Forum des Bundes der Energieverbraucher
Sonstiges => Der Wasserpreis => Thema gestartet von: Wolfgang_AW am 05. März 2015, 12:29:51
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Verrechnungszähler zum Blumengießen: Von den Grenzen des neuen Mess– und Eichrechts (http://www.derenergieblog.de/alle-themen/wasser/verrechnungszaehler-zum-blumengiessen-von-den-grenzen-des-neuen-mess-und-eichrechts/#more-21788)
Seit dem Jahreswechsel gilt bekanntlich ein neues Mess– und Eichrecht. (...) Doch wie sieht es in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aus? Gilt diese Pflicht auch für die so genannten Verrechnungszähler?
Kunden haben oft eigene Zähler eingebaut, die ihre entnommenen Trinkwassermengen messen, die nicht in die Kanalisation fließen – zum Beispiel Gartenwasserzähler zur Ermittlung der Wassermengen, welche zur Gartenbewässerung verwendet werden und welche damit im Garten versickern. Diese Mengen werden bei der Ermittlung des geschuldeten Schmutzwasserentgelts entgeltmindernd verrechnet.
Nach unserer Auffassung ist weder die Kommune noch das durch sie eingeschaltete Stadtwerk bzw. der Dienstleister verpflichtet, sich in diesen Fällen vom Kunden die korrekte Verwendung der Messgeräte gem. § 33 Abs. 2 MessEG bescheinigen zu lassen. Das Mess– und Eichgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html) (MessEG) sowie die Mess– und Eichverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/messev/BJNR201100014.html) (MessEV) finden auf derartige Verrechnungszähler keine Anwendung
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW