Also endet der Vertrag am 31.01.2015 um 23:59:59Uhr.
Aber es wär doch immer noch zu beanstanden das es in der K-bestätigung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 31.01.2015/zum 31.01.2015 abmelden".
Muss man hier dann nicht um seinen Bonusanspruch zu bewahren eine Kündigungsbestätigung verlangen wo deutlich "zum Ablauf des 31.01.2015" niedergeschrieben steht?
Warum haben denn z. B. Sie in Ihrer Kündigungserklärung nicht geschrieben: ... "zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am 31.01.2015."?
Nein! Warum haben denn z. B. Sie in Ihrer Kündigungserklärung nicht geschrieben: ... "zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am 31.01.2015."?
Muss man hier dann nicht um seinen Bonusanspruch zu bewahren eine Kündigungsbestätigung verlangen wo deutlich "zum Ablauf des 31.01.2015" niedergeschrieben steht?
Nein! Warum haben denn z. B. Sie in Ihrer Kündigungserklärung nicht geschrieben: ... "zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am 31.01.2015."?
Warum sollte er auf einmal diese Formulierung wählen, wenn hier in gefühlten 30.0000 Threads immer wieder von den selben Leuten genau die gewählte Formulierung so angeraten wird, als ob alles andere falsch wäre und darauf die Todesstrafe stände?
Off TopicNein! Warum haben denn z. B. Sie in Ihrer Kündigungserklärung nicht geschrieben: ... "zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am 31.01.2015."?
Warum sollte er auf einmal diese Formulierung wählen, wenn hier in gefühlten 30.0000 Threads immer wieder von den selben Leuten genau die gewählte Formulierung so angeraten wird, als ob alles andere falsch wäre und darauf die Todesstrafe stände?
Brauchte er in der Tat nicht, wenn die Kündigung sich nicht an diese richtete, der es schon fertiggebracht hat, einwandfreie Terminsetzungen ins Gegenteil zu verkehren. Sonst genügte durchaus ein Einzeiler ohne jeglichen zusätzlichen Schnickschnack. Bei diesem aber empfiehlt es sich ausnahmsweise, eine Formulierung zu wählen, die jeglichen Zweifel am Willen des Erklärenden ausschließt.
Jeder kann jedoch das tun, was er für richtig hält. Dieses Recht haben Sie sich doch vorstehend auch herausgenommen, obwohl auch dieser Kommentar mal wieder überflüssig war. Allerdings auch meiner, zu dem Sie mich herausforderten.
Anders werde und würde ich mit dieser "Firma" gar nicht kommunizieren. Die Handvoll Leute die diese Masche fahren lachen sich doch über jede normale Mail und irgendwelche Einschreiben Briefe halbtot. Der Stempel des Gerichtsvollziehers ist das einzige was zieht.[farbliche Hervorhebung durch khh]
Das mag sein das auch normale Einschreiben (noch) ankommen. Aber wenn ich das schon lese....." seit Monaten regen Schriftverkehr...."
Bei den ganzen unglaublichen Erfahrungsberichten handel ich auf den Punkt. Von Anfang an keine Spielchen. Die sollen ruhig wissen das man es sehr ernst meint und sich nicht ver****** lässt. ...
Klar kann man den Inhalt eines ESchreibens auch bezeugen lassen, nur bei den kalkulierten Machenschaften auf Kosten der Kunden, gehts mir nicht mehr länger um ein paar Euro mehr oder weniger, sondern darum mein Recht korrekt abzusichern und v.a. um eine stressfreie Beziehung zu meinen Fixkosten und dessen Organisation.
... Aber....wenn man nach Vertragsende im Schreiben mit der Bitte um Schlussrechnungserstellung noch einmal ausformuliert und ausdrücklich dieses erste Vorgehen erwähnt, eine Kopie des ersten Schreibens beilegt und nochmal ausdrücklich auf alle " Eventualitäten" unverzügliche Maßnahmen ankündigt.......
[...]
Anscheinend beziehen sie sich dabei auf das Datum des Vertragsabschlusses,
nicht auf das Ende der Vertragslaufzeit, dass mit der letzten Lieferung eintritt ...
[...]
Darüber hinaus besteht für Verbraucher in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein sonstiges außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses greift, sobald die Fortführung des Vertrages unzumutbar erscheint. In der Praxis sind jedoch kaum Fälle bekannt, in denen Gerichte über eine Unzumutbarkeit von Energielieferungsverträgen entschieden hätten. Weder ungerechtfertigt überhöhte Abschlagsanforderungen noch ein ärgerliches Verhalten des Energieversorgers wie eine ausbleibende Reaktion auf berechtigte Beanstandungen, unbegründete Sperrandrohungen oder eine verspätete Abrechnung begründen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn zu besorgen steht, dass der Versorger insolvent werden könnte. Erst wenn tatsächlich eine vom Versorger zu vertretende Lieferungseinstellung erfolgt, etwa wegen Insolvenz, darf der Verbraucher sich sofort durch eine außerordentliche Kündigung vom Vertrag lösen.
Interessant auch die Ausführungen zum 'außerordentlichen Kündigungsrecht' seitens des Kunden...
TippHervorhebung durch Didakt
...Bei Verträgen mit Bonusversprechen kündigen Sie zum Ende des ersten Vertragsjahres.
Interessant auch die Ausführungen zum 'außerordentlichen Kündigungsrecht' seitens des Kunden...
Siehste wohl, und da gab es doch tatsächlich einen, der meinte hier im Forum, man brauche sich Almado gegenüber nicht an Recht und Gesetz zu halten! ;D
... Das Recht auf Sonderkündigung ergibt sich in Fällen wie Almado grundsätzlich aus den Preiserhöhungen und der Tatsache, dass ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der Intransparenz bzw. Nichtankündigung der Preiserhöhung zum gegebenen Zeitpunkt versagt bleibt - es wird dann hilfsweise bei Kenntnis der Preiserhöhung nachgeholt. ...
... Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen. Nur weil noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat ...
...Mit Ihren Darstellungen erweisen Sie hier allen, die ihr Recht auf Sonderkündigung wahrnehmen wollen, einen Bärendienst....
...Mit Ihren Darstellungen ...... Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!
Wenn man annimmt, dass ... die einseitige Preisänderung ... unwirksam ist, so bliebe zu überlegen, das eingeräumte Sonderkündigungsrecht nicht auszuüben, sondern den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Preisen weiterlaufen zu lassen. Diese Überlegung lohnt sich vor allem dann, wenn man gegenüber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen ... keine günstigeren Angebote am Markt vorfindet.
Wenn der Kunde ... nicht wirksamen Preisänderungen widerspricht, ist dem Energielieferanten hinreichend Anlass gegeben, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Wenn der Energielieferant in einem solchen Fall den Vertrag nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, so bleibt er weiter an den Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen gebunden.
...Mit Ihren Darstellungen erweisen Sie hier allen, die ihr Recht auf Sonderkündigung wahrnehmen wollen, einen Bärendienst....
Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!
... Das Recht auf Sonderkündigung ergibt sich in Fällen wie Almado grundsätzlich aus den Preiserhöhungen und der Tatsache, dass ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der Intransparenz bzw. Nichtankündigung der Preiserhöhung zum gegebenen Zeitpunkt versagt bleibt - es wird dann hilfsweise bei Kenntnis der Preiserhöhung nachgeholt. ...
In welchem Gesetz o.ä. steht denn bzw. welches Gericht hat bereits entschieden, dass in einem solchen Fall ein Sonderkündigungsrecht "nachgeholt" werden kann ?
... Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen. Nur weil noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat ...
Gerade weil das wohl noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, sollte man das hier im Forum besser NICHT als "Recht" herausstellen, ...
Bla bla bla...
So ist es, leider - hinzu kommt noch:Wenn man annimmt, dass ... die einseitige Preisänderung ... unwirksam ist,...
... noch keine Rechtsprechung, keine Gesetze, aber auch gar nicht nötig, da konkludente logische Schlussfolgerung auch den Einfältigsten unter uns noch möglich sein sollte. Wenn grundsätzlich ein Recht auf Sonderkündigung aufgrund von Preiserhöhungen besteht, dieses aber aufgrund schuldhaften Versäumnissen der Gegenpartei nicht rechtzeitig ausgeübt werden konnte, braucht kein klar denkender Mensch noch ein Urteil, um zu wissen, dass dieses Recht dann nicht verwirkt ist. ...
... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.
...Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)
Das ist IHRE (m.E. keineswegs logische) Schlussfolgerung, richtiger wohl: Eine (mal wieder) durch NICHTS unterlegte Behauptung. :(
Meine - auf Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie und des EnWG sowie auf Gerichtsurteile basierende - Schlussfolgerung ist, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind und folglich nicht bezahlt werden müssen, ein "nachholbares" Sonderkündigungsrecht aber nirgendwo belegt ist.
... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.
Woher wollen Sie den Grund für "klaglos zustimmt" kennen? Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)
Das ist doch der ausschließlich springende Punkt! Es handelt sich hierbei um das Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrages. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten [...]
Natürlich ist der zitierte Beitrag des sehr geschätzten RA sinnvoll. Wie sollte es auch anders sein! ;) Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Verbraucher schlägt diesmal das Angebot der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Almado aus und kündigt ordentlich zum Ende des zweiten Vertragsjahres, weil er - wie oben ausgeführt - davon profitiert.
Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.
[...][farbliche Hervorhebung durch khh]
Was Sie und Didakt hier aber immer wieder tun, ist, dem kündigungswilligen Verbraucher als dumm zu erklären und xxxxxx Einfluss auf seinen freien Entscheidungswillen zu nehmen. ...
... Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.Ah ja, und das entscheiden neuerdings Sie, und nicht etwa der betroffene Kunde? ... Thema ist, ob der Kunde von sich aus ein Sonderkündigungsrecht geltend machen kann, wenn er dies möchte. Ob Sie diesen Wunsch für "Mumpitz" halten oder nicht, interessiert hier doch genauso wie der berühmte Sack Reis...
Auch das ist wieder komplett am Thema vorbei. Ob es in anderer Hinsicht Verbraucher gibt, die durch Ihre Hilfe zu positiven Ergebnissen gekommen sind, ist völlig unabhängig davon. Sie wollen das nicht begreifen, dass es hier nur um ein ganz bestimmtes Thema geht, oder? Wir reden nicht vom Bonus, von Abschlagszahlungen, von Fristen, etc. - sondern ausschließlich von der Möglichkeit der Sonderkündigung. Und da brauche ich auch Niemanden zu befragen, da Sie schließlich völlig ungefragt propagieren, dass ein solches Recht angeblich nicht existiert und gleichzeitig unfähig sind bzw. die Unfähigkeit vorgeben, einfach mal beim Thema zu bleiben.[...][farbliche Hervorhebung durch khh]
Was Sie und Didakt hier aber immer wieder tun, ist, dem kündigungswilligen Verbraucher als dumm zu erklären und xxxxx Einfluss auf seinen freien Entscheidungswillen zu nehmen. ...
Ach, ist das so? Haben SIE die betroffenen Verbraucher, welche mit unserer Hilfestellung zu positiven Ergebnissen gekommen sind, diesbzgl. befragt und wurde IHNEN das so bestätigt?
Oder ist dieser zum Sachverhalt komplett überflüssige Absatz eine (mal wieder nebenbei eingestreute) gezielte Diffamierung Dritter, wie Sie es in einer kontroversen Diskussion anscheinend nicht lassen können >:( ?Führen Sie gerade Selbstgespräche? ::)
Thema ist nicht, was der Kunde "möchte" oder dessen "Wunsch". Thema ist, ob es ein "Recht" gibt, zu einer gar nicht (bzw. nicht rechtmäßig) zugegangenen Preiserhöhungsmitteilung eine Sonderkündigung wirksam "nachholen" zu können. Ich wüsste nicht, dass bei den bekannten und vorstehen nochmals genannten Gegebenheiten ein "eine Sonderkündigung nachholen" etwas anderes sein kann als "Mumpitz" :D !
@Eni, damit erübrigt sich für mich jede weitere Diskussion. Mit Ihnen bringt das - wie gehabt - leider ohnehin NICHTS.
Deutsche Rechtschreibung und Typografie
Alleinstehend repräsentiert das Et-Zeichen das lateinische Wort et mit der deutschen Bedeutung ‚und‘. Gemäß der deutschen Orthographie und Mikrotypografie darf es ausschließlich in Firmenbezeichnungen benutzt werden; in allen anderen Fällen ist entweder das ausgeschriebene „und“ bzw. dessen Abkürzung „u.“ zu verwenden. Das Plus-Zeichen (+; im Gegensatz zu & ein mathematisches und kein Satzzeichen) wird als Ersatzzeichen für & je nach Zusammenhang bzw. Textsorte zumindest toleriert.
@Eni,
...Es steht Ihnen genauso frei, entsprechende Meldungen zu machen.@Didakt & khh
Wenn ich jedes Mal hier Beiträge melden würde, in denen mir Ihre Wortwahl nicht passt, kämen die Admins mit dem Löschen gar nicht mehr nach...
… Wir reden nicht vom Bonus, von Abschlagszahlungen, von Fristen, etc. - sondern ausschließlich von der Möglichkeit der Sonderkündigung. …[farbliche Hervorhebung durch khh]
… Thema ist, ob ich als Kunde ein solches Begehren wirksam durchsetzen kann. ...
Thema ist nicht, was der Kunde "möchte" oder dessen "Wunsch". Thema ist, ob es ein "Recht" gibt, zu einer gar nicht (bzw. nicht rechtmäßig) zugegangenen Preiserhöhungsmitteilung eine Sonderkündigung wirksam "nachholen" zu können. ...
... ich nehme mir schon das Recht hier öffentlich klarzustellen, dass ich nicht mit beleidigenden Kraftausdrücken agiere, ...
... Das ist hier doch wirklich nur noch "Kindergarten".
Rechtsfolge einer gar nicht bzw. nicht rechtskonform zugegangenen Preiserhöhungsmitteilung ist, dass eine solche Preiserhöhung unwirksam ist! Damit wird für Kunden die Fortführung des Vertrages aber nicht unzumutbar. Ein „Recht“, diesbzgl. Sonderkündigungen wirksam „nachholen“ zu können, ist nirgendwo ersichtlich.Ihre Argumentation ist wieder am Thema vorbei. Es geht nicht um eine "Unzumutbarkeit" der Vertragsfortführung durch eine rechtlich unzulängliche Preiserhöhungsankündigung. Wenn überhaupt ergibt sich eine Unzumutbarkeit nach BGB aus der Summe sämtlichen Fehlverhaltens des Anbieters, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug. Sie schmeißen die Ausführungen der von Ihnen zitierten Anwältin bunt mit dem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung durcheinander.
Zu Ihrerseits propagierte höchst fragwürdige „Wildwest-Methoden“ werde ich auch weiterhin ungefragt antworten (auch wenn Ihnen das nicht zu passen scheint :) ), damit andere Betroffene diese tunlichst nicht kopieren und sich womöglich eine Feststellungsklage der 365 AG & Co. einfangen.
Und nehmen Sie sich selbst nicht so wichtig, niemand „stürzt sich wie ein Geier auf alles, wo 'Eni' steht“ ;D !Die Aussage ausgerechnet von Ihnen dürfte nicht nur mir ein breites Grinsen abringen.
... ich nehme mir schon das Recht hier öffentlich klarzustellen, dass ich nicht mit beleidigenden Kraftausdrücken agiere, ...
... Das ist hier doch wirklich nur noch "Kindergarten".
Mit Kraftausdrücken „agieren“ Sie nicht. Aber regelmäßig mit Mitdiskutanten herabsetzende oder verunglimpfende persönlich werdende „Anwürfe“; und zwar immer dann, wenn Ihnen augenscheinlich sachliche Argumente ausgehen >:(.
Und zu Letzterem: Falls SIE dem "Kindergarten" schon entwachsen sein sollten, dann verlassen Sie ihn doch ;) !
@Eni,
wenn Sie der Ansicht sind, es wären keine beleidigende Kraftausdrücke, dann sollten Sie vor Verwendung solch provokativer Wörter in Nachschlagewerken deren Bedeutung recherchieren. Es mag ja durchaus sein, das Sie das nicht als Beleidigung empfinden, wenn Ihnen mit diesen Wörter entgegnet wird.
Es steht Ihnen genauso frei, entsprechende Meldungen zu machen.Ja, das habe ich jetzt mal gemacht und kann gleichzeitig ankündigen, dass dies nur 1% von den möglichen Beiträgen ist, die ich melden könnte. Sie wollen nicht wirklich, dass ich die restlichen 99% jetzt ausgrabe, oder?
Ich habe erneut in Ihrem Beitrag die Wörter editiert, weil diese auch ohne im Zusammenhang stehen, die beleidigende Wirkung entfalten, da ja noch weiter oben der entsprechende Beitrag steht.Das ist allerdings so akzeptiert.
...Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, da das Begehren einer Sonderkündigung aufgrund intransparenter oder unterlassener Preiserhöhungsmitteilungen nach verzögerter Kenntnisnahme regelmäßig vom Anbieter akzeptiert wird. Unterm Strich bleibt dabei die Tatsache, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht geltend macht und dem entsprochen wird. Das ist das einzige, worauf es den betroffenen Kunden ankommt.Hervorhebungen durch Didakt
Es fällt mir ziemlich schwer, aber ich muss meinen Vorsatz, zu diesem leidigen Thema nichts mehr auszuführen, noch einmal brechen.Wenn alle bekannten Fälle, in denen die Sonderkündigung vorgebracht wurde, diese am Ende auch akzeptiert wurde, kann man wohl von "regelmäßig" sprechen. Und "nein", andere Anbieter sind mir nicht bekannt, wobei zu berücksichtigen wäre, dass mindestens "immergrün" und "ehem. Almado" ja nun auch unter diesen Anbieter fallen. Ist aber auch nicht nötig, da "vom Anbieter" nun mal Kurzform von "von dem Anbieter" ist. "von dem" dürfte hinreichend bestimmen, dass man hier nur von einem Anbieter spricht, nämlich dem, in dessen Thread wir uns auch gerade befinden. Wieder einmal eine von Ihnen "konstruierte" Missverständlichkeit bzw. Unterstellung von nicht getätigten Aussagen.
Fakt ist, dass gegenwärtig keine Rechtsbestimmung besteht, die einem Stromkunden ein "nachholbares Sonderkündigungsrecht" im hier diskutierten Sinn (anlässlich kundendienstlicher Verfehlungen/verzögerter Rechtspflichten eines EVU) zugesteht.
Bei unwirksam vorgenommene Preiserhöhungen erhebt der Verbraucher schlicht und einfach begründeten Einspruch dagegen und bezahlt sie nicht. Gegen andere Verfehlungen stehen einschlägige Rechtsmittel zur Verfügung....Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, da das Begehren einer Sonderkündigung aufgrund intransparenter oder unterlassener Preiserhöhungsmitteilungen nach verzögerter Kenntnisnahme regelmäßig vom Anbieter akzeptiert wird. Unterm Strich bleibt dabei die Tatsache, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht geltend macht und dem entsprochen wird. Das ist das einzige, worauf es den betroffenen Kunden ankommt.Hervorhebungen durch Didakt
"Regelmäßig" trifft nicht zu! "Anbieter" allgemein trifft nicht zu, zu nennen wäre hier wohl ausschließlich die 365 AG! Oder sind andere Anbieter bekannt?
Der Kunde konnte auch nach derzeitiger Rechtslage kein Sonderkündungs-"Recht" geltend machen, sondern allenfalls ein Sonderkündungswunsch/-begehren vorbringen bzw. eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beantragen! Und warum hatte er damit Erfolg? Weil er sich nicht mehr dem fragwürdigen Geschäftsgebaren dieses Anbieters unterwarf und damit für ihn fortan ein missliebiger, ein nicht mehr für das Geschäftsmodell nützlicher Kunde war. Der Versorger hätte das Begehren des Kunden rein rechtlich betrachtet auch durchaus ablehnen können.
Ihre Argumentation ist wieder am Thema vorbei. Es geht nicht um eine "Unzumutbarkeit" der Vertragsfortführung durch eine rechtlich unzulängliche Preiserhöhungsankündigung. Wenn überhaupt ergibt sich eine Unzumutbarkeit nach BGB aus der Summe sämtlichen Fehlverhaltens des Anbieters, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug.
Sie schmeißen die Ausführungen der von Ihnen zitierten Anwältin bunt mit dem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung durcheinander.
Sie kennen die Rechtsfolge beim Versagen des Sonderkündigungsrechts nicht, sondern Sie greifen hier den Gerichten vor, in dem Sie blind behaupten, dass dieses nicht wirksam nachholbar sei. Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, ...
Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.(siehe dazu auch die vorstehende Antwort #41 von Didakt)
Gerade weil das wohl noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, sollte man das hier im Forum besser NICHT als "Recht" herausstellen, schließlich gibt es ja gerichtlich ausgeurteilte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unwirksame Preiserhöhungen zu wehren !und
Zu Ihrerseits propagierte höchst fragwürdige „Wildwest-Methoden“ werde ich auch weiterhin ungefragt antworten (auch wenn Ihnen das nicht zu passen scheint), damit andere Betroffene diese tunlichst nicht kopieren und sich womöglich eine Feststellungsklage der 365 AG & Co. einfangen.
... Was ist Ihr Ziel? Zum Guru zu werden, der nichts neben sich gelten lässt und dem blind gefolgt werden muss? …
...Und das ist genau wo nachzulesen? Welches Urteil?
Ihre Argumentation ist wieder am Thema vorbei. Es geht nicht um eine "Unzumutbarkeit" der Vertragsfortführung durch eine rechtlich unzulängliche Preiserhöhungsankündigung. Wenn überhaupt ergibt sich eine Unzumutbarkeit nach BGB aus der Summe sämtlichen Fehlverhaltens des Anbieters, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug.
„Wenn überhaupt“, genau das ist der Punkt (siehe Ausführungen der von mir zitierten Anwältin!).
Und insbesondere gibt es keinen „erheblichen Zahlungsverzug“ des Versorgers, solange er keine Verbrauchsabrechnung erstellt.
Sie schmeißen die Ausführungen der von Ihnen zitierten Anwältin bunt mit dem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung durcheinander.
Sie kennen die Rechtsfolge beim Versagen des Sonderkündigungsrechts nicht, sondern Sie greifen hier den Gerichten vor, in dem Sie blind behaupten, dass dieses nicht wirksam nachholbar sei. Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, ...
Dann überprüfen wir doch mal, WER hier etwas „bunt durcheinander schmeißt“ oder „nicht getätigte Aussagen unterstellt“ :
1. Die Rechtsfolgen eines Versagens des Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen sind allgemein bekannt und ergeben sich - wie bereits in Antwort #28 und #38 angesprochen - aus der maßgeblichen EU-Binnenmarkt-richtlinie, dem EnWG sowie aus längst ergangenen Gerichtsurteilen.
2. Nirgendwo habe ich - vor allem nicht „blind“ (wieder so eine abwertende Randbemerkung!) - behauptet, dass ein Sonderkündigungsrecht nicht wirksam nachholbar sei, sondern dieses von Eni behauptete „Recht“ in Zweifel gezogen, da Gerichte diesbzgl. wohl noch noch nicht „bemüht“ wurden. Insofern greife ich hier keinem Gericht vor!
3. Eni hingegen behauptet hier erneut, dass „Sonderkündigung aufgrund intransparenter oder unterlassener Preiserhöhungsmitteilungen nach verzögerter Kenntnisnahme regelmäßig vom Anbieter akzeptiert wird. Unterm Strich bleibt dabei die Tatsache, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht geltend macht und dem entsprochen wird“. Tatsächlich wissen wir nicht, warum der „nachgeholten“ Sonderkündigung entsprochen wurde. Insofern kann ich mich nur wiederholen:
... Was ist Ihr Ziel? Zum Guru zu werden, der nichts neben sich gelten lässt und dem blind gefolgt werden muss? …
Eni, darauf antworte ich mal mit IHREN netten Worten in Antwort #32 : „Führen Sie gerade Selbstgespräche? ::)“ ;D !
Eni, das ist nicht mein "Bla bla bla..." >:( - korrigieren Sie Ihren Beitrag !
Genau das ist nicht ...
Denkfehler! Es ist ...
Mir ist es einfach zu ...
Ja, und es ist auch ...
Na gut, aber ...
@Eni,@Eni,
wenn Sie der Ansicht sind, es wären keine beleidigende Kraftausdrücke, dann sollten Sie vor Verwendung solch provokativer Wörter in Nachschlagewerken deren Bedeutung recherchieren. Es mag ja durchaus sein, das Sie das nicht als Beleidigung empfinden, wenn Ihnen mit diesen Wörter entgegnet wird.
Sie möchten dem Leser gegenüber hier weiterhin suggerieren, dass es sich um beleidigende Kraftausdrücke gehandelt hat? Da möchte ich dann doch mal umgekehrt dringend bitten, die Bedeutung von "Kraftausdruck" nachzuschlagen.
....Fetthervorhebung von mir
Es steht mir nicht zu, die Entscheidungen der Administration öffentlich zu kritisieren, aber ich nehme mir schon das Recht hier öffentlich klarzustellen, dass ich nicht mit beleidigenden Kraftausdrücken agiere, wenn man hier öffentlich einen Verstoß gegen die Netiquette anführt, dieser Verstoß für die Leser aber nicht mehr nachvollziehbar ist.
...
@Eni,
ich habe garnichts suggeriert, sondern lediglich Ihre Worte wiederholt. Die Verwendung des Begriffes "Kraftausdrücke" kam von Ihnen. Sie haben selbst den Lesern dieses Thread diese Interpretation vorgegeben. ;) Sie sollten sich dann aber auch nicht wundern, wenn andere in Ihre "Bildsprache" einsteigen.
@Eni,
wenn Sie der Ansicht sind, es wären keine beleidigende Kraftausdrücke, dann sollten Sie vor Verwendung solch provokativer Wörter in Nachschlagewerken deren Bedeutung recherchieren. Es mag ja durchaus sein, das Sie das nicht als Beleidigung empfinden, wenn Ihnen mit diesen Wörter entgegnet wird.
... Dann wäre es schon wichtiger, Erfahrungen mitzuteilen, mit denen man sich erfolgreich gegen die Taktiken von immergrün gewehrt hat, mitzuteilen.
Mir haben sie jetzt mitgeteilt, dass (nach fristgerechter Kündigung) der Lastschrifteinzug nicht mehr funktioniert, da ich kein SEPA-Mandat eingereicht habe. Anscheinend spekuliert man darauf, dass ich die letzte Rate nicht rechtzeitig überweise und so eine Vertragsverletzung zur Verweigerung der Bonuszahlung führt. ...
Wird der Vertrag durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit gekündigt, ist der Energieversorger berechtigt, ab sofort von einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Der Energieversorger wird den Kunden hierüber in Textform informieren. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, die rechtzeitige Zahlung durch Überweisung oder Dauerauftrag sicherzustellen."begründet" und zwar selbst dann, wenn diese Klausel in der für den Vertrag des Kunden verwendeten AGB gar nicht enthalten ist ;D.
Das Schlimme daran ist, dass es bestimmt Kunden gibt, die meinen, das sei die offizielle Schlichtungsstelle Energie.Also, ein kleines bisschen Grips muss man den Kunden aber auch zutrauen bzw. von Ihnen verlangen. Da steht EINDEUTIG hausinterne Schlichtungsstelle. Wer hier die staatliche Schlichtungsstelle hinter vermutet, hat wohl das Klassenziel verfehlt. 8)
Eigentlich müsste ein Verbraucherschutzverband vor Gericht ziehen, damit dort klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um die staatliche Schlichtungsstelle handelt.
... Ich nehme an, dass die immergrün! meine email nicht als Beschwerde annimmt. Daher bis jetzt ...
Mein Einschreiben ist laut Sendungsverfolgung noch unterwegs. Bleibt noch die Frage, ob diese den Brief einfach als nicht angekommen deklarieren :(
Kann jemand über diesen ominösen Verrechnungsscheck berichten? ...
Weitere Korrespondenz mit dem sogen. immergrün!-Energie Beschwerdemanagement (wie bspw. von @UR praktiziert ::)) ist NICHT zielführend.
... Im Betreff ist kein Bezug zu meinem Widerspruch. Wie kann ich nachweisen, dass ich in dieser email Widerspruch eingelegt habe und das ab jetzt die 4 Wochen Frist gilt?
...Wie festzustellen ist, kommen da leider in jüngerer Zeit erneut auch wenig geeignete "Ratschläge" :( ...
...Wie festzustellen ist, kommen da leider in jüngerer Zeit erneut auch wenig geeignete "Ratschläge" :( ...
@ khh,
welche Schlüsse Sie auch immer ziehen, Sie sind nicht auf dem aktuellen Stand. Ich führe inzwischen eine sehenswerte Erfolgsstatistik. Bislang keinen Fehlpass gespielt! Nicht schlecht, oder? :D
.... Die tun ja quasi so als hätte ich schon ein Guthaben ausgezahlt bekommen.Lesen, dann löst sich die Verwirrung! "Ausgezahlt"? Es wurden doch zwei Schecks für die ausgewiesenen Guthaben angekündigt.
Die Guthabenerstattung hat doch in Rechnung 2 überhaupt nichts im Vertragskonto zu suchen, da doch so das Guthaben falsch berechnet wird?! Und da Rechnung 1 ja widersprochen wurde und nicht mehr rechtsgültig ist, kann ich mich ja nur auf Rechnung 2 berufen und aus der ergeht fälschlicherweise das ich schon Guthaben bekommen habe und mir deswegen nur noch 265,45EUR zusteht. Seh ich das richtig? Bin echt ein wenig verwirrt.
Wenn Sie beide Schecks bekommen und eingelöst haben, was soll dann nicht in Ordnung sein?
... Ich kenne mich mit der Entschlüsselung von dem Rechnungsgewusel der Saftläden der 365 AG ganz gut aus (Saftläden deshalb, weil der „Saft“ von denen vermeintlich aus Ihrer Steckdose kommt). Auch ein anderer User, nämlich @ khh, ist damit bestens vertraut. Ich sehe mich allerdings dazu aus Gründen, die Sie aus dem vorstehenden Beitrag ableiten können, nicht in der Lage.(Formatierung von @bolli)
Nun spielen Sie doch bitte nicht den Beleidigten. Wenn alle Fakten auf dem Tisch liegen kann man darüber sicher reden. Nur meist haben Sie unter der Tischplatte mehr Informationen wie der Rest hier im öffentlichen Forum. Insofern sind Hilfestellungen manchmal schwierig.
Aber ich bin mir sicher, der User @ bolli steht Ihnen in qualifizierter Art und Weise bei der Problemlösung zur Seite! :D
...Wie festzustellen ist, kommen da leider in jüngerer Zeit erneut auch wenig geeignete "Ratschläge" :( ...@khh
Da hier ja leider eine Reihe Dinge im Hintergrund ablaufen, aber nicht jeder Forumsleser Lust hat, über die "Hintertür" an Informationen zu kommen, werden Sie wohl damit leben müssen, dass auch andere Meinungen vertreten werden, die sich nicht mit Ihren beider decken. ...
Ich bin übrigens mal gespannt, ob Sie mal irgendwann einem "Köder" auf den Leim gehen (vielleicht von Ihrem "Lieblingsversorger" vorgeschickt ?), der Ihnen konkrete Beratungstätigkeiten anzuhängen versucht (natürlich kenne ich Ihre Signaturen und die Beteuerungen ..., ja gerade keine Beratungen vorzunehmen. Aber wir beide wissen ja, dass das geschrieben Wort in solchen Fällen oft nicht den Anschein überdecken kann. ;) ), da natürlich nicht erlaubt sind. ...
[...]
Wenn diese Frist ausläuft und/oder weiter „rumgegurkt“ wird, geht’s direkt zur Schlichtungsstelle.
Mal sehen was nun kommt... :o
Wenn Sie beide Schecks bekommen und eingelöst haben, was soll dann nicht in Ordnung sein?Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass dann alles in Ordnung ist. Aber nachgefragt sind hierbei auch die Konditionen des Liefervertrags.
...Nur zur Erinnerung:
Mir liegen die für Ihren Vertrag geltenden AGB nicht vor. Sie nannten zwar unter der Antwort # 59 bereits einen zu erwartenden Bonus von rund 265 € (es sind brutto exakt 265,45 €), das bedeutet einen Bonus von 15%. Geläufig sind in der Regel 25%. Diesen Punkt wollte ich nochmal genau überprüfen. ...
Hallo,Sorry, auch Verbraucher können es gewaltig übertreiben. Die eingestellten Abrechnungen sind insgesamt in Ordnung, sie würden mir völlig genügen. Über den Ausgleich mit Scheck und den damit verbundenen Aufwand und die Zeitverzögerung kann man streiten, das ist sicher nicht verbraucherfreundlich. Wenn die Scheck eingelöst sind, ist das aber eher ein Schönheitsfehler, warum man da noch Rechtsanwälte bemühen muss ist für mich nicht mehr nachvollziehbar.
ich bin vor ein paar Wochen auf diese Forum gestossen. Ich habe seit dem 1.2.14 einen 12 Monats Vertrag Wasserkraft15 mit immergün (15% Bonus auf die Jahresrechnung). ...
[...]
... auch Verbraucher können es gewaltig übertreiben. Die eingestellten Abrechnungen sind insgesamt i.O. ...
... warum man da noch Rechtsanwälte bemühen muss ist für mich nicht mehr nachvollziehbar.
Hallo UR,
Ihre Schlussrechnung des Versorgers ist in Ordnung. An ihr ist nichts auszusetzen. Bereiten Sie sich selbst nicht weitere Probleme durch die Anforderung einer weiteren nochmals korrigierten Schlussrechnung, was für einer? Das ist völlig unbegründet. Dafür werden Sie auch bei der Schlichtungsstelle keine Unterstützung finden, sondern mit Sicherheit nur eine Ablehnung erhalten. [...]
Mit anderen Meinungen kann ich leben, aber es ist schon lustig, dass User, die in eigener Sache anscheinend überfordert sind, sich für andere als Tippgeber gerieren. Wirklich hilfreich ist das jedenfalls nicht :(.(Formatierung durch @bolli)
... es ist schon lustig, dass User, die in eigener Sache anscheinend überfordert sind, sich für(Formatierung durch @bolli)
andere als Tippgeber gerieren. Wirklich hilfreich ist das jedenfalls nicht :(.
... Aber damit Sie sich keine Sorgen um mich machen, kann ich Ihnen versichern, dass ich mit meiner Überforderung gut Leben kann. ...
...werde ich auch weiterhin Hilfestellungen im Rahmen meiner Möglichkeiten und meines Wissens anbieten. Bei der Beurteilung, ob dieses hilfreich ist, werde ich SIE auf jeden Fall nicht befragen.
1. Wie kommen Sie zu der Behauptung, dass die Frage der 12. Abschlagszahlung nicht Vertragsgegenstand bei den Saftläden ist? Ich jedenfalls habe solche Verträge schon eingesehen.
2. Wie kommen Sie zu der Behauptung, dass eine Rücklastschriftgebühr ‒ wiederum geübte Praxis bei den Saftläden ‒ sich nicht als Sollbuchung im Vertragskonto der Kunden wiederfindet. Das ist, wie auch beim Ansatz von Mahngebühren, regelmäßig der Fall, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit.
Und die Folge davon ist, dass es dann eines erheblichen Aufwandes bedarf, sich mit Erfolg gegen diese Machenschaften durchzusetzen. Es gibt bessere, eben pragmatische Lösungsansätze. Wenn es allerdings darum geht, die theoretischen Fehlschüsse später auszubügeln, sind Sie nicht mehr aktiv präsent.
Ich kenne es nur so, dass die Kosten der Rücklastschrift zunächst dem Lastschrifteinreicher belastet werden. Dieser kann sie natürlich, sofern die Lastschrift berechtigt erfolgte, beim Schuldner geltend machen. Da aber im vorliegenden Fall eher von einem nicht rechtmäßigen Einzug auszugehen ist (da der angesetzte Gesamtrechnungsbetrag überzogen wurde) wüsste ich nicht, warum da Kosten auf einen zukommen sollten ?
Ich habe mir durchaus überlegt, ob ich Sie mit diesen Sachverhalten nochmal konfrontiere. An belustigenden, durchaus auch unterhaltsamen Hahnenkämpfen, wie sie gerade vor einigen Tagen in anderen Threads stattfanden, habe ich nämlich keinerlei Interesse. Ich hoffe nunmehr aber, dass Sie dies genau so sehen.Ich habe keinerlei Lust auf irgendwelche Hahnenkämpfe, weder mit Ihnen noch mit dem "kongenialen Partner". Aber ich lasse mir auch nichts "unterjubeln". Verbreiten Sie Ihr Wissen und helfen Sie wegen mir, was durchaus löblich ist, aber verschweigen Sie nicht die rechtliche Seite oder "biegen es ein wenig hin". Letztlich muss der Betroffene selbst entscheiden, welcher Meinung er folgt bzw. welchen Weg er gehen will. Das kann er aber nur, wenn er ALLE Fakten kennt. Das habe ich schon vor Jahren gesagt und danach verfahre ich auch weiterhin so gut es geht.
MfG
@PLUS Nichts für ungut, aber die Tatsachen hier so überzogen darzustellen ist auch nicht gerade „nachvollziehbar“. Ich habe nicht wie Sie es schreiben und hier den Eindruck erwecken, mehrere Rechtsanwälte bemüht, sondern lediglich meinen langjährigen Anwalt telefonisch privat um Rat gefragt, da die Schlussrechnung in meinen Augen nicht gerade transparent war. Und auch wenn man sich als Kunde dann mal irrt, finde ich das es bei einer Firma die in allen Portalen volle Punktzahl hat, nicht "gewaltig übertrieben", sondern verständlich und nachvollziehbar ist.@Ur, ebenfalls "Nichts für ungut", aber nein, das ist nicht nachvollziehbar und nicht in Ordnung, außerdem habe ich keine Tatsachen überzogen dargestellt! Es gibt offensichtlich vielfältige Probleme mit diesem Anbieter, wie man hier im Forum lesen kann, es ist aber nicht generell so, dass der Anbieter rundweg schlechte Bewertungen erhält.
... Es gibt offensichtlich vielfältige Probleme mit diesem Anbieter, wie man hier im Forum lesen kann, es ist aber nicht generell so, dass der Anbieter rundweg schlechte Bewertungen erhält.
Man kann trefflich über den Wert solcher Bewertungen streiten, aber laut Verivox würden 95% der teilnehmenden Kunden wieder zu diesem Anbieter wechseln. Nicht alle haben also schlechte Erfahrungen gemacht ...
... ist es ratsam, sich die "Tatsachen" genau anzusehen bevor man sich damit aus dem Fenster hängt. Sie haben das offensichtlich nicht getan, ...
@PLUS, das kann jetzt aber so nicht stehen bleiben, denn anscheinend haben SIE sich die "Tatsachen" nicht genau angesehen" ;).@kkh, dass Sie sich nicht auch noch vergaloppieren ;) :
Die 95% positive Kundenbewertungen bei Verivox zur 365 AG resultieren allein aus "der Wechsel hat geklappt"
(als Beispiel die letzte Bewertung vom 16.01.15 - Zitat "Der Wechselprozess war unglaublich einfach und wirklich sehr angenehm für uns als Kunde. Meisterstrom hat sich um alles gekümmert.").
Über solche "Bewertungen" kann man sicherlich nicht streiten, denn das ist schlicht "NONSENS" und kein brauchbares Bewertungskriterium. Diese Verbraucher haben sich nicht wirklich informiert und das "böse Erwachen" wird folgen, sobald die hinreichend bekannten Machenschaften praktiziert werden! :o
... Ich habe mir lediglich die Tatsache der dort veröffentlichten Bewertung angesehen. ... Es trifft
aber halt nicht zu, ... dass von Verbrauchern grundsätzlich negativ bewertet wird ...
Was Sie jetzt betreiben ist m.E. Haarspalterei. Wenn man sich nicht mit der Qualität und Aussagekraft solcher "Bewertungen" befasst, dann sollte man es besser gleich ganz sein lassen.@khh, Sie können sich gerne mit der Qualität und Aussagekraft solcher "Bewertungen" befassen, darum ging es hier nicht. Wenn Sie die Bewertung für falsch oder ungültig halten und dies kritisieren wollen, dann tun Sie es oder wenden Sie sich an Verivox. Dort wurde die Befragung durchgeführt und die Ergebnisse veröffentlicht. Tatsache ist, dass es dort und anderswo positive Bewertungen gibt. Sie sollten das zur Kenntnis nehmen. Das ist nämlich eine Tatsache die Sie ja schon überprüft haben. Sie sollten mir deshalb erst recht keine Haarspalterei vorwerfen, sondern die Tatsache bestätigen.
Wie haben wir das alle vor einigen Monaten vermisst. ;)
[...]
Nächstes Jahr gibt es definitiv einen der großen Versorger (EON), da ich auf die Wechselgeschichten
kein Bock mehr habe.
Hallo,
.........mal ein kurzes update:
Der Verrechnungscheck über das Restguthaben wurde zugestellt und ich warte aktuell auf die Wertstellung auf meinem Konto.
Der Bonus-Scheck lässt allerdings auf sich warten. Frist zum 3.3.15 mit Ankündigung "danach Beschwerde Schlichtungsstelle" ist form- und fristgerecht gestellt.
Wetten werden ab sofort angenommen ob der Scheck bis zum 3.3. eintrifft (Poststempel entscheidet). ;)
Grüße :)