sein.
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich verstehe ja Ihren Missmut gegen den Vorsitzenden Ball.
Original von reblaus
Die sind beim 8. Senat aber nicht für Mietrecht zuständig und dort ist es ständige Rechtsprechung, dass die Zahlung der Betriebskostenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist (Palandt 62 § 556 RN 13).
Original von reblaus
§§ 20, 31 AVBGasV verbietet nicht, dass die Parteien sich über die Jahresabrechnung anderweitig einigen.
Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblichen Punkte besteht.
Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der mit seinen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muss es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess dabei bleiben, dass das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
Original von reblaus
Wenn der Kunde bezahlt und seine Zweifel an der Abrechnung weiterhin geheim hält, sehe ich aber nicht, dass § 30 AVBGasV das Anerkenntnis der Abrechnung verhindern sollte.
Original von reblaus
VIII ZR 36/06 gesteht doch ausdrücklich zu, dass der Preis anerkannt wird, wenn der Preiserhöhung nicht in angemessener Zeit widersprochen wird.
Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der mit seinen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muss es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess dabei bleiben, dass das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
Original von reblaus
Der Kunde kann nach BGH somit auch der Abrechnung in angemessener Zeit nach Zahlung widersprechen und dadurch den Erklärungsgehalt seiner Handlungen vernichten.
Wollen Sie etwa durch ständige Wiederholung und Selbstsuggestion am Ende selbst daran glauben?
Der Widerspruch nach Zahlung ist ja wohl auch die intelligenteste Lösung?!Ob intelligent oder nicht, BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 erlaubt ihn, mit seinem konkludenten Vorbehalt.
Palandt 62 § 781 RN 3
Zitat:
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen und ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblichen Punkte besteht.
Streit oder subjektive UngewissheitSie müssen auch genau lesen, was Sie rot einfärben. ;)
Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblichen Punkte besteht.
Original von reblaus
Dies hätte zur Folge, dass die Rechtsprechung des BGH nur dann anzuwenden wäre, wenn die Abrechnung unbeanstandet bezahlt wurde und der Versorger innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre keine weitere Preisveränderung mehr vornimmt.
1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründetSie sollten das BGB nicht so kurzatmig lesen, probieren Sie es doch mal mit § 782 BGB
ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werdenkann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht,
wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine
Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten \"deklaratorischen\" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem \"abstrakt\" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich
(BGHZ 66, 250, 253 ff).
§ 782 Formfreiheit bei VergleichEs ist ja nicht so, dass ich das schon immer alles gewusst hätte. Genau genommen habe ich mich immer erst dann informiert, wenn Sie wieder eine neue Frage aufgeworfen haben. Was mich von Ihnen aber ein bisschen unterscheidet ist, dass ich andere nicht per Definition für blöder halte als mich selbst. Wenn ich von einem anderen etwas lese, vertraue ich zuerst darauf, dass der das schon richtig wissen wird, und suche nach dessen Lösung. Sie hingegen halten alles was Ihren bisherigen Erkenntnissen widerspricht zuerst einmal für Unfug. Daher suchen Sie nur solange, bis Sie ein Argument gefunden haben, das Ihre \"überlegene\" Ansicht bestätigt. Durch diese Methode stehen Sie sich unnötig selbst im Wege.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Original von RR-E-ft
@reblaus
Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!
Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).
All dies ist überhaupt nicht gegeben!
Original von reblaus
Meine klügste Erkenntnis ist die, dass ich von mir weiß, dass ich fast nichts weiß.
Vorbehaltsloser Ausgleich einer Abrechnung schließt nachträgliche Einwendungen des Mieters oder Vermieters, die ihm bei Abrechnung möglich war, aus (Hbg. WuM 91, 598; LG Hbg NZM 99, 838: deklaratorisches Schuldanerkenntnis;
Original von RR-E-ft
@reblaus
Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!
Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).
All dies ist überhaupt nicht gegeben!
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.
Original von reblaus
Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.
...
Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden.
Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen.
Original von reblaus
Dann wird die Rechtsprechung zukünftig auch nicht mehr dem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst.
Original von reblaus
Dann sollten Sie sämtliche Fehler die Ihnen in dieser Diskussion unterlaufen sind, aus Ihren Texten wegeditieren, und wir beenden dies hier.
Wie ich sehe, haben Sie Ihre Behauptung, für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nach § 781 BGB die Schriftform erforderlich, bereits beseitigt.
Original von reblaus
Meine Wünsche werden daher nicht nur durch Rückzahlungen sondern auch durch Haftantritte erfüllt.
Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden. Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (vgl. Staudinger-Marburger § 781 BGB, Rn. 9 und 22). Die Bezahlung einer Rechnung bzw. des ganz überwiegenden Rechnungsbetrages beinhaltet danach das Anerkenntnis, dem Grunde nach Vergütung für die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 376, 377 li. Sp.). Wird wie hier Zahlung auf eine oder mehrere Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich erklärt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen hinausgeht, da Abschlagsrechnungen nur erteilt werden, wenn der Auftrag erst teilweise erfüllt ist, also noch Leistungen und die entsprechende Vergütung ausstehen.
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.Wobei auch in diesem Urteil die konkludente Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Es muss aber der Wille hinzukommen, Streit oder subjektive Ungewissheit ausräumen zu wollen.
Original von reblaus (05.03.2009 19.24 unter Kartellrecht)
Nur mit welchem Recht wird bei der ungerechtfertigten Bereicherung angesetzt werden können, dass die inländischen Preisbestandteile entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl zu steigen haben. Man wird daher zu prüfen haben, ob sich die inländischen Preisbestandteile beim Vorhandensein von Wettbewerb entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl entwickelt hätten. Das halte ich für Blödsinn.
Original von reblaus (06.03.2009 14:21 unter Kartellrecht)
Schließlich ist der freie Marktzutritt auch durch Art. 12 GG geschützt. Er ist sogar die entscheidende Grundvoraussetzung, dass ein freies Gewerbe überhaupt entstehen und weiterexistieren kann. Ohne freien Marktzutritt kann niemand Geschäfte abschließen, es sei denn, er ist Teil der privilegierten Marktteilnehmer. Ohne Aussicht auf Geschäftsmöglichkeiten sind aber Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse völlig wertlos. Es ist daher kontraproduktiv die Bekämpfung von Kartellen zu erschweren, in dem man dem Schutzerfordernis für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse größere Bedeutung zuweist.
(…)
Bei § 315 BGB dürfen die Beweiserleichterungen des Versorgers nicht soweit gehen, dass er seine Verstrickung in das Kartell verheimlichen kann. Wenn er verstrickt ist, sind Preiserhöhungen unbillig, die auf unwirksamen Bezugspreiserhöhungen beruhen. Die Folge ist, dass er lediglich Kostensteigerungen aus ungerechtfertigter Bereicherung weitergeben darf. Die Rechtsprechung des BGH zur Überprüfung der Ölpreisbindung halte ich nicht für einschlägig, weil dies allenfalls ein Verstoß gegen „einfaches“ Kartellrecht darstellen würde, was begründen könnte, dies nicht so streng zu sehen.
(…)
Beweisschwierigkeiten dürften sich aus der Feststellung des Schadens ergeben. So unüberwindlich halte ich das allerdings nicht. Wir haben die Steigerungen der Grenzübergangspreise und die Preissteigerungen beim Endverbraucher. Dann kennen wir die Kosten der Durchleitung, daraus berechnet sich ein gigantischer Betrag der in den vergangenen Jahren kassiert wurde, ohne dass ich irgendeine Leistung erkennen kann, die diese Summe rechtfertigen könnte. Das ist der Ausbeutungsgewinn.
Nach wie vor kein Verständnis habe ich dafür, wenn vollkommen unbewiesene Behauptungen über die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt werden, insbesondere die Frage von Rückforderungsansprüchen habe dabei eine Rolle gespielt.
Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilgerichte in die Missbrauchskontrolle reduziert. Die in § 29 Nr. 1 GWB in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/5847, S. 5) vorgesehene Darlegungs- und Beweislast der Energieversorgungsunternehmen dafür, dass im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sachlich gerechtfertigt sind, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Verfahren vor den Kartellbehörden beschränkt worden, um eine von den Energieversorgern befürchtete Prozessflut bei den Zivilgerichten zu verhindern (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschus-ses für Wirtschaft und Technologie vom 14. November 2007, BT-Drs. 16/7156, S. 9 f.; BT-Plenarprotokoll 16/126 vom 15. November 2007, S. 13169 f.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu einer deutlichen Aufwertung der zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten der Kunden gegenüber der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen hätte führen können, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, dass sie keine Grundlage für zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/126, S. 13170). Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers, überhöhte Preise im Bereich der Versorgung mit Gas und Strom ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, sind die Zivilgerichte zu einer entsprechender Anwendung von § 315 BGB und einer darauf gestützten umfassenden Billigkeitskontrolle allgemeiner Tarife von Gasversorgungsunternehmen nicht legitimiert (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 f.).
Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält. Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen \"Recht\" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl.BVerfGE 82, 6 <12>).
Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden – zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl.BVerfGE 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.> ) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl.BVerfGE 8, 210 <220 f.>
Der Anwendungsbereich der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu einer deutlichen Aufwertung der zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten der Kunden gegenüber der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen hätte führen können, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, dass sie keine Grundlage für zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/126, S. 13170).
§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
1.ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2.eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
1.aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder
2.aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1.die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;
2.Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der Rechtsanwalt kann das ihm nach § 14 RVG eingeräumte Billigkeitsermessen nicht einseitig auf einen Dritten übertragen, sondern diese im anwaltlichen Dienstvertrag wurzelnde Befugnis lässt sich ebenso wie ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB allenfalls durch eine Vereinbarung beider Vertragsteile an einen Dritten delegieren (vgl. Staudinger/Rieble, BGB 13. Aufl. Bearb. 2004 § 315 Rn. 89 f). Das Leistungsbestimmungsrecht nach § 14 RVG gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs. Das hierbei bestehende Billigkeitsermessen kann daher jedenfalls nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils mit dem Abtretungsvertrag einem Zessionar zugeschoben werden. Stets bleibt der Rechtsanwalt wie der Arzt bei Einschaltung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle trotz Zustimmung des anderen Teils auch zumindest dafür verantwortlich, dass der Dritte das Billigkeitsermessen (dort § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GOÄ) durch Kenntnis von der Leistungserbringung und ihren Besonderheiten sachgerecht ausüben kann (vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar 2. Aufl. § 5 Rn. 26).
Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.
Original von RR-E-ft
Denn das Schweigen des kaufmännischen Versorgers auf entsprechende Anträge gem. § 145 BGB gilt kraft Gesetzes als Annahme. So liegen die Fälle bekanntlich massenweise. Unbestreitbar auch eine pragmatische Lösung, die zur Entlastung der Justiz beitragen kann.
Nichts ist leichter, als eine Lawine loszutreten, in denen den Versorgern zigtausendfach kundenseits schriftliche Vertragsangebote, gerichtet auf für die Kunden sehr vorteilhafte Vertragsänderungen, ggf. einschließlich Kunden- AGB zugehen, auf welche die Versorger dann ruckzuck reagieren müssten, z.B. Gaspreise wie 1976 (all inclusive, fix) bei zweijähriger Vertragsbindung.
Original von reblausZitatOriginal von RR-E-ft
Denn das Schweigen des kaufmännischen Versorgers auf entsprechende Anträge gem. § 145 BGB gilt kraft Gesetzes als Annahme. So liegen die Fälle bekanntlich massenweise. Unbestreitbar auch eine pragmatische Lösung, die zur Entlastung der Justiz beitragen kann.
Nichts ist leichter, als eine Lawine loszutreten, in denen den Versorgern zigtausendfach kundenseits schriftliche Vertragsangebote, gerichtet auf für die Kunden sehr vorteilhafte Vertragsänderungen, ggf. einschließlich Kunden- AGB zugehen, auf welche die Versorger dann ruckzuck reagieren müssten, z.B. Gaspreise wie 1976 (all inclusive, fix) bei zweijähriger Vertragsbindung.
RR-E-ft
Klingt irgenwie logisch. Vor allem wenn man weiß, dass Gaslieferungen und Banküberweisungen quasi identische Geschäftsvorfälle sind.
Original von RR-E-ft
BGH: Kein Anerkenntnis einer Forderung durch vorbehaltlose Zahlung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=56073#post56073)
Zum hiesigen Meinungsstreit hinsichtlich Anerkenntnisfunktion der Zahlung auf eine Rechnung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=55200#post55200)
Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde.(...)
Original von RR-E-ft
Der achte Zivilsenat des BGH hängt bedauerlicher Weise weiter seiner These an, durch einen unwidersprochenen Weiterbezug und vorbehaltslose Zahlungen des Tarifkunden käme es zu einer konkludenten Preisneuvereinbarung, die als solche keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliege.
BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 - Erdgas- Tarifkunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9650&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=2)
Original von RR-E-ft
@Black
In diesem Thread geht es um Rückforderungsansprüche von Sondervertragskunden. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen der AVBV schon nicht, vgl. KZR 2/07 und VIII ZR 274/06.
BGH VIII ZR 36/06 Tz. 36
Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entgegen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen (vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger darzulegen und zu beweisen hat.
Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663). Das gilt grundsätzlich auch in Fällen der Eingriffskondiktion (BGHZ 169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386).
b) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereicherungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar.
Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.
Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.).
c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts blieb danach die Beklagte für alle Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, also auch für den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungsund beweisbelastet. Dem Kläger als Bereicherungsschuldner obliegt zwar - sei es im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten
Original von reblaus
Die BGH-Rechtsprechung ist nicht auf die Situation in Sonderverträgen übertragbar. In diesem Fall muss nicht nur ein Preis konkludent geändert werden, sondern es müsste konkludent eine wirksame einseitige Preisbestimmungsklausel vereinbart werden, und das zu einem Zeitpunkt zu dem beide Vertragsparteien irrigerweise davon ausgehen, dass eine solche Klausel bereits vereinbart sei. Diese Frage stand meines Wissens hier nie in Streit.
Original von reblaus
Da muss ich mich korrigieren. Black bestreitet das. Er hat aber noch kein BGH-Urteil zu seiner Meinung vorgelegt, noch erläutert welche Erklärungen er für solch eine Preisänderung notwendig erachtet, und wie diese konkludent abgegeben worden sein sollen.
Original von Black
BGH, VIII ZR 36/06, S. 19; BGH VIII ZR 138/07
Das hat sogar RR-E-ft zur Kenntnis nehmen müssen:ZitatOriginal von RR-E-ft
Der achte Zivilsenat des BGH hängt bedauerlicher Weise weiter seiner These an, durch einen unwidersprochenen Weiterbezug und vorbehaltslose Zahlungen des Tarifkunden käme es zu einer konkludenten Preisneuvereinbarung, die als solche keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliege.
BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 - Erdgas- Tarifkunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9650&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=2)
OLG Koblenz Urt. v. 12.02.2009 Az. U 781/08.Kart
Unter dem 19.11.2003 und 18.11.2004 rechnete die Klägerin jeweils den Gasbezug des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes ab. Jede dieser Abrechnungen nahm der Beklagte beanstandungslos entgegen; er beglich die unter dem 18.11.2004 errechnete Nachzahlung und ließ die Klägerin jeweils nach Erteilung der Abrechnungen die dort zugleich festgesetzten Abschlagszahlungen des neu angelaufenen Abrechnungszeitraumes von seinem Konto abbuchen. Dasselbe gilt für die Abrechnung des Gasverbrauchs vom 18.11.2005, bezogen auf den Abrechnungszeitraum von 28.09.2004 bis 22.09.2005: Wiederum ließ der Beklagte sowohl die Abbuchung der errechneten Nachforderung als auch die Abbuchung der Abschlagszahlungen für Dezember 2005 und Januar 2006 zu.
All dies musste für die Klägerin den Eindruck erwecken (§§ 133, 157 BGB), der Beklagte sei mit den Abrechnungen vom 19.11.2003, 18.11.2004 und 18.11.2005 und den darin angesetzten Preisen, mögen diese auch gegenüber dem ursprünglichen Preisniveau angehoben worden sein, einverstanden. Keine entscheidende Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand zu, dass der Beklagte die Nachzahlungen und Abschläge nicht überwiesen, sondern nur deren Einzug durch die Klägerin geduldet hatte. Denn die Klägerin hatte mit der Abrechnung darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, von der ihr erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, und die erste relevante Abbuchung erst rund zwei Wochen nach der Ankündigung getätigt. In die Würdigung des Verhaltens des Beklagten ist daher auch die Tatsache einzubeziehen, dass er, wäre er mit den abgerechneten Preisen nicht einverstanden gewesen, die Gelegenheit gehabt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat.
Dem Einwand, ein Recht zur Preiserhöhung habe gar nicht bestanden, ist der Boden entzogen, wenn die Parteien den erhöhten Preis ausdrücklich vereinbaren oder aufgrund ihres Verhaltens so zu stellen sind, als sei er ausdrücklich vereinbart worden. Insoweit gilt, soweit nicht wegen einer Monopolstellung des Energieversorgungsträgers eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB eröffnet ist (dazu nachfolgend 3.), für den Energiebezugsvertrag in gleicher Weise wie für jedes andere Dauerschuldverhältnis, dass es den Parteien freisteht, vereinbarte Preise während der Vertragslaufzeit neu festzusetzen.
Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a).
Original von RR-E-ft
@Black
Der BGH verweist in seinen Entscheidungen für Tarifkunden ausdrücklich auf verschiedene gesetzliche Regelungen der AVBGasV (BGH VIII ZR 36/06 Tz. 36), welche für Sondervertragskunden jedoch nicht gelten. Deshalb sind diese Entscheidungen auf Sondervertragskunden nicht übertragbar.
Original von reblaus
@Black
Soweit Sie beim Sondervertrag davon ausgehen, dass der Preisvereinbarung eine wirksame Preisänderungsklausel zugrunde liegt, stimme ich Ihnen zu. In diesem Fall ist die BGH-Rechtsprechung auch nach meiner Auffassung auf Sonderverträge übertragbar.
Original von reblaus
@jofri46
Wenn die Klausel wegen §§ 305 ff. unwirksam ist, geht das nicht. Die Parteien können ja nicht vereinbaren, dass sie sich über das Gesetz hinwegsetzen. Eine gesetzlich unwirksame Klausel kann nicht mittels privatrechtlichen Vertrages als wirksam erklärt werden. Abgesehen davon ist für die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts die Kenntnis von der Nichtigkeit erforderlich.
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).
Original von reblaus
@Black
Sie übersehen aber, dass wir es mit einer konkludenten Vertragsänderung zu tun haben.
Aus den Handlungen der Vertragsparteien muss sich ergeben, dass
1. die ursprüngliche (unwirksame) Preisänderungsklausel aufgehoben werden soll,.
2. eine neue wirksame Preisänderungsklausel vereinbart werden soll, von der man noch gar nicht genau weiß, wie sie ausgestaltet werden muss, um wirksam zu sein,.
3. diese Preisänderungsklausel rückwirkend bereits zum Zeitpunkt der letzten Preisfestsetzung die alte Klausel ersetzen soll, und
4. der zuletzt einseitig festgesetzte Preis solange der vertraglich geschuldete Preis sein soll, bis der Versorger nach der neuen Klausel wiederum den Preis in vereinbarter Weise einseitig festsetzt.
Original von Black Nein, wenn diese unwirksam ist (also nichtig) muss es keine Vereinbarung zur Aufhebung geben.
Original von Black Nein, es wird nur einmalig ein neuer Preis vereinbart. Keine neue generelle Änderungsklausel. Das bedeutet künftige weitere Änderungen sind von der Vereinbarung nicht umfasst, sondern nur diese eine Änderung, die der Kunde akzeptiert hat.
§ 241
Pflichten aus dem Schuldverhältnis(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
BGH, VIII ZR 199/04 S. 9/10 UA zu 242 BGB
Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner (Vermieter) einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1240 unter II 1 b m.w.Nachw.). Die Klägerin und ihr Ehemann haben indes durch die vorbehaltlose Zahlung keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Beklagten als Vermieterin darauf rechtfertigen konnte, daß keine Rückforderungsansprüche mehr geltend gemacht würden. Zu Unrecht meint die Revision, ihre Mieter hätten davon ausgehen müssen, daß ihr Verhalten nur als Einwilligung in eine einvernehmliche Mieterhöhung gedeutet werden könne. Wie oben (unter 2 b) bereits ausgeführt, mußten diese, für die Beklagte erkennbar, gerade nicht annehmen, daß ihrem Verhalten eine Erklärungswirkung beigemessen werden konnte. Es lag vielmehr im Risikobereich der Beklagten
.....Wenn sich bei den Gerichten erst einmal dieses Bild festsetzt, werden sich die oben zitierten Urteile von selbst erledigen. Ich glaube nämlich nicht, dass diese beiden Senate mit ihrer Rechtsprechung die Absicht verfolgten, Gaunern ihre Beute zu sichern. .....
Original von Black
@ reblaus
Im Rahmen von Tarifkundenverhältnissen ist eine unbillige Preisanpassung nichtig. Der BGH hat jedoch geurteilt, dass diese Nichtigkeit unbeachtlich ist, wenn der Kunde den veränderten Preis akzeptiert und beglichen hat. Der neue Preis wird zum \"vereinbarten Preis\". Ob dieser vereinbarte Preis tatsächlich hätte gefordert werden können wird dann vom Gericht nicht mehr geprüft.
Gleiches muss auch für Sonderverträge gelten. Wenn der Kunde den Preis akzeptiert, wird er zum neu vereinbarten Preis. Ob dieser vereinbarte Preis tatsächlich hätte gefordert werden können wird dann vom Gericht nicht mehr geprüft.
Insoweit ist bereits obergerichtlich entschiede, dass wenn durch Sondervertragskunden nach Preiserhöhungen weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen ohne Beanstandung bezahlt werden, der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis wird und zwar unabhängig von der Befugnis der Beklagten zu einer Preisanpassung (vergl. OLG Oldenburg a.a.O. , Anlage K36...)
LG Hof, 01.04.2009, 1 HK O 44/08
Original von RR-E-ft
@Black
Das vom LG Hof am 13.05.2009 verkündete Urteil ist hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=57285#post57285) bereits gewürdigt worden.
Wobei dieses \"hier\" einen Forenbereich meint, in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehalten. Was die Würdigung immer etwas..nunja einseitig erscheinen läßt.
energienetz, alx, tangocharly, uwes, Janus, Graf Koks,Alle Namen habe ich hier gefunden:
Energieverbraucher » Energiepreis-Protest » Gerichtsurteile zum Energiepreis-ProtestWarum tun Sie das?
alx
Black meinte sicherlich damit, da seine/ihre Identität nicht bekannt ist, dass er in dem dortigen Bereich nicht schreiben darf, auch noch als Vertreter der Versorgerseite. Vielleicht daher das \"einseitige\".
...in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehaltenDiese Unterstellung von Black finde ich viel schlimmer.
Wobei dieses \"hier\" einen Forenbereich meint, in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehalten
Original von RR-E-ft
Das OLG Celle hat aber wohl nicht beachtet, dass..
Original von RR-E-ft
Zutreffend erscheint auch die Entscheidung, dass ..
Original von RR-E-ft
Das LG Dortmund hat zutreffend ausgeführt, dass ..
Original von RR-E-ft
@Black
Der Zugang wurde beschränkt, um sicherzustellen, dass dort nur Juristen posten. Sie können sich für den Bereich freischalten lassen, um dort Postings anzubringen. Dort posten indes bisher nur Kollegen, deren Identität geklärt ist. Das ist Voraussetzung.
Sie müssen aber schon präzise bleiben.Gebe ich Ihnen Recht! Ich würde mich sich sehr darüber freuen, wenn Sie diesen Anspruch auch an sich stellen!
Allerdings tut er dies nicht nur im Rahmen von Diskussionen - wo er sich mit Widerspruch auseinandersetzen muss, sondern auch im Rahmen der Kommentierung von Gerichtsentscheidungen.
Original von LG Dresden, 11.09.2008, 6 O 1981/07
In den jeweiligen Erhöhungsschreiben der Beklagten ist deren Angebot zu sehen Gas zu den erhöhten Preisen zu liefern. Soweit von den Kunden der Beklagten bis zum angekündigten Zeitpunkt der Erhöhung kein Widerspruch kam, durfte die Beklagte in dem Weiterbezug des Gases das Einverständnis des Kunden mit der entsprechenden Preiserhöhung sehen.
(...)
Dem steht die Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel nicht entgegen, denn das Preiserhöhungsverlangen als solches, beruht auf dem allgemein akzeptierten Umstand, dass bei Dauerschuldverhältnissen zum Erhalt des vertraglichen Äquivalents Preisanpassungen oder Kostenelementeklauseln zulässig sind.
Dementsprechend beeinhaltet die Ankündigung einer Preisanpassung der Sache nach nichts anderes, als das zum Erhalt des vertraglichen Äquivalents ein neuer Preis erforderlich ist, dem sich der Kunde nicht entziehen kann, weil er sich i.S.d. § 157 BGB bei einem Dauerschuldverhältnis, wie es ein Gasbezug - hier der (...)Vertrag - darstellt - nach Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht entziehen kann. Bezieht der Kunde daher widerspruchslos weiterhin Gas, so liegt darin die Erklärung, dass er das Preiserhöhungsverlangen als ein im Sinne des Äquivalents (wieder-)herstellendes Verlangen akzeptiert.
Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die Beklagte durch ihre Schreiben, in denen sie die zukünftig zu zahlende Miete festlegte, erkennbar auf der Grundlage der - unwirksamen - vertraglichen Regelung ihr einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen. Hierin lag daher, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Es war für sie bereits nicht ersichtlich, daß es ihnen frei stand, der Mieterhöhung zuzustimmen oder es auf ein etwaiges Mieterhöhungsverfahren ankommen zu lassen. Die Rechtslage mußte sich ihnen vielmehr so darstellen, als seien sie schon aufgrund der einseitigen Erklärung der Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Deshalb durfte die Beklagte auch der Zahlung der erhöhten Miete keine Erklärungsbedeutung beimessen, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum rechtsfehlerfrei angenommen hat
Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312;
BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden.
Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Original von RR-E-ft
Man könnte meinen, dass LG Dresden habe nicht die BGH- Rechtsprechung beachtet, wonach ein Schreiben mit welchem ein (vermeintlich bestehendes) einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt wird kein auf Annahme gerichtetes Angebot sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 199/04)
Original von LG Dresden
Diese Ausführungen [des BGH] beruhen nicht auf den Besonderheiten eines Gaslieferungsvertrages zu den allgemeinen Tarifen, sondern auf den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung - konkludenter - Willenserklärungen.
Original von Black
Dogmatisch gesehen habe ich auch kein Problem, die Ankündigung einer Preisanpassung als Erklärung des EVU mit dem Inhalt \"ab Datum XY wollen wir nur noch zu Preis XY liefern\" zu erkennen.
Original von Black Das LG Dresden erklärt ausführlich, dass es die Rechtsprechung des BGH im Tarifkundenbereich (Hinnahme von Preisanpassungen = neue Preisvereinbarung) auf Sonderverträge übertragbar hält.Wenn das LG Dresden das so erklärt, dann muss es das so auch ausführen. Es hat jedoch nicht die Rechtsprechung des BGH übertragen, sondern nur das Ergebnis dieser Rechtsprechung. Der BGH hat nämlich folgendes entschieden.
BGH Urt. v. 13.06.07 Az. VIII 36/06, Tz. 36 Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.Unbestreitbar sieht der BGH in der Jahresabrechnung das Angebot zur Preisänderung. Das LG Dresden geht aber, wie von RR-E-ft detailliert dargelegt wurde, fehlerhaft davon aus, dass nicht die Jahresabrechnung das Angebot darstellt, sondern dieses bereits in der Bekanntgabe der einseitigen Preiserhöhung zu sehen sei. Dies widerspricht der Auffassung des BGH.
Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
AG Dannenberg Teil-Urt. v. 18.08.2009 Az. 31 C 202/09
III.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Maßgeblich abzustellen ist gem. § 199 I Nr. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Klägerin. Diese erfolgte hier mit Veröffentlichung in der EJZ im Jahre 2008. In dem Jahr begann die 3-jährige Verjährungszeit zu laufen, die noch nicht abgelaufen ist. Die Klägerin musste nicht zu einem früheren Zeitpunkt subsumieren, dass die Abrechnungen fehlerhaft gewesen sind, da dies nicht ohne weiteres erkennbar war.
Original von reblausDen Verbrauch der seinerzeitigen Abrechnungsperiode kann ich doch auch aus der entsprechenden Abrechnung ersehen, oder lieg ich da jetzt falsch?
Auf Ihren Versorger sind Sie nur angewiesen, um den Zählerstand zu Beginn des vor 10 Jahren endenden Abrechnungszeitraumes zu erhalten.
Bei der Rechtslage bleibt abzuwarten, ob die Annahme des AG Dannenberg einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.Ist da schon was bekannt über eine Berufung? Und hat nicht auch das OLG Hamm bereits ähnlich entschieden?
Original von MünsteranerIch vermute doch ganz stark, dass Eon-Avacon in die Berufung geht. Nur - ob der Streitwert der Klage das hergibt, ist noch nicht klar. Der Kundin wurden 362,42 € als Ausgleichszahlung angeboten und von dieser abgelehnt. Und da es bei diesem Teil der Klage nur um den Auskunftsanspruch ging, dürfte der Wert noch niedriger sein. Aus Sicht von IGEL ist eine Berufung wünschenswert, um endgültige Klarheit zu erreichen.
Ist da schon was bekannt über eine Berufung?
Sehr geehrte Damen und Herren,
vom ... bis zu Ihrer Vertragskündigung zum .... bestand zwischen Ihnen und mir ein Vertragsverhältnis (Sondervertrag) über den Bezug von Erdgas. Im Hinblick darauf mache ich – vorbehaltlich weiterer Gründe - folgende Rückzahlungsansprüche geltend.
Wie mir erstmals 2008 durch Medienberichte über die Rechtssprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen (Az. ......) bewusst wurde, habe ich auf die von Ihnen nach Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen Zahlungen geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorlag.
Denn eine einvernehmliche Parteienvereinbarung über nachträgliche Preisanhebungen liegt nicht vor. Die im Vertrag vom ... enthaltene Preisanpassungsklausel ist nämlich unwirksam. (Hier weiter mit ausführlichem BGH-Zitat insbesondere zu Benachteiligung durch nicht enthaltene Preissenkungsverpflichtung und Verletzung des Transparenzgebots)
Aus der mir bis 2008 nicht bekannten Rechtsgrundlosigkeit meiner Zahlungen auf Ihrerseits verlangte Preiserhöhungen ergibt sich nach § 812 BGB ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsregeln im Einzelnen wie folgt errechnet:
Im Zeitraum von ... bis ... habe ich an Sie aufgrund der festgestelten Verbräuche und gemäß beiliegender Zahlungsaufstellung insgesamt einen Betrag von ... Euro gezahlt Wirksam vereinbart war aus oben genannten Gründen für die ermittelten Verbräuche jedoch nur der mit Vertragsbeginn vereinbarte Preis von ... je kWh, sodass ich Ihnen für den Vertragszeitraum insgesamt nur einen Betrag von .... schulde. Die Differenz zu meinen tatsächlichen, ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlungen i.H.v. ... Euro ist mir nach § 812 BGB herauszugeben.
Ich bitte insoweit höflich, mir die Summe von ... Euro zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung innerhalb einer Eingangsfrist bis zum .... auf mein Konto ... bei ... BLZ zu überweisen.
Im Falle der außergerichtlichen Streitbeilegung bin ich gern bereit, über diese Abrede und Ihre Zahlung Stillschweigen zu bewahren. Im Streitfalle ließen sich ein erhöhtes Öffentlichkeitsinteresse und daraus resultierende Nachahmerklagen dagegen wohl nicht vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Original von Gas-Rebell
Also hier das Muster (mit Bitte um Verbesserungsvorschläge jedweder Art):ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
...
Wie mir erstmals 2008 durch Medienberichte über die Rechtssprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen (Az. ......) bewusst wurde, habe ich auf die von Ihnen nach Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen Zahlungen geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorlag.
...
Mit freundlichen Grüßen
Original von reblaus
@münsteraner
Das weiß ich leider nicht.
Sollte Ihnen da RR-E-ft nicht weiterhelfen können (der weiß solche Sachen immer) ...
Original von RR-E-ftDa könnte es ja bei Verbrauchern, die erstmals 2008 mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2008 von der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfahren haben (mithin deren Verjährungsfrist also Ende 2008 beginnt), taktisch eventuell ganz sinnvoll sein, mit einer eigenen Rückforderungsklage noch bis 2011 (also bis kurz vor Ende der Regelverjährung) zu warten, da bis dann weitere BGH-Entscheidungen vorliegen und damit besser zu beurteilen wäre, auf wie festen oder wackligen Beinen eine eigene Klage stehen würde.
Mitte 2011. Die Verfahrensdauer beim BGH beträgt durchschnittlich 1,5 Jahre.
Mal geht´s schneller. Mal dauert es länger. Hängt womöglich auch davon ab, wieviele Referate außerdienstlich vor Lobbyverbänden gehalten werden.Man sollte BGH-Richtern derartige Nebentätigkeiten untersagen, insbesondere, wenn sie auch noch direkt mit schwebenden Verfahren befasst sind.
Original von MünsteranerIch bin mir ja nicht ganz sicher, meine aber, dass es für die Verjährung auch auf das Entstehungsdatum des Rückforderungsanspruchs ankommt und nicht nur auf das Datum der Kenntnis, dass ein enstprechender Anspruchsgrund vorliegt.
Da könnte es ja bei Verbrauchern, die erstmals 2008 mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2008 von der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfahren haben (mithin deren Verjährungsfrist also Ende 2008 beginnt), taktisch eventuell ganz sinnvoll sein, mit einer eigenen Rückforderungsklage noch bis 2011 (also bis kurz vor Ende der Regelverjährung) zu warten, da bis dann weitere BGH-Entscheidungen vorliegen und damit besser zu beurteilen wäre, auf wie festen oder wackligen Beinen eine eigene Klage stehen würde.
Original von RR-E-ft
Schließlich besteht auch schon weit länger als erst seit dem 29.04.2008 Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, insbesondere auch in Energielieferungverrträgen.
Original von reblaus
Jeder Anspruch der nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jetzt noch nicht verjährt ist, sollte unbedingt vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Abrechnungen aus 2006 verjähren danach zum 31.12.2009.
Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.
Wer bereits 2007 die Wirksamkeit der Klausel bezweifelte, für den beginnt damit die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.
Aus dem Musterschreiben kann doch allenfalls die Vermutung des Verbrauchers hervorgehen, dass die Klausel unwirksam ist, definitive Kenntnis hat der Laie erst, wenn ein Gericht entsprechend entschieden hat.Jetzt lese ich aus Ihrer Erläuterung heraus: Wenn jemand bereits 2007 in Übernahme des Musterschreiben des BdEV unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln den Versorger darum gebeten hat mitzuteilen, woraus er sein Recht auf einseitige Preiserhöhungen ableitet, dann bedeutet das, dass bereits ab Ende 2007 die Frist der regelmäßigen Verjährung zu laufen beginnt. Mit der Folge, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?
Original von reblaus
@Münsteraner
Im Gegensatz zu Ihnen habe ich den Beschluss des BGH gelesen, auf den RR-E-ft hingewiesen hat. Danach ist meine zuvor abgegebene Einschätzung mit der Auffassung des BGH nicht vereinbar.
Original von MünsteranerWenn ich mich recht entsinne, enthielten die Musterschreiben des BdEV 2007 noch keine Berufung auf die ungültige Preisanpassungsklausel, zumindest nicht unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, sondern beriefen sich auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB. Die Sache mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel und der BGH-Rechtssprechung kam, glaube ich, erst Ende 2008 hinzu, nachdem das entsprechende Urteil vom 19.11.2008 verkündet war.
Jetzt lese ich aus Ihrer Erläuterung heraus: Wenn jemand bereits 2007 in Übernahme des Musterschreiben des BdEV unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln den Versorger darum gebeten hat mitzuteilen, woraus er sein Recht auf einseitige Preiserhöhungen ableitet, dann bedeutet das, dass bereits ab Ende 2007 die Frist der regelmäßigen Verjährung zu laufen beginnt. Mit der Folge, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?
Original von bolli
Wenn ich mich recht entsinne, enthielten die Musterschreiben des BdEV 2007 noch keine Berufung auf die ungültige Preisanpassungsklausel, zumindest nicht unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, sondern beriefen sich auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB.
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Original von Opa Ete
@Münsteraner
sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen!
Wer 2007 bereits so erhebliche Zweifel an der Klausel gehabt hatte, dass er den Versorger schriftlich darauf hingewiesen hatte, handelt laut BGH grob fahrlässig, wenn er keine rechtliche Prüfung dieser Zweifel in die Wege leitet. Dessen Ansprüche verjähren am 31.12.2010.
Original von RR-E-ft
Wer der Musterschreiben des Vereins benutzte, sollte ja danach auch tunlichst Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, um es erst gar nicht zu Überzahlungen kommen zu lassen.
Außerdem sollte erklärt werden, dass auch alle weiteren Zahlungen zu den bisherigen Preisen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
Original von reblaus
2005 war der Sockelpreis noch nicht erfunden.
Der folgende Musterbrief an den Gas-/Stromversorger eignet sich dazu, die Verbraucherrechte auf faire, das heißt billige Gas-, Strom- und Fernwärmepreise geltend zu machen.
Sie können den Musterbrief herunterladen, Ihren Namen und Kundennummer eintragen und an Ihren Versorger absenden oder persönlich abgeben (Empfangsbestätigung geben lassen!). Sie können dieses Schreiben gerne auch an andere Verbraucher weitergeben.
Das Schreiben nimmt keinen Bezug auf Strom, Gas oder Fernwärme. Es kann daher sowohl für Strom, als auch für Gas verwendet werden. Bitte oben im Brief vermerken, ob man sich auf Strom oder auf Gas bezieht. Im Brief braucht nicht angegeben zu werden, welche Betrag man künftig bezahlt oder gar für angemessen hält. Das ist nach geltender Rechtslage auch nicht notwendig. Man kann dieses Schreiben verwenden, egal ob und wann die Preise erhöht wurden. Selbst bei Preissenkungen ist es einsetzbar.
Nach Absendung dieses Schreibens sollte man nicht mehr den verlangten Preis zahlen. Jedoch sollte man keinesfalls die Zahlungen ganz einstellen, sondern regelmäßig weiter eine gekürzte Abschlagszahlung leisten. Denn man bezieht ja weiter Energie. Der Bund der Energieverbraucher empfiehlt, nur die Preise zu überweisen, die man mit der letzen Abrechnung widerspruchslos bezahlt hat. Preisneufestsetzungen nach der letzten Jahresabrechnung sollte man dagegen nicht akzeptieren oder bezahlen.
Original von RR-E-ft
Das Musterschreiben taugt ja undzwar generell, weshalb zur Verwendung auch geraten werden kann.
Dass es gerade nicht auf einen konkreten Einzelfall zugeschnitten ist - auf den es jedoch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ankommt - ist auch ersichtlich.Gerade dass es gerichtlich auf den konkreten Einzelfall ankommt, ist weder aus dem Musterschreiben noch aus der Verwendungsanleitung dazu ersichtlich. Deshalb kommt das Schreiben ja auch quasi als \"Patentlösung\" daher. Das sieht ebenfalls \"ein Blinder mit dem Krückstock\". Und insbesondere ein rechtsunbedarfter Verbraucher.
Es wurde aber nirgendwo eine Zusicherung gegeben, dass mit diesem Schreiben alle denkbaren rechtlichen Entwicklungen berücksichtigt wurden.Befürchten Sie etwa, man arbeitet hier schon an Schadensersatzforderungen? ;)
In diesem Forum wurde immer darauf hingewiesen, dass es sinnvoller ist, einen Anwalt zu beauftragen, und ein eigenständiges Vorgehen nur dann empfohlen werden kann, wenn man über ausreichend Sachkunde verfügt.Bitte mit Fundstellen! Außerdem liest nicht jeder jeden Beitrag im Forum, der sich ein Musterschreiben herunterlädt.
Sie haben übrigens noch überhaupt keinen Musterbrief vorgelegt, bei dem Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel erhoben wurden.Schauen Sie sich doch mal die Musterschreiben vom 11.01.2007 an (auf der BdEV-Seite leider kein Link mehr darauf vorhanden). Und @ Opa Ete: wie war das noch mit dem Schreiben sogar aus 2005. Und @ RR-E-ft: Warum wurde der Hinweis auf § 307 BGB in den aktuell vorhandenen Musterschreiben eigentlich wieder diskret entfernt? Ausnahme hier (http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1161856598.doc):
ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Original von Münsteraner
RR-E-ft und Sie waren es doch, die hier die Verwendung der Musterschreiben ohne gleichzeitige anwaltliche Beratung als für den Individualfall risikobehaftet hingestellt haben. Oder etwa nicht?
Ein generelles Musterschreiben kann auf keinen konkreten Einzelfall abstellen. Deswegen bestand ja auch immer die Möglichkeit, sich von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder aber die Prüfung im Einzelfall über den Verein durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. .... Es bedarf immer einer Prüfung der Umstände im konkreten Einzelfall, ...Was sich (wohl nicht nur) für mich liest wie \"Wer ein generelles Musterschreiben benutzt, ohne sich zusätzlich auch anwaltlich beraten zu lassen, darf sich nicht wundern, wenn hinterher was in die Hose geht.\"
Vielleicht erklären Sie mal das vermeintliche Risiko, welches mit der Verwendung der veröffentlichten Musterschreiben einhergehen soll.Die Idee, dass es wenig ratsam ist, ein generelles Musterschreiben ohne anwaltliche Individualfallprüfung zu übernehmen, stammt von Ihnen (siehe oben) und nicht von mir.
... weil Sie zu bequem waren, sich die benötigten Infos selber zusammen zu suchen. ... Dann sind Sie der Ansicht, dass es ausreicht, ... Nach Versenden dieses Briefes glauben Sie, dass ... Jetzt erregen Sie sich, dass ...Ihre Behauptungen sind in jeder Hinsicht freie Erfindungen. Sie argumentieren gegen selbst gebaute Windmühlen an.
Original von RR-E-ft
Sie missverstehen mich.
Nennen Sie jetzt endlich mal die Fakten, welche Formulierung in einem vom BdEV verfassten Musterschreiben verweist schon 2005 auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 BGB.Was fragen Sie mich? Wenden Sie sich an den Urheber Opa Ete. Ich habe lediglich von 2007 gesprochen und darauf hingewiesen, dass die damaligen Links leider nicht mehr erhalten sind, sich aber derselbe Hinweis immer noch im heutigen Musterschreiben zur Jahresrechnung findet.
Sie erheben hier Vorwürfe, dass die Verantwortlichen in diesem Forum ihre kostenlose Hilfestellung nicht ordnungsgemäß erbringen würden, und den Forumslesern durch unvollständige Aufklärung finanziellen Schaden zufügen würden. Wenn es aber darum geht Ross und Reiter zu benennen, drücken Sie sich um eine klare Antwort herum. Sie bleiben hier eine Darstellung des Sachverhalts schuldig, sind aber umso munterer dabei, mit Anschuldigungen um sich zu werfen. Das ist unsachlich!So ein Blödsinn! Lesen Sie bitte nochmal meine obigen Ausführungen .
Wenn Sie die Leistungen anderer ohne Anlass und womöglich wider besseren Wissens in Zweifel ziehen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Charakter in Frage gestellt wird.Wenn Sie solche gänzlich unwahren Behauptungen in die Welt setzen, noch dazu wider besseres Wissen, wird es für den Leser sicher keine Frage sein, wessen Charakter hier in Frage zu stellen ist.
\"... weshalb er getrost zuwarten könne. Wie er zu dieser Annahme gekommen sein könnte, verschweigen Sie.\"Wie ich schon mal aufzeigte: Sie zimmern sich zunächst wirre Theorien zurecht und versuchen dann, auf diese noch wirrere Argumente oder Behauptungen aufzusetzen. Tut mir leid, wenn ich Ihnen da nicht zu folgen vermag.
Sie bleiben immer noch den Sachverhalt für Ihre Anschuldigungen schuldig. Es gibt keinen Brief aus 2005, in dem eine von Ihnen unterstellte Formulierung verwendet wurde. Das haben Sie erfunden. Geben Sie es endlich zu.Schade, dass es hier keinen Smilie gibt, der gänzliche Fassungslosigkeit ausdrückt. Denn nichts als solche bleibt mir angesichts dessen, dass Sie trotz wiederholten Hinweises, dass ich niemals behauptet habe, es gäbe einen Brief aus 2005 mit der in Rede stehenden Formulierung, weiterhin dreist auf Ihrer persönlichen Fata Morgana bestehen.
Sie gehen auch nicht auf den \"Richter-Brief\" aus dem Jahr 2006 ein, der unter den Musterbriefen veröffentlicht wurde.Jawoll, Herr Reblaus, selbstverständlich hätte ich darauf eingehen MÜSSEN. Gelobe, mich zu bessern und demnächst Euer Majestät Wünsche nach Eingehenswertem vorauszuahnen!
... alles nur heiße Luft, was Sie verbreiten... sprach der Fata Morgana -Geplagte und starrte weiter das Phantom an. ;)
Original von Münsteraner Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.
Original von Münsteraner Denn nichts als solche bleibt mir angesichts dessen, dass Sie trotz wiederholten Hinweises, dass ich niemals behauptet habe, es gäbe einen Brief aus 2005 mit der in Rede stehenden Formulierung,
Original von Münsteraner Da nach meiner Kenntnis seitens des BdEV bis 2007 lediglich das Thema Billigkeit näher diskutiert wurde und empfohlen wurde, die eigenen Zahlungen auf das Niveau von 2004 plus 2% Sicherheitszuschlag zu kürzen, dürfte bis dahin wohl kaum jemand auf die Idee gekommen sein, den musterbrieflichen Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zu § 307 BGB zum Anlass zu nehmen, seine Zahlungen gleich auf den Anfangspreis zu kürzen.
Original von reblausZitatOriginal von Münsteraner Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.ZitatOriginal von Münsteraner Denn nichts als solche bleibt mir angesichts dessen, dass Sie trotz wiederholten Hinweises, dass ich niemals behauptet habe, es gäbe einen Brief aus 2005 mit der in Rede stehenden Formulierung,
Halten wir also fest, dass es dieses Musterschreiben gar nicht gibt, und sie zum „Rohrkrepierer“ nur taugen würden, wenn es Sie gäbe.
Original von Opa Ete
@Münsteraner
sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen! Datum: 09.09.09 14:07
Original von reblausmöchte ich nicht unkommentiert lassen. Ich muss Ihnen gestehen, dass mir solche Zusammenfassungen manchmal fehlen, da sich das Durcharbeiten durch das Forum mit Beiträgen, die bis zu 3 Jahre alt sind, oftmals als mehr als mühselig gestaltet. Schließlich hat sich die Welt seit den Anfängen der intensiven Diskussion weiter gedreht und in den einzelnen Threads ist oftmals nicht zu erkennen, inwieweit eine Meinung zumindest durch höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile relativiert ist. Insofern muss das nicht zwangsweise etwas mit Faulheit zu tun haben. Hier im Forum sind halt nicht nur Rechtsanwälte unterwegs und deshalb ist solch ein Zusammenfassungsthread manchmal durchaus hilfreich.
@Münsteraner
Sie haben hier einen Thread eröffnet, und darum gebeten, dass man dort die ganzen Informationen aus dem Forum zusammen trage, weil Sie zu bequem waren, sich die benötigten Infos selber zusammen zu suchen.
Original von bolli
Der Hinweis von ihm, dass ein genereller Hinweis auf der BdEV-Seite bei den Musterschreiben stehen sollte, dass die Verwendung nicht die individuelle Einzelfallprüfung durch einen RA ersetzt, finde ich auch nicht verkehrt.
Nicht jeder, der auf der BdEV-Seite bei diesen Musterschreiben ist, hat die Muße, sich ins Forum zu begeben und sich dort durch die zahlreichen Beiträge durchzuarbeiten, um die vielfältigen Möglichkeiten des Einzelfalles zu erkennen und dementsprechend vorsichtig bei der Verwendung der Schreiben zu sein. Der Einführungstext auf der BdEV-Seite impliziert eine solche Vorsicht auf jeden Fall nicht.
bei meiner Bemerkung \"Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.\" ging es mir nicht darum, den Wert der Musterschreiben als solche in Frage zu stellen, sondern konkret um die Tatsache, dass, wenn ein Verbraucher \"ahnungslos\" (im Sinne von Tuten und Blasen Augenzwinkern ) einen Musterbrief mit Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungklauseln verwendet, ihm diesenfalls nicht notwendigerweise bewusst ist (wie bislang auch reblaus nicht), dass er damit die Verjährungsfrist in Gang setzt. Sodass es in der Folge durchaus dazu kommen kann, dass er seine Forderungen ggf. zu spät geltend macht und sich sein blindes Vertrauen in die Unverfänglichkeit des § 307-Hinweises letztlich als \"Rohrkrepierer\" erweist. Weiterhin habe ich versucht auszudrücken, dass es angesichts eines überwiegend \"von Tuten und Blasen keine Ahnung habenden\" Publikums durchaus Sinn machen würde, im direkten Zusammenhang mit den Musterschreiben auf solche Risiken hinzuweisen und zu raten, jedenfalls anwaltlichen Rat einzuholen. Irgendwie scheint man das jedoch in den falschen Hals bekommen zu wollen.
Original von Münsteraner vom 22.09.2008 (Forum Stadtwerke Münster) Ich hab heute von einem Freund (Sondervertragskunde) gehört, dass er wie folgt auf die \"Machenschaften\" der Stadtwerke Münster reagiert hat:
1. Preiserhöhungsverlangen regelmäßig seit 2004 widersprochen (aus § 307 BGB und hilfsweise § 315 BGB), insbesondere auch letzter Ankündigung einer Erhöhung um rund 20 Prozent zum 01.09.2008
Original von Münsteraner vom 24.09.2008 (Forum Stadtwerke Münster) Zum einen deshalb, weil ich, wie die meisten hier wohl, sehr gut weiß, dass anwaltlicher Rat in solchen Kontexten immer sinnvoll und das Forum kein Ersatz für kompetente Rechtsberatung im Einzelfall ist.
Original von Münsteraner vom 20.08.2009 (Forum Stadtwerke Münster) 1. Rückforderung der über den seinerzeit vereinbarten Preis hinaus zuviel gezahlten Beträge für die letzten 3 Jahre, also ab 2006 (davor Verjährung).
Original von reblaus Früher hat Münsteraner ganz stolz auf seine guten Kumpels verwiesen, die so guten Rechtsrat erteilen.Sie sind ein Tatsachenverdreher par excellence. Wo bitte habe ich auch nur ansatzweise von \"ganz stolz\" oder \"so gutem Rechtsrat\" gesprochen?
Dass hier im Forum immer wieder darauf hingewiesen wird, dass anwaltlicher Rat neben den Eigenrecherchen sinnvoll ist, bezweifelt er erst neuerdings.Wie gesagt: Tatsachenverdreher. Ich habe nie bezweifelt, dass \"anwaltlicher Rat neben Eigenrecherchen sinnvoll ist\", weder früher noch neuerdings.
Auch bei der Einschätzung, dass wegen drohender Verjährung ein langes Zuwarten riskant ist, war er früher näher an den Tatsachen.Aha, und wieso schlagen Sie dann selbst folgendes vor???
Original von reblausWas sagten Sie, wie lange liegt Ihre letzte Weiterbildung in logisch stringenter Argumentation zurück?
Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.
Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
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@Fricke 24.09.2008 20:32 Forum: Stadtwerke Münster
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Die positive Absicht Ihrer Empfehlung verkenne ich nicht. Gleichwohl sei noch einmal betont, dass ich längst auch einen anwaltlichen Beratungstermin habe. Insofern keine Sorge.
Ungeachtet dessen würde ich mich freuen, wenn Sie über diesen Globalhinweis hinaus Ihrerseits auch zur Sache selbst etwas beitragen würden. Wie gesagt - nicht nur in meinem eigenen Interesse.
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Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
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@Fricke 24.09.2008 18:02 Forum: Stadtwerke Münster
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Das wird mit Sicherheit auch geschehen. Parallel möchte ich die übergeordnete Frage \"Wie gehe ich gegen Vertragskündigungen vor?\" mit allen relevanten Einzelfragen gern aber auch hier diskutieren.
Zum einen deshalb, weil die Meinung eines von mir konsultierten Einzelanwalts nicht notwendigerweise die allein seligmachende sein muss und ich mir insofern über die \"Schwarm-Intelligenz\" des Forums gern noch weitere Meinungen einholen möchte.
Zum anderen habe ich in meinem Beitrag gerade deshalb eine ganze Reihe von Fragestellungen aufgegriffen, weil ich die einzelnen Aspekte hier im Forum bisher nur überall verstreut (an)diskutiert gefunden habe, nirgendwo jedoch eine kompakte Zusammenfassung, was alles im Hinblick auf einen Kündigungswiderspruch in Betracht gezogen werden sollte/könnte. Insofern habe ich da nicht nur an mich, sondern auch an den Nutzen für andere Forenmitglieder gedacht.
Unter dem Strich finde ich es wenig konstruktiv, Beiträge nach dem Muster \"Sie fragen zuviel, gehen Sie zu einem Anwalt\" abzukanzeln.
Zum einen deshalb, weil ich, wie die meisten hier wohl, sehr gut weiß, dass anwaltlicher Rat in solchen Kontexten immer sinnvoll und das Forum kein Ersatz für kompetente Rechtsberatung im Einzelfall ist.
Und zum anderen, weil Sie mit lapidaren Kommentaren dieser Art die subtile Botschaft verbreiten, lieber nicht zuviel zu fragen, wenn man Ihrerseits nicht \"eins auf die Mütze\" bekommen möchte. Für eine anregende und freie Forendiskussion finde ich das nicht sehr förderlich.
Münsteraner
Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch 24.09.2008 17:03 Forum: Stadtwerke Münster
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Ich habe heute ein Schreiben meines Versorgers vom 22.09.2008 erhalten, mit dem dieser mein Gassonderabkommen zum 31.08.2009 kündigt und mir für den Fall des Nichtabschlusses eines angebotenen neuen Sondervertrages zu neuen Bedingungen die Einstufung in die Grundversorgung zum Allgemeinen Tarif ankündigt.
Dieser Kündigung möchte ich widersprechen und da tauchen nun einige Fragen auf:
1. Welche Fristen habe ich zu beachten? Widersprechen muss ich wohl, wie ich immer wieder lese, \"unverzüglich\", also \"ohne schuldhaftes Zögern\". Aber was heißt das genau? Wieviel Tage kann ich mir Zeit lassen? Und macht es dabei einen Unterschied, ob ich anwaltlich vertreten bin oder nicht?
2. Welche Formvorschriften habe ich zu beachten? Ich denke mal, dass mein Widerspruch dem Versorger schriftlich mit Original-Unterschrift zugehen muss. Wobei ich auch den Zugang beweisen können müsste. Reicht es hier, das Schreiben unter Zeugen in einen Umschlag zu stecken und diese Post dann per Einschreiben mit Rückschein sowie sicherheitshalber auch noch \"vorab per Fax\" zu versenden? Zusätzlich könnte ich auch im Schreiben selbst noch um umgehende Eingangsbestätigung bitten (fraglich, ob der Versorger gehalten ist, auf meine Bitte einzugehen).
3. Die Kündigung des Versorgers trägt keine Originalunterschriften, sodass die Kündigung möglicherweise schon deshalb unwirksam ist, weil Formvorschriften verletzt sein könnten. Frage: Ist es tatsächlich immer so, dass das Fehlen von Originalunterschriften unter der Kündigung eine Verletzung von Formvorschriften darstellt? Oder gibt es Ausnahmen, unter denen eine Kündigung auch ohne Original-Unterschriften (also nur eingescannten Unterschriftskopien) wirksam sein kann?
4. Sollte ich mit einem Widerspruch wegen Formunwirksamkeit gleichzeitig auch schon vorsorglich die Preise der Grundversorgung für den konkreten Abnahmefall insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 III 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG als unbillig rügen? Oder erst einmal nur Formfehler rügen und dann stufenweise je nach Reaktion des Versorgers weitermachen?
5. Eine zentrale Frage ist für mich auch, ob die vorliegende Kündigung nicht auch aus Gründen des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.
Siehe hier!
Zitat:
Wenn der neue Tarif teurer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann sollte man sich gegen die Kündigung wehren. Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.
Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.
Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.
Ich denke, ich werde den Versorger zusammen mit dem Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung gleichzeitig auch auffordern, die Aussprache der Kündigung auch kurzfristig explizit zurück zu nehmen und ankündigen, dass ich mich andernfalls mit einer Beschwerde an das Landeskartellamt wenden werde.
6. Darüber hinaus sehe ich mich im Falle einer rechtsmissbräuchen/rechtswidrigen Kündigung, also z.B. bei nicht über die wirksame Einbeziehung von AGB vereinbartem Kündigungsrecht und Ankündigung, mich bei Verweigerung des Abschlusses eines anderen Sondervertrages zu schlechteren Bedingungen (Preisanpassungsklausel, die mich schlechter stellt als vorher; Vereinbarung des derzeit geforderten Preises statt Beibehaltung bisheriger Anfangspreise) \"automatisch\" in die preislich deutlich teurere Grundversorgung einzustufen, möglicherweise auch einer strafbaren Nötigung ausgesetzt an.
Zitat:
§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Bleibt noch zu klären, was genau unter \"rechtswidrig\" und \"verwerflich\" zu verstehen ist. Sollte sich hier ein entsprechender Verdacht bestätigen, werde ich - falls mein Versorger tatsächlich weiterhin auf der Kündigung bestehen sollte - die Angelegenheit sicher auch der Staatsanwaltschaft zur entsprechenden rechtlichen Überprüfung und ggf. Strafverfolgung übermitteln.
Für alle Kommentare und Ergänzungen schon mal im Voraus herzlichen Dank!
Münsteraner
Thema: MZ berichtet über laufendes Gerichtsverfahren
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RE: MZ berichtet über laufendes Gerichtsverfahren 22.09.2008 23:59 Forum: Stadtwerke Münster
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Läuft das Verfahren immer noch? Oder gibt es bereits ein Ergebnis?
mfg
Münsteraner
Thema: Konter gegen die Stadtwerke Münster
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Konter gegen die Stadtwerke Münster 22.09.2008 23:33 Forum: Stadtwerke Münster
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Ich hab heute von einem Freund (Sondervertragskunde) gehört, dass er wie folgt auf die \"Machenschaften\" der Stadtwerke Münster reagiert hat:
1. Preiserhöhungsverlangen regelmäßig seit 2004 widersprochen (aus § 307 BGB und hilfsweise § 315 BGB), insbesondere auch letzter Ankündigung einer Erhöhung um rund 20 Prozent zum 01.09.2008
2. Neue Preispreisanpassungklausel nicht unterschrieben (hat äußerst wenig Verständnis für den Rat der VZ geäußert, die Klausel zu akzeptieren)
3. Öffentliche Kündigungsdrohungen unbeeindruckt zur Kenntnis genommen (\"Sollen sie mich doch in die Grundversorgung stecken. Dann gehts halt mit § 315 BGB plus Kürzung wie gehabt weiter.\")
4. Jahresrechnung widersprochen
a) Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB als unwirksam beanstandet
b) Rechnung gekürzt auf vertraglichen Anfangspreis Mitte der 90-er Jahre
c) Zukünftigen Abschlag ebenfalls auf den Anfangspreis gekürzt
d) Aus der Differenz zwischen den im abgelaufenen Verbrauchszeitraum gezahlten Abschlägen (waren bisher lediglich auf Niveau 2004 gekürzt) und dem Preis zu Vertragsbeginn eine eigene Rückforderung errechnet
e) Mitgeteilt, dass er diese Rückforderung mit zukünftigen Abschlagszahlungen verrechnen werde (mangels wirksam einbezogenem Aufrechnungsverbot)
f) Auch alle weiteren Überzahlungen (Differenz zwischen tatsächlichen Zahlungen und geschuldetem Preis aus Mitte der 90-er Jahre) seit Anfang 2005 (davor wäre verjährt) als rechtsgrundlos gerügt und als noch nicht verjährt zurück gefordert.
g) Kurzfristige Erstattungsfrist gesetzt und für deren fruchtlosen Ablauf mit Klage gedroht (da mit Ablauf 2008 sonst die Forderungen aus 2005 verjähren)
e) Hilfsweise auch noch einmal aus § 315 BGB widersprochen.
5. Für den Klagefall bereits geeigneten Rechtsanwalt gesucht.
Ich glaube, ich schicke meinem Widerspruch ebenfalls eine Rückforderung hinterher und hänge mich an eine eventuelle Klage dran. Denn nur so lässt sich tatsächlich die Unwirksamkeit der Preisklausel feststellen und bisher überzahlte (da nur auf Preisniveau von 2004 gekürzte) Beträge zurückholen.
Außerdem: Wenn die Stadtwerke die Sonderabkommen sowieso kündigen wollen (wie angekündigt), dann macht es auch für mich Sinn unerschrocken zu kontern, statt die Überzahlungen verjähren zu lassen.
Und wozu haben wohl die Stadtwerke bereits eine Rückstellung von 6 Mio. gebildet? Mit Sicherheit in der Erwartung, dass da seitens der Sondervertragskunden einiges an Rückzahlungen auf sie zukommen wird. Man sollte sie nicht enttäuschen.
Ggf. lassen sich ja auch noch einige Mitstreiter für eine Sammelklage mobilisieren.
Was meint Ihr / meinen Sie dazu? Und was sagen auch die anwesenden Rechtsanwälte?
mfg
Münsteraner
Thema: 7000 Kündigungen in Münster!
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7000 Kündigungen in Münster! 20.09.2008 17:54 Forum: Stadtwerke Münster
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Heute wurde in der Tagespresse die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster mit der Aussage zitiert, dass Anfang der kommenden Woche 7000 Sondervertragskunden, die der neuen Preisanpassungsklausel der Stadtwerke nicht zugestimmt haben, die Kündigung ihrer Verträge erhalten werden.
Da wird sich jetzt für diese Kunden (mich eingeschlossen) die Frage stellen: \"Wie reagiere ich am besten?\"
Fragen, insbesondere auch an Herrn Fricke:
Gibt es irgendwo so eine Art \"Prüfschema\", anhand dessen Schritt für Schritt festgestellt werden kann, ob die Kündigung rechtmäßig und wenn ja, form- und fristgerecht erfolgte etc.?
Hilfreich fände ich auch einen Musterbrief zur Reaktion auf die Kündigung (sorry, wenn ich irgendwas bereits Vorhandenes übersehen haben sollte).
Insbesondere beschäftigt mich auch die Frage, wie reagiert werden sollte, wenn man das mit der Kündigung übermittelte neue Vertragsangebot nicht annehmen möchte und damit dann wohl in die Grundversorgung fällt. Inwieweit besteht hier das Risiko, dass vielleicht der vom Versorger vorgegebene Anfangspreis in der Grundversorgung dann als vereinbart gelten könnte und nicht mehr der Billigkeitskontrolle unterliegt?
Weitere Frage im Hinblick auf die dann gekündigten Sonderverträge: Lassen sich in der Vergangenheit aufgrund von Unwissenheit um die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gezahlte Preiserhöhungen zurückfordern? Und kann ich mit diesen Forderungen aufrechnen gegen Vorauszahlungsansprüche des Versorgers aus der Grundversorgung? Hat sich vorerst mit folgenden gefundenen Beiträgen erledigt: Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung und Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?
Danke auf jeden Fall schon im Voraus!
Münsteraner
Thema: Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
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Kündigungsdrohung 18.08.2008 19:33 Forum: Stadtwerke Münster
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Ja, richtig. Es geht um Sondervertragskunden.
Die Stadtwerke haben in einem Begleitschreiben argumentiert, dass die Kostensteigerungsbelastung auf einem Niveau liege, das \"für die Substanz des Unternehmens von Bedeutung\" sei.
Man scheint also vorzuhaben, vor dem Hintergrund angeblicher Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus §§ 306 Abs. 3 oder 313, 314 BGB gegen alle, die weiterhin an ihrem Widerspruch festhalten, ein Kündigungsrecht abzuleiten.
Inwiefern ist das möglich?
Und was wäre im Fall einer Kündigung zu tun?
mfg
Münsteraner
Thema: Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
Münsteraner
Antworten: 16
Hits: 754
Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung! 18.08.2008 17:33 Forum: Stadtwerke Münster
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Nachdem die Stadtwerke Münster wegen Ihrer \"50 €-Bonus\"-Aktion allseits Kritik ernteten, ruderte die Geschäftsführung nun gegenüber der Presse in Teilen zurück (\"Kommunikationsfehler\" , holt aber gleichzeitig öffentlich zu einem weiteren Tiefschlag aus.
Zitat aus den \"Westfälischen Nachrichten\"
http://www.westfaelische-nachrichten.de/...gab_Fehler.html
\"Wer bis zum 25. August der neuen Preisänderungsklausel nicht zustimmt, muss mit einer Kündigung des Vertrags rechnen, so Müller-Tengelmann: „Das hat eben formalrechtliche Gründe.“ Um dieses bei der Großzahl der Kunden zu vermeiden, habe man die Verbraucher mit der 50-Euro-Gutschrift zur Unterschrift motivieren wollen. „Wir bitten den Kunden etwas zu ändern, was ihn begünstigt.“\"
Offenbar versucht man nun über die §§ 313, 314 BGB einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse zu konstruieren. (Zitat RR-E-ft: \"Wird einem Vertragsteil aus Gründen, die er nicht vorhersehen und beeinflussen konnte, die Vertragsdurchführung zu unveränderten Konditionen unzumutbar, so kann er vom Vertragspartner eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verlangen, bei Verweigerung oder Fehlschlagen einer solchen Anpassung das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.\")
Desweiteren haben die Stadtwerke allen Kunden, die bisher die neue Preisänderungsklausel nicht wie verlangt per Postkarte akzeptiert haben, noch einmal eine Art \"letzter Aufforderung\" u.a. mit folgendem Inhalt geschickt:
\"Unsere alte Klausel ist bis heute nicht beanstandet worden. ... Das Urteil des BGH vom 29.04.2008 trifft einen gerade nicht mit der vorliegenden (alten) Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Münster vergleichbaren Fall ... Allein aus der zitierten \"Ähnlichkeit\" der Klausel mit der vom BGH beanstandeten Preisanpassungsklausel kann nicht die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Münster abgeleitet werden. ...
\"Für Sie als Kunde ist die Tatsache wichtig, dass das Gericht jeden Einzelfall , ggf. in mehreren Instanzen, prüfen wird. Nochmals möchten wir betonen, dass unsere aktuelle Klausel bis heute nicht beanstandet worden ist.\"
\"Ist die Preiserhöhung im September wirksam? Ja, sie ist wirksam, da auch die Preisanpassungsklausel in der bisherigen Form wirksam ist.\"
\"Welche Wirkung hätte ein Widerspruch bzw. Vorbehalt? Auch wenn Sie als Kunde einen Widerspruch einlegen oder mit Vorbehalt unterschreiben, sind die erhöhten Preise gültig und somit zu zahlen. Deshalb hätte ein Widerspruch/Vorbehalt allein keine Wirkung. Sie müssten auf jeden Fall gegen die Preiserhöhung klagen.\"
\"Ist die Preiserhöhung angemessen? Ja, die Preisanpassung ist angemessen. Aktuell liegt uns ein Testat der unabhängigen Wirtschaftsprüfunggesellschaft Erst & Young AG, Berlin vor. Hierin wird bestätigt, dass die von uns vorgenommenen Angaben zur Preiserhöhung nicht zu beanstanden sind.\"
Danach folgen diverse Erläuterungen, dass die Gesamtanhebung nicht größer sei als die erwartete Steigerung der Beschaffungspreise zum Erhöhungszeitpunkt 01.10.2008.
Und schließlich, dass sich die Preiserhöhung \"im Durchschnitt über alle Vertragsformen und Kunden mit ihren unterschiedlichen Abnahmestrukturen auf 19,4 Prozent\" belaufe, wobei sich dieser Wert \"näherungsweise für einen durchschnittlichen Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von ca. 20.000 kWh\" ergebe. Interessant: \"Die tatsächliche Preiserhöhung weicht im Einzelfall - bei großen Erdgaskunden nach oben und bei kleineren Kunden nach unten ab\". Mit anderen Worten: Es wird für sehr viele Kunden sogar deutlich teurer als 19,4%!
Angesichts eines solchen Vorgehens der Stadtwerke würde mich doch jetzt wirklich dringend ein fachmännisches Urteil dazu und zur empfehlenswerten eigenen Reaktion darauf interessieren.
Übrigens, angeblich sollen sich schon über 8.500 Kunden dem Druck der Stadtwerke Münster gebeugt haben.
Danke im Voraus für jeden Fachkommentar! Rückfragen zu weiteren Details beantworte ich gern.
Ein frustrierter Münsteraner
Original von Münsteraner Da nach meiner Kenntnis seitens des BdEV bis 2007 lediglich das Thema Billigkeit näher diskutiert wurde und empfohlen wurde, die eigenen Zahlungen auf das Niveau von 2004 plus 2% Sicherheitszuschlag zu kürzen, dürfte bis dahin wohl kaum jemand auf die Idee gekommen sein, den musterbrieflichen Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zu § 307 BGB zum Anlass zu nehmen, seine Zahlungen gleich auf den Anfangspreis zu kürzen.
Original von Münsteraner Wenn ein Musterschreiben für den eigenen individuellen Fall im Grunde überhaupt nichts taugt, warum stellt man dann bitteschön überhaupt ein Musterschreiben ins Netz mit der expliziten Aufforderung es zu nutzen?? Und drapiert einen Text drumrum, der das Musterschreiben in den Augen eines rechtsunerfahrenen Verbrauchers doch gerade genau wie eine \"eierlegende Wollmilchsau\" aussehen läßt?
(…)
Wo bitte steht hier irgendwo ein mahnender Hinweis, dass man das Musterschreiben keinesfalls verwenden solle, ohne einen erfahrenen Anwalt zu Rate gezogen zu haben? Und wozu braucht es überhaupt ein Musterschreiben, wenn dessen Verwendung ohne juristischen Rat nicht empfehlenswert ist?
Meine Herren Juristen, hier machen Sie es sich für meine Begriffe erheblich zu einfach!
Original von Münsteraner Befürchten Sie etwa, man arbeitet hier schon an Schadensersatzforderungen?
Wie wäre es, wenn Sie und RR-E-ft einfach sagen würden: \"Ja, es wäre vielleicht sinnvoll (gewesen), den Verbraucher explizit darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Musterschreibens mit gewissen Risiken behaftet ist, wenn es nicht zusätzlich auch hinsichtlich des konkreten Einzelfalls von einem Anwalt geprüft wurde.\" Klänge in meinen Ohren deutlich konstruktiver.
Original von reblaus Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.
BGH Beschl. v. 23.06.2009, Az. EnZR 49/08 befasst sich mit der Verjährung von Rückforderungen unbillig erhobener Entgelte. Hier signalisiert der Kunde durch die Vorbehaltszahlungen, dass er große Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung hat. Bei solchen Zweifeln ist es tatsächlich grob fahrlässig, mehr als drei Jahre zuzuwarten, bis man aufgrund dieser Zweifel die Rückforderungsklage erhebt.
Sie möchten statt dessen wohl ...Beginnen Sie jetzt auch, die Reblaus\'sche Unsitte zu übernehmen und wilde Theorien über meine Absichten und Wünsche aus der Luft zu greifen, um mangels tatsächlicher Angriffspunkte wenigsten gegen selbstkreiierte Fantasie-Windmühlen ankämpfen zu können? Don Quijote und Sancho Panza lassen grüßen.
Und zu den vom Verein veröffentlichten Musterschreiben hatten Sie mich wohl missverstanden.Auf wessen Seite das Missverständnis liegt, habe ich im Folgebeitrag wohl deutlich genug dargelegt.
Original von Münsteraner
@ RR-E-ft
Stammt der Rat, im Forum keine persönlichen Einzelfälle und insbesondere nicht rechtshängige Sachen zu diskutieren, nicht auch von Ihnen? Genau aus diesem Grunde habe ich hier unter \"Grundsatzfragen\" nicht meinen persönlichen Fall zur Diskussion gestellt, sondern eine allgemeine Beleuchtung des vorliegenden Themas angestrebt. Jetzt auf einmal möchten Sie hier meine persönliche Angelegenheit da wieder mit hinein mengen? Recht befremdlich, wie ich finde.
Original von RR-E-ft
Konkrete Einzelfälle können und möchten wir hier nicht diskutieren und insbesondere nicht rechtshängige Sachen ebenso. ;)
Original von RA LantersNa mal sehen, was da ggf. noch konstruiert wird. Im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung hat der VIII Senat des BGH ja eine Preisaufsplittung konstruiert und man versucht ja derzeit, selbst einen vereinbarten Sockelpreis rein zu konstruieren wenn ich expliziet widerspreche aber trotzdem weiter Gas abnehme. (Schließlich könnte ich mir ja auch nen Holzofen hinstellen X( ).
Wenn man die Monatsabschläge selbt überweist, empfiehlt sich immer der Vermerk \"Unter Vorbehalt\" auch auf dem Überweisungsträger. Anhand der Kontosauszüge lässt sich so exakt beweisen, dass ein Preis nicht anerkannt wurde.
Original von bolli ... da wird man schon selbst bemerken, dass der eine oder andere seine Meinung schon mal ändert (anpasst ?), manchmal halt auch etwas häufiger, je nachdem, wie oft der Wind wechselt. ;)
Mit seinen Einwänden hier, ohne Stil und Inhalt bewerten zu wollen, wollte Münsteraner offenbar ein grundsätzliches Problem bei der Verwendung von Musterbriefen ansprechen. Das sollte alle Forumsteilnehmer sensibilisieren. So jedenfalls ist es bei mir angekommen.Exakt so war es auch gemeint.
Original von Opa EteDass der BdEV die Quelle des Musterbriefs ist, dürfte wohl niemand in Zweifel ziehen. Die Frage ist, woher Ihr Zitat stammt. Gibt es einen Link oder einen sonstigen Nachweis, dass dies das besagte Musterschreiben aus 2005 ist?
Die Quelle ist BDEV, ich zitiere einen Abschnitt vom Musterbrief: ...
von reblaus:
Ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung noch nicht abgelaufen, verjähren die Ansprüche des Kunden 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, d. h. 10 Jahre nach Zahlung.
Original von reblausVielleicht lese ich das ja falsch, aber bei mir hat Opa_ete genau den Rechtsgrund zitiert, den auch Münsteraner meinen dürfte. Wenn er also so formuliert war, gibt\'s vielleicht tatsächlich Probleme.
@Opa Ete
Der von Ihnen zitierte Passus bringt lediglich die Unkenntnis über den Rechtsgrund der Preiserhöhung zum Ausdruck. Münsteraner hat aber bei seinem Versorger durch einen Rat seines Freundes Zweifel an der Wirksamkeit seiner Preiserhöhungsklausel mitgeteilt. Nur bei solchen Zweifeln hat es der BGH als grob fahrlässig angesehen, diese nicht zu klären.
Original von Opa Ete
\"Ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Strom und Gaspreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
...\"
Original von reblaus @Opa Ete Der von Ihnen zitierte Passus bringt lediglich die Unkenntnis über den Rechtsgrund der Preiserhöhung zum Ausdruck. Münsteraner hat aber bei seinem Versorger durch einen Rat seines Freundes Zweifel an der Wirksamkeit seiner Preiserhöhungsklausel mitgeteilt. Nur bei solchen Zweifeln hat es der BGH als grob fahrlässig angesehen, diese nicht zu klären.
Original von Opa Ete: Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Original von Münsteraner: Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"Hier soll die von Opa Ete zitierte Formulierung aus dem Musterschreiben 2005 unverfänglicher Ausdruck von Unkenntnis sein, die von mir zitierte Passage aus dem Musterschreiben 2007 jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der eigenen Preiserhöhungsklausel ausdrücken???
@Münsteraner sind eigentlich alle Münsteraner so unfreundlich?Münsteraner sind nie unfreundlich, solange ihnen dazu nicht Anlass gegeben wird.
Ich habe mir im Dezember 2005 diesen Musterbrief von den BDEV Seiten hier im Netz gezogen.Reblaus hat lauthals bestritten, dass es 2005 überhaupt einen Brief mit dieser Formulierung gegeben hat. Wie gehen Sie damit um, dass er Sie damit quasi der Lüge bezichtigt?
Original von reblaus Es kommt aber darauf an, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Hierbei kommt es sehr auf die Einzelheiten an. Eine Anfrage beim Versorger, aus welchem Rechtsgrund eine Preiserhöhung erfolgt, braucht noch nicht unbedingt einen Zweifel an der Wirksamkeit einer Klausel zu beinhalten. Wenn der Versorger hierauf nicht antwortet, kann auch die Einholung eines Rechtsrats den Sachverhalt nicht unbedingt aufklären.
Die Erstattung aus einer Jahresabrechnung wegen zu hoher Abschlagszahlungen entsteht mit dem Eingang dieser Abrechnung beim Verbraucher. Wenn Sie auf diese Abrechnun irrtümlich eine Nachzahlung leisten, entsteht der Anspruch erst zu dem Zeitpunkt, an zu dem Sie die Zahlung geleistet haben. Die 10-jährige Verjährungsfrist beginnt immer am Tag der Entstehung zu laufen und nicht am folgenden 1. Januar. Die Nachforderung über 200,00 DM muss daher bis spätestens 29.08.2009 gerichtlich geltend gemacht werden. Die 1.000 DM sind bereits am 15.08.2009 verjährt.
Nägel mit Köpfen machen
Wer einen Rückforderungsanspruch für sich errechnet hat, dem sei dringend geraten, seinem Versorger schriftlich Gelegenheit zur Rückzahlung zu geben. Wichtig ist es, die Höhe der Forderung zu nennen und eine Frist zu setzen, etwa einen Zeitraum von 14 Tagen. Unterlässt man dies, läuft man Gefahr, dass der Versorger den Anspruch im Prozess sofort anerkennt und man auf Gerichts- und Anwaltskosten „\"sitzen bleibt\"“.
Zahlt der Versorger innerhalb der Frist nicht, sollte man seinen Anspruch umgehend gerichtlich geltend machen oder mit diesem Anspruch zukünftige Forderungen des Versorgers aufrechnen.
Original von reblaus
Wer vor Gericht entgegen den Tatsachen behauptet, er habe erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Kenntnis von dem Anspruch erlangt, begeht einen Prozessbetrug.
Original von Opa Ete: Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Original von Münsteraner: Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
Die Strafverfolgungsbehörden lesen hier auch mit und schreiten möglicherweise von Amts wegen durch Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ein, wenn sich hier wer gegenseitig beleidigt, üble Nachrede betreibt oder sonst dergleichen,... Möglicherweise kann man deshalb bei einer Reise in ein anderes Bundesland auf offener Straße verhaftet oder sonst aus dem Verkehr gezogen werden.
Original von berghausZitatvon reblaus:
Ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung noch nicht abgelaufen, verjähren die Ansprüche des Kunden 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, d. h. 10 Jahre nach Zahlung.
Mal abgesehen davon, daß ich -berghaus- dieses Thema schon vor anderthalb Jahren zur Diskussion gestellt hatte und von RR-E-ft etwas abgewatscht wurde - siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9013&hilight=verj%E4hrung+Entstehung). noch mal zur Frage der Entstehung bei 10- jähriger Verjährungsfrist:
Original von RR-E-ftSehr geehrter Herr Fricke, das ist nicht Ihr Ernst? Oder doch? In diesem Falle werden Sie entschuldigen, oder auch nicht, dass ich als \"alter Hase\" ob Ihrer Aussage nicht nur gelinde gesagt irritiert bin sondern mich schlicht ver... fühle! Ich bitte um Aufklärung!
Mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen muss man sich allein schon deshalb beeilen, weil viele andere Betroffene es auch tun und man am Ende auch zusehen muss, dass man einen erstrittenen Zahlungstitel auch noch vollstrecken kann. Letzteres könnte sich dann als schwierig erweisen, wenn viele andere Betroffene weit schneller waren. Dann müsste man sich nämlich hinten anstellen und sehen, ob und ggf. wo überhaupt noch etwas zu holen ist. Im schlimmsten Falle bliebe einem nur, dass erstrittene Urteil fein rahmen zu lassen und über das Sofa zu hängen.
Original von Kampfzwerg
Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich nicht nur rigoros auf die Preise von 199x gekürzt, sondern, und zwar auch als Sondervertragskunde, meine Zahlungen unter entsprechender Begründung VOLLSTÄNDIG eingestellt.
Original von RR-E-ftZitatOriginal von Kampfzwerg
Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich nicht nur rigoros auf die Preise von 199x gekürzt, sondern, und zwar auch als Sondervertragskunde, meine Zahlungen unter entsprechender Begründung VOLLSTÄNDIG eingestellt.
Möglicherweise verbunden mit entsprechenden Risiken, insbesondere, soweit ein vertragliches Aufrechnungsverbot bestehen sollte.
Original von Münsteraner Ich hab heute von einem Freund (Sondervertragskunde) gehört, dass er wie folgt auf die \"Machenschaften\" der Stadtwerke Münster reagiert hat:
1. Preiserhöhungsverlangen regelmäßig seit 2004 widersprochen (aus § 307 BGB und hilfsweise § 315 BGB), insbesondere auch letzter Ankündigung einer Erhöhung um rund 20 Prozent zum 01.09.2008
Original von reblaus
@ münsteraner
Man kann Sie gar nicht oft genug an Ihre Beiträge von vor einem Jahr erinnern.
Dort wo Sie eine sinngleiche Formulierung verwendet haben, habe ich die gleiche Einschätzung wie bei Opa Ete abgegeben.
Original von KampfzwergZur Aufrechnung ist ganz klar zwischen dem rechtlich zulässigen und dem möglicherweise pragmatischen Vorgehen zu unterscheiden. Zumindest in der Grundversorgung war und ist die Aufrechnung gem. AVBGasV und GVVGas nicht zulässig, was es sicher für die Rechtsanwälte und den BdEV nicht empfehlenswert macht, Ihnen diese Verfahrensweise hier anzuraten. Das sie sich in der Praxis durchaus häufiger bewährt hat und den Kunden einen aufwändigeren Rückforderungsprozess erspart hat, ändert an dieser Tatsache nichts. Wenn man an einen falschen Versorger geraten wäre, hätte man bestimmt diejenigen beschimpft, die einem so etwas empfohlen hätten.
Ich stimme courage zu und sah und sehe es ebenso!
Und das bereits seit Anfang 2007!
Aus dieser Zeit stammt nämlich meine schriftliche Rückforderung in Bezug die letzten 10-jährigen Überzahlungen, im Verhältmis zu den vertraglich vereinbarten Preisen, und unter genauer Auflistung und Fristsetzung an den Versorger.
Die so genannten Nägel mit Köpfen!
Wie HEUTE vom BdEV am 05.0.09 empfohlen.
Und kein Anwalt war, und ist bis heute bereit, diesen Weg mit mir zu gehen!
Und selbst von der Aufrechnung, die i. Ü. heute empfohlen wird, wurde damals ganz klar abgeraten!
Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich nicht nur rigoros auf die Preise von 199x gekürzt, sondern, und zwar auch als Sondervertragskunde, meine Zahlungen unter entsprechender Begründung VOLLSTÄNDIG eingestellt.
Original von KampfzwergZitatOriginal von RR-E-ftSehr geehrter Herr Fricke, das ist nicht Ihr Ernst? Oder doch? In diesem Falle werden Sie entschuldigen, oder auch nicht, dass ich als \"alter Hase\" ob Ihrer Aussage nicht nur gelinde gesagt irritiert bin sondern mich schlicht ver... fühle! Ich bitte um Aufklärung!
Mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen muss man sich allein schon deshalb beeilen, weil viele andere Betroffene es auch tun und man am Ende auch zusehen muss, dass man einen erstrittenen Zahlungstitel auch noch vollstrecken kann. Letzteres könnte sich dann als schwierig erweisen, wenn viele andere Betroffene weit schneller waren. Dann müsste man sich nämlich hinten anstellen und sehen, ob und ggf. wo überhaupt noch etwas zu holen ist. Im schlimmsten Falle bliebe einem nur, dass erstrittene Urteil fein rahmen zu lassen und über das Sofa zu hängen.
Original von Münsteraner am 9.09.2009, 13:17 Sie entsinnen sich nicht recht. Bereits 2007 existierte ein Musterschreiben des BdEV mit etwa folgendem Wortlaut: \"Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
Original von reblaus 9.09.2009 13:27 Wer 2007 bereits so erhebliche Zweifel an der Klausel gehabt hatte, dass er den Versorger schriftlich darauf hingewiesen hatte, handelt laut BGH grob fahrlässig, wenn er keine rechtliche Prüfung dieser Zweifel in die Wege leitet. Dessen Ansprüche verjähren am 31.12.2010. Wem die Zweifel bereits 2006 gekommen sind, dessen Anspruch verjährt am 31.12.2009. Wer schon 2005 zweifelte, dessen Ansprüche aus Abrechnungen vor 2006 sind verjährt.
Es kommt aber darauf an, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Hierbei kommt es sehr auf die Einzelheiten an. Eine Anfrage beim Versorger, aus welchem Rechtsgrund eine Preiserhöhung erfolgt, braucht noch nicht unbedingt einen Zweifel an der Wirksamkeit einer Klausel zu beinhalten. Wenn der Versorger hierauf nicht antwortet, kann auch die Einholung eines Rechtsrats den Sachverhalt nicht unbedingt aufklären.
Original von RR-E-ftBei einzelnen Versorgern sind in den Geschäftsberichten schon erste Anzeichen zu erkennen : \"Der Umsatz im Geschäftsjahr 2008 der E.ON Avacon Vertrieb betrug € 2.831,5 Mio. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ergab einen Fehlbetrag von € 18,2 Mio, der auf Basis des Ergebnisabführungsvertrages von unserem Gesellschafter E.ON Avacon AG ausgeglichen wurde. Ursächlich für den Fehlbetrag waren eine notwendige Risikovorsorge für Risiken aus Preisanpassungsklauseln in Strom-Altverträgen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einstellung eines Verfahrens zu Gaspreisen des Bundeskartellamts gegen sechs Regionalversorgungsunternehmens des E.ON Energie-Konzerns.\"
Mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen muss man sich allein schon deshalb beeilen, weil viele andere Betroffene es auch tun und man am Ende auch zusehen muss, dass man einen erstrittenen Zahlungstitel auch noch vollstrecken kann.
Zumal ich weiterhin gewillt bin, einen fairen Preis für meine Energie zu bezahlen und das wird nicht der von 1975 sein.X( Fairness? Etwa dergestalt, dass die EVU deutschlandweit mittels Hakenschlagen, Betrug, Verschweigen, Tricks und unsauberer Methoden, versuchen, Sondervertragskunden zu Tarifkunden zu deklarieren bzw. umzutarifieren, bzw. ihnen neue Verträge unterschieben? Schlicht diese nach Kassenlage und quantitativer Rechtsprechung je nach gusto zu besch.... ?
Wir wollen Fairnis von den EVU\'s, dann sollten wir diese denen gegenüber auch an den Tag legen und nicht raffigierig nach dem Motto (du hast versucht mich zu be...ßen, äh übervorteilen, dir wird ich\'s zeigen) zurückzuschlagen. Ein detaillierter Billigkeitsnachweis und ein überschaubarer Gewinn für das EVU reichen mir aus.
@KampfzwergWäre ich selbst Anwalt - und damit nicht auf andere angewiesen - hätte ich längst die \"hard case\" - Variante und den entsprechenden Weg beschritten!
Sicher haben Sie schon bemerkt, dass (zuviel?) Wissen, also positive Kenntnis, auch schon einmal nachteilig sein kann. :wink:
Die positive Kenntnis muss indes derjenige beweisen, der sich darauf beruft, dass der andere positive Kenntnis hatte.
Auch nicht so einfach.
Wie sollte der Kunde vor dem Versorger positive Kenntnis gehabt haben?
Und wenn der Versorger schon früher die positive Kenntnis hatte, warum hat er dann noch das nicht Geschuldete vom Konto des Kunden abgebucht?
Schafft das dann nicht ggf. wieder eine ganz besondere Konstellation (Bösgläubigkeit, Treu und Glauben)?
Viel Spaß beim Knobeln. :wink:
Immer an den Seitenwechsel bei Betrachtung der Verjährung und § 814 BGB denken und immer schön beweglich bleiben. :wink:
Original von reblausDanke für Ihre klare Äusserung!
@Kampfzwerg
Wenn Sie bereits 2007 Ihre Rückforderungsansprüche gestellt haben, dürfen Sie keinesfalls die seitdem laufende dreijährige Verjährungsfrist aus dem Auge verlieren. Manchmal muss man Anwälten ordentlich auf die Füße treten, damit die das machen was man will. Das wird allerdings dann zum Problem für den Mandanten, wenn der Anwalt es besser wusste.
Mit dem Urteil des AG Dannenberg sollten Sie aber einen Anwalt finden, der diese Klage einreicht.
Zumal ich weiterhin gewillt bin, einen fairen Preis für meine Energie zu bezahlen und das wird nicht der von 1975 sein.
Und dass die EVU\'s versuchen, uns Verbraucher über den Tisch zu ziehen, ist zwar unbestritten, veranlasst mich aber nicht, mit gleichen Mitteln zurückzuschlagen. Mein Lebensmotto war immer Fairness, selbst wenn der Gegner mal unfair ist.
@MünsteranerUngeachtet dessen, ob Sie weitere Diskussionsabsichten haben oder nicht, werden Sie sich jedenfalls gefallen lassen müssen, dass ich Ihre gänzlich haltlose Behauptung, es habe in 2007 und auch schon 2005 gar keine BdEV-Musterschreiben gegeben, in denen auf die Rechtssprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln hingewiesen wurde, im Folgenden durch Tatsachenbeweise widerlege.
Ich habe nicht die Absicht dieses Thema weiter mit Ihnen zu diskutieren. Entweder Sie glauben nun anhand der oben veröffentlichten Zitate, dass die von Ihnen behaupteten nachteiligen Musterbriefe nie veröffentlicht wurden, oder Sie lassen es bleiben.
Glauben Sie etwa im Ernst, dass ich mich soweit aus dem Fenster lehne, ohne mich vorher zu vergewissern, dass Ihre Behauptungen unzutreffend sind, und nur darauf beruhen, dass Sie die Beiträge anderer nicht richtig lesen oder nicht richtig verstanden haben?Ja, ich glaube im Ernst, dass Sie nicht einmal im Ansatz überprüft haben, ob meine und auch die Angaben von Opa Ete zutreffend sein könnten, sondern alles pauschal nach dem Muster bestritten haben, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Damit und insbesondere auch mit Ihrem erneut persönlichen Angriff, dass meine Behauptung, es habe die Musterbriefe mit dem o.g. Hinweis gegeben, nur daher rühre, dass ich Beiträge anderer nicht richtig oder verstehe, fallen Sie nun für alle weithin sichtbar aus dem Fenster.
Die wenigsten Kunden dürften bisher nach dem \"Allgemeinen Tarif\" abgerechnet werden, also Tarifkunden sein, für die die neuen Verordnungen gelten. Alle anderen sind Sondervertragskunden, für diese gelten die mitgelieferten AGB\'s .
Es kann auch schon einmal vorgekommen sein, dass man entsprechend seines Verbrauches beliefert, aber nie AGB\'s erhalten hat. Woher leiten die Versorger dann ihr Recht her, die Preise zu erhöhen bzw überhaupt den alten Vertrag kündigen zu dürfen?
Im Fall der Stadtwerke Gotha enthalten die AGB eine Preisanpassungsklausel die gegen das Transparenzgebot (§307 BGB) verstößt und somit unwirksam ist. Im Klartext heist das, sie durften ihre Preise überhaupt nicht erhöhen.
„Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.“
Original von reblaus: Sie müssen nicht machen was Ihr Anwalt sagt, sondern Ihr Anwalt hat das zu tun, was Sie wollen. Sie sind der Geschäftsherr, Ihr Anwalt ist nur Ihr Vertreter. Wenn Ihr Anwalt sich aufgrund des Urteils des AG Dannenberg weiterhin weigern sollte, auf Ihren Auftrag hin, die rückständigen Beträge von vor mehr als drei Jahren geltend zu machen, so würde ich den Anwalt wechseln. Er muss Sie nur auf das Prozessrisiko aufmerksam machen, die Entscheidung, ob dieses Risiko eingegangen wird, treffen Sie nicht er.Ihr Anwalt ist nicht Ihr Sklave, hat also keinesfalls \"zu tun, was Sie wollen\". Und hat auch rechtlich genügend Mittel, sich gegen aus seiner Sicht allzu unbelehrbare Mandanten zu wehren, u.a. durch eine schlichte Mandatsniederlegung. Oder von vornherein Ablehnung des Mandats. Auch reblaus kann deshalb noch so viel \"Entscheidungen\" treffen, wie er will. Wenn er keinen Anwalt findet, der bereit ist, seine Vorstellungen umsetzen, dann bleibt ihm, zumindest in amtsgerichtlicher Instanz nur die Möglichkeit, sich selbst zu vertreten.
Original von berghaus Ich glaube nicht, dass es viele Kunden gibt, bei denen die Anfangsvertragspreise aus dem vorigen Jahrhundert heute noch gelten.Das glaube ich sehr wohl!
Und wir sind ja auch nicht sicher, dass wir damit durchkommen.
Die meisten werden aus \'Gier\' nach einem um ein paar Cent billigeren Tarif neue Verträge mit überhöhten Anfangspreisen abgeschlossen haben.
Original von Gas-RebellVermutlich von Evitel entfernt, da nicht zum Thema gehörend. Gut so!!! :D :D :D War ja schon nicht mehr zum Aushalten.
Ups, wo sind die letzten Beiträge hin?
Original von reblaus
Ansonsten kann er entweder aufrechnen, oder wenn dies vertraglich ausgeschlossen ist, vom Versorger die Erstellung von korrigierten Abrechnungen auf Basis der tatsächlich vereinbarten Preise verlangen, und bis zur Erfüllung von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Sobald die Abrechnungen korrekt erstellt wurden, rechnet er mit der unbestrittenen Forderung auf.
Original von reblaus
@Gas-Rebell
Der Versorger muss beweisen, dass er die AGB mitgeschickt hat, es sei denn der Kunde hätte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die AGB beigefügt waren, dann muss der Kunde beweisen, dass sie nicht beigelegen haben.
Original von BlackNa, die Eigenschaft des Vertrages dürfte doch nicht nur von den beigelegten AGB\'s abhängen. Da gibt es doch noch ne Menge weitere Merkmale, insbesondere wie der Versorger den Vertrag selbst nennt (\"Sondervertrag\"), wenn er ihn versucht zu kündigen (\"Vertragsumstellung\") oder welche welche Konzessionsabgabe gezahlt wird, um nur einige zu nennen.
Wenn unstreitig ist, dass ein Vertrag besteht, die rechtliche Bewertung des Vertrages aber unklar ist, dann trifft die Folge der Beweislast letztendlich beide Parteien.
Egal wer hätte beweisen müssen, dass AGB einbezogen wurden, wenn es von demjenigen nicht bewiesen wird, dann muss das Gericht davon ausgehen, dass die Belieferung NICHT auf Grundlage der AGB erfolgte.
Original von bolli
Na, die Eigenschaft des Vertrages dürfte doch nicht nur von den beigelegten AGB\'s abhängen. Da gibt es doch noch ne Menge weitere Merkmale, insbesondere wie der Versorger den Vertrag selbst nennt (\"Sondervertrag\"), wenn er ihn versucht zu kündigen (\"Vertragsumstellung\") oder welche welche Konzessionsabgabe gezahlt wird, um nur einige zu nennen.
Original von BlackZitatOriginal von bolliJa, aber wenn der Versorger in seinen Rechnungen permanent Preise berechnet, die denen der Sondervertragskunden entsprechen (die auch einen schriftlichen Vertrag haben) und nicht denen der gesetzlichen Grundversorgung und außerdem diesen Einstufungen weder vom Verbraucher noch vom Versorger über einen längeren Zeitraum widersprochen wurde, wird man doch wohl mehr Indizien dafür haben, dass ein Sondervertragsverhältnis besteht, als denn eine gesetzliche Grundversorgung. Von den beabsichtigten Kündigungen, die in der gesetzlichen Grundversorgung ja gar nicht möglich sind, mal ganz abgesehen.
Nein. Welcher Vertragstypus vorliegt bestimmt sich nach dem konkreten Vertragsinhalt, aber nicht danach wie der Versorger das Kind genannt hat (so auch die Rechtsprechung).
Wieso sollte das Gericht in so einem Fall zu dem Schluss kommen, gewollt und vertraglich vereinbart ist die gesetzliche Grundversorgung, selbst wenn sich kein Vertragswerk findet ?
Original von Black
Tja bolli,
erstens ist es ja regelmäßig gerade streitig ob die berechneten Preise Sonder- oder Tarifpreise sind. Es kann daher im Verfahren ja gerade nicht eindeutig festgestellt werden ob der abgerechnete Preis ein allg. Tarifpreis oder ein Sondervertragspreis ist.
Original von Gas-RebellWenn ich das bisher richtig verfolgt habe, ist der Versorger in der Beweispflicht, wenn der Verbraucher ein wirksames Preisanpassungrecht aus seinem Vertrag bestreitet. D.h., der Versorger müsste AGB\'s mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel vorlegen und ggf. auch darlegen, dass diese Vertragsbestandteil geworden sind.
Angesichts dessen stellt sich wahrscheinlich eher die Frage, wie er ohne ihm vorliegende Original-AGB beweisen kann, dass es darin eine Klausel gab, die unwirksam war. Nach seiner Aussage hat er über einen weiteren Bekannten zwar AGB aus späteren Jahren vorliegen, die ebenfalls noch die besagte wohl unwirksame Klausel enthalten, sodass es unwahrscheinlich ist, dass in den Vorjahren etwa eine (wirksame) Klausel gegeben haben könnte, die auch schon eine Verpflichtung zur Weitergabe von Kostensenkungen enthielt. Aber reicht das als Beweis aus?
Original von Ronny
@ jofri46
Die Frage ist nicht, ob zu Sonderpreisen abgerechnet wurde, sondern ob eine Gaslieferung, bei der keine von der GasGVV abweichenden Regelungen vereinbart wurde, nicht eine Grundversorgung darstellt.
Original von bolli
... und dann will mir irgend jemand (der Richter ?) weis machen, das ich einen Grundversorgungsvertrag habe, weil ich nicht beweisen kann, dass im Vertragsverhältnis Bedingungen enthalten sind, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der GasGVV entsprechen und somit einem Grundversorgungsvertrag entgegen sprechen. Und das alles trotz der ganzen anderen gegenteiligen Indizien ?
Manchmal glaube ich, im falschen Film zu sein !!! 8)
Original von Gas-Rebell
Soll das jetzt heißen, dass der Versorger diesenfalls auch einfach zustimmen könnte, dass kein Preisanpassungsrecht vereinbart worden ist und dass dies dann zur Folge hätte, dass quasi \"automatisch\" nicht mehr von einem Sondervertrag, sondern von einem Grundversorgungsvertrag auszugehen wäre?
Der Versorger hätte dann zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht, müsste sich aber den Billigkeitseinwand gefallen lassen (den die meisten ja zumindest hilfsweise in ihren Widerspruchsschreiben drin haben dürften), womit wir ja wieder beim Anfang des Preisprotestes wären. Und ggf. handelt er sich auch noch ein paar andere Probleme ein.
Es hat ja schließlich seinen Grund, warum die Versorger die Sonderverträge überhaupt eingeführt haben, und das war bestimmt nicht der, uns Verbrauchern ja die ach so günstigen Sondertarife zukommen zu lassen.
Original von bolli
Der Versorger hätte dann zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht, müsste sich aber den Billigkeitseinwand gefallen lassen (den die meisten ja zumindest hilfsweise in ihren Widerspruchsschreiben drin haben dürften).
Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.
Original von RonnyWenn man Ihnen da folgt, würde das im Umkehrschluss ja bedeuten, wenn der Kunde seinen alten Vertrag nicht mehr hat und der Versorger behauptet, diesen ebenfalls nicht mehr zu haben (oder nicht mehr finden zu können ;) ) würde der Kunde immer in der Grundversorgung landen, egal welche Indizien es sonst noch gibt (s.o.), da man ja schriftliche vertragliche Vereinbarungen, die gegen eine Grundversorgung sprechen würden, nicht nachweisen kann. :(
@ Reblaus und Gas-RebellZitatKann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.
Das kann man aber auch ganz anders sehen: Wenn der Kunde das Vertragsangebot nicht angenommen hat, dann ist das deutlich die Aussage, nicht zu Sonderkonditionen beliefert werden zu wollen. Dann kommt nur ein Grundversorgungsvertrag in Frage.
Original von reblausNein, das hängt damit zusammen, dass ich mich mit der abstrakten Denkweise der Juristen schwer tue. Ich brauche immer praktische Beispiele, um über diese letztlich auch Abstraktes ableiten zu können. Deshalb auch zum Thema Verjährung, Verwirkng, Zurückbehaltung und Aufrechnung hier noch ein Beispiel.
Wie kommen Sie eigentlich auf Ihre Fallgestaltungen? Entwerfen Sie Klausuren für eine juristische Fakultät?
Original von RA LantersDas klingt grad so, als würde mein Beispielsverbraucher keinerlei Chance haben, für seinen Fall je einen Anwalt zu finden, da diese ein Mandat wegen des damit verbundenen Aufwands sämtlich ablehnen würden.
@ Gas-Rebell: Ihre Fragen im Detail zu beantworten würde sicherlich den Umfang einer Doktorarbeit fordern.
@ Ronny: Ein Sondervertragsverhältnis kann auch indiziert werden, z.B. durch die Preisgestaltung des Versorgers, Kündigungsfristen, Konzessionsabgabe usw. Nicht zuletzt indiziert eine Kündigung durch eine der Parteien ein Sondervertragsverhältnis, wenn dem Kunde mitgeteilt wird, nunmehr grundversorgt zu sein, setzt dies nach meiner Ansicht zwingend voraus, dass er vorher außerhalb der Grundversorgung stand. Außerhalb der Grundversorgung gibt es aber nur die Versorgung nach Sondervertrag.Alles richtig, nur beziehen sich Ihre Ausführungen nicht auf den konkret diskutierten Fall, dass der Versorger einen Sondervertrag angeboten, der Kunde diesen aber nicht angenommen hat.
Original von Ronny
Alles richtig, nur beziehen sich Ihre Ausführungen nicht auf den konkret diskutierten Fall, dass der Versorger einen Sondervertrag angeboten, der Kunde diesen aber nicht angenommen hat.
Das ist nicht ganz richtig. Ich hatte geschrieben, dass der Versorger in allen folgenden Rechnungen von einer Belieferung im Rahmen eines \"Sondervertrages\" spricht und auch entsprechende Sonderpreise berechnet werden, sodass dem Anschein nach davon auszugehen ist, dass der Verbraucher das Vertragsdoppel unterschrieben zurückgesandt hat? (Der Verbraucher kann die Rücksendung nur vielleicht nicht beweisen, weil ihm keine entsprechende Empfangsbestätigung des Versorgers vorliegt.)
Original von Ronny
@ Gas-RebellZitatDas ist nicht ganz richtig. Ich hatte geschrieben, dass der Versorger in allen folgenden Rechnungen von einer Belieferung im Rahmen eines \"Sondervertrages\" spricht und auch entsprechende Sonderpreise berechnet werden, sodass dem Anschein nach davon auszugehen ist, dass der Verbraucher das Vertragsdoppel unterschrieben zurückgesandt hat? (Der Verbraucher kann die Rücksendung nur vielleicht nicht beweisen, weil ihm keine entsprechende Empfangsbestätigung des Versorgers vorliegt.)
Weder die Bezeichnung als \"Sonderpreis\" alleine noch die Abrechnung zu Sonderpreisen dürfte meiner Einschätzung nach zu einem Sondervertrag führen.
Aber das habe nicht ich zu entscheiden, sondern ein Gericht im Einzelfall.
Insofern kommen wir auch nicht weiter, wenn wir immer neue Sachverhaltsvarianten bilden.
Ich bleibe aber dabei, dass bei fehlender Vertragsurkunde meiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Urteile die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass ein Gericht zu einem Grundversorgungsverhältnis kommen würde.
Original von Gas-RebellBei mir war es so, dass mein Versorger mir ein von seiner Seite aus vorunterzeichnetes Exemplar in zweifacher Ausfertigung zwecks Unterschrift zugesandt hat und um Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplares gebeten hat.
Wenn allein auf die fehlende Vertragsurkunde abgestellt würde und der Verbraucher beweisen müsste, aber nicht kann, dass dem Versorger seine schriftliche Angebotsannahme zugegangen ist, wäre es doch für jeden Versorger ein Leichtes, zu behaupten, ihm liege keine vom Verbraucher unterzeichnete Angebotsannahme vor und die Belieferung zu Sonderpreisen wie auch die Kündigung eines \"Sondervertragsverhältnisses\" sei lediglich \"irrtümlich\" erfolgt. Das Gericht, das einer solchen Auffassung folgt, möchte ich sehen.
Wir befinden uns schließlich im allgemeinen Schuldrecht. Dort steht wie Verträge abgeschlossen werden.abgeschlossen ja, verändert wird der Preis dann konkludent (LG Regensburg).
Original von reblausWas bei mir auch der Fall war. Ich fand es nur wichtig, hier auch mal anders gelagerte Fälle diskutiert werden, da mir mehrere solche bekannt sind.
@Gas-Rebell
Wenn der Verbraucher seinen Vertrag fristgerecht zurückgeschickt hat, kommt ein Sondervertrag zustande. Der Zugangsbeweis ist entbehrlich, da der Versorger diesen Vertrag schließlich erfüllt, Das sollte Beweis genug sein, dass er ihn auch erhalten hat.
Die Altansprüche aus der Stromlieferung verjähren daher in jedem Fall am 31.12.2011.Schon klar. Der Verbraucher sollte seine Rückforderungen also möglichst schnell geltend machen: jetzt in 2009 für Überzahlungen der Jahre bis einschließlich 2006 (Regelverjährung) bzw. 10 Jahre zurück bis 18.09.1999 (mit Begründung AG Dannenberg).
Ob in der Geltendmachung nur eines Teils einer Forderung bereits das für die Verwirkung der Restforderung erforderliche Umstandsmoment liegt, hängt sicherlich vom Ermessen des einzelnen Richters ab. Solche Wertungen können nicht verallgemeinert werden.Meinen Sie nicht, dass bei einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Verwirkung wohl nicht angenommen werden kann? Der Versorger muss aufgrund dieser doch weiterhin damit rechnen (nach meinem Dafürhalten 3 Jahre lang: Verjährung des Anspruchs auf Geltendmachung?), dass der Verbraucher damit noch mal um die Ecke kommt.
Original von reblausGibt es irgendwelche Urteile, dass eine \"angemessene Frist\" nicht kürzer sein darf?
Die Aufrechnung funktioniert genau so wie Sie es beschrieben haben. Lediglich bei der Frist würde ich vielleicht 4 Wochen gewähren.
Sie sollten sich darüber im klaren sein, dass der Versorger dieses Vorgehen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen könnte. Dies könnte dadurch geschehen, dass er versucht Ihren Anschluss zu sperren. Im anschließenden Verfahren über eine einstweilige Verfügung würde die Frage dann thematisiert werden. Sie sollten sich daher einen guten Anwalt in der Hinterhand halten, und diesen idealerweise schon vor Ihrem Schritt informieren.Womit man beim eigentlichen Knackpunkt sein dürfte, nämlich dem von Kosten und Nutzen. Der Rückforderungsbetrag bei Haushaltsstrom liegt ja im Rahmen der Regelverjährung oft nur bei wenigen Hundert Euro. Sagen Sie mal ganz ehrlich: würden Sie persönlich dafür auf die \"Barrikaden\" gehen und angesichts der momentanen Rechtslage nicht nur das Kostenrisiko auf sich nehmen, sondern auch noch den ganzen Zeitaufwand, den ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt? (Bitte nicht antworten, dass jeder das für sich selbst wissen müsse. Deshalb habe ich ja nach Ihrer ganz persönlichen Ansicht gefragt.) ;)
Original von Gas-Rebell: Meinen Sie nicht, dass bei einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Verwirkung wohl nicht angenommen werden kann? Der Versorger muss aufgrund dieser doch weiterhin damit rechnen (nach meinem Dafürhalten 3 Jahre lang: Verjährung des Anspruchs auf Geltendmachung?), dass der Verbraucher damit noch mal um die Ecke kommt.
Original von reblausDa bin ich im Prinzip ganz Ihrer Meinung. Allerdings dürften sich Versorger über so eine Auffassung freuen, so nach dem Muster: \"Immer nur schön darauf achten, dass es für den einzelnen Verbraucher nicht um allzuviel Geld. In der Masse verdienen wir uns so dumm und dämlich.\"
Rechtsstreitigkeiten wegen weniger Hundert Euros rentieren sich nur, wenn man erstens einen Anwalt findet, oder es selber machen kann, und zweitens die rechtlichen Aussichten hervorragend sind. Irgendwelches juristisches Neuland sollte man wegen 500 € nicht betreten.
Ich hatte oben erwähnt, dass es sinnvoll ist, seinen Versorger darauf hinzuweisen, dass man sich jederzeit das Recht vorbehält auch weitergehende Forderungen gerichtlich geltend zu machen.Da war ich mir nicht ganz sicher, ob Sie das nicht etwa ironisch gemeint hatten.
LG Köln Urt. v. 16.09.2009 Az. 90 O 50/09
Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für den Fall, dass die einseitig vom Versorgungsunternehmen vorgenommene Preisanpassung auf der Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommen wurde. Auch in dieser Konstellation liegt in der Mitteilung der Änderung, spätestens durch Abrechnung auf der Grundlage der geänderten Preise, ein auf entsprechende Preisanpassung gerichtetes Verlangen des Versorgers, auf welches sich der Kunde durch unbeanstandeten Weiterbezug des Gases einlässt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind unabhängig vom \"Aufhänger\" der potentiellen Beanstandung übertragbar (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 – U 781/08 Kart). Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm im Urteil vom 29.05.2009 (19 U 52/08) vermag die Kammer nicht zu folgen, soweit das Gericht zwischen den beiden in Betracht kommenden Fällen der Unwirksamkeit einer Preisanpassung - wegen Unbilligkeit einerseits oder wegen unwirksamer Preisänderungsklausel andererseits - differenziert. Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Unterschied, ob der Gasversorger mit seinem Preiserhöhungsbegehren fälschlich suggeriert, dieses entspreche der Billigkeit, oder sich fälschlich auf ein infolge Unwirksamkeit nicht existierendes einseitiges Preiserhöhungsrecht beruft. Maßgeblich ist allein, dass der Gasversorger ein wie auch immer begründetes Erhöhungsbegehren artikuliert, welches durch den weiteren Gasbezug seitens des Kunden angenommen wird.
LG Köln Urt. v. 16.09.2009 Az. 90 O 50/09
... Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Unterschied, ob der Gasversorger mit seinem Preiserhöhungsbegehren fälschlich suggeriert, dieses entspreche der Billigkeit, oder sich fälschlich auf ein infolge Unwirksamkeit nicht existierendes einseitiges Preiserhöhungsrecht beruft...
Original von reblausDa tun sich für mich folgende Fragen auf:
Es geht nicht um Bereicherungsrecht in dieser Frage.
Die Kernfrage ist, ob dem Verbraucher bei der Zustimmung ein unbeachtlicher Motivirrtum unterlaufen ist.
Würde abstrakt ein neuer Preis vereinbart, wäre sofort die Frage zu stellen, warum? Es gibt schließlich ein vertragliches einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers. Wird von diesem Recht abgewichen, beinhaltet dies, dass dieses Recht aufgegeben werden soll. So hat der Versorger die Gasentnahme des Kunden aber nicht verstanden, da er bei der nächsten Preiserhöhung von diesem Recht wieder Gebrauch macht. .... Daher kann kein abstrakter Preis vereinbart sondern lediglich eine Vereinbarung darüber getroffen worden sein, dass die einseitige Preisfestsetzung des Versorgers in vertraglicher Weise vorgenommen wurde, und dieser Preis zum Vertragspreis werden soll.Das verstehe ich nicht. Ich dachte, der Versorger habe aufgrund der unwirksamen Klausel gerade KEIN vertragliches Preisanpassungsrecht?
Original von Gas-RebellIch dachte, der Versorger habe aufgrund der unwirksamen Klausel gerade KEIN vertragliches Preisanpassungsrecht?Das sehen die Versorger anders. Vor einigen Stunden konnte man beim LG Hamburg einen ellenlangen Vortrag von Herrn Dr.Tüngler anhören, in dem doch tatsächlich behauptet wurde, auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel könnten die Versorger zumindest die gestiegenen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. :rolleyes:
Original von reblausSie können sich ganz entspannt zurücklehnen. Ich habe nicht die Absicht, Sie hier zu testen, sondern möchte das Thema schlicht unter möglichst vielen verschieden Aspekten beleuchten, um zu einem möglichst rechtssicheren Ergebnis zu gelangen.
@Gas-Rebell
So ein ganz normaler Gasverbraucher, der sich etwas in die Materie eingearbeitet hat, sind Sie definitiv nicht. Ich habe ja früher schon anklingen lassen, dass ich den Eindruck habe, dass man mich hier testen will, wieviel Ahnung ich tatsächlich habe.
Bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel ist diese Rechtsprechung allein deshalb nicht anwendbar, weil es wegen der unwirksamen Klausel keinen einseitig erhöhten Preis gibt. Die Bemühung des Versorgers, den Preis unterjährig zu erhöhen, geht mangels wirksamer Vereinbarung ins Leere. Da es keinen einseitig erhöhten Preis gibt, gehen auch die folgenden \"Erklärungen\" der Parteien aus der Abrechnung bzw. der Zahlung und Gasentnahme ins Leere. Der anfängliche Vertragspreis bleibt über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert.Wenn ich Sie recht verstehe, heißt das, dass eine konkludente Annahmeerklärung durch widerspruchslose Zahlung (für die Vergangenheit) und weitere Gasentnahme (für die Zukunft) nur dann möglich ist, wenn die Forderung eines erhöhten Preises, auf die sie sich bezieht, gerechtfertigt ist, der erhöhten Preisforderung also entweder aufgrund eines gesetzlich zugestandenen oder vertraglich wirksam vereinbarten Preisanpassungsrechts, ein Recht zur Erhebung zugrunde liegt.
Original von Christian Guhl
@gasrebell
Zur Rechtseinschätzung siehe hier : http://www.epochtimes.de/articles/2009/09/29/496786.html
Original von RR-E-ft
Rückzahlungsansprüche nach § 812 BGB bestehen schon deshalb nicht, weil die 52 Kläger ihre Zahlungen an E.ON von Anfang an entsprechend gekürzt haben.
Original von RR-E-ft
Nein. Ich meinte, dass es wegen und im Umfange der gerichtlich angefochtenen Preisänderungen seit 2004 zu keinen Überzahlungen kam.
Original von RR-E-ft
Die Kläger haben den einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen und ihre Zahlungen an E.ON (Abschläge/ Rechnungsbeträge) auf die vor der ersten Preiserhöhung 2004 verlangten Preise (Stand September 2004) gekürzt. Den Klägern geht es um die seit 2004 von E.ON einseitig vorgenommenen Preisänderungen, die sie für unwirksam halten.
Für die Verjährung gelten die allgemeinen Vorgaben der §§ 195ff. BGB. Die Verwirkung nicht wirksam ausgeübter Leistungsbestimmungsrechte hat der BGH in seiner Rechtsprechung zu § 315 BGB anerkannt, wenn ein Kunde nach Erhalt der Jahresschlussrechnung vorbehaltlos zahlt.
Dogmatisch sehr fragwürdig konstruiert der BGH eine konkludente Vertragsänderung an die erhöhten Preise, weil der Kunde durch Fortsetzung des Energiebezugs ohne Protest gegen die Preiserhöhung das in der Preiserhöhung liegende Angebot des EVU annehme. Auf § 315 BGB gestützte Leistungsbestimmungsrechte sind jedoch einseitig wirkende (oder wirken sollende) Willenserklärungen, die nicht im Wege der Auslegung in Vertragsofferten geändert werden können. Daher ist das Rechtsinstitut der Verwirkung (§ 242 BGB) der dogmatisch zutreffende Ansatz für die nur im Ergebnis überzeugende Auffassung des BGH.
Dabei ist jedoch zu sehen, dass bei dieser Judikatur, ergangen für den Tarifkundenbereich (heute Grundversorgungsbereich) mit § 4 Absatz I und II AVBGasV/ AVBEltV (heute § 5 Absatz II StromGVV, § 5 Absatz II GasGVV) eine normativ begründete Kompetenz zur Preiserhöhung bestand, die zur Vermeidung der Verwirkung nur zeitlich begrenzt eine Billigkeitskontrolle der Zivilgerichte § 315 BGB eröffnet.
In den hier in Rede stehenden Fällen geht es jedoch um die Unwirksamkeit von als AGB ausgestalteten Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen wegen Verstoßes gegen § 307 BGB, so dass bereits die vertragsrechtliche Grundlage für die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts fehlte. Dies spricht dafür, dass die Anforderungen an eine Verwirkung kundenseitiger Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung strenger sind als in den Fällen, in denen ein Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich (normativ oder vertragsrechtlich) gegeben ist, jedoch im Einzelfall unbillig ausgeübt wurde.
§ 814 BGB schließt eine Leistungskondiktion aus, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach den langjährig praktizierten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit jedoch eine gesicherte Kenntnis notwendig, die erst durch die neuen Grundsatzentscheidungen des BGH eingetreten ist. Allein eine – vielfach – divergierende vorinstanzliche Rechtsprechung oder auch die Hoffnung der Kunden, die Preisanpassungsklauseln könnten unwirksam sein, genügt für eine Anwendung des § 814 BGB nicht. Daraus folgt zugleich, dass es für die Praxis weitestgehend bedeutungslos ist, ob der Kunde Preiserhöhungen mit oder ohne Vorbehalt der späteren gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls Rückforderung bezahlt.
Für Bereicherungsansprüche ließe sich thematisieren, ob in dem Umstand ein Wegfall der Bereicherung der EVU nach § 818 Absatz III BGB liegt, dass sie die Preiserhöhungen bei ihrem Vorlieferanten bezahlt haben (und bezahlen mussten), so dass ein Behalten der im Widerspruch zu § BGB § 307 BGB vereinnahmten Preiserhöhungen von den Endverbrauchern nur der Vermeidung einer Erlösschmälerung dient, nicht aber einer Bereicherung infolge einer vergrößerten Marge im Vergleich zu der Situation vor der Preiserhöhung. Ökonomisch ist eine solche Zusammenfassung beider Aspekte zutreffend. Die bereicherungsrechtliche Behandlung ist jedoch komplexer: Die Zahlung erhöhter Energiebezugspreise durch das EVU an seinen Vorlieferanten ist nicht die Folge der Preiserhöhung gegenüber seinen Kunden, wie es die Anwendung des § 818 Absatz III BGB im Sinne eines Wegfalls der Bereicherung als Folge der zuvor erlangten Bereicherung verlangt. Der Ablauf für die hier diskutierte Thematik ist jedoch genau umgekehrt: Erst die Preiserhöhung des Vorlieferanten veranlasst das EVU zur Preiserhöhung gegenüber seinen Kunden. Hinzu kommt, dass die EVU durch die Belieferung ihrer Endverbraucher ihren vertraglichen Lieferpflichten nachkommen, die rechtlich trotz eines wirtschaftlich damit zusammenhängenden Energiebezugs von ihren Vorlieferanten eigenständig zu würdigen und nicht mit den Bezugsverträgen zu verknüpfen sind (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Aus diesem Grund sind für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Kaufverträgen die Erwerbskosten, die der Bereicherungsschuldner an einen Dritten gezahlt hat, nicht abzugsfähig. Übertragen auf die hier diskutierte Thematik bedeutete dies die Irrelevanz der seitens der EVU an seinen Vorlieferanten (nach dessen Preiserhöhung) geleisteten Zahlungen für den Umfang seiner bereicherungsrechtlichen Schuld gegenüber seinen endverbrauchenden Kunden nach §§ 812, 818 BGB.
Original von RR-E-ft
Die Versorger gehen selbst davon aus, dass alle Sondervertragskunden unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt oder einen Vorbehalt erklärt hatten, entsprechende Rückforderungsansprüche haben.
Sie setzen dies als Argument dafür ein, dass selbst bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung Raum greifen müsse, mit dem Ergebnis, dass einseitige Preiserhöhungen doch möglich seien.
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69631#post69631)
Dagegen spricht schon, dass der BGH seit dem 29.04.2008 (KZR 2/07) in Folge mehrere Entecshieungen getroffen hat, wonach die Preisänderungsklauiseln in Erdgas- Sonderverträgen unwirksam waren und noch in keinem einzigen Fall deshalb eine Existenzgefährdung eingetreten ist. Selbst betroffene Aktiengesellschaften haben noch keine entsprechenden ad hoc- Meldungen publiziert.
Der Versorger kann natürlich nicht das wirtschaftliche Risiko rechtsunwirksamer Preisänderungsklauseln auf seine Vertragspartner verschieben.
Original von energienetz
Ein Vortrag von Prof. Markert zum Thema Rückforderung findet sich hier:
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1267521459_0039__12.doc
Original von Kampfzwerg
Ich kann mich gar nicht erinnern, dass bis dato eine entsprechende Gewinnwarnung per Ad-hoc-Meldung (http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnwarnung) erfolgt ist ;)
und ensprechende Reaktionen der Börsianer zu beobachten gewesen wären.
(Nach einer Gewinnwarnung stoßen häufig Aktieninhaber ihre Anteile ab, sodass die Kurse sinken.)
Original von BlackSoll das heissen, Sie haben keine? :D
Ach Sie haben Aktien von Energieversorgern?
Nr. 145/2010 Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen
Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.
Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
Original von RR-E-ft
Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden:
OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14296&sid=)
Original von Black
Ich halte es für vernünftig auf die Verbrauchsabrechnung abzustellen, da die Festsetzung von Abschlagsforderrungen einen eigenen Anspruch des EVU darstellt.
Es kann z.B. sein, dass die Festsetzung der Abschlagshöhe korrekt erfolgte, aber der letzendlich abgerechnete Preis überhöht war. In diesem Fall wäre der Kunde verpflichtet gewesen die Abschläge (zunächst) in voller Höhe zu zahlen. Ein Rückzahlungsanspruch entstand dann durch Abschlagszahlungen noch icht, sondern erst bei der Endabrechnung.
BGH KZR 41/09 Rn. 3 f.
Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.
Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.
BGH X ZR 60/04
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt