Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: userD0010 am 20. Januar 2017, 10:21:30

Titel: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 20. Januar 2017, 10:21:30
Wie soll man gegen seinen RA vorgehen, wenn er in einem Berufungsverfahren einen nicht abgestimmten Berufungs-Schriftsatz, der vollkommen am eigentlichen Thema vorbeigeht und voller Unsinn steckt, vorgehen können. Seine vorher lauthals geblasenen sog. Fachkenntnisse, u.a. i.S. §315 BGB tauchen in seinem Schriftsatz überhaupt nicht auf, in anderen Punkten zitiert er völlig falsch.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: berghaus am 21. Januar 2017, 03:16:19
@h.terbeck

Wenn man das 'Schriftstück' noch vor dem Gerichtstermin zu Gesicht bekommt, Randale machen und nicht wie das Kaninchen auf die Schlange gucken nach dem Motto 'mein' Anwalt wird schon in dem Termin noch was Vernünftiges sagen.

Wie man in so einem Fall den Gerichtstermin noch verschieben kann, um diesen oder einen anderen Anwalt in die Spur zu kriegen und, wer dann was bezahlt, müssen hier die Experten erklären.

Schade auch für uns alle, dass wir nun keine Urteile zu Ihrem jahrelangen "Preiskampf" bekommen.

So bleibt uns nur die Beobachtung Ihres nunmehrigen 'Anwalthaftungskampfs'; der mir so gut wie aussichtslos erscheint.

Mir wurde mal von einem gegnerischen Anwalt eine Verleumdungsklage angedroht, nachdem ich mich bei der Anwaltskammer über bestimmte 'offensichtliche Unwahrheiten' beschwert hatte.

berghaus 21.01.17

Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: uwes am 23. Januar 2017, 18:44:13
Man könnte jetzt bösartig sagen: Fragen Sie den Autodidakten!

Aber da werden Sie auch nicht brauchbare Antworten bekommen.
Vieleicht ist es ja gar nicht so abwegig auch einmal daran zu denken, dass der Anwalt auch etwas richtig machen könnte, ohne dass der autodidaktisch vorgebildete Mandant das gleich erkennt. § 315 BGB wendet hier kein Gericht mehr an.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 24. Januar 2017, 07:44:59
§ 315 BGB wendet hier kein Gericht mehr an.

Was aber wohl nicht notwendigerweise richtig sein muss, wenn ich diese Beiträge Ihres Berufskollegen u.a. hier BGH, B. v. 7.6.16 KZR 12/15 Vereinbarkeit § 315 BGB mit einer EU- Richtlinie?  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20126.msg116686.html#msg116686) und den Kartellsenat des BGH  BGH,Urt. v.6.4.16 VIII ZR 71/10 Grenzen der Weitergabe gestieg. (Bezugs-)kosten  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19981.msg116821.html#msg116821) richtig verstehe.  ;)
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: uwes am 26. Januar 2017, 01:30:29
ich habe keine Meinung wiedergegeben, sondern auf die hiesige Gerichtspraxis verweisen. Ich sehe das allerdings wie meine "Berufskollegen". Nur hat der BGH die neue "Preisänderungsbefugnis" auf das "Stilmittel" einer ergänzenden Vertragauslegung gestützt, bei der es für die Anwendung von § 315 BGB nach seiner Auffassung keinen Raum mehr gibt. Sie verwechseln den Kartellsenat mit dessen Aktenzeichen "KZR" mit der Judikatur des VIII. Zivilsenats. Allerdings haben Sie recht, wenn Sie die Vorlageentscheidung meinen. Dort geht es um die Preise für die Nutzung der Verkehrsstationen einer Bahntochter. Und richtig. Der Kartellsenat stellt seine Auffassung dar, wonach die Anwendung von § 315 BGB keine staatliche Preiskontrolle ist. M.E. richtige Auffassung.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 26. Januar 2017, 11:04:08
Sie verwechseln den Kartellsenat mit dessen Aktenzeichen "KZR" mit der Judikatur des VIII. Zivilsenats.
Nein, mir ist der Unterschied zwischen Kartellsenat und VIII Senat sehr wohl bewusst. Der Kartellsenat hat ja auch bereits 2005 im Verfahren KZR 36/04  Billigkeitsprüfung auf Gesamtpreis  (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d79031fb72a66eb31d9c26ece76e980&nr=34761&pos=0&anz=1) eine Gesamtpreiskontrolle im Rahmen der Billigkeitsprüfung bejaht, während der VIII Senat 2007 abweichend davon ja mit Urteil vom 13. Juni 2007 VIII ZR 36/06 entschieden hat, dass der sogenannte Sockelpreis ein vereinbarter Preis ist und somit nicht im Rahmen der Billigkeitseinwandes angegriffen werden kann.   >:(

Ich habe bereits 2009 die Meinung vertreten, dass wegen der unterschiedlichen Auffassungen der beiden Senate in dieser im Prinzip gleichen Sachlage der sogenannte Große Senat eine Grundsatzentscheidung hätte treffen müssen ( Beratungsstandpunkt Versorgeranwälte zur Billigkeitskontrolle  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,12767.msg64087.html#msg64087), was aber leider nie passiert ist. Insofern kenne ich die Unterschiede der beiden Senate sehr wohl.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 27. Januar 2017, 16:24:57
@berghaus
"Wenn man das 'Schriftstück' noch vor dem Gerichtstermin zu Gesicht bekommt, Randale machen und nicht wie das Kaninchen auf die Schlange gucken nach dem Motto 'mein' Anwalt wird schon in dem Termin noch was Vernünftiges sagen."
Beim Abitur gäbe es für diese Stellungnahme als einzige Benotung: Thema verfehlt !
1. gab es keinen Gerichtstermin, vor dem man das "Schriftstück" hätte zu Gesicht bekommen können
2. war es für Randale zu spät, da das "Schriftstück" ohne Wissen und Zustimmung eigenmächtig dem Gericht übermittelt wurde
3. gab es kein Kaninchen, das vor eine Schlange gucken konnte in der Hoffnung, dass der Anwalt das im Termin noch "etwas Vernünftiges" hätte sagen können!
4. konnte das Geschmiere des Anwaltes nicht mehr korrigiert werden, da dieses Prachtstück der Anwaltszunft Gegensätzliches zu seinen früheren "Ausführungen"  von 
     sich gab und dokumentiert hatte. Den angeblich nicht mehr existenten § 315 BGB kannte er wohl auch nicht mehr.
5,  Es gab auch keinen Gerichtstermin, sondern einen Beschluss des Gerichts, der erst sechs Wochen nach seiner Geburt verlautbart wurde.

@bolli
wenn ich mich dunkel erinnere, war doch in all den vergangenen Jahren das Zitieren des § 315 BGB der Verkaufsschlager, den Alle und Jeder so gern zitierte und damit sein Fachwissen zu erkennen gab.

Aber vielleicht haben all diejenigen ja lediglich ein Verfahren zitiert, das an der Fakultät der Juristischen Hochschule in Harare behandelt wurde.

Und wer´s nicht weiß:  Harare hieß früher Salisbury und war die Hauptstadt von Rhodesien, dem heutigen Zimbabwe
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 30. Januar 2017, 12:55:32
@bolli
wenn ich mich dunkel erinnere, war doch in all den vergangenen Jahren das Zitieren des § 315 BGB der Verkaufsschlager, den Alle und Jeder so gern zitierte und damit sein Fachwissen zu erkennen gab.
Der § 315 ist schon seit einigen Jahren kein "Verkaufsschlager" mehr. Da waren Sie vielleicht eine gewisse Zeit nicht ganz bei der Sache. Im Sondervertragsbereich ist er schon seit 2010 in wesentlichen kein Thema mehr, seitdem der BGH hier den § 307 als vorrangig angesehen hat, da es sich um VEREINBARTE Preise und nicht um einseitig bestimmte Preise handelt.* Lediglich in den Fällen, in denen die Preisanpassungsklausel auf § 5a Strom- bzw. Gas-GVV verweist, kommt auch die Billigkeit wieder ins Spiel.

Und auch in der Grundversorgung ist aus dem § 315 BGB seit dem BGH-Urteil vom13.06.2007 VIII ZR 36/06 deutlich die Luft raus, da der BGH mehrfach seine diesbezügliche Theorie des Sockelpreises bestätigt hat, trotz einzelner veröffentlichter Gegenmeinungen.

Insofern, ja, man kann da noch mit hausieren gehen, aber nein, ein "Verkaufsschlager" ist das nicht mehr.

*
@RR-E-ft
Ich kenne Ihre differenziertere Meinung hierzu  ;) Billigkeitskontrolle  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20087.msg116519.html#msg116519)
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 30. Januar 2017, 17:54:55
@bolli
Ach so,da war ich "Zitat": eine gewisse Zeit wohl nicht ganz bei der Sache.
Nunja, ich wolte und will mit dem Thema nicht "hausieren" gehen und möchte aber trotzdem auf Ihre eigenen Ausarbeitungen, oder sollte ich das auch hausieren nennen, vom 03.07.2013, 10.04.2014 verweisen.  Wenn kein Gericht mehr sich des § 315 BGB erinnern kann, will oder darf, stellt sich doch die Frage, warum dieser § überhaupt noch nicht im Schredder gelandet ist?
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Januar 2017, 19:27:08
§ 315 BGB spielt vornehmlich noch bei Tarifkunden eine Rolle, deren Vertrag noch vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 begründet wurde und die keine Haushaltskunden sind.

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20069.0.html


Für andere grundversorgte Kunden kommt es jedenfalls für die Zeit ab 01.07.04 bis zum Inkraftrreten des geänderten § 5 GVV darauf an, ob überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand und wie dieses ggf. ausgestaltet war.

Das vom BGH angenommene Preisänderungsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung steht m. E. nicht zu unrecht umfassend in der Kritik.

Es käme deshalb wohl darauf an, überzeugend darzulegen, auf welches Preisänderungsverfahren sich die Parteien angesichts absehbar veränderlicher Kosten ggf. anstelle des BGH bei Vertragsabschluss redlicherweise geeinigt hätten, wenn ihnen die europarechtliche Unwirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts und die dadurch bewirkte Vertragslücke bewusst gewesen wäre.

Dass sich die Parteien dabei darauf geeinigt hätten, dass der Versorger die Preise nach billigen Ermessen abändern kann - ohne bei rückläufigen Kosten hierzu  mindestens nach gleichen Maßstäben verpflichtet zu sein und ohne den Kunden vorab individuell  über Anlass und Umfang der Preisänderung und über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht zu informieren, darf bezweifelt werden.

 
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 31. Januar 2017, 09:37:48
Für andere grundversorgte Kunden kommt es jedenfalls für die Zeit ab 01.07.04 bis zum Inkraftrreten des geänderten § 5 GVV darauf an, ob überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand und wie dieses ggf. ausgestaltet war.
Ich habe mit dieser Formulierung ein Problem. Ich möchte ggf. die Grundversorgung wählen, weil es hier ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (festsetzen der Preise) gibt, welche sich an den Maßgaben des § 1 Abs. 1 EnWG zu halten hat (sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung ). Und unter dieser Maßgabe möchte ich die Preise allgemein und nicht nur die Preisänderungen überprüfen lassen können. Hier zu argumentieren, der Anfangspreis sei ein vereinbarter Preis, der nicht angreifbar sei, ist aus meiner Sicht ein Hohn. Mit dieser Variante habe ich doch nur die Auswahl zwischen Hecjht und Hai. Beide möchten mich (bzw. mein Geld) fressen. Aber insbesondere der Hecht (Grundversorgung) hat aufgrund zahlreicher 'besonders zu erfüllender Aufgaben' eh schon die Möglichkeit, höhere Preise zu verlangen. Wenn er das denn ausreichend konkret darlegen kann, ist's ja gut. Dann muß er auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung doch nichts befürchten. Aber trotz dieser Sonderfunktion dann noch zu Lasten der Verbraucher, und dass zumeist der schwachen, einen Reibach machen zu wollen, finde ich dreist. Und die dazugehörige Rechtssprechung, die dieses untermauert, ist dann noch dreister.

Ich habe als Verbraucher doch gar keine Möglichkeit, mich von irgendwem beliefern zu lassen, der nachgewiesenermaßen faire (preisgünstige) Preise bietet. und bevor der Einwand kommt: Nein, die Grundversorgung gehört nicht zum privatisierten Teil der Marktwirtschaft, den man ja angeblich immer wollte. Durch das festgelegte Leistungsbestimmungsrecht und der Tatsache, dass es hier um existenzielle Güter geht, die man nicht wahlweise nutzen oder nicht nutzen kann, ist sie in einer Sonderstellung, die es aus meiner Sicht zu berücksichtigen hätte.

Und ja, bevor dieser Einwand von @h.terbeck kommt: Ich bin nicht der David, der sich mit dem Goliath anlegt und jahrelang durch die Instanzen in der Grundversorgung mit teuren Preisen marschiert, um diese Sichtweise vielleicht einmal vor dem BGH schildern zu dürfen (um dann auch selbst zu erfahren, wie fehlgeleitet u.a auch diese Damen und Herren sind) und anschließend tausende von Euro mehr bezahlt zu haben. Dazu ist mir meine Lebensqualität zu wichtig. Insofern gehe ich, solange die Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Grundversorgung so klar ist, wie sie derzeit ist, lieber den Weg des geringeren Widerstandes und nehme Sonderverträge mit jährlichem Wechsel, an denen die Versorger ja angeblich nichts verdienen, da sie nur zum Locken dienen. So viel tiefer in den Preisen könnten auf ihre Billigkeit überprüfte Preise dann wahrscheinlich auch nicht mehr sein.

Leid tut es mir nur um diejenigen Verbraucher, die dieses ganze System nicht so durchblicken und die deshalb dann ggf. diese "Subventionsverträge" mitfinanzieren. Aber ich fühle mich auch außerstande das Elend der Welt auf meinen Schultern zu tragen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: berghaus am 31. Januar 2017, 11:44:54
Könnte dieser hochwertigen Diskussion nicht mal einer anderer Titel als "Anwaltsschlamperei" gegeben werden?

berghaus 31.01.17
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Januar 2017, 11:47:05
@bolli

Aus der Sicht des Gesetzgebers soll mit der Liberalisierung auch der Wettbewerb für günstigere Preise sorgen.

Nach der ökonomischen Theorie stellen sich bei vollständigem Wettbewerb auf dem Polypolmarkt die Preise bei den Grenzkosten ein:

www.wiwi.uni-bonn.de/shaked/vwl-a-06/pps/kapitel_14_maerkte_wettbewerb.pps

Es gibt mittlerweile für jeden Haushaltskunden viele Anbieter von leitungsgebundenen Strom- und Gaslieferungen. (Wobei viele Anbieter auch bei wenigen Konzernen konzerngebunden sein können.)

Wenn möglichst viele Haushaltskunden immer kurzfristig zum günstigsten Angebot wechseln, wird der Grundversorger wohl Kunden an Wettbewerber verlieren.

Die vielen Lieferanten werden im Streben nach Maximalprofit dabei ihre Preise bei den Grenzkosten einstellen, so dass der Marktpreis hoffentlich dem Grenzkostenpreis bzw. den Grenzkosten  entspricht.

Dies kann dazu führen, dass ein anderer Lieferant im Zeitpunkt der Kür die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert und deshalb gem. § 36 Abs. 2 EnWG vom Netzbetreiber als neuer Grundversorger festgestellt wird.

Ob dies zu günstigeren Preisen der Grundversorgung führt, erscheint allerdings angesichts der Weitergeltung der Preise gem. § 36 Abs. 3 EnWG fraglich.

Viele Grundversorger bilden ihre Allgemeinen Preise der Grundversorgung ohne Rücksicht auf den Wettbewerb, nehmen mit diesen nicht am Wettbewerb teil. In den Wettbewerb stellen sie vielmehr extra gebildete Wettbewerbsprodukte, die sie als Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung anbieten.

Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Preise der Grundversorgung nicht im Wettbewerb gebildet werden, die Grundversorger im Bereich der Grundversorgung nach wie vor eine Monopolstellung einnehmen. Dies hätte zur Folge, dass die Preise der Grundversorgung eher den ökonomischen Gesetzen der Monopolpreisbildung unterliegen.

Sind die Preise der Grundversorgung demnach vom Wettbewerb unbeeinflusst, kommt es auf die Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 2 , 1 EnWG an. Die aufgrund dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gebildeten Preise, die für den Grundversorger aufgrund der Allgemeingültigkeit nicht verhandelbar und mit einzelnen grundversorgten Kunden individuell vertraglich vereinbar sind,  müssten m.E. insgesamt der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegen.

Andernfalls wird den Haushaltskunden mit der Grundversorgung lediglich ein gesetzlicher Lieferanspruch gewährleistet, jedeoch keine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen, so dass §§ 2, 1 EnWG in Bezug auf die Grundversorgung leer liefen. 

Der VIII. Zivilsenat des BGH lehnt eine Gesamtpreiskontrolle gem. § 315 BGB immer wieder mit dem Argument ab, dass es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht mehr gewollte staatliche Preiskontrolle und -festzetzung, mithin eine staatliche Preisregulierung  handeln würde.

Der Kartellsenat des BGH vertritt in einem Beschluss vom 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff. die Auffassung, dass es sich bei der Billigkeitskontrolle von Entgelten gem. § 315 BGB um keine staatliche Preisregulierung handelt.

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20126.msg116703.html#msg116703

Wenn § 36 Abs. 1 EnWG die Grundversorger verpflichtet, Allgemeine Preise der Grundeversorgung festzusetzen und zu veröffentlichen, dann müssen die aufgrund dieser Ermächtigung vom Grundversorger ohne Mitwirkung der betroffenen Kunden einseitig  festgesetzten Preise/ Entgelte  der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen.

Die Annahme, die Allgemeinen Preise der Grundversorgung würden durch Wettbewerb im Interesse der Kunden positiv beeinflusst, erscheint demnach hingegen als systematischer Trugschluss.
 
Die Grundversorger bieten Haushaltskunden gerade deshalb ohne dazu verpflichtet zu sein  Angebote außerhalb der Grundversorgung an, weil nach eigenem Bekunden die Preise der Grundversorgung im Wettbewerb überhaupt nicht konkurrenzfähig seien, mit den Preisen nicht gesetzlich versorgungspflichtiger Lieferanten nicht vergleichbar seien.     
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: DieAdmin am 31. Januar 2017, 12:34:22
@all,

ich hab den Titel dieses Thread geändert in "§315 BGB und die Grundversorgung".
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 01. Februar 2017, 07:20:29
Aus der Sicht des Gesetzgebers soll mit der Liberalisierung auch der Wettbewerb für günstigere Preise sorgen.

Nach der ökonomischen Theorie stellen sich bei vollständigem Wettbewerb auf dem Polypolmarkt die Preise bei den Grenzkosten ein:
Grau ist alle Theorie. Es gibt mittlerweile eine Reihe Märkte, bei denen man bezweifeln muss, dass diese tatsächlich sauber nach diesem Prinzip funktionieren. Ein weiterer, wo man dieses Gefühl hat, ist der Benzinmarkt.

In diesen Märkten scheint es so, dass die Marktmacht bei einigen wenigen großen Konzernen liegt und diese es auf unterschiedliche Weise schaffen, die wenigen restlichen Kleinanbieter "in Grenzen" zu halten mit deren Preisen, so das diese nicht zu groß werden. Passiert dieses doch, ist der Kleinanbieter komischerweise auf einmal von der Bildfläche verschwunden, da von einem Großen aufgekauft.
Die Höhe der Preise wird weitestgehend nach eigener Willkür festgesetzt, zumindest orientieren sie sich nicht mehr konsequent an den Preisen von notwendigen Ausgangsprodukten.

Die vielen Lieferanten werden im Streben nach Maximalprofit dabei ihre Preise bei den Grenzkosten einstellen, so dass der Marktpreis hoffentlich dem Grenzkostenpreis bzw. den Grenzkosten  entspricht.
Ich höre das Pfeifen im Walde, welches bei dieser Hoffnung mitspielt.  ;)

Ob dies zu günstigeren Preisen der Grundversorgung führt, erscheint allerdings angesichts der Weitergeltung der Preise gem. § 36 Abs. 3 EnWG fraglich.
Das muss auch aus meiner Sicht nicht zwingend der Fall sein. Wenn das "preisgünstige" schon nur auf die Grundversorgung als Bewertungsmaßstab beschränkt bleibt, würde mir das ja schon reichen. ABER: Es muss halt gerichtlich überprüfbar sein. Siehe unten.

Viele Grundversorger bilden ihre Allgemeinen Preise der Grundversorgung ohne Rücksicht auf den Wettbewerb, nehmen mit diesen nicht am Wettbewerb teil. In den Wettbewerb stellen sie vielmehr extra gebildete Wettbewerbsprodukte, die sie als Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung anbieten.
Das akzeptiere ich durchaus, da in der Grundversorgung ja andere Bedingungen herrschen und eine Versorgungspflicht besteht, die andere Risiken abdecken muss, kann ich damit leben.

Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Preise der Grundversorgung nicht im Wettbewerb gebildet werden, die Grundversorger im Bereich der Grundversorgung nach wie vor eine Monopolstellung einnehmen. Dies hätte zur Folge, dass die Preise der Grundversorgung eher den ökonomischen Gesetzen der Monopolpreisbildung unterliegen.
So sehe ich das auch !

Sind die Preise der Grundversorgung demnach vom Wettbewerb unbeeinflusst, kommt es auf die Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 2 , 1 EnWG an. Die aufgrund dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gebildeten Preise, die für den Grundversorger aufgrund der Allgemeingültigkeit nicht verhandelbar und mit einzelnen grundversorgten Kunden individuell vertraglich vereinbar sind,  müssten m.E. insgesamt der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegen.
Andernfalls wird den Haushaltskunden mit der Grundversorgung lediglich ein gesetzlicher Lieferanspruch gewährleistet, jedeoch keine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen, so dass §§ 2, 1 EnWG in Bezug auf die Grundversorgung leer liefen. 
Volle Zustimmung !

Der VIII. Zivilsenat des BGH lehnt eine Gesamtpreiskontrolle gem. § 315 BGB immer wieder mit dem Argument ab, dass es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht mehr gewollte staatliche Preiskontrolle und -festzetzung, mithin eine staatliche Preisregulierung  handeln würde.

Der Kartellsenat des BGH vertritt in einem Beschluss vom 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff. die Auffassung, dass es sich bei der Billigkeitskontrolle von Entgelten gem. § 315 BGB um keine staatliche Preisregulierung handelt.
Es stellt sich mir immer noch die Frage, warum beim BGH niemand die konkurrierende Rechtsauffassung und darauf begründet die unterschiedliche Rechtsprechung der beiden Senate sehen WILL und daher zumindest mal  diese Unterschiedlichkeit beseitigt wird.


Die Annahme, die Allgemeinen Preise der Grundversorgung würden durch Wettbewerb im Interesse der Kunden positiv beeinflusst, erscheint demnach hingegen als systematischer Trugschluss.
Und warum können das die hochgebildeten Richter des VIII. Senats nicht erkennen ?  8)
 
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 01. Februar 2017, 08:08:57
@alle
Frage lt. bolli
Und warum können das die hochgebildeten Richter des VIII. Senats nicht erkennen ?

Einfache Antwort, bereits mehrfach behandelt:
WEIL DIE HOCHGEBILDETEN RICHTER MIT ANDEREN DINGEN, z.B. Vorträgen etc., ZU SEHR BESCHÄFTIGT SIND, UM SICH DEM BAUM DER ERKENNTNIS ZU NÄHERN:

Und abschließend:  das übliche Lamentieren bringt betroffene Energiepreisabgezockte und vor Gerichten Gestrandete keinen Deut weiter. Jeder nicht Betroffene glaubt es geahnt zu haben oder besser zu wissen. Und was ist mit denen, die dem Theoretisieren aus den Jahren ab 2004 gefolgt sind und die nicht wenigen "Aufsätze" und "fachkundigen" Ratschläge -auch hier in div. Foren- befolgt und danach gehandelt haben?   
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Februar 2017, 10:42:58
Mir ist nicht bekannt, dass der VIII. Zivilsenat bereits mit diesen Argumenten konfrontiert wurde, insbesondere mit den Ausführungen des Kartellsenats im genannten Beschluss v. 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..

Auch wenn man die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises vertritt, bleibt das Problem, dass der EuGH höhere Anforderungen an eine Preisänderungsregelung stellt, der eine einfache einseitige Leistungsbestimmung nicht genügen kann.

@h.terbeck

Zuweilen wurden (grundversorgte) Tarifkunden erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. In der Berufung kann sich das Blatt wieder wenden. Viele Berufungsverfahren waren zwischenzeitlich über Jahre ausgesetzt, um die weitere  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats abzuwarten, die zuletzt  im April 2016 erfolgte.

Hiernach wurden solche Verfahren wieder aufgerufen.

So hat jetzt etwa die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, nachdem der Kunde erstinstanzlich vom AG Jena zur vollständigen Zahlung verurteilt wurde, im Berufungsverfahren vor dem LG Gera  den vollständigen Verzicht auf die Klageforderung erklärt, weil ihr nach eigenem Bekunden der Begründungsaufwand nach der aktuellen BGH- Rechtsprechung zu hoch erschien. Gegen einen solchen Verzicht ist kein Kraut gewachsen.

Das LG Gera hat deshalb die Klage im Wege eines Verzichtsurteils vollständig abgewiesen. Die Stadtwerke haben die Verfahsrenkosten beider Instanzen zu tragen.... So hat sich der betroffene Kunde mit langem Atem auch diese Preiserhöhungen erspart. Der Streit und das Gerichtsverfahren zogen sich freilich über die langen Jahre.   
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 01. Februar 2017, 10:58:02
@RR-E-ft

"Zuweilen wurden (grundversorgte) Tarifkunden erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. In der Berufung kann sich das Blatt wieder wenden. Viele Berufungsverfahren waren zwischenzeitlich über Jahre ausgesetzt, um die weitere  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats abzuwarten, die zuletzt  im April 2016 erfolgte."

Wie wahr, ZUWEILEN, aber nicht nur in erster Instanz, sondern auch bei der nächsten.  Aber es mag ja tröstlich sein, dass es bei dem einen oder anderen LG sog. Erleuchtete gibt. Im diesbezüglichen Fall war dort die Stromversorgung anscheinend, wie auch bei meinem sog. Rechtsvertreter, zeitweise unterbrochen, so dass kein Leuchtmittel verfügbar war.   Und mit dem Thema hatte ja auch mein Thread begonnen, der dann mit einem neuen Betreff geändert wurde, vermutlich weil so mancher Kommentator überaus wichtige Erklärungen von sich geben musste.


Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Februar 2017, 11:08:57
@h.terbeck

In dem von mir vertretenen und berichteten aktuellen Fall LG Gera Az. 1 S 216/14 ist bei den Stadtwerken selbst die Erkenntnis gereift, dass sie die vom BGH verlangten Darlegungen im Verfahren nicht leisten können und wollen und deshalb beser den Klageverzicht erklären. So war es in der Berufungserwiderung zu lesen.

Auf den Verzicht auf die Klageforderung (welchem der beklagte Kunde - anders als bei einer Klagerücknahme nach Beginn der  mündlichen Verhandlung - nicht widersprechen kann), blieb dem Landgericht Gera gar nichts anderes übrig als ein Verzichtsurteil zu erlassen und am 06.01.17 in der Berufung die Klage auf Kosten der Klägerin vollständig abzuweisen.

Der betroffene Kunde war über die vielen Jahre  nie von einer Versorgungseinstellung betroffen.

Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Didakt am 01. Februar 2017, 16:45:51
Zitat von: @ berghaus in Antwort #11 am: 31. January 2017, 11:44:54
Könnte dieser hochwertigen Diskussion…

Sie ist Schnee von gestern!

Die vorstehenden, inzwischen in eine völlig akademische Diskussion abgerutschten Beiträge über die Fragwürdigkeiten der Preisbildung und –anpassung in der Grundversorgung verstummt spätestens angesichts derer, denen wohl gar nichts anderes als die Grundversorgung übrig bleibt oder die sich dort noch immer in Massen – aus welchen Gründen auch immer – am besten aufgehoben fühlen. Bleibt schließlich die akademische Frage, ob eine Lösung des hier diskutierten Problems für diesen Personenkreis überhaupt (noch) eine praktische Relevanz hat.

Viel Glück jedenfalls all den verbliebenen vermeintlichen Preisrebellen, die nach den rückliegenden rechtlichen Verwirrungen und mannigfaltigen fragwürdigen Rechtsprechungen/Urteilen in dieser Sache den „Schuss noch nicht gehört“, sondern noch den Mut, die Zeit und den „Kies“ dafür haben, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundversorger einen Nutzen für sich zu suchen.

Wer sich gegenwärtig preisgünstig mit Energie versorgen lassen will, ist gut beraten, den Empfehlungen des Users @ bolli in diesem Beitrag (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20336.msg118002.html#msg118002) zu folgen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Black am 01. Februar 2017, 17:20:16

5,  Es gab auch keinen Gerichtstermin, sondern einen Beschluss des Gerichts, der erst sechs Wochen nach seiner Geburt verlautbart wurde.


War das ein Beschluss, mit dem Ihre Berufung nach § 522 ZPO vom Gericht verworfen wurde?
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 01. Februar 2017, 17:50:49
@Black
Ja, ein Beschluss
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: berghaus am 01. Februar 2017, 20:15:44
...
 
§ 522 Zivilprozessordnung
     
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1.   die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.  ...
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

War es so?
Worin bestand den nun die Anwaltsschlamperei?

Und was hätte man tun können, um dem Gericht deutlich zu machen, dass es (zunächst) gar nicht um den § 315 BGB ging, sondern um einen Sondervertrag von 1990 und die Frage, ob der Zugang eines zweiten Widerspruchsschreibens in einem Umschlag dadurch zu beweisen war, dass die Gegenseite in ihrem Antwortschreiben Worte gewählt hatte, die den Schluss zuließen, dass auch das zweite Schreiben eingegangen war.

berghaus 01.02.17
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Februar 2017, 21:04:59
Hier wurde vom Thread- Eröffner wohl incident  die Frage aufgeworfen, inwieweit § 315 BGB in einem Zahlungsklageverfahren nach Preiswiderspruch eines Kunden Relevanz hat. Denn nur wenn der Norm im Streitfall überhaupt Relevanz zukommt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser im Rahmen der Verteidigung gegen eine Zahlungklage des Versorgers.

Dabei ist zu unterscheiden:

1.

Bei einem Sondervertragskunden hat § 315 BGB in der Regel keine Relevanz, wenn nicht ausdrücklich (und ggf. AGB-rechtlich wirksam) vereinbart wurde, dass der Lieferant den Preis nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen soll.

2.

Bei Tarifkunden außerhalb der Grundversorgung (Nicht- Hauhaltskunden) findet laut BGH die Billigkeitskontrolle auf eine einseitige Preisänderung Anwendung, wenn dieser rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12).

3.

Bei grundversorgten Haushaltskunden wendet der VIII. Zivilsenat des BGH jedenfalls für Preisänderungen in der  Zeit vom 01.07.04 bis zur Neuregelung des § 5 GVV zum 30.10.14 wegen der Entscheidung des EuGH anstelle der Billigkeitskontrolle seine umstrittene ergänzende Vertragsauslegung an (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.16 Az. VIII ZR 324/12).

4.

Für Preisänderungen auf der Grundlage von § 5 GVV in der seit 30.1014 gültigen Fassung wird wohl wieder die Billigkeitskontrolle auf die Preisänderung angewendet, wenn der Preisänderung rechtzeitig wiedersprochen wurde.

Voraussetzung ist, dass die Preisänderungsregelung in § 5 GVV 2014 den Anforderungen genügt, die sich laut EuGH aus den EU- Richtlinien ergeben, weil es andernfalls weiter an einer wirksamen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen fehlt....

Warum das für grundversorgte Kunden keine praktische Relevanz mehr haben soll, ist nicht ersichtlich.

Gerade für Menschen, denen nur die Möglichkeit der Grundversorgung bleibt, weil andere Lieferanten sie ablehnen, hat die Frage doch große Relevanz.

Kunden, welche Preisänderungen widersprochen haben und sich deshalb im Streit mit ihrem Energielieferanten befinden, können wegen dieses Streits nach einer erfolglosen Verbraucherbeschwerde gem. § 111a EnWG  auch die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Solche Schlichtungsverfahren sind für Verbraucher kostengünstig.

=====

Wenn es einen Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 ZPO gab, sollte sich schon aus dem vorherigen Hinweis eine Begründung ergeben haben.

Eine Berufung hat zum Beispiel dann offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat eingelegt wurde oder wenn sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.

Grund für eine solche Fristversäumung kann auch ein Stromausfall sein (etwa bei sog. Mitternachts- Fax).

Nicht jede Fristversäumung ist vom Anwalt verschuldet und muss sich die vertretene Partei deshalb zurechnen lassen. Dann kommt es auf einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Notfrist von zwei Wochen an. 
   
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 02. Februar 2017, 07:58:23
@berghaus   @RR-E-ft
"Worin bestand den nun die Anwaltsschlamperei?"
"Und was hätte man tun können, um dem Gericht deutlich zu machen, dass es (zunächst) gar nicht um den § 315 BGB ging, sondern um einen Sondervertrag von 1990 und die Frage, ob der Zugang eines zweiten Widerspruchsschreibens in einem Umschlag dadurch zu beweisen war, dass die Gegenseite in ihrem Antwortschreiben Worte gewählt hatte, die den Schluss zuließen, dass auch das zweite Schreiben eingegangen war."


Diese hier und jetzt gestellten Fragen erhielten doch wohl -hoffentlich erinnerlich- ausführlich und umfassend Stellungnahmen und Antworten in unseren PM´s vom 22. bis 24. Aug. 2016, so dass eine erneute Beantwortung außerhalb des privaten Mail-Verkehrs entbehrlich sein dürfte.
Fakt ist, dass der sog. Fachanwalt in seiner Berufungsbegründung zum Thema Grundversorgung Strom mit keinem Wort auf den § 315 BGB eingegangen ist, obwohl er mit offensichtlichem Brustton der Überzeugung darauf zuvor noch hingewiesen und auch mit Stolz verkündet hatte, dass dies in meinem Falle zweifelsfrei Bestand habe.
Gleiches gilt für die Argumentation des Zuganges des zweiten Schreibens.  Auch dies fand keine Erwähnung in seiner Berufungsschrift, die -und ich wiederhole es hier noch einmal- von ihm augenscheinlich im Rausch anderer Tätigkeiten nebenher und schlampig verfasst und dem LG zugeleitet wurde. Meine Kopie zur gfl. Kenntnisnahme erhielt ich mehrere Tage später per Mail und auch meine an den Fachanwalt gerichtete Stellungnahme mit deutlich lesbaren Hinweisen auf die tatsächlichen Sachverhalte nebst Beweismitteln blieb unbeantwortet.  Was also sollte noch getan werden?
Seine Reaktion bestand lediglich darin, mich für den Fall der weiteren Bearbeitung zu einer Vorschuss-Zahlung von 1 TSD Euro zu "nötigen".

Wie anders als mit dem Begriff der Anwaltsschlamperei ist denn wohl Vorgefallenes darzustellen, wo Sie doch das von mir Geschilderte als "UNGLAUBLICH" definiert haben?
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 02. Februar 2017, 08:46:58
Mir ist nicht bekannt, dass der VIII. Zivilsenat bereits mit diesen Argumenten konfrontiert wurde, insbesondere mit den Ausführungen des Kartellsenats im genannten Beschluss v. 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..
Es kann ja sein, dass ich da auf der falschen Fährte bin, aber ich habe meine Zweifel, ob die in dem Verfahren gestellten Fragen für die (bisherige) Problemstellung des VIII. Senats von Bedeutung sind, denn der VIII. Senat bezweifelt ja nicht die generelle Anwendbarkeit des § 315 BGB sondern hat lediglich festgestellt, dass es sich bei dem Preissockel zu Vertragsbeginn um einen vereinbarten Preis handelt und dieser insofern nicht mit dem Billigkeitseinwand angegriffen werden kann. Gegen die folgenden Preisanpassungen (mittels einseitiger Leistungsbestimmung) lässt er dann den Billigkeitseinwand ja wieder zu. 

Auch wenn man die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises vertritt, bleibt das Problem, dass der EuGH höhere Anforderungen an eine Preisänderungsregelung stellt, der eine einfache einseitige Leistungsbestimmung nicht genügen kann.
Fettformatierung durch @bolli

Damit würde man aber die ursprüngliche Problematik des Preissockels immer noch nicht beantworten sondern nur die Anwendbarkeit des § 315 BGB aushebeln. Welche Grundlage der VIII. Senat dann aus der Kiste zaubert, bzw. wie er dann zu beantwortende Fragen bewertet bliebe abzuwarten

In dem von mir vertretenen und berichteten aktuellen Fall LG Gera Az. 1 S 216/14 ist bei den Stadtwerken selbst die Erkenntnis gereift, dass sie die vom BGH verlangten Darlegungen im Verfahren nicht leisten können und wollen und deshalb beser den Klageverzicht erklären. So war es in der Berufungserwiderung zu lesen.
Liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass es in dem Verfahren NUR um Preiserhöhungen seit 2004 ging und der Preissockel (Preis zu Vertragsbeginn bei der Grundversorgung) keine Rolle in dem Verfahren spielte ? Gleichwohl auch das natürlich ein schöner Erfolg ist, zumal in so einem Fall natürlich ein großer Teil des heutigen Preises davon betroffen sein dürfte. Nur hilft dieses eben heutigen neuen Kunden in der GV nicht weiter, da sie die früheren Preisanpassungen als Preissockel wie Mühlsteine um den Hals tragen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Februar 2017, 10:33:09
@h.terbeck

Warum eröffnen Sie diesen Thread mit der Fragestellung, wenn Sie alles bereits per PM er- und geklärt haben wollen? 

Welche Begründung enthielt denn nun der Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 ZPO, wenn es einen solchen gegeben haben soll?

Es käme hauptsächlich darauf an, ob Tatsachenvortrag und Beweisangebote bzw. Bestreiten rechtzeitig in der ersten Instanz erfolgten, weil diese in der Berufung regelmäßig schon verspätet sind.

Dann kam es sicher auf die Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung  in der Berufungsbegründung an.

Das Gericht kennt das Gesetz und die Rechtslage (iura novit curia/ da mihi factum, dabo tibi ius), weshalb rechtliche Ausführungen eigentlich nie verspätet sind und auch noch in einer Stellungnahme auf den Hinweis der beabsichtigten Zurückweisung im Beschlusswege gem. § 522 ZPO angebracht werden konnten.



*********

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes nehmen Grundversorger in ihrer Funktion als Grundversorger eine Monopolstellung im jeweiligen Netzgebiet ein.

Der VIII.Zivilsenat des BGH hat die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises neuerdings  auch bei einer Monopolstellung des Versorgers mit dem Argument abgelehnt, es würde sich dabei gegen den Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Preisregulierung handeln.

Die Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte ist keine staatliche Preisregulierung sagt hingegen der Kartellsenat des BGH in seinem zitierten Beschluss vom 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..

Es käme also darauf an, was daraus folgt, dass der Grundversorger im Bereich der Grundversorgung eine Monopolstellung einnimmt und die gerichtliche Billigkeitskontrolle der von ihm festgesetzten Entgelte keine staatliche Preisregulierung darstellt. In diesem Fall lässt sich die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises mit der gegebenen Begründung wohl nicht mehr ablehnen.

Damit dies zum Tragen kommen kann, sollte man den Gesamtpreis bestehend aus Grund- und Arbeitspreis so frühzeitig wie möglich als unbillig rügen. Den sog. Preissockel sollte man hiernach nur unter Vorbehalt zahlen, so dass die Darelgungs- und Beweislast für die Billigkeit insgesamt beim Versorger verbleibt.   
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Black am 02. Februar 2017, 12:17:35

Fakt ist, dass der sog. Fachanwalt in seiner Berufungsbegründung zum Thema Grundversorgung Strom mit keinem Wort auf den § 315 BGB eingegangen ist, obwohl er mit offensichtlichem Brustton der Überzeugung darauf zuvor noch hingewiesen und auch mit Stolz verkündet hatte, dass dies in meinem Falle zweifelsfrei Bestand habe.
Gleiches gilt für die Argumentation des Zuganges des zweiten Schreibens.  Auch dies fand keine Erwähnung in seiner Berufungsschrift, die -und ich wiederhole es hier noch einmal- von ihm augenscheinlich im Rausch anderer Tätigkeiten nebenher und schlampig verfasst und dem LG zugeleitet wurde.

Da es sich um eine Berufung handelt, wurde offenbar schon eine erste Instanz verloren. Wer hat denn das Verfahren in der 1. Instanz geführt? Hier bestand ja offenbar schon die Möglichkeit umfassend vorzutragen.

Eine Anwaltshaftung würde nur dann in Betracht kommen, wenn Sie belegen können, dass der Anwalt erstens einen Fehler begangen hat und - was noch wichtiger ist - dass Sie das Verfahren ohne diesen Anwaltsfehler tatsächlich gewonnen hätten.

Dass ein Anwalt Schriftsätze einreicht, die er nicht mit seinem Mandanten abstimmt ist erst einmal ein Fall von schlechter Kommunikation, da der Mandant dann gar nicht weiss, warum der Anwalt bestimmte Dinge schreibt oder nicht schreibt. Andererseits ist ein Anwalt nicht verpflichtet seine Schriftsätze vom Mandanten "abnehmen" zu lassen oder auf Anweisung des Mandanten zu schreiben. Der Anwalt ist hier nicht weisungsgebunden.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Erdferkel am 03. Februar 2017, 08:12:36
...ist ein Anwalt nicht verpflichtet seine Schriftsätze vom Mandanten "abnehmen" zu lassen oder auf Anweisung des Mandanten zu schreiben. Der Anwalt ist hier nicht weisungsgebunden.
Und dafür hat man doch eine Vollmacht erteilt...? Ohne macht mein Anwalt wenig.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 03. Februar 2017, 10:21:58
@Erdferkel
Man erteilt (s)einem Anwalt doch wohl die Vollmacht, ihn (seinen Mandanten) nach bestem Wissen und Gewissen fachlich qualifiziert zu beraten bzw. zu vertreten. Da dürfte man doch wohl erwarten, dass der Anwalt diesem Grundsatz folgt und nicht (offenbar so nebenher) irgendetwas zu Papier bringt, das diametral den Interessen seines Mandanten entgegenläuft.  Und wenn der Anwalt seine Aufgabe ernst nimmt (undeigentlich kein Zeitdruck besteht) sollte man ihm unterstellen können/dürfen, dass er seine schriftlichen Gedankengänge, die er in seiner vermeintlichen Berufungsschrift formuliert hat, seinem Mandanten zum aufmerksamen Lesen per e-Mail zukommen lässt und ggf. bittet, in einem bestimmten Zeitraum Stellung zu beziehen oder mit Stillschweigen seine Zustimmung abgibt. So zumindest würde ich die ethischen Grundsätze dieser Profession erwarten dürfen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Didakt am 06. Februar 2017, 12:19:30
Zitat von: mir in « Antwort #19 am: 01. February 2017, 16:45:51 »
…angesichts derer, denen wohl gar nichts anderes als die Grundversorgung übrig bleibt oder die sich dort noch immer in Massen – aus welchen Gründen auch immer – am besten aufgehoben fühlen. Bleibt schließlich die akademische Frage, ob eine Lösung des hier diskutierten Problems für diesen Personen-kreis überhaupt (noch) eine praktische Relevanz hat.

Viel Glück jedenfalls all den verbliebenen Preisrebellen, die nach den rückliegenden rechtlichen Verwir-rungen und mannigfaltigen fragwürdigen Rechtsprechungen/Urteilen in dieser Sache […] noch den Mut, […] haben, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundversorger einen Nutzen für sich zu suchen.

Zitat von: RR-E-ft in « Antwort #23 am: 01. February 2017, 21:04:59 »
[…]…Warum das für grundversorgte Kunden keine praktische Relevanz mehr haben soll, ist nicht ersichtlich.
Gerade für Menschen, denen nur die Möglichkeit der Grundversorgung bleibt, weil andere Lieferanten sie ablehnen, hat die Frage doch große Relevanz.

In einem weiteren Thread (siehe hier) (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118073.html#msg118073) zu dieser Thematik findet sich dazu u. a. folgender Beitrag:
Zitat von: RR-E-ft in « Antwort #7 am: 05. February 2017, 11:16:57 »
[…] Man muss der Meinung des VIII. Zivilsenats nicht folgen, sondern kann weiter mit guten Argumenten die Billigkeitskontrolle vertreten und somit zur weiteren Rechtsfortbildung beitragen. Man muss sich nur im Klaren darüber sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unterliegens bei den Instanzgerichten höher liegt, soweit man der herrschenden Meinung nicht folgt. Ein Anwalt, der den sichersten Weg wählen soll, wird sich an der herrschenden Meinung orientieren .
(Hervorhebung von mir)
Diese Aussage/Feststellung sollte aus meiner Sicht für den Normalo (Verbraucher mit dem Empfängerhorizont eines verständigen Dritten) bei der sich für ihn ggf. zu stellenden Frage wegweisend sein, ob er sich in Sachen Widerspruch gem. § 315 BGB wegen seiner Anspruchshaltung von einem Versorger vor Gericht zerren lässt oder selbst den Weg zum Gericht geht.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Februar 2017, 20:38:02
Nicht, dass die falschen Schlüsse gezogen werden:

Nach der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats, welche Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 31.10.14 betrifft, muss der Versorger für Preisänderungen gegenüber grundversorgten Kunden im Falle eines Widerspruchs  darlegen und ggf. beweisen, dass bei kostengünstigem Energiebezug lediglich gestiegene Kosten weitergegeben wurden, die nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10).

Die Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung dieser ergänzenden Vertragsauslegung unterscheidet sich demnach nicht von derjenigen, welche der VIII.Zivilsenat  bei einer Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung gem. § 315 BGB zu Grunde legt, auch wenn rein formal der Versorger bei der ergänzenden Vertragsauslegung das Bestehen eines Preisänderungsrechts und bei der Billigkeitskontrolle die Umstände für die Billigkeit einer aufgrund eines wirksamen Preisänderungsrechts vorgenommenen einseitigen Preisänderung darlegen und beweisen muss. 

Ein Unterschied besteht darin, dass der Kunde bei wirksamen gesetzlichen Preisänderungsrecht laut BGH in angemessener Frist nach Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung widersprechen muss, in welcher der erhöhte Preis erstmals zur Abrechnung gestellt wird, bei unwirksamen Preisänderungsrecht laut ergänzender Vertragsauslegung ihm hierzu drei Jahre nach Zugang dieser Rechnung zur Verfügung stehen sollen.

Insoweit fährt der betroffene Kunde bei der ergänzenden Vertragsauslegung etwas besser, weil die Widerspruchsfrist länger bemessen ist.

Geht man davon aus, dass die zum 31.10.14 geänderten gesetzlichen Regelungen zur Preisänderung wirksam sind, unterliegen die darauf gestützten Preisänderungen wieder der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, so wie es für Nichthaushaltskunden durchgängig der Fall gewesen sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12).    Sind auch diese gesetzlichen Regelungen unwirksam, wird der VIII.Zivilsenat des BGH wohl auch auf die Preisänderungen ab 01.11.14 seine ergänzende Vertragsauslegung anwenden.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 07. Februar 2017, 06:25:03
@RR-E-ft
Ihr Zitat:) Nach der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats, welche Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 31.10.14 betrifft, muss der Versorger für Preisänderungen gegenüber grundversorgten Kunden im Falle eines Widerspruchs  darlegen und ggf. beweisen, dass bei kostengünstigem Energiebezug lediglich gestiegene Kosten weitergegeben wurden, die nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10).

Und genau so hab ichs praktiziert, nämlich seit 2004 Preisänderungen nach iben jährlich widersprochen.  Lag etwa darin der falsche Schluss?
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 07. Februar 2017, 07:49:38
Und genau so hab ichs praktiziert, nämlich seit 2004 Preisänderungen nach iben jährlich widersprochen.  Lag etwa darin der falsche Schluss?
Wenn ich es richtig mitbekommen habe, darf man nicht nur den Preisänderungen noch OBEN widersprechen sondern muss ALLEN Preisanpassungen widersprechen, auch denen nach unten, da ansonsten der Preis, der nach der Preisanpassung nach unten gilt, als neuer vereinbarter (Gesamt)Preis angesehen wird und damit quasi alte Preisanpassungen legitimiert sind. Es kann ja auch sein, dass die Preisanpassung nach unten zu gering ausfällt und in Wirklichkeit die Preise stärker zu senken gewesen wären. Man darf sich da nicht blenden lassen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 07. Februar 2017, 08:20:08
In den Jahren ab 2004 ist nach meinen immer noch vorliegenden Unterlagen zu KEINEM Zeitpunkt der Preis nach UNTEN korrigiert worden. Daher hab ich es all die Jahre vermutlich "richtig mitbekommen", wenn ich den ERHÖHUNGEN widersprochen habe. Vll. hab ich mich ja durch die versehentlichen Preisanhebungen blenden lassen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Didakt am 07. Februar 2017, 10:47:16
Es sind z. B. im Jahr 2009 die Gaspreise – aus meinen Unterlagen ersichtlich – zweimal gesenkt worden. Hier im Forum ist – nach meiner Erinnerung ausdrücklich von @ RR-E-ft – darauf hingewiesen worden, in jedem Fall auch den Preissenkungen/dem Gesamtpreis zu widersprechen.

Ich habe das auch praktiziert und stelle zur Info für einen kurzen Zeitraum meine damaligen Widersprüche anonymisiert hier ein:

Edit: Schreiben gelöscht.



Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2017, 10:50:11
@h.terbeck


Sie geben an, in der Grundversorgung Strom gewesen zu sein, wo es nur Preiserhöhungen gegeben habe (was gut möglich ist), welchen Sie seit 2004 durchgängig jährlich widersprochen hätten.

Mit welcher Begründung Sie in der ersten Instanz unterlagen und mit welcher Begründung die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden sollte oder wurde, haben Sie nicht dargelegt.

Sie geben an, Ihr Anwalt habe einen Fehler gemacht, weil er nicht auf § 315 BGB eingegangen sei, was er aber schon nicht muss (iura novit curia/ da mihi factum, dabo tibi ius).

Sollte es das Erstgericht (nach Beweisaufnahme) als erwiesen angesehen haben, dass Ihr Versorger bei preisgünstigem Energiebezug jeweils lediglich gestiegene Kosten weitergegeben hatte, die er nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgleichen konnte und die Berufung oder die Berufungsbegründung verfristet gewesen sein oder das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, dass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung mit der Berufungsbegründung nicht stichhaltig untermauert wurden, dann konnte dies Ihr Unterliegen im Prozess zur Folge haben.

Wie man weiß, handelt es sich  dabei um ein mögliches Ergebnis auch bei der Billigkeitskontrolle von einseitigen Energiepreiserhöhungen.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 07. Februar 2017, 11:20:27
@RR-E-ft
Ihr Zitat:  Sollte es das Erstgericht (nach Beweisaufnahme) als erwiesen angesehen haben, dass Ihr Versorger bei preisgünstigem Energiebezug jeweils lediglich gestiegene Kosten weitergegeben hatte, die er nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgleichen konnte und die Berufung oder die Berufungsbegründung verfristet gewesen sein oder das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, dass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung mit der Berufungsbegründung nicht stichhaltig untermauert wurden, dann konnte dies Ihr Unterliegen im Prozess zur Folge haben.

Das sog. Erstgericht hat sich überhaupt nicht mit dem Energiepreisbezug, gestiegenen oder gesenkten Kosten beschäftigt, sondern dies vollkommen negiert. Kosten oder deren Bewegungen nach oben oder unten waren dem überlasteten Richter vollkommen fremd und er beklagte lediglich, dass er immer noch mit seinem Umzug an dieses Dorfgericht geplagt sei und schließlich auch noch Resturlaub habe und sich nun leider noch mit den umfassenden Schriftsätzen zu beschäftigen habe.

Mein Anwalt für das Berufungsgericht hat statt einer ordentlichen, den Sachverhalt darstellenden Begründung ohne mein Wissen einen haarsträubenden Unsinn schriftlich von sich gegeben, den er leider nach meinem Protest dagegen auch nicht für zu korrigieren notwendig befunden hat. Und dies, nachdem er zuvor vollmundig angekündigt hatte, beim zuständen Berufungsgericht mehrfach äußerst erfolgreich gewesen zu sein bzw. die Aussetzung der Verfahren erreicht zu haben.

Dass ich mich über das als Berufungsschrift deklarierte Geschreibsel meines Berufungsanwlates ärgere, dürfte evtl. veständlich sein, auch wenn diese Person seine Kommunikation mit mir ausschließlich via e-Mail erfolgte und es unter "normalen" Bedingungen sicherlich keiner großen Mühe bedurft hätte, sein als Berufungsschrift deklariertes Geschreibsel mir vorab zumindest zum Lesen zu übermitteln.  Ich unterstelle einfach, dass ihm dies zu lästig war.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2017, 11:38:24
@h.terbeck

Wenn Sie die Preiswidersprüche vor dem Amtsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt hatten und das Erstgericht die vom BGH entwickelten Grundsätze nicht angewandt hatte, hatte die Berufung Aussicht auf Erfolg.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die Berufung überhaupt zulässig war, weil der hierfür notwendige Beschwerdewert erreicht wurde oder das Amtsgericht im Falle der Unterschreitung des selben die Berufung auf Antrag zugelassen hatte.

Mit welcher Begründung wollte das Berufungsgericht die Berufung gem. § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege verwerfen oder hat sie verworfen?
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 07. Februar 2017, 11:54:00
@RR-E-ft
Weil dem Berufungsgericht mit keinem Wort etwas über meinen jährlich vorgetragenen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und damit verbunden gegen den Anspruch meines Versorgers wegen der nicht gebilligten Kürzungen der Grundversorger-Rechnungen Strom in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 TSD Euro vorgetragen wurde.
Und weil dies alles fehlte, hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Berufung wegen des allgemeinen Gelabers des Anwaltes keine Aussuicht auf Erfolg habe.
Beim Aufwachen meines Anwaltes wollte dieser dann gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgehen, WENN ich ihm einen Kostenvorschuss dafür in Höhe von 1 TSD Euro überweisen würde.
Im Falle meines Gas-Sondervertrages hielt mein Anwalt es nicht für möglich, den Zugang meines Widerspruchs gegen die Vertragskündigung bei meinem Versorger beweisen zu können, da ich zwar leider nicht per EBF geliefert hatte, aber mein Versorger in einem weiteren Schreiben indirekt den Zugang bestätigt hatte.

Da ich die Schweißperlen auf der Stirn meines Anwalts bereits gerochen hatte, habe ich weiteren Schriftverkehr unterlassem. aiuch oder gerade wegen "Verärgerung", denn schlechtem Geld noch Gutes hinterherzuwerfen, war nicht meine Absicht.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2017, 12:24:48
@h.terbeck

Es kam darauf an, ob die Preiswidersprüche bereits vor dem Amtsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden.

Denn in der Berufungsinstanz konnte es dafür bereits zu spät sein.

Die Berufungsbegründung muss sich in rechtlicher Hinsicht mit der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts auseinandersetzen. Dabei muss konkret aufgezeigt werden, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise auf der Verletzung des materiellen und/ oder prozessualen Rechts gründet.

Der Sachverhalt muss in der Berufungsinstanz  nicht erneut vorgetragen werden, wenn auf die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen wird, in denen dieser bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt ist. Erstmaliger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist regelmäßig verspätet und nur ausnahmsweise zuzulassen.

Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen  der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.   
 
Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt  wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete  Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.

Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen.

Der Anwalt kann für seine Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss verlangen und bis zu dessen Begleichung seine Leistung zurückhalten.

Schlussendlich kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Rechtsstreit insoweit  dadurch verloren ging, weil  Ihr Anwalt wegen unterlassnener Vorschusszahlung  keine weitere Stellungnahme abgab und das Berufungsgericht deshalb nach entsprechendem Hinweis die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen hatte.

Das hätten Sie sich dann wohl selbst zuzuschreiben.

Schließlich wäre auch in Betracht gekommen, im Berufungsverfahren den Anwalt noch zu wechseln und einen anderen Anwalt die notwendige Stellungnahme fertigen zu lassen.       
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: Black am 13. Februar 2017, 19:19:17
@RR-E-ft
Weil dem Berufungsgericht mit keinem Wort etwas über meinen jährlich vorgetragenen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und damit verbunden gegen den Anspruch meines Versorgers wegen der nicht gebilligten Kürzungen der Grundversorger-Rechnungen Strom in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 TSD Euro vorgetragen wurde.
Und weil dies alles fehlte, hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Berufung wegen des allgemeinen Gelabers des Anwaltes keine Aussuicht auf Erfolg habe.


Das Berufungsgericht prüft nur Rechtsfehler des Amtsgerichtes. Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 13. Februar 2017, 20:19:49
@RR-E-ft
Zitat: Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen  der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.   
 Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt  wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete  Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.
Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen. Zitat Ende

Zu dem gesamten Komplex hat der Berufungsanwalt geschwiegen, obwohl ihm vollumfänglich der gesamte Sachverhalt in Kopie und auch noch fristgerecht vorlag.
Das Amtsgericht hat trotz umfangreicher Aktenlage sich keinen Deut um die vorgetragenen Tatsachen gekümmert, denn -wie schon erwähnt- hatte der geneigte Herr Richter zunächst und fortlaufend seine Überlastung, seinen gerade absolvierten Umzug nach Ibbenbüren, seinen noch zu genießenden Resturlaub und darüber hinaus auch noch die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage beklagt.  Da blieb natürlich wohl keine Zeit für sorgfältiges Aktenstudium.
Und meinem Berufungsanwalt habe ich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Vorgetragenes jede erdenkliche Möglichkeit gegeben, zeit- und fristgerecht in meinem Interesse aktiv zu werden.  Statt dessen hat er eine mir nicht vorgelegte Berufungsschrift gefertigt, gegen die ich protestiert habe und um Korrektur bat.
Aber dann geschah außer Stillschweigen NICHTS bis das LG zu erkennen gab, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe!
Zwischen den Zeilen des Hinweises meines Berufungsanwaltes war zu lesen, dass er überhaupt keine Chancen sähe, aber gern bereit wäre, gegen eine weitere Zahlung von 1 TSD Euro weiterzumachen.
Sollte ich etwa für bislang inkompetentes Arbeiten und Desinteresse am sorgfältigen Lesen des Sachverhaltes zusätzlich noch eine Belohnung in Höhe von 1 TSD Euro entrichten und meine Anwalt evtl. doch noch zu motivieren, vielleicht einmal endlich den tatsächlichen Sachverhalt aufzuarbeiten und vorzutragen und ihm zudem noch einen "angemessenen" Vorschuss zu zahlen?  Angemessen wofür?

@Black
Zitat: Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
Das Urteil des Amtsgericht war meinem Berufungsanwalt unter Beifügung sämtlicher Anmerkungen und Belege binnen 3 Tagen nach Eingang bei mir zur Kenntnis gegeben. Statt sich dieses Sachverhaltes anzunehmen und ggf. entweder mir einen Hinweis auf die notwendigen Maßnahmen zu geben oder im Interesse seines Mandanten Notwendiges zu verfassen, hat dieser Berufungsanwalt sich reichlich Zeit gelassen und dann -vermutlich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte- eine Berufungsschrift verfasst, die weder etwas mit meinem Fall, noch mit allseits bekannten Rechtsentscheidungen zu tun hatten Und natürlich kann n das Berufungsgericht nur Rechtsfehler des Amtsgerichts prüfen, wenn der Berufungsanwalt sich im Schweiße seines Antlitzes der Mühe unterzogen hat, auf die Rechtsfehler, wie sie ihm durch die beglaubigte Kopie des amtsgerichtlichen Urteils vorlagen, hingewiesen hätte.
Sie dürfen schon unterstellen, dass dem Amtsgericht für jedes Jahr meines Widerspruches sämtliche Belege vorlagen, aber der Herr Richter -wie zuvor bereits erwähnt- anscheinend überlastet oder überfordert war, sich unter Berücksichtigung seiner privaten Probleme mit der umfassenden Aktenlage zu beschäftigen.

Was ich mir -wie RR-E-ft meinte selbst hätte zuzuschreiben, ist nach meiner Auffassung lediglich der Fehler, sofort nach Kenntnisnahme von der sog. Berufungsschrift mich ins Auto zu setzen, um meinem Berufungsanwalt diese Berufungsschrift zum Verspeisen zu geben.

VLL. INTERESSANTER HINWEIS MEINES BERUFUNGSANWALTS AUS MÄRZ 2016, also lange bevor er seine "Berufungsschrift" zusammengebastelt hat:
Zitat:  Das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen. Zitat Ende.

Das gestattet mir doch die Befürchtung, dass mein Berufungsanwalt, wenn ich seine Berufungsschrift mit vorgenannter Aussage vergleiche, nicht ganz bei Sinnen gewesen sein muss, zu welchem Zeitpunkt auch immer.  Denn die Berufungsschrift geht mit keinem Wort auf die Aussage aus März 2016 hinsichtlich der Strom-Grundversorgung ein bzw. findet dies wohl nicht erwähnenswert, machte aber auch keine Anstalten, nach Kritik daran überhaupt noch die Feder zu zücken.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: uwes am 18. Februar 2017, 10:15:09
Zitat von: bolli link=topic=20331.msg118088#msg118088
Wenn ich es richtig mitbekommen habe, darf man nicht nur den Preisänderungen noch OBEN widersprechen sondern muss ALLEN Preisanpassungen widersprechen, auch denen nach unten, da ansonsten der Preis, der nach der Preisanpassung nach unten gilt, als neuer vereinbarter (Gesamt)Preis angesehen wird und damit quasi alte Preisanpassungen legitimiert sind.
Diese Annahme ist nicht richtig. Der BGH hat bislang in keiner Entscheidung ausgeführt, dass allen (erfolgten oder nicht erfolgten) Preisbestimmungen des Energievesorgers widersprochen werden müsste. Bislang liest man diese Auffasssung lediglich für Preiserhöhungen.

Die Tendenz dürfte aber in Ihre Richtung deuten. Mit der Entscheidung vom 5.10.2016 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=373e49b51590ed5e8387d67e931f4f26&nr=77095&pos=13&anz=21 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=373e49b51590ed5e8387d67e931f4f26&nr=77095&pos=13&anz=21) hat der BGH für Preissenkungen, die der Verbraucher nicht beanstandet hat, entschieden, dass der Kunde dann nur die geringeren Preise schuldet. Dann käme es in der Tat nicht darauf an, ob die Preissenkung ausreichend genug war.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 18. Februar 2017, 10:41:53
@uwes
Auch ich habe in all den zurückliegenden Jahren generell lediglich Preiserhöhungen beanstandet. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich in irgendeinem hier relevanten Beitrag über Preissenkungen berichtet und/oder dahingehend Beanstandungen dokumentiert habe.

Wenn einer der Kommentatoren über Preissenkungen mutmaßte, so doch wohl nur, um auch etwas kommentiert zu haben. 

In den vergangenen Jahren habe ich lediglich vermutete fachliche Ratschläge befolgt, vorformulierte Texte angewandt und gehofft, damit tendenziell richtig zu liegen. Dass ich falsch gelegen habe, liegt mir schriftlich per Urteil vor.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Februar 2017, 00:22:14
@h.terbeck

Wenn es richtig verstanden wurde, soll das Amtsgericht in seinem Urteil wohl überhaupt nicht auf die jährlichen Widersprüche gegen die Strompreiserhöhungen in einem bestehenden Strom- Grundversorgungsvertrag eingegangen sein.

Wenn solche jährlichen Preiswidersprüche gegen die jeweiligen einseitigen Preiserhöhungen mit der fristgerechten Klageerwiderung  vorgetragen und unter Beweis gestellt (und im Falle des Bestreitns des Gegners bewiesen) wurden, waren sie jedenfalls entscheidungserheblich.

Sie mussten im Tatbestand des Urteil erwähnt werden und wo dies nicht der Fall war, musste innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden.

In diesem Fall  kam es streitentscheidend darauf an, dass der Versorger entsprechende jeweils für ihn unvermeidliche Kostenerhöhungen vorgetragen hat und solche bei einem einfachen Bestreiten mit Nichtwissen jeweils bewiesen hatte.

Wenn es in diesem Fall an diesem Vortrag oder aber auf fristgerechtes einfaches Bestreiten am Beweis fehlte, war das Urteil des Amtsgerichts auch gemessen an der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft zustande gekommen und eine fristgerechte  Berufung hatte mit dieser fristgerechten Begründung deshalb Aussicht auf Erfolg.

Wenn das zulässige Berufungsverfahren nicht oder unzutreffend betrieben wurde, die Berufung deshalb durch Beschluss gem. § 522 ZPO zurückgewiesen wurde und hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden.

Dieses Urteil wäre unter den genannten Voraussetzungen jedoch rechtsfehlerhaft zustande gekommen.

Unter diesen Prämissen  erschiene es  töricht, aus dem rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Amtsgerichtsurteil den Schluss zu ziehen, dass die jährlichen Widersprüche gegen die regelmäßigen Strompreiserhöhungen in der Grundversorgung und die darauf gründenden Zahlungskürzungen selbst falsch gewesen wären.         
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 19. Februar 2017, 08:51:24
@RR-E-ft
In der Klageerwiderung gegenüber dem Amtsgericht wurden die Jahr für Jahr per jew. Beleg erfolgten Einwände gegen die tatsächlich vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben im Falle der Strom-Grundversorgung.  Das blieb allerdings unbeachtet. (Hinweis: Jammern des Richters ob seiner Überlastung und der Vielzahl der Unterlagen, für deren Sichtung er angekündigte Entscheidungstermine mehrfach verschob, diese aber dann doch wohl nicht zu verstehen in der Lage war)  Da war es doch einfacher, der Zahlungsklage stattzugeben.
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Im Falle des Gas-Sondervertrages, den die Klägerin im Okt. 2007 zu kündigen versuchte und der dahingehende Widerspruch gegen die Kündigung leider nicht als zugegangen nachgewiesen wurde, faselte der Berufungsanwalt von einem zuvor existierenden Grundversorgervertrag und stellte fest: (Zitat: eine Kündigung setzt in der Regel den Willen voraus, ein Vertragsverhältnis zu beenden, den sog. Beendigungswillen. Hieran fehlt es aber bereits, weil die Klägerin in ihrem Schreiben aus Okt. 2007 als Begründung lediglich ausführt, dass eine Änderung der Gesetzeslage -Umstellung der AVBGasV auf die GasGVV- vorliege und deshalb die Verträge angepasst werden müssten. Das bedeutet, es fehlt bereits an dem erforderlichen Beendigungswillen. Vielmehr lässt sich das Schreiben lediglich dahin gehend auslegen, dass nunmehr neue allgemeine Vertragsbedingungen gelten, die aufgrund eines gesetzgeberischen Willens verändert worden sind. Das Grundversorgungsverhältnis sollte zweifelsohne Bestand behalten und nahtlos fortgeführt werden. Es mag sein, dass ein Sondervertragsverhältnis durch Kündigungserklärung auch des Versorgers beendet werden kann, wie bereits einige Gerichte angenommen haben, im vorliegenden Fall liegt aber unstreitig ein Grundversorgungsverhältnis vor. Zitat Ende).

Als ich diesen Teil der Berufungsschrift, die leider bereits dem LG vorlag, zur Kenntnis bekam, habe ich den Berufungsanwalt aufgefordert, dies unverzüglich zu korrigieren. Ohne Reaktion!

Woher der Berufungsanwalt die Eingebung bekam, dass bei der Gasversorgung ein Grundversorgungsverhältnis vor und nach 2007 vorlag, konnte nicht festgestellt werden.

Jedenfalls hat der Berufungsanwalt entweder seinen Auftrag mißverstanden, oder diese Berufungsschrift im Vorbeirennen an einem Freitagnachmittag kurz vor Feierabend aufs Papier geschmiert, denn es fehlte insgesamt an korrekten Argumenten, die im vorlagen.

Selbst das Berufungsgericht hat auf meine Beschwerde hin zu erkennen gegeben, dass sich möglicher Weise Anhaltspunkte daraus ergäben, dass der Berufungsanwalt mich schlecht beraten bzw. vertreten hätte und sich daraus möglicher Weise Regressansprüche ergeben würden.

Das war/ist die Erfolgsgeschichte.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Februar 2017, 11:28:20
Ging bei einem Sondervertrag 2007 eine ordentliche Kündigung zu, konnte dieser Sondervertrag hierdurch wirksam beendet werden. Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist regelmäßig unbeachtlich.

Wurde nach Beendigung des Sondervertrages weiter Gas aus dem Netz entnommen, konnte hierdurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, wobei der Anfangspreis nach der st. Rechtsprechung des BGH als vereinbart gilt und deshalb erst nachfolgende einseitige Preisänderungen durch Widerspruch angegriffen werden konnten.

All dies ist hier aus dem Forum bekannt bzw. kann bekannt sein.

Es wäre also wohl streitentscheidend darauf angekommen, dass auch alle einseitigen Gaspreisänderungen und die hiergegen gerichteten rechtzeitigen Widersprüche in einer fristgerechten Klageerwiderung vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden. Auch diese hätten sich im Tatbestand des Amtsgerichtsurteils wiederfinden sollen.

Soweit dies geschehen war, gilt das selbe wie bei den einseitigen Strompreisänderungen.

Bei dem Sondervertrag waren wohl einseitige Preisänderungen per se unzulässig und es konnte allenfalls die ergänzende Vertragsauslegung des BGH zu unwidersprochen gebliebenenen einseitigen Preiserhöhungen greifen. Auf die Billigkeit gem. § 315 BGB kam es dabei nicht an, sondern allein auf rechtzeitige Preiswidersprüche.

Bei einem durchgehenden Grundversorgungsvertrag hätte es hingegegen keinen nach der Vertragsbeendigung durch die Kündigung vereinbarten Anfangspreis 2007 gegeben, was sich nach den Umständen des Einzelfalles möglicherweise als günstiger erweisen konnte.   
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 20. Februar 2017, 09:59:50
@RR-E-ft
mir fällt auf, dass Sie mit keiner Silbe das wirre Argumentieren in der Berufungsschrift hinsichtlich Gas-Sonder- bzw. Grundversorgervertrag eingehen oder ist es vll. unerheblich, was ein Berufungsanwalt so von sich gibt, wenn er nur etwas zu Papier gebracht hat. Und im Falle des Strom-Grundversorgervertrages scheint es wohl völlig unerheblich, dass der Berufungsanwalt weder mir als Mandanten den Hinweis auf rechtsfehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts gegeben oder unterlassen hat. Der § 315 BGB schien ihm in seiner Berufungsschrift so nebensächlich, dass dieser keiner Erwähnung bedurfte, obwohl er in einem an mich gerichteten Schriftsatz (Zitat: "Das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen." Zitat emde) darauf (vermutlich dank eines Geistesblitzes) hingewiesen hat, aber leider vergaß, in seine Berufungsschrift aufzunehmen.

Aber was soll´s.  Auch Anwälte können irr(en).  RIP auf seiner Leistung !
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2017, 15:39:11
Mir ist der Inhalt der als wirr bezeichneten Argumentation nicht bekannt.

Wurde die Berufung nicht überhaupt nur deswegen eingelegt, weil das Amtsgerichtsurteil in der einen oder anderen Weise  auf der Verletzung materiellen und/oder prozessualen Rechts gründete und eine Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg versprach? Wenn ein erstinstanzliches Urteil nicht auf einer solchen Rechtsverletzung beruht und eine Berufung deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, ist von einer solchen regelmäßig abzutraten.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 20. Februar 2017, 17:15:23
@RR-E-ft
Die Berufung wurde durch meinen Rechtsvertreter eingelegt, weil er die Meinung kundtat, dass das Urteil des AG materielles und prozessualen Rechts verletzt hätte.
Er war bestrebt, die Berufung beim LG umfassend zu begründen, schien aber wohl  -aus welchem Grund auch immer- den Faden verloren zu haben und phantasierte Sachverhalte, die NICHTS mit den Tatsachen zu tun hatten.
Im Nachhinein betrachtet, hätte ein honoriger Rechtsvertreter entweder von einer Berufung abgeraten, wenn er dies aus den ihm vorliegenden Unterlagen erkannt/verstanden hätte und Geldgier nicht im Vordergrund gestanden hätte, oder sich fachlich korrekt mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt. Statt dessen füllte er ganze fünf Seiten mit falschen oder unzusammenhängenden Phrasen, aus denen das LG lediglich keine Chancen für ein erfolgreiches Berufungsverfahren auch nur annähernd erkennen konnte.  Und nur so verstehe ich den abschließenden Hinweis, dass möglicher Weise mein Rechtsvertreter mich falsch beraten hätte und mir lediglich die Möglichkeit bleiben würde, dahingehend Regressansprüche zu verfolgen.

Sei´s drum, mir bleibt noch Zeit für die letztgenannte Möglichkeit.  Mehr aber auch nicht.
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2017, 17:44:15
@h.terbeck
 
Mit der fristgerechten Klageerwiderung soll wohl geltend gemacht worden sein, dass die zur Abrechnung gestellten Preise nicht geschuldet waren, weil sie nicht vertraglich vereinbart waren und man schließlich den ohne Rechtsgrundlage erfolgten einseitigen Preisänderungen des Versorgers und den darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen jeweils rechtzeitig widersprochen hatte.

Wenn dies mit der Klageerwiderung fristgerecht geltend gemacht wurde, so war ein Urteil, welches diesen Vortrag nicht berücksichtigte, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft.

Dann hatte eine darauf gestützte Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg.

Wenn dies jedoch vor dem Amtsgericht nicht geltend gemacht wurde, dann war die Verteidigung schon vor dem Amtsgericht selbst fehlerhaft.

 
Titel: Re: §315 BGB und die Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 20. Februar 2017, 19:09:12
@RR-E-ft
Wenn dies mit der Klageerwiderung fristgerecht geltend gemacht wurde, so war ein Urteil, welches diesen Vortrag nicht berücksichtigte, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft.
Dann hatte eine darauf gestützte Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg.

Wenn dieser t u m b e Rechtsvertreter all das -wie vor-  ge- und bekannte Vorgetragene auch nur ansatzweise in seiner Berufung berücksichtigt und angeführt hätte, wäre mit Sicherheit das Landgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt, wie von Ihnen richtig erkannt.  Aber meine Erziehung verbietet mir, ihn persönlich aufzusuchen und ihn mit Lobeshymnen zu überschütten.