Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: Reinhold am 02. Mai 2005, 07:09:10

Titel: Neue Rechtsprechung bezüglich Sperrandrohungen
Beitrag von: Reinhold am 02. Mai 2005, 07:09:10
Beschluss des AG-Marienberg:

http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305

Forum:

http://gaspreis.bboard.de

Gruss

Reinhold
schoeler1@gmx.de
Titel: Neue Rechtsprechung bezüglich Sperrandrohungen
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Mai 2005, 21:00:20
Amtsgericht Bad Kissingen

Geschäftsnummer: 21 C 294/05 BESCHLUSS vom 29.4.2005

In Sachen ... gegen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH, Würzburger Straße 5, 97668 Bad Kissingen, vertr. durch GF Manfred Zimmermann - Antragsgegnerin – wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Bad Kissingen durch Richter am Amtsgericht Petrik wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Strom- und Gasversorgung für das Haus der Antragstellerin, Beethovenstraße 35, 97588 Bad Kissingen zu sperren oder der Antragstellerin die Sperrung weiter anzudrohen, bis sie den Nachweis der Ängemessenbeit ihrer Gebührenerhebung der Antragstellerin offengelegt hat. Diese Untersagung gilt für die den Kunden-Nummern: 63721 u 111973 zugrundeliegenden Verbrauchsstellen.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung- eines Ordnungsgeldes von bis au 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (z.B. BGH NJW 2003, 3131; 2003, 1450) . Etwas anderes ergibt sieh auch nicht aus § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfaßt wird. Nachdem die Antragsgegnerin konkreten Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat und sich lediglich auf wenig aussagekräftige Allgemeinplätze zurückgenzogen hat, steht der Anstragstellerin aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Er-höhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher nicht fällig und bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht zu zahlen. Die Antragstellerin kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden (s. BGH NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

Daher besteht ein eine Sperrung der Versorungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.

Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin v 21. 04 .2005 .

Kosten: § 91 ZPO

Petrik Richter am Amtsgericht
Titel: Neue Rechtsprechung bezüglich Sperrandrohungen
Beitrag von: Reinhold am 07. Mai 2005, 02:20:54
Das Bremer Forum http://gaspreis.bboard.de wurde leider gehackt und
neben anderen Beitragen wurde auch der Link zum AG-Marienberg absichtlich gelöscht. Wir haben aber einen Ersatzlink, der wie folgt lautet:

Einstweilige Verfügung des AG-Marienberg gegen eine Gassperrandrohung:

http://www.vw-h.de/energieprotest/downloads/beschluss_marienberg_03_03_2005.pdf

Gruss

Reinhold
Zitat von: \"Reinhold\"
Beschluss des AG-Marienberg:

http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305

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Gruss

Reinhold
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