Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RuRo am 03. November 2006, 20:01:50
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Grundsätzliches
Diese Zusammenfassung soll allen Neu-Einsteigern helfen, die sich mit der Thematik des Unbilligkeitseinwands nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auseinander setzen wollen.
Der Beitrag ist als Basisinformation gedacht, um den bestehenden Diskussionsthemen schneller folgen zu können.
Die Regelung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
Diese Regelung findet auf alle Verträge, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthalten, Anwendung. Dazu gehören insbesondere auch Strom- und Gaslieferverträge (Daseinsvorsorge). Bevor der Unbilligkeitseinwand geführt werden kann, bedarf es also einer einseitigen Preisfestlegung durch den Versorger.
Tarifkunde (lt. GVV jetzt Haushaltskunde) oder Sonderkunde?
Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.
Tarifkunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren. :wink:
Neben dem mit dem Versorger i.d.R. durch schlüssiges Handeln geschlossenen Versorgungsvertrag (Tarifkunde) gelten ergänzend
bei Strom:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html
:!: Achtung :!:
Die Strom-GVV sind nur auf Vertragsabschlüsse nach dem 12.07.05, sofern diese nicht vor dem 08.11.06 beendet worden sind, anwendbar.
Heißt im Klartext: Für Altverträge gelten weiterhin die AVBEltV.
bei Gas:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gas-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/index.html
:!: Achtung :!:
Die Gas-GVV sind nur auf Vertragsabschlüsse nach dem 12.07.05, sofern diese nicht vor dem 08.11.06 beendet worden sind, anwendbar.
Heißt im Klartext: Für Altverträge gelten weiterhin die AVBGasV.
Bei Fehlen einer Verbraucherunterschrift auf dem Vertragspapier ist man Tarifkunde. Der Unbilligkeitseinwand kann geführt werden.
Sondervertragskunde ist derjenige, der einen unbefristeten Vertrag mit dem Versorger durch Gegenzeichnung des Vertrags, geschlossen hat. Der Vertrag enthält auch den Verbrauchspreis.
Das Vertragswerk wird durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzt. Grundlage ist § 305 BGB. Die AGB\'s unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Sonderverträge und deren Ergänzung durch die AGB halten einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB i.d.R. nicht stand.
Besonderheiten zum Unbilligkeitseinwand bei Sonderverträgen, siehe hier: - Danke an eislud
eprimo (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=21964#post21964)
Beispiele zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf
Auf Sondervertragskunden finden die GasGVV und StromGVV keine Anwendung.
Sonderfall Festpreisangebot
Wer ein Festpreisangebot seines Versorgers annimmt, ist damit für einen befristeten Zeitraum und zu einem festen Verbrauchspreis, Kunde des Versorgungsunternehmens. Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen für die Vertragslaufzeit.
Inhalt des Unbilligkeitseinwands
Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt. Dies gilt sowohl für Grundpreis, Servicepauschale, Arbeitspreis, oder wie es sonst noch heißt.
Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers, sondern wird durch Urteil festgestellt.
Die Antwort der Versorger verweist oftmals auf vorliegende Gutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Wer diese Aussage mit Bedacht liest, wird feststellen, dass sich die Gutachten i.d.R. auf die Preiserhöhung, aber nie auf die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt bezieht. Unabhängig davon, bleibt es bei der Festlegung durch Urteil.
Woher soll der Verbraucher diese Preise auch kennen ??? In diesem Zusammenhang sollte es der Verbraucher tunlichst vermeiden den Begriff angemessen zu verwenden. In jedem Fall sollte eine bestehende Einzugsermächtigung gegenüber dem Versorger widerrufen werden.
Ab dem Zeitpunkt, wo dem Versorger der Unbilligkeitseinwand vorliegt, gibt es keine berechtigte Forderung seinerseits. Der geschuldete Preis für seine erbrachte Leistung ist strittig. Zahlungskürzungen erst nach Übersendung an den Versorger. Am Besten per Einschreiben mit Rückschein.
Mahngebühren/Mahnbescheid
Eine wirksame Mahnung setzt die Berechtigung einer Forderung voraus. Damit ist eine rechtswirksame Mahnung nach Unbilligkeitseinwand überhaupt nicht möglich. Versucht es der Versorger trotzdem, ist einem gerichtlichen Mahnbescheid in jedem Fall zu widersprechen. Das erlassende Gericht prüft die Berechtigung der Forderung gerade nicht.
Sperrandrohung
Eine ausgesprochene Sperrandrohung auf jeden Fall Ernst nehmen. Die Vorankündigungsfrist beträgt 14 Tage. Es bleibt also genügend Zeit, mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, die unzulässige Sperrandrohung abzuwenden. Die Versorger sehen dies teilweise anders und drohen trotzdem. Fakt ist – sie dürfen nach Unbilligkeitseinwand nicht sperren.
Verrechnung mit zuviel bezahltem in der Vergangenheit
Finger weg – es gilt das Aufrechnungsverbot.
Ggf. können bereits erbrachte Abschlagszahlungen oder Jahresendrechnungsbeträge durch Rücklastschrift zurückgeholt werden. Dann ist der Unbilligkeitseinwand in jedem Fall mit einer eigenen Verbrauchsberechnung zu verbinden, die die Überzahlung belegt.
Was zahle ich in Zukunft?
Hier gibt es zwei Varianten:
1. Die weiche Verbraucherwehr bezieht sich auf die Preisgestaltung von August 2004.
2. Die harte Verbraucherwehr zahlt gar nichts mehr.
In beiden Fällen wartet der Verbraucher ab. Bei Variante 1, jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats
Da jeder eigenverantwortlich handelt, bleibt es ihm auch selbst überlassen, wie sie/er es handhaben möchte, denn sie/er trägt das Prozess-Risiko. Trittbrettfahren ausgeschlossen.
Verjährung/Verwirkung
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger, wie oben schon erwähnt, keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher. Verjährung setzt aber voraus, dass ein Anspruch besteht.
Die Verjährung kann nicht eintreten, weil es an den Voraussetzungen überhaupt fehlt.
Unter diesem Gesichtspunkt kommt der rechtliche Begriff der Verwirkung zur Anwendung. Die Verwirkung ist zeitlich nicht bestimmt, sie ist Ausfluss aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). Die Verwirkung wird ggf. von Amts wegen vom Gericht festgestellt.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Viele der angesprochenen Themen sind im Forum in den Bereichen "Stadt/Versorger" oder "Grundsatzfragen" oder "Ich brauche dringend Hilfe" ausgiebig und mit ergänzendem juristischen Sachverstand diskutiert.
In diesem Sinne :wink:
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Hallo RuRo
wundebare Aufstellung mit einem kleinen Schreibfehler:
Was zahle ich in Zukunft?
Hier gibt es zwei Varianten:
1. Die weiche Verbraucherwehr bezieht sich auf die Preisgestaltung von August 2004.
2. Die harte Verbraucherwehr zahlt gar nichts mehr.
In beiden Fällen wartet der Verbraucher ab. Bei Variante 2, jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats
Da jeder eigenverantwortlich handelt, bleibt es ihm auch selbst überlassen, wie sie/er es handhaben möchte, denn sie/er trägt das Prozess-Risiko. Trittbrettfahren ausgeschlossen.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Viele der angesprochenen Themen sind im Forum in den Bereichen "Stadt/Versorger" oder "Grundsatzfragen" oder "Ich brauche dringend Hilfe" ausgiebig und mit ergänzendem juristischen Sachverstand diskutiert.
Es muss heissen, bei Variante 1 jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats.
Bei Variante 2 zahlt der Verbraucher ja nichts mehr !
Möchte nicht kleinlich erscheinen, aber das ist m.E. doch wichtig.:wink:
Gruß
Free Energy
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Diese Regelung findet auf alle Verträge der Daseinsvorsorge Anwendung, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht beinhalten.
...
Inhalt des Unbilligkeitseinwands
Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Verbrauchers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt.
Sehr gut RuRo, hatte mir auch schon überlegt so eine "Anleitung" nach derzeitigem Stand des Wissens zu basteln, kann ich mir ja jetzt sparen.
Zwei kleine Fehler sind mir noch aufgefallen (siehe Zitate oben):
1. §315BGB findet meines Wissens auf alle Verträge mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht Anwendung, nicht nur bei der Daseinsvorsorge, oder?
2. es müsste heißen: ... wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe ...
Außerdem wäre doch noch die Möglichkeit einer angepassten Abschlagszahlung konstanter Höhe zu erwähnen, denn nicht jeder will jeden Monat den Zählerstand ablesen und eine maßgeschneiderte Überweisung basteln, also mir wäre das zu umständlich - Dauerauftrag ist mir lieber.
@Moderator: diesen Thread bitte mit Ausrufezeichen oben hinkleben!
ciao,
sh
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@Free Energy
Vielen Dank für\'s Korrekturlesen und deinen Hinweis - ich habe den Text editiert.
@Superhaase
Auch dir lieben Dank für\'s Drüberschauen.
Punkt 1, ist mir so im Gedächtnis, wie ich es schrieb. Da gibt es ein BGH-Urteil. Muss ich nochmal stöbern und ggf. korrigieren.
Anmerkung vom 04.11.06 - 18.15 Uhr:
Du hast Recht, ich hab\' es abgeändert. Die Entscheidung des BGH stellte fest, dass auch gegen Strom- und Gaslieferverträge, die der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, der Unbilligkeitseinwand geführt werden kann.
Punkt 2 wurde ebenfalls editiert.
Selbstverständlich ist auch dein beschriebener Zahlmodus möglich. Wichtig bleibt aber, dass es zu keiner Überzahlung an den Versorger kommt.
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@RuRo
prima Sache!
Was hältst du davon, vielleicht ergänzend, noch einen kleinen Hinweis bei den Sondervertragskunden einzubauen?:
Die Sonderverträge und deren Ergänzug durch die AGB halten einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB i.d.R. nicht stand.
Beispiele zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf
Vielleicht wäre es auch sinnvoll, deine Aufstellung ebenfalls an den Anfang von "Ich brauche dringend Hilfe" zu setzen??
Die Erfahrung zeigt, dass viele Newcomer die Grundsatzfragen nicht zwingend zuerst lesen. :wink:
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Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers, sondern wird durch Urteil festgestellt.
Nicht unbedingt.
Theoretisch könnte es sein, dass sich ein Versorger einmal durchringt, wirklich seine Kalkulation offenzulegen. Wenn er dies in ausreichendem Umfang außergerichtlich tun sollte, sollte man auch einen billigen Preis anerkennen, auf den der Versorger dabei runtergeht.
Klar ist das derzeit noch nicht zu erwarten. Aber sollte durch zunehmenden Verweigererdruck einmal ein Versorger das doch z.B. vor Gericht durchziehen, wird er anschließend nicht jeden einzelnen vor den Kadi zerren, sondern dann auf die im Präzedenzfall veröffentlichten Kalkulationen verweisen, die man dann tunlichst anerkennen sollte - sonst trägt man nämlich selbst die Gerichtskosten.
Ich will damit sagen:
Es wird für die allermeisten Unbilligkeitseinwender gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Denn entweder wird der Druck für die Versorger nie groß genug, und sie legen nie ihre Kalkulation offen. Dann kann man weiterhin wenig zahlen und die Ansprüche der Versorger verjähren/verwirken dann Stück für Stück.
Oder es kommt zu dem obenerwähnten Präzedenzfall, und alle anderen Unbilligkeitseinwender erkennen dann den festgestellten billigen Preis an.
Das ist doch eine gute Nachricht für alle Neueinsteiger und sollte ihnen die Angst vor einem Prozess nehmen, den die meisten Leute ja doch sehr scheuen.
ciao,
sh
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Das ist doch eine gute Nachricht für alle Neueinsteiger und sollte ihnen die Angst vor einem Prozess nehmen, den die meisten Leute ja doch sehr scheuen.
In diesem Zusammenhang kann man nur nochmal auf den Prozesskostenfonds des BdE hinweisen.
Für nur 10 Euro im Jahr erhalten verklagte Mitglieder die Prozesskosten erstattet.
Das ist für die Ängstlichen bzw. Vorsichtigen unter den Kunden m. E. eine sehr preiswerte Versicherung.
Herr Dr. Peters wartet nur darauf, dass endlich mal jemand etwas von den derzeit 18.000 Euro im Fonds benötigt. :wink:
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Wer garantiert denn den Kostenschutz, wenn sich plötzlich alle Versorger an die nichtzahlenden Kunden wenden und diese verklagen?
Dann sind läppische € 18.000,-- nicht annähernd genug.
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Hallo Floryk,
dann können die örtlichen Initiativen immer noch zusammenlegen, und den verklagten "Gaspreisrebellen" versuchen zu unterstützen ! 8)
Entweder man ist eine Gemeinschaft, oder nicht ! :wink:
Außerdem ist dieses "Szenario" ja wohl eher unwahrscheinlich !
Gruß
Free Energy
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@Floryk:
ich habe ja oben genau begründet, warum dieses Szenario eben mit Sicherheit nicht eintretem wird.
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dann können die örtlichen Initiativen immer noch zusammenlegen, und den verklagten "Gaspreisrebellen" versuchen zu unterstützen ! 8)
Entweder man ist eine Gemeinschaft, oder nicht ! :wink:
Gemeinschaft. Das heißt nach der Auffassung vieler satter Bürger:
"Wenn jeder nur an sich denkt, dann ist wenigstens an alle gedacht"
Nein, meine Erfahrung mit den Gaspreiswiderständlern ist eine andere. Alle können schreien und sich heftigst beklagen. Wenige sind bereit, etwas zu tun. Nahezu keiner ist bereit, Kosten zu investieren.
Da werden große Palaver abgehalten um sich über die vermeintliche Ungerechtigkeit und Selbstherrlichkeit der Versorgungsunternehmen zu echauffieren und wenn man dann fragt, weshalb die Leute das wegen 30 - 100 € pro Jahr mehr an Energiekosten tun, dann erhält man die Antwort: "Das machen wir, weil es uns um das Prinzip (der Waffengleichheit) und darum geht, dass wir nicht immer nur der Spielball großer Unternehmensinteressen sein wollen. Dann fragt man herum, wer sich wegen dieses wunderbaren Prinzips dagegen auch gerichtlich wehren würde....
Schweigen im Walde bis ein einzelner jemand ruft, "ich!" - "aber nur wenn meine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt."
So ist die "Gemeinschaft" gestrickt.
Und hat denn schon irgendjemand bei den Gaspreiswiderständlern bermerkt, dass es hier nicht um eine örtliche, sondern eine gesellschaftspolitische Angelegenheit, die alle betrifft, geht? Heißt das nicht, dass sich die einzelnen "Gemeinschaften" auch um die Belange der anderen "Gemeinschaften" kümmern müssten, damit eine breite Basis der Solidarität entsteht?
Ach nein, das kostet ja Mühe und Arbeit und wahrscheinlich sogar Geld. Da hört dann das Geschreie und Gezetere abrupt auf und es bleibt... das Schweigen im Walde.
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@ uwes
Der Titel für diese Diskussion ist
Titel: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
Ihre Kritik in allen Ehren und um es gleich zu sagen, Sie haben recht! Nur hat Ihr Beitrag unter diesem Titel nichts zu suchen. Hier soll Menschen Angst genommen werden um sich dann gegen die Versorger zu wehren. Sie schüren hier neue Ängste und demotivieren.
Gruß
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@AKW NEE
Da muß ich Ihnen Zustimmen.
Als "Neuling" in Sachen Gasrebellion schwankt man bei solchen Beiträgen.
Aber @uwes zum Thema Solidarität der Gemeinschaft: Es ist doch nichts neues, daß viele Leute den Mund weit aufreissen und nix tun. Da kenne ich in meinem Umfeld auch viele, die gereizt reagieren beim Thema Jahresabrechnung und dann trotzdem stillschweigend zahlen.
Andererseits muß man auch die Leute verstehen, die nicht so bewandert sind in Sachen Beamtendeutsch, Gesetzestexte lesen und verstehen, Urteile anwenden etc. und zu allem Übel noch Geldmangel im Haushalt herrscht. (Meine nicht HatzIV,denen ist das alles schnuppe habe ich so mitbekommen in der letzten Zeit). Da riskiert dann keiner einen (Rechts)Streit wegen 50€-100€. Und somit kommen die EVU auch immer mit Ihren Drohungen und Lügen durch.
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Hallo.
Super Beschreibung.
Doch eines verstehe in nicht ganz.
In einigen Urteilen, wird in Verbindung mit der (einseitigen Preisfestlegung durch den Versorger) immer noch die Monopolstellung des Versorgers erwähnt.
Wie ist das nun zu verstehen.
Ist kein Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich, wenn es einen weiteren Anbieter gibt?
LG
freiwi
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@freiwi:
Doch, Unbilligkeitseinwand ist immer möglich, wenn Du beim örtlichen Grundversorger bist und keinen Sondervertrag unterschreibst. Inwieweit er bei Sonderverträgen möglich ist, ist komplizierter, das wird immer noch diskutiert und hängt wohl auch vom Einzelfall ab.
§§315 ist generell bei einseitigem Preisbestimmungsrecht anwendbar, das hat mit Monopolstellung erst mal nichts zu tun.
Es hat allerdings wenig Sinn, einen Vertrag mit z.B. Strom abzuschließen, und dann auf Unbilligkeit zu machen. :?
Da unterschreibst Du explizit einen Vertrag mit Preisangabe. Du kannst nur die Preiserhöhungsklauseln als unwirksam anprangern (was sie meistens sind) und darauf bestehen, den Anfangspreis zu zahlen. Die werden Dir dann aber wahrscheinlich einfach kündigen. :idea:
Beim Gas ist hingegen im Gegensatz zum Strom fast überall noch eine Monopolstellung gegeben. Und hier lohnt sich der Unbilligkeitseinwand besonders, da es erstens um höhere Beträge geht (i.A. braucht man mehr Geld zum Heizen als für den Strom), und zweitens der Gaspreis viel stärker überhöht zu sein scheint. :idea:
ciao,
sh
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@superhaase:
Da drängt sich mir die Frage auf: Wer bezieht denn Energie (ob Gas oder Strom) ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben oder abzuschließen????
:?: :?: :?:
Bei mir haben sich die EVU sofort gemeldet, nachdem wir in unser DHH eingzogen sind. Selbst den normalen 08/15 Tarif hätte man nur in Vetragsform, also schriftlich erhalten. Und wenn ich mir die Preistabelle meines GVU ansehe, dann erkennt man immer einen aktuellen Preis für die Kwh, der dann aber immer (so war das in den letzten 2 Jahren) erhöht wurde. So kann man doch theoretisch immer auf den Anfangspreis pochen, doch das tut so gut wie keiner. (Außer den Gasrebellen natürlich!)
Zumal in den Preiszusatzinformationen gleich als erstes, die Änderung der Preise, als Vertragsbestandteil verbindlich mit aufgenommen werden.
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@fobie,
es kann doch sein, dass Sie tel. um "Freischaltung" gebeten hatten, vertraglich aber zu einem späteren Zeitraum erst zu einer Einigung (Unterschrift) kommen.
Insofern haben Sie mit dem Einschalten eines Schalters für die Beleuchtung die Bedingungen des Versorgers angenommen.
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Hallo.
Ok soweit gut.
Mir ist noch aufgefallen.
In dem hier zur Verfügung gestellten Musterschreiben, wird Bezug auf
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB genommen.
In RuRo\'s Beitrag steht jedoch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Was ist nun richtig?
Ich bin zwar kein Jurist aber ich glaube das es ein Entscheidender Punkt ist.
Oder kann es von Vorteil sein sich nur auf § 315 Abs. 3 BGB zu berufen?
LG
freiwi
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Da drängt sich mir die Frage auf: Wer bezieht denn Energie (ob Gas oder Strom) ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben oder abzuschließen????
Sehr viele, da der Vertrag in nicht schriftlicher Art schon mit der Entnahme der Energie aus der Leitung zustande kommt.
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@uwes
Um exakt zu sein, muss die Antwort wohl eher lauten:
Sehr wenige, weil ein (nichtschriftlicher) Vertrag bereits mit der Entnahme von Gas aus der Leitung über eine reguläre Abnahmestelle (Zähler) zustande kommt/ abgeschlossen wird.
Insbesondere in Neufünfland haben viele Kunden keine schriftlichen Verträge, aber immerhin wirksame Verträge und müssen deshalb überhaupt auch Energiepreise auf vertraglicher Grundlage bezahlen.
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Sehr wenige, weil ein (nichtschriftlicher) Vertrag bereits mit der Entnahme von Gas aus der Leitung über eine reguläre Abnahmestelle (Zähler) zustande kommt/ abgeschlossen wird.
Es ist müßig, darüber zu diskutieren, was gemeint ist. Offenbar meinen wir das Gleiche, nur drücken Sie es eben anders aus. Aber die Frage des Teilnehmers haben Sie unrichtig beantwortet. Der Teilnehmer Fobie hatte es offensichtlich nicht gewusst, dass bereits ein Vertrag auch ohne Unterzeichnung zustande kommen kann.
Ich meine, wir solten uns auf die konstruktive Diskussion konzentrieren und nicht auf die Haarspaltereien.
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Danke für die sehr hilfreiche Zusammenstellung, die ich in meinem Fall gern früher zur Verfügung gehabt hätte. Ich habe einen Sondervertrag für Wärmespeicherstrom und Anfang 2005 Widerspruch nach §315 BGB gegen eine Preiserhöhung des durch diesen Vertrag geregelten NT (Niedertarif) und HT (Hochtarif) eingelegt. Dass dies bei Sonderverträgen generell nicht geht, ist meines Erachtens (ich bin juristischer Laie) zu relativieren:
1. Bei Neuabschluß eines Sondervertrages muß der zwischen den Parteien vereinbarte Preis der Billigkeit entsprechen, so dass §315 BGB angewendet wird, wenn hierbei keine Einigung über den Preis erzielt werden kann.
2. Bei Preiserhöhung unter Berufung auf Preisanpassungsklauseln (die ggf. unwirksam sind, das ist aber eine andere Sache) kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen, womit die Erhöhung des Preises (jedoch nicht der im Vertrag stehende Preis) der Billigkeitskontrolle nach §315 BGB unterliegt.[/list:u]
Sehe ich das falsch?
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MfG
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@Zimpel,
es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.
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es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.
@Cremer
Erstmal danke für die Antwort. Die nach meiner Auffassung bestehende Abhängigkeit vom Vertrag(stext) wollte ich durch "kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen" zum Ausdruck bringen. Wenn das nicht die einzige Abhängigkeit ist (Vertragsrecht ist m.E. kniffelig und die Frage deshalb vielleicht nur im konkreten Einzelfall zu klären), war es wohl die richtige Entscheidung, die Sache nicht ohne Rechtsbeistand weiter zu verfolgen. Die andere Seite der Medaille (in diesem Thread etwas "off-topic") ist für mich die Frage, inwieweit eine im Zshg. mit dem Widerspruch vom EVU ausgesprochene Sperrandrohung den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet, was aus meiner Sicht eine Fragestellung darstellt, die relativ unabhängig vom §315 BGB ist.
Interessant ist in diesem Kontext auch die bekannte öffentliche Stellungnahme von Dr. Böge: „Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.“
Diese Aussage impliziert meines Erachtens, dass auch auf Sonderverträge die Billigkeitskontrolle nach §315 BGB zutrifft (außer es war ausschließlich der Fall gemeint, dass ein Widerspruch gegen eine Tariferhöhung der Grundversorgung mit einer Kündigung eines ggf. zusätzlich bestehenden Sondervertrages beantwortet wird). An einer fundierten Meinung hierzu bin ich sehr interessiert.
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Danke im voraus.
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@zimpel,
ich teile Ihre Meinung.
Auf sogenannte Sonderverträge ist § 315 anwendbar, weil die meisten nur eine andere Form von Tarifen darstellt. Der Versorger ist schnell bei der Sache, den Kunden aus diesen sogenannten Sonderverträgen rauszuschmeißen, wenn kleine Abweichungen (Begrenzung Einzugsermächtigung, Nichtakzeptanz von nur Tetxpassagenänderungen) nicht akzeptiert werden.
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@zimpel
Hier gibt es noch eine kleine Zusammenstellung zum Billigkeitseinwand bei Sonderverträgen.
eprimo (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=21964#post21964)
Gruss eislud
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@Cremer
Danke für die Bestätigung
@eislud
Danke für den Link, insbes. der Hinweis mit dem Ermessensspielraum in der Preisanpassungsklausel (in meinem Falle 10%) ist sehr nützlich, ebenso die dort zitierten Gerichtsurteile.
Ist es nicht sinnvoll, die (nur durch die aktuelle Rechtssprechung?) beschränkte Anwendbarkeit von §315 BGB bzgl. Sonderverträgen auch hier in diesem Thread entsprechend darzustellen (also den "Leitartikel" entsprechend zu überarbeiten)?
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Viele Grüße.
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@zimpel
Neue Erkenntnisse sollten im Leitartikel ergänzt werden. RuRo wird das sicherlich gegebenenfalls auch tun, so wie bisher.
Ob es sich bei Ihnen wirklich um einen Ermessungsspielraum handelt, kann ich im Moment nicht überblicken.
Vielleicht sollte die weitere Diskussion aber in einem eigenen Thread erfolgen. Thema hier ist eine Anleitung zum Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger, weniger die Diskussion über einen Einzelfall - Nur meine unmaßgebliche Meinung :roll: .
Gruss eislud
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Vielleicht sollte die weitere Diskussion aber in einem eigenen Thread erfolgen. Thema hier ist eine Anleitung zum Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger, weniger die Diskussion über einen Einzelfall - Nur meine unmaßgebliche Meinung.
Das sehe ich genauso. Ich wollte den Einzelfall nur insoweit hier vorbringen, wie es nötig erschien, um die Thematik bzgl. Sonderverträgen etwas genauer zu beleuchten, als das in diesem Thread bisher dargestellt ist. Hätte ich den Link (http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4661&start=12) schon zuvor bemerkt, wäre das obsolet gewesen. Ich hatte leider angefangen, im falschen Foren-Bereich zu suchen. Aus meiner Sicht ist es ausreichend, den "Leitartikel" mit dem zitierten Link und einer kurzen Erläuterung zu versehen, dann ist er nahezu "perfekt".
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Viele Grüße.
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Das ist doch eine gute Nachricht für alle Neueinsteiger und sollte ihnen die Angst vor einem Prozess nehmen, den die meisten Leute ja doch sehr scheuen.
In diesem Zusammenhang kann man nur nochmal auf den Prozesskostenfonds des BdE hinweisen.
Für nur 10 Euro im Jahr erhalten verklagte Mitglieder die Prozesskosten erstattet.
Das ist für die Ängstlichen bzw. Vorsichtigen unter den Kunden m. E. eine sehr preiswerte Versicherung.
Herr Dr. Peters wartet nur darauf, dass endlich mal jemand etwas von den derzeit 18.000 Euro im Fonds benötigt. :wink:
Hallo erst mal,
ich wüsste gern, ob der BdE überregional tätig ist, und wie man da Mitglied werden kann.
lg
achimo
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Noch keine Lust gehabt,auf dieser HP zu stöbern?
Dann würde sich die Frage nicht stellen!
Aber ich bin ja nicht so.Schau mal hier:http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=152
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und schon bin ich Mitglied. Danke vielmals.
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Original von RuRo
Besonderheiten zum Unbilligkeitseinwand bei Sonderverträgen, siehe hier: - Danke an eislud
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4661&start=12
Der Link ist leider tot. Wenn man die Adresse ein wenig anpasst, kommt das hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4661) heraus. Ich frage mich jedoch, ob es sich dabei um den ursprünglich referenzierten Beitrag handelt, da dieser thematisch recht kompliziert wirkt. :( (anders ausgedrückt: Ich als Einsteiger in der Normal-/Sondertariffrage habe Schwierigkeiten, da etwas Grundsätzliches herauszuziehen.)
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@ttr,
ich nehme mal an, das eislud seinerzeit diesen Beitrag meinte
eprimo (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=21964#post21964)
@eislud,
kannst du das bestätigen? Da ändere ich im Eröffnungsbeitrag und in diesem Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=22281#post22281) das Link.
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@Evitel2004
Ja richtig.
Gruss eislud
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@eislud,
dankeschön :)
Habs geändert
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Nach mehr als 1 ½ Jahren und nahezu 16.000 Zugriffen auf dieses Thema, war es an der Zeit, den Inhalt auf einen aktuellen Stand zu bringen. Hoffe es hilft weiterhin (19.07.08).
Grundsätzliches
Diese überarbeitete Zusammenfassung soll allen Neu-Einsteigern helfen, die sich mit der Thematik des Unbilligkeitseinwands nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auseinander setzen wollen.
Der Beitrag ist als Basisinformation gedacht, um den bestehenden Diskussionsthemen schneller folgen zu können. Auf die AVBGasV und AVBEltV wird nicht mehr eingegangen.
Die Regelung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
Die Regelung findet auf alle Verträge von Haushaltskunden in der Grundversorgung bzw. Letztverbrauchern in der Ersatzversorgung Anwendung. Innerhalb dieser Verträge werden die jeweiligen GVV automatisch Vertragsbestandteil; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB wurde begründet.
Damit beginnt auch schon die Beantwortung der schwierigsten Frage, wie sich im Laufe der Zeit herausgestellt hat:
Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Abnehmer im Rahmen eines Sondervertrags?
Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.
Haushaltskunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren.
Tipp:
Sichten und prüfen Sie ihre Vertragsunterlagen. Oftmals finden sich noch alte Preisblätter, die hier näheren Aufschluss geben können. Ein gesonderter Tarif mit niedrigem Verbrauch (z.B. 5000 kWh/a bei Gas) könnte ein starkes Indiz dafür sein, dass dies der allgemeine Tarif ist, alle anderen somit Sondertarife, die es eben nur über einen Sondervertrag gibt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens.
Denken Sie dran, ein Vertrag kommt schon durch konkludente (schlüssige) Handlung zustande, sprich: es wird Energie entnommen.
bei Gas:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gas-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/index.html
bei Strom:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html
Sondervertragskunden werden zu speziellen Bedingungen versorgt – die oben erwähnten GVV\'s finden gerade deshalb keine Anwendung. Die Versorger beziehen diese Verordnungen trotzdem in das Vertragswerk ein und betiteln den inhaltsgleichen Text als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Grundlage für die AGB\'s ist § 305 BGB. Die AGB\'s unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Sonderverträge und deren Ergänzung durch die AGB halten dieser Inhaltskontrolle nach §307 BGB i.d.R. nicht stand.
Besonderheiten zum Unbilligkeitseinwand bei Sonderverträgen, siehe hier: - Danke an eislud
eprimo (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=21964#post21964)
Beispiele zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf
Sonderfall Festpreisangebot
Wer ein Festpreisangebot seines Versorgers annimmt, ist damit für einen befristeten Zeitraum und zu einem festen Verbrauchspreis, Kunde des Versorgungsunternehmens. Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen für die Vertragslaufzeit.
Inhalt des Unbilligkeitseinwands
Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt. Dies gilt sowohl für Grundpreis, Servicepauschale, Arbeitspreis, oder wie es sonst noch heißt.
Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers. Ein Gericht wird im Prozess auch keinen Preis festlegen, sondern stellt die Angemessenheit des verlangten Preises fest oder eben nicht.
Wer klagt, muss sein Anliegen auch beweisen können. Vermehrt unterliegen die Verbraucher, die gegen den Versorger klagen (siehe Urteile LG München I, LG Ingolstadt, BGH-Urteil vom 13.06.07). All diese Einzelfallentscheidungen bezogen sich auf Tarifkunden, jetzt Haushaltskunden. Deshalb Ruhe bewahren und verklagen lassen.
Der Versorger verweist oftmals auf vorliegende Gutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Wer diese Aussage mit Bedacht liest, wird feststellen, dass sich die Gutachten i.d.R. auf die Preiserhöhung, aber nie auf die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt bezieht. Unabhängig davon, bleibt es bei der Festlegung durch Urteil.
Woher soll der Verbraucher den angemessenen Preis auch kennen ??? In diesem Zusammenhang sollte es der Verbraucher tunlichst vermeiden den Begriff angemessen zu verwenden. In jedem Fall sollte eine bestehende Einzugsermächtigung gegenüber dem Versorger widerrufen werden.
Ab dem Zeitpunkt, wo dem Versorger der Unbilligkeitseinwand vorliegt, gibt es keine berechtigte Forderung seinerseits. Der geschuldete Preis für seine erbrachte Leistung ist strittig. Zahlungskürzungen erst nach Übersendung an den Versorger. Am Besten per Einschreiben mit Rückschein.
Mahngebühren/Mahnbescheid
Eine wirksame Mahnung setzt die Berechtigung einer Forderung voraus. Damit ist eine rechtswirksame Mahnung nach Unbilligkeitseinwand überhaupt nicht möglich. Versucht es der Versorger trotzdem, ist einem gerichtlichen Mahnbescheid in jedem Fall zu widersprechen. Das erlassende Gericht prüft die Berechtigung der Forderung gerade nicht.
Sperrandrohung
Eine ausgesprochene Sperrandrohung auf jeden Fall Ernst nehmen. Die Vorankündigungsfrist beträgt 14 Tage. Es bleibt also genügend Zeit, mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, die unzulässige Sperrandrohung abzuwenden. Die Versorger sehen dies teilweise anders und drohen trotzdem. Fakt ist – sie dürfen nach Unbilligkeitseinwand nicht sperren.
Verrechnung mit zuviel bezahltem in der Vergangenheit
Finger weg – es gilt das Aufrechnungsverbot.
Ggf. können bereits erbrachte Abschlagszahlungen oder Jahresendrechnungsbeträge durch Rücklastschrift zurückgeholt werden. Dann ist der Unbilligkeitseinwand in jedem Fall mit einer eigenen Verbrauchsberechnung zu verbinden, die die Überzahlung belegt.
Was zahle ich in Zukunft als Haushaltskunde?
Hier gibt es zwei Varianten:
1. Die weiche Verbraucherwehr bezieht sich auf die Preisgestaltung von August 2004.
2. Die harte Verbraucherwehr zahlt gar nichts mehr.
In beiden Fällen wartet der Verbraucher ab. Bei Variante 1, jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats
Da jeder eigenverantwortlich handelt, bleibt es ihm auch selbst überlassen, wie sie/er es handhaben möchte, denn sie/er trägt das Prozess-Risiko. Trittbrettfahren ausgeschlossen.
Was zahle ich in Zukunft als Sondervertragskunde?
Unstrittig und vereinbart ist der Preis bei Vertragsabschluss, dieser ist zu zahlen. Weitergehende Zahlungsverpflichtung besteht seitens des Versorgers nicht, da es i.d.R. an gültigen AGB\'s mit transparenter Preisänderungsklausel fehlt.
Verjährung/Verwirkung
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB).
Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger, wie oben schon erwähnt, keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher. Verjährung setzt aber voraus, dass ein Anspruch besteht.
Die Verjährung kann nicht eintreten, weil es an den Voraussetzungen überhaupt fehlt.
Unter diesem Gesichtspunkt kommt der rechtliche Begriff der Verwirkung zur Anwendung. Die Verwirkung ist zeitlich nicht bestimmt, sie ist Ausfluss aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). Die Verwirkung wird ggf. von Amts wegen vom Gericht festgestellt.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und schon überhaupt keinen auf eine Rechtsberatung oder - empfehlung.
Jeder mag das Gelesene nach seinem eigenen Gusto weiter verarbeiten oder lasse es auch ganz einfach bleiben.
Viele der angesprochenen Themen sind im Forum in den Bereichen Stadt/Versorger oder Grundsatzfragen oder Ich brauche dringend Hilfe ausgiebig und mit ergänzendem juristischen Sachverstand diskutiert. Besonders lesenswert auch die Rubrik Gerichtsentscheidungen zum Energiepreis-Protest
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Original von RuRo
Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger, wie oben schon erwähnt, keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher.
Diese Schlussfolgerung ist falsch. Wenn ein Gericht feststellt, dass der vom Versorger geforderte Preis tatsächlich der Billigkeit entspricht, dann war diese Forderung von Anfang an fällig, mit allen Folgen des Verzugs (Verzugszinsen etc.)
Der Unbilligkeitseinwand beseitigt nur bei tatsächlich unbilligen Forderungen die Fälligkeit, da hier - und nur hier - die Forderung durch einer gerichtliche Feststellung ersetzt wird.
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Original von Black
Wenn ein Gericht feststellt, dass der vom Versorger geforderte Preis tatsächlich der Billigkeit entspricht, dann war diese Forderung von Anfang an fällig, mit allen Folgen des Verzugs (Verzugszinsen etc.)
Und der Folge, das die Forderung nach 3 Jahren verjährt ist !
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Sorry, aber trotz Seiten voll mit wertvollen Tipps (herzlichen Dank an die Verfasser) fehlt mir (und vielleicht noch anderen Mitlesern) die Quintessenz für einen erfolgreichen Widerspuch der Sondervertragskunden. Vorausgesetzt, die Preisänderungsklauseln im Sondervertrag werden als ungültig identifiziert - was ist in diesem Fall konkret zu tun? Muss nur nach §307 BGB Einwand eingelegt werden, oder kombiniert mit § 315 BGB? Ein Mustertext wäre hier sicherlich hilfreich, denn die Musterbriefe der Verbraucherzentralen oder des Bundes der Energieverbraucher stützen sich nur auf § 315 BGB. Oder habe ich derartiges übersehen?
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@mcalfa29
Wer die Gewissheit hat, er sei Sondervertragskunde und bekommt dies auch noch durch Gerichtsurteil bestätigt, mag sich in die Riege der glücklichen Verbraucher einreihen.
Neuer Versuch:
GVV\'s, sei es Strom oder Gas, 1:1 abgeschrieben oder ummodelliert, sind keine gültigen AGB\'s.
§ 305 eröffnet das Recht AGB\'s zu definieren und der Vorschrift entsprechend in ein Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen vor Vertragsabschluss einzubeziehen.
Die Wirksamkeit dieser AGB\'s hängt aber immer von § 307 BGB ab. Siehe genau Abs. 2 dieser Norm. Womöglich sind die AGB\'s so verfasst, dass der gesetzliche Inhalt des Unbilligkeitseinwands im § 315 Abs. 3 BGB unzulässig eingeschränkt wird!?
Sollte dem so sein, gibt es einen durch Angebot und Annahme zustande gekommenen Anfangspreis im Sondervertrag. Das Recht auf Preisanpassungen, egal in welche Richtung, wird voraussichtlich aber an § 307 i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB scheitern, da die AGB\'s schon gar nicht wirksam einbezogen wurden oder dem Transparenzgebot nicht genügen.
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@mcalfa29
in den jüngeren Musterbriefen wird das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung bestritten und erst dann folgt vorsorglich der Einwand der Unbilligkeit.
@Ruro
Bei Sonderverträgen wird immer ein Gas- Sonderpreis vereinbart. Sollte ausnahmsweise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, folgt die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den Gesamtpreis unmittelbar aus dem Gesetz.
Ob in einem Sondervertrag der Preis nachträglich einseitig abgeändert werden kann, hängt davon ab, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, Einzelfallfrage. Beweislast liegt beim Lieferanten.
Im Falle der Einbeziehung stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen AGB- Klausel anhand von § 307 BGB. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nach Konkretisierung und Begrenzung, die § 307 BGB erfordert, gerade nicht.
Deshalb kann es auf eine Billigkeitskontrolle bei Sonderverträgen nicht ankommen.
Nur bei Tarifkunden/ grundversorgten Kunden besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, auf das § 315 BGB ebenfalls unmittelbare Anwendung findet. Der zu zahlende Entgelt ist dabei das Ergebnis der Ermessensentscheidungen des Versorgers, die Preise nach Vertragsabschluss zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Diese Ermessensentscheidungen unterliegen der Billigkeitskontrolle, nicht der Preis als solcher.
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Original von RR-E-ft
@mcalfa29
in den jüngeren Musterbriefen wird das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung bestritten und erst dann folgt vorsorglich der Einwand der Unbilligkeit.
...
Danke für die Info. Ich hatte in den Musterbriefen vergeblich nach einer konkreten Angabe des § 307 BGB gesucht.
Somit wäre das als Beispiel der folgende Absatz:
\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf das Urteil des BGH vom 29.04.2008 (Az.: KRZ 2/07) und die weitere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen.\" [Musterbrief Verbraucherschutzverein]
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Ich muss da leider eine kleine Anmerkung bezüglich der Rüge des GESAMTPREISES als unbillig machen. Dies dürfte nach der aktuellen BGH Rechtsprechung nämlich im Zweifel keinen Sinn mehr machen. Der BGH hat in einem Urteil vom 19.11.2008 nämlich ausdrücklich festgestellt, dass lediglich vom Kunden beanstandete Preisanpassungen einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen sind und nicht der Preissockel. In dem Urteil heißt es:
\"Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Preis bis zum 31. Dezember 2004 gebil-det wird, auch dann, wenn der Kläger - wie die Revisionserwiderung geltend macht - schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig beanstandet. Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung einverstanden erklärt.\"
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@§ 315 BGB
Ich muss leider ebenso eine kleine Anmerkung bzgl. der Rüge das GESAMTPREISES als unbillig machen.
Sie zitieren ein Urteil des 8. Zivilsenats des BGH.
Der Kartellsenat, welcher nach § 107 EnWG über die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, ist wohl anderer Ansicht, vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2008 – KZR 2/07, Rdnr. 26. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=12&nr=44010&pos=0&anz=1)
Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) entschieden hat, nach der GasGVV den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, ergibt sich die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (BGH, Urteil v. 29.04.2008 – KZR 2/07, Rdnr. 26, NJW 2008, 2172ff.).
Da der Energieversorger also verpflichtet ist, Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, ergibt sich, dass dies auch eine Verpflichtung zur Absenkung unter die bei Vertragsabschluss geltende Entgelthöhe bedeuten kann und damit der Einwand der Unbilligkeit nicht lediglich hinsichtlich einer reinen Erhöhung zusteht, sondern der Einwand der Unbilligkeit hinsichtlich der gesamten Entgelthöhe zusteht.
Dies werden Sie auch finden, wenn Sie sich in diesem Forum umschauen, anstatt hier einfältig zu posten.
Grüße
belkin
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Diese Auslegung widerspricht dann aber ganz klar der insoweit eindeutigen Aussage des Zivilsenates des BGH, der die Tatsache, dass der Gesamtpreis keiner Kontrolle unterliegt in seinem Urteil vom 13.06.2007 (Az. VIII ZR 36/06) schon angedeutet hatte. Im Zweifel landet man bei Gaspreisstreitigkeiten aber eher vor dem Zivilsenat als vor dem Kartellsenat. In dem Urteil vom 29.04.2008 ging es auch um einen Sondervertrag, während es in den Urteilen vom 13.06.2007 und 19.11.2008 um Grundversorgungsverträge ging.
Klar kann und sollte man sich in seinen Widerspruchsschreiben auch weiterhin auf die Unbilligkeit berufen. Ich habe ja nur den Sinn in Frage gestellt. Schaden kann es sicher nicht.
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Original von belkin
Dies werden Sie auch finden, wenn Sie sich in diesem Forum umschauen, anstatt hier einfältig zu posten.
Jetzt bleiben Sie mal auf dem Teppich. Der Hinweis erfolgte völlig zu Recht.
Betrachten wir mal die Fakten:
13.06.07
der 8. Senat des BGH sagt:
Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt.
29.04.2008
der Kartellsenat des BGH sagt:
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. (...)Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.
19.11.2008
der 8. Zivilsenat des BGH sagt erneut:
Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Preis (...) gebildet wird, auch dann, wenn der Kläger (...) schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig beanstandet.
Während also der 8. Senat ausdrücklich die Gesamtpreiskontrolle zweimal abgelehnt hat, hat der Kartellsenat in einer Entscheidung über eine Sondervertragsklausel seine Ansicht geäußert, wie die Preisgestaltung in der Grundversorgung erfolgen müßte.Der Kartellsenat hatte in seiner Entscheidung gar nicht über eine Preiskontrolle nach § 315 BGB zu entscheiden. Aus seiner Aussage läßt sich eine Gesamtpreiskontrolle nur mittelbar herleiten.
Natürlich kann man nun Anhänger des Kartellsenates sein. Es wäre aber verfehlt gegenüber neuen Forenusern so zu tun, als sei dies offensichtlich die einzig richtige Ansicht.
Es sollte einem zumindest zu denken geben, dass bisher in keinem der zahlreichen gerichtlichen Verfahren zur Billigkeit von GVV Preisanpassungen eine Gesamtpreiskontrolle stattgefunden hat.
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@all
Thread bitte nicht zerpflücken! :evil:
Dieser thread ist als \"Einstiegsinformation\" für Neu-Einsteiger gedacht.
Eben deswegen steht er mit \"Wichtig\" gekennzeichnet an exponierter Stelle.
zur Erinnerung siehe Seite 1:
Original Von RuRo
Grundsätzliches
Diese Zusammenfassung soll allen Neu-Einsteigern helfen, die sich mit der Thematik des Unbilligkeitseinwands nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auseinander setzen wollen.
Der Beitrag ist als Basisinformation gedacht, um den bestehenden Diskussionsthemen schneller folgen zu können.
Bitte diskutiert spezielle Aspekte an anderer Stelle, es gibt wohl mehr als genug Möglichkeiten, ansonsten wird dieser thread genau so schnell gesprengt wie viele andere.
D A S wäre definitiv nicht im Sinne der Neu-Einsteiger!
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Aktueller Stand:
Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen! (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16367)
Tarifkunde oder Sondervertragskunde? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86237#post86237)
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Moin liebe Mitstreiter
im letzten Beitrag funktionieren die Verlinkung nicht :(
gruß
cabello
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Liegt vermutlich an der Boardumstellung. Da scheinen die internen Verlinkungen nicht mehr zu funktionieren ? Dürfte dann noch öfter auftreten. :(
Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen! (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16367.msg86238.html#msg86238)
Der Link im ersten Beitrag des dortigen Threads dürfte dann dieser (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16099.msg86219.html#msg86219) sein.
Tarifkunde oder Sondervertragskunde ? (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14188.msg86237.html#msg86237)
Der Link im alten obigen Beitrag geht auf Antwort #12 von RR-E-ft vom 13.10.2011