Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => REWAG Regensburg => Thema gestartet von: Rainer am 10. Februar 2006, 16:40:45
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Nachdem ich 2 Mahnungen des Energielieferanten REWAG nicht bezahlt habe, droht sie nun mit Gassperre (ohne Datumsangabe!)....
Die REWAG wurde seit Juni05 von mir mit div. Formschreiben informiert, dass ich der geplanten Gaspreiserhöhung nicht zustimmen werde. Nach
Zustellung der Jahresabrechnung habe ich diese um den \"erhöhten\" Betrag gekürzt, ebenso im Verhältnis die neue Abschlagsforderung.
Kann mir die REWAG nun das Gas abdrehen, oder ist das nur heisse Luft?
Freundlichen Gruß
Rainer
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@Reiner,
wenn Sie gemäß Musterbrief Widerspruch eingelegt haben, nicht.
Sollten die REWAG darauf hinweisen, siehe Fall der SWM.
Es ist ja andererseits noch nicht konkret gedroht worden.
Liegt der Zähler im Zugang der REHAG? (Mehrfamilienhaus oder Einfamilienhaus)
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Hallo Reiner,
da schau mal auf diesen Link:
http://www.donau.de/SID_4ff39bf07b36c3193202d5af76b49e92/nachrichten/region/regensburg/meldung.shtml?rubrik=mz&id=58757
das ist aktuell - heute auf der Regensburger Zeitung!
Gruß Biene
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@Rainer
Es wurde detailliert beschrieben, wie man sich gegen unberechtigte Sperrandrohungen zur Wehr setzen kann, entsprechende Gerichtsentscheidungen finden Sie in der Urteilssammlung auf der Seite.
Gff. sollten die betroffenen Kunden des Unternehmens untereinander Kontakt aufnehmen und überlegen, was sie zukünftig gemeinsam unternehmen können.
Verweisen Sie den Versorger auch auf das Gleichbehandlungsgebot und kartellrechtliche Diskrimnierungsverbot und darauf, dass dem in der Presse genannten Juristen die Versorgung offensichtlich auch nicht eingestellt wurde. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung dann bei keinem Kunden eine Versorgungseinstellung mehr möglich, selbst wenn Zahlungsrückstände bestehen sollten.
Nach einem Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg (NJW 1988, 1600) hat ein Versorger, der in nur in einem einzigen Fall von der Möglichkeit einer Versorgungseinstellung keinen Gebrauch macht, das Recht zur Versorgungseinstellung gegenüber allen seinen Kunden verwirkt.
Sie befinden sich indessen mangels Verbindlichkeit und Fälligkeit der Forderung noch nicht einmal im Verzug, verletzen keine Zahlungspflichten, so dass schon die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung nicht vorliegen.
Sehen Sie sich dazu die Beschlüsse der Amtsgerichte München, Bad Kissingen und der landgerichte Bonn, Düsseldorf usw. an.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt