Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => L => Stadt/Versorger => Löwenzahn Energie => Thema gestartet von: Energietourist am 21. März 2012, 09:31:07

Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: Energietourist am 21. März 2012, 09:31:07
Mich wundert, dass es hier noch so wenig zu diesem Thema gibt.
Die Preise für Strom und Gas sind konkurenzlos günstig (was natürlich schon wieder verdächtig sein kann). Bei Gas kann man sogar monatliche Abschläge machen. Die haben sogar aus den AGBs von Flexstrom/gas gelernt. Die Boni gibt es, wenn man wenigsten 12 Monate beliefert wurde, d.h. 8 Wochen vorher kündigen, falls man nur 1 Jahr dabei sein will.
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: Gridpem am 21. März 2012, 16:29:03
@ energietourist,

es sollte inzwischen allen bekannt sein, dass die Löwenzahnenergie ein Kind aus dem Hause der Brüder Mundt, denen auch die FlexStrom und die FlexGas gehört, nicht anders funktioniert und die gleichen Mitarbeitern dahinter stehen.

Gruß aus Meck-Pomm
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: Energietourist am 22. März 2012, 09:19:05
@gripdem
das wissen wir doch alle! Trotzdem wunderts mich und die AGBs sind auch nicht die vonn Flexstrom/gas.
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: D. aus G. am 24. März 2012, 11:24:44
Unschlagbar günstig sind sie ja wirklich, sowohl bei Strom wie auch bei Gas, insbesondere dann, wenn man die Frei-kWh einrechnet.
Ich denke ich riskiere es mal, bei meinem Verbrauch ist das Risiko überschaubar. Bleibt zu hoffen, dass die mindestens ein halbes Jahr durchhalten, denn ab da ergibt sich dann zumindest gegenüber den meisten Grundversorgern eine Ersparnis.
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: DAS NORDLICHT am 24. März 2012, 12:48:48
Das werde ich auch mal versuchen.

Bin und habe heute einen Vertrag von der Eon edis erhalten, das kann man echt nicht unterschreiben, da stehen keine Einheitspreise drin, keine Laufzeit, keine Kündigungsfrist......die einzige Zahl die steht ist der monatliche Abschlag, den ich bei der energen gezahlt habe.
Mir sind ja schon viele Verträge in die Finger gekommen, das ist einfach sittenlos.

Also, auf zu Löwenzahn, werde am WE die Unterlagen prüfen und dann gehts los!!!!!

Grüße von der Insel
DAS NORDLICHT
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: userD0003 am 24. März 2012, 14:07:19
Zitat
Original von DAS NORDLICHT
Das werde ich auch mal versuchen.
Also, auf zu Löwenzahn, werde am WE die Unterlagen prüfen und dann gehts los!!!!!
?( ?( ?(Wenn das man nicht \"vom Regen in die Traufe\" wird!?

Zitat
Bin und habe heute einen Vertrag von der Eon edis erhalten, das kann man echt nicht unterschreiben, da stehen keine Einheitspreise drin, keine Laufzeit, keine Kündigungsfrist......die einzige Zahl die steht ist der monatliche Abschlag, den ich bei der energen gezahlt habe.
Das müsste doch wohl die Bestätigung der auf 3 Monate befristeten \"Ersatzversorgung\" (Bedingungen bis auf \"keine Kündigungsfrist\" wie Grundversorgung) sein?
Falls ja, dann ist das nicht zu unterschreiben und es steht da auch kaum mehr drin...... Aber nicht bei E.ON bleiben ist immer gut.  :D
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: DAS NORDLICHT am 25. März 2012, 21:25:07
?( ?( ?(Wenn das man nicht \"vom Regen in die Traufe\" wird!?

Ist ja Beides nass!!!
Bin ein Mensch der gerne was Neues versucht und  auch bei der energen bin ich letztendlich noch ganz gut gefahren.


Über dem Schreiben steht Vetrag über eon basis strom drüber....stimmt, unterschreiben brauche ich nicht.......aber das ist ja dann kein Vertrag, allerdings, durch die Ersatzbelieferung und die Stromabnahme meinerseits bin ich ja ein Vertragsverhältnis eingegangen.
Das ist richtig listig eingefädelt.

Die haben sicher gute Justitiare, die sowas aushecken und wir Abnehmer tappen rein.

ALSO: schnell weg!!!

Ich ärgere mich schon jeden Tag weil ich meinen Nachtstrom noch von dem Monopolisten beziehen muss!!!!
ABER: da kann ich nicht weg!!!! obwohl ich will!!!
Titel: Löwenzahnenergie
Beitrag von: userD0003 am 25. März 2012, 23:18:22
Zitat
Original von DAS NORDLICHT
Das ist richtig listig eingefädelt. Die haben sicher gute Justitiare, die sowas aushecken und wir Abnehmer tappen rein.
Beides NEIN - das ergibt sich aus den Vorgaben des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) - dort oder hier im Forum mal gelegentlich nachlesen !   ;)
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: Seb am 30. August 2012, 10:40:16
Ich habe auf Anforderung ein Angebot zur Gasbelieferung bekommen, inhaltlich völlig konfus und in der Rechtschreibung eine Katastrophe. U. a. wird ein Preis von 32,8 cent je Kwh ausgelobt. Absicht weils keiner glaubt oder nur in der Kommastelle vertan ?

Mein Vertrauen hat dieser Anbieter nicht.
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: Opferlamm am 07. September 2012, 08:43:17
Habe heute mal mit einem Mitarbeiter im offiziellen Chat geschrieben. Sehr freundlich und auch kompetent, keine Rechtschreibfehler ;-)
Mir ging es um die leidige Bonus-Frage (nach 12 Monaten oder nicht). Wurde mir bestätigt, dass 1 Lieferungsjahr genügt, sogar der Hinweis gegeben, dass ich den Chatverlauf gerne ausdrucken kann.
Die Preise sind unglaublich günstig, das einzige, was mich momentan noch unsicher sein lässt, ist die Vorauszahlung. Allerdings halbes Jahr ginge ja, ganzes, auch wenn es teurer ist, etwa nicht.
Aber Ersparnis zum Grundversorger, EGS: Die Hälfte (800€), zu den anderen ansonsten günstigen renommierten (und auch weniger renommierten) immer noch über 200€.
Mal schauen...
Titel: Re: Löwenzahnenergie -Preiserhöhung zur Heizperiode
Beitrag von: vokir am 15. September 2012, 21:45:17
Ich bin seid Juni Kunde mit den unschlagbar günstigen Konditionen. Aber jetzt kommts, ab 01. November soll ich mehr als den doppelten Preis bezahlen, dh. in Zahlen von 0,0347 € steigt die KWH auf 0,075 € pro KWH, damit ist Löwenzahn teuerer als viele andere Anbieter.

Clever sind die Burschen ja, da die Preiserhöhung gut eingestellt ist, denn mit meinem Halbjahreszahlung, habe ich im November noch ein rechnerisches Guthaben von gut der Hälfte meiner Abschlagszahlung. Also ist die Hürde hier groß zu kündigen, da man bestimmt lange auf sein Geld warten muß, warscheinlich nicht ohne Klage.

Aber trotzdem, jetzt hilft nur das Sonderkündigungsrecht und ab zum nächsten Gaslieferanten. Werde berichten wie es weitergeht 
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: bolli am 17. September 2012, 07:54:25
Mittlerweile sollten die Unternehmen, bei denen man nur Verträge mit einer Preisbindung, am besten in Länge der Vertragslaufzeit, abschließen sollte, doch hinlänglich bekannt sein. Die Masche mit der Erhöhung nach den ersten 3-4 Monaten ist doch immer die gleiche, insbesondere bei den besonders günstigen. Aber bei der "Geiz ist geil"-Mentalität vergisst man anscheinend manchmal das rationale Überlegen. Da kann man nienamden Bedauern, insbesondere nicht, wenn man auch noch Vorauszahlungen auf Halbjahres- oder Jahressummen zahlt.
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: mh707 am 19. September 2012, 19:24:51
... abschließen sollte, doch hinlänglich bekannt sein. Die Masche mit der Erhöhung nach den ersten 3-4 Monaten ist doch immer die gleiche...
Mir war die Masche so noch nicht bekannt, aber man lernt ja gern dazu.
Wo findet man denn mehr darüber?
Bin über die Energieverbraucherseite hier gelandet. Dort ist viel die Rede von "Billigkeit §315 BGB".
Trift es das wenn Preise um > 30% angehoben werden?
Kürzen und gut ist oder steht zu befürchten, dass es für einen Einzelnen der Mühe nicht wert ist und besser Sonderkündigen, bis in die Steinzeit [1] warten bis das Geld wieder da ist (wenn überhaupt) und den Blödsinn abhaken?

--
TIA - maik
[1] War mal ein Jahr (bis 02/09) bei der Mutter (Flexstrom) und habe doch tatsächlich vor gut 2 Wochen meine Endabrechnung von dort bekommen - lag 160 Kw unter dem Prepaid Paket also +-0 ;).
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: bolli am 20. September 2012, 09:26:01
Mir war die Masche so noch nicht bekannt, aber man lernt ja gern dazu.
Wo findet man denn mehr darüber?
Ich gebe zu, es steht nicht an promienter Stelle, aber bei einigen dieser Billiganbieter findet sich im entsprechenden Unterforum etwas dazu  z.B.
 Flexstrom (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,4875.msg74935.html#msg74935),  Goldgas (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,15724.msg90459.html#msg90459),
Auch über Google lassen sich dazu Hinweise finden, z.B.  Ratgeber Geld, Stromanbieter wechseln – worauf muss man achten?, unter "Planungssicherheit, worauf muss man achten" (http://www.ratgeber-geld.de/magazin/stromanbieter-wechseln-worauf-muss-man-achten.html)

Aber ich gebe auch zu, so einfach wie in den Medien und von der Politik dargestellt ist die Sache noch nicht.  ;)

Bin über die Energieverbraucherseite hier gelandet. Dort ist viel die Rede von "Billigkeit §315 BGB".
Trift es das wenn Preise um > 30% angehoben werden?
Kürzen und gut ist oder steht zu befürchten, dass es für einen Einzelnen der Mühe nicht wert ist und besser Sonderkündigen, bis in die Steinzeit [1] warten bis das Geld wieder da ist (wenn überhaupt) und den Blödsinn abhaken?
Wie immer im Leben muss man sagen: Es kommt darauf an. Die Billigkeit von Preisen war zu Beginn des Preisprotestes Anfang/Mitte der 2000er Jahre DER Aufhänger. Durch Gerichtsurteile ist aber mittlerweile klargestellt das sie nur dann eine Rolle spielt, wenn dem Lieferanten ein einseitiges Preisbestimmungsrecht (allgemein "Leistungsbestimmungsrecht") zusteht. Dieses ist (nach derzeitigem Rechtsstand) IMMER in der Grundversorgung der Fall, da diese auf Basis der gesetzlichen Vorschriften (EnWG und Gas GVV bzw. Strom GVV) stattfindet. Hier ist über § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 5 Abs.2 GasGVV/StromGVV festgelegt, dass der Grundversorger seine Kunden zu allgemeinen Preisen zu versorgen hat. Diese allgemeinen Preise legt ER fest und muss sie sodann veröffentlichen. Zu diesen Preisen wird der Grundversorgungskunde sodann beliefert. Da hier der Versorger die Preise "einfach" festlegt und der Kunde ggf. nicht wechseln kann (denn im Gegensatz zur Grundversorgung, auf die man einen gesetzlichen Anspruch hat (Versorgungspflicht) hat kein Kunde einen Anspruch auf Belieferung im Sondervertrag (Ablehung passiert gerne bei negativer Schufaauskunft), also muss man vielleicht in die Grundversorgung) gibt es eine gesetzliche Möglichkeit, einen Missbrauch solcher einseitig festgelegten Preise zu erschweren. Dieses ist der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB.

In den meisten Sonderverträgen ist in den AGB eine Preisanpassungsklausel vereinbart, die nicht ein solches einseitiges Leistungsbstimmungsrecht beinhaltet sondern dem Versorger unter bestimmten Bedingungen eine Preisanpassung erlaubt. Dieses ist aber quasi eine "freiwillige Vereinbarung" und unterliegt nicht der Billigkeitkontrolle des § 315 BGB. Eine solche Klausel muss lediglich hinreichend bestimmt sein, dass der Verbraucher erkennen kann,. wann sich ggf. die Preise verändern, das bedeutet, sie muss den Anforderungen des § 307 BGB genügen. Hier hat es in der Vergangenheit zahlreiche Urteile gegeben, nach denen die meisten Preisanpassungsklauseln nicht diesen Anforderungen genügen und somit nicht wirksam sind. In diesen Fällen gilt quasi der ursprünglich für diesen Vertrag vereinbarte Preis. Der BGH hat in einem kürzlich erfolgten Urteil aber eine kleine Hürde eingebaut: Um eine beliebige Rückwirkung zu vermeiden, gilt bei lang laufenden Verträgen eben nicht der Anfangspreis sondern der Preis, der 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch galt.

In einigen Fällen gibt es in Sonderverträgen aber auch Preisanpassungsklasueln, die sich auf das gesetzliche Preisanpassungsrecht (also quasi auf das Preisbestimmungsrecht) stützen, indem sie die gesetzliche Regelung bei der Klausel einbeziehen. Das gesetzliche Preisänderungsrecht steht aber gerade vor dem EuGH auf dem Prüfstand, nachdem der BGH im Rahmen eines Verfahrens Zweifel an der Bestimmtheit dieser Regelung hatte  mdl. Verh. EuGH am 28.06.12 über BGH- Vorlage v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14551.0.html). Inwiefern also das gesetzliche Preisbestimmungsrecht weiterhin mit § 315 BGb angegriffen werden muss/kann, wird sich noch zeigen.
Und bei alledem ist zu prüfen ob die ganzen irgendwo niedergelegten Preisanpassungsregelungen überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Alles also gar nicht so einfach, schon gar nicht für "Lieschen Müller".
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: mh707 am 20. September 2012, 10:09:36
...Wahnsinns fundierte Info...

Hut ab - super - Danke.

IANAL, gehöre wohl eher zur "Lischen Müller" Fraktion und  habe daher gerade Kündigung zum 31.10. an Löwenzahn (LZ) getippert, die gleich mit Einschreiben/Rückschein rausgeht.

Sorry, wenn hier OffTopic, aber da ich befürchte, dass LZ da noch den ein oder anderen Stein in den Weg rollt, wie geht man am besten vor
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: D. aus G. am 20. September 2012, 13:59:46
Irgendwelche Kapriolen waren bei den günstigen Einstiegspreisen zu erwarten...

Bei mir geht es um Strom von Löwenzahn im Tarif 4 Jahreszeiten ohne Preisgarantie. Habe auch die bereits im Forum angesprochene Preiserhöhung zum 01.11.2012 erhalten. Bei mir erhöht sich der kWh-Preis von 11,27 ct/kWh auf 24,99 ct/kWh, also um rd. 122 %. Die Grundgebühr ist für meinen Jahresverbrauch gleich geblieben.

Ich bin kein Jurist, weshalb es sich im folgenden nur um Annahmen handelt. Vielleicht kann jemand vom Fach diese ja bestätigen oder widerlegen.

Die AGB (Stand 30.01.2012) enthalten für Privatkunden kein Preiserhöhungsrecht des Versorgers, ausgenommen die Weitergabe von Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Umlage nach § 19 StromNEV, von Konzessionsabgaben, von gesetzlich veranlassten Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie von sonstigen Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlassten Mehrbelastungen. (Punkt 10.1 der AGB)
Preisanpassungen nach billigem Ermessen sind nach den AGB (Punkt 10.2) nur für Gewerbekunden vorgesehen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass Preiserhöhungen gegenüber Privatkunden, abgesehen von den in Punkt 10.1 der AGB genannten Ausnahmen damit generell unzulässig sind? Selbst unter der Annahme, dass für die Aspekte, die in den AGB nicht geregelt sind, die StromGVV heranzuziehen wäre, kann ich zu keinem anderen Schluss gelangen, da diese ja auch keine Festlegungen zu Preisanpassungen enthalten.

Sollten einseitige Preiserhöhungen dennoch zulässig sein, müssten sie meines Erachtens der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen, da ja die AGB keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten. In diesem Zusammenhang dürfte eine Erhöhung des Verbrauchspreises um rd. 122 % m. E. mehr als unbillig sein.

Das Preiserhöhungsschreiben ist zunächst einmal überhaupt nicht als solches zu erkennen, was m. E. alleine schon zur Unwirksamkeit führen könnte (Ich glaube, es gab da mal ein Urteil gegen FlexStrom?). Es trägt die Überschrift "Ihr Beitrag zur Energiewende hilft Zukunft zu gestalten". Danach wird ein wenig von Atomausstieg und Energiewende sowie den notwendigen Investitionen und den sich daraus ergebenden Preissteigerungen gefaselt. Gegen Ende ist dann von der Verpflichtung die Rede, die gestiegenen Kosten an den Kunden weiterzugeben und die Preise anzupassen.
Zitat: "Wir von der Löwenzahn Energie sind leider dazu verpflichtet, die gestiegenen Kosten an Sie weiterzugeben und die Strompreise anzupassen."
(Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bundesregierung Versorger dazu zwingen wird, die gestiegenen Kosten weiterzugeben, wenn sie diese zu Gunsten des Kunden abfangen und auf einen Teil ihres Gewinnes verzichten wollen.)
Zum Schluss tauchen dann die neuen Konditionen ab dem 01.01.2012 auf.

Nun weiß ich nicht genau, ob zum 01.11.2012 irgendwelche Erhöhungen der staatlich festgelegten Abgaben (also jene, welche in Punkt 10.1 der AGB genannt sind) geplant sind, glaube dieses jedoch nicht. Mit Sicherheit dürften diese eventuellen Erhöhungen sich jedoch nicht auf 13,72 ct/kWh belaufen.
Die in dem Schreiben angeführten Begründungen haben letztlich nichts mit der Preiserhöhung zu tun und dienen m. E. nur der Irreführung nach dem Motto "Das kommt alles von Frau Merkel, da kann man nichts machen!".

Müssen Preiserhöhungen in der Energieversorgung (wie z. B. Mieterhöhungen) nicht auch schlüssig begründet werden und ist die Preiserhöhung nicht schon deswegen unwirksam, weil diese Begründung fehlt bzw. unschlüssig/falsch ist?

Ferner enthält das Schreiben keinen Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht und/oder ein Widerspruchsrecht gegen die Preiserhöhung. Auch die AGB enthalten für Privatkunden keinen Hinweis auf ein diesbezügliches Sonderkündigungs- und/oder Widerspruchsrecht. Ist die Preiserhöhung nicht auch deswegen unwirksam?

Zusammenfassen komme ich zu folgenden Thesen:
1. Die Preiserhöhung ist unzulässig, da die AGB gegenüber Privatkunden keine Preiserhöhungen vorsehen.
2. Die Preiserhöhung ist unwirksam, da das diesbezügliche Schreiben für den Laien nicht als Preiserhöhung zu erkennen ist.
3. Die Preiserhöhung ist unwirksam, da nicht schlüssig bzw. falsch begründet.
4. Die Preiserhöhung ist unwirksam, da weder das diesbezügliche Schreiben, noch die AGB auf ein Sonderkündigungs- und/oder Widerspruchsrecht hinweisen.

Die Frage ist nun: Weist man den Versorger darauf hin und legt ersatzweise Widerspruch ein oder wartet man bis zum Ende des Vertragsjahres und widerspricht dann der Jahresabrechnung?
Das Warten hätte den Vorteil, dass der Versorger nicht hellhörig wird und den Vertrag von seiner Seite aus kündigt, womit die Frei-kWh (Neukundenbonus) wegfallen würden.

Eine Frage hätte ich noch zur Widerspruchsfrist bzw. dem Sonderkündigungsrecht: Da ja weder das "Preiserhöhungsschreiben", noch die AGB irgendetwas dazu sagen, also folglich auch keine Frist nennen, kann ich doch jederzeit widersprechen bzw. kündigen, oder?

Bin auf Eure Meinungen und insbesondere auf eventuellen juristischen Rat gespannt.

Vielen Dank im Voraus

D. aus G.
Titel: Re: Löwenzahnenergie
Beitrag von: bolli am 21. September 2012, 13:15:32
Irgendwelche Kapriolen waren bei den günstigen Einstiegspreisen zu erwarten...
So ist es.  ;)

Gehe ich recht in der Annahme, dass Preiserhöhungen gegenüber Privatkunden, abgesehen von den in Punkt 10.1 der AGB genannten Ausnahmen damit generell unzulässig sind? Selbst unter der Annahme, dass für die Aspekte, die in den AGB nicht geregelt sind, die StromGVV heranzuziehen wäre, kann ich zu keinem anderen Schluss gelangen, da diese ja auch keine Festlegungen zu Preisanpassungen enthalten.

Bei den Preisen laut StromGVV handelt es sich um festgelegte Preise, d.h., der Versorger legt diese EINSEITIG fest. Die Grundlage hierfür ist § 36 Abs. EnWG i.V.m. § 5 Abs. 2 StromGVV (letzteres für GEÄNDERTE Preise; Preisanpassung). ABER: Die StromGVV gilt zunächst einmal nur für die Grundversorgung und nicht für den Sondervertrag. Es ist NICHT so, dass fehlende Regelungen in den AGB des Sondervertrags ein hilfweises Heranziehen der StromGVV erlauben/erforderlich machen. Vielmehr erfolgt dann eine Beurteilung, inwieweit ein fehlen bestimmter Regelungen möglicherweise eine andere Art der Auslegung der AGB notwendig macht oder ob andere gesetzliche Regelungen greifen könnten. So ist es z.B. mit der Kündigungsfrist. Enthalten die AGB keine speziellen Regelungen, greifen die gesetzlichen Regelungen für die Kündigung von Dauerschuldverhältnisse, d.h. selbst bei lang laufenden Verträgen gibt es maximal neun Monate Kündigungsfrist. Bei einer fehlenden allgemeingesetzlichen Regelungen kann es im Prozessfall zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen. Die StromGVV würden nur dann herangezogen, wenn deren Gültigkeit AUSDRÜCKLICH in den AGB genannt ist.

Sollten einseitige Preiserhöhungen dennoch zulässig sein, müssten sie meines Erachtens der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen, da ja die AGB keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten. In diesem Zusammenhang dürfte eine Erhöhung des Verbrauchspreises um rd. 122 % m. E. mehr als unbillig sein.
Die Billigkeit von Preisen hat NUR bei dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht was zu sagen, also nur in der Grundversorgung oder wenn im Sondervertrag AUSDRÜCKLICH das GESETZLICHE PREISANPASSUNGSRECHT (nach § 5 Abs. 2 StromGVV) vereinbart ist. In allen anderen Fällen spielt die Billigkeit keine Rolle, da man sagt, dass die Preise zwischen den Parteien VEREINBART sind. Deshalb haben Sie ja nach einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht (was übrigens tatsächlich nicht in dem Ankündigungsschreiben benannt sein muss). Wenn Ihnen die Preise nicht gefallen, müssen Sie halt wechseln.
Auch spielt in diesen Fällen dann der § 305 und der § 307 BGB eine Rolle. Das heisst, es ist zu prüfen ob die AGB überhaupt verbuindlich in den Vertrag einbezgen wurden und ob sie ein Grundlage für die beabsichtigte Preisanpassung bieten. Zumindest letzteres haben Sie ja schon begutachtet und in Zweifel gezogen. Hier könnten Sie ansetzen.

Das Sie sich aufgrund des Neukundenbonusses, der erst nach einem Jahr ausgezahlt wird, nicht dagegen abgesichert haben, dass in dieser Zeit keine wirksame Preiserhöhung erfolgt, ist übrigens nicht Sache des Gesetzgebers. Und bei dem von Ihnen genannten Einstiegspreis kann es gar nicht anders sein, als das eine solche Erhöhung schnellstmöglich erfolgt, sonst ist der Versorger schnell pleite. Insofern gilt wieder der Spruch: Geiz ist NICHT geil. Die grauen Zellen muss man immer noch mit benutzen.

Die Frage ist nun: Weist man den Versorger darauf hin und legt ersatzweise Widerspruch ein oder wartet man bis zum Ende des Vertragsjahres und widerspricht dann der Jahresabrechnung?
Das Warten hätte den Vorteil, dass der Versorger nicht hellhörig wird und den Vertrag von seiner Seite aus kündigt, womit die Frei-kWh (Neukundenbonus) wegfallen würden.
Maßgeblich ist letztlichg die Jahresrechnung. Fraglich ist, ob Sie eine Einzugsberechtigung erteilt haben, dann wird Löwenzahn natürlich ab dem 01.11. einen höheren Abschlag abbuchen (wollen). Dieses können sie durch Widerruf der Berechtigung natürlich unterbinden, sollten aber meines Erachtens mitteilen, warum Sie den höheren Betrag nun nicht überweisen. Insofern ist das dem "hinter dem Berg halten" der Meinung zur Preiserhöhung etwas schwierig.
Ad hoc wüsste ich auch nicht, was für Abgaben, die in Ziffer 10.1 Ihrer AGB genannt sind, sich ändern, zumal viele solche Komponenten auch bei den Verträgen mit Preisgarantie (nennt sich dann eingeschränkte Preisgarantie) drin haben und ich habe diesbezüglich nichts von einer Erthöhung aus genannten Gründen gehört.