Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: okieh am 09. Januar 2006, 13:38:49

Titel: EWE
Beitrag von: okieh am 09. Januar 2006, 13:38:49
Pressemitteilung der EWE

Zitat

Oldenburg, 23. Dezember 2005. Das Amtsgericht Oldenburg hat die Klage eines EWE-Kunden gegen die Gaspreiserhöhung des Oldenburger Energiedienstleisters aus dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die EWE-Gaspreiserhöhung zum 1. September 2004 unangemessen hoch war.

Dem Urteil zufolge sind Gaspreise Marktpreise. Ob ein Gaspreis unangemessen hoch ist, ergebe sich aus dem Vergleich mit den Preisen anderer Gaslieferanten. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Dieser orientiere sich an der „Marktüblichkeit“ der Preise. Der aktuelle EWE-Gaspreis ist gemäß Urteilsbegründung nicht nur marktüblich, sondern gehört im Vergleich von 626 Gasversorgern in Deutschland zu den günstigsten.

„Damit kann die Aussage gemacht werden, dass die Preise der Beklagten günstiger sind als der Durchschnitt der anderen Anbieter und schon daraus ergibt sich, dass eine Unbilligkeit und unangemessene Erhöhung nicht gegeben ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Darüber hinaus bescheinigt das Urteil auch, dass EWE nicht verpflichtet ist, seine Preiskalkulation offen zu legen. Im Urteil heißt es wörtlich: „Dies mag für den Strompreis gelten, hier gibt es jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie dies die Beklagte dargelegt hat. Für den Gaspreis ist dies gesetzlich nicht normiert und deswegen kann aus einem Rückschluss nur gefolgert werden, dass dies von der Beklagten nicht gefordert werden kann.“

„Das Amtsgericht Oldenburg ist hiermit die zweite unabhängige Instanz, die EWE faire Preise bescheinigt“, kommentierte EWE-Vorstandsvor-sitzender Dr. Werner Brinker das Urteil.

Ein von EWE in Auftrag gegebenes Gutachten hatte bereits belegt, dass das Unternehmen  mit seinen Gaspreisanhebungen sowohl zum 1. September 2004 als auch zum 1. August dieses Jahres deutlich unter den gestiegenen Bezugskosten geblieben ist.


quelle (http://www.ewe.de/363_5555.php?navpoint=1.1)

wie jetzt?
nun gehts "nur" noch darum, einigermaßen im mittelfeld zu liegen???

oder hat sich der kläger versehentlich bzw absichtlich (ein ewe-uboot?) mit der formulierung "unangemessen hoch" (statt unbillig i.S.d. 315 bgb) ins gefecht gestürzt?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Januar 2006, 19:38:35
Lesen Sie hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2129
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 10. Januar 2006, 20:13:35
Regionalnachrichten für Oldenburg, Ostfriesland und den Elbe-Weserraum - Dienstag, 10.01.2006 (16:00 Uhr)

Amtsgericht Oldenburg hat weitere Klage gegen Gaspreiserhöhung abgelehnt

...
Quelle: http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID370144,00.html


jetzt wirds interessant werden!

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 19. Januar 2006, 18:16:53
lt. Pressemitteilung - DK vom  19.Jan. 2006

\"EWE - Gaspreise - Folge mangelnder Kontrolle?

Junge Union sieht darin Kernproblem:

Landkreis Oldenburg - der Kreisverband der Jungen Union sieht in der mangelnden Kontrolle ein \"Kernproblem\" in der Auseinandersetzung um die Gaspreispolitik der EWE . Dabei wirft die JU den Gemeinden, vertreten durch den Kreis, vor, ihre Kontrollfunktion nicht ausreichend wahrzunehmen.

Laut dem JU-Kreisverbandsvorsitzenden Friedrich Schnabel ist das aber nicht weiter verwunderlich. Der JU sei ein Fall bekannt, in dem eine Gemeinde jährlich 360 000 € an die EWE abführe und eine Rendite von 550 000 € erhalte. \"Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass die EWE die Preiserhöhungen zum Ausbau ihres Gewinns und für Sponsoringaktivitäten nutzen wird\", so Schnabel.

Diese Sonsoringaktivitäten erscheinen der JU \"höchst fraglich.\" Laut Schnabel wurden unter anderem 500000 € an die Günther-Grass-Stiftung gespendet und die Basketballer aus Oldenburg unterstützt. \"Andererseits wehrt sich die EWE mit allen Mitteln gegen eine Offenlegung der Kalkulation und verlangt vom Bürger immer höhere Gebühren.\"

Auch sollte im Kreistag dringend thematisiert werden, wie sich die starke Anhebung der Aufsichtsratsbezüge von 200000 auf 500000 € begründe. \"Dies kann doch nicht Ausdruck einer moderaten Preispolitik sein\", so die JU.
\"Wir fordern ein Umdenken bei der von der SPD angeführten Mehrheitsgruppe im Kreistag, die sich gegen eine Resolution und einen Personenwechsel im Aufsichtsgremium der EWE ausgesprochen hat\", so Schnabel. Der CDU-Antrag sei noch nicht einmal beraten worden. \"Das zeigt, das SPD und Landrat nicht mehr im Interesse des Bürgers agieren\", so die JU



Der Artikel war leider online nicht abrufbar....


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 19. Januar 2006, 23:18:15
@biene,

warum wollen denn bei Euch immer die Kunden klagen?

Man läßt sich doch verklagen, ist doch viel schöner  :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 23. Januar 2006, 15:03:37
@ EWE -Betroffene

soeben wird in den Radionachrichten gemeldet, dass die EWE zum 1. Februar 2006 die Gaspreise wieder erhöhen wird!  10%!!!!!

Also ran an die Widersprüche!


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: FrauPost am 23. Januar 2006, 17:06:04
Ich würde gerne mal wissen, welcher Kunde, Zeit und Geld hat, selber zu klagen.  :wink:

Frau Post
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 23. Januar 2006, 17:12:34
Nur die,die es unbedingt\"wissen wollen\".Ist aber mit Risiko verbunden.
Man siehts am letzten Urteil.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 23. Januar 2006, 23:43:52
@Frau Post,

man läßt sich verklagen, dann liegt das Risko bei dem Versorger.

Als Kunde ist man auf derschlechrteren Seite, wenn man zu klagen anfängt.
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 24. Januar 2006, 18:59:12
Zitat von: \"FrauPost\"
Ich würde gerne mal wissen, welcher Kunde, Zeit und Geld hat, selber zu klagen.


Es scheint sich in der Gesellschaft herumzusprechen, dass man besser nicht klagt und die Preise der Versorger akzeptiert. Wir sind kein Volk der Widerständler. Dafür hat jeder seine eigene Geldbörse zu sehr im Visier. Eine Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen kostet ja Geld- und zwar nicht unerheblich viel. Allein das Gericht will 75,-- EUR Vorkasse. Dazu kommt dann noch der Anwalt mit fast 90,-- EUR. Da zahle ich doch lieber die Erhöhungsbeträge und rechne damit, dass die Preise schon wieder sinken werden.

Mich verklagen lassen?

Nein, mein Versorger klagt ja nicht. Die paar Protestler, die nicht bezahlen, wiegen doch die 40.000 anderen nicht auf, die so denken, wie Frau Post. Dafür riskieren die Stadtwerke doch kein Urteil, dass sie zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet.

Gott sei Dank ist die 68er Generation jetzt endlich vernünftig geworden und weiß, wer am längeren Hebel sitzt.

Also: Nehmt die Preise doch endlich so hin, wie sie bestimmt werden, wenn ihr sowieso nicht bereit seid, die Initiative zu übernehmen.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 24. Januar 2006, 19:14:54
@uwes
Ich glaube,hast Frau Post mißverstanden.Lies mal ihren anderen Beitrag.Sie zahlt auch nur,wie alle anderen Protestler hier,den alten Preis.
Es ist durchaus riskant für den Einzelnen,zu klagen.Das letzte Urteil dürfte doch wohl bekannt sein.
Das heißt aber nicht,das wir die Preiserhöhungen akzeptieren,sonst wären wir hier im Forum nicht vertreten.
Es dürfte nunmehr hier allen klar sein,dass man am besseren Hebel sitzt,wenn man sich verklagen lässt.
Wir warten drauf,dass nun ein Versorger mal den Anfang macht.
Ich hoffe nur,dass ich deinen Beitrag nicht mißverstanden habe.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 24. Januar 2006, 23:15:45
@uwes,

wenn der Versorger nicht klagt, wird er wohl die gekuerzten Betraege akzeptieren muessen.

Warum wollen sSie auf etwas verzichten, was Ihnen zusteht?
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 25. Januar 2006, 00:07:01
Zitat von: \"Cremer\"
wenn der Versorger nicht klagt, wird er wohl die gekuerzten Betraege akzeptieren muessen.


Warum wird wohl nicht über Zahlungsklagen der Versorger gegen zahlungsunwillige Kunden berichtet? Weil es sie praktisch nicht gibt.

Warum gibt es sie nicht?

Weil die Protestler den unvollständigen Weg des Widerstandes gehen.

Warum klagen die Versorger nicht?

Weil sie nicht so blöd sind, sich wegen eines Einzelnen oder mehrerer Kunden, deren Anzahl aber bilanztechnisch nicht einmal erfasst werden kann, ein Negativurteil abzuholen, da sich dann auch die anderen, die brav zahlen und - noch - in der Mehrzahl sind,  daran hängen würden. Sie warten sie geduldig ab,  bis die braven gezahlt haben und lassen notfalls die anderen in Ruhe, wenn es nicht um viel geht.

Tolle Taktik. So werden über kurz oder lang die Protestler isoliert und wenn sie gewinnen, werden sie nur Neider auf der Seite der Mehrzehl der Desinteressierten haben, aber keine Bewunderer. Mit Nichtstun, d.h. es bei den Widersprüchen zu belassen, hat noch niemand etwas erreicht.

@Hollmoor

Ich habe nicht davon gesprochen, dass Einzelne alleine klagen sollen. Ich bin nur der Meinung, dass die Gerichte zu wenig Klagen haben, als dass sie in der Lage wären, das Ausmaß des Widerstands richtig zu erfassen. In nahezu jedem Ort gibt es mehrere Kläger, die von mittlerweile kompetenten Anwälten vertreten werden. Also: Diejenigen mit Rechtsschutzversicherungen: reicht endlich eine Klage ein und beendet Euer Phlegma


Ist meine Meinung jetzt klar?

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: terminator3 am 25. Januar 2006, 00:35:57
@biene:

Wie sieht es denn inzwischen mit der nächsten Strompreiserhöhung der EWE aus ?? Kommt die noch, gibt die schon oder muss ich gleich mich auf weitere Erhöhungen noch einstellen.

Ein Widerspruch habe ich schon ...Wie sieht es bei Dir aus?

Jedenfalls bei GAS schon mal VOLLGAS geben...***FG***

@uwes: Das sehe ich nicht ganz so. Ich glaube nicht das die Versorger durch Klagen abschrecken lassen... Solange die politische Richtung immer noch nicht eindeutig und klar ist, siehe jetzt den EON Skandal, wird es keine Liberalisierung geben. Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.

Wir können nur Nadelstiche versetzen. Jedoch auch immer öfter:...
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 25. Januar 2006, 08:00:42
Zitat von: \"terminator3\"
@biene:Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.


Das ist es ja gerade: Der Gesetzgeber wird alles andere tun, als die jetzige Lage mit zwingenden Gestzen zu regeln. Rechtspolitisch ist beabsichtigt, Wettbewerb auf dem Gasmarkt herzustellen. Daher das zu Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz.

Hierzu ist folgendes grundsätzliches zu bemerken:
Am 17.05.2002 wurde im Bundestag das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in dritter Lesung verabschiedet. Die geplante Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Bundesrat - zumindest vorläufig - wieder gestoppt, da er der Novelle in der vorliegenden Form nicht zugestimmt, sondern in der Sitzung vom 21.06.02 den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Anlass für die Novellierung des erst vor 6 Jahren grundlegend umgestalteten Energiewirtschaftsrechts war die bisher nicht erfolgte Umsetzung der Europäischen Gasrichtlinie (RL 98/30/EG). Um ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 226 I EG zu vermeiden, war schon im Mai 2001 durch die Bundesregierung ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des EnWG eingebracht worden (BT- Drs. 14/5969).
Neben den Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie sollen auch alle anderen wichtigen Änderungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit in die Gesetzesnovelle aufgenommen
wurden sowie die Kritikpunkte des Bundesrates dargestellt
werden.
I. Änderungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie Die Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie beziehen sich vor allem auf die Netzdefinition und den Netzbetrieb (vgl. §§ 2 III und 4a EnWG), auf das Netzzugangsrecht, auf die Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang und die Trennung der
Rechnungslegung.

1. Netzzugangsrecht
Kernpunkt der Neuregelung ist, dass für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bzw. Gasversorgungsunternehmen künftig die Verpflichtung gelten soll, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Dazu wurde § 6a EnWG neu in das Gesetz eingefügt. Wie im Strombereich haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für
Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden (§ 6a II 1 EnWG). Die Durchleitung kann aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen verweigert werden (§ 6a II 2 EnWG).
Dabei besteht ein besonderer \"gasspezifischer\" Verweigerungsgrund. Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß § 6a II EnWG ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen (\"take or pay\" Verträge) ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden (§ 6a III 1 EnWG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag (§ 6a III 2 EnWG).
2. Andere Regelungen
Nach § 6a VI EnWG werden die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dazu gehören die Entgelte für den Netzzugang, die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen sowie auf Anfrage auch Angaben über verfügbare Kapazitäten und absehbare Engpässe.
Für integrierte Gasversorgungsunternehmen wird ferner die Pflicht eines internen buchführungsmäßigen Unbundlings eingeführt (§ 9a II EnWG). Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es darüber hinaus untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Netzzugang erhalten haben, beim Verkauf oder Erwerb von Gas selbst oder für verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen (§ 6a VII EnWG).
Nach § 6a VIII 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen und den Zugang zu den Speichern regeln.

Der Gesetzgeber hat sich wegen des EU-Rechtes daher aus wettbewerbsbeschränkenden Eingriffen herauszuhalten.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 25. Januar 2006, 08:15:19
@uwes
Deine Meinung wurde zur Kenntnis genommen und verstanden.
Dazu ist das Forum ja da!
1.Frage trotzdem:Warum klagen Versorger nicht?Haben Sie was zu verbergen?Weil auch die Rechtssituation für Sie im Moment unklar ist?
Weil sie uns wirklich abzocken?
2.Es gibt durchaus \"Einzelkämpfer\"in einzelnen Regionen,die sich ihre Informationen \"nur\"aus dem Forum und der Energienetzseite holen und dass schon seit 2 Jahren.Sind also schon jede Menge Ratschläge und Informationen gelesen worden um zu entscheiden,wie man sich verhalten sollte.Es wurde immer von einer Einzelklage abgeraten und da schließe ich mich auch an.
Deinem Aufruf entnehme ich,dass du dich aktuell an einer Klage gegen den Versorger angeschlossen hast!Wie es ausgegangen ist werden wir hier hoffentlich zu lesen bekommen.
Ich denke,im Moment warten erst mal alle darauf,wie in Hamburg entschieden wird!
Und darauf warten auch die Versorger!
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 25. Januar 2006, 10:55:56
an unsere Fachleute

da ja das Urteil von Heilbronn in zweiter Instanz \"abgewehrt wurde\" -
aber wir ja schon wieder ne Gaspreiserhöhung haben - wie sollte man sich zur Zeit auf das Urteil von Heilbronn berufen? - da müsste der Musterbreif ja anders geschrieben werden?

Was meint ihr?


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 25. Januar 2006, 11:28:01
Zitat von: \"hollmoor\"
1.Frage trotzdem:Warum klagen Versorger nicht?Haben Sie was zu verbergen?Weil auch die Rechtssituation für Sie im Moment unklar ist? Weil sie uns wirklich abzocken?

Ja, die Rechtslage ist auch für die Versorger nicht klar. Deshalb warten sie ja auch ab, und klagen nicht selbst. Ob abgezockt wird, kann man sicherlich selbst in den Bilanzen der Unetrnehmen bald nachlesen. Die Presse hat für die Delmenhorster swd GmbH schon 2 mal exorbitante Gewinnsprünge gemeldet.
Zitat von: \"hollmoor\"
2.....Deinem Aufruf entnehme ich,dass du dich aktuell an einer Klage gegen den Versorger angeschlossen hast!


Ja, ich habe selbst und für diverse andere Klagen eingereicht.

Zitat von: \"hollmoor\"
Wie es ausgegangen ist werden wir hier hoffentlich zu lesen bekommen.

Ja, klar.
Zitat von: \"hollmoor\"
Ich denke,im Moment warten erst mal alle darauf,wie in Hamburg entschieden wird! Und darauf warten auch die Versorger!

Darauf \"warten\" ja alle. Und dann? Dann geht\'s ins Rechtsmittel Berufung. Alle warten weiter. Dann geht es in die Revision. Und dann? Dann sind Rückzahlungsansprüch der jenigen, die welche haben - verjährt. Diejenigen, die sich nicht gekümmert haben, werden nicht bewundernd die Preisrevolte betrachten, sondern denken, es wären ja nur einige \"Spinner\" gewesen, die nur einmal Glück gehabt haben.

Tolle Aussichten für die \"Warterei\".

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Januar 2006, 18:26:22
@Uwes

Es bedarf einer differenzierten Sicht.

Wo eine große Beteiligung zur Solidarisierung des Risikos und eine gute Vorbereitung gewährleistet ist (aber auch nur dort), sollte nun beim Landgericht geklagte werden, um den Verbrauchern die Ungewissheit zu nehmen und auch den Amtsgerichten zu zeigen, dass die maßgeblichen Fragen schon andernorts in der Klärung sind.

Wenn man selbst nicht klagt, tun es vielleicht andere und man nimmt selbst nicht unmittelbar am Erfolg teil.


Gefahren sehe ich persönlich bei den Amtsgerichten, wo die Richter daran interessiert sind, einen Fall schnell zu erledigen und sich möglichst nicht umffasend mit komplexer Rechtsmaterie und Tatsachenstoff zu befassen.

Deshalb müssen die Landgerichte angerufen werden, die ggf. in Kammerbesetzung entscheiden, was vorteilhaft ist, weil sechs Augen mehr sehen als zwei.

Zu warnen ist aber vor der Ansicht, man könne eine Sammelklage mal eben auf die Schnelle auf den Weg bringen, ohne sich mit der Materie in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vertieft zu befassen.

Schließlich wird in mehrfacher Hinsicht Neuland betreten.

Die Gerichte erleben so etwas bisher äußerst selten und haben deshalb wenig Erfahrung.

Dem kann nur wenig Erfolg beschieden sein, weil auf der anderen Seite nur ausgewiesene Spezialisten zum Zuge kommen, die sich seit Jahren mit allen Fragen befassen.

Sie verfügen über die informationelle und strukturelle Überlegenheit einer finanzstarken Branche.

Ein negatives Urteil wird von der Gegenseite sofort medial verarbeitet, auch wenn sich die Wahrheit und Erkenntnis auf Dauer bekanntlich nicht stoppen lässt.

Ich denke an das Gaspresurteil AG Euskirchen einserseits und den langen Weg durch die Instanzen bis zum \"Lichtblick\"- Urteil des BGH andererseits.

Es kam immer darauf an, sich nicht entmutigen zu lassen und weiter zu streiten, notfalls  bis zu den Richtern in Karlsruhe.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 25. Januar 2006, 18:37:05
@Alle

Mir liegt zwischenzeitlich eine Kopie des Urteils des AG Oldenburg vom 19.12.2005 vor. Da ich bisher keine Fundstelle kenne, aber glaube, daß durchaus Interesse an dieser Entscheidung besteht, hier der Wortlaut der Entscheidung - Az. E 7 C 7289/05 (X) –:

\"...

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Mit seinem Antrag wendet sich der Kläger gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.09.2004 hinsichtlich des Gastarifes S1, soweit diese Erhöhung eine Erhöhung von über 4 % auf ca. 13 % ist. Dieser Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO ausnahmsweise noch als zulässig zu erachten. Denn eigentlich könnte hier der Kläger, der aufgrund der Rechnung aus dem Jahre 2005 von dieser Gaspreiserhöhung letztendlich betroffen ist, eine entsprechende Leistungsklage anstrengen auf Rückforderung des zu errechnenden Betrages. Andererseits begehrt der Kläger auch, daß festgestellt werde, dass der sich weiter fortwirkende Gaspreiserhöhungstarif überprüft wird. Somit ist also auch ein Feststellungsinteresse zu bejahen und deswegen die Feststellungsklage als zulässig zu erachten.

Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger meint, dass die Beklagte nach § 315 Abs. 3 BGB verpflichtet sei zur Offenlegung Ihrer Preiskalkulation, da er erst nämlich dann in die Lage versetzt werde, nachprüfen zu können, ob es sich um eine angemessen Gaspreiserhöhung handelt oder nicht. Diese Verpflichtung zur Offenlegung der Preiskalkulation kann jedoch im Hinblick auf die Beklagte nicht bejaht werden. In § 315 Abs. 3 BGB kann nach Auffassung des Gerichts weder hinein- noch heraus gelesen werden, dass die Beklagte in Bezug auf die Gaspreiserhöhung verpflichtet ist, ihre Gaspreiskalkulation in allen Einzelheiten mit allen Lieferungsverträgen Rückstellungen u. ä. bis ins letzte Detail offen zu legen. Dies mag zwar für den Strompreis gelten, hier gibt es jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie dies die Beklagte dargelegt hat. Für den Gaspreis ist dies gesetzlich nicht normiert und deswegen kann aus einen Rückschluss daraus nur gefolgert werden, dass dies grundsätzlich von der Beklagten nicht gefordert werden kann. Wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass unter Umständen eine Offenlegung einer Preiskalkulation desjenigen zu erfolgen hat, dem das Bestimmungsrecht nach § 315 obliegt, so bedeutet das nicht, dass dies in jedem Falle gilt. Es müssen nämlich noch weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die zumindest berechtigte Veranlassung für den Kläger geben könnten, dass hier eine ungemessene Gaspreiserhöhung vorgenommen worden ist. Eine solche Unangemessenheit des Gaspreises, der, da es sich bei der Beklagten um ein Wirtschaftsunternehmen handelt, ein Marktpreis ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit dem Gaspreisen anderer Gaspreislieferanten. Dabei ist im Rahmen des § 315 ein objektiver Maßstab anzulegen, ist es also der Preis an der Marktüblichkeit zu orientieren. Ist der geforderte Preis marktüblich und liegt also im Rahmen des marktüblichen, dann kann von einer Unangemessenheit schon deshalb keine Rede sein und deswegen fehlt es auch dann an jeglichen Anhaltspunkten für eine Offenlegung einer Preiskalkulation. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen und Belege dafür vorgelegt, die auch im Einzelnen nicht in Abrede gestellt worden sind seitens des Klägers, dass die Beklagte eine der günstigsten Anbieter von Gas ist, nämlich nach dem Gaspreisspiegel der WIBERA von 626 Gasversorgern in ganz Deutschland die Beklagte den 25 Platz einnehme und damit zu den Preisgünstigen Anbietern gehöre. Bei den 67 Unternehmen in Niedersachsen, Bremen und Berlin liegt die Beklagte auf Platz 9 und nach der Stiftung Warentest sogar auf Platz 1. Damit kann die Aussage gemacht werden, dass die Preise der Beklagten günstiger sind als der Durchschnitt der anderen Anbieter und schon daraus ergibt sich, dass eine Unbilligkeit und eine unangemessene Erhöhung nicht gegeben ist.

Wenn der Kläger meint, er könne überhaupt nicht die Angemessenheit überprüfen, da die Beklagte für diesen Raum faktisch ein Monopol besitze und er im übrigen auch die anderen Gasanbieter nicht überprüfen könne bezüglich der Angemessenheit ihrer Preise, müsse es ihm ermöglicht werden, durch eine Offenlegung der Preiskalkulation den Preis zu überprüfen. Einen derartigen Anspruch hat der Kläger nicht. Im Rahmen des § 315 ist Angemessenheit und Billigkeit zu überprüfen, d. h. insbesondere ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann vor, wenn es zwischen den einzelnen Gasversorgern zu Preisabsprachen kommt, also alle sich ohne ausreichenden Grund auf eine Gaspreiserhöhung einigen. In einem solchen Falle liegt ein Rechtsmissbrauch im Rahmen des § 315 BGB vor und damit auch eine Unangemessenheit und Unbilligkeit der Erhöhung. Eine derartige Absprache oder ein derartiges Zusammenwirken der Gasversorger ist vom Kläger jedoch nicht mit Untermauerung entsprechender Tatsachen behauptet worden. Eine solche Absprache (Kartell) ist rechtsmissbräuchlich unbillig und verstößt gegen § 19 GWB und unterliegt der Kontrolle des Bundeskartellamts. Denn eine solche Preisabsprache ist rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen das Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkungen und ist in vollem Umfange von der Kartellbehörde zu überprüfen. Hier hat gerade die Kartellbehörde, wie die Beklagte vorträgt, einen solchen Verstoss nicht erkennen können. Auf die Frage, ob § 19 GWB neben § 315 BGB anzuwenden ist oder nicht kommt es nicht an, denn in beiden Bestimmungen wohnt inne, dass Rechtsmissbrauch unrechtmäßig ist und der Überprüfung durch die Gerichte obliegt. Schließlich ist ein Verstoss nach § 19 gleichzeitig immer ein Verstoss gegen die rechtmäßige Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 315. Ein solcher Verstoss ist jedoch nicht dargelegt, sodass auch insoweit Ansatzpunkte für eine Unangemessenheit und Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung durch die Beklagte nicht erkennbar sind.

Aufgrund dessen war die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.

   gezeichnet: Schulz\"


Merkwürdig fand ich nicht nur die gleichsam schöne Formulierung \"daß Rechtsmißbrauch unrechtmäßig ist\".

MfG

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-

KTAG
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Januar 2006, 18:59:24
Das Urteil basiert offensichtlich auf Schriftsätzen des Versorgers, wie sie bundesweit auch bei Zahlungsklagen (bisher wenige bei Erdgas Südsachsen) zum Einsatz kommen.

Diese Schriftsätze sind auf den ersten Blick klar strukturiert und verkaufen doch den absurdesten Inhalt:

§ 315 BGB fände keine Anwendung, weil individuelle Preise im Massenverkehr und somit Einzelfallgerechtigkeit auch wegen der Gruppenbezogenheit der Tarife nicht möglich sei.

Wo der Unterschied zur Billigkeitskontrolle von Strom- und Wassertarifen liegen soll, auf die die Billigkeitskontrolle gerade erstreckt wird, bleibt dabei das Geheimnis.

Aber einen Amtsrichter kann eine solche Schreibe schon betören. Zumal, wenn es sich gut ins Urteil abschreiben lässt.

Man ist in der Preisbildung nicht frei wegen § 1 EnWG und § 5 AVBGasV....

Es wird ein Unterschied zwischen Markt- und Kostenpreisen aufgezeigt, obschon § 1 EnWG gerade immer Preise erfordert, die sich an den konkreten Kosten orienteiren müssen und nur einen angemessenen Gewinn zulassen.

Schlussendlich findet man noch Preiserhöhungen marktüblich, als wenn es so etwas gäbe, ohne den eigenen Gewinnanteil am Preis unbillig zu erhöhen....

Solche Schriftsätze haben in der Regel einen Umfang von 25 bis 30 Seiten (beidseitig bedruckt) und sind meist von Dres. unterzeichnet.

Da kann ein Amtsrichter schon einmal ins Schwäremen geraten, wenn man ihn aus den Abwegigkeiten nicht gezielt herausholt.


Der größte Fehler besteht darin, sich nicht gegen ein vereinfachtes Verfahren zu wehren, so dass der Richter den Versorgerschriftsatz ohne mündliche Verhandlung für sein Urteil abdiktieren kann....


Man kann also viel verkehrt machen.


Mir ist nicht klar, wie jemand, der Neuland betritt und einen großen Schritt wagt, dann auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann?


Merkwürdig ist das schon.

Das Bundeskartellamt hatte mal die Frage aufgeworfen, ob es sich nicht bei der Ölpreisbindung, wenn von allen praktiziert, nicht um eine unzulässige Preisabsprache handelt. Schließlich hat es die gleiche Wirkung......

Es geschehen dann marktübliche Preiserhöhungen, in immer kürzeren Zeitabständen und immer mehr schaukeln sich die Preise hoch und keiner weiß warum eigentlich. Es ist der Markt, der alles regelt.

Da kann gar keiner etwas dafür. Wir leben auf keiner Insel, wir importieren nicht selbst....

Dabei sind wir nah am Marktversagen, wenn es denn schon einen Markt gibt.

Selbst Regionalversorger nennen ihre Mitarbeiterzahlen und bezeichnen sich als mittelständische Unternehmen in freier Marktwirtschaft........

Wenn es nach den Mitrabeiterzahlen geht ist E.ON Ruhrgas auch nicht gerade bedeutend..., möglicherweise Mittelstand.


Die wirklichen Hintergründe erfährt man facettenreich hier:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell06/B8-113-03.pdf

Und deshalb sollte man daraus so viel wie nur möglich zitieren.

Man muss es jedoch erst einmal genau lesen und studieren.


http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2006_01_17.shtml


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 25. Januar 2006, 22:57:01
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Es bedarf einer differenzierten Sicht....

Gefahren sehe ich persönlich bei den Amtsgerichten, wo die Richter daran interessiert sind, einen Fall schnell zu erledigen und sich möglichst nicht umffassend mit komplexer Rechtsmaterie und Tatsachenstoff zu befassen.
Deshalb müssen die Landgerichte angerufen werden, die ggf. in Kammerbesetzung entscheiden, was vorteilhaft ist, weil sechs Augen mehr sehen als zwei.


Ich stimme prinzipiell zu.
Nur: Es gibt Gegenden, in denen 1. zu wenige Kläger vorhanden sind, weil sie alle abwarten, was andere tun. Die Landgerichtliche Zuständigkeit wird aufgrund der geringen Klägerzahl und der dadurch bedingten geringen Streitwerte nicht erreicht und 2. Was nützt mir im Einzelfall ein Landgericht, dass die Situation am Sitz des beklagten EVU nicht kennt.

Also - eine differenzierte Betrachtung.

herzliche Grüße aus Bremen

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Januar 2006, 11:36:58
@uwes

Zum Beispiel das LG Mönchengladbach geht wol davon aus, dass wegen § 102 ff. EnWG n. F. immer die Landgerichte zuständig sind undzwar streitwertunabhängig.

Einzelfeststellungsdklagen zu Amtsgerichten sind viel zu teuer wegen des Streitwertes. Zudem werden schon irgendwelche dürren Zahlen genannt werden.

Die Kosten eines ggf. einzuholenden Sachverständigengutachtens sind deshalb zu bedenken.

Solche Kosten kann man nur auf sehr viele Schultern verteilen.  

Einzelnen Verbrauchern allein, sofern nicht selbst Rechtsanwälte, ist deshalb von einer Feststellungsklage abzuraten.

Schlecht geführte Prozesse schaden nur.

Dies gilt insbesondere bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung, die nicht berufungsfähig sind.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Schwalmtaler am 26. Januar 2006, 14:46:08
Hallo Herr Fricke,

gibt es etwa schon ein nutzbares Urteil in Mönchengladbach, oder war das nur eine grundsätzliche Äußerung um die Zuständigkeiten im Vorfeld abzustecken? Wenn es ein Urteil gibt, wäre es mir durchgegangen. Könnten sie mir dann bitte das Aktenzeichen zukommen lassen oder hier veröffentlichen? Danke!

Gruß
Schwalmtaler
Titel: EWE
Beitrag von: energienetz am 26. Januar 2006, 15:19:35
Warum schauen Sie nicht mal in die Urteilssammlung auf Energieverbraucher.de, bevor Sie hier anderer Leute Zeit beanspruchen.
Titel: EWE
Beitrag von: Schwalmtaler am 26. Januar 2006, 15:28:02
Fricke und energienetz,

Sorry! Das Urteil ist mir wahrscheinlich durch die andere Schreibweise durchgerutscht.

Danke für den Hinweis auf die Urteilssammlung!

Gruß
Schwalmtaler
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 26. Januar 2006, 16:16:16
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Zum Beispiel das LG Mönchengladbach geht wohl davon aus, dass wegen § 102 ff. EnWG n. F. immer die Landgerichte zuständig sind und zwar streitwertunabhängig.


Auch das LG Mönchengladbach sollte das Gesetz erst richtig lesen, bevor es eine Bestimmung anwendet, die wahrscheinlich in den bisherigen Streitfällen keine Anwendung gefunden hatte.

Die Zuständigkeit des LG ist nämlich nur dann berührt, wenn Ansprüche aus diesem (dem EnWG) - Gesetz geltend gemacht werden. Zu denken ist daran, dass eine der Alternativen des § 30 geltend gemacht wird.

Das ist aber nicht der Fall. Die mir bekannten Kläger monieren ja keine missbräuchliche Preisgestaltung, sondern sie sagen, dass die Erhöhungen z.Zt. mangels Vorlage einer Kostenkalkulation nicht auf Missbrauchstatbestände überprüft werden können, aber unbillig erscheinen. Ich vertrete allerdings auch den Standpunkt, dass sich die Zuständigkeit im Verlaufe des Verfahrens ändern könnte. Wenn die beklagten Vesorgungsunternehmen nämlich Zahlenwerke vorlegen, aus denen sich der Vorwurf eines Missbrauchs (was ja insgeheim auch alle erwarten) ergibt, dann wäre eine Verweisung an das sachlich gem. § 102 EnWG zuständige Gericht wohl zuständige Gericht wohl erforderlich.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: Schwalmtaler am 27. Januar 2006, 07:29:23
Moin Uwes,

wenn ich als Laie das Urteil richtig verstanden habe, hält der Kläger zwar nur die Erhöhung für unbillig, doch das LG will auch den Preis in Gänze mit Hinweis aufgrund §§1 EnWG auf \"möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche,.... Versorgeung\" überprüfen.

Nach meiner Einschätzung folgt das LG \"unserer\" (dank Herrn Fricke, GrafKoks und weiterer Juristen) Einschätzung der Rechtslage.
Nur die Zuständigkeit (Amts- oder Landesgericht) und die Kostenverteilung werden von den LG-Richtern anders aufgefasst.
Ist aber m.E. auch nicht gravierend, denn wir wollen uns ja verklagen lassen und nicht selber klagen, oder?

Gruß aus den eisigen \"Fastholland\" vom
Schwalmtaler
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 27. Januar 2006, 07:39:09
@Schwalmtaler

ja leider ist aber uwes der Meinung,die Verbraucher sollten in die Offensive gehen.(Wenn ich seine Beiträge richtig verstanden habe)Die Mehrzahl der Verbraucher teilt diese Meinung jedoch nicht und nicht nur die Verbraucher sondern auch andere RA,s.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 27. Januar 2006, 08:55:00
@ forum - soeben gefunden lt. Weser Kurier:

http://www.weser-kurier.de/20060127/btag_1607_32303036303132373030393931.php?MeldungsID=2006012701000&co=1&ressort=&ueberschrift=Rebellische+Kommunen+trotzen+der+EWE%0A&

 Mehrere Gemeinden verweigern die geforderten Preisaufschläge / In Delmenhorst wollen Bürger eine eigene Gas-Genossenschaft gründen
Von unserem Redakteur
Krischan Förster
....



Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 31. Januar 2006, 11:03:40
Der obige Beitrag von Biene unterstreicht, dass die Versorger z.Zt. jedenfalls nicht klagen (wollen). D.H. die Widersprüche werden abgeheftet. Mag doch eine (mustergültige) Gemeinde wie Schortens sich wehren. Sie steht auch nur wieder alleine da.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: jooster am 01. Februar 2006, 22:53:33
Hier einmal der standartisierte Text der EWE als Antwort auf die Einsprüche einiger Kunden nach der Preiserhöhung ab 01.02.2006.
Ich lasse ihn erst einmal unkommentiert und erhoffe einen regen Austausch.

Erdgaspreiserhöhung zum 01. Februar 2006

Sehr geehrte(r) Herr/Frau,

wir bestätigen Ihnen zunächst den Eingang Ihres Schreibens vom 26.01.2006.

Wir können gut nachvollziehen, dass unsere Kunden über die Erhöhungen der Gaspreise in der jüngsten Vergangenheit unzufrieden sind. Wir wissen, dass diese einen deutlichen finanziellen Zusatzaufwand darstellen. Leider war die Erhöhung unvermeidbar, denn wir stehen alle gemeinsam den weltweit steigenden Energiepreisen gegenüber. EWE kann in diesem Zusammenhang nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist ein kleiner Teil des globalen Energiemarktes und somit auch von den Auswirkunghen betroffen, die durch die stark zunehmende Energienachfrage einiger Länder entsteht.

Die erhöhte Nachfrage nach Energie - nicht nur nach Gas - hat zu weltweit steigenden Preisen geführt, denen sich auch EWE nicht entziehen kann. Wir geben unser bestes um die Auswirkungen für unsere Kunden möglichst gering zu halten. Leider sind den Möglichkeiten von EWE, eine Erhöhung gänzlich zu verhindern, klare Grenzen gesetzt, da EWE auf dem Markt nur Händler ist. In diesem Zusammenhang möchten wir erwähnen, dass EWE einer der günstigsten Erdgasversorger ist, und dadurch dafür sorgt, dass unsere Haushaltskunden allein beim Erdgas bis zu 200 Euro weniger zahlen, als bei anderen Versorgern in Deutschland. Rechnet man noch die Ersparnis auf Grund unserer günstigen Strompreise hinzu, so wird der finazielle Vorteil gegenüber anderen Versorgungsunternehmen noch größer. Dies resultiert daraus, dass EWE

- Einkaufsvorteile aufgrund der Größe des Unternehmens nutzt
- sich die kommunalen Anteilseigner mit einer Mindestrendite begnügen -
die im Übrigen deutlich unter der zahlreicher Stadtwerke liegt
- im Vergleich zu anderen Energieversorgern sehr geringe Personalkosten
hat
- der Personaleinsatz mit sehr hoher Effizienez erfolgt

Zudem hat EWE bei der aktuellen Preiserhöhung - genau wie bei den vorherigen - die gestiegenen Bezugskosten nicht voll an ihre Kunden weitergegeben. Dies führt im Jahresabschluss 2005 zu einem deutlichen Verlust im Gasvertrieb, den wir nur zum Teil durch andere Geschäftsfelder kompensieren können.

Sie sehen also, dass EWE alles unternimmt, um die von EWE kaum beeinflussbare Energiepreissteigerung für unsere Kunden möglichst zu mildern. Zusätzlich unterstützen wir unsere Kunden mit vielfältigen Maßnahmen beim Energieeinsparen, um damit die persönliche finazielle Belastung zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auf eine Ende Dezember 2005 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg aufmerksam machen Das Gericht hat die Klage eines EWE-Kunden, der unter Hinweis auf § 315 BGB feststellen lassen wollte, dass die Gaspreisanpassung zum 01. Sept. 2004 unangemessen hoch war, kostenpflichtig abgewiesen. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Erdgaspreis von EWE nicht nur marktüblich ist, sondern EWE auch zu den günstigsten Erdgasversorgern in Deutschland zählt. Darüber hinaus bestätigt das Urteil auch, dass EWE nicht dazu verpflichtet ist - wie häufig gefordert wird - seine Preiskalkulation offen zu legen.

Im Januar 2006 hat das Amtsgericht Oldenburg eine weitere Klage eines EWE-Kunden gegen die Gaspreiserhöhung aus dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Presierhöhung nicht durch gestiegene Ölpreise und die Ölpreisbindung zu rechtfertigen ist. Der Richter konnte die Auffassung des Klägers nicht bestätigen und gab der EWE AG Recht,, die die Ölpreisbindung als Begründung für die Preiserhöhung zum 1. Sept. 2004 angegeben hatte.

Unseres Erachtens folgt aus den beiden Gerichtsurteilen, dass die Lieferung von Erdgas an unsere Kunden keinesfalls zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Ferner weisen auch alle darauifhin, dass kein Widerspruch erforderlich ist, da es für uns selbstverständlich ist, dass wir alle Kunden gleich behandeln. Sollte das Bundeskartellamt oder die höchstrichterliche Rechtsprechung EWE wegen überhöhter Preise zur Zurücknahme der Preiserhöhung zwingen, so werden wir natürlich alle Kunden gleich behandeln - egal, ob sie Beschwerde eingereicht haben oder nicht.

Trotz des Nachteils der Flächenversorgung bieten wir unseren Kunden regelmäßig günstigere Preise und Bedingungen als andere Unternehmen. Die EWE Erdgaspreise zählen seit über 40 Jahren zu den deutschlandweit günstigsten. Viele neutrale Untersuchungen, z.B. von Stiftung Warentest, Focus und Capital, haben dies immer wieder bestätigt. Aktuell werden die günstigsten Konditionen durch einen neuen Preisvergleich des Energie Informationsdienstes belegt. Darin heißt es in der Ausgabe 01/06, dass EWE die günstigsten RPreise aller 16 verglichenen Versorger aufweist.
Mit freundlichen Grüßen[/color]


Einige Anmerkungen

Die Versorger sprechen immer davon, dass sie langfristrige Lieferverträge eingehen. Bei der Preisgestaltung merkt man nichts davon, denn immerhin sind die Gaspreise bei der EWE innerhalb von 17 Monaten um sage und schreibe 42 % gestiegen. Langfristige Lieferverträge???

Was auch merkwürdig ist, wie EWE gerade während dieser kritischen Zeit der Erhöhungen reagiert Da erhöht man die Bezüge eines jeden Aufsichtsratsmitglieds von 10.000 € auf 25.000 € im Jahr, weil \"das der Größe des Unternehmens angemessen ist\". Sehr sensibel.

Oder die Jubiläumsfeier der EWE im vergangen Jahr Die Feier mit den Mitarbeitern lässt man ausfallen, weil das \"evtl. in der Öffentlichkeit wg. der Preiserhöhungen evtl. nicht verstanden wird\". Aber \"das grosse Fressen\" mit 600 geladenen Gästen, u.a. mit Herrn Wulff und importierten Künstlern, hat bestimmt mehr gekostet, dies konnte, durfte, möchte man nicht absagen. Einfach toll, kann man da nur sagen.

Ich habe keinen Neidkomplex, aber ich bin sensibel.
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 02. Februar 2006, 01:22:32
Die Urteile aus Oldenburg zeigen auf, dass das Gericht die Thematik gar nicht verstanden hat.
Wir suchen jetzt Kläger, die die EWE in Delmenhorst verklagen möchten.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Februar 2006, 20:14:20
@uwes

Hoffentlich eine Klage zum Landgericht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 06. Februar 2006, 10:50:53
Zum Landgericht kommen wir m.E. nur, wenn sich eine größere Anzahl von Betroffenen zusammenschließt. Das ist im Oldenburger Raum offensichtlich z.Zt. nicht so einfach.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 06. Februar 2006, 10:59:24
Hallo zusammen,

gestern hatten wir auch in unserem kleinen \"Nest\" unsere Infoveranstaltung - die überraschend mit großem Interesse verfolgt wurde - ich habe das Gefühl, dass die Menschen auch hier mehr \" wach\" werden. - was mir allerdings aufgefallen ist - dass hauptsächlich nur eine Altersgruppe vertreten war...  haben andere vielleicht noch einen Tipp - wie man die jungen Familien etc mobilisieren könnte? - wir stehen ja auch erst am Anfang.....

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: BerndA am 06. Februar 2006, 12:06:02
Hallo Biene,

habt Ihr was mit unserer Power-Point-Präsentation anfangen können ? Wieviele Leute waren denn da ?


Grüße aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 06. Februar 2006, 12:25:47
Hallo Bernd

Danke für Deine Nachfrage

Besonders das Bild wurde beachtet - wo alle im Geld liegen - lol

wir hatten etwa 60 Leute  letztes Mal waren wir 18! - für unser kleines Nest bin ich schon zufrieden - leider allerdings nur eine Altersgruppe.... die Jungen scheinen noch genug \"Geld zu haben \"?

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: ronald am 08. Februar 2006, 13:42:16
hallo zusammen! bin neu im widerstandsgeschäft. bezüglich der von der ewe angekündigten preiserhöhung zum 01.02.06 habe ich am 31.01.06 per musterschreiben widerspruch eingelegt. heute habe ich eine rückantwort mit dem bereits oben beschriebenen inhalt (wir sind die billigsten, urteil ag delmenhorst,bla,bla,bla.) erhalten.
meine frage lautet: wie muss ich mich jetzt verhalten. muss ich auf das schreiben reagieren oder sollte man ruhe bewahren und weitere schreiben mit eventueller androhung von mahngebühren, gasabdrehung, etc. abwarten?
gruss ronald
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 08. Februar 2006, 16:07:56
ronald

dies schreiben habe ich auch heute bekommen.
Ich werde nicht darauf antworten.
Ich habe mir eine exeltabelle erstellt um den monatlichen abschlag (nach tatsächlichem verbrauch) zu errechnen.
Einen dauerauftrag habe ich nicht mehr.
So stelle ich sicher das ewe mich nicht als bank benutzen kann.
Der betrag wird auf grund der bezugspreise vom 18.10.2004 errechnet.
MfG
dieter potthoff
Titel: EWE
Beitrag von: ronald am 09. Februar 2006, 21:00:00
hallo dieter!
vielen dank für deine tipp. aber was wird uns wohl demnächst seitens der ewe per post erwarten?
hat irgend jemand erfahrung bezüglich der weiteren schritte der ewe?
gruß ronald
Titel: EWE
Beitrag von: Thommes am 10. Februar 2006, 11:03:48
Heute 10.02.06  gelesen im Wirtschaftsteil der NWZ.

Gaspreise der EWE erneut vor Gericht
(Nordwest-Zeitung - Freitag, 10. Februar 2006)
ENERGIE Zwei Sammelklagen eingereicht
 
OLDENBURG/AURICH/OZ/WI - Der Protest gegen die mehrmals gestiegenen Preise für Erdgas beim Oldenburger Versorger EWE AG geht weiter: In dieser Woche haben 49 Privatkunden aus Ostfriesland Klage vor dem Landgericht Aurich gegen den Energieversorger eingereicht. Weitere 48 Kunden aus dem Raum Oldenburg haben vor dem Landgericht Oldenburg Klage eingereicht. Das bestätigten gestern Sprecher beider Gerichte.
...


Lg
Thommes
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 10. Februar 2006, 12:20:29
Man liest auch in den Pressemitteilungen der EWE über deren glorreiche Siege.
http://www.ewe.de/363_5767.php?navpoint=1.1
Zitat
Gerichtsbeschluss: EWE kündigt zu Recht Sperrung an
Oldenburg, 7. Februar 2006. Für rechtmäßig hat das Amtsgericht Oldenburg das Vorgehen des Energieversorgers EWE gegen eine säumige Kundin erklärt. Das Unternehmen hatte der Frau angedroht, die Versorgung mit Erdgas einzustellen, sollte diese ihre Zahlungsrückstände nicht begleichen. Die Kundin hatte die von EWE aufgrund der Gaspreiserhöhung zum 1. August 2005 neu festgesetzten Abschlagsbeträge nur in Teilen beziehungsweise gar nicht bezahlt, da sie die Preiserhöhung für ungerechtfertigt hielt.
Daraufhin stellte sie beim Amtsgericht Oldenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, EWE die Sperrung zu untersagen.

Das Gericht teilte die Auffassung der Antragstellerin nicht. In dem Gerichtsbeschluss heißt es wörtlich: „Denn es fehlt an einem Verfügungsgrund. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas hat die Antragstellerin lediglich ein Rückforderungsrecht, nicht jedoch das Recht, nach eigenem Gutdünken den Gaspreis festzusetzen. Würden dies alle Gasabnehmer der EWE tun, dann wäre die EWE binnen kürzester Zeit nicht mehr in der Lage, die Gasversorgung sicherzustellen."



Gerüchten zufolge soll eines der Verfahren durch einen Strohmann der EWE geführt worden sein, mit dem Hintergrund, eine günstige Ausgangslage für die kommenden Verfahren zu schaffen. Weiß jemand was darüber?

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 10. Februar 2006, 14:48:21
hallo zusammen,

soeben wird aktuell im NDR gemeldet - das bereits 2 aktuelle Sammelklagen gegen die EWE laufen -

Infos: http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID370144,00.html

zumindest ist jetzt das Landgericht mal eingeschaltet ....


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 13. Februar 2006, 08:53:34
lt NWZ-Ausgabe vom 10. Febr. 2006

gerade erhalte ich die Ausgabe von Bekannten:

Gaspreiserhöhungen - Verbände unterstützen Klage eines Verbrauchers

Oldenburg: "Es reicht. Wir sind lange genug hingehalten wirden, jetzt beschreiten wir den Klageweg." - Mit harten Worten hat Klaus Stryga, Vorsitzender des Haus-u. Grundeigentümervereins Oldenburg, gestern angekündigt, dass sein  Verband zusammen mit dem Mieterverein Oldenburg einen Kunden der EWE unterstützen wird - der vor Gericht die Offenlegung der Kalkulation der Gaspreise erreichen will.
"Wir haben es im Guten versucht" betonte Stryga. "Doch die Zusage, uns Einblick in die Unterlagen zu gewähren, ist nie wahr geworden . darum gehen wir nun in die Offensive."
....".


so stand es in der NWZ- Ausgabe am Freitag 10. Febr., 2006 - Bereich Oldenburg - Land


Gruß an alle

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 16. Februar 2006, 08:33:11
Der Berichterstattung nach handelt es sich bei dieser Klage offenbar (wieder?) um eine Klage eines Einzelnen, wobei die Ansicht des Amtsgerichts OL nun ja hinreichend bekannt ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein derartiges Verfahren Sinn macht.

Auf Anfrage bei Haus und Grund wurde dort am 10.02.2006 mitgeteilt, daß die Klage noch nicht eingereicht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-

K T A G
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Februar 2006, 11:07:28
@advocat

Eine solche Einzelklage vor dem AG OL erscheint wirklich nicht sinnvoll, zumal Haus& Grund über die Mitglieder Druck machen könnte, wenn nicht mehr unter Vorbehalt gezahlt wird.

Auch könnten die Mitglieder des Verbandes bei geringerem Kostenrisko zusammen eine Sammelklage beim LG anbringen.

Manchmal kann man sich schon die Frage stellen, ob bei einigen Verbänden  nicht mehr laut getrommelt denn tatsächlich entschlossen  marschiert wird.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 22. Februar 2006, 10:59:18
hallo zusammen

inzwischen hat sie die EWE per Mahnung schon wieder gemeldet - es geht zwar nicht draus hervor ob es die 2. oder 3. usw. sei - aber jetzt wollen sie doch bis zum \"bestimmten\" Datum das Geld haben -

Man sieht folgenden Text:

Anrede,

sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, die bisher aufgelaufenen Beträge in Höhe von........ zuzüglich Kosten der Mahnung - 2,50 €
Gesamtbetrag zu bezahlen

Wir bitten Sie diesen Betrag unter  Angabe der o.g. Vertragsnr auf unser Konto so rechtzeitig zu überweisen, das wir spätestens am 2.März 2006 darüber verfügen können...


Mit freundlichen Grüßen

EWE


Sollte man nochmals schriftlich drauf reagieren? oder wieder an die Seite legen?

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 22. Februar 2006, 20:39:16
@biene,

wenn Lust, dann schreib doch.

Ich halte es immer für besser \"kontra\" zu geben.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Februar 2006, 12:08:14
@Biene

Ich würde mitteilen, dass es keinesfalls an mangelnder Aufmerksamkeit liegt, sondern an der Rechtslage in Bezug auf § 315 BGB.

Man sollte zugleich beim Versorger anfragen, ob es dessen Aufmerksamkeit entgangen ist, dass man Widerspruch eingelegt hat oder weshalb eine solche Mahnung sonst erfolgt.

Man sollte darauf verweisen, dass man solche Mahnungen zukünftig nicht wünscht, sich durch solche belästigt fühlt. Man möge sich mit Rücksiht auf die gesetzliche Verpflichtung zu einer preisgünstigen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen die Kosten dafür sparen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 23. Februar 2006, 12:35:57
@Fricke

Danke!!

Ist doch immer wieder GOLD wert , wenn man sowas auf Nr. Sicher einträgt.

Mir kam es nämlich auch komisch vor, weil es plötzlich mit DATUM versehen war, wo das Geld verfügbar sein soll.

Dann werd ich mich ransetzen....


Gruß  Biene
Titel: EWE
Beitrag von: angeljustus am 25. Februar 2006, 10:14:39
@Biene
@RA Fricke

Habe es genauso gemacht, wie jetzt von RA Fricke beschrieben. Mein Handeln war also richtig!
Mal sehen, wie die jetzt reagieren.

Viele Grüsse
angeljustus        :)
Titel: EWE
Beitrag von: alx am 25. Februar 2006, 16:38:26
Äh, sorry uwes,

nur so eine Frage am Rande: Schon geklagt???

Gruß
Alex
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Februar 2006, 15:53:17
EWE unterliegt vor dem Landgericht Oldenburg:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2770
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 27. Februar 2006, 16:14:51
Zitat von: \"alx\"
Äh, sorry uwes,

nur so eine Frage am Rande: Schon geklagt???


Nicht in Oldenburg. Das macht u.a. Advocat. Ich habe Musterverfahren in Delmenhorst laufen.

Uwes
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 03. März 2006, 17:19:54
Neue Runde vor dem LG Oldenburg:

EWE soll gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt haben:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2770

Alte Dame soll wohl, wenn es nach dem Unternehmen ginge, zahlen oder frieren.

Gut, dass es Gerichte gibt.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 04. März 2006, 09:04:07
es wird immer heftiger:

soeben erhalte ich das Schreiben der EWE mit Datum 2. März!

4 Seiten! - damit ist ein Kontoauszug beigelegt worden - wo mir auffällt - das z.B. plötzlich  schon 5x Mahngebühren berechnet wurden, die ja gar nicht berechtigt sind! - auf meiner alten Abrechnung stand ein ganz anderer Betrag! ( 10 € weniger!) :?:

zum Schreiben selbst:

Bestätigung des Schreibens,
allgemeine Anreden und Ziele etc.
Hinweis auf meinen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen nach § 315 BGB.

Bundeskartellamt sorgt im Bereich Energie für alle Kunden dafür dass kein preismissbrauch erfolgt. EWE hat  immer über die Preiserhöhungen informiert usw......

Dann:  \"In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auf eine Ende Dez. 2005 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg aufmerksam machen: Das Gericht hat die Klage eines EWE-Kunden der unter Hinweis auf § 315 BGB feststellen lassen wollte, dass die Gaspreisanpassung zum 1. Sept. 2004 unangemessen hoch war - kostenpflichtig abgewiesen. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Erdgaspreis von EWE nicht nur marktüblich ist, sondern auch zu den günstigsten in Deutschland zählt. Darüber hinaus bestätigt das Urteil auch, dass EWE nicht ! dazu verpflichtet ist - wie häufig gefordert wird - seine Preiskalkulation offen zu legen!.

Im Januar 2006 hat das Amtsgericht Oldenburg eine weitere Klage eines EWE-Kunden gegen die Gaspreiserhöhung aus dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhung nicht durch gestiegene Ölpreise und die Ölpreisbindung zu rechtfertigen ist. Der Richter kontte die Auffassung des Klägers nicht bestätigungen und gab der EWE Recht, die die Ölpreisbindung als Begründung für die Preiserhöhung zum 1. Sept. 2004 angegeben hatte!

Unseres Erachtens folgt aus beiden Gerichtsurteilen , dass die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keinesfalls zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Deshalben weisen wir Ihren Widerspruch an dieser Stelle ausdrücklich zurück und bitten Sie von einer Kürzung Ihrer Rechnungsbeträge abzusehen. Sie ersparen sich damit ein aufwändiges Mahnverfahren bei dem zusätzliche Kosten enstehen.

Sie vertreten in Ihrem Schreiben die Auffassung, dass unsere Jahresrechnung nicht ordnungsgemäß fällig gestellt sei und berichtigt werden müsse. Dieser Auffassung können wir nicht folgen - unsere Rechnung ist fällig. Bitte haben sie verständnis dafür, dass wir Ihrer Forderung die aus der Preiserhöhung resultierenden und bis heute unbezahlten Mehrkosten nicht weiter anzumahnen, nicht nachkommen werden. Wir sind der Überzeugung, dass unsere Preise nicht unrechtmäßig überhöht und damit fällig sind. Daher fordern wir Sie erneut auf, den fälligen Betrag an uns zu zahlen. Sollten Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind. Zu Ihrer Informatioen legen wir diesem Schreiben einen aktuellen Kontoauszug bei. ( liegt bei)

Trotz des Nachteils der Flächenversorgung bieten wir unseren Kunden regelmäßig günstigere Preise und Bedingungen als andere Unternehmen.... ( Anlage Preisvergleiche)

Uns ist bewußt, dass Öl und Gaskunden stark durch steigende Energiekosten belastet sind. Als Händler von Erdgas können wir die Verteuerung zwar etwas dämpfen - aber nicht komplett verhindern. Wie bei den zurückliegenden Preiserhöhungen gibt EWE auch jetzt nur einen Teil der stark gestiegenen Erdgas-Bezugskosten an die Kunden wieter (?) Durch die positive Entwicklung in anderen Geschäftsbereichen wie der Erdgas - Eigenproduktion kann EWE die Preisentwicklung ein wenig abfedern.-

Abschliessend möchten wir noch ergänzen, dass es für uns selbstverständlich ist, dass wir alle Kunden gleich behandeln - Sollte das Bundeskartellamt oder die höchstrichterliche Rechtssprechung EWE wg. überhöhter Preise zur Zurücknahme der Preiserhöhung zwingen, so werden wir natürlich alle Kunden gleich behandeln - egal ob sie Beschwerde eingereicht haben oder nicht......



Mir fällt bei diesem Schreiben z.B. auf - dass angeblich ja nicht bekannt ist - das neue Urteil vom Landgericht Oldenburg.
Schriftlich Kontra geben??

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 04. März 2006, 11:26:25
@biene,

Gib der EWE kontra mit einem Schreiben

Weis daraufhin, dass die Darstellung in dem Schreiben falsch ist. Zitiere die neueste Entscheidung des LG Oldenburg 9 T 137/06 vom 15.2.06 hin.
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 04. März 2006, 11:55:04
@biene


bei mir verhält sich die EWE anders.

Habe am 2.09.05 und 02.02.06 mit Musterschreiben gemäß § 315 BGB widerspruch eingelegt.

Als Anwort kam das hier schon mehrfach zitierte \" Bla-Bla-Schreiben \".

Habe die letzte geforderte Abschlagszahlung - Ende 2005 - nicht ausgeführt um keine Überzahlung zu leisten.

Per 23.10.05 kam die Jahresrechnung. Mein Widerspruch wurde nicht berücksichtigt. Also die Erhöhungen wurden in Rechnung gestellt.

Habe der EWE schriftlich migeteilt das die Rechnung wegen eingelegten Widerspruch fehlerhaft sei und habe selber nach alten Preisen abgerechnet und überwiesen.

Seit Oktober 2005 zahle ich monatlich nur noch nach tatsächlichen Verbrauch nach alten Preisen.
Also keine Einzugsermächtigung , kein Dauerauftrag sonder Einzelanweisung.

Eine Mahnung habe ich noch nicht erhalten.

Warum verfährt die EWE nicht bei allen Kunden gleich?

MfG
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 04. März 2006, 12:15:47
@dieter potthoff

auch bei uns ist das gleiche Spiel,

die SW KH verfahren bei einigen Kunden auch anders.

Liegt vielleicht daran, dass die Rechnungsabteilung/Forderungsabteilung mit Frau Hartmann an der Spitze hausintern noch nicht richtig vom Geschäftsführer gebrieft wurde.

Gerade vorgestern mußte ich wieder hilfreich einem Mitglied von uns argumentativ/schriftlich zur Seite stehen.
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 05. März 2006, 07:26:17
In meiner Jahresabrechnung wurde mein Widerspruch erwartungsgemäß auch nicht berücksichtigt. Die Mahngebühren sind als Zusatzkosten deklariert.

Wie auch immer: Das \"berichtigen\" der Jahresabrechnung wird nun, beim zweiten mal, noch schwieriger. Nächstes Jahr, nach der Preisanhebung im Februar und die, die vielleicht nochmal dazu kommen, noch komplizierter.  :(

Wie lange dauert das eigentlich noch bis endlich mal eine Klärung der Sache in Aussicht ist? Langsam verliere ich Mut und Nerven.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 05. März 2006, 11:40:35
@Stefano,

nur nicht die Geduld verlieren.

Ich sitze so etwas aus.

Schließlich will der Versorger ja etwas und nicht ich!!

Zwischenzeitlich steigt der Versorger auch nichtm ehr richtig durch bei 3 Liegenschaften von mir.

Er schickt jetzt nicht mehr Einzelbriefe sondern für alle 3 Liegenschaften zusammen.

Das muss ich ihm wieder austreiben!! Er muss lernen.

Schließlich sind es 3 getrennte Vorgänge/Kundennummern

Aber bei dem Anfall von Schreiben etc. haben die SW vermutlich logistische Probleme.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 05. März 2006, 11:50:03
@ stefano

komm - nicht aufgeben - wenn Du schon so denkst - haben sie genau das erreicht - was sie wollen - willst das wirklich denen gönnen?

Die sollen endlich mit offenen Karten spielen!

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 09:20:13
VERFÜGUNG „Das Gericht hat uns nicht gehört“, betont Vorstand Brinker

Dem Versorger war untersagt worden, einer Kundin den Gashahn abzusperren, um Außenstände einzufordern.

Oldenburg / GA - Die EWE AG will gegen die ihr zugestellte einstweilige Verfügung des Landgerichtes Oldenburg Rechtsbehelfe einlegen. Das kündigte Vorstandsvorsitzender Werner Brinker jetzt an.

Wie berichtet, hatte das Gericht dem Antrag einer Oldenburger EWE-Kundin stattgegeben. Dem Unternehmen wurde untersagt, der Frau die Gasversorgung zu sperren, weil diese sich geweigert hatte, die letzten Gaspreiserhöhungen zu zahlen. Die daraus resultierenden Außenstände dürften nicht mit einer Sperrung eingefordert werden, so das Gericht. Zunächst sei die Angemessenheit der Preiserhöhungen nachzuweisen.

Brinker betont, die EWE sei vom Landgericht in dieser Sache nicht angehört worden. Eine mündliche Verhandlung habe es nicht gegeben. Daher werde die EWE Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Gleichzeitig kündigte Brinker an, dass die EWE die Angemessenheit der Gaspreiserhöhung nachvollziehbar darlegen wolle.
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 09:50:23
Zwei zu null gegen EWE

Teil II Papenburg/Oldenburg
Verbraucherin im Radio als säumig diffamiert.

Das Mahnverfahren gegen die Kundin sei eingeleitet worden, weil sie auch die alten Beiträge nur wechselhaft gezahlt und Aussenstände auch durch nicht bezahlte Abschläge hätte, betonte Konzernsprecher Daniel Waschow und wiederholte diese Aussage auf NDR 1.

Das ist sachlich und rechtlich falsch, versicherte RA Dr. Ralf Molzahn von der Papenburger Kanzlei Dr. Remmers und Partner.

Hinzu sei der Umstand gekommen, daß sie im Radio mit Namen und Wohnort genannt wurde.

Weil die EWE laut Dr. Molzahn die Möglichkeit einer Widerrufserklärung ignorierte, hatte er eine zweite einstweilige Verfügung beim Landgericht Oldenburg (AZ. 5 O 629/06 gegen das Unternehmen erwirkt.

Der EWE ist nunmehr untersagt, derartige oder ähnliche Äußerungen über die Antragstellerin zu tätigen oder zu verbreiten.

Anmerkung von Mazze

Jetzt bin ich mal gespannt auf die weitere Verlautbarung von
Dr. Werner Brinker... er wäre trotz \"Wiederufsaufforderung\" nicht angehört worden, weil der Anwalt zu schnell war....

Die machen sich immer lächerlicher.
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 06. März 2006, 11:18:13
... Gegenstand der Klage sind die verlangten Preiserhöhungen des Gaspreises in den Jahren 2004, 2005 und 2006, deren Billigkeit im Sinne von Paragraph 315 BGB die Kläger gerichtlich feststellen lassen wollen.

@biene

Selbstverständlich soll das LG OL die \"Unbilligkeit\" (nicht die Billigkeit) feststellen. Offenbar hat die Zeitung die hiesige Pressemitteilung nicht richtig verarbeitet.


Schöne Grüße aus Harpstedt

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 11:50:45
@advocat
\"Selbstverständlich soll das LG OL die \"Unbilligkeit\" (nicht die Billigkeit) feststellen. Offenbar hat die Zeitung die hiesige Pressemitteilung nicht richtig verarbeitet. \"

Das macht die Hofberichterstattung der Ostfriesischen Zeitungen immer sehr gerne, solche Fehler, warum wohl?

Doch nicht etwa, weil die EWE sehr gut zahlender Werbekunde ist, oder?
Ein wirklicher Schelm, bin ich heute wieder.
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 13:34:18
Wiedereinmal stellt sich die Frage in der nächsten Aufsichtsratsitzung der EWE AG ( geheime Sitzung ) mit Mitwirkung der kommunalen Politiker:

Warum wurden Kontakte zu Landgerichten nicht genauso hergestellt (bedient) wie die zu Amtsgerichten z.B. AG Oldenburg. Warum hat er, Dr. Werner Brinker, es versäumt?

War es einfach nur seine Arro..., hoffierte er wirkungslos mit seinen \"bereits bestens bestehenden Kontakten\"?

Das Dr. Werner Brinker beste gesellschaftliche Kontakte zu Amtsrichtern  in seinem Monopolbezirk hat, pfeifen die Spatzen seit Monaten von allen Dächern und sogenannte Papparazzis halten schon die entsprechenden Ablichtungen von Pool und Party ( EWE-Juristen-Politiker) bereit.

Es fehlt lediglich noch ein besonderer Kick ( passender Zeitpunkt für die Veröffentlichung ).

Im Moment werden solche Fotos \"nur\" mit 100-300 Euro gehandelt.
Bei einem schönen Prozeß vor dem OLG aber mit dem 10 - 20fachen.

Fragen über Fragen?

Liegt die Schwelle bei Landesrichtern höher als hoch?
Zu hoch für die Portokasse der EWE-AG?

Einfach nur ein Versäumnis, welches es zu korrigieren gilt oder kannten die Richter am Landgericht schon durch geheime Quellen gewisse Fotos und Ablichtungen der Pools und Partys der Verantwortlichen?

Anmerkung von Mazze:
Ich kenne die Antwort und Sie, verehrte Leser, auch, wenn Sie mir aufmerksam gefolgt sind.
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 06. März 2006, 13:51:27
@Mazze

Das auf allen Ebenen der Wirtschaft unseres Landes heutzutage Korruption möglich ist,ist doch nichts neues.Hätten wir unsere fleißigen Journalisten nicht,bliebe vieles im Dunkeln verborgen.(Siehe die diversen
Spaßreisen)Es gibt eben Menschen,die für so etwas sehr anfällig sind.
Und meistens Leute in den höheren Lohnklassen.
Wenn wir alles wüßten,was hier im Lande so abgeht(Betr.:Korruption,Bestechung),würden sich uns die Haare sträuben.
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 06. März 2006, 14:31:35
Kann das Urteil der zweiten einstweiligen Verfügung nicht mal ins Forum gestellt werden?  :oops:
MfG
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 15:05:28
Ja, wird, sobald es vorliegt.

Bitte um etwas Geduld, danke.
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 15:17:30
@hollmoor

Mein Thema bezieht sich eigentlich auf die Machenschaften der EWE.

Ich will trotzdem Stellung beziehen, aber es ist und bleibt die letzte Runde.
Hier wird anschließend nicht mehr über Politik geredet, abgemacht?

Zum Thema:
Wir haben eine bezahlte Lobby-Politik und leben in einer scheinbaren Demokratie, das dürfte klar sein.

Auch wenn Lehrer meinen, das GG an deutschen Schulen zu propagieren, teile ich deren Auffassung schon lange nicht mehr.

Das GG, in ursprünglicher Fassung, war damals vor 45 Jahren für mich wie ein Gebet vor dem Schlafengehen und ich konnte ( auch im Traum ) meiner Freiheit nachgehen.

Heute ist das GG...ff zu einem Alptraum geworden auch für meine Kinder.

Die Väter unseres Grundgesetzes haben sich schon lange im Grab gedreht, um es mal richtig zu sagen.

Und Ihre Meinung: \"Hätten wir unsere fleißigen Journalisten nicht, bliebe vieles im Dunkeln verborgen.\" kann ich nicht so stehen lassen.

Im Gegenteil: Durch diese \"fleißigen\" Journalisten wird unser Volk verblödet.

Wie schon gesagt, wird diese Journalie erst tätig, wenn es bahre Kohle
(Euros, Dollars) gibt, ohne Klappse-Ticket, wie immer im Leben.

(Mainstream nennt Mann/Frau das)

Wenn Sie alles wüßten und probagieren würden, was hier im BRddr- Lande so abgeht, würden sich nicht nur Ihre Haare sträuben. Sie währen schneller in der Klappse, natürlich staatlich entsorgt, wie Ihnen das lieb sein dürfte.

Sollte ich jetzt sagen: schönen Tag noch oder besser Heil Hitler?

Eins von beiden dürfen Sie sich aussuchen.
Beim ersten wäre ich mir nicht sicher, beim zweiten würde ich nachdenklich.

Deutschland geht schweren Zeiten entgegen, kennen Sie auch die Wahrheit, wie meine Wenigkeit?

Wenn nicht, so üben Sie doch mal.
Es gibt da ausgezeichnete Internet-Seiten... z.B.

http://www.net-news-global.de/

und die entsprechenden Links.../ Blogs...
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 06. März 2006, 15:31:18
@advocat

Zitat
Selbstverständlich soll das LG OL die \"Unbilligkeit\" (nicht die Billigkeit) feststellen. Offenbar hat die Zeitung die hiesige Pressemitteilung nicht richtig verarbeitet.

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-



Das hätte mich auch sehr verwundert, wenn plötzlich die \"Billigkeit\" festgestellt würde...lol

 :wink:

Gruß aus Ganderkesee

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 15:38:24
Hallo Biene

das ist Hofberichterstattung des Generals- Anzeigers aus Rhauderfehn und den gleichgeschalteten Presesfuzzis vom Wecker und Konsorten.

Was will Mann/Frau denn von Werbefuzzis erwarten.

Doch nicht etwa eine journalistische Aubereitung, oder?
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 15:44:47
Hallo Biene,

also meine Tastatur scheint Probleme zu haben, oder gewollt zu sein?
Hier der richtige Text:

Das ist Hofberichterstattung des Generals- Anzeigers aus Rhauderfehn und den gleichgeschalteten Pressesfuzzis vom Wecker und Konsorten.

Was will Mann/Frau denn von Werbefuzzis erwarten.

Doch nicht etwa eine journalistische Aufbereitung, oder?
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 06. März 2006, 16:07:47
Zitat von: \"mazze\"


Deutschland geht schweren Zeiten entgegen, kennen Sie auch die Wahrheit, wie meine Wenigkeit?


Wenn nicht, so üben Sie doch mal.
Es gibt da ausgezeichnete Internet-Seiten... z.B.

http://www.net-news-global.de/

und die entsprechenden Links.../ Blogs...


Sie haben meine uneingeschränkte \"Bewunderung\"!
(Jemand,der die Wahrheiten kennt)

Danke für den Ratschlag!
Bin täglich fleißig am \"Üben\",lese Zeitung und diverse Nachrichten im Netz und informiere mich im TV.

Und zu den Journalisten:

Da mögen sie teilweise Recht haben,aber wo geht heute noch was ohne Geld?Aber bitte nicht alle über einen Kamm scheren!

Übrigens wurde ich nach der Hitler-Aera geboren u.schönen Tag passt besser und Diesen hab ich immer!
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2006, 16:13:39
@mazze

Es gibt ein gesondertes Forum zur Energiepoltik.

Jedoch sollte man auch dort nicht lediglich Frust abladen.

Über die Presse und deren Wirken wie auch sonst  mag man die eine oder eben eine andere Auffassung haben.

Dafür leben wir gerade in einer pluralistischen Gesellschaft.

Vollkommen inakzeptabel ist aus meiner Sicht jedoch der Vergleich mit Zeiten, als Andersdenkende ermordet wurden. Eine solche Gleichsetzung ist deshalb nicht nur inakzeptabel. Sie wird auch den Opfern nicht gerecht.

Eine solche Polemik ist deshalb vollkommen fehl am Platze und geeignet, große Teile der Leser dieses Forums zu beleidigen !!!


Sie sollten die entsprechenden, wenig qualifizierten Passagen in Ihrem Beitrag löschen und in Zukunft versuchen, sachlich beim Thema zu bleiben.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 16:24:36
Danke Herr Fricke,

daß sich ein Dipl. Ing. den qualifizierten Passagen
Ihrer Meinung anschließend sollte. Ohne mich.

Ich steige aus, oder ist es gewollt?

Freie Meinungsäußerung ist Eurer Problem, oder?
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 06. März 2006, 16:29:23
@ mazze

ich habe schon die Beiträge von Dir verfolgt - bin auch schon lange hier im Forum - aber man sollte schon \"sachlich\" dabei bleiben - sonst suchen sich
\"Neulinge\"  fast \" tod.... und dafür möchte sicher keiner verantwortlich sein.

So - nun Frieden hier und holt euch alle erst mal nen Pott Kaffee/Tee und dann lasst uns weiterüberlegen, wie wir gegen die \"Grossen\" kämpfen.


Gruß Biene :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 06. März 2006, 16:36:21
Zitat von: \"mazze\"
Danke Herr Fricke,

daß sich ein Dipl. Ing. den qualifizierten Passagen
Ihrer Meinung anschließend sollte. Ohne mich.

Ich steige aus, oder ist es gewollt?

Freie Meinungsäußerung ist Eurer Problem, oder?



Wir haben kein Problem mit freier Meinungsäußerung,wenn sie in einem gewissen Rahmen bleibt.Und dazu trug meines Erachtens ihr Beitrag nicht bei.
Ob sie aussteigen oder nicht,bleibt Ihnen überlassen.
Scheinbar wollen auch Sie andere Meinungen nicht gelten lassen.
Sie sind ja allwissend!
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 16:39:12
Ich wollte noch mal auf den Punkt kommen, weshalb ich mich hier verabschiede:

Wenn Sie alles wüßten und probagieren würden, was hier im BRddr- Lande so abgeht, würden sich nicht nur Ihre Haare sträuben. Sie währen schneller in der Klappse, natürlich staatlich entsorgt, wie Ihnen das lieb sein dürfte.

Diese Weisheiten weiß auch der Betreiber dieses Forums, deshalb hat er Angst vor seiner beruflichen Zukunft.

Ich habe diese Angst nicht, ich bin als ein freier Mensch geboren und werde es immer sein. Mich kann Mann/Frau nicht umerziehen.
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 06. März 2006, 16:46:27
@Mazze

Wir werden \"traurig\"sein und ihre Beiträge vermissen!
Versuchen sie woanders ihr Glück! Hoffentlich!!!!
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 16:47:28
Können wir nicht mal wieder auf den Punkt EWE kommen?
Also EGO-Meinungen hier weg und zur Sache?

Ich wollte lediglich meine Meinung zu gewissen Quertreibern ausdrücken.
Das stinkt nämlich zum Himmel.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2006, 16:59:32
@Mazze

Jede Freiheit - auch die auf Meinungsäußerung - muss notwendigerweise dort ihre Grenze finden, wo andere beleidigt werden und ihrerseits in ihren geschützten Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden.

Deshalb bestehen auch Grundrechte nicht schrankenlos (wobei auch deren Beschränkungen wieder Schranken unterliegen).

Dies hat keinesfalls etwas mit Angst zu tun, sondern mit dem notwendigen Respekt vor dem Anderen und dessen Meinung.

Alles Gute!



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 17:13:03
oder auch Admin.

Löschen \"Sie\" (weil ich die Höflickeit noch nicht verlernt habe)
mal alle meine Posts und widmen Sie sich wieder dem Thema EWE.

Wäre besser für alle Unbeteiligten, die noch in Ihrem Forum schreiben.

Und vergessen Sie meinen Namen nicht, er wird Sie wieder einholen.
Das ist keine Drohung, kein Versprechen aber eine Verheißung.

Schon mal U-Boot gefahren?
Titel: EWE
Beitrag von: mazze am 06. März 2006, 18:05:34
Diese Standartbausteine sind der letzte Dreck

Jede Freiheit - auch die auf Meinungsäußerung - muss notwendigerweise dort ihre Grenze finden, wo andere beleidigt werden und ihrerseits in ihren geschützten Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden.

Deshalb bestehen auch Grundrechte nicht schrankenlos (wobei auch deren Beschränkungen wieder Schranken unterliegen).



aber auch eine Mahnung an unsere Freiheit.
Sie, Herr Fricke, sollten mit diesen Worten nicht leichtfertig umgehen.

Aber das ist doch Ihr Naturell, oder?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2006, 18:59:11
@mazze

Ich kann Ihnen nicht  folgen....
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 06. März 2006, 19:09:19
Es fällt mir schwer, solche Statements ernst zu nehmen.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=11062#11062

@Fricke
Danke hierzu: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=11071#11071
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 06. März 2006, 19:26:31
So interessant und sicher auch verlockend es ist, sich auch allgemeinpolitisch zu äußern, glaube ich, daß es für alle Interessierten dieses Forums am meisten bringt, möglichst \"dicht am Thema\" zu bleiben.

Und ich stimme der Ansicht ausdrücklich zu, daß man nur vergleichen sollte, was sich auch miteinander vergleichen läßt.

Die Medien im Deutschland des Jahres 2006 allerdings mit eindeutig besetzten Begriffen aus der Zeit zwischen 1933-1945 zu bezeichnen, stellt letztlich eine Verharmlosung der damaligen Verhältnisse dar.

Im Unterschied zu damals gibt es heute jedenfalls die Möglichkeit, sich entsprechend durch Nutzung verschiedener Medien selbst eine (andere) Meinung zu bilden.

Schöne Grüße aus Harpstedt

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-


K T A G
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt
Titel: EWE
Beitrag von: RenateP am 06. März 2006, 19:46:04
Hallo @all,
hallo @hollmoor,

ich habe nun fleißig im Forum gelesen, weiß aber nicht so recht, ob ich die Situation richtig einschätze und bitte deshalb um Rat, zumal ich die Prozedur auch für meine Mutter durchführe. :?

Widerspruch gegen alle Erhöhungen seit 09/2004 legte ich mit dem Musterbrief ein. Jetzt kam die Abrechnung, zu neuen Preisen. Die EWE errechnete, dass ich nachzahlen muss und veranschlagte einen höheren Abschlag.

Ich widersprach der Erhöhung zum 01.02.2006 (Musterbrief).

Gegen die Jahresabrechnung legte ich für mich formlos Einspruch ein und bezog mich auf meinen Widerspruch.  Laut meiner Berechnung habe ich ein Guthaben. (Ich habs mit der Rechnerei nicht hinbekommen, leider.) Die EWE bat ich um Erstattung und bot Verrechnung mit der nächsten Lastschrift (zum 01.03.2006) an. Eine Frist setzte ich nicht.

Aber die beiden Schreiben gab ich hier im Büro ab und zu weit ist der Weg nach Oldenburg:
Die EWE hat inzwischen den erhöhten Abschlag und die von ihr ermittelte Nachzahlung abgebucht.

Und jetzt weiß ich nicht recht weiter.

1. Darf ich die Lastschrift zurückgeben, ohne dass ich es zuvor ausdrücklich angekündigt hatte?

2. Ich darf nicht mit zukünftigen Abschlägen verrechnen, die EWE schon - ok. Aber: Wenn ich eine Lastschrift zurückbuchen lassen kann, weshalb nicht auch eine oder zwei weitere? So käme ich dann doch auf den von mir errechneten Guthabenbetrag.

3. Wie kriege ich raus, welche KW-Angabe zu meiner Heizung gehört? Und warum reicht es nicht, wenn ich bloß vom abgelesenen Verbrauch ausgehe?

4. Excel kann ich nicht. Gibt es irgendwo auch einen Musterbrief als Word-Dokument? Sorry, aber ich kann nichts finden. :shock:

Herzlichen Dank für Eure Hilfe.
 
Gruß

RenateP
Titel: EWE
Beitrag von: angeljustus am 06. März 2006, 21:28:15
Sorry RenateP,

das hatten wir doch. Schalte unter diesen Umständen einen RA ein.
Rest steht komplett im Forum.

Gruß
angeljustus
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 06. März 2006, 21:32:51
Zitat von: \"angeljustus\"
Sorry RenateP,

das hatten wir doch. Schalte unter diesen Umständen einen RA ein.
Rest steht komplett im Forum.

Guß dampfmax


@angeljustus

Warum diese Ungeduld?Manche brauchen eben etwas länger.
Niemand erwartet von Ihnen,dass sie auf diesen Beitrag antworten!
Titel: EWE
Beitrag von: angeljustus am 06. März 2006, 21:45:53
Sorry hollmoor,

kennst die Vorgeschichte nicht (private Mail etc.)

 8)

Tut auch nichts zur Sache bei. Oder sind wir hier ein Diskussionsforum, wo jeder den Oberlehrer spielen will?

Gruß
angeljustus
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 07. März 2006, 09:42:52
@RenateP

Hallo Renate -

ich möcht versuchen Dir weiterzuhelfen:
geh mal auf diese Seite:
Zitat
http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1737&

dort findest Du  unter News auch Rechenprogramme  und Gerichtsurteile etc - die Dir auf alle Fälle von Bedeutung sein dürften.

Zitat
Gegen die Jahresabrechnung legte ich für mich formlos Einspruch ein und bezog mich auf meinen Widerspruch. Laut meiner Berechnung habe ich ein Guthaben. (Ich habs mit der Rechnerei nicht hinbekommen, leider.) Die EWE bat ich um Erstattung und bot Verrechnung mit der nächsten Lastschrift (zum 01.03.2006) an. Eine Frist setzte ich nicht.

Aber die beiden Schreiben gab ich hier im Büro ab und zu weit ist der Weg nach Oldenburg:
Die EWE hat inzwischen den erhöhten Abschlag und die von ihr ermittelte Nachzahlung abgebucht.

Und jetzt weiß ich nicht recht weiter.

1. Darf ich die Lastschrift zurückgeben, ohne dass ich es zuvor ausdrücklich angekündigt hatte?


Ich hab z.B. bei unserer Jahresabrechnung den Gesamt!betrag stornieren müssen und dann die Gegenrechnung zum alten Preis nachüberwiesen - jetzt hab ich zwar noch im Sinne der EWE einen \"Restbetrag\" - aber solange das Urteil noch nicht gesprochen ist..... - Aus Sicherheitsgründen - leg den Differenzbetrag extra zur Seite - :wink:  

Zitat
2. Ich darf nicht mit zukünftigen Abschlägen verrechnen, die EWE schon - ok. Aber: Wenn ich eine Lastschrift zurückbuchen lassen kann, weshalb nicht auch eine oder zwei weitere? So käme ich dann doch auf den von mir errechneten Guthabenbetrag.


z.B. haben wir bei uns den monatlichen Abschlag \"gekürzt\" und das auch schriftlich mitgeteilt! - so kann die Gegenseite nicht behaupten, - sie weiß von nichts

Zitat
3. Wie kriege ich raus, welche KW-Angabe zu meiner Heizung gehört? Und warum reicht es nicht, wenn ich bloß vom abgelesenen Verbrauch ausgehe?


mhm - da müsstest mal Deinen Heizungsfachmann fragen? vielleicht aber kann Dir hier auch jemand anders weiterhelfen....
Zitat
4. Excel kann ich nicht. Gibt es irgendwo auch einen Musterbrief als Word-Dokument? Sorry, aber ich kann nichts finden. Shocked


auch Musterbriefe sind drauf: - kommt drauf an - was für einen Text Du genau brauchst - geh mal diese Hauptseiten durch.....

Seite 1702  


Wenn Dir andere weiterhelfen können - viel Glück!!!

Liebe Grüße


Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 16. März 2006, 17:16:28
Zitat von: \"RenateP\"

Und jetzt weiß ich nicht recht weiter.

1. Darf ich die Lastschrift zurückgeben, ohne dass ich es zuvor ausdrücklich angekündigt hatte?

2. Ich darf nicht mit zukünftigen Abschlägen verrechnen, die EWE schon - ok. Aber: Wenn ich eine Lastschrift zurückbuchen lassen kann, weshalb nicht auch eine oder zwei weitere? So käme ich dann doch auf den von mir errechneten Guthabenbetrag.


Kündigen Sie die Einzugsermächtigung, alles andere ist Käse. Danach berechnen Sie Ihre Abschläge und bezahlen per Überweisung oder Dauerauftrag.


Zitat von: \"RenateP\"

3. Wie kriege ich raus, welche KW-Angabe zu meiner Heizung gehört? Und warum reicht es nicht, wenn ich bloß vom abgelesenen Verbrauch ausgehe?


Wozu brauchen Sie die Leistungsangabe Ihrer Heizung?
Auf jedenfall hat jede Heizungsanlage ein Typenschild mit den technischen Daten. Einfach mal gucken.

Zitat von: \"RenateP\"

4. Excel kann ich nicht. Gibt es irgendwo auch einen Musterbrief als Word-Dokument? Sorry, aber ich kann nichts finden. :shock:


klick (http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1702&&org_search_str=musterschreiben&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_3615)
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2006, 18:14:38
Richtigstellung der EWE:

http://www.ewe.de/363_5819.php?navpoint=1.1

Dieser Vortrag der EWE ist angesichts der Urteile des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 untauglich.

Die EWE müsste schon darlegen und beweisen, dass sie aufgrund unberechtigter Zahlungsverweigerungen konkret irreperablen Schaden erleidet.

Dazu ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, selbst vorübergehende finanzielle Engpässe über die Inanspruchnahme bestehender  Kreditlinien auszugleichen. Im Falle berechtigter Forderungen kann ggf. später erweiterter Schadensersatz wegen aufgewandter Zinsen geltend gemacht werden.


Es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum alle EWE- Kunden so verfahren sollten, wenn man den Angaben des Unternehmens Glauben schenkt.

Schließlich soll ja die überwiegende Anzahl der Kunden wohl zufrieden mit dem Unternehmen sein. Dass eine überwiegende Zahl der Kunden bereits die Rechnungen kürzt ist nicht ersichtlich, ebenso, dass das Unternehmen allein dadurch tatsächlich in seinem wirtschaftlichen Bestand akut bedroht wäre. Die entsprechende Sorge muss deshalb geheuchelt erscheinen.

Nach einer aktuellen Meldung will sich das Unternehmen gemeinsam mit Vattenfall und E.ON an Offshore- Windkraftanlagen beteiligen. Das Projekt soll 400 Mio. EUR kosten.

http://www.welt.de/data/2005/09/15/775123.html

Bevor das Unternehmen also eine Insolvenz zu besorgen hätte, könnte es wohl noch entsprechende Projekte einstweilen  zurückstellen.

An der gesicherten Liquidität des Unternehmens können keine ernstlichen Zweifel bestehen, auch dann nicht, wenn eine einzelne Kundin die Gaspreiserhöhung verweigert. Soviel machen die Gaspreiserhöhungen am EWE- Gesamtumsatz auch wieder nicht aus, als dass erntshaft eine Gefahr zu besorgen stünde:

http://www.ewe.de/download/pdf/EWE_HJB_2005_deutsch_9_9_05.pdf

Ebensogut könnte EWE wohl behaupten, im eigenen wirtschaftlichen Bestand gefährdet zu sein, wenn alle Kunden von der zugelassenen Möglichkeit Gebrauch machen, zum 01.04.2006 den Gasversorger zu wechseln.

Dann hätte sich sowieso die Sorge des Unternehmens wegen der Zahlungsverweigerungen erledigt.

Dabei wäre es ebenso vorstellbar, dass sogar alle EWE- Kunden zu einem teureren Gas- Anbieter wechseln, nur um EWE zu ärgern. Was dann?
Titel: EWE
Beitrag von: RenateP am 17. März 2006, 00:26:09
Guten Abend @all,

ich bekam Post von der EWE auf meinen Widerspruch zur Jahresabrechnung. Es ist schon bemerkenswert, wie die Gerichtsentscheidungen von der EWE eingesetzt werden. Zur allgemeinen Information stell ich das Schreiben hier mal rein. (Es sieht optisch nicht gut aus, weil ich die Jpeg-Datei hier nicht einfügen konnte. Für Tipps bin ich dankbar.) Die Daten des Sachbearbeiters nahm ich raus, damit er sich nicht aufregen muss.

Herzliche Grüße

RenateP

Zitat

EWE Aktiengesellschaft . Geschäflsregion Oldenburg^/arel
Postfach 12 40 26302 Varel
EWE
XXXXXXXXXXXX
EwE
EWE Aktiengesellschaft
Geschäftsregion Oldenburg Varel
ServicePunkt Varel
Neue Str. 19
26316 Varel
Telefon: (0 44 51) 18-XXX
Telefax: (0 44 5\'1) 18-1xx
E-Mail: kxxxxxx.xxxxxn@ewe.de
lnternet www.ewe.de
E-Mail: ewe.varel@ewe.de
Vertragsnummer
Kundennummer
Datum 6.März2006
Widerspruch: Ihre Anderung / Kürzung der Rechnung

Sehr geehrte Frau P...
Sie teilen uns mit Schreiben vom 28.02.2006 mit, dass Sie, Ihre aktuelle Jahresabrechaung betreffend, lediglich den Preis,
der bei Vertragsabschluss 2004 gegolten hat. akzeptieren.
Bezug nehmend auf unser Infoschreiben an alle Kunden vom Februar 2006, in dem wir Ihren bereits die Gründe für die
Erdgaspreisanpassung detailliert dargelegt haben, widersprechen wir der von Ihnen vorgenomrnenen Änderung bzw.
Kürzung unserer Rechnung.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auf eine Ende Dezember 2005 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg
aufmerksam machen: Das Gericht hat die Klage eines EWE-Kunden, der unter Hinweis auf § 315 BGB feststellen
lassen wollte, dass die Gaspreisanpassung zum 1. September 2004 unangemessen hoch war, kostenpflichtig abgewiesen.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Erdgaspreis von EWE nicht nur marktüblich ist, sondem
EWE auch zu den günstigsten Erdgasversorgem in Deutschland zählt. Darüber hinaus bestätigt das Urteil auch, dass EWE
nicht dazu verpflichtet ist - wie häufig gefordert wird - seine Preiskalkulation offen zu legen.
Im Januar 2006 hat das Amtsgericht Oldenburg eine weitere Klage eines EWE-Kunden gegen die Gaspreiserhöhung aus
dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhung nicht
durch gestiegene Ölpreise und die Ölpreisbindung zu rechtfertigen ist. Der Richter konnte die Auffassung des Klägers
nicht bestätigen und gab der EWE AG Recht, die die Ölpeisbindung als Begründung für die Preiserhöhung zum 1. September
2004 angegeben hatte.

Unseres Erachtens folgt aus den beiden Gerichtsurteilen, dass die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keinesfalls
zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Deshalb
weisen wir Ihren Widerspruch an dieser Stelle ausdrücklich zurück und bitten Sie, von einer Kürzung Ihrer Rechnungsbeträge
abzusehen. Sie ersparen sich damit ein aufwändiges Mahnverfahren, bei dem für Sie zusätzliche Kosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen
EWE Aktiengesellschaft
Geschäft sregion Oldenburg/Varel
3J*/,.--
Xxxxxxx Xxxxxx

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Günther Boekhoff
Vorstand: Dr. Wemer Brinker (Vorsitzender) . Heiko Hams Dr. Klaus-Ewald Holst Michael Wagener
Handelsregister Amtsgericht Oldenburg, HRB 33
Bankverbindungen: Postban k Hannover (BLZ 250 100 30) Klo. 1245-309 Oldenburgische LandesbankAG (812280200 50) Klo.14221121OA
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 17. März 2006, 07:26:48
@RenateP,

es ist nichts außergewöhnliches. So ähnliche Schreiben haben andere Widersprüchler auch erhalten.

Man sucht für sich immer die besten Argumente aus.
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 17. März 2006, 07:28:54
@Cremer

Weißt,auf welche Urteile die sich beziehen?
Sorry habe gefunden!
Allerdings hat sich das vom Januar inzwischen geändert,darauf wurde scheinbar noch nicht verwiesen,sondern einfach nur ignoriert!
Titel: EWE
Beitrag von: RenateP am 18. März 2006, 01:13:15
@hollmoor
@Cremer

aber so gut waren die Argumente wohl doch nicht, denn sonst hätte die EWE ja die Aktenzeichen des AG Oldenburg mit angegeben. In meiner Antwort war ich präziser und gab z. B. das Zeichen des LG Oldenburg ebenso an, wie die entsprechenden Entscheidungen des BGH. :)

@all aus der Umgebung (FRI, WTM, WHV)
Am 21.03.2006 um 19.30 Uhr findet im Bürgerhaus Schortens eine Informationsveranstaltung statt. Schaut bitte mal in den Treat Veranstaltungsankündigungen. :!:

Herzliche Grüße aus Friesland

RenateP
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 07. April 2006, 08:40:05
Als kurze Zwischeninfo für alle, die Interesse an den Verfahren gegen die EWE vor den LGs OL und AUR haben:

Die EWE hat es bisher noch nicht geschafft, eine Klageerwiderung zu verfassen. Man hat jetzt - jedenfalls in dem von hier vertretenen Verfahren vor dem Landgericht OL - 9 O 656/06 - um Verlängerung der Erwiderungsfrist bis zum 5. Mai 2006 gebeten, die auch gewährt wurde.

Aus dem Schriftsatz der EWE-Anwälte aus Oldenburg ist zu entnehmen, daß dies auch für die beiden anderen anhängigen Verfahren (1 x LG AUR, 1 x LG OL) gilt.

Neues dann ggfs. demnächst.

Schöne Grüße aus Harpstedt

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-

K T A G
Kälberer, Tittel, Ahrens, Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt
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Fax: 04244/8860
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 07. April 2006, 11:50:39
@advocat

Auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/ Oder wurde Fristverlängerung bis 13.04.2006 beantragt und gewährt.

Prozessbevollmächtigt dort sind die Kollegen Dr. Kunth und Tüngler (Freshfields/ Düsseldorf).

Man sollte sich ggf. einen Überblick verschaffen, ob durch das Unternehmen etwa vor den verschiedenen Gerichten in tatsächlicher/ rechtlicher Hinsicht verschieden vorgetragen wird.

Immerhin müssen die einseitig bestimmten Preiserhöhungen gegenüber allen Kunden wohl auf den selben tatsächlichen Grundlagen beruhen.

Die Verteidigung gegen vier zeitgleiche Klagen an verschiedenen Gerichten inhaltlich zu koordiniern, erfordert natürlich einen entsprechenden Aufwand.

Bei den bisher vier Verfahren muss es ja nicht bleiben.

Es wird sich ggf. zum ersten Mal das spannende Problem divergierender Entscheidungen der Gerichte stellen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 07. April 2006, 12:36:32
@fricke,

gute Idee, die Verfahren auf der Kundenseite zu koordinieren.

Nur wer soll dies übernehmen?
Oder reicht es ähnlich wie hier eine Plattform mit geschlossener benutzergruppe einzustellen?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 07. April 2006, 13:25:12
@Cremer

???

Entsprechende Sammelklagen der Verbraucher werden doch längst von Verbraucherverbänden koordiniert:

http://www.vzs.de/UNIQ114442498505931/link201528A.html
http://morgenpost.berlin1.de/content/2005/11/26/wirtschaft/794565.html

Bundesweit ist bekanntlich eine Vielzahl solcher  Verfahren an den Landgerichten anhängig:

Hamburg, Bremen, Leipzig, Chemnitz, Dresden, Frankfurt/Oder, Potsdam, Cottbus, Berlin,....

Weitere folgen noch, sind aktuell in Vorbereitung.

Es wird jedoch keiner erwarten, dass deshalb irgendwo ein öffentliches oder halböffentliches Palaver abgehalten wird.

Alle anderen Verbraucher sollten - ebenso wie auch die Gasversorger - den Ausgang dieser beiderseits koordinierten Verfahren abwarten.

Es ist gerade der Sinn der Veranstaltung, für die Verbraucher Rechtssicherheit zu schaffen. Deshalb werde ich ja auch nicht müde, von Einzelkämpfer- Klagen abzuraten.

Andererseits schadet es ja nicht, wenn andere Verbraucher des selben Versorgers hier und da erfahren, welche Termine in solchen Verfahren anstehen und wie diese in groben Zügen vorangehen. So sieht es wohl auch das Landgericht Oldenburg, wie folgende Pressemitteilung zeigt:

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2

Allein bei der 9. Kammer des LG Oldenburg sollen zwei Verfahren wegen der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen der EWE anhängig sein. Diese Kammer hält § 315 BGB ersichtlich für anwendbar.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 28. April 2006, 22:50:39
@Uwes

Es gibt ja schon einzelne Sammelklagen.

Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3095



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Mai 2006, 16:33:59
EWE investiert weiter in Finanzinvestitionen:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14545
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Mai 2006, 13:27:30
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14592
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Mai 2006, 16:30:11
Gaspreisrebellen in Vechta:

http://www.3nach9.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/rebellen.html
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Mai 2006, 17:34:26
EWE holt wohl angesichts der Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 24.05.2006 alte Kamellen aus dem Hut:

http://www.ewe.de/363_5907.php?navpoint=1.1
http://www.fuldainfo.de/page/include.php?path=content/articles.php&contentid=7800&PHPKITSID=b8dfecfd7468159f56e2b90440f6eccb

Wohl heute soll Dr. Brinker angeblich das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 06.02.2006 "begrüßt" haben. Guten Tag.

Warum eine Begrüßung erst fast vier Monate später erfolgt, bleibt fraglich. Womöglich hat da jemand eine "lange Leitung" oder "entscheidende" Urteile werden dem Chef über Monate vorenthalten.


Dieses Urteil erwächst nur zwischen dem dortigen einzelnen Kläger und der EWe in Rechtskraft und ist im Übrigen vollkommen belanglos für Kunden, welche die Unbilligkeit eingewandt haben und deshalb Zahlungen kürzen.

Es sind - soweit ersichtlich - zwei Sammelklagen gegen EWE am LG Oldenburg, eine am LG Aurich und eine am Landgericht Frankfurt/ Oder anhängig, in denen es um die Wirksamkeit und Billigkeit der verschiedensten Preiserhöhungen des Unternehmens geht.

Das LG Oldenburg hatte bereits entschieden, dass EWE- Kunden die Rechnungen und Abschlagszahlungen kürzen dürfen. Diese Entscheidung stammt erst vom 15.02.2006 und wurde in der WuM 2006, 162 veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des LG Oldenburg:

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2


Hätte das AG Leer nur die selben Fragen aufgeworfen wie das Landgericht Bremen, hätte es womöglich zu einer ganz anderen Entscheidung kommen müssen.

Nun gilt es womöglich ca. vier Monate abzuwarten, bis Herr Dr. Brinker zu dem heutigen Urteil des Landgerichts Bremen eine Stellungnahme abgibt.

Immerhin war davon die Rede, dass die swb, an welcher EWE beteiligt ist, aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht Rückstellungen für Rückforderungen der Kunden bilden möchte (wohl eher muss).

Die Verbraucherzentrale Bremen soll das Volumen auf 50 Mio. EUR schätzen.

Hoffentlich wird Herr Dr. Brinker insoweit schneller und umfassender informiert, um Gelegenheit zu haben, diese Entscheidung zu begrüßen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Gasheizer am 02. Juni 2006, 15:02:00
Ungeachtet dessen verweist EWE nach wie vor auf eben diese Urteile (AG Oldenburg, AG Leer), um die Verweigerer zu zwingen. Ich habe heute gerade wieder ein Antwortschreiben von EWE bekommen, nachdem ich Einspruch gegen die zweite Mahnung eingelegt habe.
Zitat:
„Des Weiteren haben wir in unseren Schreiben von.... und ... auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes in Oldengurg verwiesen, das unsere Argumentation zur Angemessenheit des Ergaspreises, zur Ölpreisbindung und zur Offenlegung der Kalkulation bestätigt hat.
Die geforderte Offenlegung der Kalkulation wurde im Februar 2006 auch vom Amtsgericht Leer zurückgewiesen. Zusätzlich erklärte das Amtsgericht Leer im Urteil die EWE-Gaspreise als billig, weil sie nicht unangemessen seien, sondern EWE vielmehr einer der günstigsten Anbieter sei und dies durch verschiedene Unterlagen nachgewiesen habe.
Unseres Erachtens folgt aus den drei Gerichtsurteilen, dass die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keineswegs zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Deshalb weisen wir Ihren Widerspruch an dieser Stelle ausdrücklich zurück und fordern Sie erneut auf, den fälligen Beitrag an uns zu zahlen (ich zahle 2004er Preise plus 2% per monatlichem Abschlag). Sollte Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind”

Es scheint also keineswegs so zu sein, dass EWE die Mahnverfahren schleifen lässt, sondern durch Gebrauch der Urteile aus ihrer Sicht versucht, die Kunden massiv einzuschüchtern. Und sie tun es, immerhin habe ich schon die zweite Mahnung erhalten, allerdings ist man nicht einmal in der Lage, trotz meiner Aufforderung, die Mahnung zu konkretisieren, etwa, wofür man denn mahnt, und, wie die exorbitanten Sprünge der Summe von einer Mahnung zur anderen zustande kommen. Es wird einfach der Monopol-Holzhammer rausgeholt und gedroht. Z. B. wurde auf meine Verweise auf anhängige Verfahren, z. B. LG Oldenburg und das inzwischen abgeschlossene Verfahren des LG Bremen, mit keinem Wort eingegangen. Die Taktik ist klar - einschüchtern, drohen und wenn möglich, für dumm verkaufen. Ich bin gespannt, wie es weitergeht!
Gruß an alle Mitstreiter!
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 02. Juni 2006, 15:59:32
@Gasheizer,

Wenn Sie Lust zuum Briefeschreiben haben:

Weisen Sie die Stellungnahme der EWE zurück und argumentieren genauso.

"Es gibt auch andere Urteile, die besagen, dass Mahngebühren nicht fällig sind. Diese Tatsache ist Ihnen als EWE ebenso bekannt. Deshalb kann ich Ihre Stellungnahme in der Argumentation schon als den konkrekten Versuch der Drohung werten.
Ich erwäge daher, sollten Sie dieses Schreiben nicht zurückzunehmen, einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwalt aus allen rechtlichen Gründen gegen die EWE, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Brinker zu stellen.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Juni 2006, 16:27:16
@Cremer

Dass in einer unberechtigten Mahnung eine strafbare Handlung gesehen werden kann, ist blanker Unsinn. Das Thema hatten wir seit Herbst 2004 immer wieder umfassend erörtert.

Es steht zu besorgen, dass derjenige, der durch entsprechende Schreiben dokumentiert, dass er blanken Unsinn erwägt, auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Gerichten nicht ernst genommen wird.

Eine unzulässige Mahnung kann vollkommen ignoriert werden, vgl. nur neue Energiedepesche.

Ich wüsste schon nicht, an welchen Straftatbestand man denken sollte.
Sie sind vielleicht im Strafrecht mehr firm.


Derjenige der andere einer (nicht vorhandenen) Straftat bezichtigt, hat selbst eine Strafverfolgung zu besorgen.

Herr Dr. Brinker ist zudem der Vorstandsvorsitzende der EWE.
Als Vorstand wird er vom Aufsichtsrat bestellt.

Manchmal ist weniger mehr.
Man muss nicht alles kommentieren.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 02. Juni 2006, 20:39:16
@Fricke,

ich als Nichtjurist sehe hier in dieser Äußerung des EWE Schreibens

Zitat
Sollte Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind


den Tatbestand der Nötigung/Erpressung für gegeben. Der EWE ist bewußt, dass Mahnungen und Androhungen zu Strafanträgen führen können. Gerade deshalb, dass sie hier so massiv argumentativ, provokativ auftreten, sollte man es auch mal durchziehen.

Sie aus Ihrer juristischen Brille mögen das anders sehen.

Es kann ja jeder selbst über das "Für oder Wieder" entscheiden. Es ist auch gut so, dass hier jeder seine Standpunkt kundtun kann.

Selbstverständlich hatte es bei uns bei den SW KH vor einem Jahr auch nicht "gefruchtet" Die Staatsanwaltschaft hatte letztlich das Verfahren eingestellt.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Juni 2006, 21:18:08
@Cremer

Und das sehen Sie als Nichtjurist eben falsch.


Deshalb ist es nicht notwendig, diese falsche Auffassung auch noch anderen nahezulegen. Ich wage zu bezweifeln, dass Sie die entsprechenden Tatbestände des Strafgesetzbuches überhaupt kennen. Was man nicht kennt, kann man denknotwendig auch nicht als gegeben ansehen. So redet der Blinde von der Farbe.

Das ist lediglich eine von Anfang an sinnentleerte "Drohung", mehr nicht.

Denn ob man am Ende tatsächlich zusätzliche Kosten zu tragen hat, ergibt sich allein daraus, wer im Falle eines gerichtlichen Rechtstreits unterliegt und deshalb die Kosten zu tragen hat.

Das weiß indes ein jeder und kann es erkennen.

Wieso sollten Mahnungen zu Strafanträgen führen können, wenn es sich schon um keine Straftat handeln kann und weshalb sollte dem Unternehmen deshalb entsprechendes bewusst sein?

Sie müssten es aus der Einstellungsverfügung ganz genau wissen und Sie wissen es ja auch: "Selbstverständlich."

Wer einen Strafantrag stellt, ohne dass eine Straftat vorliegt, macht sich ggf. selbst strafbar wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede, Verleumdung.....

Allenfalls die widerrechtliche Androhung einer Versorgungseinstellung könnte Anlass zu anderen Überlegungen geben.

Sie haben also ggf. Glück gehabt, dass das Verfahren durch die StA nur eingestellt wurde und nicht sogleich ein neues eingeleitet wurde...

Dieser Gefahr sollte sich indes niemand ohne Not aussetzen.

Weil ich noch genau weiß, was ich Ihnen seinerzeit zu Ihrem Antrag mitgeteilt hatte, ist es für mich vollkommen unverständlich, warum Sie darauf beharren und auch noch andere auf einen Weg schicken wollen, der besorgen lässt, entsprechende Folgen zu zeitigen.

Dass Sie nämlich entsprechende Hinweise erhalten haben, tunlichst davon Abstand zu nehmen, haben Sie ja gerade nicht mitgeteilt.

Wie sollte also jemand entscheiden, ob er der Empfehlung (Standpunkt) folgt oder nicht, wenn es keinen Beipackzettel zu Risiken und Folgen von Ihnen dazu gibt.

Wenn Ihnen die Materie nicht vertraut ist, als Nichtjurist wohl auch nicht sein kann, dann geben Sie eben keine Stellungnahmen dazu ab.

Das hat nämlich gerade nichts mit einem persönlichen Standpunkt zu tun.

Und man möchte dankbar dafür sein, dass es gerade im Strafrecht nicht nach persönlichen Standpunkten, sondern objektiven Kriterien geht. Deshalb ist es in diesem Bereich gerade vollkommen egal, durch welche Brille man schaut.

An Ihrer Stelle wäre ich froh, dass die Stadtwerke die Sache seinerzeit nicht nach entsprechend massiv argumentativem und provokativem Auftreten, so wie durchaus möglich, "durchgezogen haben".

Gerade haben Sie schon wieder kundgetan, dass Sie jemanden bei der StA angeschwärzt haben.

Allein dies könnte für eine öffentliche Verächtlichmachung reichen.

Sie sind sich dessen als Nichtjurist nur eben nicht bewusst und bringen ohne Not auch noch andere auf Abwege.

Und ich ärgere mich, dass es dafür schon wieder so vieler Worte bedurfte, nachdem das Thema gerade auch mit Ihnen persönlich schon längstens  lang und breit diskutiert war.

Nicht jeder reagiert gelassen, wenn ein anderer durch den Ort oder im Internet posaunt, er habe ihn angezeigt (zumal wegen einer selbstverständlichen Haltlosigkeit).

Wenn Ihnen selbst solches einmal widerfahren sollte, würden Sie sich wahrscheinlich überhaupt nichts daraus machen, oder?

Offensichtlich haben Sie nicht verstanden, was ich damit meinte, dass weniger manchmal mehr ist, und man also nicht überall noch einmal Senf draufschmieren muss.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Kiwi71 am 16. Juni 2006, 11:21:38
Guten Tag,
bisher habe ich nur still mitgelesen. Habe damals Einspruch gegen die Preiserhöhung der Ewe eingelegt und als Antwort diesen Wischiwaschibrief erhalten.
Dann kam die Rechnung. Daraufhin habe ich aus der Musterbriefsammlung den Einspruch wiederholt und meine berichtigte Rechnung hingeschickt.
Heute nun kam die Antwort:
"Sehr geehrte Frau xxx
mit Ihrem Schreiben vom .... halten Sie Ihren Widerspruch gegen die Erdgaspreisanpassung weiter aufrecht.
Wir haben Ihnen in unserem Schreiben vom 14.02.2006 umfassend die Umstände dargelegt, aufgrund derer die Erhöhung der Preise für Erdgas für uns unvermeidbar war. Auch nach der Erdgaspreiserhöhung unseres Unternehmens zählt EWE nach wie vor zu den günstigsten Anbietern.
Beide Seiten, Sie und wir, haben ihre Argumente vorgetragen, ohne dass bislang eine Übereinstimmung erzielt werden konnte.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zur Vermeidung weiterer Kosten davon absehen möchten, den Schriftverkehr in dieser Sache fortzusetzen.
Wir bitten Siue, die Jahresabrechnung und die Abschlagsbeträge unter Berücksichtigung  des zum 01. Februar 2006 geltenden Ergaspreises zu zahlen.
Falls Sie die ERdgaspreiserhöhung nicht akzeptieren und mit Ihrer Jahresabrechnung nur die alten Preise bezahlen, werden wir leider zu gegebener Zeit gezwungen sein, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten, bei dem für Sie zusätzliche Kosten entstehen können.
Ihre Einzugsermächtigung haben wir storniert (die hatten gar keine von mir)

MfG"


Was soll ich jetzt machen? Aussitzen?
Was kann mir im Schlimmsten Fall passieren?
Für Hilfestellungen wäre ich sehr dankbar. Übrigends finde ich es klasse, das es dieses Forum gibt!
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 16. Juni 2006, 11:33:33
Zitat von: \"Kiwi71\"
Was soll ich jetzt machen? Aussitzen?
Ja
Zitat von: \"Kiwi71\"
Was kann mir im Schlimmsten Fall passieren?

Das man Sie verklagt. Letzteres ist angesichts der noch so richtig bekannten Auffassung des Oldenburger Landgerichts wohl eher nicht zu erwarten.
Sie haben die Rechnungsbeträge gekürzt und keine Abschlagsbeträge. Das ist richtig.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 17. Juni 2006, 08:32:05
Hallo - soeben erhalte ich die aktuelle Pressemeldung im Delmenhorster Kreisblatt vom 17.Juni 2006

Gruß Biene


EWE legt Rebellen Daumenschrauben an:
Kein Rabatt mehr für Zahlungsverweigerer - 5 Kommunen weigern sich standhaft, den drei Mal erhöhten Gaspreis zu zahlen - nun müssen sie mit Konsequenzen rechnen!

...
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 17. Juni 2006, 13:05:21
@Biene,

na da setzen die EWE sich weiter in Stacheln.

Mit Verweiß auf den Widerspruch läßt sich eine Kündigung der Verträge für nichtig erklären.

Dies betrifft uns ebenso . Die SW KH haben auch die Verträge als Energieclub gekündigt, "weil so nicht handhabbar"

Das ist rechtwidrig gewesen, da z.B. unter anderem ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und rückwirkend in einen anderen Tarif eingestuft wurde.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Juni 2006, 11:51:40
@Cremer

der sog. "Energieclub"- Rabatt Ihrer Stadtwerke war von Anfang an wegen Verstoß gegen Art. 81, 82 EGV  rechtswidrig, so dass er Ihnen gar nicht zustehen kann.

Sie fordern von Ihren Stadtwerken nichts anderes als die Fortsetzung eines rechtswidrigen - ja sogar verbotenen Zustandes, was Sie offensichtlich immer noch nicht verinnerlicht haben.

Der "Energieclub" ist endlich vorbei, aufgelöst.

Wenn Sie weiter "Mitglied" in einem "Energieclub" sein wollen, müssten Sie ggf. einen "Kreuznacher Energieclub e.V." gründen.

In einem solchen können Sie dann Mitglied bleiben, so lange die Satzung es zulässt.  


Dies hat jedoch mit der EWE und deren Verträgen schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun !!!


Die Bad Kreuznacher Probleme liegen besonders und Bad Kreuznach mag wunderschön sein, steht jedoch nicht repräsentativ für die gesamte Bundesrepublik. Dafür ist der Ort und auch dessen Versorgungsbetrieb zu klein.

***********
Im o. g. Beitrag geht es um neue Rabatte für EWE- versorgte Kommunen, die sich einer "Strafaktion" des Unternehmens ausgesetzt sehen.

Wie sieht es nun bei den Verbrauchern aus?

In den Sonderverträgen SI und SII der EWE fehlt es schon an einem wirksamen Recht zu einseitigen Preiserhöhungen durch EWE.

Soweit es heißt, Änderungen der Sondervereinbarung werden mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam, hindert niemand die Kunden daran, ihrerseits durch Zeitungsinserate oder Aushänge an Anschlagtafeln ("Schwarzes Brett") den Vertragsinhalt zu ändern.

Es könnte schon genügen, zu veröffentlichen:

"In der Erdgassondervereinbarung S I  zwischen EWE und..., Abnahmestelle..., Zählernummer...., Vertragskontonummer ..... sind einseitige Preiserhöhungen der EWE nach dem 31.08.2004 unzulässig. Bereits vorgenommene Preiserhöhungen nach dem 31.08.2004 sind unwirksam, insoweit geleistete Überzahlungen werden sofort zur Rückzahlung fällig und sind mit Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über Basiszinzsatz zu verzinsen."

Wer sich einen anderen Vertragsinhalt wünscht, hat einen solchen öffentlich bekannt zu geben, damit er mit der Veröffentlichung wirksam werden kann.

Einfach mal machen !!!!


Nicht vergessen, die öffentliche Bekanntgabe zu dokumentieren, bei Aushang am "Schwarzen Brett" der Gemeinde etwa durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters, dass der entsprechende Aushang umseitigen Inhaltes vom.... bis ... öffentlich  an der und der Stelle erfolgte; beim "Schwarzen Brett" der Kirche eben vom Pfarrer/ Pastor.

EWE sollte man nachträglich über die Vertragsänderung informieren und darauf hinweisen, dass man eigentlich zu einer solchen individuellen Mitteilung nicht verpflichtet war, die Änderung allein mit der öffentlichen Bekanntgabe wirksam wurde. Man möge dies in den Vetrtragsunterlagen vermerken.



Man muss solche Formulierungen einfach nur einmal ernst nehmen. Nirgends steht geschrieben, wer den Vertrag durch öffentliche Bekanntgabe wirksam ändern kann, so dass grundsätzlich beide Vertragspartner entsprechend verfahren können.

Auf die hilflose Reaktion des Versorgers darf man gespannt sein.



Zudem fehlt es an einer Einbeziehung des § 4 AVBGasV in den Vertrag.

Dieser gilt zudem  nur für allgemeine Tarife.

Bei der Sondervereinbarung handelt es sich indes ausdrücklich nicht um einen allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.


Zudem verstieße eine solche Regelung gegen  § 307 BGB.

Es besteht deshalb schon keine wirksame vertragliche Regelung, auf welche einseitige Preiserhöhungen gestützt werden könnten, vgl. LG Bremen, Urt. vom 24.05.2006 und LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006 - 6 O 3611/05; BGH NJW-RR 2005, 1717 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858 ff., OLG Köln, urt. v. 13.01.2006 - 6 U 148/06....


Auch allgemeine Tarife wurden nach dem 31.08.2004 nicht geändert.


Vielmehr wurden die Allgemeinen Tarife K bis zu einem Verbrauch bis 2.927 kWh/a und Tarif G ab einem Verbrauch von 2.928 kWh/a bis zu einem Verbrauch von 11.000 kWh/a zum 01.09.2004 abgeschafft.

Dazu berechtigt § 4 AVBV m.E. überhaupt nicht.

Der neue Basistarif BT bis zu einem Verbrauch von 4.999 kWh/a konnte diese vorherigen Allgemeinen Tarife auch überhaupt nicht ersetzen, da schon die Tarifgrenzen überhaupt nicht kongruent sind.


Nach alldem kommt es wohl schon auf die Billigkeit nach § 315 BGB gar nicht erst noch an.

Eine Bescheinigung der EWE der WP- Gesellschaft Ernst& Young stellt zudem auf ein überhaupt nicht vorhandenes einheitliches Versorgungsgebiet der EWe ab, welches es überhaupt nicht gibt.

Es gibt bekanntlich zwei getrennte Versorgungsgebiete der EWE im Westen und im Osten, so dass die gesamte Bescheinigung, welche EWE selsbt gern als "Testat" bezeichnet, reiner Mumpitz ist.


Siehe auch hier:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15129


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Juni 2006, 18:36:27
http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/politik/beitrag_jsp/key=news4388412.html

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10734763/62249/

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Berlin_Brandenburg/id/142370
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Juli 2006, 15:10:48
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15353
Titel: EWE
Beitrag von: GeorgeWerner am 19. Juli 2006, 12:36:24
Ich habe letzte Woche der EWE geschrieben, daß ich für dieses neue Abrechnungsjahr weiter den alten Abschlag für Gas zahlen werde, und nicht die von ihnen geforderte höhere Summe.

Heute bekam ich eine Änderundsmitteilung:

"die Änderung Ihrere Vertragsdaten bestätigen wir wie folgt:

"Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung bzw. der erforderlichen Anpassung an den Energieverbrauch berechnen wir Ihnen für die Zeit bis zur nächsten Abrechnung monatlich folgende Abschlagsbeträge..."

Die Abschlagsbeträge sind GENAU DIE die ich mich bereit erklärte zu Zahlen. Bedeutet dies daß die EWE mit meinen Preisvorschlag einverstanden ist, und es kein weiteren Streit geben wird? Was bedeuten sonst die Wörter "Aufgrund der mit Ihnen betroffen Vereinbarung"?

Und ich habe ein Mahnschreiben erwartet. Na vielleicht kommt das noch.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 19. Juli 2006, 12:42:06
@georgWerner,

V o r s i c h t,

Durch diese Formulierung hat es den Anschein, dass die EWE mit Ihnen eine individuelle Preisvereinbarung getroffen hat.

D.h. bei der nächsten Presierhöhung heben die EWE dann darauf ab und dann gilt diese Preiserhöhung.

Ich würde in einem Schreiebn dies nachträglich klarstellen, das es sich ausschließlich auf die Höhe der Abschläge bezieht und nicht auf sonstige Vertragseigenschaften, wie z.B. Preise
Titel: EWE
Beitrag von: GeorgeWerner am 19. Juli 2006, 12:49:35
Zitat von: \"Cremer\"
D.h. bei der nächsten Presierhöhung heben die EWE dann darauf ab und dann gilt diese Preiserhöhung.


Aber zukünftige Preiserhöhungen kann ich doch auch widersprechen, oder? Wenn ich das Schreiben nicht beantworte, verliere ich doch nicht meine Rechte unter §315?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Juli 2006, 12:51:58
@GeorgeWerner

Die Höhe der Abschläge ist nicht nur vom Preis, sondern auch vom prognostizierten Jahresverbrauch abhängig.

Wenn der Verbrauch gesunken ist, kommt es auch bei konstanten Abschlägen unweigerlich zu Überzahlungen, die der Versorger freiwillig nicht zurück geben wird.

Deshalb ist eine pauschale Ansage, Abschläge nur in der bisherigen Höhe zahlen zu wollen, halbwegs unsinnig.

Ebenso können bei gestiegenem Verbrauch die Abschläge auch weiterhin zulässigerweise erhöht werden, wenn die Preise nicht steigen.

Man muss sich also schon daran machen, die Abschläge, welche solche Überzahlungen ausschließen sollen,  selbst zu berechnen.

Bei den Abschlägen handelt es sich lediglich um Vorauszahlungen auf die künftige Rechnung. Diese sind deshalb nicht wirklich entscheidend, bis auf das oben Gesagte.

Das wurde bereits mehrfach umfangreich erörtert.

Man sollte nicht die Preiserhöhungen, sondern die Preise insgesamt als unbillig im Sinne von § 315 BGB rügen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 20. Juli 2006, 09:34:14
Hallo zusammen,

soeben halt ich meine Jahresendabrechnung in den Händen :?

Bei uns haben die sogar noch einen "Zusatzkostenbetrag" draufgehlaten - ( wg. der Mahngebühren - weil wir ja schon länger Widerspruch gemacht haben -.

Obwohl das schon mehrfach von uns kritisiert wurde - es wird gar nicht drauf eingegangen!

Jetzt können wir wieder von vorne anfangen.

Habt ihr noch einen Tipp?

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 20. Juli 2006, 10:02:08
@biene,

Echaufiere dich doch nicht bei diesen heißen Temperaturen, bleib  8)

Eigene Jahresrechnung erstellen und danach abrechnen.  :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: GeorgeWerner am 20. Juli 2006, 16:59:43
@Thomas Fricke: Danke für den Rat, aber ich verstehe schon was Abschlagszahlungen sind. Was mir komisch vorkommt ist folgendes.

Ich habe, laut Musterbrief, die EWE gebeten mir meinen geschätzten Verbrauch mitzuteilen, sonst würde ich davon ausgehen, daß der geschätzte Verbrauch den der letzten Abrechnung entspricht. Ich habe weiter darauf hingewiesen, daß meine derzeitigen Abschlagszahlungen den Verbrauch für letztes Jahr gedeckt hatten  zu den Preisen von Juni 2005 (aber nicht zu den geforderten Preisen). Genauer gesagt, zu den alten Preisen habe ich ein Guthaben von 12 Euro. Ich habe sie gebeten mir diesen zu überweisen, und gesagt ich würde den alten Abschlag, der den Jahresverbrauch zu den Preisen von Juni 2005 deckt, bei unveränderten Verbrauch weiterzahlen.

Darauf hin bekam ich einen Brief mit den Wortlaut:

"die Änderung Ihrer Vertragsdaten bestätigen wir wie folgt:  Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung bzw. der erforderlichen Anpassung an den tatsächlichen Energieverbrauch berechnen wir Ihnen für die Zeit bis zur nächsten Abrechnung monatlich folgende Abschlagsbeträge..."

Die Abschläge die in diesem Brief angegeben sind, sind genau die, die ich jetzt zahle, die aber nur die Kosten des Jahresverbrauches zu den Preisen von Juni 2005 decken, nicht den jetzigen Preisen. Das sollte der EWE doch klar sein, oder? Diese Abschläge liegen nämlich um 25% unter den Neuen die sie in ihrer Jahresabrechnung forderten. Der Wortlaut des Briefes, besonders das Wort "Vereinbarung" deutet daher darauf hin, daß die EWE bereit ist mir zu erlauben nur den Gaspreis von Juni 2005 zu zahlen. Oder mißverstehe ich da etwas? Es wäre schon interessant wie ein Gericht diesen Brief interpretieren würde.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juli 2006, 17:43:50
@George Werner


Auslegung durch ein Gericht lässt immer einigen Raum.

Man muss also ggf. abwarten, bis es soweit ist - wenn es überhaupt dazu kommt und dabei auch noch überhaupt darauf ankommen sollte.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: GeorgeWerner am 25. Juli 2006, 15:54:27
Heute trafen zwei weitere Briefe der EWE ein. Der erste war eine maschinell erstellte Mahnung für die Nachzahlung vom letzten Abrechnungsjahr. Im zweiten widersprechen sie die "von Ihnen vorgenommenen Änderung bzw. Kürzung unserer Rechnung." Sie beriefen sich auch auf die Urteile der Amtsgereichte Oldenburg in Dez. 2005 und Leer in Februar 2006.

Erstens scheinen mir diese Schreiben im Widerspruch zu ihrem früheren, das ich oben zitierte, zu sein. Ich werde auf Grund dieses Widerspruchs den Widerspruch der EWE nicht anerkennen. Er sei meines Achtens ungültig.

Zweitens es ist Unsinn die Billigkeit eines Preises festzustellen in dem man den Preis eines Monopolunternehmens mit den von anderen Monopolunternehmen vergleicht. Man könnte nur die Billigkeit feststellen in dem man den Monopolpreis der EWE mit Gaspreisen von Unternehmen die im freien Wettbewerb mit einander konkurrieren vergleicht. So ein Gassektor gibt es in Deutschland einfach nicht. Dieses scheinen die Richter  nicht zu verstehen.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2006, 16:36:46
@GeorgeWerner

Die Richter haben das sehrwohl verstanden, nämlich die vom Landgericht Mannheim und vom Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die Urteile sind doch hier im Forum zu finden.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Heizer am 01. August 2006, 12:49:42
Nach etwa einem halben Jahr Protest gegen die Preise und mehreren Mahnungen und deren sofortiger Widersprüche (es existiert keine Forderung - somit kann nichts gemahnt werden) kam heute mal wieder Post von Energieversorger unseres Vertrauens:

***************************
Sehr geehrter Herr XYZ,
wir sind auch weiterhin überzeugt, dass die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keinesfalls zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. Deshalb weisen wir Ihren Widerspruch an dieser Stelle ausdrücklich zurück und fordern Sie erneut auf, den fälligen Betrag an uns zu zahlen. Sollten Sie den fälligen Betrag nicht begleichen, so werden Sie weiterhin das Mahnverfahren durchlaufen. Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren, und von Ihnen zu tragen sind.
Beide Seiten haben ihre Argumente vorgetragen, ohne dass bislang eine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zur Vermeidung weiterer Kosten davon absehen, den Schriftverkehr in dieser Sache fortzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

....
****************************************

Einfach nur der Verzicht einer weiteren schriftlichen Mahnspirale - also Waffenstillstand?
Oder die die Androhung (... weiterhin Mahnverfahren durchlaufen...) jetzt kommt mehr, der gerichtliche Mahnbescheid dauert nicht mehr lang?

Gab es schon Fälle, wo EWE Mahnbescheide (denen man ja widersprechen kann) verschickt hat oder andere "Druckmittel"?

Na bingespannt, wie es weiter geht ....

Viele Grüße an alle EWE-Kunden

Heizer
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 01. August 2006, 13:01:44
@Heizer

Nochmals Offenelgung der Preiskalkulation verlangen und auf die Rechtsprechung verweisen:

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/28/0,3672,3962556,00.html
Titel: EWE
Beitrag von: Solaria am 03. August 2006, 17:27:38
Hallo,

ich habe von EWE ein Schreiben mit folgendem Wortlaut erhalten:

___________

a)
... Ihr Einwand, die Erhöhung sei unbillig und nicht gerechtfertigt ist von einem neutralen Gutachten widerlegt worden.
Dieses Gutachten eines international anerkannten Wirtschaftsprüfers beendet alle Spekulationen darüber, ob die Preismaßnahmen von EWE für Erdgas berechtigt waren oder nicht .
\"Die zum 1. August 2005 vorgenommene Preiserhöhung für Gaslieferungen an Haushaltskunden im Versorgungsgebiet der Gesellschaft ist nicht größer als die Bezugskostensteigerung im Zeitraum 1.8.2005 bis 31.10.2005 verglichen mit dem Zeitraum 1.9.2004 bis 31.7.2005, so das Ergebnis des Gutachtens im Wortlaut. Hierbei wurde nochmals bestätigt, daß EWE die Bezugskostensteigerung nicht voll an seine Kunden weitergegeben hat.

b)

Des weiteren möchten wie Ihnen mitteilen, daß das AG Leer in einem Urteil vom 6.2.2006 die EWE-Gaspreise \"weil nicht unangemessen, als billig\" erklärt hat. Das Urteil wurde Mitte April als rechtskräftig bescheinigt. Eine EWE Kunde hatte gerichtlich die Unbilligkeit der EWE Gaspreiserhöhungen vom 1.9.2004 und 1.8.2005 feststellen lassen wollen. Außerdem wollte er die Offenlegung der Gaspreiskalkulation erwirken. Auch diese Forderung wies das Gericht zurück.

Es begründet seine Entscheidung damit, daß EWE im bundesweiten Vergleich einer der günstigsten Anbieter sei und dies durch verschiedene Unterlagen nachgewiesen habe. So belegten Schreiben der Vorlieferanten, daß die Bezugskosten gestiegen seien und die Weitergabe dieser Kosten aus betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen sei . Das AG wies in seiner Urteilsbegründung zudem darauf hin, daß Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young belegten, daß EWE aus den Erhöhungen keine Gewinne erzielt habe.

c)

Im Dezember 2005 und Januar 2006 hatte das AG Oldenburg bereits in zwei Fällen die Klagen zweier EWE Kunden gegen die Gaspreiserhöhungen zurückgewiesen. Mit jüngstem Urteil wurde somit erneut eine Klage zu den Erdgaspreisanhebungen für EWE positiv entschieden.

Unseres Erachtens folgt aus den Gerichtsurteilen, daß die Lieferung von Erdgas an Ihre Abnahmestelle keinesfalls zu unbilligen oder unangemessenen Preisen erfolgt und somit die aktuellen Preise durch Sie zu bezahlen sind. ...
___________

Ich habe hier nur das Wichtigste widergegeben!

Zu a)
Leider gibt EWE nicht an welcher Wirtschaftsprüfer das ist und was für ein Gutachten das eigentlich sein soll.

Zu b) und c)
EWE gibt nicht die jeweiligen Aktenzeichen an. Weshalb ich nicht so genau weiß, welche Urteile sie eigentlich meinen und ob diese überhaupt existieren. Wo kann ich Näheres dazu finden?

Was kann ich darauf antworten? Welche Urteile kann ich anführen?

Ich habe schon gesucht, ob jemand diesen Text hier schon ins Forum gestellt hat, habe aber nichts finden können.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen


Solaria
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 03. August 2006, 17:55:14
@Solaria

Man sollte zunächst auf die Urteile der LG Bremen, Berlin und Dresden verweisen, wonach keine wirksame Preisanpassungsklausel besteht.


Man sollte zudem hilfsweise auf die Urteile des OLG Karlsruhe und des LG Mannheim verweisen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3660


Zudem sollte man daruf verweisen, dass entsprechende Nachweise darüber, dass die jeweils erhöhten Preise insgesamt  der Billigkeit entsprechen, bisher trotz entsprechender, wiederholter Aufforderungen immer noch nicht nachvollziehbar und prüffähig erbracht wurden.

Auch die Landgerichte Hamburg, Mönchengladbach, Düsseldorf, Hannover und Bonn fordern eine Offenlegung der Bezugsverträge und der Preiskalkulationen, ohne die die Billigkeit der Gaspreise gem. § 315 BGB  nun einmal nicht beurteilt werden kann.

Weiter sollte man darauf verweisen, dass an den Landgerichten Aurich, Oldenburg und Frankfurt/ Oder Sammelklagen gegen die EWE- Preiserhöhungen anhängig sind, über die noch nicht entschieden ist.

Zudem kann man auf die Pressemitteilung des LG Oldenburg verweisen:

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2

Daran hat sich nichts geändert.

Das LG Oldenburg hat nicht etwa eine neue Pressemitteilung herausgegegeben, aller Streit habe sich aufgrund einer bestechend überzeugenden Entscheidung des Amtsgerichts Leer oder einer (inhaltlich nicht nachvollziehbaren) WP- Bescheinigung ein für allemal erledigt.

Wenn es nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe geht, sind die Gaspreisrebellen auf der sicheren Seite, weil EWE die Kalkulation nun einmal partout nicht offen legen will, wie immer weider zu hören und zu lesen ist:

http://www.radiobremen.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/rebellen.html

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 06. August 2006, 16:42:50
Hallo Gemeinde.

Auch ich stehe seit einem guten Jahr mit der EWE in einem Schreib-Scharmützel.

Die Argumente sind die gleichen und die jeweiligen Standpunkte auch.
Hier aus dem Forum habe ich mir gute Anregungen für meine Schreiben holen können, wofür ich mich gerne bedanke.
Die jüngsten Urteile aus Karlsruhe und die Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 28. Februar 2006 sind dabei ebenfalls hilfreich gewesen.
Wir zahlen alles auf der Basis eines um 2% erhöhten Preisstandes vom Mai 2004, dem Datum unserer damaligen Abrechnung für 2003 und 2004.

Eine bisher IMHO unerwähnte Nuance möchte ich aber gerne zur Diskussion beitragen.

Die EWE mahnt mich regelmäßig und rechnet dabei die in der Jahresrechnung kalkulierte Abschlagszahlung dazu.
Die Festlegung der Abschlagszahlung beruht naturgemäß auf den Preisen der EWE, gegen die wir ja den Einwand der Unbilligkeit erhoben haben, sowie auf unserem letztjährigen Verbrauch.
Nun habe ich der EWE gegenüber erklärt, dass wir den Liefervertag mit der EWE beenden werden, sobald die möglich und sinnvoll ist. Als Zeithorizont habe ich den 1. Januar 2007 genannt.
Daher habe ich der EWE eine aus den per Ablesung der bereits vergangen Monate sowie der allbekannten Tabelle der Monatsverteilungen und unseres 5Jahres-Durchschnittsverbrauchs fußende Kalkulation vorgelegt, die bis zum 31. Dezember reicht. Die EWE sieht hingegen in der von ihr selbst in der Abrechnung festgelegten monatlichen Vorauszahlung eine Verpflichtung unsererseits.

Die EWE beruft sich zudem aus buchhalterischen Gründen auf \"monatlich gleichbleibende\" Zahlungen und hat diese dies in ihrer \"Kundeninformation\" vom Oktober 2004 als \"Ergänzende Bestimmungen der EWE zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\" uns Verbrauchern aufgedrückt.
Dabei gibt die AVBGasV in ihrem §25 dies selbst nicht her. Damit die EWE aber ihre \"monatlich gleichbleibenden Zahlungen\" erhält, habe ich den tatsächlich erfolgten und absehbaren Verbrauch bis zum 31. Dezember in gleiche Zahlungen aufgeteilt und leiste diese.

Natürlich steht hinter der ganzen Sache der Versuch der EWE, uns während der verbrauchsarmen Monate in Vorleistung zu bringen, damit die strittigen Beträge aus der Vorjahresrechnung erstmal in der EWE-Kasse landen, wo wir sie dann herausklagen müssten. Demgegenüber vermeide ich möglichst alles, was zu Vorleistungen unsererseits führt. Daher habe ich auch angekündigt, die letzte Vorauszahlung im Dezember genau in der Höhe zu leisten, die unserem tatsächlichen Verbrauch entspricht. Insofern mache ich also unsere Abrechnung selbst und bezahle nur danach.

Mit der Möglichkeit der Anbieterwechsels tritt also eine neue Situation ein. Die Bestimmung des §25 Absatz 1 der AVBGasV \"Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen\" lege ich so aus, dass der Zeitraum der Abschlagszahlungen in unserem Falle am 31. Dezember endet und die Berechnung daher auch auf dieses Datum erfolgen muss. Vorauszahlungen auf die folgenden Monate werden wir ja an den neuen Anbieter leisten müssen und nicht an die EWE.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 09. August 2006, 20:40:17
Pingo hat folgendes geschrieben:

Zitat
Hallo liebe Gemeinde,
Sehr geehrter Herr Kramer!

Nachdem ich mal wieder ein Mahnschreiben der EWE schriftlich zurückgewiesen habe, kam nun ein dicker Brief. Mein Energieversorger schreibt darin....\" Ihr Einwand gegen die Gaspreisanpassung bewirkt nicht, das unsere Preise nicht fällig wären. Der BGH hat im Urteil vom 30.04.03-NJW 2003, 313ff nicht entschieden, dass bereits der Einwand der Unbilligkeit die Forderung nicht fällig werden lässt. Der BGH hat entschieden, dass im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises der Kunde von Anfang an nur den Gericht bestimmten Preis schuldet. Hieraus, ebenso aus dem Gesetestext des § 315 Abs. 3BGB, ergibt sich, dass nur dann, wenn eine nicht der Billigkeit entsprechende Preisbestimmung durch Urteil ersetzt wird, der nicht der Billigkeit entsprechende Preis nicht fällig werden könnte.\" Zitat ende...
Also, ich habe das Schreiben ein paar mal gelesen, aber die Sinnhaftigkeit bleibt mir schleierhaft! Oder ist es einfach so, das die Billigkeit der Preise der EWE schon gerichtlich festgestellt worden sind?? Dann ist mir wohl etwas entgangen! Ausserdem möchte ich gerne wissen wer ähnliche Schreiben bekommen hat und darauf geantwortet hat.
Würde mich über jeden Kontakt freuen.
P.Kleemann@freenet.de
Titel: EWE
Beitrag von: Heizer am 10. August 2006, 13:12:10
Mahnung
Ankündigung der Versorgungseinstellung

.... auf unser letztes Mahnschreiben haben Sie bisher nicht reagiert. Ihr Konto weist inzwischen folgenden Rückstand aus: ....

Bitte überweisen Sie den Betrag bis ....

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie den Termin nicht einhalten, werden wir die Energielieferung ab XXXX einstellen.

****************************************************

Freundliche Post vom Gasversorger, 3 Tage vor dem Urlaub .....

? ? ? ?

Heizer
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2006, 13:26:32
@Heizer

Was zu tun ist, ergibt sich aus dem Beschluss des LG Oldenburg vom 15.02.2006.

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2
Titel: EWE
Beitrag von: Heizer am 10. August 2006, 13:56:05
Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sollte ich einfach nur (Einschreiben + Rückschein) auf die Pressemitteilung verweisen und Widersprechen, eventuell noch Hausverbot erteilen? Oder muß da mehr her?

Dumm ist nur, daß die Zeit bei mir knapp ist, bin in kürze für 3 Wochen in Urlaub, genau in diese zeit fällt der \"Sperrtermin\".

Vielen Dank

Heizer
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2006, 14:04:53
@Heizer

Wie man nach einer Sperrandrohung vorgehen sollte, ist umfangreich beschrieben worden.

Es nützt nichts, zu widersprechen. Man muss - zur Meidung einer gerichtlichen Auseinadersetzung - die unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung fordern, vorsorglich Hausverbot erteilen, ggf. für die Abwesenheitszeit vorsorglich einen prozess- und empfangsbevollmächtigten Rechtsanwalt vor Ort bestellen.

Mit dem kann man auch alles weitere besprechen.
Diesem kann man auch die notwendige Korrespondenz überlassen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Heizer am 10. August 2006, 15:50:17
Könnte eine Sperrandrohung nicht auch eine Nötigung sein, die ja auch strafrechtlich bearbeitet werden könnte?

Heizer
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 10. August 2006, 15:58:21
@Heizer,

nein,
das Thema hatten wir bereits auch schon gehabt.

Setze voraus, dass Sie Widerspruch gemäß dem Musterbrief eingelegt haben, sowohl gegen die Preishöhe an sich als auch gegen  die Preissteigerungen.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2006, 16:01:20
@Heizer

Möglicherweise, unter ganz bestimmten bestimmten Voraussetzungen ein Versuch....

Na und?!!!

Diebstahl ist auch verboten und trotzdem werden Leute beklaut.

Der alten Dame, welcher die Handtasche entrissen wurde, hilft es erst einmal wenig, dass das verboten war. Die Handtasche nebst Inhalt war und blieb fort.

Und manchmal ist dann eben auch das Gas fort, wenn man nicht vorbaut.

Die Staatsanwaltschaft könnte den Vorgang innerhalb von fünf Jahren prüfen....


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Heizer am 10. August 2006, 16:09:10
Na auf jeden Fall werde ich den gegenüber EWE wie hier beschrieben reagieren, mit einer Strafanzeige wegen Nötigung könnte man aber auch mal \"Druck\" in die Gegenrichtung erzeugen.

Irgendwie sehe ich mich ja wirklich genötigt -

War mal so ein Gedanke ....

Heizer
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 10. August 2006, 16:10:32
@Heizer,

habe ich bereits hinter mir (Februar 2005)

Bringt nichts

Die SA legt das verfahren nieder
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2006, 16:14:03
@Cremer

SA gibt es zurecht schon lange nicht mehr !

StA ist die Abkürzung für Staatsanwaltschaft.

@Heizer

Man sollte über das Gedankenmachen nicht vergessen, wirklich rechtzeitig etwas zu tun, insbesondere wenn man so wenig Zeit und zudem sicherlich noch \"ganz andere Kühe zu melken\" hat.

Aktuell wurde ein Fall bekannt, wo der Antrag eines  Gaskunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb von einem Amtsgericht abgewiesen wurde, weil es an der Dringlichkeit fehlte.

Der Gaskunde hatte der Sperrandrohung widersprochen und Hausverbot erteilt sowie eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt.

Einigen Wochen später, nachdem man dem Sperrmonteuer keinen Zutritt zum Grundstück gewährt hatte, drohte der Versorger die Leitung auszugraben und außerhalb des Grundstückes zu sperren.

Hiergegen wurde dann eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragt, welches diese allein wegen der mangelnden Dringlichkeit ablehnte.

Der Verbraucher hätte - dieser Rechtsprechung folgend - gleich nach Erhalt der Sperrandrohung eine einstweilige Verfügung beantragen müssen.

Diese Rechtsprechung überzeugt nicht unbedingt, zeigt jedoch den Handlungsbedarf auf.


Deshalb sollte man gleich handeln.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Solaria am 11. August 2006, 10:46:25
Sehr geehrter Herr Fricke,

ganz herzlichen Dank für Ihre Informationen!
Konnte mich nicht eher bedanken, weil der Computer nicht so wollte wie ich.

Mit freundlichen Grüßen

Solaria
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 11. August 2006, 16:23:30
Die Meldungen:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15724

http://www.ewe.de/363_5995.php?navpoint=1.1

Nicht auszuschließen, dass es bequem erschien, das bereits bekannte Urteil des AG Leer noch einmal abzudiktieren:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=664&file=dl_mg_1148998094.pdf

Das Amtsgericht Leer wird die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des LG Mannheim nicht gekannt haben:

http://www.entega.de/privatkunden/erdgas/wissenswertes/preiswidersprueche/documents/urteil_olg_karlsruhe_28062006.pdf

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Mannheim_040816_24O41-04.pdf


Nur zur Erinnerung:

http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=12226


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 17. August 2006, 18:11:41
Am 14.09.2006 soll am Landgericht Oldenburg die Verhandlung über eine der anhängigen Sammelklagen eröffnet werden.
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 21. August 2006, 10:10:30
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Am 14.09.2006 soll am Landgericht Oldenburg die Verhandlung über eine der anhängigen Sammelklagen eröffnet werden.


Ist dann endlich mal ein Ende absehbar?  :cry: Meine Nerven sind schon ziemlich runter, obwohl ich bisher nur die Mahnschreiben bekomme.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2006, 11:39:40
@Stefano

Wenn am 14.09. die Verhandlung am LG Oldenburg ist, mag man sich daran erinnern, dass die erste Verhandlung in Sachen E.ON Hanse am Landgericht Hamburg am 15.09.2005 stattfand.

Weshalb sind denn die Nerven runter?

Sie haben doch sicher die zurückbehaltenen Beträge beiseite gelegt.

Für Aufgeregtheiten besteht gar kein Anlass.
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 21. August 2006, 14:11:58
Zitat von: \"RR-E-ft\"

Weshalb sind denn die Nerven runter?

Sie haben doch sicher die zurückbehaltenen Beträge beiseite gelegt.


 :oops:
Muß ich wohl schleunigst nachholen, wäre bestimmt sehr beruhigend.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 21. August 2006, 18:10:28
Der Termin findet am 14.09.2006 um 10.00 Uhr in Saal 3 statt.

(Landgericht Oldenburg, Elisabethstr. 7)
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 21. August 2006, 19:34:00
Danke für diese Information !

Hoffentlich ist der Saal auch mit ausreichend Zuhörersitzplätze ausgestattet.

...und ich habe ein gutes Gefühl hinsichtlich des Urteils
Titel: EWE
Beitrag von: gasol am 21. August 2006, 23:57:43
Trotz Urteil des LG Oldenburg im Februar 2006 hat die EWE erneut einer Gaskundin die Versorgungssperre mit konkreter Datumsnennung angekündigt.

Mit o.a. Urteil war der EWE für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, im Fall der Nicht-Beitreibung Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht worden.

Die Kundin hat mit unserer Hilfe die vorgesehenen Maßnahmen einschließlich Schutzschrift durchgeführt.

Inzwischen hat sich die EWE schriftlich entschuldigt und die Sperrandrohung als gegenstandslos zurück genommen.

Sollte hier nur mal wieder jemand eingeschüchtert werden?

Mit freundlichem Gruß

gasol
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 22. August 2006, 10:34:49
Mich hat EWE bis jetzt, abgesehen von den Mahnungen, in Ruhe gelassen. Wonach suchen die sich eigentlich die Kunden aus, die diesen Einschüchterungen ausgesetzt sind? Gibt es da ein Muster?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 22. August 2006, 10:48:54
@Stefano

Mit Ihrer Frage sollten Sie sich vertrauensvoll an die EWE wenden.

Zum Einschüchtern bedarf es auch jemandes, der sich einschüchtern lässt.

Kandidat könnte sein, wer schon vorher ängstlich in Foren rumfragt.
Einen solchen könnte man sich aussuchen.

Übrigends:

Das Amtsgericht in Fürstenwalde hat nach Informationen der Verbraucherzentrale Brandenburg am 16.08.06 eine einstweilige Verfügung wegen Sperrandrohung gegen die EWE ausgesprochen (Az: 12 C 276/06).



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 01. September 2006, 13:14:36
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=16918#16918
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 01. September 2006, 19:32:07
Auch mich hat man bis auf Mahnungen und einen regen Schriftverkehr bisher in Ruhe gelassen. Alles ist in gespannter Erwartung auf den 14. September. Leider kann ich nicht selbst hin, ein lang geplanter Urlaub verschlägt mich in die Ferne nach Wangerooge.

Im letzten Schreiben der EWE steht:
Auf Vorlage einer prüffähigen Kalkulation haben Sie auch bei Anwendung des §315 BGB keinen Anspruch. Auch der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15.2.2006 - 9 T 137/06 - fordert dies nicht; er ist im übrigen durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.6.2006 aufgehoben worden

Als juristischer Laie stutzt man da: Kann ein Amtsgericht ein Urteil des Landgerichts aufheben?
Wer kennt das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.6.2006?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 01. September 2006, 20:45:43
Die Entscheidung des LG Oldenburg kann wohl nicht durch das Amtsgericht aufgehoben worden sein.

Wegen der behaupteten Entscheidung des Amtsgerichts wenden Sie sich vertrauensvoll an EWE.

In der Pressemitteilung des LG Oldenburg heißt es eindeutig:

Durch Beschluss vom 15.02.2006 (Az.: 9 T 137/06) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg u. a. entschieden, dass der Kunde die Zahlung des vom Versorgungsunternehmen einseitig festgesetzten erhöhten Leistungsentgeltes mit der sog. Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung verweigern kann, solange das Versorgungsunternehmen dem Kunden nicht den Nachweis der Angemessenheit der Gebührenerhebung erbracht hat.

Der entsprechende Nachweis ist also eindeutig dem Kunden gegenüber  -und keinem sonst - zu erbringen.

Wenn EWE sich schon mit seinen Kunden auf eine juristische Diskussion einlässt, dann müsste man fragen, wie man auch noch die Rechtsausführungen in den Urteilen des LG Mannheim und OLG Karlsruhe wegzudiskutieren gedenkt, aus denen eindeutig wie klar hervorgeht, dass zum Nachweis der Billigkeit von Erdgaspreisen die Preiskalkulation offen zu legen ist:

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=7E1F473221EB4D198733FCD514145507&docid=189307


Im konkreten Fall sei eine Billigkeitskontrolle der Preisbestimmung der Klägerin nicht möglich gewesen. Denn diese sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, rügten die Richter. Die Klägerin hätte vortragen müssen, welche Kosten ihr durch die Belieferung der Beklagten entstanden seien. Auch hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem der Beklagten berechneten Preis habe erzielen wollen. Die Darlegung, im Vergleich zu anderen Monopolunternehmen im Erdgasbereich unterdurchschnittliche Preise zu fordern, genüge diesen Anforderungen nicht. Schließlich sei es denkbar, dass sämtliche Preise nicht der Billigkeit entsprächen, heißt es in der Entscheidungsbegründung.



Womöglich  trifft man dann auf die solche Aussage wie die, EWE sei aber doch gar kein Stadtwerk. Das gelte nur für Stadtwerke. Davon steht nichts in den Urteilen.....

Eine solche Diskussion ist vollkommen unbehelflich.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 01. September 2006, 21:15:37
Vielen Dank Herr Fricke,

Nach den Diskussionen und den Entscheidungen der BNA zu den Netznutzungsentgelten scheint mir ein Satz aus dem Karlsruher Urteil besonders interessant "...Schließlich sei es denkbar, dass sämtliche Preise nicht der Billigkeit entsprächen, heißt es in der Entscheidungsbegründung. " Wie wahr. Sie können es nie gewesen sein, denn sie waren und sind zumindest bezüglich des Anteils der NNE überhöht und damit unbillig!
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 04. September 2006, 17:45:59
Hier kann man nach Auffassung der EWE nachlesen, dass man nun wirklich günstig ist. (Wirklich?)
Woher das AG Meppen diese unendliche Weißheit nimmt, wird aus der PM leider nicht deutlich.
http://www.ewe.de/363_6007.php?navpoint=10.30

Der Richter wurde wohl nicht über die Rechtsprechung im Detail aufgeklärt.

Löblich ist die Kenntnis der Politik von der aktuellen Rechtsprechung.:)
http://www.cdu-leer.de/presse2006kv/presse2006.htm
Dort unter:
CDU Kreistagsfraktion:
Dieter Baumann zum EWE-Kommentar über das Urteil des Amtsgerichts Leer:
„Gesamtlage der juristischen Auseinandersetzung sieht anders aus.“
14. August 2006

ist folgendes zu lesen:

„Wenn jetzt das Amtsgericht Leer zum 2. Mal in einer EWE-Gaspreisklage für die EWE entschieden hat, verkauft EWE-Chef Dr. Brinker dieses gleich als weiteren Erfolg, obwohl bundesweit immer mehr Obergerichte gegen die Versorger entscheiden. Dr. Brinker hat damit die Gesamtlage auf dem Feld der juristischen Auseinandersetzung völlig übersehen – oder will sie nicht zur Kenntnis nehmen.“ So kommentiert der CDU-Kreistagsfraktionsvorsitzende und EWE-Kritiker Dieter Baumann, Moormerland die Pressemitteilung der EWE.
Das neuerliche Urteil des Amtsgerichts Leer sei so erwartet worden, da es vor etlichen Monaten schon einmal so entschieden habe, so Baumann. Viel wichtiger seien aber die sich inzwischen häufenden Urteile und Beschlüsse mehrerer Obergerichte, die teilweise die Geschäftsbedingungen der Versorger als rechtswidrig ansehen, teilweise die Offenlegung der Kalkulationen fordern und teilweise die Ungültigkeit der Preiserhöhungen zum Inhalt haben, betont Dieter Baumann.
„So lange wir kein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofs vorliegen haben, sollte sich die EWE nicht sicher fühlen,“ erklärte der EWE-Kritiker.
Besonders ärgerlich sei in der Pressemitteilung der EWE die Erklärung Dr. Brinkers, die EWE sei kundenfreundlich und tue alles, um die Entwicklungen auf den Energiemärkten zumindest teilweise aufzufangen. Baumann: „Dass diese Äußerung falsch ist, beweist der im Strom- und Gasbereich erneut gestiegene Gewinn der EWE.“
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 05. September 2006, 14:01:11
hallo zusammen,

kaum zurück - schon wieder negative Post :(

Die EWE hat immer noch nicht den Widerspruch von 2004 von uns akzeptiert - und uns eiskalt die überhöhte Rechnung "serviert" - inzwischen wurde es schon abgebucht - weil wir sonst den Sondertarif nicht bekommen .
und der nächste Hammer: - eiskalt wurde er Abschlag erhöht - obwohl das gar nicht nötig wäre! -
Sollte man erst die EWE schriftlich wg. Widerspruchs informieren oder gleich per Bankstorno machen - weil mir kaum noch Zeit bleibt....

Was meint ihr?

Übrigens - letztes Jahr haben sie die "Stornierung + Neuberechnung" nicht akzeptiert und haben zuzätzlich noch Mahnkosten draufgehauen - was ja auch nicht gestattet ist!

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 05. September 2006, 15:23:06
Ich habe der EWE schon lange die Einzugsermächtigung entzogen, läuft alles per Dauerauftrag.
Titel: EWE
Beitrag von: gasol am 06. September 2006, 23:34:25
@biene

Die EWE wird nie Euren Widerspruch akkzeptieren.

Die werden immer wieder die gleichen abschlägigen Formulierungen verwenden.

Welchen "Sondertarif" meinst Du denn?

Mit freundlichem Gruß

gasol
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 07. September 2006, 15:34:58
@gasol

hallo

unsere Tarife:

Gas: S1

Stromtarif - EWEregio Haushalt

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: gasol am 09. September 2006, 00:12:28
@biene

Den Sondertarif S1 für Erdgas behältst Du in jedem Fall. Auch bei Zahlung per Dauerauftrag oder Überweisung.

Für den EWE regio ist Lastschriftverfahren Voraussetzung.

Deswegen die Einzugsermächtigung nur soweit sie Erdgas betrifft, kündigen.

Für Strom/Wasser/Abwasser Lastschrift beibehalten.

Mit freundlichem Gruß

gasol
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 09. September 2006, 08:08:01
@gasol

moin,

Für den EWE regio ist Lastschriftverfahren Voraussetzung ???

....habe auch den regio - Tarif, habe aber das Lastschriftverfahren schon 2005 gekündigt. EWE hat die Kündigung auch nicht beanstandet.

Seither rechne ich selber monatlich nach Verbrauch ab und überweise den Betrag.
Gruß
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: gasol am 10. September 2006, 00:39:16
@dieter potthoff

moin, moin,

offensichtlich hängt es vom Sachbearbeiter ab, bei dem die Kündigung für das Lastschriftverfahren landet.

Mir wollte man partout den EWEregio bei Kündigung des LSVerfahrens nicht weiter gewähren. Begründung: kalkulatorische Mehrkosten.

Mit freundlichem Gruß

gasol
Titel: EWE
Beitrag von: Monaco am 10. September 2006, 18:41:30
@dieter potthoff

Kündigung des Lastschriftverfahrens war u.U. nicht ganz geschickt. Schließlich haben Sie damit gegen die Vertragsvereinbarungen verstoßen, womit Ihr Versorger berechtigt war, Ihnen den Vertrag zu kündigen und Sie umzugruppieren.

Anders wäre es gewesen, wenn Sie die Höhe der Lastschriften begrenzt hätten. Dann hätte Ihr Versorger damit zurechtkommen müssen, oder selbst den Vertrag gekündigt. Im letzteren Fall würde die Kündigung wegen des möglicherweise berechtigten Einwandes nachträglich unwirksam geworden (siehe AG Leipzig/29.08.06) und Sie hätten Anspruch auf Abrechnung im alten Tarif gehabt.

So ist die Kostelation für Sie etwas schwieriger.

Allerdings könnten Sie sich möglicherweise auf eine Gleichbehandlung berufen, wenn andere Kunden wie Sie gehandelt haben, jedoch den "alten" Tarif noch besitzen. Erhöhungen einmal ausgeklammert.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 10. September 2006, 22:59:35
@monaco

Moin,
die Kündigung einer Lastschrift ist m.E. grundsätzlich möglich ohne das irgendwelche Nachteile entstehen.
Dies ist auch kein Kündigungsgrund.
Eine tarifliche Umgruppierung ist wohl nur mit meiner Zustimmung möglich. (?)
Der Vertrag (regio) läuft schon seit 2002.
Seit 2004 überweise lediglich Beträge nach tatsächlichen Verbrauch, da ich nicht die Bank (!!) meines Versorgers bin.

Der Vertrag besteht immer noch, obwohl dieser nicht mehr angeboten wird.
MfG
Dieter
Titel: EWE
Beitrag von: Monaco am 11. September 2006, 08:52:54
@dieter potthoff


Sie schrieben:
"Die Kündigung einer Lastschrift ist m.E. grundsätzlich möglich ohne das irgendwelche Nachteile entstehen."

Falls die Erteilung einer Einzugsermächtigung Bedingung für einen Tarif ist, können Sie diese m.E. nicht einfach so nachträglich kündigen, ohne das Vertragsverhältnis zu verletzen. Eine Umgruppierung in einen anderen Tarif, der das lastschriftverfahren nicht voraussetzt, scheint daher logische Folge. Schließlich hatte Ihnen Ihr Versorger den erstgenannten Tarif gerade deshalb angeboten, weil er sich durch das Lastschriftverfahren eine Arbeitserleichterung versprach.

Eine Umgruppierung in einen anderen Sondertarif - ohne eine Unterschriftsleistung als Einverständnis - ist hingegen immer problematisch. Andererseits wäre eine Einstufung in den Allgemeinen Tarif rechtlich womöglich noch bedenklicher.

Hat Ihnen ihr Versorger denn schriftlich mitgeteilt, dass er die Sondervereienbarung kündigt und Sie fortan nach Tarif XY berechnet? Falls nicht, würde der Vertrag - trotz möglicherweise anderer Berechnung - weiterhin fortbestehen.

In unserem Fall war es so, dass der Versorger den Tarif nach Begrenzung der Einzugsermächtigung gekündigt hat, weil das System begrenzte Einzugsermächtigungen (was für ein Bödsinn ...) nicht berücksichtigen kann - und diese Bedingng für den Tarif war.

Wir hatten der Kündigung wiedersprochen, ebenso wie der Eingruppierung in einen anderen Tarif und überweisen nunmehr "unsere" monatlich gleichen Abschläge auf Basis des "gekündigten" Tarifts. (Da die Jahresabrechnung bei uns im Herbst erfolgt, ist das so schon in Ordnung. Eine monatlich variierende Abschlagszahlung ist in den ABGasV im Übrigen auch nicht vorgesehen!)

Den in der ursprünglichen Sondervereinbarung vorgesehenen Bonus werden wir von der Schlussrechnung absetzen. Schließlich wollten wir ja per Lastschriftverfahren bezahlen - nur unser Versorger mochte dies irgednwann nicht mehr. Somit hat er gegen die Vereinbarung verstoßen, nicht wir. Es scheint zudem unstrittig, dass man selbstverständlich nur eine Einzugsermächtigung für fällige Beträge erteilt. Da die letzten Preiserhöhungen nach Billigkeitseinspruch unverbindlich - und die übersteigenden Beträge daher gerade nicht fällig sind, hatte unser Versorger auch keinen Grund, den Vetrag zu kündigen. Mit den Folgen muss er nun zurecht kommen.

Sie hingegen hatten die Einzugsermächtigung selbst gekündigt und wählen zudem eine nicht übliche Zahlungsweise. Möglicherweise bieten Sie hierdurch ihrem Versorger eine Angriffsfläche, ohne dass wir hier über konkrete Preise sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 11. September 2006, 13:10:57
@ monaco

Moin,
um zu einen "günstigen" Tarif zu gelangen indem eine Einzugsermächtigung Voraussetzung ist, ist m.E. rechtlich bedenklich.
Den VU kann ich schon verstehen, denn darin besteht schon eine vereinfachte Vertragsabwicklung ( Kontrolle der Zahlung).

Ich hatte mal größere Probleme mit einem Telefonanbieter.
Er bucht fortlaufend Gebühren von meinem Konto ab, obwohl ich den Anbieter gewechselt hatte. Sogar für Verbindungen wurden Gebühren erhoben. Erst nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft erhielt ich mein Geld zurück. Dieser Vorgang dauerte insgesamt. 9 Monate!!!!!.

Seither erteile ich keine Einzugsermächtigung mehr.

Beim Abschluss eines Händyvertrages wurde die Abbuchung zur Bedingung gemacht.
Habe ich auch unterschrieben und nach ca. einer Woche widerrufen.
Die haben sich die "Fingerwundgeschrieben" allerdings ohne Erfolg.
Der Vertrag hat heute noch seine Gültigkeit.

Nachdem Widerruf der Einzugsermächtigung zu meiner
Lebensversicherung drohte diese mit zusätzlichen Gebühren bis hin zur Kündigung.
Auch hier habe ich hartnäckig widersprochen. Das eingeschaltete Bundesversicherungssamt (für Verbraucher) hat dann einen Schlußstrich gezogen. "Eine Einzugsermächtigung kann und darf nicht erzwungen werden."

Aber zahlen muß man und ich zahle auch immer pünktlich.

So hat auch mein VU keinen anspruch auf fiktive Abschlagzahlungen.
Meine "Abschlagzahlungen" errechne ich selber,
nach tatsächlichem Verbrauch auf der Preisbasis von Herbst 2004 nach Widerspruch gem. §315 BGB. So habe ich auch die letzte Jahresabrechnung entsprechend "korrigiert"
MfG
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: Monaco am 13. September 2006, 15:05:58
@dieter potthoff

Obwohl ich Ihre Vorbehalte gegen das Lastschriftverfahren nicht so recht nachvollziehen kann, akzeptiere ich Ihre Entscheidung, weil Sie offenbar schon schlechte Erfahrungen damit gemacht haben.

Für mich überwiegen jedoch eindeutig die Vorteile:
- man muss sich nicht um fristgerechte Überweisungen kümmern;
- man kann eine Lastschrift mindestens innerhalb von 6 Wochen ohne Angabe von Gründen stornieren

Bei einer falschen Überweisung ist das Geld zunächst erst einmal weg. Eine fehlerhafte Lastschrift storniert man ohne viel Mühe. (Schließlich hat den Fehler dann meißtens der Andere gemacht!)

In den vergangenen Jahren, musste ich erst 2 Mal eine Lastschrift stornieren (eine von meinem Gasversorger). Alles ging relativ problemlos.

Im Gegensatz zu Ihnen, bebaure ich es ein wenig, dass mein Versorger mich nicht mehr als "Lastschriftkunde" haben möchte. Immerhin muss ich jetzt stets darauf achten, pünktlich meine Abschläge zu bezahlen.

Übrigens, auch wenn Sie im Einkaufszentrum "um die Ecke" nicht mit Geheimzahl, sondern mit Ihrer Unterschrift bezahlen, ist dies ein Lastschriftverfahren!

Gut, Sie haben Ihre Gründe, dies abzulehnen. Allerdings können Sie dann auch einige Vorteile (und sei es Rabatte) nicht mitnehmen. Dabei tendiert Ihr Risiko zu Null.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 13. September 2006, 15:58:50
@Monaco
@dieter potthoff

auch ich hatte mit einem Telekommunikationsanbieter (Tele2) über die Telekom schlechte Erfahrungen und hatte die gesamte Lastschrift zurückgebucht und nur den unstrittigen Betrag überwiesen. Es ging um 11 € die sich dann durch "Geldeintreiber" bis auf 55 € hochzählten. Ich hatte den Datenschutzbeauftragten eingeschaltet und dieser hat ein Verfahren eingeleitet gegen Tele2 und dann war die Sache ausgestanden.

Man kann ja online einen Dauerauftrag einstellen, kein Problem
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 14. September 2006, 13:40:54
hallo an alle,

soeben finde ich die Pressemitteilung vom 6. Sept. 2006 - wo genau definiert wird - was heute in Oldenburg vor dem Landgericht Oldenburg/ EWE behandelt wird.

Hier für alle Interessierte  der Link:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=446&aktion=anzeigen&bid=2


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 14. September 2006, 13:54:39
@Biene

Straff terminiert.

Was sagen denn die Medien zu dem heutigen Prozesstag?

Kam etwas im Radio?
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 14. September 2006, 14:18:17
@ fricke

leider noch keine "aktuellen" Meldungen aus Radio oder TV bisher gemeldet worden :?

Sobald ich was habe mit Quelle - melde ich mich - versprochen!

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 14. September 2006, 15:05:50
an alle:

es wird soeben im NDR 1 Radio Niedersachsen gemeldet:

Das Landgericht Oldenburg hat das Verfahren gegen die EWE
ausgesetzt (gegen die Gaspreiserhöhung)
Es soll die Entscheidung des BGH abgewartet werden - so im Radio die Kurzmeldung.


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 14. September 2006, 15:40:15
Fernsehen war auch da.

Die Aufnahmeleitung erwähnte, das der Bericht heute gegen 18.00 Uhr gesedent werde. (NDR3)


Gruß
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 14. September 2006, 16:18:01
an alle -

danke Dieter - hier ist der Link für diejenigen, die den Bericht im TV NDR sehen möchten.

http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_special/0,,SPM2376,00.html?SID=63200889


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 14. September 2006, 17:14:52
siehe:




http://www.ewe.de/363_6010.php?navpoint=1.1
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 14. September 2006, 17:15:55
Das LG Oldenburg hat alle drei heute verhandelten Verfahren ausgesetzt.


Feststellungsinteresse und Anwendbarekiet des § 315 BGB wurden vom LG Oldenburg nach vorläufiger Rechtsauffassung bestätigt.

Zur Überzeugung des Gerichts hat EWE den Nachweis der Billigkeit seiner Erdgaspreise noch nicht geführt, sonsdt hätte es heute schon entschieden.

Die Argumentation der EWE, diese habe die günstigsten Preise im bundesweiten Vergleich, so dass die geforderten Preise gar nicht unbillig sein könnten, verfing also nicht.


Die Sammelkläger wollten eine Entscheidung.

EWE war dafür, die Verfahren auszusetzen und wohl froh über die heutige Gerichtsentscheidung.

Die Pressemitteilung der EWE:

http://www.ewe.de/363_4183.php  

Die Frage der Wirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB ließ das LG Oldenburg in den Verhandlungen offen.

Nächste Woche geht es weiter vor dem LG Aurich, welches sich hoffentlich auch vertiefter mit § 307 BGB auseinandersetzen wird.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 14. September 2006, 17:52:58
http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=16137
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 15. September 2006, 07:56:37
@ all

ich hab die ersten Presseberichte hier:

http://www.weser-kurier.de/20060915/btag_1607_32303036303931353031303834.php?MeldungsID=2006091501075&co=1&ressort=&ueberschrift=Prozess+um%0AEWE-Gaspreise%0A&


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. September 2006, 12:20:02
http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=17943

EWE hat sich nicht der Entscheidung des Gerichts gebeugt, das Verfahren auszusetzen (so die EWE- Pressemitteilung), sondern dies vehement beantragt, um keine negative Entscheidung zu kassieren.

Die eigene PR wird dadurch nicht eben glaubwürdig.
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 15. September 2006, 14:19:03
@Fricke

Sehr richtig, Herr Kollege. Es ist einfach so, daß die EWE diesen Antrag gestellt hat, nachdem sie gemerkt hat, daß ihr anderenfalls die "Fälle davonschwimmen".

Zuvor hatte der Kollege Dr. K.... noch versucht,  die Rechtsausführungen des Kammervorsitzenden auseinanderzunehmen. Bekanntlich vergeblich.

Im übrigen ist der Artikel in der ON leider nicht ganz korrekt:

Das LG hat nicht erklärt, "im Januar zügig ein Urteil fällen zu wollen".

Es hat aber zugesichert, nach den zu erwartenden Entscheidungen des BGH vom 20.12.2006 und 16.01.2007 "zügig" fortsetzen zu wollen.

Es hat darüberhinaus der EWE auch angedroht, ihr hinsichtlich der Offenlegung der Kalkulation im Falle der Zuständigkeit des LG Oldenburg dann Frist zu setzen.

Insofern war der Verhandlungstermin vor dem LG OL durchaus ein positives Signal.

Schön wäre es allerdings gewesen, wenn das LG Oldenburg ohne abzuwarten noch in diesem Jahr entschieden hätte. Dann hätte der  BGH noch eine weitere Entscheidung im Sinne der Gaskunden zur Verfügung gehabt, aus der er "Honig" hätte saugen können.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. September 2006, 15:46:54
Sehr geehrter Herr Kollege Rohde,

Glückwunsch zu dem bisherigen Stand in Oldenburg.

Möglicherweise kann man gegen den Aussetzungsbeschluss angehen.


Vielleicht befasst sich ja das LG Aurich vertiefter mit der Frage der Wirksamkeit eines einfachen Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB, wofür zweifellos kein Kartellgericht zuständig ist.

Dann könnte EWE ggf. das Geheminis um seine Preiskalkulation - wie gewünscht - für sich behalten und die Preiserhöhungen wären gleichwohl unwirksam.

Dann sollten alle zufrieden sein:

Die Kunden, die keine höheren Preise schulden.
Die EWE, die das Geheimnis ihrer Preiskalkulation für sich behalten darf.

Eine wahre win-win- Situation, wie sie selten vorkommt.  :D

Zugleich wäre der Beweis erbracht, dass EWE noch günstiger versorgen kann.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 15. September 2006, 18:54:45
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Möglicherweise kann man gegen den Aussetzungsbeschluss angehen.


Es dürfte sich im Interesse der Rechtssuchenden anbieten, gegen die Aussetzung eine sofortige Beschwerde (Frist 14 Tage) im Sinne des § 252 ZPO einzulegen.

Vermutlich wird das Landgericht seine Entscheidung ausschließlich auf § 148 ZPO stützen wollen, wonach das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängig ist, das in diesem Verfahren Vorfrage ist und in einem anderen Verfahren entschieden werden soll. (vereinfacht ausgedrückt)

Das Rechtsverhältnis zwischen der EWE und deren  Kunden ist aber nicht Gegenstand eines anderen, beim BGH anhängigen Verfahrens. Auch die Frage, ob in diesem Verfahren die kartellrechtliche Sonderzuständigkeit des LG Hannover gem. §§ 87, 89 GWB i.V.m. § 14 der VO vom 22.1.1998 des Landes Niedersachsen gegeben ist, wird vom BGH nicht entschieden werden.

Die Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung sind daher gar nicht gegeben.

Nur als Ergänzung möchte ich auf folgendes hinweisen:
Der Billigkeitseinwand der Betroffenen gegen die Gaspreiserhöhungen ist m.E. nicht mit dem Missbrauchseinwand gleichzusetzen. Der Missbrauchseinwand gem. §§ 19,20 GWB setzt substantiierten Vortrag zur Frage des Marktmissbrauches voraus. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass man eine bekannte Preiskalkulation detailliert bestreitet oder aber anhand dieser Kalkulation den Missbrauch dadurch nachweist, dass das Unternehmen zu hohe Gewinne einfährt oder Kostensenkungen nicht weitergibt. Da jedoch bislang kaum ein Unternehmen die Preiskalkulation offen gelegt hat, kann eine solche detaillierte Auseinandersetzung mit einem durchaus für möglich gehaltenen Missbrauch noch gar nicht stattgefunden haben. Somit wären die Kläger gar nicht in der Lage, zum Missbrauch etwas vorzutragen. Es bleibt daher bei der Billigkeitseinwendung, bei der nach der Rechtsprechung des BGH nun einmal kein besonderer Vortrag erforderlich ist.
Titel: EWE
Beitrag von: ESG-Rebell am 15. September 2006, 19:25:01
Zitat
Der Missbrauchseinwand gem. §§ 19,20 GWB setzt substantiierten Vortrag zur Frage des Marktmissbrauches voraus. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass man eine bekannte Preiskalkulation detailliert bestreitet oder aber anhand dieser Kalkulation den Missbrauch dadurch nachweist, dass das Unternehmen zu hohe Gewinne einfährt oder Kostensenkungen nicht weitergibt.


Besteht keine Möglichkeit, einen Missbrauch auch anhand anderer Fakten zu substantiieren?

Beispielsweise ist die GVS der Vorlieferant der EnBW Gas GmbH (EGG); beides Töchter der EnBW AG. Gleichzeitig sind (oder waren) die Geschäftsführer der GVS und EGG Vorstandsmitglieder der EnBW AG. Zwischen diesen Firmen kann keinerlei Preisverhandlung stattfinden, weil die EnBW ihren Töchtern die Preise schlichtweg diktieren kann.
Dennoch berufen sich sowohl die EGG als übrigens auch deren Tochter Erdgas Südwest GmbH (ESG) auf Bezugspreiserhöhungen seitens der GVS bzw. EGG.

Damit wäre folgende groteske Situation zur Umgehung des §315 möglich:
Die GVS erhöht ihre Preise um 100 Euro/kWh. Die EGG erhöht ihre Preise freundlicherweise aber nur um 99,95 Euro/kWh und lässt ein neues PwC-Gutachten mit den neuen Zahlen ausdrucken. Dies hätte noch Anfang des Jahres konsequenterweise vor vielen Gerichten Bestand haben müssen.

Kann man also nicht schlüssig argumentieren, dass die Preise bestimmter Firmenkonsortien quasi konstruktionsbedingt garnicht angemessen sein können auch wenn man deren konkrete Kalkulation nicht nachweisen kann?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. September 2006, 19:52:57
@Uwes

Ich trage Eulen nach Athen:

Die angegriffenen Preiserhöhungen sind unwirksam, wenn es

a) überhaupt an einem Recht zur einseitigen Leistungs(neu)bestimmung  
    fehlt

oder

b) ein solches Recht zwar besteht, jedoch nicht in den Grenzen der
    Billigkeit gem. § 315 BGB ausgeübt wurde.

Soweit ersichtlich hatte der Versorger selbst bestritten, dass ihm überhaupt ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sei.

Daran müsste er sich festhalten lassen, so dass es kein Recht zu Preiserhöhungen gibt.

Ein solches Recht  folgt jedenfalls nicht aus den Vorschriften des GWB.

Soweit sich der Versorger auf einen Preisänderungsvorbehalt in den AGB beruft, beurteilt sich die Frage, ob ein solcher wirksam vertraglich vereinbart wurde, nach §§ 305, 307 BGB.

Auch die Beantwortung dieser Fragen lässt sich nicht nach GWB- Vorschriften beurteilen.

Besteht indes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, findet § 315 BGB direkte Anwendung.

Im Tatbestand des § 315 BGB findet sich kein Hinweis darauf, dass dieser nur auf marktbeherrschende Unternehmen Anwendung fände.

Die Frage des Billigkeitsmaßstabes kann schon deshalb nicht von der Frage einer marktbeherrschenden Stellung abhängen, weil die Vorschrift des § 315 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Leistungsbestimmungsberechtigte eine solche Stellung gerade nicht inne hat (Vermieter, Arbeitgeber, Patentanwalt etc. pp.).

Deshalb ist schlicht keine kartellrechtliche Vorfrage denkbar, zumal sich die Kläger zur Stützung des Klageanspruches  wohl auch nicht auf GWB- Vorschriften berufen haben werden.

Es liegt immer in der Entscheidung des Klägers, welchen Sachverhalt er zur Entscheidung des Gerichts stellt, § 308 ZPO.

Es kann nicht Sache der Beklagten sein, sich darauf zu berufen, sie habe (k)eine marktbeherrschende Stellung inne, diese jedenfalls nicht missbräuchlich ausgenutzt, um somit die Zuständigkeit zu bestimmen.

Mit gleicher Begründung könnten demnächst alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Kartellsachen werden, wenn  sich die beklagte Partei allein immer  darauf beruft, gar keine marktbeherrschende Stellung inne zu haben und diese zudem jedenfalls nicht missbräuchlich ausgenutzt zu haben.

(Familiensachen bleiben wohl bei den Familiengerichten, auch wenn etwa einer der Ehepartner geltend machen will, er sei in seiner ehelichen Monopolstellung beeinträchtigt worden.)  :D  

Zudem hatten die Versorger zuvor vehement bestritten, überhaupt eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben (einheitlicher Wärmemarkt, ggf. sogar weltweiter Energiemarkt).

Das Absurde liegt darin, dass den Klägern von der Beklagten wohl  unterstellt wurde, diese hätten dieser den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgeworfen und allein deshalb sei das Kartellgericht zuständig.

Nach alldem gibt es keine kartellrechtlichen Vorfragen, nach denen der Sachverhalt nach §§ 305 ff., ggf. § 315 BGB zu beurteilen wäre.

Die Voraussetzungen für das Aussetzen des Verfahrens liegen schlicht nicht vor.

Es handelt sich wohl eher um eine nach § 19 IV GG unzulässige Justizverweigerung.


@ESG-Rebell

Möglicherweise ist Ihnen in der Diskussion entgangen, dass es immer nur im Interesse des Versorgers liegt, die Zuständigkeit eines Kartellgerichts zu begründen.

Verbraucher streben dies nicht an, weil sie eine Verhandlung vor einer Kammer mit drei Berufsrichtern wünschen, die eine juristische Ausbildung erfahren haben.

Kartellkammern sind nur mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem ausgestattet, der von den ehrenamtlichen Richtern, die von der IHK gestellt werden o.ä. und gerade keine solche Ausbildung genossen haben, überstimmt werden kann.

Es gibt noch weitere Gründe.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 18. September 2006, 14:09:35
@Fricke

es geht nicht darum, ob das Gericht die Frage der Billigkeitseinwendung mit Erwägungen stützt, die im BGB ihren Niederschlag gefunden haben.

Es geht darum, dass die Kläger in den Sammelverfahren behauptet haben, es läge Preismissbrauch vor. Das ist ein Einwand nach §§ 19,20 GWB.

Wie wir ja alle wissen, ist der Billigkeitseinwand vom Gericht neben den kartellrechtlichen Regelungen bzw. unberührt von diesen zu prüfen.

Es ist aber nicht zuständigkeitsbegründend oder -ablehnend, wenn ein Gericht "nur" den Billigkeitseiwand prüft, ohne den kartellrechtlichen Apsekt zu berücksichtigen.

Maßgeblich ist, dass der Kläger seinen Vortrag auch auf Kartellrecht stützt. Keine Rolle spielt, wenn der Anspruch daneben auch aus anderen zivilrechtlichen Gründen abgeleitet wird.

Das soll angeblich vorliegend der Fall sein.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 18. September 2006, 14:39:43
@Uwes

Wenn der Vortrag der Kläger den Anspruch auch auf einen Missbrauchsvorwurf im kartellrechtlichen Sinne stützt, dann dürfte tatsächlich das Kartellgericht zuständig sein, weil es für diese Frage - ausschließlich - zuständig wäre.

Ein für die Klage insgesamt unzuständiges Gericht kann sicher nicht allein über einen Teilaspekt, der in seine Zuständigkeit fiele, entscheiden.

Fraglich ist dann, ob man von diesem Teil des Vortrags durch ausdrückliche Erklärung etwa noch abrücken kann und sollte, um die Verweisung entbehrlich zu machen und zügig zu einer Entscheidung zu kommen.

Hinsichtlich eines kartellrechtlichen Preishöhenmissbrauchs tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast, anders als bei der Frage der Billigkeit einseitig bestimmter Tarife.....


Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist sicher die Frage eines Zwischenstreits.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 19. September 2006, 15:13:34
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Wenn der Vortrag der Kläger den Anspruch auch auf einen Missbrauchsvorwurf im kartellrechtlichen Sinne stützt...


Ich bin der Auffassung, dass z.Zt. niemand mit Erfolg substantielles zu diesem Thema vortragen kann. Die Preiskalkulation der Versorger ist den Beteiligten ja nicht bekannt. M.E. ist dieser Umstand auch völlig unerheblich. Der Billigkeitseinwand geht erheblich weiter. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Preis angemessen ist. Der Preismissbrauch ist nur bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Gewinnkalkulationen anzunehmen.

Mit dem Billigkeitseinwand kommen diejenigen, auf deren Rechtsverhältnis zum Versorger § 315 BGB anzuwenden ist also weiter.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 19. September 2006, 15:27:14
@uwes

Genau so ist es und deshalb meine ich auch, dass man Vortrag zu einem Missbrauch im kartellrechtlichen Sinne, sollten die Kläger ihn denn gebracht haben, wohl auch fallen lassen könnte, so dass es auf diese Frage in jedem Falle nicht mehr ankommen kann.

Am weitesten im Sinne der Verbraucher reicht § 307.
Weniger weit reicht § 315 BGB.
Noch weniger weit reicht §§ 19, 20 GWB.

Für den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Sinne der §§ 33, 20, 19 GWB trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast.

Der Kunde ist demzufolge in der Situation, etwas nachweisen zu müssen, was den Kartellbehörden bisher offensichtlich nicht gelang, obschon er weniger Möglichkeiten zur entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hat als die Behörden, die entsprechende Stellungnahmen von den Unternehmen abfordern können.

Insoweit hilft ein enstprechendes Berufen auf einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Zivilverfahren wohl nicht allzuweit.

Siehe auch hier den spiegelbildlichen Fall:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4213




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 20. September 2006, 14:49:40
Moin,

nach "juristischer Fingerhakelei" soll am

6.10.06 ein Beschluß verkündet werden

MfG
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 21. September 2006, 11:26:14
Quelle: http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=17997

Die Pressemitteilung des Unternehmens:

http://www.ewe.de/363_6011.php?navpoint=1.1

Anmerkung:

Die Frage, ob EWE eine Alleinstellung im Versorgungsgebiet bei der Erdgasversorgung inne hat, ist eine Tatsachenfrage, die sich nicht nach den Vorschriften des GWB bemisst.


Allein aus der Tatsache einer Monopolstellung ist auch niemandem ein Vorwurf zu machen. Es kann also schon keinen Monopolvorwurf als solchen geben.

Die Frage der Zulässigkeit von Preiserhöhungen gem. §§ 307, 315 BGB ist von der Frage eines kartellrechtswidrigen Monopolmissbrauchs eindeutig zu trennen.

Diese Vorschriften finden auch auf Unternehmen Anwendung, die überhaupt keine Monopolstellung inne haben.

Wenn die Kläger erklärt haben, dass sie ihren Klageanspruch ausdrücklich nicht auf Vorschriften des GWB stützen, sollte das Landgericht Aurich eigentlich zuständig sein.
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 25. September 2006, 18:14:53
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Die Frage, ob EWE eine Alleinstellung im Versorgungsgebiet bei der Erdgasversorgung inne hat, ist eine Tatsachenfrage, die sich nicht nach den Vorschriften des GWB bemisst.


@Fricke

Das sehe ich im Hinblick auf die "Tatsache" ebenso.
Im Hinblick auf die (Zuständigkeits-)Rechtsfolgen hängt es davon allerdings ab, ob die  Zivilkammer bzw. die Kartellrechtskammer anzurufen ist.

Au dem relevanten Markt muss es sich um "marktbeherrschende" Unternehmen im Sinne der §§ 19, 20 GWB handeln, damit die selbigen Normen zur Anwendung gelangen könnten. Der relevante Markt ist dabei der Markt, in dem Endverbraucher beliefert werden können.

Wenn das Unternehmen einen Marktanteil von >30 % hat, wird gesetzlich die "Marktbeherrschung" vermutet. (§ 19 Abs. 3 GWB)

Damit würde allein mit der Behauptung, die EWE sei "marktstark" in diesem Sinne i. V.m. der Behauptung, es würde Preismissbrauch unter Ausnutzung dieser Marktmacht betrieben, die kartellrechtliche Zuständigkeit begründet. Das hat nichts damit zu tun, dass oder ob es sich um eine Tatsache handelt. Die Zuständigkeit nach § 87 GWB beurteilt sich in derlei Fällen ausschließlich nach dem klägerischen Vorbringen.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. September 2006, 19:24:00
@uwes

Die Tatsache der Alleinstellung lässt sich wohl nicht leugnen.

Auf diese Tatsache kommt es eigentlich schon für § 315 BGB nicht an.

Gleichwohl könnte dieser Tatsache Bedeutung beigemessen werden bei der Frage der Wirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts nach § 307 BGB, insbesondere bei der Frage einer Kompensation durch ein etwaiges Sonderkündigungsrecht.

Man sollte deshalb von dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne der §§ 19, 20, 33 GWB - wie wohl geschehen - Abstand nehmen,  nicht jedoch von der Tatsache der Alleinstellung, welcher eine eigenständige Bedeutung auch bei einer Gesamtwürdigung nach §§ 307, 315 BGB zukommen kann.

Die Zustaändigkeit des Landgerichts bzw. des Kartellgerichts hängt nicht von der Tatsache einer Alleinstellung ab, sondern davon, ob die Kläger ihren Anspruch auf Vorschriften des GWB stützen oder nicht, ob sie sich also auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung berufen oder nicht.

Auch im Falle einer Alleinstellung des Versorgers, jedoch ohne Berufen auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist das Landgericht zuständig und nicht das Kartellgericht.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Oktober 2006, 11:47:06
EWE hat anscheind Spielraum in den Preisen für Großkunden:

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Frankfurt+(Oder)/id/156034
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Oktober 2006, 16:45:54
EWE soll leider gezwungen sein, die Preise weiter zu erhöhen:

http://www.ewe.de/363_6032.php?navpoint=1.1
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Oktober 2006, 18:50:30
http://www.tageblatt.de/db/main.cfm?DID=746297
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 19:00:03
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4382
Titel: EWE
Beitrag von: Free Energy am 07. Oktober 2006, 01:14:07
Hallo Mitstreiter,

verstehe ich das richtig ?

Die Sache wird vor einem Kartellgericht verhandelt ? Warum denn das ? Was hat denn der §315 BGB mit kartellrechtlichen Vorschriften zu tun ?

Oder sitzt da schon wieder RA Hempel dahinter ? Dieser hatte ja auch wohl aus besonderem Grund das lG Dortmund angerufen, wie man inzwischen weis !

Was bitte soll also die Sache vor einem Kartellsenat ? Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste !!! :roll:

Soll hier etwa der §315 BGB ausgehebelt werden ? :twisted:

Gruß
Free Energy
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 07. Oktober 2006, 08:16:22
hier ist die Pressemeldung

http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2006-10-07&article=323918

wg. der  "Weiterleitung " nach Hannover

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 07. Oktober 2006, 11:05:33
haltet euch fest:

soeben bekomm ich das Antwortschreiben auf den Widerspruch -

die EWE ist nicht mehr bereit " den Schriftverkehr in dieser Sache  fortzusetzen" - Begründung - zur Vermeidung weiterer Kosten ..... :twisted:

Mahrfach hab ich denen geschrieben, warum ich mit dem Thema Mahngebühren nicht einverstanden bin - jetzt soll das noch mal erklärt werden! - ich glaub lesen können die nicht?!

 :twisted:

Hat man da noch Töne?


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 07. Oktober 2006, 22:11:20
@hallo Biene,

mach es so wie H. Fricke es empfohlen hat

Schreiben an das Bundeskartellamt wegen der Mahngebühren.
Schicke morgen ebenso eins, auch wegen der vertragswiederrechtlichen Änderungen
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Oktober 2006, 17:30:47
http://www.business-wissen.de/de/aktuell/kat1/akt32292.html
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 15. Oktober 2006, 19:52:46
Hallo Herr Fricke,

ich habe auch so ein ähnliches Schreiben wie Solaria  (Anfrage auf S. 10 vom 3.8.2006 17:27) erhalten und möchte wissen, ob Ihre Antwort (vom 3.8.2006 17:55) noch Gültigkeit hat also auch jetzt noch zu verwenden ist?

(Sind irgendwelche der in der Antwort angeführten Prozesse schon entschieden worden? Ich habe gesucht aber nichts gefunden, außer, daß Aurich an die Kartellbehörde in Hannover verwiesen hat und Oldenburg auf die BGH Entscheidungen im Dezember und Januar wartet.)

U. a. weisen Sie auch auf die Urteile der LG Bremen, Berlin, und Dresden (wonach keine wirksame Preisanpassungsklausel besteht) hin.

Welche Aktenzeichen sind das?

Ich habe gefunden:
LG Bremen v. 24.5.2006 /  Az. 8 O 1065/05
LG Berlin v. 19.6.2006  /  Az. 34 O 611/05
LG Dresden v. 30.6.2006 / Az. 10 O 3613/05

Ich bin aber nicht sicher, ob diese gemeint sind.

Außerdem habe ich nicht verstanden, was in dem Zusammenhang eine Preisanpassungsklausel ist. Ich habe zwar eine Menge hier schon gelesen, aber es leider nicht verstanden, können Sie mir das bitte kurz mit einfachen Worten erklären?  :oops:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Oktober 2006, 20:11:33
@Gas-Harmonie

Gilt alles noch.

Urteile richtig gefunden.

Aurich ist an das Kartellgericht abgegeben, noch keine Entscheidungen bei den Sammelklagen in der Sache.

Eine Preisänderungsklausel (Preisanpassungsklausel) ist eine Regelung im Vertrag, wonach der Preis nach Vertragsabschluss noch abgeändert werden darf.

Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.

Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 15. Oktober 2006, 23:52:28
Zitat
Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.
Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
Wer kann etwas dazu sagen, in welcher Form und nach welchen Klauseln die EWE denn Preisänderungen für Sondervertragskunden mit diesen vereinbart hat.
Die Bestätigung unseres Vertrag von 1995 nennt nur die AVBGasV als Grundlage, ausdrücklich auch für Sondervertragskunden. Dort kann ich aber keine Preisanpassungsklauseln finden, sondern es wird lediglich auf die "allgemeinen Tarifbestimmungen" hingewiesen (zB. §4 Abs 2).
Gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die von den GVU als vom Gesetzgeber festgelegte und unbestreitbare Preisanpassungsklauseln gelten können?
Oder muss jedes GVU mit jedem Kunden eine dann als Grundlage oder Bestandteil des Vertrages geltende Regelung vereinbaren?

Diese Ausführungen (http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4125) von Herrn RA Fricke hierzu habe ich aufmerksam studiert und, wie ich glaube, auch verstanden.
Es geht mir mit meiner Frage hier darum, ob ich im Laufe der letzten Jahre verpasst habe, wie die EWE Preisanpassungsklauseln veröffentlicht hat, die im Hinblick auf unseren Vertrag wirksam sein könnten.
Selbstredend habe ich diese Fragestellungen heute auch der EWE übermittelt und bin auf die Antwort gespannt.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 16. Oktober 2006, 09:29:15
Zitat von: \"jroettges\"
Zitat
Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.
Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
Wer kann etwas dazu sagen, in welcher Form und nach welchen Klauseln die EWE denn Preisänderungen für Sondervertragskunden mit diesen vereinbart hat.
Die Bestätigung unseres Vertrag von 1995 nennt nur die AVBGasV als Grundlage, ausdrücklich auch für Sondervertragskunden. Dort kann ich aber keine Preisanpassungsklauseln finden, sondern es wird lediglich auf die "allgemeinen Tarifbestimmungen" hingewiesen (zB. §4 Abs 2).
Gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die von den GVU als vom Gesetzgeber festgelegte und unbestreitbare Preisanpassungsklauseln geltend angesehen werden können?
Oder muss jedes GVU mit jedem Kunden eine dann als Grundlage oder Bestandteil des Vertrages geltende Regelung vereinbaren?

Diese Ausführungen (http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4125) von Herrn RA Fricke hierzu habe ich aufmerksam studiert und, wie ich glaube, auch verstanden.
Es geht mir mit meiner Frage hier darum, ob ich im Laufe der letzten Jahre verpasst habe, wie die EWE Preisanpassungsklauseln veröffentlicht hat, die im Hinblick auf unseren Vertrag wirksam sein könnten.
Selbstredend habe ich diese Fragestellungen heute auch der EWE übermittelt und bin auf die Antwort gespannt.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2006, 11:36:26
@jroettges

Für die sog. Sondervereinbarungen ergibt sich nichts aus der AVBGasV.

§ 4 AVBGasV betrifft nur den Allgeminen Tarif (BT).

http://www.ewe.de/ewe_2380.php

Dass sich für Sondervereinbarungen keine wirksamen Preisänderungsbestimmungen aus der AVBGasV ergeben, ergibt sich aus den genannten Urteilen LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden sowie neu AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006.

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Preisänderungsrecht ergeben könnte, vgl. die genannten Urteile.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 16. Oktober 2006, 12:04:25
@RR-E-ft
Danke für die Klarstellung.
Nun bin ich auf die Antwort von EWE noch gespannter!
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2006, 12:06:21
@jroettges

EWE ändert ersichtlich gerade den "Wortlaut der Sondervereinbarungen" (AGB).

Zitat
Den vollständigen Wortlaut unserer Sondervereinbarungen finden Sie hier: Klick ! (Zurzeit in Überarbeitung)  


Zitat
Die allgemeinen Preise und Bedingungen sowie die Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft für die Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung entsprechen den Allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) sowie den Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft  für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas.

Den vollständigen Wortlaut der Grund- und Ersatzversorgung finden Sie hier: Klick ! (Zurzeit in Überarbeitung)



Es ist nach der Rechtsprechung unzulässig, den Inhalt von Sonderverträgen (AGB) einseitig zu ändern:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4476

Darin besteht eine unzulässige unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB, weil der Klauselgegener übr die jederzeitige Rechte- und Pflichtenlage im abgeschlossenen Vertragsverhältnis im Unklaren gehalten wird.

Wer Gas aus dem Netz entnimmt, muss wissen, ein Vertrag welchen Inhalts allein durch die Gasentnahme abgeschlossen wird.

Da sollten sich die Verbraucherzentralen über das UklaG einmal darum kümmern.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 16. Oktober 2006, 16:18:32
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort!


Zitat
Eine Preisänderungsklausel (Preisanpassungsklausel) ist eine Regelung im Vertrag, wonach der Preis nach Vertragsabschluss noch abgeändert werden darf.

Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.

Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.


Das habe ich verstanden! :idea:

Aber Folgendes noch nicht:

Trifft denn das auf die Verträge mit EWE zu?
Haben die solche Klauseln in den Verträgen drin?
Wahrscheinlich doch ja, oder? Sonst würden sie ja nicht dauernd die Preise erhöhen.
Sind diese Klauseln wirksam oder unwirksam? Und wenn unwirksam, warum?

Entschuldigen Sie die dummen Fragen, aber ich weiß wirklich nicht wie es im Zusammenhang mit EWE aussieht.  :oops:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2006, 16:33:18
@Gas-Harmonie

Zu der Frage, ob im eigenen Vertrag entsprechende Klauseln enthalten sind, muss man schon in den eigenen Vertrag schauen.  :idea:

Zu der Frage, ob diese Klauseln wirksam sind, muss man sodann die entsprechenden Passagen im eigenen Vertrag mit den genannten Gerichtsurteilen und den Begründungen der selben vergleichen.

Mehr lässt sich dazu nicht sagen.

Ggf. lesen Sie noch einmal den gesamten Thread sehr aufmerksam.
Nehmen Sie sich dafür viel Zeit.

Aus der Tatsache, dass die Gaspreise ständig erhöht werden, lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass in den Verträgen wirksame Preisänderungsklauseln enthalten sind.

Das besagen doch gerade die genannten Urteile eindeutig. :idea:
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 16. Oktober 2006, 17:02:37
@Gas-Harmonie
In unserem 1995 mit der EWE geschlossenem Vertrag (S 1) und den darin als "Grundlagen des Vertrages" genannten Bedingungen (AVBGasV) finde ich keinerlei Preisänderungsklauseln und auch keine Hinweise auf ebensolche.
Aber die EWE wird mir aber sicher bald mitteilen, wie sie die Sache sieht.
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 16. Oktober 2006, 17:44:11
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 16. Oktober 2006, 17:49:08
Hallo jroettges,

vielen Dank für die Antwort! Sie hat mir langes Suchen erspart!

Genau dasselbe trifft auch auf mich zu:  S I und (AVBGasV).

Ich habe gerade nachgesehen auf der Webseite von EWE und auch keine Klauseln finden können. Demnach dürfte EWE gar nicht die Preise erhöhen?
Ich hatte bisher angenommen, daß sie sie nicht in dieser Höhe und unverschämterweise alle paar Monate erhöhen dürfen.  

Zur Zeit fehlt mir leider die Erleuchtung.  :cry: Vielleicht hilft mir noch einmal jemand?



Wenn Sie Nachricht von EWE bekommen, stellen Sie dann das Ergebnis hier herein? Würde mich sehr darüber freuen!

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2006, 19:28:05
@Gas-Harmonie

Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.

S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.

Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.

Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.

Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.

Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.

So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.

Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....

Exakt zu dieser Frage gab es auch schon vor zwei Jahren etwas "auf die Ohren".

Dazu kann man sich in aller Ruhe und immer wieder auch die Radiobeiträge anhören.

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 17. Oktober 2006, 09:28:07
Guten Morgen,

muß ich eigentlich für die nächste Preiserhöhungsrunde ab November, wieder expliziet und per Einschreiben Widerspruch einlegen?

Gruß Stefano
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 17. Oktober 2006, 11:46:39
Zitat von: \"Stefano\"
muß ich eigentlich für die nächste Preiserhöhungsrunde ab November, wieder expliziet und per Einschreiben Widerspruch einlegen?


Es empfiehlt sich folgende Formulierung:

Ich widerspreche hiermit sowohl Ihren aktuellen als auch jeden zukünftigen  Preiserhöhungen, solange Sie mir nicht die Berechtigung derselben z.B. durch Vorlage einer nachprüfbaren Preiskalkulation nachgewiesen haben.

Ich habe in jede  Klage eines Verbrauchers diesen Satz gleich von Anfang an hineingeschrieben. Durch eine förmliche Zustellung der Klage habe ich zugleich den Nachweis des Zugangs dieser Erklärung.
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 22. Oktober 2006, 19:48:20
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Meine Erleuchtung ist ja wohl doch nicht so schlecht. Sie haben das, was ich schrieb ja bestätigt.
Wie schön!

Ich habe tatsächlich noch nicht alles Wissenswerte hier auf dieser Webseite gelesen.
Das ist bei dem Angebot wohl auch kaum möglich.

Leichter würde es fallen, wenn die Urteile so kommentiert wären, daß auch ein Mensch, der sehr wenig Zeit hat und mit durchschnittlicher Intelligenz und Gedächtnis, das Wesentliche innerhalb kürzester Zeit erfassen könnte.
Ich weiß manche Urteile sind kommentiert, aber einige einfach nicht ausreichend.

Dazu zählt erstens Leserlichkeit. Das Urteil von Berlin ist kaum zu entziffern! Ich denke an Leute, die schlecht sehen können. Aber auch für die anderen ist es schwierig. Vor lauter Konzentration auf das Entziffern geht der Sinn an einem völlig vorbei.

Zweitens ein Kurzkommentar: Wer klagt gegen wen, warum, wer hat gewonnen, Begründung, für wen ist das Urteil interessant?

30 Seiten lange Urteile in Fachchinesisch zu lesen, kann ein normaler zeitbegrenzter Mensch (insbesondere ein Laie) nicht!

Selbständige mit 10, 12, 14, 16 Stunden Tag, Mütter mit drei Kindern, normale Arbeitnehmer, die abends froh sind, wenn sie die Beine hochlegen können, und Leute mit schlechtem Gedächtnis werden bald überfordert, weil sie am Ende nicht mehr wissen, was sie am Anfang gelesen haben und dann nur noch verwirrt sind! Da gibt es bestimmt eine Menge Menschen, die sich sagen: Bevor ich das alles lese und es dann doch nicht verstehe, bezahle ich lieber und habe meine Ruhe.

Damit ist aber keinem gedient! Je mehr Menschen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagieren, desto eher haben wir alle den Erfolg, den wir uns wünschen!

Sie als Fachmann auf dem Gebiet können ein 30 Seiten Urteil wahrscheinlich in wenigen Minuten erfassen und kurz erläutern.

Deshalb mein gutgemeinter Verbesserungsvorschlag für diese phantastische Webseite. Er ist auch in Ihrem Interesse! Denn je mehr mitmachen, und das ist dann gewährleistet, wenn es einem so leicht wie nur möglich gemacht wird z.B. zusätzlich dadurch, daß einem Fragen beantwortet werden, desto größer die Wahrscheinlichkeit, daß viele mitmachen und wir alle Erfolg haben!

Seien sie versichert ich gebe mein Bestes. Der Hinweis alles in Ruhe zu lesen, hilft aber nur jemandem, der auch die Zeit dafür hat! Die wenige Zeit, die ich habe, bin ich am Lesen. Sie reicht aber leider nicht aus, um alles zu schaffen. Dafür brauche ich Wochen. Zumal ja auch täglich Neues dazu kommt!  :roll:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 22. Oktober 2006, 19:52:58
Hallo Herr Fricke,

deshalb seien mir folgende Fragen hoffentlich noch erlaubt:  :?

Zu der Rechtsprechung, die Sie oben erwähnen. Welche meinen Sie? Link wäre hilfreich.

Und, wenn EWE in diesem Fall (S I) nicht erhöhen darf, also das eindeutig rechtswidrig ist, wieso wird EWE nicht automatisch auf die Finger geklopft? Kann EWE nicht einfach angezeigt werden?

Möglicherweise habe ich hier auf den Seiten die Antwort vor Wochen oder Monaten schon gelesen. Im Moment fällt sie mir aber nicht ein.

Ich wäre sehr dankbar für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Oktober 2006, 21:42:56
@Gas-Harmonie

Sie müssen überhaupt  kein Jura studieren, sondern können jederzeit die Prüfung einem Anwalt überlassen.

Ich gehe davon aus, dass Sie auch sonst entgeltliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, kein Selbstversorger sind, keine Hausschlachtungen machen, zum Frisör gehen, das Auto in die Werkstatt bringen, Telefon benutzen usw.

Ansonsten muss ich auf Herrn Pütz verweisen, der in der Hobbythek immer haarklein erklärt, wie man alles selber machen kann, ob Kerzen ziehen oder Haarwäsche herstellen, oder mit Spiegel oder Rauchzeichen über weite Strecken kommunizieren.

Interessant allemal.

Nur sollte man eben nicht alles allein machen.
Schon gar nicht, wenn man sich dabei überfordert fühlt und auch keine bzw. nicht genügend  Zeit darauf verwenden kann. :wink:

Oft hilft einfach die Suchen- Funktion.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 22. Oktober 2006, 22:37:28
Bevor die Stimmung überkocht und wir vergessen, worum es uns gemeinsam geht...

Die Kardinalfrage ist doch, ob die EWE überhaupt irgendwo Preisänderungs-Klauseln formuliert und legal zum Bestandteil bestehender Sonder-Verträge hat werden lassen.
Klauseln, die wirksam sind und die erfolgten und bevorstehenden Preisänderungen gerichtsfest gemacht haben.

Wer kennt solche Klauseln?
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 23. Oktober 2006, 12:37:42
Hallo Herr Fricke,

Ihre Antwort war sehr hilfreich!

Wenn Sie meine Fragen beantwortet hätten, statt mich auf Jean Pütz zu verweisen, hätten Sie wahrscheinlich nicht mehr Zeit eingesetzt und mindestens einen Menschen glücklich gemacht!

Wenn Sie auf jeden so gefühlvoll eingehen, der hier mehr als 3 Fragen stellt, dann wird das mit dem Erfolg noch auf sich warten lassen.

Außerdem haben sie verkannt, daß es nicht nur um mich geht, sondern daß es auch anderen Menschen schwer fällt der Sache so akrobatisch zu folgen wie Sie es können.

Und es gibt auch Menschen, die sich einen Anwalt erst leisten können oder wollen, wenn es wirklich brenzelig wird.

Schade, ich habe Sie und Ihr Können bisher sehr bewundert!


Mit freundlichen Grüßen


Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: superhaase am 23. Oktober 2006, 13:12:42
@Gas-Harmonie:
Naja, liebe Harmonie ;), Du hast da schon ein bisschen viel verlangt finde ich. Herr Fricke, muss ja auch sehen, wo er sein Geld für die (gekürzte) Strom- und Gasrechnung herkriegt. Er verwendet scheinbar viel Zeit für das Forum hier und ist ein wertvoller Beitragsschreiber. Aber von ihm zu verlangen, dass er alle Urteile hier mit ausführlichen und dem Laien verständlichen Kommentaren versieht - und das auch noch ganz umsonst (und womöglich sogar vergeblich), das geht nun doch zu weit. Er muss nebenbei sicher auch noch "richtig" arbeiten. Der Verweis auf bezahlte Dienstleistungen ist hier legitim.

Nix für ungut, aber die im Internet weit verbreitete "Hier-krieg-ich-alles-umsonst"-Mentalität führt schon manchmal zu dreisten Forderungen!
Grüße,
sh
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2006, 13:33:26
@Gas-Harmonie

Möglicherweise haben Sie mich deutlich missverstanden.

Wenn ich eines ganz gewiss nicht kann, dann ist es, jedem einzelnen umfangreich Kenntnisse zu vermitteln.

Ob jemand von seinen Rechten Gebrauch macht und Rechnungen kürzt oder weiterhin auch überhöhte Preise vollständig zahlt, ist für mich persönlich vollkommen egal. Das interessiert mich ebensoviel wie der berühmte Reissack in China.

Die Entscheidung muss jeder für sich selbst treffen.

Wenn nicht die Einrede der Unbilligkeit und der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen erhoben wird und Rechnungen weiter vollständig gezahlt werden, nutzt das selbstredend auch jemandem, nämlich dem Versorgungsunternehmen.

Ich selbst habe weder an dem einen noch an dem anderen ein persönliches Interesse. Es ist schon nicht ersichtlich, worin ein solches bestehen könnte. Es kann und darf mir doch bitteschön vollkommen egal sein und ist es auch.

Ich bin auch selbständig und mein Arbeitstag nicht weniger lang.

Von den Selbständigen in Ihrem Umkreis sind möglicherweise einige überwiegend damit beschäftigt, unentgeltlich tätig zu sein, andere Mitmenschen in der eigenen Profession zu unterrichten, sich dadurch entbehrlich zu machen und dabei hoffentlich sehr erfolgreich.

Der Tischler erklärt, wie man selbst Möbel zimmert, der Schneider, wie man Kleider zuschneidet und die ganze Welt wird dadurch immer erfolgreicher, zumindest glücklicher.


Deshalb nochmals meine herzliche Bitte, sich wo notwendig selbst mit der Materie umfassend  zu befassen, wo man dies nicht kann, sich eben professioneller Hilfe zu bedienen, die wie jede Dienstleistung selbstverständlich auch ihren billigen Preis hat. Bei anwaltlicher Beratung leitet dieser sich aus der langen Ausbildungszeit, den laufenden Kosten des Kanzleibetriebes und der Altersvorsorge u .a . ab.

Man kann doch zB. den gesamten Thread ausdrucken und wenn gerade Zeit ist, immer wieder da ansetzen, wo man zuletzt aufgehört hatte. Man kann Klebezettel verwenden, Lesezeichen usw. usf. Man behilft sich ja sonst auch bei Gedächtnisproblemem erfolgreich.

Ich bitte deshalb nochmals recht herzlich um Ihr Verständnis dafür, dass es mich persönlich nicht wirklich interessiert, wie Sie weiter verfahren, ob Sie schon alles vollständig verstanden haben, bis wohin Sie gekommen sind und wo ggf. noch Verständnisschwierigkeiten bestehen, wenn Sie sich schon selbst nicht soweit als möglich mit dem Thema befasst haben und zudem auch noch besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der eigenen Zeit und des eigenen Gedächtnisses besorgen.

Machen Sie etwas aus dem Angebot oder lassen Sie es eben.

Wenn Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen und dadurch eine Preisersparnis von 40 Prozent realisieren, dann ist das Ihr Erfolg und nicht meiner. Ich gehe einfach einmal davon aus, dass Sie nicht die Absicht hegen, mich oder einen anderen an diesem Erfolg finanziell zu beteiligen.


Wenn es um Seiteninhalte und Veröffentlichungen außerhalb meiner eigenen Beiträge hier im Forum geht, so bin ich für diese nicht verantwortlich.

Mit stets willkommenen Anregungen und Kritiken wenden Sie sich deshalb bitte immer per pn an energienetz bzw. info@energieverbraucher.de. Die weiteren Kontaktdaten des Bundes der Energieverbraucher finden Sie auf der Seite.

Ich schreibe dies so umfangreich, weil es möglicherweise nicht nur für Sie persönlich von Interesse sein wird.

Ich freue mich jedenfalls, wenn meine Beiträge hier Ihnen bisher schon weitergeholfen haben, auch dann, wenn bisher  lediglich ein Problembewusstsein entstanden sein sollte.

Menschen glücklich zu machen, betrachte ich nicht als meine Aufgabe. Ich freue mich jedoch immer, wenn auch andere Menschen glücklich sind und bleiben.

 

Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 23. Oktober 2006, 13:56:13
Hallo Herr Fricke,

hier lag tatsächlich ein grundlegendes Mißverständnis vor.

Ich habe aufgrund der Tatsache, daß Sie hier so ausführlich vertreten sind und zu fast jeder Tages- und Nachtzeit Beiträge einstellen, angenommen, daß Sie hier für Ihren Einsatz vom Bund der Energieverbraucher / energienetz ein angemessenes Honorar bekommen!

Ich bitte um Entschuldigung und vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2006, 14:10:49
@Gas-Harmonie

Selbstredend.

Sie sind gewiss auch Mitglied im Bund der Energieverbraucher und nutzen auch den angebotenen Beratungsschein für Rechtsberatungen.

Sie haben also in jedem Falle auch einen entsprechenden Beitrag geleistet, aus dem eine angemessene Honorierung möglich ist, wobei offen bleiben kann und darf, was Sie dabei als angemssene Honorierung betrachten, welche Sie wohl gedenken, selbst aufgebracht zu haben.

Haben Sie einen angemessenen Beitrag aufgebracht, sollten Sie auch Anspruch auf eine adäquate Leistung haben, wenn ich Sie richtig verstanden habe.

Es gibt durchaus auch umfassende Seminare zu allen erörterten Rechtsfragen, die Sie im Netz finden können.

Auf solchen Seminaren vieler verschiedener, hochspezialisierter Anbieter erhalten Sie das notwendige Wissen kompakt vermittelt, zudem übersichtliche Seminarunterlagen, die Sie mit nach Hause tragen können, um alles noch einmal in Ruhe zu wiederholen und können selbstredend auch Fragen stellen.

Möglicherweise ist ein solches Seminar, das von ausgesprochen kompetenten Didaktikern bestritten wird, das Richtige für Sie. Informieren Sie sich also bitte einfach im Netz, welche umfangreichen Angebote noch bestehen.

Dieses Angebot könnte ggf. Ihren berechtigten Erwartungen entsprechen:

http://www.seminarspiegel.de/binary/4102

Reden Sie nicht nur davon.

Geben Sie Ihr Bestes (das ist für die Teilnahme am Seminar unabdingbar notwendig) und informieren Sie uns bitte hiernach umfassend in leicht verständlicher Art und Weise über die dabei gewonnen Erkenntnisse. Lassen Sie also bitte alle im Interesse der gemeinsamen Sache an diesem Erfolg teilhaben.

Sie könnten damit sehr viele Menschen glücklich machen.

Ich freue mich dann, dass wir ein gemeinsames Verständnis gefunden haben.

Menschen solchen Schlages zolle ich allen Respekt.

Bis dahin !

Der Erfolg stellt sich im Übrigen zumeist bereits dann ein, wenn man Rechnungen kürzt. Ich wüsste gar nicht, auf welchen anderen Erfolg man warten könnte, es sei denn, man verbucht den Status als Hobby-Jurist bereits als Erfolg. Aber das wäre schon wieder ein Fall für Jean Pütz.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EWE
Beitrag von: superhaase am 23. Oktober 2006, 15:55:19
LOL, nu is aber gut, Herr Fricke, er/sie hat sich ja entschuldigt, unterlag wohl dem klassischen "Internet-Anspruchsirrtum". Sie möcht ich nicht als Gegner haben - wohl grad nichts anderes zu tun? ;)
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2006, 16:20:06
@superhaase

Eigentlich geht es jedem, der sich gegen überhöhte Energiepreise zur Wehr setzt oder setzen möchte - vollkommen legitim - um die eigene Geldbörse. Mich wundert deshalb, dass dabei immer von einer gemeinsamen Sache gesproch wird. :D

Oft besteht ein Wohlbehagen an der Verklärung des Eigennutzes. Absurd indes die Darstellung, der Eigennutz liege im Interesse anderer. Schlussendlich soll man sich wohl noch dafür bedanken.

Da fehlt mir das Verständnis.
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 23. Oktober 2006, 18:18:39
Hallo,

schon wieder ein Mißverständnis!

Für mich ist ein Erfolg, wenn die EVUs wirklich eins auf die Nase kriegen und ein für alle mal klar ist, was sie dürfen und was nicht.
Preise zu kürzen und im luftleeren Raum zu hängen ist ein unangenehmer Zustand. Klare Fakten, gerechte Preise und Ehrlichkeit das verstehe ich unter Erfolg und da hatte ich bisher angenommen, daß das im Endeffekt das Ziel ist und daß das nur geht, wenn viele an einem Strang ziehen. Also eine starke Gemeinschaft sich durchsetzt! Aber aus den Zeilen von Herrn Fricke lese ich jetzt, daß die Kürzungen wohl ein Dauerzustand werden sollen.

Na gut, ich lerne jeden Tag was dazu und damit geht eine Illusion nach der anderen verloren.  :o
Also konzentriere sich jeder weiter auf die eigene Geldbörse, das scheint die beste Idee zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RuRo am 23. Oktober 2006, 19:27:30
@Gas-Harmonie

Deine Ideale in allen Ehren, aber wie willst du bei über 700 Gasanbietern und zig-tausend Einzelverträgen eine allumfassende Gerechtigkeit erreichen!?

Es ist so wie es ist, jeder ist erst einmal Einzelkämpfer. Diejenigen, die sich dem Schweigen der (Opfer-)Lämmer anschließen, werden ggf. irgendwann auch davon profitieren - vielleicht.

Da ist kein Raum für klassenkämpferische Ansichten - jeder ist seines Glückes Schmied. Trittbrettfahren ausgeschlossen. Der Schrei nach Freiheit ist grösser, als das Bewusstsein der Selbstverantwortlichkeit.

Leider gewinne ich beim Lesen der Beiträge oftmals den Eindruck, dass nicht jeder dazu befähigt ist, seine Lebensumstände selbst in die Hand zu nehmen.

Nimm\' das Forum als das was es ist, ein Supermarkt, mit lauter tollen Angeboten. Die Entscheidung, welches Ketchup du zu deinem persönlichen Favoriten erklärst, ist dabei Nebensache und nicht wirklich von Bedeutung.

In diesem Sinne, denn ich meine, in deiner Antwort "Ich bitte um Entschuldigung und vielen Dank für Ihre Hilfe!" an RR-E-ft einen Anflug von Sarkasmus erkannt zu haben. Falls dem so war, völlig unangebracht, du hättest die Zeit des Schreibens besser genutzt, dich in die Thematik zu vertiefen.

Jetzt brauchst\' du mir auch nicht böse sein. Wahrscheinlich warst du der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Aber was hier so manchmal vom Stapel gelassen wird, entspricht eben nicht meiner Vorstellung von eigenverantwortlichem Handeln - Beruf und keine Zeit, hin oder her.
Titel: EWE
Beitrag von: uwes am 23. Oktober 2006, 19:40:26
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Dieses Angebot könnte ggf. Ihren berechtigten Erwartungen entsprechen:

http://www.seminarspiegel.de/binary/4102

Reden Sie nicht nur davon.


So so, Frau Rohe ist also "als Rechtsanwältin" für die Stadtwerke Bielefeld GmbH tätig? Verstößt das nicht gegen § 3 Abs. 1 BRAO?

Gerade in dieser Berufseigenschaft wird sie wohl nicht tätig sein dürfen für einen Auftraggeber.
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 23. Oktober 2006, 20:33:17
@RuRo,

daß es tatsächlich über 700 Gasanbieter gibt, war mir nicht bewußt. Da hast Du natürlich Recht, daß da keine allumfassende Gerechtigkeit zu erwarten ist!

Meine Entschuldigung war ehrlich gemeint!

Und  jetzt habe ich wirklich keine Zeit mehr für weitere Plänkeleien, denn ich möchte mich weiter in die Materie vertiefen!

Gruß

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: RuRo am 23. Oktober 2006, 21:47:29
@Gas-Harmonie

Vielleicht war ich etwas harsch, war dann auch nicht so gemeint  :wink:

Samma wieda guad, wie mir Bayern sagen - aber manchmal ist dieses Anspruchsdenken halt nervig. Falsche Zeit, falscher Ort.

Gutes Gelingen, wünsch\' ich dir. Auch für konstruktive Hilfe gerne bereit
 :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 23. Oktober 2006, 22:32:58
Nachdem nun alle zufrieden sind, stelle ich meine Frage neu, die sonst zu verschütten droht:

Die Kardinalfrage ist doch nach wie vor, ob die EWE überhaupt irgendwo Preisänderungs-Klauseln formuliert und legal zum Bestandteil bestehender Sonder-Verträge hat werden lassen.
Klauseln, die wirksam sind und die die erfolgten und bevorstehenden Preisänderungen gerichtsfest gemacht haben.

Welche EWE-Kunden haben solche Klauseln in ihren Verträgen?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2006, 00:24:15
@jroettges

Die Frage ist wohl bereits am 16.10.2006 hier beantwortet worden.

Zitat
Verfasst am: 16.10.2006 11:36    Titel:    

--------------------------------------------------------------------------------
 
@jroettges

Für die sog. Sondervereinbarungen ergibt sich nichts aus der AVBGasV.

§ 4 AVBGasV betrifft nur den Allgeminen Tarif (BT).

http://www.ewe.de/ewe_2380.php

Dass sich für Sondervereinbarungen keine wirksamen Preisänderungsbestimmungen aus der AVBGasV ergeben, ergibt sich aus den genannten Urteilen LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden sowie neu AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006.

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Preisänderungsrecht ergeben könnte, vgl. die genannten Urteile.


Zitat
Verfasst am: 16.10.2006 19:28    Titel:    

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@Gas-Harmonie

Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.

S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.

Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.

Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.

Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.

Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.

So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.

Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....

 
@Gas-Harmonie

Merke schon, wohl kein Interesse am Seminar.

Wenn man kürzt, kann man sich doch schon seinen angemessen Preis wählen, den man unter Vorbehalt weiter zahlt. Wenn das möglichst viele machen, sollte man denken, dass sich die Versorger von allein mit ihren Kalkulationen melden. Wie ehrlich die dann ist, muss man sehen.

In der Luft oder gar in einem luftleeren Raum  hängt man deshalb nun gerade nicht, wenn man das Geld  - wie immer wieder betont - beiseite legt. Die bestechende Alternative ist vollständig zu zahlen. Dann hat man keine Sorgen und größtmögliche Sicherheit. Das Geld ist nicht weg, das haben dann bloß andere und man selbst ist zudem die Sorge los, wofür man es sonst hätte ausgeben sollen und die Sicherheit, dass es bestimmt nicht zurück kommt.

Wer nicht nur sorgenfrei mit größtmöglicher Sicherheit unterwegs sein möchte, der kann zudem noch eine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen und Romane dazu schreiben, wieso und weshalb er tapfer und aufrecht nunmehr bis zur Offenlegung der Kalkulation nur noch unter Vorbehalt zu zahlen bereit ist. Fabelhaft.

Der ökonomische Hebel ist immer noch der stärkste und schließlich haben zunächst die Verbraucher das Geld und können entscheiden, unter welchen Voraussetzeungen sie es wem und wann geben möchten.

So findet ein jeder zu seinem gerechten Preis.

Das Preissignal wird streng marktwirtschaftlich danach gesetzt, was die Verbraucher zu zahlen bereit sind. Die Versorger können sich nur auf dieses einzig relevante Preissignal einstellen und werden ihrererseits mit diesem klaren Preissignal an die eigenen Lieferanten herantreten.

So lange die Versorger nicht mit ihren Kalkulationen anrücken, weiß man jedenfalls, dass immer noch genügend Luft in den Preisen ist und man wohl noch nicht genügend gekürzt haben kann.

Auch ein ganz klares Preissignal, nur eben von der anderen Seite.

Streng marktwirtschaftlich sollte sich so der Preis einspielen, mit dem beide Seiten gut leben können. Das ist dann der gerechte Preis, den so vortrefflich kein Gericht jemals bestimmen könnte. Der Preis, der sich dabei einstellt, ist ein ganz ehrlicher. Da braucht es keins auf die Nase.

Aufregend ist das natürlich nicht. Jahr ein, Jahr aus Geld beiseite zu legen und zu warten, dass möglicherweise gar nichts passiert und man das dann alles für sich behalten soll und dann wieder die Sorge hat, wofür es eigentlich ausgeben. Aber eben nur diese Beharrlichkeit sehr vieler kann zum Ziel führen. An diesem Strang muss gezogen werden.

Schlussendlich macht man das für sich. Der bewirkte Druck über das klare Preissignal kann zugleich auch anderen nutzen. Er hilft den Versorgern gewiss, einen angemssenen Preis zu finden.

Mit Hauruck und Aktionismus lässt sich hingegen wohl weniger bewegen.

Ein Gericht kann nur feststellen, ob eine Preiserhöhung wirksam oder unwirksam war.

Sei es weil der Verwender einer AGB- Klausel nachlässig war und ggf. sogar eine Dummheitsrente, möglicherweise in Millionenhöhe drauf zahlen muss, auch wenn im übrigen eigentlich alles billig gewesen wäre.

Sei es, weil der zur Leistungsbestimmung eigentlich Berechtigte nun gerade keine guten Argumente parat hat, so dass es bei dem Preis verbleibt, den sein Vertragspartner - der eigentlich selbst nichts zu bestimmen haben sollte - faktisch durch Kürzung einseitig bestimmt hatte.

Würde ein Gericht tatsächlich einmal einen Preis bestimmen, wäre dieser nach dem langjährigen Instanzenzug und die anfallenden Kosten auch schon längst wieder überholt. Dass sich also darüber zeitlich eher ein gerechter Preis einstellt, steht eher nicht zu erwarten.

Kein Gericht kann einen auf alle Zeit geltenden, gerechten Preis bestimmen. Eine entsprechende Klarheit für alle Zeit ist deshalb jedenfalls  nicht zu erwarten.

Die Gerichte können indes helfen, Rechtsklarheit zu schaffen und rechtliche Grenzen aufzuzeigen.

Aber eine marktwirtschaftliche Preisfindung kann nur über das Preissignal der Verbraucher erfolgen, die sich dessen erst bewusst werden müssen.

Derjenige, der sich eigentlich das Bestimmungsrecht einräumen lassen wollte, um den anderen zu übervorteilen, ist oft nicht der, der schlussendlich tatsächlich bestimmen kann.

Verblüffend und harmonisch zugleich.

Siehste!

http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7




@uwes

Gibt es noch mehr Bekannte:

http://www.seminarspiegel.de/binary/3112
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 24. Oktober 2006, 15:54:02
@RuRo,

danke für das Hilfsangebot und auch Dir wünsche ich gutes Gelingen!  :wink:

Grüße

Gas-Harmonie
Titel: EWE
Beitrag von: Gas-Harmonie am 24. Oktober 2006, 16:16:34
Hallo Herr Fricke,

Interesse am Seminar vielleicht schon, aber ich denke das Geld dafür spare ich mir lieber für den Fall der Fälle und für einen guten Anwalt mit Humor!  :wink:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmomie
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2006, 16:32:48
@Gas-Harmonie

Ganz meine Rede.

Einfach das Geld sparen für den Fall der Fälle.

Anders geht es nämlich nicht.

http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7  

Viel Erfolg beim Sparen bei billigen Preisen. :D
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 24. Oktober 2006, 16:52:09
Moin Herr RA Fricke
Zitat
Die Frage ist wohl bereits am 16.10.2006 hier beantwortet worden.

Ich schätze Ihren juristischen Sachverstand sehr und habe viel aus Ihren Beiträgen lernen dürfen. Danke.

Meine Frage richtete sich aber an andere EWE-Kunden in ähnlicher Lage.
Meine Überlegung war die : Irgendeiner der Kunden muss doch in den letzten Jahren einen neuen Vertrag geschlossen und dabei Bedingungen erhalten haben, auf deren Grundlage dieser Vertragabschluss erfolgte.

Da sich jedoch keiner hier äußert und auch die EWE außer einer neuen Mahnung nichts von sich gibt, dämmert es mir so langsam, dass die EWE überhaupt keine Lieferbedingungen als Grundlage für Sonderverträge vorzuweisen hatte und hat (neue sind in Arbeit) ... außer der AVBGasV, die aber keine bzw. keine gerichtsfesten Preisänderungsklauseln hergibt.

Also hatte die EWE, in unserem Falle seit 1995, überhaupt kein Recht. die Preise ohne unser Einverständnis zu erhöhen ?!?!
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2006, 17:14:39
@jroettges

Moin, moin.

Ich schätze Sie auch als aufmerksamen Forumsleser, der selbst interessante Beiträge beisteuert. Danke. :wink:

Die Antwort findet sich wirklich schon hier im Thread.


Zitat
Verfasst am: 16.10.2006 19:28 Titel:

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@Gas-Harmonie

Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.

S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.

Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.

Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.

Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.

Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.

So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.

Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....  


Zitat
Verfasst am: Mo Okt 16, 2006 17:33 pm    Titel:    

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@Gas-Harmonie

Zu der Frage, ob im eigenen Vertrag entsprechende Klauseln enthalten sind, muss man schon in den eigenen Vertrag schauen.  

Zu der Frage, ob diese Klauseln wirksam sind, muss man sodann die entsprechenden Passagen im eigenen Vertrag mit den genannten Gerichtsurteilen und den Begründungen der selben vergleichen.

Mehr lässt sich dazu nicht sagen.

Ggf. lesen Sie noch einmal den gesamten Thread sehr aufmerksam.
Nehmen Sie sich dafür viel Zeit.

Aus der Tatsache, dass die Gaspreise ständig erhöht werden, lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass in den Verträgen wirksame Preisänderungsklauseln enthalten sind.

 

Im Beitrag vom 16.10.2006 ist das Ergebnis nur noch einmal zusammengefasst.

Wenn Sie einen schriftlichen Vertrag mit EWE abgeschlossen haben, so müssen Sie in diesen Vertrag schauen.

Es kommt auf Ihren eigenen Vertrag an und gerade nicht auf die Verträge, die andere EWE- Kunden abgeschlossen haben.

Für Laien:  Das Ding, wo man damals selbst unterschrieben hatte.

Die schriftlichen Verträge können, abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses inhaltlich leicht variieren. Im Grundsatz gilt für alle das Gleiche. Formulierungen variieren.

Es kommt also auf Ihren eigenen, ganz konkreten Vertrag an.

Deshalb sind Sie auf der falschen Spur. Sie könnten allenfalls nach EWE- Kunden fragen, die im gleichen Versorgungsgebiet zur selben Zeit unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars einen Vertrag abgeschlossen hatten.

Wer  es sich leicht machen will,  fordert Sie vom Versorger einfach eine Abschrift des eigenen Vertrages, wie er abgeschlossen wurde, an - weil man sich beim besten Willen nicht mehr an eine vereinbarte Preisänderungsklausel erinnern könne und das Unternehmen sich ja ständig auf ein solches Recht berufe.

Dann muss das Unternehmen auch nachweisen, was beim Vertragsabschluss seinerzeit konkret vereinbart worden und durch die eigene Unterschrift bestätigt worden ist.

So schwer ist es also gar nicht.

Sollte EWE die Vertragsurkunde verlegt haben, kann das Unternehmen eben das entsprechende Recht schon nicht nachweisen, so dass dann die Preiserhöhungen auch nicht geschuldet sein können.

Also auf zum Versorger und nachfragen, wie das eigentlich damals war, als man in glücklicheren Zeiten den "Bund fürs Leben" geschlossen hatte, als man sich das Gas anlegen ließ.

Das kann auch schon weit, weit zurück liegen.

Mal sehen, wer noch über welche Unterlagen verfügt. :D
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 24. Oktober 2006, 17:38:56
Moin Herr RA Fricke,
vielen Dank für Ihre Bemühen es einem Begriffsstutzigen doch noch endlich beizubringen.  :o

Ich habe unseren Vertrag von 1995 und eine lückenlose Buchführung seither (als Buchführer einer Eigentümergemeinschaft muss man die haben).

Ich finde weder ein Papier noch einen Hinweis in unserem Vertrag, der auf Vertragsbedingungen außerhalb der AVBGasV verweist.

Die EWE lässt sich nicht herab, mir auf entsprechende Fragen zu antworten sondern schickt sinnige Mahnungen .... sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen ....

Obwohl die EWE sicherlich einen gut bezahlten Angestellten tagtäglich auch diese Forum mitlesen lässt, erfolgt hierzu keine Aufklärung und Antwort. Da sind andere EVU einfach offener und kundenfreundlicher.

Nun wird aber, auch in Ihren Beiträgen, häufig vom "Gleichbehandlungsgebot" gesprochen.

Müsste ich mir als Kunde also nicht vorhalten lassen, dass unter Gleichbehandlung aller anderen Kunden im Rahmen fortgeschriebener Geschäftsbedingungen - veröffentlicht da und da - eine entsprechende Festlegung neuer Preise erfolgt ist, die auch für unseren Vertrag gelten?

Muss das EVU wirklich mit jedem Kunden einzeln solche Bedingungen für Preisänderungen bzw. die Preise selbst aushandeln und jeden Vertrag einvernehmlich ändern?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2006, 17:46:24
@jroettges

Nö doch.

Das Gleichbehandlungsgebot schützt doch nur den Kunden, nicht aber den Versorger.

Hat der damals bei Vertragsabschluss keine wirksame Klausel vereinbart, dann fehlt eine solche eben. Sie brauchen nicht lange suchen, sondern lediglich die Zahlung einstellen, bis zumindest  eine entsprechende  vertragliche Abrede durch den Versorger nachgeweisen wird.

So einfach ist das.

Gibt es Ihrem Vertrag kein wirksames Preisänderungsrecht und kann man Ihnen gegenüber deshalb von Anfang an die Preise nicht einseitig erhöhen, könnten sich allenfalls andere vergleichbare Kunden auf das Gleichbehandlungsgebot berufen.

Darauf hatte mein Kollege uwes wohl immer wieder hingewiesen (BGH NJW 2006, 1667, [1670] Tz. 28 ff.).

Und nun versetzen Sie sich einmal in die Lage der EWE, von der Sie erwarten möchten, dass diese Ihnen bestätigt, noch nie zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt gewesen zu sein.

Meines Erachtens etwas zu viel erwartet. Ein entsprechendes Schreiben würden Sie doch sofort im Internet veröffentlichen und alle würden nach Gleichbehandlung rufen.

Und bitte hören Sie sich noch einmal die einzelnen Sequenzen der Radiosendung ganz genau an:

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html

http://www.radiobremen.de/stream/ondemand.php?file=/nordwestradio/unterwegs/gaspreise2.rm&media=rm

Da wurde doch schon alles gesagt.

Natürlich gilt immer nur das, was man selbst in einem Vertrag vereinbart hat. Sonst bräuchte man ja schon keinen. Verträge sind einzuhalten.

Wenn Sie ein Haus kaufen und haben den Vertrag unter Dach und Fach, würde es Sie wohl nicht stutzig machen, wenn der Verkäufer mit der Behauptung käme, der Preis sei plötzlich viel höher, er habe gerade zwei gleiche Objekte zu einem weit höheren Preis losgeschlagen ?!!!

Ein Energielieferungsvertrag ist auch so ein Kaufvertrag, nicht über ein Haus, sondern über gelieferte Energiemengen.

Vertrag kommt von vertragen, also einig sein über etwas. Worüber man sich einig ist, schreibt man auf und setzt sodann die Unterschriften drunter. Das ist dann der Vertrag und der gilt. Was nicht im Vertrag steht, steht eben nicht drin.

Soll etwas anderes gelten, muss man sich wieder neu auf etwas einigen und wieder unterschreiben zum Zeichen der neuen Einigung.

Anders ist das nur bei den Tarifkunden. Deshalb brauchen tarifkunden auch keinen schriftlichen Vertrag.

Aber nun sind die Sondervertragskunden (SI) nun einmal sogar ausdrücklich keine Tarifkunden.....

Merke:

Es ist immer gut, einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 24. Oktober 2006, 18:28:59
Vielen Dank! Nun sind auch die letzten Unklarheiten beseitigt.

Wir kürzen schon lange unter Verweis auf §315 auf die Preisbasis Mai 2004, liefern genaue und transparente Abrechnungen und überweisen pünktlich.

Die EWE mahnt, beantwortet aber unsere Schreiben seit Ende August nicht mehr.

Wir können das lange durchhalten und auf Preiserhöhungen wie die jüngste pfeiffen!

Mich wundert nur, dass so viele Leute einfach nur knurren aber trotzdem weiter zahlen!
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2006, 18:40:45
@jroettges

Ich bin heilfroh, dass sich die Mühen gelohnt haben.

Nun wissen Sie, warum der Versorger in Deckung gegangen ist und nichts mehr schreiben mag.:D

Deshalb sollte man immer zunächst ein Recht auf einseitige Preiserhöhungen bestreiten und sich für den Fall, dass es noch darauf ankäme, auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen.

Viel Erfolg und Spaß beim Sparen zu billigen Preisen. :D

Eigentlich dürften nur ganz wenige Kunden Grund zum Murren haben.

Über die tatsächlich geschuldeten Preise lässt sich oft wenig meckern, wenn man die mit anderen vergleicht. :D
Titel: EWE
Beitrag von: RuRo am 24. Oktober 2006, 19:12:22
Zitat von: \"RR-E-ft\"


Viel Erfolg und Spaß beim Sparen zu billigen Preisen. :D



Ja wie jetzt "billig" - angemessen oder nicht teuer  :wink: oder beides  :D
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2006, 22:24:03
Hier gibt es eine vage Vorstellung, wie eine Klausel aussehen müsste:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo89382.htm
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 17. November 2006, 12:33:17
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4770
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 20. November 2006, 08:19:17
@ all

in der Zeitung war eine Riesenanzeige der EWE - über "ergänzende Bedingungen ab 2007

www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf  ( hier ein wichtiger Teil!)

diejenigen, die aber Widerspruch gemacht haben, müssen ja keine Mahngebühren usw. bezahlen -

Was machen solche Betroffenen, wenn plötzlich bei denen von der EWE einer "auftaucht" und lt. Bedingungen dann 15 € abkassieren würde?

Ich hab das Gefühl, dass die Leute damit wieder unsicherer werden - oder?

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2006, 12:44:54
@Biene

Man kann sich ggf. selbst "Allgemeine Bedingungen" der eigenen  Familie neben die Hauseingangstür pinnen, wonach unerwünschte, nicht ausdrücklich vereinbarte Besuche von Unternehmensvertretern mit 70 EUR zu Buche schlagen. Es sollte klar geregelt sein, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür oder lautem Rufen nach dem Wohnungsinhaber als akzeptiert gelten, bei Widerspruch gegen diese zugleich ein Hausverbot als erteilt gilt. Weiter sollte geregelt sein, dass der Betrag sofort zur Zahlung fällig wird und in bar gegen Quittung bereit zu halten ist und abkassiert wird, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.

Schon sollte sich das Thema erledigt haben.  :D

In jedem Falle werden besuchswillige Vertreter von Unternehmen dadurch wohl wieder ganz schön verunsichert - oder?

Auch wenn die neuen Bedingungen bereits  mit öffentlicher Bekanntgabe (wie der Thesenanschlag Luthers: auf einem Zettel an der Haustür) wirksam werden, sollte man ggf. zusätzlich an eine Veröffentlichung auch auf der eigenen  Internetseite denken....

Was dem einen recht ist, muss dem anderen billig sein.


Nicht vergessen, einen Quittungsblock parat zu halten.

Man kann seine eigenen neuen Bedingungen auch schon den Unternehmen zuschicken, von denen man ggf. unerwünschten Besuch erwartet.

Ich habe das Gefühl, dass gut informierte Verbraucher immer sicherer werden.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 20. November 2006, 13:33:28
@ Fricke


Danke für den genialen Hinweis - das ist ja die! Idee überhaupt!!!
 :lol:  

Ich hab es bereits ausgeführt und die ersten "Neugierigen" habe nicht schlecht gestaunt....lol

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 20. November 2006, 13:41:14
@Fricke,

super Idee !!!

Setze mal gleich meine "ABC" (Allgemeinen Bedingungen der Familie Cremer) auf.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 22. November 2006, 15:24:21
hallo

ich komme soeben aus der Filiale der EWE - wo man mir mündlich mitgeteilt hat - dass ab 2007 der EWE Regio Stromtarif angeblich abgeschafft würde!

Ist da was bekannt? Ich hab bisher nichts finden können - an Infos.....

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Kiwi71 am 23. November 2006, 12:45:35
Hallo,
Dank Ihrer Hilfe hatte ich bis heute Ruhe vor der EWE.
Ich habe den Preiserhöhungen widersprochen, habe meine Rechnung berichtigt, den daraus entstandenen Differenzbeitrag mit der nächsten fälligen Zahlung gekürzt und meine Abschläge angepasst.
Die EWE hat auch mir nach einigem hin und her geschrieben, das sie mir nicht mehr schreiben wollen.
Nun flattert mir heute eine Mahnung mit Termin zahlbar bis zum 04.12. ins Haus.
Soll ich die wirklich aussitzen? Oder gibt es irgendwo auch Musterschreiben darauf.
Der neuesten Preiserhöhung habe ich noch nicht widersprochen, schreiben müsste ich denen also sowieso.
Ich habe nur etwas Angst davor, das hier irgendwann ein Inkassounternehmen vor der Tür steht.
Titel: EWE
Beitrag von: advocat am 23. November 2006, 18:23:41
@Kiwi71

Die Mahnschreiben können Sie getrost entsorgen. Anderes gilt allenfalls dann, wenn Ihnen durch die EWE mit einer Sperre der Gasversorgung drohen sollte. Dann sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen.

Da nicht zu erkennen ist, welchen Wortlaut Ihr Widerspruch hatte, ist rein vorsorglich auch der Erhöhung zum 01.11.2006 zu widersprechen.

Ihre Angst hinsichtlich eines Inkassounternehmens ist meiner Ansicht nach wohl unbegründet.

@Alle, insbesondere
@Fricke und
@Uwes

Die EWE behauptet, der BGH habe bereits in seiner Entscheidung BGHZ 41, 271, 279 - NJW 1964, 1617- festgestellt, dass eine Preismissbrauchskontrolle gemäß § 19 GWB regelmäßig zu demselben Ergebnis wie die Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB führe.

Leider habe ich die NJW 1964 nicht. Bisher habe ich auch im "Netz" keine Fundstelle entdeckt.

Ich wäre sehr dankbar für einen entsprechenden Link oder sonstige Hinweise.

Vielen Dank!
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 23. November 2006, 18:48:53
@advocat

Ganz alte Masche, um Dorfrichter zu verwirren.


"kann zum selben Ergebnis führen", weil eine kartellrechtswidrige Bestimmung bereits gem. § 1, 20, 19 GWB iVm. § 134 BGB in jedem Falle - also evident - unwirksam ist. Die bleibt dann aber auch für alle Zeit unwirksam.

Nicht jede unbillige Bestimmung ist indes auch ein Kartellrechtsverstoß und somit nicht nur unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern sogar auch insgesamt für alle Zeit nichtig und unwirksam gem. § 134 BGB (vgl. Fricke, WuM 2005, 547, 549, m.w.N.).

Eine unbillige Bestimmung lässt sich ggf. noch gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen, was bei einer gem. § 134 BGB nichtigen Bestimmung gerade überhaupt nicht mehr möglich ist.


Siehe auch hier OLG Düsseldorf:

http://www.bslaw.de/OLG_DusseldorfUKart20-02.pdf

Bei § 1, 19, 20 GWB iVm. § 134 BGB entfällt also der vertragliche Zahlungsanspruch infolge der Nichtigkeit vollends für alle Zeit, so dass allenfalls noch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen können.

Bei der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht derzeit kein fälliger vertraglicher Zahlungsanspruch, ein solcher kann allenfalls   durch ersetzende Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB später erst noch entstehen:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_050705_XZR60-04.pdf (BGH NJW 2005, 2919)

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet im Falle der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Sat 1 BGB deshalb aus.

Eine vertragliche Zahlungspflicht besteht gem. §§ 1,19, 20 GWB iVm 134 BGB in Folge Nichtigkeit endgültig oder gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB infolge Unverbindlichkeit derzeit nicht.  


Der Milchgeldkürzungsfall des BGH BGHZ 41, 271, [278/279] beinhaltet gerade zu diesem Nebeneinander Ausführungen, die gern verkürzt wiedergegeben werden:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_640402_KZR10-62.pdf


Vgl. hiernach vollkommen eindeutig:


http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf (BGH NJW-RR 1992, 183, 186) unter III 2 d)

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_030205_VIIIZR111-02.pdf (BGH NJW 2003, 1449, 1450) unter II 2)

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_030430_VIIIZR278-02.pdf (BGH NJW 2003, 3131) GWB kein Thema

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_051018_KZR36-04.pdf (BGH NJW 2006, 684)

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060207_KZR8-05.pdf (BGH NJW-RR 2006, 915)


Insoweit wirkt auch Säcker womöglich etwas unaufgeräumt:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Saecker_RdE_2006_65ff.pdf


Was macht man dann aber mit einem Leistungsbestimmungsberechtigten gem. § 315 BGB, der gar keine Monopolstellung inne hat?

Solche gibt es zweifellos. Es ist nicht so, dass es bei diesen denknotwendig keine unbilligen Bestimmungen geben könnte:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf (BGH NJW 2006, 1667, 1670 Tz. 28 ff.)


Eine unbillige Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die zugleich auch einen Kartellrechtsverstoß darstellt und nach § 134 BGB nichtig ist, wird man konsequenterweise überhaupt nicht mehr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen dürfen.

Nun wird aber niemand behaupten können, dass hierdurch § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB insoweit vollends seiner Bedeutung beraubt wäre.

Es muss eben doch Fälle der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB geben, wo die Schwelle des § 134 BGB noch nicht überschritten ist und deshalb überhaupt noch eine ersetzende Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB  in Betracht kommt.

Man könnte gar die Frage stellen, ob derjenige, der wusste, dass der Vertrag infolge seiner eigenen kartellrechtswidrigen Bestimmung nichtig ist, nicht ebenso Kenntnis davon hatte, dass ihn deshalb keine vertragliche Leistungspflicht trifft und deshalb gem.  § 814 Alt. 1 BGB auch mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch ausgeschlossen ist.

Das wäre eine interessante Frage etwa für alle gem. §§ 1 GWB, 134 BGB  nichtigen Vorlieferantenverträge.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. November 2006, 17:31:16
LG Oldenburg und Kartellkammer des LG Hannover wollen nach Presseberichten die Gaspreiskalkulation der EWE sehen:

http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=18605
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 24. November 2006, 18:33:58
@ Fricke

Hallo Herr Fricke -

na die Meldung ist ja äusserst interessant! - ich
hab bis dato noch keine weiteren Meldungen hier gehört und gelesen.

Na - die Gesichter - der EWE-Leute möchte ich jetzt sehen......

Biene :P
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. November 2006, 18:39:22
@Biene

Da wird es gar keine überraschten Gesichter bei der EWE geben, weil man es immer schon wusste, auch wenn man sich öffentlich immer "ungläubig" gab:

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html

Es ist nicht etwa so, dass das Unternehmen über schlechte Juristen verfügt.

Auch  diese kennen die seit fast 40  Jahren bestehende Rechtsprechung.....
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 24. November 2006, 20:13:59
Natürlich weiß Herr Brinker und eine Truppe genau was zu tun ist: weiter auf Zeit spielen und alle Rechtsmittel durch alle Instanzen durchstehen.

Schließlich hat die EWE bei den dummen Energiekunden soviele Milliarden eingesammelt und gut angelegt, dass sie das locker durchstehen kann.

Die Summen, die die wenigen Rebellen per Kürzung dabei herausgehalten haben, die fallen doch überhaupt nicht ins Gewicht. Deswegen werde diese Leutchen einfach ignoriert und bekommen keine Antworten mehr auf ihre Briefe, sondern lediglich regelmäßige Mahnungen.

Sehr geehrte Herr xxxx,
sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, die bisher aufgelaufenen Beträge in Höhe von xxxx € zuzüglich Kosten dieser Mahnung 2,50 € Euro zu bezahlen.


Auch Herr Brinker und seine Truppe wissen genau, dass solche Mahnungen ungesetzlich sind und lediglich abgeheftet werden.

Also ruhig bleiben, allenfalls innerlich kichern und abwarten.

Wenn die laufenden Prozesse zur Billigkeit nach $315 irgendwann zu einem Ergebnis geführt haben, gehen wir in die nächste Runde und stellen der EWE die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage sie überhaupt die Preise ihrer Sondervertragskunden anheben durfte.

Was machen wir also? Abwarten und unsern guten Tee trinken ... :P
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 24. November 2006, 20:39:40
Die EWE hat auch positive Meldungen:

http://www.iwr.de/re/iwr/06/11/0806.html
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2006, 13:28:16
http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2006-11-25&article=330989
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 25. November 2006, 14:59:07
Zitat
Das Versorgungsunternehmen (EWE) will nach Angaben seines Pressesprechers Daniel Waschow „alles erforderliche tun, um darzulegen, dass unsere Preise in Deutschland zu den günstigsten gehören“. Dazu habe die EWE bereits umfangreiche Dokumente vorgelegt, darunter Bestätigungen der Vorlieferanten zur Steigerung der Bezugskosten.
Es gehört schon ein gehörig Stück Oldenburger Dickschädeligkeit und unbegrenztes Gottvertrauen dazu, hiermit ein Gericht von der Billigkeit der eigenen Gaspreise überzeugen zu konnen.

Das druckfrische Lingener Urteil (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1910/) und viele Urteile anderer Gerichte liegen  in der einen Schale von Justizias Waage. Die wenigen dubiosen Urteile hiesiger Amtsgerichte, die die EWE wortreich als Erfolge feiert, in der anderen. Wo bleibt die Wage stehen?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2006, 15:11:19
@jroettgers

Gott sei Dank wird nicht das Papier der einzelnen Urteile gegeneinander gewogen, sondern es geht um eine klare Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Urteile wie die des AG Karlsruhe, des AG Delmenhorst oder des LG Mannheim wie auch des OLG Karlsruhe weisen zutreffend die Richtung.

Wenn EWE besonders günstig ist, hat das Unternehmen noch nicht nachgewiesen, dass die Preise so preisgünstig wie möglich sind. Möglicherweise geht es noch weit billiger.

Sollte sich dies erweisen, gibt es bestimmt zutreffend  eine weitere Auszeichnung für einen erfolgreichen Energiemanager und vor allem viel Applaus von der Kundschaft.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2006, 19:40:02
Allgemein gilt:

Wer einen Gas-Speicher hat, der ist gut dran.

Er kann Gas noch zu günstigen Preisen beziehen und später teuer wieder weiterverkaufen.

http://www.mvregio.de/mvr/22740.html
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2006, 19:50:56
Strom bekommt einen neuen Namen, ändert sich sonst aber nicht und soll sogar weiter klassisch aus der Steckdose kommen, deshalb die Inspiration zu classic.

Wer nur eine Steckdose und keine Verteilerleiste oder Verlängerungsschnur benutzt, bei dem ist der Strom im Haus fest installiert und deshalb fix.

Möglicherweise habe ich es aber auch falsch verstanden:

http://www.ewe.de/363_6269.php?navpoint=1.1

Klar ist nur, dass niemend, der bereits einen klassischen Stromlieferungsvertrag für seine Steckdose hat und deshalb seit Jahr und Tag Stromrechnungen bekommt und bezahlt, keinen neuen Vertrag abschließen und deshalb auch nichts unterschreiben muss.

Es bleibt dann klassisch alles beim alten:

Der Strom kommt weiter aus der Steckdose, die Rechnung kommt von EWE und bezahlt werden soll sie wohl auch. Eben klassisch.

Gäbe es die Sendung mit Ede Zimmermann noch, würde der ggf. davor warnen, dass Fixpreis- Kunden von der zu erwartenden Senkung der Netzentgelte nicht profitieren werden. Der vereinbarte Fixpreis hindert daran, dass die Preise sinken können. Preisstabilität der besonderen Art.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 03. Dezember 2006, 18:22:45
@ Fricke

Hier ist der aktuelle Flyer dazu - mit den neuen Gebühren!

http://www.ewe.de/download/pdf/EWE_Strom_Flyer.pdf

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Dezember 2006, 15:59:46
@Biene

ich kaufe nichts bei EWE.

http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1249119

Das Unternehmen bietet (bisher?) in Jena weder Strom noch Erdgas an.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 15. Dezember 2006, 13:10:13
Nun haben wir es schwarz auf weiß: (EWE Infobrief Nr.4 Dez 2006)

Nach wie vor optimal
Auch in Zukunft ist für die meisten unserer Kunden die bisherige Sindervereinbarung S1 - künftig EWE Erdgas classic - das günstigste Erdgasprodukt. In unserem Brief (angekündigt für Anfang 2007) werden wir Ihnen anbieten, Sie weiterhin zu diesen für Sie optimalen Konditionen zu beliefern.
Sollten Sie dies nicht wünschen, haben Sie die Möglichkeit schriftlich zu widersprechen. Dann erhalten Sie künftig EWE Erdgas Grundversorgung , was aber nur dann für Sie von Vorteil ist, wenn Sie weniger als 5.000 kWh jährlich verbrauchen. In der Regel ist das nicht der Fall.

Hat das Bundeskartellamt nicht genau diese Art der Erpressung als "Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung" bezeichnet und entsprechende Verfahren angedroht?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Dezember 2006, 13:18:56
@jroettgers

EWE bestätigt damit, dass man Sondervertragskunde ist, die AVBGasV in diesem Bereich nicht normativ gilt, so dass es keine wirksame Preisänderungsbestimmung gibt, § 307 BGB.

Zugleich wird damit bestätigt, dass für den selben Abnahmefall der Grundversorgungstarif ungünstig und somit unangemessen, also unbillig gem. § 315 BGB ist. Er ist nicht optimal und entsprichjt deshalb nicht dem alles beherrschenden Grundsatz der Preisgünstigkeit.

Beides zusammen sind doch schon einmal ganz gewichtige Aussagen.

Man hätte also allen Grund, den Grundversorgungstarif als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu rügen.

Das ist jedoch bisher nicht notwendig, weil man ja als Sondervertragskunde beliefert wird.


Es gibt also keinerlei Grund, sich aufzuregen.

Schon gar nicht sollte man sich über ungelegte Eier aufregen. Keiner weiß, was der Inhalt der in Aussicht gestellten Schreiben sein soll, ob solche beim Kunden überhaupt zugehen werden.....

Möglicherweise rätselt EWE selbst noch, was man den Kunden wohl wie schreiben will.

Es lohnt nicht, sich darüber vorher Gedanken zu machen.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 15. Dezember 2006, 14:19:54
und hier der aktuelle Infobrief:

http://www.ewe.de/download/pdf/EWE_Infobr4_West.pdf

 ich habe soeben einen Anruf von einem Betroffenen erhalten - auch er hat große Probleme... und meinte - wenn jetzt Nachzahlung wäre - ob dass dann nicht "doppelt" versteuert sei? - wenn schon ger Grundpreis - als Brutto angegeben wurde?!
Bei der Nachzahlung würde sonst nochmals MwSt drauf stehen....

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 15. Dezember 2006, 15:33:18
@RR-E-ft
Zitat
Es gibt also keinerlei Grund, sich aufzuregen.
Wer sagt denn, dass ich mich aufrege?
Bin allenfalls gespannt darauf, was die EWE uns demnächst weismachen will.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 16. Dezember 2006, 00:06:19
@Fricke,

Ihrte Antwort ist sehr gut. 8)

Muss ich gleich weiterverwenden in einem Schreiben an unsere SW :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Dezember 2006, 20:05:18
EWE- Gaspreise  und gerichtliche Forderung zur Offenlegung der Preiskalkulation auch Thema vor dem Bundesgerichtshof:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=17462

"Es gehe nicht an, dass etwa der seit Jahren bundesweit billigste Gaspreis des Oldenburger Energieversorgers EWE von Kartellbehörden als Referenz herangezogen werde, zugleich aber mehr als 200 EWE-Kunden über Billigkeitsklagen diese Preise aushebeln wollten. Statt einer Billigkeitsklage sei allenfalls nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen, ob der Preis über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zustande gekommen sei."

Der BGH sieht es (seit Jahren) anders.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 21. Dezember 2006, 11:53:54
@ RR-E-FT

in Bezug wg. der "Ergänzenden Bedingungen der EWE ab Jan. 2007"

sollte man nochmals schriftlich widersprechen? Oder sollte man noch zusätzliche Paragraphen mit ins Schreiben setzen?

Zur Zeit ist ja auch das Thema mit dem BGH  nur - wie soll sich der Verbraucher verhalten?


Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Dezember 2006, 12:45:26
@Biene

Der Verbraucher braucht sich nur ruhig verhalten.

Es gibt derzeit nichts weiter zu tun.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 21:04:26
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=22333#22333
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Januar 2007, 11:26:00
EWE erhöht die Strompreise.

Warum auch der Grundpreis steigen muss, erscheint nicht nachvollziehbar:

http://www.ewe.de/363_6449.php?navpoint=1.1
Titel: EWE
Beitrag von: okieh am 08. Januar 2007, 11:33:37
es ist echt zum bröckeln!
mit der begründung der steigenden Kosten müsste ich mal nach ner Gehaltserhöhung fragen. da kämen höchstens die 3 g´s bei rum.

"gelesen, gelacht, gestrichen"
Titel: EWE
Beitrag von: EWE-Kunde am 09. Januar 2007, 13:31:10
ANPASSUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN ...
Aus dem Schreiben der EWE 1/2007 :

Nach dem neuen Gesetz hat jeder Kunde Anspruch .... diese entspricht bei der EWE ... der GRUNDVERSORGUNG, ... außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzenden Bedingungen sowie Änderungen der genannten Verordnungen erfolgen mittels öffentlicher Bekanntgabe. Diese werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe ... wiederspricht.

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE für die Grundversorgung eintritt. ... Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde Sonderkündigungsrecht.

Wir beliefern Sie ab dem .... zu den o.g. neuen Bedingungen des EWE  Erdgas CLASSIC (ehemals SI), Sie brauchen hierfür nichts weiter zutun

Sind Sie mit den o.g. Bedingungen nicht einverstanden, müssen Sie bis zum .... schriftlich wiedersprechen. Sollten Sie dieser vertragsanpassung wiedersprechen, behalten wir uns vor, den Liefervertrag zu kündigen. In diesem Fall werden Sie im Wege der GRUNDVERSORGUNG beliefert.

********************************************

Wer also diesen kuriosen, einseitig geänderten Bedingungen widerspricht, wird zukünftig nicht der Gashahn abgedreht, hat aber noch erheblich mehr in der Grundversorgung zu zahlen.

Können solche einseitigen Änderungen überhaupt wirksam werden, wenn ich NICHT wiederspreche? Schließlich sind ja die Bedingungen für mich wirksam, die ich mal unterschrieben habe.

Wenn die EWE im Oldenburger Anzeigenblättchen, etwas publiziert, ist das Bestandteil meiner Vertragbedingen !?!?!

Hat ein solches Schreiben überhaupt irgendeine Relevanz für uns?

EWE-Kunde
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Januar 2007, 13:54:59
Zitat
außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)


Für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 EnWG. Dort findet sich, welche Regelungen ein solcher Energielieferungsvertrag enthalten soll, ohne den Inhalt konkret zu bestimmen.

Eine entsprechende Verordnung, zu welcher § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigung enthält, wurde nicht erlassen.

Strom- und GasGVV gelten nur die Grund- und Ersatzversorgung.

Wenn man nicht reagiert, besteht m. E. der bisherige Vertrag unverändert ungekündigt fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Nirgends findet sich, dass die neuen Bedingungen als genehmigt gelten, wenn diesen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde.

Diese Folge hat sich das Unternehmen wohl schlicht ausgedacht.
Das funktioniert jedoch nicht.

Eine Vertragsänderung kommt grundsätzlich nur durch Antrag und Annahme (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) wirksam zustande.

Es fehlt nicht nur an einem Antrag, sondern auch an einer entsprechenden  Annahmeerklärung  der Kunden.

Antrag und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB.

Wenn man also überhaupt nicht reagiert, bleibt alles beim alten, insbesondere ist man weiter Sondervertragskunde S I.

Schweigen gilt nicht als Annahme.

Schließlich hat man einen gültigen Vertrag und keine vom EVU einseitig änderbare "Preisregelung" abgeschlossen.

Sonst könnte das EVU auch auf die Idee verfallen, einseitig die Spielregeln  ab dem 01.04.2007 für einen sog. "überzufriedenen EWE- Erdgasfreund" (ehemals Kunde) festzulegen.




Achtung:

Erdgaskunden S I in Brandenburg meinen, in den Schreiben auch eine versteckte Nettopreiserhöhung zum 01.04.2007 entdeckt zu haben, obschon allenthalben die Gaspreise sinken:

vorher netto 4,46 Cent/kWh Hs – neu ab 01.04.07 netto 4,71 Cent/kWh Hs

Verkappte Preiserhöhung ?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Januar 2007, 17:14:13
Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 03.11.2006 - 12 W 27/06 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem LG Oldenburg nicht vorlagen, das Verfahren fortzuführen ist.

Das LG Oldenburg wies in dem Sammelklageverfahren 9 O 403/06 am 17.11.2006  darauf hin, dass im Hinblick den Beschluss des OLG das Verfahren fortzuführen sei, eine Verweisung an das Kartellgericht nicht beabsichtigt sei, die Kammer eine umfassende Offenlegung der für die Bildung des Gaspreises maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen für erforderlich hält.

Das LG Aurich hatte ein Sammelklageverfahren an das LG Hannover als Kartellgericht verwiesen. Die EWE hatte diesen Schritt in einer Pressemitteilung begrüßt.

Die Sache nahm folgenden Fortgang:

Das LG Hannover - 1. Kammer für Handelssachen-  als Kartellgericht wies in einem anderen Sammelklageverfahren unter dem Az. 21 O 104/06 (bisher LG Aurich) am 06.12.2006 darauf hin, dass die EWE als Beklagte gehalten sei, zum Nachweis der Angemessenheit des ab der Preiserhöhung verlangten Preises ihre gesamte Kalkulation darzulegen, sich nicht darauf beschränken können wird, auf der Basis des bis dahin geltenden Preises lediglich die Kostensteigerungen vorzutragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen können, dass eine von vornherein unangemessene Preisgestaltung dauerhaft perpetuiert werden könnte. Da die Preise aber nicht frei ausgehandelt wurden, dürfte ein Anspruch der Beklagten, die nach den ursprünglich vereinbarten Preisen ggf. bestehenden unbilligen Vorteile fortzuschreiben, nicht bestehen. Die Kammer wird die Angemessenheit der neuen Preise unter Bewertung der vollständigen Preiskalkulation zu überprüfen haben.

Leider fehlen entsprechende Pressemitteilungen der EWE zu den doch deutlichen Worten, welche die genannten Landgerichte gefunden haben. Statt dessen verweist man weiter auf Entscheidungen einzelner Amtsgerichte.

Möglicherweise sind diese gerichtlichen Hinweise und Beschlüsse dem Vorstandsvorsitzenden noch nicht zur Kenntnis gelangt, so dass dieser nicht darüber entscheiden konnte, ob er sie im Rahmen einer Pressemitteilung begrüßen soll, so wie das neue Jahr.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 10. Januar 2007, 14:37:27
hallo zusammen -

wir bekommen heute einen dicken Brief der EWE -

Inhalt: Vergleich Erdgas classic u. Grundversorgung - Preise etc
dann die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" incl. 3 seitiger Verordnung zum Erlass von Regelungen der Grundversorgung Stand 26. 10.06
http://www.ewe.de/download/pdf/850_426_AGB_Strom_Gas.pdf
http://www.ewe.de/download/pdf/GVV-Gas.pdf

und die "Ergänzenden Bedingungen der EWE "- http://www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf

In den Neuen Bedingungen steht z.B. - dass bei Zahlungsverzug für jede Mahnung schriftlich - = 2,50 € bzw.  für die persönliche Vorsprache des Beauftragten der EWE  15 € zusätzlich bezahlt werden müssen...

Nur bei einem Widerspruch - steht nichts drin!
Da wir bisher den S1 hatten und dieser ja komplett weg ist -  gibt es zwar die Möglichkeit bis zum 31. März 07 schriftlich zu widersprechen aber gleichzeitig wird der EWE vorbehalten den Erdgaslieferungsvertrag zu kündigen!


Sollte man auf ganz bestimmte Vertragsbedigungen achten??

Vielleicht hat ja schon jemand aus dem EWE-Gebiet Erfahrungen gesammelt? :wink:

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: okieh am 10. Januar 2007, 14:44:05
Zitat von: \"biene\"

In den Neuen Bedingungen steht z.B. - dass bei Zahlungsverzug für jede Mahnung schriftlich - = 2,50 € bzw.  für die persönliche Vorsprache des Beauftragten der EWE  15 € zusätzlich bezahlt werden müssen...


Hallo Biene,
315 bgb hat ja bekanntermaßen die Nichtfälligkeit des angefochtenen Betrages zur Folge. Was also nicht fällig ist, kann auch nicht überfällig sein. Und was nicht überfällig ist, kann nicht angemahnt werden. Da kann das 10mal in den AGB verankert sein. Denn auch AGB sind eben manchmal unwirksam.

Ich bekomm diese Mahnungen natürlich auch, die werden bei mir aber sofort wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt ;)

Gruß
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Januar 2007, 14:52:05
@Biene

Ich hatte bereits gestern auf einen Beitrag von EWE- Kunde geantwortet und darin meine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass man überhaupt nicht reagieren muss und danach der bisherige Vertrag ungekündigt wie unverändert fortbesteht, weil Schweigen nun einmal nicht als Zustimmung/ Annahme gilt.

Man kann und sollte den Inhalt des dicken Umschlages also beiseite tun/ abheften.

Auf einen Widerspruch kommt es nicht an, weil es auf eine ausdrückliche Zustimmung zur Vertragsänderung ankäme.

Wer deshalb (unnütz) widerspricht, schafft nur einen Anlass für die Kündigung des bisherigen Vertrages. Einen solchen Anlass sollte man nicht geben. Dann bleibt alles beim alten.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 11. Januar 2007, 15:43:31
@ RR-e-FT


Danke für die Meldung - ich geh immer lieber auf Nr. Sicher....

Dann kann man dieses "beruhigt "an die  Seiten legen -  :wink:

Stürmische Grüße aus dem Oldenburger Land

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: dvv am 20. Januar 2007, 15:47:27
Hi,
wir haben ebenfalls das Schreiben der EWE AG aus Januar zur Anpassung der Vertragsbedingungen vorliegen. Ist es wirklich so, dass gar nicht reagieren das Mittel der Wahl ist ?

Wir haben den beiden letzten Erhöhungen widersprochen und warten derzeit ab. Gefordert hatte die EWE im Tarif S1 zuletzt 4,26 cent/KWh. Im besagten Schreiben werden nun für die neue Regelung für \'Großabnehmer\' ab 1. April 4,51 cent/KWh gefordert (wir haben zuletzt 57.000 KWh abgenommen) - das entspricht einer neuerlichen Preiserhöhung von knapp 4,9%.

Derzeit zahlen wir Abschläge auf der Basis von 3,47 cent/KWh (entspr. 2% zugestandener Erhöhung seit 1.8.2005), die strittige Differenz erreicht langsam unangenehme Höhen. Außerdem haben wir derzeit keine Wahl - die Preisvergleichs-Maschinen im Web geben für unseren PLZ-Bereich (Gnarrenburg) nur EWE an - also wohl ein \'lokales Monopol\'...

Was also tun ? Nicht reagieren und alten Preis weiterzahlen ? Wie sollen wir uns verhalten, wenn die EWE uns wie angekündigt ab 1.4.2007 als Tarifkunde einstuft - dann wäre ja nicht nur die Höhe des Preises strittig sondern auch die Art des Vertrages) ?

Gruß
dvv
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 20. Januar 2007, 22:17:40
@dvv,

gebetsmühlenhaft den Widerspruch  wiederholen und alten Preis und alte Abschläge weiter zahlen.
Titel: EWE
Beitrag von: dvv am 20. Januar 2007, 23:18:35
RR-E-ft hatte ausgeführt, dass ein Widerspruch anläßlich dieses Schreibens nicht angezeigt wäre, weil damit sozusagen ein Teilanerkenntnis der Sachausführung des Schreibens verbunden wäre ... und dieses zur Kündigung mißbraucht werden könnte.

@Cremer: Sie raten nun zum Widerspruch (was bei einer offenen Preiserhöhung sicherlich richtig wäre).

Was ist nun der richtige Weg ? Reagieren und das Schreiben an sich als gegenstandslos ablehnen, weil das nur ein weiterer Versuch ist, neue Fakten schaffen zu wollen ? Damit gleichzeitig einen Widerspruch gegen die (verdeckte) Preiserhöhung verbinden, der möglicherweise als Widerspruch im Sinne des Schreibens gewertet werden könnte (und sicherlich wird) ?

Unsere Verunsicherung ist sicherlich verständlich...

Gruß
dvv
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 21. Januar 2007, 10:14:56
@dvv,

wie icvh Ihr Posting verstanden habe, waren es zwei Preiserhöhungen gewesen. Ich hatte verstanden, dass jetzt zum 1.1.07 ebenfalls eine Preiserhöhung und zusätzlich eine Vertragsänderung war, dieser wäre zu widersprechen.

Ich in meinem Fall hatte im August der Anpassung der Vertragsänderung der SWK widersprochen. In 3 Textpassagen waren Änderungen vorgenomen worden, welche laut Vertragsbedingungen, wörtlich "Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich ...." schriftlich von beiden Parteien anzuerkennen ist.

Deshalb nochmals die Bedingungen kontrollieren, ob ein solcher Passus auch bei Ihnen drinsteht.
Titel: EWE
Beitrag von: Solaris am 21. Januar 2007, 19:35:54
@dvv
Es gab keine Preiserhöhung von 4,9 % für EWE-Gas zum Jahreswechsel, sondern es wurde nur die erhöhte Mehrwertsteuer weitergegeben.

EWE-Gastarife:
vom 01.11.06-31.12.2006 EWE Erdgas Tarif S 1 netto 4,51 cent, brutto 5,23 cent (MWSt 16%)

ab 01.01.2007 EWE Erdgas Classic netto 4,51 cent, brutto 5,37 cent (MWSt 19 %)


@Cremer
leider sind Deine Aussagen kontraproduktiv, wenig hilfreich und führen zur Verunsicherung.  :evil:

Es gilt das von RR-E-ft gesagte:
Überhaupt nicht reagieren, weil der bisherige Vertrag ungekündigt wie unverändert fortbesteht, Schweigen gilt nicht als Zustimmung / Annahme. Keinen *gebetsmühlenhaften Widerspruch*, wie von @Cremer geraten, einlegen  :D
Titel: EWE
Beitrag von: dvv am 21. Januar 2007, 22:33:18
@Solaris: Vielen Dank für den Hinweis, auch in Richtung Preis - d.h. dass wir offenbar die letzte Runde zum 1.11.06 nicht mitbekommen haben - die EWE hält es ja nicht für nötig, den Kunden zu informieren.

Was steht denn an Reaktion zu erwarten, wenn das Schreiben wie empfohlen, \'ausgesessen\' wird ? Die EWE wird dann (wie angekündigt davon ausgehen, dass wir weiterhin Sondervertragskunde sind (gut) und ansonsten die neuen Bedingungen/Preise anwenden wollen (nicht gut).

Irgendwie habe ich das Bedürfnis, denen mal wieder einen knalligen Brief zu schreiben...

Gruß
dvv
Titel: EWE
Beitrag von: Solaris am 22. Januar 2007, 14:36:09
Der Unterschied zwischen dem alten Gas-Tarif S I und dem neuen Gas-Tarif Classic ist die Kündigungsfrist von 6 Monaten bei Classic.

Aus dem EWE-Prospekt:

EWE Erdgas classic.
Preisstand: 01. Januar 2007
Vertragslaufzeit zunächst 6 Monate, anschließend jeweils Verlängerung um weitere 6 Monate.

EWE Erdgas Grundversorgung
Preisstand: 01. Januar 2007
Ohne Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats

Nehmen wir mal an, der Gasmarkt öffnet sich zum Frühjahr/Sommer 2007, dann kann man vom Classic-Tarif aus nicht sofort zu einem günstigeren Anbieter (z.B. Energiegenossenschaft Delmenhorst) wechseln, weil die EWE auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten besteht. Wer sich dann aber auf den alten Sondertarif I beruft, kann sofort wechseln.

Gruss Solaris
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Januar 2007, 14:43:55
@Solaris

Für die alten Sonderverträge S I gelten die kurezen Kündigungsfristen des § 32 AVBGasV.

EWE ist nicht berechtigt, die Kündigungsfrist in diesen ungekündigten Verträgen zu Lasten einseitig  auf sechs Monate zu verlängern.

So etwas wurde nie vertraglich vereinbart und ist im Übrigen unzulässig.

Ein Vertragspartner eines wirksam begründeten Dauerschuldverhältnisses ist nicht berechtigt, die Kündigungsfrist einseitig neu zu bestimmen.
Titel: EWE
Beitrag von: eislud am 22. Januar 2007, 15:58:28
@RR-E-ft
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Für die alten Sonderverträge S I gelten die kurezen Kündigungsfristen des § 32 AVBGasV.
Ist das im Eifer des Gefechtes passiert? Für Sonderverträge sollten doch die AVBs nicht zu Anwendung kommen, oder?
Gruss eislud
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Januar 2007, 17:31:36
@eislud

Nur eine Ungenauigkeit:

Analog § 32 AVBGasV, weil EWE die Bedingungen der AVBGasV als ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Sonderverträge S I einbezogen hatte.
Titel: EWE
Beitrag von: AnJo am 26. Januar 2007, 21:33:32
Hallo,

nach dem ich hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5446
wohl fälschlicherweise einen Thread eröffnet habe, bleiben für mich
nach dem Lesen dieses Thread doch noch Fragen offen.

Den Strompreisen wurde von mir bis jetzt noch nicht widersprochen.

Die EWE hat meinen Vertrag gekündigt und bietet mir den Tarif
"EWE Strom service" der nirgendwo näher beschrieben ist.

Ist die EWE tatsächlich zur Vertragskündigung mit der im o.g. Thread genannten Begründung verpflichtet ?

Der Tarif "EWE Stom classic" wird mir wie im o.g. Thread beschrieben verweigert.

Ist diese Verweigerung statthaft bzw. habe ich nicht ein Recht zur
Tarifwahl ?

Gruß
AnJo
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 29. Januar 2007, 00:55:02
Zitat von: \"EnWG 2005 § 41\"
Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.

Die EWE macht das so:

Vertragsdauer/Laufzeit:
"Der Erdgasliefervertrag erhält beginnend mit ab dem 1. April 2007 eine neue Erstlaufzeit von 6 Monaten. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere 6 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs."

Preisanpassung:
"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a.
....
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."


Die EWE koppelt also einfach und schlicht die Preise in Sonderverträgen an die Preise der Grundversorgung. Mit der o.a. Regelung würden die Preise in Sonderverträgen stets den anfänglichen absoluten Abstand zu den Preisen der Grundversorgung beibehalten, also prozentual stets mehr steigen.

Von transparenten Regeln für die Preisanpassung kann man ja hier wohl kaum reden, es sei denn, die EWE verspricht in Zukunft, bei Preisänderungen in der Grundversorgung die Kalkulation insoweit offen zu legen, dass jeder Kunde erkennen kann, dass die Preise "möglichts preisgünstig" im Sinne des EnWG § 1 sind. Preise also, die nur die Kostenanteile erhalten, die von den Gerichten als gerechtfertigt angesehen werden.

Vielleicht stellt sich die EWE ja schon auf die Niederlagen vor den Gerichten ein, das ergäbe eine positive Sicht dieser neuen Regelungen.

Vielleicht will die EWE aber auch weitermachen wie bisher und denkt nicht im Traum daran, die erforderliche Transparenz ihrer Preisgestaltung herzustellen.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 29. Januar 2007, 07:36:26
@jroettges,

ich kann das nur bestätigen, dass dies auch die SWK hier bei uns macht.

Da gibt es den Tarif "Kreuznacher Stadt Gas" und dieser ist  mit einem festen Betrag von 0,29 Cent/kWh unter dem Preis des Sondervertrages A.
Titel: EWE
Beitrag von: Emsländer am 29. Januar 2007, 17:58:36
Hallo!

Ich habe die schon o.g. Probleme, dass der EWE-Regiovertrag mit Wirkung zum 01.05.2007 von Seiten der EWE gekündigt wurde.
Mir wurde ebenfalls telefonisch mitgeteilt, dass für mich nur der EWE Strom Classic angeboten würde...nun bin ich ein Verweigerer der Preiserhöhungen, darum meine Frage, die bereits gestellt wurde, aber für mich nicht entsprechend beantwortet wurde:
1). Habe ich einen Anspruch auf den für alle angebotenen Tarif EWE Strom Classic, der mit zu den günstigsten gehört?
2). Ein Widerspruch gegen die Umstellung bewirkt doch nur, dass mein Vertrag zum 01.05.2007 aufgehoben ist und ich zum Grundversorger (RWE) zurück gestellt werde, oder?

Was wäre nun zu tun?

Vielen Dank für die Mühe!
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 29. Januar 2007, 18:04:32
Den Versorger wechseln! Das geht beim Strom problemlos und wird trotzdem viel zu selten gemacht!
Titel: EWE
Beitrag von: Emsländer am 29. Januar 2007, 19:07:14
Ist eine Alternative, beantwortet aber nicht die Anfrage...so einfach möchte ich das Feld nicht räumen, da wie gesagt, der Tarif zur Zeit der günstigste ist...
Bitte um Antworten, die die Anfragen entsprechend beantworten!

Danke!
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 29. Januar 2007, 20:17:28
@Emsländer,

Grundversorger ist die RWE.

Wenn Sie Widersrpuch gegen die EWE Preise eingelegt haben und EWE Ihnen die Tarife gekündigt haben, bräuchten Sie dies nicht anzunehmen.

Hier wird die EWE Sie allerdings ab dem 1.5.07 zwangsentlassen zu dem Netzversorger RWE.

Es gilt abzuwarten, was EWE macht. Sie könne natürlich auf den Vertrag pochen. Wenn die RWE Ihnen allerdings mitteilt, Sie seien absofort beim Netzversorger, o.k.

Dann Widerspruch einlegen und nur die Preise vom September 2004 akzeptieren.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Januar 2007, 20:37:20
@Cremer

Zitat
Es gilt abzuwarten, was EWE macht. Sie könne natürlich auf den Vertrag ochen. Wenn die RWE Ihnen allerdings mitteilt, Sie sind absofort beim Netzversorger, o.k.


Nicht wirklich verständlich.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 29. Januar 2007, 20:43:35
@Fricke,

Wenn EWE den Kunden aus dem Vertrag nimmt und und diesem dem Netzversorger RWE mitteilt und ferner RWE dann dem Kunden widerrum mitteilt, er sei absofort bei der RWE, kann man nichts machen.

Es hilft ja nicht weiter, die Abschläge weiter an EWE zu leisten, wenn RWE solche künftig fordert. Und dann ist ja noch die Schlussrechnung der EWE da.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 02. Februar 2007, 18:14:41
hallo -

soeben erreicht mich die Mitteilung im TV -

die Verbraucherzentrale Brandenburg hat die Pressemitteilung bekanntgegeben:

Einseitige Tariferhöhung ist unwirksam!!!!

http://www.vzb.de/UNIQ117043630509871/link295922A.html

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Februar 2007, 18:22:12
@Biene

Na siehste.  :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 02. Februar 2007, 20:54:29
Zitat von: \"Biene\"
Einseitige Tariferhöhung ist unwirksam!!!!

Hallo Biene!

Der Titel der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg von heute dem 2.2.07 lautet aber:

Verbraucherzentrale: Einseitige Tarifänderung ist unwirksam

Macht einen kleinen aber wichtigen Unterschied. Uns hier in Weser-Ems sollen ja die Preise nicht erhöht werden. Zumindest kann ich das den bisherigen Meldungen und der mir vorliegenden Kopie eines Schreibens der EWE an einen Bekannten nicht entnehmen.

"Verbraucherschützer Müller" erklärt ja ziemlich deutlich, dass es sich um eine unrechtmäßige Aktion handelt, die "einer strafrechtlich relevanten Nötigung nahe kommt".

Mich wundert, dass es hier in Weser-Ems so ruhig ist. Da ich selbst kein solches Schreiben bekommen habe, vermute ich mal, dass die EWE die bekannten Rebellen aus der Aktion ausspart. Sie erwartet wohl, dass diese Leute eine solche Aktion nicht hinnehmen.

Oder täusche ich mich da? Hat einer der Forumsteilnehmer ein solches Schreiben bekommen?
Titel: EWE
Beitrag von: SisterDew am 05. Februar 2007, 17:48:30
Hallo allerseits! Bin neu hier und habe mich jetzt über eine Stunde durch diesen Thread und www.energieverbraucher.de gelesen. Ich schätze, irgendwo werden die Antworten auf meine Fragen schon stehen, aber vielleicht antwortet mir ja trotzdem jemand oder postet einen hilfreichen Link...?

Also, ich habe seit 2005 mehrmals Einspruch gegen die Gaspreiserhöhungen der EWE erhoben, die Einzugsermächtigung zwar gekündigt, bisher allerdings noch nicht meine Abschlagzahlungen gekürzt (-> Überweisung per Dauerauftrag!)
Das möchte ich jetzt (eigentlich) nachholen!

Wie allen EWE-Kunden hat auch mir der Monopolist  kürzlich die neuen "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas" zugeschickt.

Sollte ich nicht widersprechen, wird die EWE mich mit "classic-Gas" beliefern. D.h. gleichzeitig, dass ich einer 6monatigen Kündigungsfrist zustimme. Dieser Tarif ("classic") ist für mich günstiger als die Grundversorgung, mir scheint aber trotzdem dass erneut der Gaspreis erhöht wurde...
 
WIE AUCH IMMER: ich möchte JETZT meine Abschlagszahlung kürzen.
Ist das auch innerhalb dieses neuen Tarifsystems möglich?
Um welchen Prozentsatz sollte ich meine Abschlagzahlungen kürzen?


Wäre folgender Einspruch okay?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,  

ich habe bereits mehrmals Einspruch gegen Ihre Gaspreiserhöhungen eingelegt, nehme nun nochmals Bezug auf Ihr Zahlungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit  und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs. 1 GasGVV und StromGVV  unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.

Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich um XX% ebenfalls. Den verminderten Preis überweise ich Ihnen per Dauerauftrag

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichem Gruss[/i]



Sollte ich in meinem Schreiben auch noch auf die neuen "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas" eingehen?
Beispielsweise Einspruch gegen den Tarif "classic" erheben und "Grundversorgung" akzeptieren, dabei aber nur einen reduzierten Abschlag zahlen???
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Februar 2007, 17:52:46
@SisterDew

Es wäre offensichtlich unsinnig, dem ClassicTarif zu widersprechen und zugleich den höheren Grundversorgungstarif zu akzeptieren.

Man hüte sich davor, auch nur irgendetwas zu akzeptieren.
Titel: EWE
Beitrag von: SisterDew am 05. Februar 2007, 18:04:43
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@SisterDew

Es wäre offensichtlich unsinnig, dem ClassicTarif zu widersprechen und zugleich den höheren Grundversorgungstarif zu akzeptieren.

Man hüte sich davor, auch nur irgendetwas zu akzeptieren.



Okay... also den Einspruch wie gepostet abschicken?
Um wieviel Prozent soll ich meinen Abschlag reduzieren?
25%?
mehr?
weniger?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Februar 2007, 18:13:27
@SisterDew

Die Höhe des Abschlages muss bei Zugrundelegung der alten Preise und des aktuellen Verbrauchs berechnet werden.

Eine Aussage, den Abschlag um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen lässt sich also nicht treffen.

Es gibt sogar einige Tarifkunden, die ihren Abschlag für Strom/ Gas seit Jahren erfolgreich auf "Null" gekürzt haben und gleichwohl entsprechend der Rechtslage sicher mit Erdgas und Strom beliefert werden.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 05. Februar 2007, 18:17:29
@Fricke,

aber wenn mit diesem neuen Vertrag neue Vertragsbedingungen (Laufzeit 12 Monate, Einzugsermächtigung) und neue Preise vereinbart werden sollen, dann wäre es doch angebracht, Widerspruch einzulegen, wenn auch der neue Tarif günstiger ist als der momentane Tarif.

Erst recht sollte man widersprechen, wenn man die Preise von 2004 zur eigenen Abrechnung anwendet; da ist dieser Preis jedenfalls weitaus günstiger als der "neue angebotene Tarif"
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Februar 2007, 18:22:56
@Cremer

Drehen wir uns wieder einmal im Kreis?!

Es lässt sich nicht alleweil gebetsmühlenhaft wiederholen:

Wenn der Versorger 50 Lagen Papier zuschickt und man darauf nicht reagiert, kommt dadurch gerade kein Vertrag zu geänderten Bedingungen zustande. Vielmehr gilt der alte ungekündigte Vertrag unverändert fort.

Mit den vielen Lagen Papier kann man enstprechend individueller aktueller Bedürfnisse verfahren....

Hatte man im laufenden Vertrag den jeweils erhöhten Preisen insgesamt bereits widersprochen, ändert sich rein überhaupt nichts. Rein vorsorglich kann man den Widerspruch gegen den Gesamtpreis nochmals wiederholen.
Titel: EWE
Beitrag von: SisterDew am 05. Februar 2007, 18:29:08
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@SisterDew

Die Höhe des Abschlages muss bei Zugrundelegung der alten Preise und des aktuellen Verbrauchs berechnet werden.

Eine Aussage, den Abschlag um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen lässt sich also nicht treffen.



Hmmm... Was hat die Errechnung eines reduzierten Abschlags denn mit meinem Verbrauch zu tun?
Der Gas-Preis (pro kWh) wurde doch für alle (Privatverbraucher) in gleicher Höhe erhöht.
Wenn ich es richtig behalten habe, soll der Preis pro kWh seit 2004 um ungefähr 40% gestiegen sein... Und wenn ich mir meine Rechnungen ansehe, dann kommt das auch etwa hin. Insofern fände ich eine Reduzierung um 25% moderat.

Aber Sie sind der Experte!
Ich glaube Ihnen natürlich! :wink:
Wie errechne ich denn nun (m)einen angemessenen Abschlag?
Gibt es da eine Formel, einen Link u.ä.?

Ich danke Ihnen für Ihre Antworten und Mühe.
Titel: EWE
Beitrag von: hollmoor am 05. Februar 2007, 19:07:11
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@SisterDew

Die Höhe des Abschlages muss bei Zugrundelegung der alten Preise und des aktuellen Verbrauchs berechnet werden.


@SisterDrew  Siehe oben!


Hat RA-E-ft doch schon geschrieben,wie sie es errechnen können.
Sie haben doch bestimmt schon Werte bzw.die letzte Jahresrechnung,wenn  sie schon seit 2005 widersprochen haben.
Nehmen sie den Jahresverbrauch 2006 zu den Preisen von 2005,denen sie widersprochen haben u.teilen sie durch 11 bzw.12 Abschläge,dann haben sie den Betrag,den sie bezahlen müssen,wollen,können! :wink:
Sie müssen nur ihren aktuellen Verbrauch im Auge behalten u.nötigerweise mal notieren u.ca.2-3 Monate vor Erstellung der neuen Abrechnung des Versorgers mal durchrechnen,ob es auf eine Überzahlung ihrerseits hinauslaufen könnte.Wenn ja müssen sie die letzten Abschläge weiter reduzieren.
Aber die Gründe immer schön rechtzeitig dem Versorger vorher mitteilen.

Einem ihrer Treads entnehme ich,das sie die Abschläge überhaupt noch nicht gekürzt haben.Somit haben sie doch bestimmt schon Überzahlungen geleistet,oder?
Das Geld ist erstmal weg.Ihr Versorger wird es nicht erstatten,da er auf seine Preise beharrt.Aufrechung nicht gestattet.Man kanns aber versuchen.Sie werden dann aber sicher irgendwann eine Mitteilung bekommen,wie ihr Versorger dazu steht.
Ansonsten bitte hier im Forum wühlen,es gibt reichlich Antworten zu diesem Thema.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 05. Februar 2007, 22:20:25
@SisterDrew
Man kann in dieser Abrechnungsperiode getrost von einem um 10% niedrigeren Verbrauch ausgehen, verglichen mit dem letzten Jahr.

Dies sollte man bei der Kalkulation berücksichtigen, damit eine Überzahlung vermieden wird.

Ein Anhalt: Wenn man der EWE auf den Preisstand 2005 plus einem Aufschlag von 2% kürzt, dann ist ein Arbeitspreis von 4,02 ct/kWh angezeigt (bis zum ersten Januar 07 und danach 4,12 ct/kWh, wenn man die MWSt-Erhöhung berücksichtigen will).

(korrigiert dank Hinweis von Schwalmtaler)
Titel: EWE
Beitrag von: Schwalmtaler am 06. Februar 2007, 09:01:54
Moin jroettges,

Sie haben sich wohl leider in der Kommasetzung bei den Preisen vertan und meinten 4,02 bzw. 4,12 ct/kWh, oder? Ansonsten hätte die EWE die niedrigsten Gaspreise, von denen ich je gehört habe!!!


Gruß
Schwalmtaler
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 06. Februar 2007, 09:56:47
@jroettges,

Sie Schrieben:

Zitat
Preisstand 2005 plus einem Aufschlag von 2% kürzt
:?  :?  

2% Aufschlag gestehen wir doch schon lange nicht mehr zu.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 06. Februar 2007, 11:31:53
@Cremer
Wir kürzen auf Preisstand Mai 2005 mit damals 3,94 ct/kWh + 2%
Der 2%ige Aufschlag ist damals empfohlen worden und taucht seither auch in einigen Urteilen auf.

Was ich damals noch nicht so durchblickt habe, waren  die Unterschiede zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen.

Eigentlich müssten wir auf den 1995 vertraglich vereinbarten Betrag von 37 Pf je m³ kürzen, gibt es doch keinerlei Preisanpassungsklauseln, schon gar keine wirksamen.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Februar 2007, 16:04:19
Landgerichte Hannover und Oldenburg schreiben der EWE Folgendes:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=805&file=dl_mg_1170705378.pdf

Niemand sollte oft überlastete Richter am Amtsgerichten für schlauer halten als erfahrene Kammern an den Landgerichten.

Diese Entscheidung des OLG Oldenburg hatte EWE seinen Kunden vorenthalten:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=806&file=dl_mg_1170707382.pdf

Siehe auch hier:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=605&file=dl_mg_1141127913.pdf
Titel: EWE
Beitrag von: Gasheizer am 08. Februar 2007, 21:27:33
Ich habe heute ebenfalls diese „Anpassung der Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas” bekommen. ich kürze auch die Preise auf Stand 2004 mit 2% Inflationsgabe pro Jahr.
Herr Fricke, für den Nichtjuristen: Ist es tatsächlich so, wie Sie oben schreiben, dass die Klausel

Zitat
„Wir beliefern Sie somit ab dem 1. April 2007 zu den o.g. neuen Bedingungen des EWE Erdgas classic.... Sie brauchen hierfür nichts weiter zu tun.
Sind Sie mit den og. Bedingungen nicht einverstanden, müssen Sie bis zum 31.3. 2007 schriftlich widersprechen. Sollten Sie dieser Vertragsanpassung schriftlich widersprechen, behalten wir uns vor, den bestehenden Erdgasliefervertrag zu kündigen.....”
[/color]

nicht wirksam ist, solange ich mich nicht dazu bei EWE melde?

Ich war schon am Grübeln: Melde ich mich nicht, gebe ich ja laut diesem Text mein Einverständnis zu diesem quasi neuen Vertrag, der ja auch mit neuen AGBs und weiteren ergänzenden Bedingungen gespickt ist, die es in sich haben. Damit müsste ich also ab 1.4. die aktuellen Preise zahlen.
Widerspreche ich diesem Vertrag, entweder regulär zum angegebenen Termin, oder aber mit einem neuen Billigkeits-Einwand nach dem 1. April, schicken die mich in den höheren Grundversorgungstarif. Das mit dem Risiko für mich, dass ich, falls ich die seit 2004 einbehaltenen Summen  doch mal nachzahlen muss (die EWE brav jeden Monat teuer (ab jetzt 2,50 je Mahnung) anmahnt), dann auch den höheren Grundversorgungspreis zahlen muss, also doppelt verloren habe.
Ich meine auch, dass die Praxis nicht rechtens ist, ohne Unterschrift einseitig einen Vertrag zu ändern und stillschweigendes Einverständnis, oder wie immer das juritisch heißt, vorauszusetzen, um den ehemlas unterschriebenen Vertrag ändern zu können. Aber das ist nur die Logik eines Ingenieurs, vielleicht nicht die der Juristen.
Also, ruhig verhalten und nicht melden ist tatsächlich richtig?

Apropos, gehört zwar nicht ganz hierher, aber großen Dank für Ihre Ausführungen zum schwarzen E, Herr Fricke. Ich war drauf und dran, dahin zu wechseln, um die ewigen Querelen mit EWE loszuwerden. Aber dann hätte man ja den EON-Preis akzeptiert und wär raus aus dem Spiel. Beim Strom hab ich die EWE schon verlassen, bin noch gespannt, was für Abenteuer mich bei der gelben Konkurrenz erwarten...
Zitat
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Februar 2007, 11:01:20
@Gasheizer

Wenn heute an den Universitäten nichts anderes gelehrt wird, dann ist es immer noch so, dass Verträge und Vertragsänderungen durch eine Einigung (Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB) zustande kommen.

Das lernen angehende Juristen im Anfangssemester.

Es ist also für einen Vertragsschluss mit Verbrauchern nicht ausreichend, lediglich ein Angebot zu übersenden.

Schweigen auf ein Angebot gilt nicht als Annahme.

Ebenso gesichert ist, dass ein Vertragsverhältnis so lange unverändert läuft, bis es von einer der Seiten wirksam gekündigt wird. Möglicherweise bereits aus Kindertagen kennt man den alten Rechtssatz "Verträge sind einzuhalten" (pacta sunt servanda).

Überlegen Sie mal:

Sicherlich bekommen Sie auch von vielen Unternehmen, zumeist unbestellt, Vertragsangebote mit der Post übersandt.

Bestimmt landete auch bei Ihnen das meiste davon zutreffend unbeantwortet  in der Rundablage.

Wären dadurch überall entsprechende Verträge zustande gekommen, dürften Sie den Überblick über bestehende Vertragsverhältnisse längst verloren haben.

Für Versorgungsunternehmen  gilt nichts anderes.
Titel: EWE
Beitrag von: Gasheizer am 09. Februar 2007, 11:05:39
Danke! Genau so habe ich die Sache auch verstanden. Also weglegen und waretn...
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Februar 2007, 11:07:49
@Gasheizer

Wenn das Unternehmen sich auf eine Vertragsänderung beruft, ist ihm pacta sunt servanda entgegenzuhalten:

http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda
Titel: EWE
Beitrag von: Monaco am 09. Februar 2007, 11:50:39
@Gasheizer


Zitat von: \"Gasheizer\"
Beim Strom hab ich die EWE schon verlassen, bin noch gespannt, was für Abenteuer mich bei der gelben Konkurrenz erwarten...
Zitat


Möglicherweise ist es ja die "gelbe Gefahr" :wink:


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: EWE
Beitrag von: Solaris am 13. Februar 2007, 14:56:04
NWZ vom 13. Feb. 2007
OLDENBURG/LEER/WI – DerVorsitzende der Leeraner CDU-Kreistagsfraktion, Dieter Baumann, hat die EWE zu einer Senkung des Gaspreises von über 20 Prozent zum 1. April aufgefordert. Dies sei auf der Grundlage der Öl und Dollarkursentwicklung „realistisch“, heißt es in einer Mitteilung. Pikant: Baumann war vor kurzem vom Kreistag in die Verbandsversammlung der EWE entsandt worden. Nach eigenen Angaben steht er jetzt wegen seiner öffentlich geäußerten Preiskritik unter Beschuss. „Baumann darf nach Ansicht der EWE-Juristen nur noch intern Kritik üben; öffentlich solle er schweigen“, schreibt die Leeraner CDU-Kreistagsfraktion.
 :P
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 13. Februar 2007, 15:14:38
Der (Bau-)Mann kennt eben die Pappenheimer, die sich so bedienen. (http://fraktion-diegruenen.kdo.de/29_412.htm)

Aber leider stecken alle Parteien und Politiker hier unter der selben Decke und da darf doch keiner kommen und diese lüften!
Titel: EWE
Beitrag von: Gasheizer am 13. Februar 2007, 15:27:35
Den Baumann machen sie schon fertig, nach dem, was am Wochenede im „Wecker” stand, drohen sie ihm ja schon mit dicken juristischen Konsequenzen wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen - das sind genau die „Geheimnisse”, die sie ja mal vor Gericht offen legen sollen...
EWE ist unter den ersten, die erhöhen, aber an Senken ist gar nicht zu denken. Sogar RWE senkt die Preise um 8%, da kann man mal sehen, was da für Luft drin ist, Baumann liegt mit seinen 20% gar nicht so falsch, wenn man noch bedenkt, was EWE seiner Kundschaft so alles an Information unterschlägt.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 13. Februar 2007, 16:13:09
Auf die juristische Aufarbeitung dieser Sache würde ich mich richtig freuen.

Die EWE gehört über ihre Eigentümergesellschaft zu 100% den Kommunen hier im Lande zwischen Elbe und Ems.
Folglich sind wir Bürger alle zusammen die wahren Eigentümer der EWE und diese ist ein öffentlich rechtliches Unternehmen.
Die Verbandversammlung der EWE-Eigentümer und der Aufsichtsrat der EWE sind ausschließlich mit gewählten Volksvertretern besetzt. Es liegt also an uns selbst, ob und wie wir diese zur Offenheit bewegen oder nicht.

Anlässlich der Kommunalwahl im September 2006 hätte man die Leute viel stärker dazu befragen und auf den Pott setzen müssen. Das ist nicht geschehen und eine neue Chance steht erst in 5 Jahren wieder an.

Wenn Herr Baumann nun mundtot gemacht werden soll, dann können und müssen wir das verhindern. Schreibt doch einfach Leserbriefe und Protestschreiben an Euren örtlichen Mandatsträger. Der soll sich mal dazu äußern.
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 14. Februar 2007, 12:14:01
Dieser Stellungnahme schließe ich mich an!

Aber
die Politiker werden aber auch für Ihre " Tätigkeit" mit ca. 25.000,--€ jährlich "entlohnt".
Darf dafür EWE nicht auch "treue" fordern?
Die Eigentümer der EWE - Kreistage - erhalten auch ca. 70% Dividende jährlich.
Dieses Geld kommt natürlich von uns Verbraucher.
Also werden wir doch SCHNÖDE ABGEZOCKT, oder ?
Titel: EWE
Beitrag von: taxman am 14. Februar 2007, 13:23:10
Zitat von: \"dieter potthoff\"
Dieser Stellungnahme schließe ich mich an!

Aber
die Politiker werden aber auch für Ihre " Tätigkeit" mit ca. 25.000,--€ jährlich "entlohnt".
Darf dafür EWE nicht auch "treue" fordern?
Die Eigentümer der EWE - Kreistage - erhalten auch ca. 70% Dividende jährlich.
Dieses Geld kommt natürlich von uns Verbraucher.
Also werden wir doch SCHNÖDE ABGEZOCKT, oder ?


Dies grenzt ja beinahe schon an eine verbotene, aber von uns leider nicht einklagbare, Quersubvention.  :oops:

Bei EnBW ist es übrigens ähnlich. Ca. 48% gehört der OEW, welche wiederum zu 100% diversen Landkreisen gehört.

Sowas gehört sich eigentlich nicht !!!  :D  :D

Rebellische Grüße vom
taxman
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 15. Februar 2007, 07:50:01
hallo

soeben les ich  -dass angeblich die EWE zum 1. April 07 den Gaspreis senken will?!

http://www.nwzonline.de/index_aktuelles_artikel.php?Ressort=yMCRpLyrfr65tJmfka6ln3Jxcw==&C=0&id=1226945&Zone=


Gruß  Biene
Titel: EWE
Beitrag von: Ready XL am 15. Februar 2007, 09:27:11
@ biene,

.... könnte aber auch ein Aprilscherz sein.

Ready XL
Titel: EWE
Beitrag von: Gasheizer am 15. Februar 2007, 10:07:11
Keine Bange! Im Generalanzeiger stand, dass man an Preissenkungen im „Interesse der Preisstabilität” nicht denkt. aber irgendwas müssen sie anstellen, die Sache um Baumann hat riesigen Staub aufgewirbelt, der hat denen mit seinem Spruch „dass 15-20% drin sind”, hübsch Ärger gemacht. Der blaue Brief, den er von den Eigentümern bekommen hat, soll zurückgezogen werden. Wenigstens bleibt das Thema dadurch laufend in der lokalen Presse, das ist doch schon mal was.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Februar 2007, 18:05:32
Obwohl sich nach Angaben der EWE die gesunkenen Beschaffungspreise bereits zum Jahresanfang deutlich abzeichneten (!!!), sollen die Erdgaspreise erst zum 01.04.2007, nach Abschluss der Heizperiode, gesenkt werden.

An anderer Stelle etwaig gesunkene Kosten (etwa Konzessionsabgaben vgl. nur SWM München, dort um 0,37 ct/kWh netto) werden von EWE ausdrücklich nicht an die Kunden weitergegeben, sondern nur  gesunkene Beschaffungskosten.

Auch der Fall Baumann soll keine Auswirkungen haben.

Aufmerksam zwischen den Zeilen lesen:

http://www.ewe.de/363_6539.php?navpoint=1.1
Titel: EWE
Beitrag von: Gasheizer am 15. Februar 2007, 18:28:33
Typische EWE-Formulierungen, immer schön um den heißen Brei rum und im Nachgang zu allen anderen. Außerdem ist der öffentliche Druck im versorgungsgebiet inzwischen so groß, dass sie gar nicht anders können, denn es hängen aufgrund der Eigentumststruktur der EWE viele regionale Mandatsträger mit drin - und die wollen alle wiedergewählt werden. Nachtigall, ick hör Dir trapsen!  
Dass sie uns die zwangsweise Senkung der Netzentgelte unterschlagen haben, geben sie ja indirekt zu. Dass das mit der Einpreisung wirklich stimmt, könnten sie ja nur mit der Offenlegung ihrer Kalkulation beweisen...
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 15. Februar 2007, 23:47:43
Zitat
Der blaue Brief, den er von den Eigentümern bekommen hat, soll zurückgezogen werden.
Hat sich Herr Baumann im Verein mit seinen Nachbarn selbst einen blauen Brief geschrieben?
Das sind, wie hunderttausende andere Bürger der Region hier, die wahren Eigentümer der EWE.
Diejenigen aber, die sich als solche nur aufspielen, sollte man wirklich mit den stark gesunkenen Wahrscheinlichkeiten ihrer Wiederwahl konfrontieren.

Immerhin, die EWE senkt die Preise. Sie gibt also zu, dass da Luft drin gewesen ist. Den Schwindel mit der bereits eingepreisten Kürzung der NNE nimmt der EWE sowieso keiner ab. Wie kann man etwas einkalkulieren, von dem man nicht weiß, wie hoch es es anzusetzen ist?

Doch nur, wenn man weiß, wie die BNA kalkuliert und man tatsächlich ebenfalls kalkulieren müsste. Die Differenz zur eigenen Kalkulation wäre dann der Betrag gewesen, den die EWE angeblich schon bei der letzten Erhöhung berücksichtigt hat.

Herr Brinker, warum sagen Sie Ihrer Kundschaft denn nicht, um welche Größen es denn da überhaupt geht?

Herr Baumann kennt die Kalkulationen bestimmt besser als die restliche  Kundschaft. Er kennt sicher auch die Margen, die sonst noch als Luft in der EWE-Kalkulation stecken. Also kann er mit seinen 20% doch so falsch nicht gelegen haben?
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 20. Februar 2007, 08:25:49
Hallo,
habe meine Jahresabrechnung Gas bekommen. Die (EWE) besitzen doch echt die Frechheit, sie Summe meiner Vorausabschlagzahlungen um genau den Betrag zu kürzen, welchen sie letztes Jahr als Nachzahlung forderten.
In meinen Augen ist das Unterschlagung/Betrug/Diebstahl, denn in der Abrechnung steht nun unter  dem Punkt "abzüglich Ihrer bis zum 12.02.2007 geleisteten Abschlagszahlungen ein falscher Betrag.

Dürfen die das so machen?  :evil:
Titel: EWE
Beitrag von: taxman am 20. Februar 2007, 09:27:36
Zitat von: \"Stefano\"
Hallo,
habe meine Jahresabrechnung Gas bekommen. Die (EWE) besitzen doch echt die Frechheit, sie Summe meiner Vorausabschlagzahlungen um genau den Betrag zu kürzen, welchen sie letztes Jahr als Nachzahlung forderten.
In meinen Augen ist das Unterschlagung/Betrug/Diebstahl, denn in der Abrechnung steht nun unter  dem Punkt "abzüglich Ihrer bis zum 12.02.2007 geleisteten Abschlagszahlungen ein falscher Betrag.

Dürfen die das so machen?  :evil:


NEIN, stellen Sie Ihre Gegenrechnung auf und beharren auf deren Richtigkeit!

taxman
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2007, 13:48:36
http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5692
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2007, 14:44:09
Wer die Sache mit Herrn Baumann bisher nicht gelesen hatte:

http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2007-02-15&article=341851
Titel: EWE
Beitrag von: taxman am 20. Februar 2007, 15:20:04
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Wer die Sache mit Herrn Baumann bisher nicht gelesen hatte:

http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2007-02-15&article=341851


Aus dem obigen Beitrag zitiert:
Schultz verwies darauf, dass es bei Verbandsmitgliedern Interessenkonflikte geben könne: Auf der einen Seite stehe das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf der anderen Seite seien die Interessen der EWE und ihrer Eigentümer zu wahren. „Wir müssen ausloten, was man öffentlich sagen kann.

Welche Interessen gibt es denn noch für Politiker wie sich um das Gemeinwohl zu sorgen und zu kümmern bzw. zu fördern?

In meinen Augen können die Politiker kein anderes Interesse haben! Alle anderen Interessen gehen dramatisch an der Realität vorbei!

Ich glaube wir sind doch eine Bananenrepublik!  :oops:

Trotz allem rebellische Grüße
taxman
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2007, 15:29:46
@taxman

Das hat ja nichts mit der Republik zu tun, sondern mit dem Aktiengesetz, wonach Aufsichtsräte usw. der Aktiengesellschaft und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

http://bundesrecht.juris.de/aktg/__116.html
http://bundesrecht.juris.de/aktg/__93.html

Daraus erwächst regelmäßig ein Interessenkonflikt politisch gewählter, kommunaler Vertreter.

Auch das Aktiengesetz gehört zur geltenden Rechtsordnung.
Diese ist nun einmal unteilbar.

Eine Aktiengesellsellschaft als solche ist nicht mit der caritas zu verwechseln. :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: taxman am 20. Februar 2007, 15:40:58
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@taxman

Das hat ja nichts mit der Republik zu tun, sondern mit dem Aktiengesetz, wonach Aufsichtsräte usw. der Aktiengesellschaft und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Auch das Aktiengesetz gehört zur geltenden Rechtsordnung.
Diese ist nun einmal unteilbar.


Herr Fricke,

es ging mir in meinem Beitrag nicht um irgendwelche Rechte oder ähnliches. Ich fand nur die Äußerung dass die Berufspolitker die Interessen des versorgers gegenüber den Kunden zu schützen haben, ehrlich gesagt "saublöd". Immerhin werden diese Politker vom Volk gewählt und mit einem Auftrag betraut.

Dieser Auftrag darf niemals mit Interessen eines Versorgers in Konflikt gehen.

Ich denke hier liegt ein saudicker Hund begraben!!!

Deshalb auch mein Hinweis auf die Bananenrepublik.

Um es klar zu sagen, geschäftsgeheimnis-ausplaudernde Meinungsäußerungen sind mir diesbezüglich "sch..ßegal". Dieses Thema hat dort überhaupt nichts verloren.

Der Versorger ist zur günstigstmöglichen Versorgung verpflichtet. Dazu ist Transparenz Pflicht und allgemeines Recht.

Ich denke man muss hier immer das grundlegende zuerst einfordern (was wir hier ja auch immer propagieren) und danach die Spielregeln festlegen.

In meinen Augen wird hier mal wieder (mit dem Hinweis auf die Verschiegenheitspflicht) Augenwischerei betrieben und versucht vom eigentlichen Thema abzulenken.

Sorry für die Kraftausdrücke, aber manchmal muss es einfach raus. Eine bodenlose Ungerechtigkeit ist das für mich.

Rebellische Grüße
taxman
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2007, 15:50:15
@taxman

Das Aktiengesetz ist schon etwas betagt und dieses dient nun einmal dem Schutz der Anleger- und Kapitalinteressen. Es dient ausdrücklich nicht dem Gemeinwohl. Gemeinwohlinteressen spielen etwa im EnWG eine Rolle, was nicht bedeutet, dass dadurch kein wie o. g. Interessenkonflikt entsteht.

Kommuale Vertreter erhalten so per se einen "Maulkorb" durch die aktienrechtlichen Vorschriften. Zur politischen Kontrolle sind somit Aufsichtsratsmandate eigentlich wohl vollkommen untauglich.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 20. Februar 2007, 21:42:02
@taxmann,

wenn ich einwerfen darf und kurze Abschweife vom Thema:

Im Aufsichtsrat der Stadtwerke sind die Parteien CDU, SPD, Grüne mit Aufsichtratsmitglieds-posten betraut worden.

In den anderen städt. Gesellschaften sitzen auch Stadtratsmitgliedern der anderen Parteien, z.B. FDP.

Ausgelassen, in Konsens der beiden Koalitionspartner CDU und SPD, wurden die drei kleinsten Parteien, Bürgerliste, FWG und faires Bad Kreuznach

Damit werden, meine ganz persönlioche Meinung, die Stadtratsmitglieder schon richtig "geimpft" um im Stadtrat die richtigen Entscheidungen später mitzutragen.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2007, 21:47:22
@Cremer

Die kleinen Parteien sind also bei der EWE nicht vetreten oder "benebelt" die Fassenacht noch immer. Das ist hier doch der EWE- Thread, in dem ein ggf. bestehender Kreuznacher Proporz grundsätzlich keinen interessiert. :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 20. Februar 2007, 21:59:30
@Fricke,

ich denke das ist bei anderen Stadtwerken, ich kenne da einige, welche mehrheitlich noch den Städten gehören,  auch nicht anders. SW KH  hatte ich nur nur als Beispiel angeführt. :oops:
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 20. Februar 2007, 23:14:52
In den Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten der Region zwischen Elbe und Ems gibt es fast alle politischen Konstellationen. Also stecken auch alle Parteien, ob klein oder groß, irgendwie in den Verbandversammlungen und Aufsichtsräten drin.

Sie finden, bis auf rühmliche Ausnahmen, kaum mal ein kritisches Wort in der Öffentlichkeit.

Die EWE hat da einen sicheren Rückhalt. Schließlich sind das schöne Summen, die die Kämmerer für ihre Haushalte fest eingeplant haben.

Die EWE hat im Windschatten der ganz großen Abzocker, immer im noch "günstigen" Bereich liegend, aus den Gas- und Stromgroschen der Bürger ein gewaltiges Imperium aufgebaut.

Ein durchaus pfiffiges Konzept, das aber wohl in Zukunft nicht mehr funktionieren kann. Wenn der "Markt" erst mal wirken sollte, muss die EWE ja auch mit den Preisen runter, damit sie "günstig" bleibt.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 25. Februar 2007, 16:45:32
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (1. Januar 2007) :

1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung
Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S.2396)), die Lieferung von Strom auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S.2391)), sofern in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb der Grundversorgung“ sowie in den Ergänzenden Bedingungen der EWE AG nichts anderes geregelt ist.
Änderungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb der Grundversorgung“, der Ergänzenden Bedingungen sowie Änderungen der genannten Verordnungen oder vergleichbarer Folgeregelwerke erfolgen mittels öffentlicher Bekanntgabe. Außerhalb des Grundversorgungsgebietes der EWE AG erfolgt dieses durch schriftliche Mitteilung. Diese werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe gegenüber EWE AG in Textform widerspricht. Der Kunde ist bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde widerspricht, ist EWE AG berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

Man muss das schon mehrfach lesen, um die ganze Infamie zu verstehen, die dahinter steckt!

Obwohl der Gesetzgeber dies ausdrücklich anders will, erklärt die EWE die GasGVV/StromGVV zur Vertragsgrundlage. Außerdem räumt sie sich das jederzeitige Recht ein,  diese Vertagsgrundlage durch eigene Zusätze anders zu regeln. Wer nicht innerhalb 6 Wochen widerspricht, hat die Änderung akzeptiert, wer es tut, dem wird gekündigt.

Dagegen kein Bezug auf §41 EnWG, mit seinen einfachen und klaren Regeln.

Wer prüft und genehmigt eigentlich solche AGB?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Februar 2007, 17:04:58
@jroettges

Die AGB werden vom Gericht geprüft, wenn es ein einem Rechtsstreit einmal darauf ankommen sollte.

Der Vorbehalt der Änderung des Inhaltes der AGB verstößt gegen § 307 BGB, wie das LG Frankfurt bereits für T-Online entschieden hat:


http://www.aufrecht.de/5027

Zudem werden die nun unterbreiteten AGB - wie der gesamte Vertrag- für den Kunden gar nicht wirksam, wenn ihn der Kunde nicht annimmt.

Schweigen gilt nicht als Annahme.

In den meisten Fällen werden wegen § 32 Abs. 7 AVBGasV, welcher als AGB im Sondervertrag S 1 einbezogen war, der Vertrag bisher gar nicht wirksam gekündigt sein.

Durch den Neuabschluss eines Vertrages classic anstelle S 1 werden die Kunden - auch bei gleicher Preisstellung - schlechter gestellt, weil zum ersten Mal eine Vertragsbindung von sechs Monate eingeführt wird mit automtischer Verlängerung um weitere sechs Monate.

Die meisten Kunden werden indes aus o. g. Gründen gar nicht davon betroffen sein, weil die alten Verträge bisher nicht unter Beachtung einer vertraglich vereinbarten Schriftform wirksam gekündigt wurden und neue Verträge zudem durch die fehlende Annahmeerklärung der Kunden gem. §§ 145 ff. BGB nicht wirksam zustande gekommen sind.

Die Aufregung um die neuen AGB des Unternehmens lohnt also in den meisten Fällen überhaupt nicht, weil diese gar nicht wirksam in die Verträge einbezogen wurden, vgl. nur §§ 305 ff. BGB.

Man sieht aber immer wieder, dass sich wohl insoweit bisher schlecht informierte Verbraucher gleichwohl gern darüber aufregen. :wink:

Es gibt keine Genehmigungsbehörde für AGB.

AGB kann sich jeder Unternehmer selbst ausdenken mit der sanktionierten Folge der Unwirksamkeit, wenn diese gegen die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB verstoßen.

Die Sanktion der Unwirksamkeit genügt eigentlich.

Zudem können Schadensersatzansprüche der Kunden wegen unwirksamer Klauseln entstehen.

Verbraucherverbände können unzulässige Klauseln abmahnen und auf Unterlassung klagen.
Titel: EWE
Beitrag von: Stefano am 28. Februar 2007, 13:45:01
Zitat von: \"RR-E-ft\"
...

Man sieht aber immer wieder, dass sich wohl insoweit bisher schlecht informierte Verbraucher gleichwohl gern darüber aufregen. :wink:

...


Tja, die wenigsten Verbraucher sind halt Anwälte.  :wink:

Ich denke 99% der Betroffenen halten diese Praxis für rechtswirksam und dem entsprechend werden die Vertragsverhältnisse dann weitergeführt.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2007, 13:56:30
@Stefano

Dann würden in 99 Prozent der Fälle die Vertragsverhältnisse eben ungekündigt und nicht wirksam geändert, mithin zu den alten Bedingungen weitergeführt.

Dafür ist es vollkommen ohne Belang, was sich das Unternehmen wünscht und ob der Kunde widersprochen hat oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Kunden selbst darüber denken, ob sie die Änderung etwa für wirksam halten.

Recht einfach.

Um das zu verstehen, muss man wohl kein Anwalt sein.

Pacta sunt servanda war- wenn auch nicht mit dieser Wortwahl- bei den meisten sicher schon Teil der Sozialisation im Kindergarten.

Mit anderen Worten:

Schon Kinder wissen, dass geschlossene Verträge eingehalten werden müssen und nicht einseitig abgeändert werden können.

Hand drauf und durchgeschlagen. :wink:

Mit Unterschrift noch stärker.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 28. Februar 2007, 14:17:18
Sehr geehrter Herr Fricke,

es gibt noch eine anderes Sprichwort : Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter!

Warum geht der Bund der Energieverbraucher oder die Verbraucherverbände denn nicht gegen diese Praktiken vor?

Wir, die halbwegs durchblickenden Gasrebellen nehmen ja die Verträge nicht an und haben daher auch keinen Grund zur Klage.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2007, 14:25:05
@jroettges

Richtig: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Aber wer sollte denn wogegen erfolgreich klagen?

Soll etwa dagegen geklagt werden, dass EWE tonnenweise sinnlos Papier an die Kunden verschickt und dafür Porti aufwendet?

Es ist nicht ersichtlich, woraus sich gegen diese Praxis ein Unterlassungsanspruch ergeben könnte.


Hohes Gericht, die EWE verschickt tonnnenweise sinnlos Papier an die Kunden, das darf nicht sein, so kann es nicht weitergehen. Es wird beantragt, diese Praxis zu untersagen.
:roll:

Man kann nur immer wieder darauf hinweisen:

Resourcenverschwendung gehört an den Pranger.

Wird sinnlos tonnenweise Papier verschwendet, stirbt der Regenwald schneller.

Schuld hat dann EWE. :wink:

Womöglich ein Fall für Greenpeace.

Im Übrigen:

Würden Dr. Brinker und seine Mannen unter Inkaufnahme einer bösen Sehnenscheidenentzündung, die bis Ostern nicht ausheilt, zigtausendfach formwirksame ( Schriftform gem. § 32 Abs. 7 AVBGasV) Änderungskündigungen an alle Erdgaskunden verschicken, würde es auch heißen, die Verbraucherverbände sollten dagegen vorgehen, siehe Bremen, Rostock und andernorts.

Liebe Freunde,

Was wollt Ihr eigentlich?

Mit dem derzeitigen Zustand lässt sich doch bei genauer Betrachtung gut leben. Schließlich ist die aktuelle Vertragslage angesichts § 307 BGB so schlecht nicht.

Die Verbraucher darüber zu informieren, ist Sache der Leute vor Ort.



It´s YOUR Turn.

So wie ein Wettbewerb Wettbewerber braucht, benötigt eine Mission Missionare....

Frohe Botschaften leben davon, dass sie verkündet werden.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Februar 2007, 16:21:22
Dass es nicht auf ein Wünsch-Dir-was des Versorgers ankommt, sondern darauf, ob ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis überhaupt wirksam beendet wurde, wird der Bundesgerichtshof womöglich in einem für den 28.03.2007 erwarteten Urteil klarstellen. Demnach ist es mit einer entsprechenden Mitteilung eines Energieversorgers, wie er sich die weitere Belieferung ab einem bestimmten Zeitpunkt vorstellt, gerade nicht getan:

http://www.faz.net/d/invest/meldung.aspx?id=42455225


Nun gibt es womöglich erneut tonnenweise Papier an die Kunden zu verschicken, zu Lasten des Regenwaldes.
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 14. März 2007, 11:12:13
Zeit dass unsere gute EWE mal wieder on top erscheint!

Ein ganz anderes Thema.
Nicht nur, dass die EWE flugs ihren Sondervertragskunden die Kündigungstermine auf 2 pro Jahr zusammenstreichen will, sie sorgt auch offenbar durch andere Maßnahmen dafür, dass ihr die Wettbewerber vom Halse bleiben.

Man sagt, die EWE Netz GmbH habe den Grenzübergangspunkt Bunde (bei Leer, Grenze zu NL) geschlossen. So müsse  beispielsweise die Energiegenossenschaft Delmenhorst zu beziehendes Gas über sehr viel südlicher liegende Grenzübergangspunkte zu deutlich höheren Kosten einführen.

Ist da etwas dran? Wer schaut den Leuten eigentlich auf die Finger?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 19. März 2007, 13:27:56
Verbraucherzentrale mahnt Klauseln der EWE ab:

http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=18631
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 19. März 2007, 14:25:00
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Verbraucherzentrale mahnt Klauseln der EWE ab.
In dem Artikel sind u.a. nicht erwähnt:
- das selbst eingeräumte Recht, Änderungen der Vertragsbedingungen einseitig und einfach durch öffentliche Bekanntgabe durchzuziehen und
- die auf zwei Termine pro Jahr beschnittenen Kündigungsmöglichkeiten.

Man sollte hoffen, dass auch diese Punkte in der Abmahnung angegangen werden.

Wann kommen eigentlich die Niedersächsischen Verbraucherschützer in die Puschen  :?:
Titel: EWE
Beitrag von: Christian Guhl am 19. März 2007, 18:14:18
@jroettges
Die Niedersächsischen Verbraucherschützer halten sich hübsch raus.
Als ich sie auf die intransparenten Änderungsklauseln in den Sonderverträgen von Avacon aufmerksam machte, hieß es nur : Für Abmahnungen haben wir kein Geld und kein Personal. Ich dachte immer, für Abmahnungen bekäme man Geld ?
Titel: EWE
Beitrag von: komputer am 19. März 2007, 19:21:24
Hallo,

ich habe mich bisher mit Fragen in diesem Forum sehr zurückgehalten, jetzt habe ich aber doch mal wieder eine (mehrere).

In den vergangenen Wochen und Monaten ging es hier im Forum mehrfach darum, wie man sich bei den Änderungen zum 01. April beim Erdgas (Sondertarif S1) am besten verhalten sollte. Da beim Strom der Tarif regio ja zum 31. März gekündigt wurde (für mich als Leinen auch in der formal richtigen Art und Weise), stellt sich für mich die Frage, wie man hier am besten weiter verfährt. Anders als beim Erdgas gibt es beim Strom ja auch noch weitere Versorger. Macht der Billigkeitseinwand hier überhaupt noch Sinn? Und wenn ja, habe ich den mit dem Musterschreiben bereits getätigt? In der von mir verwendeten Version hieß es allgemein “Erhöhung Ihrer Energiepreise“. Welchen Preis gesteht man zu, weiterhin nach dem Tarif regio oder den allgemeinen Tarif zum Zeitpunkt des Billigkeitseinwands?

Wäre schön wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.

Gruß
komputer
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 22. März 2007, 13:33:56
@komputer
Die gestellten Fragen sind hier im Forum eingehend diskutiert und meist auch erschöpfend beantwortet worden.
Da wird man um ein intensives Lesestudium nicht herum kommen.

In Sachen Edgas tut sich was.
Titel: EWE
Beitrag von: dieter potthoff am 22. März 2007, 17:20:11
@jroettges

schrieb:

Jeder Betroffene sollte sein Recht zu Widerspruch wahrnehmen.


Frage: wo gegen sollte hier Widerspruch eingelegt werden?

Mfg
dieter
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 22. März 2007, 18:37:30
@dieter potthoff
Zitat
Frage: wo gegen sollte hier Widerspruch eingelegt werden?
Gegen die neuen Vertragsbedingungen, die die EWE zur Zeit ihren Kunden zugesandt hat und von denen sie glaubt, dass sie rechtens sind und auf diesem Wege legal zur Grundlage bestehender Verträge werden können.

Dagegen und gegen bestimmte Klauseln in den Bedingungen ist die Verbraucherzentrale Brandenburg mit einer Abmahnung vorgegangen.
Titel: EWE
Beitrag von: komputer am 22. März 2007, 21:24:02
Zitat von: \"jroettges\"
@komputer
Die gestellten Fragen sind hier im Forum eingehend diskutiert und meist auch erschöpfend beantwortet worden.
Da wird man um ein intensives Lesestudium nicht herum kommen.
...


OK, dann habe ich Zeit, die ich mit dem Lesen der Beiträge in diesem Forum verbracht habe wohl umsonst oder besser gesagt vergebens investiert.

Gruß
komputer
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 22. März 2007, 21:59:07
@komputer
Bitte nicht so empfindlich sein. Auch nach mehrfacher Lektüre ist mir aus Deinem Beitrag heraus nicht klar geworden, ob es Dir nun um Strom oder Erdgas geht.

Beim Strom ist es wohl so, dass man sich nur als Grundversorgter gegenüber dem örtlichen Grundversorger mit dem Unbilligkeitseinwand nach §315 wehren kann. Ansonsten hat man hier ja die freie Auswahl der Anbieter.

Beim Erdgas sieht die Sache anders aus. Da gibt es bisher ja nur in wenigen Gebieten überhaupt die Möglichkeit, sich von einem anderen GVU versorgen zu lassen. Möglicherweise klärt sich da die Rechtslage abschließend im Juni durch ein Urteil des BGH.

Aktuell haben wir aber hier im EWE-Land das Problem, dass uns die EWE neue Vertragsbedingungen aufdrücken will.

Die Gaspreiskürzer müssen wohl dagegen Widerspruch einlegen oder hinterher klagen, wenn sich die EWE auf den Standpunkt stellt, man hätte ja die neuen Bedingungen durch Nichtstun akzeptiert.

Alle anderen sollten widersprechen, weil sich ihre Situation als Kunde der EWE erheblich verschlechtert.

Die Brandenburger Verbraucherschützer haben abgemahnt und will event. klagen, die Niedersächsischen Verbraucherschützer prüfen noch und die Oldenburger Regionalgruppe de BdEnV hat ebenfalls Widerspruch eingelegt.

Ich habe widersprochen, mir wurde unwirksam gekündigt, auf die wirksame Kündigung warte ich nun.
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 22. März 2007, 22:18:11
@komputer,

Man sollte gegen Strom und Gs, wenn man bereit ist, Widerspruch einlegen.

Es mag zwar sein, dass andere (Strom)-Anbieter günstiger erscheinen oder auch sind.

Problembehaftet sind Stromanbieter mit Vorauszahlungen oder Einzugsermächtigung.

Davon ist abzuraten.

Darüber wurde schon mehrfach hier im Forum Stellung genommen.

Jedoch sollte man bedenken, dass in einem Jahr die Strompreise weil nach Widerspruch "eingefroren" günstiger sein werden als alle anderfen Anbieter.

Desgleichen auch bei Erdgas.

Musterschreiben ist immer ein Widerspruch  :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: AnJo am 23. März 2007, 11:22:35
Hallo,

ich beziehe mich auf den folgenden Thread, den ich wohl im falschen Bereich eröffnet und leider auch fortgeführt habe.
Entschuldigung dafür.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5446

Danke für Deine Antwort jroettges !

Die Lage beim Erdgas ist mir klar hier läuft mein Widerspruch seit 2005.

Bei Strom ist das anders.
Netzbetreiber ist hier die RWE.
Die EWE tritt nur als Stromlieferant auf. Den Strompreisen widersprochen
habe ich noch nicht.

Auf die von der EWE ausgesprochenen Kündigung habe ich, wie hier auch angeraten, nicht reagiert.

Gestern wurde mir eine Kündigungsbestätigung zugeschickt.

Dieser habe ich jetzt per Fax widersprochen.

Auf Nachfrage  bei der EWE bzgl dieser Kündigungsbestätigung wurde mir mitgeteilt, dass die EWE zur Kündigung per Gesetz aufgrund der "Änderungen in Bezug auf die neuen allgemeinen Bedingungen zur
Stromlieferung" verplichtet ist.
Eine Zustimmung meinerseits sei dafür nicht erfoderlich.
Auch mein Widerspruch zur Kündigung sei vollkommen unerheblich.

Für die EWE endet das Vertragsverhältnis zum 30.04.2007.

Sollte ich bis dahin keinen neuen Vertrag bei irgendeinem Anbieter abgeschlossen haben, übernimmt automatisch der Netzbetreiber (RWE) die Stromversorgung mit "Notstrom" solange, bis ich einen neuen Vertrag
wo auch immer abgeschlossen habe.

Die Versorgung mit "Notstrom" habe ich schon einmal mitgemacht, als mein damaliger Versorger ares pleite gegangen ist.
Die KWh ist dann noch ein bischen teurer als der RWE Standardtarif.

Daher will ich einen neuen Vertrag mit der EWE schließen.

Meine Frage ist, ob ich nach diesem Vertragsabschluß, wenn die EWE das
nächste Mal die Strompreise erhöht dieser Erhöhung nach §315 widersprechen kann, ohne das die EWE von Ihren einseitigen Kündigungsrecht gebrauch machen kann ?

Gibt es andere Möglichkeiten ?

Wie gesagt für die EWE endet das Vertragsverhältnis zum 30.04.2007 !

Gruß
AnJo
Titel: EWE
Beitrag von: Cremer am 23. März 2007, 13:05:51
@AnJo,

es ist völliger Quatsch, das die EWE zur Kündigung gesetzlich verpflichtet sind.

Es sind lediglich Vertragsänderungen, die mit einem Vertragsänderungsschreiben mitgeteilt werden können.

Dann bleibt es einem freigestellt, diese akzeptieren zu wollen oder nicht.

Bei Ablehnung wird der Vertrag beendet und Sie fallen an den örtlichen Netzbetreiber in die Ersatzversorgung zurück.

Sie können natürlich dieses Spielchen auch mit der Annahme des neuen Vertrages weiter betreiben, dann wird bei Widerspruch nach §315 spätestens die EWE den Vertag beenden und Sie an den örtlichen Netzbetreiber zurückgeben.

"Alle Wege führen nach Rom" :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 23. März 2007, 13:23:50
@AnJo
Nun kommt Klarheit in die Sache.
Der örtliche Netzbetreiber ist die RWE. Die muss Dich im Rahmen der Ersatzversorgung nach dem für die Grund - und Ersatzversorgung geltenden Tarif versorgen. Teurer darf sie das kaum machen.

Bei einem neuen Sondervertrag mit der EWE über eine Stromlieferung gilt der aktuelle Preis als vereinbart und die darin enthaltenen Preisanpassungsklauseln und sonstigen Bedingungen als akzeptiert. Ein Widerspruch nach §315 käme mE. dann kaum noch in Frage.

Geben die angebotenen (nach §41 EnWG zwingend erforderlichen) Preisanpassungsklauseln in dem angebotenen Vertrag denn genügend  her?
Kannst Du ihnen, von zuhause und ohne besondere Kenntnisse und Hilfsmittel, entnehmen,unter welchen Umständen und um wieviel die Tarife angepasst werden dürfen/müssen?
Wenn nein, werden diese Klauseln wohl kaum dem Transparenzgebot (vergleiche §307 BGB) entsprechen und angreifbar sein.
Wenn ja, weißt Du ja, was Dich bei der EWE erwartet. Du kannst die Bedingungen anderer Anbieter dagegen halten. Wenn die EWE dann "günstiger" abschneidet, hat sich ihr Angebot am Markt behauptet. Schön für die EWE und schön für Dich als zufriedener Kunde.
Titel: EWE
Beitrag von: AnJo am 23. März 2007, 13:46:42
@Cremer

aber widerspricht das nicht dem, was in diesem Artikel steht:

http://www.energate.de/news/86258

Hiernach darf der Versorger mir doch nicht kündigen, wenn ich den Strompreisen nach §315 widerspreche.

Heißt für mich, ich akzeptiere mit einem neuen Vertragsabschluß den dann
geforderten Strompreis nicht aber die folgenden Erhöhungen durch meinen dann ggf. eingelegten Widerspruch.

Gruß
AnJo
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 23. März 2007, 22:34:40
@AnJo
Zitat
Hiernach darf der Versorger mir doch nicht kündigen, wenn ich den Strompreisen nach §315 widerspreche.
So einfach funktioniert das aber leider nicht. Der Widerspruch nach §315 setzt ein paar Fakten voraus, die aber beim Strom im, zumindest formell, liberalisierten Markt für außerhalb der Grundversorgung geschlossene Verträge wohl nicht gegeben sind.

Vereinfacht: Die EWE hast Du Dir als Lieferant selbst und in Kenntnis Ihrer Preise und Vertragsbedingungen aus dem Marktangebot ausgesucht und einen Vertrag geschlossen.

Du kannst auch nicht an einer von Dir ausgesuchten Tankstelle tanken und an der Kasse die Zahlung kürzen, weil Du mit deren Preisen nicht einverstanden bist!
Titel: EWE
Beitrag von: AnJo am 24. März 2007, 12:54:36
Danke jroettges !

Der Vergleich mit der Tankstelle ist gut :)

heißt für mich Widerspruch nach §315 nur wenn Grundversorger
(hier RWE), den ich mir nicht aussuchen kann, auch Lieferant ist !

Heißt weiter:
1. auf Kündigung der EWE nicht reagieren
2. keinen neuen Vertrag mit irgendeinem Stromlieferanten abschließen
    --> Grundversorger muß die Strommlieferung übernehmen.
3. Strompreise beim beim Grundversorger widersprechen.

Gruß
AnJo
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 17. April 2007, 16:19:05
http://www.zfk.de/zfkGips/Gips?Anwendung=MeldungenAnzeigen&Methode=Einzelmeldung&Mandant=ZFK&AuswahlRessourceID=970
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 17. April 2007, 16:30:18
schaut mal:

http://www.nwzonline.de/index_aktuelles_artikel.php?Ressort=yMCRpLyrfr65tJmfka6ln3Jxcw==&C=0&id=1283888&Zone=


ist schon echt komisch - oben bekommen die immer mehr - aber der kleine Verbraucher muß es  zahlen... :evil:

Die könnten doch dem Verbraucher mal entgegenkommen - oder?

biene  :wink:
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 17. April 2007, 17:11:29
http://www.ewe.de/363_6631.php?navpoint=1.1

Zitat
EWE steigerte im Geschäftsjahr 2006* den Konzernumsatz um 21 Prozent auf 9,0 Mrd. Euro. Das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) stieg um 62 Prozent auf 532,4 Mio. Euro. Insbesondere die Entwicklung im Segment Ferngas spiegelt sich in diesem Ergebnis wider. Auch das Segment I+K lieferte einen wichtigen Beitrag. Der Konzernjahresüberschuss betrug 256,9 Mio. Euro und hat sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelt (128,4 Mio. Euro).
Titel: EWE
Beitrag von: hansi am 17. April 2007, 18:48:58
Bekanntlich behauptet die EWE ja immer dass sie ihre Bezugskosten
für den Ergaseinkauf an die Abnehmer nur teilweise über die erhöhten
Preise weitergegeben hat. Und das wurde sogar noch von Prüfunternehmen
bestätigt. Aber wo kommt denn nun  d ie Verdoppelung der Gewinne
her? Ein richtiges Wirtschaftswunder also! Sicher dank der klugen und fleissigen Arbeit von Dr. Brinkner.
Hoffentlich kommt bald die Stunde der Wahrheit, an dem Die EWE einem
Gericht begründen muß wie sie ihre Kunden abzockt und dazu noch schamlos
belügt.
Weiterhin heisse Kampfesgrüße an alle Mitstreiter,
Hans i aus Panketall (Brandenburg)
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 17. April 2007, 18:58:33
Der Gewinnzuwachs bei EWE soll aus dem Ferngasgeschäft stammen.

Natürlich muss das Gas zunächst über die Ferngasstufe, um dann vor Ort geliefert zu werden.

EWE bezieht das Erdgas für Brandenburg nach eigenen Angaben von der Ferngasgesellschaft VNG Leipzig, einer EWE- Tochter, deren erfolgreichen Geschäften man den Gewinnsprung verdankt.

Die gestiegenen Beschaffungskosten, die man an die Tochter VNG zahlt, führen also wohl auch  zur Verdopplung des Gewinns.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 18. April 2007, 12:46:13
Siehste auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=26822#26822
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 10. Mai 2007, 07:56:56
www.nwzonline.de/index_aktuelles_wirtschaft_artikel.php?Ressort=yMCRpMGvicm9qbKvsseZl3Jxc65ycQ==&id=1310951&C=0

Hallo zusammen,

soeben finde ich de. o.a. Artikel in der Zeitung

hier wird ja angeraten innerhalb kürzester Zeit den "Vertrag" zurückzuschicken - wie soll derjenige nun reagieren - wir haben dies Schreiben auch  -  sonst würde ich verstehen, dass man bei Widerspruch - evtl. sofort in die SCHUFA eingetragen würde?!

Gruß Biene
Titel: EWE
Beitrag von: ESG-Rebell am 10. Mai 2007, 08:59:02
Zitat von: \"biene\"
hier wird ja angeraten innerhalb kürzester Zeit den "Vertrag" zurückzuschicken

Ja - seitens der EWE natürlich, aber nicht seitens des BdE oder der Zeitung. Das kann ich dem Artikel nicht entnehmen.

Zitat von: \"biene\"
sonst würde ich verstehen, dass man bei Widerspruch - evtl. sofort in die SCHUFA eingetragen würde?!

In den Augen der EWE ist sicherlich auch jeder Rebell ein "unwilliger" Zahler. Rechtlich aber ist die Sache wohl klar (siehe Äußerungen von RR-E-ft zu "SCHUFA" im Forum) - nur unbestrittene, fällige, nicht beglichene Forderungen dürfen der SCHUFA gemeldet werden. Bei Unbilligkeitseinwand mangelt es an den ersten beiden Kriterien.

Davon abgesehen ist eine Bonitätsprüfung eine SCHUFA-Abfrage und keine SCHUFA-Meldung. Ersteres geschieht bei fast jedem Kredit- oder sonstigem "Dauer"-Vertrag.
 
Gruss,
ESG-Rebell
Titel: EWE
Beitrag von: jroettges am 10. Mai 2007, 09:20:54
Das was die Regionalgruppe des BdE Oldenburg nach zähen Verhandlungen bei der EWE erreicht hat, das hält einem näheren Hinsehen nicht unbedingt stand.

Die Schufa-Klausel wurde weich gewaschen. Anerkannt wird seitens der EWE die Widerspruchslage gemäß §315 BGB. Ob §315 aber letzlich bei Sonderverträgen S1 greift, das ist ja bekanntlich fraglich. Dort ist ja meist ein Anfangspreis vereinbart worden. Eine Klärung, ob das von der EWE beanspruchte und ausschließlich auf §4 der ABVGasV abgestützte Recht zur Preisanpassung überhaupt trägt, die fand leider nicht statt.

Letzlich schließt jeder Kunde, der den nun empfohlenen Weg einschlägt, jedoch einen Vertrag EWE classic mit mindestens 6 Monaten Laufzeit ab, die rückwirkend am 1. April 2007 aufsetzt.

Dem Vertrag liegt ein Preisblatt bei. Ob der Kunde mit diesem Abschluss die gegenwärtigen Preise akzeptiert und damit seinen §315-Widerspruch selbst abschießt, das ist zumindest nicht ausgeschlossen. Wenn der BGH demnächst den §315 BGB als in solchen Verträgen nicht anwendbar erklärt, ist auch die nun windelweich von der EWE akzeptierte §315-Widerspruchslage kaum noch etwas wert.

Auf jeden Fall erkennt der Kunde die ominösen Preisanpassungsklauseln (Bindung mit festem Abstand an den Grundtarif) an und räumt der EWE das Recht ein, die Vertragsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.

Daneben stehen noch ein paar Dinge im wahrlich Kleingedruckten, über die man vor einer Unterschrift wirklich intensiv nachdenken sollte.
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Mai 2007, 14:26:24
@biene

Die Meldung bei der SCHUFA setzt voraus, dass sich der Kunde bei Verttragsabschluss damit einverstanden erklärt hat, dass Daten an die SCHUFA gegeben werden. Zudem werden dorthin nur unbestrittene Forderungen gemeldet.

Darüber hinaus, bestehen die alten Verträge ohne wirksame Kündigung fort, so dass auch der Widerspruch Bestand hat.

Man sollte gerade nichts zurück schicken.

Die Neueinordnung ist nicht ohne weiteres zulässig, wie der BGH im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 deutlich herausstellte.

Keinesfalls sollte man um  den Inhalt einzelner AGB- Klauseln in Verhandlungen mit dem Versorger  ringen, weil dann der Schutz der §§ 305 ff. BGB verloren gehen kann !

Wer also über das Kleingedruckte individuelle Verhandlungen bei Vetragsabschluss führt, dem ist im wahrsten Sinne des Wortes nicht mehr zu helfen.
Titel: EWE
Beitrag von: biene am 10. Mai 2007, 16:17:01
@ RR-EFT

Herzlichen Dank - da wollt ich mich auch lieber noch mal eben "absichern".
Denn wer will gleich ne Eintragung im SCHUFA-Register haben - wenn man Widerspruch gemacht hat.... :wink:

Gruß

Biene
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Mai 2007, 16:53:21
@biene

Das Thema SCHUFA wurde im Forum und unter Fragen/ Antworten auch bisher zu weinig behandelt, oder?
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Mai 2007, 16:23:31
http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2007-05-15&article=354295
Titel: EWE
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Mai 2007, 16:26:04
http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2007-05-22&article=355120