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Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => SWT Stadtwerke Trier => Thema gestartet von: koltesp am 05. Februar 2005, 20:09:57

Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 05. Februar 2005, 20:09:57
In dem letzten Antwortschreiben meines Gasversorgers, den Stadtwerken Trier, berufen sich diese auf die Preisgleitklausel in dem vereinbarten Sondervertrag. Wie ich nun hier nachgelesen habe, kann ich mich aufgrund dieser Klausel nicht auf die Anwendbarkeit des § 315 BGB berufen, was ich in den vorangegengenen Schreiben immer getan habe.

Wie gehe ich in diesem Fall nun am Besten weiter vor, um den Preiserhöhungen der Stadtwerke zu entgegnen? Oder muss ich aufgrund dieser Klausel die Preiserhöhungen notgedrungen doch akzeptieren?
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: Cremer am 05. Februar 2005, 21:32:13
@ koltesp

Enthält Ihr Vertrag \"Besondere Vertragsbestimmungen\"? oder sind diese angehängt?
Enthalten diese einen § für Preisänderungen oder Preisgleitklauseln?
Steht dort das Wort \"kann\" oder \"können\" in Verbundung mit wie z.B.
\"Die Preisänderungsklauseln können jeweils mit Beginn ......\" oder
\"Eine Ändrung des Verbrauchpreises kann jeweils zu den nachstehend genannten Terminen....

Dann sind die Voraussetzungen nach § 315 BGB gegeben und Sie können Widerspruch einlegen. Alles andere ist nur Panikmache der Stadtwerke !!

Sie nennen etwas von Preisgleitklausel im Vertrag. Mailen Sie mir den Passus komplett, ich lese ihn mal durch.  Ich glaube da irren die Stadtwerke Trier in ihrer Argumentation
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 06. Februar 2005, 13:04:58
@ Gerd Cremer:

Vielen Dank, dass Sie sich die Klausel in meinem Vertrag ansehen wollen.
Nachfolgend habe ich den Abschnitt aus dem Vertrag als Zitat beigefügt.

Vertrag (Preisregelung S1)
(vom 23.11.1990)

Auszug

Voraussetzungen und Bedingungen des Sondervertrages über die Lieferung von Erdgas

[...]

3. Die vorgenannten Preise gelten für Erdgaslieferungen unter Kostenverhältnissen, die gekennzeichnet sind durch:

a) den tariflichen Gesamtstundenlohn für Lohnempfänger (Verheiratete mit einem Kind) der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen e.V. für Lohngruppe 1a bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren. Dieser Gesamtstundenlohn setzt sich am 31. Dezember 1988 wie folgt zusammen (Lohnbasis):

   Tariflohn Lohngruppe 1a      4,40 DM/h
   Leistungszulage             0,28 DM/h
   Familien- und Kindergeld   0,26 DM/h
   Gesamtstundenlohn      4,94 DM/h

Der Gesamtstundenlohn ist der Monatslohn laut Tarifvertrag geteilt durch die jeweils tariflich zu leistenden durchschnittlichen Arbeitsstunden.

Künftige Sozialzuschläge, die gleichmäßig an alle Arbeitnehmer dieser Gruppe auf Grund zwingender Tarifvorschrift gezahlt werden, werden berücksichtigt und auf den Gesamtstundenlohn verrechnet.

b) den für den Jahresdurchschnittspreis des Heizöls geltenden Index laut Statistischem Bundesamt, veröffentlicht in der Fachserie 17, „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“. Basiswert ist der Index für 1968; er beträgt 15,9 ohne Mehrwertsteuer (1985 100).

Bei einer Änderung des vorgenannten lndexwertes für Heizöl wird mit Wirkung des der Veränderung folgenden Abrechnungsmonats ein Anteil von 60% der Nennpreise im gleichen Verhältnis geändert.

Die Erdgaspreise werden auf drei Dezimalstellen ausgerechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Lautet die dritte Dezimalstelle auf fünf oder darüber, so findet eine Aufrundung, lautet sie auf vier oder darunter, findet eine Abrundung statt.

Öffentlich-rechtliche Abgaben, mit denen die Gasversorgung belastet wird, erhöhen den Gaspreis entsprechend; vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigt sich der Gaspreis ebenfalls.

Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden über Preisänderungen aus dem Vertrag bedarf es nicht.

Das es sich hierbei um eine sogenannte \"Preisgleitklausel\" handeln soll, ist für mich als Laien nicht zu erkennen, zumal der Begriff \"Preisgleitklausel\" nicht benutzt wird.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: Cremer am 07. Februar 2005, 10:58:42
Hallo koltesp

Herzlichen Dank für die Übermittlung der Berdingungen des Sondervertrages.

Zunächst fällt mir auf, dass diese Bedingungen uralt sind; das Jahre 1988 als Grundbasis. Hier sind noch Lohngruppen enthalten. Zur Information, dies war auch bei meinem vorhergehenden Vertrag von 1980. Dieser wurde von den Stadtwerken im April 1992 gekündigt und mit neuen Parametrern versehen.

Ich sehe in Ihrem Falle dies nicht als Festpreis an.  Es können Preisanpassungen seitens des Versorgers vorgenommen werden. Somit haben Sie das Recht gemäß § 315 BGB Widerspruch einzulegen.

Hier sollte ggf. nochmals ein kurzes Wort von Herrn Fricke, wenn möglich, abgegeben werden, ob er dies ebenso sieht.

Gibt es noch einen weiteren Paragraphen über mögliche Preisänderungsterminen/Anpassungsterminen wie: \"Preis könenn zum 1.1.,1.4.,1.7.,1.10. gändert werden\"
Schauen Sie bitte nochmals rein. Sofern Sie eine solche oder änliche Klausel finden, dann ist dies ebenfalls kein Festpreis und  §315 kann von Ihnen  angewendet werden.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2005, 12:54:42
Es sieht nach einer Preisgleitklausel aus, jedoch erscheint schon keine Formel, die an die entsprechenden Indexwerte anknüpft.

Nach alldem kann gar nicht nachvollzogen werden, wie sich der Preis in Abhängigkeit von den Indexwerten ändern soll.

Auch ist nicht ersichtlich, zu welchen Zeitpunkten die Preise anzupassen wären.

Zudem bedurften solche Regelungen nach dem Bundesbankgesetz und den Nachfolgeregelungen einer Genehmigung bzw. Freistellung, um inflationäre Entwicklungen auszuschließen.

Lassen Sie sich die Genehmigung/ Freistellung einer solchen Preisgleitklausel nachweisen.

Ohne diese Voraussetzungen ist die Klausel unwirksam.

Der Versorger sollte in jedem Falle auch aufgefordert werden, die Entwicklung der Indexwerte und die darauf beruhende Entwicklung der Erdgaspreise nachzuweisen und darzustellen, wie diese Entwicklungen konkret miteinander verknüpft sind.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 07. Februar 2005, 19:31:43
Vielen Dank für die Stellungnahme zu den Vertragsklauseln und die Tipps.

Die Bedingungen des Vertrages sind tatsächlich schon sehr alt, wurden aber seither nicht aktualisiert.

In vorgenanntem Abschnitt 3b scheint aber doch etwas bezüglich Zeitpunkt und Höhe der Preisanpassung zu stehen.
Ich zitiere noch einmal:

Bei einer Änderung des vorgenannten Indexwertes für Heizöl wird mit Wirkung des der Veränderung folgenden Abrechnungsmonats ein Anteil von 60% der Nennpreise im gleichen Verhältnis geändert.

Hier ist doch schon gesagt, wann und in welchem Umfang der Preis angepasst wird, oder verstehe ich da etwas falsch? Allerdings ist eine gewisse Intransparents unverkennbar. Ob die Klausel deswegen jedoch gleich unwirksam ist, vermag ich nicht zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber habe ich hier noch die beiden nächsten Abschnitte aus den Vertragsbedingungen angehängt   

4.   Das Entgelt für die Vorhaltung der Leistung und die Erdgasübergabestelle beträgt    _______DM/Monat entsprechend der vorgenannten Wärmebelastung. Es ändert sich in Abhängigkeit von dem Jahresindex für Investitionsgüter und dem tariflichen Gesamtstundenlohn.

Ein Anteil von 50 %bleibt unverändert.

Bei einer Änderung des tariflichen Gesamtstundenlohns wird mit Wirkung der der Lohnänderung folgenden Abrechnung ein Anteil von 25% des Entgelts im gleichen Verhältnis ausgeglichen.

Bei einer Änderung des Indexwertes für Investitionsgüter wird mit Wirkung der der Indexänderung folgenden Abrechnung ein Anteil von 25% des Entgelts im gleichen Verhältnis angeglichen.

5.   Die Abrechnung der gelieferten Erdgasmengen erfolgt nach dem bei den Stadtwerken üblichen Verfahren.

Bei der Jahresverbrauchsabrechnung wird der Betrag für den .Jahres-Gasbezug entsprechend der Art und Größe der Anlage bzw. nach dem Verbrauch im Vorjahr ermittelt. Das Entgelt für die voraus-sichtliche Gasentnahme ist in fünf gleichen monatlichen Abschlägen zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, den Abschlag termingemäß von seinem Konto abbuchen zu lassen, zu überweisen oder auf ein von den Stadtwerken zu benennendes Konto einzuzahlen.

Die endgültige Abrechnung über den tatsächlichen Erdgasverbrauch wird nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres erstellt wobei die Differenz der Zählerstände zu Beginn und zu Ende des Abrech-nungsjahres zugrunde gelegt wird. Der sich aus dieser Jahresabrechnung ergebende Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungsendbetrag und den gezahlten Abschlägen ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Gutschriften werden zurückgezahlt.

Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, werden Verzugs- und Mahngebühren sowie die Kosten für das Nachkassieren entsprechend Anlage 2 zu den AVB erhoben.

Wie mir scheint, haben diese aber nichts mehr mit der Preisanpassung und dem Anpassungstermin für das Ergas zu tun.

Sind die Stadtwerke Trier verpflichtet mir die Genehmigung/Freistellung der Preisgleitklausel nachzuweisen? Was habe ich für Möglichkeiten, wenn sie sich weigern? Meiner Aufforderung der prüfbaren Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlage für die Preiserhöhungen sind sie auch nicht gefolgt.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2005, 20:14:34
Ändert sich der Gasbezugspreis tatsächlich monatlich- entsprechend der Anpassung an den Heizölpreis?

Wer sich auf das Recht zu einseitigen Preisanpassungen beruft, hat dieses nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19).

Ihr Versorger hat den Nachweis zu erbringen, dass die Klausel nicht wegen Verstoß gegen geltende gesetzliche Bestimmungen unwirksam ist.

Das folgt daraus, dass Indexklauseln grundsätzlich unzulässig sind, aber ausnahmsweise genehmigt werden oder freigestellt sein können:

http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/recht/Vertragsrecht/Vertragsgestaltung_mit_Wertsicherungsklauseln.jsp


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 08. Februar 2005, 20:34:46
vielen Dank für die guten Tipps und Ratschläge, ich werde diese in meinem nächsten Antwortschreiben an die Stadtwerke Trier verarbeiten, und bin jetzt schon gespannt, wie sie darauf reagieren werden.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 01. März 2005, 19:47:43
Heute habe ich ein Antwortschreiben der Stadtwerke Trier erhalten, die darin Stellung beziehen auf meine letzte eMail, in der ich sie, wie angeraten,  aufforderderte mir die Genehmigung für die Preisgleitklausel nachzuweisen.

Folgendes wurde mir geantwortet:

Sehr geehrter Herr Koltes,

Ihre E-mail vom 12.02.2004 haben wir erhalten. Wir haben diese zum Anlass genommen, die gesamte bislang geführte Korrespondenz an unsere Rechtsanwälte zu übergeben und möchten uns nach Konsultation mit diesen nunmehr abschließend wie folgt äußern:

Sie berufen sich in Ihren bislang vier Schreiben (vom 10.12.2004, 05.01 .2005, 15.01.2005, 12.02.2004) auf die Vorgaben des § 315 BGB. Nach dessen Absatz 1 „ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung (einer Leistung, d. Unterz.) nach billigem Ermessen zu treffen ist“, wenn „die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden“ soll. Genau an einer derartigen Situation fehlt es hier. Wie bereits in unserem Schreiben vom 14.01.2005 dargelegt, gibt es kein einseitiges Recht der SWT, den Preis als solchen einseitig zu bestimmen. Vielmehr haben wir uns mit Ihnen vertraglich auf die Belieferung mit Gas zu einem konkreten Preis und Preisbildungs- und Anpassungsmechanismen geeinigt. Der Einwand der Unbilligkeit steht Ihnen also bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. etwa BGH vom 10.05.1990 - Az. VII ZR 209/69; OLG München v. 22.05.2003 — Az. U (K) 4604/02; LG Hannover v. 04.11.2003 — Az. 18 0 387/02); LG Rostock v. 12.03.2004-Az. 30161/03).

Unbeschadet dessen, haben wir in unserem Schreiben vom 14.12.2004 die komplexe Beschaffungssituation und die Marktentwicklung im Gasbereich erläutert. Die Preiserhöhung ist danach von Ihrem Vertrag gedeckt.

Weitere Erörterungen würden sich damit an dieser Stelle erübrigen. Wir haben allerdings Verständnis dafür, dass Sie sich durch die Anmerkungen einiger Verbraucherschutzverbände dazu veranlasst sehen, diese auch im Rahmen Ihrer eigenen Bezugssituation zu hinterfragen. Daher erlauben wir uns folgende
Erörterungen:
 Zunächst sprechen Sie die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes, BKartA im Hinblick auf die Nichtigkeit von langfristigen Lieferverträgen mit Gesamtbedarfsdeckungs- oder Mindestbedarfsdeckungsklauseln an. Richtig ist, dass das Amt im Hinblick auf verschiedene Vertragskonstellationen auf dem Gasmarkt recherchiert. Ausgangspunkt der Überlegungen des BKarIA ist dabei eine nicht neue Rechtsauffassung, die aussagt, dass immer dann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen lange Verträge mit Gesamtabnahme-verpflichtungen schließt, die Gesamtnichtigkeit des Vertrages denkbar ist. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sind 20jährige Lieferverträge mit dem Zwang zur Gesamtabnahme bei dem Gasvorlieferanten, die vor der Liberalisierung des Gasmarktes in 1998 geschlossen und im Weiteren nicht derart nach verhandelt wurden, dass eine u. U. gegebene Gesamtnichtigkeit wieder geheilt wurde.

Welche Mindestlaufzeit ein Gesamtabnahmevertrag haben muss, um wirklich gesamtnichtig zu sein, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten. Ein Vertrag jedenfalls, wie er zwischen Ihnen und SWT besteht <und insbesondere eine derartige Laufzeitenregelung vorsieht), ist von einer Nichtigkeit weit entfernt. Zur vertieften Lektüre empfehlen wir Ihnen Theabald/Zenke, Grundlagen der Strom- und Gasdurchleitung, 2001, wo die Voraussetzungen einer Vertragsnichtigkeit detailliert beschrieben sind.

Unabhängig davon, hat eine abstrakt geäußerte Rechtsauffassung des BKartA auf die für uns gestiegenen Einkaufskosten leider keinen unmittelbaren Einfluss. Die Beschaffungssituation und die Marktentwicklung im Gasbereich hängen nicht von der generell geäußerten Auffassung des BKartA ab.

Im Weiteren fordern Sie die Vorlage einer BAFA-Genehmigung unserer Preisklausel. Unklar ist uns zum einen, worauf Sie Ihr Ansinnen stützen, von uns die Vorlage einer öffentlich-rechtlichen Genehmigungen verlangen zu können. Zum anderen aber verstehen wir den Rückgriff auf § 2 Abs. 1 5. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz schlichtweg nicht. Unabhängig davon, dass bereits das Lesen der Norm zeigt, dass die Vergleichbarkeit der in Abhängigkeit zueinander gestellten Güter gegeben ist, fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der Norm. Das Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 8. 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes gilt nach der Ausnahmevorschrift des § 1 der Preisklauselverordnung schlichtweg nicht. Unsere Preisklausel ist eine vom Gesetzgeber ausdrücklich genehmigungsfrei gestellte Klausel.

Auch bezüglich der von Ihnen angeführten Prüfung der Kartellrechtmäßigkeit der Ölpreisbindung durch das Bundeskartellamt vermögen wir rechtliche Konsequenzen für die Preiserhöhung zum 01.01.2005 nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist derzeit noch gar nicht absehbar, ob die Prüfung des BKartA überhaupt zu einer entsprechenden Rechtsauffassung und kartellbehordlichen Praxis führen wird. Sofern Sie sich über eine Gegenauffassung informieren möchten, verweisen wir auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, BmWA herausgegebenen ‚Bericht über die Auswirkungen der Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis‘ vom 13.09.2000. U. a. in diesem Bericht geht das BMWA von der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Ölpreisbindung aus. Letztlich haben aber auch diese rechtlichen Zweifel keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung im Rahmen des zwischen Ihnen und SWT bestehenden Gasliefervertrages.

Sehr geehrter Herr Koltes, unbeschadet eines durchaus nachzuvollziehenden Interesses an der Entwicklung von Preisen im Versorgungsbereich haben wir nach wie vor kein Verständnis für die Einstellung sämtlicher Zahlung bei gleichzeitig fortdauernder Abnahme von Gas. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen — wie bereits dargestellt — nach § 30 AVBGa5V zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.   soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und

2.   wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.“

Offensichtliche Fehler in der Rechnung machen Sie nicht geltend, so dass eine Einstellung der Zahlung schlichtweg unzulässig ist. § 30 AVBGasV soll einen kontinuierlichen Liquiditätszufluss für die Versorgungsunternehmen gewährleisten. Insbesondere die Versorgungssicherheit geriete in Gefahr, sollte jeder Kunde bei fortwährender Inanspruchnahme der Versorgung keinerlei oder nur teilweise Zahlungen leisten. In jüngster Zeit hat diesbezüglich etwa das AG Hamburg (Urt. v.
   22.12.2004,   Az.   641   0 437/04) festgestellt,   dass sogar eine
Versorgungseinstellung - Sperrung - schon bei nicht unwesentlicher Kürzung der geforderten Abschlagsbeträge in Betracht kommt. Abschließend möchten wir erneut anmerken: Das von Ihnen wiederholt zitierte BGH-Urteil Az VIII, ZR 279/02 greift vorliegend nicht. Allein die von Ihnen benannte Wortgleichheit in den AVB genügt nicht, die Ungleichheit der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte zu beseitigen: Bekanntlich ist der Wassermarkt nicht, der Gasmarkt jedoch seit 1998 liberalisiert

Wir gehen nunmehr davon aus, dass Sie die Bezahlung der Abschlagsbeträge wieder aufnehmen und die offenen Positionen begleichen. Wir legen uns diesen Brief auf Wiedervorlage zum 15.03.2005.

Sollten Sie Ihr Kundenkonto bis zu diesem nicht ausgeglichen haben, sehen wir uns veranlasst, unsere Rechtsposition unter Einsatz der dafür vertraglich und gesetzlich zugelassenen Mittel durchzusetzen.

Da ich die hier angeführte Argumentation als Verbraucher und nicht Jurist nicht überprüfen kann, wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als klein beizugeben. Und wieder einmal hat Goliath gewonnen!
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: Cremer am 01. März 2005, 20:15:15
Hallo Koltesp,

ich bin mal auf die Webseite der Stadt Trier gegangen. Mir fällt dabei auf, wenn man den Gaslieferung und Preise/Tarif - Button betätigt, dass es nur einen Tarif gibt. Ist das richtig? Ich kann jedenfalls keinen andere Tarifinformation öffnen.
Nur den Sondertarif, keinen Allgemeinen Tarif?

Sollte dies der Fall sein, bitte nochmals prüfen, so können Sie ja keinen anderen Tarif aus freien Stücken nach Ihrer Willenserklärung wählen. Dann greift auf alle Fälle § 315 BGB !! Alles andere ist Gesülze der Stadtwerke zwecks Einschüchterung.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: RR-E-ft am 01. März 2005, 20:26:35
@koltesp

Die Rechtsprechung des BGH vom 30.04.2003 zum Verhältnis zwischen § 30 AVBV und § 315 BGB gilt auch für § 30 AVBGasV.

Wenn das so klar wäre, wie Ihr Versorger meint, würden schon längst viele Gaskunden in Deutschland bitter frieren.

Wer mag denn glauben, dass die Gasversorger bisher aus reinem Gutmenschentum Ihre Argumentationskanonaden loslassen.

Die Klausel in Ihrem Vertrag ist so alt, dass man nicht glauben mag, dass diese noch tatsächlich im Vertragsverhältnis gelebt wird.

Und werden denn tatsächlich die Preise monatlich oder bei periodischer Veröffentlichung der Indexwerte zu diesen Zeitpunkten angepasst?

Lassen Sie sich doch einfach für die Jahre 2003 und 2004 die Entwicklung der Indexwerte und die Berechnung der geforderten und zur Abrechnung gebrachten Preise schriftlich nachweisen.

Ihr Versorger dürfte wohl selbst dabei Schwierigkeiten haben.

Fragen Sie noch einmal mal ganz genau nach und lassen Sie sich die Entwicklung der Indexwerte und der Preise darstellen und erläutern.

Wenn Ihr Versorger sich streng daran gehalten hat, wird ihm der entsprechende Nachweis überhaupt nicht schwer fallen.

Das hat dann mit der übrigen Marktsituation überhaupt nichts zu tun.
Es wundert also schon, warum Ihr Versorger überhaupt auf diese verweist.

Immerhin könnte sich Ihr Versorger ja auch bei der Umsetzung der Entwicklung der Indexwerte in die Preisentwicklung verrechnet haben.
Ist ja schließlich nicht ganz einfach.

Bis zur Wiedervorlage ist ja noch Zeit.

Zudem kennt Ihr Versorger die BGH - Rechtsprechung und weiß, dass eine Versorgungssperre nach dem Einwand der Unbilligkit nicht durchgeführt werden darf. Verweisen Sie auf den Artikel in der Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft Heft 1/2005; S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\" von den Kollgen Gersemann und Dr. Hinrichs, Freiburg i. Br. und lesen Sie auch selbst unter www.zfk.de am rechten Rand den \"Hintergrund\" zu diesem Beitrag.

Eine Sperre darf schon nicht angedroht werden.

Lesen Sie nur unter \"Neuigkeiten\" zu den Hamburger Ereignissen Mitte November letzten Jahres

Und nach einer Sperrandrohung verbleiben Ihnen immer noh zwei Wochen Zeit. Bisher also kein Grund, schon einzulenken.

Setzen Sie sich auch mit Ihrem Wirtschaftsministerium als Energieaufsichts- und Kartellbehörde in Verbindung.

Einige Minister hatten die Verbraucher sogar ermuntert, sich an der Aktion zu beteiligen. Ich sehe gerade, es war Ihr Minister. Na dann wenden Sie sich mal wegen Unterstützung an diesen.


Wenden Sie sich auch an die Verbraucherzentrale Ihres Landes.
Dort gibt es bereits umfangreiche Erfahrungen.

Gekürzt haben Sie aber nur wegen der Preiserhöhung oder?

Andernfalls muss ich sehr zur Vorsicht gemahnen.

In Erinnerung ist das Urteil von Hamburg- Harburg, wo ein Verbraucher sich auch nicht nach den Empfehlungen der Verbraucherverbände richtete, sondern ohne Beistand eines Experten in den Streit zog...

Soweit Ihr Versorger die Anwendbarkeit des BGH- Urteils vom 30.04.2003 auf § 30 AVBGasV in Zweifel zieht, ist nur darauf zu verweisen, dass der BGH in seiner Begründung auf seine ständige Rechtsprechung zu § 30 AVBEltV Bezug nimmt und dabei auch auf das letzte Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, im Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de - Entscheidungen.

In dem Urteil vom 05.02.2003 ging es um einen Rückerstattungsanspruch zuviel gezahlter Strompreise gem. §§ 812 i. V. m. 315 BGB für die Zeit bis 1999.

Der BGH weist dabei darauf hin, dass § 315 BGB auf Strompreise nach ständiger Rechtsprechung Anwendung findet.

Dass dies Anwendung des § 315 BGB etwa auf Strompreise aus 1999 nach der Liberalisierung des Strommarktes mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 28.04.1998 ausgeschlossen sei, hat der BGH mit keiner Silbe erwähnt, weil diese Auffassung schon nicht richtig ist.

Im Gasbereich gibt es zudem gar keinen liberalisierten Markt für den Kunden.   Fragen Sie Ihren Versorger doch einfach mal, wer als Alternative zu diesem überhaupt zur Verfügung stünde, da ihnen keiner bekannt ist.


In dem Urteil vom 05.02.2003 stellt der BGH am Ende zudem fest, dass die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammenfallen, so schon Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991,S. 2065 = NJW-RR 1992, S. 183.
     

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: Cremer am 01. März 2005, 20:36:24
Hallo Koltesp

Ergänzend zu Herrn Frickes Antwort, hier die Adresse:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW)
Herrn Minister Arthur Bauckhage
Stiftstr. 9
55116 Mainz

oder
MWVLW
Referat 8205
Stiftstr. 9
55116 Mainz
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 02. März 2005, 20:15:12
Hallo Herr Fricke, hallo Herr Cremer,

in meinem letzten Schreiben an die Stadtwerke Trier habe ich mich, betreffend der Genehmigungspflicht der Preisgleitklausel in meinem Vertrag (Ihrem damaligen Rat folgend) auf § 2 Abs 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz berufen. Anscheinend ist die Preisgleitklausel in meinem Vertrag doch nicht genehmigungspflichtig. Ich gehe nicht davon aus, dass die Stadtwerke hier etwas falsches angeben.
Damit bleibt natürlich auch die Frage offen, wenn die Preisgleitklausel nun vertraglich rechtens ist, ob ich mich dann weiterhin auf § 315 stützen kann? Und ob ich dann auch das Recht habe, die Rechnung der Stadtwerke um einen bestimmten Betrag zu kürzen? Entgegen der Darstellung der Stadtwerke habe ich die Rechnungen nur um den Betrag der Preiserhöhung gekürzt, und nicht, wie behauptet, die komplette Zahlung eingestellt. Nun habe ich aber bereits eine Zahlungserinnerung erhalten. Sollte ich also durch die bestehende Preisgleitklausel keinen Spielraum haben, so laufe ich doch Gefahr, dass mir mit der nächsten Mahnung Mahnkosten belastet werden. Daher möchte ich Sie bitten, zu dem Sachverhalt Preisgleitklausel und § 315 noch einmal konkret Stellung zu nehmen, damit ich über mein weiteres Vorgehen und die richtige Argumentation entscheiden kann.
Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
P. Koltes
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: Cremer am 02. März 2005, 22:45:26
Hallo Herr Koltes,

bitte nochmals kurz um Antwort auf meine Anwort vom 1.3.05 um 20:15 Uhr

Gibt es für Gas von den Stadtwerken nur einen sogenannten Allgemeinen Tarif, keinen Sondertrarif?

Wenn dem so ist, dann kann man auf alle Fälle § 315 BGB wahrnehmen.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 03. März 2005, 08:14:57
Hallo Herr Cremer,

für den Versorgungsbereich Konz, zu dem ich zähle, bieten die Stadtwerke aktuell zwei Tarife an: (Sondervereinbarung) S1, den wir vereinbart haben und (Sondervereinbarung) S2 (gültig ab 01.04.2004) ab 2200 Stunden/Jahr. Wobei für mich bei dem S2 Tarif nicht klar ist, worauf sich die 2200 Stunden beziehen, damit man diesen Tarif überhaupt wählen kann. Wir haben bei uns im Haus einen Jahresverbrauch von ca. 20.000 kW/h. Daher würde der Tarif S2 rechnerisch auch keinen Unterschied machen. Ich gehe aber davon aus, dass die Stadtwerke für meinen Versorgungsbereich keine weiteren Tarife anbieten.
http://www.swt.de/gas/ms_6-2.htm

Bitte nehmen Sie auch noch einmal Stellung zu folgender Aussage der Stadtwerke Trier:
Zitat von: \"SWT\"
Sie berufen sich in Ihren bislang vier Schreiben (vom 10.12.2004, 05.01 .2005, 15.01.2005, 12.02.2004) auf die Vorgaben des § 315 BGB. Nach dessen Absatz 1 „ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung (einer Leistung, d. Unterz.) nach billigem Ermessen zu treffen ist“, wenn „die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden“ soll. Genau an einer derartigen Situation fehlt es hier. Wie bereits in unserem Schreiben vom 14.01.2005 dargelegt, gibt es kein einseitiges Recht der SWT, den Preis als solchen einseitig zu bestimmen. Vielmehr haben wir uns mit Ihnen vertraglich auf die Belieferung mit Gas zu einem konkreten Preis und Preisbildungs- und Anpassungsmechanismen geeinigt. Der Einwand der Unbilligkeit steht Ihnen also bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. etwa BGH vom 10.05.1990 - Az. VII ZR 209/69; OLG München v. 22.05.2003 — Az. U (K) 4604/02; LG Hannover v. 04.11.2003 — Az. 18 0 387/02); LG Rostock v. 12.03.2004-Az. 30161/03).
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: Cremer am 03. März 2005, 11:22:14
hallo Koltesp

1.)
der Tarif S2 ist analog zu unserem in Bad Kreuznach sogenannten \"Umweltbonus\".

Sofern Sie mit Ihrer Heizung über 2200 h pro Jahr kommen, wird Ihnen ein Bonus, wie in meinem Fall von 6,88€ oder wie in Ihrem Fall, ein anderer günstiger Tarif gewährt.
 
Wörtlich aus Bedingungen der Stadtwerke Kreuznach:
Zitat
\"Für den Einsatz von Gas in Brennwertgeräten erhalten unsere Kunden für jedes weitere kW vertraglich festgelegter Leistung einen Umweltbonus von netto 5,93 EUR (brutto 6,88 EUR). Dies gilt nur für Kunden, deren Abrechnung ein volles Jahr (mindestens 340 Tage) zugrunde liegt\"


Die Formel ist: Stunden = Bezogene Jahresleistung (kwh) ./. Kesselleistung.

2.)
Aufgrund dessen, dass die SWT zwei Tarife anbieten, könnte man meinen, dass der Einwand der Unbilligkeit nicht angewendet werden könnte.

Aber, da der Tarif S2 an eine Bedingung geknüpft ist, nämlich 2200h und mehr zu erreichen (Brennwertkessel, also Verlustarm), kann man davon ausgehen, dass es nur einen Tarif gibt. Insofern liegt keine freie Willenserklärung vor, dass Sie einen Tarif wählen können. Damit sind die Vorraussetzungen des § 315% BGB erfüllt, dass der Preis einseitigt (SWT) festgesetzt wurde.
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: koltesp am 04. März 2005, 20:27:42
Hallo Herr Cremer,

ich kann nicht verstehen, wie man einen Tarif derart untransparent im Internet veröffentlichen kann? Wenn Ihre Angaben stimmen, so würde der Tarif doch einen höheren Verbrauch preislich begünstigen. Wenn ich also davon ausgehe, dass unsere neue Niedertemperaturheizung ca. 20% einspart, so würde ich mit dem Tarif S2 eindeutig mehr bezahlen, als mit dem Tarif S1. Wo bitteschön ist denn da ein „Umweltbonus“?

Da ich das \"Juristen-Deutsch\" der SWT nicht so ganz verstehe, hätte auch gerne noch eine bezugnehmende Stellungnahme von Ihnen und/oder Herrn Fricke zu dem Zitat aus dem letzten Schreiben der SWT, wenn dies möglich ist:
Zitat
Sie berufen sich in Ihren bislang vier Schreiben (vom 10.12.2004, 05.01 .2005, 15.01.2005, 12.02.2004) auf die Vorgaben des § 315 BGB. Nach dessen Absatz 1 „ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung (einer Leistung, d. Unterz.) nach billigem Ermessen zu treffen ist“, wenn „die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden“ soll. Genau an einer derartigen Situation fehlt es hier. Wie bereits in unserem Schreiben vom 14.01.2005 dargelegt, gibt es kein einseitiges Recht der SWT, den Preis als solchen einseitig zu bestimmen. Vielmehr haben wir uns mit Ihnen vertraglich auf die Belieferung mit Gas zu einem konkreten Preis und Preisbildungs- und Anpassungsmechanismen geeinigt. Der Einwand der Unbilligkeit steht Ihnen also bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. etwa BGH vom 10.05.1990 - Az. VII ZR 209/69; OLG München v. 22.05.2003 — Az. U (K) 4604/02; LG Hannover v. 04.11.2003 — Az. 18 0 387/02); LG Rostock v. 12.03.2004-Az. 30161/03).
Titel: Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
Beitrag von: RR-E-ft am 14. März 2005, 12:20:38
@koltesp

Einzelene urteile finden sich bereits in dem Thread \"Neue Urteile zu § 315 BGB\". Wenden Sie sich auch an den Energiereferenten Ihrer Verbraucherzentrale.

Diese befasst sich gerade mit den Tarifen und den Vertragsklauseln der SWT.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt