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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von berghaus am Heute um 15:33:00 »
@Didakt

Danke, dass Sie sich weiter mit meinem Fall beschäftigen.

Setzte ich doch seit Jahren auf Ihren Sachverstand!

Mit Ihren Berechnungen und Fragen werde ich mich heute Nacht beschäftigen. Der Garten ruft!


Sie wollten noch etwas zu der "Prognose" sagen!

Diese fällt ja immer an, wenn es gilt, nach einer Abrechnung die Abschläge  neu zu bestimmen, - 11 oder 12, was auch nicht immer deutlich gemacht wird.

In der Regel wurden und werden diese nicht vorgerechnet und sind ähnlich wie im Wirtschaftsplan einer Hauseigentümergemeinschaft gerne oder immer etwas höher angesetzt, sei es in Erwartung steigender Preise oder höheren Verbrauches, und, weil Nachzahlungen unfreundlich wirken.

So gesehen, waren, wie ich schon ausreichend erläutert habe, die 389,00 € damals wie heute plausibel, - und nicht nur, weil ich sie heute als Argument benutze, dass E.ON im Juni 2022 meine seit Jahren bei 30.000 kWh liegenden Jahresverbräuche -ev. aus den Mitteilungen des Netzbetreibers (Westnetz) [§ 24 (4) Gasnetzzugangsverordnung] kannte und der Verbrauch von 11.830 kWh an 146 Tagen (bis 07.06.22) proportional gerechnet ja auch 29.575 kWh an 365 Tagen ergibt. Nur die Gradtagszahlmethode ergibt einen Wert von etwas über 20.000 kWh, wird aber auch wohl von EVUs selten genutzt.

Zitat aus Ihrem Beitrag vom 28.03.23 in #18:
"Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat."

Sie hatten angekündigt, dass Sie noch etwas zur Sept22Prognose sagen wollten.

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass E.ON nicht recht hat, wenn es für die tatsächliche Berechnung der Entlastung einen anderen Jahresprognosewert ansetzt als für die Berechnung der Abschläge und der Dezemberhilfe!

E.ON verkündet das sogar bei der Mitteilung der Sept22Prognose im Januar und beschreibt dies auch in den Erläuterungen zur Rechnung.

Ich hoffe, Sie stimmen mir zu, dass

"....des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Lieferstelle im Monat September 2022 prognostiziert hat...."

nicht
bedeutet, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt hat, sondern irgendwann vor Ende September 2022 zu einem Zeitpunkt, der den folgenden September einschließt,

-und dass er nicht den (angeordneten) Sparwillen des Kunden oder besonders heißes Wetter im Frühjahr in die Prognose einfließen lässt.

Den Satz im Gesetz  "Verfügt der Erdgaslieferant nicht...." lese ich so, dass der Lieferant allein für die Prognose zuständig ist und, wenn "er nicht verfügt", auf die (regelmäßigen?) Prognosen des Netzbetreibers zurückgreifen muss.

Diese soll aber (aus anderen Gründen als für das EWPB-Gesetz) plausibel sein. Wenn nicht, gilt erstmal der Verbrauch des Vorjahres (hier 2021).

Ich bin gespannt!  :)

berghaus 30.05.23

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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am Heute um 12:09:44 »
@ berghaus

Ein kurzer Hinweis verbunden mit einer Frage in Sachen E.ON-Rechnung:

In meiner Ihnen vorgestern übersandten Schlussrechnung habe ich noch einen Fehler entdeckt, der die Endbeträge ein wenig verändert.
Die Erhöhung des Arbeitspreises auf netto 0,15880 €/kWh hatte ich ab 01.01.2023 eingesetzt, sie erfolgte jedoch erst ab 01.02.2023. Hat E.ON Ihnen diese Preiserhöhung besonders begründet?

Nach § 27 EWPBG durfte E.ON die Preisanpassung ja nur unter besonderen Bedingungen vornehmen.

Im Übrigen konnte ich der E.ON-Rechnung nicht entnehmen, dass Ihnen darin die Höhe Ihres aufgebrauchten Entlastungskontingents in kWh und als Prozentanteil mitgeteilt wurde. Die Daten sind für Sie im Moment zwar nicht mehr von Relevanz, aber es ist ein Versäumnis von E.ON!

Nach meiner Berechnung:
Aufgebraucht sind aus dem Entlastungskontingent 4.214 kWh bzw. 21,06 %.
Entlastungsbetrag/Jahr = 917,43 €
Gutschrift Entlastungsbetrag Gaspreisbremse vom 01.01. – 09.04.2023 = 193,28 €;

MfG
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Hier eine Fleißarbeit von mir zum Nach-Denken:

Frage von DIDI im Forum Finanztipp

Der neue Anbieter ab 15.2.23 hat die 14000 kWh als Jahresrechnung mitgeteilt was ja auch stimmt.
Wenn ich jetzt aber nur 3 Monate bei diesem Anbieter bin und 400 kWh verbraucht habe wie rechnet er die Preisbremse ein? 80 % von den 400 kWh mit 12 Cent und den Rest mit 13,5 Cent?
Das ist meine Frage.
Danke
DIDI

 Antwort von berghaus

Ich versuch’s mal mit den wenigen Angaben und mit Annahmen:
z.B. wie es von E.ON bei mir gehandhabt wurde:

Wenn 14.000 kWh der von dem Vorlieferanten irgendwann vor Ende September 2022 „prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2022)“ wäre,
dann ist das Entlastungskontingent 80% davon = 11.200 kWh.

1/12 davon (933,33 kWh) können Sie Monat für Monat verbrauchen.

Der monatliche Entlastungsbetrag wird dann mit dem Preis vom 01.03.23 ermittelt:

933,33 x (13,5 -12) = 14,00 €

Den Betrag muss Ihnen der neue Anbieter auch für Januar und Februar 2023 zahlen, auch wenn Sie bei einem anderen Anbieter waren, und egal, wie hoch da Ihr Arbeitspreis (AP) und Ihr Verbrauch waren.

Dieser Entlastungsbetrag wird auch in den Folgemonaten ab April bis Dezember gezahlt, wenn sich der AP am 1. eines Monats nicht geändert hat, und auch wenn Sie jetzt nach 3 Monaten zu einem 3. Anbieter wechseln, dann von diesem.

Die Abrechnung jetzt nach drei Monaten mit der Annahme eines Grundpreises (GP) von 10.00 €/Monat und dem Lieferende am 14.05.2023 sieht so aus:

400 kWh x 0,135 €/kWh                    =   54,00 €
3 Monate GP x 10,00 €/M                  =   30,00 €
Entlastung 01 – 04/23 4 x 14,00  €    = - 56,00 €
Entlastung Mai ½ x 14,00 €               = -   7,00 €    
          zu zahlen                                     21,00 €

Dass E.ON (nicht nur bei mir) für die Gaspreisbremse, wie auch immer einen niedrigeren oder auch höheren (Jahres)-Prognosewert als die von Ihm für die Reduzierung der Abschläge im Januar mitgeteilten Sept22Prognosewert, lassen wir  mal außen vor.

Wenn die Versorger so abrechnen dürfen und dann müssen und man den Wert kennt, kann man die vorstehende Berechnung schnell berichtigen.

Dies alles ohne Gewähr nach dem Stand meines Wissens.
Ich kann und mache ja keine Rechtsberatung.

berghaus 28.05.23
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Ja Danke,

wieder eine Fleißarbeit, die sich vom Ergebnis her selbst prüft!  8)

berghaus 28.05.23
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@ berghaus,

Hallo, klicken Sie mal auf den Link in der PN, die ich gerade an Sie abgesendet habe (Strg, Klick und download).

Auf die Frage nach der Berechnung der Prognose komme ich noch zurück.

MfG
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@Didakt

Da freue ich mich aber, dass wir hinsichtlich der Berechnungsmethode der monatlichen Entlastungsbeträge Übereinstimmung gefunden haben.

Da bleibt die Frage, was sagt E.ON dem Richter auf die Frage, mit welchen Daten er im Juni 2022 die Jahresprognose für die Folgezeit bestimmt hat?

Durfte er diese (für die Gasbreisbremse) allein bestimmen, auch wenn der Verbraucher erst 146 Tage bei ihm war.

Konnte er auf (mehrjährige?) Daten des Netzbetreibers zurückgreifen, auch bei der Festlegung des  Abschlags von 389 € ab Juli 2022 (bei einem Verbrauch in 2021 von 30.731 kWh).

Muss er die tatsächlichen monatlichen Entlastungsbeträge mit einer neuen aus dem Verbrauch ab September22 abgeleiteten Prognose berechnen oder gilt dafür auch - wie für die Dezemberhilfe und die Abschläge ab Januar 2023 - 1/12 der Sept22Prognose?

Im Forum Finanztipp wird das seit Monaten an vielen Stellen diskutiert.

Einfach mal dort das Wort 'Prognose' in die Suchfunktion eingeben.

z.B. hier:

Berechnung Entlastungskontingent in "Prüfe selbst: Wurde Deine Preisbremse richtig berechnet?" - Finanztipp-Artikel besprechen - FinanztippForum

(Link wird wohl so nicht klappen!?)

berghaus 28.05.31
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@ berghaus,

hallo, mit folgendem Link können Sie Ihre Datei hochladen und dann mit dem angezeigten weiteren Link für Foren die Datei in das Forum oder die PN einstellen.
https://www.file-upload.net/ 

Let’s go.
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Hallo, die Einbringung ins Forum ist kein Problem. Den Weg teile ich Ihnen noch mit.

Grüße

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Hallo Didakt,

ich bin sicher, dass meine Gasrechnung von E.ON vom 03.05.23 Ihre Meinung ändern wird.

Ich weiß nur nicht, wie ich den Auszug aus der Rechnung als Worddokument oder Pdf-Datei in die PN oder hier im Forum einfügen kann.

Sie haben in Ihrer hervorragenden Exeldatei im 4. Verbrauchsabschnitt (01/23) und im 5. Verbrauchsabschnitt (01.02. - 09.04.23) den gesamten tatsächlichen Verbrauch (2.941 und 6.394) zugrunde gelegt, also von dem Kontingent (80% von damals angenommenen 21.000 = 16.000 kWh) 9.335 verbraucht, während ich, E.ON und das Gesetz  :D  pro Monat von 1/12 von 16.000 = 1.400 kWh und für neun Tage im April 420 kWh ausgehen.

Mit der am 27.01.23 von E.ON mitgeteilten Sept22Prognose von 23.401 kWh wurden die Abschläge von 389,00 auf 311,13 ermäßigt und die Dezemberhilfe (253,14 € bei erlassenem Dezemberabschlag von 389,00 €) berechnet. In dem Schreiben klingt schon an, dass "die endgültige Höhe der Entlastungsbeträge mit der nächsten Rechnung mitgeteilt werden".

In der Abrechnung vom 03.05.23 (08.06.22 - 09.04.23) wird sogar mit einer höheren Prognose (25.001 kWh) gerechnet, obwohl der Verbrauch an den 306 Tagen nur 16.605 kWh = 19.860 kWh an 365 Tagen betrug.

Bleibt die Frage, ob der Versorger die Sept22Prognose, (wie immer er sie ermittelt hat), und mit der die Abschläge ab Januar 2023 ermäßigt wurden,
für die Abrechnung ändern darf und dabei den tatsächlichen Verbrauch ab September wie auch immer zugrunde legen darf und ob man die Forderung, den im Juni 2022 bekannten Verbrauch der Vergangenheit von rd. 30.000 der Sept22Prognose zugrunde zu legen, als Betrugsabsicht bezeichnen darf  ;).

Viele Grüße

berghaus 27.05.23

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