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Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 14. April 2009, 21:29:46

Titel: LG Konstanz, Urt. v. 31.03.2009, Az. 2 O 393/08 A - Unwirksame Preisänderungsklausel
Beitrag von: RR-E-ft am 14. April 2009, 21:29:46
LG Konstanz, Urt. v. 31.03.2009 Az. 2 O 393/08 A (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1239605815_9335__12.pdf)
Titel: LG Konstanz, Urt. v. 31.03.2009, Az. 2 O 393/08 A - Unwirksame Preisänderungsklausel
Beitrag von: uwes am 15. April 2009, 14:17:06
Muss man diese Entscheidung verstehen?

Richtig ist wohl der Ansatz, dass das in den AGB eingeräumte Preisänderungsrecht

\"dahin auszulegen ist, dass dem Versorger das Recht eingeräumt wird, den Umfang der Preisanpassung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen\" (S. 6 der Gründe)

Warum aber die Preisänderung eines Gasversorgungsunternehmens nach § 5 Abs. 2 GasGVV einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegt und dies einen Unterschied zwischen den AGB (hier: Ziff. 6.3) zu § 5 Abs. 2 GasGVV bedeuten soll (S. 7 der Gründe), erschließt sich für mich nicht.

In jedem Fall ist m.E. eine Billigkeitsprüfung möglich und erforderlich, wenn der Kunde dies verlangt.

In jedem Fall ist dem Versorger ein Preisänderungsrecht (nur eben nicht wirksam) eingeräumt, das sich aus dem Vertrag oder (bei Tarifkunden) aus dem Gesetz (GasGVV) ergibt.

Ob sich im Unterschied zu der GasGVV oder AVBGasV auch aus Ziff. 6.3. eine Verpflichtung zur Preissenkung ergibt, hat das LG Konstanz jedenfalls nicht besonders eindrucksvoll begründet.

Ich habe da auch Zweifel, weil sich zwar aus der Intention des Gesetzgebers zum Energiewirtschaftsgesetz herauslesen lässt,  dass der (Tarif-)kunde einen Anspruch auf möglichst preisgünstige Versorgung mit Energie hat; jedoch gilt dieses Gesetz auch in diesem Fall, da auch Sondervertragskunden von diesen Bestimmungen nicht ausgenommen wurden.

Außerdem lässt sich m.E. aus den Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV nach wie vor weder ein Preisänderungsrecht noch eine Preisänderungsverpflichtung herauslesen, auch wenn der VIII. Zivilsenat des BGH das in seiner unendlichen Weisheit - zugegebenerweise - im Hinblick auf das Preisänderungsrecht anders sieht.

Schön finde ich den Hinweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV, wonach dieser unverständlich sei und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Verständlichkeit in der Ausgestaltung Ihrer AGB herbeizuführen.

Warum die Beklagte von dieser Bestimmung abweicht, wenn doch gerade deren Unverständlichkeit festgestellt worden ist, erschließt sich für mich nicht.

Ich stimmer daher im Ergebnis der Entscheidung zu; in der Begründung hat sie Schwächen.

Uwes
Titel: LG Konstanz, Urt. v. 31.03.2009, Az. 2 O 393/08 A - Unwirksame Preisänderungsklausel
Beitrag von: RR-E-ft am 15. April 2009, 15:38:21
Man sollte sie verstehen.

Eine Preisänderungsklausel in einem Energielieferungsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt schon nicht den Anforderungen, die an Begrenzung und Konkretisierung einer Preisänderungsklausel zu stellen sind, vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6.

Zu Preisänderungsklauseln für Preisänderungen aufgrund veränderlicher Kosten vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06. Siehe auch hier.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54156#post54156)

BGH, Urt. v. 19.10.1999 - XI ZR 8/99 (NJW 2000, 651):

Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.


\"Die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Klauseln verstößt unabhängig davon auch gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot. Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.). Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne daß der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam (BGHZ 136, 394, 402). Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlaß, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 9 Rdn. 100).
Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Klauseln nicht. Sie betreffen nicht ungewisse Entwicklungen, sondern bekannte Tatbestände, die konkret geregelt werden können.\"

Im Einzelnen:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex/1999/vo63628.htm

BGH, Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01 [NJW 2003, 507, 508]

unter II. 2 a)


Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).

Im Einzelnen:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo89382.htm



BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03


unter II. 6.:

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

Im Einzelnen:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo104707.htm

Siehe auch hier:

BGH, Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03

unter II 2 a)

Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts daran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508].

Im Einzelnen:

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo97963.htm



Aus der gesetzlichen Regelung, wonach der Allgemeine Tarif an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26).

Wo infolge eines Verstoßes gegen § 307 BGB keine wirksame Preisänderungsklausel im Sondervertrag enthalten ist, ein vertragliches Preisänderungsrecht deshalb nicht besteht, kommt es für die Frage der Wirksamkeit einer vorgenommenen einseitigen Preisänderung darauf, ob eine vorgenommene einseitige Preisänderung der Billigkeit entsprach, gerade nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Es fehlt in diesem Fall schon an den Voraussetzungen für eine grichtliche Billigkeitskontrolle.
Titel: LG Konstanz, Urt. v. 31.03.2009, Az. 2 O 393/08 A - Unwirksame Preisänderungsklausel
Beitrag von: uwes am 16. April 2009, 00:15:55
RR-E-ft: Ich stimme Ihnen - wie schon häufig - durchaus zu.

Nur auf die von mir aufgeworfene Unstimmigkeit des Urteils gehen Sie nicht ein.
Ist aber an sich auch nicht erforderlich.
Ich musste meine Gedanken dazu einmal loswerden.

Uwes